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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 02/06/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 2 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures
overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart transitoires relatives à la carte d'identité électronique
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la
de elektronische identiteitskaart, opgemaakt door de Centrale dienst carte d'identité électronique, établi par le Service central de
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003
overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart. portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 2 juni 2003. Donné à Bruxelles, le 2 juin 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von 25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
für die Phase des Übergangs vom traditionellen zum elektronischen für die Phase des Übergangs vom traditionellen zum elektronischen
Personalausweis sind elf Gemeinden bestimmt worden, die die Funktion Personalausweis sind elf Gemeinden bestimmt worden, die die Funktion
von Pilotgemeinden erfüllen werden. von Pilotgemeinden erfüllen werden.
Es handelt sich um die folgenden Gemeinden (nach Provinz oder Es handelt sich um die folgenden Gemeinden (nach Provinz oder
Verwaltungsbezirk): Verwaltungsbezirk):
Nachslagen tabelle : siehe Bild Nachslagen tabelle : siehe Bild
Der Minister wird zuerst das Datum der Einführung der elektronischen Der Minister wird zuerst das Datum der Einführung der elektronischen
Personalausweise in den elf Pilotgemeinden festlegen, das von Gemeinde Personalausweise in den elf Pilotgemeinden festlegen, das von Gemeinde
zu Gemeinde verschieden sein kann. zu Gemeinde verschieden sein kann.
Der vorliegende Erlass sieht die vollständige Erneuerung der Der vorliegende Erlass sieht die vollständige Erneuerung der
traditionellen Personalausweise durch elektronische Ausweise innerhalb traditionellen Personalausweise durch elektronische Ausweise innerhalb
fünf Jahren vor. Da die elf Pilotgemeinden etwa 330.000 Einwohner fünf Jahren vor. Da die elf Pilotgemeinden etwa 330.000 Einwohner
zählen, sollen während der Testphase jährlich etwa 65.000 zählen, sollen während der Testphase jährlich etwa 65.000
elektronische Personalausweise ausgestellt werden. elektronische Personalausweise ausgestellt werden.
Neben den klassischen Fällen der Erneuerung des Personalausweises Neben den klassischen Fällen der Erneuerung des Personalausweises
ermöglicht der vorliegende Erlass dem Bürger, der die Vorteile des ermöglicht der vorliegende Erlass dem Bürger, der die Vorteile des
elektronischen Personalausweises sofort nutzen möchte, einen solchen elektronischen Personalausweises sofort nutzen möchte, einen solchen
Ausweis während der Übergangsphase auf einfachen Antrag zu erhalten. Ausweis während der Übergangsphase auf einfachen Antrag zu erhalten.
Da die Adresse mit blossem Auge nicht mehr zu erkennen ist, wird zur Da die Adresse mit blossem Auge nicht mehr zu erkennen ist, wird zur
Lösung des Problems, das für den Inhaber eines elektronischen Lösung des Problems, das für den Inhaber eines elektronischen
Personalausweises entstehen könnte, falls dieser seine Adresse vor Personalausweises entstehen könnte, falls dieser seine Adresse vor
einer öffentlichen oder privaten Einrichtung nachweisen muss, die einer öffentlichen oder privaten Einrichtung nachweisen muss, die
nicht über ein Gerät zur Auslesung der auf dem Chip befindlichen nicht über ein Gerät zur Auslesung der auf dem Chip befindlichen
Informationen in Bezug auf den Wohnort verfügt, eine Regelung Informationen in Bezug auf den Wohnort verfügt, eine Regelung
vorgesehen. vorgesehen.
Der vorliegende Erlass regelt auch den Fall eines Bürgers, der von Der vorliegende Erlass regelt auch den Fall eines Bürgers, der von
einer Pilotgemeinde in eine Nicht-Pilotgemeinde umzieht: Die neue einer Pilotgemeinde in eine Nicht-Pilotgemeinde umzieht: Die neue
Eintragungsgemeinde verfügt nicht über das nötige Material, um die Eintragungsgemeinde verfügt nicht über das nötige Material, um die
Adresse anzupassen. Adresse anzupassen.
Er muss den Wohnortwechsel bei der neuen Eintragungsgemeinde angeben. Er muss den Wohnortwechsel bei der neuen Eintragungsgemeinde angeben.
Sobald seine neue Adresse in die Bevölkerungsregister eingetragen ist, Sobald seine neue Adresse in die Bevölkerungsregister eingetragen ist,
begibt sich der Bürger mit seinem elektronischen Ausweis unverzüglich begibt sich der Bürger mit seinem elektronischen Ausweis unverzüglich
wahlweise zum Nationalregister, zu einem der lokalen Zentren des wahlweise zum Nationalregister, zu einem der lokalen Zentren des
Nationalregisters oder zu einer Pilotgemeinde, wobei es sich sowohl um Nationalregisters oder zu einer Pilotgemeinde, wobei es sich sowohl um
seine frühere Gemeinde als auch um eine andere Gemeinde handeln kann, seine frühere Gemeinde als auch um eine andere Gemeinde handeln kann,
wenn diese zum Beispiel für ihn besser zu erreichen ist. Dort wird wenn diese zum Beispiel für ihn besser zu erreichen ist. Dort wird
seine Adresse angepasst. Die Identität des Inhabers kann überprüft seine Adresse angepasst. Die Identität des Inhabers kann überprüft
werden, da der elektronische Personalausweis ebenfalls ein werden, da der elektronische Personalausweis ebenfalls ein
digitalisiertes Foto des Inhabers enthält. Durch keinen dieser digitalisiertes Foto des Inhabers enthält. Durch keinen dieser
Vorgänge entstehen dem Bürger zusätzliche Kosten. Vorgänge entstehen dem Bürger zusätzliche Kosten.
Schliesslich wird auch der besondere Fall der vor dem 1. Januar 2004 Schliesslich wird auch der besondere Fall der vor dem 1. Januar 2004
beantragten elektronischen Personalausweise geregelt. beantragten elektronischen Personalausweise geregelt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von 25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung von
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen und des Gesetzes von 19. Juli 1991 über die natürlichen Personen und des Gesetzes von 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3; der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die
Personalausweise; Personalausweise;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.
Juli 2002; Juli 2002;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
besonderen Modalitäten, die während der Phase des Übergangs vom besonderen Modalitäten, die während der Phase des Übergangs vom
traditionellen zum elektronischen Personalausweis in einer gewissen traditionellen zum elektronischen Personalausweis in einer gewissen
Anzahl Pilotgemeinden anwendbar sein werden, so schnell wie möglich Anzahl Pilotgemeinden anwendbar sein werden, so schnell wie möglich
festgelegt werden müssen; festgelegt werden müssen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. März 2003, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. März 2003, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Benennung der Pilotgemeinden KAPITEL I - Benennung der Pilotgemeinden
Artikel 1 - Der elektronische Personalausweis wird in folgenden Artikel 1 - Der elektronische Personalausweis wird in folgenden
Pilotgemeinden eingeführt: Borsbeek, Geraardsbergen, Jabbeke, Lasne, Pilotgemeinden eingeführt: Borsbeek, Geraardsbergen, Jabbeke, Lasne,
Löwen, Marche-en-Famenne, Rochefort, Seneffe, Seraing, Tongern und Löwen, Marche-en-Famenne, Rochefort, Seneffe, Seraing, Tongern und
Woluwe-Saint-Pierre. Woluwe-Saint-Pierre.
Der Minister des Innern legt für jede in Absatz 1 erwähnte Gemeinde Der Minister des Innern legt für jede in Absatz 1 erwähnte Gemeinde
das Datum der Einführung der elektronischen Personalausweise fest. das Datum der Einführung der elektronischen Personalausweise fest.
KAPITEL II - Erneuerung der Personalausweise KAPITEL II - Erneuerung der Personalausweise
Art. 2 - In den in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Art. 2 - In den in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Gemeinden werden alle im Königlichen Erlass vom 29. Juli 1985 über die Gemeinden werden alle im Königlichen Erlass vom 29. Juli 1985 über die
Personalausweise erwähnten Personalausweise innerhalb fünf Jahren Personalausweise erwähnten Personalausweise innerhalb fünf Jahren
durch elektronische Personalausweise ersetzt. durch elektronische Personalausweise ersetzt.
Der Personalausweis wird in folgenden Fällen erneuert: Der Personalausweis wird in folgenden Fällen erneuert:
1. bei Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Personalausweises oder 1. bei Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Personalausweises oder
früher, im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten früher, im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten
Frist, Frist,
2. wenn der Inhaber seinen Hauptwohnort in eine der Pilotgemeinden 2. wenn der Inhaber seinen Hauptwohnort in eine der Pilotgemeinden
verlegt, verlegt,
3. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als 3. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als
der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in
einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom
Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, Betreffenden gewählten Sprache auszustellen,
4. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, 4. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht,
5. wenn der Ausweis beschädigt ist, 5. wenn der Ausweis beschädigt ist,
6. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert, 6. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert,
7. wenn der Inhaber sein Geschlecht ändern lässt, 7. wenn der Inhaber sein Geschlecht ändern lässt,
8. nach Verlust oder Diebstahl des Ausweises, 8. nach Verlust oder Diebstahl des Ausweises,
9. wenn der Inhaber die Ausstellung beantragt. 9. wenn der Inhaber die Ausstellung beantragt.
KAPITEL III - Nachweis des Hauptwohnortes KAPITEL III - Nachweis des Hauptwohnortes
Art. 3 - Der Inhaber eines elektronischen Personalausweises kann Art. 3 - Der Inhaber eines elektronischen Personalausweises kann
seinen Hauptwohnort mit allen Mitteln nachweisen, wenn dies einem seinen Hauptwohnort mit allen Mitteln nachweisen, wenn dies einem
Dritten gegenüber, der nicht über ein Lesegerät für elektronische Dritten gegenüber, der nicht über ein Lesegerät für elektronische
Personalausweise verfügt, erforderlich ist. Personalausweise verfügt, erforderlich ist.
Dieser Artikel ist anwendbar auf die nach dem 1. Januar 2004 Dieser Artikel ist anwendbar auf die nach dem 1. Januar 2004
beantragten elektronischen Personalausweise. beantragten elektronischen Personalausweise.
KAPITEL IV - Verlegung des Hauptwohnortes von einer Pilotgemeinde in KAPITEL IV - Verlegung des Hauptwohnortes von einer Pilotgemeinde in
eine Gemeinde, in der der elektronische Personalausweis noch nicht eine Gemeinde, in der der elektronische Personalausweis noch nicht
eingeführt worden ist eingeführt worden ist
Art. 4 - Wer seinen Hauptwohnort von einer Gemeinde des Königreiches, Art. 4 - Wer seinen Hauptwohnort von einer Gemeinde des Königreiches,
wo der elektronische Personalausweis bereits eingeführt worden ist, in wo der elektronische Personalausweis bereits eingeführt worden ist, in
eine Gemeinde verlegen möchte, wo dies noch nicht der Fall ist, muss eine Gemeinde verlegen möchte, wo dies noch nicht der Fall ist, muss
dies bei der Gemeinde, in der er sich niederlassen möchte, melden. dies bei der Gemeinde, in der er sich niederlassen möchte, melden.
Anschliessend begibt sich die betreffende Person unverzüglich Anschliessend begibt sich die betreffende Person unverzüglich
wahlweise zum Nationalregister, zu einem der regionalen Zentren des wahlweise zum Nationalregister, zu einem der regionalen Zentren des
Nationalregisters oder zur Gemeindeverwaltung einer Pilotgemeinde, um Nationalregisters oder zur Gemeindeverwaltung einer Pilotgemeinde, um
die Adresse auf dem elektronischen Personalausweis anpassen zu lassen. die Adresse auf dem elektronischen Personalausweis anpassen zu lassen.
Dieser wird der betreffenden Person kostenfrei zurückgegeben. Dieser wird der betreffenden Person kostenfrei zurückgegeben.
Vorliegender Artikel ist auf die nach dem 1. Januar 2004 beantragten Vorliegender Artikel ist auf die nach dem 1. Januar 2004 beantragten
elektronischen Ausweise anwendbar. elektronischen Ausweise anwendbar.
KAPITEL V - Besonderer Fall der vor dem 1. Januar 2004 beantragten KAPITEL V - Besonderer Fall der vor dem 1. Januar 2004 beantragten
elektronischen Ausweise elektronischen Ausweise
Art. 5 - Auf den vor dem 1. Januar 2004 beantragten elektronischen Art. 5 - Auf den vor dem 1. Januar 2004 beantragten elektronischen
Personalausweisen ist der Hauptwohnort des Inhabers ebenfalls mit Personalausweisen ist der Hauptwohnort des Inhabers ebenfalls mit
blossem Auge sichtbar. blossem Auge sichtbar.
Wenn der Inhaber eines solchen Ausweises seinen Hauptwohnort wechselt, Wenn der Inhaber eines solchen Ausweises seinen Hauptwohnort wechselt,
muss sein Personalausweis erneuert werden. muss sein Personalausweis erneuert werden.
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 juni 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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