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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 februari 2003 tot wijziging van de wet van 8 december 1992 tot bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de verwerking van persoonsgegevens en van de wet van 15 januari 1990 houdende oprichting en organisatie van een Kruispuntbank van de sociale zekerheid tot aanpassing van het statuut van de Commissie voor de bescherming van de persoonlijke levenssfeer en tot uitbreiding van haar bevoegdheden | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 février 2003 modifiant la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et la loi du 15 janvier 1990 relative à l'institution et à l'organisation d'une Banque-Carrefour de la sécurité sociale en vue d'aménager le statut et d'étendre les compétences de la Commission de la protection de la vie privée |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 februari 2003 tot wijziging van de wet van 8 december 1992 tot bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de verwerking van persoonsgegevens en van de wet van 15 januari 1990 houdende oprichting en organisatie van een Kruispuntbank van de sociale zekerheid tot aanpassing van het statuut van de Commissie voor de bescherming van de persoonlijke levenssfeer en tot uitbreiding van haar bevoegdheden ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 février 2003 modifiant la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et la loi du 15 janvier 1990 relative à l'institution et à l'organisation d'une Banque-Carrefour de la sécurité sociale en vue d'aménager le statut et d'étendre les compétences de la Commission de la protection de la vie privée ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 26 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
februari 2003 tot wijziging van de wet van 8 december 1992 tot | 26 février 2003 modifiant la loi du 8 décembre 1992 relative à la |
bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de | protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à |
verwerking van persoonsgegevens en van de wet van 15 januari 1990 | caractère personnel et la loi du 15 janvier 1990 relative à |
houdende oprichting en organisatie van een Kruispuntbank van de | l'institution et à l'organisation d'une Banque-carrefour de la |
sociale zekerheid tot aanpassing van het statuut van de Commissie voor | sécurité sociale en vue d'aménager le statut et d'étendre les |
de bescherming van de persoonlijke levenssfeer en tot uitbreiding van | compétences de la Commission de la protection de la vie privée, établi |
haar bevoegdheden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 26 februari 2003 tot wijziging van de wet van | officielle en langue allemande de la loi du 26 février 2003 modifiant |
8 december 1992 tot bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten | la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à |
opzichte van de verwerking van persoonsgegevens en van de wet van 15 | l'égard des traitements de données à caractère personnel et la loi du |
januari 1990 houdende oprichting en organisatie van een Kruispuntbank | 15 janvier 1990 relative à l'institution et à l'organisation d'une |
van de sociale zekerheid tot aanpassing van het statuut van de | Banque-carrefour de la sécurité sociale en vue d'aménager le statut et |
Commissie voor de bescherming van de persoonlijke levenssfeer en tot | d'étendre les compétences de la Commission de la protection de la vie |
uitbreiding van haar bevoegdheden. | privée. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003. | Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
26. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember | 26. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember |
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit im Hinblick auf die Anpassung des Statuts und auf die | Sicherheit im Hinblick auf die Anpassung des Statuts und auf die |
Erweiterung der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des | Erweiterung der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens | Privatlebens |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten | personenbezogener Daten |
Art. 2 - Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | Art. 2 - Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember | personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember |
1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Bei der Abgeordnetenkammer wird ein Ausschuss für den Schutz des | « Bei der Abgeordnetenkammer wird ein Ausschuss für den Schutz des |
Privatlebens eingesetzt, der sich aus Mitgliedern zusammensetzt, zu | Privatlebens eingesetzt, der sich aus Mitgliedern zusammensetzt, zu |
denen der Präsident und der Vizepräsident gehören und die von der | denen der Präsident und der Vizepräsident gehören und die von der |
Abgeordnetenkammer bestimmt werden. » | Abgeordnetenkammer bestimmt werden. » |
Art. 3 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Der Ausschuss setzt sich aus acht ordentlichen Mitgliedern, zu | « § 1 - Der Ausschuss setzt sich aus acht ordentlichen Mitgliedern, zu |
denen mindestens ein Magistrat gehört, der den Vorsitz führt, und acht | denen mindestens ein Magistrat gehört, der den Vorsitz führt, und acht |
Ersatzmitgliedern, zu denen mindestens ein Magistrat gehört, zusammen. | Ersatzmitgliedern, zu denen mindestens ein Magistrat gehört, zusammen. |
» | » |
2. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « Kammer, die sie ernannt hat, » | 3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « Kammer, die sie ernannt hat, » |
durch das Wort « Abgeordnetenkammer » ersetzt. | durch das Wort « Abgeordnetenkammer » ersetzt. |
4. Paragraph 4 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. Paragraph 4 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Die Mitglieder müssen jeglichen Anforderungen im Hinblick auf die | « Die Mitglieder müssen jeglichen Anforderungen im Hinblick auf die |
unabhängige Ausführung ihres Auftrags genügen und entsprechende | unabhängige Ausführung ihres Auftrags genügen und entsprechende |
Sachkunde im Bereich Datenschutz besitzen. » | Sachkunde im Bereich Datenschutz besitzen. » |
Art. 4 - Artikel 26 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 | Art. 4 - Artikel 26 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 |
bilden wird, wird wie folgt abgeändert: | bilden wird, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« Er wird von seinem Rechtsprechungsorgan von Rechts wegen abgeordnet. | « Er wird von seinem Rechtsprechungsorgan von Rechts wegen abgeordnet. |
Er ist mit der täglichen Verwaltung des Ausschusses betraut, leitet | Er ist mit der täglichen Verwaltung des Ausschusses betraut, leitet |
das Sekretariat, führt den Vorsitz der Versammlungen der verschiedenen | das Sekretariat, führt den Vorsitz der Versammlungen der verschiedenen |
Ausschussabteilungen oder beauftragt ein Mitglied zu diesem Zweck und | Ausschussabteilungen oder beauftragt ein Mitglied zu diesem Zweck und |
vertritt den Ausschuss. Er erstattet regelmässig Bericht vor dem in | vertritt den Ausschuss. Er erstattet regelmässig Bericht vor dem in |
Verwaltungssitzung vereinigten Ausschuss. » | Verwaltungssitzung vereinigten Ausschuss. » |
2. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 2 - Der Präsident wird in seinem Amt von einem Vizepräsidenten | « § 2 - Der Präsident wird in seinem Amt von einem Vizepräsidenten |
beigestanden, der von der Abgeordnetenkammer unter den in Artikel 24 § | beigestanden, der von der Abgeordnetenkammer unter den in Artikel 24 § |
1 erwähnten ordentlichen Mitgliedern ernannt wird und der der | 1 erwähnten ordentlichen Mitgliedern ernannt wird und der der |
Sprachgruppe angehört, die nicht diejenige des Präsidenten ist. Der | Sprachgruppe angehört, die nicht diejenige des Präsidenten ist. Der |
Vizepräsident übt sein Amt vollzeitig aus und die Bestimmungen von § 1 | Vizepräsident übt sein Amt vollzeitig aus und die Bestimmungen von § 1 |
Absatz 2 und 4 sind auf ihn anwendbar. | Absatz 2 und 4 sind auf ihn anwendbar. |
Paragraph 1 Absatz 3 und 5 ist auf den Vizepräsidenten anwendbar, wenn | Paragraph 1 Absatz 3 und 5 ist auf den Vizepräsidenten anwendbar, wenn |
er Magistrat ist. | er Magistrat ist. |
Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident sein Amt. | Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident sein Amt. |
» | » |
Art. 5 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der | Art. 5 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der |
einleitende Satz wie folgt ersetzt: | einleitende Satz wie folgt ersetzt: |
« Vor Amtsantritt leisten der Präsident, der Vizepräsident, die | « Vor Amtsantritt leisten der Präsident, der Vizepräsident, die |
anderen ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder vor dem | anderen ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder vor dem |
Präsidenten der Abgeordnetenkammer folgenden Eid: ». | Präsidenten der Abgeordnetenkammer folgenden Eid: ». |
Art. 6 - Ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 6 - Ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 31bis - § 1 - Das Gesetz setzt innerhalb des Ausschusses | « Art. 31bis - § 1 - Das Gesetz setzt innerhalb des Ausschusses |
sektorielle Ausschüsse ein, die innerhalb der durch das Gesetz | sektorielle Ausschüsse ein, die innerhalb der durch das Gesetz |
bestimmten Grenzen befugt sind, Anträge in Bezug auf Verarbeitung oder | bestimmten Grenzen befugt sind, Anträge in Bezug auf Verarbeitung oder |
Mitteilung von Daten, die besonderen Rechtsvorschriften unterliegen, | Mitteilung von Daten, die besonderen Rechtsvorschriften unterliegen, |
zu untersuchen und über sie zu entscheiden. | zu untersuchen und über sie zu entscheiden. |
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 37 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 | § 2 - Unbeschadet des Artikels 37 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 |
über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der | über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der |
sozialen Sicherheit besteht jeder sektorielle Ausschuss aus drei | sozialen Sicherheit besteht jeder sektorielle Ausschuss aus drei |
ordentlichen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Ausschusses für | ordentlichen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Ausschusses für |
den Schutz des Privatlebens, zu denen der Präsident oder ein anderes | den Schutz des Privatlebens, zu denen der Präsident oder ein anderes |
vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens als Präsident bestimmtes | vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens als Präsident bestimmtes |
Mitglied gehören, und aus drei externen Mitgliedern, die von der | Mitglied gehören, und aus drei externen Mitgliedern, die von der |
Abgeordnetenkammer gemäss den durch oder aufgrund der besonderen | Abgeordnetenkammer gemäss den durch oder aufgrund der besonderen |
Rechtsvorschriften zur Regelung des betreffenden sektoriellen | Rechtsvorschriften zur Regelung des betreffenden sektoriellen |
Ausschusses vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten bestimmt werden. | Ausschusses vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten bestimmt werden. |
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
Der leitende Beamte der Verwaltungseinrichtung des betreffenden | Der leitende Beamte der Verwaltungseinrichtung des betreffenden |
Sektors darf zu den Versammlungen des sektoriellen Ausschusses | Sektors darf zu den Versammlungen des sektoriellen Ausschusses |
eingeladen werden; er verfügt über eine beratende Stimme. | eingeladen werden; er verfügt über eine beratende Stimme. |
§ 3 - Anträge in Bezug auf Verarbeitung oder Mitteilung der durch | § 3 - Anträge in Bezug auf Verarbeitung oder Mitteilung der durch |
besondere Rechtsvorschriften geregelten Daten, die beim Ausschuss | besondere Rechtsvorschriften geregelten Daten, die beim Ausschuss |
eingereicht werden, werden von diesem Ausschuss an den zuständigen | eingereicht werden, werden von diesem Ausschuss an den zuständigen |
sektoriellen Ausschuss, wenn er eingesetzt worden ist, und an die | sektoriellen Ausschuss, wenn er eingesetzt worden ist, und an die |
Verwaltungseinrichtung des betreffenden Sektors gerichtet; diese | Verwaltungseinrichtung des betreffenden Sektors gerichtet; diese |
Einrichtung übermittelt dem sektoriellen Ausschuss innerhalb fünfzehn | Einrichtung übermittelt dem sektoriellen Ausschuss innerhalb fünfzehn |
Tagen eine technische und juristische Stellungnahme, sofern die Akte | Tagen eine technische und juristische Stellungnahme, sofern die Akte |
bereit ist. Unter demselben Vorbehalt entscheidet der sektorielle | bereit ist. Unter demselben Vorbehalt entscheidet der sektorielle |
Ausschuss innerhalb dreissig Tagen nach Empfang dieser Stellungnahme | Ausschuss innerhalb dreissig Tagen nach Empfang dieser Stellungnahme |
oder gegebenenfalls nach Ablauf der oben erwähnten Frist von fünfzehn | oder gegebenenfalls nach Ablauf der oben erwähnten Frist von fünfzehn |
Tagen. Wenn nicht, wird davon ausgegangen, dass seine Entscheidung mit | Tagen. Wenn nicht, wird davon ausgegangen, dass seine Entscheidung mit |
der oben erwähnten technischen und juristischen Stellungnahme | der oben erwähnten technischen und juristischen Stellungnahme |
übereinstimmt. | übereinstimmt. |
Wenn ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Antrag aus dringenden | Wenn ein im vorhergehenden Absatz erwähnter Antrag aus dringenden |
Gründen innerhalb einer Frist bearbeitet werden muss, die kürzer als | Gründen innerhalb einer Frist bearbeitet werden muss, die kürzer als |
die in diesem Absatz festgelegte Frist ist, richtet der Präsident so | die in diesem Absatz festgelegte Frist ist, richtet der Präsident so |
schnell wie möglich den Antrag, die juristische und technische | schnell wie möglich den Antrag, die juristische und technische |
Stellungnahme und den Entscheidungsentwurf an die Mitglieder, die | Stellungnahme und den Entscheidungsentwurf an die Mitglieder, die |
aufgefordert werden, dem Präsidenten innerhalb der Frist, die er | aufgefordert werden, dem Präsidenten innerhalb der Frist, die er |
bestimmt, ihren Standpunkt über den Entscheidungsentwurf mitzuteilen. | bestimmt, ihren Standpunkt über den Entscheidungsentwurf mitzuteilen. |
Der Entscheidungsentwurf wird erst definitiv, wenn kein Mitglied | Der Entscheidungsentwurf wird erst definitiv, wenn kein Mitglied |
innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Frist mitgeteilt hat, dass | innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Frist mitgeteilt hat, dass |
es mit den Hauptelementen des Entwurfs nicht einverstanden ist. Wenn | es mit den Hauptelementen des Entwurfs nicht einverstanden ist. Wenn |
nötig organisiert der Präsident eine ausserordentliche Versammlung des | nötig organisiert der Präsident eine ausserordentliche Versammlung des |
sektoriellen Ausschusses. In Absprache mit dem leitenden Beamten der | sektoriellen Ausschusses. In Absprache mit dem leitenden Beamten der |
betreffenden Einrichtung überprüft der Präsident, ob dringende Gründe | betreffenden Einrichtung überprüft der Präsident, ob dringende Gründe |
vorliegen, die die Anwendung der beiden vorhergehenden Absätze | vorliegen, die die Anwendung der beiden vorhergehenden Absätze |
rechtfertigen. Unbeschadet des Artikels 44 des vorerwähnten Gesetzes | rechtfertigen. Unbeschadet des Artikels 44 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 15. Januar 1990 kann der Präsident des sektoriellen Ausschusses | vom 15. Januar 1990 kann der Präsident des sektoriellen Ausschusses |
entscheiden, die Überprüfung einer Akte auszusetzen, damit sie dem | entscheiden, die Überprüfung einer Akte auszusetzen, damit sie dem |
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vorgelegt werden kann, der | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vorgelegt werden kann, der |
innerhalb eines Monats entscheidet. | innerhalb eines Monats entscheidet. |
§ 4 - Ausser wenn die Präsidentschaft vom Präsidenten oder vom | § 4 - Ausser wenn die Präsidentschaft vom Präsidenten oder vom |
Vizepräsidenten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Vizepräsidenten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
wahrgenommen wird, gibt die Präsidentschaft einer Abteilung Anrecht | wahrgenommen wird, gibt die Präsidentschaft einer Abteilung Anrecht |
auf doppeltes Anwesenheitsgeld. | auf doppeltes Anwesenheitsgeld. |
§ 5 - Unbeschadet des Artikels 41 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. | § 5 - Unbeschadet des Artikels 41 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. |
Januar 1990 werden die sektoriellen Ausschüsse eingesetzt und tagen | Januar 1990 werden die sektoriellen Ausschüsse eingesetzt und tagen |
sie am Sitz des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, ausser | sie am Sitz des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, ausser |
wenn die betreffende Verwaltungseinrichtung darum bittet, dass der | wenn die betreffende Verwaltungseinrichtung darum bittet, dass der |
sektorielle Ausschuss, dem sie unterliegt, bei ihr eingesetzt wird und | sektorielle Ausschuss, dem sie unterliegt, bei ihr eingesetzt wird und |
bei ihr tagt. | bei ihr tagt. |
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens kann diesem Antrag | Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens kann diesem Antrag |
stattgeben, insofern die Verwaltungseinrichtung dem Präsidenten des | stattgeben, insofern die Verwaltungseinrichtung dem Präsidenten des |
sektoriellen Ausschusses die für die Arbeit des besagten Ausschusses | sektoriellen Ausschusses die für die Arbeit des besagten Ausschusses |
und seiner Präsidentschaft erforderlichen Büros und Büromaterialien, | und seiner Präsidentschaft erforderlichen Büros und Büromaterialien, |
einen Sekretär, den der Präsident in Absprache mit dem leitenden | einen Sekretär, den der Präsident in Absprache mit dem leitenden |
Beamten der betreffenden Verwaltungseinrichtung aussucht, und | Beamten der betreffenden Verwaltungseinrichtung aussucht, und |
Fachpersonal, insbesondere Juristen und Informatiker, insofern sie für | Fachpersonal, insbesondere Juristen und Informatiker, insofern sie für |
die Ausführung der Aufträge des sektoriellen Ausschusses notwendig | die Ausführung der Aufträge des sektoriellen Ausschusses notwendig |
sind, im Voraus zur Verfügung stellt. Der Präsident des sektoriellen | sind, im Voraus zur Verfügung stellt. Der Präsident des sektoriellen |
Ausschusses trägt die funktionelle Verantwortung für dieses Personal, | Ausschusses trägt die funktionelle Verantwortung für dieses Personal, |
was die Aufträge, die es für diesen Ausschuss ausführt, betrifft. » | was die Aufträge, die es für diesen Ausschuss ausführt, betrifft. » |
Art. 7 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 7 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Absätze ersetzt: | Absätze ersetzt: |
« Die Abgeordnetenkammer legt jährlich auf Vorschlag des Ausschusses | « Die Abgeordnetenkammer legt jährlich auf Vorschlag des Ausschusses |
für den Schutz des Privatlebens dessen Haushaltsplan fest, der in den | für den Schutz des Privatlebens dessen Haushaltsplan fest, der in den |
Haushaltsplan der Dotationen eingetragen wird. | Haushaltsplan der Dotationen eingetragen wird. |
Der Ausschuss fügt seinem Haushaltsplanvorschlag einen kurzen | Der Ausschuss fügt seinem Haushaltsplanvorschlag einen kurzen |
Verwaltungsplan bei, dessen Gegenstand und Form er unbeschadet der | Verwaltungsplan bei, dessen Gegenstand und Form er unbeschadet der |
Bemerkungen der Abgeordnetenkammer bestimmt; der in Artikel 32 § 2 | Bemerkungen der Abgeordnetenkammer bestimmt; der in Artikel 32 § 2 |
Absatz 2 erwähnte jährliche Tätigkeitsbericht umfasst einen Teil, in | Absatz 2 erwähnte jährliche Tätigkeitsbericht umfasst einen Teil, in |
dem beschrieben wird, wie dieser Plan umgesetzt worden ist. » | dem beschrieben wird, wie dieser Plan umgesetzt worden ist. » |
Art. 8 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 8 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 35 - § 1 - Der Ausschuss verfügt über ein Sekretariat, dessen | « Art. 35 - § 1 - Der Ausschuss verfügt über ein Sekretariat, dessen |
Stellenplan, Statut und Anwerbungsweise auf Vorschlag des Ausschusses | Stellenplan, Statut und Anwerbungsweise auf Vorschlag des Ausschusses |
von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. Im Stellenplan kann die | von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. Im Stellenplan kann die |
Möglichkeit vorgesehen werden, Personalmitglieder in beschränktem und | Möglichkeit vorgesehen werden, Personalmitglieder in beschränktem und |
ordnungsgemäss gerechtfertigtem Masse unter befristetem Arbeitsvertrag | ordnungsgemäss gerechtfertigtem Masse unter befristetem Arbeitsvertrag |
einzustellen. | einzustellen. |
Ausser bei gegenteiligem Beschluss des Ausschusses, der für ein | Ausser bei gegenteiligem Beschluss des Ausschusses, der für ein |
reibungsloses Funktionieren seiner Dienste erforderlich ist und in | reibungsloses Funktionieren seiner Dienste erforderlich ist und in |
einer von der Abgeordnetenkammer gebilligten Ordnung festgelegt ist, | einer von der Abgeordnetenkammer gebilligten Ordnung festgelegt ist, |
untersteht das Personal des Sekretariats den gesetzlichen und | untersteht das Personal des Sekretariats den gesetzlichen und |
statutarischen Bestimmungen, die für definitiv ernannte | statutarischen Bestimmungen, die für definitiv ernannte |
Staatsbedienstete gelten. | Staatsbedienstete gelten. |
§ 2 - Personalmitglieder, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 26. | § 2 - Personalmitglieder, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 26. |
Februar 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | Februar 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit im Hinblick auf die Anpassung des Statuts und auf die | Sicherheit im Hinblick auf die Anpassung des Statuts und auf die |
Erweiterung der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des | Erweiterung der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens bei diesem Ausschuss tätig sind, behalten ihre Funktion | Privatlebens bei diesem Ausschuss tätig sind, behalten ihre Funktion |
und ihr Statut bis zur Annahme der zur Ausführung von § 1 getroffenen | und ihr Statut bis zur Annahme der zur Ausführung von § 1 getroffenen |
Massnahmen. Wenn diese Bediensteten bei den gemäss den oben erwähnten | Massnahmen. Wenn diese Bediensteten bei den gemäss den oben erwähnten |
Massnahmen vorgenommenen Bestellungen nicht vom Ausschuss übernommen | Massnahmen vorgenommenen Bestellungen nicht vom Ausschuss übernommen |
werden, werden sie von Rechts wegen mit dem auf sie anwendbaren Statut | werden, werden sie von Rechts wegen mit dem auf sie anwendbaren Statut |
wieder den Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | wieder den Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
eingegliedert. » | eingegliedert. » |
Art. 9 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 9 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
« Der stellvertretende Präsident, der stellvertretende Vizepräsident | « Der stellvertretende Präsident, der stellvertretende Vizepräsident |
und die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder haben Anrecht | und die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder haben Anrecht |
auf Anwesenheitsgeld in Höhe von 223,18 EUR (Index 1,2682). Dieser | auf Anwesenheitsgeld in Höhe von 223,18 EUR (Index 1,2682). Dieser |
Betrag ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden. » | Betrag ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden. » |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VIIbis mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VIIbis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« KAPITEL VIIbis - Sektorielle Ausschüsse | « KAPITEL VIIbis - Sektorielle Ausschüsse |
Art. 36bis - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Art. 36bis - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
wird im Sinne des Artikels 31bis ein sektorieller Ausschuss für die | wird im Sinne des Artikels 31bis ein sektorieller Ausschuss für die |
Föderalbehörde eingesetzt. Der Föderale Öffentliche Dienst | Föderalbehörde eingesetzt. Der Föderale Öffentliche Dienst |
Informations- und Kommunikationstechnologie gilt für den sektoriellen | Informations- und Kommunikationstechnologie gilt für den sektoriellen |
Ausschuss für die Föderalbehörde als in Artikel 31bis erwähnte | Ausschuss für die Föderalbehörde als in Artikel 31bis erwähnte |
Verwaltungseinrichtung. | Verwaltungseinrichtung. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen und Modalitäten, die die drei externen Mitglieder des | Bedingungen und Modalitäten, die die drei externen Mitglieder des |
sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde erfüllen müssen. | sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde erfüllen müssen. |
Ausser in den vom König bestimmten Fällen bedarf jegliche | Ausser in den vom König bestimmten Fällen bedarf jegliche |
elektronische Mitteilung personenbezogener Daten seitens eines | elektronische Mitteilung personenbezogener Daten seitens eines |
föderalen öffentlichen Dienstes oder einer öffentlichen Einrichtung | föderalen öffentlichen Dienstes oder einer öffentlichen Einrichtung |
mit Rechtspersönlichkeit, die der Föderalbehörde untersteht, einer | mit Rechtspersönlichkeit, die der Föderalbehörde untersteht, einer |
grundsätzlichen Ermächtigung seitens dieses sektoriellen Ausschusses, | grundsätzlichen Ermächtigung seitens dieses sektoriellen Ausschusses, |
sofern diese Mitteilung nicht bereits Gegenstand einer grundsätzlichen | sofern diese Mitteilung nicht bereits Gegenstand einer grundsätzlichen |
Ermächtigung seitens eines anderen innerhalb des Ausschusses für den | Ermächtigung seitens eines anderen innerhalb des Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens eingesetzten sektoriellen Ausschusses war. | Schutz des Privatlebens eingesetzten sektoriellen Ausschusses war. |
Der sektorielle Ausschuss für die Föderalbehörde überprüft vor | Der sektorielle Ausschuss für die Föderalbehörde überprüft vor |
Erteilung der Ermächtigung, ob die Mitteilung den Gesetzes- und | Erteilung der Ermächtigung, ob die Mitteilung den Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen entspricht. | Verordnungsbestimmungen entspricht. |
Die vom sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde erteilten | Die vom sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde erteilten |
Ermächtigungen werden öffentlich, sobald sie endgültig sind. Sie | Ermächtigungen werden öffentlich, sobald sie endgültig sind. Sie |
werden auf der Website des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | werden auf der Website des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Der leitende Beamte des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes | Der leitende Beamte des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes |
oder der betreffenden öffentlichen Einrichtung mit | oder der betreffenden öffentlichen Einrichtung mit |
Rechtspersönlichkeit, die der Föderalbehörde untersteht, oder ein von | Rechtspersönlichkeit, die der Föderalbehörde untersteht, oder ein von |
ihm bestimmter Mitarbeiter kann den Versammlungen des sektoriellen | ihm bestimmter Mitarbeiter kann den Versammlungen des sektoriellen |
Ausschusses für die Föderalbehörde mit beratender Stimme beiwohnen. » | Ausschusses für die Föderalbehörde mit beratender Stimme beiwohnen. » |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit | Sicherheit |
Art. 11 - In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über | Art. 11 - In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über |
die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996, 25. Juni | Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996, 25. Juni |
1997, 25. Januar 1999 und 12. August 2000, wird eine Nr. 10 mit | 1997, 25. Januar 1999 und 12. August 2000, wird eine Nr. 10 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 10. sektoriellem Ausschuss der sozialen Sicherheit: der sektorielle | « 10. sektoriellem Ausschuss der sozialen Sicherheit: der sektorielle |
Ausschuss der sozialen Sicherheit, der beim Ausschuss für den Schutz | Ausschuss der sozialen Sicherheit, der beim Ausschuss für den Schutz |
des Privatlebens eingesetzt ist. » | des Privatlebens eingesetzt ist. » |
Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Gesetzes wird wie | Art. 12 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Gesetzes wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
« KAPITEL VI - Sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit » | « KAPITEL VI - Sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit » |
Art. 13 - In Kapitel VI desselben Gesetzes werden die Abschnitte 1 und | Art. 13 - In Kapitel VI desselben Gesetzes werden die Abschnitte 1 und |
2, die die Artikel 37 bis 45 umfassen, durch folgende Bestimmungen | 2, die die Artikel 37 bis 45 umfassen, durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« Abschnitt 1 - Errichtung und Zusammensetzung des Ausschusses | « Abschnitt 1 - Errichtung und Zusammensetzung des Ausschusses |
Art. 37 - Bei dem in Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | Art. 37 - Bei dem in Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten erwähnten Ausschuss für den Schutz des | personenbezogener Daten erwähnten Ausschuss für den Schutz des |
Privatlebens wird ein sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit | Privatlebens wird ein sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit |
eingesetzt, der sich in Abweichung von Artikel 31bis § 2 Absatz 1 des | eingesetzt, der sich in Abweichung von Artikel 31bis § 2 Absatz 1 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 zusammensetzt aus: | vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 zusammensetzt aus: |
1. dem Präsidenten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | 1. dem Präsidenten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
oder einem von diesem Ausschuss unter seinen Mitgliedern bestimmten | oder einem von diesem Ausschuss unter seinen Mitgliedern bestimmten |
Mitglied, das mit dem Vorsitz des sektoriellen Ausschusses beauftragt | Mitglied, das mit dem Vorsitz des sektoriellen Ausschusses beauftragt |
ist, | ist, |
2. einem vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unter seinen | 2. einem vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unter seinen |
Mitgliedern bestimmten Mitglied, | Mitgliedern bestimmten Mitglied, |
3. einem externen Mitglied, das Doktor oder Lizentiat der Rechte ist, | 3. einem externen Mitglied, das Doktor oder Lizentiat der Rechte ist, |
4. einem externen Mitglied, das EDV-Sachverständiger ist, | 4. einem externen Mitglied, das EDV-Sachverständiger ist, |
5. einem externen Mitglied, das Arzt ist. | 5. einem externen Mitglied, das Arzt ist. |
Abschnitt 2 - Ernennung und Statut der Mitglieder | Abschnitt 2 - Ernennung und Statut der Mitglieder |
Art. 38 - Die in Artikel 37 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten externen | Art. 38 - Die in Artikel 37 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten externen |
Mitglieder werden von der Abgeordnetenkammer für einen erneuerbaren | Mitglieder werden von der Abgeordnetenkammer für einen erneuerbaren |
Zeitraum von sechs Jahren ernannt und auf Listen gewählt, die vom | Zeitraum von sechs Jahren ernannt und auf Listen gewählt, die vom |
Ministerrat vorgelegt werden und für jedes zu bekleidende Mandat zwei | Ministerrat vorgelegt werden und für jedes zu bekleidende Mandat zwei |
Kandidaten umfassen. Sie können von der Abgeordnetenkammer von ihrem | Kandidaten umfassen. Sie können von der Abgeordnetenkammer von ihrem |
Auftrag entbunden werden. | Auftrag entbunden werden. |
Unter denselben Bedingungen werden drei externe Ersatzmitglieder | Unter denselben Bedingungen werden drei externe Ersatzmitglieder |
ernannt. Sie ersetzen die ordentlichen externen Mitglieder bei | ernannt. Sie ersetzen die ordentlichen externen Mitglieder bei |
Verhinderung oder Abwesenheit oder bis zu deren in Absatz 3 erwähnten | Verhinderung oder Abwesenheit oder bis zu deren in Absatz 3 erwähnten |
Ersetzung. | Ersetzung. |
Wenn das Mandat eines externen Mitglieds vor dem festgelegten Datum | Wenn das Mandat eines externen Mitglieds vor dem festgelegten Datum |
abläuft, wird das ordentliche Mitglied oder das Ersatzmitglied binnen | abläuft, wird das ordentliche Mitglied oder das Ersatzmitglied binnen |
drei Monaten ersetzt. Das neue externe Mitglied führt das Mandat | drei Monaten ersetzt. Das neue externe Mitglied führt das Mandat |
desjenigen, das es ersetzt, zu Ende. | desjenigen, das es ersetzt, zu Ende. |
Der Präsident des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und | Der Präsident des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und |
das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied werden für denselben | das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied werden für denselben |
erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren bestimmt. | erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren bestimmt. |
Art. 39 - § 1 - Um zum ordentlichen Mitglied beziehungsweise | Art. 39 - § 1 - Um zum ordentlichen Mitglied beziehungsweise |
Ersatzmitglied des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit | Ersatzmitglied des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit |
ernannt zu werden und um dieses Amt zu behalten, müssen die Kandidaten | ernannt zu werden und um dieses Amt zu behalten, müssen die Kandidaten |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
2. im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein, | 2. im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein, |
3. nicht der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen und | 3. nicht der hierarchischen Gewalt eines Ministers unterliegen und |
unabhängig von den Einrichtungen für soziale Sicherheit und den im | unabhängig von den Einrichtungen für soziale Sicherheit und den im |
Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank vertretenen | Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank vertretenen |
Einrichtungen sein, | Einrichtungen sein, |
4. nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, einer Föderalen | 4. nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, einer Föderalen |
Gesetzgebenden Kammer beziehungsweise eines Gemeinschafts- oder | Gesetzgebenden Kammer beziehungsweise eines Gemeinschafts- oder |
Regionalrates sein. | Regionalrates sein. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bedingungen finden vollständig Anwendung | § 2 - Die in § 1 erwähnten Bedingungen finden vollständig Anwendung |
auf den Präsidenten des sektoriellen Ausschusses der sozialen | auf den Präsidenten des sektoriellen Ausschusses der sozialen |
Sicherheit und auf das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied. | Sicherheit und auf das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied. |
Art. 40 - Die Artikel 24 § 6, 27 und 36 Absatz 2 und 3 des Gesetzes | Art. 40 - Die Artikel 24 § 6, 27 und 36 Absatz 2 und 3 des Gesetzes |
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung auf die externen | Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung auf die externen |
ordentlichen Mitglieder und externen Ersatzmitglieder des sektoriellen | ordentlichen Mitglieder und externen Ersatzmitglieder des sektoriellen |
Ausschusses der sozialen Sicherheit. | Ausschusses der sozialen Sicherheit. |
Abschnitt 2 bis - Arbeitsweise des Ausschusses | Abschnitt 2 bis - Arbeitsweise des Ausschusses |
Art. 41 - Der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit hat seinen | Art. 41 - Der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit hat seinen |
Sitz bei der Zentralen Datenbank und hält dort seine Versammlungen ab | Sitz bei der Zentralen Datenbank und hält dort seine Versammlungen ab |
unter Einhaltung der in Artikel 31bis § 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. | unter Einhaltung der in Artikel 31bis § 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Bedingungen. | Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Bedingungen. |
Bei Verhinderung oder Abwesenheit des Präsidenten oder wenn er wegen | Bei Verhinderung oder Abwesenheit des Präsidenten oder wenn er wegen |
eines Interessenkonflikts am Entscheidungsprozess im sektoriellen | eines Interessenkonflikts am Entscheidungsprozess im sektoriellen |
Ausschuss der sozialen Sicherheit nicht teilnehmen kann, wird seine | Ausschuss der sozialen Sicherheit nicht teilnehmen kann, wird seine |
Funktion von dem in Artikel 37 Nr. 2 erwähnten Mitglied des | Funktion von dem in Artikel 37 Nr. 2 erwähnten Mitglied des |
Ausschusses ausgeübt. Wenn das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied | Ausschusses ausgeübt. Wenn das in Artikel 37 Nr. 2 erwähnte Mitglied |
nicht verfügbar ist, teilen sich die anderen Mitglieder die Aufgaben | nicht verfügbar ist, teilen sich die anderen Mitglieder die Aufgaben |
dieses Mitglieds unter der Leitung des dienstältesten oder bei | dieses Mitglieds unter der Leitung des dienstältesten oder bei |
gleichem Dienstalter des ältesten Mitglieds auf. | gleichem Dienstalter des ältesten Mitglieds auf. |
Art. 42 - Gemäss Artikel 31bis § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 | Art. 42 - Gemäss Artikel 31bis § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 |
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten ist die Zentrale Datenbank beauftragt, die | personenbezogener Daten ist die Zentrale Datenbank beauftragt, die |
technische und juristische Stellungnahme über Anträge in Bezug auf | technische und juristische Stellungnahme über Anträge in Bezug auf |
Verarbeitung oder Mitteilung von personenbezogenen sozialen Daten zu | Verarbeitung oder Mitteilung von personenbezogenen sozialen Daten zu |
erstellen, von denen sie seitens des sektoriellen Ausschusses der | erstellen, von denen sie seitens des sektoriellen Ausschusses der |
sozialen Sicherheit oder des Ausschusses für den Schutz des | sozialen Sicherheit oder des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens eine Kopie erhalten hat. | Privatlebens eine Kopie erhalten hat. |
Art. 43 - Die Zentrale Datenbank übernimmt die Betriebskosten des | Art. 43 - Die Zentrale Datenbank übernimmt die Betriebskosten des |
sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit mit Ausnahme der | sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit mit Ausnahme der |
seinen Mitgliedern bewilligten Entschädigungen und | seinen Mitgliedern bewilligten Entschädigungen und |
Kostenrückzahlungen, die zu Lasten des Ausschusses für den Schutz des | Kostenrückzahlungen, die zu Lasten des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens gehen. | Privatlebens gehen. |
Der Vorsitz des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit ist | Der Vorsitz des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit ist |
ein Teilzeitauftrag, der zwanzig Prozent eines Vollzeitamtes ausmacht. | ein Teilzeitauftrag, der zwanzig Prozent eines Vollzeitamtes ausmacht. |
Der Präsident übt sein Amt am Sitz des sektoriellen Ausschusses gemäss | Der Präsident übt sein Amt am Sitz des sektoriellen Ausschusses gemäss |
einem Arbeitsstundenplan aus, der zwischen dem Präsidenten und dem | einem Arbeitsstundenplan aus, der zwischen dem Präsidenten und dem |
Generalverwalter der Zentralen Datenbank einvernehmlich vereinbart | Generalverwalter der Zentralen Datenbank einvernehmlich vereinbart |
wird. | wird. |
In Abweichung von Artikel 31bis § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 | In Abweichung von Artikel 31bis § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 |
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten hat der Präsident des sektoriellen Ausschusses | personenbezogener Daten hat der Präsident des sektoriellen Ausschusses |
der sozialen Sicherheit Anrecht auf eine Entschädigung, die als Gehalt | der sozialen Sicherheit Anrecht auf eine Entschädigung, die als Gehalt |
gilt und dessen Betrag zwanzig Prozent des Gehalts und der anderen | gilt und dessen Betrag zwanzig Prozent des Gehalts und der anderen |
Vorteile entspricht, die er erhalten würde, wenn er Gerichtsrat am | Vorteile entspricht, die er erhalten würde, wenn er Gerichtsrat am |
Appellationshof wäre. Dieses Anrecht kommt jedoch nicht zur Anwendung, | Appellationshof wäre. Dieses Anrecht kommt jedoch nicht zur Anwendung, |
wenn der Vorsitz des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit | wenn der Vorsitz des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit |
vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten des Ausschusses für den | vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten des Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens geführt wird, die in diesem Fall Anrecht auf | Schutz des Privatlebens geführt wird, die in diesem Fall Anrecht auf |
das in Artikel 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | das in Artikel 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten erwähnte doppelte Anwesenheitsgeld haben. | personenbezogener Daten erwähnte doppelte Anwesenheitsgeld haben. |
Art. 44 - Der Präsident des sektoriellen Ausschusses der sozialen | Art. 44 - Der Präsident des sektoriellen Ausschusses der sozialen |
Sicherheit sorgt in Absprache mit dem in Artikel 37 Nr. 2 erwähnten | Sicherheit sorgt in Absprache mit dem in Artikel 37 Nr. 2 erwähnten |
Mitglied für die Koordinierung der Tätigkeiten des sektoriellen | Mitglied für die Koordinierung der Tätigkeiten des sektoriellen |
Ausschusses der sozialen Sicherheit und derjenigen des Ausschusses für | Ausschusses der sozialen Sicherheit und derjenigen des Ausschusses für |
den Schutz des Privatlebens; er wacht darüber, dass die dem | den Schutz des Privatlebens; er wacht darüber, dass die dem |
sektoriellen Ausschuss vorgelegten Entscheidungsentwürfe mit den | sektoriellen Ausschuss vorgelegten Entscheidungsentwürfe mit den |
Grundsätzen und Normen im Bereich des Schutzes des Privatlebens | Grundsätzen und Normen im Bereich des Schutzes des Privatlebens |
vereinbar sind. | vereinbar sind. |
Er kann zu diesem Zweck beschliessen, eine Stellungnahme, Entscheidung | Er kann zu diesem Zweck beschliessen, eine Stellungnahme, Entscheidung |
oder Empfehlung zu vertagen und die Frage erst dem Ausschuss für den | oder Empfehlung zu vertagen und die Frage erst dem Ausschuss für den |
Schutz des Privatlebens vorzulegen. | Schutz des Privatlebens vorzulegen. |
Im Falle einer solchen Entscheidung wird die Besprechung der Akte im | Im Falle einer solchen Entscheidung wird die Besprechung der Akte im |
sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit ausgesetzt und der | sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit ausgesetzt und der |
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unverzüglich von der Akte in | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens unverzüglich von der Akte in |
Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von einem Monat ab Empfang | Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von einem Monat ab Empfang |
der Akte, um dem sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit seine | der Akte, um dem sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit seine |
Stellungnahme mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann | Stellungnahme mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann |
der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit seine Stellungnahme, | der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit seine Stellungnahme, |
Entscheidung oder Empfehlung abgeben, ohne die Stellungnahme des | Entscheidung oder Empfehlung abgeben, ohne die Stellungnahme des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens abzuwarten. | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens abzuwarten. |
Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird | Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird |
ausdrücklich in der Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung des | ausdrücklich in der Stellungnahme, Entscheidung oder Empfehlung des |
sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit angegeben; | sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit angegeben; |
gegebenenfalls begründet der sektorielle Ausschuss ausdrücklich die | gegebenenfalls begründet der sektorielle Ausschuss ausdrücklich die |
Gründe, weshalb dem Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des | Gründe, weshalb dem Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens gar nicht oder nur teilweise gefolgt worden ist. | Privatlebens gar nicht oder nur teilweise gefolgt worden ist. |
Art. 45 - Der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit legt seine | Art. 45 - Der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit legt seine |
Geschäftsordnung fest. | Geschäftsordnung fest. |
Der Generalverwalter oder der beigeordnete Generalverwalter der | Der Generalverwalter oder der beigeordnete Generalverwalter der |
Zentralen Datenbank und gegebenenfalls, auf Einladung des Ausschusses, | Zentralen Datenbank und gegebenenfalls, auf Einladung des Ausschusses, |
der Präsident des Allgemeinen Koordinierungsausschusses wohnen den | der Präsident des Allgemeinen Koordinierungsausschusses wohnen den |
Sitzungen des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit mit | Sitzungen des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit mit |
beratender Stimme bei. » | beratender Stimme bei. » |
Art. 14 - In den Artikeln 5, 12, 15, 20, 24, 26, 28, 32, 46 bis 50, | Art. 14 - In den Artikeln 5, 12, 15, 20, 24, 26, 28, 32, 46 bis 50, |
52, 56, 61 und 63 desselben Gesetzes wird der Begriff « | 52, 56, 61 und 63 desselben Gesetzes wird der Begriff « |
Kontrollausschuss » jeweils durch den Begriff « sektorieller Ausschuss | Kontrollausschuss » jeweils durch den Begriff « sektorieller Ausschuss |
der sozialen Sicherheit » ersetzt. | der sozialen Sicherheit » ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 15 - Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
« Wenn der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit eine | « Wenn der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit eine |
schriftliche Empfehlung abgibt, ein Problem löst oder in einer | schriftliche Empfehlung abgibt, ein Problem löst oder in einer |
Streitsache entscheidet, muss er über die Folgen seines Eingreifens | Streitsache entscheidet, muss er über die Folgen seines Eingreifens |
informiert werden. In Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort | informiert werden. In Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort |
innerhalb der vom sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit | innerhalb der vom sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit |
festgelegten Frist kann er jederzeit seine Empfehlung beziehungsweise | festgelegten Frist kann er jederzeit seine Empfehlung beziehungsweise |
Entscheidung öffentlich bekannt machen ». | Entscheidung öffentlich bekannt machen ». |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 16 - Der König ist damit beauftragt, die Gesetzestexte mit den | Art. 16 - Der König ist damit beauftragt, die Gesetzestexte mit den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren. |
Art. 17 - § 1 - Die Artikel 11 bis 15 treten bei Ablauf des Mandats | Art. 17 - § 1 - Die Artikel 11 bis 15 treten bei Ablauf des Mandats |
der derzeitigen Mitglieder des durch das Gesetz vom 15. Januar 1990 | der derzeitigen Mitglieder des durch das Gesetz vom 15. Januar 1990 |
über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der | über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der |
sozialen Sicherheit eingesetzten Kontrollausschusses der Zentralen | sozialen Sicherheit eingesetzten Kontrollausschusses der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit in Kraft. Wenn diese Artikel vor der | Datenbank der sozialen Sicherheit in Kraft. Wenn diese Artikel vor der |
Erneuerung der heutigen Zusammensetzung des Ausschusses für den Schutz | Erneuerung der heutigen Zusammensetzung des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens in Kraft treten, ist die Bestimmung des in Artikel 37 | des Privatlebens in Kraft treten, ist die Bestimmung des in Artikel 37 |
Nr. 2 erwähnten Mitglieds seitens dieses Ausschusses nur bis zum Ende | Nr. 2 erwähnten Mitglieds seitens dieses Ausschusses nur bis zum Ende |
des Mandats des Ausschusses, der dieses Mitglied vorgeschlagen hat, | des Mandats des Ausschusses, der dieses Mitglied vorgeschlagen hat, |
gültig. | gültig. |
Die anderen Bestimmungen treten am Tag der Veröffentlichung des | Die anderen Bestimmungen treten am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die |
Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Vizepräsidenten treten jedoch | Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Vizepräsidenten treten jedoch |
erst bei der nächsten vollständigen Erneuerung des Ausschusses in | erst bei der nächsten vollständigen Erneuerung des Ausschusses in |
Kraft. | Kraft. |
§ 2 - Das In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigt | § 2 - Das In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigt |
nicht die Gültigkeit der Bestimmung der derzeitigen Mitglieder des | nicht die Gültigkeit der Bestimmung der derzeitigen Mitglieder des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gemäss den Bestimmungen | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gemäss den Bestimmungen |
des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, so wie sie am | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, so wie sie am |
Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes und für die Frist, | Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes und für die Frist, |
die sie vorsehen, in Kraft waren. | die sie vorsehen, in Kraft waren. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Februar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Februar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
DEWAEL | P. DEWAEL |