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Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2006 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les |
(Belgisch Staatsblad van 6 september 2006; erratum Belgisch Staatsblad | accessoires de sécurité (Moniteur belge du 6 septembre 2006; erratum |
van 29 november 2006). | Moniteur belge du 29 novembre 2006). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die | 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Verstösse in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für | Verstösse in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für |
den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein | den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein |
Sicherheitszubehör entsprechen müssen | Sicherheitszubehör entsprechen müssen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai | insbesondere des Artikels 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai |
2006; | 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im | Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im |
Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven | Strassenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven |
Stoffen, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen | Stoffen, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 19. Juli 2000, 11. Dezember 2001 und 27. März 2006; | Erlasse vom 19. Juli 2000, 11. Dezember 2001 und 27. März 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die | Strassenverkehr, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 27. März 2006, und der | Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001 und 27. März 2006, und der |
Anlage 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2006; | Anlage 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die |
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung | Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung |
der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und | der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und |
seine Ausführungserlasse, insbesondere des Artikels 6, abgeändert | seine Ausführungserlasse, insbesondere des Artikels 6, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 30. September 2005; | durch den Königlichen Erlass vom 30. September 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung |
Industrie vom 24. Januar 2006; | Industrie vom 24. Januar 2006; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. April 2006; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. April 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. |
Juli 2006; | Juli 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.912/2/V des Staatsrates vom 9. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.912/2/V des Staatsrates vom 9. August |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der |
Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität | Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten | Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten |
Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die | Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die |
Kontrollbediensteten, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat | Kontrollbediensteten, die mit einem gerichtspolizeilichen Mandat |
ausgestattet sind und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | ausgestattet sind und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen angehören, und die Personalmitglieder des Einsatzkaders | Transportwesen angehören, und die Personalmitglieder des Einsatzkaders |
der föderalen und lokalen Polizei beauftragt werden. | der föderalen und lokalen Polizei beauftragt werden. |
Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in Artikel 4bis des Gesetzes vom | Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in Artikel 4bis des Gesetzes vom |
21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug | 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug |
für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein | für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein |
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, festgelegt sind, können | Sicherheitszubehör entsprechen müssen, festgelegt sind, können |
folgende, anlässlich technischer Unterwegskontrollen von in Belgien | folgende, anlässlich technischer Unterwegskontrollen von in Belgien |
oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen festgestellte Verstösse in | oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen festgestellte Verstösse in |
Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den | Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den |
Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein | Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein |
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, pro Verstoss Anlass geben zur | Sicherheitszubehör entsprechen müssen, pro Verstoss Anlass geben zur |
Zahlung des für diesen Verstoss angegebenen Geldbetrags: | Zahlung des für diesen Verstoss angegebenen Geldbetrags: |
a) Verstösse gegen Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 15. März | a) Verstösse gegen Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 15. März |
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör: | ihr Sicherheitszubehör: |
- wenn der Fahrer eines in Belgien zugelassenen oder in Betrieb | - wenn der Fahrer eines in Belgien zugelassenen oder in Betrieb |
genommenen Fahrzeugs keine Prüfbescheinigung oder keinen anderen Beleg | genommenen Fahrzeugs keine Prüfbescheinigung oder keinen anderen Beleg |
(beispielsweise eine Vignette) vorlegen kann, aus dem hervorgeht, dass | (beispielsweise eine Vignette) vorlegen kann, aus dem hervorgeht, dass |
das Nutzfahrzeug der obligatorischen technischen Untersuchung gemäss | das Nutzfahrzeug der obligatorischen technischen Untersuchung gemäss |
Richtlinie 96/96/EG unterworfen worden ist: 200 EUR, | Richtlinie 96/96/EG unterworfen worden ist: 200 EUR, |
- wenn die vorgelegte Prüfbescheinigung falsch ist, verfälscht oder | - wenn die vorgelegte Prüfbescheinigung falsch ist, verfälscht oder |
vernichtet worden ist oder wenn darauf vermerkte Angaben verfälscht | vernichtet worden ist oder wenn darauf vermerkte Angaben verfälscht |
oder vernichtet worden sind: 400 EUR, | oder vernichtet worden sind: 400 EUR, |
- wenn der Fahrer sich weigert, die Prüfbescheinigung vorzulegen: 400 | - wenn der Fahrer sich weigert, die Prüfbescheinigung vorzulegen: 400 |
EUR, | EUR, |
b) Verstösse gegen die Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15 zum | b) Verstösse gegen die Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15 zum |
vorerwähnten Erlass vom 15. März 1968: | vorerwähnten Erlass vom 15. März 1968: |
- wenn es eine Abweichung von mehr als 30 % an Bremskraft zwischen | - wenn es eine Abweichung von mehr als 30 % an Bremskraft zwischen |
dem/den linken und dem/den rechten Rad/Rädern auf derselben Achse | dem/den linken und dem/den rechten Rad/Rädern auf derselben Achse |
gibt, die auf den kombinierten Achsen nicht kompensiert wird: 600 EUR, | gibt, die auf den kombinierten Achsen nicht kompensiert wird: 600 EUR, |
- wenn ein Nutzfahrzeug oder ein Teil eines Gelenkfahrzeugs oder eines | - wenn ein Nutzfahrzeug oder ein Teil eines Gelenkfahrzeugs oder eines |
Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge ungenügende Bremskraft hat: 600 | Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge ungenügende Bremskraft hat: 600 |
EUR, | EUR, |
- wenn die Bremsen eines Nutzfahrzeugs oder eines Teils eines | - wenn die Bremsen eines Nutzfahrzeugs oder eines Teils eines |
Gelenkfahrzeugs oder eines Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge | Gelenkfahrzeugs oder eines Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge |
nicht angeschlossen sind: 600 EUR, | nicht angeschlossen sind: 600 EUR, |
c) Verstösse gegen Punkt 2 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom | c) Verstösse gegen Punkt 2 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom |
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: |
- wenn die Lenkvorrichtung einen Mangel aufweist: 300 EUR, | - wenn die Lenkvorrichtung einen Mangel aufweist: 300 EUR, |
d) Verstösse gegen Punkt 4 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom | d) Verstösse gegen Punkt 4 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom |
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: |
- wenn die Bremslichter, die Schlusslichter, die Begrenzungslichter, | - wenn die Bremslichter, die Schlusslichter, die Begrenzungslichter, |
die seitlichen Markierungslichter oder die Fahrtrichtungsanzeiger | die seitlichen Markierungslichter oder die Fahrtrichtungsanzeiger |
defekt sind: 200 EUR pro defektes Licht, jedoch höchstens 600 EUR, | defekt sind: 200 EUR pro defektes Licht, jedoch höchstens 600 EUR, |
- wenn die anderen Lichter defekt sind: 100 EUR pro defektes Licht, | - wenn die anderen Lichter defekt sind: 100 EUR pro defektes Licht, |
jedoch höchstens 200 EUR, | jedoch höchstens 200 EUR, |
e) Verstösse gegen Punkt 5.2 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom | e) Verstösse gegen Punkt 5.2 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom |
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: |
- wenn die Räder oder Reifen nicht den technischen Vorschriften | - wenn die Räder oder Reifen nicht den technischen Vorschriften |
entsprechend montiert worden sind: 300 EUR, | entsprechend montiert worden sind: 300 EUR, |
- wenn die Räder oder Reifen technische Mängel aufweisen: 300 EUR, | - wenn die Räder oder Reifen technische Mängel aufweisen: 300 EUR, |
f) Verstösse gegen Punkt 5.3 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom | f) Verstösse gegen Punkt 5.3 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom |
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: |
- wenn die Federung (Radaufhängung) einen Mangel aufweist: 200 EUR, | - wenn die Federung (Radaufhängung) einen Mangel aufweist: 200 EUR, |
g) Verstösse gegen Punkt 6 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom | g) Verstösse gegen Punkt 6 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom |
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: |
- wenn die Kraftstoff-, Kühlflüssigkeits- oder Ölleitungen ein Leck | - wenn die Kraftstoff-, Kühlflüssigkeits- oder Ölleitungen ein Leck |
aufweisen: 300 EUR, | aufweisen: 300 EUR, |
- wenn der Kraftstoff- oder Ölbehälter ein Leck aufweist: 300 EUR, | - wenn der Kraftstoff- oder Ölbehälter ein Leck aufweist: 300 EUR, |
- wenn die Hauptlängsträger und/oder andere tragende Teile des | - wenn die Hauptlängsträger und/oder andere tragende Teile des |
Fahrgestells Risse und/oder eine schwere Korrosion aufweisen: 600 EUR, | Fahrgestells Risse und/oder eine schwere Korrosion aufweisen: 600 EUR, |
h) Verstösse gegen Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15 zum | h) Verstösse gegen Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15 zum |
Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: |
- wenn in einem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat des EWR in | - wenn in einem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat des EWR in |
Betrieb genommen worden oder zugelassen ist, kein | Betrieb genommen worden oder zugelassen ist, kein |
Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, obwohl das Fahrzeug nicht | Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, obwohl das Fahrzeug nicht |
davon befreit ist: 1.250 EUR, | davon befreit ist: 1.250 EUR, |
- wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer nicht den Vorschriften entspricht | - wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer nicht den Vorschriften entspricht |
wegen: | wegen: |
i. einer ungültigen Geschwindigkeitsbegrenzerplakette: 1.250 EUR, | i. einer ungültigen Geschwindigkeitsbegrenzerplakette: 1.250 EUR, |
ii. nicht vorhandener oder beschädigter Plomben und anderer | ii. nicht vorhandener oder beschädigter Plomben und anderer |
Vorrichtungen zum Schutz der Anschlüsse vor unbefugten Eingriffen: | Vorrichtungen zum Schutz der Anschlüsse vor unbefugten Eingriffen: |
1.250 EUR, | 1.250 EUR, |
- wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer mangelhaft funktioniert und | - wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer mangelhaft funktioniert und |
deshalb nicht verhindert, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs den | deshalb nicht verhindert, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs den |
vorgeschriebenen Wert überschreitet: 1.250 EUR, | vorgeschriebenen Wert überschreitet: 1.250 EUR, |
- wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer auf betrügerische Weise | - wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer auf betrügerische Weise |
manipuliert worden ist mit der Absicht, zu verhindern, dass er die | manipuliert worden ist mit der Absicht, zu verhindern, dass er die |
Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf den vorgeschriebenen Wert begrenzt: | Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf den vorgeschriebenen Wert begrenzt: |
2.500 EUR, | 2.500 EUR, |
i) Verstösse gegen Punkt 8 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom | i) Verstösse gegen Punkt 8 von Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom |
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör: |
- wenn die Auspuffanlage (einschliesslich ihrer Befestigung) einen | - wenn die Auspuffanlage (einschliesslich ihrer Befestigung) einen |
Mangel aufweist: 300 EUR, | Mangel aufweist: 300 EUR, |
- wenn die Abgastrübung (Diesel) den Grenzwert überschreitet: 200 EUR, | - wenn die Abgastrübung (Diesel) den Grenzwert überschreitet: 200 EUR, |
- wenn die Gasemissionen (Benzin, Erdgas oder Flüssiggas « LPG ») den | - wenn die Gasemissionen (Benzin, Erdgas oder Flüssiggas « LPG ») den |
Grenzwert überschreiten: 200 EUR, | Grenzwert überschreiten: 200 EUR, |
j) Verstösse gegen Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. September | j) Verstösse gegen Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. September |
2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien | 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien |
oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen: | oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen: |
- wenn der Fahrer die (Teil)Inspektion des Fahrzeugs verweigert: 3.000 | - wenn der Fahrer die (Teil)Inspektion des Fahrzeugs verweigert: 3.000 |
EUR. | EUR. |
Art. 3 - Die Gesamtsumme der zu zahlenden in Artikel 2 vorgesehenen | Art. 3 - Die Gesamtsumme der zu zahlenden in Artikel 2 vorgesehenen |
Geldbeträge darf 3.000 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden | Geldbeträge darf 3.000 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden |
nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
Art. 4 - § 1 - Für die Zahlung werden nummerierte Formulare benutzt, | Art. 4 - § 1 - Für die Zahlung werden nummerierte Formulare benutzt, |
die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem Muster von Anlage 2 | die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem Muster von Anlage 2 |
zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die | zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr entsprechen. Werden mehrere Verstösse zu Lasten eines | Strassenverkehr entsprechen. Werden mehrere Verstösse zu Lasten eines |
selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf | selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf |
demselben Formular vermerkt werden. | demselben Formular vermerkt werden. |
Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein | Für die Anwendung des Zahlungsverfahrens darf das Formular durch ein |
Protokoll ersetzt werden, falls der Geldbetrag nicht zum Zeitpunkt der | Protokoll ersetzt werden, falls der Geldbetrag nicht zum Zeitpunkt der |
Feststellung des Verstosses gezahlt wurde. | Feststellung des Verstosses gezahlt wurde. |
§ 2 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: | § 2 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: |
1 - Barzahlung | 1 - Barzahlung |
1.1 - Die Barzahlung ist nur auf Personen anwendbar, die keinen | 1.1 - Die Barzahlung ist nur auf Personen anwendbar, die keinen |
Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt | Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt |
der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von | der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von |
denen: | denen: |
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen | - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen |
Polizeigericht gesandt wird, | Polizeigericht gesandt wird, |
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, | - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, |
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. | - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. |
1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und | 1.2 - Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und |
gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen. | gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen. |
2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte | 2 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte |
2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte ist auf Personen | 2.1 - Die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte ist auf Personen |
anwendbar, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben | anwendbar, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben |
oder nicht. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die | oder nicht. Für diese Zahlung füllt der befugte Bedienstete die |
Formularabschnitte A, B und C aus, von denen: | Formularabschnitte A, B und C aus, von denen: |
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen | - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen |
Polizeigericht gesandt wird, | Polizeigericht gesandt wird, |
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, | - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, |
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem | - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem |
Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. | Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. |
2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. | 2.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. |
3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder | 3 - Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder |
Kreditkarte | Kreditkarte |
3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder | 3.1 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder |
Kreditkarte ist nur für Personen anwendbar, die einen Wohnsitz oder | Kreditkarte ist nur für Personen anwendbar, die einen Wohnsitz oder |
festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte | festen Wohnort in Belgien haben. Für diese Zahlung füllt der befugte |
Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen: | Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C aus, von denen: |
- Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen | - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen |
Polizeigericht gesandt wird, | Polizeigericht gesandt wird, |
- Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, | - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, |
- Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. | - Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt wird. |
3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem | 3.2 - Ein Dokument mit einem Überweisungsformular wird dem |
Zuwiderhandelnden zusammen mit Formularabschnitt C ausgehändigt oder | Zuwiderhandelnden zusammen mit Formularabschnitt C ausgehändigt oder |
wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach | wird ihm gleichzeitig mit der Kopie des Protokolls oder danach |
zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der | zugeschickt. Dieses Dokument enthält die Angaben, die im Muster der |
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und | Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und |
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche | Strassenverkehr aufgenommen sind. Es kann jedoch auch zusätzliche |
Informationen enthalten. | Informationen enthalten. |
In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung | In dem unter 3.1 vorgesehenen Fall wird die strukturierte Mitteilung |
des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen. | des Überweisungsformulars auf dem Formular übernommen. |
Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder | Auf diesem Dokument werden die für die Online-Zahlung mit Bank- oder |
Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben. | Kreditkarte notwendigen Anweisungen gegeben. |
3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder | 3.3 - Die Zahlung durch Überweisung oder Online-Zahlung mit Bank- oder |
Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter | Kreditkarte erfolgt binnen zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, wo das unter |
3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. | 3.2 erwähnte Dokument ausgehändigt oder zugeschickt worden ist. |
3.4 - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung | 3.4 - Bei Zahlung durch Überweisung wird die strukturierte Mitteilung |
als Mitteilung auf der Überweisung angegeben. | als Mitteilung auf der Überweisung angegeben. |
Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als | Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als |
Beweis für das Datum der Zahlung. | Beweis für das Datum der Zahlung. |
3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die | 3.5 - Bei Online-Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte erfolgt die |
Zahlung über die Internetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be » | Zahlung über die Internetseite « http://www.onmiddellijkeinning.be » |
beziehungsweise « http://perceptionimmediate.be ». | beziehungsweise « http://perceptionimmediate.be ». |
Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird in dem zu | Die strukturierte Mitteilung des Überweisungsformulars wird in dem zu |
diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben. | diesem Zweck vorgesehenen Feld eingegeben. |
Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt, | Das Datum, an dem das Bank- oder Kreditinstitut die Zahlung vornimmt, |
gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. | gilt als Beweis für das Datum der Zahlung. |
3.6 Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. | 3.6 Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. |
§ 3 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise | § 3 - Der Zuwiderhandelnde darf nur von einer einzigen Zahlungsweise |
Gebrauch machen. | Gebrauch machen. |
Art. 5 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen | Art. 5 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen |
Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort | Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort |
zahlt, entspricht der pro Verstoss zu hinterlegende Betrag dem zu | zahlt, entspricht der pro Verstoss zu hinterlegende Betrag dem zu |
zahlenden Betrag. | zahlenden Betrag. |
Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 3.000 | Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 3.000 |
EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten. | EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten. |
Die sofort zu hinterlegende Gesamtsumme wird um einen Pauschalbetrag | Die sofort zu hinterlegende Gesamtsumme wird um einen Pauschalbetrag |
von 110 EUR als Garantie für die Zahlung eventueller Gerichtskosten | von 110 EUR als Garantie für die Zahlung eventueller Gerichtskosten |
erhöht. | erhöht. |
Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des vorliegenden | Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des vorliegenden |
Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die | Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die |
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung | Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung |
der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und | der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und |
seine Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 19. Juli | seine Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 19. Juli |
2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Strassenverkehr oder des Königlichen Erlasses vom | Güterbeförderung im Strassenverkehr oder des Königlichen Erlasses vom |
24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags | 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags |
bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von | bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von |
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von | gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von |
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser |
Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. | Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. |
§ 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare | § 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare |
benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem Muster von | benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und dem Muster von |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und |
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr entsprechen. Werden mehrere Verstösse zu Lasten eines | Strassenverkehr entsprechen. Werden mehrere Verstösse zu Lasten eines |
selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf | selben Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt, müssen diese auf |
demselben Formular vermerkt werden. | demselben Formular vermerkt werden. |
§ 3 - Das in Artikel 4 § 2 Punkt 1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im | § 3 - Das in Artikel 4 § 2 Punkt 1 und 2 vorgesehene Verfahren ist im |
Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. | Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar. |
Art. 6 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines | Art. 6 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines |
Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der | Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der |
im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und | im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und |
Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars | Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars |
fest. | fest. |
Art. 7 - Die gemäss den Artikeln 2, 3 und 5 in bar gezahlten oder | Art. 7 - Die gemäss den Artikeln 2, 3 und 5 in bar gezahlten oder |
hinterlegten Beträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen auf das | hinterlegten Beträge werden mindestens einmal alle zwei Wochen auf das |
Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Verwaltung, zu deren | Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Verwaltung, zu deren |
Zuständigkeitsbereich die Mehrwertsteuer gehört, überwiesen. | Zuständigkeitsbereich die Mehrwertsteuer gehört, überwiesen. |
Art. 8 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines | Art. 8 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines |
Betrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in | Betrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in |
Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt. | Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt. |
Art. 9 - Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. März | Art. 9 - Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. März |
1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von |
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von | gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von |
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird wie folgt ersetzt: | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, wird wie folgt ersetzt: |
« Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des | « Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des |
vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September | vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September |
2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen, | Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen, |
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine | denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine |
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des | Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des |
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die | Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse |
gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine | gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine |
Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 | Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 |
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Strassenverkehr erfolgen, darf dieser | Güterbeförderung im Strassenverkehr erfolgen, darf dieser |
Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. » | Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. » |
Art. 10 - Artikel 6 Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 6 § 1 Absatz | Art. 10 - Artikel 6 Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 6 § 1 Absatz |
4] des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die | 4] des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März | Strassenverkehr, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März |
2006, wird wie folgt ersetzt: | 2006, wird wie folgt ersetzt: |
« Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des | « Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des |
vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September | vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September |
2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen, | Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen, |
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine | denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine |
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des | Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des |
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die | Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse |
gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine | gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine |
Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 | Ausführungserlasse oder des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 |
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von |
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von | gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von |
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser |
Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. » | Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. » |
Art. 11 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 | Art. 11 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 |
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die | Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die |
Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse wird wie folgt | Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des | « Muss eine Hinterlegung gleichzeitig auf der Grundlage des |
vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September | vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 1. September |
2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen, | Feststellung bestimmter Verstösse in Sachen technische Anforderungen, |
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine | denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine |
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des | Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, oder des |
Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die | Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr oder des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über | Strassenverkehr oder des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über |
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von |
gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von | gefährlichen Gütern im Strassenverkehr, mit Ausnahme von |
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, erfolgen, darf dieser |
Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. » | Pauschalbetrag von 110 EUR nur einmal gefordert werden. » |
Art. 12 - Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die | Art. 12 - Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die |
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung | Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung |
bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Strassenverkehr wird durch Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ersetzt. | Strassenverkehr wird durch Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ersetzt. |
Die Formulare, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | Die Formulare, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses noch in Umlauf sind und der Anlage 2 zum Königlichen Erlass | Erlasses noch in Umlauf sind und der Anlage 2 zum Königlichen Erlass |
vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines | vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines |
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der | Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der |
Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr entsprechen, dürfen | Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr entsprechen, dürfen |
nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses weiterhin | nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses weiterhin |
verwendet werden unter der Bedingung, dass die Wörter « technische | verwendet werden unter der Bedingung, dass die Wörter « technische |
Anforderungen Nutzfahrzeuge » vermerkt werden. | Anforderungen Nutzfahrzeuge » vermerkt werden. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 8. September 2006 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 8. September 2006 in Kraft. |
Art. 14 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und | Art. 14 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und |
Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
[Anlage 1: siehe Belgisches Staatsblatt vom 29. November 2006, S. | [Anlage 1: siehe Belgisches Staatsblatt vom 29. November 2006, S. |
66238-66240] | 66238-66240] |