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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 02/06/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 februari 2003 tot wijziging van sommige bepalingen inzake het politiek verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 février 2003 modifiant diverses dispositions en matière de congé politique pour les membres du personnel des services publics
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 2 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 4 februari 2003 tot wijziging van langue allemande de la loi du 4 février 2003 modifiant diverses
sommige bepalingen inzake het politiek verlof voor de personeelsleden dispositions en matière de congé politique pour les membres du
van de overheidsdiensten personnel des services publics
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
februari 2003 tot wijziging van sommige bepalingen inzake het politiek 4 février 2003 modifiant diverses dispositions en matière de congé
verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten, opgemaakt politique pour les membres du personnel des services publics, établi
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 4 februari 2003 tot wijziging van sommige officielle en langue allemande de la loi du 4 février 2003 modifiant
bepalingen inzake het politiek verlof voor de personeelsleden van de diverses dispositions en matière de congé politique pour les membres
overheidsdiensten. du personnel des services publics.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 2 juni 2003. Donné à Bruxelles, le 2 juin 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
4. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in 4. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in
Sachen politischer Urlaub für die Personalmitglieder der öffentlichen Sachen politischer Urlaub für die Personalmitglieder der öffentlichen
Dienste Dienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 1986 zur KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 1986 zur
Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der
öffentlichen Dienste öffentlichen Dienste
Art. 2 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Art. 2 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur
Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der
öffentlichen Dienste, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999 und öffentlichen Dienste, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999 und
27. Dezember 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 27. Dezember 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Personalmitglieder der öffentlichen Dienste haben in den « § 1 - Personalmitglieder der öffentlichen Dienste haben in den
nachstehend bestimmten Fällen und gemäss den nachstehend festgelegten nachstehend bestimmten Fällen und gemäss den nachstehend festgelegten
Modalitäten ein Recht auf politischen Urlaub für die Ausübung eines Modalitäten ein Recht auf politischen Urlaub für die Ausübung eines
politischen Mandats oder eines Amtes, das diesem Mandat gleichgesetzt politischen Mandats oder eines Amtes, das diesem Mandat gleichgesetzt
werden kann. werden kann.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter
Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste die Mitglieder des Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste die Mitglieder des
definitiv ernannten Personals, des Personals auf Probe, des definitiv ernannten Personals, des Personals auf Probe, des
zeitweiligen Personals und des Vertragspersonals: zeitweiligen Personals und des Vertragspersonals:
1. der föderalen öffentlichen Dienste und anderen Dienste der 1. der föderalen öffentlichen Dienste und anderen Dienste der
föderalen öffentlichen Dienste und in Erwartung, dass die föderalen öffentlichen Dienste und in Erwartung, dass die
Föderalministerien durch diese öffentlichen Dienste ersetzt werden, Föderalministerien durch diese öffentlichen Dienste ersetzt werden,
auch der Verwaltungen und anderen Dienste der Föderalministerien, auch der Verwaltungen und anderen Dienste der Föderalministerien,
2. der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, 2. der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt,
Kontrolle oder Aufsicht des Staates unterliegen, Kontrolle oder Aufsicht des Staates unterliegen,
3. der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt 3. der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt
sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur
Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung
öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung
in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen, gesetzlichen Pensionsregelungen,
4. der anderen Dienste des Staates, 4. der anderen Dienste des Staates,
5. des in Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur 5. des in Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnten Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienstes erwähnten Verwaltungs- und Logistikkaders der
Polizeidienste, mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Polizeidienste, mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf
die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten
Militärpersonen, Militärpersonen,
6. jeder juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht in den 6. jeder juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht in den
Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnt ist und in die Zuständigkeit der Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 erwähnt ist und in die Zuständigkeit der
Föderalbehörde fällt, Föderalbehörde fällt,
7. der Vereinigungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Personen 7. der Vereinigungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Personen
oder gleichzeitig aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen oder gleichzeitig aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Personen zusammensetzen und als privatrechtliche Gesellschaft Personen zusammensetzen und als privatrechtliche Gesellschaft
gegründet worden sind, deren Gesellschaftszweck jedoch in einer gegründet worden sind, deren Gesellschaftszweck jedoch in einer
Tätigkeit öffentlichen Interesses besteht, mit Ausnahme der Tätigkeit öffentlichen Interesses besteht, mit Ausnahme der
Vereinigungen, in denen die öffentlich-rechtlichen Personen Provinzen Vereinigungen, in denen die öffentlich-rechtlichen Personen Provinzen
und/oder Gemeinden sind, und/oder Gemeinden sind,
8. der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, an deren Gründung 8. der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, an deren Gründung
oder Leitung überwiegend die Föderalbehörde beteiligt ist. » oder Leitung überwiegend die Föderalbehörde beteiligt ist. »
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt:
« Für das Personalmitglied gelten Perioden, in denen es politischen « Für das Personalmitglied gelten Perioden, in denen es politischen
Urlaub hat, als Perioden aktiven Dienstes. » Urlaub hat, als Perioden aktiven Dienstes. »
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die Anzahl Tage politischen Urlaubs wird im Verhältnis zu den vom « Die Anzahl Tage politischen Urlaubs wird im Verhältnis zu den vom
Personalmitglied effektiv geleisteten Diensten festgelegt. » Personalmitglied effektiv geleisteten Diensten festgelegt. »
Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
4. Mai 1999, wird durch folgenden Text ersetzt: 4. Mai 1999, wird durch folgenden Text ersetzt:
« Art. 3 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten « Art. 3 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten
Personalmitglieder wird innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen Personalmitglieder wird innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen
eine Freistellung für die Ausübung folgender politischer Mandate eine Freistellung für die Ausübung folgender politischer Mandate
gewährt: gewährt:
1. a) Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe noch 1. a) Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe noch
Präsident eines Sozialhilferates ist, Präsident eines Sozialhilferates ist,
b) Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident ausgenommen, b) Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident ausgenommen,
c) Mitglied eines Distriktrates, die Mitglieder des Präsidiums und der c) Mitglied eines Distriktrates, die Mitglieder des Präsidiums und der
Präsident ausgenommen: Präsident ausgenommen:
2 Tage pro Monat; 2 Tage pro Monat;
2. Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der 2. Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der
Präsident ausgenommen: Präsident ausgenommen:
2 Tage pro Monat; 2 Tage pro Monat;
3. Provinzialratsmitglied, das nicht Mitglied des ständigen 3. Provinzialratsmitglied, das nicht Mitglied des ständigen
Ausschusses ist: Ausschusses ist:
2 Tage pro Monat. » 2 Tage pro Monat. »
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 4. und 25. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: vom 4. und 25. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 1 wird durch folgenden Text ersetzt: 1. Nr. 1 wird durch folgenden Text ersetzt:
« 1. Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe noch « 1. Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe noch
Präsident eines Sozialhilferates ist, Mitglied eines Sozialhilferates, Präsident eines Sozialhilferates ist, Mitglied eines Sozialhilferates,
das weder Präsident noch Mitglied des ständigen Präsidiums ist, oder das weder Präsident noch Mitglied des ständigen Präsidiums ist, oder
Mitglied eines Distriktrates, das weder Präsident noch Mitglied des Mitglied eines Distriktrates, das weder Präsident noch Mitglied des
Präsidiums ist, einer Gemeinde: Präsidiums ist, einer Gemeinde:
a) mit bis zu 80.000 Einwohnern: a) mit bis zu 80.000 Einwohnern:
2 Tage pro Monat, 2 Tage pro Monat,
b) mit mehr als 80.000 Einwohnern: b) mit mehr als 80.000 Einwohnern:
4 Tage pro Monat; ». 4 Tage pro Monat; ».
2. Nr. 2 wird durch folgenden Text ersetzt: 2. Nr. 2 wird durch folgenden Text ersetzt:
« 2. Schöffe, Präsident des Sozialhilferates oder Mitglied des « 2. Schöffe, Präsident des Sozialhilferates oder Mitglied des
Präsidiums eines Distriktrates einer Gemeinde: Präsidiums eines Distriktrates einer Gemeinde:
a) mit bis zu 30.000 Einwohnern: a) mit bis zu 30.000 Einwohnern:
4 Tage pro Monat, 4 Tage pro Monat,
b) mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: b) mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern:
ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung, ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung,
c) mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: c) mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern:
die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung; ». die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung; ».
3. Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 3. Bürgermeister einer Gemeinde oder Präsident eines Distriktrates « 3. Bürgermeister einer Gemeinde oder Präsident eines Distriktrates
einer Gemeinde: einer Gemeinde:
mit bis zu 30.000 Einwohnern: ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung, mit bis zu 30.000 Einwohnern: ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung,
mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer
Vollzeitbeschäftigung; ». Vollzeitbeschäftigung; ».
Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Eine Nr. 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Eine Nr. 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 1bis . - Der Präsident eines Distriktrates einer Gemeinde wird, was « 1bis . - Der Präsident eines Distriktrates einer Gemeinde wird, was
den politischen Urlaub von Amts wegen betrifft, einem Bürgermeister den politischen Urlaub von Amts wegen betrifft, einem Bürgermeister
einer Gemeinde gleichgestellt, deren Einwohnerzahl mit der einer Gemeinde gleichgestellt, deren Einwohnerzahl mit der
Einwohnerzahl des Distrikts übereinstimmt, wobei die Dauer des Einwohnerzahl des Distrikts übereinstimmt, wobei die Dauer des
politischen Urlaubs von Amts wegen beschränkt ist auf den Prozentsatz politischen Urlaubs von Amts wegen beschränkt ist auf den Prozentsatz
des Gehalts dieses Bürgermeisters, den der Präsident bezieht; ». des Gehalts dieses Bürgermeisters, den der Präsident bezieht; ».
2. Eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 2bis . - Ein Mitglied eines Distriktrates einer Gemeinde wird, was « 2bis . - Ein Mitglied eines Distriktrates einer Gemeinde wird, was
den politischen Urlaub von Amts wegen betrifft, einem Schöffen einer den politischen Urlaub von Amts wegen betrifft, einem Schöffen einer
Gemeinde gleichgestellt, deren Einwohnerzahl mit der Einwohnerzahl des Gemeinde gleichgestellt, deren Einwohnerzahl mit der Einwohnerzahl des
Distrikts übereinstimmt, wobei die Dauer des politischen Urlaubs von Distrikts übereinstimmt, wobei die Dauer des politischen Urlaubs von
Amts wegen beschränkt ist auf den Prozentsatz des Gehalts dieses Amts wegen beschränkt ist auf den Prozentsatz des Gehalts dieses
Schöffen, den das Mitglied bezieht; ». Schöffen, den das Mitglied bezieht; ».
3. Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 5. regionaler Staatssekretär der Region Brüssel-Hauptstadt, « 5. regionaler Staatssekretär der Region Brüssel-Hauptstadt,
Regierungskommissar und Mitglied: Regierungskommissar und Mitglied:
a) der Abgeordnetenkammer, a) der Abgeordnetenkammer,
b) des Senats, b) des Senats,
c) eines Gemeinschafts- oder Regionalrates, mit Ausnahme des Rates der c) eines Gemeinschafts- oder Regionalrates, mit Ausnahme des Rates der
Deutschsprachigen Gemeinschaft, Deutschsprachigen Gemeinschaft,
d) des Europäischen Parlaments, d) des Europäischen Parlaments,
e) der Föderalregierung, e) der Föderalregierung,
f) einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung, f) einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung,
g) der Europäischen Kommission: g) der Europäischen Kommission:
vollzeitig. » vollzeitig. »
Art. 7 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 13. Mai 1999, wird aufgehoben. vom 13. Mai 1999, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 8 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter « von Art. 9 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter « von
Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und 4, von Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 » durch die Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und 4, von Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 » durch die
Wörter « von Artikel 5 Nr. 1, 2, 3 und 4 » und die Wörter « der Wörter « von Artikel 5 Nr. 1, 2, 3 und 4 » und die Wörter « der
Artikel 19 und 130 des Gemeindegesetzes » durch die Wörter « von Artikel 19 und 130 des Gemeindegesetzes » durch die Wörter « von
Artikel 5 des neuen Gemeindegesetzes » ersetzt. Artikel 5 des neuen Gemeindegesetzes » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen dem Wort « Bürgermeister » und dem Wort « Schöffe » werden 1. Zwischen dem Wort « Bürgermeister » und dem Wort « Schöffe » werden
die Wörter « Präsident eines Distriktrates » eingefügt. die Wörter « Präsident eines Distriktrates » eingefügt.
2. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgenden Text Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird durch folgenden Text
ersetzt: ersetzt:
« Art. 10 - § 1 - Für die durch einen fakultativen politischen Urlaub « Art. 10 - § 1 - Für die durch einen fakultativen politischen Urlaub
oder einen politischen Urlaub von Amts wegen gedeckten Perioden wird oder einen politischen Urlaub von Amts wegen gedeckten Perioden wird
keine Entlohnung gezahlt. keine Entlohnung gezahlt.
Für Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag gelten die Perioden Für Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag gelten die Perioden
fakultativen politischen Urlaubs oder politischen Urlaubs von Amts fakultativen politischen Urlaubs oder politischen Urlaubs von Amts
wegen als Perioden zeitweiliger Dienstaussetzung, die jedoch als wegen als Perioden zeitweiliger Dienstaussetzung, die jedoch als
Dienste zu betrachten sind, die für das Aufsteigen in der Dienste zu betrachten sind, die für das Aufsteigen in der
Gehaltstabelle berücksichtigt werden. Gehaltstabelle berücksichtigt werden.
§ 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur Regelung der § 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur Regelung der
Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter
Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der
Staatskasse findet Anwendung auf die Berechnung der Ruhestandspension Staatskasse findet Anwendung auf die Berechnung der Ruhestandspension
zu Lasten der Staatskasse für die in Artikel 1 erwähnten zu Lasten der Staatskasse für die in Artikel 1 erwähnten
Personalmitglieder. » Personalmitglieder. »
Art. 12 - Artikel 13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 13. Mai 1999, wird aufgehoben. vom 13. Mai 1999, wird aufgehoben.
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung
föderaler Ombudsmänner föderaler Ombudsmänner
Art. 13 - In Artikel 5 letzter Absatz des Gesetzes vom 22. März 1995 Art. 13 - In Artikel 5 letzter Absatz des Gesetzes vom 22. März 1995
zur Einführung föderaler Ombudsmänner wird der Verweis auf Artikel 7 zur Einführung föderaler Ombudsmänner wird der Verweis auf Artikel 7
des Gesetzes vom 18. September 1986 gestrichen. des Gesetzes vom 18. September 1986 gestrichen.
KAPITEL IV - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. KAPITEL IV - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14.
August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf
die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste
Art. 14 - Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. Art. 14 - Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14.
August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf
die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste, ersetzt durch die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird wie folgt ergänzt: den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird wie folgt ergänzt:
« 10. aktivem Dienst gleichgesetzter politischer Urlaub. » « 10. aktivem Dienst gleichgesetzter politischer Urlaub. »
KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen
Art. 15 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1931 zur Festlegung Art. 15 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1931 zur Festlegung
von Unvereinbarkeiten und Verboten für die Minister, ehemaligen von Unvereinbarkeiten und Verboten für die Minister, ehemaligen
Minister und Staatsminister und die Mitglieder und ehemaligen Minister und Staatsminister und die Mitglieder und ehemaligen
Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern werden die Absätze 6 und 7, Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern werden die Absätze 6 und 7,
eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, aufgehoben. eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, aufgehoben.
Art. 16 - Kapitel XI des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Festlegung Art. 16 - Kapitel XI des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Festlegung
verschiedener Massnahmen in Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes, verschiedener Massnahmen in Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes,
das die Artikel 28 bis 32 umfasst, wird aufgehoben. das die Artikel 28 bis 32 umfasst, wird aufgehoben.
KAPITEL VI - In-Kraft-Treten KAPITEL VI - In-Kraft-Treten
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2001 wirksam, mit Art. 17 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2001 wirksam, mit
Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird, und der Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird, und der
in Artikel 6 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen, die am Tag der in Artikel 6 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen, die am Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft treten. in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 juni 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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