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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/07/1996
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Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Arrêté royal portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 JULI 1996. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet 3 JUILLET 1996. - Arrêté royal portant exécution de la loi relative à
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14
wijzigingsbepalingen juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande:
- van het koninklijk besluit van 3 augustus 2007 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 3 août 2007 modifiant l'arrêté royal du 3
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 17 augustus 2007); 1994 (Moniteur belge du 17 août 2007);
- van het koninklijk besluit van 20 december 2007 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 3
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 14 1994 (Moniteur belge du 14 janvier 2008);
januari 2008); - van het koninklijk besluit van 20 december 2007 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 3
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 18 1994 (Moniteur belge du 18 janvier 2008).
januari 2008). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
3. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 32, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 25. des Artikels 32, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 25.
Januar 1999, 23. März 2001, 24. Dezember 2002 und 13. Dezember 2006 Januar 1999, 23. März 2001, 24. Dezember 2002 und 13. Dezember 2006
und die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1997, 25. April 1997, 10. und die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1997, 25. April 1997, 10.
Juni 2001 und 18. Oktober 2004, des Artikels 118, abgeändert durch die Juni 2001 und 18. Oktober 2004, des Artikels 118, abgeändert durch die
Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 13. Dezember 2006 und den Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 13. Dezember 2006 und den
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, des Artikels 121, ersetzt Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, des Artikels 121, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch
das Gesetz vom 13. Dezember 2006, des Artikels 123, ersetzt durch den das Gesetz vom 13. Dezember 2006, des Artikels 123, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und des Artikels 124, ersetzt Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und des Artikels 124, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997; durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, so wie er bis zum heutigen Tag und Entschädigungspflichtversicherung, so wie er bis zum heutigen Tag
abgeändert worden ist; abgeändert worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 7. Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 7.
Februar 2007; Februar 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 12. Februar 2007; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 12. Februar 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.
März 2007; März 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.039/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2007, Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.039/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Überschrift von Titel II Kapitel II Abschnitt III des Artikel 1 - Die Überschrift von Titel II Kapitel II Abschnitt III des
Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1997, wird durch folgende Überschrift ersetzt: Erlass vom 29. Dezember 1997, wird durch folgende Überschrift ersetzt:
« In Artikel 32 Absatz 1 Nrn. 12 bis 15 und 22 des koordinierten « In Artikel 32 Absatz 1 Nrn. 12 bis 15 und 22 des koordinierten
Gesetzes erwähnte Berechtigte ». Gesetzes erwähnte Berechtigte ».
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 128sexies mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 128sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 128sexies - Für die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des « Art. 128sexies - Für die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des
koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten werden die Beteiligungen koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten werden die Beteiligungen
der öffentlichen Sozialhilfezentren an den Kosten für der öffentlichen Sozialhilfezentren an den Kosten für
Gesundheitspflege im vorliegenden Fall nicht als Gesundheitspflege im vorliegenden Fall nicht als
Gesundheitspflegeversicherungsregelung angesehen. Eine Übernahme der Gesundheitspflegeversicherungsregelung angesehen. Eine Übernahme der
Bemittelung durch die Föderalagentur für die Aufnahme von Bemittelung durch die Föderalagentur für die Aufnahme von
Asylsuchenden oder durch eine gemeinschaftliche Einrichtung, wie vom Asylsuchenden oder durch eine gemeinschaftliche Einrichtung, wie vom
Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle näher bestimmt, gilt Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle näher bestimmt, gilt
ebenfalls nicht als Gesundheitspflegeversicherungsregelung. ebenfalls nicht als Gesundheitspflegeversicherungsregelung.
Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle bestimmt die Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle bestimmt die
Beweismittel, die für die Eigenschaft als Berechtigter und für die Beweismittel, die für die Eigenschaft als Berechtigter und für die
Situationen, die es ihnen ermöglichen, diese Eigenschaft zu erlangen, Situationen, die es ihnen ermöglichen, diese Eigenschaft zu erlangen,
vorzulegen sind. » vorzulegen sind. »
Art. 3 - In Artikel 129 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 3 - In Artikel 129 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 16. März 1999, werden die Wörter « Nrn. 1 bis Königlichen Erlass vom 16. März 1999, werden die Wörter « Nrn. 1 bis
16 und 20 » durch die Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. 16 und 20 » durch die Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 131 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - Artikel 131 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 16. März 1999, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 16. März 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « Nrn. 1 bis 16 und 20 » durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Nrn. 1 bis 16 und 20 » durch die
Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter « Nrn. 1 bis 16 und 20 » durch die 2. In Absatz 3 werden die Wörter « Nrn. 1 bis 16 und 20 » durch die
Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt.
Art. 5 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt IV Art. 5 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt IV
desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29.
Dezember 1997, wird durch folgende Überschrift ersetzt: Dezember 1997, wird durch folgende Überschrift ersetzt:
« Von bestimmten Pensionierten, Witwern oder Witwen und den in Artikel « Von bestimmten Pensionierten, Witwern oder Witwen und den in Artikel
32 Absatz 1 Nr. 12, 14, 15 und 22 des koordinierten Gesetzes erwähnten 32 Absatz 1 Nr. 12, 14, 15 und 22 des koordinierten Gesetzes erwähnten
Berechtigten zu zahlender Eigenbeitrag ». Berechtigten zu zahlender Eigenbeitrag ».
Art. 6 - Artikel 136 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 6 - Artikel 136 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird mit folgendem Wortlaut Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
« Art. 136 - Die Person, die die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des « Art. 136 - Die Person, die die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des
koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft als Berechtigter hat, kann koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft als Berechtigter hat, kann
Anspruch auf Gesundheitsleistungen erheben ohne Zahlung eines Anspruch auf Gesundheitsleistungen erheben ohne Zahlung eines
Eigenbeitrags. » Eigenbeitrags. »
Art. 7 - In Artikel 252 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 7 - In Artikel 252 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 8. April 2003, werden die Wörter « Nrn. 1 bis Königlichen Erlass vom 8. April 2003, werden die Wörter « Nrn. 1 bis
16, 18 und 20 » durch die Wörter « Nrn. 1 bis 16, 18, 20 und 22 » 16, 18 und 20 » durch die Wörter « Nrn. 1 bis 16, 18, 20 und 22 »
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 290 Buchstabe A) Ziffer 17) desselben Erlasses, Art. 8 - In Artikel 290 Buchstabe A) Ziffer 17) desselben Erlasses,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, werden eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, werden
die Wörter « Nrn. 12 bis 15 » durch die Wörter « Nrn. 12 bis 15 und 22 die Wörter « Nrn. 12 bis 15 » durch die Wörter « Nrn. 12 bis 15 und 22
» ersetzt. » ersetzt.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit Europäischen Angelegenheiten beauftragt mit Europäischen Angelegenheiten
D. DONFUT D. DONFUT
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 36bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember des Artikels 36bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember
1997; 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung; und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund des Vorschlags der Nationalen Kommission Fachkräfte der Aufgrund des Vorschlags der Nationalen Kommission Fachkräfte der
Zahnheilkunde-Krankenkassen vom 12. Juni 2006; Zahnheilkunde-Krankenkassen vom 12. Juni 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung vom 3. Juli 2006; Kranken- und Invalidenversicherung vom 3. Juli 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September
2006; 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31.
Oktober 2006; Oktober 2006;
Aufgrund des Gutachtens 41.805/1 des Staatsrates vom 5. Dezember 2006, Aufgrund des Gutachtens 41.805/1 des Staatsrates vom 5. Dezember 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Titel II Kapitel I Abschnitt XIV des Königlichen Artikel 1 - In Titel II Kapitel I Abschnitt XIV des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 13. Juli 2001 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Erlass vom 13. Juli 2001 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 20. Dezember 2004, wird ein Buchstabe B) mit folgendem Wortlaut vom 20. Dezember 2004, wird ein Buchstabe B) mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« B) Organe für die Akkreditierung von Fachkräften der Zahnheilkunde « B) Organe für die Akkreditierung von Fachkräften der Zahnheilkunde
Art. 122octies semel - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden Art. 122octies semel - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden
eingesetzt: eingesetzt:
- ein Beirat Qualitätsförderung Zahnheilkunde, - ein Beirat Qualitätsförderung Zahnheilkunde,
- eine Evaluationskommission Zahnheilkunde, - eine Evaluationskommission Zahnheilkunde,
- eine Berufungskommission Zahnheilkunde. - eine Berufungskommission Zahnheilkunde.
1) Beirat Qualitätsförderung Zahnheilkunde 1) Beirat Qualitätsförderung Zahnheilkunde
Art. 122octies bis - § 1 - Der Beirat Qualitätsförderung Art. 122octies bis - § 1 - Der Beirat Qualitätsförderung
Zahnheilkunde, nachstehend Beirat genannt, setzt sich zusammen aus: Zahnheilkunde, nachstehend Beirat genannt, setzt sich zusammen aus:
1. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die 1. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die
repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde
vertreten, vertreten,
2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die
Versicherungsträger vertreten, Versicherungsträger vertreten,
3. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die 3. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die
Universitäten vertreten. Universitäten vertreten.
Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der
Zahnheilkunde. Zahnheilkunde.
Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit
gehört dem Beirat mit beratender Stimme an. gehört dem Beirat mit beratender Stimme an.
§ 2 - Die Mitglieder des Beirates werden vom König ernannt: § 2 - Die Mitglieder des Beirates werden vom König ernannt:
1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag 1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag
der repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der der repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der
Zahnheilkunde, Zahnheilkunde,
2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag 2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag
der Versicherungsträger: um die Vertretung der Versicherungsträger zu der Versicherungsträger: um die Vertretung der Versicherungsträger zu
bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt,
3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag 3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag
der Universitäten, die einen vollständigen Ausbildungszyklus im der Universitäten, die einen vollständigen Ausbildungszyklus im
Hinblick auf die Erlangung des Diploms eines Zahnarztes anbieten. Hinblick auf die Erlangung des Diploms eines Zahnarztes anbieten.
Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt.
§ 3 - Die Mitglieder des Beirates wählen unter den Mitgliedern der in § 3 - Die Mitglieder des Beirates wählen unter den Mitgliedern der in
§ 1 Nr. 1 erwähnten Gruppe einen Präsidenten und unter den in § 1 Nr. § 1 Nr. 1 erwähnten Gruppe einen Präsidenten und unter den in § 1 Nr.
2 und 3 erwähnten Mitgliedern zwei Vizepräsidenten. Ist der Präsident 2 und 3 erwähnten Mitgliedern zwei Vizepräsidenten. Ist der Präsident
verhindert, führt abwechselnd einer der beiden Vizepräsidenten den verhindert, führt abwechselnd einer der beiden Vizepräsidenten den
Vorsitz. Vorsitz.
§ 4 - Der Beirat: § 4 - Der Beirat:
1. verwaltet die Ausführung der Akkreditierungsbedingungen und der 1. verwaltet die Ausführung der Akkreditierungsbedingungen und der
Verfahren, wobei er folgende Grundsätze berücksichtigt: Verfahren, wobei er folgende Grundsätze berücksichtigt:
a) Ergänzende Schulung. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, a) Ergänzende Schulung. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben,
sind jährlich eine Mindestanzahl ergänzender Schulungen zu besuchen. sind jährlich eine Mindestanzahl ergänzender Schulungen zu besuchen.
Diese ergänzende Schulung erfolgt in Zyklen von fünf Jahren. Alle Diese ergänzende Schulung erfolgt in Zyklen von fünf Jahren. Alle
ergänzenden Schulungen sind in Teilbereiche eingeteilt, die den ergänzenden Schulungen sind in Teilbereiche eingeteilt, die den
gesamten Bereich der Zahnheilkunde umfassen. Diese Teilbereiche werden gesamten Bereich der Zahnheilkunde umfassen. Diese Teilbereiche werden
vom Beirat festgelegt und müssen im Laufe des Zyklus von fünf Jahren vom Beirat festgelegt und müssen im Laufe des Zyklus von fünf Jahren
absolviert werden. Der Umfang dieser ergänzenden Schulung und ihre absolviert werden. Der Umfang dieser ergänzenden Schulung und ihre
Wertung werden anhand eines Punktesystems (Akkreditierungseinheiten) Wertung werden anhand eines Punktesystems (Akkreditierungseinheiten)
bestimmt. bestimmt.
b) Interkollegiale Evaluation der Berufsausübung oder Peer-Review. Der b) Interkollegiale Evaluation der Berufsausübung oder Peer-Review. Der
Berufsstand organisiert Diskussionsveranstaltungen, um die Qualität Berufsstand organisiert Diskussionsveranstaltungen, um die Qualität
der für die Patienten erbrachten Pflege zu verbessern, indem der für die Patienten erbrachten Pflege zu verbessern, indem
praktische Kenntnisse und Erfahrungen unter Berufskollegen praktische Kenntnisse und Erfahrungen unter Berufskollegen
ausgetauscht werden. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, ausgetauscht werden. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben,
müssen die Fachkräfte der Zahnheilkunde jedes Jahr mindestens zwei müssen die Fachkräfte der Zahnheilkunde jedes Jahr mindestens zwei
Lehrgängen folgen. Lehrgängen folgen.
c) Datenregistrierung. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, c) Datenregistrierung. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben,
muss die Fachkraft der Zahnheilkunde bereit sein, an der Registrierung muss die Fachkraft der Zahnheilkunde bereit sein, an der Registrierung
der Daten über die zahnmedizinische Berufsausübung mitzuarbeiten. der Daten über die zahnmedizinische Berufsausübung mitzuarbeiten.
Diese Datenregistrierung besteht aus einer gezielten und daher Diese Datenregistrierung besteht aus einer gezielten und daher
zeitlich begrenzten Datenerhebung, an der pro Gegenstand der zeitlich begrenzten Datenerhebung, an der pro Gegenstand der
Registrierung nur eine beschränkte Anzahl akkreditierter Fachkräfte Registrierung nur eine beschränkte Anzahl akkreditierter Fachkräfte
der Zahnheilkunde beteiligt ist. Anhand dieser Daten sollen der Zahnheilkunde beteiligt ist. Anhand dieser Daten sollen
Instrumente entwickelt werden, um die konkrete Politik im Bereich Instrumente entwickelt werden, um die konkrete Politik im Bereich
Mund- und Zahnpflege in der Nationalen Kommission Fachkräfte der Mund- und Zahnpflege in der Nationalen Kommission Fachkräfte der
Zahnheilkunde-Krankenkassen und im Zahnmedizinischen Fachrat zu Zahnheilkunde-Krankenkassen und im Zahnmedizinischen Fachrat zu
bestimmen. bestimmen.
Die Datenverarbeitung und die Analyse der Ergebnisse erfolgen unter Die Datenverarbeitung und die Analyse der Ergebnisse erfolgen unter
der Verantwortung des LIKIV. der Verantwortung des LIKIV.
d) Mindesttätigkeit. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, muss d) Mindesttätigkeit. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, muss
die Fachkraft der Zahnheilkunde im Laufe eines Kalenderjahres die Fachkraft der Zahnheilkunde im Laufe eines Kalenderjahres
mindestens 300 Leistungen im Rahmen der mindestens 300 Leistungen im Rahmen der
Gesundheitspflegepflichtversicherung erbracht haben. Für Fachkräfte Gesundheitspflegepflichtversicherung erbracht haben. Für Fachkräfte
der Zahnheilkunde, die gerade ihr Studium abgeschlossen haben, gelten der Zahnheilkunde, die gerade ihr Studium abgeschlossen haben, gelten
Sonderbedingungen, was die Mindesttätigkeit betrifft. Sonderbedingungen, was die Mindesttätigkeit betrifft.
e) Praxisregister. Erfolgt die Akkreditierung zum ersten Mal oder e) Praxisregister. Erfolgt die Akkreditierung zum ersten Mal oder
haben die Praxisdaten geändert, ist die Fachkraft der Zahnheilkunde haben die Praxisdaten geändert, ist die Fachkraft der Zahnheilkunde
verpflichtet, bestimmte Daten über ihre Praxis mitzuteilen. Nur die verpflichtet, bestimmte Daten über ihre Praxis mitzuteilen. Nur die
Fachkräfte der Zahnheilkunde, die in einer oder mehreren Praxen Fachkräfte der Zahnheilkunde, die in einer oder mehreren Praxen
arbeiten, die gesetzlich in Ordnung sind, werden für die arbeiten, die gesetzlich in Ordnung sind, werden für die
Akkreditierung berücksichtigt, Akkreditierung berücksichtigt,
2. erteilt auf mit Gründen versehene Stellungnahme der 2. erteilt auf mit Gründen versehene Stellungnahme der
Evaluationskommission Zahnheilkunde den Veranstaltern von ergänzenden Evaluationskommission Zahnheilkunde den Veranstaltern von ergänzenden
Schulungen die Zulassung. Um zugelassen zu werden und es zu bleiben, Schulungen die Zulassung. Um zugelassen zu werden und es zu bleiben,
muss ein Veranstalter von ergänzenden Schulungen folgende Bedingungen muss ein Veranstalter von ergänzenden Schulungen folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
a) Der Veranstalter von ergänzenden Schulungen darf keinen a) Der Veranstalter von ergänzenden Schulungen darf keinen
kommerziellen Charakter haben. Das bedeutet, dass die Lehrgänge nicht kommerziellen Charakter haben. Das bedeutet, dass die Lehrgänge nicht
zu kommerziellen Zwecken organisiert werden dürfen. Der Beirat wacht zu kommerziellen Zwecken organisiert werden dürfen. Der Beirat wacht
über die Einhaltung dieser Bedingung anhand spezifischer Kriterien, über die Einhaltung dieser Bedingung anhand spezifischer Kriterien,
die von ihm in der Arbeitsordnung betreffend die Veranstalter von die von ihm in der Arbeitsordnung betreffend die Veranstalter von
ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen bestimmt werden. ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen bestimmt werden.
b) Der Veranstalter nimmt die Evaluation der ergänzenden Schulung und b) Der Veranstalter nimmt die Evaluation der ergänzenden Schulung und
die Registrierung der Teilnehmer vor, wie vom Beirat in der die Registrierung der Teilnehmer vor, wie vom Beirat in der
Arbeitsordnung betreffend die Veranstalter von ergänzenden Schulungen Arbeitsordnung betreffend die Veranstalter von ergänzenden Schulungen
und Peer-Review-Lehrgängen bestimmt. und Peer-Review-Lehrgängen bestimmt.
c) Jeder Veranstalter nimmt die Arbeitsordnung betreffend die c) Jeder Veranstalter nimmt die Arbeitsordnung betreffend die
Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen an. Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen an.
d) Die Zulassung als Veranstalter läuft automatisch aus, wenn ein d) Die Zulassung als Veranstalter läuft automatisch aus, wenn ein
Veranstalter während eines Kalenderjahres keine einzige Aktivität im Veranstalter während eines Kalenderjahres keine einzige Aktivität im
Rahmen der Akkreditierung organisiert, Rahmen der Akkreditierung organisiert,
3. erteilt den Veranstaltern von Peer-Review-Lehrgängen die Zulassung. 3. erteilt den Veranstaltern von Peer-Review-Lehrgängen die Zulassung.
Um zugelassen zu werden und es zu bleiben, muss der Veranstalter von Um zugelassen zu werden und es zu bleiben, muss der Veranstalter von
Peer-Review-Lehrgängen folgende Bedingungen erfüllen: Peer-Review-Lehrgängen folgende Bedingungen erfüllen:
a) Der Veranstalter ist eine Fachkraft der Zahnheilkunde, die zwei a) Der Veranstalter ist eine Fachkraft der Zahnheilkunde, die zwei
Jahre vor ihrem Antrag akkreditiert war. Jahre vor ihrem Antrag akkreditiert war.
b) Der Veranstalter gewährleistet für einen Zeitraum von mindestens b) Der Veranstalter gewährleistet für einen Zeitraum von mindestens
einem Jahr die Verwaltung und Organisation von Peer-Review-Lehrgängen einem Jahr die Verwaltung und Organisation von Peer-Review-Lehrgängen
gemäss den vom Beirat in der Arbeitsordnung betreffend die gemäss den vom Beirat in der Arbeitsordnung betreffend die
Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen
festgelegten Regeln. festgelegten Regeln.
c) Jeder Veranstalter nimmt die Arbeitsordnung betreffend die c) Jeder Veranstalter nimmt die Arbeitsordnung betreffend die
Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen an, Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen an,
4. sorgt ständig für die Einhaltung der Bedingungen, die in Bezug auf 4. sorgt ständig für die Einhaltung der Bedingungen, die in Bezug auf
einen Veranstalter von ergänzenden Schulungen, wie in Nr. 2 bestimmt, einen Veranstalter von ergänzenden Schulungen, wie in Nr. 2 bestimmt,
und in Bezug auf einen Veranstalter von Peer-Review-Lehrgängen, wie in und in Bezug auf einen Veranstalter von Peer-Review-Lehrgängen, wie in
Nr. 3 bestimmt, festgelegt sind. Die Nichteinhaltung dieser Nr. 3 bestimmt, festgelegt sind. Die Nichteinhaltung dieser
Bedingungen kann vom Beirat mit einer Verwarnung oder mit einer Bedingungen kann vom Beirat mit einer Verwarnung oder mit einer
Aussetzung der Veranstaltertätigkeit für einen Zeitraum von mindestens Aussetzung der Veranstaltertätigkeit für einen Zeitraum von mindestens
6 Monaten bis zu höchstens 5 Jahren geahndet werden. Bei einer 6 Monaten bis zu höchstens 5 Jahren geahndet werden. Bei einer
Aussetzung entscheidet der Beirat über die Dauer der Aussetzung und Aussetzung entscheidet der Beirat über die Dauer der Aussetzung und
das Datum des Inkrafttretens. das Datum des Inkrafttretens.
Beschliesst der Beirat, ein Verfahren einzuleiten, setzt er den Beschliesst der Beirat, ein Verfahren einzuleiten, setzt er den
betreffenden Veranstalter per Einschreibebrief davon in Kenntnis. betreffenden Veranstalter per Einschreibebrief davon in Kenntnis.
Dieser Brief umfasst einen Auszug aus dem gebilligten Protokoll der Dieser Brief umfasst einen Auszug aus dem gebilligten Protokoll der
betreffenden Versammlung, eine Übersicht der möglichen Sanktionen und betreffenden Versammlung, eine Übersicht der möglichen Sanktionen und
das Ersuchen, innerhalb einer vom Beirat festgelegten Frist das Ersuchen, innerhalb einer vom Beirat festgelegten Frist
schriftlich zu reagieren. schriftlich zu reagieren.
Nach Empfang der Verteidigungsschrift des betreffenden Veranstalters Nach Empfang der Verteidigungsschrift des betreffenden Veranstalters
oder bei Versäumnis des betreffenden Veranstalters, innerhalb der vom oder bei Versäumnis des betreffenden Veranstalters, innerhalb der vom
Beirat festgelegten Frist zu reagieren, entscheidet der Beirat über Beirat festgelegten Frist zu reagieren, entscheidet der Beirat über
die eventuelle Sanktionierung des Veranstalters und, im Fall einer die eventuelle Sanktionierung des Veranstalters und, im Fall einer
Sanktion, über die Art und das Inkrafttreten der Sanktion. Sanktion, über die Art und das Inkrafttreten der Sanktion.
Der Beirat setzt den Veranstalter per Einschreibebrief von seiner Der Beirat setzt den Veranstalter per Einschreibebrief von seiner
Entscheidung in Kenntnis. Die Notifizierung umfasst einen Auszug aus Entscheidung in Kenntnis. Die Notifizierung umfasst einen Auszug aus
dem gebilligten Protokoll der betreffenden Versammlungen, einen dem gebilligten Protokoll der betreffenden Versammlungen, einen
ausdrücklichen Vermerk der ausgesprochenen Sanktion, das Inkrafttreten ausdrücklichen Vermerk der ausgesprochenen Sanktion, das Inkrafttreten
dieser Sanktion und die Möglichkeit, beim Staatsrat Beschwerde dieser Sanktion und die Möglichkeit, beim Staatsrat Beschwerde
einzureichen, einzureichen,
5. legt die Bedingungen fest, die die ergänzenden Schulungen erfüllen 5. legt die Bedingungen fest, die die ergänzenden Schulungen erfüllen
müssen, und erteilt die Zulassung für die ergänzenden Schulungen auf müssen, und erteilt die Zulassung für die ergänzenden Schulungen auf
eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Evaluationskommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Evaluationskommission
Zahnheilkunde. Zahnheilkunde.
In Belgien veranstaltete ergänzende Schulungen können vom Beirat In Belgien veranstaltete ergänzende Schulungen können vom Beirat
zugelassen werden. Der Veranstalter muss zu diesem Zweck einen zugelassen werden. Der Veranstalter muss zu diesem Zweck einen
vorherigen Antrag einreichen anhand eines Formulars, dessen Muster vom vorherigen Antrag einreichen anhand eines Formulars, dessen Muster vom
Beirat festgelegt wird. Beirat festgelegt wird.
Ergänzende Schulungen im Ausland können vom Beirat zugelassen werden. Ergänzende Schulungen im Ausland können vom Beirat zugelassen werden.
Die Fachkraft der Zahnheilkunde muss zu diesem Zweck einen vorherigen Die Fachkraft der Zahnheilkunde muss zu diesem Zweck einen vorherigen
Antrag einreichen anhand eines Formulars, dessen Muster vom Beirat Antrag einreichen anhand eines Formulars, dessen Muster vom Beirat
festgelegt wird, und nachträglich einen persönlichen Bericht über die festgelegt wird, und nachträglich einen persönlichen Bericht über die
betreffende Aktivität übermitteln, betreffende Aktivität übermitteln,
6. akkreditiert die Fachkräfte der Zahnheilkunde, die dies beantragen 6. akkreditiert die Fachkräfte der Zahnheilkunde, die dies beantragen
und die erforderlichen Bedingungen erfüllen. und die erforderlichen Bedingungen erfüllen.
Zu diesem Zweck muss die Fachkraft der Zahnheilkunde vor dem 31. März Zu diesem Zweck muss die Fachkraft der Zahnheilkunde vor dem 31. März
jeden Jahres ihre individuelle Anwesenheitsliste dem Beirat jeden Jahres ihre individuelle Anwesenheitsliste dem Beirat
Qualitätsförderung Zahnheilkunde, Avenue de Tervuren 211, 1150 Brüssel Qualitätsförderung Zahnheilkunde, Avenue de Tervuren 211, 1150 Brüssel
übermitteln. übermitteln.
Nach Erhalt der individuellen Anwesenheitsliste entscheidet der Beirat Nach Erhalt der individuellen Anwesenheitsliste entscheidet der Beirat
über die individuelle Akkreditierung. über die individuelle Akkreditierung.
Gewährt der Beirat die Akkreditierung nicht und ist die Fachkraft der Gewährt der Beirat die Akkreditierung nicht und ist die Fachkraft der
Zahnheilkunde mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann sie Zahnheilkunde mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann sie
gemäss dem in Artikel 122octies quater § 5 vorgesehenen Verfahren bei gemäss dem in Artikel 122octies quater § 5 vorgesehenen Verfahren bei
der Berufungskommission gegen diesen Beschluss Berufung einlegen, der Berufungskommission gegen diesen Beschluss Berufung einlegen,
7. kann der Nationalen Kommission Fachkräfte der 7. kann der Nationalen Kommission Fachkräfte der
Zahnheilkunde-Krankenkassen Vorschläge in Bezug auf die Definition des Zahnheilkunde-Krankenkassen Vorschläge in Bezug auf die Definition des
Inhalts und die Verwendung einer zahnärztlichen Akte übermitteln. Inhalts und die Verwendung einer zahnärztlichen Akte übermitteln.
§ 5 - Der Beirat legt seine Geschäftsordnung fest, wobei er folgende § 5 - Der Beirat legt seine Geschäftsordnung fest, wobei er folgende
Regeln in Bezug auf seine Arbeitsweise berücksichtigt: Regeln in Bezug auf seine Arbeitsweise berücksichtigt:
1. Der Beirat tagt rechtsgültig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten 1. Der Beirat tagt rechtsgültig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder jeder der in § 1 erwähnten Gruppen anwesend ist. Mitglieder jeder der in § 1 erwähnten Gruppen anwesend ist.
Ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung in Bezug auf die Ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung in Bezug auf die
Anwesenheit nicht für jede Gruppe erfüllt, werden die auf der Anwesenheit nicht für jede Gruppe erfüllt, werden die auf der
Tagesordnung stehenden Punkte auf die folgende Sitzung vertagt, auf Tagesordnung stehenden Punkte auf die folgende Sitzung vertagt, auf
der gemäss § 5 Nr. 2 Absatz 3 ein Beschluss gefasst werden kann, ohne der gemäss § 5 Nr. 2 Absatz 3 ein Beschluss gefasst werden kann, ohne
dass die Anwesenheitsbedingung erfüllt ist. dass die Anwesenheitsbedingung erfüllt ist.
2. Beschlüsse des Beirates sind angenommen, wenn sie von der Mehrheit 2. Beschlüsse des Beirates sind angenommen, wenn sie von der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder jeder Gruppe gebilligt werden. Nur der anwesenden Mitglieder jeder Gruppe gebilligt werden. Nur
ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende ordentliche ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende ordentliche
Mitglieder mit deren Zustimmung vertreten, sind stimmberechtigt. Mitglieder mit deren Zustimmung vertreten, sind stimmberechtigt.
Erhält ein Vorschlag nicht die im vorhergehenden Absatz erwähnte Erhält ein Vorschlag nicht die im vorhergehenden Absatz erwähnte
Mehrheit, wird ein neuer Vorschlag zur Abstimmung vorgelegt. Mehrheit, wird ein neuer Vorschlag zur Abstimmung vorgelegt.
In der in § 5 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Situation sind die Beschlüsse In der in § 5 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Situation sind die Beschlüsse
angenommen, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeder angenommen, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeder
Gruppe, die die in § 5 Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Anwesenheitsbedingung Gruppe, die die in § 5 Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Anwesenheitsbedingung
erfüllt, gebilligt werden. erfüllt, gebilligt werden.
2) Evaluationskommission Zahnheilkunde 2) Evaluationskommission Zahnheilkunde
Art. 122octies ter - § 1 - Die Evaluationskommission Zahnheilkunde Art. 122octies ter - § 1 - Die Evaluationskommission Zahnheilkunde
setzt sich zusammen aus: setzt sich zusammen aus:
1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die 1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die
repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde
vertreten, vertreten,
2. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die 2. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die
Versicherungsträger vertreten, Versicherungsträger vertreten,
3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die
Universitäten vertreten. Universitäten vertreten.
Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der
Zahnheilkunde. Zahnheilkunde.
§ 2 - Die Mitglieder der Evaluationskommission Zahnheilkunde werden § 2 - Die Mitglieder der Evaluationskommission Zahnheilkunde werden
vom Beirat bestimmt: vom Beirat bestimmt:
1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag 1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag
der im Beirat vertretenen repräsentativen Berufsorganisationen der der im Beirat vertretenen repräsentativen Berufsorganisationen der
Fachkräfte der Zahnheilkunde, Fachkräfte der Zahnheilkunde,
2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag 2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag
der im Beirat vertretenen Versicherungsträger, der im Beirat vertretenen Versicherungsträger,
3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag 3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag
der Universitäten, die sie vertreten. der Universitäten, die sie vertreten.
§ 3 - Die Mitglieder der Evaluationskommission Zahnheilkunde wählen § 3 - Die Mitglieder der Evaluationskommission Zahnheilkunde wählen
unter den Mitgliedern der in § 1 Nr. 3 erwähnten Gruppe einen unter den Mitgliedern der in § 1 Nr. 3 erwähnten Gruppe einen
Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
§ 4 - Die Evaluationskommission Zahnheilkunde: § 4 - Die Evaluationskommission Zahnheilkunde:
1. berät den Beirat in Bezug auf die Zulassung eines Veranstalters von 1. berät den Beirat in Bezug auf die Zulassung eines Veranstalters von
ergänzenden Schulungen gemäss den vom Beirat festgelegten Bedingungen, ergänzenden Schulungen gemäss den vom Beirat festgelegten Bedingungen,
wie in Artikel 122octies bis § 4 Nr. 2 vorgesehen, wie in Artikel 122octies bis § 4 Nr. 2 vorgesehen,
2. berät den Beirat in Bezug auf die Zulassung jeder ergänzenden 2. berät den Beirat in Bezug auf die Zulassung jeder ergänzenden
Schulung, für die ein Veranstalter Akkreditierungseinheiten beantragt Schulung, für die ein Veranstalter Akkreditierungseinheiten beantragt
gemäss den vom Beirat festgelegten Bedingungen, wie in Artikel gemäss den vom Beirat festgelegten Bedingungen, wie in Artikel
122octies bis § 4 Nr. 4 vorgesehen. 122octies bis § 4 Nr. 4 vorgesehen.
§ 5 - Die Stellungnahmen der Evaluationskommission Zahnheilkunde § 5 - Die Stellungnahmen der Evaluationskommission Zahnheilkunde
werden dem Beirat übermittelt: werden dem Beirat übermittelt:
1. als gleich lautende Stellungnahme, wenn: 1. als gleich lautende Stellungnahme, wenn:
a) eine einstimmige Stellungnahme der drei Fraktionen der a) eine einstimmige Stellungnahme der drei Fraktionen der
Evaluationskommission Zahnheilkunde vorliegt, Evaluationskommission Zahnheilkunde vorliegt,
b) eine einstimmige Stellungnahme von zwei der drei Fraktionen, b) eine einstimmige Stellungnahme von zwei der drei Fraktionen,
darunter die Universitäten, vorliegt, darunter die Universitäten, vorliegt,
2. als geteilte Stellungnahme in den anderen Fällen. 2. als geteilte Stellungnahme in den anderen Fällen.
Der Beirat untersucht die geteilte Stellungnahme und schickt sie Der Beirat untersucht die geteilte Stellungnahme und schickt sie
gegebenenfalls für eine zweite Bearbeitung an die gegebenenfalls für eine zweite Bearbeitung an die
Evaluationskommission zurück. Evaluationskommission zurück.
3) Berufungskommission Zahnheilkunde 3) Berufungskommission Zahnheilkunde
Art. 122octies quater - § 1 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde Art. 122octies quater - § 1 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde
setzt sich zusammen aus: setzt sich zusammen aus:
1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die 1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die
repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde
vertreten, vertreten,
2. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die 2. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die
Versicherungsträger vertreten, Versicherungsträger vertreten,
3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die
Universitäten vertreten. Universitäten vertreten.
Die Mitglieder der Berufungskommission dürfen weder Mitglied des Die Mitglieder der Berufungskommission dürfen weder Mitglied des
Beirates Qualitätsförderung Zahnheilkunde noch der Beirates Qualitätsförderung Zahnheilkunde noch der
Evaluationskommission Zahnheilkunde sein. Evaluationskommission Zahnheilkunde sein.
Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der
Zahnheilkunde. Zahnheilkunde.
§ 2 - Die Mitglieder der Berufungskommission Zahnheilkunde werden vom § 2 - Die Mitglieder der Berufungskommission Zahnheilkunde werden vom
König ernannt: König ernannt:
1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag 1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag
der im Beirat vertretenen repräsentativen Berufsorganisationen der der im Beirat vertretenen repräsentativen Berufsorganisationen der
Fachkräfte der Zahnheilkunde, Fachkräfte der Zahnheilkunde,
2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag 2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag
der im Beirat vertretenen Versicherungsträger, der im Beirat vertretenen Versicherungsträger,
3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag 3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag
der Universitäten, die sie vertreten. der Universitäten, die sie vertreten.
§ 3 - Die Mitglieder der Berufungskommission Zahnheilkunde wählen § 3 - Die Mitglieder der Berufungskommission Zahnheilkunde wählen
unter den Mitgliedern der in § 1 erwähnten Gruppen einen Präsidenten unter den Mitgliedern der in § 1 erwähnten Gruppen einen Präsidenten
und unter den Mitgliedern der beiden anderen Gruppen, die in derselben und unter den Mitgliedern der beiden anderen Gruppen, die in derselben
Bestimmung erwähnt sind, zwei Vizepräsidenten. Ist der Präsident Bestimmung erwähnt sind, zwei Vizepräsidenten. Ist der Präsident
verhindert, führt abwechselnd einer der beiden Vizepräsidenten den verhindert, führt abwechselnd einer der beiden Vizepräsidenten den
Vorsitz. Vorsitz.
§ 4 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde untersucht und befindet § 4 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde untersucht und befindet
über Berufungen, die die Fachkräfte der Zahnheilkunde bei der über Berufungen, die die Fachkräfte der Zahnheilkunde bei der
Berufungskommission einlegen können gegen sie betreffende Beschlüsse Berufungskommission einlegen können gegen sie betreffende Beschlüsse
in Bezug auf ihre individuelle Akkreditierung, die vom Beirat in in Bezug auf ihre individuelle Akkreditierung, die vom Beirat in
Ausführung seines in Artikel 122octies bis § 4 erwähnten Auftrags Ausführung seines in Artikel 122octies bis § 4 erwähnten Auftrags
gefasst worden sind. gefasst worden sind.
§ 5 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde legt ihre Geschäftsordnung § 5 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde legt ihre Geschäftsordnung
fest, wobei sie folgende Regeln in Bezug auf ihre Arbeitsweise fest, wobei sie folgende Regeln in Bezug auf ihre Arbeitsweise
berücksichtigt: berücksichtigt:
1. Zur Vermeidung ihrer Unzulässigkeit wird die Berufung binnen 1. Zur Vermeidung ihrer Unzulässigkeit wird die Berufung binnen
dreissig Tagen ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses des dreissig Tagen ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses des
Beirates per Einschreibebrief bei der Berufungskommission eingelegt. Beirates per Einschreibebrief bei der Berufungskommission eingelegt.
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher
Feiertag, wird diese Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertag, wird diese Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.
2. Die Berufung umfasst: 2. Die Berufung umfasst:
a) alle Gründe und Schriftstücke, die gegen den Beschluss angeführt a) alle Gründe und Schriftstücke, die gegen den Beschluss angeführt
werden sollen, werden sollen,
b) eine Kopie der Notifizierung des Beschlusses. b) eine Kopie der Notifizierung des Beschlusses.
3. Die Berufungskommission Zahnheilkunde tagt rechtsgültig, wenn zwei 3. Die Berufungskommission Zahnheilkunde tagt rechtsgültig, wenn zwei
ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder jeder der in § 1 ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder jeder der in § 1
erwähnten Gruppen anwesend sind. erwähnten Gruppen anwesend sind.
Ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung in Bezug auf die Ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung in Bezug auf die
Anwesenheit nicht erfüllt, werden die Tagesordnungspunkte auf die Anwesenheit nicht erfüllt, werden die Tagesordnungspunkte auf die
nächste Versammlung vertagt. nächste Versammlung vertagt.
Nur ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende Nur ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende
ordentliche Mitglieder ersetzen, sind stimmberechtigt. ordentliche Mitglieder ersetzen, sind stimmberechtigt.
4. Die Berufungskommission Zahnheilkunde untersucht alle Schriftstücke 4. Die Berufungskommission Zahnheilkunde untersucht alle Schriftstücke
in der Sitzung. Sie berät unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ihre in der Sitzung. Sie berät unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ihre
Beratungen sind geheim. Beratungen sind geheim.
5. Über jede zulässige Berufung wird abgestimmt. Eine Berufung kann 5. Über jede zulässige Berufung wird abgestimmt. Eine Berufung kann
nur von der Mehrheit der Mitglieder der Berufungskommission nur von der Mehrheit der Mitglieder der Berufungskommission
Zahnheilkunde für begründet erklärt werden. In allen anderen Fällen Zahnheilkunde für begründet erklärt werden. In allen anderen Fällen
ist die Berufung unbegründet. ist die Berufung unbegründet.
6. Jeder Beschluss wird mit Gründen versehen. 6. Jeder Beschluss wird mit Gründen versehen.
7. Der Präsident der Berufungskommission Zahnheilkunde sorgt dafür, 7. Der Präsident der Berufungskommission Zahnheilkunde sorgt dafür,
dass binnen neunzig Tagen nach Einlegung der Berufung ein Beschluss dass binnen neunzig Tagen nach Einlegung der Berufung ein Beschluss
gefasst wird. » gefasst wird. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2008. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2008.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit Europäischen Angelegenheiten beauftragt mit Europäischen Angelegenheiten
D. DONFUT D. DONFUT
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 206 § 1 Absatz 2; des Artikels 206 § 1 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 351, und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 351,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Oktober 1997 und 19. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Oktober 1997 und 19.
Februar 2001; Februar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 22. Januar 2007; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 22. Januar 2007;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. April 2007; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. April 2007;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.
April 2007; April 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43/153/1 des Staatsrates vom 14. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 43/153/1 des Staatsrates vom 14. Juni
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 351 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Artikel 1 - Artikel 351 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 11. Oktober 1997 und 19. Februar durch die Königlichen Erlasse vom 11. Oktober 1997 und 19. Februar
2001, wird wie folgt ersetzt: 2001, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 351 - § 1 - In Bezug auf Ausgaben für die in einem Krankenhaus « Art. 351 - § 1 - In Bezug auf Ausgaben für die in einem Krankenhaus
aufgenommenen Begünstigten werden jährlich pro Krankenhausaufenthalt aufgenommenen Begünstigten werden jährlich pro Krankenhausaufenthalt
statistische Tabellen aufgrund der Daten erstellt, die während eines statistische Tabellen aufgrund der Daten erstellt, die während eines
Zeitraums von acht Quartalen gebucht werden. Diese statistischen Zeitraums von acht Quartalen gebucht werden. Diese statistischen
Tabellen umfassen folgende Angaben: Tabellen umfassen folgende Angaben:
1. einen Index, der die Identifizierung der Pflegeanstalt, in der der 1. einen Index, der die Identifizierung der Pflegeanstalt, in der der
Aufenthalt erfolgte, die kodierte Nummer des Aufenthalts und den Aufenthalt erfolgte, die kodierte Nummer des Aufenthalts und den
Vermerk, ob es sich um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme handelt, Vermerk, ob es sich um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme handelt,
umfasst, umfasst,
2. Merkmale des Aufenthalts und des Patienten: 2. Merkmale des Aufenthalts und des Patienten:
a) Aufnahmedienst, a) Aufnahmedienst,
b) Kode des Berechtigten, durch den Versicherungsregelung und b) Kode des Berechtigten, durch den Versicherungsregelung und
Kategorie des Versicherten angegeben werden, Kategorie des Versicherten angegeben werden,
c) Alterskategorie des Patienten, c) Alterskategorie des Patienten,
d) in Tagen angegebener Zeitraum zwischen zwei Aufnahmen, d) in Tagen angegebener Zeitraum zwischen zwei Aufnahmen,
e) Jahr und Monat der Aufnahme oder Wiederaufnahme, e) Jahr und Monat der Aufnahme oder Wiederaufnahme,
f) Geschlecht des Patienten, f) Geschlecht des Patienten,
3. Anzahl Pflegetage und fakturierten Betrag pro Datum und Ort der 3. Anzahl Pflegetage und fakturierten Betrag pro Datum und Ort der
Leistung, Leistung,
4. detaillierte Angaben in Bezug auf pharmazeutische Produkte, Blut 4. detaillierte Angaben in Bezug auf pharmazeutische Produkte, Blut
und Blutplasma, pro Produktkode und pro Datum und Ort der Leistung, und Blutplasma, pro Produktkode und pro Datum und Ort der Leistung,
5. detaillierte Angaben der Gesundheitsleistungen, pro 5. detaillierte Angaben der Gesundheitsleistungen, pro
Verzeichniskodenummer, pro Erkennungsnummer des Pflegeerbringers und Verzeichniskodenummer, pro Erkennungsnummer des Pflegeerbringers und
pro Datum und Ort der Leistung, pro Datum und Ort der Leistung,
6. globale Angaben in Bezug auf klinische Biologie und 6. globale Angaben in Bezug auf klinische Biologie und
In-vitro-Nuklearmedizin, pro Datum und Ort der Leistung. In-vitro-Nuklearmedizin, pro Datum und Ort der Leistung.
Der Versicherungsausschuss bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die Der Versicherungsausschuss bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die
Versicherungsträger dem Institut die in Absatz 1 erwähnten Versicherungsträger dem Institut die in Absatz 1 erwähnten
statistischen Tabellen binnen sechs Monaten nach dem Buchungszeitraum, statistischen Tabellen binnen sechs Monaten nach dem Buchungszeitraum,
auf den sie sich beziehen, übermitteln. auf den sie sich beziehen, übermitteln.
§ 2 - In Bezug auf Ausgaben für Begünstigte, die übernommen werden im § 2 - In Bezug auf Ausgaben für Begünstigte, die übernommen werden im
Rahmen der Tage, für die die in Artikel 4 §§ 3 bis 7 einschliesslich Rahmen der Tage, für die die in Artikel 4 §§ 3 bis 7 einschliesslich
des nationalen Abkommens vom 12. Dezember 2005 zwischen den des nationalen Abkommens vom 12. Dezember 2005 zwischen den
Pflegeanstalten und den Versicherungsträgern festgelegten Beträge Pflegeanstalten und den Versicherungsträgern festgelegten Beträge
bewilligt werden, und im Rahmen der Tage, für die der Betrag pro bewilligt werden, und im Rahmen der Tage, für die der Betrag pro
Pflegetag bei der Aufnahme in einer chirurgischen Tagesklinik Pflegetag bei der Aufnahme in einer chirurgischen Tagesklinik
geschuldet wird, werden jährlich statistische Tabellen aufgrund der geschuldet wird, werden jährlich statistische Tabellen aufgrund der
Daten erstellt, die während eines Zeitraums von sechs Quartalen Daten erstellt, die während eines Zeitraums von sechs Quartalen
gebucht werden. Diese statistischen Tabellen umfassen folgende gebucht werden. Diese statistischen Tabellen umfassen folgende
Angaben: Angaben:
1. einen Index, der die Identifizierung der Pflegeanstalt, in der die 1. einen Index, der die Identifizierung der Pflegeanstalt, in der die
Gesundheitsleistungen im Rahmen der vorerwähnten Tage erbracht worden Gesundheitsleistungen im Rahmen der vorerwähnten Tage erbracht worden
sind, die kodierte Nummer der vorerwähnten Tage und den Vermerk, ob es sind, die kodierte Nummer der vorerwähnten Tage und den Vermerk, ob es
sich um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme handelt, umfasst, sich um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme handelt, umfasst,
2. Merkmale der vorerwähnten Tage und des Patienten: 2. Merkmale der vorerwähnten Tage und des Patienten:
a) Pseudocode in Bezug auf den Dienst, in dem die vorerwähnten Tage a) Pseudocode in Bezug auf den Dienst, in dem die vorerwähnten Tage
stattgefunden haben, stattgefunden haben,
b) Kode des Berechtigten, durch den Versicherungsregelung und b) Kode des Berechtigten, durch den Versicherungsregelung und
Kategorie des Versicherten angegeben werden, Kategorie des Versicherten angegeben werden,
c) Alterskategorie des Patienten, c) Alterskategorie des Patienten,
d) in Tagen angegebener Zeitraum zwischen zwei Aufnahmen, d) in Tagen angegebener Zeitraum zwischen zwei Aufnahmen,
e) Jahr und Monat der Aufnahme für die vorerwähnten Tage, e) Jahr und Monat der Aufnahme für die vorerwähnten Tage,
f) Geschlecht des Patienten, f) Geschlecht des Patienten,
3. Art der vorerwähnten Tage und fakturierten Betrag, 3. Art der vorerwähnten Tage und fakturierten Betrag,
4. detaillierte Angaben pro Produktkode in Bezug auf pharmazeutische 4. detaillierte Angaben pro Produktkode in Bezug auf pharmazeutische
Produkte, Blut und Blutplasma, Produkte, Blut und Blutplasma,
5. detaillierte Angaben der Gesundheitsleistungen pro 5. detaillierte Angaben der Gesundheitsleistungen pro
Verzeichniskodenummer und Vermerk der Erkennungsnummer des Verzeichniskodenummer und Vermerk der Erkennungsnummer des
Pflegeerbringers, Pflegeerbringers,
6. globale Angaben in Bezug auf klinische Biologie und 6. globale Angaben in Bezug auf klinische Biologie und
In-vitro-Nuklearmedizin. In-vitro-Nuklearmedizin.
Der Versicherungsausschuss bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die Der Versicherungsausschuss bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die
Versicherungsträger dem Institut die in Absatz 1 erwähnten Versicherungsträger dem Institut die in Absatz 1 erwähnten
statistischen Tabellen binnen sechs Monaten nach dem Buchungszeitraum, statistischen Tabellen binnen sechs Monaten nach dem Buchungszeitraum,
auf den sie sich beziehen, übermitteln. » auf den sie sich beziehen, übermitteln. »
Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007. Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
D. DONFUT D. DONFUT
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