Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 02/05/2019
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 1453/1, § 1, tweede lid, 2°, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 1453/1, § 1, tweede lid, 2°, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en exécution de l'article 1453/1, § 1er, alinéa 2, 2°, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
2 MEI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 in 2 MAI 2019. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en exécution de
uitvoering van artikel 1453/1, § 1, tweede lid, 2°, van het Wetboek l'article 1453/1, § 1er, alinéa 2, 2°, du Code des impôts sur les
van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling revenus 1992. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 2 mei 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 in uitvoering l'arrêté royal du 2 mai 2019 modifiant l'AR/CIR 92 en exécution de
van artikel 1453/1, § 1, tweede lid, 2°, van het Wetboek van de l'article 1453/1, § 1er, alinéa 2, 2°, du Code des impôts sur les
inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2019). revenus 1992 (Moniteur belge du 13 mai 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 in 2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 in
Ausführung von Artikel 1453/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Ausführung von Artikel 1453/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Einkommensteuergesetzbuches 1992
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch das Gesetz vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener durch das Gesetz vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung
einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige
Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer
(nachstehend Gesetz vom 18. Februar 2018) ist eine neue Pension des (nachstehend Gesetz vom 18. Februar 2018) ist eine neue Pension des
zweiten Pfeilers für Selbständige, die außerhalb einer Gesellschaft zweiten Pfeilers für Selbständige, die außerhalb einer Gesellschaft
arbeiten, eingeführt worden. Für Beiträge und Prämien, die für diese arbeiten, eingeführt worden. Für Beiträge und Prämien, die für diese
ergänzende Pension gezahlt werden, wird eine Steuerermäßigung gewährt ergänzende Pension gezahlt werden, wird eine Steuerermäßigung gewährt
(Artikel 1451 Nr. 1bis und 1453/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (Artikel 1451 Nr. 1bis und 1453/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
(nachstehend EStGB 92)). (nachstehend EStGB 92)).
Beiträge und Prämien kommen nur für die Steuerermäßigung in Betracht, Beiträge und Prämien kommen nur für die Steuerermäßigung in Betracht,
sofern die ergänzende Pension, die anhand dieser Beiträge und Prämien sofern die ergänzende Pension, die anhand dieser Beiträge und Prämien
gebildet wird, zusammen mit der gesetzlichen Pension und den anderen gebildet wird, zusammen mit der gesetzlichen Pension und den anderen
ergänzenden Pensionen des zweiten Pfeilers 80 Prozent des ergänzenden Pensionen des zweiten Pfeilers 80 Prozent des
Referenzeinkommens nicht übersteigt (Artikel 1453/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Referenzeinkommens nicht übersteigt (Artikel 1453/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2
des EStGB 92). Wenn die ergänzende Pension nicht in Form einer Rente, des EStGB 92). Wenn die ergänzende Pension nicht in Form einer Rente,
sondern in Form von Kapital ausgezahlt wird, muss diese in Kapital sondern in Form von Kapital ausgezahlt wird, muss diese in Kapital
ausgedrückte Leistung in eine Rente umgewandelt werden, um die ausgedrückte Leistung in eine Rente umgewandelt werden, um die
Einhaltung der vorerwähnten Grenze von 80 Prozent zu überprüfen. In Einhaltung der vorerwähnten Grenze von 80 Prozent zu überprüfen. In
Artikel 631/1 des KE/EStGB 92 wie durch diesen Erlass eingefügt wird Artikel 631/1 des KE/EStGB 92 wie durch diesen Erlass eingefügt wird
in Ausführung von Artikel 1453/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92 die in Ausführung von Artikel 1453/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92 die
Tabelle festgelegt, anhand deren diese Umwandlung erfolgen muss. Diese Tabelle festgelegt, anhand deren diese Umwandlung erfolgen muss. Diese
Tabelle ist logischerweise dieselbe wie diejenige, die für ergänzende Tabelle ist logischerweise dieselbe wie diejenige, die für ergänzende
Pensionen für Lohnempfänger und Unternehmensleiter gilt. In Artikel 631/1 Pensionen für Lohnempfänger und Unternehmensleiter gilt. In Artikel 631/1
des KE/EStGB 92 wird daher auf die Tabelle verwiesen, die in des KE/EStGB 92 wird daher auf die Tabelle verwiesen, die in
Ausführung von Artikel 59 § 1 Absatz 2 des EStGB 92 bereits in Artikel Ausführung von Artikel 59 § 1 Absatz 2 des EStGB 92 bereits in Artikel
35 § 3 des KE/EStGB 92 festgelegt ist. 35 § 3 des KE/EStGB 92 festgelegt ist.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 in 2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 in
Ausführung von Artikel 1453/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Ausführung von Artikel 1453/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Einkommensteuergesetzbuches 1992
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 1453/1 § 1 Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 1453/1 § 1
Absatz 2 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 2018; Absatz 2 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 2018;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Dezember 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Dezember 2018;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 21.
März 2019; März 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.791/3 des Staatsrates vom 25. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.791/3 des Staatsrates vom 25. April
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 25bis/1, Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 25bis/1,
der Artikel 631/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: der Artikel 631/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 25bis/1 - Für eine ergänzende Pension für Selbständige "Abschnitt 25bis/1 - Für eine ergänzende Pension für Selbständige
gezahlte Beiträge und Prämien gezahlte Beiträge und Prämien
(Artikel 1453/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992) (Artikel 1453/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992)
Artikel 631/1 - Um die Einhaltung der in Artikel 1453/1 § 1 Absatz 1 Artikel 631/1 - Um die Einhaltung der in Artikel 1453/1 § 1 Absatz 1
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Grenzen für Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Grenzen für
Leistungen, die in Kapitalform ausgezahlt werden, zu überprüfen, Leistungen, die in Kapitalform ausgezahlt werden, zu überprüfen,
werden diese Leistungen anhand der in Artikel 35 § 3 Absatz 2 werden diese Leistungen anhand der in Artikel 35 § 3 Absatz 2
festgelegten Tabelle in Renten umgewandelt." festgelegten Tabelle in Renten umgewandelt."
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam ab dem Steuerjahr 2019. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam ab dem Steuerjahr 2019.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
^