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Koninklijk besluit nr. 31 met betrekking tot de toepassingsmodaliteiten van de belasting over de toegevoegde waarde ten aanzien van de handelingen verricht door niet in België gevestigde belastingplichtigen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal n° 31 relatif aux modalités d'application de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les opérations effectuées par les assujettis qui ne sont pas établis en Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 2 APRIL 2002. - Koninklijk besluit nr. 31 met betrekking tot de toepassingsmodaliteiten van de belasting over de toegevoegde waarde ten aanzien van de handelingen verricht door niet in België gevestigde belastingplichtigen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 2 AVRIL 2002. - Arrêté royal n° 31 relatif aux modalités d'application de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les opérations effectuées par les assujettis qui ne sont pas établis en Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit nr. 31 van 2 april 2002 met betrekking tot de | allemande de l'arrêté royal n° 31 du 2 avril 2002 relatif aux |
toepassingsmodaliteiten van de belasting over de toegevoegde waarde | modalités d'application de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui |
ten aanzien van de handelingen verricht door niet in België gevestigde | concerne les opérations effectuées par les assujettis qui ne sont pas |
belastingplichtigen (Belgisch Staatsblad van 11 april 2002, err. van | établis en Belgique (Moniteur belge du 11 avril 2002, err. des 17 mai |
17 mei 2002 en 4 december 2003), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 2002 et 4 décembre 2003), tel qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, | |
50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde | 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe |
(Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004); | sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); |
- het koninklijk besluit van 21 april 2007 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 21 avril 2007 modifiant les arrêtés royaux nos 1, |
koninklijke besluiten nrs. 1, 3 en 31 met betrekking tot de belasting | 3 et 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 4 |
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 4 mei 2007); | mai 2007); |
- het koninklijk besluit van 14 april 2009 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 14 avril 2009 modifiant les arrêtés royaux nos 4, |
koninklijke besluiten nrs. 4, 10 en 31 met betrekking tot de belasting | 10 et 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du |
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 17 april 2009); | 17 avril 2009); |
- het koninklijk besluit van 9 december 2009 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 9 décembre 2009 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 en 54 met | 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 et 54 relatifs à la taxe sur la valeur |
betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch | |
Staatsblad van 17 december 2009, err. van 7 mei 2010); | ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2009, err. du 7 mai 2010); |
- het koninklijk besluit van 22 maart 2010 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 22 mars 2010 modifiant les arrêtés royaux nos 4 et |
koninklijke besluiten nrs. 4 en 31 met betrekking tot de belasting | 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 mars |
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2010); | 2010); |
- het koninklijk besluit van 30 april 2013 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 30 avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos 1, |
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, | 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, |
23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 en 56 met betrekking tot de | 53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge |
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 mei | |
2013, err. van 5 juni 2013); | du 8 mai 2013, err. du 5 juin 2013); |
- het koninklijk besluit van 24 januari 2015 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 24 janvier 2015 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, | 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 |
27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 en 56 met betrekking tot de belasting over | |
de toegevoegde waarde en het koninklijk besluit van 7 juni 2007 tot | et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal, du 7 |
uitvoering van de artikelen 84quinquies tot 84decies van het Wetboek | juin 2007, portant exécution des articles 84quinquies à 84decies du |
van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van | Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 février |
20 februari 2015, err. van 27 april 2015). | 2015, err. du 27 avril 2015). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
2. APRIL 2002 - Königlicher Erlass Nr. 31 über die Modalitäten für die | 2. APRIL 2002 - Königlicher Erlass Nr. 31 über die Modalitäten für die |
Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien | Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien |
ansässigen Steuerpflichtigen | ansässigen Steuerpflichtigen |
Artikel 1 - § 1 - Bevor ein nicht in Belgien ansässiger | Artikel 1 - § 1 - Bevor ein nicht in Belgien ansässiger |
Steuerpflichtiger in Belgien: | Steuerpflichtiger in Belgien: |
- eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung bewirkt, die | - eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung bewirkt, die |
keine Lieferung von Gütern oder Dienstleistung ist, für die die Steuer | keine Lieferung von Gütern oder Dienstleistung ist, für die die Steuer |
gemäß [[Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6] des Gesetzbuches] | gemäß [[Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6] des Gesetzbuches] |
vom Vertragspartner geschuldet wird, | vom Vertragspartner geschuldet wird, |
- eine Einfuhr von Gütern, einen innergemeinschaftlichen Erwerb von | - eine Einfuhr von Gütern, einen innergemeinschaftlichen Erwerb von |
Gütern oder einen Umsatz bewirkt, für die/den er aufgrund von [Artikel | Gütern oder einen Umsatz bewirkt, für die/den er aufgrund von [Artikel |
51 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4] des Gesetzbuches die Steuer schuldet, | 51 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4] des Gesetzbuches die Steuer schuldet, |
- einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung als | - einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung als |
die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer nicht | die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer nicht |
unterliegt, | unterliegt, |
a) muss er, wenn er nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß den | a) muss er, wenn er nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines |
Fiskalvertreters veranlassen, es sei denn, er ist durch Anwendung von | Fiskalvertreters veranlassen, es sei denn, er ist durch Anwendung von |
Artikel 55 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches davon befreit, | Artikel 55 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches davon befreit, |
b) kann er, wenn er in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß den | b) kann er, wenn er in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines |
Fiskalvertreters veranlassen. | Fiskalvertreters veranlassen. |
Bei einer Befreiung von der Zulassung eines Fiskalvertreters wird dem | Bei einer Befreiung von der Zulassung eines Fiskalvertreters wird dem |
in Buchstabe a) erwähnten Steuerpflichtigen keine | in Buchstabe a) erwähnten Steuerpflichtigen keine |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen. | Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen. |
§ 2 - Um die Zulassung eines Fiskalvertreters zu erhalten, richtet der | § 2 - Um die Zulassung eines Fiskalvertreters zu erhalten, richtet der |
nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige einen Antrag an das | nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige einen Antrag an das |
Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige, in dem | Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige, in dem |
er die vollständige Identität des Fiskalvertreters angibt, den er [der | er die vollständige Identität des Fiskalvertreters angibt, den er [der |
mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung] zur Zulassung | mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung] zur Zulassung |
vorschlägt. | vorschlägt. |
Der Antrag muss auf einem Formular gestellt werden, das den | Der Antrag muss auf einem Formular gestellt werden, das den |
Betreffenden bei vorerwähntem Amt zur Verfügung gestellt wird und | Betreffenden bei vorerwähntem Amt zur Verfügung gestellt wird und |
dessen Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | dessen Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
Diesem Antrag wird die [durch Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des | Diesem Antrag wird die [durch Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des |
Gesetzbuches vorgeschriebene Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme | Gesetzbuches vorgeschriebene Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme |
hinzugefügt, es sei denn, der nicht in Belgien ansässige | hinzugefügt, es sei denn, der nicht in Belgien ansässige |
Steuerpflichtige ist in Belgien bereits für Zwecke der Mehrwertsteuer | Steuerpflichtige ist in Belgien bereits für Zwecke der Mehrwertsteuer |
erfasst. | erfasst. |
Das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige | Das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige |
notifiziert dem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen und dem | notifiziert dem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen und dem |
Fiskalvertreter die Zulassung. Gleichzeitig und insofern der | Fiskalvertreter die Zulassung. Gleichzeitig und insofern der |
Steuerpflichtige in Belgien nicht bereits für Zwecke der | Steuerpflichtige in Belgien nicht bereits für Zwecke der |
Mehrwertsteuer erfasst ist, teilt das Zentrale Amt ihm und seinem | Mehrwertsteuer erfasst ist, teilt das Zentrale Amt ihm und seinem |
Fiskalvertreter die Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit, die ihm | Fiskalvertreter die Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit, die ihm |
zugewiesen wird. | zugewiesen wird. |
§ 3 - Wenn ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, dem eine | § 3 - Wenn ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, dem eine |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen worden ist, die | Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen worden ist, die |
Zulassung seines Fiskalvertreters streichen möchte, er aber seine | Zulassung seines Fiskalvertreters streichen möchte, er aber seine |
Tätigkeit in Belgien fortsetzt, oder wenn er seinen Fiskalvertreter | Tätigkeit in Belgien fortsetzt, oder wenn er seinen Fiskalvertreter |
durch einen anderen Fiskalvertreter ersetzen möchte, muss er beim | durch einen anderen Fiskalvertreter ersetzen möchte, muss er beim |
Zentralen Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige eine | Zentralen Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige eine |
entsprechende Erklärung abgeben. | entsprechende Erklärung abgeben. |
Die Haftung des Fiskalvertreters, dessen Zulassung gestrichen wird | Die Haftung des Fiskalvertreters, dessen Zulassung gestrichen wird |
oder der ersetzt wird, ist unter diesen Umständen auf Umsätze | oder der ersetzt wird, ist unter diesen Umständen auf Umsätze |
beschränkt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige bis zu | beschränkt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige bis zu |
dem Datum bewirkt hat, an dem die Verwaltung den Antrag, der | dem Datum bewirkt hat, an dem die Verwaltung den Antrag, der |
Gegenstand dieser Erklärung ist, angenommen hat. | Gegenstand dieser Erklärung ist, angenommen hat. |
[Art. 1 § 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 5 des | [Art. 1 § 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 5 des |
K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 4. Mai 2007) und Art. 22 Buchstabe | K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 4. Mai 2007) und Art. 22 Buchstabe |
a) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1 | a) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1 |
Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 22 Buchstabe b) | Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 22 Buchstabe b) |
des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 2 Abs. 1 | des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 2 Abs. 1 |
abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. | abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. |
Februar 2015); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 20. | Februar 2015); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 20. |
Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] | Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] |
Art. 2 - § 1 - Ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der | Art. 2 - § 1 - Ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der |
in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist gemäß | in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist gemäß |
[Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3] des Gesetzbuches, kann sich, wenn er | [Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3] des Gesetzbuches, kann sich, wenn er |
in Belgien ausschließlich nachstehend erwähnte Umsätze bewirkt, gemäß | in Belgien ausschließlich nachstehend erwähnte Umsätze bewirkt, gemäß |
den in vorliegendem Erlass bestimmten Bedingungen und Modalitäten von | den in vorliegendem Erlass bestimmten Bedingungen und Modalitäten von |
einer vorab vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | einer vorab vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
zugelassenen Person vertreten lassen: | zugelassenen Person vertreten lassen: |
1. wenn er die Steuer aufgrund von Einfuhren von Gütern nach Belgien | 1. wenn er die Steuer aufgrund von Einfuhren von Gütern nach Belgien |
schuldet, die nicht einer anderen Lagerregelung als der | schuldet, die nicht einer anderen Lagerregelung als der |
Zolllagerregelung unterliegen, insofern die Einfuhr für Zwecke einer | Zolllagerregelung unterliegen, insofern die Einfuhr für Zwecke einer |
anschließenden Lieferung derselben Güter erfolgt, | anschließenden Lieferung derselben Güter erfolgt, |
2. wenn er die Steuer aufgrund von Umsätzen schuldet, die in [Artikel | 2. wenn er die Steuer aufgrund von Umsätzen schuldet, die in [Artikel |
39quater § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3] des Gesetzbuches erwähnt sind, oder | 39quater § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3] des Gesetzbuches erwähnt sind, oder |
wenn er einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung | wenn er einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung |
als die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer | als die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer |
nicht unterliegt, | nicht unterliegt, |
3. wenn er veranlasst, dass Güter eine andere Lagerregelung als die | 3. wenn er veranlasst, dass Güter eine andere Lagerregelung als die |
Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Gesetzbuches | Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Gesetzbuches |
verlassen, | verlassen, |
4. wenn er einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen | 4. wenn er einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen |
aufgrund von Artikel 25quater § 1 des Gesetzbuches damit | aufgrund von Artikel 25quater § 1 des Gesetzbuches damit |
gleichgesetzten Umsatz bewirkt und die Güter nicht einer anderen | gleichgesetzten Umsatz bewirkt und die Güter nicht einer anderen |
Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, insofern der | Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, insofern der |
innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern oder der damit gleichgesetzte | innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern oder der damit gleichgesetzte |
Umsatz für Zwecke einer anschließenden Lieferung derselben Güter | Umsatz für Zwecke einer anschließenden Lieferung derselben Güter |
erfolgt, die aufgrund von Artikel 39 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches | erfolgt, die aufgrund von Artikel 39 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches |
steuerfrei ist, | steuerfrei ist, |
5. wenn er einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen | 5. wenn er einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen |
aufgrund von Artikel 25quater § 1 des Gesetzbuches damit | aufgrund von Artikel 25quater § 1 des Gesetzbuches damit |
gleichgesetzten Umsatz bewirkt und die Güter nicht einer anderen | gleichgesetzten Umsatz bewirkt und die Güter nicht einer anderen |
Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, mit Ausnahme | Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, mit Ausnahme |
aller anderen Umsätze, die in Belgien der Steuer unterliegen. Der | aller anderen Umsätze, die in Belgien der Steuer unterliegen. Der |
Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und unter | Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und unter |
Bedingungen, die er festlegt, von dieser Ausnahme abweichen. | Bedingungen, die er festlegt, von dieser Ausnahme abweichen. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann die Zulassung | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann die Zulassung |
auf Kategorien von Personen, die er bestimmt, beschränken. | auf Kategorien von Personen, die er bestimmt, beschränken. |
§ 2 - Eine Person, die eine Zulassung erhalten möchte, um nicht in | § 2 - Eine Person, die eine Zulassung erhalten möchte, um nicht in |
Belgien ansässige Steuerpflichtige zu vertreten, die ausschließlich in | Belgien ansässige Steuerpflichtige zu vertreten, die ausschließlich in |
§ 1 erwähnte Umsätze bewirken, richtet einen Antrag an das Zentrale | § 1 erwähnte Umsätze bewirken, richtet einen Antrag an das Zentrale |
Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige. | Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige. |
Bei der Zulassung dieser Person weist das Zentrale Mehrwertsteueramt | Bei der Zulassung dieser Person weist das Zentrale Mehrwertsteueramt |
für ausländische Steuerpflichtige zwei globale | für ausländische Steuerpflichtige zwei globale |
Mehrwertsteueridentifikationsnummern zu, die unterschiedlich sind, je | Mehrwertsteueridentifikationsnummern zu, die unterschiedlich sind, je |
nachdem ob die Umsätze in § 1 Nr. 1 oder in § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnt | nachdem ob die Umsätze in § 1 Nr. 1 oder in § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnt |
sind. Das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige | sind. Das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige |
setzt die zugelassene Person davon in Kenntnis. | setzt die zugelassene Person davon in Kenntnis. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die |
Bedingungen für die Verwendung der in vorhergehendem Absatz erwähnten | Bedingungen für die Verwendung der in vorhergehendem Absatz erwähnten |
Nummern. | Nummern. |
§ 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte vorab zugelassene Person tritt an | § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte vorab zugelassene Person tritt an |
die Stelle ihres Auftraggebers für alle Rechte und Pflichten, die | die Stelle ihres Auftraggebers für alle Rechte und Pflichten, die |
ihrem Auftraggeber durch oder in Ausführung des Gesetzbuches bewilligt | ihrem Auftraggeber durch oder in Ausführung des Gesetzbuches bewilligt |
beziehungsweise auferlegt werden, für Umsätze, die von ihm oder zu | beziehungsweise auferlegt werden, für Umsätze, die von ihm oder zu |
seinen Gunsten in Belgien unter der globalen | seinen Gunsten in Belgien unter der globalen |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt werden. | Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt werden. |
[Art. 2 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 23 | [Art. 2 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 23 |
Buchstabe a) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember | Buchstabe a) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember |
2009); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe b) des K.E. | 2009); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe b) des K.E. |
vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009)] | vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009)] |
Art. 3 - Der in Artikel 1 erwähnte Fiskalvertreter oder die in Artikel | Art. 3 - Der in Artikel 1 erwähnte Fiskalvertreter oder die in Artikel |
2 erwähnte vorab zugelassene Person muss vertragsfähig sein, in | 2 erwähnte vorab zugelassene Person muss vertragsfähig sein, in |
Belgien ansässig sein, ausreichend zahlungsfähig sein, um den | Belgien ansässig sein, ausreichend zahlungsfähig sein, um den |
Verpflichtungen nachzukommen, die Steuerpflichtigen durch oder in | Verpflichtungen nachzukommen, die Steuerpflichtigen durch oder in |
Ausführung des Gesetzbuches auferlegt werden, und sich damit | Ausführung des Gesetzbuches auferlegt werden, und sich damit |
einverstanden erklären, den Steuerpflichtigen zu vertreten. | einverstanden erklären, den Steuerpflichtigen zu vertreten. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter beurteilt die | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter beurteilt die |
Zahlungsfähigkeit des Fiskalvertreters oder der vorab zugelassenen | Zahlungsfähigkeit des Fiskalvertreters oder der vorab zugelassenen |
Person unter Berücksichtigung seiner/ihrer Verpflichtungen. | Person unter Berücksichtigung seiner/ihrer Verpflichtungen. |
Ist der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person nicht | Ist der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person nicht |
ausreichend zahlungsfähig, wird eine Sicherheit verlangt, um die | ausreichend zahlungsfähig, wird eine Sicherheit verlangt, um die |
Beitreibung jeglicher Steuern, Geldbußen, Zinsen und Kosten zu | Beitreibung jeglicher Steuern, Geldbußen, Zinsen und Kosten zu |
gewährleisten, die zu Lasten des/der vertretenen Steuerpflichtigen | gewährleisten, die zu Lasten des/der vertretenen Steuerpflichtigen |
einforderbar werden könnten. Sie wird regelmäßig überprüft unter | einforderbar werden könnten. Sie wird regelmäßig überprüft unter |
Berücksichtigung der Verpflichtungen des Fiskalvertreters oder der | Berücksichtigung der Verpflichtungen des Fiskalvertreters oder der |
vorab zugelassenen Person. | vorab zugelassenen Person. |
Der Betrag der Sicherheit wird auf höchstens ein Viertel der Steuern | Der Betrag der Sicherheit wird auf höchstens ein Viertel der Steuern |
festgelegt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige für | festgelegt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige für |
einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten schuldet. Im Falle der | einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten schuldet. Im Falle der |
Vertretung unter einer globalen Nummer durch eine vorab zugelassene | Vertretung unter einer globalen Nummer durch eine vorab zugelassene |
Person wird die Sicherheit auf höchstens zehn Prozent der Steuern | Person wird die Sicherheit auf höchstens zehn Prozent der Steuern |
festgelegt, die für alle vertretenen Steuerpflichtigen geschuldet | festgelegt, die für alle vertretenen Steuerpflichtigen geschuldet |
werden. | werden. |
Verfügt eine vorab zugelassene Person über zwei globale Nummern, wird | Verfügt eine vorab zugelassene Person über zwei globale Nummern, wird |
der Betrag der Sicherheit entsprechend der Gesamtheit der unter den | der Betrag der Sicherheit entsprechend der Gesamtheit der unter den |
beiden Nummern bewirkten Umsätze bestimmt und kann er ganz oder | beiden Nummern bewirkten Umsätze bestimmt und kann er ganz oder |
teilweise und ohne Unterschied verwendet werden, um die Beitreibung | teilweise und ohne Unterschied verwendet werden, um die Beitreibung |
von Beträgen zu gewährleisten, die aufgrund von Umsätzen geschuldet | von Beträgen zu gewährleisten, die aufgrund von Umsätzen geschuldet |
werden, die unter der einen oder der anderen dieser beiden Nummern | werden, die unter der einen oder der anderen dieser beiden Nummern |
bewirkt worden sind. | bewirkt worden sind. |
Die Sicherheit kann aus einer erstrangigen Hypothek auf in Belgien | Die Sicherheit kann aus einer erstrangigen Hypothek auf in Belgien |
gelegene unbewegliche Güter, einer Sicherheit in bar, einer Sicherheit | gelegene unbewegliche Güter, einer Sicherheit in bar, einer Sicherheit |
in Wertpapieren oder einer persönlichen Bürgschaft eines | in Wertpapieren oder einer persönlichen Bürgschaft eines |
Versicherungsunternehmens, einer Bank oder einer privaten Sparkasse, | Versicherungsunternehmens, einer Bank oder einer privaten Sparkasse, |
die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, bestehen. | die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, bestehen. |
Art. 4 - § 1 - Der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige schickt | Art. 4 - § 1 - Der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige schickt |
seinem Fiskalvertreter oder der vorab zugelassenen Person, die ihn | seinem Fiskalvertreter oder der vorab zugelassenen Person, die ihn |
vertritt, die für seinen Vertragspartner bestimmte Rechnung, ohne den | vertritt, die für seinen Vertragspartner bestimmte Rechnung, ohne den |
Betrag der geschuldeten Steuer darauf anzugeben. | Betrag der geschuldeten Steuer darauf anzugeben. |
§ 2 - Der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person erstellt | § 2 - Der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person erstellt |
in dieser Eigenschaft ein Dokument in zweifacher Ausfertigung, das die | in dieser Eigenschaft ein Dokument in zweifacher Ausfertigung, das die |
in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Maßnahmen im | in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Maßnahmen im |
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer | Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer |
erwähnten Angaben enthält. Er schickt das Original dieses Dokuments an | erwähnten Angaben enthält. Er schickt das Original dieses Dokuments an |
den Vertragspartner des nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, | den Vertragspartner des nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, |
nachdem er die Rechnung beigefügt hat, die dieser Steuerpflichtige für | nachdem er die Rechnung beigefügt hat, die dieser Steuerpflichtige für |
seinen Vertragspartner bestimmt hat. Er bewahrt das Duplikat dieses | seinen Vertragspartner bestimmt hat. Er bewahrt das Duplikat dieses |
Dokuments auf. | Dokuments auf. |
[Das in Absatz 1 erwähnte Dokument gilt als integraler Bestandteil der | [Das in Absatz 1 erwähnte Dokument gilt als integraler Bestandteil der |
Rechnung, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige | Rechnung, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige |
ausstellt.] | ausstellt.] |
§ 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen | § 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen |
und unter Bedingungen, die er festlegt, erlauben, dass der | und unter Bedingungen, die er festlegt, erlauben, dass der |
Fiskalvertreter des nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen das | Fiskalvertreter des nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen das |
in § 2 erwähnte Dokument nicht erstellen muss. | in § 2 erwähnte Dokument nicht erstellen muss. |
[Art. 4 § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 40 des K.E. vom 30. April 2013 | [Art. 4 § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 40 des K.E. vom 30. April 2013 |
(B.S. vom 8. Mai 2013)] | (B.S. vom 8. Mai 2013)] |
Art. 5 - § 1 - Wird ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger | Art. 5 - § 1 - Wird ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger |
für Umsätze, für die er aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 des | für Umsätze, für die er aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 des |
Gesetzbuches die Steuer schuldet, nicht durch einen Fiskalvertreter | Gesetzbuches die Steuer schuldet, nicht durch einen Fiskalvertreter |
oder eine vorab zugelassene Person vertreten oder ist er nicht für | oder eine vorab zugelassene Person vertreten oder ist er nicht für |
Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst, entrichtet sein Vertragspartner die | Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst, entrichtet sein Vertragspartner die |
Steuer, die für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen geschuldet | Steuer, die für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen geschuldet |
wird, die zu seinen Gunsten erbracht worden sind, auf folgende Weise: | wird, die zu seinen Gunsten erbracht worden sind, auf folgende Weise: |
1. wenn er ein Steuerpflichtiger ist, der zur Einreichung einer [in | 1. wenn er ein Steuerpflichtiger ist, der zur Einreichung einer [in |
Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches erwähnten Erklärung | Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches erwähnten Erklärung |
verpflichtet ist, indem er diese Steuer dem Betrag der geschuldeten | verpflichtet ist, indem er diese Steuer dem Betrag der geschuldeten |
Steuern beifügt, der in der Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in | Steuern beifügt, der in der Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in |
dem der Steueranspruch entstanden ist, angegeben ist, | dem der Steueranspruch entstanden ist, angegeben ist, |
2. wenn er eine Person ist, die zur Einreichung einer in Artikel 53ter | 2. wenn er eine Person ist, die zur Einreichung einer in Artikel 53ter |
Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, indem er | Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, indem er |
diese Steuer dem Betrag der geschuldeten Steuern beifügt, der in der | diese Steuer dem Betrag der geschuldeten Steuern beifügt, der in der |
Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch | Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch |
entstanden ist, angegeben ist, | entstanden ist, angegeben ist, |
3. wenn er eine andere Person ist, per Einzahlung oder Überweisung auf | 3. wenn er eine andere Person ist, per Einzahlung oder Überweisung auf |
das vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmte | das vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmte |
Postscheckkonto. | Postscheckkonto. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann gegebenenfalls | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann gegebenenfalls |
vorsehen, dass die Steuer auf andere Weise gezahlt wird. | vorsehen, dass die Steuer auf andere Weise gezahlt wird. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Vertragspartner entrichtet die Steuer auf | § 2 - Der in § 1 erwähnte Vertragspartner entrichtet die Steuer auf |
der Grundlage der erhaltenen Rechnung oder, in deren Ermangelung, | der Grundlage der erhaltenen Rechnung oder, in deren Ermangelung, |
anhand eines zu diesem Zweck erstellten Dokuments. | anhand eines zu diesem Zweck erstellten Dokuments. |
Auf dem in Absatz 1 erwähnten Dokument muss Folgendes vermerkt sein: | Auf dem in Absatz 1 erwähnten Dokument muss Folgendes vermerkt sein: |
Datum, an dem es erstellt wird, Verweis auf die Eintragung in der | Datum, an dem es erstellt wird, Verweis auf die Eintragung in der |
Buchführung des Vertragspartners, [Angaben erwähnt in Artikel 9 § 2 | Buchführung des Vertragspartners, [Angaben erwähnt in Artikel 9 § 2 |
Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 1] über Maßnahmen im | Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 1] über Maßnahmen im |
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, | Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, |
Datum der Lieferung der Güter oder des Abschlusses der Dienstleistung | Datum der Lieferung der Güter oder des Abschlusses der Dienstleistung |
und, in den in [Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches] | und, in den in [Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches] |
erwähnten Fällen, Datum, an dem der Steueranspruch entsteht, oder, | erwähnten Fällen, Datum, an dem der Steueranspruch entsteht, oder, |
wenn das Datum nicht genau festgelegt werden kann, Zeitraum, in dem | wenn das Datum nicht genau festgelegt werden kann, Zeitraum, in dem |
der Umsatz bewirkt wurde. | der Umsatz bewirkt wurde. |
§ 3 - Wenn die betreffende Person für die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 | § 3 - Wenn die betreffende Person für die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnte Entrichtung die in Artikel 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches | erwähnte Entrichtung die in Artikel 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches |
erwähnte Erklärung zum ersten Mal einreichen muss und sie noch nicht | erwähnte Erklärung zum ersten Mal einreichen muss und sie noch nicht |
für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist gemäß Artikel 50 des | für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist gemäß Artikel 50 des |
Gesetzbuches, ist sie verpflichtet, sich vorher beim Mehrwertsteueramt | Gesetzbuches, ist sie verpflichtet, sich vorher beim Mehrwertsteueramt |
zu melden, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig ist. | zu melden, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig ist. |
Die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Person ist ebenfalls verpflichtet, | Die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Person ist ebenfalls verpflichtet, |
sich vor jeder Einzahlung oder Überweisung beim Mehrwertsteueramt zu | sich vor jeder Einzahlung oder Überweisung beim Mehrwertsteueramt zu |
melden, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig ist. | melden, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig ist. |
[Art. 5 § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des K.E. vom | [Art. 5 § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des K.E. vom |
20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 2 Abs. 2 abgeändert | 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 2 Abs. 2 abgeändert |
durch Art. 19 Nr. 2 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. | durch Art. 19 Nr. 2 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. |
Februar 2004) und Art. 6 des K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 4. Mai | Februar 2004) und Art. 6 des K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 4. Mai |
2007)] | 2007)] |
[Art. 6 - Ein in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ansässiger | [Art. 6 - Ein in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ansässiger |
Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer | Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer |
erfasst ist, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm | erfasst ist, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm |
geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten | geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten |
erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er in Belgien bewirkt | erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er in Belgien bewirkt |
hat, gemäß Bestimmungen und Modalitäten erhalten, die vorgesehen sind | hat, gemäß Bestimmungen und Modalitäten erhalten, die vorgesehen sind |
im Königlichen Erlass Nr. 56 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an | im Königlichen Erlass Nr. 56 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an |
Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem | Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem |
Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind.] | Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind.] |
[Neuer Artikel 6 eingefügt durch Art. 24 des K.E. vom 9. Dezember 2009 | [Neuer Artikel 6 eingefügt durch Art. 24 des K.E. vom 9. Dezember 2009 |
(B.S. vom 17. Dezember 2009)] | (B.S. vom 17. Dezember 2009)] |
[Art. 7] - § 1 - [Ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger | [Art. 7] - § 1 - [Ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger |
Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer | Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer |
erfasst ist, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm | erfasst ist, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm |
geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten | geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten |
erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er in Belgien bewirkt | erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er in Belgien bewirkt |
hat, erhalten, indem er beim Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts | hat, erhalten, indem er beim Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts |
für ausländische Steuerpflichtige einen Erstattungsantrag einreicht. | für ausländische Steuerpflichtige einen Erstattungsantrag einreicht. |
Er kann jedoch keine Erstattung der Steuer auf Umsätze, die von ihm | Er kann jedoch keine Erstattung der Steuer auf Umsätze, die von ihm |
oder zu seinen Gunsten in Belgien unter der globalen | oder zu seinen Gunsten in Belgien unter der globalen |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt worden sind, die gemäß | Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt worden sind, die gemäß |
Artikel 50 § 3 des Gesetzbuches einer in Artikel 2 § 1 erwähnten vorab | Artikel 50 § 3 des Gesetzbuches einer in Artikel 2 § 1 erwähnten vorab |
zugelassenen Person zugewiesen worden ist, erhalten.] | zugelassenen Person zugewiesen worden ist, erhalten.] |
§ 2 - Der Antrag muss dem in § 1 erwähnten Beamten in dreifacher | § 2 - Der Antrag muss dem in § 1 erwähnten Beamten in dreifacher |
Ausfertigung [spätestens am 30. September des Kalenderjahres nach dem | Ausfertigung [spätestens am 30. September des Kalenderjahres nach dem |
Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt | Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt |
werden]. | werden]. |
Die Form des Erstattungsantrags, die vorzulegenden Dokumente und die | Die Form des Erstattungsantrags, die vorzulegenden Dokumente und die |
Modalitäten der Erstattung werden vom Minister der Finanzen oder von | Modalitäten der Erstattung werden vom Minister der Finanzen oder von |
seinem Beauftragten festgelegt. | seinem Beauftragten festgelegt. |
§ 3 - [Die Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Bankangaben, | § 3 - [Die Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Bankangaben, |
die in dem in § 1 erwähnten Antrag angegeben sind. Bankgebühren für | die in dem in § 1 erwähnten Antrag angegeben sind. Bankgebühren für |
die Ausführung der Erstattung werden gegebenenfalls von dem zu | die Ausführung der Erstattung werden gegebenenfalls von dem zu |
erstattenden Betrag abgezogen.] | erstattenden Betrag abgezogen.] |
Die Erstattung, die nicht auf die in Absatz 1 beschriebene Weise | Die Erstattung, die nicht auf die in Absatz 1 beschriebene Weise |
ausgeführt werden kann, erfolgt durch Postscheckanweisung auf den | ausgeführt werden kann, erfolgt durch Postscheckanweisung auf den |
Namen des Erstattungsberechtigten. | Namen des Erstattungsberechtigten. |
§ 4 - Einem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er sich auf | § 4 - Einem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er sich auf |
einen Betrag unter 25 EUR bezieht. | einen Betrag unter 25 EUR bezieht. |
[Früherer Artikel 6 umnummeriert zu Art. 7 durch Art. 24 des K.E. vom | [Früherer Artikel 6 umnummeriert zu Art. 7 durch Art. 24 des K.E. vom |
9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1 ersetzt durch Art. | 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1 ersetzt durch Art. |
25 des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 2 | 25 des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 2 |
Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 22. März 2010 (B.S. vom | Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 22. März 2010 (B.S. vom |
30. März 2010); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 14. April | 30. März 2010); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 14. April |
2009 (B.S. vom 17. April 2009)] | 2009 (B.S. vom 17. April 2009)] |
Art. 7 (sic!) - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. | Art. 7 (sic!) - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. |
31 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Anwendung der | 31 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Anwendung der |
Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen | Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen |
Steuerpflichtigen. | Steuerpflichtigen. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. | Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. |
Art. 9 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |