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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/02/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les matières radioactives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 langue allemande de l'arrêté royal du 29 juin 2003 relatif à la
betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die formation des conducteurs d'unités de transport transportant par la
andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg route des marchandises dangereuses autres que les matières
vervoeren radioactives
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van royal du 29 juin 2003 relatif à la formation des conducteurs d'unités
transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve de transport transportant par la route des marchandises dangereuses
stoffen over de weg vervoeren, opgemaakt door de Centrale Dienst voor autres que les matières radioactives, établi par le Service central de
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juin 2003
opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke relatif à la formation des conducteurs d'unités de transport
goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. transportant par la route des marchandises dangereuses autres que les
matières radioactives.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 3 februari 2004. Donné à Bruxelles, le 3 février 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND
ENERGIE ENERGIE
29. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die Schulung der Führer von 29. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die Schulung der Führer von
Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der
Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige
Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr,
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni
1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3, wie abgeändert durch das 1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3, wie abgeändert durch das
Gesetz vom 3. Mai 1999; Gesetz vom 3. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1993 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1993 über die
Schulungsbescheinigung für Führer von Beförderungseinheiten zur Schulungsbescheinigung für Führer von Beförderungseinheiten zur
Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Strasse mit Ausnahme Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Strasse mit Ausnahme
radioaktiver Stoffe; radioaktiver Stoffe;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
Juli 2002; Juli 2002;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 12. Juli 2002 über den Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 12. Juli 2002 über den
Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist
von höchstens einem Monat; von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34960/4 des Staatsrates vom 20. März 2003, Aufgrund des Gutachtens Nr. 34960/4 des Staatsrates vom 20. März 2003,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. August 1996; Gesetz vom 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres mit der Mobilität und dem Transportwesen Auf Vorschlag Unseres mit der Mobilität und dem Transportwesen
beauftragten Ministers und Unseres Ministers der Wirtschaft und beauftragten Ministers und Unseres Ministers der Wirtschaft und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Richtlinie 94/55/EG des Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Richtlinie 94/55/EG des
Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse in Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse in
belgisches Recht umgesetzt. belgisches Recht umgesetzt.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. « ADR »: das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnete und durch 1. « ADR »: das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnete und durch
das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
und seine Anlagen, und seine Anlagen,
2. « Klassen »: die in Unterabschnitt 2.1.1.1 der Anlage A zum ADR 2. « Klassen »: die in Unterabschnitt 2.1.1.1 der Anlage A zum ADR
aufgeführten Gefahrgutklassen, aufgeführten Gefahrgutklassen,
3. « Gefahrgut/gefährlichen Gütern »: die in Abschnitt 1.2.1 der 3. « Gefahrgut/gefährlichen Gütern »: die in Abschnitt 1.2.1 der
Anlage A zum ADR als gefährliche Güter definierten Güter, mit Ausnahme Anlage A zum ADR als gefährliche Güter definierten Güter, mit Ausnahme
derjenigen, die der Klasse 7 angehören, derjenigen, die der Klasse 7 angehören,
4. « MEGC, Tank, festverbundenem Tank, Aufsetztank, ortsbeweglichem 4. « MEGC, Tank, festverbundenem Tank, Aufsetztank, ortsbeweglichem
Tank, Tankcontainer, Beförderungseinheit, Batterie-Fahrzeug »: MEGC, Tank, Tankcontainer, Beförderungseinheit, Batterie-Fahrzeug »: MEGC,
Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank,
Tankcontainer, Beförderungseinheit und Batterie-Fahrzeug, wie Tankcontainer, Beförderungseinheit und Batterie-Fahrzeug, wie
definiert in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR, definiert in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR,
5. « zuständiger Behörde »: 5. « zuständiger Behörde »:
- wenn es sich um gefährliche Güter der Klasse 1 handelt: der - wenn es sich um gefährliche Güter der Klasse 1 handelt: der
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, Wirtschaftsangelegenheiten gehören,
- wenn es sich um gefährliche Güter der anderen Klassen handelt: der - wenn es sich um gefährliche Güter der anderen Klassen handelt: der
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,
6. « Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das 6. « Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Transportwesen gehört »: der leitende Beamte des föderalen Transportwesen gehört »: der leitende Beamte des föderalen
öffentlichen Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung öffentlichen Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung
anderer gefährlicher Güter als der der Klasse 1 gehört, anderer gefährlicher Güter als der der Klasse 1 gehört,
7. « Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 7. « Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Wirtschaftsangelegenheiten gehören »: der Chef des Sprengstoffdienstes Wirtschaftsangelegenheiten gehören »: der Chef des Sprengstoffdienstes
des föderalen öffentlichen Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich des föderalen öffentlichen Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich
die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 gehört. die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 gehört.
KAPITEL II - Schulungsbescheinigung KAPITEL II - Schulungsbescheinigung
Art. 3 - § 1 - Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung Art. 3 - § 1 - Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse: gefährlicher Güter auf der Strasse:
- in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum - in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum
von mehr als 1 000 Litern, von mehr als 1 000 Litern,
- in Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 - in Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1
000 Litern und 000 Litern und
- in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGCs mit einem - in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGCs mit einem
Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Litern Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Litern
müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie II sein, müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie II sein,
ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum
ADR anwendbar ist. ADR anwendbar ist.
§ 2 - Führer von Beförderungseinheiten, mit denen Güter der Klasse 1 § 2 - Führer von Beförderungseinheiten, mit denen Güter der Klasse 1
in grösseren Mengen als in Unterabschnitt 1.1.3.6 der Anlage A zum ADR in grösseren Mengen als in Unterabschnitt 1.1.3.6 der Anlage A zum ADR
vorgesehen befördert werden, müssen Inhaber einer vorgesehen befördert werden, müssen Inhaber einer
Schulungsbescheinigung für die Kategorie III sein. Schulungsbescheinigung für die Kategorie III sein.
§ 3 - Führer von Fahrzeugen, § 3 - Führer von Fahrzeugen,
- mit denen gefährliche Güter auf der Strasse befördert werden, - mit denen gefährliche Güter auf der Strasse befördert werden,
- deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt und - deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt und
- die nicht in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, - die nicht in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind,
müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie I sein, müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie I sein,
ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum
ADR anwendbar ist. ADR anwendbar ist.
