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              | Koninklijk besluit nr. 31 met betrekking tot de toepassingsmodaliteiten van de belasting over de toegevoegde waarde ten aanzien van de handelingen verricht door niet in België gevestigde belastingplichtigen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal n° 31 relatif aux modalités d'application de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les opérations effectuées par les assujettis qui ne sont pas établis en Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 2 APRIL 2002. - Koninklijk besluit nr. 31 met betrekking tot de toepassingsmodaliteiten van de belasting over de toegevoegde waarde ten aanzien van de handelingen verricht door niet in België gevestigde belastingplichtigen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 2 AVRIL 2002. - Arrêté royal n° 31 relatif aux modalités d'application de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les opérations effectuées par les assujettis qui ne sont pas établis en Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | 
| het koninklijk besluit nr. 31 van 2 april 2002 met betrekking tot de | allemande de l'arrêté royal n° 31 du 2 avril 2002 relatif aux | 
| toepassingsmodaliteiten van de belasting over de toegevoegde waarde | modalités d'application de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui | 
| ten aanzien van de handelingen verricht door niet in België gevestigde | concerne les opérations effectuées par les assujettis qui ne sont pas | 
| belastingplichtigen (Belgisch Staatsblad van 11 april 2002, err. van | établis en Belgique (Moniteur belge du 11 avril 2002, err. des 17 mai | 
| 17 mei 2002 en 4 december 2003), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 2002 et 4 décembre 2003), tel qu'il a été modifié successivement par : | 
| - het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos | 
| koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, | |
| 50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde | 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe | 
| (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004); | sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); | 
| - het koninklijk besluit van 21 april 2007 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 21 avril 2007 modifiant les arrêtés royaux nos 1, | 
| koninklijke besluiten nrs. 1, 3 en 31 met betrekking tot de belasting | 3 et 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 4 | 
| over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 4 mei 2007); | mai 2007); | 
| - het koninklijk besluit van 14 april 2009 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 14 avril 2009 modifiant les arrêtés royaux nos 4, | 
| koninklijke besluiten nrs. 4, 10 en 31 met betrekking tot de belasting | 10 et 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du | 
| over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 17 april 2009); | 17 avril 2009); | 
| - het koninklijk besluit van 9 december 2009 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 9 décembre 2009 modifiant les arrêtés royaux nos | 
| koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 en 54 met | 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 et 54 relatifs à la taxe sur la valeur | 
| betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch | |
| Staatsblad van 17 december 2009, err. van 7 mei 2010); | ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2009, err. du 7 mai 2010); | 
| - het koninklijk besluit van 22 maart 2010 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 22 mars 2010 modifiant les arrêtés royaux nos 4 et | 
| koninklijke besluiten nrs. 4 en 31 met betrekking tot de belasting | 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 mars | 
| over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2010); | 2010); | 
| - het koninklijk besluit van 30 april 2013 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 30 avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos 1, | 
| koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, | 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, | 
| 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 en 56 met betrekking tot de | 53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge | 
| belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 mei | |
| 2013, err. van 5 juni 2013); | du 8 mai 2013, err. du 5 juin 2013); | 
| - het koninklijk besluit van 24 januari 2015 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 24 janvier 2015 modifiant les arrêtés royaux nos | 
| koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, | 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 | 
| 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 en 56 met betrekking tot de belasting over | |
| de toegevoegde waarde en het koninklijk besluit van 7 juni 2007 tot | et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal, du 7 | 
| uitvoering van de artikelen 84quinquies tot 84decies van het Wetboek | juin 2007, portant exécution des articles 84quinquies à 84decies du | 
| van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van | Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 février | 
| 20 februari 2015, err. van 27 april 2015). | 2015, err. du 27 avril 2015). | 
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN | 
| 2. APRIL 2002 - Königlicher Erlass Nr. 31 über die Modalitäten für die | 2. APRIL 2002 - Königlicher Erlass Nr. 31 über die Modalitäten für die | 
| Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien | Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien | 
| ansässigen Steuerpflichtigen | ansässigen Steuerpflichtigen | 
| Artikel 1 - § 1 - Bevor ein nicht in Belgien ansässiger | Artikel 1 - § 1 - Bevor ein nicht in Belgien ansässiger | 
| Steuerpflichtiger in Belgien: | Steuerpflichtiger in Belgien: | 
| - eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung bewirkt, die | - eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung bewirkt, die | 
| keine Lieferung von Gütern oder Dienstleistung ist, für die die Steuer | keine Lieferung von Gütern oder Dienstleistung ist, für die die Steuer | 
| gemäß [[Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6] des Gesetzbuches] | gemäß [[Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6] des Gesetzbuches] | 
| vom Vertragspartner geschuldet wird, | vom Vertragspartner geschuldet wird, | 
| - eine Einfuhr von Gütern, einen innergemeinschaftlichen Erwerb von | - eine Einfuhr von Gütern, einen innergemeinschaftlichen Erwerb von | 
| Gütern oder einen Umsatz bewirkt, für die/den er aufgrund von [Artikel | Gütern oder einen Umsatz bewirkt, für die/den er aufgrund von [Artikel | 
| 51 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4] des Gesetzbuches die Steuer schuldet, | 51 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4] des Gesetzbuches die Steuer schuldet, | 
| - einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung als | - einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung als | 
| die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer nicht | die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer nicht | 
| unterliegt, | unterliegt, | 
| a) muss er, wenn er nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß den | a) muss er, wenn er nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß den | 
| Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines | 
| Fiskalvertreters veranlassen, es sei denn, er ist durch Anwendung von | Fiskalvertreters veranlassen, es sei denn, er ist durch Anwendung von | 
| Artikel 55 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches davon befreit, | Artikel 55 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches davon befreit, | 
| b) kann er, wenn er in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß den | b) kann er, wenn er in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß den | 
| Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines | 
| Fiskalvertreters veranlassen. | Fiskalvertreters veranlassen. | 
| Bei einer Befreiung von der Zulassung eines Fiskalvertreters wird dem | Bei einer Befreiung von der Zulassung eines Fiskalvertreters wird dem | 
| in Buchstabe a) erwähnten Steuerpflichtigen keine | in Buchstabe a) erwähnten Steuerpflichtigen keine | 
| Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen. | Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen. | 
| § 2 - Um die Zulassung eines Fiskalvertreters zu erhalten, richtet der | § 2 - Um die Zulassung eines Fiskalvertreters zu erhalten, richtet der | 
| nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige einen Antrag an das | nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige einen Antrag an das | 
| Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige, in dem | Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige, in dem | 
| er die vollständige Identität des Fiskalvertreters angibt, den er [der | er die vollständige Identität des Fiskalvertreters angibt, den er [der | 
| mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung] zur Zulassung | mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung] zur Zulassung | 
| vorschlägt. | vorschlägt. | 
| Der Antrag muss auf einem Formular gestellt werden, das den | Der Antrag muss auf einem Formular gestellt werden, das den | 
| Betreffenden bei vorerwähntem Amt zur Verfügung gestellt wird und | Betreffenden bei vorerwähntem Amt zur Verfügung gestellt wird und | 
| dessen Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | dessen Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | 
| festgelegt wird. | festgelegt wird. | 
| Diesem Antrag wird die [durch Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des | Diesem Antrag wird die [durch Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des | 
| Gesetzbuches vorgeschriebene Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme | Gesetzbuches vorgeschriebene Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme | 
| hinzugefügt, es sei denn, der nicht in Belgien ansässige | hinzugefügt, es sei denn, der nicht in Belgien ansässige | 
| Steuerpflichtige ist in Belgien bereits für Zwecke der Mehrwertsteuer | Steuerpflichtige ist in Belgien bereits für Zwecke der Mehrwertsteuer | 
| erfasst. | erfasst. | 
| Das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige | Das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige | 
| notifiziert dem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen und dem | notifiziert dem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen und dem | 
| Fiskalvertreter die Zulassung. Gleichzeitig und insofern der | Fiskalvertreter die Zulassung. Gleichzeitig und insofern der | 
| Steuerpflichtige in Belgien nicht bereits für Zwecke der | Steuerpflichtige in Belgien nicht bereits für Zwecke der | 
| Mehrwertsteuer erfasst ist, teilt das Zentrale Amt ihm und seinem | Mehrwertsteuer erfasst ist, teilt das Zentrale Amt ihm und seinem | 
| Fiskalvertreter die Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit, die ihm | Fiskalvertreter die Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit, die ihm | 
| zugewiesen wird. | zugewiesen wird. | 
| § 3 - Wenn ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, dem eine | § 3 - Wenn ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, dem eine | 
| Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen worden ist, die | Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen worden ist, die | 
| Zulassung seines Fiskalvertreters streichen möchte, er aber seine | Zulassung seines Fiskalvertreters streichen möchte, er aber seine | 
| Tätigkeit in Belgien fortsetzt, oder wenn er seinen Fiskalvertreter | Tätigkeit in Belgien fortsetzt, oder wenn er seinen Fiskalvertreter | 
| durch einen anderen Fiskalvertreter ersetzen möchte, muss er beim | durch einen anderen Fiskalvertreter ersetzen möchte, muss er beim | 
| Zentralen Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige eine | Zentralen Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige eine | 
| entsprechende Erklärung abgeben. | entsprechende Erklärung abgeben. | 
| Die Haftung des Fiskalvertreters, dessen Zulassung gestrichen wird | Die Haftung des Fiskalvertreters, dessen Zulassung gestrichen wird | 
| oder der ersetzt wird, ist unter diesen Umständen auf Umsätze | oder der ersetzt wird, ist unter diesen Umständen auf Umsätze | 
| beschränkt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige bis zu | beschränkt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige bis zu | 
| dem Datum bewirkt hat, an dem die Verwaltung den Antrag, der | dem Datum bewirkt hat, an dem die Verwaltung den Antrag, der | 
| Gegenstand dieser Erklärung ist, angenommen hat. | Gegenstand dieser Erklärung ist, angenommen hat. | 
| [Art. 1 § 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 5 des | [Art. 1 § 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 5 des | 
| K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 4. Mai 2007) und Art. 22 Buchstabe | K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 4. Mai 2007) und Art. 22 Buchstabe | 
| a) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1 | a) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1 | 
| Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 22 Buchstabe b) | Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 22 Buchstabe b) | 
| des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 2 Abs. 1 | des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 2 Abs. 1 | 
| abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. | abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. | 
| Februar 2015); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 20. | Februar 2015); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 20. | 
| Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] | Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] | 
| Art. 2 - § 1 - Ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der | Art. 2 - § 1 - Ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der | 
| in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist gemäß | in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist gemäß | 
| [Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3] des Gesetzbuches, kann sich, wenn er | [Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3] des Gesetzbuches, kann sich, wenn er | 
| in Belgien ausschließlich nachstehend erwähnte Umsätze bewirkt, gemäß | in Belgien ausschließlich nachstehend erwähnte Umsätze bewirkt, gemäß | 
| den in vorliegendem Erlass bestimmten Bedingungen und Modalitäten von | den in vorliegendem Erlass bestimmten Bedingungen und Modalitäten von | 
| einer vorab vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | einer vorab vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | 
| zugelassenen Person vertreten lassen: | zugelassenen Person vertreten lassen: | 
| 1. wenn er die Steuer aufgrund von Einfuhren von Gütern nach Belgien | 1. wenn er die Steuer aufgrund von Einfuhren von Gütern nach Belgien | 
| schuldet, die nicht einer anderen Lagerregelung als der | schuldet, die nicht einer anderen Lagerregelung als der | 
| Zolllagerregelung unterliegen, insofern die Einfuhr für Zwecke einer | Zolllagerregelung unterliegen, insofern die Einfuhr für Zwecke einer | 
| anschließenden Lieferung derselben Güter erfolgt, | anschließenden Lieferung derselben Güter erfolgt, | 
| 2. wenn er die Steuer aufgrund von Umsätzen schuldet, die in [Artikel | 2. wenn er die Steuer aufgrund von Umsätzen schuldet, die in [Artikel | 
| 39quater § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3] des Gesetzbuches erwähnt sind, oder | 39quater § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3] des Gesetzbuches erwähnt sind, oder | 
| wenn er einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung | wenn er einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung | 
| als die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer | als die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer | 
| nicht unterliegt, | nicht unterliegt, | 
| 3. wenn er veranlasst, dass Güter eine andere Lagerregelung als die | 3. wenn er veranlasst, dass Güter eine andere Lagerregelung als die | 
| Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Gesetzbuches | Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Gesetzbuches | 
| verlassen, | verlassen, | 
| 4. wenn er einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen | 4. wenn er einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen | 
| aufgrund von Artikel 25quater § 1 des Gesetzbuches damit | aufgrund von Artikel 25quater § 1 des Gesetzbuches damit | 
| gleichgesetzten Umsatz bewirkt und die Güter nicht einer anderen | gleichgesetzten Umsatz bewirkt und die Güter nicht einer anderen | 
| Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, insofern der | Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, insofern der | 
| innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern oder der damit gleichgesetzte | innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern oder der damit gleichgesetzte | 
| Umsatz für Zwecke einer anschließenden Lieferung derselben Güter | Umsatz für Zwecke einer anschließenden Lieferung derselben Güter | 
| erfolgt, die aufgrund von Artikel 39 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches | erfolgt, die aufgrund von Artikel 39 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches | 
| steuerfrei ist, | steuerfrei ist, | 
| 5. wenn er einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen | 5. wenn er einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen | 
| aufgrund von Artikel 25quater § 1 des Gesetzbuches damit | aufgrund von Artikel 25quater § 1 des Gesetzbuches damit | 
| gleichgesetzten Umsatz bewirkt und die Güter nicht einer anderen | gleichgesetzten Umsatz bewirkt und die Güter nicht einer anderen | 
| Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, mit Ausnahme | Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, mit Ausnahme | 
| aller anderen Umsätze, die in Belgien der Steuer unterliegen. Der | aller anderen Umsätze, die in Belgien der Steuer unterliegen. Der | 
| Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und unter | Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und unter | 
| Bedingungen, die er festlegt, von dieser Ausnahme abweichen. | Bedingungen, die er festlegt, von dieser Ausnahme abweichen. | 
| Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann die Zulassung | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann die Zulassung | 
| auf Kategorien von Personen, die er bestimmt, beschränken. | auf Kategorien von Personen, die er bestimmt, beschränken. | 
| § 2 - Eine Person, die eine Zulassung erhalten möchte, um nicht in | § 2 - Eine Person, die eine Zulassung erhalten möchte, um nicht in | 
| Belgien ansässige Steuerpflichtige zu vertreten, die ausschließlich in | Belgien ansässige Steuerpflichtige zu vertreten, die ausschließlich in | 
| § 1 erwähnte Umsätze bewirken, richtet einen Antrag an das Zentrale | § 1 erwähnte Umsätze bewirken, richtet einen Antrag an das Zentrale | 
| Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige. | Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige. | 
| Bei der Zulassung dieser Person weist das Zentrale Mehrwertsteueramt | Bei der Zulassung dieser Person weist das Zentrale Mehrwertsteueramt | 
| für ausländische Steuerpflichtige zwei globale | für ausländische Steuerpflichtige zwei globale | 
| Mehrwertsteueridentifikationsnummern zu, die unterschiedlich sind, je | Mehrwertsteueridentifikationsnummern zu, die unterschiedlich sind, je | 
| nachdem ob die Umsätze in § 1 Nr. 1 oder in § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnt | nachdem ob die Umsätze in § 1 Nr. 1 oder in § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnt | 
| sind. Das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige | sind. Das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige | 
| setzt die zugelassene Person davon in Kenntnis. | setzt die zugelassene Person davon in Kenntnis. | 
| Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die | 
| Bedingungen für die Verwendung der in vorhergehendem Absatz erwähnten | Bedingungen für die Verwendung der in vorhergehendem Absatz erwähnten | 
| Nummern. | Nummern. | 
| § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte vorab zugelassene Person tritt an | § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte vorab zugelassene Person tritt an | 
| die Stelle ihres Auftraggebers für alle Rechte und Pflichten, die | die Stelle ihres Auftraggebers für alle Rechte und Pflichten, die | 
| ihrem Auftraggeber durch oder in Ausführung des Gesetzbuches bewilligt | ihrem Auftraggeber durch oder in Ausführung des Gesetzbuches bewilligt | 
| beziehungsweise auferlegt werden, für Umsätze, die von ihm oder zu | beziehungsweise auferlegt werden, für Umsätze, die von ihm oder zu | 
| seinen Gunsten in Belgien unter der globalen | seinen Gunsten in Belgien unter der globalen | 
| Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt werden. | Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt werden. | 
| [Art. 2 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 23 | [Art. 2 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 23 | 
| Buchstabe a) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember | Buchstabe a) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember | 
| 2009); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe b) des K.E. | 2009); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe b) des K.E. | 
| vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009)] | vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009)] | 
| Art. 3 - Der in Artikel 1 erwähnte Fiskalvertreter oder die in Artikel | Art. 3 - Der in Artikel 1 erwähnte Fiskalvertreter oder die in Artikel | 
| 2 erwähnte vorab zugelassene Person muss vertragsfähig sein, in | 2 erwähnte vorab zugelassene Person muss vertragsfähig sein, in | 
| Belgien ansässig sein, ausreichend zahlungsfähig sein, um den | Belgien ansässig sein, ausreichend zahlungsfähig sein, um den | 
| Verpflichtungen nachzukommen, die Steuerpflichtigen durch oder in | Verpflichtungen nachzukommen, die Steuerpflichtigen durch oder in | 
| Ausführung des Gesetzbuches auferlegt werden, und sich damit | Ausführung des Gesetzbuches auferlegt werden, und sich damit | 
| einverstanden erklären, den Steuerpflichtigen zu vertreten. | einverstanden erklären, den Steuerpflichtigen zu vertreten. | 
| Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter beurteilt die | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter beurteilt die | 
| Zahlungsfähigkeit des Fiskalvertreters oder der vorab zugelassenen | Zahlungsfähigkeit des Fiskalvertreters oder der vorab zugelassenen | 
| Person unter Berücksichtigung seiner/ihrer Verpflichtungen. | Person unter Berücksichtigung seiner/ihrer Verpflichtungen. | 
| Ist der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person nicht | Ist der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person nicht | 
| ausreichend zahlungsfähig, wird eine Sicherheit verlangt, um die | ausreichend zahlungsfähig, wird eine Sicherheit verlangt, um die | 
| Beitreibung jeglicher Steuern, Geldbußen, Zinsen und Kosten zu | Beitreibung jeglicher Steuern, Geldbußen, Zinsen und Kosten zu | 
| gewährleisten, die zu Lasten des/der vertretenen Steuerpflichtigen | gewährleisten, die zu Lasten des/der vertretenen Steuerpflichtigen | 
| einforderbar werden könnten. Sie wird regelmäßig überprüft unter | einforderbar werden könnten. Sie wird regelmäßig überprüft unter | 
| Berücksichtigung der Verpflichtungen des Fiskalvertreters oder der | Berücksichtigung der Verpflichtungen des Fiskalvertreters oder der | 
| vorab zugelassenen Person. | vorab zugelassenen Person. | 
| Der Betrag der Sicherheit wird auf höchstens ein Viertel der Steuern | Der Betrag der Sicherheit wird auf höchstens ein Viertel der Steuern | 
| festgelegt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige für | festgelegt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige für | 
| einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten schuldet. Im Falle der | einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten schuldet. Im Falle der | 
| Vertretung unter einer globalen Nummer durch eine vorab zugelassene | Vertretung unter einer globalen Nummer durch eine vorab zugelassene | 
| Person wird die Sicherheit auf höchstens zehn Prozent der Steuern | Person wird die Sicherheit auf höchstens zehn Prozent der Steuern | 
| festgelegt, die für alle vertretenen Steuerpflichtigen geschuldet | festgelegt, die für alle vertretenen Steuerpflichtigen geschuldet | 
| werden. | werden. | 
| Verfügt eine vorab zugelassene Person über zwei globale Nummern, wird | Verfügt eine vorab zugelassene Person über zwei globale Nummern, wird | 
| der Betrag der Sicherheit entsprechend der Gesamtheit der unter den | der Betrag der Sicherheit entsprechend der Gesamtheit der unter den | 
| beiden Nummern bewirkten Umsätze bestimmt und kann er ganz oder | beiden Nummern bewirkten Umsätze bestimmt und kann er ganz oder | 
| teilweise und ohne Unterschied verwendet werden, um die Beitreibung | teilweise und ohne Unterschied verwendet werden, um die Beitreibung | 
| von Beträgen zu gewährleisten, die aufgrund von Umsätzen geschuldet | von Beträgen zu gewährleisten, die aufgrund von Umsätzen geschuldet | 
| werden, die unter der einen oder der anderen dieser beiden Nummern | werden, die unter der einen oder der anderen dieser beiden Nummern | 
| bewirkt worden sind. | bewirkt worden sind. | 
| Die Sicherheit kann aus einer erstrangigen Hypothek auf in Belgien | Die Sicherheit kann aus einer erstrangigen Hypothek auf in Belgien | 
| gelegene unbewegliche Güter, einer Sicherheit in bar, einer Sicherheit | gelegene unbewegliche Güter, einer Sicherheit in bar, einer Sicherheit | 
| in Wertpapieren oder einer persönlichen Bürgschaft eines | in Wertpapieren oder einer persönlichen Bürgschaft eines | 
| Versicherungsunternehmens, einer Bank oder einer privaten Sparkasse, | Versicherungsunternehmens, einer Bank oder einer privaten Sparkasse, | 
| die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, bestehen. | die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, bestehen. | 
| Art. 4 - § 1 - Der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige schickt | Art. 4 - § 1 - Der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige schickt | 
| seinem Fiskalvertreter oder der vorab zugelassenen Person, die ihn | seinem Fiskalvertreter oder der vorab zugelassenen Person, die ihn | 
| vertritt, die für seinen Vertragspartner bestimmte Rechnung, ohne den | vertritt, die für seinen Vertragspartner bestimmte Rechnung, ohne den | 
| Betrag der geschuldeten Steuer darauf anzugeben. | Betrag der geschuldeten Steuer darauf anzugeben. | 
| § 2 - Der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person erstellt | § 2 - Der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person erstellt | 
| in dieser Eigenschaft ein Dokument in zweifacher Ausfertigung, das die | in dieser Eigenschaft ein Dokument in zweifacher Ausfertigung, das die | 
| in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Maßnahmen im | in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Maßnahmen im | 
| Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer | Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer | 
| erwähnten Angaben enthält. Er schickt das Original dieses Dokuments an | erwähnten Angaben enthält. Er schickt das Original dieses Dokuments an | 
| den Vertragspartner des nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, | den Vertragspartner des nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, | 
| nachdem er die Rechnung beigefügt hat, die dieser Steuerpflichtige für | nachdem er die Rechnung beigefügt hat, die dieser Steuerpflichtige für | 
| seinen Vertragspartner bestimmt hat. Er bewahrt das Duplikat dieses | seinen Vertragspartner bestimmt hat. Er bewahrt das Duplikat dieses | 
| Dokuments auf. | Dokuments auf. | 
| [Das in Absatz 1 erwähnte Dokument gilt als integraler Bestandteil der | [Das in Absatz 1 erwähnte Dokument gilt als integraler Bestandteil der | 
| Rechnung, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige | Rechnung, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige | 
| ausstellt.] | ausstellt.] | 
| § 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen | § 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen | 
| und unter Bedingungen, die er festlegt, erlauben, dass der | und unter Bedingungen, die er festlegt, erlauben, dass der | 
| Fiskalvertreter des nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen das | Fiskalvertreter des nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen das | 
| in § 2 erwähnte Dokument nicht erstellen muss. | in § 2 erwähnte Dokument nicht erstellen muss. | 
| [Art. 4 § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 40 des K.E. vom 30. April 2013 | [Art. 4 § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 40 des K.E. vom 30. April 2013 | 
| (B.S. vom 8. Mai 2013)] | (B.S. vom 8. Mai 2013)] | 
| Art. 5 - § 1 - Wird ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger | Art. 5 - § 1 - Wird ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger | 
| für Umsätze, für die er aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 des | für Umsätze, für die er aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 des | 
| Gesetzbuches die Steuer schuldet, nicht durch einen Fiskalvertreter | Gesetzbuches die Steuer schuldet, nicht durch einen Fiskalvertreter | 
| oder eine vorab zugelassene Person vertreten oder ist er nicht für | oder eine vorab zugelassene Person vertreten oder ist er nicht für | 
| Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst, entrichtet sein Vertragspartner die | Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst, entrichtet sein Vertragspartner die | 
| Steuer, die für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen geschuldet | Steuer, die für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen geschuldet | 
| wird, die zu seinen Gunsten erbracht worden sind, auf folgende Weise: | wird, die zu seinen Gunsten erbracht worden sind, auf folgende Weise: | 
| 1. wenn er ein Steuerpflichtiger ist, der zur Einreichung einer [in | 1. wenn er ein Steuerpflichtiger ist, der zur Einreichung einer [in | 
| Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches erwähnten Erklärung | Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches erwähnten Erklärung | 
| verpflichtet ist, indem er diese Steuer dem Betrag der geschuldeten | verpflichtet ist, indem er diese Steuer dem Betrag der geschuldeten | 
| Steuern beifügt, der in der Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in | Steuern beifügt, der in der Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in | 
| dem der Steueranspruch entstanden ist, angegeben ist, | dem der Steueranspruch entstanden ist, angegeben ist, | 
| 2. wenn er eine Person ist, die zur Einreichung einer in Artikel 53ter | 2. wenn er eine Person ist, die zur Einreichung einer in Artikel 53ter | 
| Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, indem er | Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, indem er | 
| diese Steuer dem Betrag der geschuldeten Steuern beifügt, der in der | diese Steuer dem Betrag der geschuldeten Steuern beifügt, der in der | 
| Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch | Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch | 
| entstanden ist, angegeben ist, | entstanden ist, angegeben ist, | 
| 3. wenn er eine andere Person ist, per Einzahlung oder Überweisung auf | 3. wenn er eine andere Person ist, per Einzahlung oder Überweisung auf | 
| das vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmte | das vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmte | 
| Postscheckkonto. | Postscheckkonto. | 
| Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann gegebenenfalls | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann gegebenenfalls | 
| vorsehen, dass die Steuer auf andere Weise gezahlt wird. | vorsehen, dass die Steuer auf andere Weise gezahlt wird. | 
| § 2 - Der in § 1 erwähnte Vertragspartner entrichtet die Steuer auf | § 2 - Der in § 1 erwähnte Vertragspartner entrichtet die Steuer auf | 
| der Grundlage der erhaltenen Rechnung oder, in deren Ermangelung, | der Grundlage der erhaltenen Rechnung oder, in deren Ermangelung, | 
| anhand eines zu diesem Zweck erstellten Dokuments. | anhand eines zu diesem Zweck erstellten Dokuments. | 
| Auf dem in Absatz 1 erwähnten Dokument muss Folgendes vermerkt sein: | Auf dem in Absatz 1 erwähnten Dokument muss Folgendes vermerkt sein: | 
| Datum, an dem es erstellt wird, Verweis auf die Eintragung in der | Datum, an dem es erstellt wird, Verweis auf die Eintragung in der | 
| Buchführung des Vertragspartners, [Angaben erwähnt in Artikel 9 § 2 | Buchführung des Vertragspartners, [Angaben erwähnt in Artikel 9 § 2 | 
| Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 1] über Maßnahmen im | Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 1] über Maßnahmen im | 
| Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, | Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, | 
| Datum der Lieferung der Güter oder des Abschlusses der Dienstleistung | Datum der Lieferung der Güter oder des Abschlusses der Dienstleistung | 
| und, in den in [Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches] | und, in den in [Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches] | 
| erwähnten Fällen, Datum, an dem der Steueranspruch entsteht, oder, | erwähnten Fällen, Datum, an dem der Steueranspruch entsteht, oder, | 
| wenn das Datum nicht genau festgelegt werden kann, Zeitraum, in dem | wenn das Datum nicht genau festgelegt werden kann, Zeitraum, in dem | 
| der Umsatz bewirkt wurde. | der Umsatz bewirkt wurde. | 
| § 3 - Wenn die betreffende Person für die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 | § 3 - Wenn die betreffende Person für die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 | 
| erwähnte Entrichtung die in Artikel 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches | erwähnte Entrichtung die in Artikel 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches | 
| erwähnte Erklärung zum ersten Mal einreichen muss und sie noch nicht | erwähnte Erklärung zum ersten Mal einreichen muss und sie noch nicht | 
| für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist gemäß Artikel 50 des | für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist gemäß Artikel 50 des | 
| Gesetzbuches, ist sie verpflichtet, sich vorher beim Mehrwertsteueramt | Gesetzbuches, ist sie verpflichtet, sich vorher beim Mehrwertsteueramt | 
| zu melden, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig ist. | zu melden, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig ist. | 
| Die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Person ist ebenfalls verpflichtet, | Die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Person ist ebenfalls verpflichtet, | 
| sich vor jeder Einzahlung oder Überweisung beim Mehrwertsteueramt zu | sich vor jeder Einzahlung oder Überweisung beim Mehrwertsteueramt zu | 
| melden, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig ist. | melden, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig ist. | 
| [Art. 5 § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des K.E. vom | [Art. 5 § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des K.E. vom | 
| 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 2 Abs. 2 abgeändert | 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 2 Abs. 2 abgeändert | 
| durch Art. 19 Nr. 2 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. | durch Art. 19 Nr. 2 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. | 
| Februar 2004) und Art. 6 des K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 4. Mai | Februar 2004) und Art. 6 des K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 4. Mai | 
| 2007)] | 2007)] | 
| [Art. 6 - Ein in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ansässiger | [Art. 6 - Ein in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ansässiger | 
| Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer | Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer | 
| erfasst ist, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm | erfasst ist, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm | 
| geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten | geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten | 
| erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er in Belgien bewirkt | erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er in Belgien bewirkt | 
| hat, gemäß Bestimmungen und Modalitäten erhalten, die vorgesehen sind | hat, gemäß Bestimmungen und Modalitäten erhalten, die vorgesehen sind | 
| im Königlichen Erlass Nr. 56 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an | im Königlichen Erlass Nr. 56 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an | 
| Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem | Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem | 
| Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind.] | Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind.] | 
| [Neuer Artikel 6 eingefügt durch Art. 24 des K.E. vom 9. Dezember 2009 | [Neuer Artikel 6 eingefügt durch Art. 24 des K.E. vom 9. Dezember 2009 | 
| (B.S. vom 17. Dezember 2009)] | (B.S. vom 17. Dezember 2009)] | 
| [Art. 7] - § 1 - [Ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger | [Art. 7] - § 1 - [Ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger | 
| Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer | Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer | 
| erfasst ist, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm | erfasst ist, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm | 
| geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten | geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten | 
| erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er in Belgien bewirkt | erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er in Belgien bewirkt | 
| hat, erhalten, indem er beim Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts | hat, erhalten, indem er beim Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts | 
| für ausländische Steuerpflichtige einen Erstattungsantrag einreicht. | für ausländische Steuerpflichtige einen Erstattungsantrag einreicht. | 
| Er kann jedoch keine Erstattung der Steuer auf Umsätze, die von ihm | Er kann jedoch keine Erstattung der Steuer auf Umsätze, die von ihm | 
| oder zu seinen Gunsten in Belgien unter der globalen | oder zu seinen Gunsten in Belgien unter der globalen | 
| Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt worden sind, die gemäß | Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt worden sind, die gemäß | 
| Artikel 50 § 3 des Gesetzbuches einer in Artikel 2 § 1 erwähnten vorab | Artikel 50 § 3 des Gesetzbuches einer in Artikel 2 § 1 erwähnten vorab | 
| zugelassenen Person zugewiesen worden ist, erhalten.] | zugelassenen Person zugewiesen worden ist, erhalten.] | 
| § 2 - Der Antrag muss dem in § 1 erwähnten Beamten in dreifacher | § 2 - Der Antrag muss dem in § 1 erwähnten Beamten in dreifacher | 
| Ausfertigung [spätestens am 30. September des Kalenderjahres nach dem | Ausfertigung [spätestens am 30. September des Kalenderjahres nach dem | 
| Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt | Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt | 
| werden]. | werden]. | 
| Die Form des Erstattungsantrags, die vorzulegenden Dokumente und die | Die Form des Erstattungsantrags, die vorzulegenden Dokumente und die | 
| Modalitäten der Erstattung werden vom Minister der Finanzen oder von | Modalitäten der Erstattung werden vom Minister der Finanzen oder von | 
| seinem Beauftragten festgelegt. | seinem Beauftragten festgelegt. | 
| § 3 - [Die Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Bankangaben, | § 3 - [Die Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Bankangaben, | 
| die in dem in § 1 erwähnten Antrag angegeben sind. Bankgebühren für | die in dem in § 1 erwähnten Antrag angegeben sind. Bankgebühren für | 
| die Ausführung der Erstattung werden gegebenenfalls von dem zu | die Ausführung der Erstattung werden gegebenenfalls von dem zu | 
| erstattenden Betrag abgezogen.] | erstattenden Betrag abgezogen.] | 
| Die Erstattung, die nicht auf die in Absatz 1 beschriebene Weise | Die Erstattung, die nicht auf die in Absatz 1 beschriebene Weise | 
| ausgeführt werden kann, erfolgt durch Postscheckanweisung auf den | ausgeführt werden kann, erfolgt durch Postscheckanweisung auf den | 
| Namen des Erstattungsberechtigten. | Namen des Erstattungsberechtigten. | 
| § 4 - Einem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er sich auf | § 4 - Einem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er sich auf | 
| einen Betrag unter 25 EUR bezieht. | einen Betrag unter 25 EUR bezieht. | 
| [Früherer Artikel 6 umnummeriert zu Art. 7 durch Art. 24 des K.E. vom | [Früherer Artikel 6 umnummeriert zu Art. 7 durch Art. 24 des K.E. vom | 
| 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1 ersetzt durch Art. | 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1 ersetzt durch Art. | 
| 25 des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 2 | 25 des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 2 | 
| Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 22. März 2010 (B.S. vom | Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 22. März 2010 (B.S. vom | 
| 30. März 2010); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 14. April | 30. März 2010); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 14. April | 
| 2009 (B.S. vom 17. April 2009)] | 2009 (B.S. vom 17. April 2009)] | 
| Art. 7 (sic!) - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. | Art. 7 (sic!) - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. | 
| 31 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Anwendung der | 31 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Anwendung der | 
| Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen | Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen | 
| Steuerpflichtigen. | Steuerpflichtigen. | 
| Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. | Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. | 
| Art. 9 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | 
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |