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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/12/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 augustus 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot inschrijving door de gemeenten van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van teraardebestelling Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 août 2001 modifiant l'arrêté royal du 2 août 1990 réglant l'enregistrement par les communes des dernières volontés quant au mode de sépulture
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 3 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 augustus 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot inschrijving door de gemeenten van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van teraardebestelling MINISTERE DE L'INTERIEUR 3 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 août 2001 modifiant l'arrêté royal du 2 août 1990 réglant l'enregistrement par les communes des dernières volontés quant au mode de sépulture
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 24 augustus 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit royal du 24 août 2001 modifiant l'arrêté royal du 2 août 1990 réglant
van 2 augustus 1990 tot inschrijving door de gemeenten van de laatste l'enregistrement par les communes des dernières volontés quant au mode
wilsbeschikking inzake de wijze van teraardebestelling, opgemaakt door de sépulture, établi par le Service central de traduction allemande du
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 24 augustus 2001 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 août 2001
wijziging van het koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot modifiant l'arrêté royal du 2 août 1990 réglant l'enregistrement par
inschrijving door de gemeenten van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van teraardebestelling. les communes des dernières volontés quant au mode de sépulture.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 3 december 2001. Donné à Bruxelles, le 3 décembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
24. AUGUST 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. AUGUST 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der
letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die
Gemeinden Gemeinden
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Gesetz vom 28. Dezember 1989 hat Artikel 15bis des Gesetzes vom das Gesetz vom 28. Dezember 1989 hat Artikel 15bis des Gesetzes vom
20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten abgeändert. 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten abgeändert.
Der Königliche Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung Der Königliche Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung
der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die
Gemeinden ist in Ausführung dieser Bestimmung ergangen. Gemeinden ist in Ausführung dieser Bestimmung ergangen.
Das Gesetz vom 20. September 1998, das im Belgischen Staatsblatt vom Das Gesetz vom 20. September 1998, das im Belgischen Staatsblatt vom
28. Oktober 1998 [offizielle deutsche Übersetzung Belgisches 28. Oktober 1998 [offizielle deutsche Übersetzung Belgisches
Staatsblatt vom 10. März 2000] veröffentlicht worden ist, hat den Staatsblatt vom 10. März 2000] veröffentlicht worden ist, hat den
vorerwähnten Artikel 15bis des Gesetzes vom 20. Juli 1971 erneut vorerwähnten Artikel 15bis des Gesetzes vom 20. Juli 1971 erneut
abgeändert. Der so abgeänderte Artikel 15bis sieht zwei abgeändert. Der so abgeänderte Artikel 15bis sieht zwei
Bestattungsarten vor: Beerdigung und Verstreuung oder Aufbewahrung der Bestattungsarten vor: Beerdigung und Verstreuung oder Aufbewahrung der
Asche nach Einäscherung (§ 1). Jeder kann zu Lebzeiten aus freien Asche nach Einäscherung (§ 1). Jeder kann zu Lebzeiten aus freien
Stücken dem Standesbeamten seiner Gemeinde seine letztwillige Stücken dem Standesbeamten seiner Gemeinde seine letztwillige
Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, entweder Beerdigung oder Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, entweder Beerdigung oder
Verstreuung oder Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung, schriftlich Verstreuung oder Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung, schriftlich
mitteilen (§ 2 Absatz 1). Diese Mitteilung wird in der vom König mitteilen (§ 2 Absatz 1). Diese Mitteilung wird in der vom König
bestimmten Art und Weise im kommunalen Bevölkerungsregister bestimmten Art und Weise im kommunalen Bevölkerungsregister
festgehalten (§ 2 Absatz 2). festgehalten (§ 2 Absatz 2).
Zur Ausführung dieser Bestimmung hat der Königliche Erlass vom 28. Zur Ausführung dieser Bestimmung hat der Königliche Erlass vom 28.
Januar 2000, der im Belgischen Staatsblatt vom 1. März 2000 Januar 2000, der im Belgischen Staatsblatt vom 1. März 2000
[offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli [offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli
2000] veröffentlicht worden ist, den vorerwähnten Königlichen Erlass 2000] veröffentlicht worden ist, den vorerwähnten Königlichen Erlass
vom 2. August 1990 abgeändert. Die Wahl des Betreffenden bei der vom 2. August 1990 abgeändert. Die Wahl des Betreffenden bei der
letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die er in letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die er in
seiner Erklärung treffen kann, wird erweitert: Er kann zwischen seiner Erklärung treffen kann, wird erweitert: Er kann zwischen
folgenden Möglichkeiten wählen: folgenden Möglichkeiten wählen:
1. Beerdigung der sterblichen Überreste, 1. Beerdigung der sterblichen Überreste,
2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des 2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des
Friedhofes, Friedhofes,
3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer,
4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, 4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes,
5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des
Friedhofes. Friedhofes.
Das Gesetz vom 8. Februar 2001 ändert Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Das Gesetz vom 8. Februar 2001 ändert Artikel 24 des Gesetzes vom 20.
Juli 1971 ab. Neben der Verstreuung der Asche auf der zu diesem Zweck Juli 1971 ab. Neben der Verstreuung der Asche auf der zu diesem Zweck
bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das belgische bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das belgische
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Beerdigung der Asche Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Beerdigung der Asche
oder deren Beisetzung in einem Kolumbarium des Friedhofes kann die oder deren Beisetzung in einem Kolumbarium des Friedhofes kann die
Asche ebenfalls an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem Asche ebenfalls an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem
an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut
werden oder an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder werden oder an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder
aufbewahrt werden. aufbewahrt werden.
Der Entwurf des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Der Entwurf des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Artikel 1 Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Artikel 1
Absatz 3 und 2 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990, abgeändert Absatz 3 und 2 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2000, dieser durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2000, dieser
Gesetzesabänderung anzupassen. Gesetzesabänderung anzupassen.
Der Entwurf von Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. Der Entwurf von Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2.
August 1990 erweitert die Wahl des Betreffenden bei der letztwilligen August 1990 erweitert die Wahl des Betreffenden bei der letztwilligen
Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die er in seiner Erklärung Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die er in seiner Erklärung
treffen kann: In der Tat kann er durch den klaren und unzweideutigen treffen kann: In der Tat kann er durch den klaren und unzweideutigen
Vermerk eines der nachstehend aufgezählten Begriffe entweder zwischen Vermerk eines der nachstehend aufgezählten Begriffe entweder zwischen
der Beerdigung oder der Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der der Beerdigung oder der Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der
zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das
belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, der Einäscherung belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, der Einäscherung
mit Beerdigung der Asche oder mit deren Beisetzung im Kolumbarium des mit Beerdigung der Asche oder mit deren Beisetzung im Kolumbarium des
Friedhofes, der Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem Friedhofes, der Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem
anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Einäscherung mit Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Einäscherung mit
Beerdigung oder mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als Beerdigung oder mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als
auf dem Friedhof wählen. auf dem Friedhof wählen.
Nach Empfang wird diese Erklärung gemäss Artikel 2 des betreffenden Nach Empfang wird diese Erklärung gemäss Artikel 2 des betreffenden
Erlasses in den Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die Erlasses in den Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die
letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten, letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten,
wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung einer der folgenden acht wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung einer der folgenden acht
Vermerke in diese Rubrik eingetragen wird: Vermerke in diese Rubrik eingetragen wird:
1. Beerdigung der sterblichen Überreste, 1. Beerdigung der sterblichen Überreste,
2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des 2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des
Friedhofes, Friedhofes,
3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer,
4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, 4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes,
5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des
Friedhofes, Friedhofes,
6. Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf 6. Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf
dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden
Küstengewässer, Küstengewässer,
7. Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf 7. Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf
dem Friedhof, dem Friedhof,
8. Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als 8. Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als
auf dem Friedhof. auf dem Friedhof.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
24. AUGUST 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. AUGUST 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der
letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die
Gemeinden Gemeinden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und
Grabstätten, insbesondere des Artikels 15bis, eingefügt durch das Grabstätten, insbesondere des Artikels 15bis, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1989 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Gesetz vom 28. Dezember 1989 und ersetzt durch das Gesetz vom 20.
September 1998, und des Artikels 24, abgeändert durch die Gesetze vom September 1998, und des Artikels 24, abgeändert durch die Gesetze vom
28. Dezember 1989 und 8. Februar 2001; 28. Dezember 1989 und 8. Februar 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der
Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart
durch die Gemeinden, insbesondere der Artikel 1 Absatz 3 und 2, durch die Gemeinden, insbesondere der Artikel 1 Absatz 3 und 2,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2000; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2000;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass
die Vorschriften in Bezug auf die Eintragung der letztwilligen die Vorschriften in Bezug auf die Eintragung der letztwilligen
Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden dem Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden dem
durch das Gesetz vom 8. Februar 2001 abgeänderten Artikel 24 des durch das Gesetz vom 8. Februar 2001 abgeänderten Artikel 24 des
Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten so Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten so
schnell wie möglich angepasst werden müssen; schnell wie möglich angepasst werden müssen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.581/2 des Staatsrates vom 4. Mai 2001, Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.581/2 des Staatsrates vom 4. Mai 2001,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. August Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. August
1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung
hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden, abgeändert durch hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2000, wird durch folgende den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2000, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« In diesem Schriftstück muss er durch den klaren und unzweideutigen « In diesem Schriftstück muss er durch den klaren und unzweideutigen
Vermerk eines der folgenden Begriffe eine Wahl treffen: Vermerk eines der folgenden Begriffe eine Wahl treffen:
1. Beerdigung der sterblichen Überreste, 1. Beerdigung der sterblichen Überreste,
2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des 2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des
Friedhofes, Friedhofes,
3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer,
4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, 4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes,
5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des
Friedhofes, Friedhofes,
6. Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf 6. Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf
dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden
Küstengewässer, Küstengewässer,
7. Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf 7. Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf
dem Friedhof, dem Friedhof,
8. Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als 8. Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als
auf dem Friedhof. » auf dem Friedhof. »
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Diese Erklärung wird nach Empfang in den Bevölkerungsregister unter « Diese Erklärung wird nach Empfang in den Bevölkerungsregister unter
einer Rubrik über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der einer Rubrik über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der
Bestattungsart festgehalten, wobei je nach Wahl des Abgebers der Bestattungsart festgehalten, wobei je nach Wahl des Abgebers der
Erklärung einer der folgenden acht Vermerke in diese Rubrik Erklärung einer der folgenden acht Vermerke in diese Rubrik
eingetragen wird: eingetragen wird:
1. Beerdigung der sterblichen Überreste, 1. Beerdigung der sterblichen Überreste,
2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des 2. Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des
Friedhofes, Friedhofes,
3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische
Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer,
4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, 4. Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes,
5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des
Friedhofes, Friedhofes,
6. Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf 6. Einäscherung mit Verstreuung der Asche an einem anderen Ort als auf
dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden
Küstengewässer, Küstengewässer,
7. Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf 7. Einäscherung mit Beerdigung der Asche an einem anderen Ort als auf
dem Friedhof, dem Friedhof,
8. Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als 8. Einäscherung mit Aufbewahrung der Asche an einem anderen Ort als
auf dem Friedhof. » auf dem Friedhof. »
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. August 2001 Gegeben zu Brüssel, den 24. August 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 décembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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