← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 december 1998 inzake het vervoer van gevaarlijke goederen per spoor, met uitzondering van de radioactieve stoffen, en van het koninklijk besluit van 7 oktober 2002 tot wijziging van dit besluit "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 december 1998 inzake het vervoer van gevaarlijke goederen per spoor, met uitzondering van de radioactieve stoffen, en van het koninklijk besluit van 7 oktober 2002 tot wijziging van dit besluit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 1998 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer, à l'exception des matières radioactives, et de l'arrêté royal du 7 octobre 2002 modifiant cet arrêté |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 december 1998 | en langue allemande de l'arrêté royal du 11 décembre 1998 relatif au |
inzake het vervoer van gevaarlijke goederen per spoor, met | |
uitzondering van de radioactieve stoffen, en van het koninklijk | transport de marchandises dangereuses par chemin de fer, à l'exception |
besluit van 7 oktober 2002 tot wijziging van dit besluit | des matières radioactives, et de l'arrêté royal du 7 octobre 2002 |
modifiant cet arrêté | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 11 december 1998 inzake het vervoer | - de l'arrêté royal du 11 décembre 1998 relatif au transport de |
van gevaarlijke goederen per spoor, met uitzondering van de | marchandises dangereuses par chemin de fer, à l'exception des matières |
radioactieve stoffen, | radioactives, |
- van het koninklijk besluit van 7 oktober 2002 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 7 octobre 2002 modifiant l'arrêté royal du 11 |
koninklijk besluit van 11 december 1998 inzake het vervoer van | décembre 1998 relatif au transport de marchandises dangereuses par |
gevaarlijke goederen per spoor, met uitzondering van de radioactieve | chemin de fer, à l'exception des matières radioactives, |
stoffen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 11 december 1998 inzake het vervoer | - de l'arrêté royal du 11 décembre 1998 relatif au transport de |
van gevaarlijke goederen per spoor, met uitzondering van de | marchandises dangereuses par chemin de fer, à l'exception des matières |
radioactieve stoffen; | radioactives; |
- van het koninklijk besluit van 7 oktober 2002 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 7 octobre 2002 modifiant l'arrêté royal du 11 |
koninklijk besluit van 11 december 1998 inzake het vervoer van | décembre 1998 relatif au transport de marchandises dangereuses par |
gevaarlijke goederen per spoor, met uitzondering van de radioactieve | chemin de fer, à l'exception des matières radioactives. |
stoffen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003. | Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
11. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass über die Eisenbahnbeförderung | 11. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass über die Eisenbahnbeförderung |
gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen | Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen |
Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember | Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember |
1957, insbesondere des Artikels 75; | 1957, insbesondere des Artikels 75; |
Aufgrund der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur | Aufgrund der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur |
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die | Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die |
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, angepasst durch die | Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, angepasst durch die |
Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung | Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung |
der Richtlinie 96/49/EG an den technischen Fortschritt; | der Richtlinie 96/49/EG an den technischen Fortschritt; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, |
insbesondere der Artikel 1 und 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | insbesondere der Artikel 1 und 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
Juni 1985 und 28. Juli 1987; | Juni 1985 und 28. Juli 1987; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige |
Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; | Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; |
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des | In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des |
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; | vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Dezember 1998; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Dezember 1998; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. |
Dezember 1998; | Dezember 1998; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass mit der Richtlinie 96/49/EG bezweckt wird, durch | In der Erwägung, dass mit der Richtlinie 96/49/EG bezweckt wird, durch |
die Erleichterung des freien Warenverkehrs unter gleichzeitiger | die Erleichterung des freien Warenverkehrs unter gleichzeitiger |
Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus und im Hinblick auf die | Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus und im Hinblick auf die |
Vereinheitlichung des Verkehrsrechts die innerstaatliche Beförderung | Vereinheitlichung des Verkehrsrechts die innerstaatliche Beförderung |
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn auf der Grundlage derselben | gefährlicher Güter mit der Eisenbahn auf der Grundlage derselben |
Regeln wie derjenigen, die für den grenzüberschreitenden | Regeln wie derjenigen, die für den grenzüberschreitenden |
Eisenbahnverkehr gelten, zu regeln, um jegliche Diskriminierung zu | Eisenbahnverkehr gelten, zu regeln, um jegliche Diskriminierung zu |
vermeiden, die zu Wettbewerbsverzerrung führen könnte; | vermeiden, die zu Wettbewerbsverzerrung führen könnte; |
In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 10 der | In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 10 der |
Richtlinie vor dem 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechts- und | Richtlinie vor dem 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften erlassen müssen, um der Richtlinie | Verwaltungsvorschriften erlassen müssen, um der Richtlinie |
nachzukommen; | nachzukommen; |
In der Erwägung, dass jede weitere Verzögerung zur Folge haben kann, | In der Erwägung, dass jede weitere Verzögerung zur Folge haben kann, |
dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Belgien ein | dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Belgien ein |
Verfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie einleitet; | Verfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie einleitet; |
In der Erwägung, dass es sowohl zum Schutz gegen die mit der | In der Erwägung, dass es sowohl zum Schutz gegen die mit der |
Beförderung gefährlicher Güter verbundenen Gefahren als auch für die | Beförderung gefährlicher Güter verbundenen Gefahren als auch für die |
Ausführung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen | Ausführung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen |
dringend notwendig ist, Richtlinie 96/49/EG in nationales Recht | dringend notwendig ist, Richtlinie 96/49/EG in nationales Recht |
umzusetzen; | umzusetzen; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der |
Wirtschaft und Unseres Ministers des Transportwesens und aufgrund der | Wirtschaft und Unseres Ministers des Transportwesens und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. RID: | 1. RID: |
die Anlage I « Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung | die Anlage I « Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung |
gefährlicher Güter » des Anhangs B des Übereinkommens über den | gefährlicher Güter » des Anhangs B des Übereinkommens über den |
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), gebilligt durch das Gesetz | internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), gebilligt durch das Gesetz |
vom 25. April 1983, einschliesslich der späteren Abänderungen, | vom 25. April 1983, einschliesslich der späteren Abänderungen, |
2. gefährlichen Gütern/Gefahrgut: | 2. gefährlichen Gütern/Gefahrgut: |
die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit der Eisenbahn durch | die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit der Eisenbahn durch |
oder aufgrund des RID verboten oder unter bestimmten Bedingungen | oder aufgrund des RID verboten oder unter bestimmten Bedingungen |
erlaubt ist, mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, | erlaubt ist, mit Ausnahme radioaktiver Stoffe, |
3. Klassen: | 3. Klassen: |
die in Randnummer 1 des RID aufgeführten Gefahrgutklassen, | die in Randnummer 1 des RID aufgeführten Gefahrgutklassen, |
4. Beförderung: | 4. Beförderung: |
jede innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter per Eisenbahn, bei | jede innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter per Eisenbahn, bei |
der die belgische Staatsgrenze überschritten wird oder nicht, | der die belgische Staatsgrenze überschritten wird oder nicht, |
einschliesslich der Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, des | einschliesslich der Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, des |
Umschlags von einem oder auf einen anderen Verkehrsträger sowie der | Umschlags von einem oder auf einen anderen Verkehrsträger sowie der |
aufgrund der Transportbedingungen erforderlichen Unterbrechungen, mit | aufgrund der Transportbedingungen erforderlichen Unterbrechungen, mit |
Ausnahme von Beförderungen, die ausschliesslich innerhalb eines | Ausnahme von Beförderungen, die ausschliesslich innerhalb eines |
Betriebsgeländes stattfinden, | Betriebsgeländes stattfinden, |
5. Minister: | 5. Minister: |
den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, wenn es sich um gefährliche Güter | Wirtschaftsangelegenheiten gehören, wenn es sich um gefährliche Güter |
der Klassen 1; 3, 6E; 4.1, 21E bis 25E; 5.1, 20E und 21E, sowie 9, 8E | der Klassen 1; 3, 6E; 4.1, 21E bis 25E; 5.1, 20E und 21E, sowie 9, 8E |
handelt, | handelt, |
den für den Eisenbahnverkehr zuständigen Minister, wenn es sich um | den für den Eisenbahnverkehr zuständigen Minister, wenn es sich um |
andere gefährliche Güter handelt. | andere gefährliche Güter handelt. |
KAPITEL II - Anwendungsbereich | KAPITEL II - Anwendungsbereich |
Art. 2 - Das RID ist auf alle Beförderungen gefährlicher Güter mit der | Art. 2 - Das RID ist auf alle Beförderungen gefährlicher Güter mit der |
Eisenbahn anwendbar. | Eisenbahn anwendbar. |
Art. 3 - Es ist verboten, per Eisenbahn gefährliche Güter zu | Art. 3 - Es ist verboten, per Eisenbahn gefährliche Güter zu |
befördern, die aufgrund des RID nicht befördert werden dürfen. | befördern, die aufgrund des RID nicht befördert werden dürfen. |
Es ist verboten, gefährliche Güter per Eisenbahn zu befördern, ohne | Es ist verboten, gefährliche Güter per Eisenbahn zu befördern, ohne |
die Bedingungen einzuhalten, unter denen das RID die Beförderung | die Bedingungen einzuhalten, unter denen das RID die Beförderung |
dieser Güter erlaubt. | dieser Güter erlaubt. |
Art. 4 - Der Minister ist befugt, aus Gründen der öffentlichen | Art. 4 - Der Minister ist befugt, aus Gründen der öffentlichen |
Sicherheit oder des Umweltschutzes die Beförderung gewisser | Sicherheit oder des Umweltschutzes die Beförderung gewisser |
gefährlicher Güter, die von ihm bezeichnet werden, bestimmten | gefährlicher Güter, die von ihm bezeichnet werden, bestimmten |
Bedingungen zu unterwerfen oder zu verbieten. | Bedingungen zu unterwerfen oder zu verbieten. |
Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den | Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den |
betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt. | betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt. |
Art. 5 - Wenn eine Beförderung gefährlicher Güter per Eisenbahn zum | Art. 5 - Wenn eine Beförderung gefährlicher Güter per Eisenbahn zum |
Teil auf dem Seeweg erfolgt, müssen diese Güter auf dem Seeweg gemäss | Teil auf dem Seeweg erfolgt, müssen diese Güter auf dem Seeweg gemäss |
den für den internationalen Seeverkehr geltenden Regeln | den für den internationalen Seeverkehr geltenden Regeln |
einschliesslich der für den Fährschiffsverkehr geltenden | einschliesslich der für den Fährschiffsverkehr geltenden |
internationalen Regeln befördert werden. | internationalen Regeln befördert werden. |
Art. 6 - Die Bestimmungen des RID über die Gestaltung der | Art. 6 - Die Bestimmungen des RID über die Gestaltung der |
Beförderungspapiere sowie über die für die entsprechenden | Beförderungspapiere sowie über die für die entsprechenden |
Kennzeichnungen und Beförderungspapiere zu verwendenden Sprachen | Kennzeichnungen und Beförderungspapiere zu verwendenden Sprachen |
gelten nicht für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter. | gelten nicht für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter. |
Die Verwendung anderer Papiere als derjenigen, die im RID erwähnt | Die Verwendung anderer Papiere als derjenigen, die im RID erwähnt |
sind, ist erlaubt. | sind, ist erlaubt. |
Art. 7 - Der Minister oder sein Beauftragter ist befugt, ausnahmsweise | Art. 7 - Der Minister oder sein Beauftragter ist befugt, ausnahmsweise |
durchgeführte Beförderungen oder Beförderungen, die aufgrund des RID | durchgeführte Beförderungen oder Beförderungen, die aufgrund des RID |
verboten sind oder unter anderen Bedingungen als denen des RID | verboten sind oder unter anderen Bedingungen als denen des RID |
durchgeführt werden, zu genehmigen. | durchgeführt werden, zu genehmigen. |
Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den | Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den |
betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt. | betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt. |
KAPITEL III - Ermittlung und Feststellung von Verstössen | KAPITEL III - Ermittlung und Feststellung von Verstössen |
Art. 8 - Die vom Minister bestellten Überwachungs- und | Art. 8 - Die vom Minister bestellten Überwachungs- und |
Inspektionsbediensteten sind befugt, die Verstösse gegen die | Inspektionsbediensteten sind befugt, die Verstösse gegen die |
Vorschriften des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse | Vorschriften des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse |
zu ermitteln. | zu ermitteln. |
Sie stellen diese Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis | Sie stellen diese Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis |
des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift des jeweiligen | des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift des jeweiligen |
Protokolls wird dem Übertreter binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung | Protokolls wird dem Übertreter binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung |
des Verstosses zugeschickt. | des Verstosses zugeschickt. |
Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Überwachungs- und | Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Überwachungs- und |
Inspektionsbediensteten können Beförderungsmittel, für die sie einen | Inspektionsbediensteten können Beförderungsmittel, für die sie einen |
Kontroll- und Ermittlungsauftrag haben, inspizieren, müssen dabei | Kontroll- und Ermittlungsauftrag haben, inspizieren, müssen dabei |
jedoch darauf achten, dass sie den Eisenbahnverkehr nicht erheblich | jedoch darauf achten, dass sie den Eisenbahnverkehr nicht erheblich |
beeinträchtigen. | beeinträchtigen. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses müssen im RID | Art. 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses müssen im RID |
die Begriffe « Vertragspartei » und « Staaten oder Eisenbahnen » durch | die Begriffe « Vertragspartei » und « Staaten oder Eisenbahnen » durch |
den Begriff « Mitgliedstaat » ersetzt werden. | den Begriff « Mitgliedstaat » ersetzt werden. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 12 - Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und | Art. 12 - Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und |
Unser Minister des Transportwesens sind, jeder für seinen Bereich, mit | Unser Minister des Transportwesens sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
7. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 7. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Eisenbahnbeförderung | Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Eisenbahnbeförderung |
gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe | gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen | Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen |
Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember | Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember |
1957, insbesondere des Artikels 75; | 1957, insbesondere des Artikels 75; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, | Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, |
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni | insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni |
1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | 1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung | Aufgrund der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung |
gefährlicher Güter, nachstehend « RID » genannt, die als Anlage I im | gefährlicher Güter, nachstehend « RID » genannt, die als Anlage I im |
Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr | Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr |
aufgenommen ist, gebilligt durch das Gesetz vom 25. April 1983; | aufgenommen ist, gebilligt durch das Gesetz vom 25. April 1983; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige |
Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; | Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die |
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver | Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver |
Stoffe; | Stoffe; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Richtlinie 2000/62/EG | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass die Richtlinie 2000/62/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 zur | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 zur |
Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der | Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der |
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung | Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung |
gefährlicher Güter, die durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember | gefährlicher Güter, die durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember |
1998 über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme | 1998 über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme |
radioaktiver Stoffe in belgisches Recht umgesetzt wurde, in belgisches | radioaktiver Stoffe in belgisches Recht umgesetzt wurde, in belgisches |
Recht umsetzt; | Recht umsetzt; |
Aufgrund der am 20. April 2001 erbetenen Stellungnahme der | Aufgrund der am 20. April 2001 erbetenen Stellungnahme der |
Europäischen Kommission; | Europäischen Kommission; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Mai | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Mai |
2002; | 2002; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass mit der Richtlinie 2000/62/EG präzisiert werden | In der Erwägung, dass mit der Richtlinie 2000/62/EG präzisiert werden |
soll, unter welchen Bedingungen der Minister oder sein Beauftragter | soll, unter welchen Bedingungen der Minister oder sein Beauftragter |
Beförderungen genehmigen kann, die aufgrund des RID verboten sind, | Beförderungen genehmigen kann, die aufgrund des RID verboten sind, |
aber für die ein hohes Sicherheitsniveau für Benutzer und Umwelt zu | aber für die ein hohes Sicherheitsniveau für Benutzer und Umwelt zu |
gewährleisten ist; | gewährleisten ist; |
In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 2 | In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 2 |
dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 2001 die erforderlichen Rechts- und | dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 2001 die erforderlichen Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, um dieser Richtlinie | Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, um dieser Richtlinie |
nachzukommen; | nachzukommen; |
In der Erwägung, dass jede weitere Verzögerung zur Folge haben kann, | In der Erwägung, dass jede weitere Verzögerung zur Folge haben kann, |
dass die Europäische Kommission gegen Belgien ein Verfahren wegen | dass die Europäische Kommission gegen Belgien ein Verfahren wegen |
Nichtumsetzung der Richtlinie einleitet; | Nichtumsetzung der Richtlinie einleitet; |
In der Erwägung, dass es sowohl zum Schutz gegen die mit der | In der Erwägung, dass es sowohl zum Schutz gegen die mit der |
Beförderung gefährlicher Güter verbundenen Gefahren als auch für die | Beförderung gefährlicher Güter verbundenen Gefahren als auch für die |
Ausführung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen | Ausführung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen |
dringend notwendig ist, Richtlinie 2000/62/EG in nationales Recht | dringend notwendig ist, Richtlinie 2000/62/EG in nationales Recht |
umzusetzen; | umzusetzen; |
In der Erwägung, dass der belgische Staat in Ausführung der Richtlinie | In der Erwägung, dass der belgische Staat in Ausführung der Richtlinie |
96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der | 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der |
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung | Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung |
gefährlicher Güter für den 1. Januar 1997 ein Zulassungsverfahren für | gefährlicher Güter für den 1. Januar 1997 ein Zulassungsverfahren für |
solche Einrichtungen einführen muss; | solche Einrichtungen einführen muss; |
In der Erwägung, dass im RID vorgesehen ist, dass die Prüfung von | In der Erwägung, dass im RID vorgesehen ist, dass die Prüfung von |
ortsbeweglichen Tanks, Metalltanks und Tankcontainern aus | ortsbeweglichen Tanks, Metalltanks und Tankcontainern aus |
faserverstärkten Kunststoffen von Einrichtungen durchgeführt wird, die | faserverstärkten Kunststoffen von Einrichtungen durchgeführt wird, die |
von der zuständigen Behörde zugelassen sind; | von der zuständigen Behörde zugelassen sind; |
In der Erwägung, dass bei Nichtvorhandensein einschlägiger | In der Erwägung, dass bei Nichtvorhandensein einschlägiger |
zugelassener Einrichtungen die Sicherheit der Eisenbahnbeförderung | zugelassener Einrichtungen die Sicherheit der Eisenbahnbeförderung |
gefährlicher Güter ernsthaft gefährdet ist; | gefährlicher Güter ernsthaft gefährdet ist; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens |
und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme | und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 | Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 |
über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme | über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme |
radioaktiver Stoffe wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | radioaktiver Stoffe wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 7 - Der Minister oder sein Beauftragter ist befugt, | « Art. 7 - Der Minister oder sein Beauftragter ist befugt, |
ausnahmsweise durchgeführte Beförderungen von Gefahrgut, die entweder | ausnahmsweise durchgeführte Beförderungen von Gefahrgut, die entweder |
aufgrund des RID verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als | aufgrund des RID verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als |
denen des RID durchgeführt werden, zu genehmigen, sofern diese | denen des RID durchgeführt werden, zu genehmigen, sofern diese |
ausnahmsweise durchgeführten Beförderungen klar bestimmt und befristet | ausnahmsweise durchgeführten Beförderungen klar bestimmt und befristet |
sind. | sind. |
Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den | Die Entscheidung des Ministers wird mit Gründen versehen und den |
betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt. » | betroffenen Regionalregierungen mitgeteilt. » |
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch | Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch |
folgende Überschrift ersetzt: | folgende Überschrift ersetzt: |
« Kapitel III - Kontrolle, Inspektion und Prüfung » | « Kapitel III - Kontrolle, Inspektion und Prüfung » |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 9bis - Der Minister ist befugt, die Einrichtungen zuzulassen, | « Art. 9bis - Der Minister ist befugt, die Einrichtungen zuzulassen, |
die ermächtigt sind, die Prüfungen durchzuführen, die vorgesehen sind | die ermächtigt sind, die Prüfungen durchzuführen, die vorgesehen sind |
in den Kapiteln 6.7, 6.8 und 6.9 des RID, welche sich auf den Bau | in den Kapiteln 6.7, 6.8 und 6.9 des RID, welche sich auf den Bau |
beziehen und auf die Prüfungen, denen ortsbewegliche Tanks, | beziehen und auf die Prüfungen, denen ortsbewegliche Tanks, |
Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten | Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten |
(Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallischen Werkstoffen | (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallischen Werkstoffen |
hergestellt sind, sowie Batteriewagen und Gascontainer mit mehreren | hergestellt sind, sowie Batteriewagen und Gascontainer mit mehreren |
Elementen beziehungsweise Tankcontainer aus faserverstärkten | Elementen beziehungsweise Tankcontainer aus faserverstärkten |
Kunststoffen unterzogen werden müssen. » | Kunststoffen unterzogen werden müssen. » |
Art. 4 - Ein Artikel 9ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben | Art. 4 - Ein Artikel 9ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben |
Erlass eingefügt. | Erlass eingefügt. |
« Art. 9ter - Um zugelassen werden zu können, müssen die Einrichtungen | « Art. 9ter - Um zugelassen werden zu können, müssen die Einrichtungen |
den Beweis erbringen, dass sie durch das belgische | den Beweis erbringen, dass sie durch das belgische |
Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die | Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die |
Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der | Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der |
Versuchslaboratorien oder durch eine gleichwertige, im Europäischen | Versuchslaboratorien oder durch eine gleichwertige, im Europäischen |
Wirtschaftsraum ansässige Akkreditierungsstelle akkreditiert sind, um | Wirtschaftsraum ansässige Akkreditierungsstelle akkreditiert sind, um |
die Prüfungen, von denen in Artikel 9bis die Rede ist, durchzuführen. | die Prüfungen, von denen in Artikel 9bis die Rede ist, durchzuführen. |
» | » |
Art. 5 - Ein Artikel 9quater mit folgendem Wortlaut wird in denselben | Art. 5 - Ein Artikel 9quater mit folgendem Wortlaut wird in denselben |
Erlass eingefügt: | Erlass eingefügt: |
« Art. 9quater - In Abweichung von Artikel 9ter wird die Zulassung der | « Art. 9quater - In Abweichung von Artikel 9ter wird die Zulassung der |
Einrichtungen, die ermächtigt sind, die Prüfung von ortsbeweglichen | Einrichtungen, die ermächtigt sind, die Prüfung von ortsbeweglichen |
Druckgeräten für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 2 des | Druckgeräten für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 2 des |
RID und von durch die UN-Nummern 1051, 1052 und 1790 identifizierten | RID und von durch die UN-Nummern 1051, 1052 und 1790 identifizierten |
Stoffen durchzuführen, gemäss dem Königlichen Erlass vom 14. März 2002 | Stoffen durchzuführen, gemäss dem Königlichen Erlass vom 14. März 2002 |
über ortsbewegliche Druckgeräte geregelt. » | über ortsbewegliche Druckgeräte geregelt. » |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 3, 4 und | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 3, 4 und |
5, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach | 5, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft treten. | in Kraft treten. |
Art. 7 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens und | Art. 7 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens und |
Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Oktober 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Oktober 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |