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Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten ter uitvoering van de wapenwet. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant divers arrêtés royaux portant exécution de la loi sur les armes. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 1 OKTOBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten ter uitvoering van de wapenwet. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 oktober 2019 tot wijziging van diverse koninklijke | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 1er OCTOBRE 2019. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés royaux portant exécution de la loi sur les armes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er octobre 2019 modifiant divers arrêtés royaux |
besluiten ter uitvoering van de wapenwet (Belgisch Staatsblad van 9 | portant exécution de la loi sur les armes (Moniteur belge du 9 octobre |
oktober 2019). | 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
1. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 1. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes | Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, zuletzt | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018 zur Abänderung des | abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und | Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und |
individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches, des | individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches, des |
Artikels 3 § 2 Nr. 3/1, des Artikels 12/1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3, | Artikels 3 § 2 Nr. 3/1, des Artikels 12/1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3, |
des Artikels 13 Absatz 1 und 2, des Artikels 21, des Artikels 22 § 1 | des Artikels 13 Absatz 1 und 2, des Artikels 21, des Artikels 22 § 1 |
Absatz 6 und des Artikels 35 Nr. 1; | Absatz 6 und des Artikels 35 Nr. 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Januar 2018 zur Abänderung des Gesetzes | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Januar 2018 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen | vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen |
Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches, des Artikels 30; | Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches, des Artikels 30; |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die |
Nachrichten- und Sicherheitsdienste, des Artikels 14 Absatz 4; | Nachrichten- und Sicherheitsdienste, des Artikels 14 Absatz 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur |
Ausführung des Waffengesetzes; | Ausführung des Waffengesetzes; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über |
Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem | Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem |
Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden | Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden |
sind; | sind; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 zur Bestimmung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 zur Bestimmung |
der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz und das | der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz und das |
Sammeln von Feuerwaffen oder Munition; | Sammeln von Feuerwaffen oder Munition; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 20. November | Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 20. November |
2017, 7. Dezember 2017 und 19. April 2018; | 2017, 7. Dezember 2017 und 19. April 2018; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 4. Dezember | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 4. Dezember |
2017, 11. Januar 2018 und 19. März 2018; | 2017, 11. Januar 2018 und 19. März 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25. |
April 2018; | April 2018; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der am 4. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | Tagen, der am 4. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers des Innern und | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers des Innern und |
der Sicherheit und des Ministers der Landesverteidigung | der Sicherheit und des Ministers der Landesverteidigung |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September | KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September |
1991 zur Ausführung des Waffengesetzes | 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes |
Artikel 1 - § 1 - Die Überschrift von Kapitel 5 des Königlichen | Artikel 1 - § 1 - Die Überschrift von Kapitel 5 des Königlichen |
Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes, | Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes, |
aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006 wird wie | aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006 wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Kapitel 5 - Entzug des Rechts auf Besitz der in Artikel 12 des | "Kapitel 5 - Entzug des Rechts auf Besitz der in Artikel 12 des |
Waffengesetzes erwähnten Waffen und Ablauf des Jagdscheins, der | Waffengesetzes erwähnten Waffen und Ablauf des Jagdscheins, der |
Sportschützenlizenz oder eines gleichwertigen Dokuments (Artikel 13 | Sportschützenlizenz oder eines gleichwertigen Dokuments (Artikel 13 |
des Waffengesetzes)". | des Waffengesetzes)". |
§ 2 - Artikel 18 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen | § 2 - Artikel 18 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Erlass vom 29. Dezember 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 18 - § 1 - Bei Entzug oder Aussetzung des Rechts auf Besitz der | "Art. 18 - § 1 - Bei Entzug oder Aussetzung des Rechts auf Besitz der |
in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Waffen notifiziert der Minister | in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Waffen notifiziert der Minister |
der Justiz, sein Beauftragter oder der Provinzgouverneur dem Inhaber | der Justiz, sein Beauftragter oder der Provinzgouverneur dem Inhaber |
der in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Dokumente den Beschluss per | der in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Dokumente den Beschluss per |
Einschreiben mit Rückschein. | Einschreiben mit Rückschein. |
In dem mit Gründen versehenen Beschluss sind die Fristen angegeben, | In dem mit Gründen versehenen Beschluss sind die Fristen angegeben, |
innerhalb deren die Waffe gemäß Artikel 18 des Gesetzes bei einem | innerhalb deren die Waffe gemäß Artikel 18 des Gesetzes bei einem |
Zulassungsinhaber hinterlegt oder einem Zulassungsinhaber | Zulassungsinhaber hinterlegt oder einem Zulassungsinhaber |
beziehungsweise einer Person, die die Waffen besitzen darf, überlassen | beziehungsweise einer Person, die die Waffen besitzen darf, überlassen |
werden muss. | werden muss. |
Binnen acht Tagen nach Hinterlegung oder Überlassung teilt die Person, | Binnen acht Tagen nach Hinterlegung oder Überlassung teilt die Person, |
bei der die Waffe hinterlegt worden ist oder der die Waffe überlassen | bei der die Waffe hinterlegt worden ist oder der die Waffe überlassen |
wurde, der Behörde, die den Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug | wurde, der Behörde, die den Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug |
des Rechts auf Besitz dieser Waffe gefasst hat, mit, dass die Waffe | des Rechts auf Besitz dieser Waffe gefasst hat, mit, dass die Waffe |
bei ihr hinterlegt oder ihr überlassen worden ist. Diese Mitteilung | bei ihr hinterlegt oder ihr überlassen worden ist. Diese Mitteilung |
erfolgt anhand des Formulars, das der Notifizierung beigefügt wird. | erfolgt anhand des Formulars, das der Notifizierung beigefügt wird. |
§ 2 - Der für den Wohnort zuständige Gouverneur fordert die | § 2 - Der für den Wohnort zuständige Gouverneur fordert die |
Privatperson, die eine Feuerwaffe gemäß Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 des | Privatperson, die eine Feuerwaffe gemäß Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 des |
Gesetzes besitzt und deren Jagdschein oder gleichwertiges Dokument | Gesetzes besitzt und deren Jagdschein oder gleichwertiges Dokument |
seit fünf Jahren abgelaufen ist, schriftlich auf, einen Auszug aus dem | seit fünf Jahren abgelaufen ist, schriftlich auf, einen Auszug aus dem |
Strafregister vorzulegen, der nicht älter als drei Monate ist. Der | Strafregister vorzulegen, der nicht älter als drei Monate ist. Der |
Auszug aus dem Strafregister muss innerhalb der vom Gouverneur | Auszug aus dem Strafregister muss innerhalb der vom Gouverneur |
mitgeteilten Frist übermittelt werden, wobei diese Frist nicht weniger | mitgeteilten Frist übermittelt werden, wobei diese Frist nicht weniger |
als einen Monat betragen darf. | als einen Monat betragen darf. |
Geht daraus hervor, dass der Betreffende als Täter oder Komplize wegen | Geht daraus hervor, dass der Betreffende als Täter oder Komplize wegen |
einer der in Artikel 5 § 4 des Gesetzes erwähnten Straftaten | einer der in Artikel 5 § 4 des Gesetzes erwähnten Straftaten |
verurteilt worden ist, kann der für seinen Wohnsitz zuständige | verurteilt worden ist, kann der für seinen Wohnsitz zuständige |
Gouverneur gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes das Recht auf | Gouverneur gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes das Recht auf |
Waffenbesitz durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschränken, | Waffenbesitz durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschränken, |
aussetzen oder entziehen. Er holt zunächst die Stellungnahme des | aussetzen oder entziehen. Er holt zunächst die Stellungnahme des |
Prokurators des Königs des Bezirks, in dem der Betreffende wohnt, | Prokurators des Königs des Bezirks, in dem der Betreffende wohnt, |
gemäß dem in § 1 erwähnten Verfahren ein. Der zuständige Gouverneur | gemäß dem in § 1 erwähnten Verfahren ein. Der zuständige Gouverneur |
kann diesen Beschluss auch dann fassen, wenn die Privatperson während | kann diesen Beschluss auch dann fassen, wenn die Privatperson während |
der vom Gouverneur festgelegten Frist den Auszug aus dem Strafregister | der vom Gouverneur festgelegten Frist den Auszug aus dem Strafregister |
nicht übermittelt hat." | nicht übermittelt hat." |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25ter mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25ter - Der in Artikel 12/1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 und | "Art. 25ter - Der in Artikel 12/1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 und |
Artikel 22 § 1 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Typ Feuerwaffe wird wie | Artikel 22 § 1 Absatz 6 des Gesetzes erwähnte Typ Feuerwaffe wird wie |
folgt bestimmt: | folgt bestimmt: |
-für die Inhaber einer Sportschützenlizenz: die in Artikel 12 Absatz 1 | -für die Inhaber einer Sportschützenlizenz: die in Artikel 12 Absatz 1 |
Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Feuerwaffen, deren Typ der Kategorie von | Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Feuerwaffen, deren Typ der Kategorie von |
Waffen entspricht, die jeweils in den Dekreten der Deutschsprachigen, | Waffen entspricht, die jeweils in den Dekreten der Deutschsprachigen, |
Französischen und Flämischen Gemeinschaft in Bezug auf das | Französischen und Flämischen Gemeinschaft in Bezug auf das |
Sportschießen und das Statut des Sportschützen sowie in ihren | Sportschießen und das Statut des Sportschützen sowie in ihren |
jeweiligen Ausführungserlassen bestimmt ist, | jeweiligen Ausführungserlassen bestimmt ist, |
- für die Inhaber eines Jagdscheins: die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 | - für die Inhaber eines Jagdscheins: die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 |
des Gesetzes erwähnten Feuerwaffen, | des Gesetzes erwähnten Feuerwaffen, |
- für die Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe: | - für die Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe: |
Feuerwaffen, deren Typ den in Artikel 9bis § 3 erwähnten Typen | Feuerwaffen, deren Typ den in Artikel 9bis § 3 erwähnten Typen |
entspricht." | entspricht." |
Art. 3 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 17. Juni 2002 und 29. Dezember 2006, wird wie | Königlichen Erlasse vom 17. Juni 2002 und 29. Dezember 2006, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Generaldirektion der Operativen | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Generaldirektion der Operativen |
Unterstützung" durch die Wörter "Generaldirektion des | Unterstützung" durch die Wörter "Generaldirektion des |
Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt. | Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der lokalen Polizei" und | 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der lokalen Polizei" und |
den Wörtern "und den Direktor" die Wörter ", die Nachrichten- und | den Wörtern "und den Direktor" die Wörter ", die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste" eingefügt. | Sicherheitsdienste" eingefügt. |
3. In Absatz 3 werden die Wörter "Sie dürfen" durch die Wörter "Diese | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Sie dürfen" durch die Wörter "Diese |
Angaben dürfen" ersetzt. | Angaben dürfen" ersetzt. |
4. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: | 4. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: |
"In Bezug auf die Nachrichten- und Sicherheitsdienste dürfen die | "In Bezug auf die Nachrichten- und Sicherheitsdienste dürfen die |
erhaltenen Angaben im Rahmen ihrer in den Artikeln 7 und 11 des | erhaltenen Angaben im Rahmen ihrer in den Artikeln 7 und 11 des |
Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und | Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste erwähnten nachrichten- und sicherheitsdienstlichen | Sicherheitsdienste erwähnten nachrichten- und sicherheitsdienstlichen |
Aufträge verwendet werden und gemäß den Artikeln 19 und 20 des | Aufträge verwendet werden und gemäß den Artikeln 19 und 20 des |
vorerwähnten Gesetzes mitgeteilt werden." | vorerwähnten Gesetzes mitgeteilt werden." |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September |
1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder | 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder |
dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar | dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar |
gemacht worden sind | gemacht worden sind |
Art. 4 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 | Art. 4 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 |
über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem | über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem |
Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden | Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden |
sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, | sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, |
wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 3 - Als frei verkäufliche Einsteckmagazine im Sinne von Artikel 3 | " § 3 - Als frei verkäufliche Einsteckmagazine im Sinne von Artikel 3 |
§ 2 Nr. 3/1 des Waffengesetzes gelten Einsteckmagazine, die gemäß den | § 2 Nr. 3/1 des Waffengesetzes gelten Einsteckmagazine, die gemäß den |
in Anlage 4 vorgesehenen Modalitäten für das Abfeuern von Feuerwaffen | in Anlage 4 vorgesehenen Modalitäten für das Abfeuern von Feuerwaffen |
unbrauchbar gemacht worden sind. Diese Änderungen werden vom Prüfstand | unbrauchbar gemacht worden sind. Diese Änderungen werden vom Prüfstand |
für Feuerwaffen vorgenommen, der auf den betreffenden Stücken das | für Feuerwaffen vorgenommen, der auf den betreffenden Stücken das |
nachfolgend abgebildete Zeichen anbringt: | nachfolgend abgebildete Zeichen anbringt: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Können eine oder mehrere dieser Änderungen an bestimmten Typen von | Können eine oder mehrere dieser Änderungen an bestimmten Typen von |
Einsteckmagazinen nicht durchgeführt werden, bestimmt der Direktor des | Einsteckmagazinen nicht durchgeführt werden, bestimmt der Direktor des |
Prüfstands für Feuerwaffen, welche besonderen Änderungen an diesen | Prüfstands für Feuerwaffen, welche besonderen Änderungen an diesen |
Einsteckmagazinen vorzunehmen sind." | Einsteckmagazinen vorzunehmen sind." |
Art. 5 - Demselben Erlass wird die Anlage zu vorliegendem Erlass als | Art. 5 - Demselben Erlass wird die Anlage zu vorliegendem Erlass als |
Anlage 4 hinzugefügt. | Anlage 4 hinzugefügt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 | KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 |
zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz | zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz |
und das Sammeln von Feuerwaffen oder Munition | und das Sammeln von Feuerwaffen oder Munition |
Art. 6 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 | Art. 6 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 |
zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz | zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz |
und das Sammeln von Feuerwaffen oder Munition, abgeändert durch den | und das Sammeln von Feuerwaffen oder Munition, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird wie folgt ersetzt: |
"Königlicher Erlass zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die | "Königlicher Erlass zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die |
Lagerung, den Besitz, die Beförderung und das Sammeln von Feuerwaffen, | Lagerung, den Besitz, die Beförderung und das Sammeln von Feuerwaffen, |
Munition oder Einsteckmagazinen". | Munition oder Einsteckmagazinen". |
Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 8 - In denselben Erlass wird Artikel 1, eingefügt durch den | Art. 8 - In denselben Erlass wird Artikel 1, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. April 2009, durch eine Nummer 12 mit | Königlichen Erlass vom 14. April 2009, durch eine Nummer 12 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"12. 'Kompartiment': einen verriegelten, fensterlosen, von der | "12. 'Kompartiment': einen verriegelten, fensterlosen, von der |
Fahrerkabine getrennten Fahrzeugraum." | Fahrerkabine getrennten Fahrzeugraum." |
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem | Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1/1 - Mit Ausnahme der in Artikel 11 § 2 erwähnten | "Art. 1/1 - Mit Ausnahme der in Artikel 11 § 2 erwähnten |
Sicherheitsmaßnahmen finden die durch vorliegenden Erlass auferlegten | Sicherheitsmaßnahmen finden die durch vorliegenden Erlass auferlegten |
Sicherheitsbedingungen keine Anwendung auf Waffen, die infolge der | Sicherheitsbedingungen keine Anwendung auf Waffen, die infolge der |
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des | Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von | Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von |
historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und | historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und |
Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, | Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, |
aufgehoben und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2015, | aufgehoben und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2015, |
nicht mehr frei verkäuflich sind." | nicht mehr frei verkäuflich sind." |
Art. 10 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird § 2 Nr. 5 aufgehoben. | Art. 10 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird § 2 Nr. 5 aufgehoben. |
Art. 11 - § 1 - In demselben Erlass werden in Kapitel 3 die Wörter | Art. 11 - § 1 - In demselben Erlass werden in Kapitel 3 die Wörter |
"sowie die Beförderung" aufgehoben und es wird ein Kapitel 3bis, das | "sowie die Beförderung" aufgehoben und es wird ein Kapitel 3bis, das |
den Artikel 15 und einen neu einzufügenden Artikel 15/1 umfasst, mit | den Artikel 15 und einen neu einzufügenden Artikel 15/1 umfasst, mit |
folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 3bis - | folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 3bis - |
Sicherheitsbedingungen für die Beförderung von Feuerwaffen, Munition | Sicherheitsbedingungen für die Beförderung von Feuerwaffen, Munition |
und Einsteckmagazinen". | und Einsteckmagazinen". |
§ 2 - In denselben Erlass wird Artikel 15, eingefügt durch den | § 2 - In denselben Erlass wird Artikel 15, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wie folgt ersetzt: |
"Art. 15 - § 1 - Inhaber einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe und | "Art. 15 - § 1 - Inhaber einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe und |
in Artikel 12 des Waffengesetzes erwähnte Personen sowie Transporteure | in Artikel 12 des Waffengesetzes erwähnte Personen sowie Transporteure |
von frei verkäuflichen Feuerwaffen dürfen betreffende Waffen, Munition | von frei verkäuflichen Feuerwaffen dürfen betreffende Waffen, Munition |
und Einsteckmagazine nur befördern, wenn sie einen rechtmäßigen Grund | und Einsteckmagazine nur befördern, wenn sie einen rechtmäßigen Grund |
dazu haben. | dazu haben. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen dürfen Waffen, Munition und | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen dürfen Waffen, Munition und |
Einsteckmagazine nur unter folgenden Bedingungen befördern: | Einsteckmagazine nur unter folgenden Bedingungen befördern: |
1.Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden außer Sichtweite | 1.Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden außer Sichtweite |
befördert. | befördert. |
2. Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden so befördert, dass der | 2. Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden so befördert, dass der |
schnelle Zugriff unmöglich ist. | schnelle Zugriff unmöglich ist. |
3. Waffen sind ungeladen und beförderte Einsteckmagazine sind leer. | 3. Waffen sind ungeladen und beförderte Einsteckmagazine sind leer. |
4. Außer wenn es materiell unmöglich ist, werden erlaubnispflichtige | 4. Außer wenn es materiell unmöglich ist, werden erlaubnispflichtige |
Waffen im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs befördert. | Waffen im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs befördert. |
5. Erlaubnispflichtige Waffen werden entweder durch eine | 5. Erlaubnispflichtige Waffen werden entweder durch eine |
Sicherheitsverriegelung oder durch Entfernung eines für ihre | Sicherheitsverriegelung oder durch Entfernung eines für ihre |
Funktionstüchtigkeit wesentlichen Bestandteils unbrauchbar gemacht | Funktionstüchtigkeit wesentlichen Bestandteils unbrauchbar gemacht |
oder in abgeschlossenen Koffern oder Futteralen befördert. | oder in abgeschlossenen Koffern oder Futteralen befördert. |
6. Munition wird getrennt von den Waffen in einer oder mehreren | 6. Munition wird getrennt von den Waffen in einer oder mehreren |
abgeschlossenen Taschen, Futteralen oder Koffern befördert. | abgeschlossenen Taschen, Futteralen oder Koffern befördert. |
Die Bedingungen der Nummern 4 bis 6 gelten jedoch nicht für die | Die Bedingungen der Nummern 4 bis 6 gelten jedoch nicht für die |
Inhaber eines Jagdscheins, die Waffen, Munition und Einsteckmagazine | Inhaber eines Jagdscheins, die Waffen, Munition und Einsteckmagazine |
in einem Jagdgebiet oder zwischen angrenzenden Jagdgebieten | in einem Jagdgebiet oder zwischen angrenzenden Jagdgebieten |
befördern." | befördern." |
§ 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut | § 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 15/1 - § 1 - Zulassungsinhaber dürfen Waffen, Munition und | "Art. 15/1 - § 1 - Zulassungsinhaber dürfen Waffen, Munition und |
Einsteckmagazine, die Gegenstand ihrer Zulassung sind, nur für ihre | Einsteckmagazine, die Gegenstand ihrer Zulassung sind, nur für ihre |
Tätigkeiten oder in deren Rahmen befördern. | Tätigkeiten oder in deren Rahmen befördern. |
§ 2 - Sie dürfen diese Feuerwaffen, Munition und Einsteckmagazine nur | § 2 - Sie dürfen diese Feuerwaffen, Munition und Einsteckmagazine nur |
unter folgenden Bedingungen befördern: | unter folgenden Bedingungen befördern: |
1. Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden außer Sicht- und | 1. Waffen, Munition und Einsteckmagazine werden außer Sicht- und |
Reichweite und in einem Fahrzeug ohne jeglichen Hinweis auf die Art | Reichweite und in einem Fahrzeug ohne jeglichen Hinweis auf die Art |
der Ladung befördert. | der Ladung befördert. |
2. Waffen sind ungeladen und beförderte Einsteckmagazine sind leer. | 2. Waffen sind ungeladen und beförderte Einsteckmagazine sind leer. |
3. Vollautomatische Waffen werden entweder durch eine | 3. Vollautomatische Waffen werden entweder durch eine |
Sicherheitsverriegelung oder durch Entfernung eines für ihre | Sicherheitsverriegelung oder durch Entfernung eines für ihre |
Funktionstüchtigkeit wesentlichen Bestandteils unbrauchbar gemacht | Funktionstüchtigkeit wesentlichen Bestandteils unbrauchbar gemacht |
oder in Begleitung von mindestens einer bewaffneten Wachperson im | oder in Begleitung von mindestens einer bewaffneten Wachperson im |
Sinne des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | Sinne des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit befördert, wenn die Beförderung mit einem | besonderen Sicherheit befördert, wenn die Beförderung mit einem |
einzigen Fahrzeug durchgeführt wird, und von mindestens drei | einzigen Fahrzeug durchgeführt wird, und von mindestens drei |
bewaffneten Wachpersonen, wenn die Beförderung mit mehreren Fahrzeugen | bewaffneten Wachpersonen, wenn die Beförderung mit mehreren Fahrzeugen |
und gemäß den Artikeln 129 bis 131 des vorerwähnten Gesetzes | und gemäß den Artikeln 129 bis 131 des vorerwähnten Gesetzes |
durchgeführt wird. | durchgeführt wird. |
4. Waffen werden in einem oder mehreren abgeschlossenen Koffern oder | 4. Waffen werden in einem oder mehreren abgeschlossenen Koffern oder |
Kompartimenten befördert. | Kompartimenten befördert. |
5. Munition wird getrennt von den Waffen in einer sicheren Verpackung | 5. Munition wird getrennt von den Waffen in einer sicheren Verpackung |
und in einem oder mehreren geeigneten und abgeschlossenen Koffern oder | und in einem oder mehreren geeigneten und abgeschlossenen Koffern oder |
Kompartimenten befördert. | Kompartimenten befördert. |
6. Das Fahrzeug und gegebenenfalls der vom Fahrzeug getrennte | 6. Das Fahrzeug und gegebenenfalls der vom Fahrzeug getrennte |
Lagerraum bleiben nicht unbeaufsichtigt und sind während der | Lagerraum bleiben nicht unbeaufsichtigt und sind während der |
Beförderung verriegelt." | Beförderung verriegelt." |
Art. 12 - Die Anlage zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Die Anlage zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: |
1. Punkt 1 Nr. 16 wird aufgehoben. | 1. Punkt 1 Nr. 16 wird aufgehoben. |
2. In Punkt 2 Nr. 14 werden nach den Wörtern "angebracht werden" die | 2. In Punkt 2 Nr. 14 werden nach den Wörtern "angebracht werden" die |
Wörter "und es muss verwendet werden" eingefügt und werden die Wörter | Wörter "und es muss verwendet werden" eingefügt und werden die Wörter |
", ein sogenannter 'Time Lapse-Recorder'," aufgehoben. | ", ein sogenannter 'Time Lapse-Recorder'," aufgehoben. |
3. Punkt 2 Nr. 16 wird aufgehoben. | 3. Punkt 2 Nr. 16 wird aufgehoben. |
4. In Punkt 2 Nr. 20 wird zwischen den Wörtern "in den Klassen" und | 4. In Punkt 2 Nr. 20 wird zwischen den Wörtern "in den Klassen" und |
den Wörtern "C und D" der Buchstabe "B," eingefügt. | den Wörtern "C und D" der Buchstabe "B," eingefügt. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 13 - Die Artikel 15 und 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2018 | Art. 13 - Die Artikel 15 und 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2018 |
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des |
Zivilgesetzbuches treten zwei Monate nach Veröffentlichung des | Zivilgesetzbuches treten zwei Monate nach Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Artikel 11 des vorliegenden Erlasses tritt zwei Monate nach seiner | Artikel 11 des vorliegenden Erlasses tritt zwei Monate nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des |
eingefügten Artikels 15/1 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4, der neun Monate | eingefügten Artikels 15/1 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4, der neun Monate |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
Artikel 12 des vorliegenden Erlasses tritt sechs Monate nach seiner | Artikel 12 des vorliegenden Erlasses tritt sechs Monate nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung | KAPITEL 5 - Schlussbestimmung |
Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister, der für Inneres | Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister, der für Inneres |
zuständige Minister und der für Landesverteidigung zuständige Minister | zuständige Minister und der für Landesverteidigung zuständige Minister |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Oktober 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Oktober 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister des Innern und der Sicherheit | Der Minister des Innern und der Sicherheit |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2019 zur Abänderung | Anlage zum Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2019 zur Abänderung |
verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes | verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes |
Einsteckmagazine müssen folgendem Umbau unterzogen werden, damit sie | Einsteckmagazine müssen folgendem Umbau unterzogen werden, damit sie |
zum Abfeuern von Feuerwaffen unbrauchbar gemacht werden: | zum Abfeuern von Feuerwaffen unbrauchbar gemacht werden: |
1) Die Magazinlippen sind in einer Weise anzupassen, dass die Munition | 1) Die Magazinlippen sind in einer Weise anzupassen, dass die Munition |
unter dem Druck der Originalfeder nicht mehr im System hält, und | unter dem Druck der Originalfeder nicht mehr im System hält, und |
2) es muss verhindert werden, dass sich das Patronenlager (beweglicher | 2) es muss verhindert werden, dass sich das Patronenlager (beweglicher |
Teil des Einsteckmagazins) im Gehäuse des Einsteckmagazins frei | Teil des Einsteckmagazins) im Gehäuse des Einsteckmagazins frei |
bewegen kann, und zwar unter Verwendung einer für die Art des | bewegen kann, und zwar unter Verwendung einer für die Art des |
Einsteckmagazins geeigneten Methode (Lötfuge, Stift(e) oder | Einsteckmagazins geeigneten Methode (Lötfuge, Stift(e) oder |
Klebstoff), und | Klebstoff), und |
3) der Halterungsstift/die Verschlusswarze zur Befestigung des | 3) der Halterungsstift/die Verschlusswarze zur Befestigung des |
Einsteckmagazins an der Waffe ist so anzupassen, dass das | Einsteckmagazins an der Waffe ist so anzupassen, dass das |
Einsteckmagazin nicht mehr in der Waffe befestigt werden kann, und | Einsteckmagazin nicht mehr in der Waffe befestigt werden kann, und |
4) das Öffnen des Einsteckmagazins muss verhindert werden, indem der | 4) das Öffnen des Einsteckmagazins muss verhindert werden, indem der |
Magazinboden fixiert oder der Zugang zum Demontagesystem verhindert | Magazinboden fixiert oder der Zugang zum Demontagesystem verhindert |
wird. | wird. |
Bei besonderen Magazinen wie Trommel- oder Helixmagazinen werden diese | Bei besonderen Magazinen wie Trommel- oder Helixmagazinen werden diese |
Änderungen von Fall zu Fall angepasst. | Änderungen von Fall zu Fall angepasst. |
Wenn der Prüfstand für Feuerwaffen es für erforderlich erachtet, | Wenn der Prüfstand für Feuerwaffen es für erforderlich erachtet, |
können zur Erhöhung der Sicherheit weitere Änderungen vorgenommen | können zur Erhöhung der Sicherheit weitere Änderungen vorgenommen |
werden. | werden. |
Das Einsteckmagazin muss vollständig sein und sich in seinem | Das Einsteckmagazin muss vollständig sein und sich in seinem |
Originalzustand und einem akzeptablen Verschleißzustand befinden. Wenn | Originalzustand und einem akzeptablen Verschleißzustand befinden. Wenn |
eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, kann der Prüfstand für | eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, kann der Prüfstand für |
Feuerwaffen die Änderung verweigern. | Feuerwaffen die Änderung verweigern. |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2019 zur | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 1. Oktober 2019 zur |
Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des | Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des |
Waffengesetzes beigefügt zu werden | Waffengesetzes beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister des Innern und der Sicherheit | Der Minister des Innern und der Sicherheit |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |