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Koninklijk besluit betreffende de tussenkomst van de Ministerraad, de overdracht van bevoegdheid en de machtigingen inzake de plaatsing en de uitvoering van overheidsopdrachten, ontwerpenwedstrijden en concessies voor openbare werken op federaal niveau. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif à l'intervention du Conseil des Ministres, aux délégations de pouvoir et aux habilitations en matière de passation et d'exécution des marchés publics, des concours de projets et des concessions de travaux publics au niveau fédéral. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER | SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE |
3 APRIL 2013. - Koninklijk besluit betreffende de tussenkomst van de | 3 AVRIL 2013. - Arrêté royal relatif à l'intervention du Conseil des |
Ministerraad, de overdracht van bevoegdheid en de machtigingen inzake | Ministres, aux délégations de pouvoir et aux habilitations en matière |
de plaatsing en de uitvoering van overheidsopdrachten, | de passation et d'exécution des marchés publics, des concours de |
ontwerpenwedstrijden en concessies voor openbare werken op federaal | projets et des concessions de travaux publics au niveau fédéral. - |
niveau. - Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 3 april 2013 betreffende de tussenkomst van | allemande de l'arrêté royal du 3 avril 2013 relatif à l'intervention |
de Ministerraad, de overdracht van bevoegdheid en de machtigingen | du Conseil des Ministres, aux délégations de pouvoir et aux |
inzake de plaatsing en de uitvoering van overheidsopdrachten, | habilitations en matière de passation et d'exécution des marchés |
ontwerpenwedstrijden en concessies voor openbare werken op federaal | publics, des concours de projets et des concessions de travaux publics |
niveau (Belgisch Staatsblad van 16 april 2013), zoals het werd | au niveau fédéral (Moniteur belge du 16 avril 2013), tel qu'il a été |
gewijzigd bij het koninklijk besluit van 7 februari 2014 tot wijziging | modifié par l'arrêté royal du 7 février 2014 modifiant plusieurs |
van meerdere koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet | arrêtés royaux d'exécution de la loi du 15 juin 2006 relative aux |
overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en | marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de |
diensten van 15 juni 2006 alsook van de wet van 13 augustus 2011 | services ainsi que de la loi du 13 août 2011 relative aux marchés |
inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, | publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de |
leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied (Belgisch | services dans les domaines de la défense et de la sécurité (Moniteur |
Staatsblad van 21 februari 2014). | belge du 21 février 2014). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass über das Eingreifen des | 3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass über das Eingreifen des |
Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Ermächtigungen | Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Ermächtigungen |
hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen, | hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen, |
Projektwettbewerben und öffentlichen Baukonzessionen auf föderaler | Projektwettbewerben und öffentlichen Baukonzessionen auf föderaler |
Ebene | Ebene |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz vom 15. Juni 2006: das Gesetz vom 15. Juni 2006 über | 1. Gesetz vom 15. Juni 2006: das Gesetz vom 15. Juni 2006 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge, | Dienstleistungsaufträge, |
2. Gesetz vom 13. August 2011: das Gesetz vom 13. August 2011 über | 2. Gesetz vom 13. August 2011: das Gesetz vom 13. August 2011 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, | Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, |
3. Königlichem Erlass vom 15. Juli 2011: den Königlichen Erlass vom | 3. Königlichem Erlass vom 15. Juli 2011: den Königlichen Erlass vom |
15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den | 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den |
klassischen Bereichen, | klassischen Bereichen, |
4. Königlichem Erlass vom 16. Juli 2012: den Königlichen Erlass vom | 4. Königlichem Erlass vom 16. Juli 2012: den Königlichen Erlass vom |
16. Juli 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den | 16. Juli 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den |
Sonderbereichen, | Sonderbereichen, |
5. Königlichem Erlass vom 23. Januar 2012: den Königlichen Erlass vom | 5. Königlichem Erlass vom 23. Januar 2012: den Königlichen Erlass vom |
23. Januar 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und bestimmter | 23. Januar 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und bestimmter |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen |
Verteidigung und Sicherheit, | Verteidigung und Sicherheit, |
6. föderalem öffentlichem Auftraggeber: | 6. föderalem öffentlichem Auftraggeber: |
a) die allgemeine Verwaltung, die alle föderalen öffentlichen Dienste | a) die allgemeine Verwaltung, die alle föderalen öffentlichen Dienste |
wie in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation | wie in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation |
des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates erwähnt | des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates erwähnt |
umfasst, | umfasst, |
b) die Föderalverwaltungen mit Geschäftsführungsautonomie, aber ohne | b) die Föderalverwaltungen mit Geschäftsführungsautonomie, aber ohne |
Rechtspersönlichkeit, und die Unternehmen mit kommerziellem, | Rechtspersönlichkeit, und die Unternehmen mit kommerziellem, |
industriellem oder finanziellem Charakter mit einer Form der | industriellem oder finanziellem Charakter mit einer Form der |
Autonomie, aber ohne Rechtspersönlichkeit, wie in Artikel 2 Nr. 2 und | Autonomie, aber ohne Rechtspersönlichkeit, wie in Artikel 2 Nr. 2 und |
4 desselben Gesetzes erwähnt, | 4 desselben Gesetzes erwähnt, |
c) die föderalen öffentlichen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit | c) die föderalen öffentlichen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit |
wie in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes erwähnt, einschließlich der | wie in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes erwähnt, einschließlich der |
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit der Kategorie D des | öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit der Kategorie D des |
Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen | Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen |
öffentlichen Interesses und der öffentlichen Einrichtungen für soziale | öffentlichen Interesses und der öffentlichen Einrichtungen für soziale |
Sicherheit, die im Königlichen Erlass vom 3. April 1997 zur Festlegung | Sicherheit, die im Königlichen Erlass vom 3. April 1997 zur Festlegung |
von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher | von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher |
Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung erwähnt | Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung erwähnt |
sind. | sind. |
Art. 2 - In vorliegendem Erlass erwähnte Beträge sind Beträge ohne | Art. 2 - In vorliegendem Erlass erwähnte Beträge sind Beträge ohne |
Mehrwertsteuer. | Mehrwertsteuer. |
KAPITEL 2 - Eingreifen des Ministerrates | KAPITEL 2 - Eingreifen des Ministerrates |
Art. 3 - § 1 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, werden | Art. 3 - § 1 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, werden |
Vorschläge in Bezug auf die in Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes vom | Vorschläge in Bezug auf die in Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes vom |
15. Juni 2006 und Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2011 | 15. Juni 2006 und Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2011 |
erwähnten öffentlichen Aufträge, die von föderalen öffentlichen | erwähnten öffentlichen Aufträge, die von föderalen öffentlichen |
Auftraggebern im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a) und b) des | Auftraggebern im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a) und b) des |
vorliegenden Erlasses ausgehen, in folgenden Fällen dem Ministerrat | vorliegenden Erlasses ausgehen, in folgenden Fällen dem Ministerrat |
zur Billigung vorgelegt: | zur Billigung vorgelegt: |
1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer Ausschreibung, | 1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer Ausschreibung, |
eines Angebotsaufrufs, eines wettbewerblichen Dialogs oder eines | eines Angebotsaufrufs, eines wettbewerblichen Dialogs oder eines |
Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung im Sinne der Artikel 26 § 2 | Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung im Sinne der Artikel 26 § 2 |
und 53 § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und des Artikels 22 Absatz 1 | und 53 § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und des Artikels 22 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 13. August 2011 zu vergeben sind und deren | des Gesetzes vom 13. August 2011 zu vergeben sind und deren |
geschätzter Wert mindestens den folgenden Betrag erreicht: | geschätzter Wert mindestens den folgenden Betrag erreicht: |
a) 10.000.000 EUR für öffentliche Bauaufträge, | a) 10.000.000 EUR für öffentliche Bauaufträge, |
b) 6.000.000 EUR für öffentliche Lieferaufträge, | b) 6.000.000 EUR für öffentliche Lieferaufträge, |
c) 4.000.000 EUR für öffentliche Dienstleistungsaufträge, | c) 4.000.000 EUR für öffentliche Dienstleistungsaufträge, |
2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln | 2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln |
26 § 1 und 53 § 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 des | 26 § 1 und 53 § 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 des |
Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im Verhandlungsverfahren | Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im Verhandlungsverfahren |
ohne Bekanntmachung zu vergeben sind und deren geschätzter Wert | ohne Bekanntmachung zu vergeben sind und deren geschätzter Wert |
mindestens den folgenden Betrag erreicht: | mindestens den folgenden Betrag erreicht: |
a) 2.000.000 EUR für öffentliche Bauaufträge, | a) 2.000.000 EUR für öffentliche Bauaufträge, |
b) 1.250.000 EUR für öffentliche Lieferaufträge, | b) 1.250.000 EUR für öffentliche Lieferaufträge, |
c) 350.000 EUR für öffentliche Dienstleistungsaufträge. | c) 350.000 EUR für öffentliche Dienstleistungsaufträge. |
§ 2 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, werden folgende | § 2 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, werden folgende |
Vorschläge dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt: | Vorschläge dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt: |
1. Vorschläge von Projektwettbewerben, deren geschätzter Wert | 1. Vorschläge von Projektwettbewerben, deren geschätzter Wert |
mindestens 350.000 EUR erreicht, | mindestens 350.000 EUR erreicht, |
2. Vorschläge von öffentlichen Baukonzessionen, für die der geschätzte | 2. Vorschläge von öffentlichen Baukonzessionen, für die der geschätzte |
Wert der Bauleistungen oder des Bauwerks mindestens 3.500.000 EUR | Wert der Bauleistungen oder des Bauwerks mindestens 3.500.000 EUR |
erreicht. | erreicht. |
§ 3 - Jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge haben könnte, | § 3 - Jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge haben könnte, |
dass ein föderaler öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 | dass ein föderaler öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 |
Nr. 6 Buchstabe a) und b) in Bezug auf öffentliche Aufträge, | Nr. 6 Buchstabe a) und b) in Bezug auf öffentliche Aufträge, |
Projektwettbewerbe oder öffentliche Baukonzessionen gebunden wäre, | Projektwettbewerbe oder öffentliche Baukonzessionen gebunden wäre, |
wird dem Ministerrat zur vorherigen Billigung vorgelegt, wenn der | wird dem Ministerrat zur vorherigen Billigung vorgelegt, wenn der |
geschätzte Wert des Vereinbarungsentwurfs mindestens die in den | geschätzte Wert des Vereinbarungsentwurfs mindestens die in den |
Paragraphen 1 und 2 festgelegten Beträge erreicht. | Paragraphen 1 und 2 festgelegten Beträge erreicht. |
§ 4 - Wenn der geschätzte Wert eines öffentlichen Auftrags, eines | § 4 - Wenn der geschätzte Wert eines öffentlichen Auftrags, eines |
Projektwettbewerbs oder einer öffentlichen Baukonzession unter dem in | Projektwettbewerbs oder einer öffentlichen Baukonzession unter dem in |
den Paragraphen 1 und 2 festgelegten anwendbaren Betrag liegt, der | den Paragraphen 1 und 2 festgelegten anwendbaren Betrag liegt, der |
Wert des zu billigenden Angebots diesen Betrag aber um mehr als 15 | Wert des zu billigenden Angebots diesen Betrag aber um mehr als 15 |
Prozent überschreitet, ist vor Vergabe des betreffenden öffentlichen | Prozent überschreitet, ist vor Vergabe des betreffenden öffentlichen |
Auftrags, des betreffenden Projektwettbewerbs oder der betreffenden | Auftrags, des betreffenden Projektwettbewerbs oder der betreffenden |
Konzession das Einverständnis des Ministerrates erforderlich. | Konzession das Einverständnis des Ministerrates erforderlich. |
Art. 4 - In den Fällen, die in den Artikeln 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) | Art. 4 - In den Fällen, die in den Artikeln 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) |
und 53 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in | und 53 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in |
Artikel 25 Nr. 1 Buchstabe e) und f) des Gesetzes vom 13. August 2011 | Artikel 25 Nr. 1 Buchstabe e) und f) des Gesetzes vom 13. August 2011 |
erwähnt sind, tritt das Einverständnis des Premierministers an die | erwähnt sind, tritt das Einverständnis des Premierministers an die |
Stelle des in Artikel 3 vorgesehenen Einverständnisses des | Stelle des in Artikel 3 vorgesehenen Einverständnisses des |
Ministerrates, sofern Letzteres aufgrund der Dringlichkeit nicht | Ministerrates, sofern Letzteres aufgrund der Dringlichkeit nicht |
vorher eingeholt werden konnte. | vorher eingeholt werden konnte. |
In diesem Fall hat der zuständige Minister den Ministerrat so rasch | In diesem Fall hat der zuständige Minister den Ministerrat so rasch |
wie möglich zu benachrichtigen, wobei er die geltend gemachte | wie möglich zu benachrichtigen, wobei er die geltend gemachte |
Dringlichkeit begründet. | Dringlichkeit begründet. |
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 3 ist das Einverständnis des | Art. 5 - In Abweichung von Artikel 3 ist das Einverständnis des |
Ministerrates nicht erforderlich: | Ministerrates nicht erforderlich: |
1. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln | 1. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln |
26 § 1 Nr. 1 Buchstabe d) und e), Nr. 3 Buchstabe e) und Nr. 4 und 53 | 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe d) und e), Nr. 3 Buchstabe e) und Nr. 4 und 53 |
§ 2 Nr. 1 Buchstabe d) und g), Nr. 4 Buchstabe d) und e) und Nr. 5 des | § 2 Nr. 1 Buchstabe d) und g), Nr. 4 Buchstabe d) und e) und Nr. 5 des |
Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 Nr. 1 Buchstabe c) und d) | Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 Nr. 1 Buchstabe c) und d) |
und Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, | und Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, |
im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, | im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, |
2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln | 2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln |
26 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b) und c) und 53 § 2 Nr. 2 | 26 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b) und c) und 53 § 2 Nr. 2 |
und 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in | und 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in |
Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe a) und Nr. 4 Buchstabe a) und b) des | Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe a) und Nr. 4 Buchstabe a) und b) des |
Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im Verhandlungsverfahren | Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im Verhandlungsverfahren |
ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, wenn der Gesamtwert der | ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, wenn der Gesamtwert der |
zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen 10 | zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen 10 |
Prozent des ursprünglichen gebilligten Wertes des Hauptauftrags nicht | Prozent des ursprünglichen gebilligten Wertes des Hauptauftrags nicht |
überschreitet, | überschreitet, |
3. im Rahmen von Maßnahmen von Amts wegen, die in den allgemeinen | 3. im Rahmen von Maßnahmen von Amts wegen, die in den allgemeinen |
Ausführungsregeln festgelegt sind, bei öffentlichen Aufträgen, | Ausführungsregeln festgelegt sind, bei öffentlichen Aufträgen, |
Projektwettbewerben oder öffentlichen Baukonzessionen, die mit einem | Projektwettbewerben oder öffentlichen Baukonzessionen, die mit einem |
oder mehreren Dritten für Rechnung eines säumigen Auftragnehmers | oder mehreren Dritten für Rechnung eines säumigen Auftragnehmers |
abzuschließen sind, | abzuschließen sind, |
4. bei öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen | 4. bei öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen |
Baukonzessionen, deren Kontrolle durch besondere Gesetzes- oder | Baukonzessionen, deren Kontrolle durch besondere Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen geregelt ist, | Verordnungsbestimmungen geregelt ist, |
5. bei Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen | 5. bei Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen |
Baukonzessionen, die im Namen und für Rechnung einer Behörde vergeben | Baukonzessionen, die im Namen und für Rechnung einer Behörde vergeben |
werden, die nicht in Artikel 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 15. Juni | werden, die nicht in Artikel 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 15. Juni |
2006 und Artikel 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 13. August 2011 | 2006 und Artikel 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 13. August 2011 |
erwähnt ist. | erwähnt ist. |
Art. 6 - [Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben | Art. 6 - [Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben |
und öffentlichen Baukonzessionen durch oder im Namen und für Rechnung | und öffentlichen Baukonzessionen durch oder im Namen und für Rechnung |
föderaler öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 | föderaler öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 |
Buchstabe c) unterliegt denselben Regeln wie diejenigen, die in den | Buchstabe c) unterliegt denselben Regeln wie diejenigen, die in den |
Artikeln 3 bis 5 vorgesehen sind. | Artikeln 3 bis 5 vorgesehen sind. |
Was föderale öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 | Was föderale öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 |
Buchstabe c) betrifft, die nicht der hierarchischen Gewalt, sondern | Buchstabe c) betrifft, die nicht der hierarchischen Gewalt, sondern |
