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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 46 van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'article 46 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant la réglementation du chômage. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG | SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE |
2 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 46 van | 2 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'article 46 de l'arrêté |
het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de | royal du 25 novembre 1991 portant la réglementation du chômage. - |
werkloosheidsreglementering. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 2 december 2021 tot wijziging van artikel 46 van het | l'arrêté royal du 2 décembre 2021 modifiant l'article 46 de l'arrêté |
koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de | royal du 25 novembre 1991 portant la réglementation du chômage |
werkloosheidsreglementering (Belgisch Staatsblad van 15 december | (Moniteur belge du 15 décembre 2021). |
2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46 | 2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46 |
des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der | des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der |
Arbeitslosigkeit | Arbeitslosigkeit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), | Sicherheit der Arbeitnehmer, des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i), |
ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, und § 1septies Absatz | ersetzt durch das Gesetz vom 14. Februar 1961, und § 1septies Absatz |
3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; | 3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung |
der Arbeitslosigkeit; | der Arbeitslosigkeit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 20. Mai 2021; | Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 20. Mai 2021; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Oktober 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Oktober 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
27. Oktober 2021; | 27. Oktober 2021; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 7.411/1 des Staatsrates vom 30. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 7.411/1 des Staatsrates vom 30. November |
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass die Beteiligung des Kultursektors an den | In der Erwägung, dass die Beteiligung des Kultursektors an den |
Arbeiten der Berufungsinstanzen für die Ausarbeitung einer | Arbeiten der Berufungsinstanzen für die Ausarbeitung einer |
Kulturpolitik und für die Stützung von Stellungnahmen in Bezug auf die | Kulturpolitik und für die Stützung von Stellungnahmen in Bezug auf die |
Vergabe von Zuschüssen von wesentlicher Bedeutung ist; | Vergabe von Zuschüssen von wesentlicher Bedeutung ist; |
In der Erwägung, dass diese Beteiligung, wenn sie die Gewährung von | In der Erwägung, dass diese Beteiligung, wenn sie die Gewährung von |
Anwesenheitsgeldern impliziert, derzeit nicht mit der Regelung der | Anwesenheitsgeldern impliziert, derzeit nicht mit der Regelung der |
Arbeitslosigkeit vereinbar ist, in der der Sozialschutz für | Arbeitslosigkeit vereinbar ist, in der der Sozialschutz für |
Arbeitnehmer im Kultursektor im Rahmen der Bestimmungen des | Arbeitnehmer im Kultursektor im Rahmen der Bestimmungen des |
sogenannten "Künstlerstatuts" organisiert ist; | sogenannten "Künstlerstatuts" organisiert ist; |
In der Erwägung, dass dieses besondere Statut für diese Arbeitnehmer | In der Erwägung, dass dieses besondere Statut für diese Arbeitnehmer |
den Sozialschutz darstellt, der für die Ausübung ihres Berufs und die | den Sozialschutz darstellt, der für die Ausübung ihres Berufs und die |
sich daraus ergebenden Tätigkeiten, wie die Mitwirkung in kulturellen | sich daraus ergebenden Tätigkeiten, wie die Mitwirkung in kulturellen |
Beratungsgremien, erforderlich ist; | Beratungsgremien, erforderlich ist; |
In der Erwägung, dass künstlerische Berufe von Unsicherheit geprägt | In der Erwägung, dass künstlerische Berufe von Unsicherheit geprägt |
sind, insbesondere durch den Wechsel von Zeiträumen mit und ohne | sind, insbesondere durch den Wechsel von Zeiträumen mit und ohne |
Entlohnung, Kurzzeitverträge oder pro Auftrag vergütete Tätigkeiten | Entlohnung, Kurzzeitverträge oder pro Auftrag vergütete Tätigkeiten |
und durch eine Vielzahl von Arbeitgebern; | und durch eine Vielzahl von Arbeitgebern; |
In der Erwägung, dass diese Situation ein Hindernis für die Mitwirkung | In der Erwägung, dass diese Situation ein Hindernis für die Mitwirkung |
bestimmter Mitglieder darstellt und das ordnungsgemäße Funktionieren | bestimmter Mitglieder darstellt und das ordnungsgemäße Funktionieren |
der Beratungsgremien des Kultursektors verhindert; | der Beratungsgremien des Kultursektors verhindert; |
Dass in diesem spezifischen Kontext zwingend vorzusehen ist, dass die | Dass in diesem spezifischen Kontext zwingend vorzusehen ist, dass die |
Teilnahme an den Arbeiten der Beratungsgremien keine Arbeit im Sinne | Teilnahme an den Arbeiten der Beratungsgremien keine Arbeit im Sinne |
der Regelung der Arbeitslosigkeit darstellt und dass die in diesem | der Regelung der Arbeitslosigkeit darstellt und dass die in diesem |
Rahmen erhaltenen Anwesenheitsgelder unterhalb einer bestimmten | Rahmen erhaltenen Anwesenheitsgelder unterhalb einer bestimmten |
Obergrenze nicht als Vergütung im Sinne der Regelung der | Obergrenze nicht als Vergütung im Sinne der Regelung der |
Arbeitslosigkeit angesehen werden können; | Arbeitslosigkeit angesehen werden können; |
Auf Vorschlag des Ministers der Arbeit | Auf Vorschlag des Ministers der Arbeit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 25. November | Artikel 1 - In Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 25. November |
1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, zuletzt abgeändert durch den | 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 10. September 2019, wird § 3 durch eine Nr. 7 | Königlichen Erlass vom 10. September 2019, wird § 3 durch eine Nr. 7 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. einem Mandat als Mitglied eines Beratungsgremiums in den | "7. einem Mandat als Mitglied eines Beratungsgremiums in den |
Kultursektoren, das von den Gemeinschaften aufgrund der Dekrete, die | Kultursektoren, das von den Gemeinschaften aufgrund der Dekrete, die |
diese Sektoren regeln, bestimmt wird, oder einem Mandat als Mitglied | diese Sektoren regeln, bestimmt wird, oder einem Mandat als Mitglied |
der durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 eingesetzten | der durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 eingesetzten |
Künstlerkommission bis zu einem Gesamtbetrag von 1.225,32 EUR pro Jahr | Künstlerkommission bis zu einem Gesamtbetrag von 1.225,32 EUR pro Jahr |
für ein oder mehrere Mandate. | für ein oder mehrere Mandate. |
Das Mandat wird gemäß den vom Landesamt festgelegten Regeln zum | Das Mandat wird gemäß den vom Landesamt festgelegten Regeln zum |
Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen oder später gemeldet, spätestens | Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen oder später gemeldet, spätestens |
am letzten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in | am letzten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in |
dem das Mandat erstmals im Laufe eines Monats ausgeübt wurde, für den | dem das Mandat erstmals im Laufe eines Monats ausgeübt wurde, für den |
Arbeitslosengeld beantragt wird. | Arbeitslosengeld beantragt wird. |
Der Betrag von 1.225,32 EUR ist gemäß den in Artikel 113 festgelegten | Der Betrag von 1.225,32 EUR ist gemäß den in Artikel 113 festgelegten |
Regeln an den am 1. Juni 1999 geltenden Schwellenindex 103,14 (Basis | Regeln an den am 1. Juni 1999 geltenden Schwellenindex 103,14 (Basis |
1996 = 100) gebunden." | 1996 = 100) gebunden." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 3 - Der für Arbeit zuständige Minister ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Der für Arbeit zuständige Minister ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |