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Koninklijk besluit houdende invoering van de technische controle langs de weg van bedrijfsvoertuigen die ingeschreven zijn in België of in het buitenland. - Duitse vertaling | Arrêté royal instituant le contrôle technique routier des véhicules utilitaires immatriculés en Belgique ou à l'étranger. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit houdende invoering van de technische controle langs de weg van bedrijfsvoertuigen die ingeschreven zijn in België of in het buitenland. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 houdende invoering van de technische controle langs de weg van bedrijfsvoertuigen die ingeschreven zijn in | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal instituant le contrôle technique routier des véhicules utilitaires immatriculés en Belgique ou à l'étranger. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006 instituant le contrôle technique routier des véhicules utilitaires immatriculés en Belgique ou à |
België of in het buitenland (Belgisch Staatsblad van 6 september | l'étranger (Moniteur belge du 6 septembre 2006). |
2006). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Einführung der technischen | 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Einführung der technischen |
Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen | Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen |
Nutzfahrzeugen | Nutzfahrzeugen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli | insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli |
1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996; | 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung |
Industrie vom 24. Januar 2006; | Industrie vom 24. Januar 2006; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Juli 2006; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Juli 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. |
Juli 2006; | Juli 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.911/2/V des Staatsrates vom 9. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.911/2/V des Staatsrates vom 9. August |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - In Anwendung der Richtlinie 2000/30/EG des | Artikel 1 - § 1 - In Anwendung der Richtlinie 2000/30/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die |
technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der | technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der |
Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen, abgeändert durch die | Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen, abgeändert durch die |
Richtlinie 2003/26/EG vom 3. April 2003, werden die | Richtlinie 2003/26/EG vom 3. April 2003, werden die |
Kontrollbediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Kontrollbediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen, die einen gerichtspolizeilichen Auftrag haben, und die | Transportwesen, die einen gerichtspolizeilichen Auftrag haben, und die |
Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen | Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen |
Polizei, hiernach « Prüfer » genannt, mit der Durchführung der | Polizei, hiernach « Prüfer » genannt, mit der Durchführung der |
technischen Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen, die in Belgien | technischen Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen, die in Belgien |
oder im Ausland zugelassen sind, beauftragt. | oder im Ausland zugelassen sind, beauftragt. |
§ 2 - Die Bauvorschriften und die Bedingungen, die die Vorrichtungen | § 2 - Die Bauvorschriften und die Bedingungen, die die Vorrichtungen |
und Prüfgeräte erfüllen müssen, werden vom Minister, der für Mobilität | und Prüfgeräte erfüllen müssen, werden vom Minister, der für Mobilität |
zuständig ist, oder von seinem Beauftragten gebilligt. | zuständig ist, oder von seinem Beauftragten gebilligt. |
Die Vorrichtungen und Prüfgeräte werden mindestens ein Mal im Jahr von | Die Vorrichtungen und Prüfgeräte werden mindestens ein Mal im Jahr von |
einer vom Minister, der für Mobilität zuständig ist, oder von seinem | einer vom Minister, der für Mobilität zuständig ist, oder von seinem |
Beauftragten bestimmten zugelassenen Prüfstelle geprüft. | Beauftragten bestimmten zugelassenen Prüfstelle geprüft. |
Art. 2 - Die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten | Art. 2 - Die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
technischen Unterwegskontrollen betreffen: | technischen Unterwegskontrollen betreffen: |
a) die zur Personenbeförderung entwickelten und gebauten | a) die zur Personenbeförderung entwickelten und gebauten |
Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz, | Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz, |
b) die für die Güterbeförderung bestimmten Kraftfahrzeuge mit einem | b) die für die Güterbeförderung bestimmten Kraftfahrzeuge mit einem |
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und | höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und |
c) die Anhänger, Sattelanhänger einbegriffen, mit einem | c) die Anhänger, Sattelanhänger einbegriffen, mit einem |
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. | höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. |
Sie werden ohne Unterscheidung aufgrund der Staatsangehörigkeit des | Sie werden ohne Unterscheidung aufgrund der Staatsangehörigkeit des |
Fahrers oder des Landes durchgeführt, in dem das Nutzfahrzeug | Fahrers oder des Landes durchgeführt, in dem das Nutzfahrzeug |
zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, sowie unter | zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, sowie unter |
Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kosten und Verzögerungen für | Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kosten und Verzögerungen für |
die Fahrer und Unternehmen so gering wie möglich zu halten. | die Fahrer und Unternehmen so gering wie möglich zu halten. |
Art. 3 - § 1 - Die technische Unterwegskontrolle umfasst einen oder | Art. 3 - § 1 - Die technische Unterwegskontrolle umfasst einen oder |
mehrere der folgenden Punkte: | mehrere der folgenden Punkte: |
1. eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs im | 1. eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs im |
Stillstand; | Stillstand; |
2. eine Prüfung eines im Laufe der drei letzten Monate erstellten | 2. eine Prüfung eines im Laufe der drei letzten Monate erstellten |
Berichts über die technische Unterwegskontrolle gemäss Artikel 4 des | Berichts über die technische Unterwegskontrolle gemäss Artikel 4 des |
vorliegenden Erlasses oder eine Kontrolle der Unterlagen, mit denen | vorliegenden Erlasses oder eine Kontrolle der Unterlagen, mit denen |
die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden technischen | die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden technischen |
Vorschriften bescheinigt wird, und insbesondere bei den Fahrzeugen, | Vorschriften bescheinigt wird, und insbesondere bei den Fahrzeugen, |
die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder in Verkehr gebracht | die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder in Verkehr gebracht |
wurden, eine Kontrolle der Bescheinigung, dass das Nutzfahrzeug der | wurden, eine Kontrolle der Bescheinigung, dass das Nutzfahrzeug der |
obligatorischen technischen Überwachung gemäss der Richtlinie 96/96/EG | obligatorischen technischen Überwachung gemäss der Richtlinie 96/96/EG |
des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften | des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften |
der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge | der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge |
und Kraftfahrzeuganhänger unterzogen wurde; | und Kraftfahrzeuganhänger unterzogen wurde; |
3. eine Prüfung auf Wartungsmängel. Diese Überprüfung erstreckt sich | 3. eine Prüfung auf Wartungsmängel. Diese Überprüfung erstreckt sich |
auf einen oder mehrere der in Anlage I Nummer 10 zum vorliegenden | auf einen oder mehrere der in Anlage I Nummer 10 zum vorliegenden |
Erlass aufgeführten Prüfpunkte. Die Überprüfung der Bremsanlage und | Erlass aufgeführten Prüfpunkte. Die Überprüfung der Bremsanlage und |
der Auspuffemissionen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage II zum | der Auspuffemissionen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage II zum |
vorliegenden Erlass. | vorliegenden Erlass. |
§ 2 - Vor einer Überprüfung anhand der in Anlage I Nummer 10 zum | § 2 - Vor einer Überprüfung anhand der in Anlage I Nummer 10 zum |
vorliegenden Erlass aufgeführten Prüfpunkte berücksichtigt der Prüfer | vorliegenden Erlass aufgeführten Prüfpunkte berücksichtigt der Prüfer |
die letzte Bescheinigung, dass das Nutzfahrzeug der obligatorischen | die letzte Bescheinigung, dass das Nutzfahrzeug der obligatorischen |
technischen Überwachung gemäss der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom | technischen Überwachung gemäss der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom |
20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der | 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der |
Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und | Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und |
Kraftfahrzeuganhänger unterzogen wurde, und/oder einen kürzlich | Kraftfahrzeuganhänger unterzogen wurde, und/oder einen kürzlich |
erstellten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle oder jedes | erstellten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle oder jedes |
andere, von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis, | andere, von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis, |
das gegebenenfalls vom Fahrer vorgelegt wird. | das gegebenenfalls vom Fahrer vorgelegt wird. |
Erbringen die genannten Dokumente den Nachweis, dass einer der in | Erbringen die genannten Dokumente den Nachweis, dass einer der in |
Anlage I Nummer 10 aufgeführten Punkte während der letzten drei Monate | Anlage I Nummer 10 aufgeführten Punkte während der letzten drei Monate |
bereits Gegenstand einer Überprüfung war, so wird dieser Punkt nicht | bereits Gegenstand einer Überprüfung war, so wird dieser Punkt nicht |
erneut kontrolliert, es sei denn, eine Kontrolle ist gerechtfertigt, | erneut kontrolliert, es sei denn, eine Kontrolle ist gerechtfertigt, |
insbesondere wenn ein oder mehrere Mängel visuell festgestellt wurden | insbesondere wenn ein oder mehrere Mängel visuell festgestellt wurden |
oder wenn der allgemeine Zustand des Fahrzeugs vermuten lässt, dass | oder wenn der allgemeine Zustand des Fahrzeugs vermuten lässt, dass |
das Fahrzeug den geltenden Vorschriften nicht entspricht. | das Fahrzeug den geltenden Vorschriften nicht entspricht. |
Wird keines der oben erwähnten Dokumente vorgelegt, dann wird die in § | Wird keines der oben erwähnten Dokumente vorgelegt, dann wird die in § |
1 Nummer 3 erwähnte Prüfung auf jeden Fall durchgeführt. | 1 Nummer 3 erwähnte Prüfung auf jeden Fall durchgeführt. |
Art. 4 - § 1 - Der Bericht über die technische Unterwegskontrolle in | Art. 4 - § 1 - Der Bericht über die technische Unterwegskontrolle in |
Bezug auf die Prüfung gemäss Artikel 3 § 1 Nummer 3 des vorliegenden | Bezug auf die Prüfung gemäss Artikel 3 § 1 Nummer 3 des vorliegenden |
Erlasses wird von dem Prüfer erstellt, der die Prüfung vorgenommen hat | Erlasses wird von dem Prüfer erstellt, der die Prüfung vorgenommen hat |
oder auf dessen Antrag hin die Prüfung vorgenommen wurde. | oder auf dessen Antrag hin die Prüfung vorgenommen wurde. |
Ein Muster dieses Berichts ist in Anlage I zum vorliegenden Erlass | Ein Muster dieses Berichts ist in Anlage I zum vorliegenden Erlass |
wiedergegeben und enthält in Nummer 10 eine Liste der möglichen | wiedergegeben und enthält in Nummer 10 eine Liste der möglichen |
Prüfpunkte. | Prüfpunkte. |
Der Prüfer kreuzt die entsprechenden Kästchen an. | Der Prüfer kreuzt die entsprechenden Kästchen an. |
Der ausgefüllte Bericht wird dem Fahrer des Nutzfahrzeugs | Der ausgefüllte Bericht wird dem Fahrer des Nutzfahrzeugs |
ausgehändigt. | ausgehändigt. |
§ 2 - Ist der Prüfer bei der in Artikel 3 § 1 des vorliegenden | § 2 - Ist der Prüfer bei der in Artikel 3 § 1 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten technischen Unterwegskontrolle der Auffassung, dass | Erlasses erwähnten technischen Unterwegskontrolle der Auffassung, dass |
der Umfang der Wartungsmängel am Nutzfahrzeug ein Sicherheitsrisiko | der Umfang der Wartungsmängel am Nutzfahrzeug ein Sicherheitsrisiko |
darstellen kann und dass aufgrund dessen insbesondere in Bezug auf die | darstellen kann und dass aufgrund dessen insbesondere in Bezug auf die |
Bremsanlage eine eingehendere Überprüfung gerechtfertigt ist, so kann | Bremsanlage eine eingehendere Überprüfung gerechtfertigt ist, so kann |
das Nutzfahrzeug in einer nahegelegenen zugelassenen Einrichtung, wie | das Nutzfahrzeug in einer nahegelegenen zugelassenen Einrichtung, wie |
erwähnt im Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der | erwähnt im Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der |
Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische | Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische |
Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in | Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in |
den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, einer gründlicheren | den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, einer gründlicheren |
Kontrolle unterzogen werden. | Kontrolle unterzogen werden. |
§ 3 - Wenn bei dieser Kontrolle klar festgestellt wird, dass das | § 3 - Wenn bei dieser Kontrolle klar festgestellt wird, dass das |
Nutzfahrzeug Mängel aufweist, die für seine Insassen oder für andere | Nutzfahrzeug Mängel aufweist, die für seine Insassen oder für andere |
Verkehrsteilnehmer ein bedeutendes Risiko darstellen, kann der Prüfer | Verkehrsteilnehmer ein bedeutendes Risiko darstellen, kann der Prüfer |
die Benutzung des Fahrzeugs, gegebenenfalls durch Entzug der | die Benutzung des Fahrzeugs, gegebenenfalls durch Entzug der |
mitzuführenden Papiere, einschliesslich der eventuell erforderlichen | mitzuführenden Papiere, einschliesslich der eventuell erforderlichen |
Verkehrslizenzen, vorläufig aussetzen. Diese Aussetzung endet, wenn | Verkehrslizenzen, vorläufig aussetzen. Diese Aussetzung endet, wenn |
der Prüfer feststellt, dass das dieser Aussetzung zugrundeliegende | der Prüfer feststellt, dass das dieser Aussetzung zugrundeliegende |
Risiko beseitigt ist. | Risiko beseitigt ist. |
Art. 5 - Alle zwei Jahre vor dem 31. März übermittelt die | Art. 5 - Alle zwei Jahre vor dem 31. März übermittelt die |
Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Mobilität und Transportwesen der Europäischen Kommission die erhobenen | Mobilität und Transportwesen der Europäischen Kommission die erhobenen |
Daten der zwei vorhergehenden Jahre in Bezug auf die kontrollierten | Daten der zwei vorhergehenden Jahre in Bezug auf die kontrollierten |
Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen gemäss Anlage I | Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen gemäss Anlage I |
Nummer 6 zum vorliegenden Erlass und nach Zulassungsland, und gibt | Nummer 6 zum vorliegenden Erlass und nach Zulassungsland, und gibt |
dabei an, welche Punkte kontrolliert und welche Mängel festgestellt | dabei an, welche Punkte kontrolliert und welche Mängel festgestellt |
wurden auf der Grundlage der Anlage I Nummer 10 zum vorliegenden | wurden auf der Grundlage der Anlage I Nummer 10 zum vorliegenden |
Erlass. | Erlass. |
Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf einen | Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf einen |
Zweijahreszeitraum ab dem 8. September 2006. | Zweijahreszeitraum ab dem 8. September 2006. |
Art. 6 - § 1 - Die Generaldirektion Landtransport des Föderalen | Art. 6 - § 1 - Die Generaldirektion Landtransport des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen gewährt den anderen | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen gewährt den anderen |
Mitgliedstaaten die notwendige Amtshilfe und teilt ihnen gemäss | Mitgliedstaaten die notwendige Amtshilfe und teilt ihnen gemäss |
Artikel 7 der erwähnten Richtlinie 2000/30/EG die verlangten Daten | Artikel 7 der erwähnten Richtlinie 2000/30/EG die verlangten Daten |
mit. | mit. |
Schwerwiegende Mängel an einem Nutzfahrzeug mit einem ausländischen | Schwerwiegende Mängel an einem Nutzfahrzeug mit einem ausländischen |
Nummernschild, insbesondere Mängel, aufgrund deren die Benutzung des | Nummernschild, insbesondere Mängel, aufgrund deren die Benutzung des |
Fahrzeugs vorläufig ausgesetzt wurde, müssen den zuständigen Behörden | Fahrzeugs vorläufig ausgesetzt wurde, müssen den zuständigen Behörden |
des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr | des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr |
gebracht wurde, auf der Grundlage des Musters des Kontrollberichts in | gebracht wurde, auf der Grundlage des Musters des Kontrollberichts in |
Anlage I zum vorliegenden Erlass gemeldet werden. | Anlage I zum vorliegenden Erlass gemeldet werden. |
§ 2 - Ist eine zuständige ausländische Einrichtung oder ein Prüfer | § 2 - Ist eine zuständige ausländische Einrichtung oder ein Prüfer |
eines anderen Mitgliedstaates gemäss Artikel 7 Absatz 2 der oben | eines anderen Mitgliedstaates gemäss Artikel 7 Absatz 2 der oben |
erwähnten Richtlinie der Auffassung, dass der an einem in Belgien | erwähnten Richtlinie der Auffassung, dass der an einem in Belgien |
zugelassenen Nutzfahrzeug festgestellte Wartungsmangel ein schweres | zugelassenen Nutzfahrzeug festgestellte Wartungsmangel ein schweres |
Sicherheitsrisiko darstellt und dringend eine eingehendere Überprüfung | Sicherheitsrisiko darstellt und dringend eine eingehendere Überprüfung |
rechtfertigt, kann das Nutzfahrzeug einer technischen Kontrolle in | rechtfertigt, kann das Nutzfahrzeug einer technischen Kontrolle in |
Belgien unterzogen werden. Vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen | Belgien unterzogen werden. Vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen |
gelten für diese Kontrolle dieselben Regeln wie für die in Artikel | gelten für diese Kontrolle dieselben Regeln wie für die in Artikel |
23sexies § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung | 23sexies § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung |
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör erwähnten Kontrollen. Das Nichtvorfahren des | Sicherheitszubehör erwähnten Kontrollen. Das Nichtvorfahren des |
Fahrzeugs binnen der festgelegten Frist hat zur Folge, dass das | Fahrzeugs binnen der festgelegten Frist hat zur Folge, dass das |
Fahrzeug nicht mehr durch eine gültige Prüfbescheinigung abgedeckt | Fahrzeug nicht mehr durch eine gültige Prüfbescheinigung abgedeckt |
ist. | ist. |
§ 3 - Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des | § 3 - Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen beurteilt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen beurteilt |
jeden Antrag, der ihr von einer ausländischen Einrichtung übermittelt | jeden Antrag, der ihr von einer ausländischen Einrichtung übermittelt |
wird, und leitet diesen Antrag erforderlichenfalls an eine gemäss dem | wird, und leitet diesen Antrag erforderlichenfalls an eine gemäss dem |
Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der |
Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische | Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische |
Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in | Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in |
den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, zugelassene | den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, zugelassene |
Einrichtung weiter. | Einrichtung weiter. |
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen | Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen informiert die | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen informiert die |
zuständige Einrichtung des Mitgliedstaates, die die Mängel | zuständige Einrichtung des Mitgliedstaates, die die Mängel |
festgestellt hat, über die getroffenen Massnahmen. | festgestellt hat, über die getroffenen Massnahmen. |
§ 4 - Wird ein Antrag an eine gemäss dem oben erwähnten Erlass | § 4 - Wird ein Antrag an eine gemäss dem oben erwähnten Erlass |
zugelassene Einrichtung weitergeleitet, fordert die Generaldirektion | zugelassene Einrichtung weitergeleitet, fordert die Generaldirektion |
Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Mobilität und Transportwesen den Inhaber des Fahrzeugs per | Mobilität und Transportwesen den Inhaber des Fahrzeugs per |
Einschreiben auf, binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Einschreibens | Einschreiben auf, binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Einschreibens |
eine vollständige Kontrolle des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Die | eine vollständige Kontrolle des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Die |
Einrichtung teilt der Generaldirektion Mobilität und | Einrichtung teilt der Generaldirektion Mobilität und |
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen das Ergebnis dieser Kontrolle mit. | Transportwesen das Ergebnis dieser Kontrolle mit. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 8. September 2006 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 8. September 2006 in Kraft. |
Art. 8 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und | Art. 8 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und |
Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Anlage I | Anlage I |
MUSTER DES BERICHTS ÜBER DIE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER | MUSTER DES BERICHTS ÜBER DIE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER |
LISTE DER PRÜFPUNKTE | LISTE DER PRÜFPUNKTE |
(Richtlinie 2000/30/EG) | (Richtlinie 2000/30/EG) |
1. Ort der Kontrolle . . . . . | 1. Ort der Kontrolle . . . . . |
2. Datum . . . . . | 2. Datum . . . . . |
3. Uhrzeit . . . . . | 3. Uhrzeit . . . . . |
4. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs . . | 4. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs . . |
. . . | . . . |
5. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des | 5. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des |
Anhängers/Sattelanhängers . . . . . | Anhängers/Sattelanhängers . . . . . |
6. Fahrzeugklasse | 6. Fahrzeugklasse |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
7. Unternehmen, das den Transport durchführt/Anschrift | 7. Unternehmen, das den Transport durchführt/Anschrift |
8. Nationalität | 8. Nationalität |
9. Fahrer | 9. Fahrer |
10. Prüfpunkte | 10. Prüfpunkte |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
11. Ergebnisse der Kontrolle | 11. Ergebnisse der Kontrolle |
Das Fahrzeug weist schwerwiegende Mängel auf; | Das Fahrzeug weist schwerwiegende Mängel auf; |
die Benutzung des Fahrzeugs wird vorläufig ausgesetzt . | die Benutzung des Fahrzeugs wird vorläufig ausgesetzt . |
12. Verschiedenes/Bemerkungen . . . . . | 12. Verschiedenes/Bemerkungen . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
13. Kontrollierende(r) Behörde/Beauftragter oder Prüfer . . . . . | 13. Kontrollierende(r) Behörde/Beauftragter oder Prüfer . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Unterschrift der Behörde bzw. des Beauftragten oder Prüfers, die bzw. | Unterschrift der Behörde bzw. des Beauftragten oder Prüfers, die bzw. |
der die Kontrolle durchgeführt hat. | der die Kontrolle durchgeführt hat. |
Gesehen, um Unseren Erlass vom 1. September 2006 zur Einführung der | Gesehen, um Unseren Erlass vom 1. September 2006 zur Einführung der |
technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland | technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland |
zugelassenen Nutzfahrzeugen beigefügt zu werden. | zugelassenen Nutzfahrzeugen beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und | (1) Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und |
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 t und 12 t (Klasse | einem höchstzulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 t und 12 t (Klasse |
N2). | N2). |
(2) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug gezogen | (2) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug gezogen |
zu werden, mit Ausnahme von Sattelanhängern, und die aufgrund ihrer | zu werden, mit Ausnahme von Sattelanhängern, und die aufgrund ihrer |
Bauart und Ausrüstung zur Güterbeförderung dienen: Anhänger mit einem | Bauart und Ausrüstung zur Güterbeförderung dienen: Anhänger mit einem |
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und bis zu 10 t | höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und bis zu 10 t |
(Klasse O3), Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von | (Klasse O3), Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von |
mehr als 10 t (Klasse O4). | mehr als 10 t (Klasse O4). |
(3) Kombination aus einem Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einem | (3) Kombination aus einem Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einem |
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (Klassen N2 und N3) | höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (Klassen N2 und N3) |
und einem Anhänger (Klassen O3 und O4). | und einem Anhänger (Klassen O3 und O4). |
(4) Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern | (4) Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern |
und mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz (Klassen M2 und | und mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz (Klassen M2 und |
M3). | M3). |
(5) Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und | (5) Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und |
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t (Klasse N3). | einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t (Klasse N3). |
(6) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, so an ein Kraftfahrzeug | (6) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, so an ein Kraftfahrzeug |
angekuppelt zu werden, dass ein Teil des Sattelanhängers auf dem | angekuppelt zu werden, dass ein Teil des Sattelanhängers auf dem |
Kraftfahrzeug aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts oder | Kraftfahrzeug aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts oder |
seiner Nutzlast von diesem Kraftfahrzeug getragen wird, und die | seiner Nutzlast von diesem Kraftfahrzeug getragen wird, und die |
aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung zur Güterbeförderung dienen | aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung zur Güterbeförderung dienen |
(Klassen O3 und O4). | (Klassen O3 und O4). |
(7) Kombination aus einer Zugmaschine und einem Sattelanhänger. | (7) Kombination aus einer Zugmaschine und einem Sattelanhänger. |
(8) Diese Punkte sind Gegenstand besonderer Prüfungen und/oder | (8) Diese Punkte sind Gegenstand besonderer Prüfungen und/oder |
Kontrollen gemäss Anhang II der Richtlinie 2000/30/EG. | Kontrollen gemäss Anhang II der Richtlinie 2000/30/EG. |
Anlage II | Anlage II |
VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNGEN UND/ODER KONTROLLEN DER BREMSANLAGE UND | VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNGEN UND/ODER KONTROLLEN DER BREMSANLAGE UND |
DER AUSPUFFEMISSIONEN | DER AUSPUFFEMISSIONEN |
10 Besondere Vorschriften für Bremsanlagen | 10 Besondere Vorschriften für Bremsanlagen |
Sämtliche Teile der Bremsanlage und ihre Betätigungseinrichtungen | Sämtliche Teile der Bremsanlage und ihre Betätigungseinrichtungen |
müssen in einwandfreiem Betriebszustand gehalten und richtig | müssen in einwandfreiem Betriebszustand gehalten und richtig |
eingestellt sein. | eingestellt sein. |
Die Fahrzeugbremsen müssen die folgenden Bremsfunktionen ausführen: | Die Fahrzeugbremsen müssen die folgenden Bremsfunktionen ausführen: |
a) Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern | a) Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern |
muss die Betriebsbremse das Fahrzeug unabhängig von den | muss die Betriebsbremse das Fahrzeug unabhängig von den |
Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Strasse, | Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Strasse, |
auf dem das Fahrzeug fährt, sicher, schnell und wirksam abbremsen und | auf dem das Fahrzeug fährt, sicher, schnell und wirksam abbremsen und |
zum Stillstand bringen können. | zum Stillstand bringen können. |
b) Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern | b) Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern |
muss die Feststellbremse das Fahrzeug unabhängig von den | muss die Feststellbremse das Fahrzeug unabhängig von den |
Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Strasse im | Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Strasse im |
Stillstand halten können. | Stillstand halten können. |
2. Besondere Vorschriften für Auspuffemissionen | 2. Besondere Vorschriften für Auspuffemissionen |
2.1. Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor) | 2.1. Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor) |
a) Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage | a) Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage |
wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden: | wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden: |
1) Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, | 1) Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, |
ordnungsgemässen Zustand und Dichtheit; | ordnungsgemässen Zustand und Dichtheit; |
2) Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten | 2) Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten |
Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen | Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen |
Zustand und Dichtheit. | Zustand und Dichtheit. |
Nach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers | Nach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers |
entsprechenden) Warmlaufzeit des Motors Messung des | entsprechenden) Warmlaufzeit des Motors Messung des |
Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last). | Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last). |
Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller | Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller |
angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor oder | angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor oder |
entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als | entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als |
Referenzwerte zu verwenden, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende | Referenzwerte zu verwenden, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende |
Werte nicht überschreiten: | Werte nicht überschreiten: |
1) 4,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals | 1) 4,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals |
zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden. | zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden. |
2) 3,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals | 2) 3,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals |
zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. | zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. |
b) Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie | b) Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie |
einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden: | einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden: |
1) Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, | 1) Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, |
ordnungsgemässen Zustand und Dichtheit; | ordnungsgemässen Zustand und Dichtheit; |
2) Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten | 2) Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten |
Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen | Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen |
Zustand und Dichtheit; | Zustand und Dichtheit; |
3) Ermittlung der Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage durch Messung | 3) Ermittlung der Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage durch Messung |
des Lambdawerts und des CO-Gehalts der Abgase gemäss Nummer 4 oder | des Lambdawerts und des CO-Gehalts der Abgase gemäss Nummer 4 oder |
gemäss den sonstigen vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei der | gemäss den sonstigen vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei der |
Erteilung der Typgenehmigung genehmigten Verfahren. Für jede Prüfung | Erteilung der Typgenehmigung genehmigten Verfahren. Für jede Prüfung |
wird der Motor nach den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers | wird der Motor nach den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers |
konditioniert; | konditioniert; |
4) Emissionen am Auspuff - Grenzwerte. | 4) Emissionen am Auspuff - Grenzwerte. |
Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller | Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller |
angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor, so darf | angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor, so darf |
der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten: | der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten: |
i) Messungen bei Leerlauf des Motors: | i) Messungen bei Leerlauf des Motors: |
Der zulässige CO-Gehalt der Abgase darf 0,5 Vol.-% nicht | Der zulässige CO-Gehalt der Abgase darf 0,5 Vol.-% nicht |
überschreiten; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäss den | überschreiten; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäss den |
Grenzwerten in Zeile A der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der | Grenzwerten in Zeile A der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der |
Richtlinie 70/220/EG, in der geänderten Fassung der Richtlinie | Richtlinie 70/220/EG, in der geänderten Fassung der Richtlinie |
98/69/EG oder in später geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der | 98/69/EG oder in später geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der |
CO-Gehalt 0,3 Vol.-% nicht überschreiten. Ist Übereinstimmung mit der | CO-Gehalt 0,3 Vol.-% nicht überschreiten. Ist Übereinstimmung mit der |
Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG | Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG |
nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für | nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für |
Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 zugelassen oder erstmals in | Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 zugelassen oder erstmals in |
Betrieb genommen wurden. | Betrieb genommen wurden. |
ii) Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens | ii) Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens |
2 000 min-1: | 2 000 min-1: |
Der CO-Gehalt darf höchstens 0,3 Vol.-% betragen; bei Fahrzeugen, für | Der CO-Gehalt darf höchstens 0,3 Vol.-% betragen; bei Fahrzeugen, für |
die die Typgenehmigung gemäss den Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B | die die Typgenehmigung gemäss den Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B |
der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EG, in | der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EG, in |
der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder in später | der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder in später |
geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,2 Vol.-% | geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,2 Vol.-% |
nicht überschreiten. Ist eine Übereinstimmung mit der Richtlinie | nicht überschreiten. Ist eine Übereinstimmung mit der Richtlinie |
70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG nicht | 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG nicht |
gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für | gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für |
Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in | Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in |
Betrieb genommen wurden. | Betrieb genommen wurden. |
Lambda: 1 + 0,03 oder gemäss Herstellerangaben. | Lambda: 1 + 0,03 oder gemäss Herstellerangaben. |
iii) Bei gemäss der Richtlinie 70/220/EWG (in der geänderten Fassung | iii) Bei gemäss der Richtlinie 70/220/EWG (in der geänderten Fassung |
der Richtlinie 98/69/EG und späteren Fassungen) mit | der Richtlinie 98/69/EG und späteren Fassungen) mit |
On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüsteten Kraftfahrzeugen können | On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüsteten Kraftfahrzeugen können |
die Mitgliedstaaten alternativ zur unter i) genannten Prüfung das | die Mitgliedstaaten alternativ zur unter i) genannten Prüfung das |
ordnungsgemässe Funktionieren des Abgassystems durch das angemessene | ordnungsgemässe Funktionieren des Abgassystems durch das angemessene |
Ablesen des OBD-Geräts bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemässen | Ablesen des OBD-Geräts bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemässen |
Funktionierens des OBD-Systems feststellen. | Funktionierens des OBD-Systems feststellen. |
2.2. Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) | 2.2. Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) |
a) Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der | a) Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der |
Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in | Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in |
neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird. | neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird. |
b) Vorkonditionierung des Fahrzeugs: | b) Vorkonditionierung des Fahrzeugs: |
1) Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus | 1) Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus |
Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in | Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in |
ordnungsgemässem mechanischen Zustand sein. | ordnungsgemässem mechanischen Zustand sein. |
2) Ausser gemäss Buchstabe d) Unterabsatz 5 darf die Prüfung für kein | 2) Ausser gemäss Buchstabe d) Unterabsatz 5 darf die Prüfung für kein |
Fahrzeug als nicht bestanden gewertet werden, das nicht wie folgt | Fahrzeug als nicht bestanden gewertet werden, das nicht wie folgt |
konditioniert wurde: | konditioniert wurde: |
i) Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, z. B. hat er | i) Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, z. B. hat er |
bei Messung der Motoröltemperatur mit einem Fühler im Messstabrohr | bei Messung der Motoröltemperatur mit einem Fühler im Messstabrohr |
mindestens 80 °C oder eine darunter liegende übliche | mindestens 80 °C oder eine darunter liegende übliche |
Betriebstemperatur, oder die Motorblocktemperatur entspricht bei | Betriebstemperatur, oder die Motorblocktemperatur entspricht bei |
Messung der Infrarotstrahlung mindestens einer gleich hohen | Messung der Infrarotstrahlung mindestens einer gleich hohen |
Temperatur. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht | Temperatur. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht |
durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf | durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf |
andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, | andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, |
erreicht werden. | erreicht werden. |
ii) Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von | ii) Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von |
der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem | der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem |
gleichwertigen Verfahren durchgespült. | gleichwertigen Verfahren durchgespült. |
c) Prüfverfahren: | c) Prüfverfahren: |
1) Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten | 1) Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten |
Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen | Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen |
Zustand und Dichtheit. | Zustand und Dichtheit. |
2) Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des | 2) Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des |
Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei | Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei |
schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des | schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des |
Fahrpedals zu warten. | Fahrpedals zu warten. |
3) Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell | 3) Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell |
(in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam | (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam |
vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der | vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der |
Injektionspumpe zu erzielen. | Injektionspumpe zu erzielen. |
4) Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl, | 4) Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl, |
bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller | bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller |
angegebene Drehzahl - und wenn diese Angaben nicht vorliegen - zwei | angegebene Drehzahl - und wenn diese Angaben nicht vorliegen - zwei |
Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst | Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst |
wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl | wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl |
überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum | überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum |
Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und | Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und |
2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte. | 2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte. |
d) Grenzwerte | d) Grenzwerte |
1) Die Trübung darf den gemäss der Richtlinie 72/306/EWG des Rates auf | 1) Die Trübung darf den gemäss der Richtlinie 72/306/EWG des Rates auf |
dem Kennzeichen angegebenen Wert nicht überschreiten. | dem Kennzeichen angegebenen Wert nicht überschreiten. |
2) Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in | 2) Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in |
den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so | den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so |
darf die Trübung den vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert nicht | darf die Trübung den vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert nicht |
überschreiten bzw. dürfen beim Absorptionsbeiwert folgende Werte nicht | überschreiten bzw. dürfen beim Absorptionsbeiwert folgende Werte nicht |
überschritten werden: | überschritten werden: |
höchster Absorptionsbeiwert bei: | höchster Absorptionsbeiwert bei: |
- Saugmotoren = 2,5 m-1; | - Saugmotoren = 2,5 m-1; |
- Turbomotoren = 3,0 m-1; | - Turbomotoren = 3,0 m-1; |
- ein Grenzwert von 1,5 m-1 gilt für folgende Fahrzeuge, für die die | - ein Grenzwert von 1,5 m-1 gilt für folgende Fahrzeuge, für die die |
Typgenehmigung erteilt wurde gemäss den Grenzwerten in: | Typgenehmigung erteilt wurde gemäss den Grenzwerten in: |
a) Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie | a) Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie |
70/220/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG (Leichte | 70/220/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG (Leichte |
Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4); | Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4); |
b) Zeile B1 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie | b) Zeile B1 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie |
88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere | 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere |
Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4); | Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4); |
c) Zeile B2 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie | c) Zeile B2 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie |
88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere | 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere |
Nutzfahrzeuge Diesel-Euro5); | Nutzfahrzeuge Diesel-Euro5); |
d) Zeile C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie | d) Zeile C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie |
88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere | 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere |
Nutzfahrzeuge - EEV), oder den Grenzwerten in später geänderten | Nutzfahrzeuge - EEV), oder den Grenzwerten in später geänderten |
Fassungen der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der | Fassungen der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der |
Richtlinie 98/69/EG oder den Grenzwerten in später geänderten | Richtlinie 98/69/EG oder den Grenzwerten in später geänderten |
Fassungen der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der | Fassungen der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der |
Richtlinie 1999/96/EG | Richtlinie 1999/96/EG |
oder entsprechenden Werten bei der Verwendung eines Prüfgeräts einer | oder entsprechenden Werten bei der Verwendung eines Prüfgeräts einer |
anderen als der bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung verwendeten | anderen als der bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung verwendeten |
Art. | Art. |
Ist Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie | Ist Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie |
70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder | 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder |
Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten | Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten |
Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nicht gegeben, so gelten die | Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nicht gegeben, so gelten die |
vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli | vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli |
2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. | 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. |
3) Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. | 3) Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. |
Januar 1980 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. | Januar 1980 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. |
4) Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das | 4) Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das |
arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den | arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den |
Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden | Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden |
Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das | Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das |
Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der | Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der |
Messungen berücksichtigen, ausser Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten | Messungen berücksichtigen, ausser Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten |
können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen. | können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen. |
5) Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten | 5) Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten |
abweichend von den Bestimmungen von Nummer 2.2 Buchstabe d) | abweichend von den Bestimmungen von Nummer 2.2 Buchstabe d) |
Unterabsatz 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, | Unterabsatz 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, |
dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach | dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach |
den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäss Nummer 2.2 | den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäss Nummer 2.2 |
Buchstabe b) Unterabsatz 2 Ziffer ii) die Grenzwerte erheblich | Buchstabe b) Unterabsatz 2 Ziffer ii) die Grenzwerte erheblich |
überschreiten. Desgleichen können die Mitgliedstaaten, um Prüfungen zu | überschreiten. Desgleichen können die Mitgliedstaaten, um Prüfungen zu |
vermeiden, abweichend von den Bestimmungen von Nummer 2.2 Buchstabe d) | vermeiden, abweichend von den Bestimmungen von Nummer 2.2 Buchstabe d) |
Unterabsatz 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als bestanden werten, dessen | Unterabsatz 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als bestanden werten, dessen |
Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den | Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den |
Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäss Nummer 2.2 Buchstabe | Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäss Nummer 2.2 Buchstabe |
b) Unterabsatz 2 Ziffer ii) die Grenzwerte erheblich unterschreiten. | b) Unterabsatz 2 Ziffer ii) die Grenzwerte erheblich unterschreiten. |
2.3. Prüfgeräte | 2.3. Prüfgeräte |
Mit den Prüfgeräten, die zur Überprüfung der Fahrzeugemissionen | Mit den Prüfgeräten, die zur Überprüfung der Fahrzeugemissionen |
eingesetzt werden, muss sich genau feststellen lassen, ob bei einem | eingesetzt werden, muss sich genau feststellen lassen, ob bei einem |
Fahrzeug die vorgeschriebenen bzw. vom Hersteller angegebenen | Fahrzeug die vorgeschriebenen bzw. vom Hersteller angegebenen |
Grenzwerte eingehalten werden. | Grenzwerte eingehalten werden. |
3. Besondere Vorschriften für Geschwindigkeitsbegrenzer | 3. Besondere Vorschriften für Geschwindigkeitsbegrenzer |
- wenn möglich, ist zu überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer | - wenn möglich, ist zu überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer |
gemäss der Richtlinie 92/6/EWG des Rates eingebaut ist; | gemäss der Richtlinie 92/6/EWG des Rates eingebaut ist; |
- Überprüfung der Gültigkeit des Einbauschildes des | - Überprüfung der Gültigkeit des Einbauschildes des |
Geschwindigkeitsbegrenzers; | Geschwindigkeitsbegrenzers; |
- falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob die Verplombung des | - falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob die Verplombung des |
Geschwindigkeitsbegrenzers und ggf. sonstige Sicherheitseinrichtungen | Geschwindigkeitsbegrenzers und ggf. sonstige Sicherheitseinrichtungen |
der Anschlüsse gegen unbefugte Eingriffe unversehrt sind; | der Anschlüsse gegen unbefugte Eingriffe unversehrt sind; |
- falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob der | - falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob der |
Geschwindigkeitsbegrenzer verhindert, dass die in den Artikeln 2 und 3 | Geschwindigkeitsbegrenzer verhindert, dass die in den Artikeln 2 und 3 |
der Richtlinie 92/6/EWG genannten Fahrzeuge diese vorgegebenen Werte | der Richtlinie 92/6/EWG genannten Fahrzeuge diese vorgegebenen Werte |
überschreiten. | überschreiten. |
Gesehen, um Unseren Erlass vom 1. September 2006 zur Einführung der | Gesehen, um Unseren Erlass vom 1. September 2006 zur Einführung der |
technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland | technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland |
zugelassenen Nutzfahrzeugen beigefügt zu werden. | zugelassenen Nutzfahrzeugen beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |