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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/07/2016
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Koninklijk besluit van 3 juli 2016 houdende uitvoering van artikel 21 van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en veiligheidsdienst. - Duitse vertaling Arrêté royal du 3 juillet 2016 portant exécution de l'article 21 de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de renseignement et de sécurité. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING MINISTERE DE LA DEFENSE
3 JULI 2016. - Koninklijk besluit van 3 juli 2016 houdende uitvoering 3 JUILLET 2016. - Arrêté royal du 3 juillet 2016 portant exécution de
van artikel 21 van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van l'article 21 de la loi du 30 novembre 1998 organique des services de
de inlichtingen- en veiligheidsdienst. - Duitse vertaling renseignement et de sécurité. - Traduction allemande
De volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit Le texte qui suit contitue la traduction en langue allemande de
van 3 juli 2016 houdende uitvoering van artikel 21 van de wet van 30 l'arrêté royal du 3 juillet 2016 portant exécution de l'article 21 de
november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en la loi du 30 novembre 1998 organique des services de renseignement et
veiligheidsdienst (Belgisch Staatsblad van 3 augustus 2016). de sécurité (Moniteur belge du 3 août 2016).
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIGIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIGIGUNG
3. JULI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 21 des 3. JULI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 21 des
Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste Sicherheitsdienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die
Nachrichten- und Sicherheitsdienste, des Artikels 21; Nachrichten- und Sicherheitsdienste, des Artikels 21;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2013 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2013 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 20. Februar 2013; des Privatlebens vom 20. Februar 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.366/2 des Staatsrates vom 11. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.366/2 des Staatsrates vom 11. Juni
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der
Landesverteidigung, Landesverteidigung,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1."Gesetz vom 30. November 1998": das Grundlagengesetz vom 30. 1."Gesetz vom 30. November 1998": das Grundlagengesetz vom 30.
November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste; November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste;
2. "personenbezogene Daten": die personenbezogenen Daten, wie bestimmt 2. "personenbezogene Daten": die personenbezogenen Daten, wie bestimmt
im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten; hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;
3. "Verarbeitung": die Verarbeitung, wie bestimmt im Gesetz vom 8. 3. "Verarbeitung": die Verarbeitung, wie bestimmt im Gesetz vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung personenbezogener Daten.
Art. 2 - Unbeschadet der Regeln bezüglich der Vernichtung Art. 2 - Unbeschadet der Regeln bezüglich der Vernichtung
klassifizierter Dokumente gemäß dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 über klassifizierter Dokumente gemäß dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 über
die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen,
-bescheinigungen und -stellungnahmen, werden für die Anwendung von -bescheinigungen und -stellungnahmen, werden für die Anwendung von
Artikel 21 des Gesetzes vom 30. November 1998 die von den Nachrichten- Artikel 21 des Gesetzes vom 30. November 1998 die von den Nachrichten-
und Sicherheitsdiensten im Rahmen ihrer Aufträge verarbeiteten und Sicherheitsdiensten im Rahmen ihrer Aufträge verarbeiteten
personenbezogenen Daten spätestens innerhalb einer Frist von fünfzig personenbezogenen Daten spätestens innerhalb einer Frist von fünfzig
Jahren nach der letzten Verarbeitung, deren Gegenstand sie waren, Jahren nach der letzten Verarbeitung, deren Gegenstand sie waren,
vernichtet, außer wenn sie: vernichtet, außer wenn sie:
1. einen vom Staatsarchiv anerkannten historischen Charakter aufweisen 1. einen vom Staatsarchiv anerkannten historischen Charakter aufweisen
oder oder
2. noch notwendig sind für die Zwecke, wozu sie verarbeitet wurden 2. noch notwendig sind für die Zwecke, wozu sie verarbeitet wurden
oder oder
3. notwendig sind im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens. 3. notwendig sind im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens.
Für den Anfangspunkt der in Absatz 1 erwähnten Frist von fünfzig Für den Anfangspunkt der in Absatz 1 erwähnten Frist von fünfzig
Jahren wird die reine Aufbewahrung der personenbezogenen Daten nicht Jahren wird die reine Aufbewahrung der personenbezogenen Daten nicht
als Verarbeitung im Sinne von Artikel 1 Nr. 3 betrachtet. als Verarbeitung im Sinne von Artikel 1 Nr. 3 betrachtet.
In den in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 vorgesehenen Fällen wird die In den in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 vorgesehenen Fällen wird die
Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung der personenbezogenen Daten Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung der personenbezogenen Daten
auf der Grundlage einer Bewertung des Zusammenhangs, den sie noch mit auf der Grundlage einer Bewertung des Zusammenhangs, den sie noch mit
den in den Artikeln 7, 8 und 11 des Gesetzes vom 30. November 1998 den in den Artikeln 7, 8 und 11 des Gesetzes vom 30. November 1998
erwähnten Zwecken oder mit einem laufenden Gerichtsverfahren erwähnten Zwecken oder mit einem laufenden Gerichtsverfahren
aufweisen, vom betreffenden Dienst untersucht. aufweisen, vom betreffenden Dienst untersucht.
Die Dienste bewerten die Notwendigkeit der Aufbewahrung der Die Dienste bewerten die Notwendigkeit der Aufbewahrung der
personenbezogenen Daten nach Ablauf der Frist von fünfzig Jahren und personenbezogenen Daten nach Ablauf der Frist von fünfzig Jahren und
danach alle fünf Jahre. Die Daten werden vernichtet, sobald die danach alle fünf Jahre. Die Daten werden vernichtet, sobald die
Notwendigkeit ihrer Aufbewahrung verschwunden ist. Notwendigkeit ihrer Aufbewahrung verschwunden ist.
Art. 3 - Die personenbezogenen Daten werden je nach dem Träger durch Art. 3 - Die personenbezogenen Daten werden je nach dem Träger durch
Anwendung der am besten angebrachten technischen Methoden, unter Anwendung der am besten angebrachten technischen Methoden, unter
Berücksichtigung der Evolution der einschlägigen Technologie, Berücksichtigung der Evolution der einschlägigen Technologie,
vernichtet, sodass sie unmöglich noch genutzt werden können. vernichtet, sodass sie unmöglich noch genutzt werden können.
Art. 4 - Die Vernichtung der personenbezogenen Daten wird durchgeführt Art. 4 - Die Vernichtung der personenbezogenen Daten wird durchgeführt
unter der Aufsicht des betreffenden Dienstleiters oder der von ihm zu unter der Aufsicht des betreffenden Dienstleiters oder der von ihm zu
diesem Zweck bestellten Person und in Anwesenheit des Beraters für diesem Zweck bestellten Person und in Anwesenheit des Beraters für
Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der gemäß Artikel Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der gemäß Artikel
4 § 1 des königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung 4 § 1 des königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung
verschiedener Bestimmungen des Grundlagengesetzes vom 30. November verschiedener Bestimmungen des Grundlagengesetzes vom 30. November
1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste bestellt wird. 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste bestellt wird.
Art. 5 - Die Person, die die Vernichtung vorgenommen hat, verfasst ein Art. 5 - Die Person, die die Vernichtung vorgenommen hat, verfasst ein
Vernichtungsprotokoll, das von den in Artikel 4 erwähnten Personen Vernichtungsprotokoll, das von den in Artikel 4 erwähnten Personen
mitunterschrieben wird. mitunterschrieben wird.
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des königlichen Erlasses vom 24. März 2000 Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des königlichen Erlasses vom 24. März 2000
zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen
und -stellungnahmen wird das im vorigen Absatz erwähnte Protokoll vom und -stellungnahmen wird das im vorigen Absatz erwähnte Protokoll vom
Sicherheitsoffizier mitunterschrieben, wenn sich die Vernichtung auf Sicherheitsoffizier mitunterschrieben, wenn sich die Vernichtung auf
Dokumente mit einem höheren Geheimhaltungsgrad als "Vertraulich" Dokumente mit einem höheren Geheimhaltungsgrad als "Vertraulich"
bezieht. bezieht.
Das Protokoll wird innerhalb des betreffenden Dienstes aufbewahrt. Das Protokoll wird innerhalb des betreffenden Dienstes aufbewahrt.
Art. 6 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Art. 6 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der
Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2016 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
S. VANDEPUT S. VANDEPUT
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