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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 02/04/2002
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Koninklijk besluit nr. 31 met betrekking tot de toepassingsmodaliteiten van de belasting over de toegevoegde waarde ten aanzien van de handelingen verricht door niet in België gevestigde belastingplichtigen. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal n° 31 relatif aux modalités d'application de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les opérations effectuées par les assujettis qui ne sont pas établis en Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 2 APRIL 2002. - Koninklijk besluit nr. 31 met betrekking tot de toepassingsmodaliteiten van de belasting over de toegevoegde waarde ten aanzien van de handelingen verricht door niet in België gevestigde belastingplichtigen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 2 AVRIL 2002. - Arrêté royal n° 31 relatif aux modalités d'application de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les opérations effectuées par les assujettis qui ne sont pas établis en Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit nr. 31 van 2 april 2002 met betrekking tot de allemande de l'arrêté royal n° 31 du 2 avril 2002 relatif aux
toepassingsmodaliteiten van de belasting over de toegevoegde waarde modalités d'application de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui
ten aanzien van de handelingen verricht door niet in België gevestigde concerne les opérations effectuées par les assujettis qui ne sont pas
belastingplichtigen (Belgisch Staatsblad van 11 april 2002, err. van établis en Belgique (Moniteur belge du 11 avril 2002, err. des 17 mai
17 mei 2002 en 4 december 2003), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : 2002 et 4 décembre 2003), tel qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48,
50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe
(Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004); sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004);
- het koninklijk besluit van 21 april 2007 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 21 avril 2007 modifiant les arrêtés royaux nos 1,
koninklijke besluiten nrs. 1, 3 en 31 met betrekking tot de belasting 3 et 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 4
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 4 mei 2007); mai 2007);
- het koninklijk besluit van 14 april 2009 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 14 avril 2009 modifiant les arrêtés royaux nos 4,
koninklijke besluiten nrs. 4, 10 en 31 met betrekking tot de belasting 10 et 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 17 april 2009); 17 avril 2009);
- het koninklijk besluit van 9 december 2009 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 9 décembre 2009 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 en 54 met 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 et 54 relatifs à la taxe sur la valeur
betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch
Staatsblad van 17 december 2009, err. van 7 mei 2010); ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2009, err. du 7 mai 2010);
- het koninklijk besluit van 22 maart 2010 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 22 mars 2010 modifiant les arrêtés royaux nos 4 et
koninklijke besluiten nrs. 4 en 31 met betrekking tot de belasting 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 mars
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2010); 2010);
- het koninklijk besluit van 30 april 2013 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 30 avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos 1,
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51,
23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 en 56 met betrekking tot de 53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 mei
2013, err. van 5 juni 2013); du 8 mai 2013, err. du 5 juin 2013);
- het koninklijk besluit van 24 januari 2015 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 24 janvier 2015 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54
27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 en 56 met betrekking tot de belasting over
de toegevoegde waarde en het koninklijk besluit van 7 juni 2007 tot et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal, du 7
uitvoering van de artikelen 84quinquies tot 84decies van het Wetboek juin 2007, portant exécution des articles 84quinquies à 84decies du
van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 février
20 februari 2015, err. van 27 april 2015). 2015, err. du 27 avril 2015).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
2. APRIL 2002 - Königlicher Erlass Nr. 31 über die Modalitäten für die 2. APRIL 2002 - Königlicher Erlass Nr. 31 über die Modalitäten für die
Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien
ansässigen Steuerpflichtigen ansässigen Steuerpflichtigen
Artikel 1 - § 1 - Bevor ein nicht in Belgien ansässiger Artikel 1 - § 1 - Bevor ein nicht in Belgien ansässiger
Steuerpflichtiger in Belgien: Steuerpflichtiger in Belgien:
- eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung bewirkt, die - eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung bewirkt, die
keine Lieferung von Gütern oder Dienstleistung ist, für die die Steuer keine Lieferung von Gütern oder Dienstleistung ist, für die die Steuer
gemäß [[Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6] des Gesetzbuches] gemäß [[Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6] des Gesetzbuches]
vom Vertragspartner geschuldet wird, vom Vertragspartner geschuldet wird,
- eine Einfuhr von Gütern, einen innergemeinschaftlichen Erwerb von - eine Einfuhr von Gütern, einen innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gütern oder einen Umsatz bewirkt, für die/den er aufgrund von [Artikel Gütern oder einen Umsatz bewirkt, für die/den er aufgrund von [Artikel
51 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4] des Gesetzbuches die Steuer schuldet, 51 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4] des Gesetzbuches die Steuer schuldet,
- einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung als - einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung als
die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer nicht die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer nicht
unterliegt, unterliegt,
a) muss er, wenn er nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß den a) muss er, wenn er nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines
Fiskalvertreters veranlassen, es sei denn, er ist durch Anwendung von Fiskalvertreters veranlassen, es sei denn, er ist durch Anwendung von
Artikel 55 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches davon befreit, Artikel 55 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches davon befreit,
b) kann er, wenn er in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß den b) kann er, wenn er in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines
Fiskalvertreters veranlassen. Fiskalvertreters veranlassen.
Bei einer Befreiung von der Zulassung eines Fiskalvertreters wird dem Bei einer Befreiung von der Zulassung eines Fiskalvertreters wird dem
in Buchstabe a) erwähnten Steuerpflichtigen keine in Buchstabe a) erwähnten Steuerpflichtigen keine
Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen. Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen.
§ 2 - Um die Zulassung eines Fiskalvertreters zu erhalten, richtet der § 2 - Um die Zulassung eines Fiskalvertreters zu erhalten, richtet der
nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige einen Antrag an das nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige einen Antrag an das
Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige, in dem Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige, in dem
er die vollständige Identität des Fiskalvertreters angibt, den er [der er die vollständige Identität des Fiskalvertreters angibt, den er [der
mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung] zur Zulassung mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung] zur Zulassung
vorschlägt. vorschlägt.
Der Antrag muss auf einem Formular gestellt werden, das den Der Antrag muss auf einem Formular gestellt werden, das den
Betreffenden bei vorerwähntem Amt zur Verfügung gestellt wird und Betreffenden bei vorerwähntem Amt zur Verfügung gestellt wird und
dessen Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten dessen Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten
festgelegt wird. festgelegt wird.
Diesem Antrag wird die [durch Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des Diesem Antrag wird die [durch Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des
Gesetzbuches vorgeschriebene Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme Gesetzbuches vorgeschriebene Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme
hinzugefügt, es sei denn, der nicht in Belgien ansässige hinzugefügt, es sei denn, der nicht in Belgien ansässige
Steuerpflichtige ist in Belgien bereits für Zwecke der Mehrwertsteuer Steuerpflichtige ist in Belgien bereits für Zwecke der Mehrwertsteuer
erfasst. erfasst.
Das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige Das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige
notifiziert dem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen und dem notifiziert dem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen und dem
Fiskalvertreter die Zulassung. Gleichzeitig und insofern der Fiskalvertreter die Zulassung. Gleichzeitig und insofern der
Steuerpflichtige in Belgien nicht bereits für Zwecke der Steuerpflichtige in Belgien nicht bereits für Zwecke der
Mehrwertsteuer erfasst ist, teilt das Zentrale Amt ihm und seinem Mehrwertsteuer erfasst ist, teilt das Zentrale Amt ihm und seinem
Fiskalvertreter die Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit, die ihm Fiskalvertreter die Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit, die ihm
zugewiesen wird. zugewiesen wird.
§ 3 - Wenn ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, dem eine § 3 - Wenn ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, dem eine
Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen worden ist, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen worden ist, die
Zulassung seines Fiskalvertreters streichen möchte, er aber seine Zulassung seines Fiskalvertreters streichen möchte, er aber seine
Tätigkeit in Belgien fortsetzt, oder wenn er seinen Fiskalvertreter Tätigkeit in Belgien fortsetzt, oder wenn er seinen Fiskalvertreter
durch einen anderen Fiskalvertreter ersetzen möchte, muss er beim durch einen anderen Fiskalvertreter ersetzen möchte, muss er beim
Zentralen Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige eine Zentralen Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige eine
entsprechende Erklärung abgeben. entsprechende Erklärung abgeben.
Die Haftung des Fiskalvertreters, dessen Zulassung gestrichen wird Die Haftung des Fiskalvertreters, dessen Zulassung gestrichen wird
oder der ersetzt wird, ist unter diesen Umständen auf Umsätze oder der ersetzt wird, ist unter diesen Umständen auf Umsätze
beschränkt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige bis zu beschränkt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige bis zu
dem Datum bewirkt hat, an dem die Verwaltung den Antrag, der dem Datum bewirkt hat, an dem die Verwaltung den Antrag, der
Gegenstand dieser Erklärung ist, angenommen hat. Gegenstand dieser Erklärung ist, angenommen hat.
[Art. 1 § 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 5 des [Art. 1 § 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 5 des
K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 4. Mai 2007) und Art. 22 Buchstabe K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 4. Mai 2007) und Art. 22 Buchstabe
a) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1 a) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1
Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 22 Buchstabe b) Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 22 Buchstabe b)
des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 2 Abs. 1 des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 2 Abs. 1
abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20.
Februar 2015); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 20. Februar 2015); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 20.
Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)]
Art. 2 - § 1 - Ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der Art. 2 - § 1 - Ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der
in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist gemäß in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist gemäß
[Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3] des Gesetzbuches, kann sich, wenn er [Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3] des Gesetzbuches, kann sich, wenn er
in Belgien ausschließlich nachstehend erwähnte Umsätze bewirkt, gemäß in Belgien ausschließlich nachstehend erwähnte Umsätze bewirkt, gemäß
den in vorliegendem Erlass bestimmten Bedingungen und Modalitäten von den in vorliegendem Erlass bestimmten Bedingungen und Modalitäten von
einer vorab vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten einer vorab vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten
zugelassenen Person vertreten lassen: zugelassenen Person vertreten lassen:
1. wenn er die Steuer aufgrund von Einfuhren von Gütern nach Belgien 1. wenn er die Steuer aufgrund von Einfuhren von Gütern nach Belgien
schuldet, die nicht einer anderen Lagerregelung als der schuldet, die nicht einer anderen Lagerregelung als der
Zolllagerregelung unterliegen, insofern die Einfuhr für Zwecke einer Zolllagerregelung unterliegen, insofern die Einfuhr für Zwecke einer
anschließenden Lieferung derselben Güter erfolgt, anschließenden Lieferung derselben Güter erfolgt,
2. wenn er die Steuer aufgrund von Umsätzen schuldet, die in [Artikel 2. wenn er die Steuer aufgrund von Umsätzen schuldet, die in [Artikel
39quater § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3] des Gesetzbuches erwähnt sind, oder 39quater § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3] des Gesetzbuches erwähnt sind, oder
wenn er einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung wenn er einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung
als die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer als die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer
nicht unterliegt, nicht unterliegt,
3. wenn er veranlasst, dass Güter eine andere Lagerregelung als die 3. wenn er veranlasst, dass Güter eine andere Lagerregelung als die
Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Gesetzbuches Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Gesetzbuches
verlassen, verlassen,
4. wenn er einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen 4. wenn er einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen
aufgrund von Artikel 25quater § 1 des Gesetzbuches damit aufgrund von Artikel 25quater § 1 des Gesetzbuches damit
gleichgesetzten Umsatz bewirkt und die Güter nicht einer anderen gleichgesetzten Umsatz bewirkt und die Güter nicht einer anderen
Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, insofern der Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, insofern der
innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern oder der damit gleichgesetzte innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern oder der damit gleichgesetzte
Umsatz für Zwecke einer anschließenden Lieferung derselben Güter Umsatz für Zwecke einer anschließenden Lieferung derselben Güter
erfolgt, die aufgrund von Artikel 39 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches erfolgt, die aufgrund von Artikel 39 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches
steuerfrei ist, steuerfrei ist,
5. wenn er einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen 5. wenn er einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen
aufgrund von Artikel 25quater § 1 des Gesetzbuches damit aufgrund von Artikel 25quater § 1 des Gesetzbuches damit
gleichgesetzten Umsatz bewirkt und die Güter nicht einer anderen gleichgesetzten Umsatz bewirkt und die Güter nicht einer anderen
Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, mit Ausnahme Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, mit Ausnahme
aller anderen Umsätze, die in Belgien der Steuer unterliegen. Der aller anderen Umsätze, die in Belgien der Steuer unterliegen. Der
Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und unter Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und unter
Bedingungen, die er festlegt, von dieser Ausnahme abweichen. Bedingungen, die er festlegt, von dieser Ausnahme abweichen.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann die Zulassung Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann die Zulassung
auf Kategorien von Personen, die er bestimmt, beschränken. auf Kategorien von Personen, die er bestimmt, beschränken.
§ 2 - Eine Person, die eine Zulassung erhalten möchte, um nicht in § 2 - Eine Person, die eine Zulassung erhalten möchte, um nicht in
Belgien ansässige Steuerpflichtige zu vertreten, die ausschließlich in Belgien ansässige Steuerpflichtige zu vertreten, die ausschließlich in
§ 1 erwähnte Umsätze bewirken, richtet einen Antrag an das Zentrale § 1 erwähnte Umsätze bewirken, richtet einen Antrag an das Zentrale
Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige. Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige.
Bei der Zulassung dieser Person weist das Zentrale Mehrwertsteueramt Bei der Zulassung dieser Person weist das Zentrale Mehrwertsteueramt
für ausländische Steuerpflichtige zwei globale für ausländische Steuerpflichtige zwei globale
Mehrwertsteueridentifikationsnummern zu, die unterschiedlich sind, je Mehrwertsteueridentifikationsnummern zu, die unterschiedlich sind, je
nachdem ob die Umsätze in § 1 Nr. 1 oder in § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnt nachdem ob die Umsätze in § 1 Nr. 1 oder in § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnt
sind. Das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige sind. Das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige
setzt die zugelassene Person davon in Kenntnis. setzt die zugelassene Person davon in Kenntnis.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die
Bedingungen für die Verwendung der in vorhergehendem Absatz erwähnten Bedingungen für die Verwendung der in vorhergehendem Absatz erwähnten
Nummern. Nummern.
§ 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte vorab zugelassene Person tritt an § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte vorab zugelassene Person tritt an
die Stelle ihres Auftraggebers für alle Rechte und Pflichten, die die Stelle ihres Auftraggebers für alle Rechte und Pflichten, die
ihrem Auftraggeber durch oder in Ausführung des Gesetzbuches bewilligt ihrem Auftraggeber durch oder in Ausführung des Gesetzbuches bewilligt
beziehungsweise auferlegt werden, für Umsätze, die von ihm oder zu beziehungsweise auferlegt werden, für Umsätze, die von ihm oder zu
seinen Gunsten in Belgien unter der globalen seinen Gunsten in Belgien unter der globalen
Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt werden. Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt werden.
[Art. 2 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 23 [Art. 2 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 23
Buchstabe a) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember Buchstabe a) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember
2009); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe b) des K.E. 2009); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe b) des K.E.
vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009)] vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009)]
Art. 3 - Der in Artikel 1 erwähnte Fiskalvertreter oder die in Artikel Art. 3 - Der in Artikel 1 erwähnte Fiskalvertreter oder die in Artikel
2 erwähnte vorab zugelassene Person muss vertragsfähig sein, in 2 erwähnte vorab zugelassene Person muss vertragsfähig sein, in
Belgien ansässig sein, ausreichend zahlungsfähig sein, um den Belgien ansässig sein, ausreichend zahlungsfähig sein, um den
Verpflichtungen nachzukommen, die Steuerpflichtigen durch oder in Verpflichtungen nachzukommen, die Steuerpflichtigen durch oder in
Ausführung des Gesetzbuches auferlegt werden, und sich damit Ausführung des Gesetzbuches auferlegt werden, und sich damit
einverstanden erklären, den Steuerpflichtigen zu vertreten. einverstanden erklären, den Steuerpflichtigen zu vertreten.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter beurteilt die Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter beurteilt die
Zahlungsfähigkeit des Fiskalvertreters oder der vorab zugelassenen Zahlungsfähigkeit des Fiskalvertreters oder der vorab zugelassenen
Person unter Berücksichtigung seiner/ihrer Verpflichtungen. Person unter Berücksichtigung seiner/ihrer Verpflichtungen.
Ist der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person nicht Ist der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person nicht
ausreichend zahlungsfähig, wird eine Sicherheit verlangt, um die ausreichend zahlungsfähig, wird eine Sicherheit verlangt, um die
Beitreibung jeglicher Steuern, Geldbußen, Zinsen und Kosten zu Beitreibung jeglicher Steuern, Geldbußen, Zinsen und Kosten zu
gewährleisten, die zu Lasten des/der vertretenen Steuerpflichtigen gewährleisten, die zu Lasten des/der vertretenen Steuerpflichtigen
einforderbar werden könnten. Sie wird regelmäßig überprüft unter einforderbar werden könnten. Sie wird regelmäßig überprüft unter
Berücksichtigung der Verpflichtungen des Fiskalvertreters oder der Berücksichtigung der Verpflichtungen des Fiskalvertreters oder der
vorab zugelassenen Person. vorab zugelassenen Person.
Der Betrag der Sicherheit wird auf höchstens ein Viertel der Steuern Der Betrag der Sicherheit wird auf höchstens ein Viertel der Steuern
festgelegt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige für festgelegt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige für
einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten schuldet. Im Falle der einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten schuldet. Im Falle der
Vertretung unter einer globalen Nummer durch eine vorab zugelassene Vertretung unter einer globalen Nummer durch eine vorab zugelassene
Person wird die Sicherheit auf höchstens zehn Prozent der Steuern Person wird die Sicherheit auf höchstens zehn Prozent der Steuern
festgelegt, die für alle vertretenen Steuerpflichtigen geschuldet festgelegt, die für alle vertretenen Steuerpflichtigen geschuldet
werden. werden.
Verfügt eine vorab zugelassene Person über zwei globale Nummern, wird Verfügt eine vorab zugelassene Person über zwei globale Nummern, wird
der Betrag der Sicherheit entsprechend der Gesamtheit der unter den der Betrag der Sicherheit entsprechend der Gesamtheit der unter den
beiden Nummern bewirkten Umsätze bestimmt und kann er ganz oder beiden Nummern bewirkten Umsätze bestimmt und kann er ganz oder
teilweise und ohne Unterschied verwendet werden, um die Beitreibung teilweise und ohne Unterschied verwendet werden, um die Beitreibung
von Beträgen zu gewährleisten, die aufgrund von Umsätzen geschuldet von Beträgen zu gewährleisten, die aufgrund von Umsätzen geschuldet
werden, die unter der einen oder der anderen dieser beiden Nummern werden, die unter der einen oder der anderen dieser beiden Nummern
bewirkt worden sind. bewirkt worden sind.
Die Sicherheit kann aus einer erstrangigen Hypothek auf in Belgien Die Sicherheit kann aus einer erstrangigen Hypothek auf in Belgien
gelegene unbewegliche Güter, einer Sicherheit in bar, einer Sicherheit gelegene unbewegliche Güter, einer Sicherheit in bar, einer Sicherheit
in Wertpapieren oder einer persönlichen Bürgschaft eines in Wertpapieren oder einer persönlichen Bürgschaft eines
Versicherungsunternehmens, einer Bank oder einer privaten Sparkasse, Versicherungsunternehmens, einer Bank oder einer privaten Sparkasse,
die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, bestehen. die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, bestehen.
Art. 4 - § 1 - Der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige schickt Art. 4 - § 1 - Der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige schickt
seinem Fiskalvertreter oder der vorab zugelassenen Person, die ihn seinem Fiskalvertreter oder der vorab zugelassenen Person, die ihn
vertritt, die für seinen Vertragspartner bestimmte Rechnung, ohne den vertritt, die für seinen Vertragspartner bestimmte Rechnung, ohne den
Betrag der geschuldeten Steuer darauf anzugeben. Betrag der geschuldeten Steuer darauf anzugeben.
§ 2 - Der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person erstellt § 2 - Der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person erstellt
in dieser Eigenschaft ein Dokument in zweifacher Ausfertigung, das die in dieser Eigenschaft ein Dokument in zweifacher Ausfertigung, das die
in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Maßnahmen im in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Maßnahmen im
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer
erwähnten Angaben enthält. Er schickt das Original dieses Dokuments an erwähnten Angaben enthält. Er schickt das Original dieses Dokuments an
den Vertragspartner des nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, den Vertragspartner des nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen,
nachdem er die Rechnung beigefügt hat, die dieser Steuerpflichtige für nachdem er die Rechnung beigefügt hat, die dieser Steuerpflichtige für
seinen Vertragspartner bestimmt hat. Er bewahrt das Duplikat dieses seinen Vertragspartner bestimmt hat. Er bewahrt das Duplikat dieses
Dokuments auf. Dokuments auf.
[Das in Absatz 1 erwähnte Dokument gilt als integraler Bestandteil der [Das in Absatz 1 erwähnte Dokument gilt als integraler Bestandteil der
Rechnung, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige Rechnung, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige
ausstellt.] ausstellt.]
§ 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen § 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen
und unter Bedingungen, die er festlegt, erlauben, dass der und unter Bedingungen, die er festlegt, erlauben, dass der
Fiskalvertreter des nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen das Fiskalvertreter des nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen das
in § 2 erwähnte Dokument nicht erstellen muss. in § 2 erwähnte Dokument nicht erstellen muss.
[Art. 4 § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 40 des K.E. vom 30. April 2013 [Art. 4 § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 40 des K.E. vom 30. April 2013
(B.S. vom 8. Mai 2013)] (B.S. vom 8. Mai 2013)]
Art. 5 - § 1 - Wird ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger Art. 5 - § 1 - Wird ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger
für Umsätze, für die er aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 des für Umsätze, für die er aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 des
Gesetzbuches die Steuer schuldet, nicht durch einen Fiskalvertreter Gesetzbuches die Steuer schuldet, nicht durch einen Fiskalvertreter
oder eine vorab zugelassene Person vertreten oder ist er nicht für oder eine vorab zugelassene Person vertreten oder ist er nicht für
Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst, entrichtet sein Vertragspartner die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst, entrichtet sein Vertragspartner die
Steuer, die für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen geschuldet Steuer, die für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen geschuldet
wird, die zu seinen Gunsten erbracht worden sind, auf folgende Weise: wird, die zu seinen Gunsten erbracht worden sind, auf folgende Weise:
1. wenn er ein Steuerpflichtiger ist, der zur Einreichung einer [in 1. wenn er ein Steuerpflichtiger ist, der zur Einreichung einer [in
Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches erwähnten Erklärung Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches erwähnten Erklärung
verpflichtet ist, indem er diese Steuer dem Betrag der geschuldeten verpflichtet ist, indem er diese Steuer dem Betrag der geschuldeten
Steuern beifügt, der in der Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in Steuern beifügt, der in der Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in
dem der Steueranspruch entstanden ist, angegeben ist, dem der Steueranspruch entstanden ist, angegeben ist,
2. wenn er eine Person ist, die zur Einreichung einer in Artikel 53ter 2. wenn er eine Person ist, die zur Einreichung einer in Artikel 53ter
Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, indem er Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, indem er
diese Steuer dem Betrag der geschuldeten Steuern beifügt, der in der diese Steuer dem Betrag der geschuldeten Steuern beifügt, der in der
Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch
entstanden ist, angegeben ist, entstanden ist, angegeben ist,
3. wenn er eine andere Person ist, per Einzahlung oder Überweisung auf 3. wenn er eine andere Person ist, per Einzahlung oder Überweisung auf
das vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmte das vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmte
Postscheckkonto. Postscheckkonto.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann gegebenenfalls Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann gegebenenfalls
vorsehen, dass die Steuer auf andere Weise gezahlt wird. vorsehen, dass die Steuer auf andere Weise gezahlt wird.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Vertragspartner entrichtet die Steuer auf § 2 - Der in § 1 erwähnte Vertragspartner entrichtet die Steuer auf
der Grundlage der erhaltenen Rechnung oder, in deren Ermangelung, der Grundlage der erhaltenen Rechnung oder, in deren Ermangelung,
anhand eines zu diesem Zweck erstellten Dokuments. anhand eines zu diesem Zweck erstellten Dokuments.
Auf dem in Absatz 1 erwähnten Dokument muss Folgendes vermerkt sein: Auf dem in Absatz 1 erwähnten Dokument muss Folgendes vermerkt sein:
Datum, an dem es erstellt wird, Verweis auf die Eintragung in der Datum, an dem es erstellt wird, Verweis auf die Eintragung in der
Buchführung des Vertragspartners, [Angaben erwähnt in Artikel 9 § 2 Buchführung des Vertragspartners, [Angaben erwähnt in Artikel 9 § 2
Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 1] über Maßnahmen im Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 1] über Maßnahmen im
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer,
Datum der Lieferung der Güter oder des Abschlusses der Dienstleistung Datum der Lieferung der Güter oder des Abschlusses der Dienstleistung
und, in den in [Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches] und, in den in [Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches]
erwähnten Fällen, Datum, an dem der Steueranspruch entsteht, oder, erwähnten Fällen, Datum, an dem der Steueranspruch entsteht, oder,
wenn das Datum nicht genau festgelegt werden kann, Zeitraum, in dem wenn das Datum nicht genau festgelegt werden kann, Zeitraum, in dem
der Umsatz bewirkt wurde. der Umsatz bewirkt wurde.
§ 3 - Wenn die betreffende Person für die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 § 3 - Wenn die betreffende Person für die in § 1 Absatz 1 Nr. 2
erwähnte Entrichtung die in Artikel 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Entrichtung die in Artikel 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches
erwähnte Erklärung zum ersten Mal einreichen muss und sie noch nicht erwähnte Erklärung zum ersten Mal einreichen muss und sie noch nicht
für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist gemäß Artikel 50 des für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist gemäß Artikel 50 des
Gesetzbuches, ist sie verpflichtet, sich vorher beim Mehrwertsteueramt Gesetzbuches, ist sie verpflichtet, sich vorher beim Mehrwertsteueramt
zu melden, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig ist. zu melden, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig ist.
Die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Person ist ebenfalls verpflichtet, Die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Person ist ebenfalls verpflichtet,
sich vor jeder Einzahlung oder Überweisung beim Mehrwertsteueramt zu sich vor jeder Einzahlung oder Überweisung beim Mehrwertsteueramt zu
melden, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig ist. melden, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig ist.
[Art. 5 § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des K.E. vom [Art. 5 § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des K.E. vom
20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 2 Abs. 2 abgeändert 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 2 Abs. 2 abgeändert
durch Art. 19 Nr. 2 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. durch Art. 19 Nr. 2 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27.
Februar 2004) und Art. 6 des K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 4. Mai Februar 2004) und Art. 6 des K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 4. Mai
2007)] 2007)]
[Art. 6 - Ein in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ansässiger [Art. 6 - Ein in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ansässiger
Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer
erfasst ist, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm erfasst ist, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm
geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten
erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er in Belgien bewirkt erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er in Belgien bewirkt
hat, gemäß Bestimmungen und Modalitäten erhalten, die vorgesehen sind hat, gemäß Bestimmungen und Modalitäten erhalten, die vorgesehen sind
im Königlichen Erlass Nr. 56 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an im Königlichen Erlass Nr. 56 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an
Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind.] Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind.]
[Neuer Artikel 6 eingefügt durch Art. 24 des K.E. vom 9. Dezember 2009 [Neuer Artikel 6 eingefügt durch Art. 24 des K.E. vom 9. Dezember 2009
(B.S. vom 17. Dezember 2009)] (B.S. vom 17. Dezember 2009)]
[Art. 7] - § 1 - [Ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger [Art. 7] - § 1 - [Ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger
Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer
erfasst ist, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm erfasst ist, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm
geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten
erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er in Belgien bewirkt erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er in Belgien bewirkt
hat, erhalten, indem er beim Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts hat, erhalten, indem er beim Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts
für ausländische Steuerpflichtige einen Erstattungsantrag einreicht. für ausländische Steuerpflichtige einen Erstattungsantrag einreicht.
Er kann jedoch keine Erstattung der Steuer auf Umsätze, die von ihm Er kann jedoch keine Erstattung der Steuer auf Umsätze, die von ihm
oder zu seinen Gunsten in Belgien unter der globalen oder zu seinen Gunsten in Belgien unter der globalen
Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt worden sind, die gemäß Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt worden sind, die gemäß
Artikel 50 § 3 des Gesetzbuches einer in Artikel 2 § 1 erwähnten vorab Artikel 50 § 3 des Gesetzbuches einer in Artikel 2 § 1 erwähnten vorab
zugelassenen Person zugewiesen worden ist, erhalten.] zugelassenen Person zugewiesen worden ist, erhalten.]
§ 2 - Der Antrag muss dem in § 1 erwähnten Beamten in dreifacher § 2 - Der Antrag muss dem in § 1 erwähnten Beamten in dreifacher
Ausfertigung [spätestens am 30. September des Kalenderjahres nach dem Ausfertigung [spätestens am 30. September des Kalenderjahres nach dem
Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt
werden]. werden].
Die Form des Erstattungsantrags, die vorzulegenden Dokumente und die Die Form des Erstattungsantrags, die vorzulegenden Dokumente und die
Modalitäten der Erstattung werden vom Minister der Finanzen oder von Modalitäten der Erstattung werden vom Minister der Finanzen oder von
seinem Beauftragten festgelegt. seinem Beauftragten festgelegt.
§ 3 - [Die Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Bankangaben, § 3 - [Die Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Bankangaben,
die in dem in § 1 erwähnten Antrag angegeben sind. Bankgebühren für die in dem in § 1 erwähnten Antrag angegeben sind. Bankgebühren für
die Ausführung der Erstattung werden gegebenenfalls von dem zu die Ausführung der Erstattung werden gegebenenfalls von dem zu
erstattenden Betrag abgezogen.] erstattenden Betrag abgezogen.]
Die Erstattung, die nicht auf die in Absatz 1 beschriebene Weise Die Erstattung, die nicht auf die in Absatz 1 beschriebene Weise
ausgeführt werden kann, erfolgt durch Postscheckanweisung auf den ausgeführt werden kann, erfolgt durch Postscheckanweisung auf den
Namen des Erstattungsberechtigten. Namen des Erstattungsberechtigten.
§ 4 - Einem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er sich auf § 4 - Einem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er sich auf
einen Betrag unter 25 EUR bezieht. einen Betrag unter 25 EUR bezieht.
[Früherer Artikel 6 umnummeriert zu Art. 7 durch Art. 24 des K.E. vom [Früherer Artikel 6 umnummeriert zu Art. 7 durch Art. 24 des K.E. vom
9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1 ersetzt durch Art. 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1 ersetzt durch Art.
25 des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 2 25 des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 2
Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 22. März 2010 (B.S. vom Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 22. März 2010 (B.S. vom
30. März 2010); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 14. April 30. März 2010); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 14. April
2009 (B.S. vom 17. April 2009)] 2009 (B.S. vom 17. April 2009)]
Art. 7 (sic!) - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. Art. 7 (sic!) - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr.
31 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Anwendung der 31 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Anwendung der
Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen
Steuerpflichtigen. Steuerpflichtigen.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002.
Art. 9 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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