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Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Arrêté royal portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 JULI 1996. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet | 3 JUILLET 1996. - Arrêté royal portant exécution de la loi relative à |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en | |
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van | l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 |
wijzigingsbepalingen | juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande: |
- van het koninklijk besluit van 3 augustus 2007 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 3 août 2007 modifiant l'arrêté royal du 3 |
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet |
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 17 augustus 2007); | 1994 (Moniteur belge du 17 août 2007); |
- van het koninklijk besluit van 20 december 2007 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 3 |
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet |
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 14 | 1994 (Moniteur belge du 14 janvier 2008); |
januari 2008); - van het koninklijk besluit van 20 december 2007 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 modifiant l'arrêté royal du 3 |
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet | juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet |
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 18 | 1994 (Moniteur belge du 18 janvier 2008). |
januari 2008). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
3. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 32, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 25. | des Artikels 32, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 25. |
Januar 1999, 23. März 2001, 24. Dezember 2002 und 13. Dezember 2006 | Januar 1999, 23. März 2001, 24. Dezember 2002 und 13. Dezember 2006 |
und die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1997, 25. April 1997, 10. | und die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1997, 25. April 1997, 10. |
Juni 2001 und 18. Oktober 2004, des Artikels 118, abgeändert durch die | Juni 2001 und 18. Oktober 2004, des Artikels 118, abgeändert durch die |
Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 13. Dezember 2006 und den | Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 13. Dezember 2006 und den |
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, des Artikels 121, ersetzt | Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, des Artikels 121, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch | durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 13. Dezember 2006, des Artikels 123, ersetzt durch den | das Gesetz vom 13. Dezember 2006, des Artikels 123, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und des Artikels 124, ersetzt | Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und des Artikels 124, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997; | durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung, so wie er bis zum heutigen Tag | und Entschädigungspflichtversicherung, so wie er bis zum heutigen Tag |
abgeändert worden ist; | abgeändert worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 7. | Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 7. |
Februar 2007; | Februar 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 12. Februar 2007; | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 12. Februar 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. |
März 2007; | März 2007; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.039/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2007, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.039/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Überschrift von Titel II Kapitel II Abschnitt III des | Artikel 1 - Die Überschrift von Titel II Kapitel II Abschnitt III des |
Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli | Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli |
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 1997, wird durch folgende Überschrift ersetzt: | Erlass vom 29. Dezember 1997, wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« In Artikel 32 Absatz 1 Nrn. 12 bis 15 und 22 des koordinierten | « In Artikel 32 Absatz 1 Nrn. 12 bis 15 und 22 des koordinierten |
Gesetzes erwähnte Berechtigte ». | Gesetzes erwähnte Berechtigte ». |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 128sexies mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 128sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 128sexies - Für die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des | « Art. 128sexies - Für die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des |
koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten werden die Beteiligungen | koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten werden die Beteiligungen |
der öffentlichen Sozialhilfezentren an den Kosten für | der öffentlichen Sozialhilfezentren an den Kosten für |
Gesundheitspflege im vorliegenden Fall nicht als | Gesundheitspflege im vorliegenden Fall nicht als |
Gesundheitspflegeversicherungsregelung angesehen. Eine Übernahme der | Gesundheitspflegeversicherungsregelung angesehen. Eine Übernahme der |
Bemittelung durch die Föderalagentur für die Aufnahme von | Bemittelung durch die Föderalagentur für die Aufnahme von |
Asylsuchenden oder durch eine gemeinschaftliche Einrichtung, wie vom | Asylsuchenden oder durch eine gemeinschaftliche Einrichtung, wie vom |
Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle näher bestimmt, gilt | Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle näher bestimmt, gilt |
ebenfalls nicht als Gesundheitspflegeversicherungsregelung. | ebenfalls nicht als Gesundheitspflegeversicherungsregelung. |
Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle bestimmt die | Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle bestimmt die |
Beweismittel, die für die Eigenschaft als Berechtigter und für die | Beweismittel, die für die Eigenschaft als Berechtigter und für die |
Situationen, die es ihnen ermöglichen, diese Eigenschaft zu erlangen, | Situationen, die es ihnen ermöglichen, diese Eigenschaft zu erlangen, |
vorzulegen sind. » | vorzulegen sind. » |
Art. 3 - In Artikel 129 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 3 - In Artikel 129 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 16. März 1999, werden die Wörter « Nrn. 1 bis | Königlichen Erlass vom 16. März 1999, werden die Wörter « Nrn. 1 bis |
16 und 20 » durch die Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. | 16 und 20 » durch die Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 131 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - Artikel 131 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 16. März 1999, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 16. März 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « Nrn. 1 bis 16 und 20 » durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Nrn. 1 bis 16 und 20 » durch die |
Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. | Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter « Nrn. 1 bis 16 und 20 » durch die | 2. In Absatz 3 werden die Wörter « Nrn. 1 bis 16 und 20 » durch die |
Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. | Wörter « Nrn. 1 bis 16, 20 und 22 » ersetzt. |
Art. 5 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt IV | Art. 5 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt IV |
desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. | desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. |
Dezember 1997, wird durch folgende Überschrift ersetzt: | Dezember 1997, wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Von bestimmten Pensionierten, Witwern oder Witwen und den in Artikel | « Von bestimmten Pensionierten, Witwern oder Witwen und den in Artikel |
32 Absatz 1 Nr. 12, 14, 15 und 22 des koordinierten Gesetzes erwähnten | 32 Absatz 1 Nr. 12, 14, 15 und 22 des koordinierten Gesetzes erwähnten |
Berechtigten zu zahlender Eigenbeitrag ». | Berechtigten zu zahlender Eigenbeitrag ». |
Art. 6 - Artikel 136 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 6 - Artikel 136 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
« Art. 136 - Die Person, die die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des | « Art. 136 - Die Person, die die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des |
koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft als Berechtigter hat, kann | koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft als Berechtigter hat, kann |
Anspruch auf Gesundheitsleistungen erheben ohne Zahlung eines | Anspruch auf Gesundheitsleistungen erheben ohne Zahlung eines |
Eigenbeitrags. » | Eigenbeitrags. » |
Art. 7 - In Artikel 252 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 7 - In Artikel 252 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 8. April 2003, werden die Wörter « Nrn. 1 bis | Königlichen Erlass vom 8. April 2003, werden die Wörter « Nrn. 1 bis |
16, 18 und 20 » durch die Wörter « Nrn. 1 bis 16, 18, 20 und 22 » | 16, 18 und 20 » durch die Wörter « Nrn. 1 bis 16, 18, 20 und 22 » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 290 Buchstabe A) Ziffer 17) desselben Erlasses, | Art. 8 - In Artikel 290 Buchstabe A) Ziffer 17) desselben Erlasses, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, werden | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, werden |
die Wörter « Nrn. 12 bis 15 » durch die Wörter « Nrn. 12 bis 15 und 22 | die Wörter « Nrn. 12 bis 15 » durch die Wörter « Nrn. 12 bis 15 und 22 |
» ersetzt. | » ersetzt. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. |
Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
beauftragt mit Europäischen Angelegenheiten | beauftragt mit Europäischen Angelegenheiten |
D. DONFUT | D. DONFUT |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 36bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember | des Artikels 36bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember |
1997; | 1997; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung; | und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Vorschlags der Nationalen Kommission Fachkräfte der | Aufgrund des Vorschlags der Nationalen Kommission Fachkräfte der |
Zahnheilkunde-Krankenkassen vom 12. Juni 2006; | Zahnheilkunde-Krankenkassen vom 12. Juni 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für |
Kranken- und Invalidenversicherung vom 3. Juli 2006; | Kranken- und Invalidenversicherung vom 3. Juli 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September |
2006; | 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. |
Oktober 2006; | Oktober 2006; |
Aufgrund des Gutachtens 41.805/1 des Staatsrates vom 5. Dezember 2006, | Aufgrund des Gutachtens 41.805/1 des Staatsrates vom 5. Dezember 2006, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Titel II Kapitel I Abschnitt XIV des Königlichen | Artikel 1 - In Titel II Kapitel I Abschnitt XIV des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 13. Juli 2001 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Erlass vom 13. Juli 2001 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 20. Dezember 2004, wird ein Buchstabe B) mit folgendem Wortlaut | vom 20. Dezember 2004, wird ein Buchstabe B) mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« B) Organe für die Akkreditierung von Fachkräften der Zahnheilkunde | « B) Organe für die Akkreditierung von Fachkräften der Zahnheilkunde |
Art. 122octies semel - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden | Art. 122octies semel - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden |
eingesetzt: | eingesetzt: |
- ein Beirat Qualitätsförderung Zahnheilkunde, | - ein Beirat Qualitätsförderung Zahnheilkunde, |
- eine Evaluationskommission Zahnheilkunde, | - eine Evaluationskommission Zahnheilkunde, |
- eine Berufungskommission Zahnheilkunde. | - eine Berufungskommission Zahnheilkunde. |
1) Beirat Qualitätsförderung Zahnheilkunde | 1) Beirat Qualitätsförderung Zahnheilkunde |
Art. 122octies bis - § 1 - Der Beirat Qualitätsförderung | Art. 122octies bis - § 1 - Der Beirat Qualitätsförderung |
Zahnheilkunde, nachstehend Beirat genannt, setzt sich zusammen aus: | Zahnheilkunde, nachstehend Beirat genannt, setzt sich zusammen aus: |
1. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die | 1. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die |
repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde | repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde |
vertreten, | vertreten, |
2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die | 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die |
Versicherungsträger vertreten, | Versicherungsträger vertreten, |
3. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die | 3. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die die |
Universitäten vertreten. | Universitäten vertreten. |
Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der | Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der |
Zahnheilkunde. | Zahnheilkunde. |
Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit | Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit |
gehört dem Beirat mit beratender Stimme an. | gehört dem Beirat mit beratender Stimme an. |
§ 2 - Die Mitglieder des Beirates werden vom König ernannt: | § 2 - Die Mitglieder des Beirates werden vom König ernannt: |
1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
der repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der | der repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der |
Zahnheilkunde, | Zahnheilkunde, |
2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
der Versicherungsträger: um die Vertretung der Versicherungsträger zu | der Versicherungsträger: um die Vertretung der Versicherungsträger zu |
bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, | bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, |
3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
der Universitäten, die einen vollständigen Ausbildungszyklus im | der Universitäten, die einen vollständigen Ausbildungszyklus im |
Hinblick auf die Erlangung des Diploms eines Zahnarztes anbieten. | Hinblick auf die Erlangung des Diploms eines Zahnarztes anbieten. |
Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. | Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. |
§ 3 - Die Mitglieder des Beirates wählen unter den Mitgliedern der in | § 3 - Die Mitglieder des Beirates wählen unter den Mitgliedern der in |
§ 1 Nr. 1 erwähnten Gruppe einen Präsidenten und unter den in § 1 Nr. | § 1 Nr. 1 erwähnten Gruppe einen Präsidenten und unter den in § 1 Nr. |
2 und 3 erwähnten Mitgliedern zwei Vizepräsidenten. Ist der Präsident | 2 und 3 erwähnten Mitgliedern zwei Vizepräsidenten. Ist der Präsident |
verhindert, führt abwechselnd einer der beiden Vizepräsidenten den | verhindert, führt abwechselnd einer der beiden Vizepräsidenten den |
Vorsitz. | Vorsitz. |
§ 4 - Der Beirat: | § 4 - Der Beirat: |
1. verwaltet die Ausführung der Akkreditierungsbedingungen und der | 1. verwaltet die Ausführung der Akkreditierungsbedingungen und der |
Verfahren, wobei er folgende Grundsätze berücksichtigt: | Verfahren, wobei er folgende Grundsätze berücksichtigt: |
a) Ergänzende Schulung. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, | a) Ergänzende Schulung. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, |
sind jährlich eine Mindestanzahl ergänzender Schulungen zu besuchen. | sind jährlich eine Mindestanzahl ergänzender Schulungen zu besuchen. |
Diese ergänzende Schulung erfolgt in Zyklen von fünf Jahren. Alle | Diese ergänzende Schulung erfolgt in Zyklen von fünf Jahren. Alle |
ergänzenden Schulungen sind in Teilbereiche eingeteilt, die den | ergänzenden Schulungen sind in Teilbereiche eingeteilt, die den |
gesamten Bereich der Zahnheilkunde umfassen. Diese Teilbereiche werden | gesamten Bereich der Zahnheilkunde umfassen. Diese Teilbereiche werden |
vom Beirat festgelegt und müssen im Laufe des Zyklus von fünf Jahren | vom Beirat festgelegt und müssen im Laufe des Zyklus von fünf Jahren |
absolviert werden. Der Umfang dieser ergänzenden Schulung und ihre | absolviert werden. Der Umfang dieser ergänzenden Schulung und ihre |
Wertung werden anhand eines Punktesystems (Akkreditierungseinheiten) | Wertung werden anhand eines Punktesystems (Akkreditierungseinheiten) |
bestimmt. | bestimmt. |
b) Interkollegiale Evaluation der Berufsausübung oder Peer-Review. Der | b) Interkollegiale Evaluation der Berufsausübung oder Peer-Review. Der |
Berufsstand organisiert Diskussionsveranstaltungen, um die Qualität | Berufsstand organisiert Diskussionsveranstaltungen, um die Qualität |
der für die Patienten erbrachten Pflege zu verbessern, indem | der für die Patienten erbrachten Pflege zu verbessern, indem |
praktische Kenntnisse und Erfahrungen unter Berufskollegen | praktische Kenntnisse und Erfahrungen unter Berufskollegen |
ausgetauscht werden. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, | ausgetauscht werden. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, |
müssen die Fachkräfte der Zahnheilkunde jedes Jahr mindestens zwei | müssen die Fachkräfte der Zahnheilkunde jedes Jahr mindestens zwei |
Lehrgängen folgen. | Lehrgängen folgen. |
c) Datenregistrierung. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, | c) Datenregistrierung. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, |
muss die Fachkraft der Zahnheilkunde bereit sein, an der Registrierung | muss die Fachkraft der Zahnheilkunde bereit sein, an der Registrierung |
der Daten über die zahnmedizinische Berufsausübung mitzuarbeiten. | der Daten über die zahnmedizinische Berufsausübung mitzuarbeiten. |
Diese Datenregistrierung besteht aus einer gezielten und daher | Diese Datenregistrierung besteht aus einer gezielten und daher |
zeitlich begrenzten Datenerhebung, an der pro Gegenstand der | zeitlich begrenzten Datenerhebung, an der pro Gegenstand der |
Registrierung nur eine beschränkte Anzahl akkreditierter Fachkräfte | Registrierung nur eine beschränkte Anzahl akkreditierter Fachkräfte |
der Zahnheilkunde beteiligt ist. Anhand dieser Daten sollen | der Zahnheilkunde beteiligt ist. Anhand dieser Daten sollen |
Instrumente entwickelt werden, um die konkrete Politik im Bereich | Instrumente entwickelt werden, um die konkrete Politik im Bereich |
Mund- und Zahnpflege in der Nationalen Kommission Fachkräfte der | Mund- und Zahnpflege in der Nationalen Kommission Fachkräfte der |
Zahnheilkunde-Krankenkassen und im Zahnmedizinischen Fachrat zu | Zahnheilkunde-Krankenkassen und im Zahnmedizinischen Fachrat zu |
bestimmen. | bestimmen. |
Die Datenverarbeitung und die Analyse der Ergebnisse erfolgen unter | Die Datenverarbeitung und die Analyse der Ergebnisse erfolgen unter |
der Verantwortung des LIKIV. | der Verantwortung des LIKIV. |
d) Mindesttätigkeit. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, muss | d) Mindesttätigkeit. Um akkreditiert zu werden und es zu bleiben, muss |
die Fachkraft der Zahnheilkunde im Laufe eines Kalenderjahres | die Fachkraft der Zahnheilkunde im Laufe eines Kalenderjahres |
mindestens 300 Leistungen im Rahmen der | mindestens 300 Leistungen im Rahmen der |
Gesundheitspflegepflichtversicherung erbracht haben. Für Fachkräfte | Gesundheitspflegepflichtversicherung erbracht haben. Für Fachkräfte |
der Zahnheilkunde, die gerade ihr Studium abgeschlossen haben, gelten | der Zahnheilkunde, die gerade ihr Studium abgeschlossen haben, gelten |
Sonderbedingungen, was die Mindesttätigkeit betrifft. | Sonderbedingungen, was die Mindesttätigkeit betrifft. |
e) Praxisregister. Erfolgt die Akkreditierung zum ersten Mal oder | e) Praxisregister. Erfolgt die Akkreditierung zum ersten Mal oder |
haben die Praxisdaten geändert, ist die Fachkraft der Zahnheilkunde | haben die Praxisdaten geändert, ist die Fachkraft der Zahnheilkunde |
verpflichtet, bestimmte Daten über ihre Praxis mitzuteilen. Nur die | verpflichtet, bestimmte Daten über ihre Praxis mitzuteilen. Nur die |
Fachkräfte der Zahnheilkunde, die in einer oder mehreren Praxen | Fachkräfte der Zahnheilkunde, die in einer oder mehreren Praxen |
arbeiten, die gesetzlich in Ordnung sind, werden für die | arbeiten, die gesetzlich in Ordnung sind, werden für die |
Akkreditierung berücksichtigt, | Akkreditierung berücksichtigt, |
2. erteilt auf mit Gründen versehene Stellungnahme der | 2. erteilt auf mit Gründen versehene Stellungnahme der |
Evaluationskommission Zahnheilkunde den Veranstaltern von ergänzenden | Evaluationskommission Zahnheilkunde den Veranstaltern von ergänzenden |
Schulungen die Zulassung. Um zugelassen zu werden und es zu bleiben, | Schulungen die Zulassung. Um zugelassen zu werden und es zu bleiben, |
muss ein Veranstalter von ergänzenden Schulungen folgende Bedingungen | muss ein Veranstalter von ergänzenden Schulungen folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
a) Der Veranstalter von ergänzenden Schulungen darf keinen | a) Der Veranstalter von ergänzenden Schulungen darf keinen |
kommerziellen Charakter haben. Das bedeutet, dass die Lehrgänge nicht | kommerziellen Charakter haben. Das bedeutet, dass die Lehrgänge nicht |
zu kommerziellen Zwecken organisiert werden dürfen. Der Beirat wacht | zu kommerziellen Zwecken organisiert werden dürfen. Der Beirat wacht |
über die Einhaltung dieser Bedingung anhand spezifischer Kriterien, | über die Einhaltung dieser Bedingung anhand spezifischer Kriterien, |
die von ihm in der Arbeitsordnung betreffend die Veranstalter von | die von ihm in der Arbeitsordnung betreffend die Veranstalter von |
ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen bestimmt werden. | ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen bestimmt werden. |
b) Der Veranstalter nimmt die Evaluation der ergänzenden Schulung und | b) Der Veranstalter nimmt die Evaluation der ergänzenden Schulung und |
die Registrierung der Teilnehmer vor, wie vom Beirat in der | die Registrierung der Teilnehmer vor, wie vom Beirat in der |
Arbeitsordnung betreffend die Veranstalter von ergänzenden Schulungen | Arbeitsordnung betreffend die Veranstalter von ergänzenden Schulungen |
und Peer-Review-Lehrgängen bestimmt. | und Peer-Review-Lehrgängen bestimmt. |
c) Jeder Veranstalter nimmt die Arbeitsordnung betreffend die | c) Jeder Veranstalter nimmt die Arbeitsordnung betreffend die |
Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen an. | Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen an. |
d) Die Zulassung als Veranstalter läuft automatisch aus, wenn ein | d) Die Zulassung als Veranstalter läuft automatisch aus, wenn ein |
Veranstalter während eines Kalenderjahres keine einzige Aktivität im | Veranstalter während eines Kalenderjahres keine einzige Aktivität im |
Rahmen der Akkreditierung organisiert, | Rahmen der Akkreditierung organisiert, |
3. erteilt den Veranstaltern von Peer-Review-Lehrgängen die Zulassung. | 3. erteilt den Veranstaltern von Peer-Review-Lehrgängen die Zulassung. |
Um zugelassen zu werden und es zu bleiben, muss der Veranstalter von | Um zugelassen zu werden und es zu bleiben, muss der Veranstalter von |
Peer-Review-Lehrgängen folgende Bedingungen erfüllen: | Peer-Review-Lehrgängen folgende Bedingungen erfüllen: |
a) Der Veranstalter ist eine Fachkraft der Zahnheilkunde, die zwei | a) Der Veranstalter ist eine Fachkraft der Zahnheilkunde, die zwei |
Jahre vor ihrem Antrag akkreditiert war. | Jahre vor ihrem Antrag akkreditiert war. |
b) Der Veranstalter gewährleistet für einen Zeitraum von mindestens | b) Der Veranstalter gewährleistet für einen Zeitraum von mindestens |
einem Jahr die Verwaltung und Organisation von Peer-Review-Lehrgängen | einem Jahr die Verwaltung und Organisation von Peer-Review-Lehrgängen |
gemäss den vom Beirat in der Arbeitsordnung betreffend die | gemäss den vom Beirat in der Arbeitsordnung betreffend die |
Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen | Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen |
festgelegten Regeln. | festgelegten Regeln. |
c) Jeder Veranstalter nimmt die Arbeitsordnung betreffend die | c) Jeder Veranstalter nimmt die Arbeitsordnung betreffend die |
Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen an, | Veranstalter von ergänzenden Schulungen und Peer-Review-Lehrgängen an, |
4. sorgt ständig für die Einhaltung der Bedingungen, die in Bezug auf | 4. sorgt ständig für die Einhaltung der Bedingungen, die in Bezug auf |
einen Veranstalter von ergänzenden Schulungen, wie in Nr. 2 bestimmt, | einen Veranstalter von ergänzenden Schulungen, wie in Nr. 2 bestimmt, |
und in Bezug auf einen Veranstalter von Peer-Review-Lehrgängen, wie in | und in Bezug auf einen Veranstalter von Peer-Review-Lehrgängen, wie in |
Nr. 3 bestimmt, festgelegt sind. Die Nichteinhaltung dieser | Nr. 3 bestimmt, festgelegt sind. Die Nichteinhaltung dieser |
Bedingungen kann vom Beirat mit einer Verwarnung oder mit einer | Bedingungen kann vom Beirat mit einer Verwarnung oder mit einer |
Aussetzung der Veranstaltertätigkeit für einen Zeitraum von mindestens | Aussetzung der Veranstaltertätigkeit für einen Zeitraum von mindestens |
6 Monaten bis zu höchstens 5 Jahren geahndet werden. Bei einer | 6 Monaten bis zu höchstens 5 Jahren geahndet werden. Bei einer |
Aussetzung entscheidet der Beirat über die Dauer der Aussetzung und | Aussetzung entscheidet der Beirat über die Dauer der Aussetzung und |
das Datum des Inkrafttretens. | das Datum des Inkrafttretens. |
Beschliesst der Beirat, ein Verfahren einzuleiten, setzt er den | Beschliesst der Beirat, ein Verfahren einzuleiten, setzt er den |
betreffenden Veranstalter per Einschreibebrief davon in Kenntnis. | betreffenden Veranstalter per Einschreibebrief davon in Kenntnis. |
Dieser Brief umfasst einen Auszug aus dem gebilligten Protokoll der | Dieser Brief umfasst einen Auszug aus dem gebilligten Protokoll der |
betreffenden Versammlung, eine Übersicht der möglichen Sanktionen und | betreffenden Versammlung, eine Übersicht der möglichen Sanktionen und |
das Ersuchen, innerhalb einer vom Beirat festgelegten Frist | das Ersuchen, innerhalb einer vom Beirat festgelegten Frist |
schriftlich zu reagieren. | schriftlich zu reagieren. |
Nach Empfang der Verteidigungsschrift des betreffenden Veranstalters | Nach Empfang der Verteidigungsschrift des betreffenden Veranstalters |
oder bei Versäumnis des betreffenden Veranstalters, innerhalb der vom | oder bei Versäumnis des betreffenden Veranstalters, innerhalb der vom |
Beirat festgelegten Frist zu reagieren, entscheidet der Beirat über | Beirat festgelegten Frist zu reagieren, entscheidet der Beirat über |
die eventuelle Sanktionierung des Veranstalters und, im Fall einer | die eventuelle Sanktionierung des Veranstalters und, im Fall einer |
Sanktion, über die Art und das Inkrafttreten der Sanktion. | Sanktion, über die Art und das Inkrafttreten der Sanktion. |
Der Beirat setzt den Veranstalter per Einschreibebrief von seiner | Der Beirat setzt den Veranstalter per Einschreibebrief von seiner |
Entscheidung in Kenntnis. Die Notifizierung umfasst einen Auszug aus | Entscheidung in Kenntnis. Die Notifizierung umfasst einen Auszug aus |
dem gebilligten Protokoll der betreffenden Versammlungen, einen | dem gebilligten Protokoll der betreffenden Versammlungen, einen |
ausdrücklichen Vermerk der ausgesprochenen Sanktion, das Inkrafttreten | ausdrücklichen Vermerk der ausgesprochenen Sanktion, das Inkrafttreten |
dieser Sanktion und die Möglichkeit, beim Staatsrat Beschwerde | dieser Sanktion und die Möglichkeit, beim Staatsrat Beschwerde |
einzureichen, | einzureichen, |
5. legt die Bedingungen fest, die die ergänzenden Schulungen erfüllen | 5. legt die Bedingungen fest, die die ergänzenden Schulungen erfüllen |
müssen, und erteilt die Zulassung für die ergänzenden Schulungen auf | müssen, und erteilt die Zulassung für die ergänzenden Schulungen auf |
eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Evaluationskommission | eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Evaluationskommission |
Zahnheilkunde. | Zahnheilkunde. |
In Belgien veranstaltete ergänzende Schulungen können vom Beirat | In Belgien veranstaltete ergänzende Schulungen können vom Beirat |
zugelassen werden. Der Veranstalter muss zu diesem Zweck einen | zugelassen werden. Der Veranstalter muss zu diesem Zweck einen |
vorherigen Antrag einreichen anhand eines Formulars, dessen Muster vom | vorherigen Antrag einreichen anhand eines Formulars, dessen Muster vom |
Beirat festgelegt wird. | Beirat festgelegt wird. |
Ergänzende Schulungen im Ausland können vom Beirat zugelassen werden. | Ergänzende Schulungen im Ausland können vom Beirat zugelassen werden. |
Die Fachkraft der Zahnheilkunde muss zu diesem Zweck einen vorherigen | Die Fachkraft der Zahnheilkunde muss zu diesem Zweck einen vorherigen |
Antrag einreichen anhand eines Formulars, dessen Muster vom Beirat | Antrag einreichen anhand eines Formulars, dessen Muster vom Beirat |
festgelegt wird, und nachträglich einen persönlichen Bericht über die | festgelegt wird, und nachträglich einen persönlichen Bericht über die |
betreffende Aktivität übermitteln, | betreffende Aktivität übermitteln, |
6. akkreditiert die Fachkräfte der Zahnheilkunde, die dies beantragen | 6. akkreditiert die Fachkräfte der Zahnheilkunde, die dies beantragen |
und die erforderlichen Bedingungen erfüllen. | und die erforderlichen Bedingungen erfüllen. |
Zu diesem Zweck muss die Fachkraft der Zahnheilkunde vor dem 31. März | Zu diesem Zweck muss die Fachkraft der Zahnheilkunde vor dem 31. März |
jeden Jahres ihre individuelle Anwesenheitsliste dem Beirat | jeden Jahres ihre individuelle Anwesenheitsliste dem Beirat |
Qualitätsförderung Zahnheilkunde, Avenue de Tervuren 211, 1150 Brüssel | Qualitätsförderung Zahnheilkunde, Avenue de Tervuren 211, 1150 Brüssel |
übermitteln. | übermitteln. |
Nach Erhalt der individuellen Anwesenheitsliste entscheidet der Beirat | Nach Erhalt der individuellen Anwesenheitsliste entscheidet der Beirat |
über die individuelle Akkreditierung. | über die individuelle Akkreditierung. |
Gewährt der Beirat die Akkreditierung nicht und ist die Fachkraft der | Gewährt der Beirat die Akkreditierung nicht und ist die Fachkraft der |
Zahnheilkunde mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann sie | Zahnheilkunde mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann sie |
gemäss dem in Artikel 122octies quater § 5 vorgesehenen Verfahren bei | gemäss dem in Artikel 122octies quater § 5 vorgesehenen Verfahren bei |
der Berufungskommission gegen diesen Beschluss Berufung einlegen, | der Berufungskommission gegen diesen Beschluss Berufung einlegen, |
7. kann der Nationalen Kommission Fachkräfte der | 7. kann der Nationalen Kommission Fachkräfte der |
Zahnheilkunde-Krankenkassen Vorschläge in Bezug auf die Definition des | Zahnheilkunde-Krankenkassen Vorschläge in Bezug auf die Definition des |
Inhalts und die Verwendung einer zahnärztlichen Akte übermitteln. | Inhalts und die Verwendung einer zahnärztlichen Akte übermitteln. |
§ 5 - Der Beirat legt seine Geschäftsordnung fest, wobei er folgende | § 5 - Der Beirat legt seine Geschäftsordnung fest, wobei er folgende |
Regeln in Bezug auf seine Arbeitsweise berücksichtigt: | Regeln in Bezug auf seine Arbeitsweise berücksichtigt: |
1. Der Beirat tagt rechtsgültig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten | 1. Der Beirat tagt rechtsgültig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten |
Mitglieder jeder der in § 1 erwähnten Gruppen anwesend ist. | Mitglieder jeder der in § 1 erwähnten Gruppen anwesend ist. |
Ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung in Bezug auf die | Ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung in Bezug auf die |
Anwesenheit nicht für jede Gruppe erfüllt, werden die auf der | Anwesenheit nicht für jede Gruppe erfüllt, werden die auf der |
Tagesordnung stehenden Punkte auf die folgende Sitzung vertagt, auf | Tagesordnung stehenden Punkte auf die folgende Sitzung vertagt, auf |
der gemäss § 5 Nr. 2 Absatz 3 ein Beschluss gefasst werden kann, ohne | der gemäss § 5 Nr. 2 Absatz 3 ein Beschluss gefasst werden kann, ohne |
dass die Anwesenheitsbedingung erfüllt ist. | dass die Anwesenheitsbedingung erfüllt ist. |
2. Beschlüsse des Beirates sind angenommen, wenn sie von der Mehrheit | 2. Beschlüsse des Beirates sind angenommen, wenn sie von der Mehrheit |
der anwesenden Mitglieder jeder Gruppe gebilligt werden. Nur | der anwesenden Mitglieder jeder Gruppe gebilligt werden. Nur |
ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende ordentliche | ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende ordentliche |
Mitglieder mit deren Zustimmung vertreten, sind stimmberechtigt. | Mitglieder mit deren Zustimmung vertreten, sind stimmberechtigt. |
Erhält ein Vorschlag nicht die im vorhergehenden Absatz erwähnte | Erhält ein Vorschlag nicht die im vorhergehenden Absatz erwähnte |
Mehrheit, wird ein neuer Vorschlag zur Abstimmung vorgelegt. | Mehrheit, wird ein neuer Vorschlag zur Abstimmung vorgelegt. |
In der in § 5 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Situation sind die Beschlüsse | In der in § 5 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Situation sind die Beschlüsse |
angenommen, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeder | angenommen, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeder |
Gruppe, die die in § 5 Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Anwesenheitsbedingung | Gruppe, die die in § 5 Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Anwesenheitsbedingung |
erfüllt, gebilligt werden. | erfüllt, gebilligt werden. |
2) Evaluationskommission Zahnheilkunde | 2) Evaluationskommission Zahnheilkunde |
Art. 122octies ter - § 1 - Die Evaluationskommission Zahnheilkunde | Art. 122octies ter - § 1 - Die Evaluationskommission Zahnheilkunde |
setzt sich zusammen aus: | setzt sich zusammen aus: |
1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die | 1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die |
repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde | repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde |
vertreten, | vertreten, |
2. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die | 2. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die |
Versicherungsträger vertreten, | Versicherungsträger vertreten, |
3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die | 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die |
Universitäten vertreten. | Universitäten vertreten. |
Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der | Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der |
Zahnheilkunde. | Zahnheilkunde. |
§ 2 - Die Mitglieder der Evaluationskommission Zahnheilkunde werden | § 2 - Die Mitglieder der Evaluationskommission Zahnheilkunde werden |
vom Beirat bestimmt: | vom Beirat bestimmt: |
1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
der im Beirat vertretenen repräsentativen Berufsorganisationen der | der im Beirat vertretenen repräsentativen Berufsorganisationen der |
Fachkräfte der Zahnheilkunde, | Fachkräfte der Zahnheilkunde, |
2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
der im Beirat vertretenen Versicherungsträger, | der im Beirat vertretenen Versicherungsträger, |
3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
der Universitäten, die sie vertreten. | der Universitäten, die sie vertreten. |
§ 3 - Die Mitglieder der Evaluationskommission Zahnheilkunde wählen | § 3 - Die Mitglieder der Evaluationskommission Zahnheilkunde wählen |
unter den Mitgliedern der in § 1 Nr. 3 erwähnten Gruppe einen | unter den Mitgliedern der in § 1 Nr. 3 erwähnten Gruppe einen |
Präsidenten und einen Vizepräsidenten. | Präsidenten und einen Vizepräsidenten. |
§ 4 - Die Evaluationskommission Zahnheilkunde: | § 4 - Die Evaluationskommission Zahnheilkunde: |
1. berät den Beirat in Bezug auf die Zulassung eines Veranstalters von | 1. berät den Beirat in Bezug auf die Zulassung eines Veranstalters von |
ergänzenden Schulungen gemäss den vom Beirat festgelegten Bedingungen, | ergänzenden Schulungen gemäss den vom Beirat festgelegten Bedingungen, |
wie in Artikel 122octies bis § 4 Nr. 2 vorgesehen, | wie in Artikel 122octies bis § 4 Nr. 2 vorgesehen, |
2. berät den Beirat in Bezug auf die Zulassung jeder ergänzenden | 2. berät den Beirat in Bezug auf die Zulassung jeder ergänzenden |
Schulung, für die ein Veranstalter Akkreditierungseinheiten beantragt | Schulung, für die ein Veranstalter Akkreditierungseinheiten beantragt |
gemäss den vom Beirat festgelegten Bedingungen, wie in Artikel | gemäss den vom Beirat festgelegten Bedingungen, wie in Artikel |
122octies bis § 4 Nr. 4 vorgesehen. | 122octies bis § 4 Nr. 4 vorgesehen. |
§ 5 - Die Stellungnahmen der Evaluationskommission Zahnheilkunde | § 5 - Die Stellungnahmen der Evaluationskommission Zahnheilkunde |
werden dem Beirat übermittelt: | werden dem Beirat übermittelt: |
1. als gleich lautende Stellungnahme, wenn: | 1. als gleich lautende Stellungnahme, wenn: |
a) eine einstimmige Stellungnahme der drei Fraktionen der | a) eine einstimmige Stellungnahme der drei Fraktionen der |
Evaluationskommission Zahnheilkunde vorliegt, | Evaluationskommission Zahnheilkunde vorliegt, |
b) eine einstimmige Stellungnahme von zwei der drei Fraktionen, | b) eine einstimmige Stellungnahme von zwei der drei Fraktionen, |
darunter die Universitäten, vorliegt, | darunter die Universitäten, vorliegt, |
2. als geteilte Stellungnahme in den anderen Fällen. | 2. als geteilte Stellungnahme in den anderen Fällen. |
Der Beirat untersucht die geteilte Stellungnahme und schickt sie | Der Beirat untersucht die geteilte Stellungnahme und schickt sie |
gegebenenfalls für eine zweite Bearbeitung an die | gegebenenfalls für eine zweite Bearbeitung an die |
Evaluationskommission zurück. | Evaluationskommission zurück. |
3) Berufungskommission Zahnheilkunde | 3) Berufungskommission Zahnheilkunde |
Art. 122octies quater - § 1 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde | Art. 122octies quater - § 1 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde |
setzt sich zusammen aus: | setzt sich zusammen aus: |
1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die | 1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die |
repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde | repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde |
vertreten, | vertreten, |
2. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die | 2. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die |
Versicherungsträger vertreten, | Versicherungsträger vertreten, |
3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die | 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die |
Universitäten vertreten. | Universitäten vertreten. |
Die Mitglieder der Berufungskommission dürfen weder Mitglied des | Die Mitglieder der Berufungskommission dürfen weder Mitglied des |
Beirates Qualitätsförderung Zahnheilkunde noch der | Beirates Qualitätsförderung Zahnheilkunde noch der |
Evaluationskommission Zahnheilkunde sein. | Evaluationskommission Zahnheilkunde sein. |
Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der | Die in den Nummern 1 und 3 erwähnten Mitglieder sind Fachkräfte der |
Zahnheilkunde. | Zahnheilkunde. |
§ 2 - Die Mitglieder der Berufungskommission Zahnheilkunde werden vom | § 2 - Die Mitglieder der Berufungskommission Zahnheilkunde werden vom |
König ernannt: | König ernannt: |
1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 1. was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
der im Beirat vertretenen repräsentativen Berufsorganisationen der | der im Beirat vertretenen repräsentativen Berufsorganisationen der |
Fachkräfte der Zahnheilkunde, | Fachkräfte der Zahnheilkunde, |
2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 2. was die in § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
der im Beirat vertretenen Versicherungsträger, | der im Beirat vertretenen Versicherungsträger, |
3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag | 3. was die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder betrifft, auf Vorschlag |
der Universitäten, die sie vertreten. | der Universitäten, die sie vertreten. |
§ 3 - Die Mitglieder der Berufungskommission Zahnheilkunde wählen | § 3 - Die Mitglieder der Berufungskommission Zahnheilkunde wählen |
unter den Mitgliedern der in § 1 erwähnten Gruppen einen Präsidenten | unter den Mitgliedern der in § 1 erwähnten Gruppen einen Präsidenten |
und unter den Mitgliedern der beiden anderen Gruppen, die in derselben | und unter den Mitgliedern der beiden anderen Gruppen, die in derselben |
Bestimmung erwähnt sind, zwei Vizepräsidenten. Ist der Präsident | Bestimmung erwähnt sind, zwei Vizepräsidenten. Ist der Präsident |
verhindert, führt abwechselnd einer der beiden Vizepräsidenten den | verhindert, führt abwechselnd einer der beiden Vizepräsidenten den |
Vorsitz. | Vorsitz. |
§ 4 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde untersucht und befindet | § 4 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde untersucht und befindet |
über Berufungen, die die Fachkräfte der Zahnheilkunde bei der | über Berufungen, die die Fachkräfte der Zahnheilkunde bei der |
Berufungskommission einlegen können gegen sie betreffende Beschlüsse | Berufungskommission einlegen können gegen sie betreffende Beschlüsse |
in Bezug auf ihre individuelle Akkreditierung, die vom Beirat in | in Bezug auf ihre individuelle Akkreditierung, die vom Beirat in |
Ausführung seines in Artikel 122octies bis § 4 erwähnten Auftrags | Ausführung seines in Artikel 122octies bis § 4 erwähnten Auftrags |
gefasst worden sind. | gefasst worden sind. |
§ 5 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde legt ihre Geschäftsordnung | § 5 - Die Berufungskommission Zahnheilkunde legt ihre Geschäftsordnung |
fest, wobei sie folgende Regeln in Bezug auf ihre Arbeitsweise | fest, wobei sie folgende Regeln in Bezug auf ihre Arbeitsweise |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
1. Zur Vermeidung ihrer Unzulässigkeit wird die Berufung binnen | 1. Zur Vermeidung ihrer Unzulässigkeit wird die Berufung binnen |
dreissig Tagen ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses des | dreissig Tagen ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses des |
Beirates per Einschreibebrief bei der Berufungskommission eingelegt. | Beirates per Einschreibebrief bei der Berufungskommission eingelegt. |
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher |
Feiertag, wird diese Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. | Feiertag, wird diese Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. |
2. Die Berufung umfasst: | 2. Die Berufung umfasst: |
a) alle Gründe und Schriftstücke, die gegen den Beschluss angeführt | a) alle Gründe und Schriftstücke, die gegen den Beschluss angeführt |
werden sollen, | werden sollen, |
b) eine Kopie der Notifizierung des Beschlusses. | b) eine Kopie der Notifizierung des Beschlusses. |
3. Die Berufungskommission Zahnheilkunde tagt rechtsgültig, wenn zwei | 3. Die Berufungskommission Zahnheilkunde tagt rechtsgültig, wenn zwei |
ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder jeder der in § 1 | ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder jeder der in § 1 |
erwähnten Gruppen anwesend sind. | erwähnten Gruppen anwesend sind. |
Ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung in Bezug auf die | Ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung in Bezug auf die |
Anwesenheit nicht erfüllt, werden die Tagesordnungspunkte auf die | Anwesenheit nicht erfüllt, werden die Tagesordnungspunkte auf die |
nächste Versammlung vertagt. | nächste Versammlung vertagt. |
Nur ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende | Nur ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder, die abwesende |
ordentliche Mitglieder ersetzen, sind stimmberechtigt. | ordentliche Mitglieder ersetzen, sind stimmberechtigt. |
4. Die Berufungskommission Zahnheilkunde untersucht alle Schriftstücke | 4. Die Berufungskommission Zahnheilkunde untersucht alle Schriftstücke |
in der Sitzung. Sie berät unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ihre | in der Sitzung. Sie berät unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ihre |
Beratungen sind geheim. | Beratungen sind geheim. |
5. Über jede zulässige Berufung wird abgestimmt. Eine Berufung kann | 5. Über jede zulässige Berufung wird abgestimmt. Eine Berufung kann |
nur von der Mehrheit der Mitglieder der Berufungskommission | nur von der Mehrheit der Mitglieder der Berufungskommission |
Zahnheilkunde für begründet erklärt werden. In allen anderen Fällen | Zahnheilkunde für begründet erklärt werden. In allen anderen Fällen |
ist die Berufung unbegründet. | ist die Berufung unbegründet. |
6. Jeder Beschluss wird mit Gründen versehen. | 6. Jeder Beschluss wird mit Gründen versehen. |
7. Der Präsident der Berufungskommission Zahnheilkunde sorgt dafür, | 7. Der Präsident der Berufungskommission Zahnheilkunde sorgt dafür, |
dass binnen neunzig Tagen nach Einlegung der Berufung ein Beschluss | dass binnen neunzig Tagen nach Einlegung der Berufung ein Beschluss |
gefasst wird. » | gefasst wird. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2008. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2008. |
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
beauftragt mit Europäischen Angelegenheiten | beauftragt mit Europäischen Angelegenheiten |
D. DONFUT | D. DONFUT |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 206 § 1 Absatz 2; | des Artikels 206 § 1 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 351, | und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 351, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Oktober 1997 und 19. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Oktober 1997 und 19. |
Februar 2001; | Februar 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 22. Januar 2007; | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 22. Januar 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. April 2007; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. April 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. |
April 2007; | April 2007; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43/153/1 des Staatsrates vom 14. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 43/153/1 des Staatsrates vom 14. Juni |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit | Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 351 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur | Artikel 1 - Artikel 351 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur |
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 11. Oktober 1997 und 19. Februar | durch die Königlichen Erlasse vom 11. Oktober 1997 und 19. Februar |
2001, wird wie folgt ersetzt: | 2001, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 351 - § 1 - In Bezug auf Ausgaben für die in einem Krankenhaus | « Art. 351 - § 1 - In Bezug auf Ausgaben für die in einem Krankenhaus |
aufgenommenen Begünstigten werden jährlich pro Krankenhausaufenthalt | aufgenommenen Begünstigten werden jährlich pro Krankenhausaufenthalt |
statistische Tabellen aufgrund der Daten erstellt, die während eines | statistische Tabellen aufgrund der Daten erstellt, die während eines |
Zeitraums von acht Quartalen gebucht werden. Diese statistischen | Zeitraums von acht Quartalen gebucht werden. Diese statistischen |
Tabellen umfassen folgende Angaben: | Tabellen umfassen folgende Angaben: |
1. einen Index, der die Identifizierung der Pflegeanstalt, in der der | 1. einen Index, der die Identifizierung der Pflegeanstalt, in der der |
Aufenthalt erfolgte, die kodierte Nummer des Aufenthalts und den | Aufenthalt erfolgte, die kodierte Nummer des Aufenthalts und den |
Vermerk, ob es sich um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme handelt, | Vermerk, ob es sich um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme handelt, |
umfasst, | umfasst, |
2. Merkmale des Aufenthalts und des Patienten: | 2. Merkmale des Aufenthalts und des Patienten: |
a) Aufnahmedienst, | a) Aufnahmedienst, |
b) Kode des Berechtigten, durch den Versicherungsregelung und | b) Kode des Berechtigten, durch den Versicherungsregelung und |
Kategorie des Versicherten angegeben werden, | Kategorie des Versicherten angegeben werden, |
c) Alterskategorie des Patienten, | c) Alterskategorie des Patienten, |
d) in Tagen angegebener Zeitraum zwischen zwei Aufnahmen, | d) in Tagen angegebener Zeitraum zwischen zwei Aufnahmen, |
e) Jahr und Monat der Aufnahme oder Wiederaufnahme, | e) Jahr und Monat der Aufnahme oder Wiederaufnahme, |
f) Geschlecht des Patienten, | f) Geschlecht des Patienten, |
3. Anzahl Pflegetage und fakturierten Betrag pro Datum und Ort der | 3. Anzahl Pflegetage und fakturierten Betrag pro Datum und Ort der |
Leistung, | Leistung, |
4. detaillierte Angaben in Bezug auf pharmazeutische Produkte, Blut | 4. detaillierte Angaben in Bezug auf pharmazeutische Produkte, Blut |
und Blutplasma, pro Produktkode und pro Datum und Ort der Leistung, | und Blutplasma, pro Produktkode und pro Datum und Ort der Leistung, |
5. detaillierte Angaben der Gesundheitsleistungen, pro | 5. detaillierte Angaben der Gesundheitsleistungen, pro |
Verzeichniskodenummer, pro Erkennungsnummer des Pflegeerbringers und | Verzeichniskodenummer, pro Erkennungsnummer des Pflegeerbringers und |
pro Datum und Ort der Leistung, | pro Datum und Ort der Leistung, |
6. globale Angaben in Bezug auf klinische Biologie und | 6. globale Angaben in Bezug auf klinische Biologie und |
In-vitro-Nuklearmedizin, pro Datum und Ort der Leistung. | In-vitro-Nuklearmedizin, pro Datum und Ort der Leistung. |
Der Versicherungsausschuss bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die | Der Versicherungsausschuss bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die |
Versicherungsträger dem Institut die in Absatz 1 erwähnten | Versicherungsträger dem Institut die in Absatz 1 erwähnten |
statistischen Tabellen binnen sechs Monaten nach dem Buchungszeitraum, | statistischen Tabellen binnen sechs Monaten nach dem Buchungszeitraum, |
auf den sie sich beziehen, übermitteln. | auf den sie sich beziehen, übermitteln. |
§ 2 - In Bezug auf Ausgaben für Begünstigte, die übernommen werden im | § 2 - In Bezug auf Ausgaben für Begünstigte, die übernommen werden im |
Rahmen der Tage, für die die in Artikel 4 §§ 3 bis 7 einschliesslich | Rahmen der Tage, für die die in Artikel 4 §§ 3 bis 7 einschliesslich |
des nationalen Abkommens vom 12. Dezember 2005 zwischen den | des nationalen Abkommens vom 12. Dezember 2005 zwischen den |
Pflegeanstalten und den Versicherungsträgern festgelegten Beträge | Pflegeanstalten und den Versicherungsträgern festgelegten Beträge |
bewilligt werden, und im Rahmen der Tage, für die der Betrag pro | bewilligt werden, und im Rahmen der Tage, für die der Betrag pro |
Pflegetag bei der Aufnahme in einer chirurgischen Tagesklinik | Pflegetag bei der Aufnahme in einer chirurgischen Tagesklinik |
geschuldet wird, werden jährlich statistische Tabellen aufgrund der | geschuldet wird, werden jährlich statistische Tabellen aufgrund der |
Daten erstellt, die während eines Zeitraums von sechs Quartalen | Daten erstellt, die während eines Zeitraums von sechs Quartalen |
gebucht werden. Diese statistischen Tabellen umfassen folgende | gebucht werden. Diese statistischen Tabellen umfassen folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. einen Index, der die Identifizierung der Pflegeanstalt, in der die | 1. einen Index, der die Identifizierung der Pflegeanstalt, in der die |
Gesundheitsleistungen im Rahmen der vorerwähnten Tage erbracht worden | Gesundheitsleistungen im Rahmen der vorerwähnten Tage erbracht worden |
sind, die kodierte Nummer der vorerwähnten Tage und den Vermerk, ob es | sind, die kodierte Nummer der vorerwähnten Tage und den Vermerk, ob es |
sich um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme handelt, umfasst, | sich um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme handelt, umfasst, |
2. Merkmale der vorerwähnten Tage und des Patienten: | 2. Merkmale der vorerwähnten Tage und des Patienten: |
a) Pseudocode in Bezug auf den Dienst, in dem die vorerwähnten Tage | a) Pseudocode in Bezug auf den Dienst, in dem die vorerwähnten Tage |
stattgefunden haben, | stattgefunden haben, |
b) Kode des Berechtigten, durch den Versicherungsregelung und | b) Kode des Berechtigten, durch den Versicherungsregelung und |
Kategorie des Versicherten angegeben werden, | Kategorie des Versicherten angegeben werden, |
c) Alterskategorie des Patienten, | c) Alterskategorie des Patienten, |
d) in Tagen angegebener Zeitraum zwischen zwei Aufnahmen, | d) in Tagen angegebener Zeitraum zwischen zwei Aufnahmen, |
e) Jahr und Monat der Aufnahme für die vorerwähnten Tage, | e) Jahr und Monat der Aufnahme für die vorerwähnten Tage, |
f) Geschlecht des Patienten, | f) Geschlecht des Patienten, |
3. Art der vorerwähnten Tage und fakturierten Betrag, | 3. Art der vorerwähnten Tage und fakturierten Betrag, |
4. detaillierte Angaben pro Produktkode in Bezug auf pharmazeutische | 4. detaillierte Angaben pro Produktkode in Bezug auf pharmazeutische |
Produkte, Blut und Blutplasma, | Produkte, Blut und Blutplasma, |
5. detaillierte Angaben der Gesundheitsleistungen pro | 5. detaillierte Angaben der Gesundheitsleistungen pro |
Verzeichniskodenummer und Vermerk der Erkennungsnummer des | Verzeichniskodenummer und Vermerk der Erkennungsnummer des |
Pflegeerbringers, | Pflegeerbringers, |
6. globale Angaben in Bezug auf klinische Biologie und | 6. globale Angaben in Bezug auf klinische Biologie und |
In-vitro-Nuklearmedizin. | In-vitro-Nuklearmedizin. |
Der Versicherungsausschuss bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die | Der Versicherungsausschuss bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die |
Versicherungsträger dem Institut die in Absatz 1 erwähnten | Versicherungsträger dem Institut die in Absatz 1 erwähnten |
statistischen Tabellen binnen sechs Monaten nach dem Buchungszeitraum, | statistischen Tabellen binnen sechs Monaten nach dem Buchungszeitraum, |
auf den sie sich beziehen, übermitteln. » | auf den sie sich beziehen, übermitteln. » |
Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007. | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
D. DONFUT | D. DONFUT |