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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/04/2013
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Koninklijk besluit betreffende de tussenkomst van de Ministerraad, de overdracht van bevoegdheid en de machtigingen inzake de plaatsing en de uitvoering van overheidsopdrachten, ontwerpenwedstrijden en concessies voor openbare werken op federaal niveau. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif à l'intervention du Conseil des Ministres, aux délégations de pouvoir et aux habilitations en matière de passation et d'exécution des marchés publics, des concours de projets et des concessions de travaux publics au niveau fédéral. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE
3 APRIL 2013. - Koninklijk besluit betreffende de tussenkomst van de 3 AVRIL 2013. - Arrêté royal relatif à l'intervention du Conseil des
Ministerraad, de overdracht van bevoegdheid en de machtigingen inzake Ministres, aux délégations de pouvoir et aux habilitations en matière
de plaatsing en de uitvoering van overheidsopdrachten, de passation et d'exécution des marchés publics, des concours de
ontwerpenwedstrijden en concessies voor openbare werken op federaal projets et des concessions de travaux publics au niveau fédéral. -
niveau. - Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 3 april 2013 betreffende de tussenkomst van allemande de l'arrêté royal du 3 avril 2013 relatif à l'intervention
de Ministerraad, de overdracht van bevoegdheid en de machtigingen du Conseil des Ministres, aux délégations de pouvoir et aux
inzake de plaatsing en de uitvoering van overheidsopdrachten, habilitations en matière de passation et d'exécution des marchés
ontwerpenwedstrijden en concessies voor openbare werken op federaal publics, des concours de projets et des concessions de travaux publics
niveau (Belgisch Staatsblad van 16 april 2013), zoals het werd au niveau fédéral (Moniteur belge du 16 avril 2013), tel qu'il a été
gewijzigd bij het koninklijk besluit van 7 februari 2014 tot wijziging modifié par l'arrêté royal du 7 février 2014 modifiant plusieurs
van meerdere koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet arrêtés royaux d'exécution de la loi du 15 juin 2006 relative aux
overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de
diensten van 15 juni 2006 alsook van de wet van 13 augustus 2011 services ainsi que de la loi du 13 août 2011 relative aux marchés
inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de
leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied (Belgisch services dans les domaines de la défense et de la sécurité (Moniteur
Staatsblad van 21 februari 2014). belge du 21 février 2014).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass über das Eingreifen des 3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass über das Eingreifen des
Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Ermächtigungen Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Ermächtigungen
hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen, hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen,
Projektwettbewerben und öffentlichen Baukonzessionen auf föderaler Projektwettbewerben und öffentlichen Baukonzessionen auf föderaler
Ebene Ebene
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz vom 15. Juni 2006: das Gesetz vom 15. Juni 2006 über 1. Gesetz vom 15. Juni 2006: das Gesetz vom 15. Juni 2006 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungsaufträge,
2. Gesetz vom 13. August 2011: das Gesetz vom 13. August 2011 über 2. Gesetz vom 13. August 2011: das Gesetz vom 13. August 2011 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit,
3. Königlichem Erlass vom 15. Juli 2011: den Königlichen Erlass vom 3. Königlichem Erlass vom 15. Juli 2011: den Königlichen Erlass vom
15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den
klassischen Bereichen, klassischen Bereichen,
4. Königlichem Erlass vom 16. Juli 2012: den Königlichen Erlass vom 4. Königlichem Erlass vom 16. Juli 2012: den Königlichen Erlass vom
16. Juli 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den 16. Juli 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den
Sonderbereichen, Sonderbereichen,
5. Königlichem Erlass vom 23. Januar 2012: den Königlichen Erlass vom 5. Königlichem Erlass vom 23. Januar 2012: den Königlichen Erlass vom
23. Januar 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und bestimmter 23. Januar 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und bestimmter
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen
Verteidigung und Sicherheit, Verteidigung und Sicherheit,
6. föderalem öffentlichem Auftraggeber: 6. föderalem öffentlichem Auftraggeber:
a) die allgemeine Verwaltung, die alle föderalen öffentlichen Dienste a) die allgemeine Verwaltung, die alle föderalen öffentlichen Dienste
wie in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation wie in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation
des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates erwähnt des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates erwähnt
umfasst, umfasst,
b) die Föderalverwaltungen mit Geschäftsführungsautonomie, aber ohne b) die Föderalverwaltungen mit Geschäftsführungsautonomie, aber ohne
Rechtspersönlichkeit, und die Unternehmen mit kommerziellem, Rechtspersönlichkeit, und die Unternehmen mit kommerziellem,
industriellem oder finanziellem Charakter mit einer Form der industriellem oder finanziellem Charakter mit einer Form der
Autonomie, aber ohne Rechtspersönlichkeit, wie in Artikel 2 Nr. 2 und Autonomie, aber ohne Rechtspersönlichkeit, wie in Artikel 2 Nr. 2 und
4 desselben Gesetzes erwähnt, 4 desselben Gesetzes erwähnt,
c) die föderalen öffentlichen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit c) die föderalen öffentlichen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit
wie in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes erwähnt, einschließlich der wie in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes erwähnt, einschließlich der
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit der Kategorie D des öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit der Kategorie D des
Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen
öffentlichen Interesses und der öffentlichen Einrichtungen für soziale öffentlichen Interesses und der öffentlichen Einrichtungen für soziale
Sicherheit, die im Königlichen Erlass vom 3. April 1997 zur Festlegung Sicherheit, die im Königlichen Erlass vom 3. April 1997 zur Festlegung
von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher
Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung erwähnt Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung erwähnt
sind. sind.
Art. 2 - In vorliegendem Erlass erwähnte Beträge sind Beträge ohne Art. 2 - In vorliegendem Erlass erwähnte Beträge sind Beträge ohne
Mehrwertsteuer. Mehrwertsteuer.
KAPITEL 2 - Eingreifen des Ministerrates KAPITEL 2 - Eingreifen des Ministerrates
Art. 3 - § 1 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, werden Art. 3 - § 1 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, werden
Vorschläge in Bezug auf die in Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes vom Vorschläge in Bezug auf die in Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes vom
15. Juni 2006 und Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2011 15. Juni 2006 und Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2011
erwähnten öffentlichen Aufträge, die von föderalen öffentlichen erwähnten öffentlichen Aufträge, die von föderalen öffentlichen
Auftraggebern im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a) und b) des Auftraggebern im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a) und b) des
vorliegenden Erlasses ausgehen, in folgenden Fällen dem Ministerrat vorliegenden Erlasses ausgehen, in folgenden Fällen dem Ministerrat
zur Billigung vorgelegt: zur Billigung vorgelegt:
1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer Ausschreibung, 1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer Ausschreibung,
eines Angebotsaufrufs, eines wettbewerblichen Dialogs oder eines eines Angebotsaufrufs, eines wettbewerblichen Dialogs oder eines
Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung im Sinne der Artikel 26 § 2 Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung im Sinne der Artikel 26 § 2
und 53 § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und des Artikels 22 Absatz 1 und 53 § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und des Artikels 22 Absatz 1
des Gesetzes vom 13. August 2011 zu vergeben sind und deren des Gesetzes vom 13. August 2011 zu vergeben sind und deren
geschätzter Wert mindestens den folgenden Betrag erreicht: geschätzter Wert mindestens den folgenden Betrag erreicht:
a) 10.000.000 EUR für öffentliche Bauaufträge, a) 10.000.000 EUR für öffentliche Bauaufträge,
b) 6.000.000 EUR für öffentliche Lieferaufträge, b) 6.000.000 EUR für öffentliche Lieferaufträge,
c) 4.000.000 EUR für öffentliche Dienstleistungsaufträge, c) 4.000.000 EUR für öffentliche Dienstleistungsaufträge,
2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln 2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln
26 § 1 und 53 § 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 des 26 § 1 und 53 § 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 des
Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im Verhandlungsverfahren Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im Verhandlungsverfahren
ohne Bekanntmachung zu vergeben sind und deren geschätzter Wert ohne Bekanntmachung zu vergeben sind und deren geschätzter Wert
mindestens den folgenden Betrag erreicht: mindestens den folgenden Betrag erreicht:
a) 2.000.000 EUR für öffentliche Bauaufträge, a) 2.000.000 EUR für öffentliche Bauaufträge,
b) 1.250.000 EUR für öffentliche Lieferaufträge, b) 1.250.000 EUR für öffentliche Lieferaufträge,
c) 350.000 EUR für öffentliche Dienstleistungsaufträge. c) 350.000 EUR für öffentliche Dienstleistungsaufträge.
§ 2 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, werden folgende § 2 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, werden folgende
Vorschläge dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt: Vorschläge dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt:
1. Vorschläge von Projektwettbewerben, deren geschätzter Wert 1. Vorschläge von Projektwettbewerben, deren geschätzter Wert
mindestens 350.000 EUR erreicht, mindestens 350.000 EUR erreicht,
2. Vorschläge von öffentlichen Baukonzessionen, für die der geschätzte 2. Vorschläge von öffentlichen Baukonzessionen, für die der geschätzte
Wert der Bauleistungen oder des Bauwerks mindestens 3.500.000 EUR Wert der Bauleistungen oder des Bauwerks mindestens 3.500.000 EUR
erreicht. erreicht.
§ 3 - Jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge haben könnte, § 3 - Jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge haben könnte,
dass ein föderaler öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 dass ein föderaler öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1
Nr. 6 Buchstabe a) und b) in Bezug auf öffentliche Aufträge, Nr. 6 Buchstabe a) und b) in Bezug auf öffentliche Aufträge,
Projektwettbewerbe oder öffentliche Baukonzessionen gebunden wäre, Projektwettbewerbe oder öffentliche Baukonzessionen gebunden wäre,
wird dem Ministerrat zur vorherigen Billigung vorgelegt, wenn der wird dem Ministerrat zur vorherigen Billigung vorgelegt, wenn der
geschätzte Wert des Vereinbarungsentwurfs mindestens die in den geschätzte Wert des Vereinbarungsentwurfs mindestens die in den
Paragraphen 1 und 2 festgelegten Beträge erreicht. Paragraphen 1 und 2 festgelegten Beträge erreicht.
§ 4 - Wenn der geschätzte Wert eines öffentlichen Auftrags, eines § 4 - Wenn der geschätzte Wert eines öffentlichen Auftrags, eines
Projektwettbewerbs oder einer öffentlichen Baukonzession unter dem in Projektwettbewerbs oder einer öffentlichen Baukonzession unter dem in
den Paragraphen 1 und 2 festgelegten anwendbaren Betrag liegt, der den Paragraphen 1 und 2 festgelegten anwendbaren Betrag liegt, der
Wert des zu billigenden Angebots diesen Betrag aber um mehr als 15 Wert des zu billigenden Angebots diesen Betrag aber um mehr als 15
Prozent überschreitet, ist vor Vergabe des betreffenden öffentlichen Prozent überschreitet, ist vor Vergabe des betreffenden öffentlichen
Auftrags, des betreffenden Projektwettbewerbs oder der betreffenden Auftrags, des betreffenden Projektwettbewerbs oder der betreffenden
Konzession das Einverständnis des Ministerrates erforderlich. Konzession das Einverständnis des Ministerrates erforderlich.
Art. 4 - In den Fällen, die in den Artikeln 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) Art. 4 - In den Fällen, die in den Artikeln 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe c)
und 53 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in und 53 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in
Artikel 25 Nr. 1 Buchstabe e) und f) des Gesetzes vom 13. August 2011 Artikel 25 Nr. 1 Buchstabe e) und f) des Gesetzes vom 13. August 2011
erwähnt sind, tritt das Einverständnis des Premierministers an die erwähnt sind, tritt das Einverständnis des Premierministers an die
Stelle des in Artikel 3 vorgesehenen Einverständnisses des Stelle des in Artikel 3 vorgesehenen Einverständnisses des
Ministerrates, sofern Letzteres aufgrund der Dringlichkeit nicht Ministerrates, sofern Letzteres aufgrund der Dringlichkeit nicht
vorher eingeholt werden konnte. vorher eingeholt werden konnte.
In diesem Fall hat der zuständige Minister den Ministerrat so rasch In diesem Fall hat der zuständige Minister den Ministerrat so rasch
wie möglich zu benachrichtigen, wobei er die geltend gemachte wie möglich zu benachrichtigen, wobei er die geltend gemachte
Dringlichkeit begründet. Dringlichkeit begründet.
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 3 ist das Einverständnis des Art. 5 - In Abweichung von Artikel 3 ist das Einverständnis des
Ministerrates nicht erforderlich: Ministerrates nicht erforderlich:
1. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln 1. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln
26 § 1 Nr. 1 Buchstabe d) und e), Nr. 3 Buchstabe e) und Nr. 4 und 53 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe d) und e), Nr. 3 Buchstabe e) und Nr. 4 und 53
§ 2 Nr. 1 Buchstabe d) und g), Nr. 4 Buchstabe d) und e) und Nr. 5 des § 2 Nr. 1 Buchstabe d) und g), Nr. 4 Buchstabe d) und e) und Nr. 5 des
Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 Nr. 1 Buchstabe c) und d) Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 Nr. 1 Buchstabe c) und d)
und Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, und Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind,
im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind,
2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln 2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln
26 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b) und c) und 53 § 2 Nr. 2 26 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b) und c) und 53 § 2 Nr. 2
und 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in und 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in
Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe a) und Nr. 4 Buchstabe a) und b) des Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe a) und Nr. 4 Buchstabe a) und b) des
Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im Verhandlungsverfahren Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im Verhandlungsverfahren
ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, wenn der Gesamtwert der ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, wenn der Gesamtwert der
zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen 10 zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen 10
Prozent des ursprünglichen gebilligten Wertes des Hauptauftrags nicht Prozent des ursprünglichen gebilligten Wertes des Hauptauftrags nicht
überschreitet, überschreitet,
3. im Rahmen von Maßnahmen von Amts wegen, die in den allgemeinen 3. im Rahmen von Maßnahmen von Amts wegen, die in den allgemeinen
Ausführungsregeln festgelegt sind, bei öffentlichen Aufträgen, Ausführungsregeln festgelegt sind, bei öffentlichen Aufträgen,
Projektwettbewerben oder öffentlichen Baukonzessionen, die mit einem Projektwettbewerben oder öffentlichen Baukonzessionen, die mit einem
oder mehreren Dritten für Rechnung eines säumigen Auftragnehmers oder mehreren Dritten für Rechnung eines säumigen Auftragnehmers
abzuschließen sind, abzuschließen sind,
4. bei öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen 4. bei öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen
Baukonzessionen, deren Kontrolle durch besondere Gesetzes- oder Baukonzessionen, deren Kontrolle durch besondere Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen geregelt ist, Verordnungsbestimmungen geregelt ist,
5. bei Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen 5. bei Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen
Baukonzessionen, die im Namen und für Rechnung einer Behörde vergeben Baukonzessionen, die im Namen und für Rechnung einer Behörde vergeben
werden, die nicht in Artikel 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 15. Juni werden, die nicht in Artikel 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 15. Juni
2006 und Artikel 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 13. August 2011 2006 und Artikel 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 13. August 2011
erwähnt ist. erwähnt ist.
Art. 6 - [Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben Art. 6 - [Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben
und öffentlichen Baukonzessionen durch oder im Namen und für Rechnung und öffentlichen Baukonzessionen durch oder im Namen und für Rechnung
föderaler öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 föderaler öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Nr. 6
Buchstabe c) unterliegt denselben Regeln wie diejenigen, die in den Buchstabe c) unterliegt denselben Regeln wie diejenigen, die in den
Artikeln 3 bis 5 vorgesehen sind. Artikeln 3 bis 5 vorgesehen sind.
Was föderale öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 Was föderale öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Nr. 6
Buchstabe c) betrifft, die nicht der hierarchischen Gewalt, sondern Buchstabe c) betrifft, die nicht der hierarchischen Gewalt, sondern
der Aufsicht eines Ministers unterstehen, tritt das Einverständnis des der Aufsicht eines Ministers unterstehen, tritt das Einverständnis des
Aufsichtsministers und des für Haushalt zuständigen Ministers an die Aufsichtsministers und des für Haushalt zuständigen Ministers an die
Stelle des in den Artikeln 3 bis 5 erwähnten Einverständnisses des Stelle des in den Artikeln 3 bis 5 erwähnten Einverständnisses des
Ministerrates und ist Artikel 4 nicht anwendbar. Ministerrates und ist Artikel 4 nicht anwendbar.
Es wird davon ausgegangen, dass der Aufsichtsminister und der für Es wird davon ausgegangen, dass der Aufsichtsminister und der für
Haushalt zuständige Minister ihr in vorhergehendem Absatz erwähntes Haushalt zuständige Minister ihr in vorhergehendem Absatz erwähntes
Einverständnis gegeben haben, wenn dem betroffenen föderalen Einverständnis gegeben haben, wenn dem betroffenen föderalen
öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab
dem Datum der Bestätigung des Empfangs des Antrags kein gegenteiliger dem Datum der Bestätigung des Empfangs des Antrags kein gegenteiliger
Beschluss notifiziert worden ist. Dieser Antrag wird am selben Tag an Beschluss notifiziert worden ist. Dieser Antrag wird am selben Tag an
den Aufsichtsminister und an den für Haushalt zuständigen Minister den Aufsichtsminister und an den für Haushalt zuständigen Minister
gesandt. Das Datum der Bestätigung des Empfangs des zuletzt gesandt. Das Datum der Bestätigung des Empfangs des zuletzt
empfangenen Antrags gilt als das Datum des Beginns der vorerwähnten empfangenen Antrags gilt als das Datum des Beginns der vorerwähnten
Frist von dreißig Tagen.] Frist von dreißig Tagen.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 82 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom [Art. 6 ersetzt durch Art. 82 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom
21. Februar 2014)] 21. Februar 2014)]
KAPITEL 3 - Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und KAPITEL 3 - Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und
Ausführung Ausführung
von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen
Baukonzessionen Baukonzessionen
Art. 7 - Unter Vorbehalt besonderer Gesetzes- oder Art. 7 - Unter Vorbehalt besonderer Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen kann jeder föderaler öffentlicher Auftraggeber Verordnungsbestimmungen kann jeder föderaler öffentlicher Auftraggeber
in Bezug auf öffentliche Aufträge, Projektwettbewerbe oder öffentliche in Bezug auf öffentliche Aufträge, Projektwettbewerbe oder öffentliche
Baukonzessionen seine Befugnisse innerhalb der in vorliegendem Kapitel Baukonzessionen seine Befugnisse innerhalb der in vorliegendem Kapitel
festgelegten Grenzen den von ihm bestimmten Amtsinhabern übertragen. festgelegten Grenzen den von ihm bestimmten Amtsinhabern übertragen.
Art. 8 - § 1 - Die Befugnis, das Auftragsvergabeverfahren zu wählen, Art. 8 - § 1 - Die Befugnis, das Auftragsvergabeverfahren zu wählen,
die Befugnis, die Unterlagen des öffentlichen Auftrags, des die Befugnis, die Unterlagen des öffentlichen Auftrags, des
Projektwettbewerbs oder der öffentlichen Baukonzession festzulegen, Projektwettbewerbs oder der öffentlichen Baukonzession festzulegen,
und die Befugnis, das Verfahren einzuleiten, können übertragen werden, und die Befugnis, das Verfahren einzuleiten, können übertragen werden,
sofern der föderale öffentliche Auftraggeber den Gegenstand des sofern der föderale öffentliche Auftraggeber den Gegenstand des
öffentlichen Auftrags, des Wettbewerbs oder der Konzession vorher öffentlichen Auftrags, des Wettbewerbs oder der Konzession vorher
gebilligt hat. gebilligt hat.
Diese Billigung ist jedoch nicht erforderlich bei Aufträgen, deren Diese Billigung ist jedoch nicht erforderlich bei Aufträgen, deren
Ausgabe die Beträge, die in Artikel 105 § 1 des Königlichen Erlasses Ausgabe die Beträge, die in Artikel 105 § 1 des Königlichen Erlasses
vom 15. Juli 2011, Artikel 110 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. vom 15. Juli 2011, Artikel 110 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23.
Januar 2012 und Artikel 104 § 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli Januar 2012 und Artikel 104 § 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli
2012 festgelegt sind, nicht überschreitet, es sei denn, der föderale 2012 festgelegt sind, nicht überschreitet, es sei denn, der föderale
öffentliche Auftraggeber verfügt etwas anderes. öffentliche Auftraggeber verfügt etwas anderes.
§ 2 - Erlasse oder gleichwertige Beschlüsse des föderalen öffentlichen § 2 - Erlasse oder gleichwertige Beschlüsse des föderalen öffentlichen
Auftraggebers begrenzen die aufgrund des vorliegenden Artikels Auftraggebers begrenzen die aufgrund des vorliegenden Artikels
erteilten Befugnisse je nach Wert und Vergabeverfahren der erteilten Befugnisse je nach Wert und Vergabeverfahren der
öffentlichen Aufträge beziehungsweise je nach Wert der geplanten öffentlichen Aufträge beziehungsweise je nach Wert der geplanten
Projektwettbewerbe oder öffentlichen Baukonzessionen. Projektwettbewerbe oder öffentlichen Baukonzessionen.
Art. 9 - Die Befugnis, Bewerber für einen öffentlichen Auftrag, einen Art. 9 - Die Befugnis, Bewerber für einen öffentlichen Auftrag, einen
Projektwettbewerb oder eine öffentliche Baukonzession auszuwählen, Projektwettbewerb oder eine öffentliche Baukonzession auszuwählen,
kann übertragen werden, sofern der geschätzte Auftragswert folgende kann übertragen werden, sofern der geschätzte Auftragswert folgende
Beträge nicht überschreitet: Beträge nicht überschreitet:
1. 2.000.000 EUR für öffentliche Aufträge, 1. 2.000.000 EUR für öffentliche Aufträge,
2. [700.000] EUR für Projektwettbewerbe, 2. [700.000] EUR für Projektwettbewerbe,
3. 3.500.000 EUR für öffentliche Baukonzessionen. 3. 3.500.000 EUR für öffentliche Baukonzessionen.
[Art. 9 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 83 des K.E. vom 7. [Art. 9 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 83 des K.E. vom 7.
Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)]
Art. 10 - § 1 - Die Befugnis, [öffentliche Aufträge und öffentliche Art. 10 - § 1 - Die Befugnis, [öffentliche Aufträge und öffentliche
Baukonzessionen zu vergeben und abzuschließen, und die Befugnis, den Baukonzessionen zu vergeben und abzuschließen, und die Befugnis, den
Gewinner beziehungsweise die Gewinner eines Projektwettbewerbs Gewinner beziehungsweise die Gewinner eines Projektwettbewerbs
auszuwählen, können] übertragen werden, sofern ihr Wert eine Grenze auszuwählen, können] übertragen werden, sofern ihr Wert eine Grenze
nicht überschreitet, die im Erlass zur Befugnisübertragung oder in nicht überschreitet, die im Erlass zur Befugnisübertragung oder in
einem gleichwertigen Beschluss des föderalen öffentlichen einem gleichwertigen Beschluss des föderalen öffentlichen
Auftraggebers festgelegt ist. Auftraggebers festgelegt ist.
Dieser Grenzwert darf folgende Beträge nicht überschreiten: Dieser Grenzwert darf folgende Beträge nicht überschreiten:
1. 2.000.000 EUR für öffentliche Aufträge, die auf dem Wege einer 1. 2.000.000 EUR für öffentliche Aufträge, die auf dem Wege einer
Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs, eines wettbewerblichen Dialogs Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs, eines wettbewerblichen Dialogs
oder eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung im Sinne der oder eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung im Sinne der
Artikel 26 § 2 und 53 § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und des Artikel 26 § 2 und 53 § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und des
Artikels 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2011 vergeben werden, Artikels 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2011 vergeben werden,
2. 700.000 EUR für öffentliche Aufträge, die in den Fällen, die in den 2. 700.000 EUR für öffentliche Aufträge, die in den Fällen, die in den
Artikeln 26 § 1 und 53 § 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikeln 26 § 1 und 53 § 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in
Artikel 25 des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im Artikel 25 des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden [...], Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden [...],
[2/1. 700.000 EUR für die Auswahl des Gewinners beziehungsweise der [2/1. 700.000 EUR für die Auswahl des Gewinners beziehungsweise der
Gewinner eines Projektwettbewerbs,] Gewinner eines Projektwettbewerbs,]
3. 3.500.000 EUR für öffentliche Baukonzessionen. 3. 3.500.000 EUR für öffentliche Baukonzessionen.
§ 2 - Von § 1 kann jedoch abgewichen werden für Aufträge, § 2 - Von § 1 kann jedoch abgewichen werden für Aufträge,
Projektwettbewerbe und öffentliche Baukonzessionen: Projektwettbewerbe und öffentliche Baukonzessionen:
1. die von Diensten, die im Ausland ansässig sind, zu vergeben sind, 1. die von Diensten, die im Ausland ansässig sind, zu vergeben sind,
2. die von den Diensten des Ministeriums der Landesverteidigung mit 2. die von den Diensten des Ministeriums der Landesverteidigung mit
einem anderen Staat, mit einer Versorgungs- oder einem anderen Staat, mit einer Versorgungs- oder
Instandsetzungseinrichtung, die von den Mitgliedstaaten der Instandsetzungseinrichtung, die von den Mitgliedstaaten der
Nordatlantikvertragsorganisation eingerichtet worden ist, oder mit Nordatlantikvertragsorganisation eingerichtet worden ist, oder mit
einer europäischen öffentlichen Einrichtung im Sinne von Artikel 2 Nr. einer europäischen öffentlichen Einrichtung im Sinne von Artikel 2 Nr.
4 des Gesetzes vom 13. August 2011 zu vergeben sind. 4 des Gesetzes vom 13. August 2011 zu vergeben sind.
[Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 84 Nr. 1 des K.E. vom 7. [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 84 Nr. 1 des K.E. vom 7.
Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014); § 1 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014); § 1 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert
durch Art. 84 Nr. 2 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar durch Art. 84 Nr. 2 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar
2014); § 1 Abs. 2 Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 84 Nr. 3 des K.E. vom 2014); § 1 Abs. 2 Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 84 Nr. 3 des K.E. vom
7. Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] 7. Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)]
Art. 11 - Die zu diesem Zweck bestimmten Amtsinhaber können durch Art. 11 - Die zu diesem Zweck bestimmten Amtsinhaber können durch
Befugnisübertragung und innerhalb der vom föderalen öffentlichen Befugnisübertragung und innerhalb der vom föderalen öffentlichen
Auftraggeber festgelegten Grenzen ermächtigt werden, gemäß den Auftraggeber festgelegten Grenzen ermächtigt werden, gemäß den
allgemeinen Ausführungsregeln Beschlüsse im Rahmen der Ausführung allgemeinen Ausführungsregeln Beschlüsse im Rahmen der Ausführung
eines öffentlichen Auftrags, eines Projektwettbewerbs oder einer eines öffentlichen Auftrags, eines Projektwettbewerbs oder einer
öffentlichen Baukonzession zu fassen und Vergleiche zu schließen. öffentlichen Baukonzession zu fassen und Vergleiche zu schließen.
KAPITEL 4 - Ermächtigung hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von KAPITEL 4 - Ermächtigung hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von
öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen
Baukonzessionen bei Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juni Baukonzessionen bei Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juni
2006 und Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August 2011 2006 und Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August 2011
Art. 12 - Stellt der zuständige Minister oder Staatssekretär fest, Art. 12 - Stellt der zuständige Minister oder Staatssekretär fest,
dass er sich für einen bestimmten öffentlichen Auftrag, einen dass er sich für einen bestimmten öffentlichen Auftrag, einen
bestimmten Projektwettbewerb oder eine bestimmte öffentliche bestimmten Projektwettbewerb oder eine bestimmte öffentliche
Baukonzession in einer der in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 Baukonzession in einer der in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2006
oder Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnten Lagen oder Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnten Lagen
befindet, in der er verpflichtet ist, sich für befangen zu erklären, befindet, in der er verpflichtet ist, sich für befangen zu erklären,
ermächtigt er einen anderen Minister oder Staatssekretär, die ermächtigt er einen anderen Minister oder Staatssekretär, die
Beschlüsse in Bezug auf die Vergabe und Ausführung dieses Auftrags, Beschlüsse in Bezug auf die Vergabe und Ausführung dieses Auftrags,
dieses Projektwettbewerbs oder diese Konzession zu fassen, solange dieses Projektwettbewerbs oder diese Konzession zu fassen, solange
diese Lage weiter besteht. diese Lage weiter besteht.
Diese Ermächtigung wird erteilt: Diese Ermächtigung wird erteilt:
1. vom Premierminister an den Minister, der ihm in der Rangordnung der 1. vom Premierminister an den Minister, der ihm in der Rangordnung der
Regierungsmitglieder folgt, Regierungsmitglieder folgt,
2. von einem Minister an den Minister, der ihm in der Rangordnung der 2. von einem Minister an den Minister, der ihm in der Rangordnung der
Regierungsmitglieder folgt, oder in Ermangelung dessen an den Regierungsmitglieder folgt, oder in Ermangelung dessen an den
Premierminister, Premierminister,
3. von einem Staatssekretär an den Minister, dem er beigeordnet ist. 3. von einem Staatssekretär an den Minister, dem er beigeordnet ist.
Wird festgestellt, dass der ermächtigte Minister sich für diesen Wird festgestellt, dass der ermächtigte Minister sich für diesen
öffentlichen Auftrag, diesen Projektwettbewerb oder diese öffentliche öffentlichen Auftrag, diesen Projektwettbewerb oder diese öffentliche
Baukonzession ebenfalls in einer der in Absatz 1 erwähnten Lagen Baukonzession ebenfalls in einer der in Absatz 1 erwähnten Lagen
befindet, wird die Ermächtigung dem Minister, der ihm in der befindet, wird die Ermächtigung dem Minister, der ihm in der
Rangordnung der Regierungsmitglieder folgt, oder in Ermangelung dessen Rangordnung der Regierungsmitglieder folgt, oder in Ermangelung dessen
dem Premierminister erteilt. dem Premierminister erteilt.
KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der Wert von Art. 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der Wert von
öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen
Baukonzessionen je nach Fall aufgrund der Regeln zu schätzen, die in Baukonzessionen je nach Fall aufgrund der Regeln zu schätzen, die in
den Artikeln 24 bis 27 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011, den den Artikeln 24 bis 27 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011, den
Artikeln 24 bis 27 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 Artikeln 24 bis 27 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012
beziehungsweise den Artikeln 25 bis 28 des Königlichen Erlasses vom beziehungsweise den Artikeln 25 bis 28 des Königlichen Erlasses vom
23. Januar 2012 festgelegt worden sind. 23. Januar 2012 festgelegt worden sind.
Bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die
unter den Bedingungen, die in den Artikeln 26 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), unter den Bedingungen, die in den Artikeln 26 § 1 Nr. 2 Buchstabe a),
Nr. 3 Buchstabe b) und c) und 53 § 2 Nr. 2 und 4 Buchstabe a) und b) Nr. 3 Buchstabe b) und c) und 53 § 2 Nr. 2 und 4 Buchstabe a) und b)
des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe a)
und Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, und Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind,
im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, wird im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, wird
unbeschadet des Artikels 5 Nr. 2 der Wert des Hauptauftrags ebenfalls unbeschadet des Artikels 5 Nr. 2 der Wert des Hauptauftrags ebenfalls
berücksichtigt. berücksichtigt.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung KAPITEL 6 - Schlussbestimmung
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt in Kraft: Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt in Kraft:
1. an einem von Uns festzulegenden Datum für öffentliche Aufträge, 1. an einem von Uns festzulegenden Datum für öffentliche Aufträge,
Projektwettbewerbe und öffentliche Baukonzessionen, die der Anwendung Projektwettbewerbe und öffentliche Baukonzessionen, die der Anwendung
des Gesetzes vom 15. Juni 2006 unterliegen, des Gesetzes vom 15. Juni 2006 unterliegen,
2. fünf Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt 2. fünf Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
für öffentliche Aufträge, die der Anwendung des Gesetzes vom 13. für öffentliche Aufträge, die der Anwendung des Gesetzes vom 13.
August 2011 unterliegen, und Aufträge, die in einem wettbewerblichen August 2011 unterliegen, und Aufträge, die in einem wettbewerblichen
Dialog vergeben werden und der Anwendung des Gesetzes vom 15. Juni Dialog vergeben werden und der Anwendung des Gesetzes vom 15. Juni
2006 unterliegen. 2006 unterliegen.
Öffentliche Aufträge, Projektwettbewerbe und öffentliche Öffentliche Aufträge, Projektwettbewerbe und öffentliche
Baukonzessionen, die vor diesem Datum veröffentlicht werden oder für Baukonzessionen, die vor diesem Datum veröffentlicht werden oder für
die in Ermangelung einer Auftragsbekanntmachung vor diesem Datum zur die in Ermangelung einer Auftragsbekanntmachung vor diesem Datum zur
Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert wird, Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert wird,
unterliegen weiterhin den Bestimmungen in Bezug auf das Eingreifen des unterliegen weiterhin den Bestimmungen in Bezug auf das Eingreifen des
Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Ermächtigungen, die Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Ermächtigungen, die
zum Zeitpunkt der erwähnten Bekanntmachung oder Aufforderung gelten. zum Zeitpunkt der erwähnten Bekanntmachung oder Aufforderung gelten.
Art. 15 - Die Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Art. 15 - Die Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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