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Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 10 | Arrêté royal portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande des articles 1er à 10 |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende | 3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal portant modification de divers textes |
teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de | relatifs à la position juridique du personnel des services de police. |
politiediensten. - Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 10 | - Traduction allemande des articles 1er à 10 |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
10 van het koninklijk besluit van 3 februari 2004 tot wijziging van | articles 1 à 10 de l'arrêté royal du 3 février 2004 portant |
verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel | modification de divers textes relatifs à la position juridique du |
van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 13 februari 2004). | personnel des services de police (Moniteur belge du 13 février 2004). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
3. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 3. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
beim Europäischen Rat von Nizza im Dezember 2000 ist die Rolle | beim Europäischen Rat von Nizza im Dezember 2000 ist die Rolle |
Brüssels als europäische Hauptstadt bestätigt worden. Demnächst werden | Brüssels als europäische Hauptstadt bestätigt worden. Demnächst werden |
übrigens alle Versammlungen des Europäischen Rates in Brüssel | übrigens alle Versammlungen des Europäischen Rates in Brüssel |
organisiert. | organisiert. |
Vor diesem Hintergrund wird Brüssel im Bereich der Sicherheit | Vor diesem Hintergrund wird Brüssel im Bereich der Sicherheit |
erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, damit das Leben in der | erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, damit das Leben in der |
Stadt erträglich bleibt. | Stadt erträglich bleibt. |
Damit Brüssel dieser Rolle als europäische Hauptstadt uneingeschränkt | Damit Brüssel dieser Rolle als europäische Hauptstadt uneingeschränkt |
gerecht wird und zugleich bei den kommenden Gipfeltreffen die | gerecht wird und zugleich bei den kommenden Gipfeltreffen die |
Sicherheit und Lebensqualität der Stadt gewährleistet wird, ist es | Sicherheit und Lebensqualität der Stadt gewährleistet wird, ist es |
wichtig, dass die personelle Kapazität der sechs Brüsseler | wichtig, dass die personelle Kapazität der sechs Brüsseler |
Polizeizonen diesen Herausforderungen entspricht. | Polizeizonen diesen Herausforderungen entspricht. |
Allerdings haben die sechs Brüsseler Polizeizonen seit langer Zeit ein | Allerdings haben die sechs Brüsseler Polizeizonen seit langer Zeit ein |
grosses Rekrutierungsproblem, das auf verschiedene Faktoren | grosses Rekrutierungsproblem, das auf verschiedene Faktoren |
zurückzuführen ist. Einerseits muss das Personal, das in den Brüsseler | zurückzuführen ist. Einerseits muss das Personal, das in den Brüsseler |
Polizeizonen ernannt wird, zweisprachig sein (unter Vorbehalt eines in | Polizeizonen ernannt wird, zweisprachig sein (unter Vorbehalt eines in |
Artikel XII.VII.31 RSPol und in Artikel 69 der koordinierten | Artikel XII.VII.31 RSPol und in Artikel 69 der koordinierten |
Sprachengesetze erwähnten Übergangszeitraums von fünf Jahren). | Sprachengesetze erwähnten Übergangszeitraums von fünf Jahren). |
Andererseits führt die Attraktivität der Mobilität zu Abwanderungen | Andererseits führt die Attraktivität der Mobilität zu Abwanderungen |
von den Brüsseler Polizeizonen in Polizeizonen der Provinzen. | von den Brüsseler Polizeizonen in Polizeizonen der Provinzen. |
Um diese Probleme zu bewältigen, hat der Ministerrat vom 14. Juni 2002 | Um diese Probleme zu bewältigen, hat der Ministerrat vom 14. Juni 2002 |
eine Reihe von Massnahmen insbesondere auf Ebene des Statuts | eine Reihe von Massnahmen insbesondere auf Ebene des Statuts |
vorgeschlagen. Der Erlass, der Eurer Majestät hiermit vorgelegt wird, | vorgeschlagen. Der Erlass, der Eurer Majestät hiermit vorgelegt wird, |
betrifft gerade die verordnungsrechtliche Umsetzung dieser Massnahmen. | betrifft gerade die verordnungsrechtliche Umsetzung dieser Massnahmen. |
Diese statutarischen Massnahmen sind die Folgenden. | Diese statutarischen Massnahmen sind die Folgenden. |
Artikel 1 betrifft die Möglichkeit, nach Konzertierung im | Artikel 1 betrifft die Möglichkeit, nach Konzertierung im |
Basiskonzertierungsausschuss Dienste von zwölf Stunden zu | Basiskonzertierungsausschuss Dienste von zwölf Stunden zu |
organisieren. Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, den Dienst | organisieren. Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, den Dienst |
flexibler zu organisieren. Derzeit sind nämlich nur Dienste von | flexibler zu organisieren. Derzeit sind nämlich nur Dienste von |
höchstens zehn Stunden möglich. | höchstens zehn Stunden möglich. |
Durch Artikel 2 wird die Zuweisung der Polizeiinspektoren, die den | Durch Artikel 2 wird die Zuweisung der Polizeiinspektoren, die den |
Wunsch geäussert haben, in einer Brüsseler Polizeizone zu arbeiten, | Wunsch geäussert haben, in einer Brüsseler Polizeizone zu arbeiten, |
beschleunigt. Sie werden in der betreffenden Zone ernannt, sobald sie | beschleunigt. Sie werden in der betreffenden Zone ernannt, sobald sie |
die Grundausbildung bestanden haben, ohne an der Mobilität teilnehmen | die Grundausbildung bestanden haben, ohne an der Mobilität teilnehmen |
zu müssen. Die Ernennungsbehörde behält jedoch die Befugnis, die | zu müssen. Die Ernennungsbehörde behält jedoch die Befugnis, die |
Anwärter, die aufgrund der festgelegten Regeln bei der Ernennung | Anwärter, die aufgrund der festgelegten Regeln bei der Ernennung |
Vorrang geniessen, zu ernennen oder nicht zu ernennen. In diesem Punkt | Vorrang geniessen, zu ernennen oder nicht zu ernennen. In diesem Punkt |
ist also das Gutachten des Staatsrates befolgt worden. | ist also das Gutachten des Staatsrates befolgt worden. |
Durch die Artikel 3 und 11 soll die Beförderung von | Durch die Artikel 3 und 11 soll die Beförderung von |
Polizeihilfsbediensteten in den Kader des Personals im einfachen | Polizeihilfsbediensteten in den Kader des Personals im einfachen |
Dienst gefördert werden. Dies bedeutet konkret, dass | Dienst gefördert werden. Dies bedeutet konkret, dass |
Polizeihilfsbedienstete fortan ab ihrer Ernennung in den Dienstgrad | Polizeihilfsbedienstete fortan ab ihrer Ernennung in den Dienstgrad |
eines Polizeihilfsbediensteten an der Kaderprüfung im Rahmen des | eines Polizeihilfsbediensteten an der Kaderprüfung im Rahmen des |
Übergangs zum Kader des Personals im einfachen Dienst teilnehmen | Übergangs zum Kader des Personals im einfachen Dienst teilnehmen |
können, während sie derzeit dazu ein Kaderalter von zwei Jahren | können, während sie derzeit dazu ein Kaderalter von zwei Jahren |
aufweisen müssen, und dass sie zu der Auswahl für den Übergang zum | aufweisen müssen, und dass sie zu der Auswahl für den Übergang zum |
Kader des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden können unter | Kader des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden können unter |
der Bedingung, dass sie mindestens ein Kaderalter von zwei Jahren im | der Bedingung, dass sie mindestens ein Kaderalter von zwei Jahren im |
Hilfskader aufweisen, während derzeit drei Jahre dazu erforderlich | Hilfskader aufweisen, während derzeit drei Jahre dazu erforderlich |
sind. Diese Massnahme betrifft die Polizeihilfsbediensteten aller | sind. Diese Massnahme betrifft die Polizeihilfsbediensteten aller |
Polizeidienste. Dennoch werden die Polizeihilfsbediensteten der | Polizeidienste. Dennoch werden die Polizeihilfsbediensteten der |
Brüsseler Polizeizonen angesichts ihrer Anzahl möglicherweise die | Brüsseler Polizeizonen angesichts ihrer Anzahl möglicherweise die |
Ersten sein, die aus dieser Massnahme Nutzen ziehen werden. | Ersten sein, die aus dieser Massnahme Nutzen ziehen werden. |
Durch die Artikel 4 und 13 soll den Mitgliedern des Verwaltungs- und | Durch die Artikel 4 und 13 soll den Mitgliedern des Verwaltungs- und |
Logistikkaders, die in einer Brüsseler Polizeizone ernannt sind, die | Logistikkaders, die in einer Brüsseler Polizeizone ernannt sind, die |
gleiche Zweisprachigkeitszulage wie den Mitgliedern des Einsatzkaders | gleiche Zweisprachigkeitszulage wie den Mitgliedern des Einsatzkaders |
gewährt werden. Der Staatsrat war der Ansicht, dass die alleinige | gewährt werden. Der Staatsrat war der Ansicht, dass die alleinige |
Gewährung dieser Zulage an die Mitglieder des Verwaltungs- und | Gewährung dieser Zulage an die Mitglieder des Verwaltungs- und |
Logistikkaders der Brüsseler Polizeizonen im Widerspruch zum | Logistikkaders der Brüsseler Polizeizonen im Widerspruch zum |
Gleichheitsgrundsatz und zu Artikel 119 des Gesetzes vom 7. Dezember | Gleichheitsgrundsatz und zu Artikel 119 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes steht. Der Unterschied im Gehalt ist | integrierten Polizeidienstes steht. Der Unterschied im Gehalt ist |
jedoch durch drei objektive Kriterien gerechtfertigt, nämlich die | jedoch durch drei objektive Kriterien gerechtfertigt, nämlich die |
Zweisprachigkeitspflicht für Personalmitglieder, die einer Brüsseler | Zweisprachigkeitspflicht für Personalmitglieder, die einer Brüsseler |
Polizeizone zugewiesen sind, der Mangel an Verwaltungspersonal, das | Polizeizone zugewiesen sind, der Mangel an Verwaltungspersonal, das |
dieser Zweisprachigkeitspflicht genügt, und der besondere Umstand, | dieser Zweisprachigkeitspflicht genügt, und der besondere Umstand, |
dass Brüssel europäische Hauptstadt ist. Ziel dieser Massnahme ist es | dass Brüssel europäische Hauptstadt ist. Ziel dieser Massnahme ist es |
also, motiviertes und gebührend zweisprachiges Personal anzulocken und | also, motiviertes und gebührend zweisprachiges Personal anzulocken und |
zu halten. Entgegen der Aussage des Staatsrates geht es keineswegs | zu halten. Entgegen der Aussage des Staatsrates geht es keineswegs |
darum, durch diese Massnahme ein Sonderrecht aus dem einzigen Grund zu | darum, durch diese Massnahme ein Sonderrecht aus dem einzigen Grund zu |
schaffen, dass ein Personalmitglied bei einem lokalen Polizeidienst | schaffen, dass ein Personalmitglied bei einem lokalen Polizeidienst |
und nicht bei der föderalen Polizei tätig ist. | und nicht bei der föderalen Polizei tätig ist. |
Die Artikel 5 bis 9, 12 und 14 betreffen spezifische finanzielle | Die Artikel 5 bis 9, 12 und 14 betreffen spezifische finanzielle |
Massnahmen, die getroffen worden sind, um Einsatzpersonal für die | Massnahmen, die getroffen worden sind, um Einsatzpersonal für die |
Brüsseler Polizeizonen anzulocken und den Personalbestand in diesen | Brüsseler Polizeizonen anzulocken und den Personalbestand in diesen |
Zonen strukturell zu gewährleisten. | Zonen strukturell zu gewährleisten. |
Der Staatsrat hat bezüglich dieser Massnahmen erneut die Tragweite von | Der Staatsrat hat bezüglich dieser Massnahmen erneut die Tragweite von |
Artikel 119 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | Artikel 119 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
aufgeworfen. Diese Zulagen sind jedoch durch die Tatsache | aufgeworfen. Diese Zulagen sind jedoch durch die Tatsache |
gerechtfertigt, dass die Zonen der lokalen Polizei der Region | gerechtfertigt, dass die Zonen der lokalen Polizei der Region |
Brüssel-Hauptstadt aufgrund fehlender Kandidaten ein starkes Defizit | Brüssel-Hauptstadt aufgrund fehlender Kandidaten ein starkes Defizit |
an Polizeiinspektoren aufweisen. Die eingeführten Unterschiede | an Polizeiinspektoren aufweisen. Die eingeführten Unterschiede |
zwischen den Personalmitgliedern des Einsatzkaders sind also | zwischen den Personalmitgliedern des Einsatzkaders sind also |
gerechtfertigt durch den grossen Mangel an Einsatzpersonal in den | gerechtfertigt durch den grossen Mangel an Einsatzpersonal in den |
Brüsseler Polizeizonen, die mit der grossen Mehrzahl der | Brüsseler Polizeizonen, die mit der grossen Mehrzahl der |
Ordnungsdienste betraut sind, und durch den Willen der | Ordnungsdienste betraut sind, und durch den Willen der |
verantwortlichen Behörden, den Brüsseler Polizeizonen die | verantwortlichen Behörden, den Brüsseler Polizeizonen die |
erforderlichen Mittel zu geben, darunter insbesondere einen möglichst | erforderlichen Mittel zu geben, darunter insbesondere einen möglichst |
vollständigen Personalbestand, um somit die vorerwähnten | vollständigen Personalbestand, um somit die vorerwähnten |
Herausforderungen angehen zu können. | Herausforderungen angehen zu können. |
Mit den Artikeln 5 und 6 wird ein Unterschied in den Modalitäten für | Mit den Artikeln 5 und 6 wird ein Unterschied in den Modalitäten für |
die Gewährung der Zulage Brüssel-Hauptstadt eingeführt. Derzeit | die Gewährung der Zulage Brüssel-Hauptstadt eingeführt. Derzeit |
beziehen die Personalmitglieder des Einsatzkaders die Zulage nach | beziehen die Personalmitglieder des Einsatzkaders die Zulage nach |
einer Anwesenheitsdauer von einem Jahr in einer Stelle auf dem Gebiet | einer Anwesenheitsdauer von einem Jahr in einer Stelle auf dem Gebiet |
der Region Brüssel-Hauptstadt. Infolge der geplanten Änderung werden | der Region Brüssel-Hauptstadt. Infolge der geplanten Änderung werden |
die Personalmitglieder, die einer Brüsseler Polizeizone zugewiesen | die Personalmitglieder, die einer Brüsseler Polizeizone zugewiesen |
sind, die Zulage ab ihrer Zuweisung und folglich ohne "Bindungsjahr" | sind, die Zulage ab ihrer Zuweisung und folglich ohne "Bindungsjahr" |
beziehen, im Gegensatz zu ihren Kollegen, die bei der föderalen | beziehen, im Gegensatz zu ihren Kollegen, die bei der föderalen |
Polizei arbeiten. | Polizei arbeiten. |
Mit Artikel 7 wird eine neue Zulage eingeführt, nämlich die « | Mit Artikel 7 wird eine neue Zulage eingeführt, nämlich die « |
Verpflichtungszulage » für die Mitglieder des Personals im einfachen | Verpflichtungszulage » für die Mitglieder des Personals im einfachen |
Dienst, die sich dazu verpflichten, fünf Jahre in einer bestimmten an | Dienst, die sich dazu verpflichten, fünf Jahre in einer bestimmten an |
Personalmangel leidenden Brüsseler Polizeizone zu arbeiten. Ziel | Personalmangel leidenden Brüsseler Polizeizone zu arbeiten. Ziel |
dieser Bestimmung ist es, Polizeiinspektoren in die Brüsseler | dieser Bestimmung ist es, Polizeiinspektoren in die Brüsseler |
Polizeikorps zu holen und danach den Personalbestand zu stabilisieren. | Polizeikorps zu holen und danach den Personalbestand zu stabilisieren. |
Aus diesem Grund besteht ein Anrecht auf diese Zulage nur dann, wenn | Aus diesem Grund besteht ein Anrecht auf diese Zulage nur dann, wenn |
zum Zeitpunkt der Verpflichtung die Zone im Verhältnis zu ihrem | zum Zeitpunkt der Verpflichtung die Zone im Verhältnis zu ihrem |
Stellenplan zu wenig Personal hat, und bleibt dieses Anrecht nur | Stellenplan zu wenig Personal hat, und bleibt dieses Anrecht nur |
bestehen, wenn das betreffende Personalmitglied seine Verpflichtung | bestehen, wenn das betreffende Personalmitglied seine Verpflichtung |
für die betroffene Zone erneuert. Ziel ist es also, die Stellenpläne | für die betroffene Zone erneuert. Ziel ist es also, die Stellenpläne |
dauerhaft aufzufüllen. | dauerhaft aufzufüllen. |
Durch Artikel 10 soll die Frist, binnen der die Anwärter sich im | Durch Artikel 10 soll die Frist, binnen der die Anwärter sich im |
Rahmen der Mobilität um eine Stelle bewerben können, verlängert. | Rahmen der Mobilität um eine Stelle bewerben können, verlängert. |
Derzeit können die Anwärter in den drei letzten Monaten ihrer | Derzeit können die Anwärter in den drei letzten Monaten ihrer |
Grundausbildung an der Mobilität teilnehmen. Nach der vorgesehenen | Grundausbildung an der Mobilität teilnehmen. Nach der vorgesehenen |
Änderung werden sie bereits ab dem vierten Monat vor dem | Änderung werden sie bereits ab dem vierten Monat vor dem |
voraussichtlichen Ende ihrer Ausbildung daran teilnehmen können. | voraussichtlichen Ende ihrer Ausbildung daran teilnehmen können. |
Erfahrungsgemäss fallen die Mobilitätszyklen nämlich nicht immer mit | Erfahrungsgemäss fallen die Mobilitätszyklen nämlich nicht immer mit |
dem Ende der Grundausbildung zusammen. Durch die Verlängerung der | dem Ende der Grundausbildung zusammen. Durch die Verlängerung der |
Frist für die Teilnahme der Anwärter an der Mobilität erhöhen sich | Frist für die Teilnahme der Anwärter an der Mobilität erhöhen sich |
ihre Chancen auf eine Ernennung in die betreffende Stelle und wird | ihre Chancen auf eine Ernennung in die betreffende Stelle und wird |
somit vermieden, dass sie von Amts wegen in eine Stelle bei der | somit vermieden, dass sie von Amts wegen in eine Stelle bei der |
föderalen Polizei bestellt werden. | föderalen Polizei bestellt werden. |
In Bezug auf das Inkrafttreten der vorgesehenen Bestimmungen ist das | In Bezug auf das Inkrafttreten der vorgesehenen Bestimmungen ist das |
Gutachten des Staatsrates befolgt worden und ist den Artikeln 1, 2 und | Gutachten des Staatsrates befolgt worden und ist den Artikeln 1, 2 und |
10 keine rückwirkende Kraft verliehen worden. | 10 keine rückwirkende Kraft verliehen worden. |
Abschliessend mache ich Eure Majestät darauf aufmerksam, dass die | Abschliessend mache ich Eure Majestät darauf aufmerksam, dass die |
Haushaltsmittel, die zur Umsetzung der durch vorliegenden Entwurf | Haushaltsmittel, die zur Umsetzung der durch vorliegenden Entwurf |
vorgesehenen Massnahmen notwendig sind, vorgesehen worden sind und | vorgesehenen Massnahmen notwendig sind, vorgesehen worden sind und |
dass die erforderliche Rechtsgrundlage Gegenstand eines anderen | dass die erforderliche Rechtsgrundlage Gegenstand eines anderen |
Verordnungstextes ist, der Eurer Majestät zusammen mit vorliegendem | Verordnungstextes ist, der Eurer Majestät zusammen mit vorliegendem |
Entwurf vorgelegt wird. | Entwurf vorgelegt wird. |
So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass. Wir hegen | So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass. Wir hegen |
den Wunsch, dass damit den Problemen in Sachen Personalmangel in den | den Wunsch, dass damit den Problemen in Sachen Personalmangel in den |
Zonen der lokalen Brüsseler Polizei auf eine progressive, aber | Zonen der lokalen Brüsseler Polizei auf eine progressive, aber |
strukturelle Weise abgeholfen werden kann. | strukturelle Weise abgeholfen werden kann. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
3. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 3. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
[...] | [...] |
Artikel 1 - Artikel VI.I.7 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Artikel 1 - Artikel VI.I.7 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Auf Beschluss des Polizeikollegiums und nach Konzertierung mit den | « Auf Beschluss des Polizeikollegiums und nach Konzertierung mit den |
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im | repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im |
Basiskonzertierungsausschuss kann für bestimmte Dienste der Zonen der | Basiskonzertierungsausschuss kann für bestimmte Dienste der Zonen der |
lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt von den in Artikel | lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt von den in Artikel |
VI.I.4 § 2 erwähnten Arbeitsbedingungen abgewichen werden, um dort | VI.I.4 § 2 erwähnten Arbeitsbedingungen abgewichen werden, um dort |
Dienste von zwölf Stunden vorzusehen. » | Dienste von zwölf Stunden vorzusehen. » |
Art. 2 - In den RSPol wird ein Artikel VI.II.3bis mit folgendem | Art. 2 - In den RSPol wird ein Artikel VI.II.3bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. VI.II.3bis - Unbeschadet des Artikels 56 des Gesetzes wird der | « Art. VI.II.3bis - Unbeschadet des Artikels 56 des Gesetzes wird der |
Bewerber um den Dienstgrad eines Polizeiinspektor-Anwärters | Bewerber um den Dienstgrad eines Polizeiinspektor-Anwärters |
beziehungsweise der Polizeiinspektor-Anwärter, der im Rahmen der | beziehungsweise der Polizeiinspektor-Anwärter, der im Rahmen der |
Anwerbung oder im Laufe seiner Grundausbildung sich dafür entschieden | Anwerbung oder im Laufe seiner Grundausbildung sich dafür entschieden |
hat, vorzugsweise einer der lokalen Polizeizonen der Region | hat, vorzugsweise einer der lokalen Polizeizonen der Region |
Brüssel-Hauptstadt, deren Personalbestand im Verhältnis zum | Brüssel-Hauptstadt, deren Personalbestand im Verhältnis zum |
Stellenplan der betreffenden Zone ein Defizit aufweist, zugewiesen zu | Stellenplan der betreffenden Zone ein Defizit aufweist, zugewiesen zu |
werden, in dieser Zone ernannt, sobald er die Grundausbildung | werden, in dieser Zone ernannt, sobald er die Grundausbildung |
bestanden hat. | bestanden hat. |
Die erfolgreichen Teilnehmer werden gegebenenfalls durch die am Ende | Die erfolgreichen Teilnehmer werden gegebenenfalls durch die am Ende |
der Grundausbildung erstellte Rangfolge bestimmt. » | der Grundausbildung erstellte Rangfolge bestimmt. » |
Art. 3 - In Artikel VII.II.9 RSPol wird das Wort « drei » durch das | Art. 3 - In Artikel VII.II.9 RSPol wird das Wort « drei » durch das |
Wort « zwei » ersetzt. | Wort « zwei » ersetzt. |
Art. 4 - Artikel XI.I.1 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem | Art. 4 - Artikel XI.I.1 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 sind die Artikel XI.III.31 bis | « In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 sind die Artikel XI.III.31 bis |
XI.III.33 auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und | XI.III.33 auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und |
Logistikkaders der Zonen der lokalen Polizei der Region | Logistikkaders der Zonen der lokalen Polizei der Region |
Brüssel-Hauptstadt anwendbar. » | Brüssel-Hauptstadt anwendbar. » |
Art. 5 - Artikel XI.III.28 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel XI.III.28 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. XI.III.28 - Personalmitgliedern, denen eine Stelle auf dem | « Art. XI.III.28 - Personalmitgliedern, denen eine Stelle auf dem |
Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden ist, wird eine | Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden ist, wird eine |
Zulage gewährt, deren Jahresbetrag in Tabelle 1 von Anlage 7 | Zulage gewährt, deren Jahresbetrag in Tabelle 1 von Anlage 7 |
entsprechend der Anwesenheitsdauer festgelegt wird. Den in Artikel | entsprechend der Anwesenheitsdauer festgelegt wird. Den in Artikel |
XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 und in Artikel XI.III.28bis erwähnten | XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 und in Artikel XI.III.28bis erwähnten |
Personalmitgliedern wird diese Zulage jedoch nicht gewährt. » | Personalmitgliedern wird diese Zulage jedoch nicht gewährt. » |
Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel XI.III.28bis mit folgendem | Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel XI.III.28bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. XI.III.28bis - Personalmitgliedern des Verwaltungs- und | « Art. XI.III.28bis - Personalmitgliedern des Verwaltungs- und |
Logistikkaders, denen eine Stelle in einer der Zonen der lokalen | Logistikkaders, denen eine Stelle in einer der Zonen der lokalen |
Polizei auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden | Polizei auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden |
ist, wird eine Zulage gewährt, deren Jahresbetrag in Tabelle 2 von | ist, wird eine Zulage gewährt, deren Jahresbetrag in Tabelle 2 von |
Anlage 7 entsprechend der Anwesenheitsdauer festgelegt wird. | Anlage 7 entsprechend der Anwesenheitsdauer festgelegt wird. |
Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung | Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung |
stattgefunden hat, abgeschlossen. Ein Anwesenheitsjahr kann jedoch | stattgefunden hat, abgeschlossen. Ein Anwesenheitsjahr kann jedoch |
nicht vor dem 1. Januar 2002 beginnen. | nicht vor dem 1. Januar 2002 beginnen. |
Bei Inaktivität oder Zurdispositionstellung im Laufe des Jahres wird | Bei Inaktivität oder Zurdispositionstellung im Laufe des Jahres wird |
der Jahrestag um die Anzahl Tage aufgeschoben, die der Dauer der | der Jahrestag um die Anzahl Tage aufgeschoben, die der Dauer der |
Inaktivität oder Zurdispositionstellung entspricht. » | Inaktivität oder Zurdispositionstellung entspricht. » |
Art. 7 - In den RSPol wird ein Artikel XI.III.28ter mit folgendem | Art. 7 - In den RSPol wird ein Artikel XI.III.28ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. XI.III.28ter - Unbeschadet der Anwendung von Artikel | « Art. XI.III.28ter - Unbeschadet der Anwendung von Artikel |
XI.III.28bis erhalten die Polizeiinspektoren, die in einem Korps der | XI.III.28bis erhalten die Polizeiinspektoren, die in einem Korps der |
lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt, dessen Personalbestand | lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt, dessen Personalbestand |
im Verhältnis zum Stellenplan der Zone ein Defizit aufweist, ernannt | im Verhältnis zum Stellenplan der Zone ein Defizit aufweist, ernannt |
sind und die sich dazu verpflichten, eine Anwesenheitsdauer von fünf | sind und die sich dazu verpflichten, eine Anwesenheitsdauer von fünf |
Jahren in dieser Zone einzuhalten, ab der in Absatz 3 erwähnten | Jahren in dieser Zone einzuhalten, ab der in Absatz 3 erwähnten |
Verpflichtung ebenfalls eine Zulage, deren Jahresbetrag in Spalte 7 | Verpflichtung ebenfalls eine Zulage, deren Jahresbetrag in Spalte 7 |
von Tabelle 2 von Anlage 7 festgelegt wird. | von Tabelle 2 von Anlage 7 festgelegt wird. |
Das Defizit der betreffenden Zone wird am Datum der in Absatz 3 | Das Defizit der betreffenden Zone wird am Datum der in Absatz 3 |
erwähnten Verpflichtung bewertet. | erwähnten Verpflichtung bewertet. |
Die Verpflichtung des Personalmitglieds wird in einem Schriftstück | Die Verpflichtung des Personalmitglieds wird in einem Schriftstück |
festgestellt, dessen Muster in Anlage 18 bestimmt ist und in dem | festgestellt, dessen Muster in Anlage 18 bestimmt ist und in dem |
festgestellt wird, wann die Anwesenheitsdauer von fünf Jahren anläuft. | festgestellt wird, wann die Anwesenheitsdauer von fünf Jahren anläuft. |
Dieses Schriftstück wird der Mobilitätsakte des betreffenden | Dieses Schriftstück wird der Mobilitätsakte des betreffenden |
Personalmitglieds beigefügt. | Personalmitglieds beigefügt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektoren, die weiter in den Genuss | Die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektoren, die weiter in den Genuss |
der Zulage bleiben möchten, müssen ihre Verpflichtung alle fünf Jahre | der Zulage bleiben möchten, müssen ihre Verpflichtung alle fünf Jahre |
erneuern. Der diesbezügliche Antrag erfolgt mittels des in Anlage 18 | erneuern. Der diesbezügliche Antrag erfolgt mittels des in Anlage 18 |
erwähnten Formulars, und zwar spätestens zwei Monate vor Ablauf der | erwähnten Formulars, und zwar spätestens zwei Monate vor Ablauf der |
vorherigen Verpflichtung. | vorherigen Verpflichtung. |
Bei Erneuerung der Verpflichtung behält das Personalmitglied die | Bei Erneuerung der Verpflichtung behält das Personalmitglied die |
Zulage, selbst wenn der Personalbestand der Zone, in der es ernannt | Zulage, selbst wenn der Personalbestand der Zone, in der es ernannt |
ist, inzwischen im Verhältnis zum Stellenplan der betreffenden Zone | ist, inzwischen im Verhältnis zum Stellenplan der betreffenden Zone |
kein Defizit mehr aufweist. | kein Defizit mehr aufweist. |
Für die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektoren, die keine fünf | Für die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektoren, die keine fünf |
vollständigen Dienstjahre mehr leisten können, bevor sie aus | vollständigen Dienstjahre mehr leisten können, bevor sie aus |
Altersgründen obligatorisch pensioniert werden, wird die in Absatz 1 | Altersgründen obligatorisch pensioniert werden, wird die in Absatz 1 |
erwähnte Verpflichtung durch die Verpflichtung ersetzt, bis zum | erwähnte Verpflichtung durch die Verpflichtung ersetzt, bis zum |
vorerwähnten Alter in der in Absatz 1 erwähnten Zone zu bleiben. » | vorerwähnten Alter in der in Absatz 1 erwähnten Zone zu bleiben. » |
Art. 8 - Artikel XI.III.29 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 8 - Artikel XI.III.29 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. XI.III.29 - § 1 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen | « Art. XI.III.29 - § 1 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen |
werden nachträglich zusammen mit dem Gehalt zu einem Zwölftel des | werden nachträglich zusammen mit dem Gehalt zu einem Zwölftel des |
Jahresbetrags ausgezahlt; die erste Auszahlung und die | Jahresbetrags ausgezahlt; die erste Auszahlung und die |
Betragserhöhungen erfolgen zusammen mit dem Gehalt des Monats, der auf | Betragserhöhungen erfolgen zusammen mit dem Gehalt des Monats, der auf |
den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 oder 4 beziehungsweise Artikel | den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 oder 4 beziehungsweise Artikel |
XI.III.28bis erwähnten Jahrestag folgt. | XI.III.28bis erwähnten Jahrestag folgt. |
§ 2 - Bei endgültigem Verlassen der auf dem Gebiet der Region | § 2 - Bei endgültigem Verlassen der auf dem Gebiet der Region |
Brüssel-Hauptstadt gelegenen Stelle werden die im vorliegenden Kapitel | Brüssel-Hauptstadt gelegenen Stelle werden die im vorliegenden Kapitel |
erwähnten Zulagen ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des | erwähnten Zulagen ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des |
Verlassens nicht mehr bezahlt. | Verlassens nicht mehr bezahlt. |
§ 3 - Die in Artikel XI.III.28ter erwähnte Zulage wird dem | § 3 - Die in Artikel XI.III.28ter erwähnte Zulage wird dem |
Personalmitglied nicht mehr geschuldet, wenn es die in diesem Artikel | Personalmitglied nicht mehr geschuldet, wenn es die in diesem Artikel |
erwähnte Verpflichtung nicht erneuert. | erwähnte Verpflichtung nicht erneuert. |
§ 4 - Das Personalmitglied, das die in Artikel XI.III.28ter erwähnte | § 4 - Das Personalmitglied, das die in Artikel XI.III.28ter erwähnte |
Verpflichtung nicht einhält, erstattet der betroffenen Polizeizone die | Verpflichtung nicht einhält, erstattet der betroffenen Polizeizone die |
Gesamtheit der Zulagen zurück, die es auf der Grundlage dieses | Gesamtheit der Zulagen zurück, die es auf der Grundlage dieses |
Artikels seit seiner letzten Verpflichtung erhalten hat. | Artikels seit seiner letzten Verpflichtung erhalten hat. |
Folgende Umstände geben daher Anlass zur Rückerstattung: | Folgende Umstände geben daher Anlass zur Rückerstattung: |
- die Mobilität zu einer Zone der lokalen Polizei oder zur föderalen | - die Mobilität zu einer Zone der lokalen Polizei oder zur föderalen |
Polizei, | Polizei, |
- der Vorruhestandsurlaub, | - der Vorruhestandsurlaub, |
- die Urlaubsarten, wie in den Titeln XII, XIII und XIV sowie in Teil | - die Urlaubsarten, wie in den Titeln XII, XIII und XIV sowie in Teil |
VIII erwähnt, | VIII erwähnt, |
- der in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 | - der in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 |
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten | über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten |
Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnte Urlaub für | Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnte Urlaub für |
Vollzeitlaufbahnunterbrechung, | Vollzeitlaufbahnunterbrechung, |
- die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt, wie in | - die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt, wie in |
Teil IX Titel I erwähnt. | Teil IX Titel I erwähnt. |
Die Zulage muss nicht rückerstattet werden, wenn das betreffende | Die Zulage muss nicht rückerstattet werden, wenn das betreffende |
Personalmitglied die in Artikel XI.III.28ter erwähnte Verpflichtung | Personalmitglied die in Artikel XI.III.28ter erwähnte Verpflichtung |
infolge einer ihm aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung | infolge einer ihm aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung |
auferlegten Mobilität nicht einhalten kann. | auferlegten Mobilität nicht einhalten kann. |
In Abweichung von Vorangehendem gibt der Tod des betreffenden | In Abweichung von Vorangehendem gibt der Tod des betreffenden |
Personalmitglieds keinen Anlass zur Rückerstattung. » | Personalmitglieds keinen Anlass zur Rückerstattung. » |
Art. 9 - In Artikel XI.III.30 RSPol werden die Wörter « die Zulage » | Art. 9 - In Artikel XI.III.30 RSPol werden die Wörter « die Zulage » |
durch die Wörter « die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen » | durch die Wörter « die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur | Art. 10 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur |
Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der | Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der |
Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 4 - Unbeschadet des Artikels VI.II.3bis RSPol können die | « Art. 4 - Unbeschadet des Artikels VI.II.3bis RSPol können die |
Anwärter sich ab dem dritten Monat vor dem vorgesehenen Ende ihrer | Anwärter sich ab dem dritten Monat vor dem vorgesehenen Ende ihrer |
Ausbildung rechtsgültig um eine gemäss Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 | Ausbildung rechtsgültig um eine gemäss Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 |
RSPol für vakant erklärte Stelle bewerben. » | RSPol für vakant erklärte Stelle bewerben. » |
Art. 11 - [Offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom | Art. 11 - [Offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom |
4. Mai 2006] | 4. Mai 2006] |
Art. 12-14 - [Abänderung der Anlage] | Art. 12-14 - [Abänderung der Anlage] |
Art. 15-16 - [Offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt | Art. 15-16 - [Offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt |
vom 4. Mai 2006] | vom 4. Mai 2006] |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |