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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/10/2019
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Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten ter uitvoering van de wapenwet. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant divers arrêtés royaux portant exécution de la loi sur les armes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 1 OKTOBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten ter uitvoering van de wapenwet. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 oktober 2019 tot wijziging van diverse koninklijke SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 1er OCTOBRE 2019. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés royaux portant exécution de la loi sur les armes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er octobre 2019 modifiant divers arrêtés royaux
besluiten ter uitvoering van de wapenwet (Belgisch Staatsblad van 9 portant exécution de la loi sur les armes (Moniteur belge du 9 octobre
oktober 2019). 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
1. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 1. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, zuletzt wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018 zur Abänderung des abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018 zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und
individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches, des individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches, des
Artikels 3 § 2 Nr. 3/1, des Artikels 12/1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3, Artikels 3 § 2 Nr. 3/1, des Artikels 12/1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3,
des Artikels 13 Absatz 1 und 2, des Artikels 21, des Artikels 22 § 1 des Artikels 13 Absatz 1 und 2, des Artikels 21, des Artikels 22 § 1
Absatz 6 und des Artikels 35 Nr. 1; Absatz 6 und des Artikels 35 Nr. 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Januar 2018 zur Abänderung des Gesetzes Aufgrund des Gesetzes vom 7. Januar 2018 zur Abänderung des Gesetzes
vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen
Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches, des Artikels 30; Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches, des Artikels 30;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die
Nachrichten- und Sicherheitsdienste, des Artikels 14 Absatz 4; Nachrichten- und Sicherheitsdienste, des Artikels 14 Absatz 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur
Ausführung des Waffengesetzes; Ausführung des Waffengesetzes;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über
Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem
Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden
sind; sind;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 zur Bestimmung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 zur Bestimmung
der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz und das der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz und das
Sammeln von Feuerwaffen oder Munition; Sammeln von Feuerwaffen oder Munition;
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 20. November Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 20. November
2017, 7. Dezember 2017 und 19. April 2018; 2017, 7. Dezember 2017 und 19. April 2018;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 4. Dezember Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 4. Dezember
2017, 11. Januar 2018 und 19. März 2018; 2017, 11. Januar 2018 und 19. März 2018;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25.
April 2018; April 2018;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 4. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Tagen, der am 4. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers des Innern und Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers des Innern und
der Sicherheit und des Ministers der Landesverteidigung der Sicherheit und des Ministers der Landesverteidigung
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September
1991 zur Ausführung des Waffengesetzes 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes
Artikel 1 - § 1 - Die Überschrift von Kapitel 5 des Königlichen Artikel 1 - § 1 - Die Überschrift von Kapitel 5 des Königlichen
Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes, Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes,
aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006 wird wie aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006 wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Kapitel 5 - Entzug des Rechts auf Besitz der in Artikel 12 des "Kapitel 5 - Entzug des Rechts auf Besitz der in Artikel 12 des
Waffengesetzes erwähnten Waffen und Ablauf des Jagdscheins, der Waffengesetzes erwähnten Waffen und Ablauf des Jagdscheins, der
Sportschützenlizenz oder eines gleichwertigen Dokuments (Artikel 13 Sportschützenlizenz oder eines gleichwertigen Dokuments (Artikel 13
des Waffengesetzes)". des Waffengesetzes)".
§ 2 - Artikel 18 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen § 2 - Artikel 18 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder Erlass vom 29. Dezember 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 18 - § 1 - Bei Entzug oder Aussetzung des Rechts auf Besitz der "Art. 18 - § 1 - Bei Entzug oder Aussetzung des Rechts auf Besitz der
in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Waffen notifiziert der Minister in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Waffen notifiziert der Minister
der Justiz, sein Beauftragter oder der Provinzgouverneur dem Inhaber der Justiz, sein Beauftragter oder der Provinzgouverneur dem Inhaber
der in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Dokumente den Beschluss per der in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Dokumente den Beschluss per
Einschreiben mit Rückschein. Einschreiben mit Rückschein.
In dem mit Gründen versehenen Beschluss sind die Fristen angegeben, In dem mit Gründen versehenen Beschluss sind die Fristen angegeben,
innerhalb deren die Waffe gemäß Artikel 18 des Gesetzes bei einem innerhalb deren die Waffe gemäß Artikel 18 des Gesetzes bei einem
Zulassungsinhaber hinterlegt oder einem Zulassungsinhaber Zulassungsinhaber hinterlegt oder einem Zulassungsinhaber
beziehungsweise einer Person, die die Waffen besitzen darf, überlassen beziehungsweise einer Person, die die Waffen besitzen darf, überlassen
werden muss. werden muss.
Binnen acht Tagen nach Hinterlegung oder Überlassung teilt die Person, Binnen acht Tagen nach Hinterlegung oder Überlassung teilt die Person,
bei der die Waffe hinterlegt worden ist oder der die Waffe überlassen bei der die Waffe hinterlegt worden ist oder der die Waffe überlassen
wurde, der Behörde, die den Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug wurde, der Behörde, die den Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug
des Rechts auf Besitz dieser Waffe gefasst hat, mit, dass die Waffe des Rechts auf Besitz dieser Waffe gefasst hat, mit, dass die Waffe
bei ihr hinterlegt oder ihr überlassen worden ist. Diese Mitteilung bei ihr hinterlegt oder ihr überlassen worden ist. Diese Mitteilung
erfolgt anhand des Formulars, das der Notifizierung beigefügt wird. erfolgt anhand des Formulars, das der Notifizierung beigefügt wird.
§ 2 - Der für den Wohnort zuständige Gouverneur fordert die § 2 - Der für den Wohnort zuständige Gouverneur fordert die
Privatperson, die eine Feuerwaffe gemäß Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 des Privatperson, die eine Feuerwaffe gemäß Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 des
Gesetzes besitzt und deren Jagdschein oder gleichwertiges Dokument Gesetzes besitzt und deren Jagdschein oder gleichwertiges Dokument
seit fünf Jahren abgelaufen ist, schriftlich auf, einen Auszug aus dem seit fünf Jahren abgelaufen ist, schriftlich auf, einen Auszug aus dem
Strafregister vorzulegen, der nicht älter als drei Monate ist. Der Strafregister vorzulegen, der nicht älter als drei Monate ist. Der
Auszug aus dem Strafregister muss innerhalb der vom Gouverneur Auszug aus dem Strafregister muss innerhalb der vom Gouverneur
mitgeteilten Frist übermittelt werden, wobei diese Frist nicht weniger mitgeteilten Frist übermittelt werden, wobei diese Frist nicht weniger
als einen Monat betragen darf. als einen Monat betragen darf.
Geht daraus hervor, dass der Betreffende als Täter oder Komplize wegen Geht daraus hervor, dass der Betreffende als Täter oder Komplize wegen
einer der in Artikel 5 § 4 des Gesetzes erwähnten Straftaten einer der in Artikel 5 § 4 des Gesetzes erwähnten Straftaten
verurteilt worden ist, kann der für seinen Wohnsitz zuständige verurteilt worden ist, kann der für seinen Wohnsitz zuständige
Gouverneur gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes das Recht auf Gouverneur gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes das Recht auf
Waffenbesitz durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschränken, Waffenbesitz durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschränken,
aussetzen oder entziehen. Er holt zunächst die Stellungnahme des aussetzen oder entziehen. Er holt zunächst die Stellungnahme des
Prokurators des Königs des Bezirks, in dem der Betreffende wohnt, Prokurators des Königs des Bezirks, in dem der Betreffende wohnt,
gemäß dem in § 1 erwähnten Verfahren ein. Der zuständige Gouverneur gemäß dem in § 1 erwähnten Verfahren ein. Der zuständige Gouverneur
kann diesen Beschluss auch dann fassen, wenn die Privatperson während kann diesen Beschluss auch dann fassen, wenn die Privatperson während
der vom Gouverneur festgelegten Frist den Auszug aus dem Strafregister der vom Gouverneur festgelegten Frist den Auszug aus dem Strafregister
nicht übermittelt hat." nicht übermittelt hat."
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25ter mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 25ter - Der in Artikel 12/1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 und "Art. 25ter - Der in Artikel 12/1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 und
Artikel 22 § 1 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Typ Feuerwaffe wird wie Artikel 22 § 1 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Typ Feuerwaffe wird wie
folgt bestimmt: folgt bestimmt:
-für die Inhaber einer Sportschützenlizenz: die in Artikel 12 Absatz 1 -für die Inhaber einer Sportschützenlizenz: die in Artikel 12 Absatz 1
Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Feuerwaffen, deren Typ der Kategorie von Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Feuerwaffen, deren Typ der Kategorie von
Waffen entspricht, die jeweils in den Dekreten der Deutschsprachigen, Waffen entspricht, die jeweils in den Dekreten der Deutschsprachigen,
Französischen und Flämischen Gemeinschaft in Bezug auf das Französischen und Flämischen Gemeinschaft in Bezug auf das
Sportschießen und das Statut des Sportschützen sowie in ihren Sportschießen und das Statut des Sportschützen sowie in ihren
jeweiligen Ausführungserlassen bestimmt ist, jeweiligen Ausführungserlassen bestimmt ist,
- für die Inhaber eines Jagdscheins: die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 - für die Inhaber eines Jagdscheins: die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1
des Gesetzes erwähnten Feuerwaffen, des Gesetzes erwähnten Feuerwaffen,
- für die Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe: - für die Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe:
Feuerwaffen, deren Typ den in Artikel 9bis § 3 erwähnten Typen Feuerwaffen, deren Typ den in Artikel 9bis § 3 erwähnten Typen
entspricht." entspricht."
Art. 3 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 17. Juni 2002 und 29. Dezember 2006, wird wie Königlichen Erlasse vom 17. Juni 2002 und 29. Dezember 2006, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Generaldirektion der Operativen 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Generaldirektion der Operativen
Unterstützung" durch die Wörter "Generaldirektion des Unterstützung" durch die Wörter "Generaldirektion des
Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt. Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der lokalen Polizei" und 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der lokalen Polizei" und
den Wörtern "und den Direktor" die Wörter ", die Nachrichten- und den Wörtern "und den Direktor" die Wörter ", die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste" eingefügt. Sicherheitsdienste" eingefügt.
3. In Absatz 3 werden die Wörter "Sie dürfen" durch die Wörter "Diese 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Sie dürfen" durch die Wörter "Diese
Angaben dürfen" ersetzt. Angaben dürfen" ersetzt.
4. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: 4. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
"In Bezug auf die Nachrichten- und Sicherheitsdienste dürfen die "In Bezug auf die Nachrichten- und Sicherheitsdienste dürfen die
erhaltenen Angaben im Rahmen ihrer in den Artikeln 7 und 11 des erhaltenen Angaben im Rahmen ihrer in den Artikeln 7 und 11 des
Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste erwähnten nachrichten- und sicherheitsdienstlichen Sicherheitsdienste erwähnten nachrichten- und sicherheitsdienstlichen
Aufträge verwendet werden und gemäß den Artikeln 19 und 20 des Aufträge verwendet werden und gemäß den Artikeln 19 und 20 des
vorerwähnten Gesetzes mitgeteilt werden." vorerwähnten Gesetzes mitgeteilt werden."
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September
1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder
dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar
gemacht worden sind gemacht worden sind
Art. 4 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 Art. 4 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991
über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem
Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden
sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006,
wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 3 - Als frei verkäufliche Einsteckmagazine im Sinne von Artikel 3 " § 3 - Als frei verkäufliche Einsteckmagazine im Sinne von Artikel 3
§ 2 Nr. 3/1 des Waffengesetzes gelten Einsteckmagazine, die gemäß den § 2 Nr. 3/1 des Waffengesetzes gelten Einsteckmagazine, die gemäß den
in Anlage 4 vorgesehenen Modalitäten für das Abfeuern von Feuerwaffen in Anlage 4 vorgesehenen Modalitäten für das Abfeuern von Feuerwaffen
unbrauchbar gemacht worden sind. Diese Änderungen werden vom Prüfstand unbrauchbar gemacht worden sind. Diese Änderungen werden vom Prüfstand
für Feuerwaffen vorgenommen, der auf den betreffenden Stücken das für Feuerwaffen vorgenommen, der auf den betreffenden Stücken das
nachfolgend abgebildete Zeichen anbringt: nachfolgend abgebildete Zeichen anbringt:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Können eine oder mehrere dieser Änderungen an bestimmten Typen von Können eine oder mehrere dieser Änderungen an bestimmten Typen von
Einsteckmagazinen nicht durchgeführt werden, bestimmt der Direktor des Einsteckmagazinen nicht durchgeführt werden, bestimmt der Direktor des
Prüfstands für Feuerwaffen, welche besonderen Änderungen an diesen Prüfstands für Feuerwaffen, welche besonderen Änderungen an diesen
Einsteckmagazinen vorzunehmen sind." Einsteckmagazinen vorzunehmen sind."
Art. 5 - Demselben Erlass wird die Anlage zu vorliegendem Erlass als Art. 5 - Demselben Erlass wird die Anlage zu vorliegendem Erlass als
Anlage 4 hinzugefügt. Anlage 4 hinzugefügt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997
zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz
und das Sammeln von Feuerwaffen oder Munition und das Sammeln von Feuerwaffen oder Munition
Art. 6 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 Art. 6 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997
zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz
und das Sammeln von Feuerwaffen oder Munition, abgeändert durch den und das Sammeln von Feuerwaffen oder Munition, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird wie folgt ersetzt:
"Königlicher Erlass zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die "Königlicher Erlass zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die
Lagerung, den Besitz, die Beförderung und das Sammeln von Feuerwaffen, Lagerung, den Besitz, die Beförderung und das Sammeln von Feuerwaffen,
Munition oder Einsteckmagazinen". Munition oder Einsteckmagazinen".
Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 8 - In denselben Erlass wird Artikel 1, eingefügt durch den Art. 8 - In denselben Erlass wird Artikel 1, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. April 2009, durch eine Nummer 12 mit Königlichen Erlass vom 14. April 2009, durch eine Nummer 12 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"12. 'Kompartiment': einen verriegelten, fensterlosen, von der "12. 'Kompartiment': einen verriegelten, fensterlosen, von der
Fahrerkabine getrennten Fahrzeugraum." Fahrerkabine getrennten Fahrzeugraum."
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1/1 - Mit Ausnahme der in Artikel 11 § 2 erwähnten "Art. 1/1 - Mit Ausnahme der in Artikel 11 § 2 erwähnten
Sicherheitsmaßnahmen finden die durch vorliegenden Erlass auferlegten Sicherheitsmaßnahmen finden die durch vorliegenden Erlass auferlegten
Sicherheitsbedingungen keine Anwendung auf Waffen, die infolge der Sicherheitsbedingungen keine Anwendung auf Waffen, die infolge der
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von
historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und
Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind,
aufgehoben und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2015, aufgehoben und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2015,
nicht mehr frei verkäuflich sind." nicht mehr frei verkäuflich sind."
Art. 10 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird § 2 Nr. 5 aufgehoben. Art. 10 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird § 2 Nr. 5 aufgehoben.
Art. 11 - § 1 - In demselben Erlass werden in Kapitel 3 die Wörter Art. 11 - § 1 - In demselben Erlass werden in Kapitel 3 die Wörter
"sowie die Beförderung" aufgehoben und es wird ein Kapitel 3bis, das "sowie die Beförderung" aufgehoben und es wird ein Kapitel 3bis, das
den Artikel 15 und einen neu einzufügenden Artikel 15/1 umfasst, mit den Artikel 15 und einen neu einzufügenden Artikel 15/1 umfasst, mit
folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 3bis - folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 3bis -
Sicherheitsbedingungen für die Beförderung von Feuerwaffen, Munition Sicherheitsbedingungen für die Beförderung von Feuerwaffen, Munition
und Einsteckmagazinen". und Einsteckmagazinen".
§ 2 - In denselben Erlass wird Artikel 15, eingefügt durch den § 2 - In denselben Erlass wird Artikel 15, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wie folgt ersetzt:
"Art. 15 - § 1 - Inhaber einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe und "Art. 15 - § 1 - Inhaber einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe und
in Artikel 12 des Waffengesetzes erwähnte Personen sowie Transporteure in Artikel 12 des Waffengesetzes erwähnte Personen sowie Transporteure
von frei verkäuflichen Feuerwaffen dürfen betreffende Waffen, Munition von frei verkäuflichen Feuerwaffen dürfen betreffende Waffen, Munition
und Einsteckmagazine nur befördern, wenn sie einen rechtmäßigen Grund und Einsteckmagazine nur befördern, wenn sie einen rechtmäßigen Grund
dazu haben. dazu haben.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen dürfen Waffen, Munition und § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen dürfen Waffen, Munition und
Einsteckmagazine nur unter folgenden Bedingungen befördern: Einsteckmagazine nur unter folgenden Bedingungen befördern:
1.Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden außer Sichtweite 1.Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden außer Sichtweite
befördert. befördert.
2. Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden so befördert, dass der 2. Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden so befördert, dass der
schnelle Zugriff unmöglich ist. schnelle Zugriff unmöglich ist.
3. Waffen sind ungeladen und beförderte Einsteckmagazine sind leer. 3. Waffen sind ungeladen und beförderte Einsteckmagazine sind leer.
4. Außer wenn es materiell unmöglich ist, werden erlaubnispflichtige 4. Außer wenn es materiell unmöglich ist, werden erlaubnispflichtige
Waffen im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs befördert. Waffen im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs befördert.
5. Erlaubnispflichtige Waffen werden entweder durch eine 5. Erlaubnispflichtige Waffen werden entweder durch eine
Sicherheitsverriegelung oder durch Entfernung eines für ihre Sicherheitsverriegelung oder durch Entfernung eines für ihre
Funktionstüchtigkeit wesentlichen Bestandteils unbrauchbar gemacht Funktionstüchtigkeit wesentlichen Bestandteils unbrauchbar gemacht
oder in abgeschlossenen Koffern oder Futteralen befördert. oder in abgeschlossenen Koffern oder Futteralen befördert.
6. Munition wird getrennt von den Waffen in einer oder mehreren 6. Munition wird getrennt von den Waffen in einer oder mehreren
abgeschlossenen Taschen, Futteralen oder Koffern befördert. abgeschlossenen Taschen, Futteralen oder Koffern befördert.
Die Bedingungen der Nummern 4 bis 6 gelten jedoch nicht für die Die Bedingungen der Nummern 4 bis 6 gelten jedoch nicht für die
Inhaber eines Jagdscheins, die Waffen, Munition und Einsteckmagazine Inhaber eines Jagdscheins, die Waffen, Munition und Einsteckmagazine
in einem Jagdgebiet oder zwischen angrenzenden Jagdgebieten in einem Jagdgebiet oder zwischen angrenzenden Jagdgebieten
befördern." befördern."
§ 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut § 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 15/1 - § 1 - Zulassungsinhaber dürfen Waffen, Munition und "Art. 15/1 - § 1 - Zulassungsinhaber dürfen Waffen, Munition und
Einsteckmagazine, die Gegenstand ihrer Zulassung sind, nur für ihre Einsteckmagazine, die Gegenstand ihrer Zulassung sind, nur für ihre
Tätigkeiten oder in deren Rahmen befördern. Tätigkeiten oder in deren Rahmen befördern.
§ 2 - Sie dürfen diese Feuerwaffen, Munition und Einsteckmagazine nur § 2 - Sie dürfen diese Feuerwaffen, Munition und Einsteckmagazine nur
unter folgenden Bedingungen befördern: unter folgenden Bedingungen befördern:
1. Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden außer Sicht- und 1. Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden außer Sicht- und
Reichweite und in einem Fahrzeug ohne jeglichen Hinweis auf die Art Reichweite und in einem Fahrzeug ohne jeglichen Hinweis auf die Art
der Ladung befördert. der Ladung befördert.
2. Waffen sind ungeladen und beförderte Einsteckmagazine sind leer. 2. Waffen sind ungeladen und beförderte Einsteckmagazine sind leer.
3. Vollautomatische Waffen werden entweder durch eine 3. Vollautomatische Waffen werden entweder durch eine
Sicherheitsverriegelung oder durch Entfernung eines für ihre Sicherheitsverriegelung oder durch Entfernung eines für ihre
Funktionstüchtigkeit wesentlichen Bestandteils unbrauchbar gemacht Funktionstüchtigkeit wesentlichen Bestandteils unbrauchbar gemacht
oder in Begleitung von mindestens einer bewaffneten Wachperson im oder in Begleitung von mindestens einer bewaffneten Wachperson im
Sinne des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und Sinne des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit befördert, wenn die Beförderung mit einem besonderen Sicherheit befördert, wenn die Beförderung mit einem
einzigen Fahrzeug durchgeführt wird, und von mindestens drei einzigen Fahrzeug durchgeführt wird, und von mindestens drei
bewaffneten Wachpersonen, wenn die Beförderung mit mehreren Fahrzeugen bewaffneten Wachpersonen, wenn die Beförderung mit mehreren Fahrzeugen
und gemäß den Artikeln 129 bis 131 des vorerwähnten Gesetzes und gemäß den Artikeln 129 bis 131 des vorerwähnten Gesetzes
durchgeführt wird. durchgeführt wird.
4. Waffen werden in einem oder mehreren abgeschlossenen Koffern oder 4. Waffen werden in einem oder mehreren abgeschlossenen Koffern oder
Kompartimenten befördert. Kompartimenten befördert.
5. Munition wird getrennt von den Waffen in einer sicheren Verpackung 5. Munition wird getrennt von den Waffen in einer sicheren Verpackung
und in einem oder mehreren geeigneten und abgeschlossenen Koffern oder und in einem oder mehreren geeigneten und abgeschlossenen Koffern oder
Kompartimenten befördert. Kompartimenten befördert.
6. Das Fahrzeug und gegebenenfalls der vom Fahrzeug getrennte 6. Das Fahrzeug und gegebenenfalls der vom Fahrzeug getrennte
Lagerraum bleiben nicht unbeaufsichtigt und sind während der Lagerraum bleiben nicht unbeaufsichtigt und sind während der
Beförderung verriegelt." Beförderung verriegelt."
Art. 12 - Die Anlage zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Die Anlage zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert:
1. Punkt 1 Nr. 16 wird aufgehoben. 1. Punkt 1 Nr. 16 wird aufgehoben.
2. In Punkt 2 Nr. 14 werden nach den Wörtern "angebracht werden" die 2. In Punkt 2 Nr. 14 werden nach den Wörtern "angebracht werden" die
Wörter "und es muss verwendet werden" eingefügt und werden die Wörter Wörter "und es muss verwendet werden" eingefügt und werden die Wörter
", ein sogenannter 'Time Lapse-Recorder'," aufgehoben. ", ein sogenannter 'Time Lapse-Recorder'," aufgehoben.
3. Punkt 2 Nr. 16 wird aufgehoben. 3. Punkt 2 Nr. 16 wird aufgehoben.
4. In Punkt 2 Nr. 20 wird zwischen den Wörtern "in den Klassen" und 4. In Punkt 2 Nr. 20 wird zwischen den Wörtern "in den Klassen" und
den Wörtern "C und D" der Buchstabe "B," eingefügt. den Wörtern "C und D" der Buchstabe "B," eingefügt.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 13 - Die Artikel 15 und 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2018 Art. 13 - Die Artikel 15 und 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2018
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des
Zivilgesetzbuches treten zwei Monate nach Veröffentlichung des Zivilgesetzbuches treten zwei Monate nach Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 11 des vorliegenden Erlasses tritt zwei Monate nach seiner Artikel 11 des vorliegenden Erlasses tritt zwei Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des
eingefügten Artikels 15/1 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4, der neun Monate eingefügten Artikels 15/1 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4, der neun Monate
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Artikel 12 des vorliegenden Erlasses tritt sechs Monate nach seiner Artikel 12 des vorliegenden Erlasses tritt sechs Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung KAPITEL 5 - Schlussbestimmung
Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister, der für Inneres Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister, der für Inneres
zuständige Minister und der für Landesverteidigung zuständige Minister zuständige Minister und der für Landesverteidigung zuständige Minister
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Oktober 2019 Gegeben zu Brüssel, den 1. Oktober 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister des Innern und der Sicherheit Der Minister des Innern und der Sicherheit
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
D. REYNDERS D. REYNDERS
Anlage zum Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2019 zur Abänderung Anlage zum Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2019 zur Abänderung
verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes
Einsteckmagazine müssen folgendem Umbau unterzogen werden, damit sie Einsteckmagazine müssen folgendem Umbau unterzogen werden, damit sie
zum Abfeuern von Feuerwaffen unbrauchbar gemacht werden: zum Abfeuern von Feuerwaffen unbrauchbar gemacht werden:
1) Die Magazinlippen sind in einer Weise anzupassen, dass die Munition 1) Die Magazinlippen sind in einer Weise anzupassen, dass die Munition
unter dem Druck der Originalfeder nicht mehr im System hält, und unter dem Druck der Originalfeder nicht mehr im System hält, und
2) es muss verhindert werden, dass sich das Patronenlager (beweglicher 2) es muss verhindert werden, dass sich das Patronenlager (beweglicher
Teil des Einsteckmagazins) im Gehäuse des Einsteckmagazins frei Teil des Einsteckmagazins) im Gehäuse des Einsteckmagazins frei
bewegen kann, und zwar unter Verwendung einer für die Art des bewegen kann, und zwar unter Verwendung einer für die Art des
Einsteckmagazins geeigneten Methode (Lötfuge, Stift(e) oder Einsteckmagazins geeigneten Methode (Lötfuge, Stift(e) oder
Klebstoff), und Klebstoff), und
3) der Halterungsstift/die Verschlusswarze zur Befestigung des 3) der Halterungsstift/die Verschlusswarze zur Befestigung des
Einsteckmagazins an der Waffe ist so anzupassen, dass das Einsteckmagazins an der Waffe ist so anzupassen, dass das
Einsteckmagazin nicht mehr in der Waffe befestigt werden kann, und Einsteckmagazin nicht mehr in der Waffe befestigt werden kann, und
4) das Öffnen des Einsteckmagazins muss verhindert werden, indem der 4) das Öffnen des Einsteckmagazins muss verhindert werden, indem der
Magazinboden fixiert oder der Zugang zum Demontagesystem verhindert Magazinboden fixiert oder der Zugang zum Demontagesystem verhindert
wird. wird.
Bei besonderen Magazinen wie Trommel- oder Helixmagazinen werden diese Bei besonderen Magazinen wie Trommel- oder Helixmagazinen werden diese
Änderungen von Fall zu Fall angepasst. Änderungen von Fall zu Fall angepasst.
Wenn der Prüfstand für Feuerwaffen es für erforderlich erachtet, Wenn der Prüfstand für Feuerwaffen es für erforderlich erachtet,
können zur Erhöhung der Sicherheit weitere Änderungen vorgenommen können zur Erhöhung der Sicherheit weitere Änderungen vorgenommen
werden. werden.
Das Einsteckmagazin muss vollständig sein und sich in seinem Das Einsteckmagazin muss vollständig sein und sich in seinem
Originalzustand und einem akzeptablen Verschleißzustand befinden. Wenn Originalzustand und einem akzeptablen Verschleißzustand befinden. Wenn
eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, kann der Prüfstand für eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, kann der Prüfstand für
Feuerwaffen die Änderung verweigern. Feuerwaffen die Änderung verweigern.
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2019 zur Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2019 zur
Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des
Waffengesetzes beigefügt zu werden Waffengesetzes beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister des Innern und der Sicherheit Der Minister des Innern und der Sicherheit
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
D. REYNDERS D. REYNDERS
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