Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/07/2012
← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs in kaartmodel. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs in kaartmodel. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif au permis de conduire modèle carte. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
3 JULI 2012. - Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs in 3 JUILLET 2012. - Arrêté royal relatif au permis de conduire modèle
kaartmodel. - Duitse vertaling carte. - Traduction allemande
De De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 3 juli 2012 betreffende het rijbewijs in kaartmodel l'arrêté royal du 3 juillet 2012 relatif au permis de conduire modèle
(Belgisch Staatsblad 11 juli 2012). carte (Moniteur belge du 11 juillet 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
3. JULI 2012 - Königlicher Erlass über den Kartenführerschein 3. JULI 2012 - Königlicher Erlass über den Kartenführerschein
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 21, ersetzt Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 21, ersetzt
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom
18. Juli 1990, Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 18. Juli 1990, Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976
und Artikel 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und und Artikel 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Abänderung
der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Bedingungen
für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein; Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. April 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. April 2012;
Aufgrund der Einwilligung des Staatssekretärs für Haushalt vom 23. Mai Aufgrund der Einwilligung des Staatssekretärs für Haushalt vom 23. Mai
2012; 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.236/4 des Staatsrates, das am 7. Mai Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.236/4 des Staatsrates, das am 7. Mai
2012 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 2012 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung, in der beschlossen der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung, in der beschlossen
wurde, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; wurde, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres
Staatssekretärs für Mobilität, Staatssekretärs für Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2011/94/EU der Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2011/94/EU der
Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Führerschein um. Führerschein um.
KAPITEL 2 - Abänderungen am Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über KAPITEL 2 - Abänderungen am Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über
den Führerschein den Führerschein
Art. 2 - In Artikel 64sexies Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Art. 2 - In Artikel 64sexies Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23.
März 1998 über den Führerschein, eingefügt durch den Königlichen März 1998 über den Führerschein, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 23. Juni 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: Erlass vom 23. Juni 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. die Wörter « Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Artikels 1. die Wörter « Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Artikels
64bis über ein beschleunigtes Verwaltungsverfahren am ersten Werktag 64bis über ein beschleunigtes Verwaltungsverfahren am ersten Werktag
nach dem Tag, an dem ein vollständig ausgefüllter Führerscheinantrag nach dem Tag, an dem ein vollständig ausgefüllter Führerscheinantrag
eingereicht wurde... [100,00 Euro] » werden aufgehoben; eingereicht wurde... [100,00 Euro] » werden aufgehoben;
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 3 - Im selben Erlass wird Anlage 1, ersetzt durch den Königlichen Art. 3 - Im selben Erlass wird Anlage 1, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 24. August 2007, durch die dem vorliegenden Erlass Erlass vom 24. August 2007, durch die dem vorliegenden Erlass
beigefügte Anlage ersetzt. beigefügte Anlage ersetzt.
Art. 4 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 4 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai 2007, 16. Juli Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai 2007, 16. Juli
2009 und 26. November 2010, werden folgende Änderungen vorgenommen: 2009 und 26. November 2010, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. die Wörter « Harmonisierte Gemeinschaftscodes » werden durch die 1. die Wörter « Harmonisierte Gemeinschaftscodes » werden durch die
Wörter « Harmonisierte Codes der Europäischen Union » ersetzt; Wörter « Harmonisierte Codes der Europäischen Union » ersetzt;
2. der Punkt 95 wird durch die Wörter « [z.B. : 95(01.01.12)] » 2. der Punkt 95 wird durch die Wörter « [z.B. : 95(01.01.12)] »
ergänzt; ergänzt;
3. in Punkt 78 werden die Wörter « (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, 3. in Punkt 78 werden die Wörter « (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II,
8.1.1, Absatz 2) » aufgehoben; 8.1.1, Absatz 2) » aufgehoben;
4. in Punkt 79 werden die Wörter « des Artikels 10 Absatz 1 der 4. in Punkt 79 werden die Wörter « des Artikels 10 Absatz 1 der
Richtlinie » durch die Wörter « des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie » durch die Wörter « des Artikels 13 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/126/EG« ersetzt; Richtlinie 2006/126/EG« ersetzt;
5. ein Punkt 96 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 5. ein Punkt 96 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 96. Führer, der eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen « 96. Führer, der eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
gemäß der in Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG genannten gemäß der in Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG genannten
Vorschriften erfolgreich abgelegt hat. »; Vorschriften erfolgreich abgelegt hat. »;
6. II wird mit einem Punkt 372 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 6. II wird mit einem Punkt 372 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 372: darf Fahrzeuge der Klasse A1 führen ». « 372: darf Fahrzeuge der Klasse A1 führen ».
KAPITEL 3 - Abänderungen am Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur KAPITEL 3 - Abänderungen am Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur
Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der
Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den
Führerschein Führerschein
Art. 5 - In Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur Art. 5 - In Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 28. April 2011 zur
Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der Abänderung der Führerscheinklassen, des Führerscheinmusters und der
Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des Bedingungen für Prüfer gemäß der Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den
Führerschein werden die folgenden Abänderungen angebracht: Führerschein werden die folgenden Abänderungen angebracht:
1. in den Bestimmungen unter a) wird die Bestimmung unter Nr. 5 1. in den Bestimmungen unter a) wird die Bestimmung unter Nr. 5
aufgehoben; aufgehoben;
2. die Bestimmung unter b) wird aufgehoben. 2. die Bestimmung unter b) wird aufgehoben.
Art. 6 - Die Artikel 65 und 72 desselben Erlasses werden aufgehoben. Art. 6 - Die Artikel 65 und 72 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 7 - Die Anlage 1 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 7 - Die Anlage 1 desselben Erlasses wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der
Artikel 3 und 4, die am 19. Januar 2013 in Kraft treten. Artikel 3 und 4, die am 19. Januar 2013 in Kraft treten.
Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2012 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012 über den Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012 über den
Kartenführerschein Kartenführerschein
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den
Führerschein Führerschein
BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES FÜHRERSCHEINS BESTIMMUNGEN ZUM KARTENMODELL DES FÜHRERSCHEINS
1. Die äußeren Merkmale der Karte für den Führerschein gemäß dem 1. Die äußeren Merkmale der Karte für den Führerschein gemäß dem
Modell der Europäischen Union entsprechen der ISO-Norm 7810. Modell der Europäischen Union entsprechen der ISO-Norm 7810.
Die Karte besteht aus Polycarbonat. Die Karte besteht aus Polycarbonat.
Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf
Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden,
entsprechen der ISO-Norm 10373. entsprechen der ISO-Norm 10373.
2. Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken 2. Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken
fälschungssicher zu gestalten: fälschungssicher zu gestalten:
- Kartenträger ohne optische Aufheller; - Kartenträger ohne optische Aufheller;
- Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck - Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck
mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und
Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder
Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben
(CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in
mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen; mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen;
- optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen - optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen
Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten; Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten;
- Lasergravur; - Lasergravur;
- im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und - im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und
das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes
Muster); Muster);
- vom Blickwinkel abhängige Farben; - vom Blickwinkel abhängige Farben;
- spezielle Hologramme; - spezielle Hologramme;
- variable Laserbilder; - variable Laserbilder;
- sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe; - sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe;
- fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster. - fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster.
3. Der Führerschein hat zwei Seiten. 3. Der Führerschein hat zwei Seiten.
Seite 1 enthält: Seite 1 enthält:
a) in Großbuchstaben die Aufschrift « Führerschein » in den drei a) in Großbuchstaben die Aufschrift « Führerschein » in den drei
Landessprachen und Englisch; Landessprachen und Englisch;
b) das Unterscheidungszeichen « B », im Negativdruck in einem blauen b) das Unterscheidungszeichen « B », im Negativdruck in einem blauen
Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen;
c) Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung c) Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung
folgender Nummerierung einzutragen sind: folgender Nummerierung einzutragen sind:
1. Name des Inhabers; 1. Name des Inhabers;
2. Vorname(n) des Inhabers; 2. Vorname(n) des Inhabers;
3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers; 3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
4. a. Ausstellungsdatum des Führerscheins; 4. a. Ausstellungsdatum des Führerscheins;
b. Datum, an dem der Führerschein ungültig wird; b. Datum, an dem der Führerschein ungültig wird;
c. Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt; c. Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt;
5. Nummer des Führerscheins; 5. Nummer des Führerscheins;
6. Lichtbild des Inhabers; 6. Lichtbild des Inhabers;
7. Unterschrift des Inhabers; 7. Unterschrift des Inhabers;
9. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist 9. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist
(die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als
die harmonisierten Klassen); die harmonisierten Klassen);
d) die Aufschrift « Modell der Europäischen Union » und die Aufschrift d) die Aufschrift « Modell der Europäischen Union » und die Aufschrift
« Führerschein » in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in « Führerschein » in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in
rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins: rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
e) Referenzfarben: e) Referenzfarben:
- blau: Pantone Reflex Blue; - blau: Pantone Reflex Blue;
- gelb: Pantone Yellow. - gelb: Pantone Yellow.
Seite 2 enthält Seite 2 enthält
a) 9. die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt a) 9. die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt
ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken
als die harmonisierten Klassen); als die harmonisierten Klassen);
10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse 10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse
(dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren
Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen); jedes Datumsfeld ist Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen); jedes Datumsfeld ist
mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ); Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ);
11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse 11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse
ungültig wird; jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden ungültig wird; jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden
Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ); Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ);
12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter 12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter
Form, gemäß Anhang 7, neben der betroffenen Klasse. Form, gemäß Anhang 7, neben der betroffenen Klasse.
Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt
ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden; ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden;
b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins
erscheinenden nummerierten Rubriken: 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 erscheinenden nummerierten Rubriken: 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11
und 12. und 12.
4. Angaben auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mit bloßem 4. Angaben auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mit bloßem
Auge lesbar sein, wofür in den Rubriken 9 bis 12 auf der Rückseite Auge lesbar sein, wofür in den Rubriken 9 bis 12 auf der Rückseite
eine Fontgröße von mindestens 5 Punkten zu verwenden ist. eine Fontgröße von mindestens 5 Punkten zu verwenden ist.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012 über den Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 3. Juli 2012 über den
Kartenführerschein beigefügt zu werden. Kartenführerschein beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
^