Art. 4 - Schulungsbescheinigungen werden gemäss dem Muster in Anlage I Art. 4 - Schulungsbescheinigungen werden gemäss dem Muster in Anlage I
erstellt und sind fünf Jahre gültig. erstellt und sind fünf Jahre gültig.
Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie I ist für anders als in Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie I ist für anders als in
Tanks beförderte Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, Tanks beförderte Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1,
6.2, 8 und 9 gültig. 6.2, 8 und 9 gültig.
Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie II ist für in Tanks Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie II ist für in Tanks
beförderte Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, beförderte Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2,
8 und 9 gültig. 8 und 9 gültig.
Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie III ist für Güter der Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie III ist für Güter der
Klasse 1 gültig. Klasse 1 gültig.
Eine Schulungsbescheinigung kann für verschiedene Kategorien Eine Schulungsbescheinigung kann für verschiedene Kategorien
gleichzeitig gelten. gleichzeitig gelten.
Jede Schulungsbescheinigung, die von der zuständigen Behörde einer Jede Schulungsbescheinigung, die von der zuständigen Behörde einer
Vertragspartei des ADR oder von einer von dieser Behörde anerkannten Vertragspartei des ADR oder von einer von dieser Behörde anerkannten
Einrichtung nach dem in Absatz 8.2.2.8.3 der Anlage B zum ADR Einrichtung nach dem in Absatz 8.2.2.8.3 der Anlage B zum ADR
dargestellten Muster ausgestellt wurde, wird während ihrer gesamten dargestellten Muster ausgestellt wurde, wird während ihrer gesamten
Geltungsdauer anerkannt. Geltungsdauer anerkannt.
KAPITEL III - Schulung KAPITEL III - Schulung
Art. 5 - Zur Erlangung der Schulungsbescheinigung muss der Bewerber Art. 5 - Zur Erlangung der Schulungsbescheinigung muss der Bewerber
eine Erstschulung erhalten und die entsprechende Prüfung bestehen. eine Erstschulung erhalten und die entsprechende Prüfung bestehen.
Die wesentlichen Ziele der Schulung bestehen darin, den Die wesentlichen Ziele der Schulung bestehen darin, den
Fahrzeugführern die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbundenen Fahrzeugführern die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbundenen
Gefahren bewusst zu machen und ihnen die Grundkenntnisse zu Gefahren bewusst zu machen und ihnen die Grundkenntnisse zu
vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls
auf ein Mindestmass zu beschränken und, sofern ein solcher eintritt, auf ein Mindestmass zu beschränken und, sofern ein solcher eintritt,
ihnen zu ermöglichen, die Massnahmen zu treffen, die für ihre eigene ihnen zu ermöglichen, die Massnahmen zu treffen, die für ihre eigene
Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur
Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind.
Die praktischen Einzelübungen müssen im Rahmen der theoretischen Die praktischen Einzelübungen müssen im Rahmen der theoretischen
Schulung stattfinden und mindestens die Themen Erste Hilfe, Schulung stattfinden und mindestens die Themen Erste Hilfe,
Brandbekämpfung und die bei Zwischenfällen oder Unfällen zu Brandbekämpfung und die bei Zwischenfällen oder Unfällen zu
ergreifenden Massnahmen umfassen. ergreifenden Massnahmen umfassen.
Art. 6 - § 1 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Art. 6 - § 1 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die
Kategorie I besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus einem Kategorie I besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus einem
Basiskurs, der den in Anlage II angegebenen Lehrstoff umfasst. Basiskurs, der den in Anlage II angegebenen Lehrstoff umfasst.
§ 2 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie § 2 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie
II besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus: II besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus:
- dem in § 1 erwähnten Basiskurs und - dem in § 1 erwähnten Basiskurs und
- dem Aufbaukurs über die Beförderung in Tanks, der den in Anlage III - dem Aufbaukurs über die Beförderung in Tanks, der den in Anlage III
angegebenen Lehrstoff umfasst. angegebenen Lehrstoff umfasst.
§ 3 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie § 3 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie
III besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus: III besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus:
- dem in § 1 erwähnten Basiskurs und - dem in § 1 erwähnten Basiskurs und
- dem Aufbaukurs, der den in Anlage IV angegebenen Lehrstoff umfasst. - dem Aufbaukurs, der den in Anlage IV angegebenen Lehrstoff umfasst.
§ 4 - Die zuständige Behörde oder ihr Beauftragter bestimmt per § 4 - Die zuständige Behörde oder ihr Beauftragter bestimmt per
Rundschreiben die Modalitäten für die praktische Organisation der Rundschreiben die Modalitäten für die praktische Organisation der
Schulung. Schulung.
Art. 7 - Für jeden in Artikel 6 erwähnten Kurs wird auf Initiative des Art. 7 - Für jeden in Artikel 6 erwähnten Kurs wird auf Initiative des
in Artikel 15 erwähnten Prüfungsausschusses ein Lehrbuch verfasst und in Artikel 15 erwähnten Prüfungsausschusses ein Lehrbuch verfasst und
von ihm gebilligt. Dieses Buch wird von den in Artikel 8 erwähnten von ihm gebilligt. Dieses Buch wird von den in Artikel 8 erwähnten
Einrichtungen verwendet; diese stellen jedem Bewerber, der die von der Einrichtungen verwendet; diese stellen jedem Bewerber, der die von der
jeweiligen Einrichtung organisierten Kurse besucht, ein Exemplar zur jeweiligen Einrichtung organisierten Kurse besucht, ein Exemplar zur
Verfügung. Verfügung.
Die Kurse können mit Hilfe jeglicher anderen didaktischen Methode Die Kurse können mit Hilfe jeglicher anderen didaktischen Methode
einschliesslich der Informations- und Kommunikationstechnologie einschliesslich der Informations- und Kommunikationstechnologie
abgehalten werden. abgehalten werden.
KAPITEL IV - Zulassung und Pflichten der Einrichtungen, die die KAPITEL IV - Zulassung und Pflichten der Einrichtungen, die die
Schulung erteilen Schulung erteilen
Art. 8 - Die zuständige Behörde erteilt den Einrichtungen, die den Art. 8 - Die zuständige Behörde erteilt den Einrichtungen, die den
Basiskurs und/oder einen oder beide Aufbaukurse, wie definiert in Basiskurs und/oder einen oder beide Aufbaukurse, wie definiert in
Artikel 6, abhalten, die Zulassung und nimmt gegebenenfalls die Artikel 6, abhalten, die Zulassung und nimmt gegebenenfalls die
Aussetzung oder den Entzug der Zulassung vor. Aussetzung oder den Entzug der Zulassung vor.
Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung, ihre Aussetzung Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung, ihre Aussetzung
und ihren Entzug im Belgischen Staatsblatt . und ihren Entzug im Belgischen Staatsblatt .
Art. 9 - Um für die Erteilung der in den Artikeln 5 und 21 erwähnten Art. 9 - Um für die Erteilung der in den Artikeln 5 und 21 erwähnten
Schulung zugelassen werden zu können, müssen folgende Bedingungen Schulung zugelassen werden zu können, müssen folgende Bedingungen
erfüllt sein: erfüllt sein:
1. folgenden Status besitzen: 1. folgenden Status besitzen:
- den Status eines Schulungszentrums, das von den öffentlichen - den Status eines Schulungszentrums, das von den öffentlichen
Behörden oder von den von ihnen abhängenden Einrichtungen errichtet Behörden oder von den von ihnen abhängenden Einrichtungen errichtet
worden ist, oder worden ist, oder
- den Status einer Lehranstalt, die von den Gemeinschaften errichtet - den Status einer Lehranstalt, die von den Gemeinschaften errichtet
oder zugelassen worden ist, oder oder zugelassen worden ist, oder
- den Status einer Privateinrichtung, die als Vereinigung ohne - den Status einer Privateinrichtung, die als Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht konstituiert worden ist, oder Gewinnerzielungsabsicht konstituiert worden ist, oder
- den Status einer offiziellen Berufsorganisation, - den Status einer offiziellen Berufsorganisation,
2. die Erstschulungs- und Auffrischungskurse, für die die Zulassung 2. die Erstschulungs- und Auffrischungskurse, für die die Zulassung
beantragt wird, ausschliesslich auf belgischem Staatsgebiet abhalten, beantragt wird, ausschliesslich auf belgischem Staatsgebiet abhalten,
3. über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere über 3. über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere über
Räumlichkeiten und Grundstücke sowie das notwendige Lehrmaterial, um Räumlichkeiten und Grundstücke sowie das notwendige Lehrmaterial, um
Erst- und Auffrischungsschulung für Gruppen von mindestens 10 Personen Erst- und Auffrischungsschulung für Gruppen von mindestens 10 Personen
durchführen zu können, durchführen zu können,
4. nicht mehr als 30 Bewerber pro Lehrgang annehmen, 4. nicht mehr als 30 Bewerber pro Lehrgang annehmen,
5. den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr so 5. den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr so
berechnen, dass dieser Betrag nur die durch die Schulungstätigkeit berechnen, dass dieser Betrag nur die durch die Schulungstätigkeit
entstehenden Kosten deckt, und auf einfachen Antrag des in Artikel 2 entstehenden Kosten deckt, und auf einfachen Antrag des in Artikel 2
genannten Beauftragten alle Angaben vorlegen, die zur Festsetzung genannten Beauftragten alle Angaben vorlegen, die zur Festsetzung
dieses Betrags geführt haben, dieses Betrags geführt haben,
6. mindestens einen Monat im Voraus den in Artikel 2 genannten 6. mindestens einen Monat im Voraus den in Artikel 2 genannten
Beauftragten über Datum, Ort und Sprache jeder Erst- oder Beauftragten über Datum, Ort und Sprache jeder Erst- oder
Auffrischungsschulung informieren. Auffrischungsschulung informieren.
Art. 10 - § 1 - Die Anträge auf Zulassung der Einrichtungen, die die Art. 10 - § 1 - Die Anträge auf Zulassung der Einrichtungen, die die
Kurse abhalten, werden je nach Fall entweder beim Beauftragten des Kurse abhalten, werden je nach Fall entweder beim Beauftragten des
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört,
oder beim Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich oder beim Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich
die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, schriftlich eingereicht. die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, schriftlich eingereicht.
§ 2 - Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: § 2 - Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. Name, Status und Adresse der Einrichtung, 1. Name, Status und Adresse der Einrichtung,
2. eine Liste der Kurse, für die die Zulassung beantragt wird, und 2. eine Liste der Kurse, für die die Zulassung beantragt wird, und
einen ausführlichen Lehrplan mit Angaben zu Lehrstoff und Zeitplan einen ausführlichen Lehrplan mit Angaben zu Lehrstoff und Zeitplan
sowie zu den vorgesehenen Unterrichtsmethoden, sowie zu den vorgesehenen Unterrichtsmethoden,
3. die Liste der Personen, die die vorerwähnten Kurse abhalten, mit 3. die Liste der Personen, die die vorerwähnten Kurse abhalten, mit
folgenden Angaben zu jeder Person: folgenden Angaben zu jeder Person:
- Name, Vornamen, vollständige Adresse und Personalausweis- oder - Name, Vornamen, vollständige Adresse und Personalausweis- oder
Passnummer, Passnummer,
- Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Lehrkräfte, - Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Lehrkräfte,
- Art ihres Rechtsverhältnisses zu der antragstellenden Einrichtung, - Art ihres Rechtsverhältnisses zu der antragstellenden Einrichtung,
4. die Sprache(n), in der beziehungsweise in denen die Kurse 4. die Sprache(n), in der beziehungsweise in denen die Kurse
abgehalten werden, abgehalten werden,
5. eine Beschreibung der Infrastruktur und des verfügbaren 5. eine Beschreibung der Infrastruktur und des verfügbaren
Lehrmaterials, unter Angabe der Adresse der Räumlichkeiten, der Lage Lehrmaterials, unter Angabe der Adresse der Räumlichkeiten, der Lage
der Grundstücke und der Art und Menge des verwendeten Lehrmaterials, der Grundstücke und der Art und Menge des verwendeten Lehrmaterials,
6. den Betrag der Einschreibegebühr, die von den Teilnehmern verlangt 6. den Betrag der Einschreibegebühr, die von den Teilnehmern verlangt
wird, wird,
7. eine Erklärung, in der die Einrichtung sich verpflichtet, die 7. eine Erklärung, in der die Einrichtung sich verpflichtet, die
Bedingungen von Artikel 9 Nrn. 2, 4, 5 und 6 zu erfüllen. Bedingungen von Artikel 9 Nrn. 2, 4, 5 und 6 zu erfüllen.
§ 3 - Die Einrichtung informiert den in § 1 erwähnten Beauftragten § 3 - Die Einrichtung informiert den in § 1 erwähnten Beauftragten
unmittelbar über jede Änderung der in § 2 erwähnten Angaben. unmittelbar über jede Änderung der in § 2 erwähnten Angaben.
Art. 11 - § 1 - Die Zulassung einer Einrichtung, die: Art. 11 - § 1 - Die Zulassung einer Einrichtung, die:
- entweder die in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr - entweder die in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr
erfüllt erfüllt
- oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die - oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die
aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse
oder durch die ihr erteilten Anweisungen auferlegt werden, nicht oder durch die ihr erteilten Anweisungen auferlegt werden, nicht
korrekt erfüllt, korrekt erfüllt,
kann für eine Dauer von mindestens zwei Monaten und höchstens sechs kann für eine Dauer von mindestens zwei Monaten und höchstens sechs
Monaten ausgesetzt werden, nachdem der Verantwortliche der Einrichtung Monaten ausgesetzt werden, nachdem der Verantwortliche der Einrichtung
die Möglichkeit erhalten hat, sich zu verantworten. die Möglichkeit erhalten hat, sich zu verantworten.
Sollte trotz vorhergehender Aussetzungsmassnahme festgestellt werden, Sollte trotz vorhergehender Aussetzungsmassnahme festgestellt werden,
dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen weiterhin nicht erfüllt dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen weiterhin nicht erfüllt
werden, wird die Zulassung der Einrichtung von Amts wegen entzogen. werden, wird die Zulassung der Einrichtung von Amts wegen entzogen.
Während der Periode der Aussetzung oder nach dem Entziehungsbeschluss Während der Periode der Aussetzung oder nach dem Entziehungsbeschluss
darf keine Schulung beginnen. darf keine Schulung beginnen.
§ 2 - Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben notifiziert. § 2 - Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben notifiziert.
Art. 12 - Die in Artikel 8 erwähnten Einrichtungen führen ein Art. 12 - Die in Artikel 8 erwähnten Einrichtungen führen ein
Jahresregister, in dem pro laufende Nummer Folgendes angegeben wird: Jahresregister, in dem pro laufende Nummer Folgendes angegeben wird:
die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum der die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum der
Einschreibung und die Daten der abgehaltenen Unterrichtsstunden unter Einschreibung und die Daten der abgehaltenen Unterrichtsstunden unter
Angabe von Anwesenheit oder Abwesenheit der Bewerber, ohne Leerräume Angabe von Anwesenheit oder Abwesenheit der Bewerber, ohne Leerräume
oder Lücken. Eine Spalte muss den eventuellen Bemerkungen vorbehalten oder Lücken. Eine Spalte muss den eventuellen Bemerkungen vorbehalten
sein. sein.
Diese Daten können auch auf computergestützten Diese Daten können auch auf computergestützten
Datenverarbeitungsträgern gespeichert werden. Datenverarbeitungsträgern gespeichert werden.
Diese Daten werden während mindestens sechs Jahren aufbewahrt. Diese Daten werden während mindestens sechs Jahren aufbewahrt.
KAPITEL V - Von den Personen, die die Schulung erteilen, zu erfüllende KAPITEL V - Von den Personen, die die Schulung erteilen, zu erfüllende
Bedingungen Bedingungen
Art. 13 - § 1 - Die Personen, die den praktischen Unterricht in Bezug Art. 13 - § 1 - Die Personen, die den praktischen Unterricht in Bezug
auf Erste Hilfe und die bei einem Zwischenfall oder Unfall zu auf Erste Hilfe und die bei einem Zwischenfall oder Unfall zu
ergreifenden Massnahmen erteilen, müssen folgende Bedingungen ergreifenden Massnahmen erteilen, müssen folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, 1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,
2. von guter Führung sein und eine korrekte Moral haben. 2. von guter Führung sein und eine korrekte Moral haben.
§ 2 - Die Personen, die den in Buchstabe o) der Anlage II erwähnten § 2 - Die Personen, die den in Buchstabe o) der Anlage II erwähnten
praktischen Unterricht erteilen, müssen ausserdem Inhaber eines praktischen Unterricht erteilen, müssen ausserdem Inhaber eines
gültigen europäischen Erste-Hilfe-Brevets, das 1993 von den gültigen europäischen Erste-Hilfe-Brevets, das 1993 von den
Gesellschaften des Roten Kreuzes der Länder der Europäischen Union Gesellschaften des Roten Kreuzes der Länder der Europäischen Union
gebilligt worden ist, oder eines anderen mindestens gleichwertigen gebilligt worden ist, oder eines anderen mindestens gleichwertigen
Diploms sein. Diploms sein.
Der Beauftragte des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Der Beauftragte des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Transportwesen gehört, bestimmt, welche Diplome gleichwertig sind. Transportwesen gehört, bestimmt, welche Diplome gleichwertig sind.
KAPITEL VI - Prüfungen KAPITEL VI - Prüfungen
Art. 14 - Der Bewerber muss bei der Prüfung nachweisen, dass er, wie Art. 14 - Der Bewerber muss bei der Prüfung nachweisen, dass er, wie
im Basiskurs vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die im Basiskurs vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die
Fähigkeiten verfügt, die für die Ausübung des Berufs eines Fähigkeiten verfügt, die für die Ausübung des Berufs eines
Gefahrgutfahrzeugführers erforderlich sind. Gefahrgutfahrzeugführers erforderlich sind.
Die in Artikel 5 erwähnte Prüfung bezieht sich auf denselben Lehrstoff Die in Artikel 5 erwähnte Prüfung bezieht sich auf denselben Lehrstoff
wie die entsprechende Erstschulung und besteht aus einem oder mehreren wie die entsprechende Erstschulung und besteht aus einem oder mehreren
Tests. Jeder Test bezieht sich auf einen der in Artikel 6 Tests. Jeder Test bezieht sich auf einen der in Artikel 6
vorgeschriebenen Kurse. Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber vorgeschriebenen Kurse. Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber
bei jedem Test mindestens 50% der Punkte erreichen. bei jedem Test mindestens 50% der Punkte erreichen.
Art. 15 - § 1 - Es wird ein Prüfungsausschuss für die Klasse 1 und ein Art. 15 - § 1 - Es wird ein Prüfungsausschuss für die Klasse 1 und ein
Prüfungsausschuss für die anderen Klassen errichtet. Prüfungsausschuss für die anderen Klassen errichtet.
§ 2 - Die Prüfungsausschüsse setzen sich zusammen aus: § 2 - Die Prüfungsausschüsse setzen sich zusammen aus:
1. einem Präsidenten: Präsident ist der in Artikel 2 bestimmte 1. einem Präsidenten: Präsident ist der in Artikel 2 bestimmte
Beauftragte, Beauftragte,
2. einem vom Präsidenten bestimmten Vizepräsidenten, 2. einem vom Präsidenten bestimmten Vizepräsidenten,
3. fünf vom Präsidenten bestimmten Beamten, 3. fünf vom Präsidenten bestimmten Beamten,
4. einem vom Präsidenten bestimmten Sekretär. 4. einem vom Präsidenten bestimmten Sekretär.
Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. der Mitglieder anwesend ist.
Die Sitzung steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder bei dessen Die Sitzung steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder bei dessen
Abwesenheit unter dem des Vizepräsidenten. Abwesenheit unter dem des Vizepräsidenten.
Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvorsitzenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvorsitzenden
ausschlaggebend. ausschlaggebend.
§ 3 - Der Prüfungsausschuss für die Klasse 1 befasst sich mit den § 3 - Der Prüfungsausschuss für die Klasse 1 befasst sich mit den
Tests, die sich auf den in Artikel 6 § 3 erwähnten Aufbaukurs Tests, die sich auf den in Artikel 6 § 3 erwähnten Aufbaukurs
beziehen. Der Prüfungsausschuss für die anderen Klassen befasst sich beziehen. Der Prüfungsausschuss für die anderen Klassen befasst sich
mit den Tests, die sich auf den in Artikel 6 § 1 erwähnten Basiskurs mit den Tests, die sich auf den in Artikel 6 § 1 erwähnten Basiskurs
und auf den in Artikel 6 § 2 erwähnten Aufbaukurs beziehen. und auf den in Artikel 6 § 2 erwähnten Aufbaukurs beziehen.
§ 4 - Die Prüfungsausschüsse verfassen die Fragen für die Tests. § 4 - Die Prüfungsausschüsse verfassen die Fragen für die Tests.
Sie legen die Verfahren und Regeln fest in Bezug auf: Sie legen die Verfahren und Regeln fest in Bezug auf:
- die Prüfungsperioden, - die Prüfungsperioden,
- die Einschreibung der Bewerber zu den Tests, - die Einschreibung der Bewerber zu den Tests,
- die Auswahl der Fragen und die Korrektur der Antworten, - die Auswahl der Fragen und die Korrektur der Antworten,
- die Mitteilung der Ergebnisse der Tests. - die Mitteilung der Ergebnisse der Tests.
Sie bestimmen die Korrektoren. Sie bestimmen die Korrektoren.
Art. 16 - § 1 - Die zuständige Behörde kann Einrichtungen zulassen, Art. 16 - § 1 - Die zuständige Behörde kann Einrichtungen zulassen,
die dem Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Tests die dem Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Tests
beistehen. Diese Einrichtungen dürfen die Einschreibegebühr für die beistehen. Diese Einrichtungen dürfen die Einschreibegebühr für die
Tests bei den Bewerbern erheben. Die Einschreibegebühren decken die Tests bei den Bewerbern erheben. Die Einschreibegebühren decken die
Organisations- und Korrekturkosten. Die Einschreibung zu den Tests ist Organisations- und Korrekturkosten. Die Einschreibung zu den Tests ist
nur zulässig, wenn die Einschreibegebühr entrichtet ist. Diese Gebühr nur zulässig, wenn die Einschreibegebühr entrichtet ist. Diese Gebühr
ist nur in Fällen höherer Gewalt rückzahlbar. ist nur in Fällen höherer Gewalt rückzahlbar.
Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung und ihren Entzug Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung und ihren Entzug
im Belgischen Staatsblatt . im Belgischen Staatsblatt .
§ 2 - Die übrigen Modalitäten in Bezug auf die Prüfungen werden von § 2 - Die übrigen Modalitäten in Bezug auf die Prüfungen werden von
der zuständigen Behörde oder vom Prüfungsausschuss bestimmt. der zuständigen Behörde oder vom Prüfungsausschuss bestimmt.
Art. 17 - Die Zulassungsbedingungen für die in Artikel 16 erwähnte Art. 17 - Die Zulassungsbedingungen für die in Artikel 16 erwähnte
Einrichtung, nachstehend « Prüfungszentrum » genannt, sind Folgende: Einrichtung, nachstehend « Prüfungszentrum » genannt, sind Folgende:
1. von den öffentlichen Behörden oder von den von ihnen abhängenden 1. von den öffentlichen Behörden oder von den von ihnen abhängenden
Einrichtungen errichtet worden sein oder eine von den Gemeinschaften Einrichtungen errichtet worden sein oder eine von den Gemeinschaften
errichtete oder zugelassene Lehranstalt sein, errichtete oder zugelassene Lehranstalt sein,
2. nicht die in den Artikeln 5 und 21 erwähnte Schulungstätigkeit 2. nicht die in den Artikeln 5 und 21 erwähnte Schulungstätigkeit
ausüben, ausüben,
3. eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Organisation von 3. eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Organisation von
Prüfungen im Allgemeinen haben, Prüfungen im Allgemeinen haben,
4. das vom zuständigen Prüfungsausschuss erstellte Lastenheft 4. das vom zuständigen Prüfungsausschuss erstellte Lastenheft
einhalten, in dem die Rechte und Pflichten des Prüfungszentrums einhalten, in dem die Rechte und Pflichten des Prüfungszentrums
festgelegt sind, festgelegt sind,
5. über Personal verfügen, das ausreichende Kenntnisse im Bereich der 5. über Personal verfügen, das ausreichende Kenntnisse im Bereich der
Gefahrgutbeförderung auf der Strasse hat. Gefahrgutbeförderung auf der Strasse hat.
Art. 18 - Die Zulassung eines Prüfungszentrums, das: Art. 18 - Die Zulassung eines Prüfungszentrums, das:
- entweder die in Artikel 17 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr - entweder die in Artikel 17 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr
erfüllt, erfüllt,
- oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die - oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die
aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse
oder durch die ihm vom Prüfungsausschuss erteilten Anweisungen oder durch die ihm vom Prüfungsausschuss erteilten Anweisungen
auferlegt werden, nicht korrekt erfüllt, auferlegt werden, nicht korrekt erfüllt,
wird von Amts wegen entzogen, nachdem der Verantwortliche des Zentrums wird von Amts wegen entzogen, nachdem der Verantwortliche des Zentrums
die Möglichkeit erhalten hat, sich zu verantworten. die Möglichkeit erhalten hat, sich zu verantworten.
KAPITEL VII - Ausstellung der Schulungsbescheinigungen KAPITEL VII - Ausstellung der Schulungsbescheinigungen
Art. 19 - Die Schulungsbescheinigungen werden von dem in Artikel 15 Art. 19 - Die Schulungsbescheinigungen werden von dem in Artikel 15
erwähnten Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die erwähnten Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die
Klasse 1 zuständig ist, ausgestellt. Klasse 1 zuständig ist, ausgestellt.
Die in Artikel 6 § 3 definierten Schulungsbescheinigungen für die Die in Artikel 6 § 3 definierten Schulungsbescheinigungen für die
Kategorie III bilden eine Erweiterung des Gültigkeitsbereichs der in Kategorie III bilden eine Erweiterung des Gültigkeitsbereichs der in
Artikel 6 § 1 definierten Schulungsbescheinigungen für die Kategorie I Artikel 6 § 1 definierten Schulungsbescheinigungen für die Kategorie I
und werden auf der Grundlage einer Bescheinigung des für die Klasse 1 und werden auf der Grundlage einer Bescheinigung des für die Klasse 1
zuständigen Prüfungsausschusses von dem in Absatz 1 erwähnten zuständigen Prüfungsausschusses von dem in Absatz 1 erwähnten
Prüfungsausschuss ausgestellt. Die entsprechende Bescheinigung, die Prüfungsausschuss ausgestellt. Die entsprechende Bescheinigung, die
dem Muster in Anlage V entspricht, wird binnen einer Frist von dem Muster in Anlage V entspricht, wird binnen einer Frist von
höchstens zwei Wochen übermittelt. höchstens zwei Wochen übermittelt.
Die übrigen Modalitäten für die Ausstellung der Die übrigen Modalitäten für die Ausstellung der
Schulungsbescheinigungen werden vom Minister, zu dessen Schulungsbescheinigungen werden vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder vom Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder vom
Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die Klasse 1 Prüfungsausschuss, der für die anderen Klassen als die Klasse 1
zuständig ist, bestimmt. zuständig ist, bestimmt.
Art. 20 - § 1 - Wenn die Schulungsbescheinigung verloren gegangen, Art. 20 - § 1 - Wenn die Schulungsbescheinigung verloren gegangen,
gestohlen oder beschädigt worden, unlesbar geworden oder zerstört gestohlen oder beschädigt worden, unlesbar geworden oder zerstört
worden ist, kann beim Beauftragten des Ministers, zu dessen worden ist, kann beim Beauftragten des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, die Ausstellung eines Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, die Ausstellung eines
Duplikats beantragt werden. Duplikats beantragt werden.
§ 2 - Um ein Duplikat zu erhalten: § 2 - Um ein Duplikat zu erhalten:
- meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung - meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung
seiner Schulungsbescheinigung beim nächstgelegenen Polizeidienst und seiner Schulungsbescheinigung beim nächstgelegenen Polizeidienst und
fügt er seinem Antrag die Bescheinigung über diese Meldung bei, fügt er seinem Antrag die Bescheinigung über diese Meldung bei,
- muss die zu ersetzende Bescheinigung dem Antrag auf Erhalt eines - muss die zu ersetzende Bescheinigung dem Antrag auf Erhalt eines
Duplikats beigefügt werden, wenn Letzteres aus einem anderen Grund als Duplikats beigefügt werden, wenn Letzteres aus einem anderen Grund als
Diebstahl, Verlust oder Zerstörung beantragt wird. Diebstahl, Verlust oder Zerstörung beantragt wird.
§ 3 - Die Schulungsbescheinigung, die durch ein Duplikat ersetzt § 3 - Die Schulungsbescheinigung, die durch ein Duplikat ersetzt
worden ist, verliert ihre Gültigkeit. worden ist, verliert ihre Gültigkeit.
Wenn der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz Wenn der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz
der gestohlenen oder verlorenen Schulungsbescheinigung gelangt, muss der gestohlenen oder verlorenen Schulungsbescheinigung gelangt, muss
er diese unmittelbar bei der Behörde, die sie ausgestellt hat, er diese unmittelbar bei der Behörde, die sie ausgestellt hat,
zurückgeben. zurückgeben.
§ 4 - Auf jedem Duplikat wird deutlich der Vermerk « DUPLICATA » § 4 - Auf jedem Duplikat wird deutlich der Vermerk « DUPLICATA »
angebracht. angebracht.
KAPITEL VIII - Verlängerung der Schulungsbescheinigung KAPITEL VIII - Verlängerung der Schulungsbescheinigung
Art. 21 - Die Gültigkeit der Schulungsbescheinigung wird jeweils um Art. 21 - Die Gültigkeit der Schulungsbescheinigung wird jeweils um
fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber im Laufe des Jahres vor Ablauf fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber im Laufe des Jahres vor Ablauf
der Gültigkeit der Schulungsbescheinigung an einer der Gültigkeit der Schulungsbescheinigung an einer
Auffrischungsschulung teilgenommen und den entsprechenden Kontrolltest Auffrischungsschulung teilgenommen und den entsprechenden Kontrolltest
bestanden hat. Lediglich die Kategorien, für die die Bescheinigung bestanden hat. Lediglich die Kategorien, für die die Bescheinigung
gültig ist, werden berücksichtigt. gültig ist, werden berücksichtigt.
Der neue Gültigkeitszeitraum beginnt mit dem Ablaufdatum der Der neue Gültigkeitszeitraum beginnt mit dem Ablaufdatum der
Bescheinigung. Bescheinigung.
Art. 22 - Die Auffrischungsschulung dient dazu, das Wissen aus der Art. 22 - Die Auffrischungsschulung dient dazu, das Wissen aus der
Erstschulung aufzufrischen und die Kenntnisse der Führer auf den Erstschulung aufzufrischen und die Kenntnisse der Führer auf den
aktuellen Stand zu bringen. Sie bezieht sich unter anderem auf die aktuellen Stand zu bringen. Sie bezieht sich unter anderem auf die
Neuheiten Neuheiten
- auf technischem Gebiet, - auf technischem Gebiet,
- auf juristischem Gebiet und - auf juristischem Gebiet und
- auf dem Gebiet der zu befördernden Stoffe. - auf dem Gebiet der zu befördernden Stoffe.
Die auf die Erstschulung anwendbaren Vorschriften sind entsprechend Die auf die Erstschulung anwendbaren Vorschriften sind entsprechend
anwendbar auf die Auffrischungsschulung; die auf die Prüfung anwendbar auf die Auffrischungsschulung; die auf die Prüfung
anwendbaren Vorschriften sind entsprechend anwendbar auf den anwendbaren Vorschriften sind entsprechend anwendbar auf den
Kontrolltest. Kontrolltest.
KAPITEL IX - Kontrollbestimmungen KAPITEL IX - Kontrollbestimmungen
Art. 23 - Die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Art. 23 - Die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Transportwesen gehört, oder von seinem Beauftragten bestimmten Beamten Transportwesen gehört, oder von seinem Beauftragten bestimmten Beamten
sind, was die anderen Klassen als die Klasse 1 betrifft, damit sind, was die anderen Klassen als die Klasse 1 betrifft, damit
beauftragt, über die Einhaltung des vorliegenden Erlasses, der beauftragt, über die Einhaltung des vorliegenden Erlasses, der
aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse
und der Anweisungen des Ministers oder seines Beauftragten zu wachen. und der Anweisungen des Ministers oder seines Beauftragten zu wachen.
Die Beamten des Sprengstoffdienstes des föderalen öffentlichen Die Beamten des Sprengstoffdienstes des föderalen öffentlichen
Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher
Güter der Klasse 1 gehört, wachen, was die Klasse 1 betrifft, über die Güter der Klasse 1 gehört, wachen, was die Klasse 1 betrifft, über die
Ausführung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses, der aufgrund Ausführung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses, der aufgrund
des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse und der des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse und der
Anweisungen des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Anweisungen des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder seines Beauftragten. Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder seines Beauftragten.
Die aufgrund des vorliegenden Artikels oder durch vorliegenden Artikel Die aufgrund des vorliegenden Artikels oder durch vorliegenden Artikel
ermächtigten Beamten sind ebenfalls damit beauftragt: ermächtigten Beamten sind ebenfalls damit beauftragt:
- über die Einhaltung der von der zuständigen Behörde festgelegten - über die Einhaltung der von der zuständigen Behörde festgelegten
Bedingungen für die Zulassung der in Artikel 8 erwähnten Einrichtungen Bedingungen für die Zulassung der in Artikel 8 erwähnten Einrichtungen
zu wachen und Verstösse gegen diese Bedingungen festzustellen, zu wachen und Verstösse gegen diese Bedingungen festzustellen,
- festzustellen, ob die Bedingungen für die Aussetzung oder den Entzug - festzustellen, ob die Bedingungen für die Aussetzung oder den Entzug
der Zulassung erfüllt sind. der Zulassung erfüllt sind.
Art. 24 - § 1 - Verstösse gegen die in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten Art. 24 - § 1 - Verstösse gegen die in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten
Erlasse werden mit den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 18. Februar Erlasse werden mit den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 18. Februar
1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte
über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr erwähnten Strafen geahndet. Binnenschiffsverkehr erwähnten Strafen geahndet.
§ 2 - Verstösse gegen die in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten Erlasse § 2 - Verstösse gegen die in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten Erlasse
werden mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 werden mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1956
über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene
Geräte erwähnten Strafen geahndet. Geräte erwähnten Strafen geahndet.
KAPITEL X - Übergangsbestimmungen KAPITEL X - Übergangsbestimmungen
Art. 25 - § 1 - Die Schulungsbescheinigungen, die vor In-Kraft-Treten Art. 25 - § 1 - Die Schulungsbescheinigungen, die vor In-Kraft-Treten
des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben bis zu des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben bis zu
ihrem Ablaufdatum gültig. ihrem Ablaufdatum gültig.
§ 2 - Bei der Verlängerung der Gültigkeit der Bescheinigungen oder bei § 2 - Bei der Verlängerung der Gültigkeit der Bescheinigungen oder bei
ihrer Ersetzung durch ein Duplikat ab In-Kraft-Treten des vorliegenden ihrer Ersetzung durch ein Duplikat ab In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses werden die Schulungsbescheinigungen: Erlasses werden die Schulungsbescheinigungen:
- für die Kategorien A, B und C als Schulungsbescheinigungen für die - für die Kategorien A, B und C als Schulungsbescheinigungen für die
Kategorie II angesehen, Kategorie II angesehen,
- für die Kategorie D als Schulungsbescheinigungen für die Kategorien - für die Kategorie D als Schulungsbescheinigungen für die Kategorien
I und III angesehen. I und III angesehen.
§ 3 - Was die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses laufenden § 3 - Was die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses laufenden
Schulungen betrifft, erfolgen die Prüfungen gemäss dem Königlichen Schulungen betrifft, erfolgen die Prüfungen gemäss dem Königlichen
Erlass vom 26. März 1993 über die Schulungsbescheinigung für Führer Erlass vom 26. März 1993 über die Schulungsbescheinigung für Führer
von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Stoffe auf der von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Stoffe auf der
Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe. Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe.
§ 4 - Die in Artikel 8 erwähnten Zulassungen, die vor In-Kraft-Treten § 4 - Die in Artikel 8 erwähnten Zulassungen, die vor In-Kraft-Treten
des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben gültig. des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben gültig.
Jedoch sind die in Artikel 9 festgelegten Bedingungen und insbesondere Jedoch sind die in Artikel 9 festgelegten Bedingungen und insbesondere
Nr. 4. auf sie anwendbar. Nr. 4. auf sie anwendbar.
Für Schulungskurse in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter der Für Schulungskurse in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter der
Klasse 1 ist ab 1. Januar 2005 eine den Bestimmungen des vorliegenden Klasse 1 ist ab 1. Januar 2005 eine den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses entsprechende Zulassung erforderlich. Erlasses entsprechende Zulassung erforderlich.
KAPITEL XI - Schlussbestimmungen KAPITEL XI - Schlussbestimmungen
Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 26. März 1993 über die Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 26. März 1993 über die
Schulungsbescheinigung für Führer von Beförderungseinheiten zur Schulungsbescheinigung für Führer von Beförderungseinheiten zur
Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Strasse mit Ausnahme Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Strasse mit Ausnahme
radioaktiver Stoffe wird aufgehoben. radioaktiver Stoffe wird aufgehoben.
Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, mit Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, mit
Ausnahme der Artikel 15 bis 18, die am Tag der Veröffentlichung des Ausnahme der Artikel 15 bis 18, die am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses in Kraft treten. vorliegenden Erlasses in Kraft treten.
Art. 28 - Unser mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragter Art. 28 - Unser mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragter
Minister und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Minister und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Anlage I Anlage I
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Anlage II Anlage II
Der Basiskurs der Erstschulung muss mindestens folgende Themen Der Basiskurs der Erstschulung muss mindestens folgende Themen
umfassen: umfassen:
a) für die Beförderung gefährlicher Güter geltende allgemeine a) für die Beförderung gefährlicher Güter geltende allgemeine
Vorschriften, Vorschriften,
b) die wesentlichsten Gefahrenarten, b) die wesentlichsten Gefahrenarten,
c) Information über den Schutz der Umwelt durch die Überwachung der c) Information über den Schutz der Umwelt durch die Überwachung der
Beförderungen von Abfällen, Beförderungen von Abfällen,
d) auf die verschiedenen Gefahrenarten abgestimmte Vorsorge- und d) auf die verschiedenen Gefahrenarten abgestimmte Vorsorge- und
Sicherheitsmassnahmen, Sicherheitsmassnahmen,
e) Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung, e) Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung,
Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen usw.), Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen usw.),
f) Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung, f) Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung,
g) was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung gefährlicher Güter zu g) was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung gefährlicher Güter zu
tun und zu lassen hat, tun und zu lassen hat,
h) Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge, h) Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge,
i) Verbote für die Zusammenladung in einem Fahrzeug oder in einem i) Verbote für die Zusammenladung in einem Fahrzeug oder in einem
Container, Container,
j) beim Be- und Entladen gefährlicher Güter zu treffende j) beim Be- und Entladen gefährlicher Güter zu treffende
Vorsichtsmassnahmen, Vorsichtsmassnahmen,
k) allgemeine Information über die zivilrechtliche Haftung, k) allgemeine Information über die zivilrechtliche Haftung,
l) Information über multimodale Transportvorgänge, l) Information über multimodale Transportvorgänge,
m) Handhabung und Verstauung der Versandstücke, m) Handhabung und Verstauung der Versandstücke,
n) praktische Einzelübung in Sachen Brandbekämpfung, n) praktische Einzelübung in Sachen Brandbekämpfung,
o) praktische Einzelübung in Sachen Erste Hilfe, o) praktische Einzelübung in Sachen Erste Hilfe,
p) praktische Einzelübungen, die mindestens die bei einem Zwischenfall p) praktische Einzelübungen, die mindestens die bei einem Zwischenfall
oder Unfall zu ergreifenden Massnahmen umfassen. oder Unfall zu ergreifenden Massnahmen umfassen.
Die Buchstaben f), h) und j) beziehen sich nur auf das, was für die in Die Buchstaben f), h) und j) beziehen sich nur auf das, was für die in
Artikel 3 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beförderungen gilt. Artikel 3 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beförderungen gilt.
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
Gegeben, zu Brüssel, den 29. Juni 2003 Gegeben, zu Brüssel, den 29. Juni 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Anlage III Anlage III
Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der
Schulungsbescheinigung für die Kategorie II muss mindestens folgende Schulungsbescheinigung für die Kategorie II muss mindestens folgende
Themen mit Bezug auf die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses Themen mit Bezug auf die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Beförderungen umfassen: erwähnten Beförderungen umfassen:
a) Fahrverhalten der Fahrzeuge, einschliesslich der Bewegungen der a) Fahrverhalten der Fahrzeuge, einschliesslich der Bewegungen der
Ladung, Ladung,
b) besondere Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge, b) besondere Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge,
c) allgemeine theoretische Kenntnisse über die verschiedenen c) allgemeine theoretische Kenntnisse über die verschiedenen
Befüllungs- und Entleerungssysteme der Fahrzeuge, Befüllungs- und Entleerungssysteme der Fahrzeuge,
d) die besonderen zusätzlichen Vorschriften für die Verwendung dieser d) die besonderen zusätzlichen Vorschriften für die Verwendung dieser
Fahrzeuge (Zulassungsbescheinigungen, Zulassungskennzeichen, Fahrzeuge (Zulassungsbescheinigungen, Zulassungskennzeichen,
Kennzeichnung, Bezettelung usw.). Kennzeichnung, Bezettelung usw.).
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Anlage IV Anlage IV
Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der
Schulungsbescheinigung für die Kategorie III muss mindestens folgende Schulungsbescheinigung für die Kategorie III muss mindestens folgende
Themen mit Bezug auf die in Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses Themen mit Bezug auf die in Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Beförderungen umfassen: erwähnten Beförderungen umfassen:
a) von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie von a) von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie von
pyrotechnischen Stoffen und Gegenständen ausgehende Gefahren, pyrotechnischen Stoffen und Gegenständen ausgehende Gefahren,
b) Unterteilungen der Klasse 1, b) Unterteilungen der Klasse 1,
c) besondere Vorschriften betreffend das Laden und Entladen sowie die c) besondere Vorschriften betreffend das Laden und Entladen sowie die
Beförderung von Gütern der Klasse 1, Beförderung von Gütern der Klasse 1,
d) besondere Vorschriften für EXII- und EXIII-Fahrzeuge zur d) besondere Vorschriften für EXII- und EXIII-Fahrzeuge zur
Beförderung von Gütern der Klasse 1, Beförderung von Gütern der Klasse 1,
d) nationale Vorschriften in Bezug auf die Beförderung von Gütern der d) nationale Vorschriften in Bezug auf die Beförderung von Gütern der
Klasse 1. Klasse 1.
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Anlage V Anlage V
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 29. Juni 2003 über die
Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin Die mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragte Ministerin
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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