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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/02/2004
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Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 10 Arrêté royal portant modification de divers textes relatifs à la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande des articles 1er à 10
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende 3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal portant modification de divers textes
teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de relatifs à la position juridique du personnel des services de police.
politiediensten. - Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 10 - Traduction allemande des articles 1er à 10
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
10 van het koninklijk besluit van 3 februari 2004 tot wijziging van articles 1 à 10 de l'arrêté royal du 3 février 2004 portant
verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel modification de divers textes relatifs à la position juridique du
van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 13 februari 2004). personnel des services de police (Moniteur belge du 13 février 2004).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
3. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 3. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
beim Europäischen Rat von Nizza im Dezember 2000 ist die Rolle beim Europäischen Rat von Nizza im Dezember 2000 ist die Rolle
Brüssels als europäische Hauptstadt bestätigt worden. Demnächst werden Brüssels als europäische Hauptstadt bestätigt worden. Demnächst werden
übrigens alle Versammlungen des Europäischen Rates in Brüssel übrigens alle Versammlungen des Europäischen Rates in Brüssel
organisiert. organisiert.
Vor diesem Hintergrund wird Brüssel im Bereich der Sicherheit Vor diesem Hintergrund wird Brüssel im Bereich der Sicherheit
erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, damit das Leben in der erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, damit das Leben in der
Stadt erträglich bleibt. Stadt erträglich bleibt.
Damit Brüssel dieser Rolle als europäische Hauptstadt uneingeschränkt Damit Brüssel dieser Rolle als europäische Hauptstadt uneingeschränkt
gerecht wird und zugleich bei den kommenden Gipfeltreffen die gerecht wird und zugleich bei den kommenden Gipfeltreffen die
Sicherheit und Lebensqualität der Stadt gewährleistet wird, ist es Sicherheit und Lebensqualität der Stadt gewährleistet wird, ist es
wichtig, dass die personelle Kapazität der sechs Brüsseler wichtig, dass die personelle Kapazität der sechs Brüsseler
Polizeizonen diesen Herausforderungen entspricht. Polizeizonen diesen Herausforderungen entspricht.
Allerdings haben die sechs Brüsseler Polizeizonen seit langer Zeit ein Allerdings haben die sechs Brüsseler Polizeizonen seit langer Zeit ein
grosses Rekrutierungsproblem, das auf verschiedene Faktoren grosses Rekrutierungsproblem, das auf verschiedene Faktoren
zurückzuführen ist. Einerseits muss das Personal, das in den Brüsseler zurückzuführen ist. Einerseits muss das Personal, das in den Brüsseler
Polizeizonen ernannt wird, zweisprachig sein (unter Vorbehalt eines in Polizeizonen ernannt wird, zweisprachig sein (unter Vorbehalt eines in
Artikel XII.VII.31 RSPol und in Artikel 69 der koordinierten Artikel XII.VII.31 RSPol und in Artikel 69 der koordinierten
Sprachengesetze erwähnten Übergangszeitraums von fünf Jahren). Sprachengesetze erwähnten Übergangszeitraums von fünf Jahren).
Andererseits führt die Attraktivität der Mobilität zu Abwanderungen Andererseits führt die Attraktivität der Mobilität zu Abwanderungen
von den Brüsseler Polizeizonen in Polizeizonen der Provinzen. von den Brüsseler Polizeizonen in Polizeizonen der Provinzen.
Um diese Probleme zu bewältigen, hat der Ministerrat vom 14. Juni 2002 Um diese Probleme zu bewältigen, hat der Ministerrat vom 14. Juni 2002
eine Reihe von Massnahmen insbesondere auf Ebene des Statuts eine Reihe von Massnahmen insbesondere auf Ebene des Statuts
vorgeschlagen. Der Erlass, der Eurer Majestät hiermit vorgelegt wird, vorgeschlagen. Der Erlass, der Eurer Majestät hiermit vorgelegt wird,
betrifft gerade die verordnungsrechtliche Umsetzung dieser Massnahmen. betrifft gerade die verordnungsrechtliche Umsetzung dieser Massnahmen.
Diese statutarischen Massnahmen sind die Folgenden. Diese statutarischen Massnahmen sind die Folgenden.
Artikel 1 betrifft die Möglichkeit, nach Konzertierung im Artikel 1 betrifft die Möglichkeit, nach Konzertierung im
Basiskonzertierungsausschuss Dienste von zwölf Stunden zu Basiskonzertierungsausschuss Dienste von zwölf Stunden zu
organisieren. Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, den Dienst organisieren. Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, den Dienst
flexibler zu organisieren. Derzeit sind nämlich nur Dienste von flexibler zu organisieren. Derzeit sind nämlich nur Dienste von
höchstens zehn Stunden möglich. höchstens zehn Stunden möglich.
Durch Artikel 2 wird die Zuweisung der Polizeiinspektoren, die den Durch Artikel 2 wird die Zuweisung der Polizeiinspektoren, die den
Wunsch geäussert haben, in einer Brüsseler Polizeizone zu arbeiten, Wunsch geäussert haben, in einer Brüsseler Polizeizone zu arbeiten,
beschleunigt. Sie werden in der betreffenden Zone ernannt, sobald sie beschleunigt. Sie werden in der betreffenden Zone ernannt, sobald sie
die Grundausbildung bestanden haben, ohne an der Mobilität teilnehmen die Grundausbildung bestanden haben, ohne an der Mobilität teilnehmen
zu müssen. Die Ernennungsbehörde behält jedoch die Befugnis, die zu müssen. Die Ernennungsbehörde behält jedoch die Befugnis, die
Anwärter, die aufgrund der festgelegten Regeln bei der Ernennung Anwärter, die aufgrund der festgelegten Regeln bei der Ernennung
Vorrang geniessen, zu ernennen oder nicht zu ernennen. In diesem Punkt Vorrang geniessen, zu ernennen oder nicht zu ernennen. In diesem Punkt
ist also das Gutachten des Staatsrates befolgt worden. ist also das Gutachten des Staatsrates befolgt worden.
Durch die Artikel 3 und 11 soll die Beförderung von Durch die Artikel 3 und 11 soll die Beförderung von
Polizeihilfsbediensteten in den Kader des Personals im einfachen Polizeihilfsbediensteten in den Kader des Personals im einfachen
Dienst gefördert werden. Dies bedeutet konkret, dass Dienst gefördert werden. Dies bedeutet konkret, dass
Polizeihilfsbedienstete fortan ab ihrer Ernennung in den Dienstgrad Polizeihilfsbedienstete fortan ab ihrer Ernennung in den Dienstgrad
eines Polizeihilfsbediensteten an der Kaderprüfung im Rahmen des eines Polizeihilfsbediensteten an der Kaderprüfung im Rahmen des
Übergangs zum Kader des Personals im einfachen Dienst teilnehmen Übergangs zum Kader des Personals im einfachen Dienst teilnehmen
können, während sie derzeit dazu ein Kaderalter von zwei Jahren können, während sie derzeit dazu ein Kaderalter von zwei Jahren
aufweisen müssen, und dass sie zu der Auswahl für den Übergang zum aufweisen müssen, und dass sie zu der Auswahl für den Übergang zum
Kader des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden können unter Kader des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden können unter
der Bedingung, dass sie mindestens ein Kaderalter von zwei Jahren im der Bedingung, dass sie mindestens ein Kaderalter von zwei Jahren im
Hilfskader aufweisen, während derzeit drei Jahre dazu erforderlich Hilfskader aufweisen, während derzeit drei Jahre dazu erforderlich
sind. Diese Massnahme betrifft die Polizeihilfsbediensteten aller sind. Diese Massnahme betrifft die Polizeihilfsbediensteten aller
Polizeidienste. Dennoch werden die Polizeihilfsbediensteten der Polizeidienste. Dennoch werden die Polizeihilfsbediensteten der
Brüsseler Polizeizonen angesichts ihrer Anzahl möglicherweise die Brüsseler Polizeizonen angesichts ihrer Anzahl möglicherweise die
Ersten sein, die aus dieser Massnahme Nutzen ziehen werden. Ersten sein, die aus dieser Massnahme Nutzen ziehen werden.
Durch die Artikel 4 und 13 soll den Mitgliedern des Verwaltungs- und Durch die Artikel 4 und 13 soll den Mitgliedern des Verwaltungs- und
Logistikkaders, die in einer Brüsseler Polizeizone ernannt sind, die Logistikkaders, die in einer Brüsseler Polizeizone ernannt sind, die
gleiche Zweisprachigkeitszulage wie den Mitgliedern des Einsatzkaders gleiche Zweisprachigkeitszulage wie den Mitgliedern des Einsatzkaders
gewährt werden. Der Staatsrat war der Ansicht, dass die alleinige gewährt werden. Der Staatsrat war der Ansicht, dass die alleinige
Gewährung dieser Zulage an die Mitglieder des Verwaltungs- und Gewährung dieser Zulage an die Mitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders der Brüsseler Polizeizonen im Widerspruch zum Logistikkaders der Brüsseler Polizeizonen im Widerspruch zum
Gleichheitsgrundsatz und zu Artikel 119 des Gesetzes vom 7. Dezember Gleichheitsgrundsatz und zu Artikel 119 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes steht. Der Unterschied im Gehalt ist integrierten Polizeidienstes steht. Der Unterschied im Gehalt ist
jedoch durch drei objektive Kriterien gerechtfertigt, nämlich die jedoch durch drei objektive Kriterien gerechtfertigt, nämlich die
Zweisprachigkeitspflicht für Personalmitglieder, die einer Brüsseler Zweisprachigkeitspflicht für Personalmitglieder, die einer Brüsseler
Polizeizone zugewiesen sind, der Mangel an Verwaltungspersonal, das Polizeizone zugewiesen sind, der Mangel an Verwaltungspersonal, das
dieser Zweisprachigkeitspflicht genügt, und der besondere Umstand, dieser Zweisprachigkeitspflicht genügt, und der besondere Umstand,
dass Brüssel europäische Hauptstadt ist. Ziel dieser Massnahme ist es dass Brüssel europäische Hauptstadt ist. Ziel dieser Massnahme ist es
also, motiviertes und gebührend zweisprachiges Personal anzulocken und also, motiviertes und gebührend zweisprachiges Personal anzulocken und
zu halten. Entgegen der Aussage des Staatsrates geht es keineswegs zu halten. Entgegen der Aussage des Staatsrates geht es keineswegs
darum, durch diese Massnahme ein Sonderrecht aus dem einzigen Grund zu darum, durch diese Massnahme ein Sonderrecht aus dem einzigen Grund zu
schaffen, dass ein Personalmitglied bei einem lokalen Polizeidienst schaffen, dass ein Personalmitglied bei einem lokalen Polizeidienst
und nicht bei der föderalen Polizei tätig ist. und nicht bei der föderalen Polizei tätig ist.
Die Artikel 5 bis 9, 12 und 14 betreffen spezifische finanzielle Die Artikel 5 bis 9, 12 und 14 betreffen spezifische finanzielle
Massnahmen, die getroffen worden sind, um Einsatzpersonal für die Massnahmen, die getroffen worden sind, um Einsatzpersonal für die
Brüsseler Polizeizonen anzulocken und den Personalbestand in diesen Brüsseler Polizeizonen anzulocken und den Personalbestand in diesen
Zonen strukturell zu gewährleisten. Zonen strukturell zu gewährleisten.
Der Staatsrat hat bezüglich dieser Massnahmen erneut die Tragweite von Der Staatsrat hat bezüglich dieser Massnahmen erneut die Tragweite von
Artikel 119 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 Artikel 119 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998
aufgeworfen. Diese Zulagen sind jedoch durch die Tatsache aufgeworfen. Diese Zulagen sind jedoch durch die Tatsache
gerechtfertigt, dass die Zonen der lokalen Polizei der Region gerechtfertigt, dass die Zonen der lokalen Polizei der Region
Brüssel-Hauptstadt aufgrund fehlender Kandidaten ein starkes Defizit Brüssel-Hauptstadt aufgrund fehlender Kandidaten ein starkes Defizit
an Polizeiinspektoren aufweisen. Die eingeführten Unterschiede an Polizeiinspektoren aufweisen. Die eingeführten Unterschiede
zwischen den Personalmitgliedern des Einsatzkaders sind also zwischen den Personalmitgliedern des Einsatzkaders sind also
gerechtfertigt durch den grossen Mangel an Einsatzpersonal in den gerechtfertigt durch den grossen Mangel an Einsatzpersonal in den
Brüsseler Polizeizonen, die mit der grossen Mehrzahl der Brüsseler Polizeizonen, die mit der grossen Mehrzahl der
Ordnungsdienste betraut sind, und durch den Willen der Ordnungsdienste betraut sind, und durch den Willen der
verantwortlichen Behörden, den Brüsseler Polizeizonen die verantwortlichen Behörden, den Brüsseler Polizeizonen die
erforderlichen Mittel zu geben, darunter insbesondere einen möglichst erforderlichen Mittel zu geben, darunter insbesondere einen möglichst
vollständigen Personalbestand, um somit die vorerwähnten vollständigen Personalbestand, um somit die vorerwähnten
Herausforderungen angehen zu können. Herausforderungen angehen zu können.
Mit den Artikeln 5 und 6 wird ein Unterschied in den Modalitäten für Mit den Artikeln 5 und 6 wird ein Unterschied in den Modalitäten für
die Gewährung der Zulage Brüssel-Hauptstadt eingeführt. Derzeit die Gewährung der Zulage Brüssel-Hauptstadt eingeführt. Derzeit
beziehen die Personalmitglieder des Einsatzkaders die Zulage nach beziehen die Personalmitglieder des Einsatzkaders die Zulage nach
einer Anwesenheitsdauer von einem Jahr in einer Stelle auf dem Gebiet einer Anwesenheitsdauer von einem Jahr in einer Stelle auf dem Gebiet
der Region Brüssel-Hauptstadt. Infolge der geplanten Änderung werden der Region Brüssel-Hauptstadt. Infolge der geplanten Änderung werden
die Personalmitglieder, die einer Brüsseler Polizeizone zugewiesen die Personalmitglieder, die einer Brüsseler Polizeizone zugewiesen
sind, die Zulage ab ihrer Zuweisung und folglich ohne "Bindungsjahr" sind, die Zulage ab ihrer Zuweisung und folglich ohne "Bindungsjahr"
beziehen, im Gegensatz zu ihren Kollegen, die bei der föderalen beziehen, im Gegensatz zu ihren Kollegen, die bei der föderalen
Polizei arbeiten. Polizei arbeiten.
Mit Artikel 7 wird eine neue Zulage eingeführt, nämlich die « Mit Artikel 7 wird eine neue Zulage eingeführt, nämlich die «
Verpflichtungszulage » für die Mitglieder des Personals im einfachen Verpflichtungszulage » für die Mitglieder des Personals im einfachen
Dienst, die sich dazu verpflichten, fünf Jahre in einer bestimmten an Dienst, die sich dazu verpflichten, fünf Jahre in einer bestimmten an
Personalmangel leidenden Brüsseler Polizeizone zu arbeiten. Ziel Personalmangel leidenden Brüsseler Polizeizone zu arbeiten. Ziel
dieser Bestimmung ist es, Polizeiinspektoren in die Brüsseler dieser Bestimmung ist es, Polizeiinspektoren in die Brüsseler
Polizeikorps zu holen und danach den Personalbestand zu stabilisieren. Polizeikorps zu holen und danach den Personalbestand zu stabilisieren.
Aus diesem Grund besteht ein Anrecht auf diese Zulage nur dann, wenn Aus diesem Grund besteht ein Anrecht auf diese Zulage nur dann, wenn
zum Zeitpunkt der Verpflichtung die Zone im Verhältnis zu ihrem zum Zeitpunkt der Verpflichtung die Zone im Verhältnis zu ihrem
Stellenplan zu wenig Personal hat, und bleibt dieses Anrecht nur Stellenplan zu wenig Personal hat, und bleibt dieses Anrecht nur
bestehen, wenn das betreffende Personalmitglied seine Verpflichtung bestehen, wenn das betreffende Personalmitglied seine Verpflichtung
für die betroffene Zone erneuert. Ziel ist es also, die Stellenpläne für die betroffene Zone erneuert. Ziel ist es also, die Stellenpläne
dauerhaft aufzufüllen. dauerhaft aufzufüllen.
Durch Artikel 10 soll die Frist, binnen der die Anwärter sich im Durch Artikel 10 soll die Frist, binnen der die Anwärter sich im
Rahmen der Mobilität um eine Stelle bewerben können, verlängert. Rahmen der Mobilität um eine Stelle bewerben können, verlängert.
Derzeit können die Anwärter in den drei letzten Monaten ihrer Derzeit können die Anwärter in den drei letzten Monaten ihrer
Grundausbildung an der Mobilität teilnehmen. Nach der vorgesehenen Grundausbildung an der Mobilität teilnehmen. Nach der vorgesehenen
Änderung werden sie bereits ab dem vierten Monat vor dem Änderung werden sie bereits ab dem vierten Monat vor dem
voraussichtlichen Ende ihrer Ausbildung daran teilnehmen können. voraussichtlichen Ende ihrer Ausbildung daran teilnehmen können.
Erfahrungsgemäss fallen die Mobilitätszyklen nämlich nicht immer mit Erfahrungsgemäss fallen die Mobilitätszyklen nämlich nicht immer mit
dem Ende der Grundausbildung zusammen. Durch die Verlängerung der dem Ende der Grundausbildung zusammen. Durch die Verlängerung der
Frist für die Teilnahme der Anwärter an der Mobilität erhöhen sich Frist für die Teilnahme der Anwärter an der Mobilität erhöhen sich
ihre Chancen auf eine Ernennung in die betreffende Stelle und wird ihre Chancen auf eine Ernennung in die betreffende Stelle und wird
somit vermieden, dass sie von Amts wegen in eine Stelle bei der somit vermieden, dass sie von Amts wegen in eine Stelle bei der
föderalen Polizei bestellt werden. föderalen Polizei bestellt werden.
In Bezug auf das Inkrafttreten der vorgesehenen Bestimmungen ist das In Bezug auf das Inkrafttreten der vorgesehenen Bestimmungen ist das
Gutachten des Staatsrates befolgt worden und ist den Artikeln 1, 2 und Gutachten des Staatsrates befolgt worden und ist den Artikeln 1, 2 und
10 keine rückwirkende Kraft verliehen worden. 10 keine rückwirkende Kraft verliehen worden.
Abschliessend mache ich Eure Majestät darauf aufmerksam, dass die Abschliessend mache ich Eure Majestät darauf aufmerksam, dass die
Haushaltsmittel, die zur Umsetzung der durch vorliegenden Entwurf Haushaltsmittel, die zur Umsetzung der durch vorliegenden Entwurf
vorgesehenen Massnahmen notwendig sind, vorgesehen worden sind und vorgesehenen Massnahmen notwendig sind, vorgesehen worden sind und
dass die erforderliche Rechtsgrundlage Gegenstand eines anderen dass die erforderliche Rechtsgrundlage Gegenstand eines anderen
Verordnungstextes ist, der Eurer Majestät zusammen mit vorliegendem Verordnungstextes ist, der Eurer Majestät zusammen mit vorliegendem
Entwurf vorgelegt wird. Entwurf vorgelegt wird.
So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass. Wir hegen So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass. Wir hegen
den Wunsch, dass damit den Problemen in Sachen Personalmangel in den den Wunsch, dass damit den Problemen in Sachen Personalmangel in den
Zonen der lokalen Brüsseler Polizei auf eine progressive, aber Zonen der lokalen Brüsseler Polizei auf eine progressive, aber
strukturelle Weise abgeholfen werden kann. strukturelle Weise abgeholfen werden kann.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
3. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 3. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Texte über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
[...] [...]
Artikel 1 - Artikel VI.I.7 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: Artikel 1 - Artikel VI.I.7 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Auf Beschluss des Polizeikollegiums und nach Konzertierung mit den « Auf Beschluss des Polizeikollegiums und nach Konzertierung mit den
repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im
Basiskonzertierungsausschuss kann für bestimmte Dienste der Zonen der Basiskonzertierungsausschuss kann für bestimmte Dienste der Zonen der
lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt von den in Artikel lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt von den in Artikel
VI.I.4 § 2 erwähnten Arbeitsbedingungen abgewichen werden, um dort VI.I.4 § 2 erwähnten Arbeitsbedingungen abgewichen werden, um dort
Dienste von zwölf Stunden vorzusehen. » Dienste von zwölf Stunden vorzusehen. »
Art. 2 - In den RSPol wird ein Artikel VI.II.3bis mit folgendem Art. 2 - In den RSPol wird ein Artikel VI.II.3bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. VI.II.3bis - Unbeschadet des Artikels 56 des Gesetzes wird der « Art. VI.II.3bis - Unbeschadet des Artikels 56 des Gesetzes wird der
Bewerber um den Dienstgrad eines Polizeiinspektor-Anwärters Bewerber um den Dienstgrad eines Polizeiinspektor-Anwärters
beziehungsweise der Polizeiinspektor-Anwärter, der im Rahmen der beziehungsweise der Polizeiinspektor-Anwärter, der im Rahmen der
Anwerbung oder im Laufe seiner Grundausbildung sich dafür entschieden Anwerbung oder im Laufe seiner Grundausbildung sich dafür entschieden
hat, vorzugsweise einer der lokalen Polizeizonen der Region hat, vorzugsweise einer der lokalen Polizeizonen der Region
Brüssel-Hauptstadt, deren Personalbestand im Verhältnis zum Brüssel-Hauptstadt, deren Personalbestand im Verhältnis zum
Stellenplan der betreffenden Zone ein Defizit aufweist, zugewiesen zu Stellenplan der betreffenden Zone ein Defizit aufweist, zugewiesen zu
werden, in dieser Zone ernannt, sobald er die Grundausbildung werden, in dieser Zone ernannt, sobald er die Grundausbildung
bestanden hat. bestanden hat.
Die erfolgreichen Teilnehmer werden gegebenenfalls durch die am Ende Die erfolgreichen Teilnehmer werden gegebenenfalls durch die am Ende
der Grundausbildung erstellte Rangfolge bestimmt. » der Grundausbildung erstellte Rangfolge bestimmt. »
Art. 3 - In Artikel VII.II.9 RSPol wird das Wort « drei » durch das Art. 3 - In Artikel VII.II.9 RSPol wird das Wort « drei » durch das
Wort « zwei » ersetzt. Wort « zwei » ersetzt.
Art. 4 - Artikel XI.I.1 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem Art. 4 - Artikel XI.I.1 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 sind die Artikel XI.III.31 bis « In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 sind die Artikel XI.III.31 bis
XI.III.33 auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und XI.III.33 auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders der Zonen der lokalen Polizei der Region Logistikkaders der Zonen der lokalen Polizei der Region
Brüssel-Hauptstadt anwendbar. » Brüssel-Hauptstadt anwendbar. »
Art. 5 - Artikel XI.III.28 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel XI.III.28 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. XI.III.28 - Personalmitgliedern, denen eine Stelle auf dem « Art. XI.III.28 - Personalmitgliedern, denen eine Stelle auf dem
Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden ist, wird eine Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden ist, wird eine
Zulage gewährt, deren Jahresbetrag in Tabelle 1 von Anlage 7 Zulage gewährt, deren Jahresbetrag in Tabelle 1 von Anlage 7
entsprechend der Anwesenheitsdauer festgelegt wird. Den in Artikel entsprechend der Anwesenheitsdauer festgelegt wird. Den in Artikel
XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 und in Artikel XI.III.28bis erwähnten XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 und in Artikel XI.III.28bis erwähnten
Personalmitgliedern wird diese Zulage jedoch nicht gewährt. » Personalmitgliedern wird diese Zulage jedoch nicht gewährt. »
Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel XI.III.28bis mit folgendem Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel XI.III.28bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. XI.III.28bis - Personalmitgliedern des Verwaltungs- und « Art. XI.III.28bis - Personalmitgliedern des Verwaltungs- und
Logistikkaders, denen eine Stelle in einer der Zonen der lokalen Logistikkaders, denen eine Stelle in einer der Zonen der lokalen
Polizei auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden Polizei auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen worden
ist, wird eine Zulage gewährt, deren Jahresbetrag in Tabelle 2 von ist, wird eine Zulage gewährt, deren Jahresbetrag in Tabelle 2 von
Anlage 7 entsprechend der Anwesenheitsdauer festgelegt wird. Anlage 7 entsprechend der Anwesenheitsdauer festgelegt wird.
Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung Ein Anwesenheitsjahr ist am Jahrestag des Tages, an dem die Zuweisung
stattgefunden hat, abgeschlossen. Ein Anwesenheitsjahr kann jedoch stattgefunden hat, abgeschlossen. Ein Anwesenheitsjahr kann jedoch
nicht vor dem 1. Januar 2002 beginnen. nicht vor dem 1. Januar 2002 beginnen.
Bei Inaktivität oder Zurdispositionstellung im Laufe des Jahres wird Bei Inaktivität oder Zurdispositionstellung im Laufe des Jahres wird
der Jahrestag um die Anzahl Tage aufgeschoben, die der Dauer der der Jahrestag um die Anzahl Tage aufgeschoben, die der Dauer der
Inaktivität oder Zurdispositionstellung entspricht. » Inaktivität oder Zurdispositionstellung entspricht. »
Art. 7 - In den RSPol wird ein Artikel XI.III.28ter mit folgendem Art. 7 - In den RSPol wird ein Artikel XI.III.28ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. XI.III.28ter - Unbeschadet der Anwendung von Artikel « Art. XI.III.28ter - Unbeschadet der Anwendung von Artikel
XI.III.28bis erhalten die Polizeiinspektoren, die in einem Korps der XI.III.28bis erhalten die Polizeiinspektoren, die in einem Korps der
lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt, dessen Personalbestand lokalen Polizei der Region Brüssel-Hauptstadt, dessen Personalbestand
im Verhältnis zum Stellenplan der Zone ein Defizit aufweist, ernannt im Verhältnis zum Stellenplan der Zone ein Defizit aufweist, ernannt
sind und die sich dazu verpflichten, eine Anwesenheitsdauer von fünf sind und die sich dazu verpflichten, eine Anwesenheitsdauer von fünf
Jahren in dieser Zone einzuhalten, ab der in Absatz 3 erwähnten Jahren in dieser Zone einzuhalten, ab der in Absatz 3 erwähnten
Verpflichtung ebenfalls eine Zulage, deren Jahresbetrag in Spalte 7 Verpflichtung ebenfalls eine Zulage, deren Jahresbetrag in Spalte 7
von Tabelle 2 von Anlage 7 festgelegt wird. von Tabelle 2 von Anlage 7 festgelegt wird.
Das Defizit der betreffenden Zone wird am Datum der in Absatz 3 Das Defizit der betreffenden Zone wird am Datum der in Absatz 3
erwähnten Verpflichtung bewertet. erwähnten Verpflichtung bewertet.
Die Verpflichtung des Personalmitglieds wird in einem Schriftstück Die Verpflichtung des Personalmitglieds wird in einem Schriftstück
festgestellt, dessen Muster in Anlage 18 bestimmt ist und in dem festgestellt, dessen Muster in Anlage 18 bestimmt ist und in dem
festgestellt wird, wann die Anwesenheitsdauer von fünf Jahren anläuft. festgestellt wird, wann die Anwesenheitsdauer von fünf Jahren anläuft.
Dieses Schriftstück wird der Mobilitätsakte des betreffenden Dieses Schriftstück wird der Mobilitätsakte des betreffenden
Personalmitglieds beigefügt. Personalmitglieds beigefügt.
Die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektoren, die weiter in den Genuss Die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektoren, die weiter in den Genuss
der Zulage bleiben möchten, müssen ihre Verpflichtung alle fünf Jahre der Zulage bleiben möchten, müssen ihre Verpflichtung alle fünf Jahre
erneuern. Der diesbezügliche Antrag erfolgt mittels des in Anlage 18 erneuern. Der diesbezügliche Antrag erfolgt mittels des in Anlage 18
erwähnten Formulars, und zwar spätestens zwei Monate vor Ablauf der erwähnten Formulars, und zwar spätestens zwei Monate vor Ablauf der
vorherigen Verpflichtung. vorherigen Verpflichtung.
Bei Erneuerung der Verpflichtung behält das Personalmitglied die Bei Erneuerung der Verpflichtung behält das Personalmitglied die
Zulage, selbst wenn der Personalbestand der Zone, in der es ernannt Zulage, selbst wenn der Personalbestand der Zone, in der es ernannt
ist, inzwischen im Verhältnis zum Stellenplan der betreffenden Zone ist, inzwischen im Verhältnis zum Stellenplan der betreffenden Zone
kein Defizit mehr aufweist. kein Defizit mehr aufweist.
Für die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektoren, die keine fünf Für die in Absatz 1 erwähnten Polizeiinspektoren, die keine fünf
vollständigen Dienstjahre mehr leisten können, bevor sie aus vollständigen Dienstjahre mehr leisten können, bevor sie aus
Altersgründen obligatorisch pensioniert werden, wird die in Absatz 1 Altersgründen obligatorisch pensioniert werden, wird die in Absatz 1
erwähnte Verpflichtung durch die Verpflichtung ersetzt, bis zum erwähnte Verpflichtung durch die Verpflichtung ersetzt, bis zum
vorerwähnten Alter in der in Absatz 1 erwähnten Zone zu bleiben. » vorerwähnten Alter in der in Absatz 1 erwähnten Zone zu bleiben. »
Art. 8 - Artikel XI.III.29 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 8 - Artikel XI.III.29 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. XI.III.29 - § 1 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen « Art. XI.III.29 - § 1 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen
werden nachträglich zusammen mit dem Gehalt zu einem Zwölftel des werden nachträglich zusammen mit dem Gehalt zu einem Zwölftel des
Jahresbetrags ausgezahlt; die erste Auszahlung und die Jahresbetrags ausgezahlt; die erste Auszahlung und die
Betragserhöhungen erfolgen zusammen mit dem Gehalt des Monats, der auf Betragserhöhungen erfolgen zusammen mit dem Gehalt des Monats, der auf
den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 oder 4 beziehungsweise Artikel den in Artikel XI.III.28 Absatz 3 oder 4 beziehungsweise Artikel
XI.III.28bis erwähnten Jahrestag folgt. XI.III.28bis erwähnten Jahrestag folgt.
§ 2 - Bei endgültigem Verlassen der auf dem Gebiet der Region § 2 - Bei endgültigem Verlassen der auf dem Gebiet der Region
Brüssel-Hauptstadt gelegenen Stelle werden die im vorliegenden Kapitel Brüssel-Hauptstadt gelegenen Stelle werden die im vorliegenden Kapitel
erwähnten Zulagen ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des erwähnten Zulagen ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des
Verlassens nicht mehr bezahlt. Verlassens nicht mehr bezahlt.
§ 3 - Die in Artikel XI.III.28ter erwähnte Zulage wird dem § 3 - Die in Artikel XI.III.28ter erwähnte Zulage wird dem
Personalmitglied nicht mehr geschuldet, wenn es die in diesem Artikel Personalmitglied nicht mehr geschuldet, wenn es die in diesem Artikel
erwähnte Verpflichtung nicht erneuert. erwähnte Verpflichtung nicht erneuert.
§ 4 - Das Personalmitglied, das die in Artikel XI.III.28ter erwähnte § 4 - Das Personalmitglied, das die in Artikel XI.III.28ter erwähnte
Verpflichtung nicht einhält, erstattet der betroffenen Polizeizone die Verpflichtung nicht einhält, erstattet der betroffenen Polizeizone die
Gesamtheit der Zulagen zurück, die es auf der Grundlage dieses Gesamtheit der Zulagen zurück, die es auf der Grundlage dieses
Artikels seit seiner letzten Verpflichtung erhalten hat. Artikels seit seiner letzten Verpflichtung erhalten hat.
Folgende Umstände geben daher Anlass zur Rückerstattung: Folgende Umstände geben daher Anlass zur Rückerstattung:
- die Mobilität zu einer Zone der lokalen Polizei oder zur föderalen - die Mobilität zu einer Zone der lokalen Polizei oder zur föderalen
Polizei, Polizei,
- der Vorruhestandsurlaub, - der Vorruhestandsurlaub,
- die Urlaubsarten, wie in den Titeln XII, XIII und XIV sowie in Teil - die Urlaubsarten, wie in den Titeln XII, XIII und XIV sowie in Teil
VIII erwähnt, VIII erwähnt,
- der in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 - der in Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten
Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnte Urlaub für Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnte Urlaub für
Vollzeitlaufbahnunterbrechung, Vollzeitlaufbahnunterbrechung,
- die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt, wie in - die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt, wie in
Teil IX Titel I erwähnt. Teil IX Titel I erwähnt.
Die Zulage muss nicht rückerstattet werden, wenn das betreffende Die Zulage muss nicht rückerstattet werden, wenn das betreffende
Personalmitglied die in Artikel XI.III.28ter erwähnte Verpflichtung Personalmitglied die in Artikel XI.III.28ter erwähnte Verpflichtung
infolge einer ihm aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung infolge einer ihm aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung
auferlegten Mobilität nicht einhalten kann. auferlegten Mobilität nicht einhalten kann.
In Abweichung von Vorangehendem gibt der Tod des betreffenden In Abweichung von Vorangehendem gibt der Tod des betreffenden
Personalmitglieds keinen Anlass zur Rückerstattung. » Personalmitglieds keinen Anlass zur Rückerstattung. »
Art. 9 - In Artikel XI.III.30 RSPol werden die Wörter « die Zulage » Art. 9 - In Artikel XI.III.30 RSPol werden die Wörter « die Zulage »
durch die Wörter « die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen » durch die Wörter « die im vorliegenden Kapitel erwähnten Zulagen »
ersetzt. ersetzt.
Art. 10 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Art. 10 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur
Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der
Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Polizeidienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 4 - Unbeschadet des Artikels VI.II.3bis RSPol können die « Art. 4 - Unbeschadet des Artikels VI.II.3bis RSPol können die
Anwärter sich ab dem dritten Monat vor dem vorgesehenen Ende ihrer Anwärter sich ab dem dritten Monat vor dem vorgesehenen Ende ihrer
Ausbildung rechtsgültig um eine gemäss Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 Ausbildung rechtsgültig um eine gemäss Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1
RSPol für vakant erklärte Stelle bewerben. » RSPol für vakant erklärte Stelle bewerben. »
Art. 11 - [Offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom Art. 11 - [Offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom
4. Mai 2006] 4. Mai 2006]
Art. 12-14 - [Abänderung der Anlage] Art. 12-14 - [Abänderung der Anlage]
Art. 15-16 - [Offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt Art. 15-16 - [Offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt
vom 4. Mai 2006] vom 4. Mai 2006]
Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2004 Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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