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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 houdende reglementering van de organisatie van actieve ontspanningsevenementen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 portant réglementation de l'organisation des divertissements actifs |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 houdende reglementering van de organisatie van actieve ontspanningsevenementen ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 portant réglementation de l'organisation des divertissements actifs ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 25 april 2004 houdende reglementering van de organisatie | royal du 25 avril 2004 portant réglementation de l'organisation des |
van actieve ontspanningsevenementen, opgemaakt door de Centrale Dienst | divertissements actifs, établi par le Service central de traduction |
voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2004 houdende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2004 |
reglementering van de organisatie van actieve ontspanningsevenementen. | portant réglementation de l'organisation des divertissements actifs. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 1 september 2004. | Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Regelung der Organisation von | 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Regelung der Organisation von |
aktiver Freizeitbeschäftigung | aktiver Freizeitbeschäftigung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der |
Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4, ersetzt durch das | Produkte und Dienste, insbesondere des Artikels 4, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Dezember 2002; | Dezember 2002; |
In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die | In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die |
vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen | vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom | Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom |
20. Juli 1998; | 20. Juli 1998; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit |
vom 28. April 2003; | vom 28. April 2003; |
Aufgrund des Gutachtens 36.179/1 des Staatsrates vom 5. Februar 2004; | Aufgrund des Gutachtens 36.179/1 des Staatsrates vom 5. Februar 2004; |
In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich | In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich |
der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die | der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die |
Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen | Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt; | Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der |
Produkte und Dienste, | Produkte und Dienste, |
2. aktiver Freizeitbeschäftigung: eine Aktivität, die ein Veranstalter | 2. aktiver Freizeitbeschäftigung: eine Aktivität, die ein Veranstalter |
einem oder mehreren Verbrauchern zu Vergnügungs- oder | einem oder mehreren Verbrauchern zu Vergnügungs- oder |
Entspannungszwecken anbietet und bei der der Verbraucher: | Entspannungszwecken anbietet und bei der der Verbraucher: |
- aktiv teilnehmen, | - aktiv teilnehmen, |
- sich körperlich betätigen und | - sich körperlich betätigen und |
- eine bestimmte Kenntnis, Geschicklichkeit oder technische Fertigkeit | - eine bestimmte Kenntnis, Geschicklichkeit oder technische Fertigkeit |
unter Beweis stellen muss, | unter Beweis stellen muss, |
3. Veranstalter: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 | 3. Veranstalter: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 |
des Gesetzes, der eine aktive Freizeitbeschäftigung organisiert, | des Gesetzes, der eine aktive Freizeitbeschäftigung organisiert, |
4. Mitarbeiter: jede natürliche Person, die im Auftrag des | 4. Mitarbeiter: jede natürliche Person, die im Auftrag des |
Veranstalters an der Durchführung einer aktiven Freizeitbeschäftigung | Veranstalters an der Durchführung einer aktiven Freizeitbeschäftigung |
beteiligt ist, | beteiligt ist, |
5. Endverantwortlichem: der Mitarbeiter, der vom Veranstalter bestimmt | 5. Endverantwortlichem: der Mitarbeiter, der vom Veranstalter bestimmt |
wird, um während der aktiven Freizeitbeschäftigung auf die Sicherheit | wird, um während der aktiven Freizeitbeschäftigung auf die Sicherheit |
zu achten, | zu achten, |
6. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen | 6. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen |
bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, | bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, |
7. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren | 7. schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren |
Unfall führt oder führen könnte. | Unfall führt oder führen könnte. |
KAPITEL II - Betriebsbedingungen | KAPITEL II - Betriebsbedingungen |
Art. 2 - § 1 - Eine aktive Freizeitbeschäftigung darf nur stattfinden, | Art. 2 - § 1 - Eine aktive Freizeitbeschäftigung darf nur stattfinden, |
wenn sie der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen | wenn sie der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung genügt. | Sicherheitsverpflichtung genügt. |
§ 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass eine aktive | § 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass eine aktive |
Freizeitbeschäftigung der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, | Freizeitbeschäftigung der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, |
ist der Veranstalter verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, | ist der Veranstalter verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, |
gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter. | gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter. |
Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: | Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: |
1. der Identifizierung der bei der aktiven Freizeitbeschäftigung | 1. der Identifizierung der bei der aktiven Freizeitbeschäftigung |
vorhandenen Gefahren, | vorhandenen Gefahren, |
2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden | 2. der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden |
Risiken für die Sicherheit der Teilnehmer und Dritter, | Risiken für die Sicherheit der Teilnehmer und Dritter, |
3. der Beurteilung dieser Risiken. | 3. der Beurteilung dieser Risiken. |
§ 3 - Für eine aktive Freizeitbeschäftigung, die einer unverbindlichen | § 3 - Für eine aktive Freizeitbeschäftigung, die einer unverbindlichen |
Norm entspricht, die eine europäische Norm oder eine etwaige | Norm entspricht, die eine europäische Norm oder eine etwaige |
technische Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder | technische Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder |
mehrere Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von | mehrere Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von |
Freizeitbeschäftigungen umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was | Freizeitbeschäftigungen umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was |
die diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen | die diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung genügt. | Sicherheitsverpflichtung genügt. |
Art. 3 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet | Art. 3 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet |
der Veranstalter gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter | der Veranstalter gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter |
Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während der aktiven | Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während der aktiven |
Freizeitbeschäftigung an. | Freizeitbeschäftigung an. |
Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: | Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: |
1. technische Massnahmen, | 1. technische Massnahmen, |
2. organisatorische Massnahmen, | 2. organisatorische Massnahmen, |
3. Aufsicht und Begleitung, | 3. Aufsicht und Begleitung, |
4. Erteilen von Informationen, | 4. Erteilen von Informationen, |
5. Ausbildung der Mitarbeiter, | 5. Ausbildung der Mitarbeiter, |
6. Überprüfung der Kenntnis, Geschicklichkeit und technischen | 6. Überprüfung der Kenntnis, Geschicklichkeit und technischen |
Fertigkeit der Teilnehmer. | Fertigkeit der Teilnehmer. |
Art. 4 - § 1 - Der Veranstalter bestimmt für die Dauer der aktiven | Art. 4 - § 1 - Der Veranstalter bestimmt für die Dauer der aktiven |
Freizeitbeschäftigung einen Endverantwortlichen. | Freizeitbeschäftigung einen Endverantwortlichen. |
Dieser Endverantwortliche ist mit der allgemeinen Koordination und der | Dieser Endverantwortliche ist mit der allgemeinen Koordination und der |
Sicherheit während der aktiven Freizeitbeschäftigung beauftragt. | Sicherheit während der aktiven Freizeitbeschäftigung beauftragt. |
Diesbezüglich trifft er alle notwendigen Entscheidungen. | Diesbezüglich trifft er alle notwendigen Entscheidungen. |
Der Endverantwortliche ist während der ganzen Dauer der aktiven | Der Endverantwortliche ist während der ganzen Dauer der aktiven |
Freizeitbeschäftigung anwesend. | Freizeitbeschäftigung anwesend. |
Wenn der Veranstalter keinen Endverantwortlichen bestimmt, tritt er | Wenn der Veranstalter keinen Endverantwortlichen bestimmt, tritt er |
selbst als Endverantwortlicher auf. | selbst als Endverantwortlicher auf. |
§ 2 - Der Veranstalter trifft die erforderlichen Massnahmen, um zu | § 2 - Der Veranstalter trifft die erforderlichen Massnahmen, um zu |
gewährleisten, dass unter normalen oder anderen vorhersehbaren | gewährleisten, dass unter normalen oder anderen vorhersehbaren |
Bedingungen bei der aktiven Freizeitbeschäftigung keine Gefahr für die | Bedingungen bei der aktiven Freizeitbeschäftigung keine Gefahr für die |
Sicherheit der Teilnehmer oder Dritter besteht. Diese Massnahmen | Sicherheit der Teilnehmer oder Dritter besteht. Diese Massnahmen |
betreffen unter anderem: | betreffen unter anderem: |
1. Montage, Prüfung, Inspektion und Wartung der vorhandenen Anlagen, | 1. Montage, Prüfung, Inspektion und Wartung der vorhandenen Anlagen, |
2. Prüfung, Inspektion und Wartung der verwendeten Produkte, | 2. Prüfung, Inspektion und Wartung der verwendeten Produkte, |
3. Ausbildung der Mitarbeiter und ihnen erteilte Anweisungen, | 3. Ausbildung der Mitarbeiter und ihnen erteilte Anweisungen, |
4. Ausbildung des Endverantwortlichen, ihm erteilte Anweisungen und | 4. Ausbildung des Endverantwortlichen, ihm erteilte Anweisungen und |
bereitgestellte Mittel, | bereitgestellte Mittel, |
5. Kenntnis, Geschicklichkeit und technische Fertigkeit der Benutzer, | 5. Kenntnis, Geschicklichkeit und technische Fertigkeit der Benutzer, |
6. für die Benutzer bestimmte Aufschriften. | 6. für die Benutzer bestimmte Aufschriften. |
KAPITEL III - Informationen | KAPITEL III - Informationen |
Art. 5 - Der Endverantwortliche verfügt für jede aktive | Art. 5 - Der Endverantwortliche verfügt für jede aktive |
Freizeitbeschäftigung über folgende Angaben: | Freizeitbeschäftigung über folgende Angaben: |
1. eine Liste der für die aktive Freizeitbeschäftigung erforderlichen | 1. eine Liste der für die aktive Freizeitbeschäftigung erforderlichen |
Produkte, die Auswirkung auf die Sicherheit haben können, eine | Produkte, die Auswirkung auf die Sicherheit haben können, eine |
Beschreibung und Identifizierung dieser Produkte und eine Beschreibung | Beschreibung und Identifizierung dieser Produkte und eine Beschreibung |
ihrer Eigenschaften, | ihrer Eigenschaften, |
2. einen Plan der aktiven Freizeitbeschäftigung. | 2. einen Plan der aktiven Freizeitbeschäftigung. |
Art. 6 - § 1 - Der Endverantwortliche trifft die erforderlichen | Art. 6 - § 1 - Der Endverantwortliche trifft die erforderlichen |
Massnahmen, um zu gewährleisten, dass den Teilnehmern folgende | Massnahmen, um zu gewährleisten, dass den Teilnehmern folgende |
Informationen mitgeteilt werden: | Informationen mitgeteilt werden: |
1. Name oder Firmenname des Veranstalters, | 1. Name oder Firmenname des Veranstalters, |
2. Adresse des Veranstalters, | 2. Adresse des Veranstalters, |
3. Art der erforderlichen Kenntnis, Geschicklichkeit oder technischen | 3. Art der erforderlichen Kenntnis, Geschicklichkeit oder technischen |
Fertigkeit, | Fertigkeit, |
4. in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte einschlägige Informationen. | 4. in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte einschlägige Informationen. |
§ 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" | § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" |
oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. | oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. |
KAPITEL IV - Aufsicht | KAPITEL IV - Aufsicht |
Art. 7 - Der Endverantwortliche muss während der aktiven | Art. 7 - Der Endverantwortliche muss während der aktiven |
Freizeitbeschäftigung: | Freizeitbeschäftigung: |
1. nachweisen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen worden ist, | 1. nachweisen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen worden ist, |
2. die Ergebnisse dieser Risikoanalyse zur Verfügung stellen und die | 2. die Ergebnisse dieser Risikoanalyse zur Verfügung stellen und die |
auf dieser Grundlage festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen belegen | auf dieser Grundlage festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen belegen |
können, | können, |
3. die Liste und den Plan, die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses | 3. die Liste und den Plan, die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses |
erwähnt sind, vorlegen können. | erwähnt sind, vorlegen können. |
Art. 8 - Der Endverantwortliche setzt den vom Minister in Ausführung | Art. 8 - Der Endverantwortliche setzt den vom Minister in Ausführung |
von Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von | von Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von |
jedem schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, | jedem schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, |
der einem Teilnehmer oder einem Dritten bei der aktiven | der einem Teilnehmer oder einem Dritten bei der aktiven |
Freizeitbeschäftigung zugestossen ist. | Freizeitbeschäftigung zugestossen ist. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. |
Art. 10 - Unser für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständiger | Art. 10 - Unser für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständiger |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |