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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les matières radioactives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 | langue allemande de l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la |
betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die | formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la |
andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg | route des marchandises dangereuses autres que les matières |
vervoeren | radioactives |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van | royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités |
transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve | de transport transportant par la route des marchandises dangereuses |
stoffen over de weg vervoeren, opgemaakt door de Centrale Dienst voor | autres que les matières radioactives, établi par le Service central de |
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juin 2003 |
opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke | relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport |
goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. | transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les |
matières radioactives. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 3 februari 2004. | Donné à Bruxelles, le 3 février 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND |
ENERGIE | ENERGIE |
29. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die Schulung der Führer von | 29. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die Schulung der Führer von |
Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der | Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der |
Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige |
Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; | Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, |
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni | insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni |
1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3, wie abgeändert durch das | 1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3, wie abgeändert durch das |
Gesetz vom 3. Mai 1999; | Gesetz vom 3. Mai 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1993 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1993 über die |
Schulungsbescheinigung für Führer von Beförderungseinheiten zur | Schulungsbescheinigung für Führer von Beförderungseinheiten zur |
Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Strasse mit Ausnahme | Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Strasse mit Ausnahme |
radioaktiver Stoffe; | radioaktiver Stoffe; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. |
Juli 2002; | Juli 2002; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 12. Juli 2002 über den | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 12. Juli 2002 über den |
Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist | Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist |
von höchstens einem Monat; | von höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34960/4 des Staatsrates vom 20. März 2003, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34960/4 des Staatsrates vom 20. März 2003, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. August 1996; | Gesetz vom 4. August 1996; |
Auf Vorschlag Unseres mit der Mobilität und dem Transportwesen | Auf Vorschlag Unseres mit der Mobilität und dem Transportwesen |
beauftragten Ministers und Unseres Ministers der Wirtschaft und | beauftragten Ministers und Unseres Ministers der Wirtschaft und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Richtlinie 94/55/EG des | Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Richtlinie 94/55/EG des |
Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der | Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der |
Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse in | Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse in |
belgisches Recht umgesetzt. | belgisches Recht umgesetzt. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. « ADR »: das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnete und durch | 1. « ADR »: das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnete und durch |
das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen | das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen |
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse | über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse |
und seine Anlagen, | und seine Anlagen, |
2. « Klassen »: die in Unterabschnitt 2.1.1.1 der Anlage A zum ADR | 2. « Klassen »: die in Unterabschnitt 2.1.1.1 der Anlage A zum ADR |
aufgeführten Gefahrgutklassen, | aufgeführten Gefahrgutklassen, |
3. « Gefahrgut/gefährlichen Gütern »: die in Abschnitt 1.2.1 der | 3. « Gefahrgut/gefährlichen Gütern »: die in Abschnitt 1.2.1 der |
Anlage A zum ADR als gefährliche Güter definierten Güter, mit Ausnahme | Anlage A zum ADR als gefährliche Güter definierten Güter, mit Ausnahme |
derjenigen, die der Klasse 7 angehören, | derjenigen, die der Klasse 7 angehören, |
4. « MEGC, Tank, festverbundenem Tank, Aufsetztank, ortsbeweglichem | 4. « MEGC, Tank, festverbundenem Tank, Aufsetztank, ortsbeweglichem |
Tank, Tankcontainer, Beförderungseinheit, Batterie-Fahrzeug »: MEGC, | Tank, Tankcontainer, Beförderungseinheit, Batterie-Fahrzeug »: MEGC, |
Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, | Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, |
Tankcontainer, Beförderungseinheit und Batterie-Fahrzeug, wie | Tankcontainer, Beförderungseinheit und Batterie-Fahrzeug, wie |
definiert in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR, | definiert in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR, |
5. « zuständiger Behörde »: | 5. « zuständiger Behörde »: |
- wenn es sich um gefährliche Güter der Klasse 1 handelt: der | - wenn es sich um gefährliche Güter der Klasse 1 handelt: der |
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, | Wirtschaftsangelegenheiten gehören, |
- wenn es sich um gefährliche Güter der anderen Klassen handelt: der | - wenn es sich um gefährliche Güter der anderen Klassen handelt: der |
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, | Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, |
6. « Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | 6. « Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Transportwesen gehört »: der leitende Beamte des föderalen | Transportwesen gehört »: der leitende Beamte des föderalen |
öffentlichen Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung | öffentlichen Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung |
anderer gefährlicher Güter als der der Klasse 1 gehört, | anderer gefährlicher Güter als der der Klasse 1 gehört, |
7. « Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 7. « Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Wirtschaftsangelegenheiten gehören »: der Chef des Sprengstoffdienstes | Wirtschaftsangelegenheiten gehören »: der Chef des Sprengstoffdienstes |
des föderalen öffentlichen Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich | des föderalen öffentlichen Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 gehört. | die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 gehört. |
KAPITEL II - Schulungsbescheinigung | KAPITEL II - Schulungsbescheinigung |
Art. 3 - § 1 - Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung | Art. 3 - § 1 - Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung |
gefährlicher Güter auf der Strasse: | gefährlicher Güter auf der Strasse: |
- in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum | - in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum |
von mehr als 1 000 Litern, | von mehr als 1 000 Litern, |
- in Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 | - in Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 |
000 Litern und | 000 Litern und |
- in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGCs mit einem | - in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGCs mit einem |
Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Litern | Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Litern |
müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie II sein, | müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie II sein, |
ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum | ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum |
ADR anwendbar ist. | ADR anwendbar ist. |
§ 2 - Führer von Beförderungseinheiten, mit denen Güter der Klasse 1 | § 2 - Führer von Beförderungseinheiten, mit denen Güter der Klasse 1 |
in grösseren Mengen als in Unterabschnitt 1.1.3.6 der Anlage A zum ADR | in grösseren Mengen als in Unterabschnitt 1.1.3.6 der Anlage A zum ADR |
vorgesehen befördert werden, müssen Inhaber einer | vorgesehen befördert werden, müssen Inhaber einer |
Schulungsbescheinigung für die Kategorie III sein. | Schulungsbescheinigung für die Kategorie III sein. |
§ 3 - Führer von Fahrzeugen, | § 3 - Führer von Fahrzeugen, |
- mit denen gefährliche Güter auf der Strasse befördert werden, | - mit denen gefährliche Güter auf der Strasse befördert werden, |
- deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt und | - deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt und |
- die nicht in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, | - die nicht in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, |
müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie I sein, | müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie I sein, |
ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum | ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum |
ADR anwendbar ist. | ADR anwendbar ist. |
Art. 4 - Schulungsbescheinigungen werden gemäss dem Muster in Anlage I | Art. 4 - Schulungsbescheinigungen werden gemäss dem Muster in Anlage I |
erstellt und sind fünf Jahre gültig. | erstellt und sind fünf Jahre gültig. |
Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie I ist für anders als in | Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie I ist für anders als in |
Tanks beförderte Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, | Tanks beförderte Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, |
6.2, 8 und 9 gültig. | 6.2, 8 und 9 gültig. |
Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie II ist für in Tanks | Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie II ist für in Tanks |
beförderte Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, | beförderte Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, |
8 und 9 gültig. | 8 und 9 gültig. |
Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie III ist für Güter der | Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie III ist für Güter der |
Klasse 1 gültig. | Klasse 1 gültig. |
Eine Schulungsbescheinigung kann für verschiedene Kategorien | Eine Schulungsbescheinigung kann für verschiedene Kategorien |
gleichzeitig gelten. | gleichzeitig gelten. |
Jede Schulungsbescheinigung, die von der zuständigen Behörde einer | Jede Schulungsbescheinigung, die von der zuständigen Behörde einer |
Vertragspartei des ADR oder von einer von dieser Behörde anerkannten | Vertragspartei des ADR oder von einer von dieser Behörde anerkannten |
Einrichtung nach dem in Absatz 8.2.2.8.3 der Anlage B zum ADR | Einrichtung nach dem in Absatz 8.2.2.8.3 der Anlage B zum ADR |
dargestellten Muster ausgestellt wurde, wird während ihrer gesamten | dargestellten Muster ausgestellt wurde, wird während ihrer gesamten |
Geltungsdauer anerkannt. | Geltungsdauer anerkannt. |
KAPITEL III - Schulung | KAPITEL III - Schulung |
Art. 5 - Zur Erlangung der Schulungsbescheinigung muss der Bewerber | Art. 5 - Zur Erlangung der Schulungsbescheinigung muss der Bewerber |
eine Erstschulung erhalten und die entsprechende Prüfung bestehen. | eine Erstschulung erhalten und die entsprechende Prüfung bestehen. |
Die wesentlichen Ziele der Schulung bestehen darin, den | Die wesentlichen Ziele der Schulung bestehen darin, den |
Fahrzeugführern die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbundenen | Fahrzeugführern die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbundenen |
Gefahren bewusst zu machen und ihnen die Grundkenntnisse zu | Gefahren bewusst zu machen und ihnen die Grundkenntnisse zu |
vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls | vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls |
auf ein Mindestmass zu beschränken und, sofern ein solcher eintritt, | auf ein Mindestmass zu beschränken und, sofern ein solcher eintritt, |
ihnen zu ermöglichen, die Massnahmen zu treffen, die für ihre eigene | ihnen zu ermöglichen, die Massnahmen zu treffen, die für ihre eigene |
Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur | Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur |
Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. | Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. |
Die praktischen Einzelübungen müssen im Rahmen der theoretischen | Die praktischen Einzelübungen müssen im Rahmen der theoretischen |
Schulung stattfinden und mindestens die Themen Erste Hilfe, | Schulung stattfinden und mindestens die Themen Erste Hilfe, |
Brandbekämpfung und die bei Zwischenfällen oder Unfällen zu | Brandbekämpfung und die bei Zwischenfällen oder Unfällen zu |
ergreifenden Massnahmen umfassen. | ergreifenden Massnahmen umfassen. |
Art. 6 - § 1 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die | Art. 6 - § 1 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die |
Kategorie I besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus einem | Kategorie I besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus einem |
Basiskurs, der den in Anlage II angegebenen Lehrstoff umfasst. | Basiskurs, der den in Anlage II angegebenen Lehrstoff umfasst. |
§ 2 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie | § 2 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie |
II besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus: | II besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus: |
- dem in § 1 erwähnten Basiskurs und | - dem in § 1 erwähnten Basiskurs und |
- dem Aufbaukurs über die Beförderung in Tanks, der den in Anlage III | - dem Aufbaukurs über die Beförderung in Tanks, der den in Anlage III |
angegebenen Lehrstoff umfasst. | angegebenen Lehrstoff umfasst. |
§ 3 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie | § 3 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie |
III besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus: | III besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus: |
- dem in § 1 erwähnten Basiskurs und | - dem in § 1 erwähnten Basiskurs und |
- dem Aufbaukurs, der den in Anlage IV angegebenen Lehrstoff umfasst. | - dem Aufbaukurs, der den in Anlage IV angegebenen Lehrstoff umfasst. |
§ 4 - Die zuständige Behörde oder ihr Beauftragter bestimmt per | § 4 - Die zuständige Behörde oder ihr Beauftragter bestimmt per |
Rundschreiben die Modalitäten für die praktische Organisation der | Rundschreiben die Modalitäten für die praktische Organisation der |
Schulung. | Schulung. |
Art. 7 - Für jeden in Artikel 6 erwähnten Kurs wird auf Initiative des | Art. 7 - Für jeden in Artikel 6 erwähnten Kurs wird auf Initiative des |
in Artikel 15 erwähnten Prüfungsausschusses ein Lehrbuch verfasst und | in Artikel 15 erwähnten Prüfungsausschusses ein Lehrbuch verfasst und |
von ihm gebilligt. Dieses Buch wird von den in Artikel 8 erwähnten | von ihm gebilligt. Dieses Buch wird von den in Artikel 8 erwähnten |
Einrichtungen verwendet; diese stellen jedem Bewerber, der die von der | Einrichtungen verwendet; diese stellen jedem Bewerber, der die von der |
jeweiligen Einrichtung organisierten Kurse besucht, ein Exemplar zur | jeweiligen Einrichtung organisierten Kurse besucht, ein Exemplar zur |
Verfügung. | Verfügung. |
Die Kurse können mit Hilfe jeglicher anderen didaktischen Methode | Die Kurse können mit Hilfe jeglicher anderen didaktischen Methode |
einschliesslich der Informations- und Kommunikationstechnologie | einschliesslich der Informations- und Kommunikationstechnologie |
abgehalten werden. | abgehalten werden. |
KAPITEL IV - Zulassung und Pflichten der Einrichtungen, die die | KAPITEL IV - Zulassung und Pflichten der Einrichtungen, die die |
Schulung erteilen | Schulung erteilen |
Art. 8 - Die zuständige Behörde erteilt den Einrichtungen, die den | Art. 8 - Die zuständige Behörde erteilt den Einrichtungen, die den |
Basiskurs und/oder einen oder beide Aufbaukurse, wie definiert in | Basiskurs und/oder einen oder beide Aufbaukurse, wie definiert in |
Artikel 6, abhalten, die Zulassung und nimmt gegebenenfalls die | Artikel 6, abhalten, die Zulassung und nimmt gegebenenfalls die |
Aussetzung oder den Entzug der Zulassung vor. | Aussetzung oder den Entzug der Zulassung vor. |
Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung, ihre Aussetzung | Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung, ihre Aussetzung |
und ihren Entzug im Belgischen Staatsblatt . | und ihren Entzug im Belgischen Staatsblatt . |
Art. 9 - Um für die Erteilung der in den Artikeln 5 und 21 erwähnten | Art. 9 - Um für die Erteilung der in den Artikeln 5 und 21 erwähnten |
Schulung zugelassen werden zu können, müssen folgende Bedingungen | Schulung zugelassen werden zu können, müssen folgende Bedingungen |
erfüllt sein: | erfüllt sein: |
1. folgenden Status besitzen: | 1. folgenden Status besitzen: |
- den Status eines Schulungszentrums, das von den öffentlichen | - den Status eines Schulungszentrums, das von den öffentlichen |
Behörden oder von den von ihnen abhängenden Einrichtungen errichtet | Behörden oder von den von ihnen abhängenden Einrichtungen errichtet |
worden ist, oder | worden ist, oder |
- den Status einer Lehranstalt, die von den Gemeinschaften errichtet | - den Status einer Lehranstalt, die von den Gemeinschaften errichtet |
oder zugelassen worden ist, oder | oder zugelassen worden ist, oder |
- den Status einer Privateinrichtung, die als Vereinigung ohne | - den Status einer Privateinrichtung, die als Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht konstituiert worden ist, oder | Gewinnerzielungsabsicht konstituiert worden ist, oder |
- den Status einer offiziellen Berufsorganisation, | - den Status einer offiziellen Berufsorganisation, |
2. die Erstschulungs- und Auffrischungskurse, für die die Zulassung | 2. die Erstschulungs- und Auffrischungskurse, für die die Zulassung |
beantragt wird, ausschliesslich auf belgischem Staatsgebiet abhalten, | beantragt wird, ausschliesslich auf belgischem Staatsgebiet abhalten, |
3. über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere über | 3. über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere über |
Räumlichkeiten und Grundstücke sowie das notwendige Lehrmaterial, um | Räumlichkeiten und Grundstücke sowie das notwendige Lehrmaterial, um |
Erst- und Auffrischungsschulung für Gruppen von mindestens 10 Personen | Erst- und Auffrischungsschulung für Gruppen von mindestens 10 Personen |
durchführen zu können, | durchführen zu können, |
4. nicht mehr als 30 Bewerber pro Lehrgang annehmen, | 4. nicht mehr als 30 Bewerber pro Lehrgang annehmen, |
5. den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr so | 5. den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr so |
berechnen, dass dieser Betrag nur die durch die Schulungstätigkeit | berechnen, dass dieser Betrag nur die durch die Schulungstätigkeit |
entstehenden Kosten deckt, und auf einfachen Antrag des in Artikel 2 | entstehenden Kosten deckt, und auf einfachen Antrag des in Artikel 2 |
genannten Beauftragten alle Angaben vorlegen, die zur Festsetzung | genannten Beauftragten alle Angaben vorlegen, die zur Festsetzung |
dieses Betrags geführt haben, | dieses Betrags geführt haben, |
6. mindestens einen Monat im Voraus den in Artikel 2 genannten | 6. mindestens einen Monat im Voraus den in Artikel 2 genannten |
Beauftragten über Datum, Ort und Sprache jeder Erst- oder | Beauftragten über Datum, Ort und Sprache jeder Erst- oder |
Auffrischungsschulung informieren. | Auffrischungsschulung informieren. |
Art. 10 - § 1 - Die Anträge auf Zulassung der Einrichtungen, die die | Art. 10 - § 1 - Die Anträge auf Zulassung der Einrichtungen, die die |
Kurse abhalten, werden je nach Fall entweder beim Beauftragten des | Kurse abhalten, werden je nach Fall entweder beim Beauftragten des |
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, | Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, |
oder beim Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich | oder beim Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, schriftlich eingereicht. | die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, schriftlich eingereicht. |
§ 2 - Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: | § 2 - Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: |
1. Name, Status und Adresse der Einrichtung, | 1. Name, Status und Adresse der Einrichtung, |
2. eine Liste der Kurse, für die die Zulassung beantragt wird, und | 2. eine Liste der Kurse, für die die Zulassung beantragt wird, und |
einen ausführlichen Lehrplan mit Angaben zu Lehrstoff und Zeitplan | einen ausführlichen Lehrplan mit Angaben zu Lehrstoff und Zeitplan |
sowie zu den vorgesehenen Unterrichtsmethoden, | sowie zu den vorgesehenen Unterrichtsmethoden, |
3. die Liste der Personen, die die vorerwähnten Kurse abhalten, mit | 3. die Liste der Personen, die die vorerwähnten Kurse abhalten, mit |
folgenden Angaben zu jeder Person: | folgenden Angaben zu jeder Person: |
- Name, Vornamen, vollständige Adresse und Personalausweis- oder | - Name, Vornamen, vollständige Adresse und Personalausweis- oder |
Passnummer, | Passnummer, |
- Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Lehrkräfte, | - Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Lehrkräfte, |
- Art ihres Rechtsverhältnisses zu der antragstellenden Einrichtung, | - Art ihres Rechtsverhältnisses zu der antragstellenden Einrichtung, |
4. die Sprache(n), in der beziehungsweise in denen die Kurse | 4. die Sprache(n), in der beziehungsweise in denen die Kurse |
abgehalten werden, | abgehalten werden, |
5. eine Beschreibung der Infrastruktur und des verfügbaren | 5. eine Beschreibung der Infrastruktur und des verfügbaren |
Lehrmaterials, unter Angabe der Adresse der Räumlichkeiten, der Lage | Lehrmaterials, unter Angabe der Adresse der Räumlichkeiten, der Lage |
der Grundstücke und der Art und Menge des verwendeten Lehrmaterials, | der Grundstücke und der Art und Menge des verwendeten Lehrmaterials, |
6. den Betrag der Einschreibegebühr, die von den Teilnehmern verlangt | 6. den Betrag der Einschreibegebühr, die von den Teilnehmern verlangt |
wird, | wird, |
7. eine Erklärung, in der die Einrichtung sich verpflichtet, die | 7. eine Erklärung, in der die Einrichtung sich verpflichtet, die |
Bedingungen von Artikel 9 Nrn. 2, 4, 5 und 6 zu erfüllen. | Bedingungen von Artikel 9 Nrn. 2, 4, 5 und 6 zu erfüllen. |
§ 3 - Die Einrichtung informiert den in § 1 erwähnten Beauftragten | § 3 - Die Einrichtung informiert den in § 1 erwähnten Beauftragten |
unmittelbar über jede Änderung der in § 2 erwähnten Angaben. | unmittelbar über jede Änderung der in § 2 erwähnten Angaben. |
Art. 11 - § 1 - Die Zulassung einer Einrichtung, die: | Art. 11 - § 1 - Die Zulassung einer Einrichtung, die: |
- entweder die in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr | - entweder die in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr |
erfüllt | erfüllt |
- oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die | - oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die |
aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse | aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse |
oder durch die ihr erteilten Anweisungen auferlegt werden, nicht | oder durch die ihr erteilten Anweisungen auferlegt werden, nicht |
korrekt erfüllt, | korrekt erfüllt, |
kann für eine Dauer von mindestens zwei Monaten und höchstens sechs | kann für eine Dauer von mindestens zwei Monaten und höchstens sechs |
Monaten ausgesetzt werden, nachdem der Verantwortliche der Einrichtung | Monaten ausgesetzt werden, nachdem der Verantwortliche der Einrichtung |
die Möglichkeit erhalten hat, sich zu verantworten. | die Möglichkeit erhalten hat, sich zu verantworten. |
Sollte trotz vorhergehender Aussetzungsmassnahme festgestellt werden, | Sollte trotz vorhergehender Aussetzungsmassnahme festgestellt werden, |
dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen weiterhin nicht erfüllt | dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen weiterhin nicht erfüllt |
werden, wird die Zulassung der Einrichtung von Amts wegen entzogen. | werden, wird die Zulassung der Einrichtung von Amts wegen entzogen. |
Während der Periode der Aussetzung oder nach dem Entziehungsbeschluss | Während der Periode der Aussetzung oder nach dem Entziehungsbeschluss |
darf keine Schulung beginnen. | darf keine Schulung beginnen. |
§ 2 - Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben notifiziert. | § 2 - Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben notifiziert. |
Art. 12 - Die in Artikel 8 erwähnten Einrichtungen führen ein | Art. 12 - Die in Artikel 8 erwähnten Einrichtungen führen ein |
Jahresregister, in dem pro laufende Nummer Folgendes angegeben wird: | Jahresregister, in dem pro laufende Nummer Folgendes angegeben wird: |
die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum der | die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum der |
Einschreibung und die Daten der abgehaltenen Unterrichtsstunden unter | Einschreibung und die Daten der abgehaltenen Unterrichtsstunden unter |
Angabe von Anwesenheit oder Abwesenheit der Bewerber, ohne Leerräume | Angabe von Anwesenheit oder Abwesenheit der Bewerber, ohne Leerräume |
oder Lücken. Eine Spalte muss den eventuellen Bemerkungen vorbehalten | oder Lücken. Eine Spalte muss den eventuellen Bemerkungen vorbehalten |
sein. | sein. |
Diese Daten können auch auf computergestützten | Diese Daten können auch auf computergestützten |
Datenverarbeitungsträgern gespeichert werden. | Datenverarbeitungsträgern gespeichert werden. |
Diese Daten werden während mindestens sechs Jahren aufbewahrt. | Diese Daten werden während mindestens sechs Jahren aufbewahrt. |
KAPITEL V - Von den Personen, die die Schulung erteilen, zu erfüllende | KAPITEL V - Von den Personen, die die Schulung erteilen, zu erfüllende |
Bedingungen | Bedingungen |
Art. 13 - § 1 - Die Personen, die den praktischen Unterricht in Bezug | Art. 13 - § 1 - Die Personen, die den praktischen Unterricht in Bezug |
auf Erste Hilfe und die bei einem Zwischenfall oder Unfall zu | auf Erste Hilfe und die bei einem Zwischenfall oder Unfall zu |
ergreifenden Massnahmen erteilen, müssen folgende Bedingungen | ergreifenden Massnahmen erteilen, müssen folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, | 1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, |
2. von guter Führung sein und eine korrekte Moral haben. | 2. von guter Führung sein und eine korrekte Moral haben. |
§ 2 - Die Personen, die den in Buchstabe o) der Anlage II erwähnten | § 2 - Die Personen, die den in Buchstabe o) der Anlage II erwähnten |
praktischen Unterricht erteilen, müssen ausserdem Inhaber eines | praktischen Unterricht erteilen, müssen ausserdem Inhaber eines |
gültigen europäischen Erste-Hilfe-Brevets, das 1993 von den | gültigen europäischen Erste-Hilfe-Brevets, das 1993 von den |
Gesellschaften des Roten Kreuzes der Länder der Europäischen Union | Gesellschaften des Roten Kreuzes der Länder der Europäischen Union |
gebilligt worden ist, oder eines anderen mindestens gleichwertigen | gebilligt worden ist, oder eines anderen mindestens gleichwertigen |
Diploms sein. | Diploms sein. |
Der Beauftragte des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Der Beauftragte des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Transportwesen gehört, bestimmt, welche Diplome gleichwertig sind. | Transportwesen gehört, bestimmt, welche Diplome gleichwertig sind. |
KAPITEL VI - Prüfungen | KAPITEL VI - Prüfungen |
Art. 14 - Der Bewerber muss bei der Prüfung nachweisen, dass er, wie | Art. 14 - Der Bewerber muss bei der Prüfung nachweisen, dass er, wie |
im Basiskurs vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die | im Basiskurs vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die |
Fähigkeiten verfügt, die für die Ausübung des Berufs eines | Fähigkeiten verfügt, die für die Ausübung des Berufs eines |
Gefahrgutfahrzeugführers erforderlich sind. | Gefahrgutfahrzeugführers erforderlich sind. |
Die in Artikel 5 erwähnte Prüfung bezieht sich auf denselben Lehrstoff | Die in Artikel 5 erwähnte Prüfung bezieht sich auf denselben Lehrstoff |
wie die entsprechende Erstschulung und besteht aus einem oder mehreren | wie die entsprechende Erstschulung und besteht aus einem oder mehreren |
Tests. Jeder Test bezieht sich auf einen der in Artikel 6 | Tests. Jeder Test bezieht sich auf einen der in Artikel 6 |
vorgeschriebenen Kurse. Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber | vorgeschriebenen Kurse. Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber |
bei jedem Test mindestens 50% der Punkte erreichen. | bei jedem Test mindestens 50% der Punkte erreichen. |
Art. 15 - § 1 - Es wird ein Prüfungsausschuss für die Klasse 1 und ein | Art. 15 - § 1 - Es wird ein Prüfungsausschuss für die Klasse 1 und ein |
Prüfungsausschuss für die anderen Klassen errichtet. | Prüfungsausschuss für die anderen Klassen errichtet. |
§ 2 - Die Prüfungsausschüsse setzen sich zusammen aus: | § 2 - Die Prüfungsausschüsse setzen sich zusammen aus: |
1. einem Präsidenten: Präsident ist der in Artikel 2 bestimmte | 1. einem Präsidenten: Präsident ist der in Artikel 2 bestimmte |
Beauftragte, | Beauftragte, |
2. einem vom Präsidenten bestimmten Vizepräsidenten, | 2. einem vom Präsidenten bestimmten Vizepräsidenten, |
3. fünf vom Präsidenten bestimmten Beamten, | 3. fünf vom Präsidenten bestimmten Beamten, |
4. einem vom Präsidenten bestimmten Sekretär. | 4. einem vom Präsidenten bestimmten Sekretär. |
Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte | Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte |
der Mitglieder anwesend ist. | der Mitglieder anwesend ist. |
Die Sitzung steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder bei dessen | Die Sitzung steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder bei dessen |
Abwesenheit unter dem des Vizepräsidenten. | Abwesenheit unter dem des Vizepräsidenten. |
Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit | Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit |
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvorsitzenden | gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvorsitzenden |
ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
§ 3 - Der Prüfungsausschuss für die Klasse 1 befasst sich mit den | § 3 - Der Prüfungsausschuss für die Klasse 1 befasst sich mit den |
Tests, die sich auf den in Artikel 6 § 3 erwähnten Aufbaukurs | Tests, die sich auf den in Artikel 6 § 3 erwähnten Aufbaukurs |
beziehen. Der Prüfungsausschuss für die anderen Klassen befasst sich | beziehen. Der Prüfungsausschuss für die anderen Klassen befasst sich |
mit den Tests, die sich auf den in Artikel 6 § 1 erwähnten Basiskurs | mit den Tests, die sich auf den in Artikel 6 § 1 erwähnten Basiskurs |
und auf den in Artikel 6 § 2 erwähnten Aufbaukurs beziehen. | und auf den in Artikel 6 § 2 erwähnten Aufbaukurs beziehen. |
§ 4 - Die Prüfungsausschüsse verfassen die Fragen für die Tests. | § 4 - Die Prüfungsausschüsse verfassen die Fragen für die Tests. |
Sie legen die Verfahren und Regeln fest in Bezug auf: | Sie legen die Verfahren und Regeln fest in Bezug auf: |
- die Prüfungsperioden, | - die Prüfungsperioden, |
- die Einschreibung der Bewerber zu den Tests, | - die Einschreibung der Bewerber zu den Tests, |
- die Auswahl der Fragen und die Korrektur der Antworten, | - die Auswahl der Fragen und die Korrektur der Antworten, |
- die Mitteilung der Ergebnisse der Tests. | - die Mitteilung der Ergebnisse der Tests. |
Sie bestimmen die Korrektoren. | Sie bestimmen die Korrektoren. |
Art. 16 - § 1 - Die zuständige Behörde kann Einrichtungen zulassen, | Art. 16 - § 1 - Die zuständige Behörde kann Einrichtungen zulassen, |
die dem Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Tests | die dem Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Tests |
beistehen. Diese Einrichtungen dürfen die Einschreibegebühr für die | beistehen. Diese Einrichtungen dürfen die Einschreibegebühr für die |
Tests bei den Bewerbern erheben. Die Einschreibegebühren decken die | Tests bei den Bewerbern erheben. Die Einschreibegebühren decken die |
Organisations- und Korrekturkosten. Die Einschreibung zu den Tests ist | Organisations- und Korrekturkosten. Die Einschreibung zu den Tests ist |
nur zulässig, wenn die Einschreibegebühr entrichtet ist. Diese Gebühr | nur zulässig, wenn die Einschreibegebühr entrichtet ist. Diese Gebühr |
ist nur in Fällen höherer Gewalt rückzahlbar. | ist nur in Fällen höherer Gewalt rückzahlbar. |
Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung und ihren Entzug | Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung und ihren Entzug |
im Belgischen Staatsblatt . | im Belgischen Staatsblatt . |
§ 2 - Die übrigen Modalitäten in Bezug auf die Prüfungen werden von | § 2 - Die übrigen Modalitäten in Bezug auf die Prüfungen werden von |
der zuständigen Behörde oder vom Prüfungsausschuss bestimmt. | der zuständigen Behörde oder vom Prüfungsausschuss bestimmt. |
Art. 17 - Die Zulassungsbedingungen für die in Artikel 16 erwähnte | Art. 17 - Die Zulassungsbedingungen für die in Artikel 16 erwähnte |
Einrichtung, nachstehend « Prüfungszentrum » genannt, sind Folgende: | Einrichtung, nachstehend « Prüfungszentrum » genannt, sind Folgende: |
1. von den öffentlichen Behörden oder von den von ihnen abhängenden | 1. von den öffentlichen Behörden oder von den von ihnen abhängenden |
Einrichtungen errichtet worden sein oder eine von den Gemeinschaften | Einrichtungen errichtet worden sein oder eine von den Gemeinschaften |
errichtete oder zugelassene Lehranstalt sein, | errichtete oder zugelassene Lehranstalt sein, |
2. nicht die in den Artikeln 5 und 21 erwähnte Schulungstätigkeit | 2. nicht die in den Artikeln 5 und 21 erwähnte Schulungstätigkeit |
ausüben, | ausüben, |
3. eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Organisation von | 3. eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Organisation von |
Prüfungen im Allgemeinen haben, | Prüfungen im Allgemeinen haben, |
4. das vom zuständigen Prüfungsausschuss erstellte Lastenheft | 4. das vom zuständigen Prüfungsausschuss erstellte Lastenheft |
einhalten, in dem die Rechte und Pflichten des Prüfungszentrums | einhalten, in dem die Rechte und Pflichten des Prüfungszentrums |
festgelegt sind, | festgelegt sind, |
5. über Personal verfügen, das ausreichende Kenntnisse im Bereich der | 5. über Personal verfügen, das ausreichende Kenntnisse im Bereich der |
Gefahrgutbeförderung auf der Strasse hat. | Gefahrgutbeförderung auf der Strasse hat. |
Art. 18 - Die Zulassung eines Prüfungszentrums, das: | Art. 18 - Die Zulassung eines Prüfungszentrums, das: |
- entweder die in Artikel 17 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr | - entweder die in Artikel 17 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr |
erfüllt, | erfüllt, |
- oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die | - oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die |
aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse | aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse |
oder durch die ihm vom Prüfungsausschuss erteilten Anweisungen | oder durch die ihm vom Prüfungsausschuss erteilten Anweisungen |
auferlegt werden, nicht korrekt erfüllt, | auferlegt werden, nicht korrekt erfüllt, |
wird von Amts wegen entzogen, nachdem der Verantwortliche des Zentrums | wird von Amts wegen entzogen, nachdem der Verantwortliche des Zentrums |
die Möglichkeit erhalten hat, sich zu verantworten. | die Möglichkeit erhalten hat, sich zu verantworten. |
KAPITEL VII - Ausstellung der Schulungsbescheinigungen | KAPITEL VII - Ausstellung der Schulungsbescheinigungen |
Art. 19 - Die Schulungsbescheinigungen werden von dem in Artikel 15 | Art. 19 - Die Schulungsbescheinigungen werden von dem in Artikel 15 |
erwähnten Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die | erwähnten Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die |
Klasse 1 zuständig ist, ausgestellt. | Klasse 1 zuständig ist, ausgestellt. |
Die in Artikel 6 § 3 definierten Schulungsbescheinigungen für die | Die in Artikel 6 § 3 definierten Schulungsbescheinigungen für die |
Kategorie III bilden eine Erweiterung des Gültigkeitsbereichs der in | Kategorie III bilden eine Erweiterung des Gültigkeitsbereichs der in |
Artikel 6 § 1 definierten Schulungsbescheinigungen für die Kategorie I | Artikel 6 § 1 definierten Schulungsbescheinigungen für die Kategorie I |
und werden auf der Grundlage einer Bescheinigung des für die Klasse 1 | und werden auf der Grundlage einer Bescheinigung des für die Klasse 1 |
zuständigen Prüfungsausschusses von dem in Absatz 1 erwähnten | zuständigen Prüfungsausschusses von dem in Absatz 1 erwähnten |
Prüfungsausschuss ausgestellt. Die entsprechende Bescheinigung, die | Prüfungsausschuss ausgestellt. Die entsprechende Bescheinigung, die |
dem Muster in Anlage V entspricht, wird binnen einer Frist von | dem Muster in Anlage V entspricht, wird binnen einer Frist von |
höchstens zwei Wochen übermittelt. | höchstens zwei Wochen übermittelt. |
Die übrigen Modalitäten für die Ausstellung der | Die übrigen Modalitäten für die Ausstellung der |
Schulungsbescheinigungen werden vom Minister, zu dessen | Schulungsbescheinigungen werden vom Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder vom | Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder vom |
Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die Klasse 1 | Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die Klasse 1 |
zuständig ist, bestimmt. | zuständig ist, bestimmt. |
Art. 20 - § 1 - Wenn die Schulungsbescheinigung verloren gegangen, | Art. 20 - § 1 - Wenn die Schulungsbescheinigung verloren gegangen, |
gestohlen oder beschädigt worden, unlesbar geworden oder zerstört | gestohlen oder beschädigt worden, unlesbar geworden oder zerstört |
worden ist, kann beim Beauftragten des Ministers, zu dessen | worden ist, kann beim Beauftragten des Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, die Ausstellung eines | Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, die Ausstellung eines |
Duplikats beantragt werden. | Duplikats beantragt werden. |
§ 2 - Um ein Duplikat zu erhalten: | § 2 - Um ein Duplikat zu erhalten: |
- meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung | - meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung |
seiner Schulungsbescheinigung beim nächstgelegenen Polizeidienst und | seiner Schulungsbescheinigung beim nächstgelegenen Polizeidienst und |
fügt er seinem Antrag die Bescheinigung über diese Meldung bei, | fügt er seinem Antrag die Bescheinigung über diese Meldung bei, |
- muss die zu ersetzende Bescheinigung dem Antrag auf Erhalt eines | - muss die zu ersetzende Bescheinigung dem Antrag auf Erhalt eines |
Duplikats beigefügt werden, wenn Letzteres aus einem anderen Grund als | Duplikats beigefügt werden, wenn Letzteres aus einem anderen Grund als |
Diebstahl, Verlust oder Zerstörung beantragt wird. | Diebstahl, Verlust oder Zerstörung beantragt wird. |
§ 3 - Die Schulungsbescheinigung, die durch ein Duplikat ersetzt | § 3 - Die Schulungsbescheinigung, die durch ein Duplikat ersetzt |
worden ist, verliert ihre Gültigkeit. | worden ist, verliert ihre Gültigkeit. |
Wenn der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz | Wenn der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz |
der gestohlenen oder verlorenen Schulungsbescheinigung gelangt, muss | der gestohlenen oder verlorenen Schulungsbescheinigung gelangt, muss |
er diese unmittelbar bei der Behörde, die sie ausgestellt hat, | er diese unmittelbar bei der Behörde, die sie ausgestellt hat, |
zurückgeben. | zurückgeben. |
§ 4 - Auf jedem Duplikat wird deutlich der Vermerk « DUPLICATA » | § 4 - Auf jedem Duplikat wird deutlich der Vermerk « DUPLICATA » |
angebracht. | angebracht. |
KAPITEL VIII - Verlängerung der Schulungsbescheinigung | KAPITEL VIII - Verlängerung der Schulungsbescheinigung |
Art. 21 - Die Gültigkeit der Schulungsbescheinigung wird jeweils um | Art. 21 - Die Gültigkeit der Schulungsbescheinigung wird jeweils um |
fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber im Laufe des Jahres vor Ablauf | fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber im Laufe des Jahres vor Ablauf |
der Gültigkeit der Schulungsbescheinigung an einer | der Gültigkeit der Schulungsbescheinigung an einer |
Auffrischungsschulung teilgenommen und den entsprechenden Kontrolltest | Auffrischungsschulung teilgenommen und den entsprechenden Kontrolltest |
bestanden hat. Lediglich die Kategorien, für die die Bescheinigung | bestanden hat. Lediglich die Kategorien, für die die Bescheinigung |
gültig ist, werden berücksichtigt. | gültig ist, werden berücksichtigt. |
Der neue Gültigkeitszeitraum beginnt mit dem Ablaufdatum der | Der neue Gültigkeitszeitraum beginnt mit dem Ablaufdatum der |
Bescheinigung. | Bescheinigung. |
Art. 22 - Die Auffrischungsschulung dient dazu, das Wissen aus der | Art. 22 - Die Auffrischungsschulung dient dazu, das Wissen aus der |
Erstschulung aufzufrischen und die Kenntnisse der Führer auf den | Erstschulung aufzufrischen und die Kenntnisse der Führer auf den |
aktuellen Stand zu bringen. Sie bezieht sich unter anderem auf die | aktuellen Stand zu bringen. Sie bezieht sich unter anderem auf die |
Neuheiten | Neuheiten |
- auf technischem Gebiet, | - auf technischem Gebiet, |
- auf juristischem Gebiet und | - auf juristischem Gebiet und |
- auf dem Gebiet der zu befördernden Stoffe. | - auf dem Gebiet der zu befördernden Stoffe. |
Die auf die Erstschulung anwendbaren Vorschriften sind entsprechend | Die auf die Erstschulung anwendbaren Vorschriften sind entsprechend |
anwendbar auf die Auffrischungsschulung; die auf die Prüfung | anwendbar auf die Auffrischungsschulung; die auf die Prüfung |
anwendbaren Vorschriften sind entsprechend anwendbar auf den | anwendbaren Vorschriften sind entsprechend anwendbar auf den |
Kontrolltest. | Kontrolltest. |
KAPITEL IX - Kontrollbestimmungen | KAPITEL IX - Kontrollbestimmungen |
Art. 23 - Die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Art. 23 - Die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Transportwesen gehört, oder von seinem Beauftragten bestimmten Beamten | Transportwesen gehört, oder von seinem Beauftragten bestimmten Beamten |
sind, was die anderen Klassen als die Klasse 1 betrifft, damit | sind, was die anderen Klassen als die Klasse 1 betrifft, damit |
beauftragt, über die Einhaltung des vorliegenden Erlasses, der | beauftragt, über die Einhaltung des vorliegenden Erlasses, der |
aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse | aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse |
und der Anweisungen des Ministers oder seines Beauftragten zu wachen. | und der Anweisungen des Ministers oder seines Beauftragten zu wachen. |
Die Beamten des Sprengstoffdienstes des föderalen öffentlichen | Die Beamten des Sprengstoffdienstes des föderalen öffentlichen |
Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher | Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher |
Güter der Klasse 1 gehört, wachen, was die Klasse 1 betrifft, über die | Güter der Klasse 1 gehört, wachen, was die Klasse 1 betrifft, über die |
Ausführung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses, der aufgrund | Ausführung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses, der aufgrund |
des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse und der | des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse und der |
Anweisungen des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Anweisungen des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder seines Beauftragten. | Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder seines Beauftragten. |
Die aufgrund des vorliegenden Artikels oder durch vorliegenden Artikel | Die aufgrund des vorliegenden Artikels oder durch vorliegenden Artikel |
ermächtigten Beamten sind ebenfalls damit beauftragt: | ermächtigten Beamten sind ebenfalls damit beauftragt: |
- über die Einhaltung der von der zuständigen Behörde festgelegten | - über die Einhaltung der von der zuständigen Behörde festgelegten |
Bedingungen für die Zulassung der in Artikel 8 erwähnten Einrichtungen | Bedingungen für die Zulassung der in Artikel 8 erwähnten Einrichtungen |
zu wachen und Verstösse gegen diese Bedingungen festzustellen, | zu wachen und Verstösse gegen diese Bedingungen festzustellen, |
- festzustellen, ob die Bedingungen für die Aussetzung oder den Entzug | - festzustellen, ob die Bedingungen für die Aussetzung oder den Entzug |
der Zulassung erfüllt sind. | der Zulassung erfüllt sind. |
Art. 24 - § 1 - Verstösse gegen die in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten | Art. 24 - § 1 - Verstösse gegen die in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten |
Erlasse werden mit den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 18. Februar | Erlasse werden mit den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 18. Februar |
1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte | 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte |
über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und | über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr erwähnten Strafen geahndet. | Binnenschiffsverkehr erwähnten Strafen geahndet. |
§ 2 - Verstösse gegen die in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten Erlasse | § 2 - Verstösse gegen die in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten Erlasse |
werden mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 | werden mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 |
über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene | über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene |
Geräte erwähnten Strafen geahndet. | Geräte erwähnten Strafen geahndet. |
KAPITEL X - Übergangsbestimmungen | KAPITEL X - Übergangsbestimmungen |
Art. 25 - § 1 - Die Schulungsbescheinigungen, die vor In-Kraft-Treten | Art. 25 - § 1 - Die Schulungsbescheinigungen, die vor In-Kraft-Treten |
des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben bis zu | des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben bis zu |
ihrem Ablaufdatum gültig. | ihrem Ablaufdatum gültig. |
§ 2 - Bei der Verlängerung der Gültigkeit der Bescheinigungen oder bei | § 2 - Bei der Verlängerung der Gültigkeit der Bescheinigungen oder bei |
ihrer Ersetzung durch ein Duplikat ab In-Kraft-Treten des vorliegenden | ihrer Ersetzung durch ein Duplikat ab In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Erlasses werden die Schulungsbescheinigungen: | Erlasses werden die Schulungsbescheinigungen: |
- für die Kategorien A, B und C als Schulungsbescheinigungen für die | - für die Kategorien A, B und C als Schulungsbescheinigungen für die |
Kategorie II angesehen, | Kategorie II angesehen, |
- für die Kategorie D als Schulungsbescheinigungen für die Kategorien | - für die Kategorie D als Schulungsbescheinigungen für die Kategorien |
I und III angesehen. | I und III angesehen. |
§ 3 - Was die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses laufenden | § 3 - Was die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses laufenden |
Schulungen betrifft, erfolgen die Prüfungen gemäss dem Königlichen | Schulungen betrifft, erfolgen die Prüfungen gemäss dem Königlichen |
Erlass vom 26. März 1993 über die Schulungsbescheinigung für Führer | Erlass vom 26. März 1993 über die Schulungsbescheinigung für Führer |
von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Stoffe auf der | von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Stoffe auf der |
Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe. | Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe. |
§ 4 - Die in Artikel 8 erwähnten Zulassungen, die vor In-Kraft-Treten | § 4 - Die in Artikel 8 erwähnten Zulassungen, die vor In-Kraft-Treten |
des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben gültig. | des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben gültig. |
Jedoch sind die in Artikel 9 festgelegten Bedingungen und insbesondere | Jedoch sind die in Artikel 9 festgelegten Bedingungen und insbesondere |
Nr. 4. auf sie anwendbar. | Nr. 4. auf sie anwendbar. |
Für Schulungskurse in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter der | Für Schulungskurse in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter der |
Klasse 1 ist ab 1. Januar 2005 eine den Bestimmungen des vorliegenden | Klasse 1 ist ab 1. Januar 2005 eine den Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses entsprechende Zulassung erforderlich. | Erlasses entsprechende Zulassung erforderlich. |
KAPITEL XI - Schlussbestimmungen | KAPITEL XI - Schlussbestimmungen |
Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 26. März 1993 über die | Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 26. März 1993 über die |
Schulungsbescheinigung für Führer von Beförderungseinheiten zur | Schulungsbescheinigung für Führer von Beförderungseinheiten zur |
Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Strasse mit Ausnahme | Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Strasse mit Ausnahme |
radioaktiver Stoffe wird aufgehoben. | radioaktiver Stoffe wird aufgehoben. |
Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, mit | Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, mit |
Ausnahme der Artikel 15 bis 18, die am Tag der Veröffentlichung des | Ausnahme der Artikel 15 bis 18, die am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses in Kraft treten. | vorliegenden Erlasses in Kraft treten. |
Art. 28 - Unser mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragter | Art. 28 - Unser mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragter |
Minister und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen | Minister und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin | Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Anlage I | Anlage I |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die |
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung | Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung |
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin | Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Anlage II | Anlage II |
Der Basiskurs der Erstschulung muss mindestens folgende Themen | Der Basiskurs der Erstschulung muss mindestens folgende Themen |
umfassen: | umfassen: |
a) für die Beförderung gefährlicher Güter geltende allgemeine | a) für die Beförderung gefährlicher Güter geltende allgemeine |
Vorschriften, | Vorschriften, |
b) die wesentlichsten Gefahrenarten, | b) die wesentlichsten Gefahrenarten, |
c) Information über den Schutz der Umwelt durch die Überwachung der | c) Information über den Schutz der Umwelt durch die Überwachung der |
Beförderungen von Abfällen, | Beförderungen von Abfällen, |
d) auf die verschiedenen Gefahrenarten abgestimmte Vorsorge- und | d) auf die verschiedenen Gefahrenarten abgestimmte Vorsorge- und |
Sicherheitsmassnahmen, | Sicherheitsmassnahmen, |
e) Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung, | e) Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung, |
Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen usw.), | Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen usw.), |
f) Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung, | f) Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung, |
g) was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung gefährlicher Güter zu | g) was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung gefährlicher Güter zu |
tun und zu lassen hat, | tun und zu lassen hat, |
h) Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge, | h) Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge, |
i) Verbote für die Zusammenladung in einem Fahrzeug oder in einem | i) Verbote für die Zusammenladung in einem Fahrzeug oder in einem |
Container, | Container, |
j) beim Be- und Entladen gefährlicher Güter zu treffende | j) beim Be- und Entladen gefährlicher Güter zu treffende |
Vorsichtsmassnahmen, | Vorsichtsmassnahmen, |
k) allgemeine Information über die zivilrechtliche Haftung, | k) allgemeine Information über die zivilrechtliche Haftung, |
l) Information über multimodale Transportvorgänge, | l) Information über multimodale Transportvorgänge, |
m) Handhabung und Verstauung der Versandstücke, | m) Handhabung und Verstauung der Versandstücke, |
n) praktische Einzelübung in Sachen Brandbekämpfung, | n) praktische Einzelübung in Sachen Brandbekämpfung, |
o) praktische Einzelübung in Sachen Erste Hilfe, | o) praktische Einzelübung in Sachen Erste Hilfe, |
p) praktische Einzelübungen, die mindestens die bei einem Zwischenfall | p) praktische Einzelübungen, die mindestens die bei einem Zwischenfall |
oder Unfall zu ergreifenden Massnahmen umfassen. | oder Unfall zu ergreifenden Massnahmen umfassen. |
Die Buchstaben f), h) und j) beziehen sich nur auf das, was für die in | Die Buchstaben f), h) und j) beziehen sich nur auf das, was für die in |
Artikel 3 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beförderungen gilt. | Artikel 3 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beförderungen gilt. |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die |
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung | Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung |
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
Gegeben, zu Brüssel, den 29. Juni 2003 | Gegeben, zu Brüssel, den 29. Juni 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin | Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Anlage III | Anlage III |
Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der | Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der |
Schulungsbescheinigung für die Kategorie II muss mindestens folgende | Schulungsbescheinigung für die Kategorie II muss mindestens folgende |
Themen mit Bezug auf die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses | Themen mit Bezug auf die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Beförderungen umfassen: | erwähnten Beförderungen umfassen: |
a) Fahrverhalten der Fahrzeuge, einschliesslich der Bewegungen der | a) Fahrverhalten der Fahrzeuge, einschliesslich der Bewegungen der |
Ladung, | Ladung, |
b) besondere Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge, | b) besondere Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge, |
c) allgemeine theoretische Kenntnisse über die verschiedenen | c) allgemeine theoretische Kenntnisse über die verschiedenen |
Befüllungs- und Entleerungssysteme der Fahrzeuge, | Befüllungs- und Entleerungssysteme der Fahrzeuge, |
d) die besonderen zusätzlichen Vorschriften für die Verwendung dieser | d) die besonderen zusätzlichen Vorschriften für die Verwendung dieser |
Fahrzeuge (Zulassungsbescheinigungen, Zulassungskennzeichen, | Fahrzeuge (Zulassungsbescheinigungen, Zulassungskennzeichen, |
Kennzeichnung, Bezettelung usw.). | Kennzeichnung, Bezettelung usw.). |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die |
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung | Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung |
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin | Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Anlage IV | Anlage IV |
Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der | Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der |
Schulungsbescheinigung für die Kategorie III muss mindestens folgende | Schulungsbescheinigung für die Kategorie III muss mindestens folgende |
Themen mit Bezug auf die in Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses | Themen mit Bezug auf die in Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Beförderungen umfassen: | erwähnten Beförderungen umfassen: |
a) von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie von | a) von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie von |
pyrotechnischen Stoffen und Gegenständen ausgehende Gefahren, | pyrotechnischen Stoffen und Gegenständen ausgehende Gefahren, |
b) Unterteilungen der Klasse 1, | b) Unterteilungen der Klasse 1, |
c) besondere Vorschriften betreffend das Laden und Entladen sowie die | c) besondere Vorschriften betreffend das Laden und Entladen sowie die |
Beförderung von Gütern der Klasse 1, | Beförderung von Gütern der Klasse 1, |
d) besondere Vorschriften für EXII- und EXIII-Fahrzeuge zur | d) besondere Vorschriften für EXII- und EXIII-Fahrzeuge zur |
Beförderung von Gütern der Klasse 1, | Beförderung von Gütern der Klasse 1, |
d) nationale Vorschriften in Bezug auf die Beförderung von Gütern der | d) nationale Vorschriften in Bezug auf die Beförderung von Gütern der |
Klasse 1. | Klasse 1. |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die |
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung | Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung |
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin | Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Anlage V | Anlage V |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die |
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung | Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung |
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin | Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |