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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 februari 2003 houdende verschillende bepalingen inzake verkeersveiligheid | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 7 février 2003 portant diverses dispositions en matière de sécurité routière |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
Duitse vertaling van de wet van 7 februari 2003 houdende verschillende | en langue allemande de la loi du 7 février 2003 portant diverses |
bepalingen inzake verkeersveiligheid | dispositions en matière de sécurité routière |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 7 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
februari 2003 houdende verschillende bepalingen inzake | 7 février 2003 portant diverses dispositions en matière de sécurité |
verkeersveiligheid, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | routière, établi par le Service central de traduction allemande du |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 7 februari 2003 houdende verschillende | officielle en langue allemande de la loi du 7 février 2003 portant |
bepalingen inzake verkeersveiligheid. | diverses dispositions en matière de sécurité routière. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003. | Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
7. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 7. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Sachen Verkehrssicherheit | Sachen Verkehrssicherheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze | KAPITEL II - Abänderungen der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze |
über die Strassenverkehrspolizei | über die Strassenverkehrspolizei |
Art. 2 - Artikel 2 der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die | Art. 2 - Artikel 2 der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die |
Strassenverkehrspolizei wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Strassenverkehrspolizei wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 3 der vorliegenden | « Art. 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 3 der vorliegenden |
koordinierten Gesetze und von den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom | koordinierten Gesetze und von den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom |
12. Juli 1956 zur Festlegung des Autobahnstatuts erlassen die | 12. Juli 1956 zur Festlegung des Autobahnstatuts erlassen die |
Gemeinderäte die zusätzlichen Verordnungen betreffend die öffentlichen | Gemeinderäte die zusätzlichen Verordnungen betreffend die öffentlichen |
Strassen, die sich auf dem Gebiet ihrer Gemeinde befinden. | Strassen, die sich auf dem Gebiet ihrer Gemeinde befinden. |
Die zusätzlichen Verordnungen werden den angrenzenden Gemeinden | Die zusätzlichen Verordnungen werden den angrenzenden Gemeinden |
spätestens fünfzehn Tage nach ihrer Annahme durch den Gemeinderat zur | spätestens fünfzehn Tage nach ihrer Annahme durch den Gemeinderat zur |
Information übermittelt. » | Information übermittelt. » |
Art. 3 - Artikel 2bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel 2bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass Nr. 140 vom 30. Dezember 1982, sowie die | den Königlichen Erlass Nr. 140 vom 30. Dezember 1982, sowie die |
Verweise auf diesen Artikel in den Artikeln 12 und 17 dieser | Verweise auf diesen Artikel in den Artikeln 12 und 17 dieser |
koordinierten Gesetze werden aufgehoben. | koordinierten Gesetze werden aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 3 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt | Art. 4 - Artikel 3 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 3 - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | « Art. 3 - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört, und der Minister der Landesverteidigung | Strassenverkehr gehört, und der Minister der Landesverteidigung |
erlassen jeder für seinen Zuständigkeitsbereich die zusätzlichen | erlassen jeder für seinen Zuständigkeitsbereich die zusätzlichen |
Verordnungen in Bezug auf: | Verordnungen in Bezug auf: |
1. die Bestimmung der in der allgemeinen Strassenverkehrsordnung | 1. die Bestimmung der in der allgemeinen Strassenverkehrsordnung |
vorgesehenen geschlossenen Ortschaften, wenn diese sich über mehr als | vorgesehenen geschlossenen Ortschaften, wenn diese sich über mehr als |
eine Gemeinde erstrecken, | eine Gemeinde erstrecken, |
2. die Militärstrassen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben | 2. die Militärstrassen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben |
sind. | sind. |
§ 2 - Die Gemeinderäte erlassen die in § 1 erwähnten zusätzlichen | § 2 - Die Gemeinderäte erlassen die in § 1 erwähnten zusätzlichen |
Verordnungen, falls der zuständige Minister es nicht getan hat. | Verordnungen, falls der zuständige Minister es nicht getan hat. |
Diese Verordnungen werden dem Minister zur Billigung vorgelegt. Hat | Diese Verordnungen werden dem Minister zur Billigung vorgelegt. Hat |
der Minister sich innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der | der Minister sich innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der |
zusätzlichen Verordnung nicht dazu geäussert, kann die Verordnung in | zusätzlichen Verordnung nicht dazu geäussert, kann die Verordnung in |
Kraft gesetzt werden. » | Kraft gesetzt werden. » |
Art. 5 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 23bis mit | Art. 5 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 23bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 23bis - Der Inhaber eines belgischen Führerscheins besucht nach | « Art. 23bis - Der Inhaber eines belgischen Führerscheins besucht nach |
den Modalitäten und in den Fällen, die vom König bestimmt werden, | den Modalitäten und in den Fällen, die vom König bestimmt werden, |
Kurse in einem Zentrum für Fahrweiterbildung. | Kurse in einem Zentrum für Fahrweiterbildung. |
Durch diese Kurse sollen die Führer insbesondere zu einem nicht | Durch diese Kurse sollen die Führer insbesondere zu einem nicht |
aggressiven und vorausschauenden Fahrverhalten sowie zu einer besseren | aggressiven und vorausschauenden Fahrverhalten sowie zu einer besseren |
Kontrolle des Fahrzeugs angeleitet werden, damit sie keine | Kontrolle des Fahrzeugs angeleitet werden, damit sie keine |
gefährlichen Situationen im Strassenverkehr hervorrufen; diese Kurse | gefährlichen Situationen im Strassenverkehr hervorrufen; diese Kurse |
müssen in einem Zentrum für Fahrweiterbildung besucht werden, das die | müssen in einem Zentrum für Fahrweiterbildung besucht werden, das die |
vom König festgelegten Bedingungen erfüllt. » | vom König festgelegten Bedingungen erfüllt. » |
Art. 6 - Artikel 29 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch | Art. 6 - Artikel 29 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch |
das Gesetz vom 9. Juni 1975, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | das Gesetz vom 9. Juni 1975, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 29 - § 1 - Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen | « Art. 29 - § 1 - Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass als schwere Verstösse dritten Grades bestimmten Verstösse gegen | Erlass als schwere Verstösse dritten Grades bestimmten Verstösse gegen |
die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen | die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen |
Verordnungen werden mit einer Geldstrafe von 100 bis zu 500 Euro und | Verordnungen werden mit einer Geldstrafe von 100 bis zu 500 Euro und |
mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für | mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für |
eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren | eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren |
geahndet. | geahndet. |
Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als schwere | Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als schwere |
Verstösse zweiten Grades bestimmten Verstösse gegen die in Ausführung | Verstösse zweiten Grades bestimmten Verstösse gegen die in Ausführung |
der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden | der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden |
mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 500 Euro geahndet. | mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 500 Euro geahndet. |
Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als schwere | Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als schwere |
Verstösse ersten Grades bestimmten Verstösse gegen die in Ausführung | Verstösse ersten Grades bestimmten Verstösse gegen die in Ausführung |
der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden | der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden |
mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 250 Euro geahndet. | mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 250 Euro geahndet. |
§ 2 - Andere Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden | § 2 - Andere Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden |
koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden mit einer | koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden mit einer |
Geldstrafe von 10 bis zu 250 Euro geahndet. | Geldstrafe von 10 bis zu 250 Euro geahndet. |
Das in vorerwähnten Verordnungen definierte Parken mit | Das in vorerwähnten Verordnungen definierte Parken mit |
Parkzeitbeschränkung, gebührenpflichtige Parken und Parken auf einem | Parkzeitbeschränkung, gebührenpflichtige Parken und Parken auf einem |
für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz wird nicht strafrechtlich | für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz wird nicht strafrechtlich |
geahndet. | geahndet. |
§ 3 - Die Geldstrafen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr ab | § 3 - Die Geldstrafen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr ab |
einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen | einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen |
Urteil zu einem Rückfall in einen in § 1 erwähnten Verstoss kommt. » | Urteil zu einem Rückfall in einen in § 1 erwähnten Verstoss kommt. » |
Art. 7 - In Artikel 29bis Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze | Art. 7 - In Artikel 29bis Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze |
wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. | wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 29ter derselben koordinierten Gesetze, abgeändert | Art. 8 - In Artikel 29ter derselben koordinierten Gesetze, abgeändert |
durch das Gesetz vom 4. August 1996, werden die Wörter « und einer | durch das Gesetz vom 4. August 1996, werden die Wörter « und einer |
Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken » durch die Wörter « und einer | Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken » durch die Wörter « und einer |
Geldstrafe von 200 bis zu 4.000 Euro » ersetzt. | Geldstrafe von 200 bis zu 4.000 Euro » ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 30 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das | Art. 9 - Artikel 30 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » | 1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Paragraph 1 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von | 2. In Paragraph 1 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von |
fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und » und die Wörter « oder mit | fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und » und die Wörter « oder mit |
nur einer dieser Strafen » gestrichen. | nur einer dieser Strafen » gestrichen. |
3. In Paragraph 1 wird Nr. 2 aufgehoben. | 3. In Paragraph 1 wird Nr. 2 aufgehoben. |
4. In Paragraph 2 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von acht | 4. In Paragraph 2 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von acht |
Tagen bis zu einem Monat und » und die Wörter « oder mit nur einer | Tagen bis zu einem Monat und » und die Wörter « oder mit nur einer |
dieser Strafen » gestrichen. | dieser Strafen » gestrichen. |
5. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem | 5. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« § 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr | « § 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr |
und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Euro oder mit nur einer | und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Euro oder mit nur einer |
dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines | dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines |
Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und | Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und |
höchstens fünf Jahren oder für immer wird bestraft, wer ein | höchstens fünf Jahren oder für immer wird bestraft, wer ein |
Motorfahrzeug führt, obwohl der für das Führen dieses Fahrzeugs | Motorfahrzeug führt, obwohl der für das Führen dieses Fahrzeugs |
erforderliche Führerschein oder das gleichwertige Dokument ihm in | erforderliche Führerschein oder das gleichwertige Dokument ihm in |
Anwendung von Artikel 55 sofort entzogen worden ist. » | Anwendung von Artikel 55 sofort entzogen worden ist. » |
Art. 10 - In Artikel 31 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert | Art. 10 - In Artikel 31 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert |
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990: | durch das Gesetz vom 18. Juli 1990: |
1. werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu | 1. werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu |
einem Monat und » und die Wörter « oder mit nur einer dieser Strafen » | einem Monat und » und die Wörter « oder mit nur einer dieser Strafen » |
gestrichen, | gestrichen, |
2. wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. | 2. wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 32 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch | Art. 11 - In Artikel 32 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch |
das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Juli 1990, wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. | Juli 1990, wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 33 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch | Art. 12 - Artikel 33 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch |
das Gesetz vom 9. Juni 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | das Gesetz vom 9. Juni 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: | Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » | 1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Hat der Unfall für eine andere Person Körperverletzungen oder den | « Hat der Unfall für eine andere Person Körperverletzungen oder den |
Tod zur Folge gehabt, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von | Tod zur Folge gehabt, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von |
fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 400 bis zu | fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 400 bis zu |
5.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung | 5.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung |
der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von | der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von |
mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer | mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer |
bestraft. » | bestraft. » |
Art. 13 - Artikel 34 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch | Art. 13 - Artikel 34 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch |
das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. | das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. |
März 1999, wird wie folgt abgeändert: | März 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » | 1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Paragraph 2 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von | 2. In Paragraph 2 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von |
fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und » und die Wörter « oder mit | fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und » und die Wörter « oder mit |
nur einer dieser Strafen » gestrichen und wird das Wort « Franken » | nur einer dieser Strafen » gestrichen und wird das Wort « Franken » |
durch das Wort « Euro » ersetzt. | durch das Wort « Euro » ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 35 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch | Art. 14 - Artikel 35 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch |
das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 35 - Mit einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Euro und mit | « Art. 35 - Mit einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Euro und mit |
einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für | einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für |
eine Dauer von mindestens einem Monat und höchstens fünf Jahren oder | eine Dauer von mindestens einem Monat und höchstens fünf Jahren oder |
für immer wird bestraft, wer an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug | für immer wird bestraft, wer an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug |
oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken | oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken |
begleitet und sich dabei im Zustand der Trunkenheit oder in einem | begleitet und sich dabei im Zustand der Trunkenheit oder in einem |
ähnlichen Zustand befindet, der unter anderem auf den Genuss von | ähnlichen Zustand befindet, der unter anderem auf den Genuss von |
Drogen oder Medikamenten zurückzuführen ist. » | Drogen oder Medikamenten zurückzuführen ist. » |
Art. 15 - Artikel 36 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch | Art. 15 - Artikel 36 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch |
das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. Das Wort « Franken » wird durch das Wort « Euro » ersetzt. | 1. Das Wort « Franken » wird durch das Wort « Euro » ersetzt. |
2. Zwischen dem Wort « Strafen » und den Wörtern « wird bestraft » | 2. Zwischen dem Wort « Strafen » und den Wörtern « wird bestraft » |
werden die Wörter « und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen | werden die Wörter « und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen |
eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und | eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und |
höchstens fünf Jahren oder für immer » eingefügt. | höchstens fünf Jahren oder für immer » eingefügt. |
Art. 16 - In Artikel 37 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch | Art. 16 - In Artikel 37 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch |
das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden die Wörter « Mit einer | das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden die Wörter « Mit einer |
Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer | Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer |
Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser | Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser |
Strafen » durch die Wörter « Mit einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 | Strafen » durch die Wörter « Mit einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 |
Euro » ersetzt. | Euro » ersetzt. |
Art. 17 - In Artikel 37bis § 1 derselben koordinierten Gesetze, | Art. 17 - In Artikel 37bis § 1 derselben koordinierten Gesetze, |
eingefügt durch das Gesetz vom 16. März 1999, werden die Wörter « Mit | eingefügt durch das Gesetz vom 16. März 1999, werden die Wörter « Mit |
einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und | einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und |
einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer | einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer |
dieser Strafen » durch die Wörter « Mit einer Geldstrafe von 200 bis | dieser Strafen » durch die Wörter « Mit einer Geldstrafe von 200 bis |
zu 2.000 Euro » ersetzt. | zu 2.000 Euro » ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 37bis § 2 derselben koordinierten Gesetze, | Art. 18 - In Artikel 37bis § 2 derselben koordinierten Gesetze, |
eingefügt durch das Gesetz vom 16. März 1999, werden die Wörter « Mit | eingefügt durch das Gesetz vom 16. März 1999, werden die Wörter « Mit |
einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer | einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer |
Geldstrafe von 400 bis 5.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen | Geldstrafe von 400 bis 5.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen |
» durch die Wörter « Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu | » durch die Wörter « Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu |
zwei Jahren und einer Geldstrafe von 400 bis zu 5.000 Euro oder mit | zwei Jahren und einer Geldstrafe von 400 bis zu 5.000 Euro oder mit |
nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum | nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum |
Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten | Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten |
und höchstens fünf Jahren oder für immer » ersetzt. | und höchstens fünf Jahren oder für immer » ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 38 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch | Art. 19 - Artikel 38 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch |
das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. | das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. |
August 1996 und 16. März 1999, wird wie folgt abgeändert: | August 1996 und 16. März 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel | « 1. wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel |
34, 37, 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 oder 62bis erfolgt; ». | 34, 37, 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 oder 62bis erfolgt; ». |
2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 3. wenn die Verurteilung wegen eines in Artikel 29 § 1 erwähnten | « 3. wenn die Verurteilung wegen eines in Artikel 29 § 1 erwähnten |
schweren Verstosses ersten oder zweiten Grades erfolgt; ». | schweren Verstosses ersten oder zweiten Grades erfolgt; ». |
3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 5. wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel 30 | « 5. wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel 30 |
§ 1, 33 § 1 oder 48 Nr. 2 erfolgt. » | § 1, 33 § 1 oder 48 Nr. 2 erfolgt. » |
4. Paragraph 2 desselben Artikels wird durch folgende Bestimmung | 4. Paragraph 2 desselben Artikels wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« § 2 - Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses | « § 2 - Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses |
gegen Artikel 419bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses | gegen Artikel 419bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses |
gegen die Artikel 29 § 1, 34 § 2, 35 oder 37bis § 1 der vorliegenden | gegen die Artikel 29 § 1, 34 § 2, 35 oder 37bis § 1 der vorliegenden |
koordinierten Gesetze erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis | koordinierten Gesetze erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis |
für eine Dauer von mindestens drei Monaten ausgesprochen. | für eine Dauer von mindestens drei Monaten ausgesprochen. |
Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in § | Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in § |
3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig | 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig |
gemacht. | gemacht. |
Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses gegen | Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses gegen |
Artikel 419bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses gegen | Artikel 419bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses gegen |
die Artikel 36 oder 37bis § 2 der vorliegenden koordinierten Gesetze | die Artikel 36 oder 37bis § 2 der vorliegenden koordinierten Gesetze |
erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis für eine Dauer von | erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis für eine Dauer von |
mindestens einem Jahr ausgesprochen. | mindestens einem Jahr ausgesprochen. |
Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in § | Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in § |
3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig | 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig |
gemacht. | gemacht. |
Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses gegen | Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses gegen |
Artikel 420bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses gegen | Artikel 420bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses gegen |
die Artikel 36 oder 37bis § 2 der vorliegenden koordinierten Gesetze | die Artikel 36 oder 37bis § 2 der vorliegenden koordinierten Gesetze |
erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis für eine Dauer von | erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis für eine Dauer von |
mindestens sechs Monaten ausgesprochen. | mindestens sechs Monaten ausgesprochen. |
Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in § | Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in § |
3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig | 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig |
gemacht. » | gemacht. » |
5. Es wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 5. Es wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 2bis - Der Richter kann in Bezug auf jeden Führer, der Inhaber | « § 2bis - Der Richter kann in Bezug auf jeden Führer, der Inhaber |
eines seit weniger als fünf Jahren ausgestellten Führerscheins oder | eines seit weniger als fünf Jahren ausgestellten Führerscheins oder |
eines gleichwertigen Dokuments ist, verfügen, dass die effektive | eines gleichwertigen Dokuments ist, verfügen, dass die effektive |
Entziehung nur von freitags 20 Uhr bis sonntags 20 Uhr sowie an | Entziehung nur von freitags 20 Uhr bis sonntags 20 Uhr sowie an |
Feiertagen nach den von ihm festgelegten Modalitäten Anwendung findet. | Feiertagen nach den von ihm festgelegten Modalitäten Anwendung findet. |
» | » |
6. In Paragraph 3 des niederländischen Textes wird das Wort « | 6. In Paragraph 3 des niederländischen Textes wird das Wort « |
onderzoeken » durch die Wörter « examens en onderzoeken » ersetzt. | onderzoeken » durch die Wörter « examens en onderzoeken » ersetzt. |
7. In Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des niederländischen Textes | 7. In Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des niederländischen Textes |
wird das Wort « onderzoek » durch das Wort « examen » ersetzt. | wird das Wort « onderzoek » durch das Wort « examen » ersetzt. |
8. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut | 8. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« 5. vom König festgelegte spezifische Schulungen. » | « 5. vom König festgelegte spezifische Schulungen. » |
9. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | 9. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Bei Verstoss gegen die Artikel 30 Absatz 1 Nr. 3, 35, 36 oder 37bis | « Bei Verstoss gegen die Artikel 30 Absatz 1 Nr. 3, 35, 36 oder 37bis |
§ 2 muss die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der in § 3 | § 2 muss die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der in § 3 |
Nr. 3 und 4 erwähnten Untersuchungen abhängig gemacht werden. » | Nr. 3 und 4 erwähnten Untersuchungen abhängig gemacht werden. » |
Art. 20 - Artikel 41 derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben durch | Art. 20 - Artikel 41 derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben durch |
das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder | das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 41 - In den Fällen, wo der Richter in Anwendung des | « Art. 41 - In den Fällen, wo der Richter in Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht, | vorliegenden Gesetzes eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht, |
muss er, wenn er Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | muss er, wenn er Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die |
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung anwenden will, eine | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung anwenden will, eine |
effektive Entziehung der Fahrerlaubnis von mindestens acht Tagen | effektive Entziehung der Fahrerlaubnis von mindestens acht Tagen |
auferlegen. » | auferlegen. » |
Art. 21 - Artikel 48 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch | Art. 21 - Artikel 48 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch |
das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: | Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. Das Wort « Franken » wird durch das Wort « Euro » ersetzt. | 1. Das Wort « Franken » wird durch das Wort « Euro » ersetzt. |
2. Die Wörter « von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten » werden durch | 2. Die Wörter « von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten » werden durch |
die Wörter « von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr » ersetzt. | die Wörter « von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr » ersetzt. |
3. Zwischen dem Wort « Strafen » und den Wörtern « wird bestraft » | 3. Zwischen dem Wort « Strafen » und den Wörtern « wird bestraft » |
werden die Wörter « und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen | werden die Wörter « und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen |
eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und | eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und |
höchstens fünf Jahren oder für immer »eingefügt. | höchstens fünf Jahren oder für immer »eingefügt. |
Art. 22 - In Artikel 49 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, | Art. 22 - In Artikel 49 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, |
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird das Wort « Franken » | ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird das Wort « Franken » |
durch das Wort « Euro » ersetzt. | durch das Wort « Euro » ersetzt. |
Art. 23 - Artikel 51 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch | Art. 23 - Artikel 51 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch |
die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Juli 1990, wird durch eine Nr. 3 | die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Juli 1990, wird durch eine Nr. 3 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 3. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen die Artikel 30 § 3, 34 § | « 3. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen die Artikel 30 § 3, 34 § |
2, 35, 36, 37bis, 48 Nr. 1 oder 58. » | 2, 35, 36, 37bis, 48 Nr. 1 oder 58. » |
Art. 24 - In Artikel 54 derselben koordinierten Gesetze wird das Wort | Art. 24 - In Artikel 54 derselben koordinierten Gesetze wird das Wort |
« Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. | « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. |
Art. 25 - Artikel 56 Absatz 2 Nr. 1 derselben koordinierten Gesetze, | Art. 25 - Artikel 56 Absatz 2 Nr. 1 derselben koordinierten Gesetze, |
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: | ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: |
« 1. nach einem Monat, es sei denn, die Behörde, die den Entzug | « 1. nach einem Monat, es sei denn, die Behörde, die den Entzug |
angeordnet hat, verlängert diese Zeitspanne um eine neue Frist von | angeordnet hat, verlängert diese Zeitspanne um eine neue Frist von |
einem Monat, nachdem sie den Betreffenden oder seinen Beistand auf | einem Monat, nachdem sie den Betreffenden oder seinen Beistand auf |
seinen Antrag vorher angehört hat; dieser Beschluss kann einmal | seinen Antrag vorher angehört hat; dieser Beschluss kann einmal |
erneuert werden; » | erneuert werden; » |
Art. 26 - Artikel 58 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt | Art. 26 - Artikel 58 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « letzter Absatz » durch die Wörter « | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « letzter Absatz » durch die Wörter « |
Absatz 4 » und das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. | Absatz 4 » und das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. |
2. In Absatz 2 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » | 2. In Absatz 2 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 27 - In Titel IV derselben koordinierten Gesetze wird nach | Art. 27 - In Titel IV derselben koordinierten Gesetze wird nach |
Kapitel VIII ein Kapitel VIIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Kapitel VIII ein Kapitel VIIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Kapitel VIIIbis - Stilllegung eines Fahrzeugs als | « Kapitel VIIIbis - Stilllegung eines Fahrzeugs als |
Sicherheitsmassnahme | Sicherheitsmassnahme |
Art. 58bis - § 1 - Die Stilllegung des Fahrzeugs als | Art. 58bis - § 1 - Die Stilllegung des Fahrzeugs als |
Sicherheitsmassnahme kann in den in Artikel 30 § 3 und in Artikel 48 | Sicherheitsmassnahme kann in den in Artikel 30 § 3 und in Artikel 48 |
Absatz 1 erwähnten Fällen angeordnet werden. | Absatz 1 erwähnten Fällen angeordnet werden. |
Die Stilllegung als Sicherheitsmassnahme kann von den in Artikel 55 | Die Stilllegung als Sicherheitsmassnahme kann von den in Artikel 55 |
Absatz 3 erwähnten Personen angeordnet werden. | Absatz 3 erwähnten Personen angeordnet werden. |
§ 2 - Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden | § 2 - Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden |
versiegelt oder angekettet. | versiegelt oder angekettet. |
Wenn der Eigentümer des Fahrzeugs nicht der Zuwiderhandelnde ist, kann | Wenn der Eigentümer des Fahrzeugs nicht der Zuwiderhandelnde ist, kann |
er es ohne Kosten zurückerhalten. Kosten und Risiko gehen zu Lasten | er es ohne Kosten zurückerhalten. Kosten und Risiko gehen zu Lasten |
des Zuwiderhandelnden. | des Zuwiderhandelnden. |
§ 3 - Der Stilllegung als Sicherheitsmassnahme wird entweder von Amts | § 3 - Der Stilllegung als Sicherheitsmassnahme wird entweder von Amts |
wegen oder auf Antrag des Zuwiderhandelnden von den Personen, die sie | wegen oder auf Antrag des Zuwiderhandelnden von den Personen, die sie |
angeordnet haben, ein Ende gesetzt. | angeordnet haben, ein Ende gesetzt. |
Die Stilllegung darf in den in § 1 erwähnten Fällen oder wenn ein | Die Stilllegung darf in den in § 1 erwähnten Fällen oder wenn ein |
Richter das Ende der Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen hat, | Richter das Ende der Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen hat, |
nicht länger dauern als bis zu dem Zeitpunkt, wo der Führerschein oder | nicht länger dauern als bis zu dem Zeitpunkt, wo der Führerschein oder |
das gleichwertige Dokument zurückgegeben wird. | das gleichwertige Dokument zurückgegeben wird. |
§ 4 - Wer ein Fahrzeug benutzt oder es einem Dritten zur Benutzung | § 4 - Wer ein Fahrzeug benutzt oder es einem Dritten zur Benutzung |
überlässt, obwohl er weiss, dass die Stilllegung des Fahrzeugs als | überlässt, obwohl er weiss, dass die Stilllegung des Fahrzeugs als |
Sicherheitsmassnahme angeordnet worden ist, wird mit einer | Sicherheitsmassnahme angeordnet worden ist, wird mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer |
Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen | Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen |
bestraft. » | bestraft. » |
Art. 28 - Die Überschrift von Titel V desselben Gesetzes wird durch | Art. 28 - Die Überschrift von Titel V desselben Gesetzes wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Strafverfolgung, Zahlungsaufforderung und Zivilklage ». | « Strafverfolgung, Zahlungsaufforderung und Zivilklage ». |
Art. 29 - In Artikel 62 Absatz 8 derselben koordinierten Gesetze | Art. 29 - In Artikel 62 Absatz 8 derselben koordinierten Gesetze |
werden die Wörter « acht Tagen » durch die Wörter « vierzehn Tagen » | werden die Wörter « acht Tagen » durch die Wörter « vierzehn Tagen » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 30 - In Artikel 65 derselben koordinierten Gesetze wird ein § | Art. 30 - In Artikel 65 derselben koordinierten Gesetze wird ein § |
3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 3bis - Wenn der Zuwiderhandelnde seinen festen Wohnort in Belgien | « § 3bis - Wenn der Zuwiderhandelnde seinen festen Wohnort in Belgien |
hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, verfügt er über | hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, verfügt er über |
eine Frist von fünf Tagen, um diesen Betrag zu zahlen. In diesem Fall | eine Frist von fünf Tagen, um diesen Betrag zu zahlen. In diesem Fall |
kann das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug auf Kosten und Risiko | kann das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug auf Kosten und Risiko |
des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung des Betrags und bis zum Nachweis | des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung des Betrags und bis zum Nachweis |
der Zahlung der eventuellen Kosten der Aufbewahrung des Fahrzeugs | der Zahlung der eventuellen Kosten der Aufbewahrung des Fahrzeugs |
einbehalten werden. | einbehalten werden. |
Nach Ablauf dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme | Nach Ablauf dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme |
des Fahrzeugs anordnen. | des Fahrzeugs anordnen. |
Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs | Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs |
binnen den nächsten beiden Werktagen zugestellt. | binnen den nächsten beiden Werktagen zugestellt. |
Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger | Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger |
der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug. | der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug. |
Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung | Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung |
des Betrags und der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des | des Betrags und der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des |
Fahrzeugs erfolgt ist. » | Fahrzeugs erfolgt ist. » |
Art. 31 - In Titel V derselben koordinierten Gesetze wird ein Kapitel | Art. 31 - In Titel V derselben koordinierten Gesetze wird ein Kapitel |
IIbis eingefügt, das die Artikel 65bis und 65ter umfasst und wie folgt | IIbis eingefügt, das die Artikel 65bis und 65ter umfasst und wie folgt |
lautet: | lautet: |
« Kapitel IIbis - Zahlungsaufforderung seitens des Prokurators des | « Kapitel IIbis - Zahlungsaufforderung seitens des Prokurators des |
Königs aufgrund bestimmter Verstösse, die eine Person mit festem | Königs aufgrund bestimmter Verstösse, die eine Person mit festem |
Wohnsitz oder festem Wohnort in Belgien begangen hat | Wohnsitz oder festem Wohnort in Belgien begangen hat |
Art. 65bis - § 1 - Nach Feststellung eines der folgenden Verstösse: | Art. 65bis - § 1 - Nach Feststellung eines der folgenden Verstösse: |
1. Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, | 1. Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, |
2. Überfahren eines roten Lichtes oder eines gelben Dauerlichtes, | 2. Überfahren eines roten Lichtes oder eines gelben Dauerlichtes, |
3. Verstoss gegen Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes, | 3. Verstoss gegen Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes, |
4. Verstoss gegen Artikel 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 des | 4. Verstoss gegen Artikel 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 des |
vorliegenden Gesetzes, | vorliegenden Gesetzes, |
wird, insofern durch die Tat Drittpersonen kein Schaden zugefügt | wird, insofern durch die Tat Drittpersonen kein Schaden zugefügt |
wurde, eine Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrags auferlegt. | wurde, eine Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrags auferlegt. |
Diese Zahlungsaufforderung kann nur auferlegt werden, sofern die | Diese Zahlungsaufforderung kann nur auferlegt werden, sofern die |
Feststellung auf automatisierte Weise oder anhand eines technischen | Feststellung auf automatisierte Weise oder anhand eines technischen |
Hilfsmittels erfolgt ist und sofern der Prokurator des Königs | Hilfsmittels erfolgt ist und sofern der Prokurator des Königs |
befindet, dass Tatbestand und Identität des Zuwiderhandelnden | befindet, dass Tatbestand und Identität des Zuwiderhandelnden |
unbestreitbar feststehen. In diesem Fall liegt es nicht in der | unbestreitbar feststehen. In diesem Fall liegt es nicht in der |
Zuständigkeit des Prokurators des Königs, keine Zahlungsaufforderung | Zuständigkeit des Prokurators des Königs, keine Zahlungsaufforderung |
aufzuerlegen. Wenn der Tatbestand oder die Identität des Führers nach | aufzuerlegen. Wenn der Tatbestand oder die Identität des Führers nach |
Ansicht des Prokurators des Königs keineswegs erwiesen ist, ist das in | Ansicht des Prokurators des Königs keineswegs erwiesen ist, ist das in |
vorliegendem Artikel vorgesehene Zahlungsaufforderungsverfahren nicht | vorliegendem Artikel vorgesehene Zahlungsaufforderungsverfahren nicht |
anwendbar. | anwendbar. |
Strafverfolgung und Anwendung von Buch II Titel I Kapitel III des | Strafverfolgung und Anwendung von Buch II Titel I Kapitel III des |
Strafprozessgesetzbuches werden ausgeschlossen für Verstösse, die | Strafprozessgesetzbuches werden ausgeschlossen für Verstösse, die |
gemäss Artikel 65bis mit einer Aufforderung zur Zahlung eines | gemäss Artikel 65bis mit einer Aufforderung zur Zahlung eines |
Geldbetrags bestraft werden, unbeschadet jedoch der Möglichkeit für | Geldbetrags bestraft werden, unbeschadet jedoch der Möglichkeit für |
den Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden im Falle eines in | den Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden im Falle eines in |
Artikel 29 § 1 Absatz 1 erwähnten Verstosses sofort vor das | Artikel 29 § 1 Absatz 1 erwähnten Verstosses sofort vor das |
Polizeigericht zu laden, um die in Artikel 38 erwähnte Entziehung der | Polizeigericht zu laden, um die in Artikel 38 erwähnte Entziehung der |
Fahrerlaubnis zu erwirken. | Fahrerlaubnis zu erwirken. |
§ 2 - Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss | § 2 - Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss |
vorgesehene Geldstrafe zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht | vorgesehene Geldstrafe zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht |
überschreiten darf, wird vom König durch einen im Ministerrat | überschreiten darf, wird vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass festgelegt. Der Betrag darf nicht unter 50 Euro | beratenen Erlass festgelegt. Der Betrag darf nicht unter 50 Euro |
liegen. | liegen. |
Wenn binnen einem Jahr nach der vom Prokurator des Königs auferlegten | Wenn binnen einem Jahr nach der vom Prokurator des Königs auferlegten |
Zahlungsaufforderung erneut ein in § 1 Absatz 1 erwähnter Verstoss | Zahlungsaufforderung erneut ein in § 1 Absatz 1 erwähnter Verstoss |
festgestellt wird, können die im vorhergehenden Absatz erwähnten | festgestellt wird, können die im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Beträge verdoppelt werden. In diesem Fall obliegt es dem Prokurator | Beträge verdoppelt werden. In diesem Fall obliegt es dem Prokurator |
des Königs, entweder eine neue Zahlungsaufforderung aufzuerlegen oder | des Königs, entweder eine neue Zahlungsaufforderung aufzuerlegen oder |
Artikel 216bis, 216ter oder 216quater des Strafprozessgesetzbuches | Artikel 216bis, 216ter oder 216quater des Strafprozessgesetzbuches |
anzuwenden oder aber eine Strafverfolgung einzuleiten. | anzuwenden oder aber eine Strafverfolgung einzuleiten. |
Werden mehrere in § 1 erwähnte Verstösse gleichzeitig festgestellt, | Werden mehrere in § 1 erwähnte Verstösse gleichzeitig festgestellt, |
ist ein einmaliger Geldbetrag zu zahlen. | ist ein einmaliger Geldbetrag zu zahlen. |
Art. 65ter - § 1 - Gemäss Artikel 62 Absatz 8 wird dem | Art. 65ter - § 1 - Gemäss Artikel 62 Absatz 8 wird dem |
Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach | Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach |
Feststellung des Verstosses eine Abschrift des Protokolls zugesandt. | Feststellung des Verstosses eine Abschrift des Protokolls zugesandt. |
Der Zuwiderhandelnde verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen ab dem | Der Zuwiderhandelnde verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen ab dem |
Datum des Versands der Abschrift des Protokolls, um dem Prokurator des | Datum des Versands der Abschrift des Protokolls, um dem Prokurator des |
Königs seine Verteidigungsmittel in Bezug auf die ihm zur Last | Königs seine Verteidigungsmittel in Bezug auf die ihm zur Last |
gelegten Straftaten zur Kenntnis zu bringen. | gelegten Straftaten zur Kenntnis zu bringen. |
§ 2 - Die in Artikel 65bis erwähnte Zahlungsaufforderung wird vom | § 2 - Die in Artikel 65bis erwähnte Zahlungsaufforderung wird vom |
Prokurator des Königs auferlegt und unterzeichnet und enthält | Prokurator des Königs auferlegt und unterzeichnet und enthält |
mindestens folgende Angaben: | mindestens folgende Angaben: |
1. Datum, | 1. Datum, |
2. Identität des Zuwiderhandelnden oder Nummernschild des Fahrzeugs, | 2. Identität des Zuwiderhandelnden oder Nummernschild des Fahrzeugs, |
mit dem der Verstoss begangen wurde, | mit dem der Verstoss begangen wurde, |
3. zur Last gelegte Taten und Gesetzesbestimmungen, gegen die | 3. zur Last gelegte Taten und Gesetzesbestimmungen, gegen die |
verstossen wurde, | verstossen wurde, |
4. Datum, Zeitpunkt und Ort der Feststellung des Verstosses, | 4. Datum, Zeitpunkt und Ort der Feststellung des Verstosses, |
5. Höhe des Betrags und Zahlungsweise, | 5. Höhe des Betrags und Zahlungsweise, |
6. Tag, an dem der Betrag spätestens gezahlt sein muss, und Zuschläge, | 6. Tag, an dem der Betrag spätestens gezahlt sein muss, und Zuschläge, |
wenn er nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, | wenn er nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, |
7. die Möglichkeit, beim Richter des Polizeigerichts Berufung | 7. die Möglichkeit, beim Richter des Polizeigerichts Berufung |
einzulegen, unbeschadet der Möglichkeit, die Einziehung des erhobenen | einzulegen, unbeschadet der Möglichkeit, die Einziehung des erhobenen |
Betrags durchzuführen. | Betrags durchzuführen. |
§ 3 - Die Aufforderung zur Zahlung des Betrags wird dem | § 3 - Die Aufforderung zur Zahlung des Betrags wird dem |
Zuwiderhandelnden binnen 40 Tagen nach Feststellung des Verstosses per | Zuwiderhandelnden binnen 40 Tagen nach Feststellung des Verstosses per |
Gerichtsbrief zugesandt. Gleichzeitig wird dem Einnehmer des | Gerichtsbrief zugesandt. Gleichzeitig wird dem Einnehmer des |
Domänenamtes eine Abschrift der Zahlungsaufforderung zugesandt. | Domänenamtes eine Abschrift der Zahlungsaufforderung zugesandt. |
§ 4 - Der Zuwiderhandelnde ist verpflichtet, den Betrag binnen einem | § 4 - Der Zuwiderhandelnde ist verpflichtet, den Betrag binnen einem |
Monat nach Notifizierung der Zahlungsaufforderung zu zahlen. Es wird | Monat nach Notifizierung der Zahlungsaufforderung zu zahlen. Es wird |
davon ausgegangen, dass die Notifizierung am zweiten Tag nach dem | davon ausgegangen, dass die Notifizierung am zweiten Tag nach dem |
Versandtag stattgefunden hat. | Versandtag stattgefunden hat. |
Wenn der Zuwiderhandelnde der Zahlungsaufforderung innerhalb der in | Wenn der Zuwiderhandelnde der Zahlungsaufforderung innerhalb der in |
Absatz 1 erwähnten Frist nicht vollständig nachkommt, wird der Betrag | Absatz 1 erwähnten Frist nicht vollständig nachkommt, wird der Betrag |
um 25 % erhöht. Diese Erhöhung findet keine Anwendung, wenn der | um 25 % erhöht. Diese Erhöhung findet keine Anwendung, wenn der |
Zuwiderhandelnde beim Polizeigericht Berufung einlegt. | Zuwiderhandelnde beim Polizeigericht Berufung einlegt. |
Der so erhöhte Betrag muss binnen einem Monat nach der Mahnung, in der | Der so erhöhte Betrag muss binnen einem Monat nach der Mahnung, in der |
der gemäss dem vorhergehenden Absatz erhöhte Betrag angegeben wird, | der gemäss dem vorhergehenden Absatz erhöhte Betrag angegeben wird, |
gezahlt werden. | gezahlt werden. |
§ 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde es innerhalb der in § 4 Absatz 3 | § 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde es innerhalb der in § 4 Absatz 3 |
erwähnten Frist versäumt, den Betrag zu zahlen, wird die | erwähnten Frist versäumt, den Betrag zu zahlen, wird die |
Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar. Die Eintreibung | Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar. Die Eintreibung |
erfolgt durch den Einnehmer der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne. | erfolgt durch den Einnehmer der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne. |
§ 6 - Wenn der Zuwiderhandelnde nach erfolgter Mahnung es weiterhin | § 6 - Wenn der Zuwiderhandelnde nach erfolgter Mahnung es weiterhin |
versäumt, den gemäss § 4 Absatz 3 erhöhten Betrag vollständig zu | versäumt, den gemäss § 4 Absatz 3 erhöhten Betrag vollständig zu |
zahlen, kann der Einnehmer der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne | zahlen, kann der Einnehmer der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne |
des Wohnsitzes oder Hauptwohnortes des Zuwiderhandelnden oder des | des Wohnsitzes oder Hauptwohnortes des Zuwiderhandelnden oder des |
Ortes, an dem der Verstoss begangen wurde, das Fahrzeug, mit dem der | Ortes, an dem der Verstoss begangen wurde, das Fahrzeug, mit dem der |
Verstoss begangen wurde, oder das auf den Namen des Zuwiderhandelnden | Verstoss begangen wurde, oder das auf den Namen des Zuwiderhandelnden |
zugelassene Fahrzeug stilllegen. | zugelassene Fahrzeug stilllegen. |
Die Stilllegung wird frühestens am Tag der vollständigen Zahlung des | Die Stilllegung wird frühestens am Tag der vollständigen Zahlung des |
erhobenen Betrags und der eventuellen Kosten aufgehoben. Der | erhobenen Betrags und der eventuellen Kosten aufgehoben. Der |
Stilllegung wird auf Antrag des Einnehmers des Domänenamtes und des | Stilllegung wird auf Antrag des Einnehmers des Domänenamtes und des |
Einnehmers der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne ein Ende gesetzt. | Einnehmers der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne ein Ende gesetzt. |
Bei einer Stilllegung sind die Artikel 53 und 54 anwendbar. Hat der | Bei einer Stilllegung sind die Artikel 53 und 54 anwendbar. Hat der |
Zuwiderhandelnde den geschuldeten Betrag binnen sechs Monaten nach | Zuwiderhandelnde den geschuldeten Betrag binnen sechs Monaten nach |
Feststellung des Verstosses nicht gezahlt, kann der Einnehmer der | Feststellung des Verstosses nicht gezahlt, kann der Einnehmer der |
Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne den Zwangsverkauf des Fahrzeugs | Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne den Zwangsverkauf des Fahrzeugs |
vornehmen, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde der Eigentümer des | vornehmen, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde der Eigentümer des |
Fahrzeugs ist. | Fahrzeugs ist. |
§ 7 - Der Zuwiderhandelnde kann dem Richter des Polizeigerichts binnen | § 7 - Der Zuwiderhandelnde kann dem Richter des Polizeigerichts binnen |
vierzehn Tagen nach Notifizierung der Zahlungsaufforderung einen | vierzehn Tagen nach Notifizierung der Zahlungsaufforderung einen |
schriftlichen Antrag auf Widerruf der Zahlungsaufforderung oder auf | schriftlichen Antrag auf Widerruf der Zahlungsaufforderung oder auf |
Herabsetzung der Höhe des Betrags zusenden. Dieser Antrag ist nur nach | Herabsetzung der Höhe des Betrags zusenden. Dieser Antrag ist nur nach |
vollständiger Zahlung des gemäss § 4 Absatz 1 auferlegten Betrags | vollständiger Zahlung des gemäss § 4 Absatz 1 auferlegten Betrags |
zulässig, ausser wenn der Betreffende in Anwendung von Teil IV Buch I | zulässig, ausser wenn der Betreffende in Anwendung von Teil IV Buch I |
des Gerichtsgesetzbuches Gerichtskostenhilfe in Anspruch nehmen kann. | des Gerichtsgesetzbuches Gerichtskostenhilfe in Anspruch nehmen kann. |
Die Beschwerde wird durch einen Antrag erhoben, der bei der Kanzlei | Die Beschwerde wird durch einen Antrag erhoben, der bei der Kanzlei |
des Polizeigerichts des Amtsbereichs, wo der Verstoss begangen worden | des Polizeigerichts des Amtsbereichs, wo der Verstoss begangen worden |
ist, eingereicht wird. | ist, eingereicht wird. |
Der Polizeirichter befindet über die Rechtmässigkeit und die | Der Polizeirichter befindet über die Rechtmässigkeit und die |
Verhältnismässigkeit des auferlegten Betrags. Er kann die Entscheidung | Verhältnismässigkeit des auferlegten Betrags. Er kann die Entscheidung |
des Prokurators des Königs bestätigen, abändern oder widerrufen. | des Prokurators des Königs bestätigen, abändern oder widerrufen. |
Gegen die Entscheidung des Polizeirichters kann beim | Gegen die Entscheidung des Polizeirichters kann beim |
Korrektionalgericht, das als Berufungsinstanz entscheidet, Berufung | Korrektionalgericht, das als Berufungsinstanz entscheidet, Berufung |
eingelegt werden. Diese Berufung wird gemäss den Artikeln 1056 und | eingelegt werden. Diese Berufung wird gemäss den Artikeln 1056 und |
1057 des Gerichtsgesetzbuches eingelegt. Gegen das Urteil des | 1057 des Gerichtsgesetzbuches eingelegt. Gegen das Urteil des |
Korrektionalgerichts kann nur eine Kassationsbeschwerde eingelegt | Korrektionalgerichts kann nur eine Kassationsbeschwerde eingelegt |
werden. | werden. |
Unter Vorbehalt der Anwendung der vorhergehenden Absätze sind für die | Unter Vorbehalt der Anwendung der vorhergehenden Absätze sind für die |
Berufung beim Korrektionalgericht die Bestimmungen des | Berufung beim Korrektionalgericht die Bestimmungen des |
Gerichtsgesetzbuches anwendbar. » | Gerichtsgesetzbuches anwendbar. » |
Art. 32 - In Titel V derselben koordinierten Gesetze wird ein Kapitel | Art. 32 - In Titel V derselben koordinierten Gesetze wird ein Kapitel |
VI eingefügt, das die Artikel 68bis bis 68quinquies umfasst und wie | VI eingefügt, das die Artikel 68bis bis 68quinquies umfasst und wie |
folgt lautet: | folgt lautet: |
« Kapitel VI - Abkommen mit den Polizeizonen in Sachen | « Kapitel VI - Abkommen mit den Polizeizonen in Sachen |
Verkehrssicherheit | Verkehrssicherheit |
Art. 68bis - § 1 - Die Einnahmen aus den Geldstrafen im | Art. 68bis - § 1 - Die Einnahmen aus den Geldstrafen im |
strafrechtlichen Sinne im Bereich des Strassenverkehrs, aus den | strafrechtlichen Sinne im Bereich des Strassenverkehrs, aus den |
Zahlungsaufforderungen und den Beträgen, mit deren Zahlung die | Zahlungsaufforderungen und den Beträgen, mit deren Zahlung die |
Strafverfolgung erlischt, wie in vorliegenden koordinierten Gesetzen | Strafverfolgung erlischt, wie in vorliegenden koordinierten Gesetzen |
vorgesehen, werden gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Gesetze | vorgesehen, werden gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Gesetze |
teilweise den in Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | teilweise den in Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes definierten Polizeizonen zuerkannt, die mit dem | Polizeidienstes definierten Polizeizonen zuerkannt, die mit dem |
Minister des Innern und dem Minister der Mobilität und des | Minister des Innern und dem Minister der Mobilität und des |
Transportwesens ein Abkommen im Bereich der Verkehrssicherheit | Transportwesens ein Abkommen im Bereich der Verkehrssicherheit |
geschlossen haben. | geschlossen haben. |
§ 2 - Der Staat sorgt unter Einhaltung der durch vorliegendes Gesetz | § 2 - Der Staat sorgt unter Einhaltung der durch vorliegendes Gesetz |
festgelegten Regeln für die Einziehung der in § 1 erwähnten Einnahmen | festgelegten Regeln für die Einziehung der in § 1 erwähnten Einnahmen |
für Rechnung der Polizeizonen. | für Rechnung der Polizeizonen. |
Art. 68ter - Der den Polizeizonen zuerkannte Teil entspricht dem | Art. 68ter - Der den Polizeizonen zuerkannte Teil entspricht dem |
Gesamtbetrag der in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen abzüglich | Gesamtbetrag der in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen abzüglich |
des Betrags dieser Einnahmen im Jahr 2002. | des Betrags dieser Einnahmen im Jahr 2002. |
Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember | Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember |
2002 erreichten Verbraucherpreisindex gekoppelt. Diese Beträge werden | 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gekoppelt. Diese Beträge werden |
am 1. Januar jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorherigen Jahres | am 1. Januar jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorherigen Jahres |
erreichten Verbraucherpreisindex angepasst. | erreichten Verbraucherpreisindex angepasst. |
Ab 2003 wird der unter die Polizeizonen, die mit dem Minister des | Ab 2003 wird der unter die Polizeizonen, die mit dem Minister des |
Innern und dem Minister der Mobilität und des Transportwesens ein | Innern und dem Minister der Mobilität und des Transportwesens ein |
Abkommen im Bereich der Verkehrssicherheit geschlossen haben, zu | Abkommen im Bereich der Verkehrssicherheit geschlossen haben, zu |
verteilende Teil nach den durch einen im Ministerrat beratenen | verteilende Teil nach den durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten festgelegt. | Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten festgelegt. |
Art. 68quater - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat | Art. 68quater - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Kriterien und den Mechanismus, nach denen diese | beratenen Erlass die Kriterien und den Mechanismus, nach denen diese |
Verteilung unter die verschiedenen Polizeizonen, die ein in Artikel | Verteilung unter die verschiedenen Polizeizonen, die ein in Artikel |
68bis § 1 erwähntes Abkommen geschlossen haben, erfolgt. | 68bis § 1 erwähntes Abkommen geschlossen haben, erfolgt. |
Art. 68quinquies - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 68quinquies - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Bedingungen und Modalitäten fest, denen das in Artikel | Erlass die Bedingungen und Modalitäten fest, denen das in Artikel |
68bis § 1 erwähnte Abkommen genügen muss. | 68bis § 1 erwähnte Abkommen genügen muss. |
Im Abkommen sind die Durchführung einer Analyse der | Im Abkommen sind die Durchführung einer Analyse der |
Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone sowie die | Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone sowie die |
Erstellung eines Inventars über die bestehenden Tätigkeiten zur | Erstellung eines Inventars über die bestehenden Tätigkeiten zur |
Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit in der betreffenden | Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit in der betreffenden |
Polizeizone vorgesehen. | Polizeizone vorgesehen. |
Im Abkommen ist ebenfalls ein Aktionsplan vorgesehen, in dem | Im Abkommen ist ebenfalls ein Aktionsplan vorgesehen, in dem |
Prioritäten festgelegt sind und der entsprechend diesen Prioritäten | Prioritäten festgelegt sind und der entsprechend diesen Prioritäten |
folgende Punkte enthält: | folgende Punkte enthält: |
- die Durchführung von Aktionen zur Information der Öffentlichkeit | - die Durchführung von Aktionen zur Information der Öffentlichkeit |
über die Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone, | über die Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone, |
einschliesslich der Information über die Organisation von Kontrollen | einschliesslich der Information über die Organisation von Kontrollen |
und über deren Ergebnisse, | und über deren Ergebnisse, |
- die Durchführung von Vorbeugungsaktionen in Bezug auf die | - die Durchführung von Vorbeugungsaktionen in Bezug auf die |
Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone, | Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone, |
- die Organisation von Kontrollaktionen unter Angabe der Ziele dieser | - die Organisation von Kontrollaktionen unter Angabe der Ziele dieser |
Aktionen. | Aktionen. |
Das Abkommen muss sich in den Rahmen des zonalen Sicherheitsplans | Das Abkommen muss sich in den Rahmen des zonalen Sicherheitsplans |
einfügen. | einfügen. |
Im Abkommen verpflichtet sich die Polizeizone, einen Koordinator zu | Im Abkommen verpflichtet sich die Polizeizone, einen Koordinator zu |
bestimmen, der über die tatsächliche Verwirklichung der angestrebten | bestimmen, der über die tatsächliche Verwirklichung der angestrebten |
Ziele im Bereich der Verkehrssicherheit wacht. | Ziele im Bereich der Verkehrssicherheit wacht. |
Die Polizeizone verpflichtet sich ebenfalls, den vorerwähnten | Die Polizeizone verpflichtet sich ebenfalls, den vorerwähnten |
Ministern einen Bewertungsbericht über die Ausführung des Abkommens | Ministern einen Bewertungsbericht über die Ausführung des Abkommens |
zuzusenden, der insbesondere die Aufteilung der Einsatzkräfte enthält, | zuzusenden, der insbesondere die Aufteilung der Einsatzkräfte enthält, |
die bei den verschiedenen, im Rahmen des Abkommens durchgeführten | die bei den verschiedenen, im Rahmen des Abkommens durchgeführten |
Aktionen eingesetzt wurden. » | Aktionen eingesetzt wurden. » |
Art. 33 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 69bis | Art. 33 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 69bis |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 69bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und in | « Art. 69bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und in |
Abweichung von Artikel 40 des Strafgesetzbuches kann die Geldstrafe in | Abweichung von Artikel 40 des Strafgesetzbuches kann die Geldstrafe in |
Ermangelung einer Zahlung binnen zwei Monaten ab dem Entscheid oder | Ermangelung einer Zahlung binnen zwei Monaten ab dem Entscheid oder |
Urteil, wenn sie im kontradiktorischen Verfahren ergangen sind, oder | Urteil, wenn sie im kontradiktorischen Verfahren ergangen sind, oder |
ab ihrer Zustellung, wenn sie im Versäumniswege ergangen sind, durch | ab ihrer Zustellung, wenn sie im Versäumniswege ergangen sind, durch |
eine Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs, deren | eine Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs, deren |
Dauer durch das Urteil beziehungsweise den Verurteilungsentscheid | Dauer durch das Urteil beziehungsweise den Verurteilungsentscheid |
festgelegt wird und nicht mehr als einen Monat und nicht weniger als | festgelegt wird und nicht mehr als einen Monat und nicht weniger als |
acht Tage betragen darf, ersetzt werden. » | acht Tage betragen darf, ersetzt werden. » |
KAPITEL III - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 34 - In Buch II Titel VIII Kapitel II des Strafgesetzbuches wird | Art. 34 - In Buch II Titel VIII Kapitel II des Strafgesetzbuches wird |
ein Artikel 419bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 419bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 419bis - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf | « Art. 419bis - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf |
Jahren und einer Geldstrafe von 50 bis zu 2.000 Euro oder mit nur | Jahren und einer Geldstrafe von 50 bis zu 2.000 Euro oder mit nur |
einer dieser Strafen wird jeder Verkehrsteilnehmer bestraft, der aus | einer dieser Strafen wird jeder Verkehrsteilnehmer bestraft, der aus |
Mangel an Vorsicht oder Vorsorge einen Verkehrsunfall verursacht, der | Mangel an Vorsicht oder Vorsorge einen Verkehrsunfall verursacht, der |
für eine Person den Tod zur Folge hat. » | für eine Person den Tod zur Folge hat. » |
Art. 35 - In Buch II Titel VIII Kapitel II des Strafgesetzbuches wird | Art. 35 - In Buch II Titel VIII Kapitel II des Strafgesetzbuches wird |
ein Artikel 420bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 420bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 420bis - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem | « Art. 420bis - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem |
Jahr und einer Geldstrafe von 50 bis zu 1.000 Euro oder mit nur einer | Jahr und einer Geldstrafe von 50 bis zu 1.000 Euro oder mit nur einer |
dieser Strafen wird jeder Verkehrsteilnehmer bestraft, der aus Mangel | dieser Strafen wird jeder Verkehrsteilnehmer bestraft, der aus Mangel |
an Vorsicht oder Vorsorge einen Verkehrsunfall verursacht, der | an Vorsicht oder Vorsorge einen Verkehrsunfall verursacht, der |
Körperverletzungen zur Folge hat. » | Körperverletzungen zur Folge hat. » |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 5. März 1952 über die | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 5. März 1952 über die |
Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne | Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne |
Art. 36 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. März 1952 | Art. 36 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. März 1952 |
über die Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne | über die Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne |
wird das Wort « vierzig » durch das Wort « fünfundvierzig » ersetzt. | wird das Wort « vierzig » durch das Wort « fünfundvierzig » ersetzt. |
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur | KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur |
Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge | Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge |
festzulegen | festzulegen |
Art. 37 - Der einzige Artikel des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur | Art. 37 - Der einzige Artikel des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur |
Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge | Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge |
festzulegen, wird wie folgt ersetzt: | festzulegen, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 1 - Einziger Artikel - Wenn Gemeinderäte gemäss den | « Art. 1 - Einziger Artikel - Wenn Gemeinderäte gemäss den |
Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei | Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei |
Parkverordnungen erlassen, die sich auf das Parken mit | Parkverordnungen erlassen, die sich auf das Parken mit |
Parkzeitbeschränkung, das gebührenpflichtige Parken und das Parken auf | Parkzeitbeschränkung, das gebührenpflichtige Parken und das Parken auf |
einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz beziehen, dürfen sie für | einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz beziehen, dürfen sie für |
Kraftfahrzeuge Parkgebühren festlegen. » | Kraftfahrzeuge Parkgebühren festlegen. » |
KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes | Polizeidienstes |
Art. 38 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 38 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird | Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird |
der zweite Satz mit folgenden Wörtern ergänzt: | der zweite Satz mit folgenden Wörtern ergänzt: |
« nach einer Stellungnahme des für den Strassenverkehr zuständigen | « nach einer Stellungnahme des für den Strassenverkehr zuständigen |
Ministers über die sich auf die Verkehrssicherheit beziehenden | Ministers über die sich auf die Verkehrssicherheit beziehenden |
Elemente dieses Plans ». | Elemente dieses Plans ». |
Art. 39 - In Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 39 - In Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 2. April 2001, wird folgende Bestimmung beigefügt: | Gesetz vom 2. April 2001, wird folgende Bestimmung beigefügt: |
« 11. die in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | « 11. die in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt definierten Polizeiaufträge. » | Polizeiamt definierten Polizeiaufträge. » |
KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge |
Art. 40 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | Art. 40 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge werden die Wörter | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge werden die Wörter |
« in Artikel 29 Absatz 2 » durch die Wörter « in Artikel 29 § 2 » | « in Artikel 29 Absatz 2 » durch die Wörter « in Artikel 29 § 2 » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 41 - In Artikel 26 desselben Gesetzes werden die Wörter « durch | Art. 41 - In Artikel 26 desselben Gesetzes werden die Wörter « durch |
Artikel 29 Absatz 2 » durch die Wörter « durch Artikel 29 § 2 » | Artikel 29 Absatz 2 » durch die Wörter « durch Artikel 29 § 2 » |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL VIII - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL VIII - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 42 - Artikel 138 Nr. 6bis des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt | Art. 42 - Artikel 138 Nr. 6bis des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird wie folgt ersetzt: |
« 6bis. über die in den Artikeln 418 bis 420bis des Strafgesetzbuches | « 6bis. über die in den Artikeln 418 bis 420bis des Strafgesetzbuches |
vorgesehenen Vergehen, wenn die Tötung oder die Körperverletzungen die | vorgesehenen Vergehen, wenn die Tötung oder die Körperverletzungen die |
Folge eines Verkehrsunfalls sind. » | Folge eines Verkehrsunfalls sind. » |
Art. 43 - Artikel 163 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 43 - Artikel 163 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. April 1987, wird durch folgende Absätze ergänzt: | Gesetz vom 27. April 1987, wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Wenn der Richter zu einer Geldstrafe verurteilt, berücksichtigt er | « Wenn der Richter zu einer Geldstrafe verurteilt, berücksichtigt er |
für die Bestimmung des Betrags die vom Angeklagten vorgebrachten | für die Bestimmung des Betrags die vom Angeklagten vorgebrachten |
Elemente mit Bezug auf seine soziale Lage. | Elemente mit Bezug auf seine soziale Lage. |
Der Richter kann eine unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegende | Der Richter kann eine unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegende |
Geldstrafe verhängen, wenn der Zuwiderhandelnde ein Dokument vorlegt, | Geldstrafe verhängen, wenn der Zuwiderhandelnde ein Dokument vorlegt, |
mit dem seine prekäre finanzielle Lage nachgewiesen wird. » | mit dem seine prekäre finanzielle Lage nachgewiesen wird. » |
Art. 44 - In Artikel 590 desselben Gesetzbuches, in neuem Wortlaut | Art. 44 - In Artikel 590 desselben Gesetzbuches, in neuem Wortlaut |
wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 über das | wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 über das |
Zentrale Strafregister, wird eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut | Zentrale Strafregister, wird eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« 2bis. Zahlungsaufforderungen, die vom Prokurator des Königs in | « 2bis. Zahlungsaufforderungen, die vom Prokurator des Königs in |
Anwendung von Artikel 65bis der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze | Anwendung von Artikel 65bis der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze |
über die Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, » | über die Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, » |
Art. 45 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 45 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Gesetzes fest. | vorliegenden Gesetzes fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministern der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministern der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL. | P. DEWAEL |