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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/09/2006
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Koninklijk besluit houdende invoering van de technische controle langs de weg van bedrijfsvoertuigen die ingeschreven zijn in België of in het buitenland. - Duitse vertaling Arrêté royal instituant le contrôle technique routier des véhicules utilitaires immatriculés en Belgique ou à l'étranger. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit houdende invoering van de technische controle langs de weg van bedrijfsvoertuigen die ingeschreven zijn in België of in het buitenland. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 houdende invoering van de technische controle langs de weg van bedrijfsvoertuigen die ingeschreven zijn in SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal instituant le contrôle technique routier des véhicules utilitaires immatriculés en Belgique ou à l'étranger. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006 instituant le contrôle technique routier des véhicules utilitaires immatriculés en Belgique ou à
België of in het buitenland (Belgisch Staatsblad van 6 september l'étranger (Moniteur belge du 6 septembre 2006).
2006). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Einführung der technischen 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Einführung der technischen
Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen
Nutzfahrzeugen Nutzfahrzeugen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli
1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996; 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
Industrie vom 24. Januar 2006; Industrie vom 24. Januar 2006;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Juli 2006; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Juli 2006;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
Juli 2006; Juli 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.911/2/V des Staatsrates vom 9. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.911/2/V des Staatsrates vom 9. August
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - In Anwendung der Richtlinie 2000/30/EG des Artikel 1 - § 1 - In Anwendung der Richtlinie 2000/30/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die
technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der
Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen, abgeändert durch die Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen, abgeändert durch die
Richtlinie 2003/26/EG vom 3. April 2003, werden die Richtlinie 2003/26/EG vom 3. April 2003, werden die
Kontrollbediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Kontrollbediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen, die einen gerichtspolizeilichen Auftrag haben, und die Transportwesen, die einen gerichtspolizeilichen Auftrag haben, und die
Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen
Polizei, hiernach « Prüfer » genannt, mit der Durchführung der Polizei, hiernach « Prüfer » genannt, mit der Durchführung der
technischen Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen, die in Belgien technischen Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen, die in Belgien
oder im Ausland zugelassen sind, beauftragt. oder im Ausland zugelassen sind, beauftragt.
§ 2 - Die Bauvorschriften und die Bedingungen, die die Vorrichtungen § 2 - Die Bauvorschriften und die Bedingungen, die die Vorrichtungen
und Prüfgeräte erfüllen müssen, werden vom Minister, der für Mobilität und Prüfgeräte erfüllen müssen, werden vom Minister, der für Mobilität
zuständig ist, oder von seinem Beauftragten gebilligt. zuständig ist, oder von seinem Beauftragten gebilligt.
Die Vorrichtungen und Prüfgeräte werden mindestens ein Mal im Jahr von Die Vorrichtungen und Prüfgeräte werden mindestens ein Mal im Jahr von
einer vom Minister, der für Mobilität zuständig ist, oder von seinem einer vom Minister, der für Mobilität zuständig ist, oder von seinem
Beauftragten bestimmten zugelassenen Prüfstelle geprüft. Beauftragten bestimmten zugelassenen Prüfstelle geprüft.
Art. 2 - Die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Art. 2 - Die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten
technischen Unterwegskontrollen betreffen: technischen Unterwegskontrollen betreffen:
a) die zur Personenbeförderung entwickelten und gebauten a) die zur Personenbeförderung entwickelten und gebauten
Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz, Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz,
b) die für die Güterbeförderung bestimmten Kraftfahrzeuge mit einem b) die für die Güterbeförderung bestimmten Kraftfahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und
c) die Anhänger, Sattelanhänger einbegriffen, mit einem c) die Anhänger, Sattelanhänger einbegriffen, mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.
Sie werden ohne Unterscheidung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Sie werden ohne Unterscheidung aufgrund der Staatsangehörigkeit des
Fahrers oder des Landes durchgeführt, in dem das Nutzfahrzeug Fahrers oder des Landes durchgeführt, in dem das Nutzfahrzeug
zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, sowie unter zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, sowie unter
Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kosten und Verzögerungen für Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kosten und Verzögerungen für
die Fahrer und Unternehmen so gering wie möglich zu halten. die Fahrer und Unternehmen so gering wie möglich zu halten.
Art. 3 - § 1 - Die technische Unterwegskontrolle umfasst einen oder Art. 3 - § 1 - Die technische Unterwegskontrolle umfasst einen oder
mehrere der folgenden Punkte: mehrere der folgenden Punkte:
1. eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs im 1. eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs im
Stillstand; Stillstand;
2. eine Prüfung eines im Laufe der drei letzten Monate erstellten 2. eine Prüfung eines im Laufe der drei letzten Monate erstellten
Berichts über die technische Unterwegskontrolle gemäss Artikel 4 des Berichts über die technische Unterwegskontrolle gemäss Artikel 4 des
vorliegenden Erlasses oder eine Kontrolle der Unterlagen, mit denen vorliegenden Erlasses oder eine Kontrolle der Unterlagen, mit denen
die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden technischen die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden technischen
Vorschriften bescheinigt wird, und insbesondere bei den Fahrzeugen, Vorschriften bescheinigt wird, und insbesondere bei den Fahrzeugen,
die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder in Verkehr gebracht die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder in Verkehr gebracht
wurden, eine Kontrolle der Bescheinigung, dass das Nutzfahrzeug der wurden, eine Kontrolle der Bescheinigung, dass das Nutzfahrzeug der
obligatorischen technischen Überwachung gemäss der Richtlinie 96/96/EG obligatorischen technischen Überwachung gemäss der Richtlinie 96/96/EG
des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger unterzogen wurde; und Kraftfahrzeuganhänger unterzogen wurde;
3. eine Prüfung auf Wartungsmängel. Diese Überprüfung erstreckt sich 3. eine Prüfung auf Wartungsmängel. Diese Überprüfung erstreckt sich
auf einen oder mehrere der in Anlage I Nummer 10 zum vorliegenden auf einen oder mehrere der in Anlage I Nummer 10 zum vorliegenden
Erlass aufgeführten Prüfpunkte. Die Überprüfung der Bremsanlage und Erlass aufgeführten Prüfpunkte. Die Überprüfung der Bremsanlage und
der Auspuffemissionen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage II zum der Auspuffemissionen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage II zum
vorliegenden Erlass. vorliegenden Erlass.
§ 2 - Vor einer Überprüfung anhand der in Anlage I Nummer 10 zum § 2 - Vor einer Überprüfung anhand der in Anlage I Nummer 10 zum
vorliegenden Erlass aufgeführten Prüfpunkte berücksichtigt der Prüfer vorliegenden Erlass aufgeführten Prüfpunkte berücksichtigt der Prüfer
die letzte Bescheinigung, dass das Nutzfahrzeug der obligatorischen die letzte Bescheinigung, dass das Nutzfahrzeug der obligatorischen
technischen Überwachung gemäss der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom technischen Überwachung gemäss der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom
20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger unterzogen wurde, und/oder einen kürzlich Kraftfahrzeuganhänger unterzogen wurde, und/oder einen kürzlich
erstellten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle oder jedes erstellten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle oder jedes
andere, von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis, andere, von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis,
das gegebenenfalls vom Fahrer vorgelegt wird. das gegebenenfalls vom Fahrer vorgelegt wird.
Erbringen die genannten Dokumente den Nachweis, dass einer der in Erbringen die genannten Dokumente den Nachweis, dass einer der in
Anlage I Nummer 10 aufgeführten Punkte während der letzten drei Monate Anlage I Nummer 10 aufgeführten Punkte während der letzten drei Monate
bereits Gegenstand einer Überprüfung war, so wird dieser Punkt nicht bereits Gegenstand einer Überprüfung war, so wird dieser Punkt nicht
erneut kontrolliert, es sei denn, eine Kontrolle ist gerechtfertigt, erneut kontrolliert, es sei denn, eine Kontrolle ist gerechtfertigt,
insbesondere wenn ein oder mehrere Mängel visuell festgestellt wurden insbesondere wenn ein oder mehrere Mängel visuell festgestellt wurden
oder wenn der allgemeine Zustand des Fahrzeugs vermuten lässt, dass oder wenn der allgemeine Zustand des Fahrzeugs vermuten lässt, dass
das Fahrzeug den geltenden Vorschriften nicht entspricht. das Fahrzeug den geltenden Vorschriften nicht entspricht.
Wird keines der oben erwähnten Dokumente vorgelegt, dann wird die in § Wird keines der oben erwähnten Dokumente vorgelegt, dann wird die in §
1 Nummer 3 erwähnte Prüfung auf jeden Fall durchgeführt. 1 Nummer 3 erwähnte Prüfung auf jeden Fall durchgeführt.
Art. 4 - § 1 - Der Bericht über die technische Unterwegskontrolle in Art. 4 - § 1 - Der Bericht über die technische Unterwegskontrolle in
Bezug auf die Prüfung gemäss Artikel 3 § 1 Nummer 3 des vorliegenden Bezug auf die Prüfung gemäss Artikel 3 § 1 Nummer 3 des vorliegenden
Erlasses wird von dem Prüfer erstellt, der die Prüfung vorgenommen hat Erlasses wird von dem Prüfer erstellt, der die Prüfung vorgenommen hat
oder auf dessen Antrag hin die Prüfung vorgenommen wurde. oder auf dessen Antrag hin die Prüfung vorgenommen wurde.
Ein Muster dieses Berichts ist in Anlage I zum vorliegenden Erlass Ein Muster dieses Berichts ist in Anlage I zum vorliegenden Erlass
wiedergegeben und enthält in Nummer 10 eine Liste der möglichen wiedergegeben und enthält in Nummer 10 eine Liste der möglichen
Prüfpunkte. Prüfpunkte.
Der Prüfer kreuzt die entsprechenden Kästchen an. Der Prüfer kreuzt die entsprechenden Kästchen an.
Der ausgefüllte Bericht wird dem Fahrer des Nutzfahrzeugs Der ausgefüllte Bericht wird dem Fahrer des Nutzfahrzeugs
ausgehändigt. ausgehändigt.
§ 2 - Ist der Prüfer bei der in Artikel 3 § 1 des vorliegenden § 2 - Ist der Prüfer bei der in Artikel 3 § 1 des vorliegenden
Erlasses erwähnten technischen Unterwegskontrolle der Auffassung, dass Erlasses erwähnten technischen Unterwegskontrolle der Auffassung, dass
der Umfang der Wartungsmängel am Nutzfahrzeug ein Sicherheitsrisiko der Umfang der Wartungsmängel am Nutzfahrzeug ein Sicherheitsrisiko
darstellen kann und dass aufgrund dessen insbesondere in Bezug auf die darstellen kann und dass aufgrund dessen insbesondere in Bezug auf die
Bremsanlage eine eingehendere Überprüfung gerechtfertigt ist, so kann Bremsanlage eine eingehendere Überprüfung gerechtfertigt ist, so kann
das Nutzfahrzeug in einer nahegelegenen zugelassenen Einrichtung, wie das Nutzfahrzeug in einer nahegelegenen zugelassenen Einrichtung, wie
erwähnt im Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der erwähnt im Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der
Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische
Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in
den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, einer gründlicheren den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, einer gründlicheren
Kontrolle unterzogen werden. Kontrolle unterzogen werden.
§ 3 - Wenn bei dieser Kontrolle klar festgestellt wird, dass das § 3 - Wenn bei dieser Kontrolle klar festgestellt wird, dass das
Nutzfahrzeug Mängel aufweist, die für seine Insassen oder für andere Nutzfahrzeug Mängel aufweist, die für seine Insassen oder für andere
Verkehrsteilnehmer ein bedeutendes Risiko darstellen, kann der Prüfer Verkehrsteilnehmer ein bedeutendes Risiko darstellen, kann der Prüfer
die Benutzung des Fahrzeugs, gegebenenfalls durch Entzug der die Benutzung des Fahrzeugs, gegebenenfalls durch Entzug der
mitzuführenden Papiere, einschliesslich der eventuell erforderlichen mitzuführenden Papiere, einschliesslich der eventuell erforderlichen
Verkehrslizenzen, vorläufig aussetzen. Diese Aussetzung endet, wenn Verkehrslizenzen, vorläufig aussetzen. Diese Aussetzung endet, wenn
der Prüfer feststellt, dass das dieser Aussetzung zugrundeliegende der Prüfer feststellt, dass das dieser Aussetzung zugrundeliegende
Risiko beseitigt ist. Risiko beseitigt ist.
Art. 5 - Alle zwei Jahre vor dem 31. März übermittelt die Art. 5 - Alle zwei Jahre vor dem 31. März übermittelt die
Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Mobilität und Transportwesen der Europäischen Kommission die erhobenen Mobilität und Transportwesen der Europäischen Kommission die erhobenen
Daten der zwei vorhergehenden Jahre in Bezug auf die kontrollierten Daten der zwei vorhergehenden Jahre in Bezug auf die kontrollierten
Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen gemäss Anlage I Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen gemäss Anlage I
Nummer 6 zum vorliegenden Erlass und nach Zulassungsland, und gibt Nummer 6 zum vorliegenden Erlass und nach Zulassungsland, und gibt
dabei an, welche Punkte kontrolliert und welche Mängel festgestellt dabei an, welche Punkte kontrolliert und welche Mängel festgestellt
wurden auf der Grundlage der Anlage I Nummer 10 zum vorliegenden wurden auf der Grundlage der Anlage I Nummer 10 zum vorliegenden
Erlass. Erlass.
Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf einen Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf einen
Zweijahreszeitraum ab dem 8. September 2006. Zweijahreszeitraum ab dem 8. September 2006.
Art. 6 - § 1 - Die Generaldirektion Landtransport des Föderalen Art. 6 - § 1 - Die Generaldirektion Landtransport des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen gewährt den anderen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen gewährt den anderen
Mitgliedstaaten die notwendige Amtshilfe und teilt ihnen gemäss Mitgliedstaaten die notwendige Amtshilfe und teilt ihnen gemäss
Artikel 7 der erwähnten Richtlinie 2000/30/EG die verlangten Daten Artikel 7 der erwähnten Richtlinie 2000/30/EG die verlangten Daten
mit. mit.
Schwerwiegende Mängel an einem Nutzfahrzeug mit einem ausländischen Schwerwiegende Mängel an einem Nutzfahrzeug mit einem ausländischen
Nummernschild, insbesondere Mängel, aufgrund deren die Benutzung des Nummernschild, insbesondere Mängel, aufgrund deren die Benutzung des
Fahrzeugs vorläufig ausgesetzt wurde, müssen den zuständigen Behörden Fahrzeugs vorläufig ausgesetzt wurde, müssen den zuständigen Behörden
des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr
gebracht wurde, auf der Grundlage des Musters des Kontrollberichts in gebracht wurde, auf der Grundlage des Musters des Kontrollberichts in
Anlage I zum vorliegenden Erlass gemeldet werden. Anlage I zum vorliegenden Erlass gemeldet werden.
§ 2 - Ist eine zuständige ausländische Einrichtung oder ein Prüfer § 2 - Ist eine zuständige ausländische Einrichtung oder ein Prüfer
eines anderen Mitgliedstaates gemäss Artikel 7 Absatz 2 der oben eines anderen Mitgliedstaates gemäss Artikel 7 Absatz 2 der oben
erwähnten Richtlinie der Auffassung, dass der an einem in Belgien erwähnten Richtlinie der Auffassung, dass der an einem in Belgien
zugelassenen Nutzfahrzeug festgestellte Wartungsmangel ein schweres zugelassenen Nutzfahrzeug festgestellte Wartungsmangel ein schweres
Sicherheitsrisiko darstellt und dringend eine eingehendere Überprüfung Sicherheitsrisiko darstellt und dringend eine eingehendere Überprüfung
rechtfertigt, kann das Nutzfahrzeug einer technischen Kontrolle in rechtfertigt, kann das Nutzfahrzeug einer technischen Kontrolle in
Belgien unterzogen werden. Vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen Belgien unterzogen werden. Vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen
gelten für diese Kontrolle dieselben Regeln wie für die in Artikel gelten für diese Kontrolle dieselben Regeln wie für die in Artikel
23sexies § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung 23sexies § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör erwähnten Kontrollen. Das Nichtvorfahren des Sicherheitszubehör erwähnten Kontrollen. Das Nichtvorfahren des
Fahrzeugs binnen der festgelegten Frist hat zur Folge, dass das Fahrzeugs binnen der festgelegten Frist hat zur Folge, dass das
Fahrzeug nicht mehr durch eine gültige Prüfbescheinigung abgedeckt Fahrzeug nicht mehr durch eine gültige Prüfbescheinigung abgedeckt
ist. ist.
§ 3 - Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des § 3 - Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen beurteilt Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen beurteilt
jeden Antrag, der ihr von einer ausländischen Einrichtung übermittelt jeden Antrag, der ihr von einer ausländischen Einrichtung übermittelt
wird, und leitet diesen Antrag erforderlichenfalls an eine gemäss dem wird, und leitet diesen Antrag erforderlichenfalls an eine gemäss dem
Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der
Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische
Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in
den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, zugelassene den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, zugelassene
Einrichtung weiter. Einrichtung weiter.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen informiert die Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen informiert die
zuständige Einrichtung des Mitgliedstaates, die die Mängel zuständige Einrichtung des Mitgliedstaates, die die Mängel
festgestellt hat, über die getroffenen Massnahmen. festgestellt hat, über die getroffenen Massnahmen.
§ 4 - Wird ein Antrag an eine gemäss dem oben erwähnten Erlass § 4 - Wird ein Antrag an eine gemäss dem oben erwähnten Erlass
zugelassene Einrichtung weitergeleitet, fordert die Generaldirektion zugelassene Einrichtung weitergeleitet, fordert die Generaldirektion
Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Mobilität und Transportwesen den Inhaber des Fahrzeugs per Mobilität und Transportwesen den Inhaber des Fahrzeugs per
Einschreiben auf, binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Einschreibens Einschreiben auf, binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Einschreibens
eine vollständige Kontrolle des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Die eine vollständige Kontrolle des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Die
Einrichtung teilt der Generaldirektion Mobilität und Einrichtung teilt der Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen das Ergebnis dieser Kontrolle mit. Transportwesen das Ergebnis dieser Kontrolle mit.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 8. September 2006 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 8. September 2006 in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und Art. 8 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und
Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Anlage I Anlage I
MUSTER DES BERICHTS ÜBER DIE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER MUSTER DES BERICHTS ÜBER DIE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER
LISTE DER PRÜFPUNKTE LISTE DER PRÜFPUNKTE
(Richtlinie 2000/30/EG) (Richtlinie 2000/30/EG)
1. Ort der Kontrolle . . . . . 1. Ort der Kontrolle . . . . .
2. Datum . . . . . 2. Datum . . . . .
3. Uhrzeit . . . . . 3. Uhrzeit . . . . .
4. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs . . 4. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs . .
. . . . . .
5. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des 5. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des
Anhängers/Sattelanhängers . . . . . Anhängers/Sattelanhängers . . . . .
6. Fahrzeugklasse 6. Fahrzeugklasse
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
7. Unternehmen, das den Transport durchführt/Anschrift 7. Unternehmen, das den Transport durchführt/Anschrift
8. Nationalität 8. Nationalität
9. Fahrer 9. Fahrer
10. Prüfpunkte 10. Prüfpunkte
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
11. Ergebnisse der Kontrolle 11. Ergebnisse der Kontrolle
Das Fahrzeug weist schwerwiegende Mängel auf; Das Fahrzeug weist schwerwiegende Mängel auf;
die Benutzung des Fahrzeugs wird vorläufig ausgesetzt . die Benutzung des Fahrzeugs wird vorläufig ausgesetzt .
12. Verschiedenes/Bemerkungen . . . . . 12. Verschiedenes/Bemerkungen . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
13. Kontrollierende(r) Behörde/Beauftragter oder Prüfer . . . . . 13. Kontrollierende(r) Behörde/Beauftragter oder Prüfer . . . . .
. . . . . . . . . .
Unterschrift der Behörde bzw. des Beauftragten oder Prüfers, die bzw. Unterschrift der Behörde bzw. des Beauftragten oder Prüfers, die bzw.
der die Kontrolle durchgeführt hat. der die Kontrolle durchgeführt hat.
Gesehen, um Unseren Erlass vom 1. September 2006 zur Einführung der Gesehen, um Unseren Erlass vom 1. September 2006 zur Einführung der
technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland
zugelassenen Nutzfahrzeugen beigefügt zu werden. zugelassenen Nutzfahrzeugen beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und (1) Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 t und 12 t (Klasse einem höchstzulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 t und 12 t (Klasse
N2). N2).
(2) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug gezogen (2) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug gezogen
zu werden, mit Ausnahme von Sattelanhängern, und die aufgrund ihrer zu werden, mit Ausnahme von Sattelanhängern, und die aufgrund ihrer
Bauart und Ausrüstung zur Güterbeförderung dienen: Anhänger mit einem Bauart und Ausrüstung zur Güterbeförderung dienen: Anhänger mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und bis zu 10 t höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und bis zu 10 t
(Klasse O3), Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von (Klasse O3), Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 10 t (Klasse O4). mehr als 10 t (Klasse O4).
(3) Kombination aus einem Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einem (3) Kombination aus einem Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (Klassen N2 und N3) höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (Klassen N2 und N3)
und einem Anhänger (Klassen O3 und O4). und einem Anhänger (Klassen O3 und O4).
(4) Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (4) Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern
und mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz (Klassen M2 und und mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz (Klassen M2 und
M3). M3).
(5) Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und (5) Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t (Klasse N3). einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t (Klasse N3).
(6) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, so an ein Kraftfahrzeug (6) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, so an ein Kraftfahrzeug
angekuppelt zu werden, dass ein Teil des Sattelanhängers auf dem angekuppelt zu werden, dass ein Teil des Sattelanhängers auf dem
Kraftfahrzeug aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts oder Kraftfahrzeug aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts oder
seiner Nutzlast von diesem Kraftfahrzeug getragen wird, und die seiner Nutzlast von diesem Kraftfahrzeug getragen wird, und die
aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung zur Güterbeförderung dienen aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung zur Güterbeförderung dienen
(Klassen O3 und O4). (Klassen O3 und O4).
(7) Kombination aus einer Zugmaschine und einem Sattelanhänger. (7) Kombination aus einer Zugmaschine und einem Sattelanhänger.
(8) Diese Punkte sind Gegenstand besonderer Prüfungen und/oder (8) Diese Punkte sind Gegenstand besonderer Prüfungen und/oder
Kontrollen gemäss Anhang II der Richtlinie 2000/30/EG. Kontrollen gemäss Anhang II der Richtlinie 2000/30/EG.
Anlage II Anlage II
VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNGEN UND/ODER KONTROLLEN DER BREMSANLAGE UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNGEN UND/ODER KONTROLLEN DER BREMSANLAGE UND
DER AUSPUFFEMISSIONEN DER AUSPUFFEMISSIONEN
10 Besondere Vorschriften für Bremsanlagen 10 Besondere Vorschriften für Bremsanlagen
Sämtliche Teile der Bremsanlage und ihre Betätigungseinrichtungen Sämtliche Teile der Bremsanlage und ihre Betätigungseinrichtungen
müssen in einwandfreiem Betriebszustand gehalten und richtig müssen in einwandfreiem Betriebszustand gehalten und richtig
eingestellt sein. eingestellt sein.
Die Fahrzeugbremsen müssen die folgenden Bremsfunktionen ausführen: Die Fahrzeugbremsen müssen die folgenden Bremsfunktionen ausführen:
a) Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern a) Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern
muss die Betriebsbremse das Fahrzeug unabhängig von den muss die Betriebsbremse das Fahrzeug unabhängig von den
Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Strasse, Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Strasse,
auf dem das Fahrzeug fährt, sicher, schnell und wirksam abbremsen und auf dem das Fahrzeug fährt, sicher, schnell und wirksam abbremsen und
zum Stillstand bringen können. zum Stillstand bringen können.
b) Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern b) Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern
muss die Feststellbremse das Fahrzeug unabhängig von den muss die Feststellbremse das Fahrzeug unabhängig von den
Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Strasse im Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Strasse im
Stillstand halten können. Stillstand halten können.
2. Besondere Vorschriften für Auspuffemissionen 2. Besondere Vorschriften für Auspuffemissionen
2.1. Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor) 2.1. Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor)
a) Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage a) Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage
wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden: wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:
1) Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, 1) Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit,
ordnungsgemässen Zustand und Dichtheit; ordnungsgemässen Zustand und Dichtheit;
2) Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten 2) Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten
Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen
Zustand und Dichtheit. Zustand und Dichtheit.
Nach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers Nach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers
entsprechenden) Warmlaufzeit des Motors Messung des entsprechenden) Warmlaufzeit des Motors Messung des
Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last). Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last).
Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller
angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor oder angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor oder
entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als
Referenzwerte zu verwenden, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Referenzwerte zu verwenden, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende
Werte nicht überschreiten: Werte nicht überschreiten:
1) 4,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals 1) 4,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals
zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden. zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden.
2) 3,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals 2) 3,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals
zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
b) Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie b) Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie
einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden: einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:
1) Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, 1) Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit,
ordnungsgemässen Zustand und Dichtheit; ordnungsgemässen Zustand und Dichtheit;
2) Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten 2) Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten
Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen
Zustand und Dichtheit; Zustand und Dichtheit;
3) Ermittlung der Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage durch Messung 3) Ermittlung der Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage durch Messung
des Lambdawerts und des CO-Gehalts der Abgase gemäss Nummer 4 oder des Lambdawerts und des CO-Gehalts der Abgase gemäss Nummer 4 oder
gemäss den sonstigen vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei der gemäss den sonstigen vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei der
Erteilung der Typgenehmigung genehmigten Verfahren. Für jede Prüfung Erteilung der Typgenehmigung genehmigten Verfahren. Für jede Prüfung
wird der Motor nach den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers wird der Motor nach den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers
konditioniert; konditioniert;
4) Emissionen am Auspuff - Grenzwerte. 4) Emissionen am Auspuff - Grenzwerte.
Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller
angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor, so darf angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor, so darf
der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten: der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:
i) Messungen bei Leerlauf des Motors: i) Messungen bei Leerlauf des Motors:
Der zulässige CO-Gehalt der Abgase darf 0,5 Vol.-% nicht Der zulässige CO-Gehalt der Abgase darf 0,5 Vol.-% nicht
überschreiten; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäss den überschreiten; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäss den
Grenzwerten in Zeile A der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Grenzwerten in Zeile A der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der
Richtlinie 70/220/EG, in der geänderten Fassung der Richtlinie Richtlinie 70/220/EG, in der geänderten Fassung der Richtlinie
98/69/EG oder in später geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der 98/69/EG oder in später geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der
CO-Gehalt 0,3 Vol.-% nicht überschreiten. Ist Übereinstimmung mit der CO-Gehalt 0,3 Vol.-% nicht überschreiten. Ist Übereinstimmung mit der
Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG
nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für
Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 zugelassen oder erstmals in Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 zugelassen oder erstmals in
Betrieb genommen wurden. Betrieb genommen wurden.
ii) Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens ii) Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens
2 000 min-1: 2 000 min-1:
Der CO-Gehalt darf höchstens 0,3 Vol.-% betragen; bei Fahrzeugen, für Der CO-Gehalt darf höchstens 0,3 Vol.-% betragen; bei Fahrzeugen, für
die die Typgenehmigung gemäss den Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B die die Typgenehmigung gemäss den Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B
der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EG, in der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EG, in
der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder in später der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder in später
geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,2 Vol.-% geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,2 Vol.-%
nicht überschreiten. Ist eine Übereinstimmung mit der Richtlinie nicht überschreiten. Ist eine Übereinstimmung mit der Richtlinie
70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG nicht 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG nicht
gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für
Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in
Betrieb genommen wurden. Betrieb genommen wurden.
Lambda: 1 + 0,03 oder gemäss Herstellerangaben. Lambda: 1 + 0,03 oder gemäss Herstellerangaben.
iii) Bei gemäss der Richtlinie 70/220/EWG (in der geänderten Fassung iii) Bei gemäss der Richtlinie 70/220/EWG (in der geänderten Fassung
der Richtlinie 98/69/EG und späteren Fassungen) mit der Richtlinie 98/69/EG und späteren Fassungen) mit
On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüsteten Kraftfahrzeugen können On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüsteten Kraftfahrzeugen können
die Mitgliedstaaten alternativ zur unter i) genannten Prüfung das die Mitgliedstaaten alternativ zur unter i) genannten Prüfung das
ordnungsgemässe Funktionieren des Abgassystems durch das angemessene ordnungsgemässe Funktionieren des Abgassystems durch das angemessene
Ablesen des OBD-Geräts bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemässen Ablesen des OBD-Geräts bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemässen
Funktionierens des OBD-Systems feststellen. Funktionierens des OBD-Systems feststellen.
2.2. Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) 2.2. Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor)
a) Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der a) Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der
Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in
neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird. neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird.
b) Vorkonditionierung des Fahrzeugs: b) Vorkonditionierung des Fahrzeugs:
1) Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus 1) Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus
Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in
ordnungsgemässem mechanischen Zustand sein. ordnungsgemässem mechanischen Zustand sein.
2) Ausser gemäss Buchstabe d) Unterabsatz 5 darf die Prüfung für kein 2) Ausser gemäss Buchstabe d) Unterabsatz 5 darf die Prüfung für kein
Fahrzeug als nicht bestanden gewertet werden, das nicht wie folgt Fahrzeug als nicht bestanden gewertet werden, das nicht wie folgt
konditioniert wurde: konditioniert wurde:
i) Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, z. B. hat er i) Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, z. B. hat er
bei Messung der Motoröltemperatur mit einem Fühler im Messstabrohr bei Messung der Motoröltemperatur mit einem Fühler im Messstabrohr
mindestens 80 °C oder eine darunter liegende übliche mindestens 80 °C oder eine darunter liegende übliche
Betriebstemperatur, oder die Motorblocktemperatur entspricht bei Betriebstemperatur, oder die Motorblocktemperatur entspricht bei
Messung der Infrarotstrahlung mindestens einer gleich hohen Messung der Infrarotstrahlung mindestens einer gleich hohen
Temperatur. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht Temperatur. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht
durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf
andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses,
erreicht werden. erreicht werden.
ii) Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von ii) Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von
der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem
gleichwertigen Verfahren durchgespült. gleichwertigen Verfahren durchgespült.
c) Prüfverfahren: c) Prüfverfahren:
1) Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten 1) Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten
Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemässen
Zustand und Dichtheit. Zustand und Dichtheit.
2) Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des 2) Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des
Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei
schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des
Fahrpedals zu warten. Fahrpedals zu warten.
3) Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell 3) Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell
(in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam
vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der
Injektionspumpe zu erzielen. Injektionspumpe zu erzielen.
4) Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl, 4) Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl,
bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller
angegebene Drehzahl - und wenn diese Angaben nicht vorliegen - zwei angegebene Drehzahl - und wenn diese Angaben nicht vorliegen - zwei
Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst
wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl
überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum
Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und
2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte. 2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte.
d) Grenzwerte d) Grenzwerte
1) Die Trübung darf den gemäss der Richtlinie 72/306/EWG des Rates auf 1) Die Trübung darf den gemäss der Richtlinie 72/306/EWG des Rates auf
dem Kennzeichen angegebenen Wert nicht überschreiten. dem Kennzeichen angegebenen Wert nicht überschreiten.
2) Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in 2) Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in
den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so
darf die Trübung den vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert nicht darf die Trübung den vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert nicht
überschreiten bzw. dürfen beim Absorptionsbeiwert folgende Werte nicht überschreiten bzw. dürfen beim Absorptionsbeiwert folgende Werte nicht
überschritten werden: überschritten werden:
höchster Absorptionsbeiwert bei: höchster Absorptionsbeiwert bei:
- Saugmotoren = 2,5 m-1; - Saugmotoren = 2,5 m-1;
- Turbomotoren = 3,0 m-1; - Turbomotoren = 3,0 m-1;
- ein Grenzwert von 1,5 m-1 gilt für folgende Fahrzeuge, für die die - ein Grenzwert von 1,5 m-1 gilt für folgende Fahrzeuge, für die die
Typgenehmigung erteilt wurde gemäss den Grenzwerten in: Typgenehmigung erteilt wurde gemäss den Grenzwerten in:
a) Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie a) Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie
70/220/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG (Leichte 70/220/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG (Leichte
Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4); Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4);
b) Zeile B1 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie b) Zeile B1 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie
88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere
Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4); Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4);
c) Zeile B2 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie c) Zeile B2 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie
88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere
Nutzfahrzeuge Diesel-Euro5); Nutzfahrzeuge Diesel-Euro5);
d) Zeile C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie d) Zeile C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie
88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere
Nutzfahrzeuge - EEV), oder den Grenzwerten in später geänderten Nutzfahrzeuge - EEV), oder den Grenzwerten in später geänderten
Fassungen der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Fassungen der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der
Richtlinie 98/69/EG oder den Grenzwerten in später geänderten Richtlinie 98/69/EG oder den Grenzwerten in später geänderten
Fassungen der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Fassungen der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der
Richtlinie 1999/96/EG Richtlinie 1999/96/EG
oder entsprechenden Werten bei der Verwendung eines Prüfgeräts einer oder entsprechenden Werten bei der Verwendung eines Prüfgeräts einer
anderen als der bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung verwendeten anderen als der bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung verwendeten
Art. Art.
Ist Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie Ist Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie
70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder
Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten
Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nicht gegeben, so gelten die Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nicht gegeben, so gelten die
vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli
2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
3) Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. 3) Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1.
Januar 1980 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. Januar 1980 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
4) Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das 4) Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das
arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den
Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden
Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das
Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der
Messungen berücksichtigen, ausser Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten Messungen berücksichtigen, ausser Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten
können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen. können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.
5) Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten 5) Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten
abweichend von den Bestimmungen von Nummer 2.2 Buchstabe d) abweichend von den Bestimmungen von Nummer 2.2 Buchstabe d)
Unterabsatz 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, Unterabsatz 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten,
dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach
den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäss Nummer 2.2 den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäss Nummer 2.2
Buchstabe b) Unterabsatz 2 Ziffer ii) die Grenzwerte erheblich Buchstabe b) Unterabsatz 2 Ziffer ii) die Grenzwerte erheblich
überschreiten. Desgleichen können die Mitgliedstaaten, um Prüfungen zu überschreiten. Desgleichen können die Mitgliedstaaten, um Prüfungen zu
vermeiden, abweichend von den Bestimmungen von Nummer 2.2 Buchstabe d) vermeiden, abweichend von den Bestimmungen von Nummer 2.2 Buchstabe d)
Unterabsatz 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als bestanden werten, dessen Unterabsatz 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als bestanden werten, dessen
Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den
Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäss Nummer 2.2 Buchstabe Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäss Nummer 2.2 Buchstabe
b) Unterabsatz 2 Ziffer ii) die Grenzwerte erheblich unterschreiten. b) Unterabsatz 2 Ziffer ii) die Grenzwerte erheblich unterschreiten.
2.3. Prüfgeräte 2.3. Prüfgeräte
Mit den Prüfgeräten, die zur Überprüfung der Fahrzeugemissionen Mit den Prüfgeräten, die zur Überprüfung der Fahrzeugemissionen
eingesetzt werden, muss sich genau feststellen lassen, ob bei einem eingesetzt werden, muss sich genau feststellen lassen, ob bei einem
Fahrzeug die vorgeschriebenen bzw. vom Hersteller angegebenen Fahrzeug die vorgeschriebenen bzw. vom Hersteller angegebenen
Grenzwerte eingehalten werden. Grenzwerte eingehalten werden.
3. Besondere Vorschriften für Geschwindigkeitsbegrenzer 3. Besondere Vorschriften für Geschwindigkeitsbegrenzer
- wenn möglich, ist zu überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer - wenn möglich, ist zu überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer
gemäss der Richtlinie 92/6/EWG des Rates eingebaut ist; gemäss der Richtlinie 92/6/EWG des Rates eingebaut ist;
- Überprüfung der Gültigkeit des Einbauschildes des - Überprüfung der Gültigkeit des Einbauschildes des
Geschwindigkeitsbegrenzers; Geschwindigkeitsbegrenzers;
- falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob die Verplombung des - falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob die Verplombung des
Geschwindigkeitsbegrenzers und ggf. sonstige Sicherheitseinrichtungen Geschwindigkeitsbegrenzers und ggf. sonstige Sicherheitseinrichtungen
der Anschlüsse gegen unbefugte Eingriffe unversehrt sind; der Anschlüsse gegen unbefugte Eingriffe unversehrt sind;
- falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob der - falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob der
Geschwindigkeitsbegrenzer verhindert, dass die in den Artikeln 2 und 3 Geschwindigkeitsbegrenzer verhindert, dass die in den Artikeln 2 und 3
der Richtlinie 92/6/EWG genannten Fahrzeuge diese vorgegebenen Werte der Richtlinie 92/6/EWG genannten Fahrzeuge diese vorgegebenen Werte
überschreiten. überschreiten.
Gesehen, um Unseren Erlass vom 1. September 2006 zur Einführung der Gesehen, um Unseren Erlass vom 1. September 2006 zur Einführung der
technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland
zugelassenen Nutzfahrzeugen beigefügt zu werden. zugelassenen Nutzfahrzeugen beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
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