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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 734quater van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van landen waar de gemeenrechtelijke bepalingen inzake belastingen aanzienlijk gunstiger zijn dan in België. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'article 734quater de l'AR/CIR 92 relatif à la liste des pays dont les dispositions de droit commun en matière d'impôts sont notablement plus avantageuses qu'en Belgique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
1 MAART 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 734quater | 1er MARS 2016. - Arrêté royal modifiant l'article 734quater de |
van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van landen waar de | l'AR/CIR 92 relatif à la liste des pays dont les dispositions de droit |
gemeenrechtelijke bepalingen inzake belastingen aanzienlijk gunstiger | commun en matière d'impôts sont notablement plus avantageuses qu'en |
zijn dan in België. - Duitse vertaling | Belgique. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 1 maart 2016 tot wijziging van artikel 734quater van het | l'arrêté royal du 1er mars 2016 modifiant l'article 734quater de |
KB/WIB 92 betreffende de lijst van landen waar de gemeenrechtelijke | l'AR/CIR 92 relatif à la liste des pays dont les dispositions de droit |
bepalingen inzake belastingen aanzienlijk gunstiger zijn dan in België | commun en matière d'impôts sont notablement plus avantageuses qu'en |
(Belgisch Staatsblad van 10 maart 2016). | Belgique (Moniteur belge du 10 mars 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 734quater | 1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 734quater |
des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Länder, deren Bestimmungen | des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Länder, deren Bestimmungen |
des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern erheblich vorteilhafter | des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern erheblich vorteilhafter |
als in Belgien sind | als in Belgien sind |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift | der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen, zielt hauptsächlich darauf ab, in Ausführung von Artikel | vorzulegen, zielt hauptsächlich darauf ab, in Ausführung von Artikel |
203 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend | 203 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend |
EStGB 92) die Liste der Länder anzupassen, deren Bestimmungen des | EStGB 92) die Liste der Länder anzupassen, deren Bestimmungen des |
allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern wie erwähnt in Artikel 203 § 1 | allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern wie erwähnt in Artikel 203 § 1 |
Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 als erheblich vorteilhafter als in Belgien | Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 als erheblich vorteilhafter als in Belgien |
gelten. | gelten. |
Aufgrund von Abänderungen der ausländischen Rechtsvorschriften, die | Aufgrund von Abänderungen der ausländischen Rechtsvorschriften, die |
seit der letzten Überarbeitung der Liste vorgenommen wurden, müssen | seit der letzten Überarbeitung der Liste vorgenommen wurden, müssen |
dieser Liste Länder hinzugefügt und andere daraus gestrichen werden. | dieser Liste Länder hinzugefügt und andere daraus gestrichen werden. |
Die Liste in Artikel 734quater des KE/EStGB 92 wurde oft als | Die Liste in Artikel 734quater des KE/EStGB 92 wurde oft als |
"belgische Liste der Steueroasen" zur Sprache gebracht. Es ist hier | "belgische Liste der Steueroasen" zur Sprache gebracht. Es ist hier |
nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass dies keineswegs der Fall ist. | nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass dies keineswegs der Fall ist. |
Vorliegende Liste ist eine Liste von Ländern, deren Bestimmungen des | Vorliegende Liste ist eine Liste von Ländern, deren Bestimmungen des |
allgemeinen Rechts in Bezug auf die Steuer auf Gewinne gemäß Artikel | allgemeinen Rechts in Bezug auf die Steuer auf Gewinne gemäß Artikel |
203 § 1 Absatz 2 des EStGB 92 als erheblich vorteilhafter als in | 203 § 1 Absatz 2 des EStGB 92 als erheblich vorteilhafter als in |
Belgien gelten. | Belgien gelten. |
Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses ist, | Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses ist, |
steht ferner in keinem Zusammenhang mit den Kriterien, die die OECD | steht ferner in keinem Zusammenhang mit den Kriterien, die die OECD |
oder jegliche sonstige internationale Instanz anwendet, um ein Land | oder jegliche sonstige internationale Instanz anwendet, um ein Land |
oder ein Steuerhoheitsgebiet als "Steueroase" oder auch als "nicht | oder ein Steuerhoheitsgebiet als "Steueroase" oder auch als "nicht |
kooperatives Steuerhoheitsgebiet" zu bezeichnen. | kooperatives Steuerhoheitsgebiet" zu bezeichnen. |
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist vorliegende Liste strikt auf | Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist vorliegende Liste strikt auf |
Länder begrenzt, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug | Länder begrenzt, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug |
auf die Gesellschaftssteuer erheblich vorteilhafter sind als in | auf die Gesellschaftssteuer erheblich vorteilhafter sind als in |
Belgien (siehe Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 in fine des EStGB 92). | Belgien (siehe Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 in fine des EStGB 92). |
Um in dieser Liste zu erscheinen, muss ein Land also zunächst einmal | Um in dieser Liste zu erscheinen, muss ein Land also zunächst einmal |
ein Besteuerungssystem für Gesellschaften haben und des Weiteren muss | ein Besteuerungssystem für Gesellschaften haben und des Weiteren muss |
dieses Besteuerungssystem entweder einen gemeinrechtlichen nominalen | dieses Besteuerungssystem entweder einen gemeinrechtlichen nominalen |
Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaften unter 15 Prozent | Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaften unter 15 Prozent |
vorsehen oder auf eine tatsächliche Steuerlast von weniger als 15 | vorsehen oder auf eine tatsächliche Steuerlast von weniger als 15 |
Prozent hinauslaufen. Infolgedessen sind alle Länder, in denen | Prozent hinauslaufen. Infolgedessen sind alle Länder, in denen |
Gesellschaften keiner Steuer oder bestimmte Gesellschaften nicht einer | Gesellschaften keiner Steuer oder bestimmte Gesellschaften nicht einer |
ähnlichen Steuer wie der belgischen Gesellschaftssteuer unterliegen, | ähnlichen Steuer wie der belgischen Gesellschaftssteuer unterliegen, |
von vorliegender Liste ausgeschlossen. Länder, in denen Gewinne der | von vorliegender Liste ausgeschlossen. Länder, in denen Gewinne der |
Gesellschaften einer Einkommensteuer zum Satz von 0 Prozent | Gesellschaften einer Einkommensteuer zum Satz von 0 Prozent |
unterliegen, sind jedoch sehr wohl in vorliegender Liste aufgenommen. | unterliegen, sind jedoch sehr wohl in vorliegender Liste aufgenommen. |
Die Insel Man ist ein Beispiel für ein solches Steuerhoheitsgebiet. | Die Insel Man ist ein Beispiel für ein solches Steuerhoheitsgebiet. |
Auch nicht in vorliegender Liste aufgenommen sind Länder, deren | Auch nicht in vorliegender Liste aufgenommen sind Länder, deren |
Steuervorschriften eine Offshore-Regelung vorsehen, bei der Gewinne | Steuervorschriften eine Offshore-Regelung vorsehen, bei der Gewinne |
ausländischer Herkunft, die keine Dividenden sind, wenig oder gar | ausländischer Herkunft, die keine Dividenden sind, wenig oder gar |
nicht besteuert werden. Diese Länder sind nämlich in Artikel 203 § 1 | nicht besteuert werden. Diese Länder sind nämlich in Artikel 203 § 1 |
Absatz 1 Nr. 3 des EStGB 92 erwähnt, für den die Erstellung einer | Absatz 1 Nr. 3 des EStGB 92 erwähnt, für den die Erstellung einer |
Liste durch Königlichen Erlass nicht vorgesehen ist. | Liste durch Königlichen Erlass nicht vorgesehen ist. |
Wenn in einem Land zugunsten der dort ansässigen Gesellschaften, was | Wenn in einem Land zugunsten der dort ansässigen Gesellschaften, was |
ihre Betriebsstätte im Ausland betrifft, global gesehen ein erheblich | ihre Betriebsstätte im Ausland betrifft, global gesehen ein erheblich |
vorteilhafteres Besteuerungssystem als in Belgien angewandt wird, wird | vorteilhafteres Besteuerungssystem als in Belgien angewandt wird, wird |
es dennoch nicht in vorliegende Liste aufgenommen. Diese Fälle sind in | es dennoch nicht in vorliegende Liste aufgenommen. Diese Fälle sind in |
Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des EStGB 92 erwähnt, für den die | Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des EStGB 92 erwähnt, für den die |
Erstellung einer Liste durch Königlichen Erlass ebenso wenig | Erstellung einer Liste durch Königlichen Erlass ebenso wenig |
vorgesehen ist. | vorgesehen ist. |
Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Steuerhoheitsgebiete als ein Land im Sinne von Artikel 203 § 1 Absatz | Steuerhoheitsgebiete als ein Land im Sinne von Artikel 203 § 1 Absatz |
1 Nr. 1 des EStGB 92. Zum einen werden die von der Mehrheit der | 1 Nr. 1 des EStGB 92. Zum einen werden die von der Mehrheit der |
Mitglieder der Vereinten Nationen anerkannten unabhängigen Staaten als | Mitglieder der Vereinten Nationen anerkannten unabhängigen Staaten als |
ein Land betrachtet. Zum anderen werden auch Gebiete als ein Land | ein Land betrachtet. Zum anderen werden auch Gebiete als ein Land |
betrachtet, die von diesen anerkannten Staaten abhängig sind, aber | betrachtet, die von diesen anerkannten Staaten abhängig sind, aber |
autonom über die Zuständigkeit verfügen, selbständig Steuern auf | autonom über die Zuständigkeit verfügen, selbständig Steuern auf |
ausgeschüttete oder nicht ausgeschüttete Gewinne der Gesellschaften zu | ausgeschüttete oder nicht ausgeschüttete Gewinne der Gesellschaften zu |
erheben. | erheben. |
Vorliegende Liste wurde auf der Grundlage der folgenden Methode | Vorliegende Liste wurde auf der Grundlage der folgenden Methode |
erstellt: | erstellt: |
Die Verwaltung hat auf der Grundlage der in ihrem Besitz befindlichen | Die Verwaltung hat auf der Grundlage der in ihrem Besitz befindlichen |
Informationen pro Land untersucht, welcher gemeinrechtliche nominale | Informationen pro Land untersucht, welcher gemeinrechtliche nominale |
Steuersatz auf Gewinne der Gesellschaften angewandt wird. Der nominale | Steuersatz auf Gewinne der Gesellschaften angewandt wird. Der nominale |
Steuersatz, der für die Anwendung von Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 | Steuersatz, der für die Anwendung von Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 |
des EStGB 92 zu berücksichtigen ist, wird durch den von der | des EStGB 92 zu berücksichtigen ist, wird durch den von der |
Zentralbehörde bestimmten Steuersatz, der auf Gewinne der | Zentralbehörde bestimmten Steuersatz, der auf Gewinne der |
Gesellschaften Anwendung findet, festgelegt. Abhängig von der | Gesellschaften Anwendung findet, festgelegt. Abhängig von der |
Befugnis, die "teil-"regionale und andere Körperschaften haben, um auf | Befugnis, die "teil-"regionale und andere Körperschaften haben, um auf |
die Gesellschaftssteuer Einfluss zu nehmen, wird dieser Steuersatz | die Gesellschaftssteuer Einfluss zu nehmen, wird dieser Steuersatz |
anschließend unter Berücksichtigung der regionalen Steuersätze, die in | anschließend unter Berücksichtigung der regionalen Steuersätze, die in |
diesen "teil-"regionalen und anderen Körperschaften im Durchschnitt | diesen "teil-"regionalen und anderen Körperschaften im Durchschnitt |
anwendbar sind, neu berechnet. | anwendbar sind, neu berechnet. |
Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses versteht man unter | Für die Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses versteht man unter |
"gemeinrechtlichem nominalem Steuersatz" den Steuersatz, der bei der | "gemeinrechtlichem nominalem Steuersatz" den Steuersatz, der bei der |
Berechnung der Gesellschaftssteuer tatsächlich auf die | Berechnung der Gesellschaftssteuer tatsächlich auf die |
Besteuerungsgrundlage angewandt wird. Wenn der belgische | Besteuerungsgrundlage angewandt wird. Wenn der belgische |
gemeinrechtliche nominale Steuersatz festgelegt werden müsste, wäre | gemeinrechtliche nominale Steuersatz festgelegt werden müsste, wäre |
nicht nur der in Artikel 215 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnte Steuersatz | nicht nur der in Artikel 215 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnte Steuersatz |
in die Berechnung einzubeziehen, sondern auch die in Artikel 463bis | in die Berechnung einzubeziehen, sondern auch die in Artikel 463bis |
des EStGB 92 erwähnte Krisenabgabe. | des EStGB 92 erwähnte Krisenabgabe. |
Auf der Grundlage dieser Informationen wurden Abu Dhabi, Ajman, | Auf der Grundlage dieser Informationen wurden Abu Dhabi, Ajman, |
Andorra, Bosnien-Herzegowina, Dubai, Gibraltar, Guernsey, Jersey, | Andorra, Bosnien-Herzegowina, Dubai, Gibraltar, Guernsey, Jersey, |
Kirgisistan, Kosovo, Liechtenstein, Macau, Mazedonien, die Insel Man, | Kirgisistan, Kosovo, Liechtenstein, Macau, Mazedonien, die Insel Man, |
die Marshallinseln, Mikronesien (Föderierte Staaten von), Moldau, | die Marshallinseln, Mikronesien (Föderierte Staaten von), Moldau, |
Montenegro, Oman, Usbekistan, Paraguay, Katar, Ras al Khaimah, | Montenegro, Oman, Usbekistan, Paraguay, Katar, Ras al Khaimah, |
Serbien, Sharjah, Osttimor, Turkmenistan und Umm al Qaiwain in die | Serbien, Sharjah, Osttimor, Turkmenistan und Umm al Qaiwain in die |
Liste aufgenommen. | Liste aufgenommen. |
Anschließend hat die Verwaltung überprüft, ob die | Anschließend hat die Verwaltung überprüft, ob die |
Besteuerungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer auf die übliche | Besteuerungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer auf die übliche |
Weise festgelegt wird. Dabei wurde Ländern mit einem nominalen | Weise festgelegt wird. Dabei wurde Ländern mit einem nominalen |
Steuersatz von 15 Prozent besondere Aufmerksamkeit gewidmet und | Steuersatz von 15 Prozent besondere Aufmerksamkeit gewidmet und |
untersucht, in welchem Maße die Besteuerungsgrundlage von der Steuer | untersucht, in welchem Maße die Besteuerungsgrundlage von der Steuer |
befreit ist oder einem niedrigeren Steuersatz unterliegt. | befreit ist oder einem niedrigeren Steuersatz unterliegt. |
Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates sei darauf hingewiesen, | Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates sei darauf hingewiesen, |
dass die Festlegung der Besteuerungsgrundlage in Ländern mit einem | dass die Festlegung der Besteuerungsgrundlage in Ländern mit einem |
nominalen Steuersatz über 15 Prozent ebenfalls untersucht wurde. Bei | nominalen Steuersatz über 15 Prozent ebenfalls untersucht wurde. Bei |
dieser Untersuchung lag der Schwerpunkt allerdings auf Ländern, für | dieser Untersuchung lag der Schwerpunkt allerdings auf Ländern, für |
die die Verwaltung über Indizien verfügt, dass die | die die Verwaltung über Indizien verfügt, dass die |
Besteuerungsgrundlage eventuell auf eine unübliche Weise festgelegt | Besteuerungsgrundlage eventuell auf eine unübliche Weise festgelegt |
wird. Da bei Ländern, die über einen gemeinrechtlichen nominalen | wird. Da bei Ländern, die über einen gemeinrechtlichen nominalen |
Steuersatz von 15 Prozent verfügen, die Wahrscheinlichkeit größer ist, | Steuersatz von 15 Prozent verfügen, die Wahrscheinlichkeit größer ist, |
dass sie über einen gemeinrechtlichen tatsächlichen Steuersatz von | dass sie über einen gemeinrechtlichen tatsächlichen Steuersatz von |
weniger als 15 Prozent verfügen, wurde letzterer Gruppe besondere | weniger als 15 Prozent verfügen, wurde letzterer Gruppe besondere |
Beachtung geschenkt, ohne dass jedoch Länder mit einem höheren | Beachtung geschenkt, ohne dass jedoch Länder mit einem höheren |
nominalen Steuersatz aus dem Auge verloren wurden. | nominalen Steuersatz aus dem Auge verloren wurden. |
Auf der Grundlage dieser Untersuchung wurden Kuwait, Monaco und die | Auf der Grundlage dieser Untersuchung wurden Kuwait, Monaco und die |
Malediven in die Liste aufgenommen. | Malediven in die Liste aufgenommen. |
Für Afghanistan, Belize, Burundi, Kap Verde, die Zentralafrikanische | Für Afghanistan, Belize, Burundi, Kap Verde, die Zentralafrikanische |
Republik, die Komoren, die Cookinseln, Kuba, Dominica, | Republik, die Komoren, die Cookinseln, Kuba, Dominica, |
Äquatorialguinea, Grenada, Guinea-Bissau, Haiti, Iran, Irak, Kiribati, | Äquatorialguinea, Grenada, Guinea-Bissau, Haiti, Iran, Irak, Kiribati, |
Laos, Liberia, Montserrat, Namibia, Niue, Nordkorea, Panama, Sankt | Laos, Liberia, Montserrat, Namibia, Niue, Nordkorea, Panama, Sankt |
Christopher und Nevis, Sankt Lucia, Sankt Pierre und Miquelon, Sankt | Christopher und Nevis, Sankt Lucia, Sankt Pierre und Miquelon, Sankt |
Vincent und die Grenadinen, Samoa, Amerikanisch-Samoa, S+o Tomé und | Vincent und die Grenadinen, Samoa, Amerikanisch-Samoa, S+o Tomé und |
Pr¤ncipe, die Seychellen, Tuvalu und die Amerikanische Jungferninseln | Pr¤ncipe, die Seychellen, Tuvalu und die Amerikanische Jungferninseln |
wurden die Steuervorschriften derart geändert, dass der | wurden die Steuervorschriften derart geändert, dass der |
gemeinrechtliche nominale Satz der Steuer oder die tatsächliche | gemeinrechtliche nominale Satz der Steuer oder die tatsächliche |
Steuerlast auf Gewinne der Gesellschaften in diesen Ländern zum | Steuerlast auf Gewinne der Gesellschaften in diesen Ländern zum |
Zeitpunkt der Ausarbeitung der Liste auf mindestens 15 Prozent | Zeitpunkt der Ausarbeitung der Liste auf mindestens 15 Prozent |
festgelegt war. Deshalb sind diese Länder aus der Liste gestrichen | festgelegt war. Deshalb sind diese Länder aus der Liste gestrichen |
worden. | worden. |
In bestimmten Ländern unterliegt gar keine Gesellschaft einer | In bestimmten Ländern unterliegt gar keine Gesellschaft einer |
ähnlichen Steuer wie der (belgischen) Gesellschaftssteuer so wie im | ähnlichen Steuer wie der (belgischen) Gesellschaftssteuer so wie im |
ersten Teil des Satzes in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 | ersten Teil des Satzes in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 |
bestimmt. Für diese Bestimmung ist die Erstellung einer Liste durch | bestimmt. Für diese Bestimmung ist die Erstellung einer Liste durch |
Königlichen Erlass nicht vorgesehen. Folgende Länder sind daher nicht | Königlichen Erlass nicht vorgesehen. Folgende Länder sind daher nicht |
in der Liste aufgenommen: Anguilla, die Bahamas, Bermuda, die | in der Liste aufgenommen: Anguilla, die Bahamas, Bermuda, die |
Kaiman-Inseln, die Britischen Jungferninseln, Nauru, Palau, die | Kaiman-Inseln, die Britischen Jungferninseln, Nauru, Palau, die |
Pitcairninseln, Sankt Bartholomäus, Somalia, die Turks- und | Pitcairninseln, Sankt Bartholomäus, Somalia, die Turks- und |
Caicosinseln, Vanuatu und Wallis und Futuna. | Caicosinseln, Vanuatu und Wallis und Futuna. |
Darüber hinaus unterliegen in bestimmten Ländern nur Gesellschaften, | Darüber hinaus unterliegen in bestimmten Ländern nur Gesellschaften, |
die bestimmte spezifische Tätigkeiten ausüben, für ihre Einkünfte aus | die bestimmte spezifische Tätigkeiten ausüben, für ihre Einkünfte aus |
diesen Tätigkeiten einer ähnlichen Steuer wie der belgischen | diesen Tätigkeiten einer ähnlichen Steuer wie der belgischen |
Gesellschaftssteuer. Auch auf diese Länder wird sich im ersten Teil | Gesellschaftssteuer. Auch auf diese Länder wird sich im ersten Teil |
des Satzes in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 bezogen. | des Satzes in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 bezogen. |
Folgende Länder sind somit nicht in der Liste aufgenommen: Bahrain und | Folgende Länder sind somit nicht in der Liste aufgenommen: Bahrain und |
Fujairah. | Fujairah. |
In Bahrain unterliegen aufgrund des "Amiri Decree 22/1979" nur | In Bahrain unterliegen aufgrund des "Amiri Decree 22/1979" nur |
Gesellschaften, die im Erdölsektor tätig sind, einer Einkommensteuer. | Gesellschaften, die im Erdölsektor tätig sind, einer Einkommensteuer. |
Konkret handelt es sich dabei um Gesellschaften, die auf dem Gebiet | Konkret handelt es sich dabei um Gesellschaften, die auf dem Gebiet |
der Prospektion, Erschließung, Förderung oder Raffination von Erdöl in | der Prospektion, Erschließung, Förderung oder Raffination von Erdöl in |
Bahrain tätig sind. Solche Gesellschaften sind in Bezug auf ihre | Bahrain tätig sind. Solche Gesellschaften sind in Bezug auf ihre |
Einkünfte aus (1) dem Verkauf von Rohöl oder (2) dem Verkauf von | Einkünfte aus (1) dem Verkauf von Rohöl oder (2) dem Verkauf von |
Fertig- oder Halbfertigerzeugnissen, die in Bahrain aus Rohöl | Fertig- oder Halbfertigerzeugnissen, die in Bahrain aus Rohöl |
hergestellt wurden, ungeachtet des Ursprungs der Rohstoffe, | hergestellt wurden, ungeachtet des Ursprungs der Rohstoffe, |
steuerpflichtig. Gesellschaften, die nicht in diese Kategorie fallen, | steuerpflichtig. Gesellschaften, die nicht in diese Kategorie fallen, |
unterliegen in Bahrain nicht einer ähnlichen Steuer wie der belgischen | unterliegen in Bahrain nicht einer ähnlichen Steuer wie der belgischen |
Gesellschaftssteuer. Dividenden, die letztere Gesellschaften | Gesellschaftssteuer. Dividenden, die letztere Gesellschaften |
ausschütten, können also gemäß dem ersten Teil des Satzes in Artikel | ausschütten, können also gemäß dem ersten Teil des Satzes in Artikel |
203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 nicht für den Abzug in Belgien | 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 nicht für den Abzug in Belgien |
berücksichtigt werden. Darum ist Bahrain nicht in der Liste des | berücksichtigt werden. Darum ist Bahrain nicht in der Liste des |
vorliegenden Erlasses aufgenommen. | vorliegenden Erlasses aufgenommen. |
Ferner wird auf das Besteuerungssystem aufmerksam gemacht, das in den | Ferner wird auf das Besteuerungssystem aufmerksam gemacht, das in den |
Vereinigten Arabischen Emiraten in Kraft ist, wo jedes der sieben | Vereinigten Arabischen Emiraten in Kraft ist, wo jedes der sieben |
Emirate (Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Fujairah, Ras al Khaimah, Sharjah | Emirate (Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Fujairah, Ras al Khaimah, Sharjah |
und Umm al Qaiwain) durch Dekrete seine eigenen Regeln in Bezug auf | und Umm al Qaiwain) durch Dekrete seine eigenen Regeln in Bezug auf |
Einkommensteuern festlegt. In sechs der sieben Emirate (Abu Dhabi, | Einkommensteuern festlegt. In sechs der sieben Emirate (Abu Dhabi, |
Ajman, Dubai, Ras al Khaimah, Sharjah und Umm al Qaiwain) unterliegen | Ajman, Dubai, Ras al Khaimah, Sharjah und Umm al Qaiwain) unterliegen |
im Prinzip alle Gesellschaften einer Steuer auf Gewinne, die nach | im Prinzip alle Gesellschaften einer Steuer auf Gewinne, die nach |
progressiven Sätzen zwischen 0 und 50 Prozent gestaffelt ist. In der | progressiven Sätzen zwischen 0 und 50 Prozent gestaffelt ist. In der |
Praxis wird diese Steuer nur bei Erdölgesellschaften und/oder Banken | Praxis wird diese Steuer nur bei Erdölgesellschaften und/oder Banken |
erhoben, für die in einigen Fällen getrennte Steuersätze zwischen 20 | erhoben, für die in einigen Fällen getrennte Steuersätze zwischen 20 |
und 50 Prozent gelten. Gesellschaften, die der Steuer de facto nicht | und 50 Prozent gelten. Gesellschaften, die der Steuer de facto nicht |
unterliegen, können auf ausdrücklichen Antrag hin eine explizite | unterliegen, können auf ausdrücklichen Antrag hin eine explizite |
Steuerbefreiungsbescheinigung von den Behörden erhalten. In diesen | Steuerbefreiungsbescheinigung von den Behörden erhalten. In diesen |
sechs Emiraten gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug | sechs Emiraten gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug |
auf die Steuer daher als erheblich vorteilhafter als in Belgien und | auf die Steuer daher als erheblich vorteilhafter als in Belgien und |
sie müssen folglich in die Liste aufgenommen werden. Im Falle | sie müssen folglich in die Liste aufgenommen werden. Im Falle |
Fujairahs besteht die Steuerpflicht nur für Gesellschaften, die an | Fujairahs besteht die Steuerpflicht nur für Gesellschaften, die an |
Erschließung, Förderung oder Verkauf von Erdöl oder anderen | Erschließung, Förderung oder Verkauf von Erdöl oder anderen |
natürlichen Ressourcen beteiligt sind. Genau wie in Bahrain | natürlichen Ressourcen beteiligt sind. Genau wie in Bahrain |
unterliegen Gesellschaften, die derlei Tätigkeiten nicht ausüben, also | unterliegen Gesellschaften, die derlei Tätigkeiten nicht ausüben, also |
nicht einer ähnlichen Steuer wie der (belgischen) Gesellschaftssteuer. | nicht einer ähnlichen Steuer wie der (belgischen) Gesellschaftssteuer. |
Gemäß Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 wird eine von einer | Gemäß Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 wird eine von einer |
solchen Gesellschaft gezahlte Dividende also nicht abzugsfähig sein. | solchen Gesellschaft gezahlte Dividende also nicht abzugsfähig sein. |
Aus diesem Grund ist Fujairah im Gegensatz zu den anderen Emiraten | Aus diesem Grund ist Fujairah im Gegensatz zu den anderen Emiraten |
nicht in der Liste aufgenommen. | nicht in der Liste aufgenommen. |
Der Staatsrat weist in seinem Gutachten darauf hin, dass der | Der Staatsrat weist in seinem Gutachten darauf hin, dass der |
Unterschied in der Behandlung zwischen einerseits dem Tätigsein über | Unterschied in der Behandlung zwischen einerseits dem Tätigsein über |
eine Betriebsstätte und andererseits dem Tätigsein über eine | eine Betriebsstätte und andererseits dem Tätigsein über eine |
Tochtergesellschaft möglicherweise mit dem Gleichheitsgrundsatz in | Tochtergesellschaft möglicherweise mit dem Gleichheitsgrundsatz in |
Konflikt steht. Es ist nicht deutlich, warum der Staatsrat diese | Konflikt steht. Es ist nicht deutlich, warum der Staatsrat diese |
Bemerkung ausschließlich in Bezug auf die Vereinigten Arabischen | Bemerkung ausschließlich in Bezug auf die Vereinigten Arabischen |
Emirate äußert. Belgien hat nämlich bereits mit einigen Ländern, die | Emirate äußert. Belgien hat nämlich bereits mit einigen Ländern, die |
in der ursprünglichen Liste aufgenommen waren (zum Beispiel | in der ursprünglichen Liste aufgenommen waren (zum Beispiel |
Usbekistan, Bosnien-Herzegowina, die Seychellen), ein allgemeines | Usbekistan, Bosnien-Herzegowina, die Seychellen), ein allgemeines |
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. |
Die beiden vorerwähnten Situationen sind aber objektiv nicht | Die beiden vorerwähnten Situationen sind aber objektiv nicht |
vergleichbar. Das Ausüben einer Unternehmenstätigkeit über eine | vergleichbar. Das Ausüben einer Unternehmenstätigkeit über eine |
ausländische Betriebsstätte unterscheidet sich sowohl in steuerlicher | ausländische Betriebsstätte unterscheidet sich sowohl in steuerlicher |
als auch nichtsteuerlicher Hinsicht von einer Situation, in der diese | als auch nichtsteuerlicher Hinsicht von einer Situation, in der diese |
Tätigkeit durch das Halten einer Beteiligung an einer ausländischen | Tätigkeit durch das Halten einer Beteiligung an einer ausländischen |
Gesellschaft ausgeübt wird. Außerdem geht es bei Gewinnen einer | Gesellschaft ausgeübt wird. Außerdem geht es bei Gewinnen einer |
ausländischen Niederlassung um die Vermeidung einer juristischen | ausländischen Niederlassung um die Vermeidung einer juristischen |
Doppelbesteuerung und bei Dividenden (Schachteldividenden) um die | Doppelbesteuerung und bei Dividenden (Schachteldividenden) um die |
Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. | Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. |
Schließlich ist anzumerken, dass die gesetzliche Grundlage dafür | Schließlich ist anzumerken, dass die gesetzliche Grundlage dafür |
fehlt, um Länder, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der | fehlt, um Länder, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der |
Doppelbesteuerung geschlossen wurde, aus der Liste auszuschließen. | Doppelbesteuerung geschlossen wurde, aus der Liste auszuschließen. |
Deswegen ist dem Gutachten in diesem Punkt nicht gefolgt worden. | Deswegen ist dem Gutachten in diesem Punkt nicht gefolgt worden. |
Auch was Liechtenstein angeht, muss festgestellt werden, dass es keine | Auch was Liechtenstein angeht, muss festgestellt werden, dass es keine |
Rechtsgrundlage gibt, die die Aufnahme dieses Landes verhindert. Darum | Rechtsgrundlage gibt, die die Aufnahme dieses Landes verhindert. Darum |
befindet sich Liechtenstein ebenfalls weiterhin in der Liste. | befindet sich Liechtenstein ebenfalls weiterhin in der Liste. |
In Monaco besteht keine allgemeine Gesellschaftssteuer, sondern einzig | In Monaco besteht keine allgemeine Gesellschaftssteuer, sondern einzig |
und allein eine Steuer auf Gewinne von einigen Unternehmen. Es handelt | und allein eine Steuer auf Gewinne von einigen Unternehmen. Es handelt |
sich dabei um Unternehmen, die in Monaco industrielle oder | sich dabei um Unternehmen, die in Monaco industrielle oder |
kommerzielle Tätigkeiten ausüben und deren Umsatz zu mindestens 25 | kommerzielle Tätigkeiten ausüben und deren Umsatz zu mindestens 25 |
Prozent aus Verrichtungen außerhalb Monacos stammt, und Unternehmen, | Prozent aus Verrichtungen außerhalb Monacos stammt, und Unternehmen, |
deren Tätigkeit darin besteht, Einkünfte aus dem Verkauf oder der | deren Tätigkeit darin besteht, Einkünfte aus dem Verkauf oder der |
Vergabe von Lizenzen, die sich auf bestimmte Rechte an beweglichen | Vergabe von Lizenzen, die sich auf bestimmte Rechte an beweglichen |
Gütern beziehen, einzunehmen. Monegassische Gesellschaften, die diesen | Gütern beziehen, einzunehmen. Monegassische Gesellschaften, die diesen |
Bedingungen nicht entsprechen, unterliegen nicht einer ähnlichen | Bedingungen nicht entsprechen, unterliegen nicht einer ähnlichen |
Steuer wie der Gesellschaftssteuer. Neu gegründete Gesellschaften, die | Steuer wie der Gesellschaftssteuer. Neu gegründete Gesellschaften, die |
den Bedingungen entsprechen und für weniger als 50 Prozent von anderen | den Bedingungen entsprechen und für weniger als 50 Prozent von anderen |
Gesellschaften gehalten werden, können in den ersten beiden Jahren | Gesellschaften gehalten werden, können in den ersten beiden Jahren |
einen Steuersatz von 0 Prozent und in den darauf folgenden drei Jahren | einen Steuersatz von 0 Prozent und in den darauf folgenden drei Jahren |
einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Auch Gesellschaften, | einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Auch Gesellschaften, |
die den Status "Bureaux administratifs" erlangt haben und die | die den Status "Bureaux administratifs" erlangt haben und die |
Steuergutschrift für Forschung erhalten können, haben die Möglichkeit, | Steuergutschrift für Forschung erhalten können, haben die Möglichkeit, |
einen stark ermäßigten Steuersatz in Anspruch zu nehmen, bei dem eine | einen stark ermäßigten Steuersatz in Anspruch zu nehmen, bei dem eine |
Steuer von 2,66 Prozent auf die getätigten Ausgaben erhoben wird. | Steuer von 2,66 Prozent auf die getätigten Ausgaben erhoben wird. |
Angesichts dieser spezifischen Regeln gilt für Monaco, dass im | Angesichts dieser spezifischen Regeln gilt für Monaco, dass im |
allgemeinen Recht der Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaften, | allgemeinen Recht der Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaften, |
der der tatsächlichen Steuerlast entspricht, unter 15 Prozent liegt. | der der tatsächlichen Steuerlast entspricht, unter 15 Prozent liegt. |
Die Aufnahme von Ländern in diese Liste begründet eine gesetzliche | Die Aufnahme von Ländern in diese Liste begründet eine gesetzliche |
Vermutung, dass die Bestimmungen des allgemeinen Rechts der in der | Vermutung, dass die Bestimmungen des allgemeinen Rechts der in der |
Liste aufgenommen Länder erheblich vorteilhafter sind als in Belgien. | Liste aufgenommen Länder erheblich vorteilhafter sind als in Belgien. |
Steuerpflichtige haben jedoch immer die Möglichkeit, den Gegenbeweis | Steuerpflichtige haben jedoch immer die Möglichkeit, den Gegenbeweis |
zu erbringen. Dieser Gegenbeweis kann aber nur erbracht werden, | zu erbringen. Dieser Gegenbeweis kann aber nur erbracht werden, |
insofern der Steuerpflichtige nachweist, dass sowohl der | insofern der Steuerpflichtige nachweist, dass sowohl der |
gemeinrechtliche nominale Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaft | gemeinrechtliche nominale Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaft |
als auch der Satz, der der tatsächlichen Steuerlast entspricht, in dem | als auch der Satz, der der tatsächlichen Steuerlast entspricht, in dem |
betreffenden Land 15 Prozent oder mehr beträgt. | betreffenden Land 15 Prozent oder mehr beträgt. |
In der Liste befinden sich einige Steuerhoheitsgebiete, die in | In der Liste befinden sich einige Steuerhoheitsgebiete, die in |
besonderer Beziehung zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen, | besonderer Beziehung zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen, |
auch wenn in Artikel 203 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 bestimmt ist, dass | auch wenn in Artikel 203 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 bestimmt ist, dass |
die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Einkommensteuern, | die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Einkommensteuern, |
die auf die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen | die auf die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen |
Gesellschaften anwendbar sind, für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 | Gesellschaften anwendbar sind, für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 |
nicht als erheblich vorteilhafter als in Belgien gelten. | nicht als erheblich vorteilhafter als in Belgien gelten. |
Zum einen gilt gemäß Artikel 355 Absatz 2 und 6 des Vertrags über die | Zum einen gilt gemäß Artikel 355 Absatz 2 und 6 des Vertrags über die |
Arbeitsweise der Europäischen Union für bestimmte überseeische | Arbeitsweise der Europäischen Union für bestimmte überseeische |
Steuerhoheitsgebiete (unter anderem Anguilla, Bermuda, die Britischen | Steuerhoheitsgebiete (unter anderem Anguilla, Bermuda, die Britischen |
Jungferninseln, die Kaiman-Inseln, die Pitcairninseln, Sankt | Jungferninseln, die Kaiman-Inseln, die Pitcairninseln, Sankt |
Bartholomäus, die Turks- und Caicosinseln und Wallis und Futuna) das | Bartholomäus, die Turks- und Caicosinseln und Wallis und Futuna) das |
besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil desselben Vertrags | besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil desselben Vertrags |
festgelegt ist. Insbesondere wird eine Freihandelszone zwischen der | festgelegt ist. Insbesondere wird eine Freihandelszone zwischen der |
Gemeinschaft und diesen überseeischen Steuerhoheitsgebieten | Gemeinschaft und diesen überseeischen Steuerhoheitsgebieten |
geschaffen, in der die Mitgliedstaaten - ohne jegliche Verpflichtung - | geschaffen, in der die Mitgliedstaaten - ohne jegliche Verpflichtung - |
bestrebt sind, bei ihrem Handelsverkehr mit diesen | bestrebt sind, bei ihrem Handelsverkehr mit diesen |
Steuerhoheitsgebieten dieselbe Regelung anzuwenden wie die, die für | Steuerhoheitsgebieten dieselbe Regelung anzuwenden wie die, die für |
sie untereinander verbindlich ist. Zum anderen legen diese | sie untereinander verbindlich ist. Zum anderen legen diese |
Steuerhoheitsgebiete ihre Handelspolitik gegenüber den Mitgliedstaaten | Steuerhoheitsgebiete ihre Handelspolitik gegenüber den Mitgliedstaaten |
selbst fest, vorausgesetzt, alle Mitgliedstaaten werden gleich | selbst fest, vorausgesetzt, alle Mitgliedstaaten werden gleich |
behandelt. In diesen überseeischen Steuerhoheitsgebieten wird keine | behandelt. In diesen überseeischen Steuerhoheitsgebieten wird keine |
Gesellschaftssteuer erhoben. | Gesellschaftssteuer erhoben. |
Die im vorhergehenden Absatz aufgezählten Steuerhoheitsgebiete können | Die im vorhergehenden Absatz aufgezählten Steuerhoheitsgebiete können |
für die Anwendung von Artikel 203 § 1 Absatz 1 des EStGB 92 gemäß | für die Anwendung von Artikel 203 § 1 Absatz 1 des EStGB 92 gemäß |
Artikel 203 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 nicht als Teil eines | Artikel 203 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 nicht als Teil eines |
Mitgliedstaats der Europäischen Union angesehen werden. Mangels | Mitgliedstaats der Europäischen Union angesehen werden. Mangels |
geltender Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesellschaftssteuer | geltender Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesellschaftssteuer |
wurden sie aber nicht in die Liste, die Gegenstand des vorliegenden | wurden sie aber nicht in die Liste, die Gegenstand des vorliegenden |
Königlichen Erlasses ist, aufgenommen. | Königlichen Erlasses ist, aufgenommen. |
Für andere Steuerhoheitsgebiete (und zwar Guernsey, Jersey und die | Für andere Steuerhoheitsgebiete (und zwar Guernsey, Jersey und die |
Insel Man) kann sich auf Artikel 355 Absatz 5 des Vertrags über die | Insel Man) kann sich auf Artikel 355 Absatz 5 des Vertrags über die |
Arbeitsweise der Europäischen Union berufen werden, gemäß dem die | Arbeitsweise der Europäischen Union berufen werden, gemäß dem die |
Bestimmungen der Verträge über die Europäische Union nur insoweit | Bestimmungen der Verträge über die Europäische Union nur insoweit |
Anwendung finden, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der | Anwendung finden, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der |
Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 | Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 |
unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur | unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur |
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen | Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen |
Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. Allerdings findet | Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. Allerdings findet |
die Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern keine Anwendung | die Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern keine Anwendung |
hinsichtlich dieser Steuerhoheitsgebiete. Ähnlich wie im | hinsichtlich dieser Steuerhoheitsgebiete. Ähnlich wie im |
vorhergehenden Absatz können mutatis mutandis in diesen | vorhergehenden Absatz können mutatis mutandis in diesen |
Steuerhoheitsgebieten ansässige Gesellschaften nicht als "in einem | Steuerhoheitsgebieten ansässige Gesellschaften nicht als "in einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig" betrachtet werden. | Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig" betrachtet werden. |
Im spezifischen Fall Gibraltars ist zu bemerken, dass dieses | Im spezifischen Fall Gibraltars ist zu bemerken, dass dieses |
Steuerhoheitsgebiet gemäß Artikel 355 Absatz 3 des Vertrags über die | Steuerhoheitsgebiet gemäß Artikel 355 Absatz 3 des Vertrags über die |
Arbeitsweise der Europäischen Union Teil der Europäischen Union ist. | Arbeitsweise der Europäischen Union Teil der Europäischen Union ist. |
Jedoch wurde Gibraltar in der Beitrittsakte von 1972 von der Anwendung | Jedoch wurde Gibraltar in der Beitrittsakte von 1972 von der Anwendung |
bedeutender Bereiche des Gemeinschaftsrechts ausgenommen. Die | bedeutender Bereiche des Gemeinschaftsrechts ausgenommen. Die |
Situation, die in diesem Fall zu untersuchen ist, betrifft eine | Situation, die in diesem Fall zu untersuchen ist, betrifft eine |
Regelung über die Befreiung von Dividenden bei einer inländischen | Regelung über die Befreiung von Dividenden bei einer inländischen |
Gesellschaft, die Aktionärin ist, wenn diese Dividenden von einer "in | Gesellschaft, die Aktionärin ist, wenn diese Dividenden von einer "in |
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen" Gesellschaft | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen" Gesellschaft |
ausgeschüttet werden. Für die Anwendung der Richtlinie 2011/96/EU des | ausgeschüttet werden. Für die Anwendung der Richtlinie 2011/96/EU des |
Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der | Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der |
Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten kann | Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten kann |
eine in Gibraltar ansässige Gesellschaft daher nicht als "Gesellschaft | eine in Gibraltar ansässige Gesellschaft daher nicht als "Gesellschaft |
eines Mitgliedstaats" im Sinne von Artikel 2 der vorerwähnten | eines Mitgliedstaats" im Sinne von Artikel 2 der vorerwähnten |
Richtlinie betrachtet werden. Überdies sind in Gibraltar ansässige | Richtlinie betrachtet werden. Überdies sind in Gibraltar ansässige |
Gesellschaften im Prinzip nach den Rechtsvorschriften Gibraltars | Gesellschaften im Prinzip nach den Rechtsvorschriften Gibraltars |
gegründet und unterliegen daher nicht der "corporation tax" im | gegründet und unterliegen daher nicht der "corporation tax" im |
Vereinigten Königreich. Im Übrigen wird Gibraltar immer vom | Vereinigten Königreich. Im Übrigen wird Gibraltar immer vom |
Anwendungsbereich der mit dem Vereinigten Königreich geschlossenen | Anwendungsbereich der mit dem Vereinigten Königreich geschlossenen |
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgenommen. Für | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgenommen. Für |
Steuerzwecke ist Gibraltar ebenso wenig Teil des Vereinigten | Steuerzwecke ist Gibraltar ebenso wenig Teil des Vereinigten |
Königreichs. Infolgedessen ist Gibraltar in der Liste aufgenommen. | Königreichs. Infolgedessen ist Gibraltar in der Liste aufgenommen. |
Die Artikel 349 und 351 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise | Die Artikel 349 und 351 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise |
der Europäischen Union werden durch den Beschluss des Europäischen | der Europäischen Union werden durch den Beschluss des Europäischen |
Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber | Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber |
der Europäischen Union (2012/419/EU) so abgeändert, dass Mayotte den | der Europäischen Union (2012/419/EU) so abgeändert, dass Mayotte den |
Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 | Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 |
desselben Vertrags erhält. Mayotte wird als Teil eines Mitgliedstaats | desselben Vertrags erhält. Mayotte wird als Teil eines Mitgliedstaats |
der Europäischen Union angesehen und ist folglich nicht mehr in der | der Europäischen Union angesehen und ist folglich nicht mehr in der |
Liste aufgenommen. | Liste aufgenommen. |
Die Inseln Alderney und Herm sind aus der vorhergehenden Liste | Die Inseln Alderney und Herm sind aus der vorhergehenden Liste |
gestrichen worden, weil sie als Teil der Vogtei Guernsey angesehen | gestrichen worden, weil sie als Teil der Vogtei Guernsey angesehen |
werden, die noch in der Liste aufgenommen ist. Die Inseln Jethou und | werden, die noch in der Liste aufgenommen ist. Die Inseln Jethou und |
Sark gehören staatsrechtlich auch zu dieser Vogtei, haben aber einen | Sark gehören staatsrechtlich auch zu dieser Vogtei, haben aber einen |
eigenen steuerrechtlichen Status. Im Gegensatz zu den anderen Inseln | eigenen steuerrechtlichen Status. Im Gegensatz zu den anderen Inseln |
der Vogtei Guernsey wird auf diesen Inseln nämlich keine | der Vogtei Guernsey wird auf diesen Inseln nämlich keine |
Einkommensteuer erhoben. | Einkommensteuer erhoben. |
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesbestimmung, die | Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesbestimmung, die |
in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 und im jetzt | in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 und im jetzt |
vorliegenden Königlichen Erlass zur Ausführung dieses Artikels | vorliegenden Königlichen Erlass zur Ausführung dieses Artikels |
enthalten ist, auf der Grundlage des Grundsatzes des Vorrangs | enthalten ist, auf der Grundlage des Grundsatzes des Vorrangs |
vertraglicher Vereinbarungen in bestimmten Fällen spezifischen | vertraglicher Vereinbarungen in bestimmten Fällen spezifischen |
Bestimmungen, die in einem von Belgien geschlossenen Abkommen zur | Bestimmungen, die in einem von Belgien geschlossenen Abkommen zur |
Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten sind, untergeordnet werden | Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten sind, untergeordnet werden |
kann. Ein Beispiel für eine derartige spezifische Bestimmung ist | kann. Ein Beispiel für eine derartige spezifische Bestimmung ist |
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d) des belgischen Standardmusters. Ist | Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d) des belgischen Standardmusters. Ist |
diese oder eine ähnliche Bestimmung in einem Abkommen zur Vermeidung | diese oder eine ähnliche Bestimmung in einem Abkommen zur Vermeidung |
der Doppelbesteuerung enthalten, das Belgien mit einem Staat, der in | der Doppelbesteuerung enthalten, das Belgien mit einem Staat, der in |
der Liste von Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92 aufgenommen ist, | der Liste von Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92 aufgenommen ist, |
geschlossen hat, könnte eine Dividende aus diesem Staat unter | geschlossen hat, könnte eine Dividende aus diesem Staat unter |
bestimmten Bedingungen doch für den Abzug zulässig sein. | bestimmten Bedingungen doch für den Abzug zulässig sein. |
Im Übrigen ist es möglich, dass die Doppelbesteuerung einer Dividende | Im Übrigen ist es möglich, dass die Doppelbesteuerung einer Dividende |
ausländischer Herkunft, die nicht für den Abzug zulässig ist, durch | ausländischer Herkunft, die nicht für den Abzug zulässig ist, durch |
eine spezifische Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der | eine spezifische Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der |
Doppelbesteuerung auf eine andere Weise vermieden wird. So sieht das | Doppelbesteuerung auf eine andere Weise vermieden wird. So sieht das |
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Belgien und der | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Belgien und der |
Insel Man (am 15. Juli 2009 unterzeichnet, jedoch noch nicht in Kraft | Insel Man (am 15. Juli 2009 unterzeichnet, jedoch noch nicht in Kraft |
getreten) für Dividenden, die von einer auf der Insel Man ansässigen | getreten) für Dividenden, die von einer auf der Insel Man ansässigen |
Gesellschaft stammen, eine Befreiung von der Gesellschaftssteuer in | Gesellschaft stammen, eine Befreiung von der Gesellschaftssteuer in |
Belgien vor, wenn die Einkünfte, aus denen die Dividende gezahlt wird, | Belgien vor, wenn die Einkünfte, aus denen die Dividende gezahlt wird, |
auf der Insel Man mindestens zum Satz von 10 Prozent besteuert werden | auf der Insel Man mindestens zum Satz von 10 Prozent besteuert werden |
(siehe Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens zur Vermeidung | (siehe Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens zur Vermeidung |
der Doppelbesteuerung Belgien - Insel Man). | der Doppelbesteuerung Belgien - Insel Man). |
Vorliegende Länderliste wird jedes Mal angepasst werden, wenn | Vorliegende Länderliste wird jedes Mal angepasst werden, wenn |
insbesondere aufgrund der Abänderung ausländischer Rechtsvorschriften | insbesondere aufgrund der Abänderung ausländischer Rechtsvorschriften |
Länder hinzugefügt oder gestrichen werden müssen. | Länder hinzugefügt oder gestrichen werden müssen. |
Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gewährten oder | Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gewährten oder |
zuerkannten Dividenden anwendbar. | zuerkannten Dividenden anwendbar. |
Dem Gutachten des Staatsrates folgend sind Dividenden, die dem | Dem Gutachten des Staatsrates folgend sind Dividenden, die dem |
Steuerpflichtigen im Laufe eines Besteuerungszeitraums gewährt oder | Steuerpflichtigen im Laufe eines Besteuerungszeitraums gewährt oder |
zuerkannt werden, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der | zuerkannt werden, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
abgeschlossen wird, von der Anwendung des vorliegenden Erlasses | abgeschlossen wird, von der Anwendung des vorliegenden Erlasses |
ausgenommen. | ausgenommen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 73 | 1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 73 |
4quater des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Länder, deren | 4quater des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Länder, deren |
Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern erheblich | Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern erheblich |
vorteilhafter als in Belgien sind | vorteilhafter als in Belgien sind |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 203 § 1 | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 203 § 1 |
Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002; | Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
In der Erwägung, dass seit der Veröffentlichung der in Artikel 73 | In der Erwägung, dass seit der Veröffentlichung der in Artikel 73 |
4quater des KE/EStGB 92 enthaltenen Liste im Jahr 2003 sehr viele | 4quater des KE/EStGB 92 enthaltenen Liste im Jahr 2003 sehr viele |
Länder ihre Steuerpolitik geändert haben und darum eine Revision | Länder ihre Steuerpolitik geändert haben und darum eine Revision |
dieser Liste notwendig ist; | dieser Liste notwendig ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. |
November 2015; | November 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.645/3 des Staatsrates vom 11. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.645/3 des Staatsrates vom 11. Januar |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92, eingefügt durch den | Artikel 1 - Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Februar 2003 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 13. Februar 2003 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. Mai 2004 und 14. Oktober 2005, wird wie | Königlichen Erlasse vom 11. Mai 2004 und 14. Oktober 2005, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 203 § 1 Absatz 3" | a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 203 § 1 Absatz 3" |
durch die Wörter "Artikel 203 § 1 Absatz 2" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 203 § 1 Absatz 2" ersetzt. |
b) Die Liste wird wie folgt ersetzt: | b) Die Liste wird wie folgt ersetzt: |
"1. Abu Dhabi, | "1. Abu Dhabi, |
2. Ajman, | 2. Ajman, |
3. Andorra, | 3. Andorra, |
4. Bosnien-Herzegowina, | 4. Bosnien-Herzegowina, |
5. Dubai, | 5. Dubai, |
6. Gibraltar, | 6. Gibraltar, |
7. Guernsey, | 7. Guernsey, |
8. Jersey, | 8. Jersey, |
9. Kirgisistan, | 9. Kirgisistan, |
10. Kuwait, | 10. Kuwait, |
11. Kosovo, | 11. Kosovo, |
12. Liechtenstein, | 12. Liechtenstein, |
13. Macau, | 13. Macau, |
14. Mazedonien, | 14. Mazedonien, |
15. Malediven, | 15. Malediven, |
16. Insel Man, | 16. Insel Man, |
17. Marshallinseln, | 17. Marshallinseln, |
18. Mikronesien (Föderierte Staaten von ...), | 18. Mikronesien (Föderierte Staaten von ...), |
19. Moldau, | 19. Moldau, |
20. Monaco, | 20. Monaco, |
21. Montenegro, | 21. Montenegro, |
22. Oman, | 22. Oman, |
23. Usbekistan, | 23. Usbekistan, |
24. Paraguay, | 24. Paraguay, |
25. Katar, | 25. Katar, |
26. Ras al Khaimah, | 26. Ras al Khaimah, |
27. Serbien, | 27. Serbien, |
28. Sharjah, | 28. Sharjah, |
29. Osttimor, | 29. Osttimor, |
30. Turkmenistan, | 30. Turkmenistan, |
31. Umm al Qaiwain." | 31. Umm al Qaiwain." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in Artikel 202 § | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in Artikel 202 § |
1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten | 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten |
Dividenden, die ab dem 1. Januar 2016 gewährt oder zuerkannt werden. | Dividenden, die ab dem 1. Januar 2016 gewährt oder zuerkannt werden. |
In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet vorliegender Erlass | In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet vorliegender Erlass |
keine Anwendung auf Dividenden, die im Laufe eines | keine Anwendung auf Dividenden, die im Laufe eines |
Besteuerungszeitraums gewährt oder zuerkannt werden, der vor dem | Besteuerungszeitraums gewährt oder zuerkannt werden, der vor dem |
ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des | ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird. | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |