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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende het geweld tegen politiepersoneelsleden. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la violence à l'égard des membres du personnel de la police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 FEBRUARI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk | 3 FEVRIER 2014. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal |
besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het | du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des |
personeel van de politiediensten betreffende het geweld tegen | services de police concernant la violence à l'égard des membres du |
politiepersoneelsleden. - Duitse vertaling | personnel de la police. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 3 februari 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit | l'arrêté royal du 3 février 2014 portant modification de l'arrêté |
van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel | royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des |
van de politiediensten betreffende het geweld tegen | services de police concernant la violence à l'égard des membres du |
politiepersoneelsleden (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2014). | personnel de la police (Moniteur belge du 20 février 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
3. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Gewalt gegen Mitglieder | Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Gewalt gegen Mitglieder |
des Polizeipersonals | des Polizeipersonals |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
angesichts der Gewalttaten, Bedrohungen, Gewalt mit Feuerwaffen, ... | angesichts der Gewalttaten, Bedrohungen, Gewalt mit Feuerwaffen, ... |
gegen Mitglieder des Polizeipersonals sind Arbeitsgruppen geschaffen | gegen Mitglieder des Polizeipersonals sind Arbeitsgruppen geschaffen |
worden, um Maßnahmen zur Abhilfe gegen diese Problematik | worden, um Maßnahmen zur Abhilfe gegen diese Problematik |
auszuarbeiten. | auszuarbeiten. |
Im Anschluss an die Arbeiten dieser Arbeitsgruppen haben sich dreizehn | Im Anschluss an die Arbeiten dieser Arbeitsgruppen haben sich dreizehn |
konkrete Verpflichtungen herauskristallisiert. Bei einer dieser | konkrete Verpflichtungen herauskristallisiert. Bei einer dieser |
Verpflichtungen geht es darum, statutarische Verbesserungen für die | Verpflichtungen geht es darum, statutarische Verbesserungen für die |
Mitglieder des Polizeipersonals, die Opfer von Gewalttaten sind, | Mitglieder des Polizeipersonals, die Opfer von Gewalttaten sind, |
vorzusehen. Vorliegender Erlass bezweckt die Erfüllung dieser | vorzusehen. Vorliegender Erlass bezweckt die Erfüllung dieser |
Verpflichtung. | Verpflichtung. |
Einerseits bietet der Erlass Personalmitgliedern der Polizeidienste, | Einerseits bietet der Erlass Personalmitgliedern der Polizeidienste, |
die entweder in der Ausübung ihres Amtes oder aufgrund ihrer | die entweder in der Ausübung ihres Amtes oder aufgrund ihrer |
Eigenschaft als Mitglied des Polizeipersonals Opfer einer schweren | Eigenschaft als Mitglied des Polizeipersonals Opfer einer schweren |
Gewalttat gewesen sind, die Möglichkeit, eine Neuzuweisung zu | Gewalttat gewesen sind, die Möglichkeit, eine Neuzuweisung zu |
erhalten, und zwar sogar in einem anderen Korps als dem Korps, dem sie | erhalten, und zwar sogar in einem anderen Korps als dem Korps, dem sie |
zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehören. Zurzeit ist es | zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehören. Zurzeit ist es |
nämlich nicht möglich, einem Personalmitglied eine neue Stelle in | nämlich nicht möglich, einem Personalmitglied eine neue Stelle in |
einem anderen Korps als demjenigen, dem es angehört, zuzuweisen. | einem anderen Korps als demjenigen, dem es angehört, zuzuweisen. |
Der Begriff "schwere Gewalttat" ist definiert worden, um den | Der Begriff "schwere Gewalttat" ist definiert worden, um den |
diesbezüglichen Bemerkungen des Staatssekretärs für den Öffentlichen | diesbezüglichen Bemerkungen des Staatssekretärs für den Öffentlichen |
Dienst, des Ministers des Haushalts und des Staatsrates Folge zu | Dienst, des Ministers des Haushalts und des Staatsrates Folge zu |
leisten. | leisten. |
Gemäß dieser Begriffsbestimmung beschränkt sich Gewalt auf jeden Fall | Gemäß dieser Begriffsbestimmung beschränkt sich Gewalt auf jeden Fall |
nicht auf körperliche Gewalt, sondern umfasst ebenfalls alle anderen | nicht auf körperliche Gewalt, sondern umfasst ebenfalls alle anderen |
Formen von Gewalt, darunter insbesondere ernsthafte Drohungen gegen | Formen von Gewalt, darunter insbesondere ernsthafte Drohungen gegen |
Personalmitglieder, die psychische Folgen mit sich bringen. | Personalmitglieder, die psychische Folgen mit sich bringen. |
Andererseits verdeutlicht der Erlass in Anlehnung an den öffentlichen | Andererseits verdeutlicht der Erlass in Anlehnung an den öffentlichen |
Dienst, was unter "Kosten des Verwaltungsverfahrens" im Rahmen eines | Dienst, was unter "Kosten des Verwaltungsverfahrens" im Rahmen eines |
Arbeitsunfalls zu verstehen ist, und sieht zudem eine direkte | Arbeitsunfalls zu verstehen ist, und sieht zudem eine direkte |
Übernahme dieser Kosten durch die Behörde vor, damit das | Übernahme dieser Kosten durch die Behörde vor, damit das |
Personalmitglied sie nicht vorstrecken muss. | Personalmitglied sie nicht vorstrecken muss. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein | Eurer Majestät zu sein |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
3. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Gewalt gegen Mitglieder | Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Gewalt gegen Mitglieder |
des Polizeipersonals | des Polizeipersonals |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); |
Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 309/1 und 314/4b des | Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 309/1 und 314/4b des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012 | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012 |
beziehungsweise 25. September 2013; | beziehungsweise 25. September 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 27. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 27. |
Februar 2013; | Februar 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 10. Juli 2013; | Öffentlichen Dienst vom 10. Juli 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. |
Oktober 2013; | Oktober 2013; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.592/2 des Staatsrates vom 16. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.592/2 des Staatsrates vom 16. Dezember |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel I.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Artikel 1 - Artikel I.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Dezember 2005 und den Königlichen Erlass vom 3. April | Erlass vom 20. Dezember 2005 und den Königlichen Erlass vom 3. April |
2013, wird durch eine Nummer 29 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2013, wird durch eine Nummer 29 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"29. "schwerer Gewalttat": Gewalttat, die schwere körperliche und/oder | "29. "schwerer Gewalttat": Gewalttat, die schwere körperliche und/oder |
psychische Folgen mit sich bringt." | psychische Folgen mit sich bringt." |
Art. 2 - In Artikel VI.II.85 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Art. 2 - In Artikel VI.II.85 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 12. Januar 2010, wird eine Nummer 2 mit folgendem Wortlaut | Erlass vom 12. Januar 2010, wird eine Nummer 2 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"2. einen entsprechenden Antrag stellt, weil es entweder in der | "2. einen entsprechenden Antrag stellt, weil es entweder in der |
Ausübung seines Amtes oder aufgrund seiner Eigenschaft als Mitglied | Ausübung seines Amtes oder aufgrund seiner Eigenschaft als Mitglied |
des Polizeipersonals Opfer einer schweren Gewalttat gewesen ist,". | des Polizeipersonals Opfer einer schweren Gewalttat gewesen ist,". |
Art. 3 - Artikel VI.II.86 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem | Art. 3 - Artikel VI.II.86 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 erfolgt die in Artikel VI.II.85 Nr. 2 | "In Abweichung von Absatz 1 erfolgt die in Artikel VI.II.85 Nr. 2 |
erwähnte Neuzuweisung auf Beschluss des Ministers, wenn das | erwähnte Neuzuweisung auf Beschluss des Ministers, wenn das |
Personalmitglied eine Neuzuweisung in einem anderen Korps als dem | Personalmitglied eine Neuzuweisung in einem anderen Korps als dem |
Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört, | Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört, |
erhält." | erhält." |
Art. 4 - Artikel VI.II.88 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Art. 4 - Artikel VI.II.88 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 13. Juni 2005 und den Königlichen Erlass vom 12. Januar | Erlass vom 13. Juni 2005 und den Königlichen Erlass vom 12. Januar |
2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 kann die Neuzuweisung eines in Artikel | "In Abweichung von Absatz 1 kann die Neuzuweisung eines in Artikel |
VI.II.85 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieds in einem anderen Korps als | VI.II.85 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieds in einem anderen Korps als |
dem Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung | dem Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung |
angehört, erfolgen. Eine solche Neuzuweisung ist nur mit dem | angehört, erfolgen. Eine solche Neuzuweisung ist nur mit dem |
Einverständnis der betreffenden Korps möglich. Dieses Einverständnis | Einverständnis der betreffenden Korps möglich. Dieses Einverständnis |
wird, was die föderale Polizei anbelangt, vom Generalkommissar | wird, was die föderale Polizei anbelangt, vom Generalkommissar |
beziehungsweise, was die lokale Polizei anbelangt, vom Korpschef | beziehungsweise, was die lokale Polizei anbelangt, vom Korpschef |
gegeben." | gegeben." |
Art. 5 - Der Artikel X.III.36 RSPol wird durch zwei Absätze mit | Art. 5 - Der Artikel X.III.36 RSPol wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unter Kosten des Verwaltungsverfahrens sind insbesondere die Kosten | "Unter Kosten des Verwaltungsverfahrens sind insbesondere die Kosten |
aller eingeschriebenen Sendungen, die Verwaltungskosten im | aller eingeschriebenen Sendungen, die Verwaltungskosten im |
Zusammenhang mit der Abfassung und Abgabe medizinischer Berichte und | Zusammenhang mit der Abfassung und Abgabe medizinischer Berichte und |
mit dem Ausdruck der Formulare für Unfallmeldungen sowie die Honorare | mit dem Ausdruck der Formulare für Unfallmeldungen sowie die Honorare |
des Arztes, der dem Opfer beim Erscheinen vor dem | des Arztes, der dem Opfer beim Erscheinen vor dem |
gerichtsmedizinischen Amt beisteht, zu verstehen. | gerichtsmedizinischen Amt beisteht, zu verstehen. |
Wenn das Personalmitglied vor Erscheinen vor dem gerichtsmedizinischen | Wenn das Personalmitglied vor Erscheinen vor dem gerichtsmedizinischen |
Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst mitteilt, dass es auf | Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst mitteilt, dass es auf |
einen Arzt zurückgreifen wird, der ihm während des Verfahrens beim | einen Arzt zurückgreifen wird, der ihm während des Verfahrens beim |
gerichtsmedizinischen Amt beistehen wird, werden die Honorare dem | gerichtsmedizinischen Amt beistehen wird, werden die Honorare dem |
betreffenden Arzt direkt durch die Behörde, von der der in Artikel | betreffenden Arzt direkt durch die Behörde, von der der in Artikel |
X.III.7 erwähnte Dienst abhängt, gezahlt. Zu diesem Zweck übermittelt | X.III.7 erwähnte Dienst abhängt, gezahlt. Zu diesem Zweck übermittelt |
das Personalmitglied oder der Arzt der betreffenden Behörde die | das Personalmitglied oder der Arzt der betreffenden Behörde die |
Honoraraufstellung." | Honoraraufstellung." |
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |