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| Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Arrêté royal portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 3 JULI 1996. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet | 3 JUILLET 1996. - Arrêté royal portant exécution de la loi relative à |
| betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en | |
| uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van | l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 |
| wijzigingsbepalingen | juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
| De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 constituent la |
| vertaling : | traduction en langue allemande: |
| - van het koninklijk besluit van 3 augustus 2007 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 3 août 2007 modifiant l'arrêté royal du 3 |
| koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
| betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet |
| uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 17 augustus 2007); | 1994 (Moniteur belge du 17 août 2007); |
| - van het koninklijk besluit van 20 december 2007 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 3 |
| het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
| betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet |
| uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 14 | 1994 (Moniteur belge du 14 janvier 2008); |
| januari 2008); - van het koninklijk besluit van 20 december 2007 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 3 |
| het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
| betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet |
| uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 18 | 1994 (Moniteur belge du 18 janvier 2008). |
| januari 2008). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 3. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
| Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
| des Artikels 32, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 25. | des Artikels 32, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 25. |
| Januar 1999, 23. März 2001, 24. Dezember 2002 und 13. Dezember 2006 | Januar 1999, 23. März 2001, 24. Dezember 2002 und 13. Dezember 2006 |
| und die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1997, 25. April 1997, 10. | und die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1997, 25. April 1997, 10. |
| Juni 2001 und 18. Oktober 2004, des Artikels 118, abgeändert durch die | Juni 2001 und 18. Oktober 2004, des Artikels 118, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 13. Dezember 2006 und den | Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 13. Dezember 2006 und den |
| Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, des Artikels 121, ersetzt | Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, des Artikels 121, ersetzt |
| durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch | durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch |
| das Gesetz vom 13. Dezember 2006, des Artikels 123, ersetzt durch den | das Gesetz vom 13. Dezember 2006, des Artikels 123, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und des Artikels 124, ersetzt | Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und des Artikels 124, ersetzt |
| durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997; | durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
| am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
| und Entschädigungspflichtversicherung, so wie er bis zum heutigen Tag | und Entschädigungspflichtversicherung, so wie er bis zum heutigen Tag |
| abgeändert worden ist; | abgeändert worden ist; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 7. | Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 7. |
| Februar 2007; | Februar 2007; |
| Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
| Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 12. Februar 2007; | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 12. Februar 2007; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2007; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. |
| März 2007; | März 2007; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.039/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2007, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.039/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2007, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
| im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Die Überschrift von Titel II Kapitel II Abschnitt III des | Artikel 1 - Die Überschrift von Titel II Kapitel II Abschnitt III des |
| Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli | Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli |
| 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen |
| Erlass vom 29. Dezember 1997, wird durch folgende Überschrift ersetzt: | Erlass vom 29. Dezember 1997, wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
| « In Artikel 32 Absatz 1 Nrn. 12 bis 15 und 22 des koordinierten | « In Artikel 32 Absatz 1 Nrn. 12 bis 15 und 22 des koordinierten |
| Gesetzes erwähnte Berechtigte ». | Gesetzes erwähnte Berechtigte ». |
| Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 128sexies mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 128sexies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 128sexies - Für die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des | « Art. 128sexies - Für die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des |
| koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten werden die Beteiligungen | koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten werden die Beteiligungen |
| der öffentlichen Sozialhilfezentren an den Kosten für | der öffentlichen Sozialhilfezentren an den Kosten für |
| Gesundheitspflege im vorliegenden Fall nicht als | Gesundheitspflege im vorliegenden Fall nicht als |
| Gesundheitspflegeversicherungsregelung angesehen. Eine Übernahme der | Gesundheitspflegeversicherungsregelung angesehen. Eine Übernahme der |
| Bemittelung durch die Föderalagentur für die Aufnahme von | Bemittelung durch die Föderalagentur für die Aufnahme von |
| Asylsuchenden oder durch eine gemeinschaftliche Einrichtung, wie vom | Asylsuchenden oder durch eine gemeinschaftliche Einrichtung, wie vom |
| Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle näher bestimmt, gilt | Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle näher bestimmt, gilt |
| ebenfalls nicht als Gesundheitspflegeversicherungsregelung. | ebenfalls nicht als Gesundheitspflegeversicherungsregelung. |
| Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle bestimmt die | Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle bestimmt die |
| Beweismittel, die für die Eigenschaft als Berechtigter und für die | Beweismittel, die für die Eigenschaft als Berechtigter und für die |
| Situationen, die es ihnen ermöglichen, diese Eigenschaft zu erlangen, | Situationen, die es ihnen ermöglichen, diese Eigenschaft zu erlangen, |
| vorzulegen sind. » | vorzulegen sind. » |
| Art. 3 - In Artikel 129 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 3 - In Artikel 129 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. März 1999, werden die Wörter « Nrn. 1 bis | Königlichen Erlass vom 16. März 1999, werden die Wörter « Nrn. 1 bis |
| 16 und 20 » durch die Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. | 16 und 20 » durch die Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. |
| Art. 4 - Artikel 131 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - Artikel 131 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. März 1999, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 16. März 1999, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Nrn. 1 bis 16 und 20 » durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Nrn. 1 bis 16 und 20 » durch die |
| Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. | Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. |
| 2. In Absatz 3 werden die Wörter « Nrn. 1 bis 16 und 20 » durch die | 2. In Absatz 3 werden die Wörter « Nrn. 1 bis 16 und 20 » durch die |
| Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. | Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. |
| Art. 5 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt IV | Art. 5 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt IV |
| desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. | desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. |
| Dezember 1997, wird durch folgende Überschrift ersetzt: | Dezember 1997, wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
| « Von bestimmten Pensionierten, Witwern oder Witwen und den in Artikel | « Von bestimmten Pensionierten, Witwern oder Witwen und den in Artikel |
| 32 Absatz 1 Nr. 12, 14, 15 und 22 des koordinierten Gesetzes erwähnten | 32 Absatz 1 Nr. 12, 14, 15 und 22 des koordinierten Gesetzes erwähnten |
| Berechtigten zu zahlender Eigenbeitrag ». | Berechtigten zu zahlender Eigenbeitrag ». |
| Art. 6 - Artikel 136 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 6 - Artikel 136 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
| Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird mit folgendem Wortlaut |
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
| « Art. 136 - Die Person, die die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des | « Art. 136 - Die Person, die die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des |
| koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft als Berechtigter hat, kann | koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft als Berechtigter hat, kann |
| Anspruch auf Gesundheitsleistungen erheben ohne Zahlung eines | Anspruch auf Gesundheitsleistungen erheben ohne Zahlung eines |
| Eigenbeitrags. » | Eigenbeitrags. » |
| Art. 7 - In Artikel 252 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 7 - In Artikel 252 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 8. April 2003, werden die Wörter « Nrn. 1 bis | Königlichen Erlass vom 8. April 2003, werden die Wörter « Nrn. 1 bis |
| 16, 18 und 20 » durch die Wörter « Nrn. 1 bis 16, 18, 20 und 22 » | 16, 18 und 20 » durch die Wörter « Nrn. 1 bis 16, 18, 20 und 22 » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 8 - In Artikel 290 Buchstabe A) Ziffer 17) desselben Erlasses, | Art. 8 - In Artikel 290 Buchstabe A) Ziffer 17) desselben Erlasses, |
| eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, werden | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, werden |
| die Wörter « Nrn. 12 bis 15 » durch die Wörter « Nrn. 12 bis 15 und 22 | die Wörter « Nrn. 12 bis 15 » durch die Wörter « Nrn. 12 bis 15 und 22 |
| » ersetzt. | » ersetzt. |
| Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. |
| Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
| beauftragt mit Europäischen Angelegenheiten | beauftragt mit Europäischen Angelegenheiten |
| D. DONFUT | D. DONFUT |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
| Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
| des Artikels 36bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember | des Artikels 36bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember |
| 1997; | 1997; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
| am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
| und Entschädigungspflichtversicherung; | und Entschädigungspflichtversicherung; |
| Aufgrund des Vorschlags der Nationalen Kommission Fachkräfte der | Aufgrund des Vorschlags der Nationalen Kommission Fachkräfte der |
| Zahnheilkunde-Krankenkassen vom 12. Juni 2006; | Zahnheilkunde-Krankenkassen vom 12. Juni 2006; |
| Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
| Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für |
| Kranken- und Invalidenversicherung vom 3. Juli 2006; | Kranken- und Invalidenversicherung vom 3. Juli 2006; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September |
| 2006; | 2006; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. |
| Oktober 2006; | Oktober 2006; |
| Aufgrund des Gutachtens 41.805/1 des Staatsrates vom 5. Dezember 2006, | Aufgrund des Gutachtens 41.805/1 des Staatsrates vom 5. Dezember 2006, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
| im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Titel II Kapitel I Abschnitt XIV des Königlichen | Artikel 1 - In Titel II Kapitel I Abschnitt XIV des Königlichen |
| Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen |
| Erlass vom 13. Juli 2001 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Erlass vom 13. Juli 2001 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
| vom 20. Dezember 2004, wird ein Buchstabe B) mit folgendem Wortlaut | vom 20. Dezember 2004, wird ein Buchstabe B) mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « B) Organe für die Akkreditierung von Fachkräften der Zahnheilkunde | « B) Organe für die Akkreditierung von Fachkräften der Zahnheilkunde |
| Art. 122octies semel - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden | Art. 122octies semel - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden |
| eingesetzt: | eingesetzt: |
| - ein Beirat Qualitätsförderung Zahnheilkunde, | - ein Beirat Qualitätsförderung Zahnheilkunde, |
| - eine Evaluationskommission Zahnheilkunde, | - eine Evaluationskommission Zahnheilkunde, |
| - eine Berufungskommission Zahnheilkunde. | - eine Berufungskommission Zahnheilkunde. |
| 1) Beirat Qualitätsförderung Zahnheilkunde | 1) Beirat Qualitätsförderung Zahnheilkunde |
| Art. 122octies bis - § 1 - Der Beirat Qualitätsförderung | Art. 122octies bis - § 1 - Der Beirat Qualitätsförderung |
| Zahnheilkunde, nachstehend Beirat genannt, setzt sich zusammen aus: | Zahnheilkunde, nachstehend Beirat genannt, setzt sich zusammen aus: |
| 1. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die | 1. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die |
| repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde | repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde |
| vertreten, | vertreten, |
| 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die | 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die |
| Versicherungsträger vertreten, | Versicherungsträger vertreten, |
| 3. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die | 3. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die |
| Universitäten vertreten. | Universitäten vertreten. |
| Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der | Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der |
| Zahnheilkunde. | Zahnheilkunde. |
| Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit | Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit |
| gehört dem Beirat mit beratender Stimme an. | gehört dem Beirat mit beratender Stimme an. |
| § 2 - Die Mitglieder des Beirates werden vom König ernannt: | § 2 - Die Mitglieder des Beirates werden vom König ernannt: |
| 1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
| der repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der | der repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der |
| Zahnheilkunde, | Zahnheilkunde, |
| 2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
| der Versicherungsträger: um die Vertretung der Versicherungsträger zu | der Versicherungsträger: um die Vertretung der Versicherungsträger zu |
| bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, | bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, |
| 3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
| der Universitäten, die einen vollständigen Ausbildungszyklus im | der Universitäten, die einen vollständigen Ausbildungszyklus im |
| Hinblick auf die Erlangung des Diploms eines Zahnarztes anbieten. | Hinblick auf die Erlangung des Diploms eines Zahnarztes anbieten. |
| Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. | Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. |
| § 3 - Die Mitglieder des Beirates wählen unter den Mitgliedern der in | § 3 - Die Mitglieder des Beirates wählen unter den Mitgliedern der in |
| § 1 Nr. 1 erwähnten Gruppe einen Präsidenten und unter den in § 1 Nr. | § 1 Nr. 1 erwähnten Gruppe einen Präsidenten und unter den in § 1 Nr. |
| 2 und 3 erwähnten Mitgliedern zwei Vizepräsidenten. Ist der Präsident | 2 und 3 erwähnten Mitgliedern zwei Vizepräsidenten. Ist der Präsident |
| verhindert, führt abwechselnd einer der beiden Vizepräsidenten den | verhindert, führt abwechselnd einer der beiden Vizepräsidenten den |
| Vorsitz. | Vorsitz. |
| § 4 - Der Beirat: | § 4 - Der Beirat: |
| 1. verwaltet die Ausführung der Akkreditierungsbedingungen und der | 1. verwaltet die Ausführung der Akkreditierungsbedingungen und der |
| Verfahren, wobei er folgende Grundsätze berücksichtigt: | Verfahren, wobei er folgende Grundsätze berücksichtigt: |
| a) Ergänzende Schulung. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, | a) Ergänzende Schulung. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, |
| sind jährlich eine Mindestanzahl ergänzender Schulungen zu besuchen. | sind jährlich eine Mindestanzahl ergänzender Schulungen zu besuchen. |
| Diese ergänzende Schulung erfolgt in Zyklen von fünf Jahren. Alle | Diese ergänzende Schulung erfolgt in Zyklen von fünf Jahren. Alle |
| ergänzenden Schulungen sind in Teilbereiche eingeteilt, die den | ergänzenden Schulungen sind in Teilbereiche eingeteilt, die den |
| gesamten Bereich der Zahnheilkunde umfassen. Diese Teilbereiche werden | gesamten Bereich der Zahnheilkunde umfassen. Diese Teilbereiche werden |
| vom Beirat festgelegt und müssen im Laufe des Zyklus von fünf Jahren | vom Beirat festgelegt und müssen im Laufe des Zyklus von fünf Jahren |
| absolviert werden. Der Umfang dieser ergänzenden Schulung und ihre | absolviert werden. Der Umfang dieser ergänzenden Schulung und ihre |
| Wertung werden anhand eines Punktesystems (Akkreditierungseinheiten) | Wertung werden anhand eines Punktesystems (Akkreditierungseinheiten) |
| bestimmt. | bestimmt. |
| b) Interkollegiale Evaluation der Berufsausübung oder Peer-Review. Der | b) Interkollegiale Evaluation der Berufsausübung oder Peer-Review. Der |
| Berufsstand organisiert Diskussionsveranstaltungen, um die Qualität | Berufsstand organisiert Diskussionsveranstaltungen, um die Qualität |
| der für die Patienten erbrachten Pflege zu verbessern, indem | der für die Patienten erbrachten Pflege zu verbessern, indem |
| praktische Kenntnisse und Erfahrungen unter Berufskollegen | praktische Kenntnisse und Erfahrungen unter Berufskollegen |
| ausgetauscht werden. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, | ausgetauscht werden. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, |
| müssen die Fachkräfte der Zahnheilkunde jedes Jahr mindestens zwei | müssen die Fachkräfte der Zahnheilkunde jedes Jahr mindestens zwei |
| Lehrgängen folgen. | Lehrgängen folgen. |
| c) Datenregistrierung. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, | c) Datenregistrierung. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, |
| muss die Fachkraft der Zahnheilkunde bereit sein, an der Registrierung | muss die Fachkraft der Zahnheilkunde bereit sein, an der Registrierung |
| der Daten über die zahnmedizinische Berufsausübung mitzuarbeiten. | der Daten über die zahnmedizinische Berufsausübung mitzuarbeiten. |
| Diese Datenregistrierung besteht aus einer gezielten und daher | Diese Datenregistrierung besteht aus einer gezielten und daher |
| zeitlich begrenzten Datenerhebung, an der pro Gegenstand der | zeitlich begrenzten Datenerhebung, an der pro Gegenstand der |
| Registrierung nur eine beschränkte Anzahl akkreditierter Fachkräfte | Registrierung nur eine beschränkte Anzahl akkreditierter Fachkräfte |
| der Zahnheilkunde beteiligt ist. Anhand dieser Daten sollen | der Zahnheilkunde beteiligt ist. Anhand dieser Daten sollen |
| Instrumente entwickelt werden, um die konkrete Politik im Bereich | Instrumente entwickelt werden, um die konkrete Politik im Bereich |
| Mund- und Zahnpflege in der Nationalen Kommission Fachkräfte der | Mund- und Zahnpflege in der Nationalen Kommission Fachkräfte der |
| Zahnheilkunde-Krankenkassen und im Zahnmedizinischen Fachrat zu | Zahnheilkunde-Krankenkassen und im Zahnmedizinischen Fachrat zu |
| bestimmen. | bestimmen. |
| Die Datenverarbeitung und die Analyse der Ergebnisse erfolgen unter | Die Datenverarbeitung und die Analyse der Ergebnisse erfolgen unter |
| der Verantwortung des LIKIV. | der Verantwortung des LIKIV. |
| d) Mindesttätigkeit. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, muss | d) Mindesttätigkeit. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, muss |
| die Fachkraft der Zahnheilkunde im Laufe eines Kalenderjahres | die Fachkraft der Zahnheilkunde im Laufe eines Kalenderjahres |
| mindestens 300 Leistungen im Rahmen der | mindestens 300 Leistungen im Rahmen der |
| Gesundheitspflegepflichtversicherung erbracht haben. Für Fachkräfte | Gesundheitspflegepflichtversicherung erbracht haben. Für Fachkräfte |
| der Zahnheilkunde, die gerade ihr Studium abgeschlossen haben, gelten | der Zahnheilkunde, die gerade ihr Studium abgeschlossen haben, gelten |
| Sonderbedingungen, was die Mindesttätigkeit betrifft. | Sonderbedingungen, was die Mindesttätigkeit betrifft. |
| e) Praxisregister. Erfolgt die Akkreditierung zum ersten Mal oder | e) Praxisregister. Erfolgt die Akkreditierung zum ersten Mal oder |
| haben die Praxisdaten geändert, ist die Fachkraft der Zahnheilkunde | haben die Praxisdaten geändert, ist die Fachkraft der Zahnheilkunde |
| verpflichtet, bestimmte Daten über ihre Praxis mitzuteilen. Nur die | verpflichtet, bestimmte Daten über ihre Praxis mitzuteilen. Nur die |
| Fachkräfte der Zahnheilkunde, die in einer oder mehreren Praxen | Fachkräfte der Zahnheilkunde, die in einer oder mehreren Praxen |
| arbeiten, die gesetzlich in Ordnung sind, werden für die | arbeiten, die gesetzlich in Ordnung sind, werden für die |
| Akkreditierung berücksichtigt, | Akkreditierung berücksichtigt, |
| 2. erteilt auf mit Gründen versehene Stellungnahme der | 2. erteilt auf mit Gründen versehene Stellungnahme der |
| Evaluationskommission Zahnheilkunde den Veranstaltern von ergänzenden | Evaluationskommission Zahnheilkunde den Veranstaltern von ergänzenden |
| Schulungen die Zulassung. Um zugelassen zu werden und es zu bleiben, | Schulungen die Zulassung. Um zugelassen zu werden und es zu bleiben, |
| muss ein Veranstalter von ergänzenden Schulungen folgende Bedingungen | muss ein Veranstalter von ergänzenden Schulungen folgende Bedingungen |
| erfüllen: | erfüllen: |
| a) Der Veranstalter von ergänzenden Schulungen darf keinen | a) Der Veranstalter von ergänzenden Schulungen darf keinen |
| kommerziellen Charakter haben. Das bedeutet, dass die Lehrgänge nicht | kommerziellen Charakter haben. Das bedeutet, dass die Lehrgänge nicht |
| zu kommerziellen Zwecken organisiert werden dürfen. Der Beirat wacht | zu kommerziellen Zwecken organisiert werden dürfen. Der Beirat wacht |
| über die Einhaltung dieser Bedingung anhand spezifischer Kriterien, | über die Einhaltung dieser Bedingung anhand spezifischer Kriterien, |
| die von ihm in der Arbeitsordnung betreffend die Veranstalter von | die von ihm in der Arbeitsordnung betreffend die Veranstalter von |
| ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen bestimmt werden. | ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen bestimmt werden. |
| b) Der Veranstalter nimmt die Evaluation der ergänzenden Schulung und | b) Der Veranstalter nimmt die Evaluation der ergänzenden Schulung und |
| die Registrierung der Teilnehmer vor, wie vom Beirat in der | die Registrierung der Teilnehmer vor, wie vom Beirat in der |
| Arbeitsordnung betreffend die Veranstalter von ergänzenden Schulungen | Arbeitsordnung betreffend die Veranstalter von ergänzenden Schulungen |
| und Peer-Review-Lehrgängen bestimmt. | und Peer-Review-Lehrgängen bestimmt. |
| c) Jeder Veranstalter nimmt die Arbeitsordnung betreffend die | c) Jeder Veranstalter nimmt die Arbeitsordnung betreffend die |
| Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen an. | Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen an. |
| d) Die Zulassung als Veranstalter läuft automatisch aus, wenn ein | d) Die Zulassung als Veranstalter läuft automatisch aus, wenn ein |
| Veranstalter während eines Kalenderjahres keine einzige Aktivität im | Veranstalter während eines Kalenderjahres keine einzige Aktivität im |
| Rahmen der Akkreditierung organisiert, | Rahmen der Akkreditierung organisiert, |
| 3. erteilt den Veranstaltern von Peer-Review-Lehrgängen die Zulassung. | 3. erteilt den Veranstaltern von Peer-Review-Lehrgängen die Zulassung. |
| Um zugelassen zu werden und es zu bleiben, muss der Veranstalter von | Um zugelassen zu werden und es zu bleiben, muss der Veranstalter von |
| Peer-Review-Lehrgängen folgende Bedingungen erfüllen: | Peer-Review-Lehrgängen folgende Bedingungen erfüllen: |
| a) Der Veranstalter ist eine Fachkraft der Zahnheilkunde, die zwei | a) Der Veranstalter ist eine Fachkraft der Zahnheilkunde, die zwei |
| Jahre vor ihrem Antrag akkreditiert war. | Jahre vor ihrem Antrag akkreditiert war. |
| b) Der Veranstalter gewährleistet für einen Zeitraum von mindestens | b) Der Veranstalter gewährleistet für einen Zeitraum von mindestens |
| einem Jahr die Verwaltung und Organisation von Peer-Review-Lehrgängen | einem Jahr die Verwaltung und Organisation von Peer-Review-Lehrgängen |
| gemäss den vom Beirat in der Arbeitsordnung betreffend die | gemäss den vom Beirat in der Arbeitsordnung betreffend die |
| Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen | Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen |
| festgelegten Regeln. | festgelegten Regeln. |
| c) Jeder Veranstalter nimmt die Arbeitsordnung betreffend die | c) Jeder Veranstalter nimmt die Arbeitsordnung betreffend die |
| Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen an, | Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen an, |
| 4. sorgt ständig für die Einhaltung der Bedingungen, die in Bezug auf | 4. sorgt ständig für die Einhaltung der Bedingungen, die in Bezug auf |
| einen Veranstalter von ergänzenden Schulungen, wie in Nr. 2 bestimmt, | einen Veranstalter von ergänzenden Schulungen, wie in Nr. 2 bestimmt, |
| und in Bezug auf einen Veranstalter von Peer-Review-Lehrgängen, wie in | und in Bezug auf einen Veranstalter von Peer-Review-Lehrgängen, wie in |
| Nr. 3 bestimmt, festgelegt sind. Die Nichteinhaltung dieser | Nr. 3 bestimmt, festgelegt sind. Die Nichteinhaltung dieser |
| Bedingungen kann vom Beirat mit einer Verwarnung oder mit einer | Bedingungen kann vom Beirat mit einer Verwarnung oder mit einer |
| Aussetzung der Veranstaltertätigkeit für einen Zeitraum von mindestens | Aussetzung der Veranstaltertätigkeit für einen Zeitraum von mindestens |
| 6 Monaten bis zu höchstens 5 Jahren geahndet werden. Bei einer | 6 Monaten bis zu höchstens 5 Jahren geahndet werden. Bei einer |
| Aussetzung entscheidet der Beirat über die Dauer der Aussetzung und | Aussetzung entscheidet der Beirat über die Dauer der Aussetzung und |
| das Datum des Inkrafttretens. | das Datum des Inkrafttretens. |
| Beschliesst der Beirat, ein Verfahren einzuleiten, setzt er den | Beschliesst der Beirat, ein Verfahren einzuleiten, setzt er den |
| betreffenden Veranstalter per Einschreibebrief davon in Kenntnis. | betreffenden Veranstalter per Einschreibebrief davon in Kenntnis. |
| Dieser Brief umfasst einen Auszug aus dem gebilligten Protokoll der | Dieser Brief umfasst einen Auszug aus dem gebilligten Protokoll der |
| betreffenden Versammlung, eine Übersicht der möglichen Sanktionen und | betreffenden Versammlung, eine Übersicht der möglichen Sanktionen und |
| das Ersuchen, innerhalb einer vom Beirat festgelegten Frist | das Ersuchen, innerhalb einer vom Beirat festgelegten Frist |
| schriftlich zu reagieren. | schriftlich zu reagieren. |
| Nach Empfang der Verteidigungsschrift des betreffenden Veranstalters | Nach Empfang der Verteidigungsschrift des betreffenden Veranstalters |
| oder bei Versäumnis des betreffenden Veranstalters, innerhalb der vom | oder bei Versäumnis des betreffenden Veranstalters, innerhalb der vom |
| Beirat festgelegten Frist zu reagieren, entscheidet der Beirat über | Beirat festgelegten Frist zu reagieren, entscheidet der Beirat über |
| die eventuelle Sanktionierung des Veranstalters und, im Fall einer | die eventuelle Sanktionierung des Veranstalters und, im Fall einer |
| Sanktion, über die Art und das Inkrafttreten der Sanktion. | Sanktion, über die Art und das Inkrafttreten der Sanktion. |
| Der Beirat setzt den Veranstalter per Einschreibebrief von seiner | Der Beirat setzt den Veranstalter per Einschreibebrief von seiner |
| Entscheidung in Kenntnis. Die Notifizierung umfasst einen Auszug aus | Entscheidung in Kenntnis. Die Notifizierung umfasst einen Auszug aus |
| dem gebilligten Protokoll der betreffenden Versammlungen, einen | dem gebilligten Protokoll der betreffenden Versammlungen, einen |
| ausdrücklichen Vermerk der ausgesprochenen Sanktion, das Inkrafttreten | ausdrücklichen Vermerk der ausgesprochenen Sanktion, das Inkrafttreten |
| dieser Sanktion und die Möglichkeit, beim Staatsrat Beschwerde | dieser Sanktion und die Möglichkeit, beim Staatsrat Beschwerde |
| einzureichen, | einzureichen, |
| 5. legt die Bedingungen fest, die die ergänzenden Schulungen erfüllen | 5. legt die Bedingungen fest, die die ergänzenden Schulungen erfüllen |
| müssen, und erteilt die Zulassung für die ergänzenden Schulungen auf | müssen, und erteilt die Zulassung für die ergänzenden Schulungen auf |
| eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Evaluationskommission | eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Evaluationskommission |
| Zahnheilkunde. | Zahnheilkunde. |
| In Belgien veranstaltete ergänzende Schulungen können vom Beirat | In Belgien veranstaltete ergänzende Schulungen können vom Beirat |
| zugelassen werden. Der Veranstalter muss zu diesem Zweck einen | zugelassen werden. Der Veranstalter muss zu diesem Zweck einen |
| vorherigen Antrag einreichen anhand eines Formulars, dessen Muster vom | vorherigen Antrag einreichen anhand eines Formulars, dessen Muster vom |
| Beirat festgelegt wird. | Beirat festgelegt wird. |
| Ergänzende Schulungen im Ausland können vom Beirat zugelassen werden. | Ergänzende Schulungen im Ausland können vom Beirat zugelassen werden. |
| Die Fachkraft der Zahnheilkunde muss zu diesem Zweck einen vorherigen | Die Fachkraft der Zahnheilkunde muss zu diesem Zweck einen vorherigen |
| Antrag einreichen anhand eines Formulars, dessen Muster vom Beirat | Antrag einreichen anhand eines Formulars, dessen Muster vom Beirat |
| festgelegt wird, und nachträglich einen persönlichen Bericht über die | festgelegt wird, und nachträglich einen persönlichen Bericht über die |
| betreffende Aktivität übermitteln, | betreffende Aktivität übermitteln, |
| 6. akkreditiert die Fachkräfte der Zahnheilkunde, die dies beantragen | 6. akkreditiert die Fachkräfte der Zahnheilkunde, die dies beantragen |
| und die erforderlichen Bedingungen erfüllen. | und die erforderlichen Bedingungen erfüllen. |
| Zu diesem Zweck muss die Fachkraft der Zahnheilkunde vor dem 31. März | Zu diesem Zweck muss die Fachkraft der Zahnheilkunde vor dem 31. März |
| jeden Jahres ihre individuelle Anwesenheitsliste dem Beirat | jeden Jahres ihre individuelle Anwesenheitsliste dem Beirat |
| Qualitätsförderung Zahnheilkunde, Avenue de Tervuren 211, 1150 Brüssel | Qualitätsförderung Zahnheilkunde, Avenue de Tervuren 211, 1150 Brüssel |
| übermitteln. | übermitteln. |
| Nach Erhalt der individuellen Anwesenheitsliste entscheidet der Beirat | Nach Erhalt der individuellen Anwesenheitsliste entscheidet der Beirat |
| über die individuelle Akkreditierung. | über die individuelle Akkreditierung. |
| Gewährt der Beirat die Akkreditierung nicht und ist die Fachkraft der | Gewährt der Beirat die Akkreditierung nicht und ist die Fachkraft der |
| Zahnheilkunde mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann sie | Zahnheilkunde mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann sie |
| gemäss dem in Artikel 122octies quater § 5 vorgesehenen Verfahren bei | gemäss dem in Artikel 122octies quater § 5 vorgesehenen Verfahren bei |
| der Berufungskommission gegen diesen Beschluss Berufung einlegen, | der Berufungskommission gegen diesen Beschluss Berufung einlegen, |
| 7. kann der Nationalen Kommission Fachkräfte der | 7. kann der Nationalen Kommission Fachkräfte der |
| Zahnheilkunde-Krankenkassen Vorschläge in Bezug auf die Definition des | Zahnheilkunde-Krankenkassen Vorschläge in Bezug auf die Definition des |
| Inhalts und die Verwendung einer zahnärztlichen Akte übermitteln. | Inhalts und die Verwendung einer zahnärztlichen Akte übermitteln. |
| § 5 - Der Beirat legt seine Geschäftsordnung fest, wobei er folgende | § 5 - Der Beirat legt seine Geschäftsordnung fest, wobei er folgende |
| Regeln in Bezug auf seine Arbeitsweise berücksichtigt: | Regeln in Bezug auf seine Arbeitsweise berücksichtigt: |
| 1. Der Beirat tagt rechtsgültig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten | 1. Der Beirat tagt rechtsgültig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten |
| Mitglieder jeder der in § 1 erwähnten Gruppen anwesend ist. | Mitglieder jeder der in § 1 erwähnten Gruppen anwesend ist. |
| Ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung in Bezug auf die | Ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung in Bezug auf die |
| Anwesenheit nicht für jede Gruppe erfüllt, werden die auf der | Anwesenheit nicht für jede Gruppe erfüllt, werden die auf der |
| Tagesordnung stehenden Punkte auf die folgende Sitzung vertagt, auf | Tagesordnung stehenden Punkte auf die folgende Sitzung vertagt, auf |
| der gemäss § 5 Nr. 2 Absatz 3 ein Beschluss gefasst werden kann, ohne | der gemäss § 5 Nr. 2 Absatz 3 ein Beschluss gefasst werden kann, ohne |
| dass die Anwesenheitsbedingung erfüllt ist. | dass die Anwesenheitsbedingung erfüllt ist. |
| 2. Beschlüsse des Beirates sind angenommen, wenn sie von der Mehrheit | 2. Beschlüsse des Beirates sind angenommen, wenn sie von der Mehrheit |
| der anwesenden Mitglieder jeder Gruppe gebilligt werden. Nur | der anwesenden Mitglieder jeder Gruppe gebilligt werden. Nur |
| ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende ordentliche | ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende ordentliche |
| Mitglieder mit deren Zustimmung vertreten, sind stimmberechtigt. | Mitglieder mit deren Zustimmung vertreten, sind stimmberechtigt. |
| Erhält ein Vorschlag nicht die im vorhergehenden Absatz erwähnte | Erhält ein Vorschlag nicht die im vorhergehenden Absatz erwähnte |
| Mehrheit, wird ein neuer Vorschlag zur Abstimmung vorgelegt. | Mehrheit, wird ein neuer Vorschlag zur Abstimmung vorgelegt. |
| In der in § 5 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Situation sind die Beschlüsse | In der in § 5 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Situation sind die Beschlüsse |
| angenommen, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeder | angenommen, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeder |
| Gruppe, die die in § 5 Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Anwesenheitsbedingung | Gruppe, die die in § 5 Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Anwesenheitsbedingung |
| erfüllt, gebilligt werden. | erfüllt, gebilligt werden. |
| 2) Evaluationskommission Zahnheilkunde | 2) Evaluationskommission Zahnheilkunde |
| Art. 122octies ter - § 1 - Die Evaluationskommission Zahnheilkunde | Art. 122octies ter - § 1 - Die Evaluationskommission Zahnheilkunde |
| setzt sich zusammen aus: | setzt sich zusammen aus: |
| 1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die | 1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die |
| repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde | repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde |
| vertreten, | vertreten, |
| 2. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die | 2. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die |
| Versicherungsträger vertreten, | Versicherungsträger vertreten, |
| 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die | 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die |
| Universitäten vertreten. | Universitäten vertreten. |
| Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der | Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der |
| Zahnheilkunde. | Zahnheilkunde. |
| § 2 - Die Mitglieder der Evaluationskommission Zahnheilkunde werden | § 2 - Die Mitglieder der Evaluationskommission Zahnheilkunde werden |
| vom Beirat bestimmt: | vom Beirat bestimmt: |
| 1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
| der im Beirat vertretenen repräsentativen Berufsorganisationen der | der im Beirat vertretenen repräsentativen Berufsorganisationen der |
| Fachkräfte der Zahnheilkunde, | Fachkräfte der Zahnheilkunde, |
| 2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
| der im Beirat vertretenen Versicherungsträger, | der im Beirat vertretenen Versicherungsträger, |
| 3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
| der Universitäten, die sie vertreten. | der Universitäten, die sie vertreten. |
| § 3 - Die Mitglieder der Evaluationskommission Zahnheilkunde wählen | § 3 - Die Mitglieder der Evaluationskommission Zahnheilkunde wählen |
| unter den Mitgliedern der in § 1 Nr. 3 erwähnten Gruppe einen | unter den Mitgliedern der in § 1 Nr. 3 erwähnten Gruppe einen |
| Präsidenten und einen Vizepräsidenten. | Präsidenten und einen Vizepräsidenten. |
| § 4 - Die Evaluationskommission Zahnheilkunde: | § 4 - Die Evaluationskommission Zahnheilkunde: |
| 1. berät den Beirat in Bezug auf die Zulassung eines Veranstalters von | 1. berät den Beirat in Bezug auf die Zulassung eines Veranstalters von |
| ergänzenden Schulungen gemäss den vom Beirat festgelegten Bedingungen, | ergänzenden Schulungen gemäss den vom Beirat festgelegten Bedingungen, |
| wie in Artikel 122octies bis § 4 Nr. 2 vorgesehen, | wie in Artikel 122octies bis § 4 Nr. 2 vorgesehen, |
| 2. berät den Beirat in Bezug auf die Zulassung jeder ergänzenden | 2. berät den Beirat in Bezug auf die Zulassung jeder ergänzenden |
| Schulung, für die ein Veranstalter Akkreditierungseinheiten beantragt | Schulung, für die ein Veranstalter Akkreditierungseinheiten beantragt |
| gemäss den vom Beirat festgelegten Bedingungen, wie in Artikel | gemäss den vom Beirat festgelegten Bedingungen, wie in Artikel |
| 122octies bis § 4 Nr. 4 vorgesehen. | 122octies bis § 4 Nr. 4 vorgesehen. |
| § 5 - Die Stellungnahmen der Evaluationskommission Zahnheilkunde | § 5 - Die Stellungnahmen der Evaluationskommission Zahnheilkunde |
| werden dem Beirat übermittelt: | werden dem Beirat übermittelt: |
| 1. als gleich lautende Stellungnahme, wenn: | 1. als gleich lautende Stellungnahme, wenn: |
| a) eine einstimmige Stellungnahme der drei Fraktionen der | a) eine einstimmige Stellungnahme der drei Fraktionen der |
| Evaluationskommission Zahnheilkunde vorliegt, | Evaluationskommission Zahnheilkunde vorliegt, |
| b) eine einstimmige Stellungnahme von zwei der drei Fraktionen, | b) eine einstimmige Stellungnahme von zwei der drei Fraktionen, |
| darunter die Universitäten, vorliegt, | darunter die Universitäten, vorliegt, |
| 2. als geteilte Stellungnahme in den anderen Fällen. | 2. als geteilte Stellungnahme in den anderen Fällen. |
| Der Beirat untersucht die geteilte Stellungnahme und schickt sie | Der Beirat untersucht die geteilte Stellungnahme und schickt sie |
| gegebenenfalls für eine zweite Bearbeitung an die | gegebenenfalls für eine zweite Bearbeitung an die |
| Evaluationskommission zurück. | Evaluationskommission zurück. |
| 3) Berufungskommission Zahnheilkunde | 3) Berufungskommission Zahnheilkunde |
| Art. 122octies quater - § 1 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde | Art. 122octies quater - § 1 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde |
| setzt sich zusammen aus: | setzt sich zusammen aus: |
| 1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die | 1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die |
| repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde | repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde |
| vertreten, | vertreten, |
| 2. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die | 2. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die |
| Versicherungsträger vertreten, | Versicherungsträger vertreten, |
| 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die | 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die |
| Universitäten vertreten. | Universitäten vertreten. |
| Die Mitglieder der Berufungskommission dürfen weder Mitglied des | Die Mitglieder der Berufungskommission dürfen weder Mitglied des |
| Beirates Qualitätsförderung Zahnheilkunde noch der | Beirates Qualitätsförderung Zahnheilkunde noch der |
| Evaluationskommission Zahnheilkunde sein. | Evaluationskommission Zahnheilkunde sein. |
| Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der | Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der |
| Zahnheilkunde. | Zahnheilkunde. |
| § 2 - Die Mitglieder der Berufungskommission Zahnheilkunde werden vom | § 2 - Die Mitglieder der Berufungskommission Zahnheilkunde werden vom |
| König ernannt: | König ernannt: |
| 1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
| der im Beirat vertretenen repräsentativen Berufsorganisationen der | der im Beirat vertretenen repräsentativen Berufsorganisationen der |
| Fachkräfte der Zahnheilkunde, | Fachkräfte der Zahnheilkunde, |
| 2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
| der im Beirat vertretenen Versicherungsträger, | der im Beirat vertretenen Versicherungsträger, |
| 3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
| der Universitäten, die sie vertreten. | der Universitäten, die sie vertreten. |
| § 3 - Die Mitglieder der Berufungskommission Zahnheilkunde wählen | § 3 - Die Mitglieder der Berufungskommission Zahnheilkunde wählen |
| unter den Mitgliedern der in § 1 erwähnten Gruppen einen Präsidenten | unter den Mitgliedern der in § 1 erwähnten Gruppen einen Präsidenten |
| und unter den Mitgliedern der beiden anderen Gruppen, die in derselben | und unter den Mitgliedern der beiden anderen Gruppen, die in derselben |
| Bestimmung erwähnt sind, zwei Vizepräsidenten. Ist der Präsident | Bestimmung erwähnt sind, zwei Vizepräsidenten. Ist der Präsident |
| verhindert, führt abwechselnd einer der beiden Vizepräsidenten den | verhindert, führt abwechselnd einer der beiden Vizepräsidenten den |
| Vorsitz. | Vorsitz. |
| § 4 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde untersucht und befindet | § 4 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde untersucht und befindet |
| über Berufungen, die die Fachkräfte der Zahnheilkunde bei der | über Berufungen, die die Fachkräfte der Zahnheilkunde bei der |
| Berufungskommission einlegen können gegen sie betreffende Beschlüsse | Berufungskommission einlegen können gegen sie betreffende Beschlüsse |
| in Bezug auf ihre individuelle Akkreditierung, die vom Beirat in | in Bezug auf ihre individuelle Akkreditierung, die vom Beirat in |
| Ausführung seines in Artikel 122octies bis § 4 erwähnten Auftrags | Ausführung seines in Artikel 122octies bis § 4 erwähnten Auftrags |
| gefasst worden sind. | gefasst worden sind. |
| § 5 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde legt ihre Geschäftsordnung | § 5 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde legt ihre Geschäftsordnung |
| fest, wobei sie folgende Regeln in Bezug auf ihre Arbeitsweise | fest, wobei sie folgende Regeln in Bezug auf ihre Arbeitsweise |
| berücksichtigt: | berücksichtigt: |
| 1. Zur Vermeidung ihrer Unzulässigkeit wird die Berufung binnen | 1. Zur Vermeidung ihrer Unzulässigkeit wird die Berufung binnen |
| dreissig Tagen ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses des | dreissig Tagen ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses des |
| Beirates per Einschreibebrief bei der Berufungskommission eingelegt. | Beirates per Einschreibebrief bei der Berufungskommission eingelegt. |
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher |
| Feiertag, wird diese Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. | Feiertag, wird diese Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. |
| 2. Die Berufung umfasst: | 2. Die Berufung umfasst: |
| a) alle Gründe und Schriftstücke, die gegen den Beschluss angeführt | a) alle Gründe und Schriftstücke, die gegen den Beschluss angeführt |
| werden sollen, | werden sollen, |
| b) eine Kopie der Notifizierung des Beschlusses. | b) eine Kopie der Notifizierung des Beschlusses. |
| 3. Die Berufungskommission Zahnheilkunde tagt rechtsgültig, wenn zwei | 3. Die Berufungskommission Zahnheilkunde tagt rechtsgültig, wenn zwei |
| ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder jeder der in § 1 | ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder jeder der in § 1 |
| erwähnten Gruppen anwesend sind. | erwähnten Gruppen anwesend sind. |
| Ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung in Bezug auf die | Ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung in Bezug auf die |
| Anwesenheit nicht erfüllt, werden die Tagesordnungspunkte auf die | Anwesenheit nicht erfüllt, werden die Tagesordnungspunkte auf die |
| nächste Versammlung vertagt. | nächste Versammlung vertagt. |
| Nur ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende | Nur ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende |
| ordentliche Mitglieder ersetzen, sind stimmberechtigt. | ordentliche Mitglieder ersetzen, sind stimmberechtigt. |
| 4. Die Berufungskommission Zahnheilkunde untersucht alle Schriftstücke | 4. Die Berufungskommission Zahnheilkunde untersucht alle Schriftstücke |
| in der Sitzung. Sie berät unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ihre | in der Sitzung. Sie berät unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ihre |
| Beratungen sind geheim. | Beratungen sind geheim. |
| 5. Über jede zulässige Berufung wird abgestimmt. Eine Berufung kann | 5. Über jede zulässige Berufung wird abgestimmt. Eine Berufung kann |
| nur von der Mehrheit der Mitglieder der Berufungskommission | nur von der Mehrheit der Mitglieder der Berufungskommission |
| Zahnheilkunde für begründet erklärt werden. In allen anderen Fällen | Zahnheilkunde für begründet erklärt werden. In allen anderen Fällen |
| ist die Berufung unbegründet. | ist die Berufung unbegründet. |
| 6. Jeder Beschluss wird mit Gründen versehen. | 6. Jeder Beschluss wird mit Gründen versehen. |
| 7. Der Präsident der Berufungskommission Zahnheilkunde sorgt dafür, | 7. Der Präsident der Berufungskommission Zahnheilkunde sorgt dafür, |
| dass binnen neunzig Tagen nach Einlegung der Berufung ein Beschluss | dass binnen neunzig Tagen nach Einlegung der Berufung ein Beschluss |
| gefasst wird. » | gefasst wird. » |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2008. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2008. |
| Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
| beauftragt mit Europäischen Angelegenheiten | beauftragt mit Europäischen Angelegenheiten |
| D. DONFUT | D. DONFUT |
| Anlage 3 | Anlage 3 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
| Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
| des Artikels 206 § 1 Absatz 2; | des Artikels 206 § 1 Absatz 2; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
| am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
| und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 351, | und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 351, |
| abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Oktober 1997 und 19. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Oktober 1997 und 19. |
| Februar 2001; | Februar 2001; |
| Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
| Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 22. Januar 2007; | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 22. Januar 2007; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. April 2007; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. April 2007; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. |
| April 2007; | April 2007; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 43/153/1 des Staatsrates vom 14. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 43/153/1 des Staatsrates vom 14. Juni |
| 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit | Volksgesundheit |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 351 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur | Artikel 1 - Artikel 351 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur |
| Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
| Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert |
| durch die Königlichen Erlasse vom 11. Oktober 1997 und 19. Februar | durch die Königlichen Erlasse vom 11. Oktober 1997 und 19. Februar |
| 2001, wird wie folgt ersetzt: | 2001, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 351 - § 1 - In Bezug auf Ausgaben für die in einem Krankenhaus | « Art. 351 - § 1 - In Bezug auf Ausgaben für die in einem Krankenhaus |
| aufgenommenen Begünstigten werden jährlich pro Krankenhausaufenthalt | aufgenommenen Begünstigten werden jährlich pro Krankenhausaufenthalt |
| statistische Tabellen aufgrund der Daten erstellt, die während eines | statistische Tabellen aufgrund der Daten erstellt, die während eines |
| Zeitraums von acht Quartalen gebucht werden. Diese statistischen | Zeitraums von acht Quartalen gebucht werden. Diese statistischen |
| Tabellen umfassen folgende Angaben: | Tabellen umfassen folgende Angaben: |
| 1. einen Index, der die Identifizierung der Pflegeanstalt, in der der | 1. einen Index, der die Identifizierung der Pflegeanstalt, in der der |
| Aufenthalt erfolgte, die kodierte Nummer des Aufenthalts und den | Aufenthalt erfolgte, die kodierte Nummer des Aufenthalts und den |
| Vermerk, ob es sich um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme handelt, | Vermerk, ob es sich um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme handelt, |
| umfasst, | umfasst, |
| 2. Merkmale des Aufenthalts und des Patienten: | 2. Merkmale des Aufenthalts und des Patienten: |
| a) Aufnahmedienst, | a) Aufnahmedienst, |
| b) Kode des Berechtigten, durch den Versicherungsregelung und | b) Kode des Berechtigten, durch den Versicherungsregelung und |
| Kategorie des Versicherten angegeben werden, | Kategorie des Versicherten angegeben werden, |
| c) Alterskategorie des Patienten, | c) Alterskategorie des Patienten, |
| d) in Tagen angegebener Zeitraum zwischen zwei Aufnahmen, | d) in Tagen angegebener Zeitraum zwischen zwei Aufnahmen, |
| e) Jahr und Monat der Aufnahme oder Wiederaufnahme, | e) Jahr und Monat der Aufnahme oder Wiederaufnahme, |
| f) Geschlecht des Patienten, | f) Geschlecht des Patienten, |
| 3. Anzahl Pflegetage und fakturierten Betrag pro Datum und Ort der | 3. Anzahl Pflegetage und fakturierten Betrag pro Datum und Ort der |
| Leistung, | Leistung, |
| 4. detaillierte Angaben in Bezug auf pharmazeutische Produkte, Blut | 4. detaillierte Angaben in Bezug auf pharmazeutische Produkte, Blut |
| und Blutplasma, pro Produktkode und pro Datum und Ort der Leistung, | und Blutplasma, pro Produktkode und pro Datum und Ort der Leistung, |
| 5. detaillierte Angaben der Gesundheitsleistungen, pro | 5. detaillierte Angaben der Gesundheitsleistungen, pro |
| Verzeichniskodenummer, pro Erkennungsnummer des Pflegeerbringers und | Verzeichniskodenummer, pro Erkennungsnummer des Pflegeerbringers und |
| pro Datum und Ort der Leistung, | pro Datum und Ort der Leistung, |
| 6. globale Angaben in Bezug auf klinische Biologie und | 6. globale Angaben in Bezug auf klinische Biologie und |
| In-vitro-Nuklearmedizin, pro Datum und Ort der Leistung. | In-vitro-Nuklearmedizin, pro Datum und Ort der Leistung. |
| Der Versicherungsausschuss bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die | Der Versicherungsausschuss bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die |
| Versicherungsträger dem Institut die in Absatz 1 erwähnten | Versicherungsträger dem Institut die in Absatz 1 erwähnten |
| statistischen Tabellen binnen sechs Monaten nach dem Buchungszeitraum, | statistischen Tabellen binnen sechs Monaten nach dem Buchungszeitraum, |
| auf den sie sich beziehen, übermitteln. | auf den sie sich beziehen, übermitteln. |
| § 2 - In Bezug auf Ausgaben für Begünstigte, die übernommen werden im | § 2 - In Bezug auf Ausgaben für Begünstigte, die übernommen werden im |
| Rahmen der Tage, für die die in Artikel 4 §§ 3 bis 7 einschliesslich | Rahmen der Tage, für die die in Artikel 4 §§ 3 bis 7 einschliesslich |
| des nationalen Abkommens vom 12. Dezember 2005 zwischen den | des nationalen Abkommens vom 12. Dezember 2005 zwischen den |
| Pflegeanstalten und den Versicherungsträgern festgelegten Beträge | Pflegeanstalten und den Versicherungsträgern festgelegten Beträge |
| bewilligt werden, und im Rahmen der Tage, für die der Betrag pro | bewilligt werden, und im Rahmen der Tage, für die der Betrag pro |
| Pflegetag bei der Aufnahme in einer chirurgischen Tagesklinik | Pflegetag bei der Aufnahme in einer chirurgischen Tagesklinik |
| geschuldet wird, werden jährlich statistische Tabellen aufgrund der | geschuldet wird, werden jährlich statistische Tabellen aufgrund der |
| Daten erstellt, die während eines Zeitraums von sechs Quartalen | Daten erstellt, die während eines Zeitraums von sechs Quartalen |
| gebucht werden. Diese statistischen Tabellen umfassen folgende | gebucht werden. Diese statistischen Tabellen umfassen folgende |
| Angaben: | Angaben: |
| 1. einen Index, der die Identifizierung der Pflegeanstalt, in der die | 1. einen Index, der die Identifizierung der Pflegeanstalt, in der die |
| Gesundheitsleistungen im Rahmen der vorerwähnten Tage erbracht worden | Gesundheitsleistungen im Rahmen der vorerwähnten Tage erbracht worden |
| sind, die kodierte Nummer der vorerwähnten Tage und den Vermerk, ob es | sind, die kodierte Nummer der vorerwähnten Tage und den Vermerk, ob es |
| sich um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme handelt, umfasst, | sich um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme handelt, umfasst, |
| 2. Merkmale der vorerwähnten Tage und des Patienten: | 2. Merkmale der vorerwähnten Tage und des Patienten: |
| a) Pseudocode in Bezug auf den Dienst, in dem die vorerwähnten Tage | a) Pseudocode in Bezug auf den Dienst, in dem die vorerwähnten Tage |
| stattgefunden haben, | stattgefunden haben, |
| b) Kode des Berechtigten, durch den Versicherungsregelung und | b) Kode des Berechtigten, durch den Versicherungsregelung und |
| Kategorie des Versicherten angegeben werden, | Kategorie des Versicherten angegeben werden, |
| c) Alterskategorie des Patienten, | c) Alterskategorie des Patienten, |
| d) in Tagen angegebener Zeitraum zwischen zwei Aufnahmen, | d) in Tagen angegebener Zeitraum zwischen zwei Aufnahmen, |
| e) Jahr und Monat der Aufnahme für die vorerwähnten Tage, | e) Jahr und Monat der Aufnahme für die vorerwähnten Tage, |
| f) Geschlecht des Patienten, | f) Geschlecht des Patienten, |
| 3. Art der vorerwähnten Tage und fakturierten Betrag, | 3. Art der vorerwähnten Tage und fakturierten Betrag, |
| 4. detaillierte Angaben pro Produktkode in Bezug auf pharmazeutische | 4. detaillierte Angaben pro Produktkode in Bezug auf pharmazeutische |
| Produkte, Blut und Blutplasma, | Produkte, Blut und Blutplasma, |
| 5. detaillierte Angaben der Gesundheitsleistungen pro | 5. detaillierte Angaben der Gesundheitsleistungen pro |
| Verzeichniskodenummer und Vermerk der Erkennungsnummer des | Verzeichniskodenummer und Vermerk der Erkennungsnummer des |
| Pflegeerbringers, | Pflegeerbringers, |
| 6. globale Angaben in Bezug auf klinische Biologie und | 6. globale Angaben in Bezug auf klinische Biologie und |
| In-vitro-Nuklearmedizin. | In-vitro-Nuklearmedizin. |
| Der Versicherungsausschuss bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die | Der Versicherungsausschuss bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die |
| Versicherungsträger dem Institut die in Absatz 1 erwähnten | Versicherungsträger dem Institut die in Absatz 1 erwähnten |
| statistischen Tabellen binnen sechs Monaten nach dem Buchungszeitraum, | statistischen Tabellen binnen sechs Monaten nach dem Buchungszeitraum, |
| auf den sie sich beziehen, übermitteln. » | auf den sie sich beziehen, übermitteln. » |
| Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007. | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| D. DONFUT | D. DONFUT |