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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Addendum | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Addendum |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
2 MAART 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk | 2 MARS 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 |
besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Addendum | relatif au permis de conduire. - Addendum |
In het Belgisch Staatsblad van 8 maart 2011, bladzijde 15445, moet | Au Moniteur belge du 8 mars 2011, page 15445, il faut ajouter le texte |
volgende tekst worden bijgevoegd : | suivant : |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, erster Absatz, Artikel 21, ersetzt | Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, erster Absatz, Artikel 21, ersetzt |
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom |
18. Juli 1990, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 | 18. Juli 1990, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 |
und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli | und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und 18. Juli |
1990, sowie Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; | 1990, sowie Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein; | Führerschein; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49049 des Staatsrates vom 12. Januar 2011, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49049 des Staatsrates vom 12. Januar 2011, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung der Entwicklung der Medizinwissenschaft in der | In der Erwägung der Entwicklung der Medizinwissenschaft in der |
Behandlung von Herzerkrankungen und insbesondere der Empfehlungen der | Behandlung von Herzerkrankungen und insbesondere der Empfehlungen der |
European Heart Rhythm Association vom 13. Juni 2009; | European Heart Rhythm Association vom 13. Juni 2009; |
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den | Artikel 1 - Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den |
Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. | Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. |
September 2002, 15. Juli 2004, 1. September 2006 und 10. September | September 2002, 15. Juli 2004, 1. September 2006 und 10. September |
2010, wird wie folgt abgeändert: | 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1° in der Bestimmung unter II.3.1., niederländische Fassung, werden | 1° in der Bestimmung unter II.3.1., niederländische Fassung, werden |
die Wörter « bedoeld in die » durch die Wörter « vermeld in deze » | die Wörter « bedoeld in die » durch die Wörter « vermeld in deze » |
ersetzt; | ersetzt; |
2° in der Bestimmung unter II.3.2.8., niederländische Fassung, wird | 2° in der Bestimmung unter II.3.2.8., niederländische Fassung, wird |
das Wort « aandoeningen »durch die Wörter « Neurologische aandoeningen | das Wort « aandoeningen »durch die Wörter « Neurologische aandoeningen |
» ersetzt; | » ersetzt; |
3° in der Bestimmung unter II.3.2.10 werden die Wörter « 3.1.6. und | 3° in der Bestimmung unter II.3.2.10 werden die Wörter « 3.1.6. und |
3.1.7. » durch die Wörter « 3.2.6. und 3.2.7. » ersetzt; | 3.1.7. » durch die Wörter « 3.2.6. und 3.2.7. » ersetzt; |
4° die Bestimmung unter II.6.3.1. wird wie folgt ersetzt: | 4° die Bestimmung unter II.6.3.1. wird wie folgt ersetzt: |
« 6.3.1. Normen für Bewerber der Gruppe 1 | « 6.3.1. Normen für Bewerber der Gruppe 1 |
6.3.1.1. Der Bewerber wird vom Arzt seiner Wahl an einen Kardiologen | 6.3.1.1. Der Bewerber wird vom Arzt seiner Wahl an einen Kardiologen |
überwiesen, um ein kardiologisches Gutachten über seine | überwiesen, um ein kardiologisches Gutachten über seine |
Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. | Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. |
6.3.1.2. Ein Bewerber mit unkorrigierten und unkontrollierten schweren | 6.3.1.2. Ein Bewerber mit unkorrigierten und unkontrollierten schweren |
Herzrhythmus- oder atrioventrikulären Reizleitungsstörungen ist | Herzrhythmus- oder atrioventrikulären Reizleitungsstörungen ist |
fahruntauglich. | fahruntauglich. |
6.3.1.3. Ein Bewerber, dem ein Herzschrittmacher implantiert worden | 6.3.1.3. Ein Bewerber, dem ein Herzschrittmacher implantiert worden |
ist, ist während des Monats nach der Implantation des | ist, ist während des Monats nach der Implantation des |
Herzschrittmachers oder der Ersetzung der Elektrode fahruntauglich. | Herzschrittmachers oder der Ersetzung der Elektrode fahruntauglich. |
Wird ein Herzschrittmacher lediglich ersetzt, kann der Bewerber vom | Wird ein Herzschrittmacher lediglich ersetzt, kann der Bewerber vom |
behandelnden Kardiologen sofort für fahrtauglich erklärt werden. | behandelnden Kardiologen sofort für fahrtauglich erklärt werden. |
Um fahrtauglich zu sein, muss ein Bewerber, der einen | Um fahrtauglich zu sein, muss ein Bewerber, der einen |
Herzschrittmacher trägt, die vom behandelnden Kardiologen | Herzschrittmacher trägt, die vom behandelnden Kardiologen |
verschriebene Behandlung befolgen. Die Gültigkeitsdauer der | verschriebene Behandlung befolgen. Die Gültigkeitsdauer der |
Fahrtauglichkeit kann drei Jahre nicht überschreiten. | Fahrtauglichkeit kann drei Jahre nicht überschreiten. |
6.3.1.4. Ein Bewerber, dem ein automatischer Defibrillator implantiert | 6.3.1.4. Ein Bewerber, dem ein automatischer Defibrillator implantiert |
worden ist, ist fahruntauglich. | worden ist, ist fahruntauglich. |
6.3.1.4.1. Ein Bewerber, der keinen Herzstillstand gehabt hat und bei | 6.3.1.4.1. Ein Bewerber, der keinen Herzstillstand gehabt hat und bei |
dem aus rein präventiven Gründen ein Defibrillator implantiert worden | dem aus rein präventiven Gründen ein Defibrillator implantiert worden |
ist, kann einen Monat nach dem Implantationsdatum für fahrtauglich | ist, kann einen Monat nach dem Implantationsdatum für fahrtauglich |
erklärt werden. Der Bewerber kann von dem Kardiologen des | erklärt werden. Der Bewerber kann von dem Kardiologen des |
medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten | medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten |
Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers | Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers |
zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden. | zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden. |
6.3.1.4.2. Ein Bewerber, der einen Herzstillstand hatte und bei dem | 6.3.1.4.2. Ein Bewerber, der einen Herzstillstand hatte und bei dem |
ein Defibrillator implantiert worden ist, kann nach Ablauf von | ein Defibrillator implantiert worden ist, kann nach Ablauf von |
mindestens drei Monaten ab dem Implantationsdatum von dem Kardiologen | mindestens drei Monaten ab dem Implantationsdatum von dem Kardiologen |
des medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten | des medizinischen Zentrums, das für die Überwachung der korrekten |
Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers | Funktionsweise des Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers |
zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden. | zuständig ist, für fahrtauglich erklärt werden. |
6.3.1.4.3. Wird lediglich der Defibrillator ersetzt, kann der Bewerber | 6.3.1.4.3. Wird lediglich der Defibrillator ersetzt, kann der Bewerber |
sofort für fahrtauglich erklärt werden. Bei Auswechslung der Elektrode | sofort für fahrtauglich erklärt werden. Bei Auswechslung der Elektrode |
kann der Bewerber einen Monat nach Implantation für fahrtauglich | kann der Bewerber einen Monat nach Implantation für fahrtauglich |
erklärt werden. Der Kardiologe des medizinischen Zentrums, das für die | erklärt werden. Der Kardiologe des medizinischen Zentrums, das für die |
Überwachung der korrekten Funktionsweise des Defibrillators und die | Überwachung der korrekten Funktionsweise des Defibrillators und die |
Behandlung des Bewerbers zuständig ist, stellt die | Behandlung des Bewerbers zuständig ist, stellt die |
Fahrtauglichkeitserklärung aus. | Fahrtauglichkeitserklärung aus. |
6.3.1.4.4. Ein Bewerber, dessen implantierter Defibrillator einen | 6.3.1.4.4. Ein Bewerber, dessen implantierter Defibrillator einen |
Stromstoss abgegeben und hierdurch den Herzrhythmus verändert hat, ist | Stromstoss abgegeben und hierdurch den Herzrhythmus verändert hat, ist |
fahruntauglich. | fahruntauglich. |
Nach Ablauf von mindestens drei Monaten ab dem Datum des letzten | Nach Ablauf von mindestens drei Monaten ab dem Datum des letzten |
Stromstosses kann der Bewerber von dem Kardiologen des medizinischen | Stromstosses kann der Bewerber von dem Kardiologen des medizinischen |
Zentrums, das für die Überwachung der korrekten Funktionsweise des | Zentrums, das für die Überwachung der korrekten Funktionsweise des |
Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers zuständig ist, für | Defibrillators und die Behandlung des Bewerbers zuständig ist, für |
fahrtauglich erklärt werden. | fahrtauglich erklärt werden. |
6.3.1.4.5. Voraussetzung für die Ausstellung einer | 6.3.1.4.5. Voraussetzung für die Ausstellung einer |
Fahrtauglichkeitserklärung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer | Fahrtauglichkeitserklärung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer |
ist, dass der Bewerber: | ist, dass der Bewerber: |
a. unter regelmässiger ärztlicher Überwachung steht; | a. unter regelmässiger ärztlicher Überwachung steht; |
b. sich seiner Beeinträchtigung vollends bewusst ist; | b. sich seiner Beeinträchtigung vollends bewusst ist; |
c. uneingeschränkte Therapietreue zeigt; | c. uneingeschränkte Therapietreue zeigt; |
d. und die vorgeschriebene Behandlung genau befolgt. | d. und die vorgeschriebene Behandlung genau befolgt. |
6.3.1.4.6. Die Fahrtauglichkeitserklärung hat eine Gültigkeitsdauer | 6.3.1.4.6. Die Fahrtauglichkeitserklärung hat eine Gültigkeitsdauer |
von höchstens drei Jahren. » | von höchstens drei Jahren. » |
5° in der Bestimmung unter III.2.1, niederländische Fassung, wird das | 5° in der Bestimmung unter III.2.1, niederländische Fassung, wird das |
Wort « oogaarts » durch das Wort « oogarts » ersetzt; | Wort « oogaarts » durch das Wort « oogarts » ersetzt; |
6° in der Bestimmung unter III.2.3.2, niederländische Fassung, wird | 6° in der Bestimmung unter III.2.3.2, niederländische Fassung, wird |
das Wort « gezichtssterkte » durch das Wort « gezichtsscherpte » | das Wort « gezichtssterkte » durch das Wort « gezichtsscherpte » |
ersetzt; | ersetzt; |
7° in der Bestimmung unter III.3.2.2, niederländische Fassung, werden | 7° in der Bestimmung unter III.3.2.2, niederländische Fassung, werden |
die Wörter « het gezichtsscherpte » durch die Wörter « de | die Wörter « het gezichtsscherpte » durch die Wörter « de |
gezichtsscherpte » ersetzt. | gezichtsscherpte » ersetzt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2011. | Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2011. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |