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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 betreffende de vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen aanleiding geven | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu les prestations du Registre national des personnes physiques |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 betreffende de vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen aanleiding geven | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu les prestations du Registre national des personnes physiques |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 2 april 2003 betreffende de vergoedingen waartoe de | royal du 2 avril 2003 relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu |
prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen | les prestations du Registre national des personnes physiques, établi |
aanleiding geven, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 |
vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de | relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu les prestations du |
natuurlijke personen aanleiding geven. | Registre national des personnes physiques. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003. | Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Gebühren, die aufgrund der | 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Gebühren, die aufgrund der |
Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben | Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben |
werden | werden |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, den Tarif der Leistungen des | Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, den Tarif der Leistungen des |
Nationalregisters anzupassen. Die letzte Revision der Gebühren wurde | Nationalregisters anzupassen. Die letzte Revision der Gebühren wurde |
durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1993 zur Abänderung des | durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1993 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 23. November 1984 über die Gebühren, die | Königlichen Erlasses vom 23. November 1984 über die Gebühren, die |
aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen | aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen |
erhoben werden, vorgenommen. | erhoben werden, vorgenommen. |
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Koeffizient des Indexes | Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Koeffizient des Indexes |
des Öffentlichen Dienstes im Februar 1994 152,38 betrug und im Juli | des Öffentlichen Dienstes im Februar 1994 152,38 betrug und im Juli |
2001 bei 175,05 lag, rechtfertigen die seit 1993 aufgetretenen | 2001 bei 175,05 lag, rechtfertigen die seit 1993 aufgetretenen |
Preisschwankungen eine Erhöhung um 20 %. | Preisschwankungen eine Erhöhung um 20 %. |
Überdies scheint es notwendig, im vorliegenden Erlass das Prinzip der | Überdies scheint es notwendig, im vorliegenden Erlass das Prinzip der |
automatischen jährlichen Revision des Tarifs je nach Schwankungen des | automatischen jährlichen Revision des Tarifs je nach Schwankungen des |
Gesundheitsindexes festzulegen, um eine Wertminderung der Einnahmen | Gesundheitsindexes festzulegen, um eine Wertminderung der Einnahmen |
des Nationalregisters der natürlichen Personen, das verpflichtet ist, | des Nationalregisters der natürlichen Personen, das verpflichtet ist, |
mit Ausnahme der Personallohnkosten selbst für seine Betriebskosten | mit Ausnahme der Personallohnkosten selbst für seine Betriebskosten |
aufzukommen, zu vermeiden. | aufzukommen, zu vermeiden. |
Ausserdem führt die äusserst schnelle Entwicklung auf Ebene der Netze | Ausserdem führt die äusserst schnelle Entwicklung auf Ebene der Netze |
und der Telekommunikation dazu, dass die Anwendung der im vorerwähnten | und der Telekommunikation dazu, dass die Anwendung der im vorerwähnten |
Königlichen Erlass vom 10. Februar 1993 berücksichtigten | Königlichen Erlass vom 10. Februar 1993 berücksichtigten |
Unterscheidungskriterien in Bezug auf die Kosten der Anschlüsse nur | Unterscheidungskriterien in Bezug auf die Kosten der Anschlüsse nur |
noch schwer möglich ist. | noch schwer möglich ist. |
So gibt insbesondere der Begriff « logische Kanäle », der theoretisch | So gibt insbesondere der Begriff « logische Kanäle », der theoretisch |
die Anzahl gleichzeitiger Verbindungen darstellt, häufig Anlass zu | die Anzahl gleichzeitiger Verbindungen darstellt, häufig Anlass zu |
Diskussionen und stimmt nicht immer mit der Anzahl Terminals überein, | Diskussionen und stimmt nicht immer mit der Anzahl Terminals überein, |
die eine Verbindung zum Nationalregister herstellen können. Dieser | die eine Verbindung zum Nationalregister herstellen können. Dieser |
Begriff steht in Zusammenhang mit der Benutzung des öffentlichen | Begriff steht in Zusammenhang mit der Benutzung des öffentlichen |
Übertragungsnetzes von Belgacom, dem so genannten DCS-Netz. | Übertragungsnetzes von Belgacom, dem so genannten DCS-Netz. |
Informationen zu der Anzahl logischer Kanäle müssen von Belgacom an | Informationen zu der Anzahl logischer Kanäle müssen von Belgacom an |
das Nationalregister weitergegeben werden. | das Nationalregister weitergegeben werden. |
Damit das Nationalregister nicht von Elementen abhängig ist, die es | Damit das Nationalregister nicht von Elementen abhängig ist, die es |
nicht selbst verwaltet, wird ein pauschales Tarifsystem für den | nicht selbst verwaltet, wird ein pauschales Tarifsystem für den |
Zugriff auf das Nationalregister eingeführt. | Zugriff auf das Nationalregister eingeführt. |
Dieses System beruht auf einer Unterscheidung zwischen den | Dieses System beruht auf einer Unterscheidung zwischen den |
öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die über eine gesetzliche | öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die über eine gesetzliche |
und/oder verordnungsrechtliche Ermächtigung verfügen, um eine oder | und/oder verordnungsrechtliche Ermächtigung verfügen, um eine oder |
mehrere im Nationalregister gespeicherte Informationen einzusehen oder | mehrere im Nationalregister gespeicherte Informationen einzusehen oder |
fortzuschreiben, und jenen, deren Ermächtigung zum Zugriff auf das | fortzuschreiben, und jenen, deren Ermächtigung zum Zugriff auf das |
Nationalregister auf die Einsichtnahme gespeicherter Informationen | Nationalregister auf die Einsichtnahme gespeicherter Informationen |
beschränkt ist. | beschränkt ist. |
Für die Erstgenannten wird eine jährliche Tarifierung angewandt, wobei | Für die Erstgenannten wird eine jährliche Tarifierung angewandt, wobei |
die Kosten der Transaktion (Befragung oder Fortschreibung einer Akte) | die Kosten der Transaktion (Befragung oder Fortschreibung einer Akte) |
nicht fakturiert werden. Es ist nämlich ungerecht, diesen öffentlichen | nicht fakturiert werden. Es ist nämlich ungerecht, diesen öffentlichen |
Behörden und Einrichtungen, die die Datenbank bereichern, die Kosten | Behörden und Einrichtungen, die die Datenbank bereichern, die Kosten |
der Transaktionen zu fakturieren. | der Transaktionen zu fakturieren. |
Der jährliche Tarif, der bei letztgenannten öffentlichen Behörden und | Der jährliche Tarif, der bei letztgenannten öffentlichen Behörden und |
Einrichtungen angewandt wird, ist ausserdem unterschiedlich, je | Einrichtungen angewandt wird, ist ausserdem unterschiedlich, je |
nachdem ob es sich um eine Gemeindeverwaltung oder um andere | nachdem ob es sich um eine Gemeindeverwaltung oder um andere |
öffentliche Behörden oder Einrichtungen handelt. | öffentliche Behörden oder Einrichtungen handelt. |
Der in Bezug auf die Gemeinden vorgesehene Betrag wird nämlich | Der in Bezug auf die Gemeinden vorgesehene Betrag wird nämlich |
entsprechend der Kategorie angepasst, der die Gemeinde angehört, wobei | entsprechend der Kategorie angepasst, der die Gemeinde angehört, wobei |
diese Kategorie aufgrund einer Mindest- und Höchstbevölkerungszahl | diese Kategorie aufgrund einer Mindest- und Höchstbevölkerungszahl |
bestimmt wird. | bestimmt wird. |
Für die anderen öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die | Für die anderen öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die |
ermächtigt sind, Fortschreibungen einzugeben, wie zum Beispiel das | ermächtigt sind, Fortschreibungen einzugeben, wie zum Beispiel das |
Ausländeramt, das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, das | Ausländeramt, das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, das |
Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, der Staatsrat, | Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, der Staatsrat, |
bei denen das Kriterium in Bezug auf die Bevölkerungszahl nicht | bei denen das Kriterium in Bezug auf die Bevölkerungszahl nicht |
angewandt werden kann, besteht der Tarif aus einem Jahresbetrag von | angewandt werden kann, besteht der Tarif aus einem Jahresbetrag von |
2.500 EUR. | 2.500 EUR. |
Für öffentliche Behörden und Einrichtungen, deren Ermächtigung zum | Für öffentliche Behörden und Einrichtungen, deren Ermächtigung zum |
Zugriff auf das Nationalregister auf die Einsichtnahme von | Zugriff auf das Nationalregister auf die Einsichtnahme von |
Informationen, die in dieser Datenbank gespeichert sind, beschränkt | Informationen, die in dieser Datenbank gespeichert sind, beschränkt |
ist, wird der Betrag pro Transaktion auf degressive Art und | ist, wird der Betrag pro Transaktion auf degressive Art und |
stufenweise festgelegt. Die Zugriffskosten sind in diesem Betrag | stufenweise festgelegt. Die Zugriffskosten sind in diesem Betrag |
einbegriffen. | einbegriffen. |
Die ersten 2.000 Transaktionen werden an 0,4958 EUR fakturiert; die | Die ersten 2.000 Transaktionen werden an 0,4958 EUR fakturiert; die |
folgenden 3.000 Transaktionen werden an 0,3966 EUR fakturiert; die | folgenden 3.000 Transaktionen werden an 0,3966 EUR fakturiert; die |
folgenden 5.000 Transaktionen werden an 0,2975 EUR fakturiert; die | folgenden 5.000 Transaktionen werden an 0,2975 EUR fakturiert; die |
folgenden 40.000 Transaktionen werden an 0,2479 EUR fakturiert; nach | folgenden 40.000 Transaktionen werden an 0,2479 EUR fakturiert; nach |
den ersten 50.000 Transaktionen wird 0,1488 EUR pro Transaktion | den ersten 50.000 Transaktionen wird 0,1488 EUR pro Transaktion |
fakturiert. | fakturiert. |
So würde beispielsweise für eine Einrichtung, die während eines Jahres | So würde beispielsweise für eine Einrichtung, die während eines Jahres |
61.000 Transaktionen durchführt, die Fakturierung wie folgt aussehen : | 61.000 Transaktionen durchführt, die Fakturierung wie folgt aussehen : |
(2.000*0,4958) + (3.000*0,3966) + (5.000*0,2975) + (40.000*0,2479) + | (2.000*0,4958) + (3.000*0,3966) + (5.000*0,2975) + (40.000*0,2479) + |
(11.000*0,1488) = 15.222 EUR. | (11.000*0,1488) = 15.222 EUR. |
Schliesslich wird der Berechnungsmodus der in Artikel 1 erwähnten | Schliesslich wird der Berechnungsmodus der in Artikel 1 erwähnten |
pauschalen Tarifierung genau angegeben. | pauschalen Tarifierung genau angegeben. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Gebühren, | 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Gebühren, |
die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen | die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen |
Personen erhoben werden | Personen erhoben werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels |
7; | 7; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. |
November 2002; | November 2002; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
Fakturierung der Transaktionen, die die Kosten des Anschlusses an das | Fakturierung der Transaktionen, die die Kosten des Anschlusses an das |
Nationalregister enthält, entsprechend einem degressiven Tarif auf | Nationalregister enthält, entsprechend einem degressiven Tarif auf |
jährlicher Basis durchgeführt wird und dass vorliegender Erlass daher | jährlicher Basis durchgeführt wird und dass vorliegender Erlass daher |
ab Beginn des Rechnungsjahres wirksam sein muss; | ab Beginn des Rechnungsjahres wirksam sein muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.772/2 des Staatsrates vom 29. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.772/2 des Staatsrates vom 29. Januar |
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Leistungen des Nationalregisters werden entsprechend | Artikel 1 - Die Leistungen des Nationalregisters werden entsprechend |
dem Tarif in der Anlage zu vorliegendem Erlass vergütet. Für | dem Tarif in der Anlage zu vorliegendem Erlass vergütet. Für |
Leistungen zugunsten der öffentlichen Behörden, der Einrichtungen | Leistungen zugunsten der öffentlichen Behörden, der Einrichtungen |
öffentlichen Interesses und der gemeinnützigen Einrichtungen, die in | öffentlichen Interesses und der gemeinnützigen Einrichtungen, die in |
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, kann der | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, kann der |
Minister des Innern jedoch eine jährliche Pauschalgebühr festlegen, | Minister des Innern jedoch eine jährliche Pauschalgebühr festlegen, |
wenn diese Leistungen fortlaufender Art sind. Diese Pauschalgebühr | wenn diese Leistungen fortlaufender Art sind. Diese Pauschalgebühr |
wird entsprechend dem Aufwand berechnet, den diese Leistungen | wird entsprechend dem Aufwand berechnet, den diese Leistungen |
erfordern, insbesondere auf Basis der Tarifierung des Zugriffs auf das | erfordern, insbesondere auf Basis der Tarifierung des Zugriffs auf das |
Nationalregister, die in diesem Fall anwendbar ist, und der jährlichen | Nationalregister, die in diesem Fall anwendbar ist, und der jährlichen |
Kosten der geschätzten Anzahl Transaktionen, bei einer Mindestanzahl | Kosten der geschätzten Anzahl Transaktionen, bei einer Mindestanzahl |
von tausend Transaktionen pro Tag. | von tausend Transaktionen pro Tag. |
Art. 2 - Der Tarif wird automatisch jedes Jahr am 1. Januar auf Basis | Art. 2 - Der Tarif wird automatisch jedes Jahr am 1. Januar auf Basis |
der Schwankungen des Gesundheitsindexes entsprechend der nachstehenden | der Schwankungen des Gesundheitsindexes entsprechend der nachstehenden |
Formel revidiert: | Formel revidiert: |
neuer Tarif= alter Tarif x neuer Index / Basisindex | neuer Tarif= alter Tarif x neuer Index / Basisindex |
Der Basisindex ist der Index, der während des Monats Dezember vor | Der Basisindex ist der Index, der während des Monats Dezember vor |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbar war, und der neue | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbar war, und der neue |
Index ist der Index, der während des Monats Dezember vor der | Index ist der Index, der während des Monats Dezember vor der |
Preisrevision anwendbar ist. | Preisrevision anwendbar ist. |
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 23. November 1984 über die | Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 23. November 1984 über die |
Gebühren, die auf Grund der Leistungen des Nationalregisters der | Gebühren, die auf Grund der Leistungen des Nationalregisters der |
natürlichen Personen erhoben werden, zuletzt abgeändert durch den | natürlichen Personen erhoben werden, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird aufgehoben. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. |
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage | Anlage |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
(1) Die berücksichtigte Bevölkerungszahl ist die vom 31. Dezember vor | (1) Die berücksichtigte Bevölkerungszahl ist die vom 31. Dezember vor |
dem Jahr der Fakturierung. | dem Jahr der Fakturierung. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2003 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2003 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |