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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 205/4, § 2, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de l'article 205/4, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 2 OKTOBER 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 205/4, § 2, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 2 OCTOBRE 2019. - Arrêté royal portant exécution de l'article 205/4, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 2 oktober 2019 tot uitvoering van artikel 205/4, § 2, van | l'arrêté royal du 2 octobre 2019 portant exécution de l'article 205/4, |
het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van | § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 17 |
17 oktober 2019). | octobre 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
2. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 205/4 | 2. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 205/4 |
§ 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät zur | Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorgelegt wird, ist es, in Ausführung von Artikel 205/4 § | Unterschrift vorgelegt wird, ist es, in Ausführung von Artikel 205/4 § |
2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) Modalitäten und | 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) Modalitäten und |
Fristen für die in § 1 dieses Artikels erwähnte Verpflichtung zu | Fristen für die in § 1 dieses Artikels erwähnte Verpflichtung zu |
bestimmen. Es handelt sich hierbei bloß um eine detaillierte | bestimmen. Es handelt sich hierbei bloß um eine detaillierte |
Beschreibung und, wo nötig, Verdeutlichung der bereits im Gesetzestext | Beschreibung und, wo nötig, Verdeutlichung der bereits im Gesetzestext |
kurz erläuterten Beweislast des Steuerpflichtigen, durch die der Abzug | kurz erläuterten Beweislast des Steuerpflichtigen, durch die der Abzug |
für Einkünfte aus Innovationen korrekt festgelegt werden kann. Dieser | für Einkünfte aus Innovationen korrekt festgelegt werden kann. Dieser |
Erlassentwurf hat daher keine budgetären Auswirkungen über die des | Erlassentwurf hat daher keine budgetären Auswirkungen über die des |
Gesetzes hinaus. | Gesetzes hinaus. |
Im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 207 des EStGB 92 | Im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 207 des EStGB 92 |
bestimmten Reihenfolge der Abzugsoperationen, die im Königlichen | bestimmten Reihenfolge der Abzugsoperationen, die im Königlichen |
Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB | Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB |
92) übernommen worden ist, wird zwischen dem Abschnitt in Bezug auf | 92) übernommen worden ist, wird zwischen dem Abschnitt in Bezug auf |
definitiv besteuerte Einkünfte und dem Abschnitt in Bezug auf den | definitiv besteuerte Einkünfte und dem Abschnitt in Bezug auf den |
Abzug für Risikokapital ein neuer Abschnitt 27quater1 eingefügt. Dazu | Abzug für Risikokapital ein neuer Abschnitt 27quater1 eingefügt. Dazu |
muss der Abschnitt in Bezug auf den Abzug für Risikokapital | muss der Abschnitt in Bezug auf den Abzug für Risikokapital |
umnummeriert werden. | umnummeriert werden. |
Im neuen Artikel 734quater/1 wird die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 1 | Im neuen Artikel 734quater/1 wird die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 1 |
des EStGB 92 aufgenommene Dokumentationspflicht wie folgt näher | des EStGB 92 aufgenommene Dokumentationspflicht wie folgt näher |
erläutert: | erläutert: |
1. Um sicherzustellen, dass das von einem verbundenen Unternehmen | 1. Um sicherzustellen, dass das von einem verbundenen Unternehmen |
erworbene geistige Eigentumsrecht zu einem marktüblichen Preis | erworbene geistige Eigentumsrecht zu einem marktüblichen Preis |
bewertet wird, muss der Steuerpflichtige die notwendigen Unterlagen | bewertet wird, muss der Steuerpflichtige die notwendigen Unterlagen |
mit den Gesamtausgaben, die das verbundene Unternehmen in Bezug auf | mit den Gesamtausgaben, die das verbundene Unternehmen in Bezug auf |
dieses geistige Eigentumsrecht getätigt hat, zur Verfügung halten. | dieses geistige Eigentumsrecht getätigt hat, zur Verfügung halten. |
2. Der Steuerpflichtige muss die Einkünfte aus Innovationen in die in | 2. Der Steuerpflichtige muss die Einkünfte aus Innovationen in die in |
Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Kategorien aufteilen. | Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Kategorien aufteilen. |
3. Nur die seit dem 1. Juli 2016 bezogenen Einkünfte aus Innovationen | 3. Nur die seit dem 1. Juli 2016 bezogenen Einkünfte aus Innovationen |
kommen für den Abzug in Betracht. Für die Besteuerungszeiträume, in | kommen für den Abzug in Betracht. Für die Besteuerungszeiträume, in |
die dieses Datum fällt, muss also nachgewiesen werden, dass die | die dieses Datum fällt, muss also nachgewiesen werden, dass die |
Einkünfte aus Innovationen frühestens am 1. Juli 2016 bezogen worden | Einkünfte aus Innovationen frühestens am 1. Juli 2016 bezogen worden |
sind. | sind. |
4. Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 543 des EStGB 92 für ein Patent | 4. Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 543 des EStGB 92 für ein Patent |
oder ergänzendes Schutzzertifikat die Übergangsregelung des Abzugs für | oder ergänzendes Schutzzertifikat die Übergangsregelung des Abzugs für |
Einkünfte aus Patenten anwenden, dürfen in Bezug auf dieses Patent | Einkünfte aus Patenten anwenden, dürfen in Bezug auf dieses Patent |
oder ergänzende Schutzzertifikat den Abzug für Einkünfte aus | oder ergänzende Schutzzertifikat den Abzug für Einkünfte aus |
Innovationen nicht in den Besteuerungszeiträumen, die vor dem 1. Juli | Innovationen nicht in den Besteuerungszeiträumen, die vor dem 1. Juli |
2021 enden, anwenden. Die Anwendung der in Artikel 543 des EStGB 92 | 2021 enden, anwenden. Die Anwendung der in Artikel 543 des EStGB 92 |
vorgesehenen Übergangsregelung ist für die bis zum 30. Juni 2021 | vorgesehenen Übergangsregelung ist für die bis zum 30. Juni 2021 |
bezogenen Einkünfte aus Patenten möglich. Die Kombination der beiden | bezogenen Einkünfte aus Patenten möglich. Die Kombination der beiden |
Regelungen ist im ersten Besteuerungszeitraum, der nach dem 30. Juni | Regelungen ist im ersten Besteuerungszeitraum, der nach dem 30. Juni |
2021 endet, erlaubt, aber natürlich nicht in Bezug auf dieselben | 2021 endet, erlaubt, aber natürlich nicht in Bezug auf dieselben |
Zeiträume. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige daher ebenfalls | Zeiträume. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige daher ebenfalls |
nachweisen, dass die Einkünfte aus Innovationen, die aus einem Patent | nachweisen, dass die Einkünfte aus Innovationen, die aus einem Patent |
oder ergänzenden Schutzzertifikat hervorgehen, nicht in einem Zeitraum | oder ergänzenden Schutzzertifikat hervorgehen, nicht in einem Zeitraum |
des Besteuerungszeitraums bezogen worden sind, in dem er in Bezug auf | des Besteuerungszeitraums bezogen worden sind, in dem er in Bezug auf |
dieses Patent oder ergänzende Schutzzertifikat noch den Abzug für | dieses Patent oder ergänzende Schutzzertifikat noch den Abzug für |
Einkünfte aus Patenten angewandt hat. | Einkünfte aus Patenten angewandt hat. |
5. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, wie und anhand welcher | 5. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, wie und anhand welcher |
Berechnungsmethode(n) der Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen | Berechnungsmethode(n) der Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen |
festgelegt worden ist. | festgelegt worden ist. |
6. Nur der Teil der Entschädigungen, der den tatsächlichen Schaden | 6. Nur der Teil der Entschädigungen, der den tatsächlichen Schaden |
infolge der Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts ausgleicht, | infolge der Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts ausgleicht, |
kann als Einkünfte aus Innovationen in Betracht kommen. Der | kann als Einkünfte aus Innovationen in Betracht kommen. Der |
Steuerpflichtige muss nachweisen, wie der rein reipersekutorische Teil | Steuerpflichtige muss nachweisen, wie der rein reipersekutorische Teil |
der Entschädigungen bestimmt worden ist, sofern dies nicht bereits in | der Entschädigungen bestimmt worden ist, sofern dies nicht bereits in |
der gerichtlichen Entscheidung oder Schiedsentscheidung, in der | der gerichtlichen Entscheidung oder Schiedsentscheidung, in der |
gütlichen Einigung oder im Versicherungsvertrag bestimmt worden ist. | gütlichen Einigung oder im Versicherungsvertrag bestimmt worden ist. |
7. Zur Überprüfung, ob der Nettobetrag der Einkünfte aus Innovationen | 7. Zur Überprüfung, ob der Nettobetrag der Einkünfte aus Innovationen |
korrekt festgelegt worden ist, muss der Steuerpflichtige nachweisen, | korrekt festgelegt worden ist, muss der Steuerpflichtige nachweisen, |
wie die abgezogenen Kosten bestimmt worden sind, und diese Kosten in | wie die abgezogenen Kosten bestimmt worden sind, und diese Kosten in |
die Kategorien "Kosten des Besteuerungszeitraums", "vorgetragene | die Kategorien "Kosten des Besteuerungszeitraums", "vorgetragene |
Kosten" und "historische Kosten" aufteilen. | Kosten" und "historische Kosten" aufteilen. |
8. Für geistige Eigentumsrechte, die gemeinsam mit anderen | 8. Für geistige Eigentumsrechte, die gemeinsam mit anderen |
Steuerpflichtigen entwickelt worden sind, muss der Beitrag des | Steuerpflichtigen entwickelt worden sind, muss der Beitrag des |
Steuerpflichtigen zu den gemeinsamen Gesamtausgaben für die | Steuerpflichtigen zu den gemeinsamen Gesamtausgaben für die |
Entwicklung des geistigen Eigentumsrechts nachgewiesen werden, sodass | Entwicklung des geistigen Eigentumsrechts nachgewiesen werden, sodass |
dieser Beitrag auf die Zuerkennung von Einkünften aus Innovationen, | dieser Beitrag auf die Zuerkennung von Einkünften aus Innovationen, |
die aus diesem gemeinsam entwickelten geistigen Eigentumsrecht | die aus diesem gemeinsam entwickelten geistigen Eigentumsrecht |
hervorgehen, und auf den gemäß Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2 des | hervorgehen, und auf den gemäß Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2 des |
EStGB 92 bestimmten Bruch abgestimmt werden kann. | EStGB 92 bestimmten Bruch abgestimmt werden kann. |
9. Schließlich müssen die verschiedenen Bestandteile des vom | 9. Schließlich müssen die verschiedenen Bestandteile des vom |
Steuerpflichtigen gemäß Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2 des EStGB 92 | Steuerpflichtigen gemäß Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2 des EStGB 92 |
angewandten Bruches erläutert werden. Der Betrag des Zählers muss in | angewandten Bruches erläutert werden. Der Betrag des Zählers muss in |
"Ausgaben für eigene F&E-Tätigkeiten", "Ausgaben für F&E-Tätigkeiten, | "Ausgaben für eigene F&E-Tätigkeiten", "Ausgaben für F&E-Tätigkeiten, |
die im Wege von Unteraufträgen an nicht verbundene Unternehmen | die im Wege von Unteraufträgen an nicht verbundene Unternehmen |
vergeben werden" und "Ausgaben für den Erwerb von geistigen | vergeben werden" und "Ausgaben für den Erwerb von geistigen |
Eigentumsrechten" aufgeteilt werden. Der Betrag des Nenners muss in | Eigentumsrechten" aufgeteilt werden. Der Betrag des Nenners muss in |
die ersten beiden dieser Kategorien aufgeteilt werden. | die ersten beiden dieser Kategorien aufgeteilt werden. |
Zur Bestimmung, ob Ausgaben sich direkt auf Einkünfte aus Innovationen | Zur Bestimmung, ob Ausgaben sich direkt auf Einkünfte aus Innovationen |
beziehen, muss weniger die "Art" dieser Ausgaben, sondern vielmehr | beziehen, muss weniger die "Art" dieser Ausgaben, sondern vielmehr |
ihre tatsächliche Verwendung betrachtet werden. Die Erfüllung der oben | ihre tatsächliche Verwendung betrachtet werden. Die Erfüllung der oben |
erläuterten Dokumentationspflicht muss daher ebenfalls anhand von | erläuterten Dokumentationspflicht muss daher ebenfalls anhand von |
Daten aus der Kostenrechnung erfolgen, mit denen diese tatsächliche | Daten aus der Kostenrechnung erfolgen, mit denen diese tatsächliche |
Verwendung deutlich nachgewiesen werden kann. | Verwendung deutlich nachgewiesen werden kann. |
Da der in Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnte Bruch sich | Da der in Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnte Bruch sich |
aus allen in Betracht kommenden Ausgaben und aus den Gesamtausgaben, | aus allen in Betracht kommenden Ausgaben und aus den Gesamtausgaben, |
die der Steuerpflichtige in dem Besteuerungszeitraum und in den | die der Steuerpflichtige in dem Besteuerungszeitraum und in den |
vorhergehenden Besteuerungszeiträumen für die Entwicklung oder | vorhergehenden Besteuerungszeiträumen für die Entwicklung oder |
Verbesserung eines geistigen Eigentumsrechts verwendet hat, | Verbesserung eines geistigen Eigentumsrechts verwendet hat, |
zusammensetzt, müssen die Belege zur Verfügung gehalten werden, | zusammensetzt, müssen die Belege zur Verfügung gehalten werden, |
solange die geltenden Untersuchungsfristen weiterhin angewandt werden | solange die geltenden Untersuchungsfristen weiterhin angewandt werden |
können. | können. |
Im neuen Artikel 734quater/2 wird verdeutlicht, wie der | Im neuen Artikel 734quater/2 wird verdeutlicht, wie der |
Steuerpflichtige die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 2 des EStGB 92 | Steuerpflichtige die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 2 des EStGB 92 |
erwähnte abweichende Festlegung der Einkünfte aus Innovationen, | erwähnte abweichende Festlegung der Einkünfte aus Innovationen, |
entweder pro Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder | entweder pro Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder |
Dienstleistungsgruppe, rechtfertigen muss. | Dienstleistungsgruppe, rechtfertigen muss. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
2. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 205/4 | 2. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 205/4 |
§ 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 205/4 § 2, | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 205/4 § 2, |
eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017; | eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass die Beweislast des | In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass die Beweislast des |
Steuerpflichtigen in Bezug auf den Abzug für Einkünfte aus | Steuerpflichtigen in Bezug auf den Abzug für Einkünfte aus |
Innovationen verdeutlicht wird, ohne dass der Erlass budgetäre | Innovationen verdeutlicht wird, ohne dass der Erlass budgetäre |
Auswirkungen hat; | Auswirkungen hat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.555/3 des Staatsrates vom 30. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.555/3 des Staatsrates vom 30. September |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass der König in Anwendung von Artikel 205/4 § 2 des | In der Erwägung, dass der König in Anwendung von Artikel 205/4 § 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 insbesondere ermächtigt ist, | Einkommensteuergesetzbuches 1992 insbesondere ermächtigt ist, |
Modalitäten und Frist für die in § 1 dieses Artikels erwähnte | Modalitäten und Frist für die in § 1 dieses Artikels erwähnte |
Beweislast zu bestimmen; | Beweislast zu bestimmen; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird der heutige Abschnitt | Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird der heutige Abschnitt |
27quater1 zu Abschnitt 27quater2 umnummeriert. | 27quater1 zu Abschnitt 27quater2 umnummeriert. |
Art. 2 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 27quater1, | Art. 2 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 27quater1, |
der die Artikel 734quater/1 und 734quater/2 umfasst, mit folgendem | der die Artikel 734quater/1 und 734quater/2 umfasst, mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 27quater1 - Abzug für Einkünfte aus Innovationen | "Abschnitt 27quater1 - Abzug für Einkünfte aus Innovationen |
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 205/4 § 2) | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 205/4 § 2) |
Art. 734quater/1 - Damit die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 1 des | Art. 734quater/1 - Damit die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beträge festgelegt werden | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beträge festgelegt werden |
können, wird unter anderem verlangt, dass: | können, wird unter anderem verlangt, dass: |
1. die Unterlagen aufbewahrt werden, in denen die Gesamtausgaben in | 1. die Unterlagen aufbewahrt werden, in denen die Gesamtausgaben in |
Bezug auf ein in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches | Bezug auf ein in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches |
erwähntes geistiges Eigentumsrecht detailliert werden, die von dem | erwähntes geistiges Eigentumsrecht detailliert werden, die von dem |
verbundenen Unternehmen getätigt werden, dessen vorerwähntes geistiges | verbundenen Unternehmen getätigt werden, dessen vorerwähntes geistiges |
Eigentumsrecht erworben wurde und für das die vorerwähnten Ausgaben | Eigentumsrecht erworben wurde und für das die vorerwähnten Ausgaben |
eine Aufwendung bilden, | eine Aufwendung bilden, |
2. die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten zu | 2. die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten zu |
berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen gegebenenfalls | berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen gegebenenfalls |
entsprechend der Art der Vergütung aufgeteilt werden, | entsprechend der Art der Vergütung aufgeteilt werden, |
3. für den Besteuerungszeitraum, in den das Datum des 1. Juli 2016 | 3. für den Besteuerungszeitraum, in den das Datum des 1. Juli 2016 |
fällt, nachgewiesen wird, dass die in Nr. 2 erwähnten zu | fällt, nachgewiesen wird, dass die in Nr. 2 erwähnten zu |
berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen frühestens am 1. Juli | berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen frühestens am 1. Juli |
2016 bezogen worden sind, | 2016 bezogen worden sind, |
4. für den Besteuerungszeitraum, in den das Datum des 1. Juli 2021 | 4. für den Besteuerungszeitraum, in den das Datum des 1. Juli 2021 |
fällt, gegebenenfalls nachgewiesen wird, dass die in Nr. 2 erwähnten | fällt, gegebenenfalls nachgewiesen wird, dass die in Nr. 2 erwähnten |
zu berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen in dem Teil des | zu berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen in dem Teil des |
Besteuerungszeitraums bezogen worden sind, für den Artikel 543 | Besteuerungszeitraums bezogen worden sind, für den Artikel 543 |
desselben Gesetzbuches in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht nicht | desselben Gesetzbuches in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht nicht |
angewandt wird, | angewandt wird, |
5. erläutert wird, wie der Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen | 5. erläutert wird, wie der Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen |
festgelegt worden ist, | festgelegt worden ist, |
6. erläutert wird, wie der den tatsächlichen Schaden ausgleichende | 6. erläutert wird, wie der den tatsächlichen Schaden ausgleichende |
Teil der Entschädigungen bestimmt worden ist, die sich direkt auf ein | Teil der Entschädigungen bestimmt worden ist, die sich direkt auf ein |
geistiges Eigentumsrecht beziehen und infolge einer Verletzung des | geistiges Eigentumsrecht beziehen und infolge einer Verletzung des |
betreffenden geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden, sofern dies | betreffenden geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden, sofern dies |
nicht bereits in der gerichtlichen Entscheidung oder | nicht bereits in der gerichtlichen Entscheidung oder |
Schiedsentscheidung, in der gütlichen Einigung oder im | Schiedsentscheidung, in der gütlichen Einigung oder im |
Versicherungsvertrag bestimmt worden ist, | Versicherungsvertrag bestimmt worden ist, |
7. erläutert wird, wie die von den Einkünften aus Innovationen | 7. erläutert wird, wie die von den Einkünften aus Innovationen |
abgezogenen Kosten bestimmt worden sind und gegebenenfalls aufgeteilt | abgezogenen Kosten bestimmt worden sind und gegebenenfalls aufgeteilt |
werden in: | werden in: |
a) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten in | a) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten in |
den Kosten aufgenommenen Ausgaben, die den Bruttobetrag der Einkünfte | den Kosten aufgenommenen Ausgaben, die den Bruttobetrag der Einkünfte |
aus Innovationen nicht übersteigen, | aus Innovationen nicht übersteigen, |
b) das negative Ergebnis, das gemäß Artikel 205/2 § 1 Absatz 3 | b) das negative Ergebnis, das gemäß Artikel 205/2 § 1 Absatz 3 |
desselben Gesetzbuches abgezogen wird, | desselben Gesetzbuches abgezogen wird, |
c) die in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen in den Kosten | c) die in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen in den Kosten |
aufgenommenen Gesamtausgaben, die gemäß Artikel 205/2 § 2 Absatz 1 bis | aufgenommenen Gesamtausgaben, die gemäß Artikel 205/2 § 2 Absatz 1 bis |
3 desselben Gesetzbuches abgezogen werden, | 3 desselben Gesetzbuches abgezogen werden, |
8. bei einem geistigen Eigentumsrecht, das aus einem gemeinsamen | 8. bei einem geistigen Eigentumsrecht, das aus einem gemeinsamen |
Entwicklungsprojekt hervorgeht, nachgewiesen wird, wie der | Entwicklungsprojekt hervorgeht, nachgewiesen wird, wie der |
Steuerpflichtige zu den Gesamtausgaben, die gemeinsam zur Umsetzung | Steuerpflichtige zu den Gesamtausgaben, die gemeinsam zur Umsetzung |
dieses geistigen Eigentumsrechts getätigt werden, beiträgt, | dieses geistigen Eigentumsrechts getätigt werden, beiträgt, |
9. erläutert wird, wie der in Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2 | 9. erläutert wird, wie der in Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2 |
desselben Gesetzbuches erwähnte Bruch bestimmt worden ist, wobei die | desselben Gesetzbuches erwähnte Bruch bestimmt worden ist, wobei die |
Ausgaben aufgeteilt werden in: | Ausgaben aufgeteilt werden in: |
a) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 4 einleitender Satz desselben | a) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 4 einleitender Satz desselben |
Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben, die von der | Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben, die von der |
Gesellschaft für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die von der | Gesellschaft für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die von der |
Gesellschaft selbst ausgeführt werden, getätigt werden, | Gesellschaft selbst ausgeführt werden, getätigt werden, |
b) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 4 erster oder zweiter Gedankenstrich | b) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 4 erster oder zweiter Gedankenstrich |
desselben Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben, | desselben Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben, |
c) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 zweiter Gedankenstrich desselben | c) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 zweiter Gedankenstrich desselben |
Gesetzbuches erwähnten Gesamtausgaben, | Gesetzbuches erwähnten Gesamtausgaben, |
d) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 dritter Gedankenstrich desselben | d) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 dritter Gedankenstrich desselben |
Gesetzbuches erwähnten Gesamtausgaben. | Gesetzbuches erwähnten Gesamtausgaben. |
Die in vorhergehendem Absatz verlangten Erläuterungen zu den Kosten | Die in vorhergehendem Absatz verlangten Erläuterungen zu den Kosten |
und Ausgaben müssen anhand von Daten aus der Kostenrechnung erfolgen, | und Ausgaben müssen anhand von Daten aus der Kostenrechnung erfolgen, |
mit denen die tatsächliche Verwendung der Kosten und Ausgaben | mit denen die tatsächliche Verwendung der Kosten und Ausgaben |
nachgewiesen werden kann. | nachgewiesen werden kann. |
Die Belege müssen bis zum letzten Tag der Untersuchungsfrist des | Die Belege müssen bis zum letzten Tag der Untersuchungsfrist des |
letzten Steuerjahres, in dem die Gesellschaft den Abzug für Einkünfte | letzten Steuerjahres, in dem die Gesellschaft den Abzug für Einkünfte |
aus Innovationen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht entweder pro | aus Innovationen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht entweder pro |
Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder | Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder |
Dienstleistungsgruppe angewandt hat, zur Verfügung der Verwaltung | Dienstleistungsgruppe angewandt hat, zur Verfügung der Verwaltung |
gehalten werden. | gehalten werden. |
Art. 734quater/2 - Zur Rechtfertigung der in Artikel 205/4 § 1 Absatz | Art. 734quater/2 - Zur Rechtfertigung der in Artikel 205/4 § 1 Absatz |
2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Festlegung der | 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Festlegung der |
Einkünfte aus Innovationen, entweder pro Produkt- oder | Einkünfte aus Innovationen, entweder pro Produkt- oder |
Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder Dienstleistungsgruppe, wird | Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder Dienstleistungsgruppe, wird |
unter anderem verlangt, dass: | unter anderem verlangt, dass: |
1. eine Übersicht der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 1 desselben | 1. eine Übersicht der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 1 desselben |
Gesetzbuches erwähnten zugrunde liegenden geistigen Eigentumsrechte | Gesetzbuches erwähnten zugrunde liegenden geistigen Eigentumsrechte |
dargelegt wird, aus der entweder die Produkt- oder Dienstleistungsart | dargelegt wird, aus der entweder die Produkt- oder Dienstleistungsart |
oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe hervorgeht, | oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe hervorgeht, |
2. erläutert wird, warum die in Nr. 1 erwähnte Festlegung der | 2. erläutert wird, warum die in Nr. 1 erwähnte Festlegung der |
Einkünfte aus Innovationen pro geistiges Eigentumsrecht aus | Einkünfte aus Innovationen pro geistiges Eigentumsrecht aus |
praktischer Sicht nicht durchführbar ist, | praktischer Sicht nicht durchführbar ist, |
3. eine detaillierte Beschreibung entweder der Produkt- oder | 3. eine detaillierte Beschreibung entweder der Produkt- oder |
Dienstleistungsart oder der Produkt- oder Dienstleistungsgruppe | Dienstleistungsart oder der Produkt- oder Dienstleistungsgruppe |
gegeben wird, für die die Einkünfte aus Innovationen festgelegt | gegeben wird, für die die Einkünfte aus Innovationen festgelegt |
werden, und dass erläutert wird, warum diese Art oder Gruppe als | werden, und dass erläutert wird, warum diese Art oder Gruppe als |
Ausgangspunkt der Festlegung gewählt worden ist." | Ausgangspunkt der Festlegung gewählt worden ist." |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |