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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/12/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 1999 houdende oprichting van een bestand van stadionverboden Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 1999 contenant établissement d'un fichier des interdictions de stade
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
3 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 3 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 1999 contenant
1999 houdende oprichting van een bestand van stadionverboden établissement d'un fichier des interdictions de stade
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 7 december 1999 houdende oprichting van een bestand van royal du 7 décembre 1999 contenant établissement d'un fichier des
stadionverboden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse interdictions de stade, établi par le Service central de traduction
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 1999 houdende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 1999
oprichting van een bestand van stadionverboden. contenant établissement d'un fichier des interdictions de stade.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 3 december 2001. Donné à Bruxelles, le 3 décembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
7. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei 7. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei
der Stadionverbote der Stadionverbote
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Königlichen Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur mit dem Königlichen Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird die Ausführung einiger Bestimmungen des Unterschrift vorzulegen, wird die Ausführung einiger Bestimmungen des
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen
(nachstehend « das Gesetz ») bezweckt. Vorliegender Erlass betrifft (nachstehend « das Gesetz ») bezweckt. Vorliegender Erlass betrifft
die Organisation einer Datei über die gegen natürliche Personen die Organisation einer Datei über die gegen natürliche Personen
verhängten Stadionverbote und die Mitteilung der darin aufbewahrten verhängten Stadionverbote und die Mitteilung der darin aufbewahrten
Daten an den koordinierenden Sportverband oder den Veranstalter eines Daten an den koordinierenden Sportverband oder den Veranstalter eines
nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels. nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels.
Die Erstellung dieser Datei ist durch mehrere Gründe motiviert: Die Erstellung dieser Datei ist durch mehrere Gründe motiviert:
erstens die Überschneidung von Verfolgungen vermeiden; die Person, erstens die Überschneidung von Verfolgungen vermeiden; die Person,
gegen die der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte ein gegen die der in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Beamte ein
administratives Stadionverbot verhängen will oder der er das als administratives Stadionverbot verhängen will oder der er das als
Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot bestätigen will, kann in Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot bestätigen will, kann in
der Tat bereits Gegenstand eines gerichtlichen Stadionverbots sein. der Tat bereits Gegenstand eines gerichtlichen Stadionverbots sein.
Zweitens sollte der Beamte zur Bestimmung der Strenge der vorgesehenen Zweitens sollte der Beamte zur Bestimmung der Strenge der vorgesehenen
Strafe wissen, ob der Betreffende bereits mit einem Stadionverbot Strafe wissen, ob der Betreffende bereits mit einem Stadionverbot
belegt worden ist. belegt worden ist.
Drittens den Polizeidiensten, den Gerichtsbehörden und dem in Artikel Drittens den Polizeidiensten, den Gerichtsbehörden und dem in Artikel
26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten ermöglichen, eine kohärente 26 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Beamten ermöglichen, eine kohärente
Sicherheitspolitik bei Fussballspielen zu führen, indem Sicherheitspolitik bei Fussballspielen zu führen, indem
Zugangskontrollen und Kontrollen bei der Ausgabe der Eintrittskarten Zugangskontrollen und Kontrollen bei der Ausgabe der Eintrittskarten
möglich gemacht werden. möglich gemacht werden.
Vor allem aber wird die Zentralisierung aller Informationen in Bezug Vor allem aber wird die Zentralisierung aller Informationen in Bezug
auf die Stadionverbote dem Veranstalter selbst ermöglichen, diese auf die Stadionverbote dem Veranstalter selbst ermöglichen, diese
Politik des Stadionverbots ab der Ausgabe der Eintrittskarten Politik des Stadionverbots ab der Ausgabe der Eintrittskarten
anzuwenden; da diese Informationen ihm vom Dateiverwalter mitgeteilt anzuwenden; da diese Informationen ihm vom Dateiverwalter mitgeteilt
werden können, weiss der Veranstalter, an welche Personen er keine werden können, weiss der Veranstalter, an welche Personen er keine
Eintrittskarten mehr austeilen darf. Eintrittskarten mehr austeilen darf.
Gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist
es notwendig, die Zwecke der Verarbeitung der in der Datei es notwendig, die Zwecke der Verarbeitung der in der Datei
aufbewahrten Daten und die Kategorien von Daten, die verarbeitet aufbewahrten Daten und die Kategorien von Daten, die verarbeitet
werden, zu bestimmen. Dieser Anforderung wird in Artikel 1 § 1 Absatz werden, zu bestimmen. Dieser Anforderung wird in Artikel 1 § 1 Absatz
1 und § 2 dieses Erlasses entsprochen. 1 und § 2 dieses Erlasses entsprochen.
Die verschiedenen Kategorien der festgehaltenen Daten sind aufgrund Die verschiedenen Kategorien der festgehaltenen Daten sind aufgrund
ihrer Relevanz und Zweckmässigkeit im Hinblick auf den Kontrollzweck ihrer Relevanz und Zweckmässigkeit im Hinblick auf den Kontrollzweck
der Datei (Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992) ausgewählt der Datei (Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992) ausgewählt
worden. Es versteht sich von selbst, dass die Liste der Kategorien der worden. Es versteht sich von selbst, dass die Liste der Kategorien der
verarbeiteten Daten begrenzt ist. verarbeiteten Daten begrenzt ist.
Da die Datei bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Da die Datei bei der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des
Königreichs eingerichtet wird, ist es ausserdem logisch, dass der Königreichs eingerichtet wird, ist es ausserdem logisch, dass der
Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs als Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs als
Dateiverwalter im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 Dateiverwalter im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992
(Artikel 1 § 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992) betrachtet wird. (Artikel 1 § 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992) betrachtet wird.
Die in diese Datei aufgenommenen personenbezogenen Daten werden fünf Die in diese Datei aufgenommenen personenbezogenen Daten werden fünf
Jahre nach dem letzten Stadionverbot gelöscht. Diese Frist Jahre nach dem letzten Stadionverbot gelöscht. Diese Frist
rechtfertigt sich durch die Notwendigkeit, einen Überblick über die rechtfertigt sich durch die Notwendigkeit, einen Überblick über die
Vergangenheit der betroffenen Person zu behalten, um die Strenge der Vergangenheit der betroffenen Person zu behalten, um die Strenge der
vorgesehenen Massnahme besser bestimmen zu können, ohne deswegen vorgesehenen Massnahme besser bestimmen zu können, ohne deswegen
jedoch unnötigerweise durch eine lange Aufbewahrung der Daten in das jedoch unnötigerweise durch eine lange Aufbewahrung der Daten in das
Privatleben der Betroffenen einzugreifen. Diese personenbezogenen Privatleben der Betroffenen einzugreifen. Diese personenbezogenen
Daten werden an die Veranstalter oder den koordinierenden Sportverband Daten werden an die Veranstalter oder den koordinierenden Sportverband
weitergeleitet; letztere müssen also auch diese Daten löschen, sobald weitergeleitet; letztere müssen also auch diese Daten löschen, sobald
das Stadionverbot, auf das sie sich beziehen, abgelaufen ist. das Stadionverbot, auf das sie sich beziehen, abgelaufen ist.
Der Bemerkung des Staatsrates im Gutachten L.29.414 vom 14. Juni 1999 Der Bemerkung des Staatsrates im Gutachten L.29.414 vom 14. Juni 1999
in Bezug auf die Begründung der Mitteilung personenbezogener Daten an in Bezug auf die Begründung der Mitteilung personenbezogener Daten an
den Veranstalter oder an den koordinierenden Sportverband ist nur den Veranstalter oder an den koordinierenden Sportverband ist nur
teilweise Rechnung getragen worden; die ausdrückliche Formulierung teilweise Rechnung getragen worden; die ausdrückliche Formulierung
dieser Begründung entsprach einer Bitte des Ausschusses für den Schutz dieser Begründung entsprach einer Bitte des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens (Stellungnahme 16/99 vom 10. Mai 1999). Die des Privatlebens (Stellungnahme 16/99 vom 10. Mai 1999). Die
Begründung wird also beibehalten, aber neu formuliert, um der Begründung wird also beibehalten, aber neu formuliert, um der
Bemerkung des Staatsrates besser zu entsprechen. Bemerkung des Staatsrates besser zu entsprechen.
Gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
wird jede Person, die in der Datei der Stadionverbote registriert wird jede Person, die in der Datei der Stadionverbote registriert
wird, unverzüglich hierüber informiert; dies erfolgt zu dem Zeitpunkt, wird, unverzüglich hierüber informiert; dies erfolgt zu dem Zeitpunkt,
an dem ihr der Beschluss oder die Bestätigung, dass eine solche an dem ihr der Beschluss oder die Bestätigung, dass eine solche
Sanktion aufgrund der Artikel 24 oder 44 des Gesetzes gegen sie Sanktion aufgrund der Artikel 24 oder 44 des Gesetzes gegen sie
verhängt wird, mitgeteilt wird. Wenn es sich um ein gerichtliches verhängt wird, mitgeteilt wird. Wenn es sich um ein gerichtliches
Stadionverbot oder um ein vom Prokurator des Königs als Stadionverbot oder um ein vom Prokurator des Königs als
Sicherheitsmassnahme auferlegtes Stadionverbot handelt, informiert der Sicherheitsmassnahme auferlegtes Stadionverbot handelt, informiert der
Dateiverwalter die betroffene Person, sobald er die Mitteilung vom Dateiverwalter die betroffene Person, sobald er die Mitteilung vom
Prokurator des Königs erhalten hat, dass sie in die Datei der Prokurator des Königs erhalten hat, dass sie in die Datei der
Stadionverbote aufgenommen wird. Stadionverbote aufgenommen wird.
Dies sind die Bestimmungen, die im Erlass enthalten sind, den wir die Dies sind die Bestimmungen, die im Erlass enthalten sind, den wir die
Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
7. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei 7. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Erstellung einer Datei
der Stadionverbote der Stadionverbote
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fussballspielen, insbesondere des Artikels 45; Fussballspielen, insbesondere des Artikels 45;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,
insbesondere des Artikels 29; insbesondere des Artikels 29;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, Personen, die eine Gefahr für In der Erwägung, dass es notwendig ist, Personen, die eine Gefahr für
die Sicherheit der anderen Zuschauer darstellen, unverzüglich durch die Sicherheit der anderen Zuschauer darstellen, unverzüglich durch
ein Stadionverbot aus dem Stadion ausschliessen zu können; ein Stadionverbot aus dem Stadion ausschliessen zu können;
In der Erwägung, dass die auf diese Weise verhängten Sanktionen aus In der Erwägung, dass die auf diese Weise verhängten Sanktionen aus
evidenten Gründen der guten Verwaltung in eine Ad-hoc-Datei evidenten Gründen der guten Verwaltung in eine Ad-hoc-Datei
eingetragen werden müssen; eingetragen werden müssen;
In der Erwägung, dass die Zentralisierung aller Daten in Bezug auf die In der Erwägung, dass die Zentralisierung aller Daten in Bezug auf die
Stadionverbote entscheidend ist, damit dem Veranstalter mitgeteilt Stadionverbote entscheidend ist, damit dem Veranstalter mitgeteilt
werden kann, welche Personen Gegenstand eines Stadionverbots sind und werden kann, welche Personen Gegenstand eines Stadionverbots sind und
er somit weiss, an welche Personen er keine Eintrittskarten mehr er somit weiss, an welche Personen er keine Eintrittskarten mehr
austeilen darf; austeilen darf;
Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11.
Februar 1999; Februar 1999;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.
April 1999; April 1999;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 16/99 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 16/99 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 10. Mai 1999; des Privatlebens vom 10. Mai 1999;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das
Phänomen des Hooliganismus mittlerweile derart gewalttätige Formen Phänomen des Hooliganismus mittlerweile derart gewalttätige Formen
angenommen hat, dass unverzüglich alle verfügbaren Rechtsinstrumente angenommen hat, dass unverzüglich alle verfügbaren Rechtsinstrumente
dagegen angewandt werden müssen; dagegen angewandt werden müssen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 14. Juni 1999, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 14. Juni 1999, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
4. August 1996; 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Zur Einhaltung der in den Artikeln 24, 41 und 44 des Artikel 1 - § 1 - Zur Einhaltung der in den Artikeln 24, 41 und 44 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen
vorgesehenen Stadionverbote wird bei der Generaldirektion der vorgesehenen Stadionverbote wird bei der Generaldirektion der
Allgemeinen Polizei des Königreichs des Ministeriums des Innern eine Allgemeinen Polizei des Königreichs des Ministeriums des Innern eine
Datei der natürlichen Personen, gegen die ein Stadionverbot verhängt Datei der natürlichen Personen, gegen die ein Stadionverbot verhängt
worden ist, eingerichtet. worden ist, eingerichtet.
Hierzu teilt der Prokurator des Königs dem Generaldirektor oder dem Hierzu teilt der Prokurator des Königs dem Generaldirektor oder dem
zweisprachigen beigeordneten Generaldirektor der Generaldirektion der zweisprachigen beigeordneten Generaldirektor der Generaldirektion der
Allgemeinen Polizei des Königreichs, dem Beamten oder Bediensteten mit Allgemeinen Polizei des Königreichs, dem Beamten oder Bediensteten mit
einem Dienstgrad von mindestens Rang 13, der einen von ihnen ersetzt, einem Dienstgrad von mindestens Rang 13, der einen von ihnen ersetzt,
oder jedem Beamten oder Bediensteten der Generaldirektion der oder jedem Beamten oder Bediensteten der Generaldirektion der
Allgemeinen Polizei des Königreichs mit einem Dienstgrad von Allgemeinen Polizei des Königreichs mit einem Dienstgrad von
mindestens Rang 10, der bei der innerhalb dieser Verwaltung mindestens Rang 10, der bei der innerhalb dieser Verwaltung
bestehenden Fussballzelle beschäftigt ist, den Namen, den (die) bestehenden Fussballzelle beschäftigt ist, den Namen, den (die)
Vorname(n), das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Wohnsitz oder Vorname(n), das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Wohnsitz oder
Wohnort der Person, gegen die ein gerichtliches oder ein als Wohnort der Person, gegen die ein gerichtliches oder ein als
Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängt worden ist, Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängt worden ist,
sowie die Behörde, die das Stadionverbot ausgesprochen hat, das Datum sowie die Behörde, die das Stadionverbot ausgesprochen hat, das Datum
des Beginns und des Endes des Verbots und gegebenenfalls die des Beginns und des Endes des Verbots und gegebenenfalls die
auferlegte Meldepflicht mit. auferlegte Meldepflicht mit.
§ 2 - Folgende Daten werden in der Datei der Stadionverbote vermerkt: § 2 - Folgende Daten werden in der Datei der Stadionverbote vermerkt:
1. Name, Vorname(n), Geburtsdatum und Geburtsort sowie Wohnsitz oder 1. Name, Vorname(n), Geburtsdatum und Geburtsort sowie Wohnsitz oder
Wohnort der Person, die Gegenstand des Stadionverbots ist, Wohnort der Person, die Gegenstand des Stadionverbots ist,
2. Art des Stadionverbots und Behörde, die es ausgesprochen hat, 2. Art des Stadionverbots und Behörde, die es ausgesprochen hat,
3. Dauer des verhängten Stadionverbots mit Angabe des Datums des 3. Dauer des verhängten Stadionverbots mit Angabe des Datums des
Beginns und des Endes des Verbots, Beginns und des Endes des Verbots,
4. gegebenenfalls vom Richter oder Prokurator des Königs auferlegte 4. gegebenenfalls vom Richter oder Prokurator des Königs auferlegte
Meldepflicht. Meldepflicht.
§ 3 - Zugriff auf die Datei der Stadionverbote haben Polizeibeamte mit § 3 - Zugriff auf die Datei der Stadionverbote haben Polizeibeamte mit
der Eigenschaft eines Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers, der der Eigenschaft eines Verwaltungs- oder Gerichtspolizeioffiziers, der
in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die in Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die
Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte, der Prokurator des Sicherheit bei Fussballspielen erwähnte Beamte, der Prokurator des
Königs, die Nationalmagistrate und der Untersuchungsrichter. Königs, die Nationalmagistrate und der Untersuchungsrichter.
§ 4 - Die personenbezogenen Daten, die in diese Datei aufgenommen § 4 - Die personenbezogenen Daten, die in diese Datei aufgenommen
worden sind, werden fünf Jahre nachdem das letzte Stadionverbot gegen worden sind, werden fünf Jahre nachdem das letzte Stadionverbot gegen
die betreffende Person angewandt worden ist, gelöscht. die betreffende Person angewandt worden ist, gelöscht.
Art. 2 - Gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 Art. 2 - Gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998
über die Sicherheit bei Fussballspielen kann der Dateiverwalter dem über die Sicherheit bei Fussballspielen kann der Dateiverwalter dem
koordinierenden Sportverband oder dem Veranstalter den Namen, den koordinierenden Sportverband oder dem Veranstalter den Namen, den
(die) Vorname(n), den Wohnsitz oder Wohnort, das Geburtsdatum und den (die) Vorname(n), den Wohnsitz oder Wohnort, das Geburtsdatum und den
Geburtsort der Person, die Gegenstand des Stadionverbots ist, sowie Geburtsort der Person, die Gegenstand des Stadionverbots ist, sowie
die Dauer des verhängten Stadionverbots mit Angabe des Beginns und des die Dauer des verhängten Stadionverbots mit Angabe des Beginns und des
Endes des Verbots mitteilen, damit sie die Politik der Stadionverbote Endes des Verbots mitteilen, damit sie die Politik der Stadionverbote
anwenden können. anwenden können.
Der koordinierende Sportverband beziehungsweise der Veranstalter Der koordinierende Sportverband beziehungsweise der Veranstalter
löscht diese Daten aus seiner Datei, sobald das Stadionverbot löscht diese Daten aus seiner Datei, sobald das Stadionverbot
abgelaufen ist. abgelaufen ist.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgisches Staatsblatt in Kraft. Belgisches Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 1999 Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 décembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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