der Aufsicht eines Ministers unterstehen, tritt das Einverständnis des | der Aufsicht eines Ministers unterstehen, tritt das Einverständnis des |
Aufsichtsministers und des für Haushalt zuständigen Ministers an die | Aufsichtsministers und des für Haushalt zuständigen Ministers an die |
Stelle des in den Artikeln 3 bis 5 erwähnten Einverständnisses des | Stelle des in den Artikeln 3 bis 5 erwähnten Einverständnisses des |
Ministerrates und ist Artikel 4 nicht anwendbar. | Ministerrates und ist Artikel 4 nicht anwendbar. |
Es wird davon ausgegangen, dass der Aufsichtsminister und der für | Es wird davon ausgegangen, dass der Aufsichtsminister und der für |
Haushalt zuständige Minister ihr in vorhergehendem Absatz erwähntes | Haushalt zuständige Minister ihr in vorhergehendem Absatz erwähntes |
Einverständnis gegeben haben, wenn dem betroffenen föderalen | Einverständnis gegeben haben, wenn dem betroffenen föderalen |
öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab | öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab |
dem Datum der Bestätigung des Empfangs des Antrags kein gegenteiliger | dem Datum der Bestätigung des Empfangs des Antrags kein gegenteiliger |
Beschluss notifiziert worden ist. Dieser Antrag wird am selben Tag an | Beschluss notifiziert worden ist. Dieser Antrag wird am selben Tag an |
den Aufsichtsminister und an den für Haushalt zuständigen Minister | den Aufsichtsminister und an den für Haushalt zuständigen Minister |
gesandt. Das Datum der Bestätigung des Empfangs des zuletzt | gesandt. Das Datum der Bestätigung des Empfangs des zuletzt |
empfangenen Antrags gilt als das Datum des Beginns der vorerwähnten | empfangenen Antrags gilt als das Datum des Beginns der vorerwähnten |
Frist von dreißig Tagen.] | Frist von dreißig Tagen.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 82 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom | [Art. 6 ersetzt durch Art. 82 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom |
21. Februar 2014)] | 21. Februar 2014)] |
KAPITEL 3 - Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und | KAPITEL 3 - Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und |
Ausführung | Ausführung |
von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen | von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen |
Baukonzessionen | Baukonzessionen |
Art. 7 - Unter Vorbehalt besonderer Gesetzes- oder | Art. 7 - Unter Vorbehalt besonderer Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen kann jeder föderaler öffentlicher Auftraggeber | Verordnungsbestimmungen kann jeder föderaler öffentlicher Auftraggeber |
in Bezug auf öffentliche Aufträge, Projektwettbewerbe oder öffentliche | in Bezug auf öffentliche Aufträge, Projektwettbewerbe oder öffentliche |
Baukonzessionen seine Befugnisse innerhalb der in vorliegendem Kapitel | Baukonzessionen seine Befugnisse innerhalb der in vorliegendem Kapitel |
festgelegten Grenzen den von ihm bestimmten Amtsinhabern übertragen. | festgelegten Grenzen den von ihm bestimmten Amtsinhabern übertragen. |
Art. 8 - § 1 - Die Befugnis, das Auftragsvergabeverfahren zu wählen, | Art. 8 - § 1 - Die Befugnis, das Auftragsvergabeverfahren zu wählen, |
die Befugnis, die Unterlagen des öffentlichen Auftrags, des | die Befugnis, die Unterlagen des öffentlichen Auftrags, des |
Projektwettbewerbs oder der öffentlichen Baukonzession festzulegen, | Projektwettbewerbs oder der öffentlichen Baukonzession festzulegen, |
und die Befugnis, das Verfahren einzuleiten, können übertragen werden, | und die Befugnis, das Verfahren einzuleiten, können übertragen werden, |
sofern der föderale öffentliche Auftraggeber den Gegenstand des | sofern der föderale öffentliche Auftraggeber den Gegenstand des |
öffentlichen Auftrags, des Wettbewerbs oder der Konzession vorher | öffentlichen Auftrags, des Wettbewerbs oder der Konzession vorher |
gebilligt hat. | gebilligt hat. |
Diese Billigung ist jedoch nicht erforderlich bei Aufträgen, deren | Diese Billigung ist jedoch nicht erforderlich bei Aufträgen, deren |
Ausgabe die Beträge, die in Artikel 105 § 1 des Königlichen Erlasses | Ausgabe die Beträge, die in Artikel 105 § 1 des Königlichen Erlasses |
vom 15. Juli 2011, Artikel 110 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. | vom 15. Juli 2011, Artikel 110 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. |
Januar 2012 und Artikel 104 § 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli | Januar 2012 und Artikel 104 § 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli |
2012 festgelegt sind, nicht überschreitet, es sei denn, der föderale | 2012 festgelegt sind, nicht überschreitet, es sei denn, der föderale |
öffentliche Auftraggeber verfügt etwas anderes. | öffentliche Auftraggeber verfügt etwas anderes. |
§ 2 - Erlasse oder gleichwertige Beschlüsse des föderalen öffentlichen | § 2 - Erlasse oder gleichwertige Beschlüsse des föderalen öffentlichen |
Auftraggebers begrenzen die aufgrund des vorliegenden Artikels | Auftraggebers begrenzen die aufgrund des vorliegenden Artikels |
erteilten Befugnisse je nach Wert und Vergabeverfahren der | erteilten Befugnisse je nach Wert und Vergabeverfahren der |
öffentlichen Aufträge beziehungsweise je nach Wert der geplanten | öffentlichen Aufträge beziehungsweise je nach Wert der geplanten |
Projektwettbewerbe oder öffentlichen Baukonzessionen. | Projektwettbewerbe oder öffentlichen Baukonzessionen. |
Art. 9 - Die Befugnis, Bewerber für einen öffentlichen Auftrag, einen | Art. 9 - Die Befugnis, Bewerber für einen öffentlichen Auftrag, einen |
Projektwettbewerb oder eine öffentliche Baukonzession auszuwählen, | Projektwettbewerb oder eine öffentliche Baukonzession auszuwählen, |
kann übertragen werden, sofern der geschätzte Auftragswert folgende | kann übertragen werden, sofern der geschätzte Auftragswert folgende |
Beträge nicht überschreitet: | Beträge nicht überschreitet: |
1. 2.000.000 EUR für öffentliche Aufträge, | 1. 2.000.000 EUR für öffentliche Aufträge, |
2. [700.000] EUR für Projektwettbewerbe, | 2. [700.000] EUR für Projektwettbewerbe, |
3. 3.500.000 EUR für öffentliche Baukonzessionen. | 3. 3.500.000 EUR für öffentliche Baukonzessionen. |
[Art. 9 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 83 des K.E. vom 7. | [Art. 9 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 83 des K.E. vom 7. |
Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] | Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] |
Art. 10 - § 1 - Die Befugnis, [öffentliche Aufträge und öffentliche | Art. 10 - § 1 - Die Befugnis, [öffentliche Aufträge und öffentliche |
Baukonzessionen zu vergeben und abzuschließen, und die Befugnis, den | Baukonzessionen zu vergeben und abzuschließen, und die Befugnis, den |
Gewinner beziehungsweise die Gewinner eines Projektwettbewerbs | Gewinner beziehungsweise die Gewinner eines Projektwettbewerbs |
auszuwählen, können] übertragen werden, sofern ihr Wert eine Grenze | auszuwählen, können] übertragen werden, sofern ihr Wert eine Grenze |
nicht überschreitet, die im Erlass zur Befugnisübertragung oder in | nicht überschreitet, die im Erlass zur Befugnisübertragung oder in |
einem gleichwertigen Beschluss des föderalen öffentlichen | einem gleichwertigen Beschluss des föderalen öffentlichen |
Auftraggebers festgelegt ist. | Auftraggebers festgelegt ist. |
Dieser Grenzwert darf folgende Beträge nicht überschreiten: | Dieser Grenzwert darf folgende Beträge nicht überschreiten: |
1. 2.000.000 EUR für öffentliche Aufträge, die auf dem Wege einer | 1. 2.000.000 EUR für öffentliche Aufträge, die auf dem Wege einer |
Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs, eines wettbewerblichen Dialogs | Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs, eines wettbewerblichen Dialogs |
oder eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung im Sinne der | oder eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung im Sinne der |
Artikel 26 § 2 und 53 § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und des | Artikel 26 § 2 und 53 § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und des |
Artikels 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2011 vergeben werden, | Artikels 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2011 vergeben werden, |
2. 700.000 EUR für öffentliche Aufträge, die in den Fällen, die in den | 2. 700.000 EUR für öffentliche Aufträge, die in den Fällen, die in den |
Artikeln 26 § 1 und 53 § 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in | Artikeln 26 § 1 und 53 § 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in |
Artikel 25 des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im | Artikel 25 des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im |
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden [...], | Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden [...], |
[2/1. 700.000 EUR für die Auswahl des Gewinners beziehungsweise der | [2/1. 700.000 EUR für die Auswahl des Gewinners beziehungsweise der |
Gewinner eines Projektwettbewerbs,] | Gewinner eines Projektwettbewerbs,] |
3. 3.500.000 EUR für öffentliche Baukonzessionen. | 3. 3.500.000 EUR für öffentliche Baukonzessionen. |
§ 2 - Von § 1 kann jedoch abgewichen werden für Aufträge, | § 2 - Von § 1 kann jedoch abgewichen werden für Aufträge, |
Projektwettbewerbe und öffentliche Baukonzessionen: | Projektwettbewerbe und öffentliche Baukonzessionen: |
1. die von Diensten, die im Ausland ansässig sind, zu vergeben sind, | 1. die von Diensten, die im Ausland ansässig sind, zu vergeben sind, |
2. die von den Diensten des Ministeriums der Landesverteidigung mit | 2. die von den Diensten des Ministeriums der Landesverteidigung mit |
einem anderen Staat, mit einer Versorgungs- oder | einem anderen Staat, mit einer Versorgungs- oder |
Instandsetzungseinrichtung, die von den Mitgliedstaaten der | Instandsetzungseinrichtung, die von den Mitgliedstaaten der |
Nordatlantikvertragsorganisation eingerichtet worden ist, oder mit | Nordatlantikvertragsorganisation eingerichtet worden ist, oder mit |
einer europäischen öffentlichen Einrichtung im Sinne von Artikel 2 Nr. | einer europäischen öffentlichen Einrichtung im Sinne von Artikel 2 Nr. |
4 des Gesetzes vom 13. August 2011 zu vergeben sind. | 4 des Gesetzes vom 13. August 2011 zu vergeben sind. |
[Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 84 Nr. 1 des K.E. vom 7. | [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 84 Nr. 1 des K.E. vom 7. |
Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014); § 1 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert | Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014); § 1 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert |
durch Art. 84 Nr. 2 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar | durch Art. 84 Nr. 2 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar |
2014); § 1 Abs. 2 Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 84 Nr. 3 des K.E. vom | 2014); § 1 Abs. 2 Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 84 Nr. 3 des K.E. vom |
7. Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] | 7. Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] |
Art. 11 - Die zu diesem Zweck bestimmten Amtsinhaber können durch | Art. 11 - Die zu diesem Zweck bestimmten Amtsinhaber können durch |
Befugnisübertragung und innerhalb der vom föderalen öffentlichen | Befugnisübertragung und innerhalb der vom föderalen öffentlichen |
Auftraggeber festgelegten Grenzen ermächtigt werden, gemäß den | Auftraggeber festgelegten Grenzen ermächtigt werden, gemäß den |
allgemeinen Ausführungsregeln Beschlüsse im Rahmen der Ausführung | allgemeinen Ausführungsregeln Beschlüsse im Rahmen der Ausführung |
eines öffentlichen Auftrags, eines Projektwettbewerbs oder einer | eines öffentlichen Auftrags, eines Projektwettbewerbs oder einer |
öffentlichen Baukonzession zu fassen und Vergleiche zu schließen. | öffentlichen Baukonzession zu fassen und Vergleiche zu schließen. |
KAPITEL 4 - Ermächtigung hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von | KAPITEL 4 - Ermächtigung hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von |
öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen | öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen |
Baukonzessionen bei Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juni | Baukonzessionen bei Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juni |
2006 und Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August 2011 | 2006 und Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August 2011 |
Art. 12 - Stellt der zuständige Minister oder Staatssekretär fest, | Art. 12 - Stellt der zuständige Minister oder Staatssekretär fest, |
dass er sich für einen bestimmten öffentlichen Auftrag, einen | dass er sich für einen bestimmten öffentlichen Auftrag, einen |
bestimmten Projektwettbewerb oder eine bestimmte öffentliche | bestimmten Projektwettbewerb oder eine bestimmte öffentliche |
Baukonzession in einer der in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 | Baukonzession in einer der in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 |
oder Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnten Lagen | oder Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnten Lagen |
befindet, in der er verpflichtet ist, sich für befangen zu erklären, | befindet, in der er verpflichtet ist, sich für befangen zu erklären, |
ermächtigt er einen anderen Minister oder Staatssekretär, die | ermächtigt er einen anderen Minister oder Staatssekretär, die |
Beschlüsse in Bezug auf die Vergabe und Ausführung dieses Auftrags, | Beschlüsse in Bezug auf die Vergabe und Ausführung dieses Auftrags, |
dieses Projektwettbewerbs oder diese Konzession zu fassen, solange | dieses Projektwettbewerbs oder diese Konzession zu fassen, solange |
diese Lage weiter besteht. | diese Lage weiter besteht. |
Diese Ermächtigung wird erteilt: | Diese Ermächtigung wird erteilt: |
1. vom Premierminister an den Minister, der ihm in der Rangordnung der | 1. vom Premierminister an den Minister, der ihm in der Rangordnung der |
Regierungsmitglieder folgt, | Regierungsmitglieder folgt, |
2. von einem Minister an den Minister, der ihm in der Rangordnung der | 2. von einem Minister an den Minister, der ihm in der Rangordnung der |
Regierungsmitglieder folgt, oder in Ermangelung dessen an den | Regierungsmitglieder folgt, oder in Ermangelung dessen an den |
Premierminister, | Premierminister, |
3. von einem Staatssekretär an den Minister, dem er beigeordnet ist. | 3. von einem Staatssekretär an den Minister, dem er beigeordnet ist. |
Wird festgestellt, dass der ermächtigte Minister sich für diesen | Wird festgestellt, dass der ermächtigte Minister sich für diesen |
öffentlichen Auftrag, diesen Projektwettbewerb oder diese öffentliche | öffentlichen Auftrag, diesen Projektwettbewerb oder diese öffentliche |
Baukonzession ebenfalls in einer der in Absatz 1 erwähnten Lagen | Baukonzession ebenfalls in einer der in Absatz 1 erwähnten Lagen |
befindet, wird die Ermächtigung dem Minister, der ihm in der | befindet, wird die Ermächtigung dem Minister, der ihm in der |
Rangordnung der Regierungsmitglieder folgt, oder in Ermangelung dessen | Rangordnung der Regierungsmitglieder folgt, oder in Ermangelung dessen |
dem Premierminister erteilt. | dem Premierminister erteilt. |
KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der Wert von | Art. 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der Wert von |
öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen | öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen |
Baukonzessionen je nach Fall aufgrund der Regeln zu schätzen, die in | Baukonzessionen je nach Fall aufgrund der Regeln zu schätzen, die in |
den Artikeln 24 bis 27 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011, den | den Artikeln 24 bis 27 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011, den |
Artikeln 24 bis 27 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 | Artikeln 24 bis 27 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 |
beziehungsweise den Artikeln 25 bis 28 des Königlichen Erlasses vom | beziehungsweise den Artikeln 25 bis 28 des Königlichen Erlasses vom |
23. Januar 2012 festgelegt worden sind. | 23. Januar 2012 festgelegt worden sind. |
Bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die | Bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die |
unter den Bedingungen, die in den Artikeln 26 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), | unter den Bedingungen, die in den Artikeln 26 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), |
Nr. 3 Buchstabe b) und c) und 53 § 2 Nr. 2 und 4 Buchstabe a) und b) | Nr. 3 Buchstabe b) und c) und 53 § 2 Nr. 2 und 4 Buchstabe a) und b) |
des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe a) | des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe a) |
und Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, | und Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, |
im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, wird | im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, wird |
unbeschadet des Artikels 5 Nr. 2 der Wert des Hauptauftrags ebenfalls | unbeschadet des Artikels 5 Nr. 2 der Wert des Hauptauftrags ebenfalls |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung | KAPITEL 6 - Schlussbestimmung |
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt in Kraft: | Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt in Kraft: |
1. an einem von Uns festzulegenden Datum für öffentliche Aufträge, | 1. an einem von Uns festzulegenden Datum für öffentliche Aufträge, |
Projektwettbewerbe und öffentliche Baukonzessionen, die der Anwendung | Projektwettbewerbe und öffentliche Baukonzessionen, die der Anwendung |
des Gesetzes vom 15. Juni 2006 unterliegen, | des Gesetzes vom 15. Juni 2006 unterliegen, |
2. fünf Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt | 2. fünf Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt |
für öffentliche Aufträge, die der Anwendung des Gesetzes vom 13. | für öffentliche Aufträge, die der Anwendung des Gesetzes vom 13. |
August 2011 unterliegen, und Aufträge, die in einem wettbewerblichen | August 2011 unterliegen, und Aufträge, die in einem wettbewerblichen |
Dialog vergeben werden und der Anwendung des Gesetzes vom 15. Juni | Dialog vergeben werden und der Anwendung des Gesetzes vom 15. Juni |
2006 unterliegen. | 2006 unterliegen. |
Öffentliche Aufträge, Projektwettbewerbe und öffentliche | Öffentliche Aufträge, Projektwettbewerbe und öffentliche |
Baukonzessionen, die vor diesem Datum veröffentlicht werden oder für | Baukonzessionen, die vor diesem Datum veröffentlicht werden oder für |
die in Ermangelung einer Auftragsbekanntmachung vor diesem Datum zur | die in Ermangelung einer Auftragsbekanntmachung vor diesem Datum zur |
Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert wird, | Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert wird, |
unterliegen weiterhin den Bestimmungen in Bezug auf das Eingreifen des | unterliegen weiterhin den Bestimmungen in Bezug auf das Eingreifen des |
Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Ermächtigungen, die | Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Ermächtigungen, die |
zum Zeitpunkt der erwähnten Bekanntmachung oder Aufforderung gelten. | zum Zeitpunkt der erwähnten Bekanntmachung oder Aufforderung gelten. |
Art. 15 - Die Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Art. 15 - Die Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |