← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 désignant les infractions graves par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 désignant les infractions graves par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 26 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van | royal du 26 avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 |
22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen per graad | désignant les infractions graves par degré aux règlements généraux |
van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet | pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation |
betreffende de politie over het wegverkeer en koninklijk besluit van 1 | |
december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het | routière et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement |
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg, opgemaakt door de | général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la |
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | voie publique, établi par le Service central de traduction allemande |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2004 tot wijziging | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 |
van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de | modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 désignant les infractions |
zware overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter | graves par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi |
uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en | relative à la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 1er |
koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op | décembre 1975 portant règlement général sur la police de la |
de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. | circulation routière et de l'usage de la voie publique. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 1 september 2004. | Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
26. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 26. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse | Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse |
nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die | nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und des | Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und des |
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse | öffentlichen Strasse |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, werden eine Reihe von Bestimmungen des | Unterschrift vorzulegen, werden eine Reihe von Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren | Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren |
Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die | Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und eine | Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und eine |
Reihe von Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 | Reihe von Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 |
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und | zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und |
die Benutzung der öffentlichen Strasse abgeändert. | die Benutzung der öffentlichen Strasse abgeändert. |
Es ist dem Gutachten des Staatsrates in allen Punkten Rechnung | Es ist dem Gutachten des Staatsrates in allen Punkten Rechnung |
getragen worden, ausser in einem, der im Kommentar zu den Artikeln | getragen worden, ausser in einem, der im Kommentar zu den Artikeln |
erklärt wird. | erklärt wird. |
I. « Aufenthaltszone », « Urlaubszone », « 30-Zone » | I. « Aufenthaltszone », « Urlaubszone », « 30-Zone » |
Die Regierung will die Anzahl Strassenverkehrsopfer bis 2006 um | Die Regierung will die Anzahl Strassenverkehrsopfer bis 2006 um |
mindestens 33% und bis 2010 um 50% verringern. Mit diesem Ziel vor | mindestens 33% und bis 2010 um 50% verringern. Mit diesem Ziel vor |
Augen übernimmt die Regierung die Empfehlungen der Versammlung aller | Augen übernimmt die Regierung die Empfehlungen der Versammlung aller |
Hauptakteure der Verkehrssicherheit. | Hauptakteure der Verkehrssicherheit. |
Diese Versammlung weist in ihren Empfehlungen mit Nachdruck auf die | Diese Versammlung weist in ihren Empfehlungen mit Nachdruck auf die |
Notwendigkeit hin, die Geschwindigkeit in Schulumgebungen zu | Notwendigkeit hin, die Geschwindigkeit in Schulumgebungen zu |
verringern, da viele Kinder Opfer von Verkehrsunfällen werden, und | verringern, da viele Kinder Opfer von Verkehrsunfällen werden, und |
dies oft in der Nähe einer Schule. | dies oft in der Nähe einer Schule. |
Deshalb muss die Abgrenzung weiterer 30-Zonen gefördert werden. Dazu | Deshalb muss die Abgrenzung weiterer 30-Zonen gefördert werden. Dazu |
ist eine Vereinfachung der Vorschriften notwendig. | ist eine Vereinfachung der Vorschriften notwendig. |
Um diese Ziele zu erreichen, verabschiedet die Regierung eine Reihe | Um diese Ziele zu erreichen, verabschiedet die Regierung eine Reihe |
von Massnahmen. Durch vorliegenden Erlass soll die Abgrenzung von | von Massnahmen. Durch vorliegenden Erlass soll die Abgrenzung von |
Schulumgebungen und die damit einhergehende Einführung einer | Schulumgebungen und die damit einhergehende Einführung einer |
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in Schulumgebungen Pflicht | Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in Schulumgebungen Pflicht |
werden. Ausserdem werden die Bedingungen für die Einrichtung von | werden. Ausserdem werden die Bedingungen für die Einrichtung von |
30-Zonen gelockert, damit die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes | 30-Zonen gelockert, damit die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes |
in allen Aufenthaltszonen auf systematische Weise 30-Zonen abgrenzen | in allen Aufenthaltszonen auf systematische Weise 30-Zonen abgrenzen |
können. | können. |
Durch vorliegenden Erlass wird es möglich, zeitweilig Urlaubszonen | Durch vorliegenden Erlass wird es möglich, zeitweilig Urlaubszonen |
abzugrenzen. Hierbei handelt es sich um Zonen, wo Jugendlager | abzugrenzen. Hierbei handelt es sich um Zonen, wo Jugendlager |
organisiert werden und wo Konzentrationen von Urlaubern zu verzeichnen | organisiert werden und wo Konzentrationen von Urlaubern zu verzeichnen |
sind. | sind. |
Erstens umfasst der Königliche Erlass in Sachen 30-Zonen folgende | Erstens umfasst der Königliche Erlass in Sachen 30-Zonen folgende |
Abänderungen. | Abänderungen. |
Ziel dieser Massnahme ist es, die Abgrenzung von 30-Zonen im ganzen | Ziel dieser Massnahme ist es, die Abgrenzung von 30-Zonen im ganzen |
Land zu fördern, beginnend mit den Schulumgebungen. Diese Orte | Land zu fördern, beginnend mit den Schulumgebungen. Diese Orte |
bedürfen in der Tat einer erhöhten Sicherheit. | bedürfen in der Tat einer erhöhten Sicherheit. |
30-Zonen in Schulumgebungen können auf die gesamte Aufenthaltszone um | 30-Zonen in Schulumgebungen können auf die gesamte Aufenthaltszone um |
die Schule ausgeweitet werden. In diesem Fall befindet die Schule sich | die Schule ausgeweitet werden. In diesem Fall befindet die Schule sich |
einfach innerhalb einer 30-Zone. | einfach innerhalb einer 30-Zone. |
Es bleibt dem Verwalter des Strassen- und Wegenetzes überlassen, den | Es bleibt dem Verwalter des Strassen- und Wegenetzes überlassen, den |
Umfang der Schulumgebung zu bestimmen; dieser Umfang muss glaubwürdig | Umfang der Schulumgebung zu bestimmen; dieser Umfang muss glaubwürdig |
bleiben, das heisst, dass sich auf die kritische Zone konzentriert | bleiben, das heisst, dass sich auf die kritische Zone konzentriert |
werden muss, in der sich die Konzentration von Schulkindern befindet. | werden muss, in der sich die Konzentration von Schulkindern befindet. |
Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes entscheidet sich entweder | Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes entscheidet sich entweder |
für eine Schulumgebung, die ständig gilt, oder für eine Schulumgebung | für eine Schulumgebung, die ständig gilt, oder für eine Schulumgebung |
mit veränderlicher Kennzeichnung mit zeitlich klar begrenzter | mit veränderlicher Kennzeichnung mit zeitlich klar begrenzter |
Gültigkeit. | Gültigkeit. |
Unter « Schule » versteht man jeden Sitz einer Unterrichtsanstalt des | Unter « Schule » versteht man jeden Sitz einer Unterrichtsanstalt des |
Vor-, Primar- oder Sekundarschulwesens. | Vor-, Primar- oder Sekundarschulwesens. |
Die Einrichtungsbedingungen für die Abgrenzung von 30-Zonen werden auf | Die Einrichtungsbedingungen für die Abgrenzung von 30-Zonen werden auf |
ein striktes Minimum beschränkt, so dass für die (Gemeinde)verwalter | ein striktes Minimum beschränkt, so dass für die (Gemeinde)verwalter |
des Strassen- und Wegenetzes künftig keine Hindernisse mehr bestehen, | des Strassen- und Wegenetzes künftig keine Hindernisse mehr bestehen, |
systematisch alle dazu geeigneten Teile der Gemeinde in 30-Zonen | systematisch alle dazu geeigneten Teile der Gemeinde in 30-Zonen |
umzuwandeln. | umzuwandeln. |
Die beiden Hauptbedingungen für die Abgrenzung einer 30-Zone werden in | Die beiden Hauptbedingungen für die Abgrenzung einer 30-Zone werden in |
die « Regelung des Verwalters des Strassen- und Wegenetzes » | die « Regelung des Verwalters des Strassen- und Wegenetzes » |
aufgenommen: Die 30-Zone ist ein Status, der nur für Aufenthaltszonen | aufgenommen: Die 30-Zone ist ein Status, der nur für Aufenthaltszonen |
benutzt werden kann; der Zugang zu einer 30-Zone muss für den | benutzt werden kann; der Zugang zu einer 30-Zone muss für den |
Verkehrsteilnehmer jederzeit erkennbar sein oder erkennbar gemacht | Verkehrsteilnehmer jederzeit erkennbar sein oder erkennbar gemacht |
werden. | werden. |
Die Strassen einer 30-Zone sowie Strassen anderer Kategorien müssen so | Die Strassen einer 30-Zone sowie Strassen anderer Kategorien müssen so |
gestaltet sein, dass sie als grundsätzlich sicher angesehen werden | gestaltet sein, dass sie als grundsätzlich sicher angesehen werden |
können. Das heisst, dass der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes | können. Das heisst, dass der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes |
ein Gleichgewicht zwischen der Funktion der Strasse, ihrer Gestaltung | ein Gleichgewicht zwischen der Funktion der Strasse, ihrer Gestaltung |
und dem tatsächlichen Gebrauch, der von ihr gemacht wird, | und dem tatsächlichen Gebrauch, der von ihr gemacht wird, |
gewährleisten muss. Diese Vorgehensweise lässt sich nicht in einer | gewährleisten muss. Diese Vorgehensweise lässt sich nicht in einer |
Regelung festhalten; es geht hier eher um eine Frage der Organisation | Regelung festhalten; es geht hier eher um eine Frage der Organisation |
und der Fachkenntnis des Verwalters des Strassen- und Wegenetzes. | und der Fachkenntnis des Verwalters des Strassen- und Wegenetzes. |
Zweitens wird es durch den Königlichen Erlass möglich, eine | Zweitens wird es durch den Königlichen Erlass möglich, eine |
Beschränkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in Gemeinden | Beschränkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in Gemeinden |
einzuführen, wo Jugendlager organisiert werden und wo Konzentrationen | einzuführen, wo Jugendlager organisiert werden und wo Konzentrationen |
von Urlaubern zu verzeichnen sind. | von Urlaubern zu verzeichnen sind. |
Der Name « Urlaubszone » ist als allgemeiner Begriff gewählt worden | Der Name « Urlaubszone » ist als allgemeiner Begriff gewählt worden |
und bezeichnet Zonen, wo Jugendcamps stattfinden, Zonen rund um dicht | und bezeichnet Zonen, wo Jugendcamps stattfinden, Zonen rund um dicht |
bevölkerte Campingplätze, Orte, wo Freizeitveranstaltungen mit regem | bevölkerte Campingplätze, Orte, wo Freizeitveranstaltungen mit regem |
Zulauf organisiert werden, usw. | Zulauf organisiert werden, usw. |
Der Königliche Erlass sieht die Möglichkeit vor, Fussgängern, die bei | Der Königliche Erlass sieht die Möglichkeit vor, Fussgängern, die bei |
Nichtvorhandensein eines erhöhten Seitenstreifens allein oder in | Nichtvorhandensein eines erhöhten Seitenstreifens allein oder in |
Gruppen die Fahrbahn benutzen müssen, mehr Sicherheit zu bieten. | Gruppen die Fahrbahn benutzen müssen, mehr Sicherheit zu bieten. |
In den meisten Fällen wird die Gemeinde für den Zeitraum, für den sie | In den meisten Fällen wird die Gemeinde für den Zeitraum, für den sie |
die besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gelten lassen möchte, einen | die besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gelten lassen möchte, einen |
zusätzlichen zeitweiligen Beschluss erlassen. Von der Gemeinde darf | zusätzlichen zeitweiligen Beschluss erlassen. Von der Gemeinde darf |
erwartet werden, dass sie für zusätzliche Polizeikontrollen sorgt, | erwartet werden, dass sie für zusätzliche Polizeikontrollen sorgt, |
damit die besondere zeitweilige Geschwindigkeitsbeschränkung auch | damit die besondere zeitweilige Geschwindigkeitsbeschränkung auch |
eingehalten wird. | eingehalten wird. |
Der Königliche Erlass sieht die Möglichkeit vor, innerhalb | Der Königliche Erlass sieht die Möglichkeit vor, innerhalb |
geschlossener Ortschaften zeitweilig 30-Zonen abzugrenzen. | geschlossener Ortschaften zeitweilig 30-Zonen abzugrenzen. |
Ausserhalb geschlossener Ortschaften ist in den Fällen, wo eine | Ausserhalb geschlossener Ortschaften ist in den Fällen, wo eine |
Geschwindigkeitsverringerung sich als notwendig erweist, die | Geschwindigkeitsverringerung sich als notwendig erweist, die |
Möglichkeit vorgesehen, zeitweilige 50- oder 70-Zonen einzurichten. | Möglichkeit vorgesehen, zeitweilige 50- oder 70-Zonen einzurichten. |
II. Platz des Motorradfahrers auf der Fahrbahn | II. Platz des Motorradfahrers auf der Fahrbahn |
Artikel 9.3 der Strassenverkehrsordnung legt fest, dass jeder Führer, | Artikel 9.3 der Strassenverkehrsordnung legt fest, dass jeder Führer, |
ob Autofahrer, Motorradfahrer oder sonstiger Fahrer, so weit wie | ob Autofahrer, Motorradfahrer oder sonstiger Fahrer, so weit wie |
möglich den rechten Rand der Fahrbahn einzuhalten hat. | möglich den rechten Rand der Fahrbahn einzuhalten hat. |
Diese Bestimmung stellt Motorradfahrer in Sachen Verkehrssicherheit | Diese Bestimmung stellt Motorradfahrer in Sachen Verkehrssicherheit |
vor ein besonderes Problem, da eine solche Verpflichtung ihnen unter | vor ein besonderes Problem, da eine solche Verpflichtung ihnen unter |
bestimmten Umständen auferlegt, gegenüber Autofahrern, die ihnen | bestimmten Umständen auferlegt, gegenüber Autofahrern, die ihnen |
vorausfahren oder folgen, eine gefährliche Position einzunehmen. | vorausfahren oder folgen, eine gefährliche Position einzunehmen. |
In der Tat ist eine gute Sicht zwischen den verschiedenen | In der Tat ist eine gute Sicht zwischen den verschiedenen |
Verkehrsteilnehmern auf der öffentlichen Strasse eine der notwendigen | Verkehrsteilnehmern auf der öffentlichen Strasse eine der notwendigen |
Bedingungen für einen sicheren Verkehr. So wird ein Motorradfahrer | Bedingungen für einen sicheren Verkehr. So wird ein Motorradfahrer |
besser von einem ihm vorausfahrenden Führer wahrgenommen, wenn er im | besser von einem ihm vorausfahrenden Führer wahrgenommen, wenn er im |
Innenrückspiegel oder im linken Aussenrückspiegel sichtbar ist. Ein | Innenrückspiegel oder im linken Aussenrückspiegel sichtbar ist. Ein |
rechter Aussenrückspiegel ist übrigens nicht obligatorisch für | rechter Aussenrückspiegel ist übrigens nicht obligatorisch für |
Personenkraftwagen. | Personenkraftwagen. |
Ein Motorradfahrer, der in einem gewissen Abstand vom rechten | Ein Motorradfahrer, der in einem gewissen Abstand vom rechten |
Fahrbahnrand fährt, wird auch besser gesehen von Autofahrern, die ihm | Fahrbahnrand fährt, wird auch besser gesehen von Autofahrern, die ihm |
folgen und die ihn als vollwertigen Fahrbahnbenutzer wahrnehmen. | folgen und die ihn als vollwertigen Fahrbahnbenutzer wahrnehmen. |
Der Motorradfahrer wird künftig seinen Platz auf der Fahrbahn wählen | Der Motorradfahrer wird künftig seinen Platz auf der Fahrbahn wählen |
können, sofern er die Hälfte der Breite der Fahrbahn nicht | können, sofern er die Hälfte der Breite der Fahrbahn nicht |
überschreitet, wenn diese für beide Fahrtrichtungen offensteht. | überschreitet, wenn diese für beide Fahrtrichtungen offensteht. |
Die allgemeine Regel in Artikel 7.2, der zufolge Verkehrsteilnehmer | Die allgemeine Regel in Artikel 7.2, der zufolge Verkehrsteilnehmer |
sich auf öffentlicher Strasse so verhalten müssen, dass sie weder eine | sich auf öffentlicher Strasse so verhalten müssen, dass sie weder eine |
Behinderung noch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen, | Behinderung noch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen, |
bleibt selbstverständlich anwendbar, so dass der Motorradfahrer den | bleibt selbstverständlich anwendbar, so dass der Motorradfahrer den |
Platz auf der Fahrbahn wählen muss, indem er dieser | Platz auf der Fahrbahn wählen muss, indem er dieser |
Vorsichtsverpflichtung Rechnung trägt. Er muss sich also so | Vorsichtsverpflichtung Rechnung trägt. Er muss sich also so |
positionieren, dass er gut sichtbar ist, muss dabei aber eine Position | positionieren, dass er gut sichtbar ist, muss dabei aber eine Position |
einnehmen, die es ihm ermöglicht, dem vorausfahrenden Fahrzeug in | einnehmen, die es ihm ermöglicht, dem vorausfahrenden Fahrzeug in |
einer Notsituation auszuweichen. | einer Notsituation auszuweichen. |
Der Gesamtheit von Fahrzeug, Führer, Beifahrer und Ladung muss | Der Gesamtheit von Fahrzeug, Führer, Beifahrer und Ladung muss |
Rechnung getragen werden, um den Platz des Motorradfahrers zu | Rechnung getragen werden, um den Platz des Motorradfahrers zu |
bestimmen, und nicht der Position der Reifen. So wird vermieden, dass | bestimmen, und nicht der Position der Reifen. So wird vermieden, dass |
ein Motorradfahrer, der in eine Kurve hineinfährt, durch seine | ein Motorradfahrer, der in eine Kurve hineinfährt, durch seine |
Schräglage auf die Fahrbahn gerät, die den entgegenkommenden | Schräglage auf die Fahrbahn gerät, die den entgegenkommenden |
Fahrzeugen vorbehalten ist. | Fahrzeugen vorbehalten ist. |
Die eingeführte Neuerung hat keine Auswirkungen auf die anderen | Die eingeführte Neuerung hat keine Auswirkungen auf die anderen |
Verkehrsregeln, auch nicht, was den Platz auf der Fahrbahn bei einer | Verkehrsregeln, auch nicht, was den Platz auf der Fahrbahn bei einer |
Richtungsänderung oder beim Kreuzen oder was die Überholvorschriften | Richtungsänderung oder beim Kreuzen oder was die Überholvorschriften |
betrifft. Jedoch ist der Motorradfahrer, der überholt wird, nicht mehr | betrifft. Jedoch ist der Motorradfahrer, der überholt wird, nicht mehr |
verpflichtet, sich möglichst rechts zu halten (Art. 16.7). Er muss | verpflichtet, sich möglichst rechts zu halten (Art. 16.7). Er muss |
allerdings darauf achten, dass er andere Führer, die zum Überholen | allerdings darauf achten, dass er andere Führer, die zum Überholen |
angesetzt haben, nicht behindert. | angesetzt haben, nicht behindert. |
Ausserdem werden Bewegungen, die vom Motorradfahrer durchgeführt | Ausserdem werden Bewegungen, die vom Motorradfahrer durchgeführt |
werden, wenn er seinen Platz wählt, nicht als Fahrbewegungen | werden, wenn er seinen Platz wählt, nicht als Fahrbewegungen |
angesehen, für die die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers notwendig | angesehen, für die die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers notwendig |
wäre. | wäre. |
III. Verbot der Benutzung der Cruise Control beziehungsweise des | III. Verbot der Benutzung der Cruise Control beziehungsweise des |
Reisegeschwindigkeitsreglers | Reisegeschwindigkeitsreglers |
Die Einführung zweier neuer Verkehrsschilder ermöglicht es dem | Die Einführung zweier neuer Verkehrsschilder ermöglicht es dem |
Verwalter des Strassen- und Wegenetzes, beispielsweise an | Verwalter des Strassen- und Wegenetzes, beispielsweise an |
staugefährdeten Stellen, an Stellen, wo Arbeiten durchgeführt werden, | staugefährdeten Stellen, an Stellen, wo Arbeiten durchgeführt werden, |
und/oder an Stellen mit starkem Frachtverkehr die Benutzung der Cruise | und/oder an Stellen mit starkem Frachtverkehr die Benutzung der Cruise |
Control beziehungsweise des Reisegeschwindigkeitsreglers zu verbieten. | Control beziehungsweise des Reisegeschwindigkeitsreglers zu verbieten. |
Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes wird angesichts der | Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes wird angesichts der |
genannten Auswahlmöglichkeiten je nach Art des Fahrzeugs verschiedene | genannten Auswahlmöglichkeiten je nach Art des Fahrzeugs verschiedene |
Formeln in Betracht ziehen können, beispielsweise ein Verbot nur für | Formeln in Betracht ziehen können, beispielsweise ein Verbot nur für |
Fahrzeuge, die ein bestimmtes Gewicht überschreiten, ein Verbot für | Fahrzeuge, die ein bestimmtes Gewicht überschreiten, ein Verbot für |
alle Fahrzeuge usw. | alle Fahrzeuge usw. |
Aufgrund der allgemeinen Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung kann | Aufgrund der allgemeinen Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung kann |
es für den Verwalter des Strassen- und Wegenetzes nützlich sein, von | es für den Verwalter des Strassen- und Wegenetzes nützlich sein, von |
Verkehrszeichen mit zonaler Gültigkeit Gebrauch zu machen, das heisst | Verkehrszeichen mit zonaler Gültigkeit Gebrauch zu machen, das heisst |
von einem Zonenschild, das in der gesamten abgegrenzten Zone gültig | von einem Zonenschild, das in der gesamten abgegrenzten Zone gültig |
ist. Zugleich ist der Gebrauch einer elektronischen Beschilderung | ist. Zugleich ist der Gebrauch einer elektronischen Beschilderung |
denkbar. | denkbar. |
IV - Förderung der Flüssigkeit des organisierten Verkehrs zwischen | IV - Förderung der Flüssigkeit des organisierten Verkehrs zwischen |
Wohnung und Arbeitsplatz | Wohnung und Arbeitsplatz |
Sowohl die überfahrbare Sonderspur, die den Fahrzeugen des | Sowohl die überfahrbare Sonderspur, die den Fahrzeugen des |
Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehalten ist, als | Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehalten ist, als |
auch die Fahrspur, die demselben Verkehr vorbehalten ist | auch die Fahrspur, die demselben Verkehr vorbehalten ist |
(umgangssprachlich oft « Bus-Tram-Spur » oder « Busspur » genannt), | (umgangssprachlich oft « Bus-Tram-Spur » oder « Busspur » genannt), |
dürfen von Fahrzeugen benutzt werden, die im Verkehr zwischen Wohnung | dürfen von Fahrzeugen benutzt werden, die im Verkehr zwischen Wohnung |
und Arbeitsplatz eingesetzt sind. | und Arbeitsplatz eingesetzt sind. |
Es handelt sich um Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, das heisst | Es handelt sich um Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, das heisst |
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser | Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser |
dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5 Tonnen (M2) | dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5 Tonnen (M2) |
oder über 5 Tonnen (M3). | oder über 5 Tonnen (M3). |
Diese Fahrzeuge müssen deutlich sichtbar mit einem Sonderschild | Diese Fahrzeuge müssen deutlich sichtbar mit einem Sonderschild |
versehen sein, wenn sie einen dieser Strassenteile benutzen. | versehen sein, wenn sie einen dieser Strassenteile benutzen. |
Der Zugang zu diesen besonderen Teilen der öffentlichen Strasse muss | Der Zugang zu diesen besonderen Teilen der öffentlichen Strasse muss |
systematisch durch die Hinweisschilder F17 und F18 der | systematisch durch die Hinweisschilder F17 und F18 der |
Strassenverkehrsordnung symbolisiert werden. | Strassenverkehrsordnung symbolisiert werden. |
V - Gewöhnliche Verstösse | V - Gewöhnliche Verstösse |
Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 ist am 1. März | Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 ist am 1. März |
2004 in Kraft getreten. Es hat sich schnell herausgestellt, dass der | 2004 in Kraft getreten. Es hat sich schnell herausgestellt, dass der |
retributive Teil der Strafe, die mit bestimmten schweren Verstössen | retributive Teil der Strafe, die mit bestimmten schweren Verstössen |
ersten Grades einhergeht, seinen Zweck in der Organisation des | ersten Grades einhergeht, seinen Zweck in der Organisation des |
Gemeinschaftslebens nicht erfüllt. Dieser Teil wird im Vergleich zu | Gemeinschaftslebens nicht erfüllt. Dieser Teil wird im Vergleich zu |
den angeführten Beschuldigungen als unangemessen angesehen. | den angeführten Beschuldigungen als unangemessen angesehen. |
Es geht um folgende drei Kategorien von Verstössen: | Es geht um folgende drei Kategorien von Verstössen: |
-mit einem für Personen mit Behinderung bestimmten Fahrzeug, einem | -mit einem für Personen mit Behinderung bestimmten Fahrzeug, einem |
Fahrrad oder einem Gespann ohne Beleuchtung vorn oder hinten gefahren | Fahrrad oder einem Gespann ohne Beleuchtung vorn oder hinten gefahren |
sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung Pflicht war, | sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung Pflicht war, |
- bestimmte Parkverstösse sensu lato, die keine besondere Behinderung | - bestimmte Parkverstösse sensu lato, die keine besondere Behinderung |
oder Gefahr verursachen, | oder Gefahr verursachen, |
- die Zulassungsbescheinigung nicht im Fahrzeug mitführen und das | - die Zulassungsbescheinigung nicht im Fahrzeug mitführen und das |
Zulassungskennzeichen nicht binnen der vorgeschriebenen Frist | Zulassungskennzeichen nicht binnen der vorgeschriebenen Frist |
zurücksenden. | zurücksenden. |
Die Regierung hat anlässlich des Ministerrates vom 20. und 21. März | Die Regierung hat anlässlich des Ministerrates vom 20. und 21. März |
2004 in Ostende beschlossen, diese Verstösse wieder als gewöhnliche | 2004 in Ostende beschlossen, diese Verstösse wieder als gewöhnliche |
Verstösse anzusehen. | Verstösse anzusehen. |
Diese Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses muss so schnell | Diese Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses muss so schnell |
wie möglich angenommen werden, um den Zeitraum, während dessen diese | wie möglich angenommen werden, um den Zeitraum, während dessen diese |
Verstösse verschieden behandelt werden, so kurz wie möglich zu halten. | Verstösse verschieden behandelt werden, so kurz wie möglich zu halten. |
Diese Dringlichkeit lässt sich rechtfertigen durch die Notwendigkeit, | Diese Dringlichkeit lässt sich rechtfertigen durch die Notwendigkeit, |
dem Bürger Rechtssicherheit zu bieten. | dem Bürger Rechtssicherheit zu bieten. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 - Mit diesem Artikel werden zwei neue Begriffe im Bereich | Artikel 1 - Mit diesem Artikel werden zwei neue Begriffe im Bereich |
der Verkehrssicherheit eingeführt. Einerseits geht es um die | der Verkehrssicherheit eingeführt. Einerseits geht es um die |
Definition einer Aufenthaltszone. Sie ist rein qualitativ und setzt | Definition einer Aufenthaltszone. Sie ist rein qualitativ und setzt |
eine politische Wahl voraus, die die Interessen der nicht | eine politische Wahl voraus, die die Interessen der nicht |
motorisierten Verkehrsteilnehmer höher stellt als die Interessen der | motorisierten Verkehrsteilnehmer höher stellt als die Interessen der |
motorisierten Verkehrsteilnehmer. Diese Wahl kann durch den Status | motorisierten Verkehrsteilnehmer. Diese Wahl kann durch den Status |
einer 30-Zone oder sogar durch den Status eines verkehrsberuhigten | einer 30-Zone oder sogar durch den Status eines verkehrsberuhigten |
Bereichs oder einer Begegnungszone formell bestätigt werden. | Bereichs oder einer Begegnungszone formell bestätigt werden. |
Der Empfehlung des Staatsrates, den Begriff « fonction de séjour » | Der Empfehlung des Staatsrates, den Begriff « fonction de séjour » |
durch den Begriff « fonction d'habitat » zu ersetzen, ist nicht Folge | durch den Begriff « fonction d'habitat » zu ersetzen, ist nicht Folge |
geleistet worden. Dagegen hat seine Bemerkung über die durch die | geleistet worden. Dagegen hat seine Bemerkung über die durch die |
Verwendung zweier verschiedener Ausdrücke in Artikel 2.48 entstehende | Verwendung zweier verschiedener Ausdrücke in Artikel 2.48 entstehende |
Inkohärenz zur Ersetzung des Begriffs « fonction d'habitat » durch den | Inkohärenz zur Ersetzung des Begriffs « fonction d'habitat » durch den |
Begriff « fonction de séjour » geführt. Der Begriff « fonction de | Begriff « fonction de séjour » geführt. Der Begriff « fonction de |
séjour » bezieht sich in der Tat auf alle Formen von nicht | séjour » bezieht sich in der Tat auf alle Formen von nicht |
motorisierten Aktivitäten in einer Strasse, wie beispielsweise laufen, | motorisierten Aktivitäten in einer Strasse, wie beispielsweise laufen, |
Rad fahren, stehen bleiben für ein Gespräch, während der Begriff « | Rad fahren, stehen bleiben für ein Gespräch, während der Begriff « |
fonction d'habitat » sich eher auf das Wohnen in der Strasse bezieht. | fonction d'habitat » sich eher auf das Wohnen in der Strasse bezieht. |
Andererseits geht es um die « Urlaubszone ». Mit diesem Begriff sind | Andererseits geht es um die « Urlaubszone ». Mit diesem Begriff sind |
die Orte gemeint, wo sich zeitweilig eine grosse Anzahl Urlauber | die Orte gemeint, wo sich zeitweilig eine grosse Anzahl Urlauber |
aufhalten. Dieser Zustrom von Urlaubern hat eine Erhöhung der Anzahl | aufhalten. Dieser Zustrom von Urlaubern hat eine Erhöhung der Anzahl |
schwacher Verkehrsteilnehmer auf der öffentlichen Strasse zur Folge. | schwacher Verkehrsteilnehmer auf der öffentlichen Strasse zur Folge. |
Durch die Abgrenzung solcher Zonen kann der Verwalter des Strassen- | Durch die Abgrenzung solcher Zonen kann der Verwalter des Strassen- |
und Wegenetzes auf zeitweilige Situationen reagieren und die schwachen | und Wegenetzes auf zeitweilige Situationen reagieren und die schwachen |
Verkehrsteilnehmer sind besser geschützt. | Verkehrsteilnehmer sind besser geschützt. |
Art. 2 - Mit diesem Artikel wird Artikel 9.3 des aktuellen Textes | Art. 2 - Mit diesem Artikel wird Artikel 9.3 des aktuellen Textes |
abgeändert, indem eine neue Bestimmung eingeführt wird, durch die | abgeändert, indem eine neue Bestimmung eingeführt wird, durch die |
Motorradfahrern ein vollwertiger Platz auf der Fahrbahn eingeräumt | Motorradfahrern ein vollwertiger Platz auf der Fahrbahn eingeräumt |
wird. | wird. |
Durch die Einführung dieser Bestimmung soll dem Zweifel und der | Durch die Einführung dieser Bestimmung soll dem Zweifel und der |
Unsicherheit in Bezug auf den Platz dieser Verkehrsteilnehmer auf der | Unsicherheit in Bezug auf den Platz dieser Verkehrsteilnehmer auf der |
Fahrbahn ein Ende gesetzt werden. | Fahrbahn ein Ende gesetzt werden. |
Früher waren diese Verkehrsteilnehmer verpflichtet, so weit wie | Früher waren diese Verkehrsteilnehmer verpflichtet, so weit wie |
möglich den rechten Rand der Fahrbahn einzuhalten, was oft gefährliche | möglich den rechten Rand der Fahrbahn einzuhalten, was oft gefährliche |
Situationen zur Folge hatte, insbesondere beim Überholen von | Situationen zur Folge hatte, insbesondere beim Überholen von |
Motorradfahrern. | Motorradfahrern. |
Ausserdem hat diese Abänderung zur Folge, dass Motorradfahrer im | Ausserdem hat diese Abänderung zur Folge, dass Motorradfahrer im |
Verkehr besser wahrgenommen werden. | Verkehr besser wahrgenommen werden. |
Art. 3 - Mit diesem Artikel wird in Artikel 22quater bezüglich der | Art. 3 - Mit diesem Artikel wird in Artikel 22quater bezüglich der |
Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt | Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt |
ist, der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 | ist, der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 |
aufgehoben. Der Königliche Erlass vom 9. Oktober 1998 wird übrigens | aufgehoben. Der Königliche Erlass vom 9. Oktober 1998 wird übrigens |
durch Artikel 11 des vorliegenden Königlichen Erlasses aufgehoben mit | durch Artikel 11 des vorliegenden Königlichen Erlasses aufgehoben mit |
dem Ziel, die Modalitäten für die Einrichtung einer 30-Zone auf ein | dem Ziel, die Modalitäten für die Einrichtung einer 30-Zone auf ein |
striktes Minimum zu beschränken. Diese Mindestanforderungen sind im | striktes Minimum zu beschränken. Diese Mindestanforderungen sind im |
Ministeriellen Erlass zur Festlegung der Mindestmasse und der | Ministeriellen Erlass zur Festlegung der Mindestmasse und der |
Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen aufgenommen. | Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen aufgenommen. |
Art. 4 - Mit diesem Artikel werden die neuen Verkehrsschilder | Art. 4 - Mit diesem Artikel werden die neuen Verkehrsschilder |
eingeführt, die im Rahmen des Verbots der Benutzung der Cruise Control | eingeführt, die im Rahmen des Verbots der Benutzung der Cruise Control |
beziehungsweise des Reisegeschwindigkeitsreglers angebracht werden | beziehungsweise des Reisegeschwindigkeitsreglers angebracht werden |
können. Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes erhalten hiermit | können. Die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes erhalten hiermit |
die Möglichkeit, zeitweilig oder an gut gewählten Stellen ein solches | die Möglichkeit, zeitweilig oder an gut gewählten Stellen ein solches |
Verbotsschild anzubringen. | Verbotsschild anzubringen. |
Art. 5 - Auf der Fahrspur, die aufgrund von Artikel 72.5 der | Art. 5 - Auf der Fahrspur, die aufgrund von Artikel 72.5 der |
Strassenverkehrsordnung den Fahrzeugen des regulären öffentlichen | Strassenverkehrsordnung den Fahrzeugen des regulären öffentlichen |
Linienverkehrs und den Schulbussen vorbehalten ist, dürfen auch | Linienverkehrs und den Schulbussen vorbehalten ist, dürfen auch |
bestimmte andere Fahrzeuge fahren, beispielsweise vorfahrtsberechtigte | bestimmte andere Fahrzeuge fahren, beispielsweise vorfahrtsberechtigte |
Fahrzeuge; auch Taxis und Radfahrer dürfen diese Fahrspur benutzen, | Fahrzeuge; auch Taxis und Radfahrer dürfen diese Fahrspur benutzen, |
wenn die Beschilderung es erlaubt. | wenn die Beschilderung es erlaubt. |
Künftig dürfen auch Fahrzeuge der Klassen M2 oder M3, die für den | Künftig dürfen auch Fahrzeuge der Klassen M2 oder M3, die für den |
Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind, diese Busspur | Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind, diese Busspur |
benutzen, vorausgesetzt, dass dies durch die Beschilderung erlaubt | benutzen, vorausgesetzt, dass dies durch die Beschilderung erlaubt |
ist. | ist. |
Art. 6 - In Analogie zur Benutzung der Busspur dürfen Fahrzeuge der | Art. 6 - In Analogie zur Benutzung der Busspur dürfen Fahrzeuge der |
Klassen M2 oder M3, die für den Verkehr zwischen Wohnung und | Klassen M2 oder M3, die für den Verkehr zwischen Wohnung und |
Arbeitsplatz bestimmt sind, die überfahrbare Sonderspur benutzen, | Arbeitsplatz bestimmt sind, die überfahrbare Sonderspur benutzen, |
vorausgesetzt, dass dies durch die Beschilderung erlaubt ist. | vorausgesetzt, dass dies durch die Beschilderung erlaubt ist. |
Art. 7 - Mit diesem Artikel wird der erste Artikel des Königlichen | Art. 7 - Mit diesem Artikel wird der erste Artikel des Königlichen |
Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse | Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse |
nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die | nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen | Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen |
abgeändert. Es wird bezweckt, die Fälle, in denen zusätzlich zum | abgeändert. Es wird bezweckt, die Fälle, in denen zusätzlich zum |
Verweis auf die Artikel der in Ausführung der koordinierten Gesetze | Verweis auf die Artikel der in Ausführung der koordinierten Gesetze |
über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen | über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen |
auch der Wortlaut in Betracht gezogen werden muss, auf Artikel 2.1 Nr. | auch der Wortlaut in Betracht gezogen werden muss, auf Artikel 2.1 Nr. |
7 erster und vierter Gedankenstrich auszuweiten. | 7 erster und vierter Gedankenstrich auszuweiten. |
Art. 8 - Mit diesem Artikel wird Artikel 2 des vorerwähnten | Art. 8 - Mit diesem Artikel wird Artikel 2 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses abgeändert. | Königlichen Erlasses abgeändert. |
- Es handelt sich um eine rein technische Anpassung des Verweises auf | - Es handelt sich um eine rein technische Anpassung des Verweises auf |
den betreffenden Artikel, | den betreffenden Artikel, |
- Mit dieser Abänderung wird ein zusätzliches grundlegendes Element | - Mit dieser Abänderung wird ein zusätzliches grundlegendes Element |
hinzugefügt, damit die Verstösse bezüglich des Haltens oder Parkens | hinzugefügt, damit die Verstösse bezüglich des Haltens oder Parkens |
auf Bürgersteigen, auf erhöhten Seitenstreifen in geschlossenen | auf Bürgersteigen, auf erhöhten Seitenstreifen in geschlossenen |
Ortschaften und auf Radwegen als schwere Verstösse ersten Grades | Ortschaften und auf Radwegen als schwere Verstösse ersten Grades |
angesehen werden. Wenn dieses Element nicht vorhanden ist, bleibt der | angesehen werden. Wenn dieses Element nicht vorhanden ist, bleibt der |
Verstoss ein gewöhnlicher Verstoss, | Verstoss ein gewöhnlicher Verstoss, |
- Es handelt sich um eine rein technische Abänderung, | - Es handelt sich um eine rein technische Abänderung, |
- Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, auf der Fahrbahn | - Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, auf der Fahrbahn |
in einer Entfernung von mehr als drei Metern und weniger als 5 Metern | in einer Entfernung von mehr als drei Metern und weniger als 5 Metern |
vor Fussgängerüberwegen, Überwegen für Radfahrer und Führer von | vor Fussgängerüberwegen, Überwegen für Radfahrer und Führer von |
zweirädrigen Kleinkrafträdern zu parken, abgeändert. Dieser Verstoss | zweirädrigen Kleinkrafträdern zu parken, abgeändert. Dieser Verstoss |
wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss, | wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss, |
- Die Angabe des Artikels wird abgeändert, um den Abänderungen, die | - Die Angabe des Artikels wird abgeändert, um den Abänderungen, die |
durch den « Strassenkodex », den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 | durch den « Strassenkodex », den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 |
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur |
Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung angebracht worden | Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung angebracht worden |
sind, Rechnung zu tragen, | sind, Rechnung zu tragen, |
- Gemäss der vorhergehenden Abänderung der Angabe des Artikels wird | - Gemäss der vorhergehenden Abänderung der Angabe des Artikels wird |
ein Gedankenstrich mit Text hinzugefügt, | ein Gedankenstrich mit Text hinzugefügt, |
- Die erste Streichung ist die Folge der beiden vorhergehenden | - Die erste Streichung ist die Folge der beiden vorhergehenden |
Abänderungen. Durch die zweite Streichung wird die Art des Verstosses, | Abänderungen. Durch die zweite Streichung wird die Art des Verstosses, |
mit einem für Personen mit Behinderung bestimmten Fahrzeug, einem | mit einem für Personen mit Behinderung bestimmten Fahrzeug, einem |
Fahrrad oder einem Gespann ohne Beleuchtung vorn oder hinten gefahren | Fahrrad oder einem Gespann ohne Beleuchtung vorn oder hinten gefahren |
zu sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung Pflicht war, abgeändert. | zu sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung Pflicht war, abgeändert. |
Dieser Verstoss wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss, | Dieser Verstoss wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss, |
- Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, bei einem | - Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, bei einem |
Verkehrsstau in Fahrtrichtung auf einen Fussgängerüberweg gefahren zu | Verkehrsstau in Fahrtrichtung auf einen Fussgängerüberweg gefahren zu |
sein und darauf zum Stillstand zu kommen, abgeändert. Dieser Verstoss | sein und darauf zum Stillstand zu kommen, abgeändert. Dieser Verstoss |
wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss, | wird wieder ein gewöhnlicher Verstoss, |
- Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, die | - Mit dieser Bestimmung wird die Art des Verstosses, die |
Zulassungsbescheinigung nicht im Fahrzeug mitzuführen und das | Zulassungsbescheinigung nicht im Fahrzeug mitzuführen und das |
Zulassungskennzeichen nicht binnen der vorgeschriebenen Frist | Zulassungskennzeichen nicht binnen der vorgeschriebenen Frist |
zurückzusenden, abgeändert. Diese Verstösse werden wieder gewöhnliche | zurückzusenden, abgeändert. Diese Verstösse werden wieder gewöhnliche |
Verstösse, | Verstösse, |
- Diese Bestimmung bildet das Gegenstück zur vorhergehenden Anpassung, | - Diese Bestimmung bildet das Gegenstück zur vorhergehenden Anpassung, |
was die Zulassung von Handelsschildern für Motorfahrzeuge und Anhänger | was die Zulassung von Handelsschildern für Motorfahrzeuge und Anhänger |
betrifft, | betrifft, |
- Es handelt sich um eine rein technische Abänderung. | - Es handelt sich um eine rein technische Abänderung. |
Art. 9 und 10 - Diese Abänderungen sind rein technischer Art. | Art. 9 und 10 - Diese Abänderungen sind rein technischer Art. |
Art. 11 - Mit diesem Artikel wird der Königliche Erlass vom 9. Oktober | Art. 11 - Mit diesem Artikel wird der Königliche Erlass vom 9. Oktober |
1998 zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in | 1998 zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in |
denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, | denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, aufgehoben. | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, aufgehoben. |
Die auf ein striktes Minimum beschränkten Anforderungen für die | Die auf ein striktes Minimum beschränkten Anforderungen für die |
Einrichtung einer 30-Zone sind im Ministeriellen Erlass zur Festlegung | Einrichtung einer 30-Zone sind im Ministeriellen Erlass zur Festlegung |
der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der | der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der |
Verkehrszeichen aufgenommen. | Verkehrszeichen aufgenommen. |
Art. 12 - Er legt das Datum des In-Kraft-Tretens fest, das heisst | Art. 12 - Er legt das Datum des In-Kraft-Tretens fest, das heisst |
sofort. | sofort. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
26. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 26. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse | Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse |
nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die | nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und des | Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und des |
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse | öffentlichen Strasse |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 29, abgeändert | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 29, abgeändert |
durch die Gesetze vom 9. Juni 1975 und 7. Februar 2003; | durch die Gesetze vom 9. Juni 1975 und 7. Februar 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. | öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. |
April 1976, 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 8. Juni 1979, 14. | April 1976, 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 8. Juni 1979, 14. |
Dezember 1979, 15. April 1980, 25. November 1980, 11. Mai 1982, 8. | Dezember 1979, 15. April 1980, 25. November 1980, 11. Mai 1982, 8. |
April 1983, 21. Dezember 1983, 1. Juni 1984, 18. Oktober 1984, 25. | April 1983, 21. Dezember 1983, 1. Juni 1984, 18. Oktober 1984, 25. |
März 1987, 17. September 1988, 22. Mai 1989, 20. Juli 1990, 28. Januar | März 1987, 17. September 1988, 22. Mai 1989, 20. Juli 1990, 28. Januar |
1991, 1. Februar 1991, 18. März 1991, 18. September 1991, 14. März | 1991, 1. Februar 1991, 18. März 1991, 18. September 1991, 14. März |
1996, 29. Mai 1996, 11. März 1997, 16. Juli 1997, 23. März 1998, 9. | 1996, 29. Mai 1996, 11. März 1997, 16. Juli 1997, 23. März 1998, 9. |
Oktober 1998, 15. Dezember 1998, 7. Mai 1999, 24. Juni 2000, 17. | Oktober 1998, 15. Dezember 1998, 7. Mai 1999, 24. Juni 2000, 17. |
Oktober 2001, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 21. Oktober 2002,18. | Oktober 2001, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 21. Oktober 2002,18. |
Dezember 2002 und 4. April 2003; | Dezember 2002 und 4. April 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung |
der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des | der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des |
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen | Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen |
Verordnungen; | Verordnungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung |
der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in denen die | der Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in denen die |
Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, abgeändert | Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002; | durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002; |
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des | In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des |
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; | vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 18. März 2004 und | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 18. März 2004 und |
1. April 2004; | 1. April 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. |
April 2004; | April 2004; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die |
Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit | Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit |
in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf | in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf |
Begutachtung binnen einer Frist von fünf Tagen gerichtet. | Begutachtung binnen einer Frist von fünf Tagen gerichtet. |
Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen | Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen |
der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen | der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen |
drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern | drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern |
weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen | weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen |
Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl | Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl |
Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, | Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, |
die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure | die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure |
der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den | der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den |
Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur | Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur |
Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und | Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und |
Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern. | Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern. |
Das Hauptmittel, um dieses Ziel zu erreichen, besteht darin, das | Das Hauptmittel, um dieses Ziel zu erreichen, besteht darin, das |
Verhalten der Führer zu beeinflussen. Die Regierung wird demnach | Verhalten der Führer zu beeinflussen. Die Regierung wird demnach |
weiterhin eine Reihe von Massnahmen verabschieden, um dieses Mittel | weiterhin eine Reihe von Massnahmen verabschieden, um dieses Mittel |
wirksam umzusetzen. Sie hat anlässlich des Ministerrates vom 20. und | wirksam umzusetzen. Sie hat anlässlich des Ministerrates vom 20. und |
21. März 2004 unter anderem beschlossen, die Autofahrer in | 21. März 2004 unter anderem beschlossen, die Autofahrer in |
Schulumgebungen und an Stellen, wo sich viele Urlauber aufhalten, zu | Schulumgebungen und an Stellen, wo sich viele Urlauber aufhalten, zu |
sensibilisieren. In Schulumgebungen wird durch die Möglichkeit, dort | sensibilisieren. In Schulumgebungen wird durch die Möglichkeit, dort |
eine 30-Zone einzurichten, ebenfalls die Sicherheit erhöht werden. | eine 30-Zone einzurichten, ebenfalls die Sicherheit erhöht werden. |
Die Regierung hält es für notwendig, in Schulumgebungen allgemein | Die Regierung hält es für notwendig, in Schulumgebungen allgemein |
30-Zonen einzuführen. Dazu müssen die Verwalter des Strassen- und | 30-Zonen einzuführen. Dazu müssen die Verwalter des Strassen- und |
Wegenetzes vor Beginn des Schuljahres 2005 in jeder Schulumgebung eine | Wegenetzes vor Beginn des Schuljahres 2005 in jeder Schulumgebung eine |
30-Zone einrichten. | 30-Zone einrichten. |
Die Regierung möchte, dass die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes | Die Regierung möchte, dass die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes |
über alle notwendigen Instrumente verfügen, damit sie ihre Aktionen | über alle notwendigen Instrumente verfügen, damit sie ihre Aktionen |
gezielter den Umständen anpassen können. So können die Verwalter je | gezielter den Umständen anpassen können. So können die Verwalter je |
nach Saison in dicht mit Urlaubern bevölkerten Zonen die | nach Saison in dicht mit Urlaubern bevölkerten Zonen die |
Geschwindigkeit beschränken. Die Mobilitäts- und | Geschwindigkeit beschränken. Die Mobilitäts- und |
Verkehrssicherheitsprobleme, die bei Strassenarbeiten auftreten, | Verkehrssicherheitsprobleme, die bei Strassenarbeiten auftreten, |
können durch das Verbot der Benutzung der Cruise Control oder durch | können durch das Verbot der Benutzung der Cruise Control oder durch |
die Möglichkeit für zwischen Wohnung und Arbeitsplatz verkehrende | die Möglichkeit für zwischen Wohnung und Arbeitsplatz verkehrende |
Fahrzeuge, besondere Fahrspuren zu benutzen, vermieden werden. | Fahrzeuge, besondere Fahrspuren zu benutzen, vermieden werden. |
Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch die | Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch die |
Notwendigkeit für die kommenden Regionalregierungen, ihre Politik im | Notwendigkeit für die kommenden Regionalregierungen, ihre Politik im |
Bereich der Verwaltung des Strassen- und Wegenetzes vorzubereiten. | Bereich der Verwaltung des Strassen- und Wegenetzes vorzubereiten. |
Damit alle getroffenen Massnahmen zum erhofften Ergebnis führen, | Damit alle getroffenen Massnahmen zum erhofften Ergebnis führen, |
dürfen die Mittel nicht unangemessen sein. Nun aber hat die Regierung | dürfen die Mittel nicht unangemessen sein. Nun aber hat die Regierung |
anlässlich des Ministerrates vom 20. und 21. März festgestellt, dass | anlässlich des Ministerrates vom 20. und 21. März festgestellt, dass |
bestimmte der am 1. März 2004 in Kraft getretenen Massnahmen ihren | bestimmte der am 1. März 2004 in Kraft getretenen Massnahmen ihren |
Zweck in der Organisation des Gemeinschaftslebens nicht erfüllen, da | Zweck in der Organisation des Gemeinschaftslebens nicht erfüllen, da |
sie von der Bevölkerung als unzumutbar angesehen werden. Deshalb ist | sie von der Bevölkerung als unzumutbar angesehen werden. Deshalb ist |
beschlossen worden, einige Massnahmen abzuändern. Es geht um drei | beschlossen worden, einige Massnahmen abzuändern. Es geht um drei |
Kategorien von Verstössen, die in die Kategorie der schweren Verstösse | Kategorien von Verstössen, die in die Kategorie der schweren Verstösse |
ersten Grades eingestuft worden sind. Sie sollen wieder in die | ersten Grades eingestuft worden sind. Sie sollen wieder in die |
Kategorie der gewöhnlichen Verstösse eingestuft werden. | Kategorie der gewöhnlichen Verstösse eingestuft werden. |
Die Dringlichkeit lässt sich unter anderem durch die Tatsache | Die Dringlichkeit lässt sich unter anderem durch die Tatsache |
erklären, dass der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003, durch den | erklären, dass der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003, durch den |
bestimmte Verstösse als schwere Verstösse eingestuft werden, am 1. | bestimmte Verstösse als schwere Verstösse eingestuft werden, am 1. |
März 2004 in Kraft getreten ist. Die Wiedereinstufung dreier dieser | März 2004 in Kraft getreten ist. Die Wiedereinstufung dreier dieser |
Verstösse in gewöhnliche Verstösse muss so schnell wie möglich | Verstösse in gewöhnliche Verstösse muss so schnell wie möglich |
angenommen werden, um den Zeitraum, während dessen diese Verstösse | angenommen werden, um den Zeitraum, während dessen diese Verstösse |
verschieden behandelt werden, so kurz wie möglich zu halten; | verschieden behandelt werden, so kurz wie möglich zu halten; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, dem | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, dem |
Bürger Rechtssicherheit zu bieten; | Bürger Rechtssicherheit zu bieten; |
Aufgrund des Gutachtens 36.950/4 des Staatsrates vom 19. April 2004, | Aufgrund des Gutachtens 36.950/4 des Staatsrates vom 19. April 2004, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des |
Innern und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der | Innern und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 | Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 |
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und | zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und |
die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die | die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 20. Juli 1990, 18. September | Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 20. Juli 1990, 18. September |
1991, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002 und 4. April 2003, werden die | 1991, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002 und 4. April 2003, werden die |
Artikel 2.48 und 2.49 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | Artikel 2.48 und 2.49 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« 2.48 « Aufenthaltszone » eine Zone, die aus einer oder mehreren | « 2.48 « Aufenthaltszone » eine Zone, die aus einer oder mehreren |
Strassen besteht, in denen die Aufenthaltsfunktion vom Verwalter des | Strassen besteht, in denen die Aufenthaltsfunktion vom Verwalter des |
Strassen- und Wegenetzes als bedeutender angesehen wird als die | Strassen- und Wegenetzes als bedeutender angesehen wird als die |
Verkehrsfunktion. | Verkehrsfunktion. |
Die « Aufenthaltsfunktion » ist die Rolle der Strasse als Träger nicht | Die « Aufenthaltsfunktion » ist die Rolle der Strasse als Träger nicht |
motorisierter Aktivitäten und Fortbewegungen. | motorisierter Aktivitäten und Fortbewegungen. |
Die « Verkehrsfunktion » ist die Rolle der Strasse als Träger | Die « Verkehrsfunktion » ist die Rolle der Strasse als Träger |
motorisierter Fortbewegungen. » | motorisierter Fortbewegungen. » |
« 2.49 « Urlaubszone » eine Zone, in der sich zeitweilig viele | « 2.49 « Urlaubszone » eine Zone, in der sich zeitweilig viele |
Urlauber aufhalten und in der viele Fussgänger und Radfahrer auf der | Urlauber aufhalten und in der viele Fussgänger und Radfahrer auf der |
öffentlichen Strasse und insbesondere auf der Fahrbahn anwesend sind. | öffentlichen Strasse und insbesondere auf der Fahrbahn anwesend sind. |
Diese Zone umfasst eine oder mehrere öffentliche Strassen oder Teile | Diese Zone umfasst eine oder mehrere öffentliche Strassen oder Teile |
öffentlicher Strassen, die durch die Verkehrsschilder F4a und F4b | öffentlicher Strassen, die durch die Verkehrsschilder F4a und F4b |
abgegrenzt sind, wenn es sich um eine in einer geschlossenen Ortschaft | abgegrenzt sind, wenn es sich um eine in einer geschlossenen Ortschaft |
gelegene Zone handelt, oder die durch das zonale Verkehrsschild C43 | gelegene Zone handelt, oder die durch das zonale Verkehrsschild C43 |
mit dem Vermerk « 50 » oder durch das zonale Verkehrsschild C43 mit | mit dem Vermerk « 50 » oder durch das zonale Verkehrsschild C43 mit |
dem Vermerk « 70 » abgegrenzt sind, wenn es sich um eine ausserhalb | dem Vermerk « 70 » abgegrenzt sind, wenn es sich um eine ausserhalb |
einer geschlossenen Ortschaft gelegene Zone handelt; diese Schilder | einer geschlossenen Ortschaft gelegene Zone handelt; diese Schilder |
sind kombiniert mit dem Verkehrsschild A51, das mit einem Zusatzschild | sind kombiniert mit dem Verkehrsschild A51, das mit einem Zusatzschild |
mit der Aufschrift « Urlaubszone » versehen ist. » | mit der Aufschrift « Urlaubszone » versehen ist. » |
Art. 2 - Artikel 9.3 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 9.3 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Artikel 9.3 wird zu Artikel 9.3.1. | 1. Artikel 9.3 wird zu Artikel 9.3.1. |
2. Ein Artikel 9.3.2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | 2. Ein Artikel 9.3.2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
« 9.3.2 In Abweichung von der in Artikel 9.3.1 vorgesehenen | « 9.3.2 In Abweichung von der in Artikel 9.3.1 vorgesehenen |
Verpflichtung, so weit wie möglich den rechten Rand der Fahrbahn | Verpflichtung, so weit wie möglich den rechten Rand der Fahrbahn |
einzuhalten, darf der Führer eines Motorrads auf einer Fahrbahn, die | einzuhalten, darf der Führer eines Motorrads auf einer Fahrbahn, die |
nicht in Fahrspuren eingeteilt ist, die gesamte Breite dieser Fahrbahn | nicht in Fahrspuren eingeteilt ist, die gesamte Breite dieser Fahrbahn |
nutzen, wenn sie nur für seine Fahrtrichtung offensteht; er darf die | nutzen, wenn sie nur für seine Fahrtrichtung offensteht; er darf die |
Hälfte der Fahrbahnbreite an der rechten Seite nutzen, wenn die | Hälfte der Fahrbahnbreite an der rechten Seite nutzen, wenn die |
Fahrbahn für beide Fahrtrichtungen offensteht. | Fahrbahn für beide Fahrtrichtungen offensteht. |
Um den vom Motorradfahrer in Anspruch genommenen Platz zu bestimmen, | Um den vom Motorradfahrer in Anspruch genommenen Platz zu bestimmen, |
wird die Gesamtheit von Fahrzeug, Führer, Beifahrer und Ladung in | wird die Gesamtheit von Fahrzeug, Führer, Beifahrer und Ladung in |
Betracht gezogen. | Betracht gezogen. |
Die vom Motorradfahrer ausgeführten Bewegungen auf dem Teil der | Die vom Motorradfahrer ausgeführten Bewegungen auf dem Teil der |
Fahrbahn, der ihm zusteht, werden nicht als Fahrbewegungen im Sinne | Fahrbahn, der ihm zusteht, werden nicht als Fahrbewegungen im Sinne |
von Artikel 12.4 angesehen und machen die Benutzung der | von Artikel 12.4 angesehen und machen die Benutzung der |
Fahrtrichtungsanzeiger nicht erforderlich. Der Motorradfahrer darf | Fahrtrichtungsanzeiger nicht erforderlich. Der Motorradfahrer darf |
hinter ihm fahrende Führer, die zum Überholen angesetzt haben, jedoch | hinter ihm fahrende Führer, die zum Überholen angesetzt haben, jedoch |
nicht behindern. » | nicht behindern. » |
Art. 3 - In Artikel 22quater desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - In Artikel 22quater desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 17. September 1998, wird der zweite Absatz | Königlichen Erlass vom 17. September 1998, wird der zweite Absatz |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 4 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 20. Juli 1990, 18. | Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 20. Juli 1990, 18. |
September 1991, 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, werden die | September 1991, 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, werden die |
Verkehrsschilder C48 und C49 hinzugefügt: | Verkehrsschilder C48 und C49 hinzugefügt: |
« C48 | « C48 |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Verbot, ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung die Cruise | Verbot, ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung die Cruise |
Control beziehungsweise den Reisegeschwindigkeitsregler zu benutzen | Control beziehungsweise den Reisegeschwindigkeitsregler zu benutzen |
Durch eine Aufschrift auf einem Zusatzschild wird das Verbot auf | Durch eine Aufschrift auf einem Zusatzschild wird das Verbot auf |
Führer von Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über | Führer von Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über |
dem angezeigten Gewicht beschränkt | dem angezeigten Gewicht beschränkt |
C49 | C49 |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Ende des durch das Verkehrsschild C48 auferlegten Verbots » | Ende des durch das Verkehrsschild C48 auferlegten Verbots » |
Art. 5 - In Artikel 72.5 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - In Artikel 72.5 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, werden zwischen Absatz 4 und | Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, werden zwischen Absatz 4 und |
Absatz 5 folgende Absätze eingefügt: | Absatz 5 folgende Absätze eingefügt: |
« Durch das unten abgebildete Schild gekennzeichnete Fahrzeuge, die | « Durch das unten abgebildete Schild gekennzeichnete Fahrzeuge, die |
für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind und | für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind und |
den in der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten | den in der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge erwähnten |
Klassen M2 und M3 angehören, dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn das | Klassen M2 und M3 angehören, dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn das |
Verkehrsschild F17 mit dem auf diesem Schild abgebildeten Sinnbild | Verkehrsschild F17 mit dem auf diesem Schild abgebildeten Sinnbild |
ergänzt ist. In diesem Fall darf dasselbe Sinnbild auf der Fahrspur | ergänzt ist. In diesem Fall darf dasselbe Sinnbild auf der Fahrspur |
angebracht werden. | angebracht werden. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Dieses am Fahrzeug angebrachte Schild hat Seiten von mindestens 0,40 | Dieses am Fahrzeug angebrachte Schild hat Seiten von mindestens 0,40 |
m; sein Grund muss mit retroreflektierenden Produkten versehen sein. | m; sein Grund muss mit retroreflektierenden Produkten versehen sein. |
Dieses Schild muss an der linken Seite vorne und hinten am Fahrzeug | Dieses Schild muss an der linken Seite vorne und hinten am Fahrzeug |
gut sichtbar angebracht sein; es muss entfernt oder abgedeckt werden, | gut sichtbar angebracht sein; es muss entfernt oder abgedeckt werden, |
wenn das Fahrzeug nicht im Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz | wenn das Fahrzeug nicht im Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz |
benutzt wird. » | benutzt wird. » |
Art. 6 - In Artikel 72.6 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 6 - In Artikel 72.6 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 16. Juli 1997 und 14. Mai 2002, wird zwischen | Königlichen Erlasse vom 16. Juli 1997 und 14. Mai 2002, wird zwischen |
Absatz 4 und Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: | Absatz 4 und Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: |
« Wenn die in Artikel 72.5 Absatz 5 erwähnten Fahrzeuge, die für den | « Wenn die in Artikel 72.5 Absatz 5 erwähnten Fahrzeuge, die für den |
Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind, diese Spur | Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bestimmt sind, diese Spur |
benutzen dürfen, wird das Verkehrsschild F18 mit dem in dieser | benutzen dürfen, wird das Verkehrsschild F18 mit dem in dieser |
Bestimmung erwähnten Sinnbild ergänzt. » | Bestimmung erwähnten Sinnbild ergänzt. » |
Art. 7 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 | Art. 7 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 |
zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in | zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in |
Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen | Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen |
allgemeinen Verordnungen wird zwischen dem Verweis « 2.1. Nr. 1, » und | allgemeinen Verordnungen wird zwischen dem Verweis « 2.1. Nr. 1, » und |
dem Verweis « 3.1. Nr. 1 » der Verweis « 2.1. Nr. 7 erster und vierter | dem Verweis « 3.1. Nr. 1 » der Verweis « 2.1. Nr. 7 erster und vierter |
Gedankenstrich, » eingefügt. | Gedankenstrich, » eingefügt. |
Art. 8 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
- In Punkt 1 Nr. 7 wird der Verweis auf Artikel « 24 Nr.1 bis 10 » | - In Punkt 1 Nr. 7 wird der Verweis auf Artikel « 24 Nr.1 bis 10 » |
durch den Verweis auf Artikel « 24 Nr. 1 bis 6 » ersetzt. | durch den Verweis auf Artikel « 24 Nr. 1 bis 6 » ersetzt. |
- Punkt 1 Nr. 7 erster Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: « sowie | - Punkt 1 Nr. 7 erster Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: « sowie |
auf Radwegen, wenn dieses Halten oder Parken die Benutzer der | auf Radwegen, wenn dieses Halten oder Parken die Benutzer der |
Bürgersteige, erhöhten Seitenstreifen oder Radwege dazu verpflichtet, | Bürgersteige, erhöhten Seitenstreifen oder Radwege dazu verpflichtet, |
die Fahrbahn zu benutzen, ». | die Fahrbahn zu benutzen, ». |
- In Punkt 1 Nr. 7 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen. | - In Punkt 1 Nr. 7 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen. |
- In Punkt 1 Nr. 7 vierter Gedankenstrich werden die Wörter « 5 Metern | - In Punkt 1 Nr. 7 vierter Gedankenstrich werden die Wörter « 5 Metern |
» durch die Wörter « 3 Metern » ersetzt. | » durch die Wörter « 3 Metern » ersetzt. |
- In Punkt 1 Nr. 8 wird der Verweis « 25.1 Nr. 2, 4, 6 und 7 » durch | - In Punkt 1 Nr. 8 wird der Verweis « 25.1 Nr. 2, 4, 6 und 7 » durch |
den Verweis « 25.1 Nr. 2, 4, 6, 7 und 14 » ersetzt. | den Verweis « 25.1 Nr. 2, 4, 6, 7 und 14 » ersetzt. |
- In Punkt 1 Nr. 8 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: « - auf | - In Punkt 1 Nr. 8 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: « - auf |
einem Parkplatz, der Personen mit Behinderung vorbehalten ist, ohne an | einem Parkplatz, der Personen mit Behinderung vorbehalten ist, ohne an |
der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil | der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil |
des Fahrzeugs die Sonderkarte angebracht zu haben ». | des Fahrzeugs die Sonderkarte angebracht zu haben ». |
- In Punkt 1 werden die Nummern 9 und 10 gestrichen. | - In Punkt 1 werden die Nummern 9 und 10 gestrichen. |
- In Punkt 1 wird Nr. 11 gestrichen. | - In Punkt 1 wird Nr. 11 gestrichen. |
- Punkt 2 wird gestrichen. | - Punkt 2 wird gestrichen. |
- In Punkt 3, der zu Punkt 2 wird, werden die Nummern 5 bis 7 | - In Punkt 3, der zu Punkt 2 wird, werden die Nummern 5 bis 7 |
gestrichen. | gestrichen. |
- Punkt 4 wird zu Punkt 3. | - Punkt 4 wird zu Punkt 3. |
Art. 9 - In Artikel 3 Punkt 1 Nr. 5 desselben Erlasses wird der | Art. 9 - In Artikel 3 Punkt 1 Nr. 5 desselben Erlasses wird der |
Verweis auf den Artikel « 16.3 » durch die Wörter « Absatz 2 » | Verweis auf den Artikel « 16.3 » durch die Wörter « Absatz 2 » |
ergänzt. | ergänzt. |
Art. 10 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
- In Punkt 1 Nr. 2 wird der Verweis auf Artikel « 4.3 » durch den | - In Punkt 1 Nr. 2 wird der Verweis auf Artikel « 4.3 » durch den |
Verweis auf Artikel « 4.4 » ersetzt. | Verweis auf Artikel « 4.4 » ersetzt. |
- In Punkt 1 Nr. 3 wird der Verweis auf Artikel « 16.3 » durch die | - In Punkt 1 Nr. 3 wird der Verweis auf Artikel « 16.3 » durch die |
Wörter « Absatz 1 » ergänzt. | Wörter « Absatz 1 » ergänzt. |
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in denen die | Bedingungen für die Einrichtung von Zonen, in denen die |
Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, abgeändert | Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, wird aufgehoben. | durch den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2002, wird aufgehoben. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 13 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern und | Art. 13 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern und |
Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |