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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/10/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 betreffende de vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen aanleiding geven Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu les prestations du Registre national des personnes physiques
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 betreffende de vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen aanleiding geven SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu les prestations du Registre national des personnes physiques
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 2 april 2003 betreffende de vergoedingen waartoe de royal du 2 avril 2003 relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu
prestaties van het Rijksregister van de natuurlijke personen les prestations du Registre national des personnes physiques, établi
aanleiding geven, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse par le Service central de traduction allemande du Commissariat
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003
vergoedingen waartoe de prestaties van het Rijksregister van de relatif aux rétributions auxquelles donnent lieu les prestations du
natuurlijke personen aanleiding geven. Registre national des personnes physiques.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003. Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Gebühren, die aufgrund der 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Gebühren, die aufgrund der
Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen erhoben
werden werden
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, den Tarif der Leistungen des Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, den Tarif der Leistungen des
Nationalregisters anzupassen. Die letzte Revision der Gebühren wurde Nationalregisters anzupassen. Die letzte Revision der Gebühren wurde
durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1993 zur Abänderung des durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 1993 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 23. November 1984 über die Gebühren, die Königlichen Erlasses vom 23. November 1984 über die Gebühren, die
aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen Personen
erhoben werden, vorgenommen. erhoben werden, vorgenommen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Koeffizient des Indexes Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Koeffizient des Indexes
des Öffentlichen Dienstes im Februar 1994 152,38 betrug und im Juli des Öffentlichen Dienstes im Februar 1994 152,38 betrug und im Juli
2001 bei 175,05 lag, rechtfertigen die seit 1993 aufgetretenen 2001 bei 175,05 lag, rechtfertigen die seit 1993 aufgetretenen
Preisschwankungen eine Erhöhung um 20 %. Preisschwankungen eine Erhöhung um 20 %.
Überdies scheint es notwendig, im vorliegenden Erlass das Prinzip der Überdies scheint es notwendig, im vorliegenden Erlass das Prinzip der
automatischen jährlichen Revision des Tarifs je nach Schwankungen des automatischen jährlichen Revision des Tarifs je nach Schwankungen des
Gesundheitsindexes festzulegen, um eine Wertminderung der Einnahmen Gesundheitsindexes festzulegen, um eine Wertminderung der Einnahmen
des Nationalregisters der natürlichen Personen, das verpflichtet ist, des Nationalregisters der natürlichen Personen, das verpflichtet ist,
mit Ausnahme der Personallohnkosten selbst für seine Betriebskosten mit Ausnahme der Personallohnkosten selbst für seine Betriebskosten
aufzukommen, zu vermeiden. aufzukommen, zu vermeiden.
Ausserdem führt die äusserst schnelle Entwicklung auf Ebene der Netze Ausserdem führt die äusserst schnelle Entwicklung auf Ebene der Netze
und der Telekommunikation dazu, dass die Anwendung der im vorerwähnten und der Telekommunikation dazu, dass die Anwendung der im vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 10. Februar 1993 berücksichtigten Königlichen Erlass vom 10. Februar 1993 berücksichtigten
Unterscheidungskriterien in Bezug auf die Kosten der Anschlüsse nur Unterscheidungskriterien in Bezug auf die Kosten der Anschlüsse nur
noch schwer möglich ist. noch schwer möglich ist.
So gibt insbesondere der Begriff « logische Kanäle », der theoretisch So gibt insbesondere der Begriff « logische Kanäle », der theoretisch
die Anzahl gleichzeitiger Verbindungen darstellt, häufig Anlass zu die Anzahl gleichzeitiger Verbindungen darstellt, häufig Anlass zu
Diskussionen und stimmt nicht immer mit der Anzahl Terminals überein, Diskussionen und stimmt nicht immer mit der Anzahl Terminals überein,
die eine Verbindung zum Nationalregister herstellen können. Dieser die eine Verbindung zum Nationalregister herstellen können. Dieser
Begriff steht in Zusammenhang mit der Benutzung des öffentlichen Begriff steht in Zusammenhang mit der Benutzung des öffentlichen
Übertragungsnetzes von Belgacom, dem so genannten DCS-Netz. Übertragungsnetzes von Belgacom, dem so genannten DCS-Netz.
Informationen zu der Anzahl logischer Kanäle müssen von Belgacom an Informationen zu der Anzahl logischer Kanäle müssen von Belgacom an
das Nationalregister weitergegeben werden. das Nationalregister weitergegeben werden.
Damit das Nationalregister nicht von Elementen abhängig ist, die es Damit das Nationalregister nicht von Elementen abhängig ist, die es
nicht selbst verwaltet, wird ein pauschales Tarifsystem für den nicht selbst verwaltet, wird ein pauschales Tarifsystem für den
Zugriff auf das Nationalregister eingeführt. Zugriff auf das Nationalregister eingeführt.
Dieses System beruht auf einer Unterscheidung zwischen den Dieses System beruht auf einer Unterscheidung zwischen den
öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die über eine gesetzliche öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die über eine gesetzliche
und/oder verordnungsrechtliche Ermächtigung verfügen, um eine oder und/oder verordnungsrechtliche Ermächtigung verfügen, um eine oder
mehrere im Nationalregister gespeicherte Informationen einzusehen oder mehrere im Nationalregister gespeicherte Informationen einzusehen oder
fortzuschreiben, und jenen, deren Ermächtigung zum Zugriff auf das fortzuschreiben, und jenen, deren Ermächtigung zum Zugriff auf das
Nationalregister auf die Einsichtnahme gespeicherter Informationen Nationalregister auf die Einsichtnahme gespeicherter Informationen
beschränkt ist. beschränkt ist.
Für die Erstgenannten wird eine jährliche Tarifierung angewandt, wobei Für die Erstgenannten wird eine jährliche Tarifierung angewandt, wobei
die Kosten der Transaktion (Befragung oder Fortschreibung einer Akte) die Kosten der Transaktion (Befragung oder Fortschreibung einer Akte)
nicht fakturiert werden. Es ist nämlich ungerecht, diesen öffentlichen nicht fakturiert werden. Es ist nämlich ungerecht, diesen öffentlichen
Behörden und Einrichtungen, die die Datenbank bereichern, die Kosten Behörden und Einrichtungen, die die Datenbank bereichern, die Kosten
der Transaktionen zu fakturieren. der Transaktionen zu fakturieren.
Der jährliche Tarif, der bei letztgenannten öffentlichen Behörden und Der jährliche Tarif, der bei letztgenannten öffentlichen Behörden und
Einrichtungen angewandt wird, ist ausserdem unterschiedlich, je Einrichtungen angewandt wird, ist ausserdem unterschiedlich, je
nachdem ob es sich um eine Gemeindeverwaltung oder um andere nachdem ob es sich um eine Gemeindeverwaltung oder um andere
öffentliche Behörden oder Einrichtungen handelt. öffentliche Behörden oder Einrichtungen handelt.
Der in Bezug auf die Gemeinden vorgesehene Betrag wird nämlich Der in Bezug auf die Gemeinden vorgesehene Betrag wird nämlich
entsprechend der Kategorie angepasst, der die Gemeinde angehört, wobei entsprechend der Kategorie angepasst, der die Gemeinde angehört, wobei
diese Kategorie aufgrund einer Mindest- und Höchstbevölkerungszahl diese Kategorie aufgrund einer Mindest- und Höchstbevölkerungszahl
bestimmt wird. bestimmt wird.
Für die anderen öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die Für die anderen öffentlichen Behörden und Einrichtungen, die
ermächtigt sind, Fortschreibungen einzugeben, wie zum Beispiel das ermächtigt sind, Fortschreibungen einzugeben, wie zum Beispiel das
Ausländeramt, das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, das Ausländeramt, das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, das
Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, der Staatsrat, Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, der Staatsrat,
bei denen das Kriterium in Bezug auf die Bevölkerungszahl nicht bei denen das Kriterium in Bezug auf die Bevölkerungszahl nicht
angewandt werden kann, besteht der Tarif aus einem Jahresbetrag von angewandt werden kann, besteht der Tarif aus einem Jahresbetrag von
2.500 EUR. 2.500 EUR.
Für öffentliche Behörden und Einrichtungen, deren Ermächtigung zum Für öffentliche Behörden und Einrichtungen, deren Ermächtigung zum
Zugriff auf das Nationalregister auf die Einsichtnahme von Zugriff auf das Nationalregister auf die Einsichtnahme von
Informationen, die in dieser Datenbank gespeichert sind, beschränkt Informationen, die in dieser Datenbank gespeichert sind, beschränkt
ist, wird der Betrag pro Transaktion auf degressive Art und ist, wird der Betrag pro Transaktion auf degressive Art und
stufenweise festgelegt. Die Zugriffskosten sind in diesem Betrag stufenweise festgelegt. Die Zugriffskosten sind in diesem Betrag
einbegriffen. einbegriffen.
Die ersten 2.000 Transaktionen werden an 0,4958 EUR fakturiert; die Die ersten 2.000 Transaktionen werden an 0,4958 EUR fakturiert; die
folgenden 3.000 Transaktionen werden an 0,3966 EUR fakturiert; die folgenden 3.000 Transaktionen werden an 0,3966 EUR fakturiert; die
folgenden 5.000 Transaktionen werden an 0,2975 EUR fakturiert; die folgenden 5.000 Transaktionen werden an 0,2975 EUR fakturiert; die
folgenden 40.000 Transaktionen werden an 0,2479 EUR fakturiert; nach folgenden 40.000 Transaktionen werden an 0,2479 EUR fakturiert; nach
den ersten 50.000 Transaktionen wird 0,1488 EUR pro Transaktion den ersten 50.000 Transaktionen wird 0,1488 EUR pro Transaktion
fakturiert. fakturiert.
So würde beispielsweise für eine Einrichtung, die während eines Jahres So würde beispielsweise für eine Einrichtung, die während eines Jahres
61.000 Transaktionen durchführt, die Fakturierung wie folgt aussehen : 61.000 Transaktionen durchführt, die Fakturierung wie folgt aussehen :
(2.000*0,4958) + (3.000*0,3966) + (5.000*0,2975) + (40.000*0,2479) + (2.000*0,4958) + (3.000*0,3966) + (5.000*0,2975) + (40.000*0,2479) +
(11.000*0,1488) = 15.222 EUR. (11.000*0,1488) = 15.222 EUR.
Schliesslich wird der Berechnungsmodus der in Artikel 1 erwähnten Schliesslich wird der Berechnungsmodus der in Artikel 1 erwähnten
pauschalen Tarifierung genau angegeben. pauschalen Tarifierung genau angegeben.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Gebühren, 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über die Gebühren,
die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen die aufgrund der Leistungen des Nationalregisters der natürlichen
Personen erhoben werden Personen erhoben werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels
7; 7;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.
November 2002; November 2002;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
Fakturierung der Transaktionen, die die Kosten des Anschlusses an das Fakturierung der Transaktionen, die die Kosten des Anschlusses an das
Nationalregister enthält, entsprechend einem degressiven Tarif auf Nationalregister enthält, entsprechend einem degressiven Tarif auf
jährlicher Basis durchgeführt wird und dass vorliegender Erlass daher jährlicher Basis durchgeführt wird und dass vorliegender Erlass daher
ab Beginn des Rechnungsjahres wirksam sein muss; ab Beginn des Rechnungsjahres wirksam sein muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.772/2 des Staatsrates vom 29. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.772/2 des Staatsrates vom 29. Januar
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Leistungen des Nationalregisters werden entsprechend Artikel 1 - Die Leistungen des Nationalregisters werden entsprechend
dem Tarif in der Anlage zu vorliegendem Erlass vergütet. Für dem Tarif in der Anlage zu vorliegendem Erlass vergütet. Für
Leistungen zugunsten der öffentlichen Behörden, der Einrichtungen Leistungen zugunsten der öffentlichen Behörden, der Einrichtungen
öffentlichen Interesses und der gemeinnützigen Einrichtungen, die in öffentlichen Interesses und der gemeinnützigen Einrichtungen, die in
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, kann der Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, kann der
Minister des Innern jedoch eine jährliche Pauschalgebühr festlegen, Minister des Innern jedoch eine jährliche Pauschalgebühr festlegen,
wenn diese Leistungen fortlaufender Art sind. Diese Pauschalgebühr wenn diese Leistungen fortlaufender Art sind. Diese Pauschalgebühr
wird entsprechend dem Aufwand berechnet, den diese Leistungen wird entsprechend dem Aufwand berechnet, den diese Leistungen
erfordern, insbesondere auf Basis der Tarifierung des Zugriffs auf das erfordern, insbesondere auf Basis der Tarifierung des Zugriffs auf das
Nationalregister, die in diesem Fall anwendbar ist, und der jährlichen Nationalregister, die in diesem Fall anwendbar ist, und der jährlichen
Kosten der geschätzten Anzahl Transaktionen, bei einer Mindestanzahl Kosten der geschätzten Anzahl Transaktionen, bei einer Mindestanzahl
von tausend Transaktionen pro Tag. von tausend Transaktionen pro Tag.
Art. 2 - Der Tarif wird automatisch jedes Jahr am 1. Januar auf Basis Art. 2 - Der Tarif wird automatisch jedes Jahr am 1. Januar auf Basis
der Schwankungen des Gesundheitsindexes entsprechend der nachstehenden der Schwankungen des Gesundheitsindexes entsprechend der nachstehenden
Formel revidiert: Formel revidiert:
neuer Tarif= alter Tarif x neuer Index / Basisindex neuer Tarif= alter Tarif x neuer Index / Basisindex
Der Basisindex ist der Index, der während des Monats Dezember vor Der Basisindex ist der Index, der während des Monats Dezember vor
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbar war, und der neue In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbar war, und der neue
Index ist der Index, der während des Monats Dezember vor der Index ist der Index, der während des Monats Dezember vor der
Preisrevision anwendbar ist. Preisrevision anwendbar ist.
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 23. November 1984 über die Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 23. November 1984 über die
Gebühren, die auf Grund der Leistungen des Nationalregisters der Gebühren, die auf Grund der Leistungen des Nationalregisters der
natürlichen Personen erhoben werden, zuletzt abgeändert durch den natürlichen Personen erhoben werden, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 8. Juli 1999, wird aufgehoben.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage Anlage
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
(1) Die berücksichtigte Bevölkerungszahl ist die vom 31. Dezember vor (1) Die berücksichtigte Bevölkerungszahl ist die vom 31. Dezember vor
dem Jahr der Fakturierung. dem Jahr der Fakturierung.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2003 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2003 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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