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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 april 2003 betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 avril 2003 relatif à la formation des membres des services publics de secours |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 april 2003 | langue allemande de l'arrêté royal du 8 avril 2003 relatif à la |
betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten | formation des membres des services publics de secours |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 8 april 2003 betreffende de opleiding van de leden van de | royal du 8 avril 2003 relatif à la formation des membres des services |
openbare hulpdiensten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | publics de secours, établi par le Service central de traduction |
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 8 april 2003 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 avril 2003 |
opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. | relatif à la formation des membres des services publics de secours. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 3 februari 2004. | Donné à Bruxelles, le 3 février 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
8. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder | 8. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder |
der öffentlichen Hilfsdienste | der öffentlichen Hilfsdienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 9, ersetzt durch das | insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 9, ersetzt durch das |
Gesetz vom 16. Juli 1993; | Gesetz vom 16. Juli 1993; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1954 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1954 zur Festlegung des |
Statuts des Zivilschutzkorps; | Statuts des Zivilschutzkorps; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1974 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1974 zur Einführung |
von Ausbildungskursen in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, | von Ausbildungskursen in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, |
zuletzt abgeändert am 4. August 1986; | zuletzt abgeändert am 4. August 1986; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die |
provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste; | provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. April 1974 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. April 1974 zur |
Organisation der Ausbildungskurse in Sachen Brandverhütung und | Organisation der Ausbildungskurse in Sachen Brandverhütung und |
-bekämpfung, zuletzt abgeändert am 16. Januar 1989; | -bekämpfung, zuletzt abgeändert am 16. Januar 1989; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 1974 zur Regelung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 1974 zur Regelung |
der Gleichstellung von Lehrbeauftragten, Referenten, Mitgliedern von | der Gleichstellung von Lehrbeauftragten, Referenten, Mitgliedern von |
Prüfungsausschüssen und Auszubildenden hinsichtlich der Fahrt- und | Prüfungsausschüssen und Auszubildenden hinsichtlich der Fahrt- und |
Aufenthaltskosten für die Ausbildungskurse in Brandverhütung und | Aufenthaltskosten für die Ausbildungskurse in Brandverhütung und |
-bekämpfung; | -bekämpfung; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Dezember 1975 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Dezember 1975 zur |
Bestimmung der Form der Brevets eines Anwärters auf den Dienstgrad | Bestimmung der Form der Brevets eines Anwärters auf den Dienstgrad |
eines Berufsoffiziers der Feuerwehrdienste und eines | eines Berufsoffiziers der Feuerwehrdienste und eines |
Brandschutztechnikers; | Brandschutztechnikers; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1983 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1983 zur Festlegung |
des Mindestprogramms für die theoretische und praktische Ausbildung | des Mindestprogramms für die theoretische und praktische Ausbildung |
der Feuerwehrleute auf Probe und der Berufskorporale auf Probe; | der Feuerwehrleute auf Probe und der Berufskorporale auf Probe; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1984 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1984 zur |
Bestimmung der Form der Brevets A, B und C in Sachen Brandbekämpfung; | Bestimmung der Form der Brevets A, B und C in Sachen Brandbekämpfung; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. Dezember 1992 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. Dezember 1992 zur |
Festlegung der Mindestprogramme für die Ausbildungen zur Erlangung des | Festlegung der Mindestprogramme für die Ausbildungen zur Erlangung des |
Brevets eines Feuerwehrmanns, eines Unteroffiziers, eines Offiziers | Brevets eines Feuerwehrmanns, eines Unteroffiziers, eines Offiziers |
und eines Brandschutztechnikers; | und eines Brandschutztechnikers; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2003/01, das die Schlussfolgerungen der am | Aufgrund des Protokolls Nr. 2003/01, das die Schlussfolgerungen der am |
3. und 11. Dezember 2002 und am 21. Januar 2003 im Ausschuss der | 3. und 11. Dezember 2002 und am 21. Januar 2003 im Ausschuss der |
provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste geführten Verhandlungen | provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste geführten Verhandlungen |
enthält; | enthält; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 28. März 2003; | vom 28. März 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. |
April 2003; | April 2003; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass im Rahmen der Reorganisation der Ausbildung der | In der Erwägung, dass im Rahmen der Reorganisation der Ausbildung der |
Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste drei miteinander in engem | Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste drei miteinander in engem |
Zusammenhang stehende Entwürfe von Königlichen Erlassen verfasst | Zusammenhang stehende Entwürfe von Königlichen Erlassen verfasst |
worden sind; | worden sind; |
In der Erwägung, dass es in der Tat dringend notwendig ist, über eine | In der Erwägung, dass es in der Tat dringend notwendig ist, über eine |
einheitliche Regelung in Sachen Ausbildung der Mitglieder der | einheitliche Regelung in Sachen Ausbildung der Mitglieder der |
öffentlichen Hilfsdienste zu verfügen, da infolge der am 15. Oktober | öffentlichen Hilfsdienste zu verfügen, da infolge der am 15. Oktober |
2002 erfolgten Annullierung des Königlichen Erlasses vom 19. März 1997 | 2002 erfolgten Annullierung des Königlichen Erlasses vom 19. März 1997 |
durch den Staatsrat zur Zeit ein Rechtsvakuum in Bezug auf die | durch den Staatsrat zur Zeit ein Rechtsvakuum in Bezug auf die |
Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der | Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der |
öffentlichen Feuerwehrdienste besteht; | öffentlichen Feuerwehrdienste besteht; |
In der Erwägung, dass der vorliegende Entwurf eines Königlichen | In der Erwägung, dass der vorliegende Entwurf eines Königlichen |
Erlasses insbesondere verschiedene Arten von Ausbildungen vorsieht, | Erlasses insbesondere verschiedene Arten von Ausbildungen vorsieht, |
von denen einige gegebenenfalls Voraussetzung für eine Ernennung oder | von denen einige gegebenenfalls Voraussetzung für eine Ernennung oder |
Beförderung sind; | Beförderung sind; |
In der weiteren Erwägung, dass die Organisation einer angepassten | In der weiteren Erwägung, dass die Organisation einer angepassten |
Ausbildung eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die | Ausbildung eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die |
Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste der Bevölkerung eine | Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste der Bevölkerung eine |
Dienstleistung von Qualität zusichern können; | Dienstleistung von Qualität zusichern können; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, | 1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, |
2. "Hohem Ausbildungsrat": den in Kapitel II des Königlichen Erlasses | 2. "Hohem Ausbildungsrat": den in Kapitel II des Königlichen Erlasses |
vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die | vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die |
öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer | öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer |
Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste erwähnten Rat, | Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste erwähnten Rat, |
3. "Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen": die in Kapitel IV | 3. "Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen": die in Kapitel IV |
des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 erwähnte | des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 erwähnte |
Kommission, | Kommission, |
4. "Mitgliedern der öffentlichen Hilfsdienste": die Mitglieder der | 4. "Mitgliedern der öffentlichen Hilfsdienste": die Mitglieder der |
öffentlichen Feuerwehrdienste und die Mitglieder der Einsatzeinheiten | öffentlichen Feuerwehrdienste und die Mitglieder der Einsatzeinheiten |
des Zivilschutzes, | des Zivilschutzes, |
5. "Ausbildung": die Gesamtheit der Module, nach deren Abschluss ein | 5. "Ausbildung": die Gesamtheit der Module, nach deren Abschluss ein |
Brevet, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung ausgestellt wird, | Brevet, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung ausgestellt wird, |
6. "Modul": jeden Bestandteil einer Ausbildung, der entweder | 6. "Modul": jeden Bestandteil einer Ausbildung, der entweder |
theoretische Kurse oder theoretische und praktische Kurse umfasst. | theoretische Kurse oder theoretische und praktische Kurse umfasst. |
TITEL II - AUSBILDUNGSZENTREN | TITEL II - AUSBILDUNGSZENTREN |
KAPITEL I - Föderales Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste | KAPITEL I - Föderales Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste |
Art. 2 - Bei der Generaldirektion Zivile Sicherheit wird ein föderales | Art. 2 - Bei der Generaldirektion Zivile Sicherheit wird ein föderales |
Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste, nachstehend Föderales | Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste, nachstehend Föderales |
Ausbildungszentrum genannt, geschaffen. | Ausbildungszentrum genannt, geschaffen. |
Das Föderale Ausbildungszentrum hat seinen Sitz im Schloss von | Das Föderale Ausbildungszentrum hat seinen Sitz im Schloss von |
Florival 91, in Grez-Doiceau. | Florival 91, in Grez-Doiceau. |
Art. 3 - Das Föderale Ausbildungszentrum hat den Auftrag: | Art. 3 - Das Föderale Ausbildungszentrum hat den Auftrag: |
1. nach den vom Minister festgelegten Modalitäten für die Ausbildung | 1. nach den vom Minister festgelegten Modalitäten für die Ausbildung |
des Personals der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes zu sorgen, | des Personals der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes zu sorgen, |
2. für spezifische Ausbildungen für das Personal der öffentlichen | 2. für spezifische Ausbildungen für das Personal der öffentlichen |
Hilfsdienste zu sorgen, | Hilfsdienste zu sorgen, |
3. in Ausführung der internationalen und europäischen Normen mit Bezug | 3. in Ausführung der internationalen und europäischen Normen mit Bezug |
auf die zivile Sicherheit Ausbildungsprogramme zu entwickeln, | auf die zivile Sicherheit Ausbildungsprogramme zu entwickeln, |
4. für eine europäische Zusammenarbeit in Sachen zivile Sicherheit | 4. für eine europäische Zusammenarbeit in Sachen zivile Sicherheit |
zwischen den Ausbildungszentren der Mitgliedstaaten der Europäischen | zwischen den Ausbildungszentren der Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union zu sorgen, | Union zu sorgen, |
5. die besonderen Aufträge, die ihm vom Minister oder von seinem | 5. die besonderen Aufträge, die ihm vom Minister oder von seinem |
Beauftragten anvertraut werden, auszuführen. | Beauftragten anvertraut werden, auszuführen. |
Art. 4 - Für jedes der zu den in Artikel 3 erwähnten Ausbildungen | Art. 4 - Für jedes der zu den in Artikel 3 erwähnten Ausbildungen |
gehörenden Module kann der Minister den Betrag der vom Schüler zu | gehörenden Module kann der Minister den Betrag der vom Schüler zu |
entrichtenden Einschreibegebühr festlegen. | entrichtenden Einschreibegebühr festlegen. |
Art. 5 - Der Minister kann einem oder mehreren der in Kapitel II des | Art. 5 - Der Minister kann einem oder mehreren der in Kapitel II des |
vorliegenden Titels erwähnten provinzialen Ausbildungszentren für eine | vorliegenden Titels erwähnten provinzialen Ausbildungszentren für eine |
von ihm bestimmte Dauer die Organisation aller in Artikel 3 Nr. 1 und | von ihm bestimmte Dauer die Organisation aller in Artikel 3 Nr. 1 und |
2 erwähnten Ausbildungen oder eines Teils davon anvertrauen. Diese | 2 erwähnten Ausbildungen oder eines Teils davon anvertrauen. Diese |
Vollmachtserteilungen sind erneuerbar. | Vollmachtserteilungen sind erneuerbar. |
Der Minister kann dem Föderalen Ausbildungszentrum die Organisation | Der Minister kann dem Föderalen Ausbildungszentrum die Organisation |
aller in Artikel 17 § 1 Nr. 5 bis 8 erwähnten Ausbildungen oder eines | aller in Artikel 17 § 1 Nr. 5 bis 8 erwähnten Ausbildungen oder eines |
Teils davon anvertrauen: | Teils davon anvertrauen: |
1. entweder wenn ein provinziales Ausbildungszentrum es beantragt, | 1. entweder wenn ein provinziales Ausbildungszentrum es beantragt, |
2. oder wenn ein provinziales Ausbildungszentrum es versäumt, diese | 2. oder wenn ein provinziales Ausbildungszentrum es versäumt, diese |
Ausbildung ganz oder teilweise zu organisieren. | Ausbildung ganz oder teilweise zu organisieren. |
Art. 6 - Jedes Jahr und spätestens Ende des Monats Februar, der dem | Art. 6 - Jedes Jahr und spätestens Ende des Monats Februar, der dem |
betreffenden Jahr folgt, übermittelt das Föderale Ausbildungszentrum | betreffenden Jahr folgt, übermittelt das Föderale Ausbildungszentrum |
dem Minister einen ausführlichen Tätigkeitsbericht. | dem Minister einen ausführlichen Tätigkeitsbericht. |
KAPITEL II - Provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen | KAPITEL II - Provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen |
Feuerwehrdienste | Feuerwehrdienste |
Abschnitt 1 - Zulassung | Abschnitt 1 - Zulassung |
Art. 7 - Der Minister kann in jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk | Art. 7 - Der Minister kann in jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk |
Brüssel-Hauptstadt ein provinziales Ausbildungszentrum für die | Brüssel-Hauptstadt ein provinziales Ausbildungszentrum für die |
öffentlichen Feuerwehrdienste zulassen. | öffentlichen Feuerwehrdienste zulassen. |
Die provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen | Die provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen |
Feuerwehrdienste werden nachstehend "die provinzialen | Feuerwehrdienste werden nachstehend "die provinzialen |
Ausbildungszentren" genannt. | Ausbildungszentren" genannt. |
Art. 8 - Der Antrag auf Zulassung eines provinzialen | Art. 8 - Der Antrag auf Zulassung eines provinzialen |
Ausbildungszentrums wird an den Minister gerichtet. | Ausbildungszentrums wird an den Minister gerichtet. |
Ihm werden die Statuten und die Geschäftsordnung des provinzialen | Ihm werden die Statuten und die Geschäftsordnung des provinzialen |
Ausbildungszentrums beigefügt. | Ausbildungszentrums beigefügt. |
Abschnitt II - Aufträge der provinzialen Ausbildungszentren | Abschnitt II - Aufträge der provinzialen Ausbildungszentren |
Art. 9 - Unbeschadet der in Artikel 5 erwähnten Vollmachtserteilungen | Art. 9 - Unbeschadet der in Artikel 5 erwähnten Vollmachtserteilungen |
erteilt jedes provinziale Ausbildungszentrum den Mitgliedern der | erteilt jedes provinziale Ausbildungszentrum den Mitgliedern der |
öffentlichen Feuerwehrdienste die in Artikel 12 Nr. 1 und 3 erwähnten | öffentlichen Feuerwehrdienste die in Artikel 12 Nr. 1 und 3 erwähnten |
Ausbildungen. | Ausbildungen. |
Abschnitt III - Kontrolle | Abschnitt III - Kontrolle |
Art. 10 - Die provinzialen Ausbildungszentren werden vom | Art. 10 - Die provinzialen Ausbildungszentren werden vom |
Inspektionsdienst der allgemeinen Direktion Zivile Sicherheit, der | Inspektionsdienst der allgemeinen Direktion Zivile Sicherheit, der |
jedes Jahr einen Bericht mit seinen Anmerkungen verfasst, | jedes Jahr einen Bericht mit seinen Anmerkungen verfasst, |
kontrolliert. | kontrolliert. |
Dieser Bericht umfasst die Erwägungen des Hohen Ausbildungsrates in | Dieser Bericht umfasst die Erwägungen des Hohen Ausbildungsrates in |
Anwendung von Artikel 5 Nr. 4 des oben erwähnten Königlichen Erlasses | Anwendung von Artikel 5 Nr. 4 des oben erwähnten Königlichen Erlasses |
vom 4. April 2003. | vom 4. April 2003. |
Der Bericht muss dem Minister spätestens am 31. März des Jahres nach | Der Bericht muss dem Minister spätestens am 31. März des Jahres nach |
dem Jahr, auf das er sich bezieht, übermittelt werden. | dem Jahr, auf das er sich bezieht, übermittelt werden. |
Art. 11 - Der Minister kann auf der Grundlage eines Berichts, der von | Art. 11 - Der Minister kann auf der Grundlage eines Berichts, der von |
der in Artikel 10 erwähnten Inspektion erstellt wurde, durch einen mit | der in Artikel 10 erwähnten Inspektion erstellt wurde, durch einen mit |
Gründen versehenen Beschluss die Zulassung eines provinzialen | Gründen versehenen Beschluss die Zulassung eines provinzialen |
Ausbildungszentrums aussetzen oder entziehen. Er hört vorher den | Ausbildungszentrums aussetzen oder entziehen. Er hört vorher den |
Direktor des Zentrums und den Provinzgouverneur an. | Direktor des Zentrums und den Provinzgouverneur an. |
Der Beschluss, durch den die Zulassung ausgesetzt oder entzogen wird, | Der Beschluss, durch den die Zulassung ausgesetzt oder entzogen wird, |
darf nicht wirksam werden, bevor die Prüfungen über die laufenden | darf nicht wirksam werden, bevor die Prüfungen über die laufenden |
Module abgeschlossen sind. | Module abgeschlossen sind. |
TITEL III - AUSBILDUNG DER MITGLIEDER DER ÖFFENTLICHEN | TITEL III - AUSBILDUNG DER MITGLIEDER DER ÖFFENTLICHEN |
FEUERWEHRDIENSTE | FEUERWEHRDIENSTE |
KAPITEL I - Verschiedene Ausbildungsarten | KAPITEL I - Verschiedene Ausbildungsarten |
Art. 12 - Die für die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste | Art. 12 - Die für die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste |
organisierten Ausbildungen umfassen: | organisierten Ausbildungen umfassen: |
1. die Ausbildungen zur Erlangung von Brevets, | 1. die Ausbildungen zur Erlangung von Brevets, |
2. die Ausbildungen zur Erlangung von Zeugnissen, | 2. die Ausbildungen zur Erlangung von Zeugnissen, |
3. die Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen. | 3. die Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen. |
Art. 13 - Die Brevets werden den Mitgliedern der öffentlichen | Art. 13 - Die Brevets werden den Mitgliedern der öffentlichen |
Feuerwehrdienste nach Abschluss der Ausbildungen, die sie | Feuerwehrdienste nach Abschluss der Ausbildungen, die sie |
gegebenenfalls für eine Ernennung oder Beförderung bestanden haben | gegebenenfalls für eine Ernennung oder Beförderung bestanden haben |
müssen, ausgestellt. | müssen, ausgestellt. |
Die Brevets sind der Beweis dafür, dass diese Ausbildungen besucht und | Die Brevets sind der Beweis dafür, dass diese Ausbildungen besucht und |
erfolgreich abgeschlossen worden sind. | erfolgreich abgeschlossen worden sind. |
Art. 14 - Die Zeugnisse werden nach dem Abschluss spezifischer | Art. 14 - Die Zeugnisse werden nach dem Abschluss spezifischer |
Ausbildungen mit Bezug auf besondere Aufträge der öffentlichen | Ausbildungen mit Bezug auf besondere Aufträge der öffentlichen |
Feuerwehrdienste ausgestellt. | Feuerwehrdienste ausgestellt. |
Die Zeugnisse sind der Beweis dafür, dass ihr Inhaber die Ausbildungen | Die Zeugnisse sind der Beweis dafür, dass ihr Inhaber die Ausbildungen |
besucht und erfolgreich abgeschlossen hat und fähig ist, die mit | besucht und erfolgreich abgeschlossen hat und fähig ist, die mit |
diesen Aufträgen verbundenen Aufgaben durchzuführen. | diesen Aufträgen verbundenen Aufgaben durchzuführen. |
Art. 15 - Die Bescheinigungen werden nach dem Abschluss von | Art. 15 - Die Bescheinigungen werden nach dem Abschluss von |
Ausbildungen ausgestellt, deren Ziel die Wiederholung und | Ausbildungen ausgestellt, deren Ziel die Wiederholung und |
Weiterentwicklung der theoretischen und praktischen Kenntnisse der | Weiterentwicklung der theoretischen und praktischen Kenntnisse der |
Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste ist. | Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste ist. |
Die Bescheinigungen sind der Beweis dafür, dass diese Ausbildungen | Die Bescheinigungen sind der Beweis dafür, dass diese Ausbildungen |
besucht und erfolgreich abgeschlossen worden sind. | besucht und erfolgreich abgeschlossen worden sind. |
Art. 16 - Die Anwesenheit der Personalmitglieder der öffentlichen | Art. 16 - Die Anwesenheit der Personalmitglieder der öffentlichen |
Feuerwehrdienste im Unterricht und ihre Teilnahme an den Prüfungen | Feuerwehrdienste im Unterricht und ihre Teilnahme an den Prüfungen |
werden mit Perioden des aktiven Dienstes gleichgesetzt. | werden mit Perioden des aktiven Dienstes gleichgesetzt. |
Die Anwesenheit der dem Zivilschutz unterstehenden Personalmitglieder | Die Anwesenheit der dem Zivilschutz unterstehenden Personalmitglieder |
im Unterricht wird mit Perioden aktiven Dienstes gleichgesetzt. | im Unterricht wird mit Perioden aktiven Dienstes gleichgesetzt. |
Art. 17 - § 1 - Die in Artikel 12 Nr. 1 erwähnten Ausbildungen werden | Art. 17 - § 1 - Die in Artikel 12 Nr. 1 erwähnten Ausbildungen werden |
zur Erlangung folgender Brevets durchgeführt: | zur Erlangung folgender Brevets durchgeführt: |
1. des Brevets eines Feuerwehrmanns, | 1. des Brevets eines Feuerwehrmanns, |
2. des Brevets eines Korporals, | 2. des Brevets eines Korporals, |
3. des Brevets eines Sergeanten, | 3. des Brevets eines Sergeanten, |
4. des Brevets eines Adjutanten, | 4. des Brevets eines Adjutanten, |
5. des Brevets eines Offiziers, | 5. des Brevets eines Offiziers, |
6. des Brevets eines Brandschutztechnikers, | 6. des Brevets eines Brandschutztechnikers, |
7. des Brevets im Bereich Krisenmanagement, | 7. des Brevets im Bereich Krisenmanagement, |
8. des Brevets eines Dienstleisters. | 8. des Brevets eines Dienstleisters. |
§ 2 - In Anlage I zu vorliegendem Erlass werden für jedes in § 1 | § 2 - In Anlage I zu vorliegendem Erlass werden für jedes in § 1 |
erwähnte Brevet die Module der Ausbildung angeführt, nach deren | erwähnte Brevet die Module der Ausbildung angeführt, nach deren |
Abschluss das Brevet ausgestellt wird, sowie die Anzahl Stunden und | Abschluss das Brevet ausgestellt wird, sowie die Anzahl Stunden und |
die Anzahl Punkte, die jedes Modul enthalten muss. | die Anzahl Punkte, die jedes Modul enthalten muss. |
§ 3 - Bewerber um das Brevet eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, | § 3 - Bewerber um das Brevet eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, |
eines Sergeanten und eines Adjutanten sind verpflichtet, an den | eines Sergeanten und eines Adjutanten sind verpflichtet, an den |
Pflichtmodulen und an einem unter den Wahlmodulen auszuwählenden Modul | Pflichtmodulen und an einem unter den Wahlmodulen auszuwählenden Modul |
teilzunehmen. | teilzunehmen. |
Art. 18 - Der Minister erstellt die in Artikel 12 Nr. 2 erwähnten | Art. 18 - Der Minister erstellt die in Artikel 12 Nr. 2 erwähnten |
Zeugnisse und bestimmt Inhalt, Dauer und Modalitäten für die | Zeugnisse und bestimmt Inhalt, Dauer und Modalitäten für die |
Organisation der Ausbildungen, nach deren Abschluss Zeugnisse | Organisation der Ausbildungen, nach deren Abschluss Zeugnisse |
ausgestellt werden. | ausgestellt werden. |
Der Minister legt auf Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates hin die | Der Minister legt auf Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates hin die |
Bedingungen für den Zugang zu den Ausbildungen zur Erlangung von | Bedingungen für den Zugang zu den Ausbildungen zur Erlangung von |
Zeugnissen fest. | Zeugnissen fest. |
Art. 19 - Inhalt, Dauer und Modalitäten für die Organisation der in | Art. 19 - Inhalt, Dauer und Modalitäten für die Organisation der in |
Artikel 12 Nr. 3 erwähnten Ausbildungen werden dem Minister auf | Artikel 12 Nr. 3 erwähnten Ausbildungen werden dem Minister auf |
Vorschlag des Föderalen Ausbildungszentrums oder des provinzialen | Vorschlag des Föderalen Ausbildungszentrums oder des provinzialen |
Ausbildungszentrums nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates zur | Ausbildungszentrums nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates zur |
Billigung vorgelegt. | Billigung vorgelegt. |
KAPITEL II - Organisation der Ausbildungen | KAPITEL II - Organisation der Ausbildungen |
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 20 - Der Minister legt die Regeln für die Organisation der Kurse | Art. 20 - Der Minister legt die Regeln für die Organisation der Kurse |
fest. | fest. |
Art. 21 - Die Lernunterlagen, die als schriftliche Hilfsmittel für den | Art. 21 - Die Lernunterlagen, die als schriftliche Hilfsmittel für den |
Unterricht dienen, werden den Schülern zur Verfügung gestellt, nachdem | Unterricht dienen, werden den Schülern zur Verfügung gestellt, nachdem |
ihr Inhalt vom Minister gebilligt worden ist. | ihr Inhalt vom Minister gebilligt worden ist. |
Abschnitt II - Von den in Titel II Kapitel 2 erwähnten provinzialen | Abschnitt II - Von den in Titel II Kapitel 2 erwähnten provinzialen |
Ausbildungszentren durchgeführte Ausbildungen | Ausbildungszentren durchgeführte Ausbildungen |
Art. 22 - Jedes Jahr und spätestens am 30. September bestimmt der | Art. 22 - Jedes Jahr und spätestens am 30. September bestimmt der |
Minister, ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, die Ausbildungen, | Minister, ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, die Ausbildungen, |
die von jedem provinzialen Ausbildungszentrum im folgenden | die von jedem provinzialen Ausbildungszentrum im folgenden |
Kalenderjahr organisiert werden müssen. | Kalenderjahr organisiert werden müssen. |
Diese Ausbildungen werden nach einer Analyse der Bedürfnisse bestimmt, | Diese Ausbildungen werden nach einer Analyse der Bedürfnisse bestimmt, |
die entweder von den in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 11. | die entweder von den in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 11. |
April 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Schaffung und die | April 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Schaffung und die |
Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen erwähnten technischen | Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen erwähnten technischen |
Kommissionen vorgebracht werden oder, für die öffentlichen | Kommissionen vorgebracht werden oder, für die öffentlichen |
Feuerwehrdienste, die nicht zu einer Zone gehören, von den Behörden, | Feuerwehrdienste, die nicht zu einer Zone gehören, von den Behörden, |
denen sie unterstehen. | denen sie unterstehen. |
Art. 23 - Dreissig Kalendertage vor Beginn der Ausbildung teilt das | Art. 23 - Dreissig Kalendertage vor Beginn der Ausbildung teilt das |
provinziale Ausbildungszentrum dem Minister für jedes der Module, die | provinziale Ausbildungszentrum dem Minister für jedes der Module, die |
zu der von ihm durchgeführten Ausbildung gehören, Folgendes mit: | zu der von ihm durchgeführten Ausbildung gehören, Folgendes mit: |
1. den Stundenplan der Kurse, | 1. den Stundenplan der Kurse, |
2. die Zusammensetzung und die Qualifikation des Lehrkörpers, | 2. die Zusammensetzung und die Qualifikation des Lehrkörpers, |
3. die Prüfungstermine, | 3. die Prüfungstermine, |
4. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. | 4. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. |
Abschnitt III - Modularsystem | Abschnitt III - Modularsystem |
Art. 24 - Das Modularsystem basiert auf der Unterteilung der in | Art. 24 - Das Modularsystem basiert auf der Unterteilung der in |
Artikel 12 erwähnten Ausbildungen in Ausbildungseinheiten, die Module | Artikel 12 erwähnten Ausbildungen in Ausbildungseinheiten, die Module |
genannt werden. | genannt werden. |
Art. 25 - Die Module können auf voneinander unabhängige Weise besucht | Art. 25 - Die Module können auf voneinander unabhängige Weise besucht |
werden, mit Ausnahme der Ausbildungen, für die vorgesehen ist, dass | werden, mit Ausnahme der Ausbildungen, für die vorgesehen ist, dass |
die Module in einer bestimmten Reihenfolge besucht werden müssen. | die Module in einer bestimmten Reihenfolge besucht werden müssen. |
Art. 26 - Bei der Einschreibung für die in den Artikeln 14 und 17 | Art. 26 - Bei der Einschreibung für die in den Artikeln 14 und 17 |
erwähnten Ausbildungen gibt der Bewerber an, ob er eine gesamte | erwähnten Ausbildungen gibt der Bewerber an, ob er eine gesamte |
Ausbildung oder gegebenenfalls nur eines oder mehrere ihrer Module | Ausbildung oder gegebenenfalls nur eines oder mehrere ihrer Module |
besuchen möchte. | besuchen möchte. |
Art. 27 - Die Module sind zusammenrechenbar. | Art. 27 - Die Module sind zusammenrechenbar. |
Nach bestandener Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über | Nach bestandener Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über |
dessen erfolgreichen Abschluss ausgestellt, die nachstehend Zertifikat | dessen erfolgreichen Abschluss ausgestellt, die nachstehend Zertifikat |
genannt wird. | genannt wird. |
Jedes Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ab dem Datum | Jedes Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ab dem Datum |
der Ausstellung. | der Ausstellung. |
Die Summe der Zertifikate über die zu einer Ausbildung gehörenden | Die Summe der Zertifikate über die zu einer Ausbildung gehörenden |
Module führt nach bestandener Prüfung über das letzte Modul zur | Module führt nach bestandener Prüfung über das letzte Modul zur |
Ausstellung der in Artikel 12 Nr. 1 bis 3 erwähnten Brevets, Zeugnisse | Ausstellung der in Artikel 12 Nr. 1 bis 3 erwähnten Brevets, Zeugnisse |
oder Bescheinigungen. | oder Bescheinigungen. |
Art. 28 - Wenn die zu einer der in Artikel 12 erwähnten Ausbildung | Art. 28 - Wenn die zu einer der in Artikel 12 erwähnten Ausbildung |
gehörenden Module in verschiedenen provinzialen Ausbildungszentren | gehörenden Module in verschiedenen provinzialen Ausbildungszentren |
besucht worden sind, wird das Brevet, das Zeugnis oder die | besucht worden sind, wird das Brevet, das Zeugnis oder die |
Bescheinigung von dem provinzialen Ausbildungszentrum ausgestellt, in | Bescheinigung von dem provinzialen Ausbildungszentrum ausgestellt, in |
dem der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer die Prüfung über das letzte | dem der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer die Prüfung über das letzte |
Modul bestanden hat. | Modul bestanden hat. |
KAPITEL III - Zulassung zu den Ausbildungen und Prüfungen | KAPITEL III - Zulassung zu den Ausbildungen und Prüfungen |
Abschnitt I - Zulassung zu den Ausbildungen | Abschnitt I - Zulassung zu den Ausbildungen |
Art. 29 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines | Art. 29 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines |
Feuerwehrmanns werden Feuerwehrleute auf Probe, Berufskorporale auf | Feuerwehrmanns werden Feuerwehrleute auf Probe, Berufskorporale auf |
Probe und Unterleutnants auf Probe zugelassen. | Probe und Unterleutnants auf Probe zugelassen. |
Art. 30 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Korporals | Art. 30 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Korporals |
werden Feuerwehrleute zugelassen, die am Datum der Einschreibung für | werden Feuerwehrleute zugelassen, die am Datum der Einschreibung für |
diese Ausbildung zwei Jahre allgemeines Dienstalter - Probezeit | diese Ausbildung zwei Jahre allgemeines Dienstalter - Probezeit |
einbegriffen - aufweisen, Berufskorporale auf Probe, die Inhaber des | einbegriffen - aufweisen, Berufskorporale auf Probe, die Inhaber des |
Brevets eines Feuerwehrmanns sind, und Unterleutnants auf Probe, die | Brevets eines Feuerwehrmanns sind, und Unterleutnants auf Probe, die |
Inhaber des Brevets eines Feuerwehrmanns sind. | Inhaber des Brevets eines Feuerwehrmanns sind. |
Art. 31 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines | Art. 31 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines |
Sergeanten werden Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes | Sergeanten werden Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes |
zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung seit | zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung seit |
mindestens zwei Jahren Inhaber des Brevets eines Korporals sind, | mindestens zwei Jahren Inhaber des Brevets eines Korporals sind, |
Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die Inhaber zumindest | Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die Inhaber zumindest |
des Dienstgrades eines Korporals sind, und Unterleutnants auf Probe, | des Dienstgrades eines Korporals sind, und Unterleutnants auf Probe, |
die Inhaber des Brevets eines Korporals sind. | die Inhaber des Brevets eines Korporals sind. |
Art. 32 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines | Art. 32 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines |
Adjutanten werden Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes | Adjutanten werden Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes |
zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung seit | zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung seit |
mindestens zwei Jahren Inhaber des Brevets eines Sergeanten sind, | mindestens zwei Jahren Inhaber des Brevets eines Sergeanten sind, |
Sergeanten, Erste Sergeanten, Sergeant-Majore und Unterleutnants auf | Sergeanten, Erste Sergeanten, Sergeant-Majore und Unterleutnants auf |
Probe, die Inhaber des Brevets eines Sergeanten sind. | Probe, die Inhaber des Brevets eines Sergeanten sind. |
Art. 33 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Offiziers | Art. 33 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Offiziers |
werden Adjutanten zugelassen, Mitglieder eines öffentlichen | werden Adjutanten zugelassen, Mitglieder eines öffentlichen |
Feuerwehrdienstes, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung | Feuerwehrdienstes, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung |
Inhaber des Brevets eines Adjutanten sind, und Unterleutnants auf | Inhaber des Brevets eines Adjutanten sind, und Unterleutnants auf |
Probe, die Inhaber des Brevets eines Adjutanten sind. | Probe, die Inhaber des Brevets eines Adjutanten sind. |
Art. 34 - Zu der Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines | Art. 34 - Zu der Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines |
Brandschutztechnikers werden folgende Personen zugelassen: | Brandschutztechnikers werden folgende Personen zugelassen: |
1. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der | 1. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der |
Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Offiziers | Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Offiziers |
sind, und Offiziere, | sind, und Offiziere, |
2. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der | 2. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der |
Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber eines der Diplome sind, die | Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber eines der Diplome sind, die |
Zugang geben zu den in der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. | Zugang geben zu den in der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. |
Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten | Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten |
erwähnten Stellen der Stufe 1 im föderalen öffentlichen Dienst, oder | erwähnten Stellen der Stufe 1 im föderalen öffentlichen Dienst, oder |
Inhaber eines der Diplome, die erwähnt sind in Anlage 1 zum | Inhaber eines der Diplome, die erwähnt sind in Anlage 1 zum |
Königlichen Erlass vom 19. April 1999 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 19. April 1999 zur Festlegung der |
Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die | Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die |
Ernennung und Beförderung der Offiziere der öffentlichen | Ernennung und Beförderung der Offiziere der öffentlichen |
Feuerwehrdienste. | Feuerwehrdienste. |
Art. 35 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets im Bereich | Art. 35 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets im Bereich |
Krisenmanagement werden folgende Personen zugelassen: | Krisenmanagement werden folgende Personen zugelassen: |
1. Offiziere, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung | 1. Offiziere, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung |
Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sind, | Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sind, |
2. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der | 2. Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, die am Datum der |
Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Offiziers | Einschreibung für diese Ausbildung Inhaber des Brevets eines Offiziers |
und des Brevets eines Brandschutztechnikers sind. | und des Brevets eines Brandschutztechnikers sind. |
Art. 36 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines | Art. 36 - Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines |
Dienstleiters werden Offiziere eines öffentlichen Feuerwehrdienstes | Dienstleiters werden Offiziere eines öffentlichen Feuerwehrdienstes |
zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung: | zugelassen, die am Datum der Einschreibung für diese Ausbildung: |
1. Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sind, | 1. Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sind, |
2. Inhaber des Brevets im Bereich Krisenmanagement sind, | 2. Inhaber des Brevets im Bereich Krisenmanagement sind, |
3. ein allgemeines Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier | 3. ein allgemeines Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier |
haben, Probezeit einbegriffen. | haben, Probezeit einbegriffen. |
Art. 37 - § 1 - Die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste | Art. 37 - § 1 - Die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste |
dürfen sich nur nach gleich lautender und mit Gründen versehener | dürfen sich nur nach gleich lautender und mit Gründen versehener |
Stellungnahme des Dienstleiters und mit vorheriger Genehmigung der | Stellungnahme des Dienstleiters und mit vorheriger Genehmigung der |
Verwaltungsbehörde, der sie unterstehen, für eine der in Artikel 12 | Verwaltungsbehörde, der sie unterstehen, für eine der in Artikel 12 |
erwähnten Ausbildungen oder für eines oder mehrere der zu dieser | erwähnten Ausbildungen oder für eines oder mehrere der zu dieser |
Ausbildung gehörenden Module einschreiben. | Ausbildung gehörenden Module einschreiben. |
§ 2 - Die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste können das | § 2 - Die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste können das |
provinziale Ausbildungszentrum, in dem sie eine Ausbildung oder ein | provinziale Ausbildungszentrum, in dem sie eine Ausbildung oder ein |
Modul besuchen möchten, frei wählen. | Modul besuchen möchten, frei wählen. |
§ 3 - Um gültig zu sein, muss die Einschreibung für eine Ausbildung | § 3 - Um gültig zu sein, muss die Einschreibung für eine Ausbildung |
oder für eines oder mehrere der zu einer Ausbildung gehörenden Module | oder für eines oder mehrere der zu einer Ausbildung gehörenden Module |
spätestens am Ende des zweiten Monats vor dem Monat, in dem die | spätestens am Ende des zweiten Monats vor dem Monat, in dem die |
Ausbildung beginnt, an das provinziale Ausbildungszentrum, in dem der | Ausbildung beginnt, an das provinziale Ausbildungszentrum, in dem der |
Anwärter diese Ausbildung oder dieses beziehungsweise diese Modul(e) | Anwärter diese Ausbildung oder dieses beziehungsweise diese Modul(e) |
besuchen möchte, gerichtet werden. | besuchen möchte, gerichtet werden. |
Art. 38 - Das Personal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | Art. 38 - Das Personal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
kann mit vorheriger Genehmigung des Generaldirektors der | kann mit vorheriger Genehmigung des Generaldirektors der |
Generaldirektion Zivile Sicherheit oder seines Beauftragten jede in | Generaldirektion Zivile Sicherheit oder seines Beauftragten jede in |
Artikel 12 erwähnte Ausbildung besuchen. | Artikel 12 erwähnte Ausbildung besuchen. |
Art. 39 - Spätestens am Ende der zweiten Woche nach Schliessung der | Art. 39 - Spätestens am Ende der zweiten Woche nach Schliessung der |
Einschreibungen gemäss Artikel 37 § 3 übermittelt das provinziale | Einschreibungen gemäss Artikel 37 § 3 übermittelt das provinziale |
Ausbildungszentrum der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit die | Ausbildungszentrum der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit die |
Liste der Eingeschriebenen. | Liste der Eingeschriebenen. |
Art. 40 - Ausser in Fällen höherer Gewalt darf sich niemand mehr als | Art. 40 - Ausser in Fällen höherer Gewalt darf sich niemand mehr als |
zwei Mal für dasselbe Modul einschreiben. | zwei Mal für dasselbe Modul einschreiben. |
Abschnitt II - Prüfungen | Abschnitt II - Prüfungen |
Art. 41 - Der Minister legt die Regeln für die Organisation der | Art. 41 - Der Minister legt die Regeln für die Organisation der |
Prüfungen fest. | Prüfungen fest. |
Art. 42 - Jedes der in Artikel 1 Nr. 6 erwähnten Module wird mit einer | Art. 42 - Jedes der in Artikel 1 Nr. 6 erwähnten Module wird mit einer |
Prüfung abgeschlossen, die auf jeden Fall einen schriftlichen Teil | Prüfung abgeschlossen, die auf jeden Fall einen schriftlichen Teil |
umfasst. | umfasst. |
Art. 43 - Bewerber müssen die das Modul betreffende Prüfung in dem | Art. 43 - Bewerber müssen die das Modul betreffende Prüfung in dem |
Zentrum ablegen, in dem sie die Ausbildung besucht haben. | Zentrum ablegen, in dem sie die Ausbildung besucht haben. |
Wenn ein Bewerber sich in Anwendung von Artikel 40 nicht mehr für ein | Wenn ein Bewerber sich in Anwendung von Artikel 40 nicht mehr für ein |
Modul einschreiben kann, wählt er frei das provinziale | Modul einschreiben kann, wählt er frei das provinziale |
Ausbildungszentrum, in dem er die Prüfung über dieses Modul ablegen | Ausbildungszentrum, in dem er die Prüfung über dieses Modul ablegen |
möchte. | möchte. |
Art. 44 - Die Brevets, Zeugnisse und Bescheinigungen werden den | Art. 44 - Die Brevets, Zeugnisse und Bescheinigungen werden den |
Bewerbern ausgestellt, die für jedes zur Ausbildung gehörende Modul | Bewerbern ausgestellt, die für jedes zur Ausbildung gehörende Modul |
mindestens 60% erreichen. | mindestens 60% erreichen. |
Art. 45 - Niemand darf die ein selbes Modul betreffende Prüfung mehr | Art. 45 - Niemand darf die ein selbes Modul betreffende Prüfung mehr |
als vier Mal ablegen. | als vier Mal ablegen. |
Art. 46 - Nach Abschluss jeder Prüfungsperiode werden die Resultate | Art. 46 - Nach Abschluss jeder Prüfungsperiode werden die Resultate |
der Prüfungsbesprechungen an den Minister weitergeleitet. | der Prüfungsbesprechungen an den Minister weitergeleitet. |
KAPITEL IV - Gleichsetzungen und Befreiungen | KAPITEL IV - Gleichsetzungen und Befreiungen |
Art. 47 - Der Minister entscheidet, nachdem er die Stellungnahme der | Art. 47 - Der Minister entscheidet, nachdem er die Stellungnahme der |
Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen eingeholt hat, über die | Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen eingeholt hat, über die |
Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets. | Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets. |
Art. 48 - Der Minister gewährt die Befreiung von Ausbildungen und | Art. 48 - Der Minister gewährt die Befreiung von Ausbildungen und |
Prüfungen, nachdem er die Stellungnahme der Kommission für | Prüfungen, nachdem er die Stellungnahme der Kommission für |
Gleichsetzungen und Befreiungen eingeholt hat. | Gleichsetzungen und Befreiungen eingeholt hat. |
KAPITEL V - Gleichsetzungen | KAPITEL V - Gleichsetzungen |
Art. 49 - Das Brevet eines Korporals gilt gleichsam als Brevet eines | Art. 49 - Das Brevet eines Korporals gilt gleichsam als Brevet eines |
Feuerwehrmanns. | Feuerwehrmanns. |
Das Brevet eines Sergeanten gilt gleichsam als Brevet eines | Das Brevet eines Sergeanten gilt gleichsam als Brevet eines |
Feuerwehrmanns und eines Korporals. | Feuerwehrmanns und eines Korporals. |
Das Brevet eines Adjutanten gilt gleichsam als Brevet eines | Das Brevet eines Adjutanten gilt gleichsam als Brevet eines |
Feuerwehrmanns, eines Korporals und eines Sergeanten. | Feuerwehrmanns, eines Korporals und eines Sergeanten. |
Das Brevet eines Offiziers gilt gleichsam als Brevet eines | Das Brevet eines Offiziers gilt gleichsam als Brevet eines |
Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten und eines | Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten und eines |
Adjutanten. | Adjutanten. |
Das Brevet eines Dienstleiters gilt gleichsam als Brevet eines | Das Brevet eines Dienstleiters gilt gleichsam als Brevet eines |
Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Adjutanten | Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Adjutanten |
und eines Offiziers. | und eines Offiziers. |
TITEL IV - PROVINZIALEN AUSBILDUNGSZENTREN GEWÄHRTE ZUSCHÜSSE | TITEL IV - PROVINZIALEN AUSBILDUNGSZENTREN GEWÄHRTE ZUSCHÜSSE |
Art. 50 - Für die Ausbildungen zur Erlangung der Brevets werden pro | Art. 50 - Für die Ausbildungen zur Erlangung der Brevets werden pro |
Schüler Zuschüsse gewährt, deren Beträge wie folgt festgelegt werden: | Schüler Zuschüsse gewährt, deren Beträge wie folgt festgelegt werden: |
1. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines | 1. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines |
Feuerwehrmanns: 520 Euro, | Feuerwehrmanns: 520 Euro, |
2. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 460 | 2. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 460 |
Euro, | Euro, |
3. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: | 3. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: |
405 Euro, | 405 Euro, |
4. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten: | 4. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten: |
580 Euro, | 580 Euro, |
5. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Offiziers: | 5. für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Offiziers: |
a) für die Adjutanten und Inhaber des Brevets eines Adjutanten: 840 | a) für die Adjutanten und Inhaber des Brevets eines Adjutanten: 840 |
Euro, | Euro, |
b) für die Unterleutnants auf Probe: | b) für die Unterleutnants auf Probe: |
- für das Brevet eines Feuerwehrmanns: 520 Euro, | - für das Brevet eines Feuerwehrmanns: 520 Euro, |
- für das Brevet eines Korporals: 345 Euro, | - für das Brevet eines Korporals: 345 Euro, |
- für das Brevet eines Sergeanten: 550 Euro, | - für das Brevet eines Sergeanten: 550 Euro, |
- für das Brevet eines Adjutanten: 406 Euro, | - für das Brevet eines Adjutanten: 406 Euro, |
- für das Brevet eines Offiziers: 645 Euro, | - für das Brevet eines Offiziers: 645 Euro, |
6. für das Brevet eines Brandschutztechnikers: 840 Euro, | 6. für das Brevet eines Brandschutztechnikers: 840 Euro, |
7. für das Brevet im Bereich Krisenmanagement: 300 Euro, | 7. für das Brevet im Bereich Krisenmanagement: 300 Euro, |
8. für das Brevet eines Dienstleiters: 840 Euro. | 8. für das Brevet eines Dienstleiters: 840 Euro. |
Der Betrag der Zuschüsse in Bezug auf die zu den in Absatz 1 erwähnten | Der Betrag der Zuschüsse in Bezug auf die zu den in Absatz 1 erwähnten |
Ausbildungen gehörenden Module wird in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass | Ausbildungen gehörenden Module wird in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass |
für jedes Modul festgelegt. | für jedes Modul festgelegt. |
Art. 51 - Für jedes der zu den Ausbildungen zur Erlangung von | Art. 51 - Für jedes der zu den Ausbildungen zur Erlangung von |
Zeugnissen und Bescheinigungen gehörenden Module wird pro Schüler ein | Zeugnissen und Bescheinigungen gehörenden Module wird pro Schüler ein |
Zuschuss gewährt, der berechnet wird, indem man die für das Modul | Zuschuss gewährt, der berechnet wird, indem man die für das Modul |
vorgesehene Anzahl Stunden mit 3,5 Euro multipliziert. | vorgesehene Anzahl Stunden mit 3,5 Euro multipliziert. |
Der Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn das Modul mindestens 4 | Der Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn das Modul mindestens 4 |
Stunden umfasst. | Stunden umfasst. |
Art. 52 - Die in den Artikeln 50 und 51 erwähnten Zuschüsse werden nur | Art. 52 - Die in den Artikeln 50 und 51 erwähnten Zuschüsse werden nur |
dann gewährt, wenn der eingeschriebene Schüler mindestens drei Viertel | dann gewährt, wenn der eingeschriebene Schüler mindestens drei Viertel |
der Unterrichtsstunden besucht hat und an allen Prüfungen über das | der Unterrichtsstunden besucht hat und an allen Prüfungen über das |
Modul, für das der Zuschuss beantragt wird, teilgenommen hat. | Modul, für das der Zuschuss beantragt wird, teilgenommen hat. |
Art. 53 - Wenn ein Schüler nicht alle Prüfungen über ein Modul | Art. 53 - Wenn ein Schüler nicht alle Prüfungen über ein Modul |
abgelegt hat, wird der Zuschuss um zehn Prozent verringert. | abgelegt hat, wird der Zuschuss um zehn Prozent verringert. |
Art. 54 - Das provinziale Ausbildungszentrum reicht alle Anträge auf | Art. 54 - Das provinziale Ausbildungszentrum reicht alle Anträge auf |
Bezuschussung beim Minister ein. | Bezuschussung beim Minister ein. |
Der Antrag muss dem vom Minister festgelegten Muster entsprechen. | Der Antrag muss dem vom Minister festgelegten Muster entsprechen. |
Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden: | Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden: |
1. ein Bericht, in dem die Namen der Schüler angegeben sind, die die | 1. ein Bericht, in dem die Namen der Schüler angegeben sind, die die |
jeweils in den Artikeln 52 und 53 erwähnten Bedingungen erfüllen, | jeweils in den Artikeln 52 und 53 erwähnten Bedingungen erfüllen, |
2. ein Bericht, durch den nachgewiesen wird, das der Unterricht den | 2. ein Bericht, durch den nachgewiesen wird, das der Unterricht den |
einschlägigen Bestimmungen entspricht. | einschlägigen Bestimmungen entspricht. |
Art. 55 - Um zulässig zu sein, müssen die Anträge auf Bezuschussung | Art. 55 - Um zulässig zu sein, müssen die Anträge auf Bezuschussung |
der Module, für die alle Prüfungen zwischen dem 1. Oktober eines | der Module, für die alle Prüfungen zwischen dem 1. Oktober eines |
Jahres und dem 30. September des folgenden Jahres abgeschlossen sind, | Jahres und dem 30. September des folgenden Jahres abgeschlossen sind, |
spätestens am 31. Oktober des letztgenannten Jahres eingereicht | spätestens am 31. Oktober des letztgenannten Jahres eingereicht |
werden. | werden. |
Art. 56 - Die Zuschüsse werden innerhalb der Grenzen der | Art. 56 - Die Zuschüsse werden innerhalb der Grenzen der |
Haushaltsmittelbeträge gemäss folgender Prioritätsreihenfolge gewährt: | Haushaltsmittelbeträge gemäss folgender Prioritätsreihenfolge gewährt: |
1. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von Brevets | 1. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von Brevets |
gehörenden Module, deren Organisation vom Minister beantragt wurde, | gehörenden Module, deren Organisation vom Minister beantragt wurde, |
2. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von | 2. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von |
Zeugnissen gehörenden Module, | Zeugnissen gehörenden Module, |
3. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von | 3. die Zuschüsse für die zu den Ausbildungen zur Erlangung von |
Bescheinigungen gehörenden Module. | Bescheinigungen gehörenden Module. |
Art. 57 - Jedem provinzialen Ausbildungszentrum wird jährlich ein | Art. 57 - Jedem provinzialen Ausbildungszentrum wird jährlich ein |
Funktionszuschuss von 2 090 Euro gewährt. | Funktionszuschuss von 2 090 Euro gewährt. |
Ausser dem in Absatz 1 erwähnten Zuschuss wird dem provinzialen | Ausser dem in Absatz 1 erwähnten Zuschuss wird dem provinzialen |
Ausbildungszentrum für die Lütticher Feuerwehrdienste für die | Ausbildungszentrum für die Lütticher Feuerwehrdienste für die |
Organisation von Ausbildungen für die Mitglieder der Feuerwehrdienste | Organisation von Ausbildungen für die Mitglieder der Feuerwehrdienste |
der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein zusätzlicher Zuschuss von 690 | der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein zusätzlicher Zuschuss von 690 |
Euro gewährt. | Euro gewährt. |
Art. 58 - Die in den Artikeln 50, 51 und 57 erwähnten Beträge werden | Art. 58 - Die in den Artikeln 50, 51 und 57 erwähnten Beträge werden |
am 1. Januar jeden Jahres indexiert. | am 1. Januar jeden Jahres indexiert. |
Der Referenzindex der Verbraucherpreise ist der Index 110,22 des | Der Referenzindex der Verbraucherpreise ist der Index 110,22 des |
Monats Januar 2002 (Basis 1996 = 100). | Monats Januar 2002 (Basis 1996 = 100). |
Art. 59 - Die in Artikel 58 erwähnte Indexierung ist auf die Zuschüsse | Art. 59 - Die in Artikel 58 erwähnte Indexierung ist auf die Zuschüsse |
der Module anwendbar, für die der Unterricht im betreffenden Jahr | der Module anwendbar, für die der Unterricht im betreffenden Jahr |
begonnen hat. | begonnen hat. |
TITEL V - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN | TITEL V - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
Art. 60 - Die provinzialen Ausbildungszentren, die zum Zeitpunkt des | Art. 60 - Die provinzialen Ausbildungszentren, die zum Zeitpunkt des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses zugelassen sind gemäss dem | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses zugelassen sind gemäss dem |
Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen | Königlichen Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen |
Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, behalten ihre Zulassung. | Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, behalten ihre Zulassung. |
Art. 61 - § 1 - Als Brevet eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten | Art. 61 - § 1 - Als Brevet eines Feuerwehrmanns, Korporals, Sergeanten |
und Adjutanten gelten gleichsam: | und Adjutanten gelten gleichsam: |
1. das Brevet eines Unteroffiziers, dass von den zugelassenen | 1. das Brevet eines Unteroffiziers, dass von den zugelassenen |
Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste oder von den Provinzialen | Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste oder von den Provinzialen |
Föderationen der Feuerwehrdienste ausgestellt wurde, | Föderationen der Feuerwehrdienste ausgestellt wurde, |
2. das Zeugnis eines Anwärters auf den Dienstgrad eines | 2. das Zeugnis eines Anwärters auf den Dienstgrad eines |
Unteroffiziers, ausgestellt von der zuständigen Behörde auf der | Unteroffiziers, ausgestellt von der zuständigen Behörde auf der |
Grundlage eines vor dem 31. Dezember 1993 gefassten Beschlusses, | Grundlage eines vor dem 31. Dezember 1993 gefassten Beschlusses, |
3. das vom Staat ausgestellte Brevet A, | 3. das vom Staat ausgestellte Brevet A, |
4. das vom Staat ausgestellte Brevet B, | 4. das vom Staat ausgestellte Brevet B, |
5. das vom Staat ausgestellte Brevet C, | 5. das vom Staat ausgestellte Brevet C, |
6. das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines | 6. das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines |
Berufsoffiziers, | Berufsoffiziers, |
7. das Brevet eines Unterleutnants. | 7. das Brevet eines Unterleutnants. |
§ 2 - Als Brevet eines Offiziers gelten gleichsam: | § 2 - Als Brevet eines Offiziers gelten gleichsam: |
1. das vom Staat ausgestellte Brevet A, | 1. das vom Staat ausgestellte Brevet A, |
2. das vom Staat ausgestellte Brevet B, | 2. das vom Staat ausgestellte Brevet B, |
3. das vom Staat ausgestellte Brevet C, | 3. das vom Staat ausgestellte Brevet C, |
4. das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines | 4. das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines |
Berufsoffiziers, | Berufsoffiziers, |
5. das Brevet eines Unterleutnants. | 5. das Brevet eines Unterleutnants. |
Art. 62 - § 1 - Die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines | Art. 62 - § 1 - Die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines |
Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Adjutanten, | Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Adjutanten, |
eines Unterleutnants, eines Brandschutztechnikers und eines | eines Unterleutnants, eines Brandschutztechnikers und eines |
Dienstleiters, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Dienstleiters, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Erlasses begonnen haben, umfassen die in der Anlage 3 zum vorliegenden | Erlasses begonnen haben, umfassen die in der Anlage 3 zum vorliegenden |
Erlass angeführten Kurse. | Erlass angeführten Kurse. |
Als begonnen gelten die Kurse, für die die Einschreibungen am Datum | Als begonnen gelten die Kurse, für die die Einschreibungen am Datum |
des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses abgeschlossen sind. | des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses abgeschlossen sind. |
§ 2 - Jeder der in § 1 erwähnten Kurse wird mit einer Prüfung | § 2 - Jeder der in § 1 erwähnten Kurse wird mit einer Prüfung |
abgeschlossen, die zumindest einen schriftlichen Teil umfasst. | abgeschlossen, die zumindest einen schriftlichen Teil umfasst. |
Das in § 1 erwähnte Brevet wird den Schülern ausgestellt, die | Das in § 1 erwähnte Brevet wird den Schülern ausgestellt, die |
mindestens fünf Zehntel der Punkte für jede Prüfung erhalten haben. | mindestens fünf Zehntel der Punkte für jede Prüfung erhalten haben. |
§ 3 - Solange der Minister die in Artikel 18 erwähnten Massnahmen | § 3 - Solange der Minister die in Artikel 18 erwähnten Massnahmen |
nicht getroffen hat, werden die spezifischen Ausbildungen von den | nicht getroffen hat, werden die spezifischen Ausbildungen von den |
provinzialen Ausbildungszentren organisiert. | provinzialen Ausbildungszentren organisiert. |
§ 4 - 1. Für die in § 1 erwähnten Kurse wird pro eingeschriebenen | § 4 - 1. Für die in § 1 erwähnten Kurse wird pro eingeschriebenen |
Schüler, der drei Viertel der Kurse besucht hat und an zumindest einer | Schüler, der drei Viertel der Kurse besucht hat und an zumindest einer |
vollständigen diese Kurse abschliessenden Prüfungssitzung teilgenommen | vollständigen diese Kurse abschliessenden Prüfungssitzung teilgenommen |
hat, ein wie folgt festgelegter Zuschuss gewährt: | hat, ein wie folgt festgelegter Zuschuss gewährt: |
- für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: | - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: |
247,89 Euro, | 247,89 Euro, |
- für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 371,84 | - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 371,84 |
Euro, | Euro, |
- für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: 371,84 | - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: 371,84 |
Euro, | Euro, |
- für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten: 495,79 | - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten: 495,79 |
Euro, | Euro, |
- für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unterleutnants: | - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unterleutnants: |
743,68 Euro, | 743,68 Euro, |
- für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines | - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines |
Brandschutztechnikers: 743,68 Euro, | Brandschutztechnikers: 743,68 Euro, |
- für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Dienstleiters: 743,68 | - für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Dienstleiters: 743,68 |
Euro. | Euro. |
In Abweichung von Absatz 1 wird pro Schüler für jeden Kursus, dessen | In Abweichung von Absatz 1 wird pro Schüler für jeden Kursus, dessen |
Programm er zumindest zu drei Vierteln besucht hat, ebenfalls ein | Programm er zumindest zu drei Vierteln besucht hat, ebenfalls ein |
Zuschuss gewährt. In diesem Fall wird der Zuschussbetrag wie die in | Zuschuss gewährt. In diesem Fall wird der Zuschussbetrag wie die in |
Nr. 2 erwähnten Beträge berechnet. | Nr. 2 erwähnten Beträge berechnet. |
2. Für die Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungskurse, die vor dem | 2. Für die Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungskurse, die vor dem |
Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses begonnen haben, | Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses begonnen haben, |
wird pro eingeschriebenen Schüler ein wie folgt festgelegter Zuschuss | wird pro eingeschriebenen Schüler ein wie folgt festgelegter Zuschuss |
gewährt: | gewährt: |
- für die Kurse mit einer Dauer von 6 bis zu 20 Stunden: 61,97 Euro, | - für die Kurse mit einer Dauer von 6 bis zu 20 Stunden: 61,97 Euro, |
- für die Kurse mit einer Dauer von 21 bis zu 40 Stunden: 86,76 Euro, | - für die Kurse mit einer Dauer von 21 bis zu 40 Stunden: 86,76 Euro, |
- für die Kurse mit einer Dauer von 41 bis zu 60 Stunden: 173,52 Euro, | - für die Kurse mit einer Dauer von 41 bis zu 60 Stunden: 173,52 Euro, |
- für die Kurse mit einer Dauer von 61 bis zu 80 Stunden: 260,29 Euro, | - für die Kurse mit einer Dauer von 61 bis zu 80 Stunden: 260,29 Euro, |
- für die Kurse mit einer Dauer von 81 Stunden und mehr: 347,05 Euro. | - für die Kurse mit einer Dauer von 81 Stunden und mehr: 347,05 Euro. |
3. Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Beträge sind an die | 3. Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Beträge sind an die |
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den | Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den |
Index 162,11 des Monats Februar 1995 gekoppelt (Basis 1981 = 100). | Index 162,11 des Monats Februar 1995 gekoppelt (Basis 1981 = 100). |
TITEL VI - SCHLUSSBESTIMMUNGEN | TITEL VI - SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Art. 63 - Es werden aufgehoben: | Art. 63 - Es werden aufgehoben: |
1. die Artikel 10 bis 16 des Königlichen Erlasses vom 11. März 1954 | 1. die Artikel 10 bis 16 des Königlichen Erlasses vom 11. März 1954 |
zur Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps, | zur Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps, |
2. der Königliche Erlass vom 16. April 1974 zur Einführung von | 2. der Königliche Erlass vom 16. April 1974 zur Einführung von |
Ausbildungskursen in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, zuletzt | Ausbildungskursen in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, zuletzt |
abgeändert am 4. August 1986, | abgeändert am 4. August 1986, |
3. der Königliche Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen | 3. der Königliche Erlass vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen |
Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, | Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, |
4. der Ministerielle Erlass vom 22. April 1974 zur Organisation der | 4. der Ministerielle Erlass vom 22. April 1974 zur Organisation der |
Ausbildungskurse in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, zuletzt | Ausbildungskurse in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung, zuletzt |
abgeändert am 16. Januar 1989, | abgeändert am 16. Januar 1989, |
5. der Ministerielle Erlass vom 29. Oktober 1974 zur Regelung der | 5. der Ministerielle Erlass vom 29. Oktober 1974 zur Regelung der |
Gleichstellung von Lehrbeauftragten, Referenten, Mitgliedern von | Gleichstellung von Lehrbeauftragten, Referenten, Mitgliedern von |
Prüfungsausschüssen und Auszubildenden hinsichtlich der Fahrt- und | Prüfungsausschüssen und Auszubildenden hinsichtlich der Fahrt- und |
Aufenthaltskosten für die Ausbildungskurse in Brandverhütung und | Aufenthaltskosten für die Ausbildungskurse in Brandverhütung und |
-bekämpfung, | -bekämpfung, |
6. der Ministerielle Erlass vom 17. Dezember 1975 zur Bestimmung der | 6. der Ministerielle Erlass vom 17. Dezember 1975 zur Bestimmung der |
Form der Brevets eines Anwärters auf den Dienstgrad eines | Form der Brevets eines Anwärters auf den Dienstgrad eines |
Berufsoffiziers der Feuerwehrdienste und eines Brandschutztechnikers, | Berufsoffiziers der Feuerwehrdienste und eines Brandschutztechnikers, |
7. der Ministerielle Erlass vom 22. Juni 1983 zur Festlegung des | 7. der Ministerielle Erlass vom 22. Juni 1983 zur Festlegung des |
Mindestprogramms für die theoretische und praktische Ausbildung der | Mindestprogramms für die theoretische und praktische Ausbildung der |
Feuerwehrleute auf Probe und der Berufskorporale auf Probe, | Feuerwehrleute auf Probe und der Berufskorporale auf Probe, |
8. der Ministerielle Erlass vom 30. August 1984 zur Bestimmung der | 8. der Ministerielle Erlass vom 30. August 1984 zur Bestimmung der |
Form der Brevets A, B und C in Sachen Brandbekämpfung, | Form der Brevets A, B und C in Sachen Brandbekämpfung, |
9. der Ministerielle Erlass vom 10. Dezember 1992 zur Festlegung der | 9. der Ministerielle Erlass vom 10. Dezember 1992 zur Festlegung der |
Mindestprogramme für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines | Mindestprogramme für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines |
Feuerwehrmanns, eines Unteroffiziers, eines Offiziers und eines | Feuerwehrmanns, eines Unteroffiziers, eines Offiziers und eines |
Brandschutztechnikers. | Brandschutztechnikers. |
Art. 64 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 64 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage I | Anlage I |
AUSBILDUNGSPROGRAMM | AUSBILDUNGSPROGRAMM |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage II | Anlage II |
BETRAG DER ZUSCHÜSSE | BETRAG DER ZUSCHÜSSE |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
ANLAGE III | ANLAGE III |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. April 2003 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |