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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2004 tot vaststelling van de lijst van de automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegestaan in de kansspelinrichtingen klasse II | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2004 tot vaststelling van de lijst van de automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegestaan in de kansspelinrichtingen klasse II ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard de classe II ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 26 april 2004 tot vaststelling van de lijst van de | royal du 26 avril 2004 établissant la liste des jeux de hasard |
automatische kansspelen waarvan de exploitatie is toegestaan in de | automatiques dont l'exploitation est autorisée dans les établissements |
kansspelinrichtingen klasse II, opgemaakt door de Centrale Dienst voor | de jeux de hasard de classe II, établi par le Service central de |
Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2004 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 2004 |
établissant la liste des jeux de hasard automatiques dont | |
vaststelling van de lijst van de automatische kansspelen waarvan de | l'exploitation est autorisée dans les établissements de jeux de hasard |
exploitatie is toegestaan in de kansspelinrichtingen klasse II. | de classe II. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 1 september 2004. | Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
26. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der | 26. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der |
automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in | automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist | Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die |
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere des | Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere des |
Artikels 7; | Artikels 7; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 zur Festlegung |
der Liste der automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in | der Liste der automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist; | Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 2. | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 2. |
Oktober 2002; | Oktober 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 10. |
März 2004; | März 2004; |
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass | Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass |
dieser Königliche Erlass Gegenstand des Verstosses Nr. 2001/0630 ist, | dieser Königliche Erlass Gegenstand des Verstosses Nr. 2001/0630 ist, |
festgelegt durch die EU-Kommission, in Bezug auf die Nichteinhaltung | festgelegt durch die EU-Kommission, in Bezug auf die Nichteinhaltung |
des Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen und technischen | des Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften und der Regelungen für die Dienste der | Vorschriften und der Regelungen für die Dienste der |
Informationsgesellschaft; | Informationsgesellschaft; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.889/4 des Staatsrates vom 8. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.889/4 des Staatsrates vom 8. April |
2004; | 2004; |
Aufgrund der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 des Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 des Europäischen |
Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet | Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet |
der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch die | der Normen und technischen Vorschriften, abgeändert durch die |
Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998; | Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des |
Haushalts, zu dessen Zuständigkeitsbereich zum Teil die | Haushalts, zu dessen Zuständigkeitsbereich zum Teil die |
Nationallotterie gehört, Unseres Ministers des Innern, Unseres | Nationallotterie gehört, Unseres Ministers des Innern, Unseres |
Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten | Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit und Unseres Ministers der Wirtschaft, der | und der Volksgesundheit und Unseres Ministers der Wirtschaft, der |
Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik und aufgrund | Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Artikel 1 - Automatische Glücksspiele, deren Betreiben in | Artikel 1 - Automatische Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, werden in | Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, werden in |
folgende fünf Kategorien eingeteilt: | folgende fünf Kategorien eingeteilt: |
1. Black-Jack-Spiele, | 1. Black-Jack-Spiele, |
2. Pferderennenspiele, | 2. Pferderennenspiele, |
3. Würfelspiele, | 3. Würfelspiele, |
4. Pokerspiele, | 4. Pokerspiele, |
5. Roulettespiele. | 5. Roulettespiele. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter « | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter « |
Würfel » ein kleiner Würfel zu verstehen, dessen sechs Flächen | Würfel » ein kleiner Würfel zu verstehen, dessen sechs Flächen |
entweder mit einem bis zu sechs Punkten oder mit arabischen Ziffern | entweder mit einem bis zu sechs Punkten oder mit arabischen Ziffern |
oder mit chinesischen Ziffern wie im Spiel « Sic Bo » versehen sind. » | oder mit chinesischen Ziffern wie im Spiel « Sic Bo » versehen sind. » |
Art. 3 - § 1 - Das Black-Jack-Spiel wird auf einem Bildschirm mit | Art. 3 - § 1 - Das Black-Jack-Spiel wird auf einem Bildschirm mit |
einem Kartenspiel von 52 Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird | einem Kartenspiel von 52 Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird |
nach jeder Kartenverteilung erneuert. | nach jeder Kartenverteilung erneuert. |
Der Kartenschlitten kann höchstens sechs Spiele von 52 Karten | Der Kartenschlitten kann höchstens sechs Spiele von 52 Karten |
umfassen. | umfassen. |
§ 2 - Die Karten haben denselben Wert wie beim Tisch-Black-Jack: | § 2 - Die Karten haben denselben Wert wie beim Tisch-Black-Jack: |
- 2/10: Wert der Spielkarte, | - 2/10: Wert der Spielkarte, |
- Bube, Dame, König: 10, | - Bube, Dame, König: 10, |
- As: 1 oder 11. | - As: 1 oder 11. |
Die Spielregeln sind mit den beim Tisch-Black-Jack anwendbaren | Die Spielregeln sind mit den beim Tisch-Black-Jack anwendbaren |
Spielregeln identisch. | Spielregeln identisch. |
§ 3 - Der Automat verteilt die Karten und der Spieler bildet sein | § 3 - Der Automat verteilt die Karten und der Spieler bildet sein |
Blatt. Wenn die Kartenverteilung abgeschlossen ist, werden die | Blatt. Wenn die Kartenverteilung abgeschlossen ist, werden die |
Einsätze gemäss den im Voraus festgelegten Gewinnkombinationen | Einsätze gemäss den im Voraus festgelegten Gewinnkombinationen |
ausgezahlt. Bei Gleichstand ist der Spieler weder Gewinner noch | ausgezahlt. Bei Gleichstand ist der Spieler weder Gewinner noch |
Verlierer. | Verlierer. |
Art. 4 - § 1 - Das Pferderennenspiel besteht darin, die Ergebnisse | Art. 4 - § 1 - Das Pferderennenspiel besteht darin, die Ergebnisse |
eines Rennens vorherzusagen. | eines Rennens vorherzusagen. |
§ 2 - Es handelt sich um Buchmacherwetten. Der Spieler verfügt über | § 2 - Es handelt sich um Buchmacherwetten. Der Spieler verfügt über |
zwei Möglichkeiten zu setzen: | zwei Möglichkeiten zu setzen: |
1. Entweder setzt er auf den Gewinner. | 1. Entweder setzt er auf den Gewinner. |
2. Oder er macht eine Zweierwette (die ersten zwei Plätze). | 2. Oder er macht eine Zweierwette (die ersten zwei Plätze). |
Nach dem Rennen und bei richtigem Tipp wird der Spieler gemäss der | Nach dem Rennen und bei richtigem Tipp wird der Spieler gemäss der |
Gewinnquote ausgezahlt. | Gewinnquote ausgezahlt. |
Art. 5 - Das Würfelspiel kann mechanisch oder elektronisch sein: | Art. 5 - Das Würfelspiel kann mechanisch oder elektronisch sein: |
1. Das mechanische Würfelspiel enthält drei, vier oder fünf Würfel, | 1. Das mechanische Würfelspiel enthält drei, vier oder fünf Würfel, |
die sich in einem Trommel genannten geschlossenen Raum befinden. Der | die sich in einem Trommel genannten geschlossenen Raum befinden. Der |
Spieler setzt die Trommel anhand des Startknopfes, nachstehend "Start" | Spieler setzt die Trommel anhand des Startknopfes, nachstehend "Start" |
genannt, in Bewegung. Der Spieler wird gemäss den im Voraus | genannt, in Bewegung. Der Spieler wird gemäss den im Voraus |
festgelegten Kombinationen ausgezahlt. | festgelegten Kombinationen ausgezahlt. |
2. Das elektronische Würfelspiel besteht aus einem Bildschirm, auf dem | 2. Das elektronische Würfelspiel besteht aus einem Bildschirm, auf dem |
je nach Spielversion drei, vier oder fünf Würfel geworfen werden. | je nach Spielversion drei, vier oder fünf Würfel geworfen werden. |
Zweck des Spiels ist es, eine im Voraus festgelegte Kombination zu | Zweck des Spiels ist es, eine im Voraus festgelegte Kombination zu |
erreichen. Der Spieler wird gemäss diesen Kombinationen ausgezahlt. | erreichen. Der Spieler wird gemäss diesen Kombinationen ausgezahlt. |
Art. 6 - Das Pokerspiel wird auf einem Bildschirm mit einem | Art. 6 - Das Pokerspiel wird auf einem Bildschirm mit einem |
Kartenspiel von - je nach der gewählten Spielformel - 52 oder 53 | Kartenspiel von - je nach der gewählten Spielformel - 52 oder 53 |
Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird nach jeder | Standardkarten gespielt. Der Bildschirm wird nach jeder |
Kartenverteilung erneuert. | Kartenverteilung erneuert. |
Ist der Einsatz eingeführt worden, können die Karten anhand einer | Ist der Einsatz eingeführt worden, können die Karten anhand einer |
Taste verteilt werden. Nachdem der Spieler die fünf Karten beurteilt | Taste verteilt werden. Nachdem der Spieler die fünf Karten beurteilt |
hat, kann er sie entweder behalten oder die Karten auswählen, die er | hat, kann er sie entweder behalten oder die Karten auswählen, die er |
durch neue ersetzen will. Daraufhin werden die Karten gezogen. Stimmt | durch neue ersetzen will. Daraufhin werden die Karten gezogen. Stimmt |
das letzte Blatt mit einer als Gewinnkombination bestimmten | das letzte Blatt mit einer als Gewinnkombination bestimmten |
Kombination überein, wird dem Spieler der Gewinn ausgezahlt, der | Kombination überein, wird dem Spieler der Gewinn ausgezahlt, der |
dieser Kombination entspricht. | dieser Kombination entspricht. |
Art. 7 - Das automatische Roulettespiel kann materieller oder | Art. 7 - Das automatische Roulettespiel kann materieller oder |
virtueller Art sein. | virtueller Art sein. |
Der Gewinn oder der Verlust des Spielers wird durch eine Kugel, die | Der Gewinn oder der Verlust des Spielers wird durch eine Kugel, die |
auf eines der nummerierten Felder fällt, bestimmt. | auf eines der nummerierten Felder fällt, bestimmt. |
Ist der Einsatz eingeführt worden, wählt der Spieler eine Nummer oder | Ist der Einsatz eingeführt worden, wählt der Spieler eine Nummer oder |
eine Kombination, auf die er setzen will. Dann kann das Roulette mit | eine Kombination, auf die er setzen will. Dann kann das Roulette mit |
der Start-Taste in Bewegung gesetzt werden. Wenn die Kugel auf ein | der Start-Taste in Bewegung gesetzt werden. Wenn die Kugel auf ein |
nummeriertes Feld fällt, bestimmt sie die Gewinnnummer. Der Spieler | nummeriertes Feld fällt, bestimmt sie die Gewinnnummer. Der Spieler |
wird gemäss seinem Spiel ausgezahlt. | wird gemäss seinem Spiel ausgezahlt. |
Das materielle Roulettespiel besteht aus einem abgedeckten | Das materielle Roulettespiel besteht aus einem abgedeckten |
Roulettespiel, das dem bei Tischspielen benutzten Roulette ähnelt. | Roulettespiel, das dem bei Tischspielen benutzten Roulette ähnelt. |
Das elektronische Roulette wird auf einem Bildschirm mit zwei Ebenen | Das elektronische Roulette wird auf einem Bildschirm mit zwei Ebenen |
gespielt. Auf der ersten Ebene befindet sich die Einsatztafel, wo der | gespielt. Auf der ersten Ebene befindet sich die Einsatztafel, wo der |
Spieler seine virtuellen Jetons setzen wird. Auf dem zweiten | Spieler seine virtuellen Jetons setzen wird. Auf dem zweiten |
Bildschirm erscheint das Rad. | Bildschirm erscheint das Rad. |
Bei dem materiellen oder virtuellen Roulettespiel kann die Ziehung mit | Bei dem materiellen oder virtuellen Roulettespiel kann die Ziehung mit |
Würfeln erfolgen. Der Gebrauch von Würfeln ändert nicht die Art des | Würfeln erfolgen. Der Gebrauch von Würfeln ändert nicht die Art des |
Spieles, das ein Roulettespiel bleibt. | Spieles, das ein Roulettespiel bleibt. |
Art. 8 - Die Anzahl automatischer Glücksspiele, deren Betreiben in | Art. 8 - Die Anzahl automatischer Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, ist auf | Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, ist auf |
dreissig Geräte begrenzt. | dreissig Geräte begrenzt. |
Art. 9 - Aus höchstens sechs Terminals zusammengesetzte Automaten sind | Art. 9 - Aus höchstens sechs Terminals zusammengesetzte Automaten sind |
pro Einrichtung auf drei begrenzt. | pro Einrichtung auf drei begrenzt. |
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2000 zur Festlegung | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2000 zur Festlegung |
der Liste der automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in | der Liste der automatischen Glücksspiele, deren Betreiben in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, wird | Glücksspieleinrichtungen der Klasse II zugelassen ist, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz | Art. 12 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz |
gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Haushalt | gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Haushalt |
und zum Teil die Nationallotterie gehören, Unser Minister, zu dessen | und zum Teil die Nationallotterie gehören, Unser Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, Unser Minister, zu dessen | Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, Unser Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören, Unser Minister, zu dessen | Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören, Unser Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Sozialen Angelegenheiten und die | Zuständigkeitsbereich die Sozialen Angelegenheiten und die |
Volksgesundheit gehören und Unser Minister, zu dessen | Volksgesundheit gehören und Unser Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft, die Energie, der Aussenhandel | Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft, die Energie, der Aussenhandel |
und die Wissenschaftspolitik gehören, sind, jeder für seinen Bereich, | und die Wissenschaftspolitik gehören, sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Haushalts, zu dessen Zuständigkeitsbereich zum Teil | Der Minister des Haushalts, zu dessen Zuständigkeitsbereich zum Teil |
die Nationallotterie gehört | die Nationallotterie gehört |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
Frau F. MOERMAN | Frau F. MOERMAN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |