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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/09/2006
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Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les
(Belgisch Staatsblad van 6 september 2006; erratum Belgisch Staatsblad accessoires de sécurité (Moniteur belge du 6 septembre 2006; erratum
van 29 november 2006). Moniteur belge du 29 novembre 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Verstösse in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für Verstösse in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für
den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein
Sicherheitszubehör entsprechen müssen Sicherheitszubehör entsprechen müssen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai
2006; 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im
Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Stoffen, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 19. Juli 2000, 11. Dezember 2001 und 27. März 2006; Erlasse vom 19. Juli 2000, 11. Dezember 2001 und 27. März 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die Strassenverkehr, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 27. März 2006, und der Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 27. März 2006, und der
Anlage 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2006; Anlage 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und
seine Ausführungserlasse, insbesondere des Artikels 6, abgeändert seine Ausführungserlasse, insbesondere des Artikels 6, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 30. September 2005; durch den Königlichen Erlass vom 30. September 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
Industrie vom 24. Januar 2006; Industrie vom 24. Januar 2006;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. April 2006; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. April 2006;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
Juli 2006; Juli 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.912/2/V des Staatsrates vom 9. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.912/2/V des Staatsrates vom 9. August
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten
Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die
Kontrollbediensteten, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat Kontrollbediensteten, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat
ausgestattet sind und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und ausgestattet sind und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen angehören, und die Personalmitglieder des Einsatzkaders Transportwesen angehören, und die Personalmitglieder des Einsatzkaders
der föderalen und lokalen Polizei beauftragt werden. der föderalen und lokalen Polizei beauftragt werden.
Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in Artikel 4bis des Gesetzes vom Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in Artikel 4bis des Gesetzes vom
21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug
für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, festgelegt sind, können Sicherheitszubehör entsprechen müssen, festgelegt sind, können
folgende, anlässlich technischer Unterwegskontrollen von in Belgien folgende, anlässlich technischer Unterwegskontrollen von in Belgien
oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen festgestellte Verstösse in oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen festgestellte Verstösse in
Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den
Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, pro Verstoss Anlass geben zur Sicherheitszubehör entsprechen müssen, pro Verstoss Anlass geben zur
Zahlung des für diesen Verstoss angegebenen Geldbetrags: Zahlung des für diesen Verstoss angegebenen Geldbetrags:
a) Verstösse gegen Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 15. März a) Verstösse gegen Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 15. März
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör: ihr Sicherheitszubehör:
- wenn der Fahrer eines in Belgien zugelassenen oder in Betrieb - wenn der Fahrer eines in Belgien zugelassenen oder in Betrieb
genommenen Fahrzeugs keine Prüfbescheinigung oder keinen anderen Beleg genommenen Fahrzeugs keine Prüfbescheinigung oder keinen anderen Beleg
(beispielsweise eine Vignette) vorlegen kann, aus dem hervorgeht, dass (beispielsweise eine Vignette) vorlegen kann, aus dem hervorgeht, dass
das Nutzfahrzeug der obligatorischen technischen Untersuchung gemäss das Nutzfahrzeug der obligatorischen technischen Untersuchung gemäss
Richtlinie 96/96/EG unterworfen worden ist: 200 EUR, Richtlinie 96/96/EG unterworfen worden ist: 200 EUR,
- wenn die vorgelegte Prüfbescheinigung falsch ist, verfälscht oder - wenn die vorgelegte Prüfbescheinigung falsch ist, verfälscht oder
vernichtet worden ist oder wenn darauf vermerkte Angaben verfälscht vernichtet worden ist oder wenn darauf vermerkte Angaben verfälscht
oder vernichtet worden sind: 400 EUR, oder vernichtet worden sind: 400 EUR,
- wenn der Fahrer sich weigert, die Prüfbescheinigung vorzulegen: 400 - wenn der Fahrer sich weigert, die Prüfbescheinigung vorzulegen: 400
EUR, EUR,
b) Verstösse gegen die Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15 zum b) Verstösse gegen die Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15 zum
vorerwähnten Erlass vom 15. März 1968: vorerwähnten Erlass vom 15. März 1968:
- wenn es eine Abweichung von mehr als 30 % an Bremskraft zwischen - wenn es eine Abweichung von mehr als 30 % an Bremskraft zwischen
dem/den linken und dem/den rechten Rad/Rädern auf derselben Achse dem/den linken und dem/den rechten Rad/Rädern auf derselben Achse
gibt, die auf den kombinierten Achsen nicht kompensiert wird: 600 EUR, gibt, die auf den kombinierten Achsen nicht kompensiert wird: 600 EUR,
- wenn ein Nutzfahrzeug oder ein Teil eines Gelenkfahrzeugs oder eines - wenn ein Nutzfahrzeug oder ein Teil eines Gelenkfahrzeugs oder eines
Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge ungenügende Bremskraft hat: 600 Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge ungenügende Bremskraft hat: 600
EUR, EUR,
- wenn die Bremsen eines Nutzfahrzeugs oder eines Teils eines - wenn die Bremsen eines Nutzfahrzeugs oder eines Teils eines
Gelenkfahrzeugs oder eines Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge Gelenkfahrzeugs oder eines Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge
nicht angeschlossen sind: 600 EUR, nicht angeschlossen sind: 600 EUR,
c) Verstösse gegen Punkt 2 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom c) Verstösse gegen Punkt 2 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör:
- wenn die Lenkvorrichtung einen Mangel aufweist: 300 EUR, - wenn die Lenkvorrichtung einen Mangel aufweist: 300 EUR,
d) Verstösse gegen Punkt 4 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom d) Verstösse gegen Punkt 4 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör:
- wenn die Bremslichter, die Schlusslichter, die Begrenzungslichter, - wenn die Bremslichter, die Schlusslichter, die Begrenzungslichter,
die seitlichen Markierungslichter oder die Fahrtrichtungsanzeiger die seitlichen Markierungslichter oder die Fahrtrichtungsanzeiger
defekt sind: 200 EUR pro defektes Licht, jedoch höchstens 600 EUR, defekt sind: 200 EUR pro defektes Licht, jedoch höchstens 600 EUR,
- wenn die anderen Lichter defekt sind: 100 EUR pro defektes Licht, - wenn die anderen Lichter defekt sind: 100 EUR pro defektes Licht,
jedoch höchstens 200 EUR, jedoch höchstens 200 EUR,
e) Verstösse gegen Punkt 5.2 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom e) Verstösse gegen Punkt 5.2 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör:
- wenn die Räder oder Reifen nicht den technischen Vorschriften - wenn die Räder oder Reifen nicht den technischen Vorschriften
entsprechend montiert worden sind: 300 EUR, entsprechend montiert worden sind: 300 EUR,
- wenn die Räder oder Reifen technische Mängel aufweisen: 300 EUR, - wenn die Räder oder Reifen technische Mängel aufweisen: 300 EUR,
f) Verstösse gegen Punkt 5.3 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom f) Verstösse gegen Punkt 5.3 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör:
- wenn die Federung (Radaufhängung) einen Mangel aufweist: 200 EUR, - wenn die Federung (Radaufhängung) einen Mangel aufweist: 200 EUR,
g) Verstösse gegen Punkt 6 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom g) Verstösse gegen Punkt 6 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör:
- wenn die Kraftstoff-, Kühlflüssigkeits- oder Ölleitungen ein Leck - wenn die Kraftstoff-, Kühlflüssigkeits- oder Ölleitungen ein Leck
aufweisen: 300 EUR, aufweisen: 300 EUR,
- wenn der Kraftstoff- oder Ölbehälter ein Leck aufweist: 300 EUR, - wenn der Kraftstoff- oder Ölbehälter ein Leck aufweist: 300 EUR,
- wenn die Hauptlängsträger und/oder andere tragende Teile des - wenn die Hauptlängsträger und/oder andere tragende Teile des
Fahrgestells Risse und/oder eine schwere Korrosion aufweisen: 600 EUR, Fahrgestells Risse und/oder eine schwere Korrosion aufweisen: 600 EUR,
h) Verstösse gegen Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15 zum h) Verstösse gegen Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15 zum
Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör:
- wenn in einem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat des EWR in - wenn in einem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat des EWR in
Betrieb genommen worden oder zugelassen ist, kein Betrieb genommen worden oder zugelassen ist, kein
Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, obwohl das Fahrzeug nicht Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, obwohl das Fahrzeug nicht
davon befreit ist: 1.250 EUR, davon befreit ist: 1.250 EUR,
- wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer nicht den Vorschriften entspricht - wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer nicht den Vorschriften entspricht
wegen: wegen:
i. einer ungültigen Geschwindigkeitsbegrenzerplakette: 1.250 EUR, i. einer ungültigen Geschwindigkeitsbegrenzerplakette: 1.250 EUR,
ii. nicht vorhandener oder beschädigter Plomben und anderer ii. nicht vorhandener oder beschädigter Plomben und anderer
Vorrichtungen zum Schutz der Anschlüsse vor unbefugten Eingriffen: Vorrichtungen zum Schutz der Anschlüsse vor unbefugten Eingriffen:
1.250 EUR, 1.250 EUR,
- wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer mangelhaft funktioniert und - wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer mangelhaft funktioniert und
deshalb nicht verhindert, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs den deshalb nicht verhindert, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs den
vorgeschriebenen Wert überschreitet: 1.250 EUR, vorgeschriebenen Wert überschreitet: 1.250 EUR,
- wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer auf betrügerische Weise - wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer auf betrügerische Weise
manipuliert worden ist mit der Absicht, zu verhindern, dass er die manipuliert worden ist mit der Absicht, zu verhindern, dass er die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf den vorgeschriebenen Wert begrenzt: Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf den vorgeschriebenen Wert begrenzt:
2.500 EUR, 2.500 EUR,
i) Verstösse gegen Punkt 8 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom i) Verstösse gegen Punkt 8 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör:
- wenn die Auspuffanlage (einschliesslich ihrer Befestigung) einen - wenn die Auspuffanlage (einschliesslich ihrer Befestigung) einen
Mangel aufweist: 300 EUR, Mangel aufweist: 300 EUR,
- wenn die Abgastrübung (Diesel) den Grenzwert überschreitet: 200 EUR, - wenn die Abgastrübung (Diesel) den Grenzwert überschreitet: 200 EUR,
- wenn die Gasemissionen (Benzin, Erdgas oder Flüssiggas « LPG ») den - wenn die Gasemissionen (Benzin, Erdgas oder Flüssiggas « LPG ») den
Grenzwert überschreiten: 200 EUR, Grenzwert überschreiten: 200 EUR,
j) Verstösse gegen Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. September j) Verstösse gegen Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. September
2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien
oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen: oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen:
- wenn der Fahrer die (Teil)Inspektion des Fahrzeugs verweigert: 3.000 - wenn der Fahrer die (Teil)Inspektion des Fahrzeugs verweigert: 3.000
EUR. EUR.
Art. 3 - Die Gesamtsumme der zu zahlenden in Artikel 2 vorgesehenen Art. 3 - Die Gesamtsumme der zu zahlenden in Artikel 2 vorgesehenen
Geldbeträge darf 3.000 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden Geldbeträge darf 3.000 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden
nicht überschreiten. nicht überschreiten.
Art. 4 - § 1 - Für die Zahlung werden nummerierte Formulare benutzt, Art. 4 - § 1 - Für die Zahlung werden nummerierte Formulare benutzt,
die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem Muster von Anlage 2 die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem Muster von Anlage 2
zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr entsprechen. Werden mehrere Verstösse zu Lasten eines Strassenverkehr entsprechen. Werden mehrere Verstösse zu Lasten eines
selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf
demselben Formular vermerkt werden. demselben Formular vermerkt werden.
Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein
Protokoll ersetzt werden, falls der Geldbetrag nicht zum Zeitpunkt der Protokoll ersetzt werden, falls der Geldbetrag nicht zum Zeitpunkt der
Feststellung des Verstosses gezahlt wurde. Feststellung des Verstosses gezahlt wurde.
§ 2 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: § 2 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen:
1 - Barzahlung 1 - Barzahlung
1.1 - Die Barzahlung ist nur auf Personen anwendbar, die keinen 1.1 - Die Barzahlung ist nur auf Personen anwendbar, die keinen
Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt
der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von
denen: denen:
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.
1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und
gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen. gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen.
2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte
2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte ist auf Personen 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte ist auf Personen
anwendbar, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben anwendbar, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben
oder nicht. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die oder nicht. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die
Formularabschnitte A, B und C aus, von denen: Formularabschnitte A, B und C aus, von denen:
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem
Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. Zahlungsnachweis ausgehändigt wird.
2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben.
3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder 3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte Kreditkarte
3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder 3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte ist nur für Personen anwendbar, die einen Wohnsitz oder Kreditkarte ist nur für Personen anwendbar, die einen Wohnsitz oder
festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte
Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen: Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen:
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Polizeigericht gesandt wird, Polizeigericht gesandt wird,
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt,
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird.
3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem
Zuwiderhandelnden zusammen mit Formularabschnitt C ausgehändigt oder Zuwiderhandelnden zusammen mit Formularabschnitt C ausgehändigt oder
wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach
zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche Strassenverkehr aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche
Informationen enthalten. Informationen enthalten.
In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung
des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen. des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen.
Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben. Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben.
3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder
Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter
3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist.
3.4 - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung 3.4 - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben. als Mitteilung auf der Überweisung angegeben.
Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als
Beweis für das Datum der Zahlung. Beweis für das Datum der Zahlung.
3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die 3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die
Zahlung über die Internetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be » Zahlung über die Internetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be »
beziehungsweise « http://perceptionimmediate.be ». beziehungsweise « http://perceptionimmediate.be ».
Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird in dem zu Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird in dem zu
diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben. diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben.
Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt, Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt,
gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. gilt als Beweis für das Datum der Zahlung.
3.6 Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 3.6 Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben.
§ 3 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise § 3 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise
Gebrauch machen. Gebrauch machen.
Art. 5 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Art. 5 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen
Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort
zahlt, entspricht der pro Verstoss zu hinterlegende Betrag dem zu zahlt, entspricht der pro Verstoss zu hinterlegende Betrag dem zu
zahlenden Betrag. zahlenden Betrag.
Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 3.000 Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 3.000
EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten. EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten.
Die sofort zu hinterlegende Gesamtsumme wird um einen Pauschalbetrag Die sofort zu hinterlegende Gesamtsumme wird um einen Pauschalbetrag
von 110 EUR als Garantie für die Zahlung eventueller Gerichtskosten von 110 EUR als Garantie für die Zahlung eventueller Gerichtskosten
erhöht. erhöht.
Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des vorliegenden Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des vorliegenden
Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und
seine Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 19. Juli seine Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 19. Juli
2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Strassenverkehr oder des Königlichen Erlasses vom Güterbeförderung im Strassenverkehr oder des Königlichen Erlasses vom
24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags
bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser
Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden.
§ 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare § 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare
benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem Muster von benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem Muster von
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr entsprechen. Werden mehrere Verstösse zu Lasten eines Strassenverkehr entsprechen. Werden mehrere Verstösse zu Lasten eines
selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf
demselben Formular vermerkt werden. demselben Formular vermerkt werden.
§ 3 - Das in Artikel 4 § 2 Punkt 1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im § 3 - Das in Artikel 4 § 2 Punkt 1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im
Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar.
Art. 6 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines Art. 6 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines
Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der
im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und
Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars
fest. fest.
Art. 7 - Die gemäss den Artikeln 2, 3 und 5 in bar gezahlten oder Art. 7 - Die gemäss den Artikeln 2, 3 und 5 in bar gezahlten oder
hinterlegten Beträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen auf das hinterlegten Beträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen auf das
Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Verwaltung, zu deren Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Verwaltung, zu deren
Zuständigkeitsbereich die Mehrwertsteuer gehört, überwiesen. Zuständigkeitsbereich die Mehrwertsteuer gehört, überwiesen.
Art. 8 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines Art. 8 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines
Betrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in Betrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in
Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt. Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt.
Art. 9 - Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. März Art. 9 - Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. März
1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird wie folgt ersetzt: explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird wie folgt ersetzt:
« Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des « Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des
vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September
2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen, Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen,
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse
gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine
Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Strassenverkehr erfolgen, darf dieser Güterbeförderung im Strassenverkehr erfolgen, darf dieser
Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. » Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. »
Art. 10 - Artikel 6 Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 6 § 1 Absatz Art. 10 - Artikel 6 Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 6 § 1 Absatz
4] des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die 4] des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März Strassenverkehr, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März
2006, wird wie folgt ersetzt: 2006, wird wie folgt ersetzt:
« Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des « Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des
vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September
2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen, Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen,
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse
gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine
Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser
Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. » Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. »
Art. 11 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 Art. 11 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die
Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse wird wie folgt Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des « Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des
vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September
2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen, Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen,
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des
Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr oder des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über Strassenverkehr oder des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser
Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. » Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. »
Art. 12 - Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Art. 12 - Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr wird durch Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ersetzt. Strassenverkehr wird durch Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Die Formulare, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Die Formulare, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses noch in Umlauf sind und der Anlage 2 zum Königlichen Erlass Erlasses noch in Umlauf sind und der Anlage 2 zum Königlichen Erlass
vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der
Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr entsprechen, dürfen Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr entsprechen, dürfen
nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses weiterhin nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses weiterhin
verwendet werden unter der Bedingung, dass die Wörter « technische verwendet werden unter der Bedingung, dass die Wörter « technische
Anforderungen Nutzfahrzeuge » vermerkt werden. Anforderungen Nutzfahrzeuge » vermerkt werden.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 8. September 2006 in Kraft. Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 8. September 2006 in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und Art. 14 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und
Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
[Anlage 1: siehe Belgisches Staatsblatt vom 29. November 2006, S. [Anlage 1: siehe Belgisches Staatsblatt vom 29. November 2006, S.
66238-66240] 66238-66240]
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