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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/06/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 april 1999 betreffende de erkenning van externe diensten voor technische controles op de werkplaats Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 concernant l'agrément de services externes pour les contrôles techniques sur le lieu de travail
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
1 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 1er JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 april 1999 langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 concernant
betreffende de erkenning van externe diensten voor technische l'agrément de services externes pour les contrôles techniques sur le
controles op de werkplaats lieu de travail
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 29 april 1999 betreffende de erkenning van externe royal du 29 avril 1999 concernant l'agrément de services externes pour
diensten voor technische controles op de werkplaats, opgemaakt door de les contrôles techniques sur le lieu de travail, établi par le Service
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 29 april 1999 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999
erkenning van externe diensten voor technische controles op de concernant l'agrément de services externes pour les contrôles
werkplaats. techniques sur le lieu de travail.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 1 juni 2005. Donné à Bruxelles, le 1er juin 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die Zulassung externer 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die Zulassung externer
Dienste Dienste
für technische Überwachung am Arbeitsplatz für technische Überwachung am Arbeitsplatz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 40 § 2 und § 3 Absatz 1; Artikels 40 § 2 und § 3 Absatz 1;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Titels V Kapitel I, ersetzt durch den Königlichen insbesondere des Titels V Kapitel I, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 20. Juni 1962 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse Erlass vom 20. Juni 1962 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 28. Juni 1965, 1. August 1966, 15. Januar 1969, 1. Juli 1971, 15. vom 28. Juni 1965, 1. August 1966, 15. Januar 1969, 1. Juli 1971, 15.
Februar 1978 und 2. Juni 1982; Februar 1978 und 2. Juni 1982;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung
eines Systems für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und eines Systems für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und
Prüfstellen und zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer Prüfstellen und zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer
Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000; Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 23. Juni 1997; Schutz am Arbeitsplatz vom 23. Juni 1997;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989; Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Erlangung einer Zulassung als externer In der Erwägung, dass die Erlangung einer Zulassung als externer
Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz durch vorliegenden Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz durch vorliegenden
Erlass von der Erlangung einer Akkreditierung gemäss den Normen der Erlass von der Erlangung einer Akkreditierung gemäss den Normen der
Reihe NBN-EN 45000 abhängt; Reihe NBN-EN 45000 abhängt;
In der Erwägung, dass das neue Zulassungsverfahren auf objektiven In der Erwägung, dass das neue Zulassungsverfahren auf objektiven
Kriterien beruht und auf finanzieller und organisatorischer Ebene Kriterien beruht und auf finanzieller und organisatorischer Ebene
höhere Anforderungen an die Antragsteller stellt als das bisherige höhere Anforderungen an die Antragsteller stellt als das bisherige
Verfahren; Verfahren;
In der Erwägung, dass vermieden werden muss, dass Dienste zur Zeit In der Erwägung, dass vermieden werden muss, dass Dienste zur Zeit
noch gemäss dem früheren Verfahren, das weniger Garantien bietet, noch gemäss dem früheren Verfahren, das weniger Garantien bietet,
zugelassen werden; dass die Dienste, die in Anwendung des neuen zugelassen werden; dass die Dienste, die in Anwendung des neuen
Erlasses zugelassen werden, folglich gegenüber Diensten, die gemäss Erlasses zugelassen werden, folglich gegenüber Diensten, die gemäss
dem früheren Verfahren zugelassen worden sind, ungleich behandelt dem früheren Verfahren zugelassen worden sind, ungleich behandelt
werden; dass dadurch die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates werden; dass dadurch die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates
gefährdet werden könnte und dass es folglich notwendig ist, gefährdet werden könnte und dass es folglich notwendig ist,
unverzüglich Massnahmen zur Behebung dieser Situation zu treffen; unverzüglich Massnahmen zur Behebung dieser Situation zu treffen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt I - Begriffsbestimmungen Abschnitt I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf externe Dienste Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf externe Dienste
für technische Überwachung am Arbeitsplatz. für technische Überwachung am Arbeitsplatz.
Diese technische Überwachung bezieht sich insbesondere auf Diese technische Überwachung bezieht sich insbesondere auf
Untersuchungen und Prüfungen, die in Anwendung der Gesetzes- und Untersuchungen und Prüfungen, die in Anwendung der Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen insbesondere in Bezug auf Maschinen, Anlagen, Verordnungsbestimmungen insbesondere in Bezug auf Maschinen, Anlagen,
Arbeitsmittel und Schutzmittel durchgeführt werden, um deren Arbeitsmittel und Schutzmittel durchgeführt werden, um deren
Konformität mit den Rechtsvorschriften und eventuelle Defekte, die Konformität mit den Rechtsvorschriften und eventuelle Defekte, die
einen Einfluss auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der einen Einfluss auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit haben könnten, festzustellen. Ausführung ihrer Arbeit haben könnten, festzustellen.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Minister: Unseren Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 1. Minister: Unseren Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Arbeit gehört, Arbeit gehört,
2. Generalbeamtem: den Generaldirektor der Verwaltung der Sicherheit 2. Generalbeamtem: den Generaldirektor der Verwaltung der Sicherheit
im Arbeitsbereich oder seinen Beauftragten, im Arbeitsbereich oder seinen Beauftragten,
3. Verwaltung: die Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, 3. Verwaltung: die Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich,
4. externem Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz: eine in 4. externem Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz: eine in
Artikel 40 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden Artikel 40 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Einrichtung. der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Einrichtung.
Art. 3 - § 1 - Die externen Dienste für technische Überwachung am Art. 3 - § 1 - Die externen Dienste für technische Überwachung am
Arbeitsplatz werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Arbeitsplatz werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
zugelassen. zugelassen.
§ 2 - Nur die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses § 2 - Nur die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
zugelassenen externen Dienste für technische Überwachung am zugelassenen externen Dienste für technische Überwachung am
Arbeitsplatz dürfen die Bezeichnung « Vom Föderalministerium der Arbeitsplatz dürfen die Bezeichnung « Vom Föderalministerium der
Beschäftigung und der Arbeit zugelassener externer Dienst für Beschäftigung und der Arbeit zugelassener externer Dienst für
technische Überwachung am Arbeitsplatz » tragen. technische Überwachung am Arbeitsplatz » tragen.
§ 3 - Nur die gemäss den anwendbaren Normen der Reihe NBN-EN 45000 § 3 - Nur die gemäss den anwendbaren Normen der Reihe NBN-EN 45000
akkreditierten Prüfstellen können als externer Dienst für technische akkreditierten Prüfstellen können als externer Dienst für technische
Überwachung am Arbeitsplatz zugelassen werden. Überwachung am Arbeitsplatz zugelassen werden.
Abschnitt II - Zulassungsbedingungen Abschnitt II - Zulassungsbedingungen
Art. 4 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Art. 4 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am
Arbeitsplatz wird nach belgischem Recht als Vereinigung ohne Arbeitsplatz wird nach belgischem Recht als Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht geschaffen. Gewinnerzielungsabsicht geschaffen.
§ 2 - Die juristische Person hat folgenden Zweck: § 2 - Die juristische Person hat folgenden Zweck:
1. Verwaltung des externen Dienstes für technische Überwachung am 1. Verwaltung des externen Dienstes für technische Überwachung am
Arbeitsplatz, Arbeitsplatz,
2. Ausführung der Aufträge eines externen Dienstes für technische 2. Ausführung der Aufträge eines externen Dienstes für technische
Überwachung am Arbeitsplatz, so wie sie durch das Gesetz und seine Überwachung am Arbeitsplatz, so wie sie durch das Gesetz und seine
Ausführungserlasse bestimmt sind. Ausführungserlasse bestimmt sind.
Die juristische Person kann kein externer Dienst für Gefahrenverhütung Die juristische Person kann kein externer Dienst für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz, erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. März und Schutz am Arbeitsplatz, erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. März
1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, sein. Arbeitsplatz, sein.
Die juristische Person kann technische Untersuchungen und Prüfungen Die juristische Person kann technische Untersuchungen und Prüfungen
durchführen, die in Anwendung der Gesetzes- oder durchführen, die in Anwendung der Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen nicht von einem externen Dienst für technische Verordnungsbestimmungen nicht von einem externen Dienst für technische
Überwachung am Arbeitsplatz durchgeführt werden müssen, vorausgesetzt, Überwachung am Arbeitsplatz durchgeführt werden müssen, vorausgesetzt,
dass ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. dass ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
§ 3 - In Abweichung von § 1 kann der Minister nach günstiger § 3 - In Abweichung von § 1 kann der Minister nach günstiger
Stellungnahme der in Artikel 24 erwähnten Überwachungskommission Stellungnahme der in Artikel 24 erwähnten Überwachungskommission
ebenfalls Einrichtungen des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, ebenfalls Einrichtungen des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen,
der öffentlichen Einrichtungen, der Provinzen und der Gemeinden oder der öffentlichen Einrichtungen, der Provinzen und der Gemeinden oder
anderer Einrichtungen zulassen, die nicht unter der Form einer anderer Einrichtungen zulassen, die nicht unter der Form einer
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen worden sind. Der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen worden sind. Der
Minister kann die Erlangung dieser Abweichung von Sonderbedingungen Minister kann die Erlangung dieser Abweichung von Sonderbedingungen
abhängig machen. abhängig machen.
§ 4 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz § 4 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz
führt eine Buchhaltung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. führt eine Buchhaltung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17.
Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen
und seiner Ausführungserlasse. und seiner Ausführungserlasse.
Art. 5 - Innerhalb des externen Dienstes für technische Überwachung am Art. 5 - Innerhalb des externen Dienstes für technische Überwachung am
Arbeitsplatz wird eine Person bestellt, die mit der Leitung und Arbeitsplatz wird eine Person bestellt, die mit der Leitung und
Verwaltung der Tätigkeiten, für die der externe Dienst für technische Verwaltung der Tätigkeiten, für die der externe Dienst für technische
Überwachung am Arbeitsplatz zugelassen worden ist, beauftragt ist und Überwachung am Arbeitsplatz zugelassen worden ist, beauftragt ist und
die die volle Verantwortung für die Ausführung dieser Tätigkeiten die die volle Verantwortung für die Ausführung dieser Tätigkeiten
trägt. trägt.
Diese Person, nachstehend Leiter genannt, muss folgende Bedingungen Diese Person, nachstehend Leiter genannt, muss folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Inhaber eines Diploms eines Zivilingenieurs sein. 1. Inhaber eines Diploms eines Zivilingenieurs sein.
Diese Bedingung wird nicht verlangt, wenn der Leiter Inhaber eines Diese Bedingung wird nicht verlangt, wenn der Leiter Inhaber eines
Diploms eines Industrieingenieurs ist und mindestens zehn Jahre Diploms eines Industrieingenieurs ist und mindestens zehn Jahre
Berufserfahrung besitzt, Berufserfahrung besitzt,
2. über eine angemessene berufliche und wissenschaftliche Erfahrung 2. über eine angemessene berufliche und wissenschaftliche Erfahrung
verfügen, um den externen Dienst für technische Überwachung am verfügen, um den externen Dienst für technische Überwachung am
Arbeitsplatz mit der notwendigen Fachkenntnis leiten zu können, Arbeitsplatz mit der notwendigen Fachkenntnis leiten zu können,
3. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den externen Dienst für 3. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den externen Dienst für
technische Überwachung am Arbeitsplatz gebunden sein, technische Überwachung am Arbeitsplatz gebunden sein,
4. eine Vollzeittätigkeit im externen Dienst für technische 4. eine Vollzeittätigkeit im externen Dienst für technische
Überwachung am Arbeitsplatz ausüben. Überwachung am Arbeitsplatz ausüben.
Art. 6 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Art. 6 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am
Arbeitsplatz, der Leiter und das technische Personal dürfen weder mit Arbeitsplatz, der Leiter und das technische Personal dürfen weder mit
dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem
Aufsteller oder dem Benutzer der Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Aufsteller oder dem Benutzer der Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und
Schutzmittel, die sie prüfen, identisch noch Beauftragte einer dieser Schutzmittel, die sie prüfen, identisch noch Beauftragte einer dieser
Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an
der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser
Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzmittel beteiligt sein. Die Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzmittel beteiligt sein. Die
Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem
Hersteller und dem externen Dienst für technische Überwachung am Hersteller und dem externen Dienst für technische Überwachung am
Arbeitsplatz wird dadurch nicht ausgeschlossen. Arbeitsplatz wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 2 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz § 2 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz
muss die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und grösster muss die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und grösster
technischer Kompetenz durchführen; das Personal des externen Dienstes technischer Kompetenz durchführen; das Personal des externen Dienstes
für technische Überwachung am Arbeitsplatz muss unabhängig von jeder für technische Überwachung am Arbeitsplatz muss unabhängig von jeder
Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf die Beurteilung oder Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf die Beurteilung oder
die Ergebnisse der Prüfungen sein, insbesondere von der Einflussnahme die Ergebnisse der Prüfungen sein, insbesondere von der Einflussnahme
seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der
Prüfungen interessiert sind. Prüfungen interessiert sind.
§ 3 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz § 3 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz
muss über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur muss über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur
angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen
verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich
sind; der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz sind; der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz
muss ausserdem Zugang zu den für gegebenenfalls durchzuführende muss ausserdem Zugang zu den für gegebenenfalls durchzuführende
Sonderprüfungen erforderlichen Geräten und Maschinen haben. Sonderprüfungen erforderlichen Geräten und Maschinen haben.
§ 4 - Das technische Personal muss: § 4 - Das technische Personal muss:
1. eine gute technische und berufliche Ausbildung besitzen, 1. eine gute technische und berufliche Ausbildung besitzen,
2. im externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz eine 2. im externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz eine
angemessene Ausbildung und eine regelmässige Anpassungsfortbildung angemessene Ausbildung und eine regelmässige Anpassungsfortbildung
erhalten, erhalten,
3. ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchgeführten 3. ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchgeführten
Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet
besitzen, besitzen,
4. die Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und 4. die Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und
Berichte besitzen, durch die die durchgeführten Prüfungen bescheinigt Berichte besitzen, durch die die durchgeführten Prüfungen bescheinigt
werden, werden,
5. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den externen Dienst für 5. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den externen Dienst für
technische Überwachung am Arbeitsplatz gebunden sein. technische Überwachung am Arbeitsplatz gebunden sein.
§ 5 - Die Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, deren Abfassung § 5 - Die Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, deren Abfassung
durch das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der durch das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit oder seine Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit oder seine
Ausführungserlasse vorgeschrieben ist, müssen vom Leiter oder im Namen Ausführungserlasse vorgeschrieben ist, müssen vom Leiter oder im Namen
des Leiters unterzeichnet werden. des Leiters unterzeichnet werden.
§ 6 - Die Unparteilichkeit des Personals ist zu gewährleisten. Die § 6 - Die Unparteilichkeit des Personals ist zu gewährleisten. Die
Höhe seiner Entlohnung darf sich weder nach der Zahl der Höhe seiner Entlohnung darf sich weder nach der Zahl der
durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen
richten. richten.
§ 7 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz § 7 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz
muss für sich selbst und für sein Personal eine muss für sich selbst und für sein Personal eine
Haftpflichtversicherung abschliessen, es sei denn, diese Haftpflicht Haftpflichtversicherung abschliessen, es sei denn, diese Haftpflicht
wird vom Staat übernommen. wird vom Staat übernommen.
§ 8 - Das Personal des externen Dienstes für technische Überwachung am § 8 - Das Personal des externen Dienstes für technische Überwachung am
Arbeitsplatz ist ausser gegenüber den mit der Überwachung beauftragten Arbeitsplatz ist ausser gegenüber den mit der Überwachung beauftragten
Beamten durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen Beamten durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen
gebunden, von denen es bei der Ausführung seiner Aufgabe im Rahmen der gebunden, von denen es bei der Ausführung seiner Aufgabe im Rahmen der
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Kenntnis erhält. Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Kenntnis erhält.
Art. 7 - § 1 - Um eine Zulassung für die Durchführung der in Artikel 1 Art. 7 - § 1 - Um eine Zulassung für die Durchführung der in Artikel 1
erwähnten Prüfungen zu erlangen, muss der externe Dienst für erwähnten Prüfungen zu erlangen, muss der externe Dienst für
technische Überwachung am Arbeitsplatz nachweisen, dass er den technische Überwachung am Arbeitsplatz nachweisen, dass er den
Anforderungen der anwendbaren Normen der Reihe NBN-EN 45000 genügt. Anforderungen der anwendbaren Normen der Reihe NBN-EN 45000 genügt.
Der in Absatz 1 erwähnte Nachweis wird mit einer Der in Absatz 1 erwähnte Nachweis wird mit einer
Beltest-Akkreditierungsbescheinigung oder mit einer von Beltest Beltest-Akkreditierungsbescheinigung oder mit einer von Beltest
ausgestellten gleichwertigen Bescheinigung geliefert. ausgestellten gleichwertigen Bescheinigung geliefert.
§ 2 - Die externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz, § 2 - Die externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz,
die die Zulassung zum ersten Mal beantragen, oder die bereits in die die Zulassung zum ersten Mal beantragen, oder die bereits in
Anwendung des vorliegenden Erlasses zugelassenen externen Dienste für Anwendung des vorliegenden Erlasses zugelassenen externen Dienste für
technische Überwachung am Arbeitsplatz, die eine Erweiterung des technische Überwachung am Arbeitsplatz, die eine Erweiterung des
Anwendungsbereichs ihrer Zulassung beantragen, dürfen einen Antrag Anwendungsbereichs ihrer Zulassung beantragen, dürfen einen Antrag
einreichen, um eine vorläufige Zulassung zu erlangen, ohne über die in einreichen, um eine vorläufige Zulassung zu erlangen, ohne über die in
§ 1 erwähnte Akkreditierung zu verfügen, indem sie das in Artikel 21 § 1 erwähnte Akkreditierung zu verfügen, indem sie das in Artikel 21
erwähnte Sonderverfahren befolgen. erwähnte Sonderverfahren befolgen.
Art. 8 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz Art. 8 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz
muss ausserdem über eine ausreichende technische Kompetenz auf dem muss ausserdem über eine ausreichende technische Kompetenz auf dem
spezifischen Gebiet, für das er die Zulassung beantragt, verfügen. spezifischen Gebiet, für das er die Zulassung beantragt, verfügen.
Art. 9 - Die externen Dienste für technische Überwachung am Art. 9 - Die externen Dienste für technische Überwachung am
Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, den Beamten der Verwaltung, die Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, den Beamten der Verwaltung, die
vom Generalbeamten beauftragt worden sind, eine Untersuchung oder ein vom Generalbeamten beauftragt worden sind, eine Untersuchung oder ein
Audit durchzuführen, um zu kontrollieren, ob die Arbeitsweise des Audit durchzuführen, um zu kontrollieren, ob die Arbeitsweise des
externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz den externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht und ob die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht und ob die
Zulassungsbedingungen erfüllt sind, freien Zugang zu ihren Zulassungsbedingungen erfüllt sind, freien Zugang zu ihren
Räumlichkeiten zu gewähren. Sie sind verpflichtet, diesen Beamten alle Räumlichkeiten zu gewähren. Sie sind verpflichtet, diesen Beamten alle
zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Unterlagen und Angaben zur zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Unterlagen und Angaben zur
Verfügung zu stellen. Verfügung zu stellen.
Abschnitt III - Arbeitskriterien Abschnitt III - Arbeitskriterien
Art. 10 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Art. 10 - Der externe Dienst für technische Überwachung am
Arbeitsplatz verfügt, um seine Aufgabe gebührend erfüllen zu können, Arbeitsplatz verfügt, um seine Aufgabe gebührend erfüllen zu können,
über die nötigen Geräte und über die nötige aktualisierte und der über die nötigen Geräte und über die nötige aktualisierte und der
Entwicklung der Wissenschaft und der Technik angepasste Literatur und Entwicklung der Wissenschaft und der Technik angepasste Literatur und
Dokumentation. Dokumentation.
Art. 11 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Art. 11 - Der externe Dienst für technische Überwachung am
Arbeitsplatz erstellt für jede Prüfung einen Bericht, der folgende Arbeitsplatz erstellt für jede Prüfung einen Bericht, der folgende
Angaben enthält: Angaben enthält:
1. Beschreibung der Prüfung unter Angabe der Verordnungsbestimmung, 1. Beschreibung der Prüfung unter Angabe der Verordnungsbestimmung,
die diese Prüfung auferlegt, die diese Prüfung auferlegt,
2. Identifizierung des Arbeitgebers, für den die Prüfung durchgeführt 2. Identifizierung des Arbeitgebers, für den die Prüfung durchgeführt
worden ist, worden ist,
3. Namen des Personalmitglieds, das die Prüfung durchgeführt hat, 3. Namen des Personalmitglieds, das die Prüfung durchgeführt hat,
4. Identifikationsnummer, 4. Identifikationsnummer,
5. Datum der Prüfung. 5. Datum der Prüfung.
Der Minister kann das Muster festlegen, dem ein Bericht entsprechen Der Minister kann das Muster festlegen, dem ein Bericht entsprechen
muss. muss.
Art. 12 - In jedem Bericht werden die Schlussfolgerungen der Prüfung Art. 12 - In jedem Bericht werden die Schlussfolgerungen der Prüfung
und die Massnahmen, die das Unternehmen eventuell ausführen muss, und die Massnahmen, die das Unternehmen eventuell ausführen muss,
deutlich vermerkt. Ausserdem wird im Bericht vermerkt, vor welchem deutlich vermerkt. Ausserdem wird im Bericht vermerkt, vor welchem
Datum die nächste Prüfung stattfinden muss. Datum die nächste Prüfung stattfinden muss.
Art. 13 - Greift ein Arbeitgeber für eine Prüfung auf einen externen Art. 13 - Greift ein Arbeitgeber für eine Prüfung auf einen externen
Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz zurück und kann Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz zurück und kann
dieser Dienst die Prüfung nicht vor dem durch die Gesetzesbestimmungen dieser Dienst die Prüfung nicht vor dem durch die Gesetzesbestimmungen
festgelegten Zeitpunkt durchführen, teilt der Dienst dem Arbeitgeber festgelegten Zeitpunkt durchführen, teilt der Dienst dem Arbeitgeber
dies innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor dem letzten Tag, an dem dies innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor dem letzten Tag, an dem
die Prüfung normalerweise hätte durchgeführt werden müssen, mit. Der die Prüfung normalerweise hätte durchgeführt werden müssen, mit. Der
Arbeitgeber setzt den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitgeber setzt den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz unverzüglich davon in Kenntnis. Arbeitsplatz unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. 14 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Art. 14 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am
Arbeitsplatz muss die Prüfungen, für die er zugelassen ist, selbst Arbeitsplatz muss die Prüfungen, für die er zugelassen ist, selbst
durchführen. Der Einsatz von Subunternehmern ist nur in Ausnahmefällen durchführen. Der Einsatz von Subunternehmern ist nur in Ausnahmefällen
erlaubt oder um Teilaufgaben aus Prüfaufgaben auszuführen, die erlaubt oder um Teilaufgaben aus Prüfaufgaben auszuführen, die
spezifische Kompetenzen erfordern. spezifische Kompetenzen erfordern.
§ 2 - Beim Zulassungsantrag vermerkt der externe Dienst für technische § 2 - Beim Zulassungsantrag vermerkt der externe Dienst für technische
Überwachung am Arbeitsplatz ausdrücklich, welche Teilaufgaben aus Überwachung am Arbeitsplatz ausdrücklich, welche Teilaufgaben aus
Prüfaufgaben Subunternehmern anvertraut werden. Die Identität und die Prüfaufgaben Subunternehmern anvertraut werden. Die Identität und die
Qualifikationen der Subunternehmer und die Modalitäten der Qualifikationen der Subunternehmer und die Modalitäten der
Subunternehmerverträge werden beim Zulassungsantrag mitgeteilt. Subunternehmerverträge werden beim Zulassungsantrag mitgeteilt.
§ 3 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz § 3 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz
setzt den Arbeitgeber von jedem Subunternehmereinsatz in Kenntnis. Der setzt den Arbeitgeber von jedem Subunternehmereinsatz in Kenntnis. Der
Subunternehmereinsatz muss für den Arbeitgeber annehmbar sein. Subunternehmereinsatz muss für den Arbeitgeber annehmbar sein.
Art. 15 - Die externen Dienste für technische Überwachung am Art. 15 - Die externen Dienste für technische Überwachung am
Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, sich an die schriftlichen Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, sich an die schriftlichen
Anweisungen zu halten, die ihnen für die Durchführung der Prüfungen, Anweisungen zu halten, die ihnen für die Durchführung der Prüfungen,
für die sie zugelassen sind, vom Generalbeamten erteilt werden. für die sie zugelassen sind, vom Generalbeamten erteilt werden.
Art. 16 - Die zugelassenen externen Dienste für technische Überwachung Art. 16 - Die zugelassenen externen Dienste für technische Überwachung
am Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, der Verwaltung folgende am Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, der Verwaltung folgende
Auskünfte zu übermitteln: Auskünfte zu übermitteln:
1. jede Änderung der Satzung des externen Dienstes für technische 1. jede Änderung der Satzung des externen Dienstes für technische
Überwachung am Arbeitsplatz, Überwachung am Arbeitsplatz,
2. jede organisatorische oder technische Änderung, die die Einhaltung 2. jede organisatorische oder technische Änderung, die die Einhaltung
der Zulassungsbedingungen beeinflussen kann, der Zulassungsbedingungen beeinflussen kann,
3. jede Ersetzung des Leiters, 3. jede Ersetzung des Leiters,
4. die Liste der Mitglieder des technischen Personals unter Angabe 4. die Liste der Mitglieder des technischen Personals unter Angabe
ihrer Qualifikation und jede Änderung dieser Liste, ihrer Qualifikation und jede Änderung dieser Liste,
5. einen kurzen Quartalsbericht über die im Rahmen ihrer Zulassung 5. einen kurzen Quartalsbericht über die im Rahmen ihrer Zulassung
durchgeführten Prüfungen, durchgeführten Prüfungen,
6. einen detaillierten Jahresbericht, der einen Finanzbericht und 6. einen detaillierten Jahresbericht, der einen Finanzbericht und
einen Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Rechnungsjahr umfasst, einen Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Rechnungsjahr umfasst,
7. jeden Entzug oder jede Änderung der in Artikel 7 § 1 erwähnten 7. jeden Entzug oder jede Änderung der in Artikel 7 § 1 erwähnten
Akkreditierung, Akkreditierung,
8. jeden Antrag auf Erweiterung der in Artikel 7 § 1 erwähnten 8. jeden Antrag auf Erweiterung der in Artikel 7 § 1 erwähnten
Akkreditierung, Akkreditierung,
9. jede Änderung des in Artikel 14 erwähnten Subunternehmereinsatzes 9. jede Änderung des in Artikel 14 erwähnten Subunternehmereinsatzes
und jeden gelegentlichen Subunternehmereinsatz. und jeden gelegentlichen Subunternehmereinsatz.
Art. 17 - Die externen Dienste für technische Überwachung am Art. 17 - Die externen Dienste für technische Überwachung am
Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, auf Ersuchen des Generalbeamten Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, auf Ersuchen des Generalbeamten
alle Auskünfte zu übermitteln, die sich auf die Tätigkeiten und die alle Auskünfte zu übermitteln, die sich auf die Tätigkeiten und die
Arbeitsweise des externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsweise des externen Dienstes für technische Überwachung am
Arbeitsplatz beziehen oder für die Überwachung der Einhaltung der Arbeitsplatz beziehen oder für die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der anderen
Verordnungsbestimmungen, auf deren Grundlage sie zugelassen sind, von Verordnungsbestimmungen, auf deren Grundlage sie zugelassen sind, von
Interesse sind; dies betrifft insbesondere Auskünfte über die Zeit, Interesse sind; dies betrifft insbesondere Auskünfte über die Zeit,
die die Prüfungen in Anspruch genommen haben. die die Prüfungen in Anspruch genommen haben.
Abschnitt IV - Zulassungsverfahren Abschnitt IV - Zulassungsverfahren
Art. 18 - § 1 - Der Zulassungsantrag oder der Antrag auf Erneuerung Art. 18 - § 1 - Der Zulassungsantrag oder der Antrag auf Erneuerung
der Zulassung wird an den Generalbeamten gerichtet. der Zulassung wird an den Generalbeamten gerichtet.
§ 2 - Im Zulassungsantrag werden die betroffenen Prüfungen deutlich § 2 - Im Zulassungsantrag werden die betroffenen Prüfungen deutlich
vermerkt. vermerkt.
§ 3 - Dem Antrag müssen folgende Stücke beigefügt werden: § 3 - Dem Antrag müssen folgende Stücke beigefügt werden:
1. beglaubigte Abschrift des Diploms des Leiters, 1. beglaubigte Abschrift des Diploms des Leiters,
2. vor kurzem ausgestelltes Leumundszeugnis des Leiters, 2. vor kurzem ausgestelltes Leumundszeugnis des Leiters,
3. Lebenslauf des Leiters, 3. Lebenslauf des Leiters,
4. Abschrift der Satzung der Einrichtung, 4. Abschrift der Satzung der Einrichtung,
5. beglaubigte Abschrift der in Artikel 7 § 1 erwähnten 5. beglaubigte Abschrift der in Artikel 7 § 1 erwähnten
Akkreditierungsbescheinigung, Akkreditierungsbescheinigung,
6. Erklärung, in der bescheinigt wird, dass die Haftpflicht des 6. Erklärung, in der bescheinigt wird, dass die Haftpflicht des
externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz durch externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz durch
einen Versicherungsvertrag gedeckt wird, einen Versicherungsvertrag gedeckt wird,
7. Erklärung, durch die der externe Dienst für technische Überwachung 7. Erklärung, durch die der externe Dienst für technische Überwachung
am Arbeitsplatz sich verpflichtet, die Bestimmungen des vorliegenden am Arbeitsplatz sich verpflichtet, die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses einzuhalten. Erlasses einzuhalten.
Gegebenenfalls werden die in Artikel 14 erwähnten Informationen dem Gegebenenfalls werden die in Artikel 14 erwähnten Informationen dem
Antrag ebenfalls beigefügt. Antrag ebenfalls beigefügt.
Art. 19 - Der Zulassungsantrag wird von der Verwaltung geprüft. Diese Art. 19 - Der Zulassungsantrag wird von der Verwaltung geprüft. Diese
Prüfung erfolgt auf Basis der der Antragsakte beigefügten Stücke und Prüfung erfolgt auf Basis der der Antragsakte beigefügten Stücke und
jeder Untersuchung vor Ort, die für notwendig erachtet wird. jeder Untersuchung vor Ort, die für notwendig erachtet wird.
Es wird davon ausgegangen, dass der externe Dienst für technische Es wird davon ausgegangen, dass der externe Dienst für technische
Überwachung am Arbeitsplatz über eine ausreichende technische Überwachung am Arbeitsplatz über eine ausreichende technische
Kompetenz auf dem Gebiet, auf das der Antrag sich bezieht, verfügt, Kompetenz auf dem Gebiet, auf das der Antrag sich bezieht, verfügt,
wenn die in Artikel 7 erwähnte Akkreditierung auf den entsprechenden wenn die in Artikel 7 erwähnte Akkreditierung auf den entsprechenden
Anwendungsbereich, der im Antrag angegeben wird, ausdrücklich verweist Anwendungsbereich, der im Antrag angegeben wird, ausdrücklich verweist
oder wenn aus dem Gegenstand dieser Akkreditierung deutlich oder wenn aus dem Gegenstand dieser Akkreditierung deutlich
hervorgeht, dass die Akkreditierung diesen Anwendungsbereich deckt. hervorgeht, dass die Akkreditierung diesen Anwendungsbereich deckt.
Art. 20 - § 1 - Innerhalb von sechzig Tagen nach Feststellung der Art. 20 - § 1 - Innerhalb von sechzig Tagen nach Feststellung der
Vollständigkeit der Akte gibt die Verwaltung dem Minister eine Vollständigkeit der Akte gibt die Verwaltung dem Minister eine
Stellungnahme über den Antrag ab. Stellungnahme über den Antrag ab.
Der Minister fasst einen Beschluss, durch den die Zulassung gewährt Der Minister fasst einen Beschluss, durch den die Zulassung gewährt
wird oder nicht. wird oder nicht.
§ 2 - Gewährt der Minister eine Zulassung, so setzt die Verwaltung den § 2 - Gewährt der Minister eine Zulassung, so setzt die Verwaltung den
externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per
Einschreiben davon in Kenntnis. Einschreiben davon in Kenntnis.
Die Verwaltung setzt ebenfalls die in Artikel 24 erwähnte Die Verwaltung setzt ebenfalls die in Artikel 24 erwähnte
Überwachungskommission von der Zulassung in Kenntnis. Überwachungskommission von der Zulassung in Kenntnis.
§ 3 - Beschliesst der Minister, die Zulassung nicht zu gewähren oder § 3 - Beschliesst der Minister, die Zulassung nicht zu gewähren oder
sie nur teilweise zu gewähren, so setzt die Verwaltung den externen sie nur teilweise zu gewähren, so setzt die Verwaltung den externen
Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per Einschreiben Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per Einschreiben
davon in Kenntnis. Es wird davon ausgegangen, dass der davon in Kenntnis. Es wird davon ausgegangen, dass der
Einschreibebrief am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Einschreibebrief am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der
Post erhalten worden ist. Post erhalten worden ist.
Die Verwaltung setzt ebenfalls die in Artikel 24 erwähnte Die Verwaltung setzt ebenfalls die in Artikel 24 erwähnte
Überwachungskommission vom Beschluss des Ministers in Kenntnis. Überwachungskommission vom Beschluss des Ministers in Kenntnis.
Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz verfügt Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz verfügt
über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang des Briefes, um der über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang des Briefes, um der
Verwaltung seine Einwände mitzuteilen. Verwaltung seine Einwände mitzuteilen.
Innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der Einwände übermittelt die Innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der Einwände übermittelt die
Verwaltung die Akte der Überwachungskommission, die dem Minister eine Verwaltung die Akte der Überwachungskommission, die dem Minister eine
Stellungnahme über den Antrag abgibt. Stellungnahme über den Antrag abgibt.
Der Minister fasst einen Beschluss. Dieser Beschluss wird dem externen Der Minister fasst einen Beschluss. Dieser Beschluss wird dem externen
Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per Einschreiben Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per Einschreiben
notifiziert. notifiziert.
Art. 21 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten externen Dienste für Art. 21 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten externen Dienste für
technische Überwachung am Arbeitsplatz dürfen das nachstehend technische Überwachung am Arbeitsplatz dürfen das nachstehend
beschriebene Sonderverfahren anwenden: beschriebene Sonderverfahren anwenden:
1. Der Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet. 1. Der Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet.
2. Im Zulassungsantrag werden die betroffenen Prüfungen deutlich 2. Im Zulassungsantrag werden die betroffenen Prüfungen deutlich
vermerkt. vermerkt.
3. Dem Antrag müssen die in Artikel 18 § 3 erwähnten Stücke, mit 3. Dem Antrag müssen die in Artikel 18 § 3 erwähnten Stücke, mit
Ausnahme der Stücke, die sich auf die Akkreditierung beziehen, und Ausnahme der Stücke, die sich auf die Akkreditierung beziehen, und
eine Erklärung, durch die sie sich verpflichten, die Bestimmungen über eine Erklärung, durch die sie sich verpflichten, die Bestimmungen über
die Arbeitskriterien, mit Ausnahme von Artikel 16 Nr. 7 und 8, die Arbeitskriterien, mit Ausnahme von Artikel 16 Nr. 7 und 8,
einzuhalten, beigefügt werden. einzuhalten, beigefügt werden.
4. Die Anträge werden auf Basis der dem Antrag beigefügten Stücke und 4. Die Anträge werden auf Basis der dem Antrag beigefügten Stücke und
jeder Untersuchung, die für notwendig erachtet wird, von der jeder Untersuchung, die für notwendig erachtet wird, von der
Verwaltung geprüft. Verwaltung geprüft.
Um zu beurteilen, ob der externe Dienst für technische Überwachung am Um zu beurteilen, ob der externe Dienst für technische Überwachung am
Arbeitsplatz Personal beschäftigt, das über eine ausreichende Arbeitsplatz Personal beschäftigt, das über eine ausreichende
technische Kompetenz auf dem Gebiet, auf das der Antrag sich bezieht, technische Kompetenz auf dem Gebiet, auf das der Antrag sich bezieht,
verfügt, kann die Verwaltung von ihren eigenen Sachverständigen Audits verfügt, kann die Verwaltung von ihren eigenen Sachverständigen Audits
durchführen lassen. durchführen lassen.
Der Generalbeamte kann ebenfalls vom Antragsteller verlangen, dass Der Generalbeamte kann ebenfalls vom Antragsteller verlangen, dass
dieser ihm die Ergebnisse eines von einer Akkreditierungsstelle dieser ihm die Ergebnisse eines von einer Akkreditierungsstelle
durchgeführten Voraudits vorlegt. durchgeführten Voraudits vorlegt.
5. Die Verwaltung erstattet der Überwachungskommission Bericht. Diese 5. Die Verwaltung erstattet der Überwachungskommission Bericht. Diese
Kommission prüft den Antrag und gibt dem Minister eine Stellungnahme Kommission prüft den Antrag und gibt dem Minister eine Stellungnahme
ab. Der Minister fasst einen Beschluss, durch den die Zulassung ab. Der Minister fasst einen Beschluss, durch den die Zulassung
gewährt wird oder nicht. Dieser Beschluss wird dem externen Dienst für gewährt wird oder nicht. Dieser Beschluss wird dem externen Dienst für
technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per
Einschreiben notifiziert. Einschreiben notifiziert.
6. Die auf diese Art und Weise gewährte Zulassung ist für einen 6. Die auf diese Art und Weise gewährte Zulassung ist für einen
Zeitraum von drei Jahren gültig. Sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraum von drei Jahren gültig. Sechs Monate vor Ablauf dieses
Zeitraums muss ein Zulassungsantrag gemäss den Bestimmungen der Zeitraums muss ein Zulassungsantrag gemäss den Bestimmungen der
Artikel 18, 19 und 20 eingereicht werden. Artikel 18, 19 und 20 eingereicht werden.
Art. 22 - § 1 - Die Tatsache, dass eine Einrichtung den Art. 22 - § 1 - Die Tatsache, dass eine Einrichtung den
Zulassungsbedingungen entspricht, bringt keinerlei Verpflichtung mit Zulassungsbedingungen entspricht, bringt keinerlei Verpflichtung mit
sich, diesen Dienst als externen Dienst für technische Überwachung am sich, diesen Dienst als externen Dienst für technische Überwachung am
Arbeitsplatz zuzulassen. Arbeitsplatz zuzulassen.
§ 2 - Die Anzahl externer Dienste für technische Überwachung am § 2 - Die Anzahl externer Dienste für technische Überwachung am
Arbeitsplatz kann begrenzt werden, unter anderem unter Arbeitsplatz kann begrenzt werden, unter anderem unter
Berücksichtigung der Marktbedürfnisse, der Bemühung, den Einsatz von Berücksichtigung der Marktbedürfnisse, der Bemühung, den Einsatz von
Subunternehmern auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten, und Subunternehmern auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten, und
der Notwendigkeit, über externe Dienste für technische Überwachung am der Notwendigkeit, über externe Dienste für technische Überwachung am
Arbeitsplatz zu verfügen, deren Tätigkeitsvolumen ausreicht, um eine Arbeitsplatz zu verfügen, deren Tätigkeitsvolumen ausreicht, um eine
optimale Entwicklung der erworbenen Erfahrung und der Ausrüstung zu optimale Entwicklung der erworbenen Erfahrung und der Ausrüstung zu
ermöglichen. Zu diesen Angelegenheiten wird die Überwachungskommission ermöglichen. Zu diesen Angelegenheiten wird die Überwachungskommission
regelmässig konsultiert. regelmässig konsultiert.
Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes sind nicht auf Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes sind nicht auf
die Prüfungen von elektrischen Anlagen anwendbar, wenn die Allgemeine die Prüfungen von elektrischen Anlagen anwendbar, wenn die Allgemeine
Ordnung für elektrische Anlagen ein anderes Zulassungsverfahren Ordnung für elektrische Anlagen ein anderes Zulassungsverfahren
vorsieht. vorsieht.
Abschnitt V - Überwachungskommission Abschnitt V - Überwachungskommission
Art. 24 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird Art. 24 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird
eine Überwachungskommission für die externen Dienste für technische eine Überwachungskommission für die externen Dienste für technische
Überwachung am Arbeitsplatz geschaffen. Überwachung am Arbeitsplatz geschaffen.
§ 2 - Diese Kommission hat den Auftrag: § 2 - Diese Kommission hat den Auftrag:
1. eine Stellungnahme über die Zulassung der externen Dienste für 1. eine Stellungnahme über die Zulassung der externen Dienste für
technische Überwachung am Arbeitsplatz in Anwendung von Artikel 21 des technische Überwachung am Arbeitsplatz in Anwendung von Artikel 21 des
vorliegenden Erlasses abzugeben, vorliegenden Erlasses abzugeben,
2. bei Widersprüchen von externen Diensten für technische Überwachung 2. bei Widersprüchen von externen Diensten für technische Überwachung
am Arbeitsplatz, deren Zulassungsantrag gemäss Artikel 20 abgelehnt am Arbeitsplatz, deren Zulassungsantrag gemäss Artikel 20 abgelehnt
oder teilweise abgelehnt worden ist, und bei Widersprüchen gegen die oder teilweise abgelehnt worden ist, und bei Widersprüchen gegen die
in den Artikeln 29, 30, 31 und 32 erwähnten Beschlüsse eine in den Artikeln 29, 30, 31 und 32 erwähnten Beschlüsse eine
Stellungnahme abzugeben, Stellungnahme abzugeben,
3. eine Stellungnahme zu den in Artikel 22 § 2 erwähnten 3. eine Stellungnahme zu den in Artikel 22 § 2 erwähnten
Angelegenheiten abzugeben, Angelegenheiten abzugeben,
4. die Arbeitsweise des externen Dienstes für technische Überwachung 4. die Arbeitsweise des externen Dienstes für technische Überwachung
am Arbeitsplatz zu beurteilen. am Arbeitsplatz zu beurteilen.
Art. 25 - § 1 - Die Überwachungskommission setzt sich zusammen aus: Art. 25 - § 1 - Die Überwachungskommission setzt sich zusammen aus:
1. dem Generalbeamten oder seinem Beauftragten, der die 1. dem Generalbeamten oder seinem Beauftragten, der die
Präsidentschaft wahrnimmt, Präsidentschaft wahrnimmt,
2. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die 2. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die
Arbeitnehmer vertreten, Arbeitnehmer vertreten,
3. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die 3. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die
Arbeitgeber vertreten, Arbeitgeber vertreten,
4. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die als 4. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die als
Sachverständige in der Kommission tagen und vom Minister bestellt Sachverständige in der Kommission tagen und vom Minister bestellt
werden. werden.
§ 2 - Die überberuflichen Arbeitgeberorganisationen, die im Hohen Rat § 2 - Die überberuflichen Arbeitgeberorganisationen, die im Hohen Rat
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten sind, für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten sind,
bestellen die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder, die bestellen die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder, die
die Arbeitgeber vertreten. die Arbeitgeber vertreten.
§ 3 - Jede überberufliche Arbeitnehmerorganisation, die im Hohen Rat § 3 - Jede überberufliche Arbeitnehmerorganisation, die im Hohen Rat
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten ist, für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten ist,
bestellt ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, das die bestellt ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, das die
Arbeitnehmer vertritt. Arbeitnehmer vertritt.
Art. 26 - Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Verwaltung Art. 26 - Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Verwaltung
wahrgenommen. wahrgenommen.
Art. 27 - § 1 - Mitglieder, die die Arbeitnehmer oder die Arbeitgeber Art. 27 - § 1 - Mitglieder, die die Arbeitnehmer oder die Arbeitgeber
vertreten, sind stimmberechtigt. Die anderen Mitglieder haben vertreten, sind stimmberechtigt. Die anderen Mitglieder haben
beratende Stimme. beratende Stimme.
§ 2 - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 2 - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 3 - Die Mitglieder und der Präsident können sich von zeitweiligen § 3 - Die Mitglieder und der Präsident können sich von zeitweiligen
Sachverständigen ihrer Wahl beistehen lassen. Letztere nehmen an den Sachverständigen ihrer Wahl beistehen lassen. Letztere nehmen an den
Arbeiten der Kommission teil, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein. Arbeiten der Kommission teil, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.
Art. 28 - Die Kommission legt eine Geschäftsordnung fest, die dem Art. 28 - Die Kommission legt eine Geschäftsordnung fest, die dem
Minister zur Billigung vorgelegt wird. Minister zur Billigung vorgelegt wird.
Abschnitt VI - Überwachung und Sanktionen Abschnitt VI - Überwachung und Sanktionen
Art. 29 - Stellen die mit der Überwachung beauftragten Beamten fest, Art. 29 - Stellen die mit der Überwachung beauftragten Beamten fest,
dass der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz dass der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz
einer der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 in Bezug auf die einer der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 in Bezug auf die
Zulassungsbedingungen nicht mehr genügt, oder stellen sie fest, dass Zulassungsbedingungen nicht mehr genügt, oder stellen sie fest, dass
der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz den aus der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz den aus
den Arbeitskriterien hervorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, den Arbeitskriterien hervorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
können sie eine Frist festlegen, innerhalb deren der externe Dienst können sie eine Frist festlegen, innerhalb deren der externe Dienst
für technische Überwachung am Arbeitsplatz seine Lage in Ordnung für technische Überwachung am Arbeitsplatz seine Lage in Ordnung
bringen muss. Der Generalbeamte teilt der Akkreditierungsstelle des bringen muss. Der Generalbeamte teilt der Akkreditierungsstelle des
betreffenden externen Dienstes für technische Überwachung am betreffenden externen Dienstes für technische Überwachung am
Arbeitsplatz alle für die Akkreditierung relevanten Punkte mit. Arbeitsplatz alle für die Akkreditierung relevanten Punkte mit.
Art. 30 - § 1 - Auf Vorschlag des Generalbeamten kann der Minister die Art. 30 - § 1 - Auf Vorschlag des Generalbeamten kann der Minister die
Zulassung aussetzen oder entziehen, wenn der externe Dienst für Zulassung aussetzen oder entziehen, wenn der externe Dienst für
technische Überwachung am Arbeitsplatz bei Ablauf der in Artikel 29 technische Überwachung am Arbeitsplatz bei Ablauf der in Artikel 29
erwähnten Frist seine Lage nicht in Ordnung gebracht hat. erwähnten Frist seine Lage nicht in Ordnung gebracht hat.
§ 2 - Geht während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Zulassung § 2 - Geht während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Zulassung
aus dem in Artikel 16 erwähnten jährlichen Tätigkeitsbericht hervor, aus dem in Artikel 16 erwähnten jährlichen Tätigkeitsbericht hervor,
dass der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz dass der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz
keine Tätigkeit auf dem von der Zulassung gedeckten Gebiet ausgeübt keine Tätigkeit auf dem von der Zulassung gedeckten Gebiet ausgeübt
hat oder dass solche Tätigkeiten unerheblich sind, verfällt die hat oder dass solche Tätigkeiten unerheblich sind, verfällt die
Zulassung von Amts wegen. Zulassung von Amts wegen.
Art. 31 - Die Zulassung verfällt von Amts wegen, wenn die in Artikel 7 Art. 31 - Die Zulassung verfällt von Amts wegen, wenn die in Artikel 7
erwähnte Akkreditierung von der Akkreditierungsstelle entzogen worden erwähnte Akkreditierung von der Akkreditierungsstelle entzogen worden
ist oder nicht erneuert wird. Der Entzug der Zulassung tritt in Kraft, ist oder nicht erneuert wird. Der Entzug der Zulassung tritt in Kraft,
wenn nach dem Verfahren infolge eines eventuellen Widerspruchs des wenn nach dem Verfahren infolge eines eventuellen Widerspruchs des
externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz bei der externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz bei der
Akkreditierungsstelle Letztere den Entzug oder die Nichterneuerung der Akkreditierungsstelle Letztere den Entzug oder die Nichterneuerung der
Akkreditierung bestätigt. Akkreditierung bestätigt.
Art. 32 - Die Zulassung verfällt von Amts wegen, wenn der externe Art. 32 - Die Zulassung verfällt von Amts wegen, wenn der externe
Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz sich weigert, die Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz sich weigert, die
Bestimmungen von Artikel 17 einzuhalten. Bestimmungen von Artikel 17 einzuhalten.
Art. 33 - § 1 - Die in Ausführung der Bestimmungen von Artikel 29 und Art. 33 - § 1 - Die in Ausführung der Bestimmungen von Artikel 29 und
von Artikel 30 § 1 gefassten Beschlüsse werden dem externen Dienst für von Artikel 30 § 1 gefassten Beschlüsse werden dem externen Dienst für
technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per
Einschreiben mitgeteilt. Hat der Beschluss die Aussetzung oder den Einschreiben mitgeteilt. Hat der Beschluss die Aussetzung oder den
Entzug der Zulassung zur Folge, tritt er drei Monate nach dem Datum Entzug der Zulassung zur Folge, tritt er drei Monate nach dem Datum
des Empfangs dieses Beschlusses in Kraft. Die Stelle, die den des Empfangs dieses Beschlusses in Kraft. Die Stelle, die den
betreffenden externen Dienst für technische Überwachung am betreffenden externen Dienst für technische Überwachung am
Arbeitsplatz akkreditiert hat, und die Überwachungskommission werden Arbeitsplatz akkreditiert hat, und die Überwachungskommission werden
von diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. von diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt.
§ 2 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz § 2 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz
verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang des Briefes, um verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang des Briefes, um
dem Minister seine Einwände mitzuteilen. Dieser Widerspruch hat dem Minister seine Einwände mitzuteilen. Dieser Widerspruch hat
aufschiebende Wirkung. aufschiebende Wirkung.
§ 3 - Die Einwände werden von der Überwachungskommission untersucht, § 3 - Die Einwände werden von der Überwachungskommission untersucht,
die dem Minister eine Stellungnahme abgibt. die dem Minister eine Stellungnahme abgibt.
Der Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug wird vom Minister Der Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug wird vom Minister
bestätigt oder für nichtig erklärt und dem externen Dienst für bestätigt oder für nichtig erklärt und dem externen Dienst für
technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per
Einschreiben notifiziert. Einschreiben notifiziert.
Im Falle einer Bestätigung tritt die Aussetzung beziehungsweise der Im Falle einer Bestätigung tritt die Aussetzung beziehungsweise der
Entzug drei Monate nach dem Datum des Bestätigungsbeschlusses in Entzug drei Monate nach dem Datum des Bestätigungsbeschlusses in
Kraft. Kraft.
§ 4 - Es wird davon ausgegangen, dass die in vorliegendem Artikel § 4 - Es wird davon ausgegangen, dass die in vorliegendem Artikel
erwähnten Einschreibebriefe am dritten Werktag nach Aufgabe des erwähnten Einschreibebriefe am dritten Werktag nach Aufgabe des
Briefes bei der Post erhalten worden sind. Briefes bei der Post erhalten worden sind.
Abschnitt VII - Schlussbestimmungen Abschnitt VII - Schlussbestimmungen
Art. 34 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf Art. 34 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf
Zulassungen anwendbar, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Zulassungen anwendbar, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses gewährt werden. Erlasses gewährt werden.
§ 2 - Die in Anwendung der Vorschriften von Titel V Kapitel I der § 2 - Die in Anwendung der Vorschriften von Titel V Kapitel I der
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vom Minister gewährten Zulassungen Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vom Minister gewährten Zulassungen
gelten weiterhin unter Berücksichtigung der Bestimmungen von § 3 und gelten weiterhin unter Berücksichtigung der Bestimmungen von § 3 und
vorausgesetzt, dass die betroffenen Einrichtungen die Bestimmungen des vorausgesetzt, dass die betroffenen Einrichtungen die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses über die Arbeitskriterien, mit Ausnahme der vorliegenden Erlasses über die Arbeitskriterien, mit Ausnahme der
Bestimmungen über die Akkreditierung, einhalten. Bestimmungen über die Akkreditierung, einhalten.
§ 3 - Drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses § 3 - Drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
verfallen die in § 2 erwähnten Zulassungen automatisch. Innerhalb verfallen die in § 2 erwähnten Zulassungen automatisch. Innerhalb
dieser Frist müssen die betroffenen Dienste einen Zulassungsantrag dieser Frist müssen die betroffenen Dienste einen Zulassungsantrag
gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses einreichen. gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses einreichen.
Art. 35 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Art. 35 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses sind beauftragt: vorliegenden Erlasses sind beauftragt:
1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und 1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und
technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der
Sicherheit im Arbeitsbereich, Sicherheit im Arbeitsbereich,
2. die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der 2. die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der
Betriebshygiene der Ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene der Ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.
Art. 36 - Titel V Kapitel I der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, Art. 36 - Titel V Kapitel I der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1962 und abgeändert ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1962 und abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 28. Juni 1965, 1. August 1966, 15. durch die Königlichen Erlasse vom 28. Juni 1965, 1. August 1966, 15.
Januar 1969, 1. Juli 1971, 15. Februar 1978 und 2. Juni 1982, wird Januar 1969, 1. Juli 1971, 15. Februar 1978 und 2. Juni 1982, wird
aufgehoben, was die Zulassung von Einrichtungen für die Prüfungen aufgehoben, was die Zulassung von Einrichtungen für die Prüfungen
betrifft, die in vorliegendem Erlass erwähnt sind. betrifft, die in vorliegendem Erlass erwähnt sind.
Art. 37 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 35 des vorliegenden Art. 37 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 35 des vorliegenden
Erlasses bilden Titel II Kapitel III des Gesetzbuches über das Erlasses bilden Titel II Kapitel III des Gesetzbuches über das
Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften:
1. « Titel II - Allgemeine Grundsätze [sic, zu lesen ist: 1. « Titel II - Allgemeine Grundsätze [sic, zu lesen ist:
Organisationsstrukturen ] » Organisationsstrukturen ] »
2. « Kapitel III - Externe Dienste für technische Überwachung am 2. « Kapitel III - Externe Dienste für technische Überwachung am
Arbeitsplatz ». Arbeitsplatz ».
Art. 38 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner Art. 38 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juni 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juin 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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