← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het tweede semester van het jaar 2004 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen gecoördineerd op 14 juli 1994 "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het tweede semester van het jaar 2004 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen gecoördineerd op 14 juli 1994 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales du deuxième semestre de l'année 2004 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 JULI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 3 JUILLET 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het tweede semester van | langue allemande de dispositions légales du deuxième semestre de |
het jaar 2004 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte | l'année 2004 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins |
verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen gecoördineerd op 14 juli 1994 | de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van de wet van 25 november 2004 tot wijziging van artikel 191, | - de la loi du 25 novembre 2004 modifiant l'article 191, alinéa 1er, |
eerste lid, 15°quater, § 2, van de wet betreffende de verplichte | 15°quater, § 2, de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de |
verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen gecoördineerd op 14 juli 1994, | santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, |
- van artikel 21 van de wet van 27 december 2004 houdende diverse | - de l'article 21 de la loi du 27 décembre 2004 portant des |
bepalingen, | dispositions diverses, |
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
|
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | allemande : |
- van de wet van 25 november 2004 tot wijziging van artikel 191, | - de la loi du 25 novembre 2004 modifiant l'article 191, alinéa 1er, |
eerste lid, 15°quater, § 2, van de wet betreffende de verplichte | 15°quater, § 2, de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de |
verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen gecoördineerd op 14 juli 1994; | santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; |
- van artikel 21 van de wet van 27 december 2004 houdende diverse | - de l'article 21 de la loi du 27 décembre 2004 portant des |
bepalingen. | dispositions diverses. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 3 juli 2005. | Donné à Bruxelles, le 3 juillet 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 | Annexe 1re |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
25. NOVEMBER 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 191 Absatz 1 Nr. | 25. NOVEMBER 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 191 Absatz 1 Nr. |
15quater § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | 15quater § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quater § 2 des am 14. Juli 1994 | Art. 2 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quater § 2 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 22. | Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
August 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und | August 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und |
22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: | 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 erster Satz wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 erster Satz wird wie folgt ersetzt: |
« In Erwartung der Festlegung des in § 1 Absatz 1 erwähnten | « In Erwartung der Festlegung des in § 1 Absatz 1 erwähnten |
Zusatzbeitrags in Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben | Zusatzbeitrags in Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben |
der Jahre 2002, 2003 und 2004 schulden die betreffenden | der Jahre 2002, 2003 und 2004 schulden die betreffenden |
pharmazeutischen Betriebe für die Jahre 2002, 2003 und 2004 einen | pharmazeutischen Betriebe für die Jahre 2002, 2003 und 2004 einen |
Vorschuss, der 1,35, 2,55 beziehungsweise 4,50 Prozent des Umsatzes | Vorschuss, der 1,35, 2,55 beziehungsweise 4,50 Prozent des Umsatzes |
des Jahres 2001, 2002 beziehungsweise 2003 entspricht. » | des Jahres 2001, 2002 beziehungsweise 2003 entspricht. » |
2. Absatz 1 fünfter Satz wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 1 fünfter Satz wird wie folgt ersetzt: |
« Ein erster Teil des Vorschusses, der 2,55 Prozent des Umsatzes des | « Ein erster Teil des Vorschusses, der 2,55 Prozent des Umsatzes des |
Jahres 2003 entspricht, wird vor dem 1. Juli 2004 auf das Konto Nr. | Jahres 2003 entspricht, wird vor dem 1. Juli 2004 auf das Konto Nr. |
001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und | 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Zusatzbeitrag | Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Zusatzbeitrag |
Rechnungsjahr 2004" überwiesen. Der zweite Teil des Vorschusses, der | Rechnungsjahr 2004" überwiesen. Der zweite Teil des Vorschusses, der |
1,95 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, wird vor dem 15. | 1,95 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, wird vor dem 15. |
Dezember 2004 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Zweiter Vorschuss | Dezember 2004 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Zweiter Vorschuss |
Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004" überwiesen. » | Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004" überwiesen. » |
3. In Absatz 5 wird die Ziffer "2,55" durch die Ziffer "4,5" ersetzt. | 3. In Absatz 5 wird die Ziffer "2,55" durch die Ziffer "4,5" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juli 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2004 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 27. DEZEMBER 2004 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL III - Verschiedene Bestimmungen | TITEL III - Verschiedene Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
Art 21 - Artikel 140 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art 21 - Artikel 140 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
abgeändert durch die Gesetze vom 14. Januar 2002 und 24. Dezember | abgeändert durch die Gesetze vom 14. Januar 2002 und 24. Dezember |
2002, wird wie folgt ersetzt: | 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 140 - § 1 - Der Dienst für medizinische Evaluation und | « Art. 140 - § 1 - Der Dienst für medizinische Evaluation und |
Kontrolle wird von einem Ausschuss geleitet, der sich zusammensetzt | Kontrolle wird von einem Ausschuss geleitet, der sich zusammensetzt |
aus: | aus: |
1. einem Präsidenten, der Gerichtsrat am Appellationshof oder am | 1. einem Präsidenten, der Gerichtsrat am Appellationshof oder am |
Arbeitsgerichtshof oder Mitglied der Generalstaatsanwaltschaft beim | Arbeitsgerichtshof oder Mitglied der Generalstaatsanwaltschaft beim |
Appellationshof oder des Generalauditorats beim Arbeitsgerichtshof | Appellationshof oder des Generalauditorats beim Arbeitsgerichtshof |
ist; ihm stehen zwei ordentliche Vizepräsidenten und zwei | ist; ihm stehen zwei ordentliche Vizepräsidenten und zwei |
stellvertretende Vizepräsidenten bei, die Gerichtsräte am | stellvertretende Vizepräsidenten bei, die Gerichtsräte am |
Appellationshof oder am Arbeitsgerichtshof sind, | Appellationshof oder am Arbeitsgerichtshof sind, |
2. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die | 2. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die |
Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, | Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, |
die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den | die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den |
Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der | Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der |
Versicherungsträger zu bestimmen, wird deren jeweilige Mitgliederzahl | Versicherungsträger zu bestimmen, wird deren jeweilige Mitgliederzahl |
berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens | berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens |
ein Mandat hat, | ein Mandat hat, |
3. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die | 3. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die |
Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, | Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, |
die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den | die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den |
repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden. | repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden. |
Um die Vertretung der repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft | Um die Vertretung der repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft |
zu bestimmen, werden eventuelle Minderheiten berücksichtigt, | zu bestimmen, werden eventuelle Minderheiten berücksichtigt, |
4. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die | 4. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die |
Mitglieder der Räte der Ärztekammer sind und unter den Kandidaten | Mitglieder der Räte der Ärztekammer sind und unter den Kandidaten |
ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate | ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate |
vom Nationalen Rat der Ärztekammer vorgeschlagen werden, | vom Nationalen Rat der Ärztekammer vorgeschlagen werden, |
5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die | 5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die |
Fachkräfte der Zahnheilkunde sind und unter den Kandidaten ausgewählt | Fachkräfte der Zahnheilkunde sind und unter den Kandidaten ausgewählt |
werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den | werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den |
repräsentativen Organisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde | repräsentativen Organisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde |
vorgeschlagen werden, | vorgeschlagen werden, |
6. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die | 6. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die |
Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in | Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in |
doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen | doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen |
Organisationen der Apothekerschaft vorgeschlagen werden, | Organisationen der Apothekerschaft vorgeschlagen werden, |
7. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter | 7. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter |
den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der |
Pflegeanstalten vorgeschlagen werden, | Pflegeanstalten vorgeschlagen werden, |
8. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter | 8. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter |
den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Hebammen | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Hebammen |
vorgeschlagen werden, | vorgeschlagen werden, |
9. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter | 9. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter |
den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der |
Fachkräfte für Krankenpflege vorgeschlagen werden, | Fachkräfte für Krankenpflege vorgeschlagen werden, |
10. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die | 10. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die |
unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der |
Heilgymnasten vorgeschlagen werden, | Heilgymnasten vorgeschlagen werden, |
11. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die | 11. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die |
unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der |
Bandagisten vorgeschlagen werden, | Bandagisten vorgeschlagen werden, |
12. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die | 12. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die |
unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der |
Orthopädisten vorgeschlagen werden, | Orthopädisten vorgeschlagen werden, |
13. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die | 13. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die |
unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der |
Gehörprothesenhersteller vorgeschlagen werden, | Gehörprothesenhersteller vorgeschlagen werden, |
14. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die | 14. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die |
unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Optiker | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Optiker |
vorgeschlagen werden, | vorgeschlagen werden, |
15. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die | 15. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die |
unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der |
Logopäden vorgeschlagen werden, | Logopäden vorgeschlagen werden, |
16. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die | 16. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die |
unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der |
Orthoptisten vorgeschlagen werden, | Orthoptisten vorgeschlagen werden, |
17. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die | 17. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die |
unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Lieferer | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Lieferer |
von Implantaten vorgeschlagen werden, | von Implantaten vorgeschlagen werden, |
18. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die | 18. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die |
unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der |
Lizenziaten der Wissenschaften vorgeschlagen werden, die von dem für | Lizenziaten der Wissenschaften vorgeschlagen werden, die von dem für |
die Volksgesundheit zuständigen Minister dazu ermächtigt sind, im | die Volksgesundheit zuständigen Minister dazu ermächtigt sind, im |
Sinne des vorliegenden koordinierten Gesetzes Leistungen zu erbringen, | Sinne des vorliegenden koordinierten Gesetzes Leistungen zu erbringen, |
19. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die | 19. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die |
unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der |
Rehabilitationszentren vorgeschlagen werden, | Rehabilitationszentren vorgeschlagen werden, |
20. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die | 20. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die |
unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der |
Pflegeerbringer, die ermächtigt sind, die in Artikel 34 Nr. 11 | Pflegeerbringer, die ermächtigt sind, die in Artikel 34 Nr. 11 |
erwähnten Leistungen zu erbringen, vorgeschlagen werden, | erwähnten Leistungen zu erbringen, vorgeschlagen werden, |
21. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die | 21. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die |
unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu | unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu |
vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der | vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der |
Pflegeerbringer, die ermächtigt sind, die in Artikel 34 Nr. 12 | Pflegeerbringer, die ermächtigt sind, die in Artikel 34 Nr. 12 |
erwähnten Leistungen zu erbringen, vorgeschlagen werden. | erwähnten Leistungen zu erbringen, vorgeschlagen werden. |
Von den in den Nummern 2 bis 21 erwähnten Mitgliedern ist die eine | Von den in den Nummern 2 bis 21 erwähnten Mitgliedern ist die eine |
Hälfte niederländischsprachig und die andere Hälfte | Hälfte niederländischsprachig und die andere Hälfte |
französischsprachig. | französischsprachig. |
Der König ernennt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die | Der König ernennt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die |
Mitglieder. | Mitglieder. |
Zwei Regierungskommissare, die unterschiedlichen Sprachrollen | Zwei Regierungskommissare, die unterschiedlichen Sprachrollen |
angehören und vom König auf Vorschlag des für die Sozialfürsorge | angehören und vom König auf Vorschlag des für die Sozialfürsorge |
zuständigen Ministers beziehungsweise des für die Volksgesundheit | zuständigen Ministers beziehungsweise des für die Volksgesundheit |
zuständigen Ministers vorgeschlagen werden, wohnen den Versammlungen | zuständigen Ministers vorgeschlagen werden, wohnen den Versammlungen |
des Ausschusses bei. | des Ausschusses bei. |
Sie sind unter anderem beauftragt, die Einheit der administrativen | Sie sind unter anderem beauftragt, die Einheit der administrativen |
Rechtsprechung der beiden Sprachgruppen zu gewährleisten, wenn der | Rechtsprechung der beiden Sprachgruppen zu gewährleisten, wenn der |
Ausschuss die in Artikel 141 § 1 Nr. 16 erwähnten Befugnisse ausübt. | Ausschuss die in Artikel 141 § 1 Nr. 16 erwähnten Befugnisse ausübt. |
§ 2 - Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, | § 2 - Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, |
auf Antrag des Ministers oder auf Antrag von mindestens drei | auf Antrag des Ministers oder auf Antrag von mindestens drei |
Mitgliedern einberufen. | Mitgliedern einberufen. |
Der Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn neben dem Präsidenten oder einem | Der Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn neben dem Präsidenten oder einem |
Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder der in § 1 Nr. 2, | Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder der in § 1 Nr. 2, |
3 und 4 erwähnten Gruppen anwesend ist und die Hälfte der Mitglieder | 3 und 4 erwähnten Gruppen anwesend ist und die Hälfte der Mitglieder |
der in § 1 Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen, wenn Fragen erörtert | der in § 1 Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen, wenn Fragen erörtert |
werden, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen haben, direkt betreffen. | werden, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen haben, direkt betreffen. |
Um zu überprüfen, ob das Quorum erreicht ist, wird jedes | Um zu überprüfen, ob das Quorum erreicht ist, wird jedes |
ordnungsgemäss geladene Mitglied, das ohne vom Vorsitzenden der | ordnungsgemäss geladene Mitglied, das ohne vom Vorsitzenden der |
Versammlung angenommene Entschuldigung abwesend ist, zu den | Versammlung angenommene Entschuldigung abwesend ist, zu den |
Teilnehmern gerechnet. Für ein solches Mitglied wird davon | Teilnehmern gerechnet. Für ein solches Mitglied wird davon |
ausgegangen, dass es sich bei der Abstimmung über die Beschlüsse | ausgegangen, dass es sich bei der Abstimmung über die Beschlüsse |
enthält. | enthält. |
Die Versammlungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Die | Die Versammlungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Die |
Mitglieder müssen den vertraulichen Charakter der Verhandlungen und | Mitglieder müssen den vertraulichen Charakter der Verhandlungen und |
der ausgehändigten Unterlagen wahren. Der König kann bei | der ausgehändigten Unterlagen wahren. Der König kann bei |
Nichteinhaltung dieser Verpflichtung anzuwendende Sanktionen | Nichteinhaltung dieser Verpflichtung anzuwendende Sanktionen |
bestimmen. | bestimmen. |
§ 3 - Wenn der Ausschuss die in Artikel 141 § 1 Nr. 1 bis 15, 17 und | § 3 - Wenn der Ausschuss die in Artikel 141 § 1 Nr. 1 bis 15, 17 und |
18 und § 4 erwähnten Befugnisse ausübt, werden alle in § 1 Absatz 1 | 18 und § 4 erwähnten Befugnisse ausübt, werden alle in § 1 Absatz 1 |
erwähnten Mitglieder und die beiden Regierungskommissare jeweils zur | erwähnten Mitglieder und die beiden Regierungskommissare jeweils zur |
Versammlung eingeladen. | Versammlung eingeladen. |
Der Präsident und die in § 1 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten | Der Präsident und die in § 1 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten |
Mitglieder sind stimmberechtigt. Sie verfügen jeweils über eine | Mitglieder sind stimmberechtigt. Sie verfügen jeweils über eine |
Stimme. | Stimme. |
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer an der | Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer an der |
Abstimmung gefasst, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. | Abstimmung gefasst, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. |
§ 4 - Die Mitglieder der Sprachgruppe, die von den zu verhandelnden | § 4 - Die Mitglieder der Sprachgruppe, die von den zu verhandelnden |
Angelegenheiten direkt betroffen sind, und die beiden | Angelegenheiten direkt betroffen sind, und die beiden |
Regierungskommissare werden zu den Versammlungen des Ausschusses | Regierungskommissare werden zu den Versammlungen des Ausschusses |
eingeladen, bei denen er seine in Artikel 141 § 1 Nr. 16 erwähnten | eingeladen, bei denen er seine in Artikel 141 § 1 Nr. 16 erwähnten |
Befugnisse ausübt. | Befugnisse ausübt. |
§ 5 - Für die Ausübung der in Artikel 141 § 1 Nr. 16 erwähnten | § 5 - Für die Ausübung der in Artikel 141 § 1 Nr. 16 erwähnten |
Befugnisse werden die in § 1 erwähnten Mitglieder in Sprachgruppen | Befugnisse werden die in § 1 erwähnten Mitglieder in Sprachgruppen |
eingeteilt. Eine Sprachgruppe erkennt in allen Angelegenheiten, die in | eingeteilt. Eine Sprachgruppe erkennt in allen Angelegenheiten, die in |
Niederländisch behandelt werden müssen, und die andere Sprachgruppe | Niederländisch behandelt werden müssen, und die andere Sprachgruppe |
erkennt in allen Angelegenheiten, die in Französisch und Deutsch | erkennt in allen Angelegenheiten, die in Französisch und Deutsch |
behandelt werden müssen. Für Angelegenheiten, die auf Deutsch | behandelt werden müssen. Für Angelegenheiten, die auf Deutsch |
behandelt werden müssen, kann falls erforderlich auf Dolmetscher oder | behandelt werden müssen, kann falls erforderlich auf Dolmetscher oder |
Übersetzer zurückgegriffen werden. | Übersetzer zurückgegriffen werden. |
Die Sprachzugehörigkeit der Mitglieder wird gemäss den Kriterien | Die Sprachzugehörigkeit der Mitglieder wird gemäss den Kriterien |
bestimmt, die im Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in | bestimmt, die im Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in |
Gerichtsangelegenheiten oder in den am 18. Juli 1966 koordinierten | Gerichtsangelegenheiten oder in den am 18. Juli 1966 koordinierten |
Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten | Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Die Sprache, in der die Angelegenheit behandelt werden muss, wird vom | Die Sprache, in der die Angelegenheit behandelt werden muss, wird vom |
Pflegeerbringer bei seiner ersten Anhörung durch die in Artikel 146 | Pflegeerbringer bei seiner ersten Anhörung durch die in Artikel 146 |
Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Beamten gewählt. Diese | Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Beamten gewählt. Diese |
Wahl ist definitiv. | Wahl ist definitiv. |
Folgende Personen sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt gemäss | Folgende Personen sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt gemäss |
den folgenden Modalitäten: | den folgenden Modalitäten: |
- der Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, der im | - der Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, der im |
Ausschuss den Vorsitz führt: er verfügt über eine Stimme, | Ausschuss den Vorsitz führt: er verfügt über eine Stimme, |
- alle von den Versicherungsträgern vorgeschlagenen Mitglieder: jedes | - alle von den Versicherungsträgern vorgeschlagenen Mitglieder: jedes |
Mitglied verfügt über eine Stimme, ausser wenn Angelegenheiten in | Mitglied verfügt über eine Stimme, ausser wenn Angelegenheiten in |
Bezug auf Pflegeerbringer behandelt werden, die zu einer der in § 1 | Bezug auf Pflegeerbringer behandelt werden, die zu einer der in § 1 |
Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen gehören. In diesen Fällen verfügt die | Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen gehören. In diesen Fällen verfügt die |
Gruppe, die sich aus den Vertretern der Versicherungsträger | Gruppe, die sich aus den Vertretern der Versicherungsträger |
zusammensetzt, über eine einzige Stimme. | zusammensetzt, über eine einzige Stimme. |
Die in § 1 Nr. 3 bis 21 erwähnten Mitglieder beschliessen nur in Bezug | Die in § 1 Nr. 3 bis 21 erwähnten Mitglieder beschliessen nur in Bezug |
auf Angelegenheiten, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen hat, direkt | auf Angelegenheiten, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen hat, direkt |
betreffen. Sie sind stimmberechtigt gemäss den folgenden Modalitäten: | betreffen. Sie sind stimmberechtigt gemäss den folgenden Modalitäten: |
- jedes in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Mitglied verfügt über eine Stimme, | - jedes in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Mitglied verfügt über eine Stimme, |
- die in § 1 Nr. 5 bis 21 erwähnten Mitglieder verfügen pro Gruppe | - die in § 1 Nr. 5 bis 21 erwähnten Mitglieder verfügen pro Gruppe |
über eine Stimme. | über eine Stimme. |
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer an der | Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer an der |
Abstimmung gefasst, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Nach | Abstimmung gefasst, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Nach |
Notifizierung des Beschlusses an den betreffenden Pflegeerbringer | Notifizierung des Beschlusses an den betreffenden Pflegeerbringer |
werden die Beschlüsse der anderen Sprachgruppe übermittelt. » | werden die Beschlüsse der anderen Sprachgruppe übermittelt. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
abwesend: | abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: | Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Für die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die | Für die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die |
Sozialwirtschaft, abwesend: | Sozialwirtschaft, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juli 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |