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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 02/11/2010
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 2 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 november 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 2 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 novembre 2010 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge
Staatsblad van 16 november 2010). du 16 novembre 2010).
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
2. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 2. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass
vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen infolge der mit vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen infolge der mit
Gründen versehenen Stellungnahme 2004/2301 C(2009) 8781, die die Gründen versehenen Stellungnahme 2004/2301 C(2009) 8781, die die
Europäische Kommission dem Königreich Belgien am 20. November 2009 Europäische Kommission dem Königreich Belgien am 20. November 2009
aufgrund von Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der aufgrund von Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union bezüglich der mangelhaften Umsetzung der Europäischen Union bezüglich der mangelhaften Umsetzung der
Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge zukommen ließ, des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge zukommen ließ,
abzuändern. abzuändern.
Um den Bemerkungen der Europäischen Kommission Rechnung zu tragen, Um den Bemerkungen der Europäischen Kommission Rechnung zu tragen,
wird der oben genannte Erlass so angepasst, dass künftig eine wird der oben genannte Erlass so angepasst, dass künftig eine
rechtliche Grundlage für die direkte Verknüpfung zwischen dem rechtliche Grundlage für die direkte Verknüpfung zwischen dem
offiziellen Verwertungsnachweis für Fahrzeuge und ihrer endgültigen offiziellen Verwertungsnachweis für Fahrzeuge und ihrer endgültigen
Abmeldung aus dem nationalen Zentralen Fahrzeugregister (ZFR) Abmeldung aus dem nationalen Zentralen Fahrzeugregister (ZFR)
geschaffen wird. geschaffen wird.
Zunächst wird in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses der Begriff Zunächst wird in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses der Begriff
"endgültige Abmeldung" in die Liste der Begriffsbestimmungen in "endgültige Abmeldung" in die Liste der Begriffsbestimmungen in
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen eingefügt, da dieser für das Verständnis der Zulassung von Fahrzeugen eingefügt, da dieser für das Verständnis der
abgeänderten Bestimmungen wichtig ist. abgeänderten Bestimmungen wichtig ist.
Artikel 2 sieht eine grundlegende Abänderung von Artikel 34 § 4 des Artikel 2 sieht eine grundlegende Abänderung von Artikel 34 § 4 des
genannten Erlasses vor, um eine bessere Umsetzung von Artikel 5 Absatz genannten Erlasses vor, um eine bessere Umsetzung von Artikel 5 Absatz
3 und 5 der genannten Richtlinie 2000/53/EG zu gewährleisten: 3 und 5 der genannten Richtlinie 2000/53/EG zu gewährleisten:
Zum einen wird der derzeitige Begriff Verwertungsbetriebe für Zum einen wird der derzeitige Begriff Verwertungsbetriebe für
Altfahrzeuge durch zugelassene Verwertungsanlagen für Altfahrzeuge Altfahrzeuge durch zugelassene Verwertungsanlagen für Altfahrzeuge
ersetzt, um deutlich zu machen, dass nur Letztere berücksichtigt ersetzt, um deutlich zu machen, dass nur Letztere berücksichtigt
werden. werden.
Zum anderen wird festgelegt, dass der nach den Vorschriften der Zum anderen wird festgelegt, dass der nach den Vorschriften der
Regionen von zugelassenen Verwertungsanlagen für Altfahrzeuge Regionen von zugelassenen Verwertungsanlagen für Altfahrzeuge
ausgestellte Verwertungsnachweis die einzige notwendige Voraussetzung ausgestellte Verwertungsnachweis die einzige notwendige Voraussetzung
für die endgültige Abmeldung des betreffenden Fahrzeugs durch die für die endgültige Abmeldung des betreffenden Fahrzeugs durch die
Föderalbehörde ist. Föderalbehörde ist.
Schließlich sieht der vorliegende Erlass die Anerkennung von Schließlich sieht der vorliegende Erlass die Anerkennung von
Verwertungsnachweisen vor, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemäß Verwertungsnachweisen vor, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemäß
der genannten Richtlinie 2000/53/EG ausgestellt wurden, so dass in der genannten Richtlinie 2000/53/EG ausgestellt wurden, so dass in
Belgien zugelassene Fahrzeuge, für die ein solcher Verwertungsnachweis Belgien zugelassene Fahrzeuge, für die ein solcher Verwertungsnachweis
in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei Vorlage des in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei Vorlage des
genannten Dokuments ebenfalls endgültig aus dem Zentralen genannten Dokuments ebenfalls endgültig aus dem Zentralen
Fahrzeugregister gestrichen werden können. Fahrzeugregister gestrichen werden können.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
2. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 2. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen; von Fahrzeugen;
Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 26. Juli 2010; Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 26. Juli 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
31. August 2010; 31. August 2010;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.549/2/V des Staatsrats vom 11. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.549/2/V des Staatsrats vom 11. August
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973; koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2000/53/EG des Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2000/53/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
Altfahrzeuge um. Altfahrzeuge um.
Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über Art. 2 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über
die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 18. März 2003, werden zwei neue Punkte Nr. 28 und Nr. 29 mit vom 18. März 2003, werden zwei neue Punkte Nr. 28 und Nr. 29 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"28. Abmeldung: die Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2 "28. Abmeldung: die Beendigung oder Annullierung einer in Nr. 1 oder 2
genannten Zulassung; genannten Zulassung;
29. endgültige Abmeldung: Deaktivierung der Identifikationsnummer 29. endgültige Abmeldung: Deaktivierung der Identifikationsnummer
eines Fahrzeugs im Zentralen Fahrzeugregister (ZFR) im Sinne von eines Fahrzeugs im Zentralen Fahrzeugregister (ZFR) im Sinne von
Artikel 6 § 1, so dass eine neue Zulassung oder Wiederzulassung eines Artikel 6 § 1, so dass eine neue Zulassung oder Wiederzulassung eines
Fahrzeugs mit dieser Identifikationsnummer nicht mehr möglich ist, Fahrzeugs mit dieser Identifikationsnummer nicht mehr möglich ist,
außer im Falle einer falschen Identifikationsnummer." außer im Falle einer falschen Identifikationsnummer."
Art. 3 - In Artikel 34 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - In Artikel 34 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. März 2003, wird § 4 durch einen neuen § 4 Königlichen Erlass vom 18. März 2003, wird § 4 durch einen neuen § 4
mit folgendem Wortlaut ersetzt: mit folgendem Wortlaut ersetzt:
" § 4 - Bei der Abgabe eines Fahrzeugs zum Zwecke der Verwertung an " § 4 - Bei der Abgabe eines Fahrzeugs zum Zwecke der Verwertung an
eine Verwertungsanlage für die Beseitigung von Schadstoffen, Zerlegung eine Verwertungsanlage für die Beseitigung von Schadstoffen, Zerlegung
und Verwertung von Altfahrzeugen, die von den Regionen gemäß Artikel 6 und Verwertung von Altfahrzeugen, die von den Regionen gemäß Artikel 6
der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ordnungsgemäß zugelassen ist, vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ordnungsgemäß zugelassen ist,
wird die Zulassungsbescheinigung dieses Fahrzeugs oder gegebenenfalls wird die Zulassungsbescheinigung dieses Fahrzeugs oder gegebenenfalls
die in Artikel 32 § 1 genannte Bescheinigung ebenfalls dieser die in Artikel 32 § 1 genannte Bescheinigung ebenfalls dieser
zugelassenen Verwertungsanlage ausgehändigt. zugelassenen Verwertungsanlage ausgehändigt.
Die endgültige Abmeldung dieses Fahrzeugs durch die Generaldirektion Die endgültige Abmeldung dieses Fahrzeugs durch die Generaldirektion
Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Mobilität und Transportwesen ist nur gegen Vorlage eines von den Mobilität und Transportwesen ist nur gegen Vorlage eines von den
genannten Verwertungsanlagen ausgestellten Verwertungsnachweises für genannten Verwertungsanlagen ausgestellten Verwertungsnachweises für
das Altfahrzeug möglich. das Altfahrzeug möglich.
Findet die Verwertung des Fahrzeugs jedoch in einem anderen Findet die Verwertung des Fahrzeugs jedoch in einem anderen
EU-Mitgliedstaat statt, wird der nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Mitgliedstaat statt, wird der nach Artikel 5 Absatz 3 der
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. September 2000 über Altfahrzeuge ausgestellte Verwertungsnachweis 18. September 2000 über Altfahrzeuge ausgestellte Verwertungsnachweis
vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen
anerkannt. anerkannt.
Die Vorlage dieses Verwertungsnachweises ist Voraussetzung für die Die Vorlage dieses Verwertungsnachweises ist Voraussetzung für die
endgültige Abmeldung des betreffenden Altfahrzeugs." endgültige Abmeldung des betreffenden Altfahrzeugs."
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. November 2010 Gegeben zu Brüssel, den 2. November 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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