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Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs in kaartmodel. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif au permis de conduire modèle carte. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
3 JULI 2012. - Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs in | 3 JUILLET 2012. - Arrêté royal relatif au permis de conduire modèle |
kaartmodel. - Duitse vertaling | carte. - Traduction allemande |
De De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 3 juli 2012 betreffende het rijbewijs in kaartmodel | l'arrêté royal du 3 juillet 2012 relatif au permis de conduire modèle |
(Belgisch Staatsblad 11 juli 2012). | carte (Moniteur belge du 11 juillet 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
3. JULI 2012 - Königlicher Erlass über den Kartenführerschein | 3. JULI 2012 - Königlicher Erlass über den Kartenführerschein |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 21, ersetzt | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 21, ersetzt |
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom |
18. Juli 1990, Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 | 18. Juli 1990, Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 |
und Artikel 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und | und Artikel 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; | abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein; | Führerschein; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung |
der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen | der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen |
für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen | für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein; | Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. April 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. April 2012; |
Aufgrund der Einwilligung des Staatssekretärs für Haushalt vom 23. Mai | Aufgrund der Einwilligung des Staatssekretärs für Haushalt vom 23. Mai |
2012; | 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.236/4 des Staatsrates, das am 7. Mai | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.236/4 des Staatsrates, das am 7. Mai |
2012 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar | 2012 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; |
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit | Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit |
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung, in der beschlossen | der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung, in der beschlossen |
wurde, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; | wurde, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres |
Staatssekretärs für Mobilität, | Staatssekretärs für Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2011/94/EU der | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2011/94/EU der |
Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie | Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie |
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den | 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den |
Führerschein um. | Führerschein um. |
KAPITEL 2 - Abänderungen am Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über | KAPITEL 2 - Abänderungen am Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über |
den Führerschein | den Führerschein |
Art. 2 - In Artikel 64sexies Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23. | Art. 2 - In Artikel 64sexies Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23. |
März 1998 über den Führerschein, eingefügt durch den Königlichen | März 1998 über den Führerschein, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 23. Juni 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: | Erlass vom 23. Juni 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: |
1. die Wörter « Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Artikels | 1. die Wörter « Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Artikels |
64bis über ein beschleunigtes Verwaltungsverfahren am ersten Werktag | 64bis über ein beschleunigtes Verwaltungsverfahren am ersten Werktag |
nach dem Tag, an dem ein vollständig ausgefüllter Führerscheinantrag | nach dem Tag, an dem ein vollständig ausgefüllter Führerscheinantrag |
eingereicht wurde... [100,00 Euro] » werden aufgehoben; | eingereicht wurde... [100,00 Euro] » werden aufgehoben; |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 3 - Im selben Erlass wird Anlage 1, ersetzt durch den Königlichen | Art. 3 - Im selben Erlass wird Anlage 1, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 24. August 2007, durch die dem vorliegenden Erlass | Erlass vom 24. August 2007, durch die dem vorliegenden Erlass |
beigefügte Anlage ersetzt. | beigefügte Anlage ersetzt. |
Art. 4 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 4 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen | Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai 2007, 16. Juli | Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai 2007, 16. Juli |
2009 und 26. November 2010, werden folgende Änderungen vorgenommen: | 2009 und 26. November 2010, werden folgende Änderungen vorgenommen: |
1. die Wörter « Harmonisierte Gemeinschaftscodes » werden durch die | 1. die Wörter « Harmonisierte Gemeinschaftscodes » werden durch die |
Wörter « Harmonisierte Codes der Europäischen Union » ersetzt; | Wörter « Harmonisierte Codes der Europäischen Union » ersetzt; |
2. der Punkt 95 wird durch die Wörter « [z.B. : 95(01.01.12)] » | 2. der Punkt 95 wird durch die Wörter « [z.B. : 95(01.01.12)] » |
ergänzt; | ergänzt; |
3. in Punkt 78 werden die Wörter « (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, | 3. in Punkt 78 werden die Wörter « (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, |
8.1.1, Absatz 2) » aufgehoben; | 8.1.1, Absatz 2) » aufgehoben; |
4. in Punkt 79 werden die Wörter « des Artikels 10 Absatz 1 der | 4. in Punkt 79 werden die Wörter « des Artikels 10 Absatz 1 der |
Richtlinie » durch die Wörter « des Artikels 13 Absatz 1 der | Richtlinie » durch die Wörter « des Artikels 13 Absatz 1 der |
Richtlinie 2006/126/EG« ersetzt; | Richtlinie 2006/126/EG« ersetzt; |
5. ein Punkt 96 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 5. ein Punkt 96 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« 96. Führer, der eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen | « 96. Führer, der eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen |
gemäß der in Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG genannten | gemäß der in Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG genannten |
Vorschriften erfolgreich abgelegt hat. »; | Vorschriften erfolgreich abgelegt hat. »; |
6. II wird mit einem Punkt 372 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 6. II wird mit einem Punkt 372 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 372: darf Fahrzeuge der Klasse A1 führen ». | « 372: darf Fahrzeuge der Klasse A1 führen ». |
KAPITEL 3 - Abänderungen am Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur | KAPITEL 3 - Abänderungen am Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur |
Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der | Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der |
Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des | Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den |
Führerschein | Führerschein |
Art. 5 - In Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur | Art. 5 - In Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur |
Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der | Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der |
Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des | Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den |
Führerschein werden die folgenden Abänderungen angebracht: | Führerschein werden die folgenden Abänderungen angebracht: |
1. in den Bestimmungen unter a) wird die Bestimmung unter Nr. 5 | 1. in den Bestimmungen unter a) wird die Bestimmung unter Nr. 5 |
aufgehoben; | aufgehoben; |
2. die Bestimmung unter b) wird aufgehoben. | 2. die Bestimmung unter b) wird aufgehoben. |
Art. 6 - Die Artikel 65 und 72 desselben Erlasses werden aufgehoben. | Art. 6 - Die Artikel 65 und 72 desselben Erlasses werden aufgehoben. |
Art. 7 - Die Anlage 1 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 7 - Die Anlage 1 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der |
Artikel 3 und 4, die am 19. Januar 2013 in Kraft treten. | Artikel 3 und 4, die am 19. Januar 2013 in Kraft treten. |
Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012 über den | Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012 über den |
Kartenführerschein | Kartenführerschein |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den |
Führerschein | Führerschein |
BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES FÜHRERSCHEINS | BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES FÜHRERSCHEINS |
1. Die äußeren Merkmale der Karte für den Führerschein gemäß dem | 1. Die äußeren Merkmale der Karte für den Führerschein gemäß dem |
Modell der Europäischen Union entsprechen der ISO-Norm 7810. | Modell der Europäischen Union entsprechen der ISO-Norm 7810. |
Die Karte besteht aus Polycarbonat. | Die Karte besteht aus Polycarbonat. |
Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf | Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf |
Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, | Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, |
entsprechen der ISO-Norm 10373. | entsprechen der ISO-Norm 10373. |
2. Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken | 2. Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken |
fälschungssicher zu gestalten: | fälschungssicher zu gestalten: |
- Kartenträger ohne optische Aufheller; | - Kartenträger ohne optische Aufheller; |
- Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck | - Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck |
mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und | mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und |
Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder | Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder |
Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben | Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben |
(CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in | (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in |
mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; | mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; |
- optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen | - optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen |
Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; | Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; |
- Lasergravur; | - Lasergravur; |
- im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und | - im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und |
das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes | das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes |
Muster); | Muster); |
- vom Blickwinkel abhängige Farben; | - vom Blickwinkel abhängige Farben; |
- spezielle Hologramme; | - spezielle Hologramme; |
- variable Laserbilder; | - variable Laserbilder; |
- sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; | - sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; |
- fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. | - fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. |
3. Der Führerschein hat zwei Seiten. | 3. Der Führerschein hat zwei Seiten. |
Seite 1 enthält: | Seite 1 enthält: |
a) in Großbuchstaben die Aufschrift « Führerschein » in den drei | a) in Großbuchstaben die Aufschrift « Führerschein » in den drei |
Landessprachen und Englisch; | Landessprachen und Englisch; |
b) das Unterscheidungszeichen « B », im Negativdruck in einem blauen | b) das Unterscheidungszeichen « B », im Negativdruck in einem blauen |
Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; | Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; |
c) Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung | c) Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung |
folgender Nummerierung einzutragen sind: | folgender Nummerierung einzutragen sind: |
1. Name des Inhabers; | 1. Name des Inhabers; |
2. Vorname(n) des Inhabers; | 2. Vorname(n) des Inhabers; |
3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; | 3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; |
4. a. Ausstellungsdatum des Führerscheins; | 4. a. Ausstellungsdatum des Führerscheins; |
b. Datum, an dem der Führerschein ungültig wird; | b. Datum, an dem der Führerschein ungültig wird; |
c. Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt; | c. Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt; |
5. Nummer des Führerscheins; | 5. Nummer des Führerscheins; |
6. Lichtbild des Inhabers; | 6. Lichtbild des Inhabers; |
7. Unterschrift des Inhabers; | 7. Unterschrift des Inhabers; |
9. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist | 9. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist |
(die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als | (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als |
die harmonisierten Klassen); | die harmonisierten Klassen); |
d) die Aufschrift « Modell der Europäischen Union » und die Aufschrift | d) die Aufschrift « Modell der Europäischen Union » und die Aufschrift |
« Führerschein » in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in | « Führerschein » in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in |
rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins: | rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
e) Referenzfarben: | e) Referenzfarben: |
- blau: Pantone Reflex Blue; | - blau: Pantone Reflex Blue; |
- gelb: Pantone Yellow. | - gelb: Pantone Yellow. |
Seite 2 enthält | Seite 2 enthält |
a) 9. die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt | a) 9. die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt |
ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken | ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken |
als die harmonisierten Klassen); | als die harmonisierten Klassen); |
10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse | 10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse |
(dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren | (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren |
Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen); jedes Datumsfeld ist | Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen); jedes Datumsfeld ist |
mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: | mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: |
Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ); | Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ); |
11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse | 11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse |
ungültig wird; jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden | ungültig wird; jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden |
Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ); | Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ); |
12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter | 12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter |
Form, gemäß Anhang 7, neben der betroffenen Klasse. | Form, gemäß Anhang 7, neben der betroffenen Klasse. |
Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt | Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt |
ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden; | ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden; |
b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins | b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins |
erscheinenden nummerierten Rubriken: 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 | erscheinenden nummerierten Rubriken: 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 |
und 12. | und 12. |
4. Angaben auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mit bloßem | 4. Angaben auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mit bloßem |
Auge lesbar sein, wofür in den Rubriken 9 bis 12 auf der Rückseite | Auge lesbar sein, wofür in den Rubriken 9 bis 12 auf der Rückseite |
eine Fontgröße von mindestens 5 Punkten zu verwenden ist. | eine Fontgröße von mindestens 5 Punkten zu verwenden ist. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012 über den | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012 über den |
Kartenführerschein beigefügt zu werden. | Kartenführerschein beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |