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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 mei 2002 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan de gemeenten moeten voldoen om een financiële toelage van de Staat te genieten in het kader van een overeenkomst betreffende de criminaliteitspreventie | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mai 2002 déterminant les conditions auxquelles les communes doivent satisfaire pour bénéficier d'une allocation financière dans le cadre d'une convention relative à la prévention de la criminalité |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 mei 2002 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan de gemeenten moeten voldoen om een financiële toelage van de Staat te genieten in het kader van een overeenkomst betreffende de criminaliteitspreventie | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mai 2002 déterminant les conditions auxquelles les communes doivent satisfaire pour bénéficier d'une allocation financière dans le cadre d'une convention relative à la prévention de la criminalité |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 27 mei 2002 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan de | royal du 27 mai 2002 déterminant les conditions auxquelles les |
gemeenten moeten voldoen om een financiële toelage van de Staat te | communes doivent satisfaire pour bénéficier d'une allocation |
genieten in het kader van een overeenkomst betreffende de | financière dans le cadre d'une convention relative à la prévention de |
criminaliteitspreventie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | la criminalité, établi par le Service central de traduction allemande |
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprés du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 27 mei 2002 tot vaststelling | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mai 2002 |
van de voorwaarden waaraan de gemeenten moeten voldoen om een | déterminant les conditions auxquelles les communes doivent satisfaire |
financiële toelage van de Staat te genieten in het kader van een | pour bénéficier d'une allocation financière dans le cadre d'une |
overeenkomst betreffende de criminaliteitspreventie. | convention relative à la prévention de la criminalité. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003. | Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
27. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für | 27. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für |
die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer | die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer |
Vereinbarung über die Verbrechensverhütung | Vereinbarung über die Verbrechensverhütung |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Ihnen zur | der Königliche Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Ihnen zur |
Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Bedingungen festzulegen, | Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Bedingungen festzulegen, |
die die Gemeinden erfüllen müssen, um eine finanzielle Beihilfe vom | die die Gemeinden erfüllen müssen, um eine finanzielle Beihilfe vom |
Ministerium des Innern im Rahmen einer Vereinbarung über die | Ministerium des Innern im Rahmen einer Vereinbarung über die |
Verbrechensverhütung zu erhalten. | Verbrechensverhütung zu erhalten. |
Es handelt sich um die Ausführung von Artikel 69 Absatz 1 des Gesetzes | Es handelt sich um die Ausführung von Artikel 69 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen. | vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen. |
Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses ersetzt den Königlichen | Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses ersetzt den Königlichen |
Erlass vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen für den | Erlass vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen für den |
Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die | Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die |
Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung | Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung |
von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes und den | von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes und den |
Königlichen Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Bedingungen, | Königlichen Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Bedingungen, |
unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen des Staates | unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen des Staates |
im Bereich der Sicherheit erhalten können. | im Bereich der Sicherheit erhalten können. |
Diese beiden Erlasse sind in der Tat veraltet und werden aufgehoben. | Diese beiden Erlasse sind in der Tat veraltet und werden aufgehoben. |
Zum einen stimmen sie nicht mehr mit der neuen Polizeistruktur, wie | Zum einen stimmen sie nicht mehr mit der neuen Polizeistruktur, wie |
sie durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | sie durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes festgelegt | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes festgelegt |
wird, überein. | wird, überein. |
So enthalten die Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen bis 2001 | So enthalten die Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen bis 2001 |
sowohl einen Abschnitt in Bezug auf die nicht polizeiliche Prävention | sowohl einen Abschnitt in Bezug auf die nicht polizeiliche Prävention |
als auch einen Abschnitt in Bezug auf die Polizei, wobei Letzterer | als auch einen Abschnitt in Bezug auf die Polizei, wobei Letzterer |
darauf abzielt, die bürgernahe Polizei zu entwickeln, | darauf abzielt, die bürgernahe Polizei zu entwickeln, |
Polizeihilfsbedienstete anzuwerben, die Kommissariate zu verbessern | Polizeihilfsbedienstete anzuwerben, die Kommissariate zu verbessern |
wie auch sicherer zu machen und schliesslich die Rolle der Polizei | wie auch sicherer zu machen und schliesslich die Rolle der Polizei |
gegenüber den Opfern herauszustellen. Wie in Artikel 41 des | gegenüber den Opfern herauszustellen. Wie in Artikel 41 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 vorgesehen, unterstützt die | vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 vorgesehen, unterstützt die |
Föderalbehörde diese Aufträge seit dem 1. Januar 2002 jedoch über die | Föderalbehörde diese Aufträge seit dem 1. Januar 2002 jedoch über die |
föderale Subvention an die Polizeizone. Der Abschnitt in Bezug auf die | föderale Subvention an die Polizeizone. Der Abschnitt in Bezug auf die |
Polizei verschwindet demzufolge aus den Vereinbarungen, die nur noch | Polizei verschwindet demzufolge aus den Vereinbarungen, die nur noch |
einen Abschnitt in Bezug auf die nicht polizeiliche Prävention | einen Abschnitt in Bezug auf die nicht polizeiliche Prävention |
enthalten, die die Föderalbehörde mit der Gemeinde verbindet. | enthalten, die die Föderalbehörde mit der Gemeinde verbindet. |
Zum anderen hat die Regierung anlässlich des Ministerrates vom 4. Mai | Zum anderen hat die Regierung anlässlich des Ministerrates vom 4. Mai |
2001 beschlossen, die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 69 | 2001 beschlossen, die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 69 |
Absatz 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer | Absatz 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen vorgesehenen Beihilfe objektiver zu gestalten. Fortan | Bestimmungen vorgesehenen Beihilfe objektiver zu gestalten. Fortan |
müssen die betreffenden Gemeinden eine der nachstehenden Bedingungen | müssen die betreffenden Gemeinden eine der nachstehenden Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
- einen städtischen Charakter aufweisen: Damit den Problemen in den | - einen städtischen Charakter aufweisen: Damit den Problemen in den |
Vierteln mittelgrosser bis grosser Städte Rechnung getragen wird, | Vierteln mittelgrosser bis grosser Städte Rechnung getragen wird, |
werden die Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von über 60 000 | werden die Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von über 60 000 |
ausgewählt, | ausgewählt, |
- zu den Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten pro Einwohner | - zu den Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten pro Einwohner |
gehören. Die gewährten Beihilfen sollen lokale Projekte zur | gehören. Die gewährten Beihilfen sollen lokale Projekte zur |
Verbrechensverhütung unterstützen. Demnach müssen die | Verbrechensverhütung unterstützen. Demnach müssen die |
anspruchsberechtigten Gemeinden unter den Gemeinden ausgewählt werden, | anspruchsberechtigten Gemeinden unter den Gemeinden ausgewählt werden, |
die mit den meisten Kriminalitätsproblemen konfrontiert sind. Nicht | die mit den meisten Kriminalitätsproblemen konfrontiert sind. Nicht |
alle in der Kriminalstatistik der integrierten Polizei enthaltenen | alle in der Kriminalstatistik der integrierten Polizei enthaltenen |
Kriminalitätsangaben werden verwendet. Die Gesamtrate stellt auch | Kriminalitätsangaben werden verwendet. Die Gesamtrate stellt auch |
nicht den wichtigsten Indikator für die tatsächlichen kriminellen | nicht den wichtigsten Indikator für die tatsächlichen kriminellen |
Taten und ihre weitere Entwicklung dar. Daher ist beschlossen worden, | Taten und ihre weitere Entwicklung dar. Daher ist beschlossen worden, |
die Auswahl der berücksichtigten Straftaten restriktiver zu gestalten. | die Auswahl der berücksichtigten Straftaten restriktiver zu gestalten. |
Straftaten, bei denen Proaktivität (z.B.: Drogendelikte), | Straftaten, bei denen Proaktivität (z.B.: Drogendelikte), |
Registrierungspraktiken (z.B.: Fahrraddiebstahl) oder Aussageverhalten | Registrierungspraktiken (z.B.: Fahrraddiebstahl) oder Aussageverhalten |
(z.B.: Gewalt innerhalb der Familie) bekanntlich eine Rolle spielen, | (z.B.: Gewalt innerhalb der Familie) bekanntlich eine Rolle spielen, |
werden nicht berücksichtigt. Straftaten, deren Bekämpfung nicht unter | werden nicht berücksichtigt. Straftaten, deren Bekämpfung nicht unter |
die Aufträge der Sicherheits- oder Vorbeugungsvereinbarung fallen | die Aufträge der Sicherheits- oder Vorbeugungsvereinbarung fallen |
(z.B.: Verwaltungsunrecht), bleiben gleichermassen unberücksichtigt. | (z.B.: Verwaltungsunrecht), bleiben gleichermassen unberücksichtigt. |
Auf dieser Grundlage sind schliesslich folgende Delikte berücksichtigt | Auf dieser Grundlage sind schliesslich folgende Delikte berücksichtigt |
worden: Autodiebstahl, andere Diebstähle (ausser Fahrraddiebstahl), | worden: Autodiebstahl, andere Diebstähle (ausser Fahrraddiebstahl), |
Wandalismus und Körperverletzung ausserhalb der Familie, | Wandalismus und Körperverletzung ausserhalb der Familie, |
- zu den Gemeinden mit den niedrigsten Durchschnittseinkommen pro | - zu den Gemeinden mit den niedrigsten Durchschnittseinkommen pro |
Einwohner gehören, darüber hinaus eine Einwohnerzahl von über 10 000 | Einwohner gehören, darüber hinaus eine Einwohnerzahl von über 10 000 |
zählen und eine Kriminalitätsrate haben, die in das 1. nationale | zählen und eine Kriminalitätsrate haben, die in das 1. nationale |
Quartil fällt. Hierdurch sollen relativ städtische Gemeinden mit | Quartil fällt. Hierdurch sollen relativ städtische Gemeinden mit |
schlechter sozioökonomischer Lage ausgewählt werden, die sich mit | schlechter sozioökonomischer Lage ausgewählt werden, die sich mit |
Kriminalitätsproblemen auseinander setzen müssen, ohne jedoch zu den | Kriminalitätsproblemen auseinander setzen müssen, ohne jedoch zu den |
Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten zu gehören. Zum 1. | Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten zu gehören. Zum 1. |
nationalen Quartil gehören, bedeutet, sich im oberen Viertel der | nationalen Quartil gehören, bedeutet, sich im oberen Viertel der |
Tabelle befinden, in der sämtliche Gemeinden auf der Grundlage der | Tabelle befinden, in der sämtliche Gemeinden auf der Grundlage der |
berücksichtigten Kriminalitätsrate in abnehmender Grössenordnung | berücksichtigten Kriminalitätsrate in abnehmender Grössenordnung |
aufgelistet sind. | aufgelistet sind. |
Der Deutlichkeit halber und als Antwort auf die Bemerkung des | Der Deutlichkeit halber und als Antwort auf die Bemerkung des |
Staatsrates werden im vorliegenden Erlass des Weiteren die Modalitäten | Staatsrates werden im vorliegenden Erlass des Weiteren die Modalitäten |
bezüglich der Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel unter die | bezüglich der Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel unter die |
anspruchsberechtigten Gemeinden sowie die Modalitäten der Kontrolle | anspruchsberechtigten Gemeinden sowie die Modalitäten der Kontrolle |
und der Gewährung dieser finanziellen Beihilfen an die Gemeinden | und der Gewährung dieser finanziellen Beihilfen an die Gemeinden |
festgelegt. | festgelegt. |
Besprechung der Artikel: | Besprechung der Artikel: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmung: | KAPITEL I - Begriffsbestimmung: |
In Artikel 1 wird der Begriff « Kriminalitätsrate » definiert, so wie | In Artikel 1 wird der Begriff « Kriminalitätsrate » definiert, so wie |
er in vorliegendem Bericht an Ihre Majestät erläutert wird. | er in vorliegendem Bericht an Ihre Majestät erläutert wird. |
KAPITEL II - Gewährungsbedingungen: | KAPITEL II - Gewährungsbedingungen: |
Gemäss dem Gutachten des Staatsrates werden in Artikel 2 die | Gemäss dem Gutachten des Staatsrates werden in Artikel 2 die |
bezuschussten Massnahmen bestimmt. | bezuschussten Massnahmen bestimmt. |
In Artikel 3 werden die Bedingungen festgelegt, die die Gemeinden | In Artikel 3 werden die Bedingungen festgelegt, die die Gemeinden |
erfüllen müssen, um vom Minister des Innern bestimmt zu werden. Es | erfüllen müssen, um vom Minister des Innern bestimmt zu werden. Es |
handelt sich um eine weiter oben im Bericht an Ihre Majestät erwähnte | handelt sich um eine weiter oben im Bericht an Ihre Majestät erwähnte |
Bedingung. Dieser Artikel ist mit Hilfe des Gutachtens der | Bedingung. Dieser Artikel ist mit Hilfe des Gutachtens der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates verdeutlicht worden. Der | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates verdeutlicht worden. Der |
Minister des Innern bestimmt die für die Gewährung der Beihilfe in | Minister des Innern bestimmt die für die Gewährung der Beihilfe in |
Frage kommenden Gemeinden auf der Grundlage der vorerwähnten | Frage kommenden Gemeinden auf der Grundlage der vorerwähnten |
Bedingungen und der verfügbaren Haushaltsmittel. Da es sich bei der | Bedingungen und der verfügbaren Haushaltsmittel. Da es sich bei der |
Anzahl Gemeinden, die auf der Grundlage der Einwohnerzahl ausgewählt | Anzahl Gemeinden, die auf der Grundlage der Einwohnerzahl ausgewählt |
werden, um eine feste Angabe handelt, muss hinsichtlich der übrigen | werden, um eine feste Angabe handelt, muss hinsichtlich der übrigen |
Bedingungen in Anbetracht der verfügbaren Mittel notwendigerweise eine | Bedingungen in Anbetracht der verfügbaren Mittel notwendigerweise eine |
Höchstzahl auszuwählender Gemeinden festgelegt werden. Zugleich bemüht | Höchstzahl auszuwählender Gemeinden festgelegt werden. Zugleich bemüht |
man sich hierbei, eine ausgeglichene Auswahl für das ganze | man sich hierbei, eine ausgeglichene Auswahl für das ganze |
Staatsgebiet zu erreichen. | Staatsgebiet zu erreichen. |
Der Minister des Innern kann beschliessen, eine die Auswahlbedingungen | Der Minister des Innern kann beschliessen, eine die Auswahlbedingungen |
erfüllende Gemeinde unberücksichtigt zu lassen, dies aber lediglich | erfüllende Gemeinde unberücksichtigt zu lassen, dies aber lediglich |
aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Gouverneurs der | aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Gouverneurs der |
Provinz, in der sich die Gemeinde befindet. Diese Bestimmung ist für | Provinz, in der sich die Gemeinde befindet. Diese Bestimmung ist für |
den Sonderfall vorgesehen, in dem die Auswahl einer Gemeinde aus | den Sonderfall vorgesehen, in dem die Auswahl einer Gemeinde aus |
Sachverhalten resultiert, für die eine Vereinbarung nur wenig oder | Sachverhalten resultiert, für die eine Vereinbarung nur wenig oder |
sogar keinen Nutzen hätte (Beispiel: eine Gemeinde, deren hohe | sogar keinen Nutzen hätte (Beispiel: eine Gemeinde, deren hohe |
Kriminalitätsrate lediglich auf ein grosses Einkaufszentrum | Kriminalitätsrate lediglich auf ein grosses Einkaufszentrum |
zurückzuführen ist (Ladendiebstähle)). | zurückzuführen ist (Ladendiebstähle)). |
In Artikel 4 werden die Kriterien bestimmt, auf die zurückgegriffen | In Artikel 4 werden die Kriterien bestimmt, auf die zurückgegriffen |
werden muss, um den Betrag der Beihilfe festzulegen. In diesem Artikel | werden muss, um den Betrag der Beihilfe festzulegen. In diesem Artikel |
wird somit auf die Empfehlung der Gesetzgebungsabteilung des | wird somit auf die Empfehlung der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates eingegangen, die diesbezüglichen allgemeinen Bedingungen | Staatsrates eingegangen, die diesbezüglichen allgemeinen Bedingungen |
festzuschreiben, obwohl Artikel 69 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März | festzuschreiben, obwohl Artikel 69 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März |
1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen besagt, dass die | 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen besagt, dass die |
zusätzlichen Bedingungen und die Modalitäten hinsichtlich der | zusätzlichen Bedingungen und die Modalitäten hinsichtlich der |
Gewährung der betreffenden Beihilfen sowie der Betrag der Beihilfe in | Gewährung der betreffenden Beihilfen sowie der Betrag der Beihilfe in |
der Vereinbarung zwischen dem Minister des Innern und den ausgewählten | der Vereinbarung zwischen dem Minister des Innern und den ausgewählten |
Gemeinden festgelegt werden. | Gemeinden festgelegt werden. |
In den Artikeln 5 bis 9 wird der Empfehlung der Gesetzgebungsabteilung | In den Artikeln 5 bis 9 wird der Empfehlung der Gesetzgebungsabteilung |
des Staatsrates gefolgt, die Modalitäten für die Kontrolle der | des Staatsrates gefolgt, die Modalitäten für die Kontrolle der |
Gewährung der Beihilfen an die Gemeinden in den vorliegenden Erlass | Gewährung der Beihilfen an die Gemeinden in den vorliegenden Erlass |
einzubinden. In diesen beiden Artikeln werden daher die Modalitäten | einzubinden. In diesen beiden Artikeln werden daher die Modalitäten |
für die Kontrolle der Gewährung der betreffenden Beihilfen übernommen, | für die Kontrolle der Gewährung der betreffenden Beihilfen übernommen, |
die in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur | die in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur |
Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen | Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen |
Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für | Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für |
die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für | die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für |
Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht | Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht |
enthalten sind, wobei diese Kontrollmodalitäten aktualisiert und dem | enthalten sind, wobei diese Kontrollmodalitäten aktualisiert und dem |
vorliegenden Erlass angepasst worden sind. | vorliegenden Erlass angepasst worden sind. |
KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen: | KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen: |
Die Artikel 10 und 11 bedürfen keines Kommentars. | Die Artikel 10 und 11 bedürfen keines Kommentars. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Die Artikel 12 und 13 bedürfen keines Kommentars. | Die Artikel 12 und 13 bedürfen keines Kommentars. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
27. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für | 27. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für |
die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer | die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer |
Vereinbarung über die Verbrechensverhütung | Vereinbarung über die Verbrechensverhütung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1, abgeändert durch | Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 25. Mai 1999; | die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 25. Mai 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der |
Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit | Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit |
Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an | Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an |
Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres | Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres |
Polizeidienstes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. | Polizeidienstes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. |
August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 | August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 |
zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer | zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer |
Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer | Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer |
finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem | finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem |
Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes; | Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der |
Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen | Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen |
des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten können; | des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten können; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der |
Kontrollmodalitäten bei der Gewährung einer finanziellen Beihilfe an | Kontrollmodalitäten bei der Gewährung einer finanziellen Beihilfe an |
Gemeinden beim Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung oder bei der | Gemeinden beim Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung oder bei der |
Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes; | Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Festlegung |
der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an | der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an |
Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für die | Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für die |
Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für | Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für |
Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht, | Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht, |
insbesondere der Artikel 5 bis 10, abgeändert durch den Königlichen | insbesondere der Artikel 5 bis 10, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 30. August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | Erlass vom 30. August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
12. August 1994 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer | 12. August 1994 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer |
finanziellen Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem | finanziellen Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem |
Zivilpersonal für die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, | Zivilpersonal für die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, |
für Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht; | für Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. August 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. August 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
September 2001; | September 2001; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.355/2 des Staatsrates vom 19. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.355/2 des Staatsrates vom 19. November |
2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz und im Einverständnis mit Unseren Ministern, die im Rat darüber | Justiz und im Einverständnis mit Unseren Ministern, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmung | KAPITEL I - Begriffsbestimmung |
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter | Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter |
Kriminalitätsrate die Zahlen in Bezug auf Autodiebstähle, andere | Kriminalitätsrate die Zahlen in Bezug auf Autodiebstähle, andere |
Diebstähle (ausser Fahrraddiebstählen), Wandalismus sowie | Diebstähle (ausser Fahrraddiebstählen), Wandalismus sowie |
Körperverletzung ausserhalb der Familie, die aus der Kriminalstatistik | Körperverletzung ausserhalb der Familie, die aus der Kriminalstatistik |
der Polizei stammen und den Zeitraum vom viertletzten bis zum | der Polizei stammen und den Zeitraum vom viertletzten bis zum |
vorletzten Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe abdecken. | vorletzten Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe abdecken. |
KAPITEL II - Gewährungsbedingungen | KAPITEL II - Gewährungsbedingungen |
Art. 2 - Die zwischen dem Minister des Innern und den betroffenen | Art. 2 - Die zwischen dem Minister des Innern und den betroffenen |
Gemeinden getroffene Vereinbarung ist dazu bestimmt, Massnahmen zu | Gemeinden getroffene Vereinbarung ist dazu bestimmt, Massnahmen zu |
bezuschussen: | bezuschussen: |
1. mit denen die Sicherheit der Bürger in den Städten und Gemeinden | 1. mit denen die Sicherheit der Bürger in den Städten und Gemeinden |
garantiert wird, | garantiert wird, |
2. die zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen, | 2. die zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen, |
3. die den lokalen Bedürfnissen in Sachen Sicherheit und Schutz des | 3. die den lokalen Bedürfnissen in Sachen Sicherheit und Schutz des |
Bürgers nachkommen, | Bürgers nachkommen, |
4. mit denen den Bedürfnissen vor Ort nachgekommen wird und eine | 4. mit denen den Bedürfnissen vor Ort nachgekommen wird und eine |
angepasste Lösung für die in den Gemeinden auftretenden Probleme | angepasste Lösung für die in den Gemeinden auftretenden Probleme |
geliefert wird, | geliefert wird, |
5. mit denen der Besorgtheit der Bürger hinsichtlich der Kriminalität | 5. mit denen der Besorgtheit der Bürger hinsichtlich der Kriminalität |
Rechnung getragen wird, | Rechnung getragen wird, |
6. die sich in eine langfristige Planung einfügen, | 6. die sich in eine langfristige Planung einfügen, |
7. die in eine globale Sicherheitspolitik der Gemeinden fallen, | 7. die in eine globale Sicherheitspolitik der Gemeinden fallen, |
8. mit denen das soziale Gefüge in den Gemeinden wiederhergestellt und | 8. mit denen das soziale Gefüge in den Gemeinden wiederhergestellt und |
verstärkt wird, | verstärkt wird, |
9. mit denen das Unsicherheitsgefühl bekämpft wird, | 9. mit denen das Unsicherheitsgefühl bekämpft wird, |
10. mit denen an der Bekämpfung von Phänomenen teilgenommen wird, | 10. mit denen an der Bekämpfung von Phänomenen teilgenommen wird, |
deren Beherrschung ein prioritäres Ziel des föderalen Sicherheitsplans | deren Beherrschung ein prioritäres Ziel des föderalen Sicherheitsplans |
und des Richtlinienplans der Föderalregierung über die | und des Richtlinienplans der Föderalregierung über die |
Drogenproblematik ist. | Drogenproblematik ist. |
Art. 3 - Um eine solche Vereinbarung treffen zu können, muss die | Art. 3 - Um eine solche Vereinbarung treffen zu können, muss die |
Gemeinde an dem vom Minister des Innern festgelegten Datum und für die | Gemeinde an dem vom Minister des Innern festgelegten Datum und für die |
von ihm festgelegte Zeitdauer eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | von ihm festgelegte Zeitdauer eine der folgenden Bedingungen erfüllen: |
1. eine Bevölkerungszahl von über 60 000 aufweisen, | 1. eine Bevölkerungszahl von über 60 000 aufweisen, |
2. zu den Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten pro Einwohner, | 2. zu den Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten pro Einwohner, |
wie oben definiert, gehören, | wie oben definiert, gehören, |
3. zu den Gemeinden mit den niedrigsten Durchschnittseinkommen pro | 3. zu den Gemeinden mit den niedrigsten Durchschnittseinkommen pro |
Einwohner gehören, darüber hinaus mehr als 10 000 Einwohner zählen und | Einwohner gehören, darüber hinaus mehr als 10 000 Einwohner zählen und |
eine Kriminalitätsrate aufweisen, die in das erste nationale Quartil | eine Kriminalitätsrate aufweisen, die in das erste nationale Quartil |
fällt. | fällt. |
Der Minister des Innern stuft pro Region alle Gemeinden nach den unter | Der Minister des Innern stuft pro Region alle Gemeinden nach den unter |
den Nummern 2 und 3 bestimmten Kriterien ein und wählt die | den Nummern 2 und 3 bestimmten Kriterien ein und wählt die |
besteingestuften unter Berücksichtigung der verfügbaren | besteingestuften unter Berücksichtigung der verfügbaren |
Haushaltsmittel aus. | Haushaltsmittel aus. |
Der Minister des Innern kann beschliessen, eine in Absatz 1 erwähnte | Der Minister des Innern kann beschliessen, eine in Absatz 1 erwähnte |
Gemeinde aufgrund der Stellungnahme des Gouverneurs der Provinz, zu | Gemeinde aufgrund der Stellungnahme des Gouverneurs der Provinz, zu |
der die Gemeinde gehört, unberücksichtigt zu lassen. | der die Gemeinde gehört, unberücksichtigt zu lassen. |
Art. 4 - Die verfügbaren Haushaltsmittel werden auf der Grundlage der | Art. 4 - Die verfügbaren Haushaltsmittel werden auf der Grundlage der |
Einwohnerzahl, der Kriminalitätsrate und des Durchschnittseinkommens | Einwohnerzahl, der Kriminalitätsrate und des Durchschnittseinkommens |
pro Einwohner unter die anspruchsberechtigten Gemeinden verteilt. | pro Einwohner unter die anspruchsberechtigten Gemeinden verteilt. |
Art. 5 - In der Vereinbarung wird bestimmt, welche Initiativen von der | Art. 5 - In der Vereinbarung wird bestimmt, welche Initiativen von der |
Gemeinde im Bereich Verbrechensverhütung entwickelt werden. | Gemeinde im Bereich Verbrechensverhütung entwickelt werden. |
Die Städte und Gemeinden, die eine Vereinbarung getroffen haben, haben | Die Städte und Gemeinden, die eine Vereinbarung getroffen haben, haben |
die Möglichkeit, für die Ausarbeitung und Umsetzung der Projekte mit | die Möglichkeit, für die Ausarbeitung und Umsetzung der Projekte mit |
mehreren bestehenden, erfahrenen Vereinigungen zusammenzuarbeiten. In | mehreren bestehenden, erfahrenen Vereinigungen zusammenzuarbeiten. In |
diesem Fall werden die Modalitäten, nach denen die Mittel für die | diesem Fall werden die Modalitäten, nach denen die Mittel für die |
Ausarbeitung und Verwirklichung der Projekte zur Verfügung gestellt | Ausarbeitung und Verwirklichung der Projekte zur Verfügung gestellt |
werden, in der Vereinbarung näher bestimmt. | werden, in der Vereinbarung näher bestimmt. |
Art. 6 - Bei der Personalanwerbung wird je nach betreffender | Art. 6 - Bei der Personalanwerbung wird je nach betreffender |
Personalkategorie nachstehende maximale Pauschalbeihilfe gewährt: | Personalkategorie nachstehende maximale Pauschalbeihilfe gewährt: |
Stufe 1: euro 39.662,96, | Stufe 1: euro 39.662,96, |
Stufe 2+: euro 32.226,16, | Stufe 2+: euro 32.226,16, |
Stufe 2: euro 27.268,29, | Stufe 2: euro 27.268,29, |
Stufe 3: euro 24.789,35, | Stufe 3: euro 24.789,35, |
Stufe 4: euro 19.831,48. | Stufe 4: euro 19.831,48. |
Falls die betreffenden Personen nur für einen Teil des | Falls die betreffenden Personen nur für einen Teil des |
Bezugshaushaltsjahres angeworben werden, wird die finanzielle Beihilfe | Bezugshaushaltsjahres angeworben werden, wird die finanzielle Beihilfe |
im Verhältnis zur effektiv geleisteten Arbeitszeit reduziert. | im Verhältnis zur effektiv geleisteten Arbeitszeit reduziert. |
Art. 7 - Der Minister des Innern bittet die Gemeinden um die | Art. 7 - Der Minister des Innern bittet die Gemeinden um die |
Erstellung eines jährlichen Evaluationsberichts über die verschiedenen | Erstellung eines jährlichen Evaluationsberichts über die verschiedenen |
Projekte, die in der Vereinbarung vorgesehen sind. | Projekte, die in der Vereinbarung vorgesehen sind. |
Der Minister des Innern bestimmt jedes Jahr den genauen Inhalt und die | Der Minister des Innern bestimmt jedes Jahr den genauen Inhalt und die |
Modalitäten für die Gestaltung dieses Berichts. | Modalitäten für die Gestaltung dieses Berichts. |
Art. 8 - Der Minister des Innern organisiert eine regelmässige | Art. 8 - Der Minister des Innern organisiert eine regelmässige |
Kontrolle, um sich zu vergewissern, dass die Gemeinden die Bedingungen | Kontrolle, um sich zu vergewissern, dass die Gemeinden die Bedingungen |
einhalten, die der Gewährung der finanziellen Beihilfen aufgrund des | einhalten, die der Gewährung der finanziellen Beihilfen aufgrund des |
vorliegenden Erlasses zugrunde liegen. Hierzu stützt er sich vor allem | vorliegenden Erlasses zugrunde liegen. Hierzu stützt er sich vor allem |
auf die Evaluationsberichte, die die Gemeinden ihm übermittelt haben. | auf die Evaluationsberichte, die die Gemeinden ihm übermittelt haben. |
Hält eine Gemeinde die in der Vereinbarung festgeschriebenen | Hält eine Gemeinde die in der Vereinbarung festgeschriebenen |
Bedingungen nicht ein, kann der Minister des Innern beschliessen, dass | Bedingungen nicht ein, kann der Minister des Innern beschliessen, dass |
die Zahlung der Pauschalbeihilfe eingestellt wird und diese ganz oder | die Zahlung der Pauschalbeihilfe eingestellt wird und diese ganz oder |
teilweise zurückgefordert wird. | teilweise zurückgefordert wird. |
Die Rückforderung geschieht durch das Landesamt für soziale Sicherheit | Die Rückforderung geschieht durch das Landesamt für soziale Sicherheit |
der provinzialen und lokalen Verwaltungen, nachdem der Minister oder | der provinzialen und lokalen Verwaltungen, nachdem der Minister oder |
sein Beauftragter dies veranlasst hat. | sein Beauftragter dies veranlasst hat. |
Art. 9 - Der Minister oder sein Beauftragter legt nach Stellungnahme | Art. 9 - Der Minister oder sein Beauftragter legt nach Stellungnahme |
der Finanzinspektion die Beträge zurück, die zur Deckung des | der Finanzinspektion die Beträge zurück, die zur Deckung des |
Zuschusses nötig sind, der den Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung | Zuschusses nötig sind, der den Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung |
getroffen worden ist, gewährt worden ist. | getroffen worden ist, gewährt worden ist. |
Bei der Auszahlung der finanziellen Beihilfe wird ein Teilbetrag von | Bei der Auszahlung der finanziellen Beihilfe wird ein Teilbetrag von |
70 % des zuerkannten Gesamtbetrags ausbezahlt. Dieser Teilbetrag wird | 70 % des zuerkannten Gesamtbetrags ausbezahlt. Dieser Teilbetrag wird |
bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gezahlt. Der Restbetrag | bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gezahlt. Der Restbetrag |
wird nach Ablauf der Vereinbarung und nach eingehender Überprüfung der | wird nach Ablauf der Vereinbarung und nach eingehender Überprüfung der |
Belege ausgezahlt. Diese Überprüfung muss nachweisen, dass alle im | Belege ausgezahlt. Diese Überprüfung muss nachweisen, dass alle im |
Rahmen der Vereinbarung getätigten Ausgaben tatsächlich zur | Rahmen der Vereinbarung getätigten Ausgaben tatsächlich zur |
Durchführung der Massnahmen, wie sie in der Vereinbarung | Durchführung der Massnahmen, wie sie in der Vereinbarung |
festgeschrieben worden sind, getätigt worden sind. Die Gemeinde | festgeschrieben worden sind, getätigt worden sind. Die Gemeinde |
übermittelt die Belege vor dem 31. März des Jahres nach dem | übermittelt die Belege vor dem 31. März des Jahres nach dem |
Haushaltsjahr, in dem die Haushaltsmittel gewährt worden sind. | Haushaltsjahr, in dem die Haushaltsmittel gewährt worden sind. |
KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 10 - Es werden aufgehoben: | Art. 10 - Es werden aufgehoben: |
Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen | Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen |
für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für | für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für |
die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die | die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die |
Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes, | Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. August 1996 zur | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. August 1996 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 zur Festlegung | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 zur Festlegung |
der Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit | der Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit |
Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an | Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an |
Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres | Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres |
Polizeidienstes. | Polizeidienstes. |
Der Königliche Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Bedingungen, | Der Königliche Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Bedingungen, |
unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen des Staates | unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen des Staates |
im Bereich der Sicherheit erhalten können. | im Bereich der Sicherheit erhalten können. |
Der Königliche Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der | Der Königliche Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der |
Kontrollmodalitäten bei der Gewährung einer finanziellen Beihilfe an | Kontrollmodalitäten bei der Gewährung einer finanziellen Beihilfe an |
Gemeinden beim Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung oder bei der | Gemeinden beim Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung oder bei der |
Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes. | Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes. |
Die Artikel 6bis 10 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur | Die Artikel 6bis 10 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur |
Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen | Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen |
Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für | Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für |
die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für | die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für |
Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht, | Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. August 1996 zur | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. August 1996 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Festlegung | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Festlegung |
der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an | der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an |
Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für die | Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für die |
Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für | Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für |
Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht. | Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam. | Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam. |
Art. 12 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz | Art. 12 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |