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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 2 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 november 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 2 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 novembre 2010 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge |
Staatsblad van 16 november 2010). | du 16 novembre 2010). |
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
2. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 2. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass |
vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen infolge der mit | vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen infolge der mit |
Gründen versehenen Stellungnahme 2004/2301 C(2009) 8781, die die | Gründen versehenen Stellungnahme 2004/2301 C(2009) 8781, die die |
Europäische Kommission dem Königreich Belgien am 20. November 2009 | Europäische Kommission dem Königreich Belgien am 20. November 2009 |
aufgrund von Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der | aufgrund von Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union bezüglich der mangelhaften Umsetzung der | Europäischen Union bezüglich der mangelhaften Umsetzung der |
Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und | Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge zukommen ließ, | des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge zukommen ließ, |
abzuändern. | abzuändern. |
Um den Bemerkungen der Europäischen Kommission Rechnung zu tragen, | Um den Bemerkungen der Europäischen Kommission Rechnung zu tragen, |
wird der oben genannte Erlass so angepasst, dass künftig eine | wird der oben genannte Erlass so angepasst, dass künftig eine |
rechtliche Grundlage für die direkte Verknüpfung zwischen dem | rechtliche Grundlage für die direkte Verknüpfung zwischen dem |
offiziellen Verwertungsnachweis für Fahrzeuge und ihrer endgültigen | offiziellen Verwertungsnachweis für Fahrzeuge und ihrer endgültigen |
Abmeldung aus dem nationalen Zentralen Fahrzeugregister (ZFR) | Abmeldung aus dem nationalen Zentralen Fahrzeugregister (ZFR) |
geschaffen wird. | geschaffen wird. |
Zunächst wird in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses der Begriff | Zunächst wird in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses der Begriff |
"endgültige Abmeldung" in die Liste der Begriffsbestimmungen in | "endgültige Abmeldung" in die Liste der Begriffsbestimmungen in |
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die | Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen eingefügt, da dieser für das Verständnis der | Zulassung von Fahrzeugen eingefügt, da dieser für das Verständnis der |
abgeänderten Bestimmungen wichtig ist. | abgeänderten Bestimmungen wichtig ist. |
Artikel 2 sieht eine grundlegende Abänderung von Artikel 34 § 4 des | Artikel 2 sieht eine grundlegende Abänderung von Artikel 34 § 4 des |
genannten Erlasses vor, um eine bessere Umsetzung von Artikel 5 Absatz | genannten Erlasses vor, um eine bessere Umsetzung von Artikel 5 Absatz |
3 und 5 der genannten Richtlinie 2000/53/EG zu gewährleisten: | 3 und 5 der genannten Richtlinie 2000/53/EG zu gewährleisten: |
Zum einen wird der derzeitige Begriff Verwertungsbetriebe für | Zum einen wird der derzeitige Begriff Verwertungsbetriebe für |
Altfahrzeuge durch zugelassene Verwertungsanlagen für Altfahrzeuge | Altfahrzeuge durch zugelassene Verwertungsanlagen für Altfahrzeuge |
ersetzt, um deutlich zu machen, dass nur Letztere berücksichtigt | ersetzt, um deutlich zu machen, dass nur Letztere berücksichtigt |
werden. | werden. |
Zum anderen wird festgelegt, dass der nach den Vorschriften der | Zum anderen wird festgelegt, dass der nach den Vorschriften der |
Regionen von zugelassenen Verwertungsanlagen für Altfahrzeuge | Regionen von zugelassenen Verwertungsanlagen für Altfahrzeuge |
ausgestellte Verwertungsnachweis die einzige notwendige Voraussetzung | ausgestellte Verwertungsnachweis die einzige notwendige Voraussetzung |
für die endgültige Abmeldung des betreffenden Fahrzeugs durch die | für die endgültige Abmeldung des betreffenden Fahrzeugs durch die |
Föderalbehörde ist. | Föderalbehörde ist. |
Schließlich sieht der vorliegende Erlass die Anerkennung von | Schließlich sieht der vorliegende Erlass die Anerkennung von |
Verwertungsnachweisen vor, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemäß | Verwertungsnachweisen vor, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemäß |
der genannten Richtlinie 2000/53/EG ausgestellt wurden, so dass in | der genannten Richtlinie 2000/53/EG ausgestellt wurden, so dass in |
Belgien zugelassene Fahrzeuge, für die ein solcher Verwertungsnachweis | Belgien zugelassene Fahrzeuge, für die ein solcher Verwertungsnachweis |
in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei Vorlage des | in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei Vorlage des |
genannten Dokuments ebenfalls endgültig aus dem Zentralen | genannten Dokuments ebenfalls endgültig aus dem Zentralen |
Fahrzeugregister gestrichen werden können. | Fahrzeugregister gestrichen werden können. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
2. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 2. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen; | von Fahrzeugen; |
Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 26. Juli 2010; | Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 26. Juli 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
31. August 2010; | 31. August 2010; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.549/2/V des Staatsrats vom 11. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.549/2/V des Staatsrats vom 11. August |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973; |
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
Mobilität | Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2000/53/EG des | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2000/53/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über |
Altfahrzeuge um. | Altfahrzeuge um. |
Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über | Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über |
die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass | die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 18. März 2003, werden zwei neue Punkte Nr. 28 und Nr. 29 mit | vom 18. März 2003, werden zwei neue Punkte Nr. 28 und Nr. 29 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"28. Abmeldung: die Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 | "28. Abmeldung: die Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 |
genannten Zulassung; | genannten Zulassung; |
29. endgültige Abmeldung: Deaktivierung der Identifikationsnummer | 29. endgültige Abmeldung: Deaktivierung der Identifikationsnummer |
eines Fahrzeugs im Zentralen Fahrzeugregister (ZFR) im Sinne von | eines Fahrzeugs im Zentralen Fahrzeugregister (ZFR) im Sinne von |
Artikel 6 § 1, so dass eine neue Zulassung oder Wiederzulassung eines | Artikel 6 § 1, so dass eine neue Zulassung oder Wiederzulassung eines |
Fahrzeugs mit dieser Identifikationsnummer nicht mehr möglich ist, | Fahrzeugs mit dieser Identifikationsnummer nicht mehr möglich ist, |
außer im Falle einer falschen Identifikationsnummer." | außer im Falle einer falschen Identifikationsnummer." |
Art. 3 - In Artikel 34 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - In Artikel 34 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. März 2003, wird § 4 durch einen neuen § 4 | Königlichen Erlass vom 18. März 2003, wird § 4 durch einen neuen § 4 |
mit folgendem Wortlaut ersetzt: | mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
" § 4 - Bei der Abgabe eines Fahrzeugs zum Zwecke der Verwertung an | " § 4 - Bei der Abgabe eines Fahrzeugs zum Zwecke der Verwertung an |
eine Verwertungsanlage für die Beseitigung von Schadstoffen, Zerlegung | eine Verwertungsanlage für die Beseitigung von Schadstoffen, Zerlegung |
und Verwertung von Altfahrzeugen, die von den Regionen gemäß Artikel 6 | und Verwertung von Altfahrzeugen, die von den Regionen gemäß Artikel 6 |
der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ordnungsgemäß zugelassen ist, | vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ordnungsgemäß zugelassen ist, |
wird die Zulassungsbescheinigung dieses Fahrzeugs oder gegebenenfalls | wird die Zulassungsbescheinigung dieses Fahrzeugs oder gegebenenfalls |
die in Artikel 32 § 1 genannte Bescheinigung ebenfalls dieser | die in Artikel 32 § 1 genannte Bescheinigung ebenfalls dieser |
zugelassenen Verwertungsanlage ausgehändigt. | zugelassenen Verwertungsanlage ausgehändigt. |
Die endgültige Abmeldung dieses Fahrzeugs durch die Generaldirektion | Die endgültige Abmeldung dieses Fahrzeugs durch die Generaldirektion |
Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Mobilität und Transportwesen ist nur gegen Vorlage eines von den | Mobilität und Transportwesen ist nur gegen Vorlage eines von den |
genannten Verwertungsanlagen ausgestellten Verwertungsnachweises für | genannten Verwertungsanlagen ausgestellten Verwertungsnachweises für |
das Altfahrzeug möglich. | das Altfahrzeug möglich. |
Findet die Verwertung des Fahrzeugs jedoch in einem anderen | Findet die Verwertung des Fahrzeugs jedoch in einem anderen |
EU-Mitgliedstaat statt, wird der nach Artikel 5 Absatz 3 der | EU-Mitgliedstaat statt, wird der nach Artikel 5 Absatz 3 der |
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
18. September 2000 über Altfahrzeuge ausgestellte Verwertungsnachweis | 18. September 2000 über Altfahrzeuge ausgestellte Verwertungsnachweis |
vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen | vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen |
anerkannt. | anerkannt. |
Die Vorlage dieses Verwertungsnachweises ist Voraussetzung für die | Die Vorlage dieses Verwertungsnachweises ist Voraussetzung für die |
endgültige Abmeldung des betreffenden Altfahrzeugs." | endgültige Abmeldung des betreffenden Altfahrzeugs." |
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. November 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 2. November 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |