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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 02/10/2019
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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 205/4, § 2, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de l'article 205/4, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 2 OKTOBER 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 205/4, § 2, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 2 OCTOBRE 2019. - Arrêté royal portant exécution de l'article 205/4, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 2 oktober 2019 tot uitvoering van artikel 205/4, § 2, van l'arrêté royal du 2 octobre 2019 portant exécution de l'article 205/4,
het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 17
17 oktober 2019). octobre 2019).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
2. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 205/4 2. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 205/4
§ 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät zur Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät zur
Unterschrift vorgelegt wird, ist es, in Ausführung von Artikel 205/4 § Unterschrift vorgelegt wird, ist es, in Ausführung von Artikel 205/4 §
2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) Modalitäten und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) Modalitäten und
Fristen für die in § 1 dieses Artikels erwähnte Verpflichtung zu Fristen für die in § 1 dieses Artikels erwähnte Verpflichtung zu
bestimmen. Es handelt sich hierbei bloß um eine detaillierte bestimmen. Es handelt sich hierbei bloß um eine detaillierte
Beschreibung und, wo nötig, Verdeutlichung der bereits im Gesetzestext Beschreibung und, wo nötig, Verdeutlichung der bereits im Gesetzestext
kurz erläuterten Beweislast des Steuerpflichtigen, durch die der Abzug kurz erläuterten Beweislast des Steuerpflichtigen, durch die der Abzug
für Einkünfte aus Innovationen korrekt festgelegt werden kann. Dieser für Einkünfte aus Innovationen korrekt festgelegt werden kann. Dieser
Erlassentwurf hat daher keine budgetären Auswirkungen über die des Erlassentwurf hat daher keine budgetären Auswirkungen über die des
Gesetzes hinaus. Gesetzes hinaus.
Im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 207 des EStGB 92 Im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 207 des EStGB 92
bestimmten Reihenfolge der Abzugsoperationen, die im Königlichen bestimmten Reihenfolge der Abzugsoperationen, die im Königlichen
Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB
92) übernommen worden ist, wird zwischen dem Abschnitt in Bezug auf 92) übernommen worden ist, wird zwischen dem Abschnitt in Bezug auf
definitiv besteuerte Einkünfte und dem Abschnitt in Bezug auf den definitiv besteuerte Einkünfte und dem Abschnitt in Bezug auf den
Abzug für Risikokapital ein neuer Abschnitt 27quater1 eingefügt. Dazu Abzug für Risikokapital ein neuer Abschnitt 27quater1 eingefügt. Dazu
muss der Abschnitt in Bezug auf den Abzug für Risikokapital muss der Abschnitt in Bezug auf den Abzug für Risikokapital
umnummeriert werden. umnummeriert werden.
Im neuen Artikel 734quater/1 wird die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 1 Im neuen Artikel 734quater/1 wird die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 1
des EStGB 92 aufgenommene Dokumentationspflicht wie folgt näher des EStGB 92 aufgenommene Dokumentationspflicht wie folgt näher
erläutert: erläutert:
1. Um sicherzustellen, dass das von einem verbundenen Unternehmen 1. Um sicherzustellen, dass das von einem verbundenen Unternehmen
erworbene geistige Eigentumsrecht zu einem marktüblichen Preis erworbene geistige Eigentumsrecht zu einem marktüblichen Preis
bewertet wird, muss der Steuerpflichtige die notwendigen Unterlagen bewertet wird, muss der Steuerpflichtige die notwendigen Unterlagen
mit den Gesamtausgaben, die das verbundene Unternehmen in Bezug auf mit den Gesamtausgaben, die das verbundene Unternehmen in Bezug auf
dieses geistige Eigentumsrecht getätigt hat, zur Verfügung halten. dieses geistige Eigentumsrecht getätigt hat, zur Verfügung halten.
2. Der Steuerpflichtige muss die Einkünfte aus Innovationen in die in 2. Der Steuerpflichtige muss die Einkünfte aus Innovationen in die in
Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Kategorien aufteilen. Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Kategorien aufteilen.
3. Nur die seit dem 1. Juli 2016 bezogenen Einkünfte aus Innovationen 3. Nur die seit dem 1. Juli 2016 bezogenen Einkünfte aus Innovationen
kommen für den Abzug in Betracht. Für die Besteuerungszeiträume, in kommen für den Abzug in Betracht. Für die Besteuerungszeiträume, in
die dieses Datum fällt, muss also nachgewiesen werden, dass die die dieses Datum fällt, muss also nachgewiesen werden, dass die
Einkünfte aus Innovationen frühestens am 1. Juli 2016 bezogen worden Einkünfte aus Innovationen frühestens am 1. Juli 2016 bezogen worden
sind. sind.
4. Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 543 des EStGB 92 für ein Patent 4. Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 543 des EStGB 92 für ein Patent
oder ergänzendes Schutzzertifikat die Übergangsregelung des Abzugs für oder ergänzendes Schutzzertifikat die Übergangsregelung des Abzugs für
Einkünfte aus Patenten anwenden, dürfen in Bezug auf dieses Patent Einkünfte aus Patenten anwenden, dürfen in Bezug auf dieses Patent
oder ergänzende Schutzzertifikat den Abzug für Einkünfte aus oder ergänzende Schutzzertifikat den Abzug für Einkünfte aus
Innovationen nicht in den Besteuerungszeiträumen, die vor dem 1. Juli Innovationen nicht in den Besteuerungszeiträumen, die vor dem 1. Juli
2021 enden, anwenden. Die Anwendung der in Artikel 543 des EStGB 92 2021 enden, anwenden. Die Anwendung der in Artikel 543 des EStGB 92
vorgesehenen Übergangsregelung ist für die bis zum 30. Juni 2021 vorgesehenen Übergangsregelung ist für die bis zum 30. Juni 2021
bezogenen Einkünfte aus Patenten möglich. Die Kombination der beiden bezogenen Einkünfte aus Patenten möglich. Die Kombination der beiden
Regelungen ist im ersten Besteuerungszeitraum, der nach dem 30. Juni Regelungen ist im ersten Besteuerungszeitraum, der nach dem 30. Juni
2021 endet, erlaubt, aber natürlich nicht in Bezug auf dieselben 2021 endet, erlaubt, aber natürlich nicht in Bezug auf dieselben
Zeiträume. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige daher ebenfalls Zeiträume. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige daher ebenfalls
nachweisen, dass die Einkünfte aus Innovationen, die aus einem Patent nachweisen, dass die Einkünfte aus Innovationen, die aus einem Patent
oder ergänzenden Schutzzertifikat hervorgehen, nicht in einem Zeitraum oder ergänzenden Schutzzertifikat hervorgehen, nicht in einem Zeitraum
des Besteuerungszeitraums bezogen worden sind, in dem er in Bezug auf des Besteuerungszeitraums bezogen worden sind, in dem er in Bezug auf
dieses Patent oder ergänzende Schutzzertifikat noch den Abzug für dieses Patent oder ergänzende Schutzzertifikat noch den Abzug für
Einkünfte aus Patenten angewandt hat. Einkünfte aus Patenten angewandt hat.
5. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, wie und anhand welcher 5. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, wie und anhand welcher
Berechnungsmethode(n) der Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen Berechnungsmethode(n) der Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen
festgelegt worden ist. festgelegt worden ist.
6. Nur der Teil der Entschädigungen, der den tatsächlichen Schaden 6. Nur der Teil der Entschädigungen, der den tatsächlichen Schaden
infolge der Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts ausgleicht, infolge der Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts ausgleicht,
kann als Einkünfte aus Innovationen in Betracht kommen. Der kann als Einkünfte aus Innovationen in Betracht kommen. Der
Steuerpflichtige muss nachweisen, wie der rein reipersekutorische Teil Steuerpflichtige muss nachweisen, wie der rein reipersekutorische Teil
der Entschädigungen bestimmt worden ist, sofern dies nicht bereits in der Entschädigungen bestimmt worden ist, sofern dies nicht bereits in
der gerichtlichen Entscheidung oder Schiedsentscheidung, in der der gerichtlichen Entscheidung oder Schiedsentscheidung, in der
gütlichen Einigung oder im Versicherungsvertrag bestimmt worden ist. gütlichen Einigung oder im Versicherungsvertrag bestimmt worden ist.
7. Zur Überprüfung, ob der Nettobetrag der Einkünfte aus Innovationen 7. Zur Überprüfung, ob der Nettobetrag der Einkünfte aus Innovationen
korrekt festgelegt worden ist, muss der Steuerpflichtige nachweisen, korrekt festgelegt worden ist, muss der Steuerpflichtige nachweisen,
wie die abgezogenen Kosten bestimmt worden sind, und diese Kosten in wie die abgezogenen Kosten bestimmt worden sind, und diese Kosten in
die Kategorien "Kosten des Besteuerungszeitraums", "vorgetragene die Kategorien "Kosten des Besteuerungszeitraums", "vorgetragene
Kosten" und "historische Kosten" aufteilen. Kosten" und "historische Kosten" aufteilen.
8. Für geistige Eigentumsrechte, die gemeinsam mit anderen 8. Für geistige Eigentumsrechte, die gemeinsam mit anderen
Steuerpflichtigen entwickelt worden sind, muss der Beitrag des Steuerpflichtigen entwickelt worden sind, muss der Beitrag des
Steuerpflichtigen zu den gemeinsamen Gesamtausgaben für die Steuerpflichtigen zu den gemeinsamen Gesamtausgaben für die
Entwicklung des geistigen Eigentumsrechts nachgewiesen werden, sodass Entwicklung des geistigen Eigentumsrechts nachgewiesen werden, sodass
dieser Beitrag auf die Zuerkennung von Einkünften aus Innovationen, dieser Beitrag auf die Zuerkennung von Einkünften aus Innovationen,
die aus diesem gemeinsam entwickelten geistigen Eigentumsrecht die aus diesem gemeinsam entwickelten geistigen Eigentumsrecht
hervorgehen, und auf den gemäß Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2 des hervorgehen, und auf den gemäß Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2 des
EStGB 92 bestimmten Bruch abgestimmt werden kann. EStGB 92 bestimmten Bruch abgestimmt werden kann.
9. Schließlich müssen die verschiedenen Bestandteile des vom 9. Schließlich müssen die verschiedenen Bestandteile des vom
Steuerpflichtigen gemäß Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2 des EStGB 92 Steuerpflichtigen gemäß Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2 des EStGB 92
angewandten Bruches erläutert werden. Der Betrag des Zählers muss in angewandten Bruches erläutert werden. Der Betrag des Zählers muss in
"Ausgaben für eigene F&E-Tätigkeiten", "Ausgaben für F&E-Tätigkeiten, "Ausgaben für eigene F&E-Tätigkeiten", "Ausgaben für F&E-Tätigkeiten,
die im Wege von Unteraufträgen an nicht verbundene Unternehmen die im Wege von Unteraufträgen an nicht verbundene Unternehmen
vergeben werden" und "Ausgaben für den Erwerb von geistigen vergeben werden" und "Ausgaben für den Erwerb von geistigen
Eigentumsrechten" aufgeteilt werden. Der Betrag des Nenners muss in Eigentumsrechten" aufgeteilt werden. Der Betrag des Nenners muss in
die ersten beiden dieser Kategorien aufgeteilt werden. die ersten beiden dieser Kategorien aufgeteilt werden.
Zur Bestimmung, ob Ausgaben sich direkt auf Einkünfte aus Innovationen Zur Bestimmung, ob Ausgaben sich direkt auf Einkünfte aus Innovationen
beziehen, muss weniger die "Art" dieser Ausgaben, sondern vielmehr beziehen, muss weniger die "Art" dieser Ausgaben, sondern vielmehr
ihre tatsächliche Verwendung betrachtet werden. Die Erfüllung der oben ihre tatsächliche Verwendung betrachtet werden. Die Erfüllung der oben
erläuterten Dokumentationspflicht muss daher ebenfalls anhand von erläuterten Dokumentationspflicht muss daher ebenfalls anhand von
Daten aus der Kostenrechnung erfolgen, mit denen diese tatsächliche Daten aus der Kostenrechnung erfolgen, mit denen diese tatsächliche
Verwendung deutlich nachgewiesen werden kann. Verwendung deutlich nachgewiesen werden kann.
Da der in Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnte Bruch sich Da der in Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnte Bruch sich
aus allen in Betracht kommenden Ausgaben und aus den Gesamtausgaben, aus allen in Betracht kommenden Ausgaben und aus den Gesamtausgaben,
die der Steuerpflichtige in dem Besteuerungszeitraum und in den die der Steuerpflichtige in dem Besteuerungszeitraum und in den
vorhergehenden Besteuerungszeiträumen für die Entwicklung oder vorhergehenden Besteuerungszeiträumen für die Entwicklung oder
Verbesserung eines geistigen Eigentumsrechts verwendet hat, Verbesserung eines geistigen Eigentumsrechts verwendet hat,
zusammensetzt, müssen die Belege zur Verfügung gehalten werden, zusammensetzt, müssen die Belege zur Verfügung gehalten werden,
solange die geltenden Untersuchungsfristen weiterhin angewandt werden solange die geltenden Untersuchungsfristen weiterhin angewandt werden
können. können.
Im neuen Artikel 734quater/2 wird verdeutlicht, wie der Im neuen Artikel 734quater/2 wird verdeutlicht, wie der
Steuerpflichtige die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 2 des EStGB 92 Steuerpflichtige die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 2 des EStGB 92
erwähnte abweichende Festlegung der Einkünfte aus Innovationen, erwähnte abweichende Festlegung der Einkünfte aus Innovationen,
entweder pro Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder entweder pro Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder
Dienstleistungsgruppe, rechtfertigen muss. Dienstleistungsgruppe, rechtfertigen muss.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
2. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 205/4 2. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 205/4
§ 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 205/4 § 2, Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 205/4 § 2,
eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017; eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass die Beweislast des In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass die Beweislast des
Steuerpflichtigen in Bezug auf den Abzug für Einkünfte aus Steuerpflichtigen in Bezug auf den Abzug für Einkünfte aus
Innovationen verdeutlicht wird, ohne dass der Erlass budgetäre Innovationen verdeutlicht wird, ohne dass der Erlass budgetäre
Auswirkungen hat; Auswirkungen hat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.555/3 des Staatsrates vom 30. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.555/3 des Staatsrates vom 30. September
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der König in Anwendung von Artikel 205/4 § 2 des In der Erwägung, dass der König in Anwendung von Artikel 205/4 § 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 insbesondere ermächtigt ist, Einkommensteuergesetzbuches 1992 insbesondere ermächtigt ist,
Modalitäten und Frist für die in § 1 dieses Artikels erwähnte Modalitäten und Frist für die in § 1 dieses Artikels erwähnte
Beweislast zu bestimmen; Beweislast zu bestimmen;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird der heutige Abschnitt Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird der heutige Abschnitt
27quater1 zu Abschnitt 27quater2 umnummeriert. 27quater1 zu Abschnitt 27quater2 umnummeriert.
Art. 2 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 27quater1, Art. 2 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 27quater1,
der die Artikel 734quater/1 und 734quater/2 umfasst, mit folgendem der die Artikel 734quater/1 und 734quater/2 umfasst, mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 27quater1 - Abzug für Einkünfte aus Innovationen "Abschnitt 27quater1 - Abzug für Einkünfte aus Innovationen
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 205/4 § 2) (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 205/4 § 2)
Art. 734quater/1 - Damit die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 1 des Art. 734quater/1 - Damit die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beträge festgelegt werden Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beträge festgelegt werden
können, wird unter anderem verlangt, dass: können, wird unter anderem verlangt, dass:
1. die Unterlagen aufbewahrt werden, in denen die Gesamtausgaben in 1. die Unterlagen aufbewahrt werden, in denen die Gesamtausgaben in
Bezug auf ein in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches Bezug auf ein in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches
erwähntes geistiges Eigentumsrecht detailliert werden, die von dem erwähntes geistiges Eigentumsrecht detailliert werden, die von dem
verbundenen Unternehmen getätigt werden, dessen vorerwähntes geistiges verbundenen Unternehmen getätigt werden, dessen vorerwähntes geistiges
Eigentumsrecht erworben wurde und für das die vorerwähnten Ausgaben Eigentumsrecht erworben wurde und für das die vorerwähnten Ausgaben
eine Aufwendung bilden, eine Aufwendung bilden,
2. die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten zu 2. die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten zu
berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen gegebenenfalls berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen gegebenenfalls
entsprechend der Art der Vergütung aufgeteilt werden, entsprechend der Art der Vergütung aufgeteilt werden,
3. für den Besteuerungszeitraum, in den das Datum des 1. Juli 2016 3. für den Besteuerungszeitraum, in den das Datum des 1. Juli 2016
fällt, nachgewiesen wird, dass die in Nr. 2 erwähnten zu fällt, nachgewiesen wird, dass die in Nr. 2 erwähnten zu
berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen frühestens am 1. Juli berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen frühestens am 1. Juli
2016 bezogen worden sind, 2016 bezogen worden sind,
4. für den Besteuerungszeitraum, in den das Datum des 1. Juli 2021 4. für den Besteuerungszeitraum, in den das Datum des 1. Juli 2021
fällt, gegebenenfalls nachgewiesen wird, dass die in Nr. 2 erwähnten fällt, gegebenenfalls nachgewiesen wird, dass die in Nr. 2 erwähnten
zu berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen in dem Teil des zu berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen in dem Teil des
Besteuerungszeitraums bezogen worden sind, für den Artikel 543 Besteuerungszeitraums bezogen worden sind, für den Artikel 543
desselben Gesetzbuches in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht nicht desselben Gesetzbuches in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht nicht
angewandt wird, angewandt wird,
5. erläutert wird, wie der Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen 5. erläutert wird, wie der Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen
festgelegt worden ist, festgelegt worden ist,
6. erläutert wird, wie der den tatsächlichen Schaden ausgleichende 6. erläutert wird, wie der den tatsächlichen Schaden ausgleichende
Teil der Entschädigungen bestimmt worden ist, die sich direkt auf ein Teil der Entschädigungen bestimmt worden ist, die sich direkt auf ein
geistiges Eigentumsrecht beziehen und infolge einer Verletzung des geistiges Eigentumsrecht beziehen und infolge einer Verletzung des
betreffenden geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden, sofern dies betreffenden geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden, sofern dies
nicht bereits in der gerichtlichen Entscheidung oder nicht bereits in der gerichtlichen Entscheidung oder
Schiedsentscheidung, in der gütlichen Einigung oder im Schiedsentscheidung, in der gütlichen Einigung oder im
Versicherungsvertrag bestimmt worden ist, Versicherungsvertrag bestimmt worden ist,
7. erläutert wird, wie die von den Einkünften aus Innovationen 7. erläutert wird, wie die von den Einkünften aus Innovationen
abgezogenen Kosten bestimmt worden sind und gegebenenfalls aufgeteilt abgezogenen Kosten bestimmt worden sind und gegebenenfalls aufgeteilt
werden in: werden in:
a) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten in a) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten in
den Kosten aufgenommenen Ausgaben, die den Bruttobetrag der Einkünfte den Kosten aufgenommenen Ausgaben, die den Bruttobetrag der Einkünfte
aus Innovationen nicht übersteigen, aus Innovationen nicht übersteigen,
b) das negative Ergebnis, das gemäß Artikel 205/2 § 1 Absatz 3 b) das negative Ergebnis, das gemäß Artikel 205/2 § 1 Absatz 3
desselben Gesetzbuches abgezogen wird, desselben Gesetzbuches abgezogen wird,
c) die in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen in den Kosten c) die in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen in den Kosten
aufgenommenen Gesamtausgaben, die gemäß Artikel 205/2 § 2 Absatz 1 bis aufgenommenen Gesamtausgaben, die gemäß Artikel 205/2 § 2 Absatz 1 bis
3 desselben Gesetzbuches abgezogen werden, 3 desselben Gesetzbuches abgezogen werden,
8. bei einem geistigen Eigentumsrecht, das aus einem gemeinsamen 8. bei einem geistigen Eigentumsrecht, das aus einem gemeinsamen
Entwicklungsprojekt hervorgeht, nachgewiesen wird, wie der Entwicklungsprojekt hervorgeht, nachgewiesen wird, wie der
Steuerpflichtige zu den Gesamtausgaben, die gemeinsam zur Umsetzung Steuerpflichtige zu den Gesamtausgaben, die gemeinsam zur Umsetzung
dieses geistigen Eigentumsrechts getätigt werden, beiträgt, dieses geistigen Eigentumsrechts getätigt werden, beiträgt,
9. erläutert wird, wie der in Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2 9. erläutert wird, wie der in Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2
desselben Gesetzbuches erwähnte Bruch bestimmt worden ist, wobei die desselben Gesetzbuches erwähnte Bruch bestimmt worden ist, wobei die
Ausgaben aufgeteilt werden in: Ausgaben aufgeteilt werden in:
a) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 4 einleitender Satz desselben a) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 4 einleitender Satz desselben
Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben, die von der Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben, die von der
Gesellschaft für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die von der Gesellschaft für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die von der
Gesellschaft selbst ausgeführt werden, getätigt werden, Gesellschaft selbst ausgeführt werden, getätigt werden,
b) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 4 erster oder zweiter Gedankenstrich b) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 4 erster oder zweiter Gedankenstrich
desselben Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben, desselben Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben,
c) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 zweiter Gedankenstrich desselben c) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 zweiter Gedankenstrich desselben
Gesetzbuches erwähnten Gesamtausgaben, Gesetzbuches erwähnten Gesamtausgaben,
d) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 dritter Gedankenstrich desselben d) die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 5 dritter Gedankenstrich desselben
Gesetzbuches erwähnten Gesamtausgaben. Gesetzbuches erwähnten Gesamtausgaben.
Die in vorhergehendem Absatz verlangten Erläuterungen zu den Kosten Die in vorhergehendem Absatz verlangten Erläuterungen zu den Kosten
und Ausgaben müssen anhand von Daten aus der Kostenrechnung erfolgen, und Ausgaben müssen anhand von Daten aus der Kostenrechnung erfolgen,
mit denen die tatsächliche Verwendung der Kosten und Ausgaben mit denen die tatsächliche Verwendung der Kosten und Ausgaben
nachgewiesen werden kann. nachgewiesen werden kann.
Die Belege müssen bis zum letzten Tag der Untersuchungsfrist des Die Belege müssen bis zum letzten Tag der Untersuchungsfrist des
letzten Steuerjahres, in dem die Gesellschaft den Abzug für Einkünfte letzten Steuerjahres, in dem die Gesellschaft den Abzug für Einkünfte
aus Innovationen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht entweder pro aus Innovationen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht entweder pro
Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder
Dienstleistungsgruppe angewandt hat, zur Verfügung der Verwaltung Dienstleistungsgruppe angewandt hat, zur Verfügung der Verwaltung
gehalten werden. gehalten werden.
Art. 734quater/2 - Zur Rechtfertigung der in Artikel 205/4 § 1 Absatz Art. 734quater/2 - Zur Rechtfertigung der in Artikel 205/4 § 1 Absatz
2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Festlegung der 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Festlegung der
Einkünfte aus Innovationen, entweder pro Produkt- oder Einkünfte aus Innovationen, entweder pro Produkt- oder
Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder Dienstleistungsgruppe, wird Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder Dienstleistungsgruppe, wird
unter anderem verlangt, dass: unter anderem verlangt, dass:
1. eine Übersicht der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 1 desselben 1. eine Übersicht der in Artikel 205/1 § 2 Nr. 1 desselben
Gesetzbuches erwähnten zugrunde liegenden geistigen Eigentumsrechte Gesetzbuches erwähnten zugrunde liegenden geistigen Eigentumsrechte
dargelegt wird, aus der entweder die Produkt- oder Dienstleistungsart dargelegt wird, aus der entweder die Produkt- oder Dienstleistungsart
oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe hervorgeht, oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe hervorgeht,
2. erläutert wird, warum die in Nr. 1 erwähnte Festlegung der 2. erläutert wird, warum die in Nr. 1 erwähnte Festlegung der
Einkünfte aus Innovationen pro geistiges Eigentumsrecht aus Einkünfte aus Innovationen pro geistiges Eigentumsrecht aus
praktischer Sicht nicht durchführbar ist, praktischer Sicht nicht durchführbar ist,
3. eine detaillierte Beschreibung entweder der Produkt- oder 3. eine detaillierte Beschreibung entweder der Produkt- oder
Dienstleistungsart oder der Produkt- oder Dienstleistungsgruppe Dienstleistungsart oder der Produkt- oder Dienstleistungsgruppe
gegeben wird, für die die Einkünfte aus Innovationen festgelegt gegeben wird, für die die Einkünfte aus Innovationen festgelegt
werden, und dass erläutert wird, warum diese Art oder Gruppe als werden, und dass erläutert wird, warum diese Art oder Gruppe als
Ausgangspunkt der Festlegung gewählt worden ist." Ausgangspunkt der Festlegung gewählt worden ist."
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2019 Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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