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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/02/2014
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende het geweld tegen politiepersoneelsleden. - Duitse vertaling Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la violence à l'égard des membres du personnel de la police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 FEBRUARI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk 3 FEVRIER 2014. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal
besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des
personeel van de politiediensten betreffende het geweld tegen services de police concernant la violence à l'égard des membres du
politiepersoneelsleden. - Duitse vertaling personnel de la police. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 3 februari 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 3 février 2014 portant modification de l'arrêté
van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des
van de politiediensten betreffende het geweld tegen services de police concernant la violence à l'égard des membres du
politiepersoneelsleden (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2014). personnel de la police (Moniteur belge du 20 février 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
3. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Gewalt gegen Mitglieder Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Gewalt gegen Mitglieder
des Polizeipersonals des Polizeipersonals
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
angesichts der Gewalttaten, Bedrohungen, Gewalt mit Feuerwaffen, ... angesichts der Gewalttaten, Bedrohungen, Gewalt mit Feuerwaffen, ...
gegen Mitglieder des Polizeipersonals sind Arbeitsgruppen geschaffen gegen Mitglieder des Polizeipersonals sind Arbeitsgruppen geschaffen
worden, um Maßnahmen zur Abhilfe gegen diese Problematik worden, um Maßnahmen zur Abhilfe gegen diese Problematik
auszuarbeiten. auszuarbeiten.
Im Anschluss an die Arbeiten dieser Arbeitsgruppen haben sich dreizehn Im Anschluss an die Arbeiten dieser Arbeitsgruppen haben sich dreizehn
konkrete Verpflichtungen herauskristallisiert. Bei einer dieser konkrete Verpflichtungen herauskristallisiert. Bei einer dieser
Verpflichtungen geht es darum, statutarische Verbesserungen für die Verpflichtungen geht es darum, statutarische Verbesserungen für die
Mitglieder des Polizeipersonals, die Opfer von Gewalttaten sind, Mitglieder des Polizeipersonals, die Opfer von Gewalttaten sind,
vorzusehen. Vorliegender Erlass bezweckt die Erfüllung dieser vorzusehen. Vorliegender Erlass bezweckt die Erfüllung dieser
Verpflichtung. Verpflichtung.
Einerseits bietet der Erlass Personalmitgliedern der Polizeidienste, Einerseits bietet der Erlass Personalmitgliedern der Polizeidienste,
die entweder in der Ausübung ihres Amtes oder aufgrund ihrer die entweder in der Ausübung ihres Amtes oder aufgrund ihrer
Eigenschaft als Mitglied des Polizeipersonals Opfer einer schweren Eigenschaft als Mitglied des Polizeipersonals Opfer einer schweren
Gewalttat gewesen sind, die Möglichkeit, eine Neuzuweisung zu Gewalttat gewesen sind, die Möglichkeit, eine Neuzuweisung zu
erhalten, und zwar sogar in einem anderen Korps als dem Korps, dem sie erhalten, und zwar sogar in einem anderen Korps als dem Korps, dem sie
zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehören. Zurzeit ist es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehören. Zurzeit ist es
nämlich nicht möglich, einem Personalmitglied eine neue Stelle in nämlich nicht möglich, einem Personalmitglied eine neue Stelle in
einem anderen Korps als demjenigen, dem es angehört, zuzuweisen. einem anderen Korps als demjenigen, dem es angehört, zuzuweisen.
Der Begriff "schwere Gewalttat" ist definiert worden, um den Der Begriff "schwere Gewalttat" ist definiert worden, um den
diesbezüglichen Bemerkungen des Staatssekretärs für den Öffentlichen diesbezüglichen Bemerkungen des Staatssekretärs für den Öffentlichen
Dienst, des Ministers des Haushalts und des Staatsrates Folge zu Dienst, des Ministers des Haushalts und des Staatsrates Folge zu
leisten. leisten.
Gemäß dieser Begriffsbestimmung beschränkt sich Gewalt auf jeden Fall Gemäß dieser Begriffsbestimmung beschränkt sich Gewalt auf jeden Fall
nicht auf körperliche Gewalt, sondern umfasst ebenfalls alle anderen nicht auf körperliche Gewalt, sondern umfasst ebenfalls alle anderen
Formen von Gewalt, darunter insbesondere ernsthafte Drohungen gegen Formen von Gewalt, darunter insbesondere ernsthafte Drohungen gegen
Personalmitglieder, die psychische Folgen mit sich bringen. Personalmitglieder, die psychische Folgen mit sich bringen.
Andererseits verdeutlicht der Erlass in Anlehnung an den öffentlichen Andererseits verdeutlicht der Erlass in Anlehnung an den öffentlichen
Dienst, was unter "Kosten des Verwaltungsverfahrens" im Rahmen eines Dienst, was unter "Kosten des Verwaltungsverfahrens" im Rahmen eines
Arbeitsunfalls zu verstehen ist, und sieht zudem eine direkte Arbeitsunfalls zu verstehen ist, und sieht zudem eine direkte
Übernahme dieser Kosten durch die Behörde vor, damit das Übernahme dieser Kosten durch die Behörde vor, damit das
Personalmitglied sie nicht vorstrecken muss. Personalmitglied sie nicht vorstrecken muss.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein Eurer Majestät zu sein
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
3. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Gewalt gegen Mitglieder Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Gewalt gegen Mitglieder
des Polizeipersonals des Polizeipersonals
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 309/1 und 314/4b des Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 309/1 und 314/4b des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012 Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 15. Oktober 2012
beziehungsweise 25. September 2013; beziehungsweise 25. September 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 27. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 27.
Februar 2013; Februar 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 10. Juli 2013; Öffentlichen Dienst vom 10. Juli 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.
Oktober 2013; Oktober 2013;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.592/2 des Staatsrates vom 16. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.592/2 des Staatsrates vom 16. Dezember
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel I.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Artikel 1 - Artikel I.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 2005 und den Königlichen Erlass vom 3. April Erlass vom 20. Dezember 2005 und den Königlichen Erlass vom 3. April
2013, wird durch eine Nummer 29 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2013, wird durch eine Nummer 29 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"29. "schwerer Gewalttat": Gewalttat, die schwere körperliche und/oder "29. "schwerer Gewalttat": Gewalttat, die schwere körperliche und/oder
psychische Folgen mit sich bringt." psychische Folgen mit sich bringt."
Art. 2 - In Artikel VI.II.85 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 2 - In Artikel VI.II.85 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 12. Januar 2010, wird eine Nummer 2 mit folgendem Wortlaut Erlass vom 12. Januar 2010, wird eine Nummer 2 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"2. einen entsprechenden Antrag stellt, weil es entweder in der "2. einen entsprechenden Antrag stellt, weil es entweder in der
Ausübung seines Amtes oder aufgrund seiner Eigenschaft als Mitglied Ausübung seines Amtes oder aufgrund seiner Eigenschaft als Mitglied
des Polizeipersonals Opfer einer schweren Gewalttat gewesen ist,". des Polizeipersonals Opfer einer schweren Gewalttat gewesen ist,".
Art. 3 - Artikel VI.II.86 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem Art. 3 - Artikel VI.II.86 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 erfolgt die in Artikel VI.II.85 Nr. 2 "In Abweichung von Absatz 1 erfolgt die in Artikel VI.II.85 Nr. 2
erwähnte Neuzuweisung auf Beschluss des Ministers, wenn das erwähnte Neuzuweisung auf Beschluss des Ministers, wenn das
Personalmitglied eine Neuzuweisung in einem anderen Korps als dem Personalmitglied eine Neuzuweisung in einem anderen Korps als dem
Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört, Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört,
erhält." erhält."
Art. 4 - Artikel VI.II.88 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 4 - Artikel VI.II.88 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 13. Juni 2005 und den Königlichen Erlass vom 12. Januar Erlass vom 13. Juni 2005 und den Königlichen Erlass vom 12. Januar
2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 kann die Neuzuweisung eines in Artikel "In Abweichung von Absatz 1 kann die Neuzuweisung eines in Artikel
VI.II.85 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieds in einem anderen Korps als VI.II.85 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieds in einem anderen Korps als
dem Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung dem Korps, dem es zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung
angehört, erfolgen. Eine solche Neuzuweisung ist nur mit dem angehört, erfolgen. Eine solche Neuzuweisung ist nur mit dem
Einverständnis der betreffenden Korps möglich. Dieses Einverständnis Einverständnis der betreffenden Korps möglich. Dieses Einverständnis
wird, was die föderale Polizei anbelangt, vom Generalkommissar wird, was die föderale Polizei anbelangt, vom Generalkommissar
beziehungsweise, was die lokale Polizei anbelangt, vom Korpschef beziehungsweise, was die lokale Polizei anbelangt, vom Korpschef
gegeben." gegeben."
Art. 5 - Der Artikel X.III.36 RSPol wird durch zwei Absätze mit Art. 5 - Der Artikel X.III.36 RSPol wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unter Kosten des Verwaltungsverfahrens sind insbesondere die Kosten "Unter Kosten des Verwaltungsverfahrens sind insbesondere die Kosten
aller eingeschriebenen Sendungen, die Verwaltungskosten im aller eingeschriebenen Sendungen, die Verwaltungskosten im
Zusammenhang mit der Abfassung und Abgabe medizinischer Berichte und Zusammenhang mit der Abfassung und Abgabe medizinischer Berichte und
mit dem Ausdruck der Formulare für Unfallmeldungen sowie die Honorare mit dem Ausdruck der Formulare für Unfallmeldungen sowie die Honorare
des Arztes, der dem Opfer beim Erscheinen vor dem des Arztes, der dem Opfer beim Erscheinen vor dem
gerichtsmedizinischen Amt beisteht, zu verstehen. gerichtsmedizinischen Amt beisteht, zu verstehen.
Wenn das Personalmitglied vor Erscheinen vor dem gerichtsmedizinischen Wenn das Personalmitglied vor Erscheinen vor dem gerichtsmedizinischen
Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst mitteilt, dass es auf Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst mitteilt, dass es auf
einen Arzt zurückgreifen wird, der ihm während des Verfahrens beim einen Arzt zurückgreifen wird, der ihm während des Verfahrens beim
gerichtsmedizinischen Amt beistehen wird, werden die Honorare dem gerichtsmedizinischen Amt beistehen wird, werden die Honorare dem
betreffenden Arzt direkt durch die Behörde, von der der in Artikel betreffenden Arzt direkt durch die Behörde, von der der in Artikel
X.III.7 erwähnte Dienst abhängt, gezahlt. Zu diesem Zweck übermittelt X.III.7 erwähnte Dienst abhängt, gezahlt. Zu diesem Zweck übermittelt
das Personalmitglied oder der Arzt der betreffenden Behörde die das Personalmitglied oder der Arzt der betreffenden Behörde die
Honoraraufstellung." Honoraraufstellung."
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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