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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/03/2016
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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 734quater van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van landen waar de gemeenrechtelijke bepalingen inzake belastingen aanzienlijk gunstiger zijn dan in België. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'article 734quater de l'AR/CIR 92 relatif à la liste des pays dont les dispositions de droit commun en matière d'impôts sont notablement plus avantageuses qu'en Belgique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
1 MAART 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 734quater 1er MARS 2016. - Arrêté royal modifiant l'article 734quater de
van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van landen waar de l'AR/CIR 92 relatif à la liste des pays dont les dispositions de droit
gemeenrechtelijke bepalingen inzake belastingen aanzienlijk gunstiger commun en matière d'impôts sont notablement plus avantageuses qu'en
zijn dan in België. - Duitse vertaling Belgique. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 1 maart 2016 tot wijziging van artikel 734quater van het l'arrêté royal du 1er mars 2016 modifiant l'article 734quater de
KB/WIB 92 betreffende de lijst van landen waar de gemeenrechtelijke l'AR/CIR 92 relatif à la liste des pays dont les dispositions de droit
bepalingen inzake belastingen aanzienlijk gunstiger zijn dan in België commun en matière d'impôts sont notablement plus avantageuses qu'en
(Belgisch Staatsblad van 10 maart 2016). Belgique (Moniteur belge du 10 mars 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 734quater 1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 734quater
des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Länder, deren Bestimmungen des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Länder, deren Bestimmungen
des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern erheblich vorteilhafter des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern erheblich vorteilhafter
als in Belgien sind als in Belgien sind
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, zielt hauptsächlich darauf ab, in Ausführung von Artikel vorzulegen, zielt hauptsächlich darauf ab, in Ausführung von Artikel
203 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend 203 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend
EStGB 92) die Liste der Länder anzupassen, deren Bestimmungen des EStGB 92) die Liste der Länder anzupassen, deren Bestimmungen des
allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern wie erwähnt in Artikel 203 § 1 allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern wie erwähnt in Artikel 203 § 1
Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 als erheblich vorteilhafter als in Belgien Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 als erheblich vorteilhafter als in Belgien
gelten. gelten.
Aufgrund von Abänderungen der ausländischen Rechtsvorschriften, die Aufgrund von Abänderungen der ausländischen Rechtsvorschriften, die
seit der letzten Überarbeitung der Liste vorgenommen wurden, müssen seit der letzten Überarbeitung der Liste vorgenommen wurden, müssen
dieser Liste Länder hinzugefügt und andere daraus gestrichen werden. dieser Liste Länder hinzugefügt und andere daraus gestrichen werden.
Die Liste in Artikel 734quater des KE/EStGB 92 wurde oft als Die Liste in Artikel 734quater des KE/EStGB 92 wurde oft als
"belgische Liste der Steueroasen" zur Sprache gebracht. Es ist hier "belgische Liste der Steueroasen" zur Sprache gebracht. Es ist hier
nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass dies keineswegs der Fall ist. nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass dies keineswegs der Fall ist.
Vorliegende Liste ist eine Liste von Ländern, deren Bestimmungen des Vorliegende Liste ist eine Liste von Ländern, deren Bestimmungen des
allgemeinen Rechts in Bezug auf die Steuer auf Gewinne gemäß Artikel allgemeinen Rechts in Bezug auf die Steuer auf Gewinne gemäß Artikel
203 § 1 Absatz 2 des EStGB 92 als erheblich vorteilhafter als in 203 § 1 Absatz 2 des EStGB 92 als erheblich vorteilhafter als in
Belgien gelten. Belgien gelten.
Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses ist, Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses ist,
steht ferner in keinem Zusammenhang mit den Kriterien, die die OECD steht ferner in keinem Zusammenhang mit den Kriterien, die die OECD
oder jegliche sonstige internationale Instanz anwendet, um ein Land oder jegliche sonstige internationale Instanz anwendet, um ein Land
oder ein Steuerhoheitsgebiet als "Steueroase" oder auch als "nicht oder ein Steuerhoheitsgebiet als "Steueroase" oder auch als "nicht
kooperatives Steuerhoheitsgebiet" zu bezeichnen. kooperatives Steuerhoheitsgebiet" zu bezeichnen.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist vorliegende Liste strikt auf Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist vorliegende Liste strikt auf
Länder begrenzt, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug Länder begrenzt, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug
auf die Gesellschaftssteuer erheblich vorteilhafter sind als in auf die Gesellschaftssteuer erheblich vorteilhafter sind als in
Belgien (siehe Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 in fine des EStGB 92). Belgien (siehe Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 in fine des EStGB 92).
Um in dieser Liste zu erscheinen, muss ein Land also zunächst einmal Um in dieser Liste zu erscheinen, muss ein Land also zunächst einmal
ein Besteuerungssystem für Gesellschaften haben und des Weiteren muss ein Besteuerungssystem für Gesellschaften haben und des Weiteren muss
dieses Besteuerungssystem entweder einen gemeinrechtlichen nominalen dieses Besteuerungssystem entweder einen gemeinrechtlichen nominalen
Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaften unter 15 Prozent Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaften unter 15 Prozent
vorsehen oder auf eine tatsächliche Steuerlast von weniger als 15 vorsehen oder auf eine tatsächliche Steuerlast von weniger als 15
Prozent hinauslaufen. Infolgedessen sind alle Länder, in denen Prozent hinauslaufen. Infolgedessen sind alle Länder, in denen
Gesellschaften keiner Steuer oder bestimmte Gesellschaften nicht einer Gesellschaften keiner Steuer oder bestimmte Gesellschaften nicht einer
ähnlichen Steuer wie der belgischen Gesellschaftssteuer unterliegen, ähnlichen Steuer wie der belgischen Gesellschaftssteuer unterliegen,
von vorliegender Liste ausgeschlossen. Länder, in denen Gewinne der von vorliegender Liste ausgeschlossen. Länder, in denen Gewinne der
Gesellschaften einer Einkommensteuer zum Satz von 0 Prozent Gesellschaften einer Einkommensteuer zum Satz von 0 Prozent
unterliegen, sind jedoch sehr wohl in vorliegender Liste aufgenommen. unterliegen, sind jedoch sehr wohl in vorliegender Liste aufgenommen.
Die Insel Man ist ein Beispiel für ein solches Steuerhoheitsgebiet. Die Insel Man ist ein Beispiel für ein solches Steuerhoheitsgebiet.
Auch nicht in vorliegender Liste aufgenommen sind Länder, deren Auch nicht in vorliegender Liste aufgenommen sind Länder, deren
Steuervorschriften eine Offshore-Regelung vorsehen, bei der Gewinne Steuervorschriften eine Offshore-Regelung vorsehen, bei der Gewinne
ausländischer Herkunft, die keine Dividenden sind, wenig oder gar ausländischer Herkunft, die keine Dividenden sind, wenig oder gar
nicht besteuert werden. Diese Länder sind nämlich in Artikel 203 § 1 nicht besteuert werden. Diese Länder sind nämlich in Artikel 203 § 1
Absatz 1 Nr. 3 des EStGB 92 erwähnt, für den die Erstellung einer Absatz 1 Nr. 3 des EStGB 92 erwähnt, für den die Erstellung einer
Liste durch Königlichen Erlass nicht vorgesehen ist. Liste durch Königlichen Erlass nicht vorgesehen ist.
Wenn in einem Land zugunsten der dort ansässigen Gesellschaften, was Wenn in einem Land zugunsten der dort ansässigen Gesellschaften, was
ihre Betriebsstätte im Ausland betrifft, global gesehen ein erheblich ihre Betriebsstätte im Ausland betrifft, global gesehen ein erheblich
vorteilhafteres Besteuerungssystem als in Belgien angewandt wird, wird vorteilhafteres Besteuerungssystem als in Belgien angewandt wird, wird
es dennoch nicht in vorliegende Liste aufgenommen. Diese Fälle sind in es dennoch nicht in vorliegende Liste aufgenommen. Diese Fälle sind in
Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des EStGB 92 erwähnt, für den die Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des EStGB 92 erwähnt, für den die
Erstellung einer Liste durch Königlichen Erlass ebenso wenig Erstellung einer Liste durch Königlichen Erlass ebenso wenig
vorgesehen ist. vorgesehen ist.
Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Steuerhoheitsgebiete als ein Land im Sinne von Artikel 203 § 1 Absatz Steuerhoheitsgebiete als ein Land im Sinne von Artikel 203 § 1 Absatz
1 Nr. 1 des EStGB 92. Zum einen werden die von der Mehrheit der 1 Nr. 1 des EStGB 92. Zum einen werden die von der Mehrheit der
Mitglieder der Vereinten Nationen anerkannten unabhängigen Staaten als Mitglieder der Vereinten Nationen anerkannten unabhängigen Staaten als
ein Land betrachtet. Zum anderen werden auch Gebiete als ein Land ein Land betrachtet. Zum anderen werden auch Gebiete als ein Land
betrachtet, die von diesen anerkannten Staaten abhängig sind, aber betrachtet, die von diesen anerkannten Staaten abhängig sind, aber
autonom über die Zuständigkeit verfügen, selbständig Steuern auf autonom über die Zuständigkeit verfügen, selbständig Steuern auf
ausgeschüttete oder nicht ausgeschüttete Gewinne der Gesellschaften zu ausgeschüttete oder nicht ausgeschüttete Gewinne der Gesellschaften zu
erheben. erheben.
Vorliegende Liste wurde auf der Grundlage der folgenden Methode Vorliegende Liste wurde auf der Grundlage der folgenden Methode
erstellt: erstellt:
Die Verwaltung hat auf der Grundlage der in ihrem Besitz befindlichen Die Verwaltung hat auf der Grundlage der in ihrem Besitz befindlichen
Informationen pro Land untersucht, welcher gemeinrechtliche nominale Informationen pro Land untersucht, welcher gemeinrechtliche nominale
Steuersatz auf Gewinne der Gesellschaften angewandt wird. Der nominale Steuersatz auf Gewinne der Gesellschaften angewandt wird. Der nominale
Steuersatz, der für die Anwendung von Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Steuersatz, der für die Anwendung von Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1
des EStGB 92 zu berücksichtigen ist, wird durch den von der des EStGB 92 zu berücksichtigen ist, wird durch den von der
Zentralbehörde bestimmten Steuersatz, der auf Gewinne der Zentralbehörde bestimmten Steuersatz, der auf Gewinne der
Gesellschaften Anwendung findet, festgelegt. Abhängig von der Gesellschaften Anwendung findet, festgelegt. Abhängig von der
Befugnis, die "teil-"regionale und andere Körperschaften haben, um auf Befugnis, die "teil-"regionale und andere Körperschaften haben, um auf
die Gesellschaftssteuer Einfluss zu nehmen, wird dieser Steuersatz die Gesellschaftssteuer Einfluss zu nehmen, wird dieser Steuersatz
anschließend unter Berücksichtigung der regionalen Steuersätze, die in anschließend unter Berücksichtigung der regionalen Steuersätze, die in
diesen "teil-"regionalen und anderen Körperschaften im Durchschnitt diesen "teil-"regionalen und anderen Körperschaften im Durchschnitt
anwendbar sind, neu berechnet. anwendbar sind, neu berechnet.
Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses versteht man unter Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses versteht man unter
"gemeinrechtlichem nominalem Steuersatz" den Steuersatz, der bei der "gemeinrechtlichem nominalem Steuersatz" den Steuersatz, der bei der
Berechnung der Gesellschaftssteuer tatsächlich auf die Berechnung der Gesellschaftssteuer tatsächlich auf die
Besteuerungsgrundlage angewandt wird. Wenn der belgische Besteuerungsgrundlage angewandt wird. Wenn der belgische
gemeinrechtliche nominale Steuersatz festgelegt werden müsste, wäre gemeinrechtliche nominale Steuersatz festgelegt werden müsste, wäre
nicht nur der in Artikel 215 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnte Steuersatz nicht nur der in Artikel 215 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnte Steuersatz
in die Berechnung einzubeziehen, sondern auch die in Artikel 463bis in die Berechnung einzubeziehen, sondern auch die in Artikel 463bis
des EStGB 92 erwähnte Krisenabgabe. des EStGB 92 erwähnte Krisenabgabe.
Auf der Grundlage dieser Informationen wurden Abu Dhabi, Ajman, Auf der Grundlage dieser Informationen wurden Abu Dhabi, Ajman,
Andorra, Bosnien-Herzegowina, Dubai, Gibraltar, Guernsey, Jersey, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Dubai, Gibraltar, Guernsey, Jersey,
Kirgisistan, Kosovo, Liechtenstein, Macau, Mazedonien, die Insel Man, Kirgisistan, Kosovo, Liechtenstein, Macau, Mazedonien, die Insel Man,
die Marshallinseln, Mikronesien (Föderierte Staaten von), Moldau, die Marshallinseln, Mikronesien (Föderierte Staaten von), Moldau,
Montenegro, Oman, Usbekistan, Paraguay, Katar, Ras al Khaimah, Montenegro, Oman, Usbekistan, Paraguay, Katar, Ras al Khaimah,
Serbien, Sharjah, Osttimor, Turkmenistan und Umm al Qaiwain in die Serbien, Sharjah, Osttimor, Turkmenistan und Umm al Qaiwain in die
Liste aufgenommen. Liste aufgenommen.
Anschließend hat die Verwaltung überprüft, ob die Anschließend hat die Verwaltung überprüft, ob die
Besteuerungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer auf die übliche Besteuerungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer auf die übliche
Weise festgelegt wird. Dabei wurde Ländern mit einem nominalen Weise festgelegt wird. Dabei wurde Ländern mit einem nominalen
Steuersatz von 15 Prozent besondere Aufmerksamkeit gewidmet und Steuersatz von 15 Prozent besondere Aufmerksamkeit gewidmet und
untersucht, in welchem Maße die Besteuerungsgrundlage von der Steuer untersucht, in welchem Maße die Besteuerungsgrundlage von der Steuer
befreit ist oder einem niedrigeren Steuersatz unterliegt. befreit ist oder einem niedrigeren Steuersatz unterliegt.
Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates sei darauf hingewiesen, Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates sei darauf hingewiesen,
dass die Festlegung der Besteuerungsgrundlage in Ländern mit einem dass die Festlegung der Besteuerungsgrundlage in Ländern mit einem
nominalen Steuersatz über 15 Prozent ebenfalls untersucht wurde. Bei nominalen Steuersatz über 15 Prozent ebenfalls untersucht wurde. Bei
dieser Untersuchung lag der Schwerpunkt allerdings auf Ländern, für dieser Untersuchung lag der Schwerpunkt allerdings auf Ländern, für
die die Verwaltung über Indizien verfügt, dass die die die Verwaltung über Indizien verfügt, dass die
Besteuerungsgrundlage eventuell auf eine unübliche Weise festgelegt Besteuerungsgrundlage eventuell auf eine unübliche Weise festgelegt
wird. Da bei Ländern, die über einen gemeinrechtlichen nominalen wird. Da bei Ländern, die über einen gemeinrechtlichen nominalen
Steuersatz von 15 Prozent verfügen, die Wahrscheinlichkeit größer ist, Steuersatz von 15 Prozent verfügen, die Wahrscheinlichkeit größer ist,
dass sie über einen gemeinrechtlichen tatsächlichen Steuersatz von dass sie über einen gemeinrechtlichen tatsächlichen Steuersatz von
weniger als 15 Prozent verfügen, wurde letzterer Gruppe besondere weniger als 15 Prozent verfügen, wurde letzterer Gruppe besondere
Beachtung geschenkt, ohne dass jedoch Länder mit einem höheren Beachtung geschenkt, ohne dass jedoch Länder mit einem höheren
nominalen Steuersatz aus dem Auge verloren wurden. nominalen Steuersatz aus dem Auge verloren wurden.
Auf der Grundlage dieser Untersuchung wurden Kuwait, Monaco und die Auf der Grundlage dieser Untersuchung wurden Kuwait, Monaco und die
Malediven in die Liste aufgenommen. Malediven in die Liste aufgenommen.
Für Afghanistan, Belize, Burundi, Kap Verde, die Zentralafrikanische Für Afghanistan, Belize, Burundi, Kap Verde, die Zentralafrikanische
Republik, die Komoren, die Cookinseln, Kuba, Dominica, Republik, die Komoren, die Cookinseln, Kuba, Dominica,
Äquatorialguinea, Grenada, Guinea-Bissau, Haiti, Iran, Irak, Kiribati, Äquatorialguinea, Grenada, Guinea-Bissau, Haiti, Iran, Irak, Kiribati,
Laos, Liberia, Montserrat, Namibia, Niue, Nordkorea, Panama, Sankt Laos, Liberia, Montserrat, Namibia, Niue, Nordkorea, Panama, Sankt
Christopher und Nevis, Sankt Lucia, Sankt Pierre und Miquelon, Sankt Christopher und Nevis, Sankt Lucia, Sankt Pierre und Miquelon, Sankt
Vincent und die Grenadinen, Samoa, Amerikanisch-Samoa, S+o Tomé und Vincent und die Grenadinen, Samoa, Amerikanisch-Samoa, S+o Tomé und
Pr¤ncipe, die Seychellen, Tuvalu und die Amerikanische Jungferninseln Pr¤ncipe, die Seychellen, Tuvalu und die Amerikanische Jungferninseln
wurden die Steuervorschriften derart geändert, dass der wurden die Steuervorschriften derart geändert, dass der
gemeinrechtliche nominale Satz der Steuer oder die tatsächliche gemeinrechtliche nominale Satz der Steuer oder die tatsächliche
Steuerlast auf Gewinne der Gesellschaften in diesen Ländern zum Steuerlast auf Gewinne der Gesellschaften in diesen Ländern zum
Zeitpunkt der Ausarbeitung der Liste auf mindestens 15 Prozent Zeitpunkt der Ausarbeitung der Liste auf mindestens 15 Prozent
festgelegt war. Deshalb sind diese Länder aus der Liste gestrichen festgelegt war. Deshalb sind diese Länder aus der Liste gestrichen
worden. worden.
In bestimmten Ländern unterliegt gar keine Gesellschaft einer In bestimmten Ländern unterliegt gar keine Gesellschaft einer
ähnlichen Steuer wie der (belgischen) Gesellschaftssteuer so wie im ähnlichen Steuer wie der (belgischen) Gesellschaftssteuer so wie im
ersten Teil des Satzes in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 ersten Teil des Satzes in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92
bestimmt. Für diese Bestimmung ist die Erstellung einer Liste durch bestimmt. Für diese Bestimmung ist die Erstellung einer Liste durch
Königlichen Erlass nicht vorgesehen. Folgende Länder sind daher nicht Königlichen Erlass nicht vorgesehen. Folgende Länder sind daher nicht
in der Liste aufgenommen: Anguilla, die Bahamas, Bermuda, die in der Liste aufgenommen: Anguilla, die Bahamas, Bermuda, die
Kaiman-Inseln, die Britischen Jungferninseln, Nauru, Palau, die Kaiman-Inseln, die Britischen Jungferninseln, Nauru, Palau, die
Pitcairninseln, Sankt Bartholomäus, Somalia, die Turks- und Pitcairninseln, Sankt Bartholomäus, Somalia, die Turks- und
Caicosinseln, Vanuatu und Wallis und Futuna. Caicosinseln, Vanuatu und Wallis und Futuna.
Darüber hinaus unterliegen in bestimmten Ländern nur Gesellschaften, Darüber hinaus unterliegen in bestimmten Ländern nur Gesellschaften,
die bestimmte spezifische Tätigkeiten ausüben, für ihre Einkünfte aus die bestimmte spezifische Tätigkeiten ausüben, für ihre Einkünfte aus
diesen Tätigkeiten einer ähnlichen Steuer wie der belgischen diesen Tätigkeiten einer ähnlichen Steuer wie der belgischen
Gesellschaftssteuer. Auch auf diese Länder wird sich im ersten Teil Gesellschaftssteuer. Auch auf diese Länder wird sich im ersten Teil
des Satzes in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 bezogen. des Satzes in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 bezogen.
Folgende Länder sind somit nicht in der Liste aufgenommen: Bahrain und Folgende Länder sind somit nicht in der Liste aufgenommen: Bahrain und
Fujairah. Fujairah.
In Bahrain unterliegen aufgrund des "Amiri Decree 22/1979" nur In Bahrain unterliegen aufgrund des "Amiri Decree 22/1979" nur
Gesellschaften, die im Erdölsektor tätig sind, einer Einkommensteuer. Gesellschaften, die im Erdölsektor tätig sind, einer Einkommensteuer.
Konkret handelt es sich dabei um Gesellschaften, die auf dem Gebiet Konkret handelt es sich dabei um Gesellschaften, die auf dem Gebiet
der Prospektion, Erschließung, Förderung oder Raffination von Erdöl in der Prospektion, Erschließung, Förderung oder Raffination von Erdöl in
Bahrain tätig sind. Solche Gesellschaften sind in Bezug auf ihre Bahrain tätig sind. Solche Gesellschaften sind in Bezug auf ihre
Einkünfte aus (1) dem Verkauf von Rohöl oder (2) dem Verkauf von Einkünfte aus (1) dem Verkauf von Rohöl oder (2) dem Verkauf von
Fertig- oder Halbfertigerzeugnissen, die in Bahrain aus Rohöl Fertig- oder Halbfertigerzeugnissen, die in Bahrain aus Rohöl
hergestellt wurden, ungeachtet des Ursprungs der Rohstoffe, hergestellt wurden, ungeachtet des Ursprungs der Rohstoffe,
steuerpflichtig. Gesellschaften, die nicht in diese Kategorie fallen, steuerpflichtig. Gesellschaften, die nicht in diese Kategorie fallen,
unterliegen in Bahrain nicht einer ähnlichen Steuer wie der belgischen unterliegen in Bahrain nicht einer ähnlichen Steuer wie der belgischen
Gesellschaftssteuer. Dividenden, die letztere Gesellschaften Gesellschaftssteuer. Dividenden, die letztere Gesellschaften
ausschütten, können also gemäß dem ersten Teil des Satzes in Artikel ausschütten, können also gemäß dem ersten Teil des Satzes in Artikel
203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 nicht für den Abzug in Belgien 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 nicht für den Abzug in Belgien
berücksichtigt werden. Darum ist Bahrain nicht in der Liste des berücksichtigt werden. Darum ist Bahrain nicht in der Liste des
vorliegenden Erlasses aufgenommen. vorliegenden Erlasses aufgenommen.
Ferner wird auf das Besteuerungssystem aufmerksam gemacht, das in den Ferner wird auf das Besteuerungssystem aufmerksam gemacht, das in den
Vereinigten Arabischen Emiraten in Kraft ist, wo jedes der sieben Vereinigten Arabischen Emiraten in Kraft ist, wo jedes der sieben
Emirate (Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Fujairah, Ras al Khaimah, Sharjah Emirate (Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Fujairah, Ras al Khaimah, Sharjah
und Umm al Qaiwain) durch Dekrete seine eigenen Regeln in Bezug auf und Umm al Qaiwain) durch Dekrete seine eigenen Regeln in Bezug auf
Einkommensteuern festlegt. In sechs der sieben Emirate (Abu Dhabi, Einkommensteuern festlegt. In sechs der sieben Emirate (Abu Dhabi,
Ajman, Dubai, Ras al Khaimah, Sharjah und Umm al Qaiwain) unterliegen Ajman, Dubai, Ras al Khaimah, Sharjah und Umm al Qaiwain) unterliegen
im Prinzip alle Gesellschaften einer Steuer auf Gewinne, die nach im Prinzip alle Gesellschaften einer Steuer auf Gewinne, die nach
progressiven Sätzen zwischen 0 und 50 Prozent gestaffelt ist. In der progressiven Sätzen zwischen 0 und 50 Prozent gestaffelt ist. In der
Praxis wird diese Steuer nur bei Erdölgesellschaften und/oder Banken Praxis wird diese Steuer nur bei Erdölgesellschaften und/oder Banken
erhoben, für die in einigen Fällen getrennte Steuersätze zwischen 20 erhoben, für die in einigen Fällen getrennte Steuersätze zwischen 20
und 50 Prozent gelten. Gesellschaften, die der Steuer de facto nicht und 50 Prozent gelten. Gesellschaften, die der Steuer de facto nicht
unterliegen, können auf ausdrücklichen Antrag hin eine explizite unterliegen, können auf ausdrücklichen Antrag hin eine explizite
Steuerbefreiungsbescheinigung von den Behörden erhalten. In diesen Steuerbefreiungsbescheinigung von den Behörden erhalten. In diesen
sechs Emiraten gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug sechs Emiraten gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug
auf die Steuer daher als erheblich vorteilhafter als in Belgien und auf die Steuer daher als erheblich vorteilhafter als in Belgien und
sie müssen folglich in die Liste aufgenommen werden. Im Falle sie müssen folglich in die Liste aufgenommen werden. Im Falle
Fujairahs besteht die Steuerpflicht nur für Gesellschaften, die an Fujairahs besteht die Steuerpflicht nur für Gesellschaften, die an
Erschließung, Förderung oder Verkauf von Erdöl oder anderen Erschließung, Förderung oder Verkauf von Erdöl oder anderen
natürlichen Ressourcen beteiligt sind. Genau wie in Bahrain natürlichen Ressourcen beteiligt sind. Genau wie in Bahrain
unterliegen Gesellschaften, die derlei Tätigkeiten nicht ausüben, also unterliegen Gesellschaften, die derlei Tätigkeiten nicht ausüben, also
nicht einer ähnlichen Steuer wie der (belgischen) Gesellschaftssteuer. nicht einer ähnlichen Steuer wie der (belgischen) Gesellschaftssteuer.
Gemäß Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 wird eine von einer Gemäß Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 wird eine von einer
solchen Gesellschaft gezahlte Dividende also nicht abzugsfähig sein. solchen Gesellschaft gezahlte Dividende also nicht abzugsfähig sein.
Aus diesem Grund ist Fujairah im Gegensatz zu den anderen Emiraten Aus diesem Grund ist Fujairah im Gegensatz zu den anderen Emiraten
nicht in der Liste aufgenommen. nicht in der Liste aufgenommen.
Der Staatsrat weist in seinem Gutachten darauf hin, dass der Der Staatsrat weist in seinem Gutachten darauf hin, dass der
Unterschied in der Behandlung zwischen einerseits dem Tätigsein über Unterschied in der Behandlung zwischen einerseits dem Tätigsein über
eine Betriebsstätte und andererseits dem Tätigsein über eine eine Betriebsstätte und andererseits dem Tätigsein über eine
Tochtergesellschaft möglicherweise mit dem Gleichheitsgrundsatz in Tochtergesellschaft möglicherweise mit dem Gleichheitsgrundsatz in
Konflikt steht. Es ist nicht deutlich, warum der Staatsrat diese Konflikt steht. Es ist nicht deutlich, warum der Staatsrat diese
Bemerkung ausschließlich in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Bemerkung ausschließlich in Bezug auf die Vereinigten Arabischen
Emirate äußert. Belgien hat nämlich bereits mit einigen Ländern, die Emirate äußert. Belgien hat nämlich bereits mit einigen Ländern, die
in der ursprünglichen Liste aufgenommen waren (zum Beispiel in der ursprünglichen Liste aufgenommen waren (zum Beispiel
Usbekistan, Bosnien-Herzegowina, die Seychellen), ein allgemeines Usbekistan, Bosnien-Herzegowina, die Seychellen), ein allgemeines
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen.
Die beiden vorerwähnten Situationen sind aber objektiv nicht Die beiden vorerwähnten Situationen sind aber objektiv nicht
vergleichbar. Das Ausüben einer Unternehmenstätigkeit über eine vergleichbar. Das Ausüben einer Unternehmenstätigkeit über eine
ausländische Betriebsstätte unterscheidet sich sowohl in steuerlicher ausländische Betriebsstätte unterscheidet sich sowohl in steuerlicher
als auch nichtsteuerlicher Hinsicht von einer Situation, in der diese als auch nichtsteuerlicher Hinsicht von einer Situation, in der diese
Tätigkeit durch das Halten einer Beteiligung an einer ausländischen Tätigkeit durch das Halten einer Beteiligung an einer ausländischen
Gesellschaft ausgeübt wird. Außerdem geht es bei Gewinnen einer Gesellschaft ausgeübt wird. Außerdem geht es bei Gewinnen einer
ausländischen Niederlassung um die Vermeidung einer juristischen ausländischen Niederlassung um die Vermeidung einer juristischen
Doppelbesteuerung und bei Dividenden (Schachteldividenden) um die Doppelbesteuerung und bei Dividenden (Schachteldividenden) um die
Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung.
Schließlich ist anzumerken, dass die gesetzliche Grundlage dafür Schließlich ist anzumerken, dass die gesetzliche Grundlage dafür
fehlt, um Länder, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der fehlt, um Länder, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung geschlossen wurde, aus der Liste auszuschließen. Doppelbesteuerung geschlossen wurde, aus der Liste auszuschließen.
Deswegen ist dem Gutachten in diesem Punkt nicht gefolgt worden. Deswegen ist dem Gutachten in diesem Punkt nicht gefolgt worden.
Auch was Liechtenstein angeht, muss festgestellt werden, dass es keine Auch was Liechtenstein angeht, muss festgestellt werden, dass es keine
Rechtsgrundlage gibt, die die Aufnahme dieses Landes verhindert. Darum Rechtsgrundlage gibt, die die Aufnahme dieses Landes verhindert. Darum
befindet sich Liechtenstein ebenfalls weiterhin in der Liste. befindet sich Liechtenstein ebenfalls weiterhin in der Liste.
In Monaco besteht keine allgemeine Gesellschaftssteuer, sondern einzig In Monaco besteht keine allgemeine Gesellschaftssteuer, sondern einzig
und allein eine Steuer auf Gewinne von einigen Unternehmen. Es handelt und allein eine Steuer auf Gewinne von einigen Unternehmen. Es handelt
sich dabei um Unternehmen, die in Monaco industrielle oder sich dabei um Unternehmen, die in Monaco industrielle oder
kommerzielle Tätigkeiten ausüben und deren Umsatz zu mindestens 25 kommerzielle Tätigkeiten ausüben und deren Umsatz zu mindestens 25
Prozent aus Verrichtungen außerhalb Monacos stammt, und Unternehmen, Prozent aus Verrichtungen außerhalb Monacos stammt, und Unternehmen,
deren Tätigkeit darin besteht, Einkünfte aus dem Verkauf oder der deren Tätigkeit darin besteht, Einkünfte aus dem Verkauf oder der
Vergabe von Lizenzen, die sich auf bestimmte Rechte an beweglichen Vergabe von Lizenzen, die sich auf bestimmte Rechte an beweglichen
Gütern beziehen, einzunehmen. Monegassische Gesellschaften, die diesen Gütern beziehen, einzunehmen. Monegassische Gesellschaften, die diesen
Bedingungen nicht entsprechen, unterliegen nicht einer ähnlichen Bedingungen nicht entsprechen, unterliegen nicht einer ähnlichen
Steuer wie der Gesellschaftssteuer. Neu gegründete Gesellschaften, die Steuer wie der Gesellschaftssteuer. Neu gegründete Gesellschaften, die
den Bedingungen entsprechen und für weniger als 50 Prozent von anderen den Bedingungen entsprechen und für weniger als 50 Prozent von anderen
Gesellschaften gehalten werden, können in den ersten beiden Jahren Gesellschaften gehalten werden, können in den ersten beiden Jahren
einen Steuersatz von 0 Prozent und in den darauf folgenden drei Jahren einen Steuersatz von 0 Prozent und in den darauf folgenden drei Jahren
einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Auch Gesellschaften, einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Auch Gesellschaften,
die den Status "Bureaux administratifs" erlangt haben und die die den Status "Bureaux administratifs" erlangt haben und die
Steuergutschrift für Forschung erhalten können, haben die Möglichkeit, Steuergutschrift für Forschung erhalten können, haben die Möglichkeit,
einen stark ermäßigten Steuersatz in Anspruch zu nehmen, bei dem eine einen stark ermäßigten Steuersatz in Anspruch zu nehmen, bei dem eine
Steuer von 2,66 Prozent auf die getätigten Ausgaben erhoben wird. Steuer von 2,66 Prozent auf die getätigten Ausgaben erhoben wird.
Angesichts dieser spezifischen Regeln gilt für Monaco, dass im Angesichts dieser spezifischen Regeln gilt für Monaco, dass im
allgemeinen Recht der Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaften, allgemeinen Recht der Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaften,
der der tatsächlichen Steuerlast entspricht, unter 15 Prozent liegt. der der tatsächlichen Steuerlast entspricht, unter 15 Prozent liegt.
Die Aufnahme von Ländern in diese Liste begründet eine gesetzliche Die Aufnahme von Ländern in diese Liste begründet eine gesetzliche
Vermutung, dass die Bestimmungen des allgemeinen Rechts der in der Vermutung, dass die Bestimmungen des allgemeinen Rechts der in der
Liste aufgenommen Länder erheblich vorteilhafter sind als in Belgien. Liste aufgenommen Länder erheblich vorteilhafter sind als in Belgien.
Steuerpflichtige haben jedoch immer die Möglichkeit, den Gegenbeweis Steuerpflichtige haben jedoch immer die Möglichkeit, den Gegenbeweis
zu erbringen. Dieser Gegenbeweis kann aber nur erbracht werden, zu erbringen. Dieser Gegenbeweis kann aber nur erbracht werden,
insofern der Steuerpflichtige nachweist, dass sowohl der insofern der Steuerpflichtige nachweist, dass sowohl der
gemeinrechtliche nominale Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaft gemeinrechtliche nominale Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaft
als auch der Satz, der der tatsächlichen Steuerlast entspricht, in dem als auch der Satz, der der tatsächlichen Steuerlast entspricht, in dem
betreffenden Land 15 Prozent oder mehr beträgt. betreffenden Land 15 Prozent oder mehr beträgt.
In der Liste befinden sich einige Steuerhoheitsgebiete, die in In der Liste befinden sich einige Steuerhoheitsgebiete, die in
besonderer Beziehung zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen, besonderer Beziehung zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen,
auch wenn in Artikel 203 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 bestimmt ist, dass auch wenn in Artikel 203 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 bestimmt ist, dass
die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Einkommensteuern, die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Einkommensteuern,
die auf die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen die auf die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen
Gesellschaften anwendbar sind, für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 Gesellschaften anwendbar sind, für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1
nicht als erheblich vorteilhafter als in Belgien gelten. nicht als erheblich vorteilhafter als in Belgien gelten.
Zum einen gilt gemäß Artikel 355 Absatz 2 und 6 des Vertrags über die Zum einen gilt gemäß Artikel 355 Absatz 2 und 6 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union für bestimmte überseeische Arbeitsweise der Europäischen Union für bestimmte überseeische
Steuerhoheitsgebiete (unter anderem Anguilla, Bermuda, die Britischen Steuerhoheitsgebiete (unter anderem Anguilla, Bermuda, die Britischen
Jungferninseln, die Kaiman-Inseln, die Pitcairninseln, Sankt Jungferninseln, die Kaiman-Inseln, die Pitcairninseln, Sankt
Bartholomäus, die Turks- und Caicosinseln und Wallis und Futuna) das Bartholomäus, die Turks- und Caicosinseln und Wallis und Futuna) das
besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil desselben Vertrags besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil desselben Vertrags
festgelegt ist. Insbesondere wird eine Freihandelszone zwischen der festgelegt ist. Insbesondere wird eine Freihandelszone zwischen der
Gemeinschaft und diesen überseeischen Steuerhoheitsgebieten Gemeinschaft und diesen überseeischen Steuerhoheitsgebieten
geschaffen, in der die Mitgliedstaaten - ohne jegliche Verpflichtung - geschaffen, in der die Mitgliedstaaten - ohne jegliche Verpflichtung -
bestrebt sind, bei ihrem Handelsverkehr mit diesen bestrebt sind, bei ihrem Handelsverkehr mit diesen
Steuerhoheitsgebieten dieselbe Regelung anzuwenden wie die, die für Steuerhoheitsgebieten dieselbe Regelung anzuwenden wie die, die für
sie untereinander verbindlich ist. Zum anderen legen diese sie untereinander verbindlich ist. Zum anderen legen diese
Steuerhoheitsgebiete ihre Handelspolitik gegenüber den Mitgliedstaaten Steuerhoheitsgebiete ihre Handelspolitik gegenüber den Mitgliedstaaten
selbst fest, vorausgesetzt, alle Mitgliedstaaten werden gleich selbst fest, vorausgesetzt, alle Mitgliedstaaten werden gleich
behandelt. In diesen überseeischen Steuerhoheitsgebieten wird keine behandelt. In diesen überseeischen Steuerhoheitsgebieten wird keine
Gesellschaftssteuer erhoben. Gesellschaftssteuer erhoben.
Die im vorhergehenden Absatz aufgezählten Steuerhoheitsgebiete können Die im vorhergehenden Absatz aufgezählten Steuerhoheitsgebiete können
für die Anwendung von Artikel 203 § 1 Absatz 1 des EStGB 92 gemäß für die Anwendung von Artikel 203 § 1 Absatz 1 des EStGB 92 gemäß
Artikel 203 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 nicht als Teil eines Artikel 203 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 nicht als Teil eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union angesehen werden. Mangels Mitgliedstaats der Europäischen Union angesehen werden. Mangels
geltender Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesellschaftssteuer geltender Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesellschaftssteuer
wurden sie aber nicht in die Liste, die Gegenstand des vorliegenden wurden sie aber nicht in die Liste, die Gegenstand des vorliegenden
Königlichen Erlasses ist, aufgenommen. Königlichen Erlasses ist, aufgenommen.
Für andere Steuerhoheitsgebiete (und zwar Guernsey, Jersey und die Für andere Steuerhoheitsgebiete (und zwar Guernsey, Jersey und die
Insel Man) kann sich auf Artikel 355 Absatz 5 des Vertrags über die Insel Man) kann sich auf Artikel 355 Absatz 5 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union berufen werden, gemäß dem die Arbeitsweise der Europäischen Union berufen werden, gemäß dem die
Bestimmungen der Verträge über die Europäische Union nur insoweit Bestimmungen der Verträge über die Europäische Union nur insoweit
Anwendung finden, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Anwendung finden, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der
Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972
unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen
Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. Allerdings findet Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. Allerdings findet
die Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern keine Anwendung die Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern keine Anwendung
hinsichtlich dieser Steuerhoheitsgebiete. Ähnlich wie im hinsichtlich dieser Steuerhoheitsgebiete. Ähnlich wie im
vorhergehenden Absatz können mutatis mutandis in diesen vorhergehenden Absatz können mutatis mutandis in diesen
Steuerhoheitsgebieten ansässige Gesellschaften nicht als "in einem Steuerhoheitsgebieten ansässige Gesellschaften nicht als "in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig" betrachtet werden. Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig" betrachtet werden.
Im spezifischen Fall Gibraltars ist zu bemerken, dass dieses Im spezifischen Fall Gibraltars ist zu bemerken, dass dieses
Steuerhoheitsgebiet gemäß Artikel 355 Absatz 3 des Vertrags über die Steuerhoheitsgebiet gemäß Artikel 355 Absatz 3 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Teil der Europäischen Union ist. Arbeitsweise der Europäischen Union Teil der Europäischen Union ist.
Jedoch wurde Gibraltar in der Beitrittsakte von 1972 von der Anwendung Jedoch wurde Gibraltar in der Beitrittsakte von 1972 von der Anwendung
bedeutender Bereiche des Gemeinschaftsrechts ausgenommen. Die bedeutender Bereiche des Gemeinschaftsrechts ausgenommen. Die
Situation, die in diesem Fall zu untersuchen ist, betrifft eine Situation, die in diesem Fall zu untersuchen ist, betrifft eine
Regelung über die Befreiung von Dividenden bei einer inländischen Regelung über die Befreiung von Dividenden bei einer inländischen
Gesellschaft, die Aktionärin ist, wenn diese Dividenden von einer "in Gesellschaft, die Aktionärin ist, wenn diese Dividenden von einer "in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen" Gesellschaft einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen" Gesellschaft
ausgeschüttet werden. Für die Anwendung der Richtlinie 2011/96/EU des ausgeschüttet werden. Für die Anwendung der Richtlinie 2011/96/EU des
Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der
Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten kann Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten kann
eine in Gibraltar ansässige Gesellschaft daher nicht als "Gesellschaft eine in Gibraltar ansässige Gesellschaft daher nicht als "Gesellschaft
eines Mitgliedstaats" im Sinne von Artikel 2 der vorerwähnten eines Mitgliedstaats" im Sinne von Artikel 2 der vorerwähnten
Richtlinie betrachtet werden. Überdies sind in Gibraltar ansässige Richtlinie betrachtet werden. Überdies sind in Gibraltar ansässige
Gesellschaften im Prinzip nach den Rechtsvorschriften Gibraltars Gesellschaften im Prinzip nach den Rechtsvorschriften Gibraltars
gegründet und unterliegen daher nicht der "corporation tax" im gegründet und unterliegen daher nicht der "corporation tax" im
Vereinigten Königreich. Im Übrigen wird Gibraltar immer vom Vereinigten Königreich. Im Übrigen wird Gibraltar immer vom
Anwendungsbereich der mit dem Vereinigten Königreich geschlossenen Anwendungsbereich der mit dem Vereinigten Königreich geschlossenen
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgenommen. Für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgenommen. Für
Steuerzwecke ist Gibraltar ebenso wenig Teil des Vereinigten Steuerzwecke ist Gibraltar ebenso wenig Teil des Vereinigten
Königreichs. Infolgedessen ist Gibraltar in der Liste aufgenommen. Königreichs. Infolgedessen ist Gibraltar in der Liste aufgenommen.
Die Artikel 349 und 351 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise Die Artikel 349 und 351 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union werden durch den Beschluss des Europäischen der Europäischen Union werden durch den Beschluss des Europäischen
Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber
der Europäischen Union (2012/419/EU) so abgeändert, dass Mayotte den der Europäischen Union (2012/419/EU) so abgeändert, dass Mayotte den
Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349
desselben Vertrags erhält. Mayotte wird als Teil eines Mitgliedstaats desselben Vertrags erhält. Mayotte wird als Teil eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union angesehen und ist folglich nicht mehr in der der Europäischen Union angesehen und ist folglich nicht mehr in der
Liste aufgenommen. Liste aufgenommen.
Die Inseln Alderney und Herm sind aus der vorhergehenden Liste Die Inseln Alderney und Herm sind aus der vorhergehenden Liste
gestrichen worden, weil sie als Teil der Vogtei Guernsey angesehen gestrichen worden, weil sie als Teil der Vogtei Guernsey angesehen
werden, die noch in der Liste aufgenommen ist. Die Inseln Jethou und werden, die noch in der Liste aufgenommen ist. Die Inseln Jethou und
Sark gehören staatsrechtlich auch zu dieser Vogtei, haben aber einen Sark gehören staatsrechtlich auch zu dieser Vogtei, haben aber einen
eigenen steuerrechtlichen Status. Im Gegensatz zu den anderen Inseln eigenen steuerrechtlichen Status. Im Gegensatz zu den anderen Inseln
der Vogtei Guernsey wird auf diesen Inseln nämlich keine der Vogtei Guernsey wird auf diesen Inseln nämlich keine
Einkommensteuer erhoben. Einkommensteuer erhoben.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesbestimmung, die Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesbestimmung, die
in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 und im jetzt in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 und im jetzt
vorliegenden Königlichen Erlass zur Ausführung dieses Artikels vorliegenden Königlichen Erlass zur Ausführung dieses Artikels
enthalten ist, auf der Grundlage des Grundsatzes des Vorrangs enthalten ist, auf der Grundlage des Grundsatzes des Vorrangs
vertraglicher Vereinbarungen in bestimmten Fällen spezifischen vertraglicher Vereinbarungen in bestimmten Fällen spezifischen
Bestimmungen, die in einem von Belgien geschlossenen Abkommen zur Bestimmungen, die in einem von Belgien geschlossenen Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten sind, untergeordnet werden Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten sind, untergeordnet werden
kann. Ein Beispiel für eine derartige spezifische Bestimmung ist kann. Ein Beispiel für eine derartige spezifische Bestimmung ist
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d) des belgischen Standardmusters. Ist Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d) des belgischen Standardmusters. Ist
diese oder eine ähnliche Bestimmung in einem Abkommen zur Vermeidung diese oder eine ähnliche Bestimmung in einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung enthalten, das Belgien mit einem Staat, der in der Doppelbesteuerung enthalten, das Belgien mit einem Staat, der in
der Liste von Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92 aufgenommen ist, der Liste von Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92 aufgenommen ist,
geschlossen hat, könnte eine Dividende aus diesem Staat unter geschlossen hat, könnte eine Dividende aus diesem Staat unter
bestimmten Bedingungen doch für den Abzug zulässig sein. bestimmten Bedingungen doch für den Abzug zulässig sein.
Im Übrigen ist es möglich, dass die Doppelbesteuerung einer Dividende Im Übrigen ist es möglich, dass die Doppelbesteuerung einer Dividende
ausländischer Herkunft, die nicht für den Abzug zulässig ist, durch ausländischer Herkunft, die nicht für den Abzug zulässig ist, durch
eine spezifische Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der eine spezifische Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf eine andere Weise vermieden wird. So sieht das Doppelbesteuerung auf eine andere Weise vermieden wird. So sieht das
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Belgien und der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Belgien und der
Insel Man (am 15. Juli 2009 unterzeichnet, jedoch noch nicht in Kraft Insel Man (am 15. Juli 2009 unterzeichnet, jedoch noch nicht in Kraft
getreten) für Dividenden, die von einer auf der Insel Man ansässigen getreten) für Dividenden, die von einer auf der Insel Man ansässigen
Gesellschaft stammen, eine Befreiung von der Gesellschaftssteuer in Gesellschaft stammen, eine Befreiung von der Gesellschaftssteuer in
Belgien vor, wenn die Einkünfte, aus denen die Dividende gezahlt wird, Belgien vor, wenn die Einkünfte, aus denen die Dividende gezahlt wird,
auf der Insel Man mindestens zum Satz von 10 Prozent besteuert werden auf der Insel Man mindestens zum Satz von 10 Prozent besteuert werden
(siehe Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens zur Vermeidung (siehe Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung Belgien - Insel Man). der Doppelbesteuerung Belgien - Insel Man).
Vorliegende Länderliste wird jedes Mal angepasst werden, wenn Vorliegende Länderliste wird jedes Mal angepasst werden, wenn
insbesondere aufgrund der Abänderung ausländischer Rechtsvorschriften insbesondere aufgrund der Abänderung ausländischer Rechtsvorschriften
Länder hinzugefügt oder gestrichen werden müssen. Länder hinzugefügt oder gestrichen werden müssen.
Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gewährten oder Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gewährten oder
zuerkannten Dividenden anwendbar. zuerkannten Dividenden anwendbar.
Dem Gutachten des Staatsrates folgend sind Dividenden, die dem Dem Gutachten des Staatsrates folgend sind Dividenden, die dem
Steuerpflichtigen im Laufe eines Besteuerungszeitraums gewährt oder Steuerpflichtigen im Laufe eines Besteuerungszeitraums gewährt oder
zuerkannt werden, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der zuerkannt werden, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
abgeschlossen wird, von der Anwendung des vorliegenden Erlasses abgeschlossen wird, von der Anwendung des vorliegenden Erlasses
ausgenommen. ausgenommen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 73 1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 73
4quater des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Länder, deren 4quater des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Länder, deren
Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern erheblich Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern erheblich
vorteilhafter als in Belgien sind vorteilhafter als in Belgien sind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 203 § 1 Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 203 § 1
Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002; Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
In der Erwägung, dass seit der Veröffentlichung der in Artikel 73 In der Erwägung, dass seit der Veröffentlichung der in Artikel 73
4quater des KE/EStGB 92 enthaltenen Liste im Jahr 2003 sehr viele 4quater des KE/EStGB 92 enthaltenen Liste im Jahr 2003 sehr viele
Länder ihre Steuerpolitik geändert haben und darum eine Revision Länder ihre Steuerpolitik geändert haben und darum eine Revision
dieser Liste notwendig ist; dieser Liste notwendig ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
November 2015; November 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.645/3 des Staatsrates vom 11. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.645/3 des Staatsrates vom 11. Januar
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Artikel 1 - Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 13. Februar 2003 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 13. Februar 2003 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Mai 2004 und 14. Oktober 2005, wird wie Königlichen Erlasse vom 11. Mai 2004 und 14. Oktober 2005, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 203 § 1 Absatz 3" a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 203 § 1 Absatz 3"
durch die Wörter "Artikel 203 § 1 Absatz 2" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 203 § 1 Absatz 2" ersetzt.
b) Die Liste wird wie folgt ersetzt: b) Die Liste wird wie folgt ersetzt:
"1. Abu Dhabi, "1. Abu Dhabi,
2. Ajman, 2. Ajman,
3. Andorra, 3. Andorra,
4. Bosnien-Herzegowina, 4. Bosnien-Herzegowina,
5. Dubai, 5. Dubai,
6. Gibraltar, 6. Gibraltar,
7. Guernsey, 7. Guernsey,
8. Jersey, 8. Jersey,
9. Kirgisistan, 9. Kirgisistan,
10. Kuwait, 10. Kuwait,
11. Kosovo, 11. Kosovo,
12. Liechtenstein, 12. Liechtenstein,
13. Macau, 13. Macau,
14. Mazedonien, 14. Mazedonien,
15. Malediven, 15. Malediven,
16. Insel Man, 16. Insel Man,
17. Marshallinseln, 17. Marshallinseln,
18. Mikronesien (Föderierte Staaten von ...), 18. Mikronesien (Föderierte Staaten von ...),
19. Moldau, 19. Moldau,
20. Monaco, 20. Monaco,
21. Montenegro, 21. Montenegro,
22. Oman, 22. Oman,
23. Usbekistan, 23. Usbekistan,
24. Paraguay, 24. Paraguay,
25. Katar, 25. Katar,
26. Ras al Khaimah, 26. Ras al Khaimah,
27. Serbien, 27. Serbien,
28. Sharjah, 28. Sharjah,
29. Osttimor, 29. Osttimor,
30. Turkmenistan, 30. Turkmenistan,
31. Umm al Qaiwain." 31. Umm al Qaiwain."
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in Artikel 202 § Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in Artikel 202 §
1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten
Dividenden, die ab dem 1. Januar 2016 gewährt oder zuerkannt werden. Dividenden, die ab dem 1. Januar 2016 gewährt oder zuerkannt werden.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet vorliegender Erlass In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet vorliegender Erlass
keine Anwendung auf Dividenden, die im Laufe eines keine Anwendung auf Dividenden, die im Laufe eines
Besteuerungszeitraums gewährt oder zuerkannt werden, der vor dem Besteuerungszeitraums gewährt oder zuerkannt werden, der vor dem
ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird. vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2016 Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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