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| Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Addendum | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Addendum |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
| 2 MAART 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk | 2 MARS 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 |
| besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Addendum | relatif au permis de conduire. - Addendum |
| In het Belgisch Staatsblad van 8 maart 2011, bladzijde 15445, moet | Au Moniteur belge du 8 mars 2011, page 15445, il faut ajouter le texte |
| volgende tekst worden bijgevoegd : | suivant : |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, erster Absatz, Artikel 21, ersetzt | Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, erster Absatz, Artikel 21, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 18. Juli 1990, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 | 18. Juli 1990, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 |
| und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli | und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli |
| 1990, sowie Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; | 1990, sowie Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
| Führerschein; | Führerschein; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 49049 des Staatsrates vom 12. Januar 2011, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49049 des Staatsrates vom 12. Januar 2011, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In der Erwägung der Entwicklung der Medizinwissenschaft in der | In der Erwägung der Entwicklung der Medizinwissenschaft in der |
| Behandlung von Herzerkrankungen und insbesondere der Empfehlungen der | Behandlung von Herzerkrankungen und insbesondere der Empfehlungen der |
| European Heart Rhythm Association vom 13. Juni 2009; | European Heart Rhythm Association vom 13. Juni 2009; |
| Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
| Mobilität, | Mobilität, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den | Artikel 1 - Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den |
| Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. | Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. |
| September 2002, 15. Juli 2004, 1. September 2006 und 10. September | September 2002, 15. Juli 2004, 1. September 2006 und 10. September |
| 2010, wird wie folgt abgeändert: | 2010, wird wie folgt abgeändert: |
| 1° in der Bestimmung unter II.3.1., niederländische Fassung, werden | 1° in der Bestimmung unter II.3.1., niederländische Fassung, werden |
| die Wörter « bedoeld in die » durch die Wörter « vermeld in deze » | die Wörter « bedoeld in die » durch die Wörter « vermeld in deze » |
| ersetzt; | ersetzt; |
| 2° in der Bestimmung unter II.3.2.8., niederländische Fassung, wird | 2° in der Bestimmung unter II.3.2.8., niederländische Fassung, wird |
| das Wort « aandoeningen »durch die Wörter « Neurologische aandoeningen | das Wort « aandoeningen »durch die Wörter « Neurologische aandoeningen |
| » ersetzt; | » ersetzt; |
| 3° in der Bestimmung unter II.3.2.10 werden die Wörter « 3.1.6. und | 3° in der Bestimmung unter II.3.2.10 werden die Wörter « 3.1.6. und |
| 3.1.7. » durch die Wörter « 3.2.6. und 3.2.7. » ersetzt; | 3.1.7. » durch die Wörter « 3.2.6. und 3.2.7. » ersetzt; |
| 4° die Bestimmung unter II.6.3.1. wird wie folgt ersetzt: | 4° die Bestimmung unter II.6.3.1. wird wie folgt ersetzt: |
| « 6.3.1. Normen für Bewerber der Gruppe 1 | « 6.3.1. Normen für Bewerber der Gruppe 1 |
| 6.3.1.1. Der Bewerber wird vom Arzt seiner Wahl an einen Kardiologen | 6.3.1.1. Der Bewerber wird vom Arzt seiner Wahl an einen Kardiologen |
| überwiesen, um ein kardiologisches Gutachten über seine | überwiesen, um ein kardiologisches Gutachten über seine |
| Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. | Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. |
| 6.3.1.2. Ein Bewerber mit unkorrigierten und unkontrollierten schweren | 6.3.1.2. Ein Bewerber mit unkorrigierten und unkontrollierten schweren |
| Herzrhythmus- oder atrioventrikulären Reizleitungsstörungen ist | Herzrhythmus- oder atrioventrikulären Reizleitungsstörungen ist |
| fahruntauglich. | fahruntauglich. |
| 6.3.1.3. Ein Bewerber, dem ein Herzschrittmacher implantiert worden | 6.3.1.3. Ein Bewerber, dem ein Herzschrittmacher implantiert worden |
| ist, ist während des Monats nach der Implantation des | ist, ist während des Monats nach der Implantation des |
| Herzschrittmachers oder der Ersetzung der Elektrode fahruntauglich. | Herzschrittmachers oder der Ersetzung der Elektrode fahruntauglich. |
| Wird ein Herzschrittmacher lediglich ersetzt, kann der Bewerber vom | Wird ein Herzschrittmacher lediglich ersetzt, kann der Bewerber vom |
| behandelnden Kardiologen sofort für fahrtauglich erklärt werden. | behandelnden Kardiologen sofort für fahrtauglich erklärt werden. |
| Um fahrtauglich zu sein, muss ein Bewerber, der einen | Um fahrtauglich zu sein, muss ein Bewerber, der einen |
| Herzschrittmacher trägt, die vom behandelnden Kardiologen | Herzschrittmacher trägt, die vom behandelnden Kardiologen |
| verschriebene Behandlung befolgen. Die Gültigkeitsdauer der | verschriebene Behandlung befolgen. Die Gültigkeitsdauer der |
| Fahrtauglichkeit kann drei Jahre nicht überschreiten. | Fahrtauglichkeit kann drei Jahre nicht überschreiten. |
| 6.3.1.4. Ein Bewerber, dem ein automatischer Defibrillator implantiert | 6.3.1.4. Ein Bewerber, dem ein automatischer Defibrillator implantiert |
| worden ist, ist fahruntauglich. | worden ist, ist fahruntauglich. |
| 6.3.1.4.1. Ein Bewerber, der keinen Herzstillstand gehabt hat und bei | 6.3.1.4.1. Ein Bewerber, der keinen Herzstillstand gehabt hat und bei |
| dem aus rein präventiven Gründen ein Defibrillator implantiert worden | dem aus rein präventiven Gründen ein Defibrillator implantiert worden |
| ist, kann einen Monat nach dem Implantationsdatum für fahrtauglich | ist, kann einen Monat nach dem Implantationsdatum für fahrtauglich |
| erklärt werden. Der Bewerber kann von dem Kardiologen des | erklärt werden. Der Bewerber kann von dem Kardiologen des |
| medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten | medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten |
| Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers | Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers |
| zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden. | zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden. |
| 6.3.1.4.2. Ein Bewerber, der einen Herzstillstand hatte und bei dem | 6.3.1.4.2. Ein Bewerber, der einen Herzstillstand hatte und bei dem |
| ein Defibrillator implantiert worden ist, kann nach Ablauf von | ein Defibrillator implantiert worden ist, kann nach Ablauf von |
| mindestens drei Monaten ab dem Implantationsdatum von dem Kardiologen | mindestens drei Monaten ab dem Implantationsdatum von dem Kardiologen |
| des medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten | des medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten |
| Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers | Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers |
| zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden. | zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden. |
| 6.3.1.4.3. Wird lediglich der Defibrillator ersetzt, kann der Bewerber | 6.3.1.4.3. Wird lediglich der Defibrillator ersetzt, kann der Bewerber |
| sofort für fahrtauglich erklärt werden. Bei Auswechslung der Elektrode | sofort für fahrtauglich erklärt werden. Bei Auswechslung der Elektrode |
| kann der Bewerber einen Monat nach Implantation für fahrtauglich | kann der Bewerber einen Monat nach Implantation für fahrtauglich |
| erklärt werden. Der Kardiologe des medizinischen Zentrums, das für die | erklärt werden. Der Kardiologe des medizinischen Zentrums, das für die |
| Überwachung der korrekten Funktionsweise des Defibrillators und die | Überwachung der korrekten Funktionsweise des Defibrillators und die |
| Behandlung des Bewerbers zuständig ist, stellt die | Behandlung des Bewerbers zuständig ist, stellt die |
| Fahrtauglichkeitserklärung aus. | Fahrtauglichkeitserklärung aus. |
| 6.3.1.4.4. Ein Bewerber, dessen implantierter Defibrillator einen | 6.3.1.4.4. Ein Bewerber, dessen implantierter Defibrillator einen |
| Stromstoss abgegeben und hierdurch den Herzrhythmus verändert hat, ist | Stromstoss abgegeben und hierdurch den Herzrhythmus verändert hat, ist |
| fahruntauglich. | fahruntauglich. |
| Nach Ablauf von mindestens drei Monaten ab dem Datum des letzten | Nach Ablauf von mindestens drei Monaten ab dem Datum des letzten |
| Stromstosses kann der Bewerber von dem Kardiologen des medizinischen | Stromstosses kann der Bewerber von dem Kardiologen des medizinischen |
| Zentrums, das für die Überwachung der korrekten Funktionsweise des | Zentrums, das für die Überwachung der korrekten Funktionsweise des |
| Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers zuständig ist, für | Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers zuständig ist, für |
| fahrtauglich erklärt werden. | fahrtauglich erklärt werden. |
| 6.3.1.4.5. Voraussetzung für die Ausstellung einer | 6.3.1.4.5. Voraussetzung für die Ausstellung einer |
| Fahrtauglichkeitserklärung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer | Fahrtauglichkeitserklärung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer |
| ist, dass der Bewerber: | ist, dass der Bewerber: |
| a. unter regelmässiger ärztlicher Überwachung steht; | a. unter regelmässiger ärztlicher Überwachung steht; |
| b. sich seiner Beeinträchtigung vollends bewusst ist; | b. sich seiner Beeinträchtigung vollends bewusst ist; |
| c. uneingeschränkte Therapietreue zeigt; | c. uneingeschränkte Therapietreue zeigt; |
| d. und die vorgeschriebene Behandlung genau befolgt. | d. und die vorgeschriebene Behandlung genau befolgt. |
| 6.3.1.4.6. Die Fahrtauglichkeitserklärung hat eine Gültigkeitsdauer | 6.3.1.4.6. Die Fahrtauglichkeitserklärung hat eine Gültigkeitsdauer |
| von höchstens drei Jahren. » | von höchstens drei Jahren. » |
| 5° in der Bestimmung unter III.2.1, niederländische Fassung, wird das | 5° in der Bestimmung unter III.2.1, niederländische Fassung, wird das |
| Wort « oogaarts » durch das Wort « oogarts » ersetzt; | Wort « oogaarts » durch das Wort « oogarts » ersetzt; |
| 6° in der Bestimmung unter III.2.3.2, niederländische Fassung, wird | 6° in der Bestimmung unter III.2.3.2, niederländische Fassung, wird |
| das Wort « gezichtssterkte » durch das Wort « gezichtsscherpte » | das Wort « gezichtssterkte » durch das Wort « gezichtsscherpte » |
| ersetzt; | ersetzt; |
| 7° in der Bestimmung unter III.3.2.2, niederländische Fassung, werden | 7° in der Bestimmung unter III.3.2.2, niederländische Fassung, werden |
| die Wörter « het gezichtsscherpte » durch die Wörter « de | die Wörter « het gezichtsscherpte » durch die Wörter « de |
| gezichtsscherpte » ersetzt. | gezichtsscherpte » ersetzt. |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2011. | Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2011. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |