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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/09/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 désignant les infractions graves par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 désignant les infractions graves par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 26 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van royal du 26 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003
22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen per graad désignant les infractions graves par degré aux règlements généraux
van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation
betreffende de politie over het wegverkeer en koninklijk besluit van 1
december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het routière et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg, opgemaakt door de général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het voie publique, établi par le Service central de traduction allemande
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2004 tot wijziging officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004
van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 désignant les infractions
zware overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter graves par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi
uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en relative à la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 1er
koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op décembre 1975 portant règlement général sur la police de la
de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. circulation routière et de l'usage de la voie publique.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 1 september 2004. Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
26. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse
nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und des Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und des
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse öffentlichen Strasse
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, werden eine Reihe von Bestimmungen des Unterschrift vorzulegen, werden eine Reihe von Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren
Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und eine Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und eine
Reihe von Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 Reihe von Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und
die Benutzung der öffentlichen Strasse abgeändert. die Benutzung der öffentlichen Strasse abgeändert.
Es ist dem Gutachten des Staatsrates in allen Punkten Rechnung Es ist dem Gutachten des Staatsrates in allen Punkten Rechnung
getragen worden, ausser in einem, der im Kommentar zu den Artikeln getragen worden, ausser in einem, der im Kommentar zu den Artikeln
erklärt wird. erklärt wird.
I. « Aufenthaltszone », « Urlaubszone », « 30-Zone » I. « Aufenthaltszone », « Urlaubszone », « 30-Zone »
Die Regierung will die Anzahl Strassenverkehrsopfer bis 2006 um Die Regierung will die Anzahl Strassenverkehrsopfer bis 2006 um
mindestens 33% und bis 2010 um 50% verringern. Mit diesem Ziel vor mindestens 33% und bis 2010 um 50% verringern. Mit diesem Ziel vor
Augen übernimmt die Regierung die Empfehlungen der Versammlung aller Augen übernimmt die Regierung die Empfehlungen der Versammlung aller
Hauptakteure der Verkehrssicherheit. Hauptakteure der Verkehrssicherheit.
Diese Versammlung weist in ihren Empfehlungen mit Nachdruck auf die Diese Versammlung weist in ihren Empfehlungen mit Nachdruck auf die
Notwendigkeit hin, die Geschwindigkeit in Schulumgebungen zu Notwendigkeit hin, die Geschwindigkeit in Schulumgebungen zu
verringern, da viele Kinder Opfer von Verkehrsunfällen werden, und verringern, da viele Kinder Opfer von Verkehrsunfällen werden, und
dies oft in der Nähe einer Schule. dies oft in der Nähe einer Schule.
Deshalb muss die Abgrenzung weiterer 30-Zonen gefördert werden. Dazu Deshalb muss die Abgrenzung weiterer 30-Zonen gefördert werden. Dazu
ist eine Vereinfachung der Vorschriften notwendig. ist eine Vereinfachung der Vorschriften notwendig.
Um diese Ziele zu erreichen, verabschiedet die Regierung eine Reihe Um diese Ziele zu erreichen, verabschiedet die Regierung eine Reihe
von Massnahmen. Durch vorliegenden Erlass soll die Abgrenzung von von Massnahmen. Durch vorliegenden Erlass soll die Abgrenzung von
Schulumgebungen und die damit einhergehende Einführung einer Schulumgebungen und die damit einhergehende Einführung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in Schulumgebungen Pflicht Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in Schulumgebungen Pflicht
werden. Ausserdem werden die Bedingungen für die Einrichtung von werden. Ausserdem werden die Bedingungen für die Einrichtung von
30-Zonen gelockert, damit die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes 30-Zonen gelockert, damit die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes
in allen Aufenthaltszonen auf systematische Weise 30-Zonen abgrenzen in allen Aufenthaltszonen auf systematische Weise 30-Zonen abgrenzen
können. können.
Durch vorliegenden Erlass wird es möglich, zeitweilig Urlaubszonen Durch vorliegenden Erlass wird es möglich, zeitweilig Urlaubszonen
abzugrenzen. Hierbei handelt es sich um Zonen, wo Jugendlager abzugrenzen. Hierbei handelt es sich um Zonen, wo Jugendlager
organisiert werden und wo Konzentrationen von Urlaubern zu verzeichnen organisiert werden und wo Konzentrationen von Urlaubern zu verzeichnen
sind. sind.
Erstens umfasst der Königliche Erlass in Sachen 30-Zonen folgende Erstens umfasst der Königliche Erlass in Sachen 30-Zonen folgende
Abänderungen. Abänderungen.
Ziel dieser Massnahme ist es, die Abgrenzung von 30-Zonen im ganzen Ziel dieser Massnahme ist es, die Abgrenzung von 30-Zonen im ganzen
Land zu fördern, beginnend mit den Schulumgebungen. Diese Orte Land zu fördern, beginnend mit den Schulumgebungen. Diese Orte
bedürfen in der Tat einer erhöhten Sicherheit. bedürfen in der Tat einer erhöhten Sicherheit.
30-Zonen in Schulumgebungen können auf die gesamte Aufenthaltszone um 30-Zonen in Schulumgebungen können auf die gesamte Aufenthaltszone um
die Schule ausgeweitet werden. In diesem Fall befindet die Schule sich die Schule ausgeweitet werden. In diesem Fall befindet die Schule sich
einfach innerhalb einer 30-Zone. einfach innerhalb einer 30-Zone.
Es bleibt dem Verwalter des Strassen- und Wegenetzes überlassen, den Es bleibt dem Verwalter des Strassen- und Wegenetzes überlassen, den
Umfang der Schulumgebung zu bestimmen; dieser Umfang muss glaubwürdig Umfang der Schulumgebung zu bestimmen; dieser Umfang muss glaubwürdig
bleiben, das heisst, dass sich auf die kritische Zone konzentriert bleiben, das heisst, dass sich auf die kritische Zone konzentriert
werden muss, in der sich die Konzentration von Schulkindern befindet. werden muss, in der sich die Konzentration von Schulkindern befindet.
Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes entscheidet sich entweder Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes entscheidet sich entweder
für eine Schulumgebung, die ständig gilt, oder für eine Schulumgebung für eine Schulumgebung, die ständig gilt, oder für eine Schulumgebung
mit veränderlicher Kennzeichnung mit zeitlich klar begrenzter mit veränderlicher Kennzeichnung mit zeitlich klar begrenzter
Gültigkeit. Gültigkeit.
Unter « Schule » versteht man jeden Sitz einer Unterrichtsanstalt des Unter « Schule » versteht man jeden Sitz einer Unterrichtsanstalt des
Vor-, Primar- oder Sekundarschulwesens. Vor-, Primar- oder Sekundarschulwesens.
Die Einrichtungsbedingungen für die Abgrenzung von 30-Zonen werden auf Die Einrichtungsbedingungen für die Abgrenzung von 30-Zonen werden auf
ein striktes Minimum beschränkt, so dass für die (Gemeinde)verwalter ein striktes Minimum beschränkt, so dass für die (Gemeinde)verwalter
des Strassen- und Wegenetzes künftig keine Hindernisse mehr bestehen, des Strassen- und Wegenetzes künftig keine Hindernisse mehr bestehen,
systematisch alle dazu geeigneten Teile der Gemeinde in 30-Zonen systematisch alle dazu geeigneten Teile der Gemeinde in 30-Zonen
umzuwandeln. umzuwandeln.
Die beiden Hauptbedingungen für die Abgrenzung einer 30-Zone werden in Die beiden Hauptbedingungen für die Abgrenzung einer 30-Zone werden in
die « Regelung des Verwalters des Strassen- und Wegenetzes » die « Regelung des Verwalters des Strassen- und Wegenetzes »
aufgenommen: Die 30-Zone ist ein Status, der nur für Aufenthaltszonen aufgenommen: Die 30-Zone ist ein Status, der nur für Aufenthaltszonen
benutzt werden kann; der Zugang zu einer 30-Zone muss für den benutzt werden kann; der Zugang zu einer 30-Zone muss für den
Verkehrsteilnehmer jederzeit erkennbar sein oder erkennbar gemacht Verkehrsteilnehmer jederzeit erkennbar sein oder erkennbar gemacht
werden. werden.
Die Strassen einer 30-Zone sowie Strassen anderer Kategorien müssen so Die Strassen einer 30-Zone sowie Strassen anderer Kategorien müssen so
gestaltet sein, dass sie als grundsätzlich sicher angesehen werden gestaltet sein, dass sie als grundsätzlich sicher angesehen werden
können. Das heisst, dass der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes können. Das heisst, dass der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes
ein Gleichgewicht zwischen der Funktion der Strasse, ihrer Gestaltung ein Gleichgewicht zwischen der Funktion der Strasse, ihrer Gestaltung
und dem tatsächlichen Gebrauch, der von ihr gemacht wird, und dem tatsächlichen Gebrauch, der von ihr gemacht wird,
gewährleisten muss. Diese Vorgehensweise lässt sich nicht in einer gewährleisten muss. Diese Vorgehensweise lässt sich nicht in einer
Regelung festhalten; es geht hier eher um eine Frage der Organisation Regelung festhalten; es geht hier eher um eine Frage der Organisation
und der Fachkenntnis des Verwalters des Strassen- und Wegenetzes. und der Fachkenntnis des Verwalters des Strassen- und Wegenetzes.
Zweitens wird es durch den Königlichen Erlass möglich, eine Zweitens wird es durch den Königlichen Erlass möglich, eine
Beschränkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in Gemeinden Beschränkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in Gemeinden
einzuführen, wo Jugendlager organisiert werden und wo Konzentrationen einzuführen, wo Jugendlager organisiert werden und wo Konzentrationen
von Urlaubern zu verzeichnen sind. von Urlaubern zu verzeichnen sind.
Der Name « Urlaubszone » ist als allgemeiner Begriff gewählt worden Der Name « Urlaubszone » ist als allgemeiner Begriff gewählt worden
und bezeichnet Zonen, wo Jugendcamps stattfinden, Zonen rund um dicht und bezeichnet Zonen, wo Jugendcamps stattfinden, Zonen rund um dicht
bevölkerte Campingplätze, Orte, wo Freizeitveranstaltungen mit regem bevölkerte Campingplätze, Orte, wo Freizeitveranstaltungen mit regem
Zulauf organisiert werden, usw. Zulauf organisiert werden, usw.
Der Königliche Erlass sieht die Möglichkeit vor, Fussgängern, die bei Der Königliche Erlass sieht die Möglichkeit vor, Fussgängern, die bei
Nichtvorhandensein eines erhöhten Seitenstreifens allein oder in Nichtvorhandensein eines erhöhten Seitenstreifens allein oder in
Gruppen die Fahrbahn benutzen müssen, mehr Sicherheit zu bieten. Gruppen die Fahrbahn benutzen müssen, mehr Sicherheit zu bieten.
In den meisten Fällen wird die Gemeinde für den Zeitraum, für den sie In den meisten Fällen wird die Gemeinde für den Zeitraum, für den sie
die besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gelten lassen möchte, einen die besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gelten lassen möchte, einen
zusätzlichen zeitweiligen Beschluss erlassen. Von der Gemeinde darf zusätzlichen zeitweiligen Beschluss erlassen. Von der Gemeinde darf
erwartet werden, dass sie für zusätzliche Polizeikontrollen sorgt, erwartet werden, dass sie für zusätzliche Polizeikontrollen sorgt,
damit die besondere zeitweilige Geschwindigkeitsbeschränkung auch damit die besondere zeitweilige Geschwindigkeitsbeschränkung auch
eingehalten wird. eingehalten wird.
Der Königliche Erlass sieht die Möglichkeit vor, innerhalb Der Königliche Erlass sieht die Möglichkeit vor, innerhalb
geschlossener Ortschaften zeitweilig 30-Zonen abzugrenzen. geschlossener Ortschaften zeitweilig 30-Zonen abzugrenzen.
Ausserhalb geschlossener Ortschaften ist in den Fällen, wo eine Ausserhalb geschlossener Ortschaften ist in den Fällen, wo eine
Geschwindigkeitsverringerung sich als notwendig erweist, die Geschwindigkeitsverringerung sich als notwendig erweist, die
Möglichkeit vorgesehen, zeitweilige 50- oder 70-Zonen einzurichten. Möglichkeit vorgesehen, zeitweilige 50- oder 70-Zonen einzurichten.
II. Platz des Motorradfahrers auf der Fahrbahn II. Platz des Motorradfahrers auf der Fahrbahn
Artikel 9.3 der Strassenverkehrsordnung legt fest, dass jeder Führer, Artikel 9.3 der Strassenverkehrsordnung legt fest, dass jeder Führer,
ob Autofahrer, Motorradfahrer oder sonstiger Fahrer, so weit wie ob Autofahrer, Motorradfahrer oder sonstiger Fahrer, so weit wie
möglich den rechten Rand der Fahrbahn einzuhalten hat. möglich den rechten Rand der Fahrbahn einzuhalten hat.
Diese Bestimmung stellt Motorradfahrer in Sachen Verkehrssicherheit Diese Bestimmung stellt Motorradfahrer in Sachen Verkehrssicherheit
vor ein besonderes Problem, da eine solche Verpflichtung ihnen unter vor ein besonderes Problem, da eine solche Verpflichtung ihnen unter
bestimmten Umständen auferlegt, gegenüber Autofahrern, die ihnen bestimmten Umständen auferlegt, gegenüber Autofahrern, die ihnen
vorausfahren oder folgen, eine gefährliche Position einzunehmen. vorausfahren oder folgen, eine gefährliche Position einzunehmen.
In der Tat ist eine gute Sicht zwischen den verschiedenen In der Tat ist eine gute Sicht zwischen den verschiedenen
Verkehrsteilnehmern auf der öffentlichen Strasse eine der notwendigen Verkehrsteilnehmern auf der öffentlichen Strasse eine der notwendigen
Bedingungen für einen sicheren Verkehr. So wird ein Motorradfahrer Bedingungen für einen sicheren Verkehr. So wird ein Motorradfahrer
besser von einem ihm vorausfahrenden Führer wahrgenommen, wenn er im besser von einem ihm vorausfahrenden Führer wahrgenommen, wenn er im
Innenrückspiegel oder im linken Aussenrückspiegel sichtbar ist. Ein Innenrückspiegel oder im linken Aussenrückspiegel sichtbar ist. Ein
rechter Aussenrückspiegel ist übrigens nicht obligatorisch für rechter Aussenrückspiegel ist übrigens nicht obligatorisch für
Personenkraftwagen. Personenkraftwagen.
Ein Motorradfahrer, der in einem gewissen Abstand vom rechten Ein Motorradfahrer, der in einem gewissen Abstand vom rechten
Fahrbahnrand fährt, wird auch besser gesehen von Autofahrern, die ihm Fahrbahnrand fährt, wird auch besser gesehen von Autofahrern, die ihm
folgen und die ihn als vollwertigen Fahrbahnbenutzer wahrnehmen. folgen und die ihn als vollwertigen Fahrbahnbenutzer wahrnehmen.
Der Motorradfahrer wird künftig seinen Platz auf der Fahrbahn wählen Der Motorradfahrer wird künftig seinen Platz auf der Fahrbahn wählen
können, sofern er die Hälfte der Breite der Fahrbahn nicht können, sofern er die Hälfte der Breite der Fahrbahn nicht
überschreitet, wenn diese für beide Fahrtrichtungen offensteht. überschreitet, wenn diese für beide Fahrtrichtungen offensteht.
Die allgemeine Regel in Artikel 7.2, der zufolge Verkehrsteilnehmer Die allgemeine Regel in Artikel 7.2, der zufolge Verkehrsteilnehmer
sich auf öffentlicher Strasse so verhalten müssen, dass sie weder eine sich auf öffentlicher Strasse so verhalten müssen, dass sie weder eine
Behinderung noch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen, Behinderung noch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen,
bleibt selbstverständlich anwendbar, so dass der Motorradfahrer den bleibt selbstverständlich anwendbar, so dass der Motorradfahrer den
Platz auf der Fahrbahn wählen muss, indem er dieser Platz auf der Fahrbahn wählen muss, indem er dieser
Vorsichtsverpflichtung Rechnung trägt. Er muss sich also so Vorsichtsverpflichtung Rechnung trägt. Er muss sich also so
positionieren, dass er gut sichtbar ist, muss dabei aber eine Position positionieren, dass er gut sichtbar ist, muss dabei aber eine Position
einnehmen, die es ihm ermöglicht, dem vorausfahrenden Fahrzeug in einnehmen, die es ihm ermöglicht, dem vorausfahrenden Fahrzeug in
einer Notsituation auszuweichen. einer Notsituation auszuweichen.
Der Gesamtheit von Fahrzeug, Führer, Beifahrer und Ladung muss Der Gesamtheit von Fahrzeug, Führer, Beifahrer und Ladung muss
Rechnung getragen werden, um den Platz des Motorradfahrers zu Rechnung getragen werden, um den Platz des Motorradfahrers zu
bestimmen, und nicht der Position der Reifen. So wird vermieden, dass bestimmen, und nicht der Position der Reifen. So wird vermieden, dass
ein Motorradfahrer, der in eine Kurve hineinfährt, durch seine ein Motorradfahrer, der in eine Kurve hineinfährt, durch seine
Schräglage auf die Fahrbahn gerät, die den entgegenkommenden Schräglage auf die Fahrbahn gerät, die den entgegenkommenden
Fahrzeugen vorbehalten ist. Fahrzeugen vorbehalten ist.
Die eingeführte Neuerung hat keine Auswirkungen auf die anderen Die eingeführte Neuerung hat keine Auswirkungen auf die anderen
Verkehrsregeln, auch nicht, was den Platz auf der Fahrbahn bei einer Verkehrsregeln, auch nicht, was den Platz auf der Fahrbahn bei einer
Richtungsänderung oder beim Kreuzen oder was die Überholvorschriften Richtungsänderung oder beim Kreuzen oder was die Überholvorschriften
betrifft. Jedoch ist der Motorradfahrer, der überholt wird, nicht mehr betrifft. Jedoch ist der Motorradfahrer, der überholt wird, nicht mehr
verpflichtet, sich möglichst rechts zu halten (Art. 16.7). Er muss verpflichtet, sich möglichst rechts zu halten (Art. 16.7). Er muss
allerdings darauf achten, dass er andere Führer, die zum Überholen allerdings darauf achten, dass er andere Führer, die zum Überholen
angesetzt haben, nicht behindert. angesetzt haben, nicht behindert.
Ausserdem werden Bewegungen, die vom Motorradfahrer durchgeführt Ausserdem werden Bewegungen, die vom Motorradfahrer durchgeführt
werden, wenn er seinen Platz wählt, nicht als Fahrbewegungen werden, wenn er seinen Platz wählt, nicht als Fahrbewegungen
angesehen, für die die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers notwendig angesehen, für die die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers notwendig
wäre. wäre.
III. Verbot der Benutzung der Cruise Control beziehungsweise des III. Verbot der Benutzung der Cruise Control beziehungsweise des
Reisegeschwindigkeitsreglers Reisegeschwindigkeitsreglers
Die Einführung zweier neuer Verkehrsschilder ermöglicht es dem Die Einführung zweier neuer Verkehrsschilder ermöglicht es dem
Verwalter des Strassen- und Wegenetzes, beispielsweise an Verwalter des Strassen- und Wegenetzes, beispielsweise an
staugefährdeten Stellen, an Stellen, wo Arbeiten durchgeführt werden, staugefährdeten Stellen, an Stellen, wo Arbeiten durchgeführt werden,
und/oder an Stellen mit starkem Frachtverkehr die Benutzung der Cruise und/oder an Stellen mit starkem Frachtverkehr die Benutzung der Cruise
Control beziehungsweise des Reisegeschwindigkeitsreglers zu verbieten. Control beziehungsweise des Reisegeschwindigkeitsreglers zu verbieten.
Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes wird angesichts der Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes wird angesichts der
genannten Auswahlmöglichkeiten je nach Art des Fahrzeugs verschiedene genannten Auswahlmöglichkeiten je nach Art des Fahrzeugs verschiedene
Formeln in Betracht ziehen können, beispielsweise ein Verbot nur für Formeln in Betracht ziehen können, beispielsweise ein Verbot nur für
Fahrzeuge, die ein bestimmtes Gewicht überschreiten, ein Verbot für Fahrzeuge, die ein bestimmtes Gewicht überschreiten, ein Verbot für
alle Fahrzeuge usw. alle Fahrzeuge usw.
Aufgrund der allgemeinen Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung kann Aufgrund der allgemeinen Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung kann
es für den Verwalter des Strassen- und Wegenetzes nützlich sein, von es für den Verwalter des Strassen- und Wegenetzes nützlich sein, von
Verkehrszeichen mit zonaler Gültigkeit Gebrauch zu machen, das heisst Verkehrszeichen mit zonaler Gültigkeit Gebrauch zu machen, das heisst
von einem Zonenschild, das in der gesamten abgegrenzten Zone gültig von einem Zonenschild, das in der gesamten abgegrenzten Zone gültig
ist. Zugleich ist der Gebrauch einer elektronischen Beschilderung ist. Zugleich ist der Gebrauch einer elektronischen Beschilderung
denkbar. denkbar.
IV - Förderung der Flüssigkeit des organisierten Verkehrs zwischen IV - Förderung der Flüssigkeit des organisierten Verkehrs zwischen
Wohnung und Arbeitsplatz Wohnung und Arbeitsplatz
Sowohl die überfahrbare Sonderspur, die den Fahrzeugen des Sowohl die überfahrbare Sonderspur, die den Fahrzeugen des
Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehalten ist, als Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehalten ist, als
auch die Fahrspur, die demselben Verkehr vorbehalten ist auch die Fahrspur, die demselben Verkehr vorbehalten ist
(umgangssprachlich oft « Bus-Tram-Spur » oder « Busspur » genannt), (umgangssprachlich oft « Bus-Tram-Spur » oder « Busspur » genannt),
dürfen von Fahrzeugen benutzt werden, die im Verkehr zwischen Wohnung dürfen von Fahrzeugen benutzt werden, die im Verkehr zwischen Wohnung
und Arbeitsplatz eingesetzt sind. und Arbeitsplatz eingesetzt sind.
Es handelt sich um Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, das heisst Es handelt sich um Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, das heisst
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser
dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5 Tonnen (M2) dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5 Tonnen (M2)
oder über 5 Tonnen (M3). oder über 5 Tonnen (M3).
Diese Fahrzeuge müssen deutlich sichtbar mit einem Sonderschild Diese Fahrzeuge müssen deutlich sichtbar mit einem Sonderschild
versehen sein, wenn sie einen dieser Strassenteile benutzen. versehen sein, wenn sie einen dieser Strassenteile benutzen.
Der Zugang zu diesen besonderen Teilen der öffentlichen Strasse muss Der Zugang zu diesen besonderen Teilen der öffentlichen Strasse muss
systematisch durch die Hinweisschilder F17 und F18 der systematisch durch die Hinweisschilder F17 und F18 der
Strassenverkehrsordnung symbolisiert werden. Strassenverkehrsordnung symbolisiert werden.
V - Gewöhnliche Verstösse V - Gewöhnliche Verstösse
Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 ist am 1. März Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 ist am 1. März
2004 in Kraft getreten. Es hat sich schnell herausgestellt, dass der 2004 in Kraft getreten. Es hat sich schnell herausgestellt, dass der
retributive Teil der Strafe, die mit bestimmten schweren Verstössen retributive Teil der Strafe, die mit bestimmten schweren Verstössen
ersten Grades einhergeht, seinen Zweck in der Organisation des ersten Grades einhergeht, seinen Zweck in der Organisation des
Gemeinschaftslebens nicht erfüllt. Dieser Teil wird im Vergleich zu Gemeinschaftslebens nicht erfüllt. Dieser Teil wird im Vergleich zu
den angeführten Beschuldigungen als unangemessen angesehen. den angeführten Beschuldigungen als unangemessen angesehen.
Es geht um folgende drei Kategorien von Verstössen: Es geht um folgende drei Kategorien von Verstössen:
-mit einem für Personen mit Behinderung bestimmten Fahrzeug, einem -mit einem für Personen mit Behinderung bestimmten Fahrzeug, einem
Fahrrad oder einem Gespann ohne Beleuchtung vorn oder hinten gefahren Fahrrad oder einem Gespann ohne Beleuchtung vorn oder hinten gefahren
sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung Pflicht war, sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung Pflicht war,
- bestimmte Parkverstösse sensu lato, die keine besondere Behinderung - bestimmte Parkverstösse sensu lato, die keine besondere Behinderung
oder Gefahr verursachen, oder Gefahr verursachen,
- die Zulassungsbescheinigung nicht im Fahrzeug mitführen und das - die Zulassungsbescheinigung nicht im Fahrzeug mitführen und das
Zulassungskennzeichen nicht binnen der vorgeschriebenen Frist Zulassungskennzeichen nicht binnen der vorgeschriebenen Frist
zurücksenden. zurücksenden.
Die Regierung hat anlässlich des Ministerrates vom 20. und 21. März Die Regierung hat anlässlich des Ministerrates vom 20. und 21. März
2004 in Ostende beschlossen, diese Verstösse wieder als gewöhnliche 2004 in Ostende beschlossen, diese Verstösse wieder als gewöhnliche
Verstösse anzusehen. Verstösse anzusehen.
Diese Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses muss so schnell Diese Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses muss so schnell
wie möglich angenommen werden, um den Zeitraum, während dessen diese wie möglich angenommen werden, um den Zeitraum, während dessen diese
Verstösse verschieden behandelt werden, so kurz wie möglich zu halten. Verstösse verschieden behandelt werden, so kurz wie möglich zu halten.
Diese Dringlichkeit lässt sich rechtfertigen durch die Notwendigkeit, Diese Dringlichkeit lässt sich rechtfertigen durch die Notwendigkeit,
dem Bürger Rechtssicherheit zu bieten. dem Bürger Rechtssicherheit zu bieten.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 - Mit diesem Artikel werden zwei neue Begriffe im Bereich Artikel 1 - Mit diesem Artikel werden zwei neue Begriffe im Bereich
der Verkehrssicherheit eingeführt. Einerseits geht es um die der Verkehrssicherheit eingeführt. Einerseits geht es um die
Definition einer Aufenthaltszone. Sie ist rein qualitativ und setzt Definition einer Aufenthaltszone. Sie ist rein qualitativ und setzt
eine politische Wahl voraus, die die Interessen der nicht eine politische Wahl voraus, die die Interessen der nicht
motorisierten Verkehrsteilnehmer höher stellt als die Interessen der motorisierten Verkehrsteilnehmer höher stellt als die Interessen der
motorisierten Verkehrsteilnehmer. Diese Wahl kann durch den Status motorisierten Verkehrsteilnehmer. Diese Wahl kann durch den Status
einer 30-Zone oder sogar durch den Status eines verkehrsberuhigten einer 30-Zone oder sogar durch den Status eines verkehrsberuhigten
Bereichs oder einer Begegnungszone formell bestätigt werden. Bereichs oder einer Begegnungszone formell bestätigt werden.
Der Empfehlung des Staatsrates, den Begriff « fonction de séjour » Der Empfehlung des Staatsrates, den Begriff « fonction de séjour »
durch den Begriff « fonction d'habitat » zu ersetzen, ist nicht Folge durch den Begriff « fonction d'habitat » zu ersetzen, ist nicht Folge
geleistet worden. Dagegen hat seine Bemerkung über die durch die geleistet worden. Dagegen hat seine Bemerkung über die durch die
Verwendung zweier verschiedener Ausdrücke in Artikel 2.48 entstehende Verwendung zweier verschiedener Ausdrücke in Artikel 2.48 entstehende
Inkohärenz zur Ersetzung des Begriffs « fonction d'habitat » durch den Inkohärenz zur Ersetzung des Begriffs « fonction d'habitat » durch den
Begriff « fonction de séjour » geführt. Der Begriff « fonction de Begriff « fonction de séjour » geführt. Der Begriff « fonction de
séjour » bezieht sich in der Tat auf alle Formen von nicht séjour » bezieht sich in der Tat auf alle Formen von nicht
motorisierten Aktivitäten in einer Strasse, wie beispielsweise laufen, motorisierten Aktivitäten in einer Strasse, wie beispielsweise laufen,
Rad fahren, stehen bleiben für ein Gespräch, während der Begriff « Rad fahren, stehen bleiben für ein Gespräch, während der Begriff «
fonction d'habitat » sich eher auf das Wohnen in der Strasse bezieht. fonction d'habitat » sich eher auf das Wohnen in der Strasse bezieht.
Andererseits geht es um die « Urlaubszone ». Mit diesem Begriff sind Andererseits geht es um die « Urlaubszone ». Mit diesem Begriff sind
die Orte gemeint, wo sich zeitweilig eine grosse Anzahl Urlauber die Orte gemeint, wo sich zeitweilig eine grosse Anzahl Urlauber
aufhalten. Dieser Zustrom von Urlaubern hat eine Erhöhung der Anzahl aufhalten. Dieser Zustrom von Urlaubern hat eine Erhöhung der Anzahl
schwacher Verkehrsteilnehmer auf der öffentlichen Strasse zur Folge. schwacher Verkehrsteilnehmer auf der öffentlichen Strasse zur Folge.
Durch die Abgrenzung solcher Zonen kann der Verwalter des Strassen- Durch die Abgrenzung solcher Zonen kann der Verwalter des Strassen-
und Wegenetzes auf zeitweilige Situationen reagieren und die schwachen und Wegenetzes auf zeitweilige Situationen reagieren und die schwachen
Verkehrsteilnehmer sind besser geschützt. Verkehrsteilnehmer sind besser geschützt.
Art. 2 - Mit diesem Artikel wird Artikel 9.3 des aktuellen Textes Art. 2 - Mit diesem Artikel wird Artikel 9.3 des aktuellen Textes
abgeändert, indem eine neue Bestimmung eingeführt wird, durch die abgeändert, indem eine neue Bestimmung eingeführt wird, durch die
Motorradfahrern ein vollwertiger Platz auf der Fahrbahn eingeräumt Motorradfahrern ein vollwertiger Platz auf der Fahrbahn eingeräumt
wird. wird.
Durch die Einführung dieser Bestimmung soll dem Zweifel und der Durch die Einführung dieser Bestimmung soll dem Zweifel und der
Unsicherheit in Bezug auf den Platz dieser Verkehrsteilnehmer auf der Unsicherheit in Bezug auf den Platz dieser Verkehrsteilnehmer auf der
Fahrbahn ein Ende gesetzt werden. Fahrbahn ein Ende gesetzt werden.
Früher waren diese Verkehrsteilnehmer verpflichtet, so weit wie Früher waren diese Verkehrsteilnehmer verpflichtet, so weit wie
möglich den rechten Rand der Fahrbahn einzuhalten, was oft gefährliche möglich den rechten Rand der Fahrbahn einzuhalten, was oft gefährliche
Situationen zur Folge hatte, insbesondere beim Überholen von Situationen zur Folge hatte, insbesondere beim Überholen von
Motorradfahrern. Motorradfahrern.
Ausserdem hat diese Abänderung zur Folge, dass Motorradfahrer im Ausserdem hat diese Abänderung zur Folge, dass Motorradfahrer im
Verkehr besser wahrgenommen werden. Verkehr besser wahrgenommen werden.
Art. 3 - Mit diesem Artikel wird in Artikel 22quater bezüglich der Art. 3 - Mit diesem Artikel wird in Artikel 22quater bezüglich der
Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt
ist, der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 ist, der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998
aufgehoben. Der Königliche Erlass vom 9. Oktober 1998 wird übrigens aufgehoben. Der Königliche Erlass vom 9. Oktober 1998 wird übrigens
durch Artikel 11 des vorliegenden Königlichen Erlasses aufgehoben mit durch Artikel 11 des vorliegenden Königlichen Erlasses aufgehoben mit
dem Ziel, die Modalitäten für die Einrichtung einer 30-Zone auf ein dem Ziel, die Modalitäten für die Einrichtung einer 30-Zone auf ein
striktes Minimum zu beschränken. Diese Mindestanforderungen sind im striktes Minimum zu beschränken. Diese Mindestanforderungen sind im
Ministeriellen Erlass zur Festlegung der Mindestmasse und der Ministeriellen Erlass zur Festlegung der Mindestmasse und der
Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen aufgenommen. Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen aufgenommen.
Art. 4 - Mit diesem Artikel werden die neuen Verkehrsschilder Art. 4 - Mit diesem Artikel werden die neuen Verkehrsschilder
eingeführt, die im Rahmen des Verbots der Benutzung der Cruise Control eingeführt, die im Rahmen des Verbots der Benutzung der Cruise Control
beziehungsweise des Reisegeschwindigkeitsreglers angebracht werden beziehungsweise des Reisegeschwindigkeitsreglers angebracht werden
können. Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes erhalten hiermit können. Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes erhalten hiermit
die Möglichkeit, zeitweilig oder an gut gewählten Stellen ein solches die Möglichkeit, zeitweilig oder an gut gewählten Stellen ein solches
Verbotsschild anzubringen. Verbotsschild anzubringen.
Art. 5 - Auf der Fahrspur, die aufgrund von Artikel 72.5 der Art. 5 - Auf der Fahrspur, die aufgrund von Artikel 72.5 der
Strassenverkehrsordnung den Fahrzeugen des regulären öffentlichen Strassenverkehrsordnung den Fahrzeugen des regulären öffentlichen
Linienverkehrs und den Schulbussen vorbehalten ist, dürfen auch Linienverkehrs und den Schulbussen vorbehalten ist, dürfen auch
bestimmte andere Fahrzeuge fahren, beispielsweise vorfahrtsberechtigte bestimmte andere Fahrzeuge fahren, beispielsweise vorfahrtsberechtigte
Fahrzeuge; auch Taxis und Radfahrer dürfen diese Fahrspur benutzen, Fahrzeuge; auch Taxis und Radfahrer dürfen diese Fahrspur benutzen,
wenn die Beschilderung es erlaubt. wenn die Beschilderung es erlaubt.
Künftig dürfen auch Fahrzeuge der Klassen M2 oder M3, die für den Künftig dürfen auch Fahrzeuge der Klassen M2 oder M3, die für den
Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind, diese Busspur Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind, diese Busspur
benutzen, vorausgesetzt, dass dies durch die Beschilderung erlaubt benutzen, vorausgesetzt, dass dies durch die Beschilderung erlaubt
ist. ist.
Art. 6 - In Analogie zur Benutzung der Busspur dürfen Fahrzeuge der Art. 6 - In Analogie zur Benutzung der Busspur dürfen Fahrzeuge der
Klassen M2 oder M3, die für den Verkehr zwischen Wohnung und Klassen M2 oder M3, die für den Verkehr zwischen Wohnung und
Arbeitsplatz bestimmt sind, die überfahrbare Sonderspur benutzen, Arbeitsplatz bestimmt sind, die überfahrbare Sonderspur benutzen,
vorausgesetzt, dass dies durch die Beschilderung erlaubt ist. vorausgesetzt, dass dies durch die Beschilderung erlaubt ist.
Art. 7 - Mit diesem Artikel wird der erste Artikel des Königlichen Art. 7 - Mit diesem Artikel wird der erste Artikel des Königlichen
Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse
nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen
abgeändert. Es wird bezweckt, die Fälle, in denen zusätzlich zum abgeändert. Es wird bezweckt, die Fälle, in denen zusätzlich zum
Verweis auf die Artikel der in Ausführung der koordinierten Gesetze Verweis auf die Artikel der in Ausführung der koordinierten Gesetze
über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen
auch der Wortlaut in Betracht gezogen werden muss, auf Artikel 2.1 Nr. auch der Wortlaut in Betracht gezogen werden muss, auf Artikel 2.1 Nr.
7 erster und vierter Gedankenstrich auszuweiten. 7 erster und vierter Gedankenstrich auszuweiten.
Art. 8 - Mit diesem Artikel wird Artikel 2 des vorerwähnten Art. 8 - Mit diesem Artikel wird Artikel 2 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses abgeändert. Königlichen Erlasses abgeändert.
- Es handelt sich um eine rein technische Anpassung des Verweises auf - Es handelt sich um eine rein technische Anpassung des Verweises auf
den betreffenden Artikel, den betreffenden Artikel,
- Mit dieser Abänderung wird ein zusätzliches grundlegendes Element - Mit dieser Abänderung wird ein zusätzliches grundlegendes Element
hinzugefügt, damit die Verstösse bezüglich des Haltens oder Parkens hinzugefügt, damit die Verstösse bezüglich des Haltens oder Parkens
auf Bürgersteigen, auf erhöhten Seitenstreifen in geschlossenen auf Bürgersteigen, auf erhöhten Seitenstreifen in geschlossenen
Ortschaften und auf Radwegen als schwere Verstösse ersten Grades Ortschaften und auf Radwegen als schwere Verstösse ersten Grades
angesehen werden. Wenn dieses Element nicht vorhanden ist, bleibt der angesehen werden. Wenn dieses Element nicht vorhanden ist, bleibt der
Verstoss ein gewöhnlicher Verstoss, Verstoss ein gewöhnlicher Verstoss,
- Es handelt sich um eine rein technische Abänderung, - Es handelt sich um eine rein technische Abänderung,
- Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, auf der Fahrbahn - Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, auf der Fahrbahn
in einer Entfernung von mehr als drei Metern und weniger als 5 Metern in einer Entfernung von mehr als drei Metern und weniger als 5 Metern
vor Fussgängerüberwegen, Überwegen für Radfahrer und Führer von vor Fussgängerüberwegen, Überwegen für Radfahrer und Führer von
zweirädrigen Kleinkrafträdern zu parken, abgeändert. Dieser Verstoss zweirädrigen Kleinkrafträdern zu parken, abgeändert. Dieser Verstoss
wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss, wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss,
- Die Angabe des Artikels wird abgeändert, um den Abänderungen, die - Die Angabe des Artikels wird abgeändert, um den Abänderungen, die
durch den « Strassenkodex », den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 durch den « Strassenkodex », den Königlichen Erlass vom 4. April 2003
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur
Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung angebracht worden Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung angebracht worden
sind, Rechnung zu tragen, sind, Rechnung zu tragen,
- Gemäss der vorhergehenden Abänderung der Angabe des Artikels wird - Gemäss der vorhergehenden Abänderung der Angabe des Artikels wird
ein Gedankenstrich mit Text hinzugefügt, ein Gedankenstrich mit Text hinzugefügt,
- Die erste Streichung ist die Folge der beiden vorhergehenden - Die erste Streichung ist die Folge der beiden vorhergehenden
Abänderungen. Durch die zweite Streichung wird die Art des Verstosses, Abänderungen. Durch die zweite Streichung wird die Art des Verstosses,
mit einem für Personen mit Behinderung bestimmten Fahrzeug, einem mit einem für Personen mit Behinderung bestimmten Fahrzeug, einem
Fahrrad oder einem Gespann ohne Beleuchtung vorn oder hinten gefahren Fahrrad oder einem Gespann ohne Beleuchtung vorn oder hinten gefahren
zu sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung Pflicht war, abgeändert. zu sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung Pflicht war, abgeändert.
Dieser Verstoss wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss, Dieser Verstoss wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss,
- Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, bei einem - Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, bei einem
Verkehrsstau in Fahrtrichtung auf einen Fussgängerüberweg gefahren zu Verkehrsstau in Fahrtrichtung auf einen Fussgängerüberweg gefahren zu
sein und darauf zum Stillstand zu kommen, abgeändert. Dieser Verstoss sein und darauf zum Stillstand zu kommen, abgeändert. Dieser Verstoss
wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss, wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss,
- Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, die - Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, die
Zulassungsbescheinigung nicht im Fahrzeug mitzuführen und das Zulassungsbescheinigung nicht im Fahrzeug mitzuführen und das
Zulassungskennzeichen nicht binnen der vorgeschriebenen Frist Zulassungskennzeichen nicht binnen der vorgeschriebenen Frist
zurückzusenden, abgeändert. Diese Verstösse werden wieder gewöhnliche zurückzusenden, abgeändert. Diese Verstösse werden wieder gewöhnliche
Verstösse, Verstösse,
- Diese Bestimmung bildet das Gegenstück zur vorhergehenden Anpassung, - Diese Bestimmung bildet das Gegenstück zur vorhergehenden Anpassung,
was die Zulassung von Handelsschildern für Motorfahrzeuge und Anhänger was die Zulassung von Handelsschildern für Motorfahrzeuge und Anhänger
betrifft, betrifft,
- Es handelt sich um eine rein technische Abänderung. - Es handelt sich um eine rein technische Abänderung.
Art. 9 und 10 - Diese Abänderungen sind rein technischer Art. Art. 9 und 10 - Diese Abänderungen sind rein technischer Art.
Art. 11 - Mit diesem Artikel wird der Königliche Erlass vom 9. Oktober Art. 11 - Mit diesem Artikel wird der Königliche Erlass vom 9. Oktober
1998 zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in 1998 zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in
denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, aufgehoben. abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, aufgehoben.
Die auf ein striktes Minimum beschränkten Anforderungen für die Die auf ein striktes Minimum beschränkten Anforderungen für die
Einrichtung einer 30-Zone sind im Ministeriellen Erlass zur Festlegung Einrichtung einer 30-Zone sind im Ministeriellen Erlass zur Festlegung
der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der
Verkehrszeichen aufgenommen. Verkehrszeichen aufgenommen.
Art. 12 - Er legt das Datum des In-Kraft-Tretens fest, das heisst Art. 12 - Er legt das Datum des In-Kraft-Tretens fest, das heisst
sofort. sofort.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
26. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse
nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und des Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und des
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse öffentlichen Strasse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 29, abgeändert Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 29, abgeändert
durch die Gesetze vom 9. Juni 1975 und 7. Februar 2003; durch die Gesetze vom 9. Juni 1975 und 7. Februar 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27.
April 1976, 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 8. Juni 1979, 14. April 1976, 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 8. Juni 1979, 14.
Dezember 1979, 15. April 1980, 25. November 1980, 11. Mai 1982, 8. Dezember 1979, 15. April 1980, 25. November 1980, 11. Mai 1982, 8.
April 1983, 21. Dezember 1983, 1. Juni 1984, 18. Oktober 1984, 25. April 1983, 21. Dezember 1983, 1. Juni 1984, 18. Oktober 1984, 25.
März 1987, 17. September 1988, 22. Mai 1989, 20. Juli 1990, 28. Januar März 1987, 17. September 1988, 22. Mai 1989, 20. Juli 1990, 28. Januar
1991, 1. Februar 1991, 18. März 1991, 18. September 1991, 14. März 1991, 1. Februar 1991, 18. März 1991, 18. September 1991, 14. März
1996, 29. Mai 1996, 11. März 1997, 16. Juli 1997, 23. März 1998, 9. 1996, 29. Mai 1996, 11. März 1997, 16. Juli 1997, 23. März 1998, 9.
Oktober 1998, 15. Dezember 1998, 7. Mai 1999, 24. Juni 2000, 17. Oktober 1998, 15. Dezember 1998, 7. Mai 1999, 24. Juni 2000, 17.
Oktober 2001, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 21. Oktober 2002,18. Oktober 2001, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 21. Oktober 2002,18.
Dezember 2002 und 4. April 2003; Dezember 2002 und 4. April 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung
der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen
Verordnungen; Verordnungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung
der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in denen die der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in denen die
Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, abgeändert Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002; durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 18. März 2004 und Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 18. März 2004 und
1. April 2004; 1. April 2004;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1.
April 2004; April 2004;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die
Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit
in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf
Begutachtung binnen einer Frist von fünf Tagen gerichtet. Begutachtung binnen einer Frist von fünf Tagen gerichtet.
Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen
der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen
drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern
weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen
Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl
Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele,
die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure
der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den
Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur
Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und
Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern. Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern.
Das Hauptmittel, um dieses Ziel zu erreichen, besteht darin, das Das Hauptmittel, um dieses Ziel zu erreichen, besteht darin, das
Verhalten der Führer zu beeinflussen. Die Regierung wird demnach Verhalten der Führer zu beeinflussen. Die Regierung wird demnach
weiterhin eine Reihe von Massnahmen verabschieden, um dieses Mittel weiterhin eine Reihe von Massnahmen verabschieden, um dieses Mittel
wirksam umzusetzen. Sie hat anlässlich des Ministerrates vom 20. und wirksam umzusetzen. Sie hat anlässlich des Ministerrates vom 20. und
21. März 2004 unter anderem beschlossen, die Autofahrer in 21. März 2004 unter anderem beschlossen, die Autofahrer in
Schulumgebungen und an Stellen, wo sich viele Urlauber aufhalten, zu Schulumgebungen und an Stellen, wo sich viele Urlauber aufhalten, zu
sensibilisieren. In Schulumgebungen wird durch die Möglichkeit, dort sensibilisieren. In Schulumgebungen wird durch die Möglichkeit, dort
eine 30-Zone einzurichten, ebenfalls die Sicherheit erhöht werden. eine 30-Zone einzurichten, ebenfalls die Sicherheit erhöht werden.
Die Regierung hält es für notwendig, in Schulumgebungen allgemein Die Regierung hält es für notwendig, in Schulumgebungen allgemein
30-Zonen einzuführen. Dazu müssen die Verwalter des Strassen- und 30-Zonen einzuführen. Dazu müssen die Verwalter des Strassen- und
Wegenetzes vor Beginn des Schuljahres 2005 in jeder Schulumgebung eine Wegenetzes vor Beginn des Schuljahres 2005 in jeder Schulumgebung eine
30-Zone einrichten. 30-Zone einrichten.
Die Regierung möchte, dass die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes Die Regierung möchte, dass die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes
über alle notwendigen Instrumente verfügen, damit sie ihre Aktionen über alle notwendigen Instrumente verfügen, damit sie ihre Aktionen
gezielter den Umständen anpassen können. So können die Verwalter je gezielter den Umständen anpassen können. So können die Verwalter je
nach Saison in dicht mit Urlaubern bevölkerten Zonen die nach Saison in dicht mit Urlaubern bevölkerten Zonen die
Geschwindigkeit beschränken. Die Mobilitäts- und Geschwindigkeit beschränken. Die Mobilitäts- und
Verkehrssicherheitsprobleme, die bei Strassenarbeiten auftreten, Verkehrssicherheitsprobleme, die bei Strassenarbeiten auftreten,
können durch das Verbot der Benutzung der Cruise Control oder durch können durch das Verbot der Benutzung der Cruise Control oder durch
die Möglichkeit für zwischen Wohnung und Arbeitsplatz verkehrende die Möglichkeit für zwischen Wohnung und Arbeitsplatz verkehrende
Fahrzeuge, besondere Fahrspuren zu benutzen, vermieden werden. Fahrzeuge, besondere Fahrspuren zu benutzen, vermieden werden.
Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch die Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch die
Notwendigkeit für die kommenden Regionalregierungen, ihre Politik im Notwendigkeit für die kommenden Regionalregierungen, ihre Politik im
Bereich der Verwaltung des Strassen- und Wegenetzes vorzubereiten. Bereich der Verwaltung des Strassen- und Wegenetzes vorzubereiten.
Damit alle getroffenen Massnahmen zum erhofften Ergebnis führen, Damit alle getroffenen Massnahmen zum erhofften Ergebnis führen,
dürfen die Mittel nicht unangemessen sein. Nun aber hat die Regierung dürfen die Mittel nicht unangemessen sein. Nun aber hat die Regierung
anlässlich des Ministerrates vom 20. und 21. März festgestellt, dass anlässlich des Ministerrates vom 20. und 21. März festgestellt, dass
bestimmte der am 1. März 2004 in Kraft getretenen Massnahmen ihren bestimmte der am 1. März 2004 in Kraft getretenen Massnahmen ihren
Zweck in der Organisation des Gemeinschaftslebens nicht erfüllen, da Zweck in der Organisation des Gemeinschaftslebens nicht erfüllen, da
sie von der Bevölkerung als unzumutbar angesehen werden. Deshalb ist sie von der Bevölkerung als unzumutbar angesehen werden. Deshalb ist
beschlossen worden, einige Massnahmen abzuändern. Es geht um drei beschlossen worden, einige Massnahmen abzuändern. Es geht um drei
Kategorien von Verstössen, die in die Kategorie der schweren Verstösse Kategorien von Verstössen, die in die Kategorie der schweren Verstösse
ersten Grades eingestuft worden sind. Sie sollen wieder in die ersten Grades eingestuft worden sind. Sie sollen wieder in die
Kategorie der gewöhnlichen Verstösse eingestuft werden. Kategorie der gewöhnlichen Verstösse eingestuft werden.
Die Dringlichkeit lässt sich unter anderem durch die Tatsache Die Dringlichkeit lässt sich unter anderem durch die Tatsache
erklären, dass der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003, durch den erklären, dass der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003, durch den
bestimmte Verstösse als schwere Verstösse eingestuft werden, am 1. bestimmte Verstösse als schwere Verstösse eingestuft werden, am 1.
März 2004 in Kraft getreten ist. Die Wiedereinstufung dreier dieser März 2004 in Kraft getreten ist. Die Wiedereinstufung dreier dieser
Verstösse in gewöhnliche Verstösse muss so schnell wie möglich Verstösse in gewöhnliche Verstösse muss so schnell wie möglich
angenommen werden, um den Zeitraum, während dessen diese Verstösse angenommen werden, um den Zeitraum, während dessen diese Verstösse
verschieden behandelt werden, so kurz wie möglich zu halten; verschieden behandelt werden, so kurz wie möglich zu halten;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, dem Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, dem
Bürger Rechtssicherheit zu bieten; Bürger Rechtssicherheit zu bieten;
Aufgrund des Gutachtens 36.950/4 des Staatsrates vom 19. April 2004, Aufgrund des Gutachtens 36.950/4 des Staatsrates vom 19. April 2004,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des
Innern und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Innern und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und
die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 20. Juli 1990, 18. September Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 20. Juli 1990, 18. September
1991, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002 und 4. April 2003, werden die 1991, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002 und 4. April 2003, werden die
Artikel 2.48 und 2.49 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: Artikel 2.48 und 2.49 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« 2.48 « Aufenthaltszone » eine Zone, die aus einer oder mehreren « 2.48 « Aufenthaltszone » eine Zone, die aus einer oder mehreren
Strassen besteht, in denen die Aufenthaltsfunktion vom Verwalter des Strassen besteht, in denen die Aufenthaltsfunktion vom Verwalter des
Strassen- und Wegenetzes als bedeutender angesehen wird als die Strassen- und Wegenetzes als bedeutender angesehen wird als die
Verkehrsfunktion. Verkehrsfunktion.
Die « Aufenthaltsfunktion » ist die Rolle der Strasse als Träger nicht Die « Aufenthaltsfunktion » ist die Rolle der Strasse als Träger nicht
motorisierter Aktivitäten und Fortbewegungen. motorisierter Aktivitäten und Fortbewegungen.
Die « Verkehrsfunktion » ist die Rolle der Strasse als Träger Die « Verkehrsfunktion » ist die Rolle der Strasse als Träger
motorisierter Fortbewegungen. » motorisierter Fortbewegungen. »
« 2.49 « Urlaubszone » eine Zone, in der sich zeitweilig viele « 2.49 « Urlaubszone » eine Zone, in der sich zeitweilig viele
Urlauber aufhalten und in der viele Fussgänger und Radfahrer auf der Urlauber aufhalten und in der viele Fussgänger und Radfahrer auf der
öffentlichen Strasse und insbesondere auf der Fahrbahn anwesend sind. öffentlichen Strasse und insbesondere auf der Fahrbahn anwesend sind.
Diese Zone umfasst eine oder mehrere öffentliche Strassen oder Teile Diese Zone umfasst eine oder mehrere öffentliche Strassen oder Teile
öffentlicher Strassen, die durch die Verkehrsschilder F4a und F4b öffentlicher Strassen, die durch die Verkehrsschilder F4a und F4b
abgegrenzt sind, wenn es sich um eine in einer geschlossenen Ortschaft abgegrenzt sind, wenn es sich um eine in einer geschlossenen Ortschaft
gelegene Zone handelt, oder die durch das zonale Verkehrsschild C43 gelegene Zone handelt, oder die durch das zonale Verkehrsschild C43
mit dem Vermerk « 50 » oder durch das zonale Verkehrsschild C43 mit mit dem Vermerk « 50 » oder durch das zonale Verkehrsschild C43 mit
dem Vermerk « 70 » abgegrenzt sind, wenn es sich um eine ausserhalb dem Vermerk « 70 » abgegrenzt sind, wenn es sich um eine ausserhalb
einer geschlossenen Ortschaft gelegene Zone handelt; diese Schilder einer geschlossenen Ortschaft gelegene Zone handelt; diese Schilder
sind kombiniert mit dem Verkehrsschild A51, das mit einem Zusatzschild sind kombiniert mit dem Verkehrsschild A51, das mit einem Zusatzschild
mit der Aufschrift « Urlaubszone » versehen ist. » mit der Aufschrift « Urlaubszone » versehen ist. »
Art. 2 - Artikel 9.3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 9.3 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 9.3 wird zu Artikel 9.3.1. 1. Artikel 9.3 wird zu Artikel 9.3.1.
2. Ein Artikel 9.3.2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 2. Ein Artikel 9.3.2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« 9.3.2 In Abweichung von der in Artikel 9.3.1 vorgesehenen « 9.3.2 In Abweichung von der in Artikel 9.3.1 vorgesehenen
Verpflichtung, so weit wie möglich den rechten Rand der Fahrbahn Verpflichtung, so weit wie möglich den rechten Rand der Fahrbahn
einzuhalten, darf der Führer eines Motorrads auf einer Fahrbahn, die einzuhalten, darf der Führer eines Motorrads auf einer Fahrbahn, die
nicht in Fahrspuren eingeteilt ist, die gesamte Breite dieser Fahrbahn nicht in Fahrspuren eingeteilt ist, die gesamte Breite dieser Fahrbahn
nutzen, wenn sie nur für seine Fahrtrichtung offensteht; er darf die nutzen, wenn sie nur für seine Fahrtrichtung offensteht; er darf die
Hälfte der Fahrbahnbreite an der rechten Seite nutzen, wenn die Hälfte der Fahrbahnbreite an der rechten Seite nutzen, wenn die
Fahrbahn für beide Fahrtrichtungen offensteht. Fahrbahn für beide Fahrtrichtungen offensteht.
Um den vom Motorradfahrer in Anspruch genommenen Platz zu bestimmen, Um den vom Motorradfahrer in Anspruch genommenen Platz zu bestimmen,
wird die Gesamtheit von Fahrzeug, Führer, Beifahrer und Ladung in wird die Gesamtheit von Fahrzeug, Führer, Beifahrer und Ladung in
Betracht gezogen. Betracht gezogen.
Die vom Motorradfahrer ausgeführten Bewegungen auf dem Teil der Die vom Motorradfahrer ausgeführten Bewegungen auf dem Teil der
Fahrbahn, der ihm zusteht, werden nicht als Fahrbewegungen im Sinne Fahrbahn, der ihm zusteht, werden nicht als Fahrbewegungen im Sinne
von Artikel 12.4 angesehen und machen die Benutzung der von Artikel 12.4 angesehen und machen die Benutzung der
Fahrtrichtungsanzeiger nicht erforderlich. Der Motorradfahrer darf Fahrtrichtungsanzeiger nicht erforderlich. Der Motorradfahrer darf
hinter ihm fahrende Führer, die zum Überholen angesetzt haben, jedoch hinter ihm fahrende Führer, die zum Überholen angesetzt haben, jedoch
nicht behindern. » nicht behindern. »
Art. 3 - In Artikel 22quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - In Artikel 22quater desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 17. September 1998, wird der zweite Absatz Königlichen Erlass vom 17. September 1998, wird der zweite Absatz
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 4 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 20. Juli 1990, 18. Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 20. Juli 1990, 18.
September 1991, 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, werden die September 1991, 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, werden die
Verkehrsschilder C48 und C49 hinzugefügt: Verkehrsschilder C48 und C49 hinzugefügt:
« C48 « C48
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Verbot, ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung die Cruise Verbot, ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung die Cruise
Control beziehungsweise den Reisegeschwindigkeitsregler zu benutzen Control beziehungsweise den Reisegeschwindigkeitsregler zu benutzen
Durch eine Aufschrift auf einem Zusatzschild wird das Verbot auf Durch eine Aufschrift auf einem Zusatzschild wird das Verbot auf
Führer von Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über Führer von Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über
dem angezeigten Gewicht beschränkt dem angezeigten Gewicht beschränkt
C49 C49
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Ende des durch das Verkehrsschild C48 auferlegten Verbots » Ende des durch das Verkehrsschild C48 auferlegten Verbots »
Art. 5 - In Artikel 72.5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - In Artikel 72.5 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, werden zwischen Absatz 4 und Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, werden zwischen Absatz 4 und
Absatz 5 folgende Absätze eingefügt: Absatz 5 folgende Absätze eingefügt:
« Durch das unten abgebildete Schild gekennzeichnete Fahrzeuge, die « Durch das unten abgebildete Schild gekennzeichnete Fahrzeuge, die
für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind und für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind und
den in der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten den in der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten
Klassen M2 und M3 angehören, dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn das Klassen M2 und M3 angehören, dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn das
Verkehrsschild F17 mit dem auf diesem Schild abgebildeten Sinnbild Verkehrsschild F17 mit dem auf diesem Schild abgebildeten Sinnbild
ergänzt ist. In diesem Fall darf dasselbe Sinnbild auf der Fahrspur ergänzt ist. In diesem Fall darf dasselbe Sinnbild auf der Fahrspur
angebracht werden. angebracht werden.
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Dieses am Fahrzeug angebrachte Schild hat Seiten von mindestens 0,40 Dieses am Fahrzeug angebrachte Schild hat Seiten von mindestens 0,40
m; sein Grund muss mit retroreflektierenden Produkten versehen sein. m; sein Grund muss mit retroreflektierenden Produkten versehen sein.
Dieses Schild muss an der linken Seite vorne und hinten am Fahrzeug Dieses Schild muss an der linken Seite vorne und hinten am Fahrzeug
gut sichtbar angebracht sein; es muss entfernt oder abgedeckt werden, gut sichtbar angebracht sein; es muss entfernt oder abgedeckt werden,
wenn das Fahrzeug nicht im Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wenn das Fahrzeug nicht im Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
benutzt wird. » benutzt wird. »
Art. 6 - In Artikel 72.6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 6 - In Artikel 72.6 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 16. Juli 1997 und 14. Mai 2002, wird zwischen Königlichen Erlasse vom 16. Juli 1997 und 14. Mai 2002, wird zwischen
Absatz 4 und Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: Absatz 4 und Absatz 5 folgender Absatz eingefügt:
« Wenn die in Artikel 72.5 Absatz 5 erwähnten Fahrzeuge, die für den « Wenn die in Artikel 72.5 Absatz 5 erwähnten Fahrzeuge, die für den
Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind, diese Spur Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind, diese Spur
benutzen dürfen, wird das Verkehrsschild F18 mit dem in dieser benutzen dürfen, wird das Verkehrsschild F18 mit dem in dieser
Bestimmung erwähnten Sinnbild ergänzt. » Bestimmung erwähnten Sinnbild ergänzt. »
Art. 7 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 Art. 7 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003
zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in
Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen
allgemeinen Verordnungen wird zwischen dem Verweis « 2.1. Nr. 1, » und allgemeinen Verordnungen wird zwischen dem Verweis « 2.1. Nr. 1, » und
dem Verweis « 3.1. Nr. 1 » der Verweis « 2.1. Nr. 7 erster und vierter dem Verweis « 3.1. Nr. 1 » der Verweis « 2.1. Nr. 7 erster und vierter
Gedankenstrich, » eingefügt. Gedankenstrich, » eingefügt.
Art. 8 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
- In Punkt 1 Nr. 7 wird der Verweis auf Artikel « 24 Nr.1 bis 10 » - In Punkt 1 Nr. 7 wird der Verweis auf Artikel « 24 Nr.1 bis 10 »
durch den Verweis auf Artikel « 24 Nr. 1 bis 6 » ersetzt. durch den Verweis auf Artikel « 24 Nr. 1 bis 6 » ersetzt.
- Punkt 1 Nr. 7 erster Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: « sowie - Punkt 1 Nr. 7 erster Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: « sowie
auf Radwegen, wenn dieses Halten oder Parken die Benutzer der auf Radwegen, wenn dieses Halten oder Parken die Benutzer der
Bürgersteige, erhöhten Seitenstreifen oder Radwege dazu verpflichtet, Bürgersteige, erhöhten Seitenstreifen oder Radwege dazu verpflichtet,
die Fahrbahn zu benutzen, ». die Fahrbahn zu benutzen, ».
- In Punkt 1 Nr. 7 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen. - In Punkt 1 Nr. 7 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.
- In Punkt 1 Nr. 7 vierter Gedankenstrich werden die Wörter « 5 Metern - In Punkt 1 Nr. 7 vierter Gedankenstrich werden die Wörter « 5 Metern
» durch die Wörter « 3 Metern » ersetzt. » durch die Wörter « 3 Metern » ersetzt.
- In Punkt 1 Nr. 8 wird der Verweis « 25.1 Nr. 2, 4, 6 und 7 » durch - In Punkt 1 Nr. 8 wird der Verweis « 25.1 Nr. 2, 4, 6 und 7 » durch
den Verweis « 25.1 Nr. 2, 4, 6, 7 und 14 » ersetzt. den Verweis « 25.1 Nr. 2, 4, 6, 7 und 14 » ersetzt.
- In Punkt 1 Nr. 8 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: « - auf - In Punkt 1 Nr. 8 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: « - auf
einem Parkplatz, der Personen mit Behinderung vorbehalten ist, ohne an einem Parkplatz, der Personen mit Behinderung vorbehalten ist, ohne an
der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil
des Fahrzeugs die Sonderkarte angebracht zu haben ». des Fahrzeugs die Sonderkarte angebracht zu haben ».
- In Punkt 1 werden die Nummern 9 und 10 gestrichen. - In Punkt 1 werden die Nummern 9 und 10 gestrichen.
- In Punkt 1 wird Nr. 11 gestrichen. - In Punkt 1 wird Nr. 11 gestrichen.
- Punkt 2 wird gestrichen. - Punkt 2 wird gestrichen.
- In Punkt 3, der zu Punkt 2 wird, werden die Nummern 5 bis 7 - In Punkt 3, der zu Punkt 2 wird, werden die Nummern 5 bis 7
gestrichen. gestrichen.
- Punkt 4 wird zu Punkt 3. - Punkt 4 wird zu Punkt 3.
Art. 9 - In Artikel 3 Punkt 1 Nr. 5 desselben Erlasses wird der Art. 9 - In Artikel 3 Punkt 1 Nr. 5 desselben Erlasses wird der
Verweis auf den Artikel « 16.3 » durch die Wörter « Absatz 2 » Verweis auf den Artikel « 16.3 » durch die Wörter « Absatz 2 »
ergänzt. ergänzt.
Art. 10 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
- In Punkt 1 Nr. 2 wird der Verweis auf Artikel « 4.3 » durch den - In Punkt 1 Nr. 2 wird der Verweis auf Artikel « 4.3 » durch den
Verweis auf Artikel « 4.4 » ersetzt. Verweis auf Artikel « 4.4 » ersetzt.
- In Punkt 1 Nr. 3 wird der Verweis auf Artikel « 16.3 » durch die - In Punkt 1 Nr. 3 wird der Verweis auf Artikel « 16.3 » durch die
Wörter « Absatz 1 » ergänzt. Wörter « Absatz 1 » ergänzt.
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der
Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in denen die Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in denen die
Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, abgeändert Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, wird aufgehoben. durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, wird aufgehoben.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 13 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern und Art. 13 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern und
Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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