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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/04/1997
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 april 1995 tot invoering van het "handvest" van de sociaal verzekerde Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer "la charte" de l'assuré social
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
3 APRIL 1997. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 3 AVRIL 1997. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 11 april 1995 tot invoering van het langue allemande de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer "la
"handvest" van de sociaal verzekerde charte" de l'assuré social
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
april 1995 tot invoering van het "handvest" van de sociaal verzekerde, 11 avril 1995 visant à instituer "la charte" de l'assuré social,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Arrête :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 11 april 1995 tot invoering van het officielle en langue allemande de la loi du 11 avril 1995 visant à
"handvest" van de sociaal verzekerde. instituer "la charte" de l'assuré social.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 3 april 1997. Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 3 avril 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
11. APRIL 1995 - Gesetz zur Einführung der "Charta" der 11. APRIL 1995 - Gesetz zur Einführung der "Charta" der
Sozialversicherten Sozialversicherten
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1.Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Personen und

Artikel 1. Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf alle Personen und
Einrichtungen für soziale Sicherheit. Einrichtungen für soziale Sicherheit.

Art. 2.Für die Ausführung und Anwendung vorliegenden Gesetzes und

Art. 2.Für die Ausführung und Anwendung vorliegenden Gesetzes und

seiner Ausführungsmassnahmen versteht man unter: seiner Ausführungsmassnahmen versteht man unter:
1. "soziale Sicherheit": 1. "soziale Sicherheit":
a) alle Zweige, die aufgezählt sind in Artikel 21 des Gesetzes vom 29. a) alle Zweige, die aufgezählt sind in Artikel 21 des Gesetzes vom 29.
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen
Sicherheit für Lohnempfänger, einschliesslich deren der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, einschliesslich deren der sozialen
Sicherheit für Matrosen der Handelsmarine und für Bergarbeiter; Sicherheit für Matrosen der Handelsmarine und für Bergarbeiter;
b) alle unter Buchstabe a) erwähnten Zweige, deren Anwendung sich auf b) alle unter Buchstabe a) erwähnten Zweige, deren Anwendung sich auf
die im öffentlichen Sektor beschäftigten Personen ausdehnt, und die die im öffentlichen Sektor beschäftigten Personen ausdehnt, und die
Pensionen dieses öffentlichen Sektors, die in Artikel 38 des Gesetzes Pensionen dieses öffentlichen Sektors, die in Artikel 38 des Gesetzes
vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und
Haushaltsreformen erwähnt sind; Haushaltsreformen erwähnt sind;
c) alle Zweige, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom c) alle Zweige, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen
aufgezählt sind; aufgezählt sind;
d) alle Zweige, die aufgezählt sind in Artikel 12 des Gesetzes vom 17. d) alle Zweige, die aufgezählt sind in Artikel 12 des Gesetzes vom 17.
Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit oder die erwähnt Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit oder die erwähnt
sind im Gesetz vom 16. Juni 1960, durch das die Organe zur Verwaltung sind im Gesetz vom 16. Juni 1960, durch das die Organe zur Verwaltung
der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und
Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des belgischen Staates Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des belgischen Staates
gestellt werden und durch das die zugunsten dieser Angestellten gestellt werden und durch das die zugunsten dieser Angestellten
erbrachten Sozialleistungen vom belgischen Staat garantiert werden; erbrachten Sozialleistungen vom belgischen Staat garantiert werden;
e) alle Zweige des Sozialhilfesystems, das aus den e) alle Zweige des Sozialhilfesystems, das aus den
Behindertenbeihilfen, dem Anrecht auf ein Existenzminimum, den Behindertenbeihilfen, dem Anrecht auf ein Existenzminimum, den
garantierten Familienleistungen und dem garantierten Einkommen für garantierten Familienleistungen und dem garantierten Einkommen für
Betagte besteht; Betagte besteht;
f) alle Vorteile zur Ergänzung der Leistungen im Rahmen der unter f) alle Vorteile zur Ergänzung der Leistungen im Rahmen der unter
Buchstabe a) erwähnten sozialen Sicherheit, die durch die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten sozialen Sicherheit, die durch die in Nr. 2
Buchstabe c) erwähnten Fonds für Existenzsicherheit in den Grenzen Buchstabe c) erwähnten Fonds für Existenzsicherheit in den Grenzen
ihrer Statuten gewährt werden; ihrer Statuten gewährt werden;
g) alle Regeln betreffend die Erhebung und Beitreibung der Beiträge g) alle Regeln betreffend die Erhebung und Beitreibung der Beiträge
und der anderen Einkünfte, die zur Finanzierung der vorerwähnten und der anderen Einkünfte, die zur Finanzierung der vorerwähnten
Zweige und Vorteile beitragen; Zweige und Vorteile beitragen;
2. "Einrichtungen für soziale Sicherheit": 2. "Einrichtungen für soziale Sicherheit":
a) die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie die a) die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie die
Ministerien, die mit der Anwendung der sozialen Sicherheit beauftragt Ministerien, die mit der Anwendung der sozialen Sicherheit beauftragt
sind; sind;
b) die mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit, das heisst b) die mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit, das heisst
andere privatrechtliche Einrichtungen als die Sozialsekretariate für andere privatrechtliche Einrichtungen als die Sozialsekretariate für
Arbeitgeber, die anerkannt sind, um bei der Anwendung der sozialen Arbeitgeber, die anerkannt sind, um bei der Anwendung der sozialen
Sicherheit mitzuwirken; Sicherheit mitzuwirken;
c) die Fonds für Existenzsicherheit, die aufgrund des Gesetzes vom 7. c) die Fonds für Existenzsicherheit, die aufgrund des Gesetzes vom 7.
Januar 1958 durch kollektive Arbeitsabkommen errichtet wurden, die in Januar 1958 durch kollektive Arbeitsabkommen errichtet wurden, die in
den paritätischen Kommissionen abgeschlossen und vom König für den paritätischen Kommissionen abgeschlossen und vom König für
allgemein verbindlich erklärt worden sind, insofern sie unter Nr. 1 allgemein verbindlich erklärt worden sind, insofern sie unter Nr. 1
Buchstabe f) erwähnte ergänzende Vorteile gewähren; Buchstabe f) erwähnte ergänzende Vorteile gewähren;
3. "Personen": die natürlichen Personen, ihre gesetzlichen Vertreter 3. "Personen": die natürlichen Personen, ihre gesetzlichen Vertreter
oder ihre Beauftragten, die Vereinigungen mit oder ohne oder ihre Beauftragten, die Vereinigungen mit oder ohne
Rechtspersönlichkeit und alle öffentlichen Einrichtungen oder Rechtspersönlichkeit und alle öffentlichen Einrichtungen oder
Verwaltungen; Verwaltungen;
4. "Sozialdaten": alle für die Anwendung der sozialen Sicherheit 4. "Sozialdaten": alle für die Anwendung der sozialen Sicherheit
notwendigen Daten; notwendigen Daten;
5. "personenbezogene Sozialdaten": alle Sozialdaten, die eine 5. "personenbezogene Sozialdaten": alle Sozialdaten, die eine
natürliche Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert natürliche Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert
werden kann; werden kann;
6. "personenbezogene medizinische Daten": alle Sozialdaten, die eine 6. "personenbezogene medizinische Daten": alle Sozialdaten, die eine
natürliche Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert natürliche Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert
werden kann, und aus denen man eine Information über ihre frühere, werden kann, und aus denen man eine Information über ihre frühere,
heutige und zukünftige körperliche oder geistige gesundheitliche heutige und zukünftige körperliche oder geistige gesundheitliche
Verfassung ableiten kann, mit Ausnahme der reinen Verwaltungs- oder Verfassung ableiten kann, mit Ausnahme der reinen Verwaltungs- oder
Buchführungsdaten betreffend die ärztlichen Behandlungen oder die Buchführungsdaten betreffend die ärztlichen Behandlungen oder die
ärztliche Versorgung; ärztliche Versorgung;
7. "Beschluss": die einseitige Rechtshandlung individueller Tragweite, 7. "Beschluss": die einseitige Rechtshandlung individueller Tragweite,
die von einer Einrichtung für soziale Sicherheit ausgeht mit dem Ziel, die von einer Einrichtung für soziale Sicherheit ausgeht mit dem Ziel,
für eine oder mehrere Personen Rechtsfolgen zu haben. für eine oder mehrere Personen Rechtsfolgen zu haben.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass folgende Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass folgende
Begriffe abändern: Begriffe abändern:
1. "soziale Sicherheit"; 1. "soziale Sicherheit";
2. "Einrichtung für soziale Sicherheit"; 2. "Einrichtung für soziale Sicherheit";
3. "Personen"; 3. "Personen";
4. "Sozialdaten"; 4. "Sozialdaten";
5. "personenbezogene Sozialdaten"; 5. "personenbezogene Sozialdaten";
6. "personenbezogene medizinische Daten"; 6. "personenbezogene medizinische Daten";
7. "Beschluss". 7. "Beschluss".
KAPITEL II - Verpflichtungen der Einrichtungen für soziale Sicherheit KAPITEL II - Verpflichtungen der Einrichtungen für soziale Sicherheit

Art. 3.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 sind die

Art. 3.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 sind die

Einrichtungen für soziale Sicherheit verpflichtet, jeder Person Einrichtungen für soziale Sicherheit verpflichtet, jeder Person
entweder auf eigene Initiative oder auf deren schriftlichen Antrag hin entweder auf eigene Initiative oder auf deren schriftlichen Antrag hin
alle dienlichen Informationen betreffend ihre Rechte und alle dienlichen Informationen betreffend ihre Rechte und
Verpflichtungen zu erteilen. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Verpflichtungen zu erteilen. Der König bestimmt nach Stellungnahme des
Verwaltungsausschusses oder des zuständigen Begutachtungsorgans der Verwaltungsausschusses oder des zuständigen Begutachtungsorgans der
betreffenden Einrichtung, was unter dienlicher Information zu betreffenden Einrichtung, was unter dienlicher Information zu
verstehen ist sowie die Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden verstehen ist sowie die Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden
Artikels. Artikels.
Die in Absatz 1 erwähnte Information muss das Aktenzeichen der Die in Absatz 1 erwähnte Information muss das Aktenzeichen der
behandelten Akte und den Dienst, der sie verwaltet, deutlich behandelten Akte und den Dienst, der sie verwaltet, deutlich
vermerken. vermerken.
Sie muss, was die Rechte und Verpflichtungen der betroffenen Person Sie muss, was die Rechte und Verpflichtungen der betroffenen Person
angeht, präzise und vollständig sein. angeht, präzise und vollständig sein.
Sie ist kostenlos und muss innerhalb einer Frist von 30 Werktagen Sie ist kostenlos und muss innerhalb einer Frist von 30 Werktagen
erteilt werden. erteilt werden.
Der König bestimmt jedoch die Fälle, in denen die Information zur Der König bestimmt jedoch die Fälle, in denen die Information zur
Erhebung von Gebühren Anlass gibt, und die Sektoren, für die die Frist Erhebung von Gebühren Anlass gibt, und die Sektoren, für die die Frist
von 30 Tagen verlängert werden kann. von 30 Tagen verlängert werden kann.
Er legt die Höhe der Gebühren und die Bedingungen und Modalitäten der Er legt die Höhe der Gebühren und die Bedingungen und Modalitäten der
Erhebung fest. Erhebung fest.

Art. 4.Unter denselben Bedingungen müssen die Einrichtungen für

Art. 4.Unter denselben Bedingungen müssen die Einrichtungen für

soziale Sicherheit in den sie betreffenden Angelegenheiten jede soziale Sicherheit in den sie betreffenden Angelegenheiten jede
Person, die sie darum ersucht, über die Ausübung ihrer Rechte oder die Person, die sie darum ersucht, über die Ausübung ihrer Rechte oder die
Erfüllung ihrer Pflichten und Verpflichtungen beraten. Erfüllung ihrer Pflichten und Verpflichtungen beraten.
Der König kann nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses oder des Der König kann nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses oder des
zuständigen Begutachtungsorgans der betreffenden Einrichtung die zuständigen Begutachtungsorgans der betreffenden Einrichtung die
Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen. Modalitäten zur Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen.

Art. 5.Die Bitten um Informationen oder Ratschläge, die

Art. 5.Die Bitten um Informationen oder Ratschläge, die

irrtümlicherweise an eine für die betreffende Angelegenheit nicht irrtümlicherweise an eine für die betreffende Angelegenheit nicht
zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit gesandt worden sind, zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit gesandt worden sind,
müssen durch diese Einrichtung unverzüglich an die zuständige müssen durch diese Einrichtung unverzüglich an die zuständige
Einrichtung weitergeleitet werden. Der Antragsteller wird gleichzeitig Einrichtung weitergeleitet werden. Der Antragsteller wird gleichzeitig
davon in Kenntnis gesetzt. davon in Kenntnis gesetzt.

Art. 6.Die Einrichtungen für soziale Sicherheit müssen in ihren

Art. 6.Die Einrichtungen für soziale Sicherheit müssen in ihren

Beziehungen nach aussen, in welcher Form sie auch stattfinden, eine Beziehungen nach aussen, in welcher Form sie auch stattfinden, eine
für die Öffentlichkeit verständliche Sprache benutzen. für die Öffentlichkeit verständliche Sprache benutzen.

Art. 7.Die Einrichtungen für soziale Sicherheit und die Dienste, die

Art. 7.Die Einrichtungen für soziale Sicherheit und die Dienste, die

mit der Zahlung der Sozialleistungen beauftragt sind, sind mit der Zahlung der Sozialleistungen beauftragt sind, sind
verpflichtet, die betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der verpflichtet, die betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der
Ausführung von jeglichem mit Gründen versehenen Beschluss, der sie Ausführung von jeglichem mit Gründen versehenen Beschluss, der sie
betrifft, in Kenntnis zu setzen. Die Notifizierung muss ausserdem die betrifft, in Kenntnis zu setzen. Die Notifizierung muss ausserdem die
bestehenden Rechtsmittel sowie die zu diesem Zweck zu respektierenden bestehenden Rechtsmittel sowie die zu diesem Zweck zu respektierenden
Formen und Modalitäten erwähnen. Formen und Modalitäten erwähnen.
Der König bestimmt die Modalitäten und Fristen für die Notifizierung. Der König bestimmt die Modalitäten und Fristen für die Notifizierung.
Er bestimmt die Fälle, in denen die Notifizierung nicht erfolgen muss Er bestimmt die Fälle, in denen die Notifizierung nicht erfolgen muss
oder in denen sie zum Zeitpunkt der Ausführung stattzufinden hat. oder in denen sie zum Zeitpunkt der Ausführung stattzufinden hat.
KAPITEL III - Gewährungsverfahren KAPITEL III - Gewährungsverfahren
Abschnitt 1 - Anträge Abschnitt 1 - Anträge

Art. 8.Sozialleistungen werden entweder von Amts wegen durch

Art. 8.Sozialleistungen werden entweder von Amts wegen durch

Vermittlung der Einrichtung für soziale Sicherheit, die, immer wenn es Vermittlung der Einrichtung für soziale Sicherheit, die, immer wenn es
materiell möglich ist, mit der Gewährung dieser Sozialleistungen materiell möglich ist, mit der Gewährung dieser Sozialleistungen
beauftragt ist, oder auf schriftlichen Antrag hin gewährt. beauftragt ist, oder auf schriftlichen Antrag hin gewährt.

Art. 9.Der von der betreffenden Person unterzeichnete Antrag wird bei

Art. 9.Der von der betreffenden Person unterzeichnete Antrag wird bei

der Einrichtung für soziale Sicherheit eingereicht, die beauftragt der Einrichtung für soziale Sicherheit eingereicht, die beauftragt
ist, ihn zu untersuchen. ist, ihn zu untersuchen.
Die Einrichtung für soziale Sicherheit, die den schriftlichen Antrag Die Einrichtung für soziale Sicherheit, die den schriftlichen Antrag
erhält, schickt dem Sozialversicherten eine Empfangsbestätigung oder erhält, schickt dem Sozialversicherten eine Empfangsbestätigung oder
händigt sie ihm aus. Jede Empfangsbestätigung muss die in der händigt sie ihm aus. Jede Empfangsbestätigung muss die in der
betroffenen Regelung oder dem betroffenen Sektor vorgesehene Frist für betroffenen Regelung oder dem betroffenen Sektor vorgesehene Frist für
die Untersuchung des Antrags sowie die zu berücksichtigende die Untersuchung des Antrags sowie die zu berücksichtigende
Verjährungsfrist enthalten. Eine Zahlung oder eine Bitte um Verjährungsfrist enthalten. Eine Zahlung oder eine Bitte um
zusätzliche Auskünfte gilt als Empfangsbestätigung. zusätzliche Auskünfte gilt als Empfangsbestätigung.
Die nicht zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit, bei der der Die nicht zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit, bei der der
Antrag eingereicht worden ist, leitet diesen unverzüglich an die Antrag eingereicht worden ist, leitet diesen unverzüglich an die
zuständige Einrichtung weiter. Der Antragsteller wird davon in zuständige Einrichtung weiter. Der Antragsteller wird davon in
Kenntnis gesetzt. Kenntnis gesetzt.
In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Antrag, was In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Antrag, was
das Datum seiner Einreichung betrifft, jedoch unter den Bedingungen das Datum seiner Einreichung betrifft, jedoch unter den Bedingungen
und gemäss den Modalitäten, die der König festlegt, als gültig und gemäss den Modalitäten, die der König festlegt, als gültig
anerkannt. anerkannt.
Jeder eingereichte Antrag auf Erlangung eines Vorteils in einem System Jeder eingereichte Antrag auf Erlangung eines Vorteils in einem System
der sozialen Sicherheit oder einem Sozialhilfesystem gilt als Antrag der sozialen Sicherheit oder einem Sozialhilfesystem gilt als Antrag
auf Erlangung desselben Vorteils zu Lasten eines anderen Systems. auf Erlangung desselben Vorteils zu Lasten eines anderen Systems.
Abschnitt 2 - Beschlüsse und unbefristete Ausführung Abschnitt 2 - Beschlüsse und unbefristete Ausführung
Unterabschnitt 1 - Fristen Unterabschnitt 1 - Fristen

Art. 10.Unbeschadet einer in besonderen Gesetzen vorgesehenen

Art. 10.Unbeschadet einer in besonderen Gesetzen vorgesehenen

kürzeren Frist fasst die Einrichtung für soziale Sicherheit ihren kürzeren Frist fasst die Einrichtung für soziale Sicherheit ihren
Beschluss spätestens innerhalb 90 Werktagen nach Empfang des Antrags Beschluss spätestens innerhalb 90 Werktagen nach Empfang des Antrags
oder nach Eintreten des Umstands, der zur Untersuchung von Amts wegen oder nach Eintreten des Umstands, der zur Untersuchung von Amts wegen
Anlass gibt. Anlass gibt.
Kann die Einrichtung den Beschluss innerhalb dieser Frist nicht Kann die Einrichtung den Beschluss innerhalb dieser Frist nicht
fassen, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis und begründet fassen, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis und begründet
diese Verspätung. diese Verspätung.
Erfordert der Antrag das Eingreifen einer anderen sozialen Erfordert der Antrag das Eingreifen einer anderen sozialen
Einrichtung, wird dieses Eingreifen durch die Einrichtung beantragt, Einrichtung, wird dieses Eingreifen durch die Einrichtung beantragt,
bei der der Antrag eingereicht worden ist. Der Antragsteller wird bei der der Antrag eingereicht worden ist. Der Antragsteller wird
davon in Kenntnis gesetzt. davon in Kenntnis gesetzt.
Der König kann diese Frist in den von Ihm bestimmten Fällen zeitweilig Der König kann diese Frist in den von Ihm bestimmten Fällen zeitweilig
auf höchstens 180 Werktage verlängern. auf höchstens 180 Werktage verlängern.

Art. 11.Erteilt der Antragsteller über einen Zeitraum von mehr als

Art. 11.Erteilt der Antragsteller über einen Zeitraum von mehr als

einem Monat trotz einer an ihn gerichteten Mahnung die von der einem Monat trotz einer an ihn gerichteten Mahnung die von der
Einrichtung für soziale Sicherheit beantragten zusätzlichen Auskünfte Einrichtung für soziale Sicherheit beantragten zusätzlichen Auskünfte
nicht, kann die Einrichtung, nachdem sie alle dienlichen Schritte zur nicht, kann die Einrichtung, nachdem sie alle dienlichen Schritte zur
Erlangung dieser Auskünfte unternommen hat, ihren Beschluss aufgrund Erlangung dieser Auskünfte unternommen hat, ihren Beschluss aufgrund
der Auskünfte fassen, über die sie verfügt, es sei denn, der der Auskünfte fassen, über die sie verfügt, es sei denn, der
Antragsteller gibt einen Grund an, der eine längere Beantwortungsfrist Antragsteller gibt einen Grund an, der eine längere Beantwortungsfrist
rechtfertigt. rechtfertigt.

Art. 12.Unbeschadet einer durch besondere Gesetze vorgesehenen

Art. 12.Unbeschadet einer durch besondere Gesetze vorgesehenen

kürzeren Frist werden die Leistungen spätestens innerhalb 90 Werktagen kürzeren Frist werden die Leistungen spätestens innerhalb 90 Werktagen
ab der Notifizierung des Gewährungsbeschlusses und frühestens ab dem ab der Notifizierung des Gewährungsbeschlusses und frühestens ab dem
Datum, an dem die Zahlungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt. Datum, an dem die Zahlungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt.
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, setzt die Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, setzt die
Einrichtung für soziale Sicherheit den Antragsteller unbeschadet Einrichtung für soziale Sicherheit den Antragsteller unbeschadet
seines Anrechts, die Sache vor die zuständigen Gerichte zu bringen, seines Anrechts, die Sache vor die zuständigen Gerichte zu bringen,
davon in Kenntnis und begründet diese Verspätung. davon in Kenntnis und begründet diese Verspätung.
Solange die Zahlung nicht erfolgt ist, wird der Antragsteller alle 90 Solange die Zahlung nicht erfolgt ist, wird der Antragsteller alle 90
Werktage über die Gründe dieser Verspätung informiert. Werktage über die Gründe dieser Verspätung informiert.
Der König kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist von 90 Werktagen Der König kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist von 90 Werktagen
zeitweilig auf höchstens 180 Werktage verlängern. zeitweilig auf höchstens 180 Werktage verlängern.
Unterabschnitt 2 - Begründung, Vermerke und Notifizierung Unterabschnitt 2 - Begründung, Vermerke und Notifizierung

Art. 13.Die in den Artikeln 11 und 12 erwähnten Beschlüsse über die

Art. 13.Die in den Artikeln 11 und 12 erwähnten Beschlüsse über die

Gewährung eines Anrechts, die Gewährung eines zusätzlichen Anrechts, Gewährung eines Anrechts, die Gewährung eines zusätzlichen Anrechts,
die Regularisierung eines Anrechts oder die Verweigerung von sozialen die Regularisierung eines Anrechts oder die Verweigerung von sozialen
Leistungen müssen mit Gründen versehen werden. Beziehen sich die Leistungen müssen mit Gründen versehen werden. Beziehen sich die
Beschlüsse auf Geldbeträge, müssen sie vermerken, wie diese Beträge Beschlüsse auf Geldbeträge, müssen sie vermerken, wie diese Beträge
berechnet worden sind. Die Mitteilung des Berechnungsmodus gilt als berechnet worden sind. Die Mitteilung des Berechnungsmodus gilt als
Begründung und Notifizierung. Der König legt die Pflichtvermerke fest, Begründung und Notifizierung. Der König legt die Pflichtvermerke fest,
die auf den Zahlungsformularen stehen müssen. die auf den Zahlungsformularen stehen müssen.

Art. 14.Beschlüsse über die Gewährung oder die Verweigerung der

Art. 14.Beschlüsse über die Gewährung oder die Verweigerung der

Leistungen müssen folgende Vermerke enthalten: Leistungen müssen folgende Vermerke enthalten:
1. die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Einspruch einzureichen; 1. die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Einspruch einzureichen;
2. die Adresse des zuständigen Gerichts; 2. die Adresse des zuständigen Gerichts;
3. die im Falle eines Einspruchs zu respektierenden Fristen und 3. die im Falle eines Einspruchs zu respektierenden Fristen und
Modalitäten; Modalitäten;
4. die Bestimmungen der Artikel 728 und 1017 des Gerichtsgesetzbuches; 4. die Bestimmungen der Artikel 728 und 1017 des Gerichtsgesetzbuches;
5. die Nummer der Akte und die Angabe des Dienstes, der sie verwaltet; 5. die Nummer der Akte und die Angabe des Dienstes, der sie verwaltet;
6. die Möglichkeit, bei dem Dienst, der die Akte verwaltet, oder bei 6. die Möglichkeit, bei dem Dienst, der die Akte verwaltet, oder bei
einem dazu bestimmten Informationsdienst jegliche Erklärung betreffend einem dazu bestimmten Informationsdienst jegliche Erklärung betreffend
den Beschluss zu erhalten. den Beschluss zu erhalten.
Enthält der Beschluss die in Absatz 1 vorgesehenen Vermerke nicht, Enthält der Beschluss die in Absatz 1 vorgesehenen Vermerke nicht,
läuft die Einspruchsfrist nicht an. läuft die Einspruchsfrist nicht an.
Der König kann vorsehen, dass Absatz 1 nicht anwendbar ist auf soziale Der König kann vorsehen, dass Absatz 1 nicht anwendbar ist auf soziale
Leistungen, die Er bestimmt. Leistungen, die Er bestimmt.

Art. 15.Beschlüsse zur Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen

Art. 15.Beschlüsse zur Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen

müssen ausser den in Artikel 14 erwähnten Vermerken folgende Angaben müssen ausser den in Artikel 14 erwähnten Vermerken folgende Angaben
enthalten: enthalten:
1. die Feststellung, dass ungeschuldete Beträge gezahlt wurden; 1. die Feststellung, dass ungeschuldete Beträge gezahlt wurden;
2. den Gesamtbetrag der ungeschuldeten Zahlung sowie den 2. den Gesamtbetrag der ungeschuldeten Zahlung sowie den
Berechnungsmodus; Berechnungsmodus;
3. den Text der Bestimmungen, gegen die die Zahlung des ungeschuldeten 3. den Text der Bestimmungen, gegen die die Zahlung des ungeschuldeten
Betrags verstösst, mit den entsprechenden Verweisen; Betrags verstösst, mit den entsprechenden Verweisen;
4. die berücksichtigte Verjährungsfrist; 4. die berücksichtigte Verjährungsfrist;
5. die Möglichkeit für die Einrichtung für soziale Sicherheit, auf die 5. die Möglichkeit für die Einrichtung für soziale Sicherheit, auf die
Rückforderung der gezahlten nicht geschuldeten Beträge und auf das in Rückforderung der gezahlten nicht geschuldeten Beträge und auf das in
diesem Fall zu befolgende Verfahren zu verzichten; diesem Fall zu befolgende Verfahren zu verzichten;
6. die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine 6. die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine
Rückzahlung in Teilzahlungen vorzulegen. Rückzahlung in Teilzahlungen vorzulegen.
Enthält der Beschluss die in Absatz 1 vorgesehenen Vermerke nicht, Enthält der Beschluss die in Absatz 1 vorgesehenen Vermerke nicht,
läuft die Einspruchsfrist nicht an. läuft die Einspruchsfrist nicht an.

Art. 16.Die Notifizierung erfolgt durch gewöhnlichen Brief oder durch

Art. 16.Die Notifizierung erfolgt durch gewöhnlichen Brief oder durch

die Aushändigung eines Schreibens an den Betreffenden. die Aushändigung eines Schreibens an den Betreffenden.
Der König bestimmt die Fälle, in denen die Notifizierung durch Der König bestimmt die Fälle, in denen die Notifizierung durch
Einschreibebrief bei der Post erfolgen muss, sowie die Modalitäten zur Einschreibebrief bei der Post erfolgen muss, sowie die Modalitäten zur
Anwendung dieser Notifizierung. Anwendung dieser Notifizierung.
Unterabschnitt 3 - Revision Unterabschnitt 3 - Revision

Art. 17.Wird festgestellt, dass der Beschluss einen rechtlichen oder

Art. 17.Wird festgestellt, dass der Beschluss einen rechtlichen oder

materiellen Irrtum aufweist, fasst die Einrichtung für soziale materiellen Irrtum aufweist, fasst die Einrichtung für soziale
Sicherheit einen neuen Beschluss, der ab demselben Datum wirksam wird Sicherheit einen neuen Beschluss, der ab demselben Datum wirksam wird
wie der ursprüngliche Beschluss. wie der ursprüngliche Beschluss.
Unbeschadet des Artikels 18 wird der neue Beschluss im Fall eines der Unbeschadet des Artikels 18 wird der neue Beschluss im Fall eines der
Einrichtung für soziale Sicherheit zuzuschreibenden Irrtums am ersten Einrichtung für soziale Sicherheit zuzuschreibenden Irrtums am ersten
Tag des Monats wirksam, der der Notifizierung folgt, wenn das Anrecht Tag des Monats wirksam, der der Notifizierung folgt, wenn das Anrecht
auf die soziale Leistung geringer ist als das ursprünglich gewährte auf die soziale Leistung geringer ist als das ursprünglich gewährte
Anrecht. Anrecht.

Art. 18.Die Einrichtung für soziale Sicherheit kann ihren Beschluss

Art. 18.Die Einrichtung für soziale Sicherheit kann ihren Beschluss

innerhalb der Frist für das Einlegen eines Einspruchs beim innerhalb der Frist für das Einlegen eines Einspruchs beim
Arbeitsgericht oder, wenn bereits ein Einspruch eingelegt worden ist, Arbeitsgericht oder, wenn bereits ein Einspruch eingelegt worden ist,
bis zur Schliessung der Verhandlungen rückgängig machen und einen bis zur Schliessung der Verhandlungen rückgängig machen und einen
neuen Beschluss fassen, wenn neuen Beschluss fassen, wenn
1. an dem Tag, an dem die Leistung einsetzt, das Anrecht durch eine 1. an dem Tag, an dem die Leistung einsetzt, das Anrecht durch eine
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung abgeändert worden ist; Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung abgeändert worden ist;
2. ein neuer Tatbestand oder neues Beweismaterial, die Auswirkungen 2. ein neuer Tatbestand oder neues Beweismaterial, die Auswirkungen
auf die Anrechte des Antragstellers haben, im Laufe des Verfahrens auf die Anrechte des Antragstellers haben, im Laufe des Verfahrens
geltend gemacht werden; geltend gemacht werden;
3. festgestellt wird, dass der administrative Beschluss eine 3. festgestellt wird, dass der administrative Beschluss eine
Unregelmässigkeit oder einen materiellen Irrtum aufweist. Unregelmässigkeit oder einen materiellen Irrtum aufweist.

Art. 19.Nach einem administrativen Beschluss oder einer

Art. 19.Nach einem administrativen Beschluss oder einer

rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf
Gewährung einer sozialen Leistung kann in den für den ursprünglichen Gewährung einer sozialen Leistung kann in den für den ursprünglichen
Antrag vorgesehenen Formen ein neuer Antrag eingereicht werden. Ein Antrag vorgesehenen Formen ein neuer Antrag eingereicht werden. Ein
neuer Antrag kann nur in Anbetracht neuer Beweiselemente, die der neuer Antrag kann nur in Anbetracht neuer Beweiselemente, die der
administrativen Behörde oder dem zuständigen Organ der streitbaren administrativen Behörde oder dem zuständigen Organ der streitbaren
Gerichtsbarkeit vorher noch nicht vorgelegt worden sind, oder aufgrund Gerichtsbarkeit vorher noch nicht vorgelegt worden sind, oder aufgrund
einer Abänderung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung für einer Abänderung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung für
begründet erklärt werden. begründet erklärt werden.
Unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wird der neue Unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wird der neue
Beschluss am ersten Tag des Monats nach demjenigen wirksam, in dem der Beschluss am ersten Tag des Monats nach demjenigen wirksam, in dem der
neue Antrag eingereicht worden ist. neue Antrag eingereicht worden ist.
Abschnitt 3 - Zinsen Abschnitt 3 - Zinsen

Art. 20.Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1994

Art. 20.Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1994

zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die
Behindertenbeihilfen im Hinblick auf eine beschleunigte Überprüfung Behindertenbeihilfen im Hinblick auf eine beschleunigte Überprüfung
der Akten bringen die Leistungen nur für anspruchsberechtigte der Akten bringen die Leistungen nur für anspruchsberechtigte
Sozialversicherte ab dem Datum ihrer Fälligkeit und frühestens ab dem Sozialversicherte ab dem Datum ihrer Fälligkeit und frühestens ab dem
sich aus der Anwendung von Artikel 12 ergebenden Datum von Rechts sich aus der Anwendung von Artikel 12 ergebenden Datum von Rechts
wegen Zinsen ein. Wird der Beschluss über die Gewährung jedoch mit wegen Zinsen ein. Wird der Beschluss über die Gewährung jedoch mit
einer durch die Einrichtung für soziale Sicherheit verursachten einer durch die Einrichtung für soziale Sicherheit verursachten
Verspätung gefasst, sind die Zinsen ab Ablauf der in Artikel 10 Verspätung gefasst, sind die Zinsen ab Ablauf der in Artikel 10
erwähnten Frist und frühestens ab dem Datum, an dem die Leistung erwähnten Frist und frühestens ab dem Datum, an dem die Leistung
einsetzt, zahlbar. einsetzt, zahlbar.
Hängen die Beschlüsse der Einrichtungen für soziale Sicherheit von Hängen die Beschlüsse der Einrichtungen für soziale Sicherheit von
Beschlüssen ausländischer Einrichtungen ab, legt der König das Datum Beschlüssen ausländischer Einrichtungen ab, legt der König das Datum
fest, ab dem die Zinsen zu zahlen sind. fest, ab dem die Zinsen zu zahlen sind.

Art. 21.Gezahlte nicht geschuldete Leistungen bringen von Rechts

Art. 21.Gezahlte nicht geschuldete Leistungen bringen von Rechts

wegen ab dem Zeitpunkt der Zahlung Zinsen ein, wenn die nicht wegen ab dem Zeitpunkt der Zahlung Zinsen ein, wenn die nicht
geschuldete Zahlung auf Betrug, arglistige Täuschung oder geschuldete Zahlung auf Betrug, arglistige Täuschung oder
betrügerische Handlungen seitens der betroffenen Person zurückzuführen betrügerische Handlungen seitens der betroffenen Person zurückzuführen
ist. ist.
Abschnitt 4 - Verzicht Abschnitt 4 - Verzicht

Art. 22.§ 1 - Unbeschadet der den verschiedenen Sektoren der sozialen

Art. 22.§ 1 - Unbeschadet der den verschiedenen Sektoren der sozialen

Sicherheit eigenen Regeln sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 auf die Sicherheit eigenen Regeln sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 auf die
Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen anwendbar. Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen anwendbar.
§ 2 - Die zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit kann unter den § 2 - Die zuständige Einrichtung für soziale Sicherheit kann unter den
Bedingungen, die von ihrem Verwaltungsausschuss festgelegt und vom Bedingungen, die von ihrem Verwaltungsausschuss festgelegt und vom
zuständigen Minister angenommen worden sind, auf die Rückforderung zuständigen Minister angenommen worden sind, auf die Rückforderung
eines nicht geschuldeten Betrags verzichten: eines nicht geschuldeten Betrags verzichten:
a) in vertretbaren Fällen oder Kategorien von Fällen und unter der a) in vertretbaren Fällen oder Kategorien von Fällen und unter der
Bedingung, dass der Schuldner guten Glaubens ist; Bedingung, dass der Schuldner guten Glaubens ist;
b) wenn der zurückzufordernde Betrag gering ist; b) wenn der zurückzufordernde Betrag gering ist;
c) wenn sich herausstellt, dass die Beitreibung des zurückzufordernden c) wenn sich herausstellt, dass die Beitreibung des zurückzufordernden
Betrags unsicher oder im Vergleich zu dem zurückzufordernden Betrag zu Betrags unsicher oder im Vergleich zu dem zurückzufordernden Betrag zu
kostspielig ist. kostspielig ist.
§ 3 - Ausser bei arglistiger Täuschung oder Betrug wird von Amts wegen § 3 - Ausser bei arglistiger Täuschung oder Betrug wird von Amts wegen
von der Rückforderung der gezahlten nicht geschuldeten sozialen von der Rückforderung der gezahlten nicht geschuldeten sozialen
Leistungen abgesehen, wenn die Person, an die sie gezahlt worden sind, Leistungen abgesehen, wenn die Person, an die sie gezahlt worden sind,
verstorben ist und die Rückforderung ihr zum Zeitpunkt ihres Todes verstorben ist und die Rückforderung ihr zum Zeitpunkt ihres Todes
noch nicht notifiziert worden war. noch nicht notifiziert worden war.
§ 4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1410 des § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1410 des
Gerichtsgesetzbuches verhindert diese Bestimmung jedoch nicht die Gerichtsgesetzbuches verhindert diese Bestimmung jedoch nicht die
Rückforderung nicht geschuldeter Beträge, die zum Zeitpunkt des Todes Rückforderung nicht geschuldeter Beträge, die zum Zeitpunkt des Todes
der betreffenden Person fällig waren, aber noch nicht an sie oder eine der betreffenden Person fällig waren, aber noch nicht an sie oder eine
der folgenden Personen ausgezahlt worden waren: der folgenden Personen ausgezahlt worden waren:
1. an den Ehepartner, mit dem der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt 1. an den Ehepartner, mit dem der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt
seines Todes zusammenlebte; seines Todes zusammenlebte;
2. an die Kinder, mit denen der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt 2. an die Kinder, mit denen der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt
seines Todes zusammenlebte; seines Todes zusammenlebte;
3. an die Person, mit der der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt seines 3. an die Person, mit der der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt seines
Todes zusammenlebte; Todes zusammenlebte;
4. an die Person, die einen Teil der Krankenhauskosten getragen hat, 4. an die Person, die einen Teil der Krankenhauskosten getragen hat,
in Höhe des von ihr bezahlten Kostenbetrags; in Höhe des von ihr bezahlten Kostenbetrags;
5. an die Person, die die Beerdigungskosten bezahlt hat, in Höhe des 5. an die Person, die die Beerdigungskosten bezahlt hat, in Höhe des
entsprechenden Kostenbetrags. entsprechenden Kostenbetrags.
Abschnitt 5 - Einspruchsfristen Abschnitt 5 - Einspruchsfristen

Art. 23.Unbeschadet günstigerer Bestimmungen in besonderen Gesetzen

Art. 23.Unbeschadet günstigerer Bestimmungen in besonderen Gesetzen

müssen Einsprüche gegen Beschlüsse, die von den für die Gewährung, müssen Einsprüche gegen Beschlüsse, die von den für die Gewährung,
Zahlung oder Rückforderung sozialer Leistungen zuständigen Zahlung oder Rückforderung sozialer Leistungen zuständigen
Einrichtungen für soziale Sicherheit gefasst werden, bei Strafe des Einrichtungen für soziale Sicherheit gefasst werden, bei Strafe des
Verfalls, innerhalb dreier Monate ab der Notifizierung oder der Verfalls, innerhalb dreier Monate ab der Notifizierung oder der
Kenntnisnahme des Beschlusses vom Betroffenen eingereicht werden. Kenntnisnahme des Beschlusses vom Betroffenen eingereicht werden.
Jeder gegen eine Einrichtung für soziale Sicherheit gerichtete Jeder gegen eine Einrichtung für soziale Sicherheit gerichtete
Einspruch auf Anerkennung eines Anrechts muss, ebenfalls bei Strafe Einspruch auf Anerkennung eines Anrechts muss, ebenfalls bei Strafe
des Verfalls, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der des Verfalls, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der
Feststellung der Untätigkeit der Einrichtung eingelegt werden. Feststellung der Untätigkeit der Einrichtung eingelegt werden.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen

Art. 24.Der König kann in den betreffenden Gesetzes- und

Art. 24.Der König kann in den betreffenden Gesetzes- und

Verordnungsbestimmungen die nötigen Abänderungen oder Aufhebungen Verordnungsbestimmungen die nötigen Abänderungen oder Aufhebungen
vornehmen, um sie mit vorliegendem Gesetz in Einklang zu bringen. vornehmen, um sie mit vorliegendem Gesetz in Einklang zu bringen.
Anlässlich einer eventuellen Kodifikation der Gesamtheit oder eines Anlässlich einer eventuellen Kodifikation der Gesamtheit oder eines
Teils der sozialen Sicherheit kann der König durch einen im Teils der sozialen Sicherheit kann der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen vorliegenden Gesetzes in Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen vorliegenden Gesetzes in
diese Kodifikation einbeziehen, indem er die Terminologie des Gesetzes diese Kodifikation einbeziehen, indem er die Terminologie des Gesetzes
mit der Terminologie der Kodifikation in Einklang bringt, jedoch ohne mit der Terminologie der Kodifikation in Einklang bringt, jedoch ohne
den Inhalt dieses Gesetzes abzuändern oder die darin festgehaltenen den Inhalt dieses Gesetzes abzuändern oder die darin festgehaltenen
Grundsätze anzutasten. Grundsätze anzutasten.
Der in Absatz 2 erwähnte Entwurf eines Königlichen Erlasses wird dem Der in Absatz 2 erwähnte Entwurf eines Königlichen Erlasses wird dem
Nationalen Arbeitsrat oder gegebenenfalls dem Hohen Rat des Nationalen Arbeitsrat oder gegebenenfalls dem Hohen Rat des
Mittelstands zur Begutachtung vorgelegt; er bedarf zu seiner Mittelstands zur Begutachtung vorgelegt; er bedarf zu seiner
Ratifizierung eines Gesetzentwurfs, der den gesetzgebenden Kammern Ratifizierung eines Gesetzentwurfs, der den gesetzgebenden Kammern
nach Gutachten des Staatsrats vorzulegen ist. nach Gutachten des Staatsrats vorzulegen ist.
Die Kodifikation wird, nachdem sie durch das Gesetz ratifiziert worden Die Kodifikation wird, nachdem sie durch das Gesetz ratifiziert worden
ist, ab dem in diesem Gesetz bestimmten Datum wirksam. ist, ab dem in diesem Gesetz bestimmten Datum wirksam.

Art. 25.Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum

Art. 25.Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum

und spätestens am 1. Januar 1997 in Kraft. und spätestens am 1. Januar 1997 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. April 1995 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. April 1995
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 april 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 avril 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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