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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 02/03/2011
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Addendum Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Addendum
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
2 MAART 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk 2 MARS 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998
besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Addendum relatif au permis de conduire. - Addendum
In het Belgisch Staatsblad van 8 maart 2011, bladzijde 15445, moet Au Moniteur belge du 8 mars 2011, page 15445, il faut ajouter le texte
volgende tekst worden bijgevoegd : suivant :
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, erster Absatz, Artikel 21, ersetzt Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, erster Absatz, Artikel 21, ersetzt
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom
18. Juli 1990, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 18. Juli 1990, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976
und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli
1990, sowie Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; 1990, sowie Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49049 des Staatsrates vom 12. Januar 2011, Aufgrund des Gutachtens Nr. 49049 des Staatsrates vom 12. Januar 2011,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung der Entwicklung der Medizinwissenschaft in der In der Erwägung der Entwicklung der Medizinwissenschaft in der
Behandlung von Herzerkrankungen und insbesondere der Empfehlungen der Behandlung von Herzerkrankungen und insbesondere der Empfehlungen der
European Heart Rhythm Association vom 13. Juni 2009; European Heart Rhythm Association vom 13. Juni 2009;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Artikel 1 - Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den
Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5.
September 2002, 15. Juli 2004, 1. September 2006 und 10. September September 2002, 15. Juli 2004, 1. September 2006 und 10. September
2010, wird wie folgt abgeändert: 2010, wird wie folgt abgeändert:
1° in der Bestimmung unter II.3.1., niederländische Fassung, werden 1° in der Bestimmung unter II.3.1., niederländische Fassung, werden
die Wörter « bedoeld in die » durch die Wörter « vermeld in deze » die Wörter « bedoeld in die » durch die Wörter « vermeld in deze »
ersetzt; ersetzt;
2° in der Bestimmung unter II.3.2.8., niederländische Fassung, wird 2° in der Bestimmung unter II.3.2.8., niederländische Fassung, wird
das Wort « aandoeningen »durch die Wörter « Neurologische aandoeningen das Wort « aandoeningen »durch die Wörter « Neurologische aandoeningen
» ersetzt; » ersetzt;
3° in der Bestimmung unter II.3.2.10 werden die Wörter « 3.1.6. und 3° in der Bestimmung unter II.3.2.10 werden die Wörter « 3.1.6. und
3.1.7. » durch die Wörter « 3.2.6. und 3.2.7. » ersetzt; 3.1.7. » durch die Wörter « 3.2.6. und 3.2.7. » ersetzt;
4° die Bestimmung unter II.6.3.1. wird wie folgt ersetzt: 4° die Bestimmung unter II.6.3.1. wird wie folgt ersetzt:
« 6.3.1. Normen für Bewerber der Gruppe 1 « 6.3.1. Normen für Bewerber der Gruppe 1
6.3.1.1. Der Bewerber wird vom Arzt seiner Wahl an einen Kardiologen 6.3.1.1. Der Bewerber wird vom Arzt seiner Wahl an einen Kardiologen
überwiesen, um ein kardiologisches Gutachten über seine überwiesen, um ein kardiologisches Gutachten über seine
Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen.
6.3.1.2. Ein Bewerber mit unkorrigierten und unkontrollierten schweren 6.3.1.2. Ein Bewerber mit unkorrigierten und unkontrollierten schweren
Herzrhythmus- oder atrioventrikulären Reizleitungsstörungen ist Herzrhythmus- oder atrioventrikulären Reizleitungsstörungen ist
fahruntauglich. fahruntauglich.
6.3.1.3. Ein Bewerber, dem ein Herzschrittmacher implantiert worden 6.3.1.3. Ein Bewerber, dem ein Herzschrittmacher implantiert worden
ist, ist während des Monats nach der Implantation des ist, ist während des Monats nach der Implantation des
Herzschrittmachers oder der Ersetzung der Elektrode fahruntauglich. Herzschrittmachers oder der Ersetzung der Elektrode fahruntauglich.
Wird ein Herzschrittmacher lediglich ersetzt, kann der Bewerber vom Wird ein Herzschrittmacher lediglich ersetzt, kann der Bewerber vom
behandelnden Kardiologen sofort für fahrtauglich erklärt werden. behandelnden Kardiologen sofort für fahrtauglich erklärt werden.
Um fahrtauglich zu sein, muss ein Bewerber, der einen Um fahrtauglich zu sein, muss ein Bewerber, der einen
Herzschrittmacher trägt, die vom behandelnden Kardiologen Herzschrittmacher trägt, die vom behandelnden Kardiologen
verschriebene Behandlung befolgen. Die Gültigkeitsdauer der verschriebene Behandlung befolgen. Die Gültigkeitsdauer der
Fahrtauglichkeit kann drei Jahre nicht überschreiten. Fahrtauglichkeit kann drei Jahre nicht überschreiten.
6.3.1.4. Ein Bewerber, dem ein automatischer Defibrillator implantiert 6.3.1.4. Ein Bewerber, dem ein automatischer Defibrillator implantiert
worden ist, ist fahruntauglich. worden ist, ist fahruntauglich.
6.3.1.4.1. Ein Bewerber, der keinen Herzstillstand gehabt hat und bei 6.3.1.4.1. Ein Bewerber, der keinen Herzstillstand gehabt hat und bei
dem aus rein präventiven Gründen ein Defibrillator implantiert worden dem aus rein präventiven Gründen ein Defibrillator implantiert worden
ist, kann einen Monat nach dem Implantationsdatum für fahrtauglich ist, kann einen Monat nach dem Implantationsdatum für fahrtauglich
erklärt werden. Der Bewerber kann von dem Kardiologen des erklärt werden. Der Bewerber kann von dem Kardiologen des
medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten
Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers
zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden. zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden.
6.3.1.4.2. Ein Bewerber, der einen Herzstillstand hatte und bei dem 6.3.1.4.2. Ein Bewerber, der einen Herzstillstand hatte und bei dem
ein Defibrillator implantiert worden ist, kann nach Ablauf von ein Defibrillator implantiert worden ist, kann nach Ablauf von
mindestens drei Monaten ab dem Implantationsdatum von dem Kardiologen mindestens drei Monaten ab dem Implantationsdatum von dem Kardiologen
des medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten des medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten
Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers
zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden. zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden.
6.3.1.4.3. Wird lediglich der Defibrillator ersetzt, kann der Bewerber 6.3.1.4.3. Wird lediglich der Defibrillator ersetzt, kann der Bewerber
sofort für fahrtauglich erklärt werden. Bei Auswechslung der Elektrode sofort für fahrtauglich erklärt werden. Bei Auswechslung der Elektrode
kann der Bewerber einen Monat nach Implantation für fahrtauglich kann der Bewerber einen Monat nach Implantation für fahrtauglich
erklärt werden. Der Kardiologe des medizinischen Zentrums, das für die erklärt werden. Der Kardiologe des medizinischen Zentrums, das für die
Überwachung der korrekten Funktionsweise des Defibrillators und die Überwachung der korrekten Funktionsweise des Defibrillators und die
Behandlung des Bewerbers zuständig ist, stellt die Behandlung des Bewerbers zuständig ist, stellt die
Fahrtauglichkeitserklärung aus. Fahrtauglichkeitserklärung aus.
6.3.1.4.4. Ein Bewerber, dessen implantierter Defibrillator einen 6.3.1.4.4. Ein Bewerber, dessen implantierter Defibrillator einen
Stromstoss abgegeben und hierdurch den Herzrhythmus verändert hat, ist Stromstoss abgegeben und hierdurch den Herzrhythmus verändert hat, ist
fahruntauglich. fahruntauglich.
Nach Ablauf von mindestens drei Monaten ab dem Datum des letzten Nach Ablauf von mindestens drei Monaten ab dem Datum des letzten
Stromstosses kann der Bewerber von dem Kardiologen des medizinischen Stromstosses kann der Bewerber von dem Kardiologen des medizinischen
Zentrums, das für die Überwachung der korrekten Funktionsweise des Zentrums, das für die Überwachung der korrekten Funktionsweise des
Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers zuständig ist, für Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers zuständig ist, für
fahrtauglich erklärt werden. fahrtauglich erklärt werden.
6.3.1.4.5. Voraussetzung für die Ausstellung einer 6.3.1.4.5. Voraussetzung für die Ausstellung einer
Fahrtauglichkeitserklärung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer Fahrtauglichkeitserklärung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer
ist, dass der Bewerber: ist, dass der Bewerber:
a. unter regelmässiger ärztlicher Überwachung steht; a. unter regelmässiger ärztlicher Überwachung steht;
b. sich seiner Beeinträchtigung vollends bewusst ist; b. sich seiner Beeinträchtigung vollends bewusst ist;
c. uneingeschränkte Therapietreue zeigt; c. uneingeschränkte Therapietreue zeigt;
d. und die vorgeschriebene Behandlung genau befolgt. d. und die vorgeschriebene Behandlung genau befolgt.
6.3.1.4.6. Die Fahrtauglichkeitserklärung hat eine Gültigkeitsdauer 6.3.1.4.6. Die Fahrtauglichkeitserklärung hat eine Gültigkeitsdauer
von höchstens drei Jahren. » von höchstens drei Jahren. »
5° in der Bestimmung unter III.2.1, niederländische Fassung, wird das 5° in der Bestimmung unter III.2.1, niederländische Fassung, wird das
Wort « oogaarts » durch das Wort « oogarts » ersetzt; Wort « oogaarts » durch das Wort « oogarts » ersetzt;
6° in der Bestimmung unter III.2.3.2, niederländische Fassung, wird 6° in der Bestimmung unter III.2.3.2, niederländische Fassung, wird
das Wort « gezichtssterkte » durch das Wort « gezichtsscherpte » das Wort « gezichtssterkte » durch das Wort « gezichtsscherpte »
ersetzt; ersetzt;
7° in der Bestimmung unter III.3.2.2, niederländische Fassung, werden 7° in der Bestimmung unter III.3.2.2, niederländische Fassung, werden
die Wörter « het gezichtsscherpte » durch die Wörter « de die Wörter « het gezichtsscherpte » durch die Wörter « de
gezichtsscherpte » ersetzt. gezichtsscherpte » ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2011. Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2011.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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