Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/02/2000
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 12 août 1993 concernant l'utilisation des équipements de travail
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté
van het koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het royal du 12 août 1993 concernant l'utilisation des équipements de
gebruik van arbeidsmiddelen travail
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van artikel 33 van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 - de l'article 33 de l'arrêté royal du 17 juin 1997 concernant la
betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk; signalisation de sécurité et de santé au travail,
- van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 4 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 12 août
koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van 1993 concernant l'utilisation des équipements de travail,
arbeidsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van artikel 33 van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 - de l'article 33 de l'arrêté royal du 17 juin 1997 concernant la
betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk; signalisation de sécurité et de santé au travail;
- van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 4 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 12 août
koninklijk besluit van 12 augustus 1993 betreffende het gebruik van 1993 concernant l'utilisation des équipements de travail.
arbeidsmiddelen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 3 februari 2000. Donné à Bruxelles, le 3 février 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und 17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und
Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund der neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates der Aufgrund der neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften
für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz; Arbeitsplatz;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 28bis § 2, eingefügt durch den Königlichen insbesondere des Artikels 28bis § 2, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 14. September 1992, des Artikels 36, abgeändert durch die Erlass vom 14. September 1992, des Artikels 36, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 29. Januar 1971 und 19. September 1980, der Königlichen Erlasse vom 29. Januar 1971 und 19. September 1980, der
Artikel 41ter, 44quater und 44septies, eingefügt durch den Königlichen Artikel 41ter, 44quater und 44septies, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 18. Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die Erlass vom 18. Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli
1992, der Artikel 52.9.2 und 52.10.2, abgeändert durch den Königlichen 1992, der Artikel 52.9.2 und 52.10.2, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 10. Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den Erlass vom 10. Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 86, abgeändert Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 86, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982, des Artikels 222, durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982, des Artikels 222,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. März 1967 und 19. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. März 1967 und 19.
September 1980, des Artikels 254, abgeändert durch den Königlichen September 1980, des Artikels 254, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 19. September 1980, der Artikel 286 und 289, abgeändert Erlass vom 19. September 1980, der Artikel 286 und 289, abgeändert
durch den Erlass des Regenten vom 18. August 1948 und den Königlichen durch den Erlass des Regenten vom 18. August 1948 und den Königlichen
Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 348, abgeändert durch den Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 348, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 434.8.1, Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 434.8.1,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 1976 und 19. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 1976 und 19.
September 1980, der Artikel 610, 632 und 652, abgeändert durch den September 1980, der Artikel 610, 632 und 652, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 654, Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 654,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. September 1953 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. September 1953 und
19. September 1980 und des Artikels 655, abgeändert durch die 19. September 1980 und des Artikels 655, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 7. Oktober 1970 und 20. September 1974; Königlichen Erlasse vom 7. Oktober 1970 und 20. September 1974;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968 über die Lager Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968 über die Lager
für verflüssigtes Handelspropangas und -butangas oder ihre Gemische in für verflüssigtes Handelspropangas und -butangas oder ihre Gemische in
ortsfesten ungekühlten Tanks, insbesondere des Artikels 20.1, ortsfesten ungekühlten Tanks, insbesondere des Artikels 20.1,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1976 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1976 und
19. September 1980; 19. September 1980;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die
Benutzung von Arbeitsmitteln; Benutzung von Arbeitsmitteln;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz; krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber
biologischen Agenzien am Arbeitsplatz; biologischen Agenzien am Arbeitsplatz;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 18. März 1994; Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 18. März 1994;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989; Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie
spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste;
dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen
unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen
Staates unberührt bleibt; Staates unberührt bleibt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
(...)

Art. 33.In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 über

Art. 33.In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 über

die Benutzung von Arbeitsmitteln wird Punkt 3.11 durch folgende die Benutzung von Arbeitsmitteln wird Punkt 3.11 durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Die Warn- und Alarmvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen den « Die Warn- und Alarmvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen den
Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am
Arbeitsplatz entsprechen; insbesondere müssen sie leicht wahrnehmbar Arbeitsplatz entsprechen; insbesondere müssen sie leicht wahrnehmbar
und unmissverständlich sein. » und unmissverständlich sein. »
(...) Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung
von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch
die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 35, abgeändert durch den Königlichen Erlass insbesondere des Artikels 35, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 13. August 1962, des Artikels 36, abgeändert durch die Königlichen vom 13. August 1962, des Artikels 36, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 29. Januar 1971 und 17. Juni 1997, des Artikels 39, Erlasse vom 29. Januar 1971 und 17. Juni 1997, des Artikels 39,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1972, des abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1972, des
Artikels 40, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar Artikels 40, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar
1960, des Artikels 41, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1960, des Artikels 41, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
18. Februar 1960 und 7. August 1995, des Artikels 41bis, eingefügt 18. Februar 1960 und 7. August 1995, des Artikels 41bis, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 14. März 1975, des Artikels 44, der durch den Königlichen Erlass vom 14. März 1975, des Artikels 44, der
Artikel 284 bis 291, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Artikel 284 bis 291, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9.
März 1962, 17. September 1987 und 17. Juni 1997, der Artikel 292 bis März 1962, 17. September 1987 und 17. Juni 1997, der Artikel 292 bis
308, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Oktober 1969 und 308, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Oktober 1969 und
17. September 1987, der Artikel 309 bis 318, abgeändert durch die 17. September 1987, der Artikel 309 bis 318, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 9. Oktober 1969, 7. Dezember 1979 und 17. Königlichen Erlasse vom 9. Oktober 1969, 7. Dezember 1979 und 17.
September 1987, der Artikel 321 bis 322 und 324 bis 325, abgeändert September 1987, der Artikel 321 bis 322 und 324 bis 325, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 16. September 1970 und 5. Mai 1995, durch die Königlichen Erlasse vom 16. September 1970 und 5. Mai 1995,
der Artikel 327, 327bis und 328 bis 341, abgeändert durch die der Artikel 327, 327bis und 328 bis 341, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 18. Oktober 1956, 2. Juni 1961, 9. März 1962, Königlichen Erlasse vom 18. Oktober 1956, 2. Juni 1961, 9. März 1962,
4. Mai 1962, 7. Februar 1966, 17. September 1987 und 16. April 1992, 4. Mai 1962, 7. Februar 1966, 17. September 1987 und 16. April 1992,
der Artikel 434.4.2, 434.5.1 und 434.5.2, eingefügt durch den der Artikel 434.4.2, 434.5.1 und 434.5.2, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 1991, des Artikels 466, eingefügt Königlichen Erlass vom 18. September 1991, des Artikels 466, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, der Artikel 502, durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, der Artikel 502,
502bis, 503 und 504, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. 502bis, 503 und 504, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13.
Februar 1957 und 9. März 1962, der Artikel 551 bis 560, abgeändert Februar 1957 und 9. März 1962, der Artikel 551 bis 560, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1960, 9. März 1962 und durch die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1960, 9. März 1962 und
17. September 1987, der Artikel 561 und 562, abgeändert durch den 17. September 1987, der Artikel 561 und 562, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. März 1962, der Artikel 563, 563bis und 564, Königlichen Erlass vom 9. März 1962, der Artikel 563, 563bis und 564,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1962, und des eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1962, und des
Artikels 573; Artikels 573;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die
Benutzung von Arbeitsmitteln; Benutzung von Arbeitsmitteln;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5.
Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher
dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu
treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt
bleibt; bleibt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993
über die Benutzung von Arbeitsmitteln wird durch folgende Bestimmung über die Benutzung von Arbeitsmitteln wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden « Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden
Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen
gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit erwähnt sind. » Arbeit erwähnt sind. »
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
A) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: A) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der « Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der
Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit
sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die
Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen
beziehungsweise im Betrieb und gegebenenfalls die Gefahren, die aus beziehungsweise im Betrieb und gegebenenfalls die Gefahren, die aus
der Benutzung der betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen der Benutzung der betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen
könnten. » könnten. »
B) Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: B) Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Ist es nicht möglich, so die Sicherheit und den Gesundheitsschutz « Ist es nicht möglich, so die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel in vollem Umfang der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel in vollem Umfang
zu gewährleisten, trifft der Arbeitgeber die geeigneten Massnahmen, um zu gewährleisten, trifft der Arbeitgeber die geeigneten Massnahmen, um
die Gefahren weitestgehend zu verringern. » die Gefahren weitestgehend zu verringern. »
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 4 - Der Arbeitsplatz und die Haltung des Arbeitnehmers bei der « Art. 4 - Der Arbeitsplatz und die Haltung des Arbeitnehmers bei der
Benutzung von Arbeitsmitteln sowie die ergonomischen Grundsätze müssen Benutzung von Arbeitsmitteln sowie die ergonomischen Grundsätze müssen
vom Arbeitgeber bei der Anwendung der Mindestvorschriften von Anlage I vom Arbeitgeber bei der Anwendung der Mindestvorschriften von Anlage I
voll und ganz berücksichtigt werden. » voll und ganz berücksichtigt werden. »
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« Art. 5 - Der Arbeitgeber trifft die notwendigen Massnahmen, damit « Art. 5 - Der Arbeitgeber trifft die notwendigen Massnahmen, damit
die Arbeitsmittel gemäss den Bestimmungen von Anlage II installiert, die Arbeitsmittel gemäss den Bestimmungen von Anlage II installiert,
eingerichtet, benutzt und gegebenenfalls montiert und demontiert eingerichtet, benutzt und gegebenenfalls montiert und demontiert
werden. werden.
Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen
spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der
Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen
Vorkehrungen, damit: Vorkehrungen, damit:
1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hiermit beauftragten 1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hiermit beauftragten
Arbeitnehmern vorbehalten bleibt, Arbeitnehmern vorbehalten bleibt,
2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur 2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur
von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden. » von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden. »
Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 17 bis 21 des « Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 17 bis 21 des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit trifft Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit trifft
der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel
5 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine zweckmässige 5 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine zweckmässige
Spezialunterweisung erhalten. » Spezialunterweisung erhalten. »
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
A) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: A) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
« Die Arbeitnehmer müssen aufmerksam gemacht werden auf Gefahren, die « Die Arbeitnehmer müssen aufmerksam gemacht werden auf Gefahren, die
sie laufen, auf Arbeitsmittel, die sich in ihrer unmittelbaren sie laufen, auf Arbeitsmittel, die sich in ihrer unmittelbaren
Arbeitsumgebung befinden, und auf Änderungen, die für sie von Arbeitsumgebung befinden, und auf Änderungen, die für sie von
Bedeutung sind, insofern diese in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung Bedeutung sind, insofern diese in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung
befindliche Arbeitsmittel betreffen, auch wenn die Arbeitnehmer sie befindliche Arbeitsmittel betreffen, auch wenn die Arbeitnehmer sie
nicht unmittelbar benutzen. » nicht unmittelbar benutzen. »
B) Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: B) Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Diese Anweisungen werden von den Gefahrenverhütungsberatern des « Diese Anweisungen werden von den Gefahrenverhütungsberatern des
Internen oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Internen oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, die mit den in den Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Arbeitsplatz, die mit den in den Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen
Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Aufträgen und Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Aufträgen und
Aufgaben beauftragt sind und über die entsprechenden in Artikel 14 Aufgaben beauftragt sind und über die entsprechenden in Artikel 14
Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten
Fachkenntnisse verfügen, abgezeichnet und gegebenenfalls ergänzt. » Fachkenntnisse verfügen, abgezeichnet und gegebenenfalls ergänzt. »
Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
A) Artikel 8.1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: A) Artikel 8.1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Art. 8.1 - Sämtliche Bestellungen von Anlagen, Maschinen und « Art. 8.1 - Sämtliche Bestellungen von Anlagen, Maschinen und
mechanischen Werkzeugen enthalten im Bestellschein oder im Lastenheft mechanischen Werkzeugen enthalten im Bestellschein oder im Lastenheft
die Forderung nach Einhaltung: die Forderung nach Einhaltung:
1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und 1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und
Verordnungen, Verordnungen,
2. der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht 2. der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht
notwendigerweise in den in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden notwendigerweise in den in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden
Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind,
um der Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel 3 des um der Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel 3 des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist. erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist.
Die Gefahrenverhütungsberater des Internen oder Externen Dienstes für Die Gefahrenverhütungsberater des Internen oder Externen Dienstes für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den
Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über
den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind und über die erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind und über die
entsprechenden in Artikel 14 Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom entsprechenden in Artikel 14 Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom
27. März 1998 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, nehmen an den 27. März 1998 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, nehmen an den
Vorarbeiten zur Abfassung des Bestellscheins teil. Gegebenenfalls Vorarbeiten zur Abfassung des Bestellscheins teil. Gegebenenfalls
lassen sie zusätzliche Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene lassen sie zusätzliche Anforderungen in puncto Sicherheit und Hygiene
hinzufügen, nachdem sie erforderlichenfalls andere fachkundige hinzufügen, nachdem sie erforderlichenfalls andere fachkundige
Personen zu Rate gezogen haben. Personen zu Rate gezogen haben.
Der Bestellschein wird vom Gefahrenverhütungsberater abgezeichnet, der Der Bestellschein wird vom Gefahrenverhütungsberater abgezeichnet, der
mit der Leitung des Internen Dienstes oder gegebenenfalls der mit der Leitung des Internen Dienstes oder gegebenenfalls der
Abteilung des Internen Dienstes beauftragt ist. » Abteilung des Internen Dienstes beauftragt ist. »
B) Artikel 8.3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: B) Artikel 8.3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« 8.3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ist der « 8.3 - Vor jeglicher Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln ist der
Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, der die Einhaltung: Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, der die Einhaltung:
1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und 1. der in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und
Verordnungen Verordnungen
2. und der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht 2. und der Bedingungen in puncto Sicherheit und Hygiene, die nicht
notwendigerweise in den in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden notwendigerweise in den in Sachen Sicherheit und Hygiene geltenden
Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind, Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unentbehrlich sind,
um der Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel 3 des um der Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel 3 des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist, erwähnte dynamische Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist,
bestätigt. bestätigt.
Der Bericht wird vom Gefahrenverhütungsberater abgefasst, der mit der Der Bericht wird vom Gefahrenverhütungsberater abgefasst, der mit der
Leitung des Internen Dienstes oder gegebenenfalls der Abteilung des Leitung des Internen Dienstes oder gegebenenfalls der Abteilung des
Internen Dienstes beauftragt ist, nachdem er die anderen Internen Dienstes beauftragt ist, nachdem er die anderen
Gefahrenverhütungsberater des Internen oder Externen Dienstes für Gefahrenverhütungsberater des Internen oder Externen Dienstes für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit den in den
Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über Artikeln 5 und 7 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über
den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind und über die erwähnten Aufträgen und Aufgaben beauftragt sind und über die
entsprechenden in Artikel 14 Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom entsprechenden in Artikel 14 Absatz 3 dieses Königlichen Erlasses vom
27. März 1998 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, und 27. März 1998 erwähnten Fachkenntnisse verfügen, und
erforderlichenfalls andere fachkundige Personen zu Rate gezogen hat. » erforderlichenfalls andere fachkundige Personen zu Rate gezogen hat. »
C) In Artikel 8.5 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter « die C) In Artikel 8.5 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter « die
unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die Maschinen, Maschinenteile, unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die Maschinen, Maschinenteile,
Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter bieten müssen » durch die Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter bieten müssen » durch die
Wörter « die Garantien, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Wörter « die Garantien, die Maschinen, Maschinenteile, Material,
Werkzeuge, Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen in puncto Werkzeuge, Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen in puncto
Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit bieten müssen » Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit bieten müssen »
ersetzt. ersetzt.
D) In Artikel 8.5 Absatz 2 werden die Wörter « der in Artikel 54quater D) In Artikel 8.5 Absatz 2 werden die Wörter « der in Artikel 54quater
2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung » durch die Wörter « der 2 der AASO vorgesehenen Zielsetzung » durch die Wörter « der
Zielsetzung, die durch das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom Zielsetzung, die durch das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom
27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte dynamische der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte dynamische
Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist, » ersetzt. Risikoverwaltungssystem festgelegt worden ist, » ersetzt.
E) In Artikel 8.5 Absatz 3 werden die Wörter « des Dienstes für E) In Artikel 8.5 Absatz 3 werden die Wörter « des Dienstes für
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze
» durch die Wörter « des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und » durch die Wörter « des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz oder gegebenenfalls der Abteilung dieses Schutz am Arbeitsplatz oder gegebenenfalls der Abteilung dieses
Dienstes » ersetzt. Dienstes » ersetzt.
F) Artikel 8.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: F) Artikel 8.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 8.6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und « 8.6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen und
Bescheinigungen werden bereitgehalten, um den mit der Überwachung Bescheinigungen werden bereitgehalten, um den mit der Überwachung
beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt zu werden. beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt zu werden.
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss Die in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlagen werden dem Ausschuss
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung
eines Ausschusses, der Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung eines Ausschusses, der Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung
einer Gewerkschaftsvertretung, den Arbeitnehmern gemäss Artikel 53 des einer Gewerkschaftsvertretung, den Arbeitnehmern gemäss Artikel 53 des
Gesetzes über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung Gesetzes über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung
ihrer Arbeit übermittelt. » ihrer Arbeit übermittelt. »
Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 9 - Die den Arbeitnehmern im Unternehmen oder im Betrieb zur « Art. 9 - Die den Arbeitnehmern im Unternehmen oder im Betrieb zur
Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen unbeschadet der Bestimmungen Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen unbeschadet der Bestimmungen
von Artikel 3 den Bestimmungen zur Umsetzung der von Artikel 3 den Bestimmungen zur Umsetzung der
Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind,
entsprechen. entsprechen.
Insofern die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht oder nur Insofern die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht oder nur
teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern zur Verfügung teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern zur Verfügung
gestellten Arbeitsmittel den in Anlage I zum vorliegenden Erlass gestellten Arbeitsmittel den in Anlage I zum vorliegenden Erlass
erwähnten Mindestvorschriften und den Bestimmungen der AASO, die auf erwähnten Mindestvorschriften und den Bestimmungen der AASO, die auf
sie anwendbar sind, entsprechen. » sie anwendbar sind, entsprechen. »
Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 10 - Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, « Art. 10 - Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen,
damit die Arbeitsmittel durch angemessene Wartung in einem Zustand damit die Arbeitsmittel durch angemessene Wartung in einem Zustand
gehalten werden, der sicherstellt, dass sie während der gesamten Dauer gehalten werden, der sicherstellt, dass sie während der gesamten Dauer
ihrer Benutzung den Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind, ihrer Benutzung den Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind,
entsprechen. » entsprechen. »
Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Art. 11 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass die Arbeitsmittel, « Art. 11 - Der Arbeitgeber achtet darauf, dass die Arbeitsmittel,
deren Sicherheit von der Installationsweise abhängt, nach der deren Sicherheit von der Installationsweise abhängt, nach der
Installation und vor der Inbetriebnahme einer ersten Kontrolle und Installation und vor der Inbetriebnahme einer ersten Kontrolle und
nach jeder Montage an einem neuen Standort oder an einer neuen Stelle nach jeder Montage an einem neuen Standort oder an einer neuen Stelle
einer Kontrolle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass diese einer Kontrolle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass diese
Arbeitsmittel einwandfrei installiert worden sind und reibungslos Arbeitsmittel einwandfrei installiert worden sind und reibungslos
funktionieren. funktionieren.
Der Arbeitgeber achtet darauf, dass Arbeitsmittel, die derartigen Der Arbeitgeber achtet darauf, dass Arbeitsmittel, die derartigen
Einwirkungen ausgesetzt sind, dass infolge möglicher Beschädigungen Einwirkungen ausgesetzt sind, dass infolge möglicher Beschädigungen
gefährliche Situationen entstehen können, Gegenstand sind: gefährliche Situationen entstehen können, Gegenstand sind:
1. regelmässiger Kontrollen und gegebenenfalls regelmässiger Tests, 1. regelmässiger Kontrollen und gegebenenfalls regelmässiger Tests,
2. aussergewöhnlicher Kontrollen, jedesmal wenn aussergewöhnliche 2. aussergewöhnlicher Kontrollen, jedesmal wenn aussergewöhnliche
Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Folgen für die Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Folgen für die
Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, wie Umbau, Unfälle, Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, wie Umbau, Unfälle,
Naturereignisse, lange Nichtbenutzungsperioden. Naturereignisse, lange Nichtbenutzungsperioden.
Mit den in Absatz 2 erwähnten Kontrollen soll sichergestellt werden, Mit den in Absatz 2 erwähnten Kontrollen soll sichergestellt werden,
dass die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften eingehalten und dass die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften eingehalten und
Beschädigungen rechtzeitig entdeckt und behoben werden. Beschädigungen rechtzeitig entdeckt und behoben werden.
Die Ergebnisse dieser Kontrollen müssen schriftlich festgehalten und Die Ergebnisse dieser Kontrollen müssen schriftlich festgehalten und
dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt
werden. Sie werden während eines angemessenen Zeitraums aufbewahrt. werden. Sie werden während eines angemessenen Zeitraums aufbewahrt.
Wenn die betroffenen Arbeitsmittel ausserhalb des Unternehmens benutzt Wenn die betroffenen Arbeitsmittel ausserhalb des Unternehmens benutzt
werden, muss ihnen der materielle Beweis der Durchführung der letzten werden, muss ihnen der materielle Beweis der Durchführung der letzten
Kontrolle beigefügt sein. Kontrolle beigefügt sein.
Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen in puncto Kontrollen Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen in puncto Kontrollen
durch zugelassene Prüfstellen werden die in vorliegendem Artikel durch zugelassene Prüfstellen werden die in vorliegendem Artikel
erwähnten Kontrollen von fachkundigen Personen durchgeführt, die dem erwähnten Kontrollen von fachkundigen Personen durchgeführt, die dem
Unternehmen beziehungsweise Betrieb angehören oder nicht. » Unternehmen beziehungsweise Betrieb angehören oder nicht. »
Art. 11 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird der letzte Absatz Art. 11 - In Artikel 12 desselben Erlasses wird der letzte Absatz
gestrichen. gestrichen.
Art. 12 - § 1 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt Art. 12 - § 1 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt
durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September
1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
1. Artikel 35 Buchstabe d), e), f), g), h), i), j), k) und l), 1. Artikel 35 Buchstabe d), e), f), g), h), i), j), k) und l),
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. August 1962, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. August 1962,
2. Artikel 36, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. 2. Artikel 36, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.
September 1980, September 1980,
3. Artikel 39, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar 3. Artikel 39, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar
1971 und 17. Juni 1997, 1971 und 17. Juni 1997,
4. Artikel 40, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 4. Artikel 40, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar
1960, 1960,
5. Artikel 41, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. 5. Artikel 41, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.
Februar 1960 und 7. August 1995, Februar 1960 und 7. August 1995,
6. Artikel 41bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 6. Artikel 41bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März
1975, 1975,
7. Artikel 44, 7. Artikel 44,
8. Artikel 270bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. 8. Artikel 270bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12.
Dezember 1984, Dezember 1984,
9. die Artikel 309 bis 318, abgeändert durch die Königlichen Erlasse 9. die Artikel 309 bis 318, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 9. Oktober 1969, 7. Dezember 1979 und 17. September 1987, vom 9. Oktober 1969, 7. Dezember 1979 und 17. September 1987,
10. die Artikel 321, 322, 324 und 325, abgeändert durch den 10. die Artikel 321, 322, 324 und 325, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 16. September 1970, Königlichen Erlass vom 16. September 1970,
11. die Artikel 327, 327bis und die Artikel 328 bis 341, abgeändert 11. die Artikel 327, 327bis und die Artikel 328 bis 341, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 18. Oktober 1956, 2. Juni 1961, 9. durch die Königlichen Erlasse vom 18. Oktober 1956, 2. Juni 1961, 9.
März 1962, 4. Mai 1962, 7. Februar 1966, 17. September 1987 und 16. März 1962, 4. Mai 1962, 7. Februar 1966, 17. September 1987 und 16.
April 1992, April 1992,
12. Artikel 434.4.2 Absatz 3 und die Artikel 434.5.1 und 434.5.2, 12. Artikel 434.4.2 Absatz 3 und die Artikel 434.5.1 und 434.5.2,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976 und eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976 und
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991,
13. Artikel 466 Absatz 2 und 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass 13. Artikel 466 Absatz 2 und 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 18. September 1991. vom 18. September 1991.
§ 2 - In derselben Ordnung werden folgende Bestimmungen aufgehoben, § 2 - In derselben Ordnung werden folgende Bestimmungen aufgehoben,
insofern es sich um interne Ordnungsmassnahmen handelt, die sich auf insofern es sich um interne Ordnungsmassnahmen handelt, die sich auf
den Arbeitsschutz beziehen: den Arbeitsschutz beziehen:
1. die Artikel 284 bis 291, abgeändert durch die Königlichen Erlasse 1. die Artikel 284 bis 291, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 9. März 1962, 17. September 1987 und 17. Juni 1997, vom 9. März 1962, 17. September 1987 und 17. Juni 1997,
2. die Artikel 292 bis 308, abgeändert durch die Königlichen Erlasse 2. die Artikel 292 bis 308, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 9. Oktober 1969 und 17. September 1987, vom 9. Oktober 1969 und 17. September 1987,
3. die Artikel 502, 502bis, 503 und 504, abgeändert durch die 3. die Artikel 502, 502bis, 503 und 504, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 13. Februar 1957 und 9. März 1962, Königlichen Erlasse vom 13. Februar 1957 und 9. März 1962,
4. die Artikel 551 bis 560, abgeändert durch die Königlichen Erlasse 4. die Artikel 551 bis 560, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 18. Februar 1960, 9. März 1962 und 17. September 1987, vom 18. Februar 1960, 9. März 1962 und 17. September 1987,
5. die Artikel 561 und 562, abgeändert durch den Königlichen Erlass 5. die Artikel 561 und 562, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 9. März 1962, vom 9. März 1962,
6. die Artikel 563, 563bis und 564, eingefügt durch den Königlichen 6. die Artikel 563, 563bis und 564, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 9. März 1962, Erlass vom 9. März 1962,
7. Artikel 573. 7. Artikel 573.
Art. 13 - Die Anlage zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Die Anlage zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert:
1. Die Überschrift der Anlage wird ersetzt durch: 1. Die Überschrift der Anlage wird ersetzt durch:
« Anlage I « Anlage I
In Artikel 9 erwähnte Mindestvorschriften ». In Artikel 9 erwähnte Mindestvorschriften ».
2. In Punkt 1 werden die Wörter « der Artikel 9 und 10 » durch die 2. In Punkt 1 werden die Wörter « der Artikel 9 und 10 » durch die
Wörter « des Artikels 9 » ersetzt. Wörter « des Artikels 9 » ersetzt.
3. In Punkt 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 3. In Punkt 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« Insofern die nachfolgenden Mindestvorschriften auf in Betrieb « Insofern die nachfolgenden Mindestvorschriften auf in Betrieb
genommene Arbeitsmittel anwendbar sind, erfordern sie nicht genommene Arbeitsmittel anwendbar sind, erfordern sie nicht
notwendigerweise dieselben Massnahmen wie die grundlegenden notwendigerweise dieselben Massnahmen wie die grundlegenden
Anforderungen bezüglich neuer Arbeitsmittel. » Anforderungen bezüglich neuer Arbeitsmittel. »
4. Die letzten beiden Absätze unter Punkt 3.1 werden durch folgende 4. Die letzten beiden Absätze unter Punkt 3.1 werden durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Die Betätigungssysteme müssen sicher sein und unter Berücksichtigung « Die Betätigungssysteme müssen sicher sein und unter Berücksichtigung
der Defekte, Störungen und Belastungen gewählt werden, die im Rahmen der Defekte, Störungen und Belastungen gewählt werden, die im Rahmen
der beabsichtigten Benutzung voraussehbar sind. » der beabsichtigten Benutzung voraussehbar sind. »
Art. 14 - Demselben Erlass wird eine Anlage II mit folgendem Wortlaut Art. 14 - Demselben Erlass wird eine Anlage II mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt: hinzugefügt:
« Anlage II « Anlage II
Bestimmungen bezüglich der Benutzung von Arbeitsmitteln gemäss Artikel Bestimmungen bezüglich der Benutzung von Arbeitsmitteln gemäss Artikel
5 Absatz 1 5 Absatz 1
0. Vorbemerkung 0. Vorbemerkung
Die Bestimmungen der vorliegenden Anlage finden Anwendung unter Die Bestimmungen der vorliegenden Anlage finden Anwendung unter
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und wenn das Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und wenn das
entsprechende Risiko für das betreffende Arbeitsmittel besteht. entsprechende Risiko für das betreffende Arbeitsmittel besteht.
1. Die Arbeitsmittel müssen auf eine Weise installiert, eingerichtet 1. Die Arbeitsmittel müssen auf eine Weise installiert, eingerichtet
und benutzt werden, die es erlaubt, die Risiken für das und benutzt werden, die es erlaubt, die Risiken für das
Bedienungspersonal des Arbeitsmittels und für die anderen Arbeitnehmer Bedienungspersonal des Arbeitsmittels und für die anderen Arbeitnehmer
zu begrenzen, zum Beispiel indem dafür Sorge getragen wird, dass zu begrenzen, zum Beispiel indem dafür Sorge getragen wird, dass
genügend freier Raum zwischen den beweglichen Teilen der Arbeitsmittel genügend freier Raum zwischen den beweglichen Teilen der Arbeitsmittel
und den ortsfesten oder beweglichen Teilen in ihrer Umgebung besteht und den ortsfesten oder beweglichen Teilen in ihrer Umgebung besteht
und dass jede benutzte oder erzeugte Energie oder Substanz auf sichere und dass jede benutzte oder erzeugte Energie oder Substanz auf sichere
Weise zu- und/oder abgeführt werden kann. Weise zu- und/oder abgeführt werden kann.
2. Montieren und Demontieren der Arbeitsmittel müssen auf sichere 2. Montieren und Demontieren der Arbeitsmittel müssen auf sichere
Weise erfolgen, insbesondere unter Einhaltung eventueller Anweisungen Weise erfolgen, insbesondere unter Einhaltung eventueller Anweisungen
des Herstellers. des Herstellers.
3. Arbeitsmittel, die während ihrer Benutzung vom Blitz getroffen 3. Arbeitsmittel, die während ihrer Benutzung vom Blitz getroffen
werden können, müssen durch zweckentsprechende Vorrichtungen oder werden können, müssen durch zweckentsprechende Vorrichtungen oder
Massnahmen vor Blitzschlag geschützt werden. Massnahmen vor Blitzschlag geschützt werden.
Art. 15 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 15 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^