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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/10/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van boek I van het Burgerlijk Wetboek Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant le livre Ier du Code civil
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van boek I van het Burgerlijk Wetboek ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant le livre Ier du Code civil ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van artikel 3 van de wet van 28 januari 2003 tot toewijzing van de - de l'article 3 de la loi du 28 janvier 2003 visant à l'attribution
gezinswoning aan de echtgenoot of aan de wettelijk samenwonende die du logement familial au conjoint ou au cohabitant légal victime
het slachtoffer is van fysieke gewelddaden vanwege zijn partner en tot d'actes de violence physique de son partenaire, et complétant
aanvulling van artikel 410 van het Strafwetboek, l'article 410 du Code pénal,
- van de artikelen 1 tot 5 van de wet van 13 februari 2003 tot - des articles 1er à 5 de la loi du 13 février 2003 modifiant
wijziging van sommige bepalingen van het Burgerlijk Wetboek en van het certaines dispositions du Code civil et du Code judiciaire en ce qui
Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de bescherming van de goederen concerne la protection des biens des mineurs,
van de minderjarigen,
- van de artikelen 1 tot 16 en 23 van de wet van 13 februari 2003 tot - des articles 1er à 16 et 23 de la loi du 13 février 2003 ouvrant le
openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines
tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek, dispositions du Code civil,
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van artikel 3 van de wet van 28 januari 2003 tot toewijzing van de - de l'article 3 de la loi du 28 janvier 2003 visant à l'attribution
gezinswoning aan de echtgenoot of aan de wettelijk samenwonende die du logement familial au conjoint ou au cohabitant légal victime
het slachtoffer is van fysieke gewelddaden vanwege zijn partner en tot d'actes de violence physique de son partenaire, et complétant
aanvulling van artikel 410 van het Strafwetboek, l'article 410 du Code pénal;
- van de artikelen 1 tot 5 van de wet van 13 februari 2003 tot - des articles 1er à 5 de la loi du 13 février 2003 modifiant
wijziging van sommige bepalingen van het Burgerlijk Wetboek en van het certaines dispositions du Code civil et du Code judiciaire en ce qui
Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de bescherming van de goederen concerne la protection des biens des mineurs;
van de minderjarigen,
- van de artikelen 1 tot 16 en 23 van de wet van 13 februari 2003 tot - des articles 1er à 16 et 23 de la loi du 13 février 2003 ouvrant le
openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines
tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek. dispositions du Code civil.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 1 oktober 2003. Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
28. JANUAR 2003 - Gesetz zur Zuerkennung der Familienwohnung an den 28. JANUAR 2003 - Gesetz zur Zuerkennung der Familienwohnung an den
Ehepartner oder den gesetzlich Zusammenwohnenden, der Opfer von Ehepartner oder den gesetzlich Zusammenwohnenden, der Opfer von
körperlichen Gewalttaten seitens seines Partners ist, und zur körperlichen Gewalttaten seitens seines Partners ist, und zur
Ergänzung von Artikel 410 des Strafgesetzbuches Ergänzung von Artikel 410 des Strafgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
Art. 3 - In Artikel 223 des Zivilgesetzbuches wird zwischen den Art. 3 - In Artikel 223 des Zivilgesetzbuches wird zwischen den
Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt:
« Wenn ein Ehegatte dem anderen gegenüber eine in den Artikeln 375, « Wenn ein Ehegatte dem anderen gegenüber eine in den Artikeln 375,
398 bis 400, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuches erwähnte Tat 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuches erwähnte Tat
begangen hat oder versucht hat, eine in den Artikeln 375, 393, 394 begangen hat oder versucht hat, eine in den Artikeln 375, 393, 394
oder 397 desselben Gesetzbuches erwähnte Tat zu begehen, oder wenn oder 397 desselben Gesetzbuches erwähnte Tat zu begehen, oder wenn
schwerwiegende Indizien für derartige Verhaltensweisen bestehen, wird, schwerwiegende Indizien für derartige Verhaltensweisen bestehen, wird,
ausser bei aussergewöhnlichen Umständen, dem Ehegatten, der Opfer ist, ausser bei aussergewöhnlichen Umständen, dem Ehegatten, der Opfer ist,
das Nutzungsrecht am ehelichen Wohnort zuerkannt, wenn er darum das Nutzungsrecht am ehelichen Wohnort zuerkannt, wenn er darum
ersucht. » ersucht. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Politik der Chancengleichheit Die Ministerin der Beschäftigung und der Politik der Chancengleichheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
13. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen des 13. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches über den Schutz der Zivilgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches über den Schutz der
Güter Minderjähriger Güter Minderjähriger
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 378 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 2 - Artikel 378 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 29. April 2001, wird wie folgt abgeändert: vom 29. April 2001, wird wie folgt abgeändert:
A. Der aktuelle Text, der § 1 wird, wird wie folgt abgeändert: A. Der aktuelle Text, der § 1 wird, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 410 vorgesehenen 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 410 vorgesehenen
Rechtsgeschäfte" durch die Wörter "die in Artikel 410 § 1 Nr. 1 bis 6, Rechtsgeschäfte" durch die Wörter "die in Artikel 410 § 1 Nr. 1 bis 6,
8, 9 und 11 bis 14 vorgesehenen Rechtsgeschäfte" ersetzt; 8, 9 und 11 bis 14 vorgesehenen Rechtsgeschäfte" ersetzt;
2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden folgende Absätze eingefügt: 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden folgende Absätze eingefügt:
« Zuständig ist: « Zuständig ist:
- der Friedensrichter des Wohnsitzes des Minderjährigen in Belgien und - der Friedensrichter des Wohnsitzes des Minderjährigen in Belgien und
in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes
- derjenige des Wohnortes des Minderjährigen in Belgien und in - derjenige des Wohnortes des Minderjährigen in Belgien und in
Ermangelung eines solchen Wohnortes Ermangelung eines solchen Wohnortes
- derjenige des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern in Belgien - derjenige des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern in Belgien
oder, gegebenenfalls, derjenige des letzten Wohnsitzes in Belgien des oder, gegebenenfalls, derjenige des letzten Wohnsitzes in Belgien des
Elternteils, der die elterliche Gewalt alleine ausübt, und in Elternteils, der die elterliche Gewalt alleine ausübt, und in
Ermangelung eines solchen Wohnsitzes Ermangelung eines solchen Wohnsitzes
- derjenige des letzten gemeinsamen Wohnortes der Eltern in Belgien - derjenige des letzten gemeinsamen Wohnortes der Eltern in Belgien
oder, gegebenenfalls, derjenige des letzten Wohnortes in Belgien des oder, gegebenenfalls, derjenige des letzten Wohnortes in Belgien des
Elternteils, der die elterliche Gewalt alleine ausübt. Elternteils, der die elterliche Gewalt alleine ausübt.
Im Interesse des Minderjährigen kann der gemäss dem vorigen Absatz Im Interesse des Minderjährigen kann der gemäss dem vorigen Absatz
zuständige Friedensrichter durch einen mit Gründen versehenen zuständige Friedensrichter durch einen mit Gründen versehenen
Beschluss entscheiden, dass die Akte dem Friedensrichter des Kantons Beschluss entscheiden, dass die Akte dem Friedensrichter des Kantons
übermittelt wird, wo der Minderjährige dauerhaft seinen Hauptwohnort übermittelt wird, wo der Minderjährige dauerhaft seinen Hauptwohnort
festgelegt hat. » festgelegt hat. »
3. Zwischen Absatz 2, der Absatz 4 wird, und Absatz 3, der Absatz 6 3. Zwischen Absatz 2, der Absatz 4 wird, und Absatz 3, der Absatz 6
wird, wird folgender Absatz eingefügt: wird, wird folgender Absatz eingefügt:
« Bei widerstreitenden Interessen zwischen beiden Elternteilen oder « Bei widerstreitenden Interessen zwischen beiden Elternteilen oder
wenn einer von ihnen nicht erscheint, kann der Friedensrichter einen wenn einer von ihnen nicht erscheint, kann der Friedensrichter einen
der Elternteile ermächtigen, das Rechtsgeschäft, für das um der Elternteile ermächtigen, das Rechtsgeschäft, für das um
Ermächtigung ersucht wird, alleine zu tätigen. » Ermächtigung ersucht wird, alleine zu tätigen. »
B. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut B. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 2 - Die in Artikel 410 § 1 Nr. 7 erwähnten Rechtsgeschäfte « § 2 - Die in Artikel 410 § 1 Nr. 7 erwähnten Rechtsgeschäfte
unterliegen nicht der in § 1 vorgesehenen Ermächtigung. Bei unterliegen nicht der in § 1 vorgesehenen Ermächtigung. Bei
widerstreitenden Interessen zwischen dem Kind und seinen Eltern widerstreitenden Interessen zwischen dem Kind und seinen Eltern
bestellt der mit dem Streitfall befasste Richter entweder auf Antrag bestellt der mit dem Streitfall befasste Richter entweder auf Antrag
eines Interessehabenden oder von Amts wegen einen Ad-hoc-Vormund. » eines Interessehabenden oder von Amts wegen einen Ad-hoc-Vormund. »
Art. 3 - In Artikel 379 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 3 - In Artikel 379 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 31. März 1987, werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende Gesetz vom 31. März 1987, werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende
Absätze ersetzt: Absätze ersetzt:
« Jegliche gerichtliche Entscheidung über Geldsummen, die einem « Jegliche gerichtliche Entscheidung über Geldsummen, die einem
Minderjährigen zustehen, beinhaltet von Amts wegen die Anordnung, dass Minderjährigen zustehen, beinhaltet von Amts wegen die Anordnung, dass
die genannten Geldsummen auf einem Konto deponiert werden, das auf den die genannten Geldsummen auf einem Konto deponiert werden, das auf den
Namen des Minderjährigen eröffnet worden ist. Unbeschadet des Namen des Minderjährigen eröffnet worden ist. Unbeschadet des
gesetzlichen Nutzungsrechts ist dieses Konto bis zur Volljährigkeit gesetzlichen Nutzungsrechts ist dieses Konto bis zur Volljährigkeit
des Minderjährigen unverfügbar. des Minderjährigen unverfügbar.
Wenn die im vorigen Absatz vorgesehene Entscheidung rechtskräftig Wenn die im vorigen Absatz vorgesehene Entscheidung rechtskräftig
geworden ist, notifiziert der Greffier den Schuldnern davon eine geworden ist, notifiziert der Greffier den Schuldnern davon eine
Abschrift per Einschreibebrief, woraufhin diese sich nur durch Abschrift per Einschreibebrief, woraufhin diese sich nur durch
Einhaltung der gerichtlichen Entscheidung rechtsgültig befreien Einhaltung der gerichtlichen Entscheidung rechtsgültig befreien
können. Wenn eine Vormundschaft eröffnet worden ist, schickt er dem können. Wenn eine Vormundschaft eröffnet worden ist, schickt er dem
Greffier des Friedensgerichts, von dem die Vormundschaft abhängt, Greffier des Friedensgerichts, von dem die Vormundschaft abhängt,
ebenfalls eine Abschrift davon. » ebenfalls eine Abschrift davon. »
Art. 4 - Artikel 396 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 4 - Artikel 396 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 29. April 2001, wird wie folgt ergänzt: das Gesetz vom 29. April 2001, wird wie folgt ergänzt:
« Das öffentliche Sozialhilfezentrum setzt binnen acht Tagen ab « Das öffentliche Sozialhilfezentrum setzt binnen acht Tagen ab
Bestellung des Vormunds und des Gegenvormunds den Friedensrichter von Bestellung des Vormunds und des Gegenvormunds den Friedensrichter von
deren Identität in Kenntnis. » deren Identität in Kenntnis. »
Art. 5 - Artikel 410 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 5 - Artikel 410 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 29. April 2001, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 29. April 2001, wird wie folgt abgeändert:
A) Nr. 7 wird wie folgt ergänzt: A) Nr. 7 wird wie folgt ergänzt:
« Keinerlei Ermächtigung ist jedoch erforderlich für ein Auftreten als « Keinerlei Ermächtigung ist jedoch erforderlich für ein Auftreten als
Zivilpartei vor dem Tatsachenrichter, vor dem die Sache auf Antrag der Zivilpartei vor dem Tatsachenrichter, vor dem die Sache auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder infolge eines Verweisungsbeschlusses anberaumt Staatsanwaltschaft oder infolge eines Verweisungsbeschlusses anberaumt
worden ist, ». worden ist, ».
B) Nr. 10 wird aufgehoben. B) Nr. 10 wird aufgehoben.
C) Der Paragraph wird wie folgt ergänzt: C) Der Paragraph wird wie folgt ergänzt:
« 14. um über Güter zu verfügen, die in Anwendung einer aufgrund von « 14. um über Güter zu verfügen, die in Anwendung einer aufgrund von
Artikel 379 getroffenen Entscheidung, in Anwendung von Artikel 776 Artikel 379 getroffenen Entscheidung, in Anwendung von Artikel 776
oder gemäss einer vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 29. April 2001 oder gemäss einer vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 29. April 2001
zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen in Sachen zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen in Sachen
Vormundschaft über Minderjährige vom Familienrat getroffenen Vormundschaft über Minderjährige vom Familienrat getroffenen
Entscheidung unverfügbar sind. » Entscheidung unverfügbar sind. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 3 - Bijlage 3 Annexe 3 - Bijlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
13. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen 13. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen
Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches Zivilgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen von Bestimmungen von Buch I des KAPITEL II - Abänderungen von Bestimmungen von Buch I des
Zivilgesetzbuches Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Im deutschen Text von Artikel 75 des Zivilgesetzbuches werden Art. 2 - Im deutschen Text von Artikel 75 des Zivilgesetzbuches werden
die Wörter "zum Ehemann beziehungsweise zur Ehefrau" durch die Wörter die Wörter "zum Ehemann beziehungsweise zur Ehefrau" durch die Wörter
"zum Ehegatten" ersetzt. "zum Ehegatten" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 143 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 3 - Artikel 143 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 31. März 1987, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 31. März 1987, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen und nach Kapitel I von Titel V von Buch I desselben aufgenommen und nach Kapitel I von Titel V von Buch I desselben
Gesetzbuches verschoben: Gesetzbuches verschoben:
« Artikel 143 - Zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts « Artikel 143 - Zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts
können eine Ehe eingehen. können eine Ehe eingehen.
Wenn die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen wurde, Wenn die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen wurde,
ist Artikel 315 nicht anwendbar. » ist Artikel 315 nicht anwendbar. »
Art. 4 - In Artikel 162 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 4 - In Artikel 162 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 31. März 1987 und 27. März 2001, wird das Wort durch die Gesetze vom 31. März 1987 und 27. März 2001, wird das Wort
"Geschwistern" durch die Wörter "Brüdern, zwischen Schwestern oder "Geschwistern" durch die Wörter "Brüdern, zwischen Schwestern oder
zwischen Bruder und Schwester" ersetzt. zwischen Bruder und Schwester" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 163 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 5 - Artikel 163 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Artikel 163 - Die Eheschliessung ist auch verboten zwischen Onkel « Artikel 163 - Die Eheschliessung ist auch verboten zwischen Onkel
und Nichte oder Neffe beziehungsweise zwischen Tante und Nichte oder und Nichte oder Neffe beziehungsweise zwischen Tante und Nichte oder
Neffe. » Neffe. »
Art. 6 - Artikel 164 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 6 - Artikel 164 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Artikel 164 - Der König kann jedoch bei Vorliegen schwerwiegender « Artikel 164 - Der König kann jedoch bei Vorliegen schwerwiegender
Gründe das im vorhergehenden Artikel aufgeführte Verbot aufheben und Gründe das im vorhergehenden Artikel aufgeführte Verbot aufheben und
auch das in Artikel 162 vorgesehene Verbot für Eheschliessungen auch das in Artikel 162 vorgesehene Verbot für Eheschliessungen
zwischen Schwager und Schwägerin, zwischen Schwager und Schwager oder zwischen Schwager und Schwägerin, zwischen Schwager und Schwager oder
zwischen Schwägerin und Schwägerin. » zwischen Schwägerin und Schwägerin. »
Art. 7 - Artikel 170 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 170 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 12. Juli 1931 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000, vom 12. Juli 1931 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000,
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 170 - Was die Form betrifft, werden in Belgien für gültig « Art. 170 - Was die Form betrifft, werden in Belgien für gültig
erachtet: erachtet:
1. Eheschliessungen zwischen Belgiern sowie zwischen Belgiern und 1. Eheschliessungen zwischen Belgiern sowie zwischen Belgiern und
Ausländern, die im Ausland in der in diesem Land gebräuchlichen Form Ausländern, die im Ausland in der in diesem Land gebräuchlichen Form
vorgenommen worden sind, vorgenommen worden sind,
2. Eheschliessungen zwischen Belgiern sowie zwischen Belgiern und 2. Eheschliessungen zwischen Belgiern sowie zwischen Belgiern und
Ausländern, die von diplomatischen Vertretern oder von Vertretern des Ausländern, die von diplomatischen Vertretern oder von Vertretern des
konsularischen Korps, denen die Funktionen des Standesbeamten konsularischen Korps, denen die Funktionen des Standesbeamten
übertragen worden sind, vorgenommen worden sind. » übertragen worden sind, vorgenommen worden sind. »
Art. 8 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 8 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 12. Juli 1931, werden die Wörter "oder in dem die Ehegattin Gesetz vom 12. Juli 1931, werden die Wörter "oder in dem die Ehegattin
ihre erste Niederlassung hat, sofern diese alleine ins Staatsgebiet ihre erste Niederlassung hat, sofern diese alleine ins Staatsgebiet
des Königreiches zurückkehrt" durch die Wörter "oder in dem einer der des Königreiches zurückkehrt" durch die Wörter "oder in dem einer der
Ehegatten seine erste Niederlassung hat, sofern dieser alleine ins Ehegatten seine erste Niederlassung hat, sofern dieser alleine ins
Staatsgebiet des Königreiches zurückkehrt" ersetzt. Staatsgebiet des Königreiches zurückkehrt" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 206 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 9 - In Artikel 206 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"die Schwiegermutter" durch die Wörter "der Schwiegervater oder die "die Schwiegermutter" durch die Wörter "der Schwiegervater oder die
Schwiegermutter" ersetzt. Schwiegermutter" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 313 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 10 - Artikel 313 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Ehemann" durch die Wörter "dem 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Ehemann" durch die Wörter "dem
Ehemann beziehungsweise der Ehefrau" ersetzt. Ehemann beziehungsweise der Ehefrau" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "dem Ehemann" durch die Wörter "dem 2. In Absatz 3 werden die Wörter "dem Ehemann" durch die Wörter "dem
Ehemann beziehungsweise der Ehefrau" ersetzt. Ehemann beziehungsweise der Ehefrau" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 319bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 11 - Artikel 319bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird durch folgende Bestimmung durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Ist der Vater verheiratet und erkennt er ein Kind an, das eine « Ist der Vater verheiratet und erkennt er ein Kind an, das eine
andere Frau als seine Ehefrau empfangen hat, muss die andere Frau als seine Ehefrau empfangen hat, muss die
Anerkennungsurkunde zudem anhand eines Antrags dem Gericht Erster Anerkennungsurkunde zudem anhand eines Antrags dem Gericht Erster
Instanz des Wohnsitzes des Kindes zur Homologierung vorgelegt werden. Instanz des Wohnsitzes des Kindes zur Homologierung vorgelegt werden.
Der Ehemann oder die Ehefrau des Antragstellers muss in das Verfahren Der Ehemann oder die Ehefrau des Antragstellers muss in das Verfahren
herangezogen werden. » herangezogen werden. »
Art. 12 - Artikel 322 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 12 - Artikel 322 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 31. März 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: das Gesetz vom 31. März 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Ist der Beklagte verheiratet und ist das Kind während der Ehe von « Ist der Beklagte verheiratet und ist das Kind während der Ehe von
einer Frau, deren Ehegatte er nicht ist, empfangen worden, muss das einer Frau, deren Ehegatte er nicht ist, empfangen worden, muss das
Urteil, durch das die Abstammung festgestellt wird, dem Ehemann Urteil, durch das die Abstammung festgestellt wird, dem Ehemann
beziehungsweise der Ehefrau zugestellt werden. Bis zu dieser beziehungsweise der Ehefrau zugestellt werden. Bis zu dieser
Zustellung kann das Urteil weder dem Ehemann beziehungsweise der Zustellung kann das Urteil weder dem Ehemann beziehungsweise der
Ehefrau noch den aus der Ehe mit dem Beklagten stammenden oder von Ehefrau noch den aus der Ehe mit dem Beklagten stammenden oder von
beiden Ehegatten adoptierten Kindern gegenüber wirksam gemacht werden. beiden Ehegatten adoptierten Kindern gegenüber wirksam gemacht werden.
» »
Art. 13 - In Artikel 345 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 13 - In Artikel 345 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 27. April 1987, werden zwischen den Wörtern durch das Gesetz vom 27. April 1987, werden zwischen den Wörtern
"verstorben ist," und den Wörtern "genügt es" die Wörter "und sind die "verstorben ist," und den Wörtern "genügt es" die Wörter "und sind die
Ehegatten verschiedenen Geschlechts," eingefügt. Ehegatten verschiedenen Geschlechts," eingefügt.
Art. 14 - Artikel 346 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 14 - Artikel 346 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. April 1987, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 27. April 1987, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« verschiedenen Geschlechts ». « verschiedenen Geschlechts ».
2. In Absatz 3 werden die Wörter "kann der Betreffende gegebenenfalls 2. In Absatz 3 werden die Wörter "kann der Betreffende gegebenenfalls
erneut von dem adoptiert werden, mit dem der andere Ehegatte erneut von dem adoptiert werden, mit dem der andere Ehegatte
wiederverheiratet ist," durch die Wörter "kann der Betreffende wiederverheiratet ist," durch die Wörter "kann der Betreffende
gegebenenfalls erneut von dem neuen Ehepartner des anderen Ehegatten gegebenenfalls erneut von dem neuen Ehepartner des anderen Ehegatten
adoptiert werden, sofern die Ehepartner verschiedenen Geschlechts adoptiert werden, sofern die Ehepartner verschiedenen Geschlechts
sind" ersetzt. sind" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 361 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 15 - In Artikel 361 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 1987, wird zwischen dem Wort abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 1987, wird zwischen dem Wort
"des" und dem Wort "Ehepartners" das Wort "andersgeschlechtlichen" "des" und dem Wort "Ehepartners" das Wort "andersgeschlechtlichen"
eingefügt. eingefügt.
Art. 16 - Artikel 368 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 16 - Artikel 368 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 27. April 1987, wird wie folgt ergänzt: durch das Gesetz vom 27. April 1987, wird wie folgt ergänzt:
« verschiedenen Geschlechts ». « verschiedenen Geschlechts ».
(...) (...)
KAPITEL VI - Schlussbestimmung KAPITEL VI - Schlussbestimmung
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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