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| Koninklijk besluit betreffende de aangiften van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux déclarations d'installation et d'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 2 JULI 2008. - Koninklijk besluit betreffende de aangiften van de | 2 JUILLET 2008. - Arrêté royal relatif aux déclarations d'installation |
| plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling | et d'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 2 juli 2008 betreffende de aangiften van de plaatsing en | l'arrêté royal du 2 juillet 2008 relatif aux déclarations |
| het gebruik van bewakingscamera's (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2008). | d'installation et d'utilisation de caméras de surveillance (Moniteur belge du 15 juillet 2008). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centraledienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 2. JULI 2008 - Königlicher Erlass über die Meldungen der Installation | 2. JULI 2008 - Königlicher Erlass über die Meldungen der Installation |
| und des Einsatzes von Überwachungskameras | und des Einsatzes von Überwachungskameras |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation | Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation |
| und des Einsatzes von Überwachungskameras, insbesondere der Artikel 2 | und des Einsatzes von Überwachungskameras, insbesondere der Artikel 2 |
| Nr. 1 bis 3, 5 § 3 Absatz 2, 6 § 2 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2; | Nr. 1 bis 3, 5 § 3 Absatz 2, 6 § 2 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2; |
| In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
| des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
| zur Anwendung kommt; | zur Anwendung kommt; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Februar |
| 2008; | 2008; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2008 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 07/2008 des Ausschusses für den Schutz |
| des Privatlebens vom 27. Februar 2008; | des Privatlebens vom 27. Februar 2008; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.417/2 des Staatsrates vom 19. Mai 2008, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.417/2 des Staatsrates vom 19. Mai 2008, |
| abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 2. April 2003; | 2. April 2003; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Gesetz vom 8. Dezember 1992": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über | 1. "Gesetz vom 8. Dezember 1992": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über |
| den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten, | personenbezogener Daten, |
| 2. "Gesetz": das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der | 2. "Gesetz": das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der |
| Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, | Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, |
| 3. "Ausschuss": den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, wie im | 3. "Ausschuss": den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, wie im |
| Gesetz vom 8. Dezember 1992 erwähnt, | Gesetz vom 8. Dezember 1992 erwähnt, |
| 4. Meldung: die vom Verantwortlichen für die Verarbeitung vorgenommene | 4. Meldung: die vom Verantwortlichen für die Verarbeitung vorgenommene |
| Mitteilung über die Installation und den Einsatz von | Mitteilung über die Installation und den Einsatz von |
| Überwachungskameras nach den Modalitäten, die je nach Fall in Artikel | Überwachungskameras nach den Modalitäten, die je nach Fall in Artikel |
| 5 § 3 Absatz 2, Artikel 6 § 2 Absatz 2 oder Artikel 7 § 2 Absatz 2 des | 5 § 3 Absatz 2, Artikel 6 § 2 Absatz 2 oder Artikel 7 § 2 Absatz 2 des |
| Gesetzes vorgeschrieben sind, | Gesetzes vorgeschrieben sind, |
| 5. "E-Schalter": das elektronische System zur Registrierung der | 5. "E-Schalter": das elektronische System zur Registrierung der |
| Meldungen einer Verarbeitung personenbezogener Daten, das vom | Meldungen einer Verarbeitung personenbezogener Daten, das vom |
| Ausschuss verwaltet und auf seiner Website zur Verfügung gestellt | Ausschuss verwaltet und auf seiner Website zur Verfügung gestellt |
| wird, | wird, |
| 6. "Überwachungssystem": das System, bei dem Überwachungskameras | 6. "Überwachungssystem": das System, bei dem Überwachungskameras |
| installiert und eingesetzt werden, wie in Artikel 3 des Gesetzes | installiert und eingesetzt werden, wie in Artikel 3 des Gesetzes |
| erwähnt, einschliesslich der Ansicht und der Verarbeitung der Bilder, | erwähnt, einschliesslich der Ansicht und der Verarbeitung der Bilder, |
| 7. "Betriebssystem": das Überwachungssystem, bei dem eine oder mehrere | 7. "Betriebssystem": das Überwachungssystem, bei dem eine oder mehrere |
| Kameras in einem geschlossenen Kreislauf mit einer oder mehreren | Kameras in einem geschlossenen Kreislauf mit einer oder mehreren |
| Zentralen verbunden sind, | Zentralen verbunden sind, |
| 8. "Zentrale": den Ort, an dem die Bilder angesehen werden und an dem | 8. "Zentrale": den Ort, an dem die Bilder angesehen werden und an dem |
| sie gegebenenfalls aufbewahrt werden, | sie gegebenenfalls aufbewahrt werden, |
| 9. "Gelände": die Bestimmung der Herkunft der Daten durch Beschreibung | 9. "Gelände": die Bestimmung der Herkunft der Daten durch Beschreibung |
| der Fläche, über die sich das Überwachungssystem erstreckt, | der Fläche, über die sich das Überwachungssystem erstreckt, |
| 10. "Standort": Identifizierung, auf dem Gelände, der | 10. "Standort": Identifizierung, auf dem Gelände, der |
| Installationspunkte, wo die Überwachungskameras installiert werden. | Installationspunkte, wo die Überwachungskameras installiert werden. |
| Art. 2 - Die Meldung der Installation und des Einsatzes eines | Art. 2 - Die Meldung der Installation und des Einsatzes eines |
| Überwachungssystems erfolgt elektronisch über den E-Schalter des | Überwachungssystems erfolgt elektronisch über den E-Schalter des |
| Ausschusses. | Ausschusses. |
| Zu diesem Zweck stellt der Ausschuss thematische Meldeformulare, | Zu diesem Zweck stellt der Ausschuss thematische Meldeformulare, |
| "Kameraüberwachung - Überwachung und Kontrolle" genannt, zur | "Kameraüberwachung - Überwachung und Kontrolle" genannt, zur |
| Verfügung. | Verfügung. |
| Mit der Meldung über den E-Schalter wird die Mitteilungspflicht dem | Mit der Meldung über den E-Schalter wird die Mitteilungspflicht dem |
| Ausschuss gegenüber und, in Bezug auf geschlossene Orte, dem Korpschef | Ausschuss gegenüber und, in Bezug auf geschlossene Orte, dem Korpschef |
| der zuständigen Polizeizone gegenüber erfüllt. Der Ausschuss sorgt | der zuständigen Polizeizone gegenüber erfüllt. Der Ausschuss sorgt |
| dafür, dass die Mitteilung an Letzteren erfolgt. | dafür, dass die Mitteilung an Letzteren erfolgt. |
| Art. 3 - Es wird ein thematisches Meldeformular für | Art. 3 - Es wird ein thematisches Meldeformular für |
| Überwachungssysteme erstellt, die "nicht geschlossene Orte" betreffen. | Überwachungssysteme erstellt, die "nicht geschlossene Orte" betreffen. |
| Es wird ein thematisches Meldeformular für Überwachungssysteme | Es wird ein thematisches Meldeformular für Überwachungssysteme |
| erstellt, die "geschlossene Orte" betreffen. In diesem Formular wird | erstellt, die "geschlossene Orte" betreffen. In diesem Formular wird |
| differenziert, je nachdem, ob der Ort der Öffentlichkeit zugänglich | differenziert, je nachdem, ob der Ort der Öffentlichkeit zugänglich |
| ist oder nicht. | ist oder nicht. |
| Art. 4 - § 1 - Zur Beurteilung des geschlossenen oder nicht | Art. 4 - § 1 - Zur Beurteilung des geschlossenen oder nicht |
| geschlossenen Charakters eines Ortes muss die Umfriedung mindestens | geschlossenen Charakters eines Ortes muss die Umfriedung mindestens |
| aus einer rechtmässig angebrachten visuellen Abgrenzung oder einem | aus einer rechtmässig angebrachten visuellen Abgrenzung oder einem |
| Hinweis, durch den die Orte voneinander unterschieden werden können, | Hinweis, durch den die Orte voneinander unterschieden werden können, |
| bestehen. | bestehen. |
| § 2 - Wenn das Überwachungssystem gleichzeitig verschiedenartige Orte | § 2 - Wenn das Überwachungssystem gleichzeitig verschiedenartige Orte |
| betrifft und die Verarbeitung der Daten über ein selbes Betriebssystem | betrifft und die Verarbeitung der Daten über ein selbes Betriebssystem |
| geschieht, erfolgt die Meldung wie folgt: | geschieht, erfolgt die Meldung wie folgt: |
| 1. wenn das Betriebssystem einen oder mehrere nicht geschlossene Orte | 1. wenn das Betriebssystem einen oder mehrere nicht geschlossene Orte |
| und einen oder mehrere geschlossene Orte betrifft, anhand einer | und einen oder mehrere geschlossene Orte betrifft, anhand einer |
| Meldung für einen nicht geschlossenen Ort, | Meldung für einen nicht geschlossenen Ort, |
| 2. wenn das Betriebssystem einen oder mehrere der Öffentlichkeit | 2. wenn das Betriebssystem einen oder mehrere der Öffentlichkeit |
| zugängliche geschlossene Orte und einen oder mehrere der | zugängliche geschlossene Orte und einen oder mehrere der |
| Öffentlichkeit nicht zugängliche geschlossene Orte betrifft, anhand | Öffentlichkeit nicht zugängliche geschlossene Orte betrifft, anhand |
| einer Meldung für einen der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | einer Meldung für einen der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
| Ort. | Ort. |
| § 3 - Für die Meldung wird davon ausgegangen, dass die wichtigsten | § 3 - Für die Meldung wird davon ausgegangen, dass die wichtigsten |
| Zugangsräume zu einem geschlossenen Ort, ob der Öffentlichkeit | Zugangsräume zu einem geschlossenen Ort, ob der Öffentlichkeit |
| zugänglich oder nicht, den gleichen Status wie der geschlossene Ort | zugänglich oder nicht, den gleichen Status wie der geschlossene Ort |
| selbst haben. | selbst haben. |
| Art. 5 - Die Meldung erfolgt pro Ort, auf den sich das Betriebssystem | Art. 5 - Die Meldung erfolgt pro Ort, auf den sich das Betriebssystem |
| bezieht. | bezieht. |
| Wenn das Überwachungssystem ein Gelände betrifft, das sich über ein | Wenn das Überwachungssystem ein Gelände betrifft, das sich über ein |
| Gebiet erstreckt, das geschlossene Orte betrifft, die durch einen | Gebiet erstreckt, das geschlossene Orte betrifft, die durch einen |
| nicht geschlossenen Ort unterbrochen sind, muss für jeden | nicht geschlossenen Ort unterbrochen sind, muss für jeden |
| geschlossenen Ort eine getrennte Meldung erfolgen, selbst wenn die | geschlossenen Ort eine getrennte Meldung erfolgen, selbst wenn die |
| Verarbeitung der Daten über ein Betriebssystem geschieht. | Verarbeitung der Daten über ein Betriebssystem geschieht. |
| Art. 6 - § 1 - Jede Meldung enthält die Angabe des Geländes und des | Art. 6 - § 1 - Jede Meldung enthält die Angabe des Geländes und des |
| Standorts, über die sich das Betriebssystem erstreckt, sowie des | Standorts, über die sich das Betriebssystem erstreckt, sowie des |
| Ortes, an dem die Verarbeitung stattfindet. | Ortes, an dem die Verarbeitung stattfindet. |
| Die Angabe des Geländes erfolgt durch Vermerk des Namens der Gemeinde | Die Angabe des Geländes erfolgt durch Vermerk des Namens der Gemeinde |
| und, in Bezug auf geschlossene Orte, die Adresse des Ortes. | und, in Bezug auf geschlossene Orte, die Adresse des Ortes. |
| Die Angabe des Standorts erfolgt durch Vermerk: | Die Angabe des Standorts erfolgt durch Vermerk: |
| 1. für nicht geschlossene Orte, der Aufzählung der Strassen und/oder | 1. für nicht geschlossene Orte, der Aufzählung der Strassen und/oder |
| Plätze, über die sich das Betriebssystem erstreckt, | Plätze, über die sich das Betriebssystem erstreckt, |
| 2. für geschlossene Orte, des Umstands, ob das Betriebssystem sich nur | 2. für geschlossene Orte, des Umstands, ob das Betriebssystem sich nur |
| über die Fläche innerhalb des Geländes erstreckt oder ob es sich auch | über die Fläche innerhalb des Geländes erstreckt oder ob es sich auch |
| über die äussere Abgrenzung des Geländes erstreckt, | über die äussere Abgrenzung des Geländes erstreckt, |
| 3. wenn das in Nr. 2 erwähnte Betriebssystem sich auch über die | 3. wenn das in Nr. 2 erwähnte Betriebssystem sich auch über die |
| Abgrenzung erstreckt, der Aufzählung der Strassen und/oder Plätze, an | Abgrenzung erstreckt, der Aufzählung der Strassen und/oder Plätze, an |
| die der Standort angrenzt, sofern eine oder mehrere Kameras dort | die der Standort angrenzt, sofern eine oder mehrere Kameras dort |
| installiert sind. | installiert sind. |
| Die Angabe, des Orts, an dem die Verarbeitung stattfindet, erfolgt | Die Angabe, des Orts, an dem die Verarbeitung stattfindet, erfolgt |
| durch Vermerk der Adresse der Zentrale oder der verschiedenen | durch Vermerk der Adresse der Zentrale oder der verschiedenen |
| Adressen, wenn es mehrere Zentralen für die dasselbe Betriebssystem | Adressen, wenn es mehrere Zentralen für die dasselbe Betriebssystem |
| gibt. | gibt. |
| § 2 - Ferner enthält die Meldung: | § 2 - Ferner enthält die Meldung: |
| 1. die Identität des Verantwortlichen für die Verarbeitung, | 1. die Identität des Verantwortlichen für die Verarbeitung, |
| 2. die Bezeichnung der Verarbeitung unter Angabe der Art des Ortes, | 2. die Bezeichnung der Verarbeitung unter Angabe der Art des Ortes, |
| 3. den Zweck der Verarbeitung, nämlich "Überwachung und Kontrolle", | 3. den Zweck der Verarbeitung, nämlich "Überwachung und Kontrolle", |
| 4. die Kategorie der Daten, die verarbeitet werden, nämlich | 4. die Kategorie der Daten, die verarbeitet werden, nämlich |
| "Aufzeichnungen von Bildern", | "Aufzeichnungen von Bildern", |
| 5. die Gesetzes- und Verordnungsgrundlage, nämlich das "Gesetz vom 21. | 5. die Gesetzes- und Verordnungsgrundlage, nämlich das "Gesetz vom 21. |
| März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von | März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von |
| Überwachungskameras", | Überwachungskameras", |
| 6. die Art und Weise, wie über die Verarbeitung informiert wird, | 6. die Art und Weise, wie über die Verarbeitung informiert wird, |
| 7. die Kategorien von Empfängern, | 7. die Kategorien von Empfängern, |
| 8. die Sicherheitsmassnahmen, die im Rahmen der Mitteilung der Daten | 8. die Sicherheitsmassnahmen, die im Rahmen der Mitteilung der Daten |
| an Dritte ergriffen worden sind, | an Dritte ergriffen worden sind, |
| 9. Informationen über die Ausübung des Zugangsrechts, | 9. Informationen über die Ausübung des Zugangsrechts, |
| 10. die Frist für die Aufbewahrung der Daten, | 10. die Frist für die Aufbewahrung der Daten, |
| 11. die Sicherheitsmassnahmen, die ergriffen worden sind, um | 11. die Sicherheitsmassnahmen, die ergriffen worden sind, um |
| Unbefugten den Zugang zu verwehren, | Unbefugten den Zugang zu verwehren, |
| 12. die Kategorien von Daten und das Bestimmungsland, | 12. die Kategorien von Daten und das Bestimmungsland, |
| 13. die Identität der Kontaktperson und des Unterzeichners. | 13. die Identität der Kontaktperson und des Unterzeichners. |
| Wenn die Meldung einen nicht geschlossenen Ort betrifft, enthält sie | Wenn die Meldung einen nicht geschlossenen Ort betrifft, enthält sie |
| zudem jeweils das Datum der günstigen Stellungnahme des zuständigen | zudem jeweils das Datum der günstigen Stellungnahme des zuständigen |
| Gemeinderates und das Datum der günstigen Stellungnahme des Korpschefs | Gemeinderates und das Datum der günstigen Stellungnahme des Korpschefs |
| der betreffenden Polizeizone. | der betreffenden Polizeizone. |
| Wenn die Meldung einen geschlossenen Ort betrifft, enthält sie | Wenn die Meldung einen geschlossenen Ort betrifft, enthält sie |
| ebenfalls die Bescheinigung, wonach das Überwachungssystem den im | ebenfalls die Bescheinigung, wonach das Überwachungssystem den im |
| Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht, wie | Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht, wie |
| in den Artikeln 6 § 2 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes | in den Artikeln 6 § 2 Absatz 2 und 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes |
| erwähnt. | erwähnt. |
| Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. Juli 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Juli 2008 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |