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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 02/06/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2002 betreffende de legitimatiekaart van de officieren van gerechtelijke politie, hulpofficieren van de procureur des Konings van de kansspelcommissie en van haar secretariaat Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2002 relatif à la carte de légitimation des officiers de police judiciaire, officiers auxiliaires du procureur du Roi, de la commission des jeux de hasard et de son secrétariat
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 2 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2002 langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2002 relatif à la
betreffende de legitimatiekaart van de officieren van gerechtelijke carte de légitimation des officiers de police judiciaire, officiers
politie, hulpofficieren van de procureur des Konings van de auxiliaires du procureur du Roi, de la commission des jeux de hasard
kansspelcommissie en van haar secretariaat et de son secrétariat
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 26 november 2002 betreffende de legitimatiekaart van de royal du 26 novembre 2002 relatif à la carte de légitimation des
officieren van gerechtelijke politie, hulpofficieren van de procureur officiers de police judiciaire, officiers auxiliaires du procureur du
des Konings van de kansspelcommissie en van haar secretariaat, Roi, de la commission des jeux de hasard et de son secrétariat, établi
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 26 november 2002 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2002
de legitimatiekaart van de officieren van gerechtelijke politie, relatif à la carte de légitimation des officiers de police judiciaire,
hulpofficieren van de procureur des Konings van de kansspelcommissie officiers auxiliaires du procureur du Roi, de la commission des jeux
en van haar secretariaat. de hasard et de son secrétariat.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 2 juni 2003. Donné à Bruxelles, le 2 juin 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarte der 26. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarte der
Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, der
Kommission für Glücksspiele und ihres Sekretariats Kommission für Glücksspiele und ihres Sekretariats
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere des Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere des
Artikels 15; Artikels 15;
Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für Glücksspiele vom 6. Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für Glücksspiele vom 6.
Dezember 2000 und 12. September 2001; Dezember 2000 und 12. September 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.
Dezember 2000; Dezember 2000;
Aufgrund des Gutachtens der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle Aufgrund des Gutachtens der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle
vom 10. Mai 2001; vom 10. Mai 2001;
Aufgrund des Gutachtens 33.625/2/V des Staatsrates vom 14. August Aufgrund des Gutachtens 33.625/2/V des Staatsrates vom 14. August
2002; 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers
des Innern, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der des Innern, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Finanzen und Unseres Ministers der Wirtschaft Finanzen und Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Minister der Justiz stellt dem Präsidenten der Artikel 1 - Der Minister der Justiz stellt dem Präsidenten der
Kommission für Glücksspiele eine Legitimationskarte aus, deren Muster Kommission für Glücksspiele eine Legitimationskarte aus, deren Muster
in der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist und mit der seine in der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist und mit der seine
Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators
des Königs, bescheinigt wird. des Königs, bescheinigt wird.
Der Präsident der Kommission für Glücksspiele stellt den in Artikel 15 Der Präsident der Kommission für Glücksspiele stellt den in Artikel 15
Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 erwähnten Mitgliedern der Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 erwähnten Mitgliedern der
Kommission und ihres Sekretariats eine Legitimationskarte aus, deren Kommission und ihres Sekretariats eine Legitimationskarte aus, deren
Muster in der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist und mit Muster in der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist und mit
der ihre Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des der ihre Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des
Prokurators des Königs, bescheinigt wird. Prokurators des Königs, bescheinigt wird.
Art. 2 - Die Legitimationskarte entspricht den Mustern, die in den Art. 2 - Die Legitimationskarte entspricht den Mustern, die in den
Anlagen 1 und 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind. Sie hat die Anlagen 1 und 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind. Sie hat die
Form eines Rechtecks von 100 mm Länge und 70 mm Breite und ist Form eines Rechtecks von 100 mm Länge und 70 mm Breite und ist
plastifiziert. plastifiziert.
Art. 3 - Alle in Artikel 4 erwähnten Vermerke sind in Französisch, Art. 3 - Alle in Artikel 4 erwähnten Vermerke sind in Französisch,
Niederländisch und Deutsch abgefasst. Der Sprache des Inhabers der Niederländisch und Deutsch abgefasst. Der Sprache des Inhabers der
Karte wird Vorrang gegeben. Karte wird Vorrang gegeben.
Art. 4 - § 1 - Die Legitimationskarte, die eine Umrandung in den drei Art. 4 - § 1 - Die Legitimationskarte, die eine Umrandung in den drei
Nationalfarben hat, enthält auf der Vorderseite folgende Vermerke: Nationalfarben hat, enthält auf der Vorderseite folgende Vermerke:
1. oben auf weissem Grund als Kopf « KÖNIGREICH BELGIEN », 1. oben auf weissem Grund als Kopf « KÖNIGREICH BELGIEN »,
2. unter Nr. 1 auf hellgrünem Grund folgenden Text: « Der Minister der 2. unter Nr. 1 auf hellgrünem Grund folgenden Text: « Der Minister der
Justiz bescheinigt, dass », Justiz bescheinigt, dass »,
3. im linken Teil, auf dunkelgrünem Feld, ein farbiges Passfoto des 3. im linken Teil, auf dunkelgrünem Feld, ein farbiges Passfoto des
Inhabers mit einer Mindestgrösse von 25 mm auf 33 mm. Inhabers mit einer Mindestgrösse von 25 mm auf 33 mm.
Auf dem Passfoto wird der Trockenstempel « Föderaler Öffentlicher Auf dem Passfoto wird der Trockenstempel « Föderaler Öffentlicher
Dienst Justiz » angebracht, Dienst Justiz » angebracht,
4. unten links, unter dem Foto, die laufende Nummer der Karte, 4. unten links, unter dem Foto, die laufende Nummer der Karte,
5. rechts vom Passfoto folgenden Text: 5. rechts vom Passfoto folgenden Text:
« Herr/Frau........................ (Name, Vorname und Dienstgrad des « Herr/Frau........................ (Name, Vorname und Dienstgrad des
Inhabers in Schrägschrift) durch Königlichen Erlass vom.............. Inhabers in Schrägschrift) durch Königlichen Erlass vom..............
zum Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, zum Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs,
bestimmt worden ist. », bestimmt worden ist. »,
6. unten rechts einen weissen Rahmen für die Unterschrift des 6. unten rechts einen weissen Rahmen für die Unterschrift des
Inhabers. Inhabers.
§ 2 - Die Legitimationskarte, die eine Umrandung in den drei § 2 - Die Legitimationskarte, die eine Umrandung in den drei
Nationalfarben hat, enthält auf der Rückseite folgende Vermerke: Nationalfarben hat, enthält auf der Rückseite folgende Vermerke:
1. oben auf weissem Grund als Kopf « KOMMISSION FÜR GLÜCKSSPIELE », 1. oben auf weissem Grund als Kopf « KOMMISSION FÜR GLÜCKSSPIELE »,
2. unter Nr. 1 auf hellgrünem Grund folgenden Text: 2. unter Nr. 1 auf hellgrünem Grund folgenden Text:
« Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die « Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler hat der Inhaber Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler hat der Inhaber
dieser Legitimationskarte das Recht, auf dem gesamten Staatsgebiet des dieser Legitimationskarte das Recht, auf dem gesamten Staatsgebiet des
Königreichs Belgien als Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Königreichs Belgien als Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des
Prokurators des Königs, aufzutreten. Bei der Ausführung seines Prokurators des Königs, aufzutreten. Bei der Ausführung seines
Auftrags kann er die bewaffnete Macht anfordern. », Auftrags kann er die bewaffnete Macht anfordern. »,
3. unter diesem Text folgende Formel: 3. unter diesem Text folgende Formel:
« Im Namen des Ministers, der Präsident ». « Im Namen des Ministers, der Präsident ».
Dieser Formel folgen Unterschrift und Name des Präsidenten der Dieser Formel folgen Unterschrift und Name des Präsidenten der
Kommission für Glücksspiele. Kommission für Glücksspiele.
Art. 5 - § 1 - Die Legitimationskarte wird dem Präsidenten der Art. 5 - § 1 - Die Legitimationskarte wird dem Präsidenten der
Kommission für Glücksspiele oder einer anderen von ihm bestimmten Kommission für Glücksspiele oder einer anderen von ihm bestimmten
Person zurückgegeben, wenn: Person zurückgegeben, wenn:
1. die Karte beschädigt ist, 1. die Karte beschädigt ist,
2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder wenn 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder wenn
das Foto nicht mehr getreu ist, das Foto nicht mehr getreu ist,
3. der Inhaber nicht mehr fähig oder nicht mehr dazu ermächtigt ist, 3. der Inhaber nicht mehr fähig oder nicht mehr dazu ermächtigt ist,
sein Amt auszuüben. sein Amt auszuüben.
§ 2 - Der Präsident oder die von ihm bestimmte Person entzieht dem § 2 - Der Präsident oder die von ihm bestimmte Person entzieht dem
suspendierten oder seines Amtes enthobenen Inhaber ungeachtet der suspendierten oder seines Amtes enthobenen Inhaber ungeachtet der
Dauer dieser Massnahme oder dem Inhaber, dessen Amtsausübung aus Dauer dieser Massnahme oder dem Inhaber, dessen Amtsausübung aus
irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr als irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr als
fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist, zeitweilig die fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist, zeitweilig die
Legitimationskarte. Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald Legitimationskarte. Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald
er sein Amt wieder ausübt. er sein Amt wieder ausübt.
§ 3 - Der Verlust oder die Zerstörung der Legitimationskarte wird dem § 3 - Der Verlust oder die Zerstörung der Legitimationskarte wird dem
Präsidenten sofort mitgeteilt. Wird die Karte nach ihrer Erneuerung Präsidenten sofort mitgeteilt. Wird die Karte nach ihrer Erneuerung
wiedergefunden, wird sie dem Präsidenten oder der von ihm bestimmten wiedergefunden, wird sie dem Präsidenten oder der von ihm bestimmten
Person sofort übergeben, um zerstört zu werden. Person sofort übergeben, um zerstört zu werden.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 7 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister, Unser für Art. 7 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister, Unser für
Inneres zuständiger Minister, Unser für die Justiz zuständiger Inneres zuständiger Minister, Unser für die Justiz zuständiger
Minister, Unser für die Finanzen zuständiger Minister und Unser für Minister, Unser für die Finanzen zuständiger Minister und Unser für
die Wirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, die Wirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2002 Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. November 2002 über die Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. November 2002 über die
Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des
Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres
Sekretariats Sekretariats
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2002 über die Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2002 über die
Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des
Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres
Sekratariats beigefügt zu werden. Sekratariats beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2002 Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 26. November 2002 über die Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 26. November 2002 über die
Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des
Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres
Sekretariats Sekretariats
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2002 über die Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2002 über die
Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Legitimationskarte der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des
Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres Prokurators des Königs, der Kommission für Glücksspiele und ihres
Sekretariats beigefügt zu werden Sekretariats beigefügt zu werden
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2002 Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 juni 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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