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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/10/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 mei 2002 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan de gemeenten moeten voldoen om een financiële toelage van de Staat te genieten in het kader van een overeenkomst betreffende de criminaliteitspreventie Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mai 2002 déterminant les conditions auxquelles les communes doivent satisfaire pour bénéficier d'une allocation financière dans le cadre d'une convention relative à la prévention de la criminalité
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 mei 2002 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan de gemeenten moeten voldoen om een financiële toelage van de Staat te genieten in het kader van een overeenkomst betreffende de criminaliteitspreventie SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mai 2002 déterminant les conditions auxquelles les communes doivent satisfaire pour bénéficier d'une allocation financière dans le cadre d'une convention relative à la prévention de la criminalité
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 27 mei 2002 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan de royal du 27 mai 2002 déterminant les conditions auxquelles les
gemeenten moeten voldoen om een financiële toelage van de Staat te communes doivent satisfaire pour bénéficier d'une allocation
genieten in het kader van een overeenkomst betreffende de financière dans le cadre d'une convention relative à la prévention de
criminaliteitspreventie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse la criminalité, établi par le Service central de traduction allemande
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprés du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 27 mei 2002 tot vaststelling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mai 2002
van de voorwaarden waaraan de gemeenten moeten voldoen om een déterminant les conditions auxquelles les communes doivent satisfaire
financiële toelage van de Staat te genieten in het kader van een pour bénéficier d'une allocation financière dans le cadre d'une
overeenkomst betreffende de criminaliteitspreventie. convention relative à la prévention de la criminalité.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003. Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
27. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für 27. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für
die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer
Vereinbarung über die Verbrechensverhütung Vereinbarung über die Verbrechensverhütung
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Ihnen zur der Königliche Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Ihnen zur
Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Bedingungen festzulegen, Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Bedingungen festzulegen,
die die Gemeinden erfüllen müssen, um eine finanzielle Beihilfe vom die die Gemeinden erfüllen müssen, um eine finanzielle Beihilfe vom
Ministerium des Innern im Rahmen einer Vereinbarung über die Ministerium des Innern im Rahmen einer Vereinbarung über die
Verbrechensverhütung zu erhalten. Verbrechensverhütung zu erhalten.
Es handelt sich um die Ausführung von Artikel 69 Absatz 1 des Gesetzes Es handelt sich um die Ausführung von Artikel 69 Absatz 1 des Gesetzes
vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen. vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen.
Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses ersetzt den Königlichen Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses ersetzt den Königlichen
Erlass vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen für den Erlass vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen für den
Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die
Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung
von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes und den von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes und den
Königlichen Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Bedingungen, Königlichen Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Bedingungen,
unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen des Staates unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen des Staates
im Bereich der Sicherheit erhalten können. im Bereich der Sicherheit erhalten können.
Diese beiden Erlasse sind in der Tat veraltet und werden aufgehoben. Diese beiden Erlasse sind in der Tat veraltet und werden aufgehoben.
Zum einen stimmen sie nicht mehr mit der neuen Polizeistruktur, wie Zum einen stimmen sie nicht mehr mit der neuen Polizeistruktur, wie
sie durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf sie durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes festgelegt zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes festgelegt
wird, überein. wird, überein.
So enthalten die Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen bis 2001 So enthalten die Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen bis 2001
sowohl einen Abschnitt in Bezug auf die nicht polizeiliche Prävention sowohl einen Abschnitt in Bezug auf die nicht polizeiliche Prävention
als auch einen Abschnitt in Bezug auf die Polizei, wobei Letzterer als auch einen Abschnitt in Bezug auf die Polizei, wobei Letzterer
darauf abzielt, die bürgernahe Polizei zu entwickeln, darauf abzielt, die bürgernahe Polizei zu entwickeln,
Polizeihilfsbedienstete anzuwerben, die Kommissariate zu verbessern Polizeihilfsbedienstete anzuwerben, die Kommissariate zu verbessern
wie auch sicherer zu machen und schliesslich die Rolle der Polizei wie auch sicherer zu machen und schliesslich die Rolle der Polizei
gegenüber den Opfern herauszustellen. Wie in Artikel 41 des gegenüber den Opfern herauszustellen. Wie in Artikel 41 des
vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 vorgesehen, unterstützt die vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 vorgesehen, unterstützt die
Föderalbehörde diese Aufträge seit dem 1. Januar 2002 jedoch über die Föderalbehörde diese Aufträge seit dem 1. Januar 2002 jedoch über die
föderale Subvention an die Polizeizone. Der Abschnitt in Bezug auf die föderale Subvention an die Polizeizone. Der Abschnitt in Bezug auf die
Polizei verschwindet demzufolge aus den Vereinbarungen, die nur noch Polizei verschwindet demzufolge aus den Vereinbarungen, die nur noch
einen Abschnitt in Bezug auf die nicht polizeiliche Prävention einen Abschnitt in Bezug auf die nicht polizeiliche Prävention
enthalten, die die Föderalbehörde mit der Gemeinde verbindet. enthalten, die die Föderalbehörde mit der Gemeinde verbindet.
Zum anderen hat die Regierung anlässlich des Ministerrates vom 4. Mai Zum anderen hat die Regierung anlässlich des Ministerrates vom 4. Mai
2001 beschlossen, die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 69 2001 beschlossen, die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 69
Absatz 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Absatz 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen vorgesehenen Beihilfe objektiver zu gestalten. Fortan Bestimmungen vorgesehenen Beihilfe objektiver zu gestalten. Fortan
müssen die betreffenden Gemeinden eine der nachstehenden Bedingungen müssen die betreffenden Gemeinden eine der nachstehenden Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
- einen städtischen Charakter aufweisen: Damit den Problemen in den - einen städtischen Charakter aufweisen: Damit den Problemen in den
Vierteln mittelgrosser bis grosser Städte Rechnung getragen wird, Vierteln mittelgrosser bis grosser Städte Rechnung getragen wird,
werden die Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von über 60 000 werden die Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von über 60 000
ausgewählt, ausgewählt,
- zu den Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten pro Einwohner - zu den Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten pro Einwohner
gehören. Die gewährten Beihilfen sollen lokale Projekte zur gehören. Die gewährten Beihilfen sollen lokale Projekte zur
Verbrechensverhütung unterstützen. Demnach müssen die Verbrechensverhütung unterstützen. Demnach müssen die
anspruchsberechtigten Gemeinden unter den Gemeinden ausgewählt werden, anspruchsberechtigten Gemeinden unter den Gemeinden ausgewählt werden,
die mit den meisten Kriminalitätsproblemen konfrontiert sind. Nicht die mit den meisten Kriminalitätsproblemen konfrontiert sind. Nicht
alle in der Kriminalstatistik der integrierten Polizei enthaltenen alle in der Kriminalstatistik der integrierten Polizei enthaltenen
Kriminalitätsangaben werden verwendet. Die Gesamtrate stellt auch Kriminalitätsangaben werden verwendet. Die Gesamtrate stellt auch
nicht den wichtigsten Indikator für die tatsächlichen kriminellen nicht den wichtigsten Indikator für die tatsächlichen kriminellen
Taten und ihre weitere Entwicklung dar. Daher ist beschlossen worden, Taten und ihre weitere Entwicklung dar. Daher ist beschlossen worden,
die Auswahl der berücksichtigten Straftaten restriktiver zu gestalten. die Auswahl der berücksichtigten Straftaten restriktiver zu gestalten.
Straftaten, bei denen Proaktivität (z.B.: Drogendelikte), Straftaten, bei denen Proaktivität (z.B.: Drogendelikte),
Registrierungspraktiken (z.B.: Fahrraddiebstahl) oder Aussageverhalten Registrierungspraktiken (z.B.: Fahrraddiebstahl) oder Aussageverhalten
(z.B.: Gewalt innerhalb der Familie) bekanntlich eine Rolle spielen, (z.B.: Gewalt innerhalb der Familie) bekanntlich eine Rolle spielen,
werden nicht berücksichtigt. Straftaten, deren Bekämpfung nicht unter werden nicht berücksichtigt. Straftaten, deren Bekämpfung nicht unter
die Aufträge der Sicherheits- oder Vorbeugungsvereinbarung fallen die Aufträge der Sicherheits- oder Vorbeugungsvereinbarung fallen
(z.B.: Verwaltungsunrecht), bleiben gleichermassen unberücksichtigt. (z.B.: Verwaltungsunrecht), bleiben gleichermassen unberücksichtigt.
Auf dieser Grundlage sind schliesslich folgende Delikte berücksichtigt Auf dieser Grundlage sind schliesslich folgende Delikte berücksichtigt
worden: Autodiebstahl, andere Diebstähle (ausser Fahrraddiebstahl), worden: Autodiebstahl, andere Diebstähle (ausser Fahrraddiebstahl),
Wandalismus und Körperverletzung ausserhalb der Familie, Wandalismus und Körperverletzung ausserhalb der Familie,
- zu den Gemeinden mit den niedrigsten Durchschnittseinkommen pro - zu den Gemeinden mit den niedrigsten Durchschnittseinkommen pro
Einwohner gehören, darüber hinaus eine Einwohnerzahl von über 10 000 Einwohner gehören, darüber hinaus eine Einwohnerzahl von über 10 000
zählen und eine Kriminalitätsrate haben, die in das 1. nationale zählen und eine Kriminalitätsrate haben, die in das 1. nationale
Quartil fällt. Hierdurch sollen relativ städtische Gemeinden mit Quartil fällt. Hierdurch sollen relativ städtische Gemeinden mit
schlechter sozioökonomischer Lage ausgewählt werden, die sich mit schlechter sozioökonomischer Lage ausgewählt werden, die sich mit
Kriminalitätsproblemen auseinander setzen müssen, ohne jedoch zu den Kriminalitätsproblemen auseinander setzen müssen, ohne jedoch zu den
Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten zu gehören. Zum 1. Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten zu gehören. Zum 1.
nationalen Quartil gehören, bedeutet, sich im oberen Viertel der nationalen Quartil gehören, bedeutet, sich im oberen Viertel der
Tabelle befinden, in der sämtliche Gemeinden auf der Grundlage der Tabelle befinden, in der sämtliche Gemeinden auf der Grundlage der
berücksichtigten Kriminalitätsrate in abnehmender Grössenordnung berücksichtigten Kriminalitätsrate in abnehmender Grössenordnung
aufgelistet sind. aufgelistet sind.
Der Deutlichkeit halber und als Antwort auf die Bemerkung des Der Deutlichkeit halber und als Antwort auf die Bemerkung des
Staatsrates werden im vorliegenden Erlass des Weiteren die Modalitäten Staatsrates werden im vorliegenden Erlass des Weiteren die Modalitäten
bezüglich der Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel unter die bezüglich der Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel unter die
anspruchsberechtigten Gemeinden sowie die Modalitäten der Kontrolle anspruchsberechtigten Gemeinden sowie die Modalitäten der Kontrolle
und der Gewährung dieser finanziellen Beihilfen an die Gemeinden und der Gewährung dieser finanziellen Beihilfen an die Gemeinden
festgelegt. festgelegt.
Besprechung der Artikel: Besprechung der Artikel:
KAPITEL I - Begriffsbestimmung: KAPITEL I - Begriffsbestimmung:
In Artikel 1 wird der Begriff « Kriminalitätsrate » definiert, so wie In Artikel 1 wird der Begriff « Kriminalitätsrate » definiert, so wie
er in vorliegendem Bericht an Ihre Majestät erläutert wird. er in vorliegendem Bericht an Ihre Majestät erläutert wird.
KAPITEL II - Gewährungsbedingungen: KAPITEL II - Gewährungsbedingungen:
Gemäss dem Gutachten des Staatsrates werden in Artikel 2 die Gemäss dem Gutachten des Staatsrates werden in Artikel 2 die
bezuschussten Massnahmen bestimmt. bezuschussten Massnahmen bestimmt.
In Artikel 3 werden die Bedingungen festgelegt, die die Gemeinden In Artikel 3 werden die Bedingungen festgelegt, die die Gemeinden
erfüllen müssen, um vom Minister des Innern bestimmt zu werden. Es erfüllen müssen, um vom Minister des Innern bestimmt zu werden. Es
handelt sich um eine weiter oben im Bericht an Ihre Majestät erwähnte handelt sich um eine weiter oben im Bericht an Ihre Majestät erwähnte
Bedingung. Dieser Artikel ist mit Hilfe des Gutachtens der Bedingung. Dieser Artikel ist mit Hilfe des Gutachtens der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates verdeutlicht worden. Der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates verdeutlicht worden. Der
Minister des Innern bestimmt die für die Gewährung der Beihilfe in Minister des Innern bestimmt die für die Gewährung der Beihilfe in
Frage kommenden Gemeinden auf der Grundlage der vorerwähnten Frage kommenden Gemeinden auf der Grundlage der vorerwähnten
Bedingungen und der verfügbaren Haushaltsmittel. Da es sich bei der Bedingungen und der verfügbaren Haushaltsmittel. Da es sich bei der
Anzahl Gemeinden, die auf der Grundlage der Einwohnerzahl ausgewählt Anzahl Gemeinden, die auf der Grundlage der Einwohnerzahl ausgewählt
werden, um eine feste Angabe handelt, muss hinsichtlich der übrigen werden, um eine feste Angabe handelt, muss hinsichtlich der übrigen
Bedingungen in Anbetracht der verfügbaren Mittel notwendigerweise eine Bedingungen in Anbetracht der verfügbaren Mittel notwendigerweise eine
Höchstzahl auszuwählender Gemeinden festgelegt werden. Zugleich bemüht Höchstzahl auszuwählender Gemeinden festgelegt werden. Zugleich bemüht
man sich hierbei, eine ausgeglichene Auswahl für das ganze man sich hierbei, eine ausgeglichene Auswahl für das ganze
Staatsgebiet zu erreichen. Staatsgebiet zu erreichen.
Der Minister des Innern kann beschliessen, eine die Auswahlbedingungen Der Minister des Innern kann beschliessen, eine die Auswahlbedingungen
erfüllende Gemeinde unberücksichtigt zu lassen, dies aber lediglich erfüllende Gemeinde unberücksichtigt zu lassen, dies aber lediglich
aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Gouverneurs der aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Gouverneurs der
Provinz, in der sich die Gemeinde befindet. Diese Bestimmung ist für Provinz, in der sich die Gemeinde befindet. Diese Bestimmung ist für
den Sonderfall vorgesehen, in dem die Auswahl einer Gemeinde aus den Sonderfall vorgesehen, in dem die Auswahl einer Gemeinde aus
Sachverhalten resultiert, für die eine Vereinbarung nur wenig oder Sachverhalten resultiert, für die eine Vereinbarung nur wenig oder
sogar keinen Nutzen hätte (Beispiel: eine Gemeinde, deren hohe sogar keinen Nutzen hätte (Beispiel: eine Gemeinde, deren hohe
Kriminalitätsrate lediglich auf ein grosses Einkaufszentrum Kriminalitätsrate lediglich auf ein grosses Einkaufszentrum
zurückzuführen ist (Ladendiebstähle)). zurückzuführen ist (Ladendiebstähle)).
In Artikel 4 werden die Kriterien bestimmt, auf die zurückgegriffen In Artikel 4 werden die Kriterien bestimmt, auf die zurückgegriffen
werden muss, um den Betrag der Beihilfe festzulegen. In diesem Artikel werden muss, um den Betrag der Beihilfe festzulegen. In diesem Artikel
wird somit auf die Empfehlung der Gesetzgebungsabteilung des wird somit auf die Empfehlung der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates eingegangen, die diesbezüglichen allgemeinen Bedingungen Staatsrates eingegangen, die diesbezüglichen allgemeinen Bedingungen
festzuschreiben, obwohl Artikel 69 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März festzuschreiben, obwohl Artikel 69 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März
1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen besagt, dass die 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen besagt, dass die
zusätzlichen Bedingungen und die Modalitäten hinsichtlich der zusätzlichen Bedingungen und die Modalitäten hinsichtlich der
Gewährung der betreffenden Beihilfen sowie der Betrag der Beihilfe in Gewährung der betreffenden Beihilfen sowie der Betrag der Beihilfe in
der Vereinbarung zwischen dem Minister des Innern und den ausgewählten der Vereinbarung zwischen dem Minister des Innern und den ausgewählten
Gemeinden festgelegt werden. Gemeinden festgelegt werden.
In den Artikeln 5 bis 9 wird der Empfehlung der Gesetzgebungsabteilung In den Artikeln 5 bis 9 wird der Empfehlung der Gesetzgebungsabteilung
des Staatsrates gefolgt, die Modalitäten für die Kontrolle der des Staatsrates gefolgt, die Modalitäten für die Kontrolle der
Gewährung der Beihilfen an die Gemeinden in den vorliegenden Erlass Gewährung der Beihilfen an die Gemeinden in den vorliegenden Erlass
einzubinden. In diesen beiden Artikeln werden daher die Modalitäten einzubinden. In diesen beiden Artikeln werden daher die Modalitäten
für die Kontrolle der Gewährung der betreffenden Beihilfen übernommen, für die Kontrolle der Gewährung der betreffenden Beihilfen übernommen,
die in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur die in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur
Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen
Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für
die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für
Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht
enthalten sind, wobei diese Kontrollmodalitäten aktualisiert und dem enthalten sind, wobei diese Kontrollmodalitäten aktualisiert und dem
vorliegenden Erlass angepasst worden sind. vorliegenden Erlass angepasst worden sind.
KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen: KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen:
Die Artikel 10 und 11 bedürfen keines Kommentars. Die Artikel 10 und 11 bedürfen keines Kommentars.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Die Artikel 12 und 13 bedürfen keines Kommentars. Die Artikel 12 und 13 bedürfen keines Kommentars.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
27. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für 27. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für
die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer
Vereinbarung über die Verbrechensverhütung Vereinbarung über die Verbrechensverhütung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1, abgeändert durch Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 25. Mai 1999; die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 25. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der
Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit
Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an
Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres
Polizeidienstes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Polizeidienstes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.
August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994
zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer
Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer
finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem
Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes; Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der
Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen Bedingungen, unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen
des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten können; des Staates im Bereich der Sicherheit erhalten können;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der
Kontrollmodalitäten bei der Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Kontrollmodalitäten bei der Gewährung einer finanziellen Beihilfe an
Gemeinden beim Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung oder bei der Gemeinden beim Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung oder bei der
Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes; Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Festlegung
der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an
Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für die Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für die
Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für
Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht, Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht,
insbesondere der Artikel 5 bis 10, abgeändert durch den Königlichen insbesondere der Artikel 5 bis 10, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 30. August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom Erlass vom 30. August 1996 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
12. August 1994 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer 12. August 1994 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer
finanziellen Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem finanziellen Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem
Zivilpersonal für die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, Zivilpersonal für die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen,
für Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht; für Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. August 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. August 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
September 2001; September 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.355/2 des Staatsrates vom 19. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.355/2 des Staatsrates vom 19. November
2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz und im Einverständnis mit Unseren Ministern, die im Rat darüber Justiz und im Einverständnis mit Unseren Ministern, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmung KAPITEL I - Begriffsbestimmung
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter
Kriminalitätsrate die Zahlen in Bezug auf Autodiebstähle, andere Kriminalitätsrate die Zahlen in Bezug auf Autodiebstähle, andere
Diebstähle (ausser Fahrraddiebstählen), Wandalismus sowie Diebstähle (ausser Fahrraddiebstählen), Wandalismus sowie
Körperverletzung ausserhalb der Familie, die aus der Kriminalstatistik Körperverletzung ausserhalb der Familie, die aus der Kriminalstatistik
der Polizei stammen und den Zeitraum vom viertletzten bis zum der Polizei stammen und den Zeitraum vom viertletzten bis zum
vorletzten Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe abdecken. vorletzten Jahr vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe abdecken.
KAPITEL II - Gewährungsbedingungen KAPITEL II - Gewährungsbedingungen
Art. 2 - Die zwischen dem Minister des Innern und den betroffenen Art. 2 - Die zwischen dem Minister des Innern und den betroffenen
Gemeinden getroffene Vereinbarung ist dazu bestimmt, Massnahmen zu Gemeinden getroffene Vereinbarung ist dazu bestimmt, Massnahmen zu
bezuschussen: bezuschussen:
1. mit denen die Sicherheit der Bürger in den Städten und Gemeinden 1. mit denen die Sicherheit der Bürger in den Städten und Gemeinden
garantiert wird, garantiert wird,
2. die zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen, 2. die zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen,
3. die den lokalen Bedürfnissen in Sachen Sicherheit und Schutz des 3. die den lokalen Bedürfnissen in Sachen Sicherheit und Schutz des
Bürgers nachkommen, Bürgers nachkommen,
4. mit denen den Bedürfnissen vor Ort nachgekommen wird und eine 4. mit denen den Bedürfnissen vor Ort nachgekommen wird und eine
angepasste Lösung für die in den Gemeinden auftretenden Probleme angepasste Lösung für die in den Gemeinden auftretenden Probleme
geliefert wird, geliefert wird,
5. mit denen der Besorgtheit der Bürger hinsichtlich der Kriminalität 5. mit denen der Besorgtheit der Bürger hinsichtlich der Kriminalität
Rechnung getragen wird, Rechnung getragen wird,
6. die sich in eine langfristige Planung einfügen, 6. die sich in eine langfristige Planung einfügen,
7. die in eine globale Sicherheitspolitik der Gemeinden fallen, 7. die in eine globale Sicherheitspolitik der Gemeinden fallen,
8. mit denen das soziale Gefüge in den Gemeinden wiederhergestellt und 8. mit denen das soziale Gefüge in den Gemeinden wiederhergestellt und
verstärkt wird, verstärkt wird,
9. mit denen das Unsicherheitsgefühl bekämpft wird, 9. mit denen das Unsicherheitsgefühl bekämpft wird,
10. mit denen an der Bekämpfung von Phänomenen teilgenommen wird, 10. mit denen an der Bekämpfung von Phänomenen teilgenommen wird,
deren Beherrschung ein prioritäres Ziel des föderalen Sicherheitsplans deren Beherrschung ein prioritäres Ziel des föderalen Sicherheitsplans
und des Richtlinienplans der Föderalregierung über die und des Richtlinienplans der Föderalregierung über die
Drogenproblematik ist. Drogenproblematik ist.
Art. 3 - Um eine solche Vereinbarung treffen zu können, muss die Art. 3 - Um eine solche Vereinbarung treffen zu können, muss die
Gemeinde an dem vom Minister des Innern festgelegten Datum und für die Gemeinde an dem vom Minister des Innern festgelegten Datum und für die
von ihm festgelegte Zeitdauer eine der folgenden Bedingungen erfüllen: von ihm festgelegte Zeitdauer eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
1. eine Bevölkerungszahl von über 60 000 aufweisen, 1. eine Bevölkerungszahl von über 60 000 aufweisen,
2. zu den Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten pro Einwohner, 2. zu den Gemeinden mit den höchsten Kriminalitätsraten pro Einwohner,
wie oben definiert, gehören, wie oben definiert, gehören,
3. zu den Gemeinden mit den niedrigsten Durchschnittseinkommen pro 3. zu den Gemeinden mit den niedrigsten Durchschnittseinkommen pro
Einwohner gehören, darüber hinaus mehr als 10 000 Einwohner zählen und Einwohner gehören, darüber hinaus mehr als 10 000 Einwohner zählen und
eine Kriminalitätsrate aufweisen, die in das erste nationale Quartil eine Kriminalitätsrate aufweisen, die in das erste nationale Quartil
fällt. fällt.
Der Minister des Innern stuft pro Region alle Gemeinden nach den unter Der Minister des Innern stuft pro Region alle Gemeinden nach den unter
den Nummern 2 und 3 bestimmten Kriterien ein und wählt die den Nummern 2 und 3 bestimmten Kriterien ein und wählt die
besteingestuften unter Berücksichtigung der verfügbaren besteingestuften unter Berücksichtigung der verfügbaren
Haushaltsmittel aus. Haushaltsmittel aus.
Der Minister des Innern kann beschliessen, eine in Absatz 1 erwähnte Der Minister des Innern kann beschliessen, eine in Absatz 1 erwähnte
Gemeinde aufgrund der Stellungnahme des Gouverneurs der Provinz, zu Gemeinde aufgrund der Stellungnahme des Gouverneurs der Provinz, zu
der die Gemeinde gehört, unberücksichtigt zu lassen. der die Gemeinde gehört, unberücksichtigt zu lassen.
Art. 4 - Die verfügbaren Haushaltsmittel werden auf der Grundlage der Art. 4 - Die verfügbaren Haushaltsmittel werden auf der Grundlage der
Einwohnerzahl, der Kriminalitätsrate und des Durchschnittseinkommens Einwohnerzahl, der Kriminalitätsrate und des Durchschnittseinkommens
pro Einwohner unter die anspruchsberechtigten Gemeinden verteilt. pro Einwohner unter die anspruchsberechtigten Gemeinden verteilt.
Art. 5 - In der Vereinbarung wird bestimmt, welche Initiativen von der Art. 5 - In der Vereinbarung wird bestimmt, welche Initiativen von der
Gemeinde im Bereich Verbrechensverhütung entwickelt werden. Gemeinde im Bereich Verbrechensverhütung entwickelt werden.
Die Städte und Gemeinden, die eine Vereinbarung getroffen haben, haben Die Städte und Gemeinden, die eine Vereinbarung getroffen haben, haben
die Möglichkeit, für die Ausarbeitung und Umsetzung der Projekte mit die Möglichkeit, für die Ausarbeitung und Umsetzung der Projekte mit
mehreren bestehenden, erfahrenen Vereinigungen zusammenzuarbeiten. In mehreren bestehenden, erfahrenen Vereinigungen zusammenzuarbeiten. In
diesem Fall werden die Modalitäten, nach denen die Mittel für die diesem Fall werden die Modalitäten, nach denen die Mittel für die
Ausarbeitung und Verwirklichung der Projekte zur Verfügung gestellt Ausarbeitung und Verwirklichung der Projekte zur Verfügung gestellt
werden, in der Vereinbarung näher bestimmt. werden, in der Vereinbarung näher bestimmt.
Art. 6 - Bei der Personalanwerbung wird je nach betreffender Art. 6 - Bei der Personalanwerbung wird je nach betreffender
Personalkategorie nachstehende maximale Pauschalbeihilfe gewährt: Personalkategorie nachstehende maximale Pauschalbeihilfe gewährt:
Stufe 1: euro 39.662,96, Stufe 1: euro 39.662,96,
Stufe 2+: euro 32.226,16, Stufe 2+: euro 32.226,16,
Stufe 2: euro 27.268,29, Stufe 2: euro 27.268,29,
Stufe 3: euro 24.789,35, Stufe 3: euro 24.789,35,
Stufe 4: euro 19.831,48. Stufe 4: euro 19.831,48.
Falls die betreffenden Personen nur für einen Teil des Falls die betreffenden Personen nur für einen Teil des
Bezugshaushaltsjahres angeworben werden, wird die finanzielle Beihilfe Bezugshaushaltsjahres angeworben werden, wird die finanzielle Beihilfe
im Verhältnis zur effektiv geleisteten Arbeitszeit reduziert. im Verhältnis zur effektiv geleisteten Arbeitszeit reduziert.
Art. 7 - Der Minister des Innern bittet die Gemeinden um die Art. 7 - Der Minister des Innern bittet die Gemeinden um die
Erstellung eines jährlichen Evaluationsberichts über die verschiedenen Erstellung eines jährlichen Evaluationsberichts über die verschiedenen
Projekte, die in der Vereinbarung vorgesehen sind. Projekte, die in der Vereinbarung vorgesehen sind.
Der Minister des Innern bestimmt jedes Jahr den genauen Inhalt und die Der Minister des Innern bestimmt jedes Jahr den genauen Inhalt und die
Modalitäten für die Gestaltung dieses Berichts. Modalitäten für die Gestaltung dieses Berichts.
Art. 8 - Der Minister des Innern organisiert eine regelmässige Art. 8 - Der Minister des Innern organisiert eine regelmässige
Kontrolle, um sich zu vergewissern, dass die Gemeinden die Bedingungen Kontrolle, um sich zu vergewissern, dass die Gemeinden die Bedingungen
einhalten, die der Gewährung der finanziellen Beihilfen aufgrund des einhalten, die der Gewährung der finanziellen Beihilfen aufgrund des
vorliegenden Erlasses zugrunde liegen. Hierzu stützt er sich vor allem vorliegenden Erlasses zugrunde liegen. Hierzu stützt er sich vor allem
auf die Evaluationsberichte, die die Gemeinden ihm übermittelt haben. auf die Evaluationsberichte, die die Gemeinden ihm übermittelt haben.
Hält eine Gemeinde die in der Vereinbarung festgeschriebenen Hält eine Gemeinde die in der Vereinbarung festgeschriebenen
Bedingungen nicht ein, kann der Minister des Innern beschliessen, dass Bedingungen nicht ein, kann der Minister des Innern beschliessen, dass
die Zahlung der Pauschalbeihilfe eingestellt wird und diese ganz oder die Zahlung der Pauschalbeihilfe eingestellt wird und diese ganz oder
teilweise zurückgefordert wird. teilweise zurückgefordert wird.
Die Rückforderung geschieht durch das Landesamt für soziale Sicherheit Die Rückforderung geschieht durch das Landesamt für soziale Sicherheit
der provinzialen und lokalen Verwaltungen, nachdem der Minister oder der provinzialen und lokalen Verwaltungen, nachdem der Minister oder
sein Beauftragter dies veranlasst hat. sein Beauftragter dies veranlasst hat.
Art. 9 - Der Minister oder sein Beauftragter legt nach Stellungnahme Art. 9 - Der Minister oder sein Beauftragter legt nach Stellungnahme
der Finanzinspektion die Beträge zurück, die zur Deckung des der Finanzinspektion die Beträge zurück, die zur Deckung des
Zuschusses nötig sind, der den Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung Zuschusses nötig sind, der den Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung
getroffen worden ist, gewährt worden ist. getroffen worden ist, gewährt worden ist.
Bei der Auszahlung der finanziellen Beihilfe wird ein Teilbetrag von Bei der Auszahlung der finanziellen Beihilfe wird ein Teilbetrag von
70 % des zuerkannten Gesamtbetrags ausbezahlt. Dieser Teilbetrag wird 70 % des zuerkannten Gesamtbetrags ausbezahlt. Dieser Teilbetrag wird
bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gezahlt. Der Restbetrag bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gezahlt. Der Restbetrag
wird nach Ablauf der Vereinbarung und nach eingehender Überprüfung der wird nach Ablauf der Vereinbarung und nach eingehender Überprüfung der
Belege ausgezahlt. Diese Überprüfung muss nachweisen, dass alle im Belege ausgezahlt. Diese Überprüfung muss nachweisen, dass alle im
Rahmen der Vereinbarung getätigten Ausgaben tatsächlich zur Rahmen der Vereinbarung getätigten Ausgaben tatsächlich zur
Durchführung der Massnahmen, wie sie in der Vereinbarung Durchführung der Massnahmen, wie sie in der Vereinbarung
festgeschrieben worden sind, getätigt worden sind. Die Gemeinde festgeschrieben worden sind, getätigt worden sind. Die Gemeinde
übermittelt die Belege vor dem 31. März des Jahres nach dem übermittelt die Belege vor dem 31. März des Jahres nach dem
Haushaltsjahr, in dem die Haushaltsmittel gewährt worden sind. Haushaltsjahr, in dem die Haushaltsmittel gewährt worden sind.
KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen
Art. 10 - Es werden aufgehoben: Art. 10 - Es werden aufgehoben:
Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen
für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für
die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die
Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes, Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. August 1996 zur abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. August 1996 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 zur Festlegung Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 zur Festlegung
der Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit der Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit
Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an
Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres
Polizeidienstes. Polizeidienstes.
Der Königliche Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Bedingungen, Der Königliche Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Bedingungen,
unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen des Staates unter denen die Gemeinden bestimmte finanzielle Beihilfen des Staates
im Bereich der Sicherheit erhalten können. im Bereich der Sicherheit erhalten können.
Der Königliche Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der Der Königliche Erlass vom 5. Juli 1994 zur Festlegung der
Kontrollmodalitäten bei der Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Kontrollmodalitäten bei der Gewährung einer finanziellen Beihilfe an
Gemeinden beim Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung oder bei der Gemeinden beim Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung oder bei der
Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes. Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes.
Die Artikel 6bis 10 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Die Artikel 6bis 10 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur
Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen
Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für Beihilfe an Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für
die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für die Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für
Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht, Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. August 1996 zur abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. August 1996 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Festlegung Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 zur Festlegung
der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an
Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für die Gemeinden bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für die
Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für Begleitung gerichtlicher Alternativmassnahmen, für
Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht. Verbrechensverhütung und für Betreuung in Sachen Rauschgiftsucht.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam. Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam.
Art. 12 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz Art. 12 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 2002 Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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