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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 12 août 1993 concernant l'utilisation des équipements de travail |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging | langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté |
van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het | royal du 12 août 1993 concernant l'utilisation des équipements de |
gebruik van arbeidsmiddelen | travail |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van artikel 33 van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 | - de l'article 33 de l'arrêté royal du 17 juin 1997 concernant la |
betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk; | signalisation de sécurité et de santé au travail, |
- van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 4 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 12 août |
koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van | 1993 concernant l'utilisation des équipements de travail, |
arbeidsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van artikel 33 van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 | - de l'article 33 de l'arrêté royal du 17 juin 1997 concernant la |
betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk; | signalisation de sécurité et de santé au travail; |
- van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 4 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 12 août |
koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van | 1993 concernant l'utilisation des équipements de travail. |
arbeidsmiddelen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 3 februari 2000. | Donné à Bruxelles, le 3 février 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und | 17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und |
Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz | Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund der neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates der | Aufgrund der neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften | Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften |
für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am | für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am |
Arbeitsplatz; | Arbeitsplatz; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 28bis § 2, eingefügt durch den Königlichen | insbesondere des Artikels 28bis § 2, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 14. September 1992, des Artikels 36, abgeändert durch die | Erlass vom 14. September 1992, des Artikels 36, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 29. Januar 1971 und 19. September 1980, der | Königlichen Erlasse vom 29. Januar 1971 und 19. September 1980, der |
Artikel 41ter, 44quater und 44septies, eingefügt durch den Königlichen | Artikel 41ter, 44quater und 44septies, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 18. Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die | Erlass vom 18. Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli | Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli |
1992, der Artikel 52.9.2 und 52.10.2, abgeändert durch den Königlichen | 1992, der Artikel 52.9.2 und 52.10.2, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 10. Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den | Erlass vom 10. Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 86, abgeändert | Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 86, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982, des Artikels 222, | durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982, des Artikels 222, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. März 1967 und 19. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. März 1967 und 19. |
September 1980, des Artikels 254, abgeändert durch den Königlichen | September 1980, des Artikels 254, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 19. September 1980, der Artikel 286 und 289, abgeändert | Erlass vom 19. September 1980, der Artikel 286 und 289, abgeändert |
durch den Erlass des Regenten vom 18. August 1948 und den Königlichen | durch den Erlass des Regenten vom 18. August 1948 und den Königlichen |
Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 348, abgeändert durch den | Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 348, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 434.8.1, | Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 434.8.1, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 1976 und 19. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 1976 und 19. |
September 1980, der Artikel 610, 632 und 652, abgeändert durch den | September 1980, der Artikel 610, 632 und 652, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 654, | Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 654, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. September 1953 und | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. September 1953 und |
19. September 1980 und des Artikels 655, abgeändert durch die | 19. September 1980 und des Artikels 655, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 7. Oktober 1970 und 20. September 1974; | Königlichen Erlasse vom 7. Oktober 1970 und 20. September 1974; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968 über die Lager | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968 über die Lager |
für verflüssigtes Handelspropangas und -butangas oder ihre Gemische in | für verflüssigtes Handelspropangas und -butangas oder ihre Gemische in |
ortsfesten ungekühlten Tanks, insbesondere des Artikels 20.1, | ortsfesten ungekühlten Tanks, insbesondere des Artikels 20.1, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1976 und | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1976 und |
19. September 1980; | 19. September 1980; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die |
Benutzung von Arbeitsmitteln; | Benutzung von Arbeitsmitteln; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz |
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber | der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber |
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz; | krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz |
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber | der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber |
biologischen Agenzien am Arbeitsplatz; | biologischen Agenzien am Arbeitsplatz; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 18. März 1994; | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 18. März 1994; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989; | Gesetz vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie | In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie |
spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; | spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; |
dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen | dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen |
unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen | unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen |
Staates unberührt bleibt; | Staates unberührt bleibt; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
(...) Art. 33.In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 über |
Art. 33.In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 über |
die Benutzung von Arbeitsmitteln wird Punkt 3.11 durch folgende | die Benutzung von Arbeitsmitteln wird Punkt 3.11 durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Die Warn- und Alarmvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen den | « Die Warn- und Alarmvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen den |
Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am | Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am |
Arbeitsplatz entsprechen; insbesondere müssen sie leicht wahrnehmbar | Arbeitsplatz entsprechen; insbesondere müssen sie leicht wahrnehmbar |
und unmissverständlich sein. » | und unmissverständlich sein. » |
(...) Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln | Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der | Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über | Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über |
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung | Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung |
von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch | von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch |
die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; | die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 35, abgeändert durch den Königlichen Erlass | insbesondere des Artikels 35, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 13. August 1962, des Artikels 36, abgeändert durch die Königlichen | vom 13. August 1962, des Artikels 36, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 29. Januar 1971 und 17. Juni 1997, des Artikels 39, | Erlasse vom 29. Januar 1971 und 17. Juni 1997, des Artikels 39, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1972, des | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1972, des |
Artikels 40, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar | Artikels 40, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar |
1960, des Artikels 41, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | 1960, des Artikels 41, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
18. Februar 1960 und 7. August 1995, des Artikels 41bis, eingefügt | 18. Februar 1960 und 7. August 1995, des Artikels 41bis, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 14. März 1975, des Artikels 44, der | durch den Königlichen Erlass vom 14. März 1975, des Artikels 44, der |
Artikel 284 bis 291, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. | Artikel 284 bis 291, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. |
März 1962, 17. September 1987 und 17. Juni 1997, der Artikel 292 bis | März 1962, 17. September 1987 und 17. Juni 1997, der Artikel 292 bis |
308, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Oktober 1969 und | 308, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Oktober 1969 und |
17. September 1987, der Artikel 309 bis 318, abgeändert durch die | 17. September 1987, der Artikel 309 bis 318, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 9. Oktober 1969, 7. Dezember 1979 und 17. | Königlichen Erlasse vom 9. Oktober 1969, 7. Dezember 1979 und 17. |
September 1987, der Artikel 321 bis 322 und 324 bis 325, abgeändert | September 1987, der Artikel 321 bis 322 und 324 bis 325, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 16. September 1970 und 5. Mai 1995, | durch die Königlichen Erlasse vom 16. September 1970 und 5. Mai 1995, |
der Artikel 327, 327bis und 328 bis 341, abgeändert durch die | der Artikel 327, 327bis und 328 bis 341, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 18. Oktober 1956, 2. Juni 1961, 9. März 1962, | Königlichen Erlasse vom 18. Oktober 1956, 2. Juni 1961, 9. März 1962, |
4. Mai 1962, 7. Februar 1966, 17. September 1987 und 16. April 1992, | 4. Mai 1962, 7. Februar 1966, 17. September 1987 und 16. April 1992, |
der Artikel 434.4.2, 434.5.1 und 434.5.2, eingefügt durch den | der Artikel 434.4.2, 434.5.1 und 434.5.2, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. September 1991, des Artikels 466, eingefügt | Königlichen Erlass vom 18. September 1991, des Artikels 466, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, der Artikel 502, | durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, der Artikel 502, |
502bis, 503 und 504, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. | 502bis, 503 und 504, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. |
Februar 1957 und 9. März 1962, der Artikel 551 bis 560, abgeändert | Februar 1957 und 9. März 1962, der Artikel 551 bis 560, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1960, 9. März 1962 und | durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1960, 9. März 1962 und |
17. September 1987, der Artikel 561 und 562, abgeändert durch den | 17. September 1987, der Artikel 561 und 562, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 9. März 1962, der Artikel 563, 563bis und 564, | Königlichen Erlass vom 9. März 1962, der Artikel 563, 563bis und 564, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1962, und des | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1962, und des |
Artikels 573; | Artikels 573; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die |
Benutzung von Arbeitsmitteln; | Benutzung von Arbeitsmitteln; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; | Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. | In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. |
Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher | Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher |
dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu | dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu |
treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt | treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt |
bleibt; | bleibt; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 |
über die Benutzung von Arbeitsmitteln wird durch folgende Bestimmung | über die Benutzung von Arbeitsmitteln wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden | « Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden |
Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen | Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen |
gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August | gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August |
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit erwähnt sind. » | Arbeit erwähnt sind. » |
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
A) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | A) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der | « Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der |
Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit | Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit |
sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die | sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die |
Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen | Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen |
beziehungsweise im Betrieb und gegebenenfalls die Gefahren, die aus | beziehungsweise im Betrieb und gegebenenfalls die Gefahren, die aus |
der Benutzung der betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen | der Benutzung der betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen |
könnten. » | könnten. » |
B) Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | B) Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Ist es nicht möglich, so die Sicherheit und den Gesundheitsschutz | « Ist es nicht möglich, so die Sicherheit und den Gesundheitsschutz |
der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel in vollem Umfang | der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel in vollem Umfang |
zu gewährleisten, trifft der Arbeitgeber die geeigneten Massnahmen, um | zu gewährleisten, trifft der Arbeitgeber die geeigneten Massnahmen, um |
die Gefahren weitestgehend zu verringern. » | die Gefahren weitestgehend zu verringern. » |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 4 - Der Arbeitsplatz und die Haltung des Arbeitnehmers bei der | « Art. 4 - Der Arbeitsplatz und die Haltung des Arbeitnehmers bei der |
Benutzung von Arbeitsmitteln sowie die ergonomischen Grundsätze müssen | Benutzung von Arbeitsmitteln sowie die ergonomischen Grundsätze müssen |
vom Arbeitgeber bei der Anwendung der Mindestvorschriften von Anlage I | vom Arbeitgeber bei der Anwendung der Mindestvorschriften von Anlage I |
voll und ganz berücksichtigt werden. » | voll und ganz berücksichtigt werden. » |
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen | Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 5 - Der Arbeitgeber trifft die notwendigen Massnahmen, damit | « Art. 5 - Der Arbeitgeber trifft die notwendigen Massnahmen, damit |
die Arbeitsmittel gemäss den Bestimmungen von Anlage II installiert, | die Arbeitsmittel gemäss den Bestimmungen von Anlage II installiert, |
eingerichtet, benutzt und gegebenenfalls montiert und demontiert | eingerichtet, benutzt und gegebenenfalls montiert und demontiert |
werden. | werden. |
Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen | Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen |
spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der | spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der |
Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen | Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen |
Vorkehrungen, damit: | Vorkehrungen, damit: |
1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hiermit beauftragten | 1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hiermit beauftragten |
Arbeitnehmern vorbehalten bleibt, | Arbeitnehmern vorbehalten bleibt, |
2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur | 2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur |
von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden. » | von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden. » |
Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 17 bis 21 des | « Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 17 bis 21 des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit trifft | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit trifft |
der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel | der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel |
5 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine zweckmässige | 5 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine zweckmässige |
Spezialunterweisung erhalten. » | Spezialunterweisung erhalten. » |
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
A) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: | A) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: |
« Die Arbeitnehmer müssen aufmerksam gemacht werden auf Gefahren, die | « Die Arbeitnehmer müssen aufmerksam gemacht werden auf Gefahren, die |
sie laufen, auf Arbeitsmittel, die sich in ihrer unmittelbaren | sie laufen, auf Arbeitsmittel, die sich in ihrer unmittelbaren |
Arbeitsumgebung befinden, und auf Änderungen, die für sie von | Arbeitsumgebung befinden, und auf Änderungen, die für sie von |
Bedeutung sind, insofern diese in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung | Bedeutung sind, insofern diese in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung |
befindliche Arbeitsmittel betreffen, auch wenn die Arbeitnehmer sie | befindliche Arbeitsmittel betreffen, auch wenn die Arbeitnehmer sie |
nicht unmittelbar benutzen. » | nicht unmittelbar benutzen. » |
B) Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | B) Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Diese Anweisungen werden von den Gefahrenverhütungsberatern des | « Diese Anweisungen werden von den Gefahrenverhütungsberatern des |
Internen oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am | Internen oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, die mit den in den Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen | Arbeitsplatz, die mit den in den Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen |
Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für | Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Aufträgen und | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Aufträgen und |
Aufgaben beauftragt sind und über die entsprechenden in Artikel 14 | Aufgaben beauftragt sind und über die entsprechenden in Artikel 14 |
Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten | Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten |
Fachkenntnisse verfügen, abgezeichnet und gegebenenfalls ergänzt. » | Fachkenntnisse verfügen, abgezeichnet und gegebenenfalls ergänzt. » |
Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
A) Artikel 8.1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | A) Artikel 8.1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 8.1 - Sämtliche Bestellungen von Anlagen, Maschinen und | « Art. 8.1 - Sämtliche Bestellungen von Anlagen, Maschinen und |
mechanischen Werkzeugen enthalten im Bestellschein oder im Lastenheft | mechanischen Werkzeugen enthalten im Bestellschein oder im Lastenheft |
die Forderung nach Einhaltung: | die Forderung nach Einhaltung: |
1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und | 1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und |
Verordnungen, | Verordnungen, |
2. der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht | 2. der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht |
notwendigerweise in den in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden | notwendigerweise in den in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden |
Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, | Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, |
um der Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel 3 des | um der Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel 3 des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist. | erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist. |
Die Gefahrenverhütungsberater des Internen oder Externen Dienstes für | Die Gefahrenverhütungsberater des Internen oder Externen Dienstes für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den |
Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über | Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über |
den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind und über die | erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind und über die |
entsprechenden in Artikel 14 Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom | entsprechenden in Artikel 14 Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom |
27. März 1998 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, nehmen an den | 27. März 1998 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, nehmen an den |
Vorarbeiten zur Abfassung des Bestellscheins teil. Gegebenenfalls | Vorarbeiten zur Abfassung des Bestellscheins teil. Gegebenenfalls |
lassen sie zusätzliche Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene | lassen sie zusätzliche Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene |
hinzufügen, nachdem sie erforderlichenfalls andere fachkundige | hinzufügen, nachdem sie erforderlichenfalls andere fachkundige |
Personen zu Rate gezogen haben. | Personen zu Rate gezogen haben. |
Der Bestellschein wird vom Gefahrenverhütungsberater abgezeichnet, der | Der Bestellschein wird vom Gefahrenverhütungsberater abgezeichnet, der |
mit der Leitung des Internen Dienstes oder gegebenenfalls der | mit der Leitung des Internen Dienstes oder gegebenenfalls der |
Abteilung des Internen Dienstes beauftragt ist. » | Abteilung des Internen Dienstes beauftragt ist. » |
B) Artikel 8.3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | B) Artikel 8.3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« 8.3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ist der | « 8.3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ist der |
Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, der die Einhaltung: | Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, der die Einhaltung: |
1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und | 1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und |
Verordnungen | Verordnungen |
2. und der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht | 2. und der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht |
notwendigerweise in den in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden | notwendigerweise in den in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden |
Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, | Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, |
um der Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel 3 des | um der Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel 3 des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist, | erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist, |
bestätigt. | bestätigt. |
Der Bericht wird vom Gefahrenverhütungsberater abgefasst, der mit der | Der Bericht wird vom Gefahrenverhütungsberater abgefasst, der mit der |
Leitung des Internen Dienstes oder gegebenenfalls der Abteilung des | Leitung des Internen Dienstes oder gegebenenfalls der Abteilung des |
Internen Dienstes beauftragt ist, nachdem er die anderen | Internen Dienstes beauftragt ist, nachdem er die anderen |
Gefahrenverhütungsberater des Internen oder Externen Dienstes für | Gefahrenverhütungsberater des Internen oder Externen Dienstes für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den |
Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über | Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über |
den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind und über die | erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind und über die |
entsprechenden in Artikel 14 Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom | entsprechenden in Artikel 14 Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom |
27. März 1998 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, und | 27. März 1998 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, und |
erforderlichenfalls andere fachkundige Personen zu Rate gezogen hat. » | erforderlichenfalls andere fachkundige Personen zu Rate gezogen hat. » |
C) In Artikel 8.5 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter « die | C) In Artikel 8.5 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter « die |
unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die Maschinen, Maschinenteile, | unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die Maschinen, Maschinenteile, |
Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter bieten müssen » durch die | Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter bieten müssen » durch die |
Wörter « die Garantien, die Maschinen, Maschinenteile, Material, | Wörter « die Garantien, die Maschinen, Maschinenteile, Material, |
Werkzeuge, Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen in puncto | Werkzeuge, Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen in puncto |
Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit bieten müssen » | Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit bieten müssen » |
ersetzt. | ersetzt. |
D) In Artikel 8.5 Absatz 2 werden die Wörter « der in Artikel 54quater | D) In Artikel 8.5 Absatz 2 werden die Wörter « der in Artikel 54quater |
2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung » durch die Wörter « der | 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung » durch die Wörter « der |
Zielsetzung, die durch das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom | Zielsetzung, die durch das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom |
27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei | 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte dynamische | der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte dynamische |
Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist, » ersetzt. | Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist, » ersetzt. |
E) In Artikel 8.5 Absatz 3 werden die Wörter « des Dienstes für | E) In Artikel 8.5 Absatz 3 werden die Wörter « des Dienstes für |
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze | Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze |
» durch die Wörter « des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und | » durch die Wörter « des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz oder gegebenenfalls der Abteilung dieses | Schutz am Arbeitsplatz oder gegebenenfalls der Abteilung dieses |
Dienstes » ersetzt. | Dienstes » ersetzt. |
F) Artikel 8.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | F) Artikel 8.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 8.6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und | « 8.6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und |
Bescheinigungen werden bereitgehalten, um den mit der Überwachung | Bescheinigungen werden bereitgehalten, um den mit der Überwachung |
beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt zu werden. | beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt zu werden. |
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss | Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung |
eines Ausschusses, der Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung | eines Ausschusses, der Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung |
einer Gewerkschaftsvertretung, den Arbeitnehmern gemäss Artikel 53 des | einer Gewerkschaftsvertretung, den Arbeitnehmern gemäss Artikel 53 des |
Gesetzes über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung | Gesetzes über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung |
ihrer Arbeit übermittelt. » | ihrer Arbeit übermittelt. » |
Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 9 - Die den Arbeitnehmern im Unternehmen oder im Betrieb zur | « Art. 9 - Die den Arbeitnehmern im Unternehmen oder im Betrieb zur |
Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen unbeschadet der Bestimmungen | Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen unbeschadet der Bestimmungen |
von Artikel 3 den Bestimmungen zur Umsetzung der | von Artikel 3 den Bestimmungen zur Umsetzung der |
Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, | Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, |
entsprechen. | entsprechen. |
Insofern die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht oder nur | Insofern die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht oder nur |
teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern zur Verfügung | teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern zur Verfügung |
gestellten Arbeitsmittel den in Anlage I zum vorliegenden Erlass | gestellten Arbeitsmittel den in Anlage I zum vorliegenden Erlass |
erwähnten Mindestvorschriften und den Bestimmungen der AASO, die auf | erwähnten Mindestvorschriften und den Bestimmungen der AASO, die auf |
sie anwendbar sind, entsprechen. » | sie anwendbar sind, entsprechen. » |
Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 10 - Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, | « Art. 10 - Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, |
damit die Arbeitsmittel durch angemessene Wartung in einem Zustand | damit die Arbeitsmittel durch angemessene Wartung in einem Zustand |
gehalten werden, der sicherstellt, dass sie während der gesamten Dauer | gehalten werden, der sicherstellt, dass sie während der gesamten Dauer |
ihrer Benutzung den Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind, | ihrer Benutzung den Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind, |
entsprechen. » | entsprechen. » |
Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 11 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass die Arbeitsmittel, | « Art. 11 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass die Arbeitsmittel, |
deren Sicherheit von der Installationsweise abhängt, nach der | deren Sicherheit von der Installationsweise abhängt, nach der |
Installation und vor der Inbetriebnahme einer ersten Kontrolle und | Installation und vor der Inbetriebnahme einer ersten Kontrolle und |
nach jeder Montage an einem neuen Standort oder an einer neuen Stelle | nach jeder Montage an einem neuen Standort oder an einer neuen Stelle |
einer Kontrolle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass diese | einer Kontrolle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass diese |
Arbeitsmittel einwandfrei installiert worden sind und reibungslos | Arbeitsmittel einwandfrei installiert worden sind und reibungslos |
funktionieren. | funktionieren. |
Der Arbeitgeber achtet darauf, dass Arbeitsmittel, die derartigen | Der Arbeitgeber achtet darauf, dass Arbeitsmittel, die derartigen |
Einwirkungen ausgesetzt sind, dass infolge möglicher Beschädigungen | Einwirkungen ausgesetzt sind, dass infolge möglicher Beschädigungen |
gefährliche Situationen entstehen können, Gegenstand sind: | gefährliche Situationen entstehen können, Gegenstand sind: |
1. regelmässiger Kontrollen und gegebenenfalls regelmässiger Tests, | 1. regelmässiger Kontrollen und gegebenenfalls regelmässiger Tests, |
2. aussergewöhnlicher Kontrollen, jedesmal wenn aussergewöhnliche | 2. aussergewöhnlicher Kontrollen, jedesmal wenn aussergewöhnliche |
Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Folgen für die | Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Folgen für die |
Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, wie Umbau, Unfälle, | Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, wie Umbau, Unfälle, |
Naturereignisse, lange Nichtbenutzungsperioden. | Naturereignisse, lange Nichtbenutzungsperioden. |
Mit den in Absatz 2 erwähnten Kontrollen soll sichergestellt werden, | Mit den in Absatz 2 erwähnten Kontrollen soll sichergestellt werden, |
dass die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften eingehalten und | dass die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften eingehalten und |
Beschädigungen rechtzeitig entdeckt und behoben werden. | Beschädigungen rechtzeitig entdeckt und behoben werden. |
Die Ergebnisse dieser Kontrollen müssen schriftlich festgehalten und | Die Ergebnisse dieser Kontrollen müssen schriftlich festgehalten und |
dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt | dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt |
werden. Sie werden während eines angemessenen Zeitraums aufbewahrt. | werden. Sie werden während eines angemessenen Zeitraums aufbewahrt. |
Wenn die betroffenen Arbeitsmittel ausserhalb des Unternehmens benutzt | Wenn die betroffenen Arbeitsmittel ausserhalb des Unternehmens benutzt |
werden, muss ihnen der materielle Beweis der Durchführung der letzten | werden, muss ihnen der materielle Beweis der Durchführung der letzten |
Kontrolle beigefügt sein. | Kontrolle beigefügt sein. |
Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen in puncto Kontrollen | Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen in puncto Kontrollen |
durch zugelassene Prüfstellen werden die in vorliegendem Artikel | durch zugelassene Prüfstellen werden die in vorliegendem Artikel |
erwähnten Kontrollen von fachkundigen Personen durchgeführt, die dem | erwähnten Kontrollen von fachkundigen Personen durchgeführt, die dem |
Unternehmen beziehungsweise Betrieb angehören oder nicht. » | Unternehmen beziehungsweise Betrieb angehören oder nicht. » |
Art. 11 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird der letzte Absatz | Art. 11 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird der letzte Absatz |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 12 - § 1 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt | Art. 12 - § 1 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt |
durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September | durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September |
1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | 1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
1. Artikel 35 Buchstabe d), e), f), g), h), i), j), k) und l), | 1. Artikel 35 Buchstabe d), e), f), g), h), i), j), k) und l), |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. August 1962, | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. August 1962, |
2. Artikel 36, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. | 2. Artikel 36, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. |
September 1980, | September 1980, |
3. Artikel 39, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar | 3. Artikel 39, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar |
1971 und 17. Juni 1997, | 1971 und 17. Juni 1997, |
4. Artikel 40, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar | 4. Artikel 40, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar |
1960, | 1960, |
5. Artikel 41, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. | 5. Artikel 41, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. |
Februar 1960 und 7. August 1995, | Februar 1960 und 7. August 1995, |
6. Artikel 41bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März | 6. Artikel 41bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März |
1975, | 1975, |
7. Artikel 44, | 7. Artikel 44, |
8. Artikel 270bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. | 8. Artikel 270bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. |
Dezember 1984, | Dezember 1984, |
9. die Artikel 309 bis 318, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | 9. die Artikel 309 bis 318, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 9. Oktober 1969, 7. Dezember 1979 und 17. September 1987, | vom 9. Oktober 1969, 7. Dezember 1979 und 17. September 1987, |
10. die Artikel 321, 322, 324 und 325, abgeändert durch den | 10. die Artikel 321, 322, 324 und 325, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 16. September 1970, | Königlichen Erlass vom 16. September 1970, |
11. die Artikel 327, 327bis und die Artikel 328 bis 341, abgeändert | 11. die Artikel 327, 327bis und die Artikel 328 bis 341, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 18. Oktober 1956, 2. Juni 1961, 9. | durch die Königlichen Erlasse vom 18. Oktober 1956, 2. Juni 1961, 9. |
März 1962, 4. Mai 1962, 7. Februar 1966, 17. September 1987 und 16. | März 1962, 4. Mai 1962, 7. Februar 1966, 17. September 1987 und 16. |
April 1992, | April 1992, |
12. Artikel 434.4.2 Absatz 3 und die Artikel 434.5.1 und 434.5.2, | 12. Artikel 434.4.2 Absatz 3 und die Artikel 434.5.1 und 434.5.2, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976 und | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976 und |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, |
13. Artikel 466 Absatz 2 und 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass | 13. Artikel 466 Absatz 2 und 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
vom 18. September 1991. | vom 18. September 1991. |
§ 2 - In derselben Ordnung werden folgende Bestimmungen aufgehoben, | § 2 - In derselben Ordnung werden folgende Bestimmungen aufgehoben, |
insofern es sich um interne Ordnungsmassnahmen handelt, die sich auf | insofern es sich um interne Ordnungsmassnahmen handelt, die sich auf |
den Arbeitsschutz beziehen: | den Arbeitsschutz beziehen: |
1. die Artikel 284 bis 291, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | 1. die Artikel 284 bis 291, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 9. März 1962, 17. September 1987 und 17. Juni 1997, | vom 9. März 1962, 17. September 1987 und 17. Juni 1997, |
2. die Artikel 292 bis 308, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | 2. die Artikel 292 bis 308, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 9. Oktober 1969 und 17. September 1987, | vom 9. Oktober 1969 und 17. September 1987, |
3. die Artikel 502, 502bis, 503 und 504, abgeändert durch die | 3. die Artikel 502, 502bis, 503 und 504, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 13. Februar 1957 und 9. März 1962, | Königlichen Erlasse vom 13. Februar 1957 und 9. März 1962, |
4. die Artikel 551 bis 560, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | 4. die Artikel 551 bis 560, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 18. Februar 1960, 9. März 1962 und 17. September 1987, | vom 18. Februar 1960, 9. März 1962 und 17. September 1987, |
5. die Artikel 561 und 562, abgeändert durch den Königlichen Erlass | 5. die Artikel 561 und 562, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 9. März 1962, | vom 9. März 1962, |
6. die Artikel 563, 563bis und 564, eingefügt durch den Königlichen | 6. die Artikel 563, 563bis und 564, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 9. März 1962, | Erlass vom 9. März 1962, |
7. Artikel 573. | 7. Artikel 573. |
Art. 13 - Die Anlage zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Die Anlage zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Überschrift der Anlage wird ersetzt durch: | 1. Die Überschrift der Anlage wird ersetzt durch: |
« Anlage I | « Anlage I |
In Artikel 9 erwähnte Mindestvorschriften ». | In Artikel 9 erwähnte Mindestvorschriften ». |
2. In Punkt 1 werden die Wörter « der Artikel 9 und 10 » durch die | 2. In Punkt 1 werden die Wörter « der Artikel 9 und 10 » durch die |
Wörter « des Artikels 9 » ersetzt. | Wörter « des Artikels 9 » ersetzt. |
3. In Punkt 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 3. In Punkt 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« Insofern die nachfolgenden Mindestvorschriften auf in Betrieb | « Insofern die nachfolgenden Mindestvorschriften auf in Betrieb |
genommene Arbeitsmittel anwendbar sind, erfordern sie nicht | genommene Arbeitsmittel anwendbar sind, erfordern sie nicht |
notwendigerweise dieselben Massnahmen wie die grundlegenden | notwendigerweise dieselben Massnahmen wie die grundlegenden |
Anforderungen bezüglich neuer Arbeitsmittel. » | Anforderungen bezüglich neuer Arbeitsmittel. » |
4. Die letzten beiden Absätze unter Punkt 3.1 werden durch folgende | 4. Die letzten beiden Absätze unter Punkt 3.1 werden durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Die Betätigungssysteme müssen sicher sein und unter Berücksichtigung | « Die Betätigungssysteme müssen sicher sein und unter Berücksichtigung |
der Defekte, Störungen und Belastungen gewählt werden, die im Rahmen | der Defekte, Störungen und Belastungen gewählt werden, die im Rahmen |
der beabsichtigten Benutzung voraussehbar sind. » | der beabsichtigten Benutzung voraussehbar sind. » |
Art. 14 - Demselben Erlass wird eine Anlage II mit folgendem Wortlaut | Art. 14 - Demselben Erlass wird eine Anlage II mit folgendem Wortlaut |
hinzugefügt: | hinzugefügt: |
« Anlage II | « Anlage II |
Bestimmungen bezüglich der Benutzung von Arbeitsmitteln gemäss Artikel | Bestimmungen bezüglich der Benutzung von Arbeitsmitteln gemäss Artikel |
5 Absatz 1 | 5 Absatz 1 |
0. Vorbemerkung | 0. Vorbemerkung |
Die Bestimmungen der vorliegenden Anlage finden Anwendung unter | Die Bestimmungen der vorliegenden Anlage finden Anwendung unter |
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und wenn das | Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und wenn das |
entsprechende Risiko für das betreffende Arbeitsmittel besteht. | entsprechende Risiko für das betreffende Arbeitsmittel besteht. |
1. Die Arbeitsmittel müssen auf eine Weise installiert, eingerichtet | 1. Die Arbeitsmittel müssen auf eine Weise installiert, eingerichtet |
und benutzt werden, die es erlaubt, die Risiken für das | und benutzt werden, die es erlaubt, die Risiken für das |
Bedienungspersonal des Arbeitsmittels und für die anderen Arbeitnehmer | Bedienungspersonal des Arbeitsmittels und für die anderen Arbeitnehmer |
zu begrenzen, zum Beispiel indem dafür Sorge getragen wird, dass | zu begrenzen, zum Beispiel indem dafür Sorge getragen wird, dass |
genügend freier Raum zwischen den beweglichen Teilen der Arbeitsmittel | genügend freier Raum zwischen den beweglichen Teilen der Arbeitsmittel |
und den ortsfesten oder beweglichen Teilen in ihrer Umgebung besteht | und den ortsfesten oder beweglichen Teilen in ihrer Umgebung besteht |
und dass jede benutzte oder erzeugte Energie oder Substanz auf sichere | und dass jede benutzte oder erzeugte Energie oder Substanz auf sichere |
Weise zu- und/oder abgeführt werden kann. | Weise zu- und/oder abgeführt werden kann. |
2. Montieren und Demontieren der Arbeitsmittel müssen auf sichere | 2. Montieren und Demontieren der Arbeitsmittel müssen auf sichere |
Weise erfolgen, insbesondere unter Einhaltung eventueller Anweisungen | Weise erfolgen, insbesondere unter Einhaltung eventueller Anweisungen |
des Herstellers. | des Herstellers. |
3. Arbeitsmittel, die während ihrer Benutzung vom Blitz getroffen | 3. Arbeitsmittel, die während ihrer Benutzung vom Blitz getroffen |
werden können, müssen durch zweckentsprechende Vorrichtungen oder | werden können, müssen durch zweckentsprechende Vorrichtungen oder |
Massnahmen vor Blitzschlag geschützt werden. | Massnahmen vor Blitzschlag geschützt werden. |
Art. 15 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 15 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |