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Koninklijk besluit van 3 juli 2016 houdende uitvoering van artikel 21 van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en veiligheidsdienst. - Duitse vertaling | Arrêté royal du 3 juillet 2016 portant exécution de l'article 21 de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de renseignement et de sécurité. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING | MINISTERE DE LA DEFENSE |
3 JULI 2016. - Koninklijk besluit van 3 juli 2016 houdende uitvoering | 3 JUILLET 2016. - Arrêté royal du 3 juillet 2016 portant exécution de |
van artikel 21 van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van | l'article 21 de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de |
de inlichtingen- en veiligheidsdienst. - Duitse vertaling | renseignement et de sécurité. - Traduction allemande |
De volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit | Le texte qui suit contitue la traduction en langue allemande de |
van 3 juli 2016 houdende uitvoering van artikel 21 van de wet van 30 | l'arrêté royal du 3 juillet 2016 portant exécution de l'article 21 de |
november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en | la loi du 30 novembre 1998 organique des services de renseignement et |
veiligheidsdienst (Belgisch Staatsblad van 3 augustus 2016). | de sécurité (Moniteur belge du 3 août 2016). |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIGIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIGIGUNG |
3. JULI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 21 des | 3. JULI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 21 des |
Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und | Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste | Sicherheitsdienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die |
Nachrichten- und Sicherheitsdienste, des Artikels 21; | Nachrichten- und Sicherheitsdienste, des Artikels 21; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2013 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2013 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 20. Februar 2013; | des Privatlebens vom 20. Februar 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.366/2 des Staatsrates vom 11. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.366/2 des Staatsrates vom 11. Juni |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der |
Landesverteidigung, | Landesverteidigung, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1."Gesetz vom 30. November 1998": das Grundlagengesetz vom 30. | 1."Gesetz vom 30. November 1998": das Grundlagengesetz vom 30. |
November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste; | November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste; |
2. "personenbezogene Daten": die personenbezogenen Daten, wie bestimmt | 2. "personenbezogene Daten": die personenbezogenen Daten, wie bestimmt |
im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten; | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten; |
3. "Verarbeitung": die Verarbeitung, wie bestimmt im Gesetz vom 8. | 3. "Verarbeitung": die Verarbeitung, wie bestimmt im Gesetz vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten. | Verarbeitung personenbezogener Daten. |
Art. 2 - Unbeschadet der Regeln bezüglich der Vernichtung | Art. 2 - Unbeschadet der Regeln bezüglich der Vernichtung |
klassifizierter Dokumente gemäß dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 über | klassifizierter Dokumente gemäß dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 über |
die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, | die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, |
-bescheinigungen und -stellungnahmen, werden für die Anwendung von | -bescheinigungen und -stellungnahmen, werden für die Anwendung von |
Artikel 21 des Gesetzes vom 30. November 1998 die von den Nachrichten- | Artikel 21 des Gesetzes vom 30. November 1998 die von den Nachrichten- |
und Sicherheitsdiensten im Rahmen ihrer Aufträge verarbeiteten | und Sicherheitsdiensten im Rahmen ihrer Aufträge verarbeiteten |
personenbezogenen Daten spätestens innerhalb einer Frist von fünfzig | personenbezogenen Daten spätestens innerhalb einer Frist von fünfzig |
Jahren nach der letzten Verarbeitung, deren Gegenstand sie waren, | Jahren nach der letzten Verarbeitung, deren Gegenstand sie waren, |
vernichtet, außer wenn sie: | vernichtet, außer wenn sie: |
1. einen vom Staatsarchiv anerkannten historischen Charakter aufweisen | 1. einen vom Staatsarchiv anerkannten historischen Charakter aufweisen |
oder | oder |
2. noch notwendig sind für die Zwecke, wozu sie verarbeitet wurden | 2. noch notwendig sind für die Zwecke, wozu sie verarbeitet wurden |
oder | oder |
3. notwendig sind im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens. | 3. notwendig sind im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens. |
Für den Anfangspunkt der in Absatz 1 erwähnten Frist von fünfzig | Für den Anfangspunkt der in Absatz 1 erwähnten Frist von fünfzig |
Jahren wird die reine Aufbewahrung der personenbezogenen Daten nicht | Jahren wird die reine Aufbewahrung der personenbezogenen Daten nicht |
als Verarbeitung im Sinne von Artikel 1 Nr. 3 betrachtet. | als Verarbeitung im Sinne von Artikel 1 Nr. 3 betrachtet. |
In den in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 vorgesehenen Fällen wird die | In den in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 vorgesehenen Fällen wird die |
Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung der personenbezogenen Daten | Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung der personenbezogenen Daten |
auf der Grundlage einer Bewertung des Zusammenhangs, den sie noch mit | auf der Grundlage einer Bewertung des Zusammenhangs, den sie noch mit |
den in den Artikeln 7, 8 und 11 des Gesetzes vom 30. November 1998 | den in den Artikeln 7, 8 und 11 des Gesetzes vom 30. November 1998 |
erwähnten Zwecken oder mit einem laufenden Gerichtsverfahren | erwähnten Zwecken oder mit einem laufenden Gerichtsverfahren |
aufweisen, vom betreffenden Dienst untersucht. | aufweisen, vom betreffenden Dienst untersucht. |
Die Dienste bewerten die Notwendigkeit der Aufbewahrung der | Die Dienste bewerten die Notwendigkeit der Aufbewahrung der |
personenbezogenen Daten nach Ablauf der Frist von fünfzig Jahren und | personenbezogenen Daten nach Ablauf der Frist von fünfzig Jahren und |
danach alle fünf Jahre. Die Daten werden vernichtet, sobald die | danach alle fünf Jahre. Die Daten werden vernichtet, sobald die |
Notwendigkeit ihrer Aufbewahrung verschwunden ist. | Notwendigkeit ihrer Aufbewahrung verschwunden ist. |
Art. 3 - Die personenbezogenen Daten werden je nach dem Träger durch | Art. 3 - Die personenbezogenen Daten werden je nach dem Träger durch |
Anwendung der am besten angebrachten technischen Methoden, unter | Anwendung der am besten angebrachten technischen Methoden, unter |
Berücksichtigung der Evolution der einschlägigen Technologie, | Berücksichtigung der Evolution der einschlägigen Technologie, |
vernichtet, sodass sie unmöglich noch genutzt werden können. | vernichtet, sodass sie unmöglich noch genutzt werden können. |
Art. 4 - Die Vernichtung der personenbezogenen Daten wird durchgeführt | Art. 4 - Die Vernichtung der personenbezogenen Daten wird durchgeführt |
unter der Aufsicht des betreffenden Dienstleiters oder der von ihm zu | unter der Aufsicht des betreffenden Dienstleiters oder der von ihm zu |
diesem Zweck bestellten Person und in Anwesenheit des Beraters für | diesem Zweck bestellten Person und in Anwesenheit des Beraters für |
Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der gemäß Artikel | Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der gemäß Artikel |
4 § 1 des königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung | 4 § 1 des königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung |
verschiedener Bestimmungen des Grundlagengesetzes vom 30. November | verschiedener Bestimmungen des Grundlagengesetzes vom 30. November |
1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste bestellt wird. | 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste bestellt wird. |
Art. 5 - Die Person, die die Vernichtung vorgenommen hat, verfasst ein | Art. 5 - Die Person, die die Vernichtung vorgenommen hat, verfasst ein |
Vernichtungsprotokoll, das von den in Artikel 4 erwähnten Personen | Vernichtungsprotokoll, das von den in Artikel 4 erwähnten Personen |
mitunterschrieben wird. | mitunterschrieben wird. |
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des königlichen Erlasses vom 24. März 2000 | Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des königlichen Erlasses vom 24. März 2000 |
zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die | zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die |
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen | Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen |
und -stellungnahmen wird das im vorigen Absatz erwähnte Protokoll vom | und -stellungnahmen wird das im vorigen Absatz erwähnte Protokoll vom |
Sicherheitsoffizier mitunterschrieben, wenn sich die Vernichtung auf | Sicherheitsoffizier mitunterschrieben, wenn sich die Vernichtung auf |
Dokumente mit einem höheren Geheimhaltungsgrad als "Vertraulich" | Dokumente mit einem höheren Geheimhaltungsgrad als "Vertraulich" |
bezieht. | bezieht. |
Das Protokoll wird innerhalb des betreffenden Dienstes aufbewahrt. | Das Protokoll wird innerhalb des betreffenden Dienstes aufbewahrt. |
Art. 6 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der | Art. 6 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der |
Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |