Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/10/2003
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 februari 2003 houdende verschillende bepalingen inzake verkeersveiligheid "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 februari 2003 houdende verschillende bepalingen inzake verkeersveiligheid Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 7 février 2003 portant diverses dispositions en matière de sécurité routière
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
Duitse vertaling van de wet van 7 februari 2003 houdende verschillende en langue allemande de la loi du 7 février 2003 portant diverses
bepalingen inzake verkeersveiligheid dispositions en matière de sécurité routière
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 7 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
februari 2003 houdende verschillende bepalingen inzake 7 février 2003 portant diverses dispositions en matière de sécurité
verkeersveiligheid, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse routière, établi par le Service central de traduction allemande du
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 7 februari 2003 houdende verschillende officielle en langue allemande de la loi du 7 février 2003 portant
bepalingen inzake verkeersveiligheid. diverses dispositions en matière de sécurité routière.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003. Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
7. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 7. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Sachen Verkehrssicherheit Sachen Verkehrssicherheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze KAPITEL II - Abänderungen der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze
über die Strassenverkehrspolizei über die Strassenverkehrspolizei
Art. 2 - Artikel 2 der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Art. 2 - Artikel 2 der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die
Strassenverkehrspolizei wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Strassenverkehrspolizei wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 3 der vorliegenden « Art. 2 - Unter Vorbehalt von Artikel 3 der vorliegenden
koordinierten Gesetze und von den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom koordinierten Gesetze und von den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom
12. Juli 1956 zur Festlegung des Autobahnstatuts erlassen die 12. Juli 1956 zur Festlegung des Autobahnstatuts erlassen die
Gemeinderäte die zusätzlichen Verordnungen betreffend die öffentlichen Gemeinderäte die zusätzlichen Verordnungen betreffend die öffentlichen
Strassen, die sich auf dem Gebiet ihrer Gemeinde befinden. Strassen, die sich auf dem Gebiet ihrer Gemeinde befinden.
Die zusätzlichen Verordnungen werden den angrenzenden Gemeinden Die zusätzlichen Verordnungen werden den angrenzenden Gemeinden
spätestens fünfzehn Tage nach ihrer Annahme durch den Gemeinderat zur spätestens fünfzehn Tage nach ihrer Annahme durch den Gemeinderat zur
Information übermittelt. » Information übermittelt. »
Art. 3 - Artikel 2bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch Art. 3 - Artikel 2bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch
den Königlichen Erlass Nr. 140 vom 30. Dezember 1982, sowie die den Königlichen Erlass Nr. 140 vom 30. Dezember 1982, sowie die
Verweise auf diesen Artikel in den Artikeln 12 und 17 dieser Verweise auf diesen Artikel in den Artikeln 12 und 17 dieser
koordinierten Gesetze werden aufgehoben. koordinierten Gesetze werden aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 3 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt Art. 4 - Artikel 3 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Art. 3 - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der « Art. 3 - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, und der Minister der Landesverteidigung Strassenverkehr gehört, und der Minister der Landesverteidigung
erlassen jeder für seinen Zuständigkeitsbereich die zusätzlichen erlassen jeder für seinen Zuständigkeitsbereich die zusätzlichen
Verordnungen in Bezug auf: Verordnungen in Bezug auf:
1. die Bestimmung der in der allgemeinen Strassenverkehrsordnung 1. die Bestimmung der in der allgemeinen Strassenverkehrsordnung
vorgesehenen geschlossenen Ortschaften, wenn diese sich über mehr als vorgesehenen geschlossenen Ortschaften, wenn diese sich über mehr als
eine Gemeinde erstrecken, eine Gemeinde erstrecken,
2. die Militärstrassen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben 2. die Militärstrassen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben
sind. sind.
§ 2 - Die Gemeinderäte erlassen die in § 1 erwähnten zusätzlichen § 2 - Die Gemeinderäte erlassen die in § 1 erwähnten zusätzlichen
Verordnungen, falls der zuständige Minister es nicht getan hat. Verordnungen, falls der zuständige Minister es nicht getan hat.
Diese Verordnungen werden dem Minister zur Billigung vorgelegt. Hat Diese Verordnungen werden dem Minister zur Billigung vorgelegt. Hat
der Minister sich innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der der Minister sich innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der
zusätzlichen Verordnung nicht dazu geäussert, kann die Verordnung in zusätzlichen Verordnung nicht dazu geäussert, kann die Verordnung in
Kraft gesetzt werden. » Kraft gesetzt werden. »
Art. 5 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 23bis mit Art. 5 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 23bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 23bis - Der Inhaber eines belgischen Führerscheins besucht nach « Art. 23bis - Der Inhaber eines belgischen Führerscheins besucht nach
den Modalitäten und in den Fällen, die vom König bestimmt werden, den Modalitäten und in den Fällen, die vom König bestimmt werden,
Kurse in einem Zentrum für Fahrweiterbildung. Kurse in einem Zentrum für Fahrweiterbildung.
Durch diese Kurse sollen die Führer insbesondere zu einem nicht Durch diese Kurse sollen die Führer insbesondere zu einem nicht
aggressiven und vorausschauenden Fahrverhalten sowie zu einer besseren aggressiven und vorausschauenden Fahrverhalten sowie zu einer besseren
Kontrolle des Fahrzeugs angeleitet werden, damit sie keine Kontrolle des Fahrzeugs angeleitet werden, damit sie keine
gefährlichen Situationen im Strassenverkehr hervorrufen; diese Kurse gefährlichen Situationen im Strassenverkehr hervorrufen; diese Kurse
müssen in einem Zentrum für Fahrweiterbildung besucht werden, das die müssen in einem Zentrum für Fahrweiterbildung besucht werden, das die
vom König festgelegten Bedingungen erfüllt. » vom König festgelegten Bedingungen erfüllt. »
Art. 6 - Artikel 29 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch Art. 6 - Artikel 29 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch
das Gesetz vom 9. Juni 1975, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: das Gesetz vom 9. Juni 1975, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 29 - § 1 - Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen « Art. 29 - § 1 - Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass als schwere Verstösse dritten Grades bestimmten Verstösse gegen Erlass als schwere Verstösse dritten Grades bestimmten Verstösse gegen
die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen die in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen
Verordnungen werden mit einer Geldstrafe von 100 bis zu 500 Euro und Verordnungen werden mit einer Geldstrafe von 100 bis zu 500 Euro und
mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für
eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren
geahndet. geahndet.
Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als schwere Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als schwere
Verstösse zweiten Grades bestimmten Verstösse gegen die in Ausführung Verstösse zweiten Grades bestimmten Verstösse gegen die in Ausführung
der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden
mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 500 Euro geahndet. mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 500 Euro geahndet.
Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als schwere Die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als schwere
Verstösse ersten Grades bestimmten Verstösse gegen die in Ausführung Verstösse ersten Grades bestimmten Verstösse gegen die in Ausführung
der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden
mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 250 Euro geahndet. mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 250 Euro geahndet.
§ 2 - Andere Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden § 2 - Andere Verstösse gegen die in Ausführung der vorliegenden
koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden mit einer koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen werden mit einer
Geldstrafe von 10 bis zu 250 Euro geahndet. Geldstrafe von 10 bis zu 250 Euro geahndet.
Das in vorerwähnten Verordnungen definierte Parken mit Das in vorerwähnten Verordnungen definierte Parken mit
Parkzeitbeschränkung, gebührenpflichtige Parken und Parken auf einem Parkzeitbeschränkung, gebührenpflichtige Parken und Parken auf einem
für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz wird nicht strafrechtlich für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz wird nicht strafrechtlich
geahndet. geahndet.
§ 3 - Die Geldstrafen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr ab § 3 - Die Geldstrafen werden verdoppelt, wenn es binnen einem Jahr ab
einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen
Urteil zu einem Rückfall in einen in § 1 erwähnten Verstoss kommt. » Urteil zu einem Rückfall in einen in § 1 erwähnten Verstoss kommt. »
Art. 7 - In Artikel 29bis Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze Art. 7 - In Artikel 29bis Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze
wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 29ter derselben koordinierten Gesetze, abgeändert Art. 8 - In Artikel 29ter derselben koordinierten Gesetze, abgeändert
durch das Gesetz vom 4. August 1996, werden die Wörter « und einer durch das Gesetz vom 4. August 1996, werden die Wörter « und einer
Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken » durch die Wörter « und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken » durch die Wörter « und einer
Geldstrafe von 200 bis zu 4.000 Euro » ersetzt. Geldstrafe von 200 bis zu 4.000 Euro » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 30 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Art. 9 - Artikel 30 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das
Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » 1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro »
ersetzt. ersetzt.
2. In Paragraph 1 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von 2. In Paragraph 1 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von
fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und » und die Wörter « oder mit fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und » und die Wörter « oder mit
nur einer dieser Strafen » gestrichen. nur einer dieser Strafen » gestrichen.
3. In Paragraph 1 wird Nr. 2 aufgehoben. 3. In Paragraph 1 wird Nr. 2 aufgehoben.
4. In Paragraph 2 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von acht 4. In Paragraph 2 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von acht
Tagen bis zu einem Monat und » und die Wörter « oder mit nur einer Tagen bis zu einem Monat und » und die Wörter « oder mit nur einer
dieser Strafen » gestrichen. dieser Strafen » gestrichen.
5. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem 5. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« § 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr « § 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr
und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Euro oder mit nur einer und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Euro oder mit nur einer
dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines
Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und
höchstens fünf Jahren oder für immer wird bestraft, wer ein höchstens fünf Jahren oder für immer wird bestraft, wer ein
Motorfahrzeug führt, obwohl der für das Führen dieses Fahrzeugs Motorfahrzeug führt, obwohl der für das Führen dieses Fahrzeugs
erforderliche Führerschein oder das gleichwertige Dokument ihm in erforderliche Führerschein oder das gleichwertige Dokument ihm in
Anwendung von Artikel 55 sofort entzogen worden ist. » Anwendung von Artikel 55 sofort entzogen worden ist. »
Art. 10 - In Artikel 31 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert Art. 10 - In Artikel 31 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert
durch das Gesetz vom 18. Juli 1990: durch das Gesetz vom 18. Juli 1990:
1. werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu 1. werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu
einem Monat und » und die Wörter « oder mit nur einer dieser Strafen » einem Monat und » und die Wörter « oder mit nur einer dieser Strafen »
gestrichen, gestrichen,
2. wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. 2. wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 32 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch Art. 11 - In Artikel 32 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch
das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Juli 1990, wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. Juli 1990, wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 33 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch Art. 12 - Artikel 33 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch
das Gesetz vom 9. Juni 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. das Gesetz vom 9. Juni 1975 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: Juli 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » 1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro »
ersetzt. ersetzt.
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Hat der Unfall für eine andere Person Körperverletzungen oder den « Hat der Unfall für eine andere Person Körperverletzungen oder den
Tod zur Folge gehabt, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von Tod zur Folge gehabt, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von
fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 400 bis zu fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 400 bis zu
5.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung 5.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung
der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von
mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer
bestraft. » bestraft. »
Art. 13 - Artikel 34 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch Art. 13 - Artikel 34 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch
das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 16.
März 1999, wird wie folgt abgeändert: März 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » 1. In Paragraph 1 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro »
ersetzt. ersetzt.
2. In Paragraph 2 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von 2. In Paragraph 2 werden die Wörter « einer Gefängnisstrafe von
fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und » und die Wörter « oder mit fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und » und die Wörter « oder mit
nur einer dieser Strafen » gestrichen und wird das Wort « Franken » nur einer dieser Strafen » gestrichen und wird das Wort « Franken »
durch das Wort « Euro » ersetzt. durch das Wort « Euro » ersetzt.
Art. 14 - Artikel 35 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch Art. 14 - Artikel 35 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch
das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 35 - Mit einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Euro und mit « Art. 35 - Mit einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Euro und mit
einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für
eine Dauer von mindestens einem Monat und höchstens fünf Jahren oder eine Dauer von mindestens einem Monat und höchstens fünf Jahren oder
für immer wird bestraft, wer an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug für immer wird bestraft, wer an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug
oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken
begleitet und sich dabei im Zustand der Trunkenheit oder in einem begleitet und sich dabei im Zustand der Trunkenheit oder in einem
ähnlichen Zustand befindet, der unter anderem auf den Genuss von ähnlichen Zustand befindet, der unter anderem auf den Genuss von
Drogen oder Medikamenten zurückzuführen ist. » Drogen oder Medikamenten zurückzuführen ist. »
Art. 15 - Artikel 36 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch Art. 15 - Artikel 36 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch
das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort « Franken » wird durch das Wort « Euro » ersetzt. 1. Das Wort « Franken » wird durch das Wort « Euro » ersetzt.
2. Zwischen dem Wort « Strafen » und den Wörtern « wird bestraft » 2. Zwischen dem Wort « Strafen » und den Wörtern « wird bestraft »
werden die Wörter « und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen werden die Wörter « und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen
eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und
höchstens fünf Jahren oder für immer » eingefügt. höchstens fünf Jahren oder für immer » eingefügt.
Art. 16 - In Artikel 37 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch Art. 16 - In Artikel 37 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch
das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden die Wörter « Mit einer das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden die Wörter « Mit einer
Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer
Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser
Strafen » durch die Wörter « Mit einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Strafen » durch die Wörter « Mit einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000
Euro » ersetzt. Euro » ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 37bis § 1 derselben koordinierten Gesetze, Art. 17 - In Artikel 37bis § 1 derselben koordinierten Gesetze,
eingefügt durch das Gesetz vom 16. März 1999, werden die Wörter « Mit eingefügt durch das Gesetz vom 16. März 1999, werden die Wörter « Mit
einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und
einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer
dieser Strafen » durch die Wörter « Mit einer Geldstrafe von 200 bis dieser Strafen » durch die Wörter « Mit einer Geldstrafe von 200 bis
zu 2.000 Euro » ersetzt. zu 2.000 Euro » ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 37bis § 2 derselben koordinierten Gesetze, Art. 18 - In Artikel 37bis § 2 derselben koordinierten Gesetze,
eingefügt durch das Gesetz vom 16. März 1999, werden die Wörter « Mit eingefügt durch das Gesetz vom 16. März 1999, werden die Wörter « Mit
einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer
Geldstrafe von 400 bis 5.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen Geldstrafe von 400 bis 5.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen
» durch die Wörter « Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu » durch die Wörter « Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu
zwei Jahren und einer Geldstrafe von 400 bis zu 5.000 Euro oder mit zwei Jahren und einer Geldstrafe von 400 bis zu 5.000 Euro oder mit
nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum
Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten
und höchstens fünf Jahren oder für immer » ersetzt. und höchstens fünf Jahren oder für immer » ersetzt.
Art. 19 - Artikel 38 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch Art. 19 - Artikel 38 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch
das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4.
August 1996 und 16. März 1999, wird wie folgt abgeändert: August 1996 und 16. März 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel « 1. wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel
34, 37, 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 oder 62bis erfolgt; ». 34, 37, 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 oder 62bis erfolgt; ».
2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 3. wenn die Verurteilung wegen eines in Artikel 29 § 1 erwähnten « 3. wenn die Verurteilung wegen eines in Artikel 29 § 1 erwähnten
schweren Verstosses ersten oder zweiten Grades erfolgt; ». schweren Verstosses ersten oder zweiten Grades erfolgt; ».
3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 5. wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel 30 « 5. wenn die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel 30
§ 1, 33 § 1 oder 48 Nr. 2 erfolgt. » § 1, 33 § 1 oder 48 Nr. 2 erfolgt. »
4. Paragraph 2 desselben Artikels wird durch folgende Bestimmung 4. Paragraph 2 desselben Artikels wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« § 2 - Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses « § 2 - Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses
gegen Artikel 419bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses gegen Artikel 419bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses
gegen die Artikel 29 § 1, 34 § 2, 35 oder 37bis § 1 der vorliegenden gegen die Artikel 29 § 1, 34 § 2, 35 oder 37bis § 1 der vorliegenden
koordinierten Gesetze erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis koordinierten Gesetze erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis
für eine Dauer von mindestens drei Monaten ausgesprochen. für eine Dauer von mindestens drei Monaten ausgesprochen.
Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in § Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in §
3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig
gemacht. gemacht.
Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses gegen Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses gegen
Artikel 419bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses gegen Artikel 419bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses gegen
die Artikel 36 oder 37bis § 2 der vorliegenden koordinierten Gesetze die Artikel 36 oder 37bis § 2 der vorliegenden koordinierten Gesetze
erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis für eine Dauer von erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis für eine Dauer von
mindestens einem Jahr ausgesprochen. mindestens einem Jahr ausgesprochen.
Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in § Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in §
3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig
gemacht. gemacht.
Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses gegen Wenn die Verurteilung gleichzeitig wegen eines Verstosses gegen
Artikel 420bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses gegen Artikel 420bis des Strafgesetzbuches und wegen eines Verstosses gegen
die Artikel 36 oder 37bis § 2 der vorliegenden koordinierten Gesetze die Artikel 36 oder 37bis § 2 der vorliegenden koordinierten Gesetze
erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis für eine Dauer von erfolgt, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis für eine Dauer von
mindestens sechs Monaten ausgesprochen. mindestens sechs Monaten ausgesprochen.
Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in § Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der vier in §
3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig
gemacht. » gemacht. »
5. Es wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 5. Es wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2bis - Der Richter kann in Bezug auf jeden Führer, der Inhaber « § 2bis - Der Richter kann in Bezug auf jeden Führer, der Inhaber
eines seit weniger als fünf Jahren ausgestellten Führerscheins oder eines seit weniger als fünf Jahren ausgestellten Führerscheins oder
eines gleichwertigen Dokuments ist, verfügen, dass die effektive eines gleichwertigen Dokuments ist, verfügen, dass die effektive
Entziehung nur von freitags 20 Uhr bis sonntags 20 Uhr sowie an Entziehung nur von freitags 20 Uhr bis sonntags 20 Uhr sowie an
Feiertagen nach den von ihm festgelegten Modalitäten Anwendung findet. Feiertagen nach den von ihm festgelegten Modalitäten Anwendung findet.
» »
6. In Paragraph 3 des niederländischen Textes wird das Wort « 6. In Paragraph 3 des niederländischen Textes wird das Wort «
onderzoeken » durch die Wörter « examens en onderzoeken » ersetzt. onderzoeken » durch die Wörter « examens en onderzoeken » ersetzt.
7. In Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des niederländischen Textes 7. In Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des niederländischen Textes
wird das Wort « onderzoek » durch das Wort « examen » ersetzt. wird das Wort « onderzoek » durch das Wort « examen » ersetzt.
8. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut 8. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« 5. vom König festgelegte spezifische Schulungen. » « 5. vom König festgelegte spezifische Schulungen. »
9. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut 9. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Bei Verstoss gegen die Artikel 30 Absatz 1 Nr. 3, 35, 36 oder 37bis « Bei Verstoss gegen die Artikel 30 Absatz 1 Nr. 3, 35, 36 oder 37bis
§ 2 muss die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der in § 3 § 2 muss die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der in § 3
Nr. 3 und 4 erwähnten Untersuchungen abhängig gemacht werden. » Nr. 3 und 4 erwähnten Untersuchungen abhängig gemacht werden. »
Art. 20 - Artikel 41 derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben durch Art. 20 - Artikel 41 derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben durch
das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 41 - In den Fällen, wo der Richter in Anwendung des « Art. 41 - In den Fällen, wo der Richter in Anwendung des
vorliegenden Gesetzes eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht, vorliegenden Gesetzes eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht,
muss er, wenn er Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die muss er, wenn er Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung anwenden will, eine Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung anwenden will, eine
effektive Entziehung der Fahrerlaubnis von mindestens acht Tagen effektive Entziehung der Fahrerlaubnis von mindestens acht Tagen
auferlegen. » auferlegen. »
Art. 21 - Artikel 48 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch Art. 21 - Artikel 48 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch
das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Juli 1990, wird wie folgt abgeändert: Juli 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort « Franken » wird durch das Wort « Euro » ersetzt. 1. Das Wort « Franken » wird durch das Wort « Euro » ersetzt.
2. Die Wörter « von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten » werden durch 2. Die Wörter « von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten » werden durch
die Wörter « von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr » ersetzt. die Wörter « von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr » ersetzt.
3. Zwischen dem Wort « Strafen » und den Wörtern « wird bestraft » 3. Zwischen dem Wort « Strafen » und den Wörtern « wird bestraft »
werden die Wörter « und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen werden die Wörter « und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen
eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und
höchstens fünf Jahren oder für immer »eingefügt. höchstens fünf Jahren oder für immer »eingefügt.
Art. 22 - In Artikel 49 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, Art. 22 - In Artikel 49 Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze,
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird das Wort « Franken » ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird das Wort « Franken »
durch das Wort « Euro » ersetzt. durch das Wort « Euro » ersetzt.
Art. 23 - Artikel 51 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch Art. 23 - Artikel 51 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch
die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Juli 1990, wird durch eine Nr. 3 die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Juli 1990, wird durch eine Nr. 3
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 3. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen die Artikel 30 § 3, 34 § « 3. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen die Artikel 30 § 3, 34 §
2, 35, 36, 37bis, 48 Nr. 1 oder 58. » 2, 35, 36, 37bis, 48 Nr. 1 oder 58. »
Art. 24 - In Artikel 54 derselben koordinierten Gesetze wird das Wort Art. 24 - In Artikel 54 derselben koordinierten Gesetze wird das Wort
« Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.
Art. 25 - Artikel 56 Absatz 2 Nr. 1 derselben koordinierten Gesetze, Art. 25 - Artikel 56 Absatz 2 Nr. 1 derselben koordinierten Gesetze,
ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt:
« 1. nach einem Monat, es sei denn, die Behörde, die den Entzug « 1. nach einem Monat, es sei denn, die Behörde, die den Entzug
angeordnet hat, verlängert diese Zeitspanne um eine neue Frist von angeordnet hat, verlängert diese Zeitspanne um eine neue Frist von
einem Monat, nachdem sie den Betreffenden oder seinen Beistand auf einem Monat, nachdem sie den Betreffenden oder seinen Beistand auf
seinen Antrag vorher angehört hat; dieser Beschluss kann einmal seinen Antrag vorher angehört hat; dieser Beschluss kann einmal
erneuert werden; » erneuert werden; »
Art. 26 - Artikel 58 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt Art. 26 - Artikel 58 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « letzter Absatz » durch die Wörter « 1. In Absatz 1 werden die Wörter « letzter Absatz » durch die Wörter «
Absatz 4 » und das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt. Absatz 4 » und das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro » 2. In Absatz 2 wird das Wort « Franken » durch das Wort « Euro »
ersetzt. ersetzt.
Art. 27 - In Titel IV derselben koordinierten Gesetze wird nach Art. 27 - In Titel IV derselben koordinierten Gesetze wird nach
Kapitel VIII ein Kapitel VIIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Kapitel VIII ein Kapitel VIIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Kapitel VIIIbis - Stilllegung eines Fahrzeugs als « Kapitel VIIIbis - Stilllegung eines Fahrzeugs als
Sicherheitsmassnahme Sicherheitsmassnahme
Art. 58bis - § 1 - Die Stilllegung des Fahrzeugs als Art. 58bis - § 1 - Die Stilllegung des Fahrzeugs als
Sicherheitsmassnahme kann in den in Artikel 30 § 3 und in Artikel 48 Sicherheitsmassnahme kann in den in Artikel 30 § 3 und in Artikel 48
Absatz 1 erwähnten Fällen angeordnet werden. Absatz 1 erwähnten Fällen angeordnet werden.
Die Stilllegung als Sicherheitsmassnahme kann von den in Artikel 55 Die Stilllegung als Sicherheitsmassnahme kann von den in Artikel 55
Absatz 3 erwähnten Personen angeordnet werden. Absatz 3 erwähnten Personen angeordnet werden.
§ 2 - Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden § 2 - Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden
versiegelt oder angekettet. versiegelt oder angekettet.
Wenn der Eigentümer des Fahrzeugs nicht der Zuwiderhandelnde ist, kann Wenn der Eigentümer des Fahrzeugs nicht der Zuwiderhandelnde ist, kann
er es ohne Kosten zurückerhalten. Kosten und Risiko gehen zu Lasten er es ohne Kosten zurückerhalten. Kosten und Risiko gehen zu Lasten
des Zuwiderhandelnden. des Zuwiderhandelnden.
§ 3 - Der Stilllegung als Sicherheitsmassnahme wird entweder von Amts § 3 - Der Stilllegung als Sicherheitsmassnahme wird entweder von Amts
wegen oder auf Antrag des Zuwiderhandelnden von den Personen, die sie wegen oder auf Antrag des Zuwiderhandelnden von den Personen, die sie
angeordnet haben, ein Ende gesetzt. angeordnet haben, ein Ende gesetzt.
Die Stilllegung darf in den in § 1 erwähnten Fällen oder wenn ein Die Stilllegung darf in den in § 1 erwähnten Fällen oder wenn ein
Richter das Ende der Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen hat, Richter das Ende der Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen hat,
nicht länger dauern als bis zu dem Zeitpunkt, wo der Führerschein oder nicht länger dauern als bis zu dem Zeitpunkt, wo der Führerschein oder
das gleichwertige Dokument zurückgegeben wird. das gleichwertige Dokument zurückgegeben wird.
§ 4 - Wer ein Fahrzeug benutzt oder es einem Dritten zur Benutzung § 4 - Wer ein Fahrzeug benutzt oder es einem Dritten zur Benutzung
überlässt, obwohl er weiss, dass die Stilllegung des Fahrzeugs als überlässt, obwohl er weiss, dass die Stilllegung des Fahrzeugs als
Sicherheitsmassnahme angeordnet worden ist, wird mit einer Sicherheitsmassnahme angeordnet worden ist, wird mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer
Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen
bestraft. » bestraft. »
Art. 28 - Die Überschrift von Titel V desselben Gesetzes wird durch Art. 28 - Die Überschrift von Titel V desselben Gesetzes wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Strafverfolgung, Zahlungsaufforderung und Zivilklage ». « Strafverfolgung, Zahlungsaufforderung und Zivilklage ».
Art. 29 - In Artikel 62 Absatz 8 derselben koordinierten Gesetze Art. 29 - In Artikel 62 Absatz 8 derselben koordinierten Gesetze
werden die Wörter « acht Tagen » durch die Wörter « vierzehn Tagen » werden die Wörter « acht Tagen » durch die Wörter « vierzehn Tagen »
ersetzt. ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 65 derselben koordinierten Gesetze wird ein § Art. 30 - In Artikel 65 derselben koordinierten Gesetze wird ein §
3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 3bis - Wenn der Zuwiderhandelnde seinen festen Wohnort in Belgien « § 3bis - Wenn der Zuwiderhandelnde seinen festen Wohnort in Belgien
hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, verfügt er über hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, verfügt er über
eine Frist von fünf Tagen, um diesen Betrag zu zahlen. In diesem Fall eine Frist von fünf Tagen, um diesen Betrag zu zahlen. In diesem Fall
kann das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug auf Kosten und Risiko kann das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug auf Kosten und Risiko
des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung des Betrags und bis zum Nachweis des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung des Betrags und bis zum Nachweis
der Zahlung der eventuellen Kosten der Aufbewahrung des Fahrzeugs der Zahlung der eventuellen Kosten der Aufbewahrung des Fahrzeugs
einbehalten werden. einbehalten werden.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme Nach Ablauf dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme
des Fahrzeugs anordnen. des Fahrzeugs anordnen.
Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs
binnen den nächsten beiden Werktagen zugestellt. binnen den nächsten beiden Werktagen zugestellt.
Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger
der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug. der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug.
Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung
des Betrags und der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des des Betrags und der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des
Fahrzeugs erfolgt ist. » Fahrzeugs erfolgt ist. »
Art. 31 - In Titel V derselben koordinierten Gesetze wird ein Kapitel Art. 31 - In Titel V derselben koordinierten Gesetze wird ein Kapitel
IIbis eingefügt, das die Artikel 65bis und 65ter umfasst und wie folgt IIbis eingefügt, das die Artikel 65bis und 65ter umfasst und wie folgt
lautet: lautet:
« Kapitel IIbis - Zahlungsaufforderung seitens des Prokurators des « Kapitel IIbis - Zahlungsaufforderung seitens des Prokurators des
Königs aufgrund bestimmter Verstösse, die eine Person mit festem Königs aufgrund bestimmter Verstösse, die eine Person mit festem
Wohnsitz oder festem Wohnort in Belgien begangen hat Wohnsitz oder festem Wohnort in Belgien begangen hat
Art. 65bis - § 1 - Nach Feststellung eines der folgenden Verstösse: Art. 65bis - § 1 - Nach Feststellung eines der folgenden Verstösse:
1. Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, 1. Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit,
2. Überfahren eines roten Lichtes oder eines gelben Dauerlichtes, 2. Überfahren eines roten Lichtes oder eines gelben Dauerlichtes,
3. Verstoss gegen Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes, 3. Verstoss gegen Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes,
4. Verstoss gegen Artikel 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 des 4. Verstoss gegen Artikel 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 des
vorliegenden Gesetzes, vorliegenden Gesetzes,
wird, insofern durch die Tat Drittpersonen kein Schaden zugefügt wird, insofern durch die Tat Drittpersonen kein Schaden zugefügt
wurde, eine Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrags auferlegt. wurde, eine Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrags auferlegt.
Diese Zahlungsaufforderung kann nur auferlegt werden, sofern die Diese Zahlungsaufforderung kann nur auferlegt werden, sofern die
Feststellung auf automatisierte Weise oder anhand eines technischen Feststellung auf automatisierte Weise oder anhand eines technischen
Hilfsmittels erfolgt ist und sofern der Prokurator des Königs Hilfsmittels erfolgt ist und sofern der Prokurator des Königs
befindet, dass Tatbestand und Identität des Zuwiderhandelnden befindet, dass Tatbestand und Identität des Zuwiderhandelnden
unbestreitbar feststehen. In diesem Fall liegt es nicht in der unbestreitbar feststehen. In diesem Fall liegt es nicht in der
Zuständigkeit des Prokurators des Königs, keine Zahlungsaufforderung Zuständigkeit des Prokurators des Königs, keine Zahlungsaufforderung
aufzuerlegen. Wenn der Tatbestand oder die Identität des Führers nach aufzuerlegen. Wenn der Tatbestand oder die Identität des Führers nach
Ansicht des Prokurators des Königs keineswegs erwiesen ist, ist das in Ansicht des Prokurators des Königs keineswegs erwiesen ist, ist das in
vorliegendem Artikel vorgesehene Zahlungsaufforderungsverfahren nicht vorliegendem Artikel vorgesehene Zahlungsaufforderungsverfahren nicht
anwendbar. anwendbar.
Strafverfolgung und Anwendung von Buch II Titel I Kapitel III des Strafverfolgung und Anwendung von Buch II Titel I Kapitel III des
Strafprozessgesetzbuches werden ausgeschlossen für Verstösse, die Strafprozessgesetzbuches werden ausgeschlossen für Verstösse, die
gemäss Artikel 65bis mit einer Aufforderung zur Zahlung eines gemäss Artikel 65bis mit einer Aufforderung zur Zahlung eines
Geldbetrags bestraft werden, unbeschadet jedoch der Möglichkeit für Geldbetrags bestraft werden, unbeschadet jedoch der Möglichkeit für
den Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden im Falle eines in den Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden im Falle eines in
Artikel 29 § 1 Absatz 1 erwähnten Verstosses sofort vor das Artikel 29 § 1 Absatz 1 erwähnten Verstosses sofort vor das
Polizeigericht zu laden, um die in Artikel 38 erwähnte Entziehung der Polizeigericht zu laden, um die in Artikel 38 erwähnte Entziehung der
Fahrerlaubnis zu erwirken. Fahrerlaubnis zu erwirken.
§ 2 - Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss § 2 - Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss
vorgesehene Geldstrafe zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht vorgesehene Geldstrafe zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht
überschreiten darf, wird vom König durch einen im Ministerrat überschreiten darf, wird vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass festgelegt. Der Betrag darf nicht unter 50 Euro beratenen Erlass festgelegt. Der Betrag darf nicht unter 50 Euro
liegen. liegen.
Wenn binnen einem Jahr nach der vom Prokurator des Königs auferlegten Wenn binnen einem Jahr nach der vom Prokurator des Königs auferlegten
Zahlungsaufforderung erneut ein in § 1 Absatz 1 erwähnter Verstoss Zahlungsaufforderung erneut ein in § 1 Absatz 1 erwähnter Verstoss
festgestellt wird, können die im vorhergehenden Absatz erwähnten festgestellt wird, können die im vorhergehenden Absatz erwähnten
Beträge verdoppelt werden. In diesem Fall obliegt es dem Prokurator Beträge verdoppelt werden. In diesem Fall obliegt es dem Prokurator
des Königs, entweder eine neue Zahlungsaufforderung aufzuerlegen oder des Königs, entweder eine neue Zahlungsaufforderung aufzuerlegen oder
Artikel 216bis, 216ter oder 216quater des Strafprozessgesetzbuches Artikel 216bis, 216ter oder 216quater des Strafprozessgesetzbuches
anzuwenden oder aber eine Strafverfolgung einzuleiten. anzuwenden oder aber eine Strafverfolgung einzuleiten.
Werden mehrere in § 1 erwähnte Verstösse gleichzeitig festgestellt, Werden mehrere in § 1 erwähnte Verstösse gleichzeitig festgestellt,
ist ein einmaliger Geldbetrag zu zahlen. ist ein einmaliger Geldbetrag zu zahlen.
Art. 65ter - § 1 - Gemäss Artikel 62 Absatz 8 wird dem Art. 65ter - § 1 - Gemäss Artikel 62 Absatz 8 wird dem
Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach
Feststellung des Verstosses eine Abschrift des Protokolls zugesandt. Feststellung des Verstosses eine Abschrift des Protokolls zugesandt.
Der Zuwiderhandelnde verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen ab dem Der Zuwiderhandelnde verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen ab dem
Datum des Versands der Abschrift des Protokolls, um dem Prokurator des Datum des Versands der Abschrift des Protokolls, um dem Prokurator des
Königs seine Verteidigungsmittel in Bezug auf die ihm zur Last Königs seine Verteidigungsmittel in Bezug auf die ihm zur Last
gelegten Straftaten zur Kenntnis zu bringen. gelegten Straftaten zur Kenntnis zu bringen.
§ 2 - Die in Artikel 65bis erwähnte Zahlungsaufforderung wird vom § 2 - Die in Artikel 65bis erwähnte Zahlungsaufforderung wird vom
Prokurator des Königs auferlegt und unterzeichnet und enthält Prokurator des Königs auferlegt und unterzeichnet und enthält
mindestens folgende Angaben: mindestens folgende Angaben:
1. Datum, 1. Datum,
2. Identität des Zuwiderhandelnden oder Nummernschild des Fahrzeugs, 2. Identität des Zuwiderhandelnden oder Nummernschild des Fahrzeugs,
mit dem der Verstoss begangen wurde, mit dem der Verstoss begangen wurde,
3. zur Last gelegte Taten und Gesetzesbestimmungen, gegen die 3. zur Last gelegte Taten und Gesetzesbestimmungen, gegen die
verstossen wurde, verstossen wurde,
4. Datum, Zeitpunkt und Ort der Feststellung des Verstosses, 4. Datum, Zeitpunkt und Ort der Feststellung des Verstosses,
5. Höhe des Betrags und Zahlungsweise, 5. Höhe des Betrags und Zahlungsweise,
6. Tag, an dem der Betrag spätestens gezahlt sein muss, und Zuschläge, 6. Tag, an dem der Betrag spätestens gezahlt sein muss, und Zuschläge,
wenn er nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wenn er nicht rechtzeitig gezahlt worden ist,
7. die Möglichkeit, beim Richter des Polizeigerichts Berufung 7. die Möglichkeit, beim Richter des Polizeigerichts Berufung
einzulegen, unbeschadet der Möglichkeit, die Einziehung des erhobenen einzulegen, unbeschadet der Möglichkeit, die Einziehung des erhobenen
Betrags durchzuführen. Betrags durchzuführen.
§ 3 - Die Aufforderung zur Zahlung des Betrags wird dem § 3 - Die Aufforderung zur Zahlung des Betrags wird dem
Zuwiderhandelnden binnen 40 Tagen nach Feststellung des Verstosses per Zuwiderhandelnden binnen 40 Tagen nach Feststellung des Verstosses per
Gerichtsbrief zugesandt. Gleichzeitig wird dem Einnehmer des Gerichtsbrief zugesandt. Gleichzeitig wird dem Einnehmer des
Domänenamtes eine Abschrift der Zahlungsaufforderung zugesandt. Domänenamtes eine Abschrift der Zahlungsaufforderung zugesandt.
§ 4 - Der Zuwiderhandelnde ist verpflichtet, den Betrag binnen einem § 4 - Der Zuwiderhandelnde ist verpflichtet, den Betrag binnen einem
Monat nach Notifizierung der Zahlungsaufforderung zu zahlen. Es wird Monat nach Notifizierung der Zahlungsaufforderung zu zahlen. Es wird
davon ausgegangen, dass die Notifizierung am zweiten Tag nach dem davon ausgegangen, dass die Notifizierung am zweiten Tag nach dem
Versandtag stattgefunden hat. Versandtag stattgefunden hat.
Wenn der Zuwiderhandelnde der Zahlungsaufforderung innerhalb der in Wenn der Zuwiderhandelnde der Zahlungsaufforderung innerhalb der in
Absatz 1 erwähnten Frist nicht vollständig nachkommt, wird der Betrag Absatz 1 erwähnten Frist nicht vollständig nachkommt, wird der Betrag
um 25 % erhöht. Diese Erhöhung findet keine Anwendung, wenn der um 25 % erhöht. Diese Erhöhung findet keine Anwendung, wenn der
Zuwiderhandelnde beim Polizeigericht Berufung einlegt. Zuwiderhandelnde beim Polizeigericht Berufung einlegt.
Der so erhöhte Betrag muss binnen einem Monat nach der Mahnung, in der Der so erhöhte Betrag muss binnen einem Monat nach der Mahnung, in der
der gemäss dem vorhergehenden Absatz erhöhte Betrag angegeben wird, der gemäss dem vorhergehenden Absatz erhöhte Betrag angegeben wird,
gezahlt werden. gezahlt werden.
§ 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde es innerhalb der in § 4 Absatz 3 § 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde es innerhalb der in § 4 Absatz 3
erwähnten Frist versäumt, den Betrag zu zahlen, wird die erwähnten Frist versäumt, den Betrag zu zahlen, wird die
Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar. Die Eintreibung Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar. Die Eintreibung
erfolgt durch den Einnehmer der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne. erfolgt durch den Einnehmer der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne.
§ 6 - Wenn der Zuwiderhandelnde nach erfolgter Mahnung es weiterhin § 6 - Wenn der Zuwiderhandelnde nach erfolgter Mahnung es weiterhin
versäumt, den gemäss § 4 Absatz 3 erhöhten Betrag vollständig zu versäumt, den gemäss § 4 Absatz 3 erhöhten Betrag vollständig zu
zahlen, kann der Einnehmer der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne zahlen, kann der Einnehmer der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne
des Wohnsitzes oder Hauptwohnortes des Zuwiderhandelnden oder des des Wohnsitzes oder Hauptwohnortes des Zuwiderhandelnden oder des
Ortes, an dem der Verstoss begangen wurde, das Fahrzeug, mit dem der Ortes, an dem der Verstoss begangen wurde, das Fahrzeug, mit dem der
Verstoss begangen wurde, oder das auf den Namen des Zuwiderhandelnden Verstoss begangen wurde, oder das auf den Namen des Zuwiderhandelnden
zugelassene Fahrzeug stilllegen. zugelassene Fahrzeug stilllegen.
Die Stilllegung wird frühestens am Tag der vollständigen Zahlung des Die Stilllegung wird frühestens am Tag der vollständigen Zahlung des
erhobenen Betrags und der eventuellen Kosten aufgehoben. Der erhobenen Betrags und der eventuellen Kosten aufgehoben. Der
Stilllegung wird auf Antrag des Einnehmers des Domänenamtes und des Stilllegung wird auf Antrag des Einnehmers des Domänenamtes und des
Einnehmers der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne ein Ende gesetzt. Einnehmers der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne ein Ende gesetzt.
Bei einer Stilllegung sind die Artikel 53 und 54 anwendbar. Hat der Bei einer Stilllegung sind die Artikel 53 und 54 anwendbar. Hat der
Zuwiderhandelnde den geschuldeten Betrag binnen sechs Monaten nach Zuwiderhandelnde den geschuldeten Betrag binnen sechs Monaten nach
Feststellung des Verstosses nicht gezahlt, kann der Einnehmer der Feststellung des Verstosses nicht gezahlt, kann der Einnehmer der
Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne den Zwangsverkauf des Fahrzeugs Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne den Zwangsverkauf des Fahrzeugs
vornehmen, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde der Eigentümer des vornehmen, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde der Eigentümer des
Fahrzeugs ist. Fahrzeugs ist.
§ 7 - Der Zuwiderhandelnde kann dem Richter des Polizeigerichts binnen § 7 - Der Zuwiderhandelnde kann dem Richter des Polizeigerichts binnen
vierzehn Tagen nach Notifizierung der Zahlungsaufforderung einen vierzehn Tagen nach Notifizierung der Zahlungsaufforderung einen
schriftlichen Antrag auf Widerruf der Zahlungsaufforderung oder auf schriftlichen Antrag auf Widerruf der Zahlungsaufforderung oder auf
Herabsetzung der Höhe des Betrags zusenden. Dieser Antrag ist nur nach Herabsetzung der Höhe des Betrags zusenden. Dieser Antrag ist nur nach
vollständiger Zahlung des gemäss § 4 Absatz 1 auferlegten Betrags vollständiger Zahlung des gemäss § 4 Absatz 1 auferlegten Betrags
zulässig, ausser wenn der Betreffende in Anwendung von Teil IV Buch I zulässig, ausser wenn der Betreffende in Anwendung von Teil IV Buch I
des Gerichtsgesetzbuches Gerichtskostenhilfe in Anspruch nehmen kann. des Gerichtsgesetzbuches Gerichtskostenhilfe in Anspruch nehmen kann.
Die Beschwerde wird durch einen Antrag erhoben, der bei der Kanzlei Die Beschwerde wird durch einen Antrag erhoben, der bei der Kanzlei
des Polizeigerichts des Amtsbereichs, wo der Verstoss begangen worden des Polizeigerichts des Amtsbereichs, wo der Verstoss begangen worden
ist, eingereicht wird. ist, eingereicht wird.
Der Polizeirichter befindet über die Rechtmässigkeit und die Der Polizeirichter befindet über die Rechtmässigkeit und die
Verhältnismässigkeit des auferlegten Betrags. Er kann die Entscheidung Verhältnismässigkeit des auferlegten Betrags. Er kann die Entscheidung
des Prokurators des Königs bestätigen, abändern oder widerrufen. des Prokurators des Königs bestätigen, abändern oder widerrufen.
Gegen die Entscheidung des Polizeirichters kann beim Gegen die Entscheidung des Polizeirichters kann beim
Korrektionalgericht, das als Berufungsinstanz entscheidet, Berufung Korrektionalgericht, das als Berufungsinstanz entscheidet, Berufung
eingelegt werden. Diese Berufung wird gemäss den Artikeln 1056 und eingelegt werden. Diese Berufung wird gemäss den Artikeln 1056 und
1057 des Gerichtsgesetzbuches eingelegt. Gegen das Urteil des 1057 des Gerichtsgesetzbuches eingelegt. Gegen das Urteil des
Korrektionalgerichts kann nur eine Kassationsbeschwerde eingelegt Korrektionalgerichts kann nur eine Kassationsbeschwerde eingelegt
werden. werden.
Unter Vorbehalt der Anwendung der vorhergehenden Absätze sind für die Unter Vorbehalt der Anwendung der vorhergehenden Absätze sind für die
Berufung beim Korrektionalgericht die Bestimmungen des Berufung beim Korrektionalgericht die Bestimmungen des
Gerichtsgesetzbuches anwendbar. » Gerichtsgesetzbuches anwendbar. »
Art. 32 - In Titel V derselben koordinierten Gesetze wird ein Kapitel Art. 32 - In Titel V derselben koordinierten Gesetze wird ein Kapitel
VI eingefügt, das die Artikel 68bis bis 68quinquies umfasst und wie VI eingefügt, das die Artikel 68bis bis 68quinquies umfasst und wie
folgt lautet: folgt lautet:
« Kapitel VI - Abkommen mit den Polizeizonen in Sachen « Kapitel VI - Abkommen mit den Polizeizonen in Sachen
Verkehrssicherheit Verkehrssicherheit
Art. 68bis - § 1 - Die Einnahmen aus den Geldstrafen im Art. 68bis - § 1 - Die Einnahmen aus den Geldstrafen im
strafrechtlichen Sinne im Bereich des Strassenverkehrs, aus den strafrechtlichen Sinne im Bereich des Strassenverkehrs, aus den
Zahlungsaufforderungen und den Beträgen, mit deren Zahlung die Zahlungsaufforderungen und den Beträgen, mit deren Zahlung die
Strafverfolgung erlischt, wie in vorliegenden koordinierten Gesetzen Strafverfolgung erlischt, wie in vorliegenden koordinierten Gesetzen
vorgesehen, werden gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Gesetze vorgesehen, werden gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Gesetze
teilweise den in Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur teilweise den in Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes definierten Polizeizonen zuerkannt, die mit dem Polizeidienstes definierten Polizeizonen zuerkannt, die mit dem
Minister des Innern und dem Minister der Mobilität und des Minister des Innern und dem Minister der Mobilität und des
Transportwesens ein Abkommen im Bereich der Verkehrssicherheit Transportwesens ein Abkommen im Bereich der Verkehrssicherheit
geschlossen haben. geschlossen haben.
§ 2 - Der Staat sorgt unter Einhaltung der durch vorliegendes Gesetz § 2 - Der Staat sorgt unter Einhaltung der durch vorliegendes Gesetz
festgelegten Regeln für die Einziehung der in § 1 erwähnten Einnahmen festgelegten Regeln für die Einziehung der in § 1 erwähnten Einnahmen
für Rechnung der Polizeizonen. für Rechnung der Polizeizonen.
Art. 68ter - Der den Polizeizonen zuerkannte Teil entspricht dem Art. 68ter - Der den Polizeizonen zuerkannte Teil entspricht dem
Gesamtbetrag der in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen abzüglich Gesamtbetrag der in Artikel 68bis § 1 erwähnten Einnahmen abzüglich
des Betrags dieser Einnahmen im Jahr 2002. des Betrags dieser Einnahmen im Jahr 2002.
Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember
2002 erreichten Verbraucherpreisindex gekoppelt. Diese Beträge werden 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gekoppelt. Diese Beträge werden
am 1. Januar jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorherigen Jahres am 1. Januar jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorherigen Jahres
erreichten Verbraucherpreisindex angepasst. erreichten Verbraucherpreisindex angepasst.
Ab 2003 wird der unter die Polizeizonen, die mit dem Minister des Ab 2003 wird der unter die Polizeizonen, die mit dem Minister des
Innern und dem Minister der Mobilität und des Transportwesens ein Innern und dem Minister der Mobilität und des Transportwesens ein
Abkommen im Bereich der Verkehrssicherheit geschlossen haben, zu Abkommen im Bereich der Verkehrssicherheit geschlossen haben, zu
verteilende Teil nach den durch einen im Ministerrat beratenen verteilende Teil nach den durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten festgelegt. Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten festgelegt.
Art. 68quater - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat Art. 68quater - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Kriterien und den Mechanismus, nach denen diese beratenen Erlass die Kriterien und den Mechanismus, nach denen diese
Verteilung unter die verschiedenen Polizeizonen, die ein in Artikel Verteilung unter die verschiedenen Polizeizonen, die ein in Artikel
68bis § 1 erwähntes Abkommen geschlossen haben, erfolgt. 68bis § 1 erwähntes Abkommen geschlossen haben, erfolgt.
Art. 68quinquies - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 68quinquies - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Bedingungen und Modalitäten fest, denen das in Artikel Erlass die Bedingungen und Modalitäten fest, denen das in Artikel
68bis § 1 erwähnte Abkommen genügen muss. 68bis § 1 erwähnte Abkommen genügen muss.
Im Abkommen sind die Durchführung einer Analyse der Im Abkommen sind die Durchführung einer Analyse der
Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone sowie die Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone sowie die
Erstellung eines Inventars über die bestehenden Tätigkeiten zur Erstellung eines Inventars über die bestehenden Tätigkeiten zur
Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit in der betreffenden Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit in der betreffenden
Polizeizone vorgesehen. Polizeizone vorgesehen.
Im Abkommen ist ebenfalls ein Aktionsplan vorgesehen, in dem Im Abkommen ist ebenfalls ein Aktionsplan vorgesehen, in dem
Prioritäten festgelegt sind und der entsprechend diesen Prioritäten Prioritäten festgelegt sind und der entsprechend diesen Prioritäten
folgende Punkte enthält: folgende Punkte enthält:
- die Durchführung von Aktionen zur Information der Öffentlichkeit - die Durchführung von Aktionen zur Information der Öffentlichkeit
über die Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone, über die Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone,
einschliesslich der Information über die Organisation von Kontrollen einschliesslich der Information über die Organisation von Kontrollen
und über deren Ergebnisse, und über deren Ergebnisse,
- die Durchführung von Vorbeugungsaktionen in Bezug auf die - die Durchführung von Vorbeugungsaktionen in Bezug auf die
Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone, Verkehrssicherheitsprobleme in der betreffenden Polizeizone,
- die Organisation von Kontrollaktionen unter Angabe der Ziele dieser - die Organisation von Kontrollaktionen unter Angabe der Ziele dieser
Aktionen. Aktionen.
Das Abkommen muss sich in den Rahmen des zonalen Sicherheitsplans Das Abkommen muss sich in den Rahmen des zonalen Sicherheitsplans
einfügen. einfügen.
Im Abkommen verpflichtet sich die Polizeizone, einen Koordinator zu Im Abkommen verpflichtet sich die Polizeizone, einen Koordinator zu
bestimmen, der über die tatsächliche Verwirklichung der angestrebten bestimmen, der über die tatsächliche Verwirklichung der angestrebten
Ziele im Bereich der Verkehrssicherheit wacht. Ziele im Bereich der Verkehrssicherheit wacht.
Die Polizeizone verpflichtet sich ebenfalls, den vorerwähnten Die Polizeizone verpflichtet sich ebenfalls, den vorerwähnten
Ministern einen Bewertungsbericht über die Ausführung des Abkommens Ministern einen Bewertungsbericht über die Ausführung des Abkommens
zuzusenden, der insbesondere die Aufteilung der Einsatzkräfte enthält, zuzusenden, der insbesondere die Aufteilung der Einsatzkräfte enthält,
die bei den verschiedenen, im Rahmen des Abkommens durchgeführten die bei den verschiedenen, im Rahmen des Abkommens durchgeführten
Aktionen eingesetzt wurden. » Aktionen eingesetzt wurden. »
Art. 33 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 69bis Art. 33 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 69bis
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 69bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und in « Art. 69bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und in
Abweichung von Artikel 40 des Strafgesetzbuches kann die Geldstrafe in Abweichung von Artikel 40 des Strafgesetzbuches kann die Geldstrafe in
Ermangelung einer Zahlung binnen zwei Monaten ab dem Entscheid oder Ermangelung einer Zahlung binnen zwei Monaten ab dem Entscheid oder
Urteil, wenn sie im kontradiktorischen Verfahren ergangen sind, oder Urteil, wenn sie im kontradiktorischen Verfahren ergangen sind, oder
ab ihrer Zustellung, wenn sie im Versäumniswege ergangen sind, durch ab ihrer Zustellung, wenn sie im Versäumniswege ergangen sind, durch
eine Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs, deren eine Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs, deren
Dauer durch das Urteil beziehungsweise den Verurteilungsentscheid Dauer durch das Urteil beziehungsweise den Verurteilungsentscheid
festgelegt wird und nicht mehr als einen Monat und nicht weniger als festgelegt wird und nicht mehr als einen Monat und nicht weniger als
acht Tage betragen darf, ersetzt werden. » acht Tage betragen darf, ersetzt werden. »
KAPITEL III - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL III - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 34 - In Buch II Titel VIII Kapitel II des Strafgesetzbuches wird Art. 34 - In Buch II Titel VIII Kapitel II des Strafgesetzbuches wird
ein Artikel 419bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 419bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 419bis - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf « Art. 419bis - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren und einer Geldstrafe von 50 bis zu 2.000 Euro oder mit nur Jahren und einer Geldstrafe von 50 bis zu 2.000 Euro oder mit nur
einer dieser Strafen wird jeder Verkehrsteilnehmer bestraft, der aus einer dieser Strafen wird jeder Verkehrsteilnehmer bestraft, der aus
Mangel an Vorsicht oder Vorsorge einen Verkehrsunfall verursacht, der Mangel an Vorsicht oder Vorsorge einen Verkehrsunfall verursacht, der
für eine Person den Tod zur Folge hat. » für eine Person den Tod zur Folge hat. »
Art. 35 - In Buch II Titel VIII Kapitel II des Strafgesetzbuches wird Art. 35 - In Buch II Titel VIII Kapitel II des Strafgesetzbuches wird
ein Artikel 420bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 420bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 420bis - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem « Art. 420bis - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem
Jahr und einer Geldstrafe von 50 bis zu 1.000 Euro oder mit nur einer Jahr und einer Geldstrafe von 50 bis zu 1.000 Euro oder mit nur einer
dieser Strafen wird jeder Verkehrsteilnehmer bestraft, der aus Mangel dieser Strafen wird jeder Verkehrsteilnehmer bestraft, der aus Mangel
an Vorsicht oder Vorsorge einen Verkehrsunfall verursacht, der an Vorsicht oder Vorsorge einen Verkehrsunfall verursacht, der
Körperverletzungen zur Folge hat. » Körperverletzungen zur Folge hat. »
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 5. März 1952 über die KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 5. März 1952 über die
Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne
Art. 36 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. März 1952 Art. 36 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. März 1952
über die Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne über die Zuschlagzehntel auf Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne
wird das Wort « vierzig » durch das Wort « fünfundvierzig » ersetzt. wird das Wort « vierzig » durch das Wort « fünfundvierzig » ersetzt.
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur
Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge
festzulegen festzulegen
Art. 37 - Der einzige Artikel des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur Art. 37 - Der einzige Artikel des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur
Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge
festzulegen, wird wie folgt ersetzt: festzulegen, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 1 - Einziger Artikel - Wenn Gemeinderäte gemäss den « Art. 1 - Einziger Artikel - Wenn Gemeinderäte gemäss den
Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei
Parkverordnungen erlassen, die sich auf das Parken mit Parkverordnungen erlassen, die sich auf das Parken mit
Parkzeitbeschränkung, das gebührenpflichtige Parken und das Parken auf Parkzeitbeschränkung, das gebührenpflichtige Parken und das Parken auf
einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz beziehen, dürfen sie für einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz beziehen, dürfen sie für
Kraftfahrzeuge Parkgebühren festlegen. » Kraftfahrzeuge Parkgebühren festlegen. »
KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes Polizeidienstes
Art. 38 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Art. 38 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird
der zweite Satz mit folgenden Wörtern ergänzt: der zweite Satz mit folgenden Wörtern ergänzt:
« nach einer Stellungnahme des für den Strassenverkehr zuständigen « nach einer Stellungnahme des für den Strassenverkehr zuständigen
Ministers über die sich auf die Verkehrssicherheit beziehenden Ministers über die sich auf die Verkehrssicherheit beziehenden
Elemente dieses Plans ». Elemente dieses Plans ».
Art. 39 - In Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 39 - In Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 2. April 2001, wird folgende Bestimmung beigefügt: Gesetz vom 2. April 2001, wird folgende Bestimmung beigefügt:
« 11. die in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das « 11. die in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt definierten Polizeiaufträge. » Polizeiamt definierten Polizeiaufträge. »
KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge
Art. 40 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Art. 40 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge werden die Wörter Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge werden die Wörter
« in Artikel 29 Absatz 2 » durch die Wörter « in Artikel 29 § 2 » « in Artikel 29 Absatz 2 » durch die Wörter « in Artikel 29 § 2 »
ersetzt. ersetzt.
Art. 41 - In Artikel 26 desselben Gesetzes werden die Wörter « durch Art. 41 - In Artikel 26 desselben Gesetzes werden die Wörter « durch
Artikel 29 Absatz 2 » durch die Wörter « durch Artikel 29 § 2 » Artikel 29 Absatz 2 » durch die Wörter « durch Artikel 29 § 2 »
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL VIII - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL VIII - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches
Art. 42 - Artikel 138 Nr. 6bis des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt Art. 42 - Artikel 138 Nr. 6bis des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird wie folgt ersetzt:
« 6bis. über die in den Artikeln 418 bis 420bis des Strafgesetzbuches « 6bis. über die in den Artikeln 418 bis 420bis des Strafgesetzbuches
vorgesehenen Vergehen, wenn die Tötung oder die Körperverletzungen die vorgesehenen Vergehen, wenn die Tötung oder die Körperverletzungen die
Folge eines Verkehrsunfalls sind. » Folge eines Verkehrsunfalls sind. »
Art. 43 - Artikel 163 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 43 - Artikel 163 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. April 1987, wird durch folgende Absätze ergänzt: Gesetz vom 27. April 1987, wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Wenn der Richter zu einer Geldstrafe verurteilt, berücksichtigt er « Wenn der Richter zu einer Geldstrafe verurteilt, berücksichtigt er
für die Bestimmung des Betrags die vom Angeklagten vorgebrachten für die Bestimmung des Betrags die vom Angeklagten vorgebrachten
Elemente mit Bezug auf seine soziale Lage. Elemente mit Bezug auf seine soziale Lage.
Der Richter kann eine unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegende Der Richter kann eine unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegende
Geldstrafe verhängen, wenn der Zuwiderhandelnde ein Dokument vorlegt, Geldstrafe verhängen, wenn der Zuwiderhandelnde ein Dokument vorlegt,
mit dem seine prekäre finanzielle Lage nachgewiesen wird. » mit dem seine prekäre finanzielle Lage nachgewiesen wird. »
Art. 44 - In Artikel 590 desselben Gesetzbuches, in neuem Wortlaut Art. 44 - In Artikel 590 desselben Gesetzbuches, in neuem Wortlaut
wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 über das wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 über das
Zentrale Strafregister, wird eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut Zentrale Strafregister, wird eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« 2bis. Zahlungsaufforderungen, die vom Prokurator des Königs in « 2bis. Zahlungsaufforderungen, die vom Prokurator des Königs in
Anwendung von Artikel 65bis der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze Anwendung von Artikel 65bis der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze
über die Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, » über die Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, »
Art. 45 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 45 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Gesetzes fest. vorliegenden Gesetzes fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministern der Mobilität und des Transportwesens Die Ministern der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL. P. DEWAEL
^