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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 april 1999 betreffende de erkenning van externe diensten voor technische controles op de werkplaats | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 concernant l'agrément de services externes pour les contrôles techniques sur le lieu de travail |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
1 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 1er JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 april 1999 | langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 concernant |
betreffende de erkenning van externe diensten voor technische | l'agrément de services externes pour les contrôles techniques sur le |
controles op de werkplaats | lieu de travail |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 29 april 1999 betreffende de erkenning van externe | royal du 29 avril 1999 concernant l'agrément de services externes pour |
diensten voor technische controles op de werkplaats, opgemaakt door de | les contrôles techniques sur le lieu de travail, établi par le Service |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 29 april 1999 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 avril 1999 |
erkenning van externe diensten voor technische controles op de | concernant l'agrément de services externes pour les contrôles |
werkplaats. | techniques sur le lieu de travail. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 1 juni 2005. | Donné à Bruxelles, le 1er juin 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die Zulassung externer | 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die Zulassung externer |
Dienste | Dienste |
für technische Überwachung am Arbeitsplatz | für technische Überwachung am Arbeitsplatz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 40 § 2 und § 3 Absatz 1; | Artikels 40 § 2 und § 3 Absatz 1; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Titels V Kapitel I, ersetzt durch den Königlichen | insbesondere des Titels V Kapitel I, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Juni 1962 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Erlass vom 20. Juni 1962 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 28. Juni 1965, 1. August 1966, 15. Januar 1969, 1. Juli 1971, 15. | vom 28. Juni 1965, 1. August 1966, 15. Januar 1969, 1. Juli 1971, 15. |
Februar 1978 und 2. Juni 1982; | Februar 1978 und 2. Juni 1982; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1992 zur Schaffung |
eines Systems für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und | eines Systems für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und |
Prüfstellen und zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer | Prüfstellen und zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer |
Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000; | Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 23. Juni 1997; | Schutz am Arbeitsplatz vom 23. Juni 1997; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989; | Gesetz vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Erlangung einer Zulassung als externer | In der Erwägung, dass die Erlangung einer Zulassung als externer |
Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz durch vorliegenden | Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz durch vorliegenden |
Erlass von der Erlangung einer Akkreditierung gemäss den Normen der | Erlass von der Erlangung einer Akkreditierung gemäss den Normen der |
Reihe NBN-EN 45000 abhängt; | Reihe NBN-EN 45000 abhängt; |
In der Erwägung, dass das neue Zulassungsverfahren auf objektiven | In der Erwägung, dass das neue Zulassungsverfahren auf objektiven |
Kriterien beruht und auf finanzieller und organisatorischer Ebene | Kriterien beruht und auf finanzieller und organisatorischer Ebene |
höhere Anforderungen an die Antragsteller stellt als das bisherige | höhere Anforderungen an die Antragsteller stellt als das bisherige |
Verfahren; | Verfahren; |
In der Erwägung, dass vermieden werden muss, dass Dienste zur Zeit | In der Erwägung, dass vermieden werden muss, dass Dienste zur Zeit |
noch gemäss dem früheren Verfahren, das weniger Garantien bietet, | noch gemäss dem früheren Verfahren, das weniger Garantien bietet, |
zugelassen werden; dass die Dienste, die in Anwendung des neuen | zugelassen werden; dass die Dienste, die in Anwendung des neuen |
Erlasses zugelassen werden, folglich gegenüber Diensten, die gemäss | Erlasses zugelassen werden, folglich gegenüber Diensten, die gemäss |
dem früheren Verfahren zugelassen worden sind, ungleich behandelt | dem früheren Verfahren zugelassen worden sind, ungleich behandelt |
werden; dass dadurch die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates | werden; dass dadurch die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates |
gefährdet werden könnte und dass es folglich notwendig ist, | gefährdet werden könnte und dass es folglich notwendig ist, |
unverzüglich Massnahmen zur Behebung dieser Situation zu treffen; | unverzüglich Massnahmen zur Behebung dieser Situation zu treffen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt I - Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf externe Dienste | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf externe Dienste |
für technische Überwachung am Arbeitsplatz. | für technische Überwachung am Arbeitsplatz. |
Diese technische Überwachung bezieht sich insbesondere auf | Diese technische Überwachung bezieht sich insbesondere auf |
Untersuchungen und Prüfungen, die in Anwendung der Gesetzes- und | Untersuchungen und Prüfungen, die in Anwendung der Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen insbesondere in Bezug auf Maschinen, Anlagen, | Verordnungsbestimmungen insbesondere in Bezug auf Maschinen, Anlagen, |
Arbeitsmittel und Schutzmittel durchgeführt werden, um deren | Arbeitsmittel und Schutzmittel durchgeführt werden, um deren |
Konformität mit den Rechtsvorschriften und eventuelle Defekte, die | Konformität mit den Rechtsvorschriften und eventuelle Defekte, die |
einen Einfluss auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | einen Einfluss auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit haben könnten, festzustellen. | Ausführung ihrer Arbeit haben könnten, festzustellen. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Minister: Unseren Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. Minister: Unseren Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Arbeit gehört, | Arbeit gehört, |
2. Generalbeamtem: den Generaldirektor der Verwaltung der Sicherheit | 2. Generalbeamtem: den Generaldirektor der Verwaltung der Sicherheit |
im Arbeitsbereich oder seinen Beauftragten, | im Arbeitsbereich oder seinen Beauftragten, |
3. Verwaltung: die Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, | 3. Verwaltung: die Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, |
4. externem Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz: eine in | 4. externem Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz: eine in |
Artikel 40 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden | Artikel 40 § 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden |
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Einrichtung. | der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Einrichtung. |
Art. 3 - § 1 - Die externen Dienste für technische Überwachung am | Art. 3 - § 1 - Die externen Dienste für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Arbeitsplatz werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
zugelassen. | zugelassen. |
§ 2 - Nur die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | § 2 - Nur die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
zugelassenen externen Dienste für technische Überwachung am | zugelassenen externen Dienste für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz dürfen die Bezeichnung « Vom Föderalministerium der | Arbeitsplatz dürfen die Bezeichnung « Vom Föderalministerium der |
Beschäftigung und der Arbeit zugelassener externer Dienst für | Beschäftigung und der Arbeit zugelassener externer Dienst für |
technische Überwachung am Arbeitsplatz » tragen. | technische Überwachung am Arbeitsplatz » tragen. |
§ 3 - Nur die gemäss den anwendbaren Normen der Reihe NBN-EN 45000 | § 3 - Nur die gemäss den anwendbaren Normen der Reihe NBN-EN 45000 |
akkreditierten Prüfstellen können als externer Dienst für technische | akkreditierten Prüfstellen können als externer Dienst für technische |
Überwachung am Arbeitsplatz zugelassen werden. | Überwachung am Arbeitsplatz zugelassen werden. |
Abschnitt II - Zulassungsbedingungen | Abschnitt II - Zulassungsbedingungen |
Art. 4 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am | Art. 4 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz wird nach belgischem Recht als Vereinigung ohne | Arbeitsplatz wird nach belgischem Recht als Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht geschaffen. | Gewinnerzielungsabsicht geschaffen. |
§ 2 - Die juristische Person hat folgenden Zweck: | § 2 - Die juristische Person hat folgenden Zweck: |
1. Verwaltung des externen Dienstes für technische Überwachung am | 1. Verwaltung des externen Dienstes für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
2. Ausführung der Aufträge eines externen Dienstes für technische | 2. Ausführung der Aufträge eines externen Dienstes für technische |
Überwachung am Arbeitsplatz, so wie sie durch das Gesetz und seine | Überwachung am Arbeitsplatz, so wie sie durch das Gesetz und seine |
Ausführungserlasse bestimmt sind. | Ausführungserlasse bestimmt sind. |
Die juristische Person kann kein externer Dienst für Gefahrenverhütung | Die juristische Person kann kein externer Dienst für Gefahrenverhütung |
und Schutz am Arbeitsplatz, erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. März | und Schutz am Arbeitsplatz, erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. März |
1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am | 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, sein. | Arbeitsplatz, sein. |
Die juristische Person kann technische Untersuchungen und Prüfungen | Die juristische Person kann technische Untersuchungen und Prüfungen |
durchführen, die in Anwendung der Gesetzes- oder | durchführen, die in Anwendung der Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen nicht von einem externen Dienst für technische | Verordnungsbestimmungen nicht von einem externen Dienst für technische |
Überwachung am Arbeitsplatz durchgeführt werden müssen, vorausgesetzt, | Überwachung am Arbeitsplatz durchgeführt werden müssen, vorausgesetzt, |
dass ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. | dass ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. |
§ 3 - In Abweichung von § 1 kann der Minister nach günstiger | § 3 - In Abweichung von § 1 kann der Minister nach günstiger |
Stellungnahme der in Artikel 24 erwähnten Überwachungskommission | Stellungnahme der in Artikel 24 erwähnten Überwachungskommission |
ebenfalls Einrichtungen des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, | ebenfalls Einrichtungen des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, |
der öffentlichen Einrichtungen, der Provinzen und der Gemeinden oder | der öffentlichen Einrichtungen, der Provinzen und der Gemeinden oder |
anderer Einrichtungen zulassen, die nicht unter der Form einer | anderer Einrichtungen zulassen, die nicht unter der Form einer |
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen worden sind. Der | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen worden sind. Der |
Minister kann die Erlangung dieser Abweichung von Sonderbedingungen | Minister kann die Erlangung dieser Abweichung von Sonderbedingungen |
abhängig machen. | abhängig machen. |
§ 4 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz | § 4 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz |
führt eine Buchhaltung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. | führt eine Buchhaltung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. |
Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen | Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen |
und seiner Ausführungserlasse. | und seiner Ausführungserlasse. |
Art. 5 - Innerhalb des externen Dienstes für technische Überwachung am | Art. 5 - Innerhalb des externen Dienstes für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz wird eine Person bestellt, die mit der Leitung und | Arbeitsplatz wird eine Person bestellt, die mit der Leitung und |
Verwaltung der Tätigkeiten, für die der externe Dienst für technische | Verwaltung der Tätigkeiten, für die der externe Dienst für technische |
Überwachung am Arbeitsplatz zugelassen worden ist, beauftragt ist und | Überwachung am Arbeitsplatz zugelassen worden ist, beauftragt ist und |
die die volle Verantwortung für die Ausführung dieser Tätigkeiten | die die volle Verantwortung für die Ausführung dieser Tätigkeiten |
trägt. | trägt. |
Diese Person, nachstehend Leiter genannt, muss folgende Bedingungen | Diese Person, nachstehend Leiter genannt, muss folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Inhaber eines Diploms eines Zivilingenieurs sein. | 1. Inhaber eines Diploms eines Zivilingenieurs sein. |
Diese Bedingung wird nicht verlangt, wenn der Leiter Inhaber eines | Diese Bedingung wird nicht verlangt, wenn der Leiter Inhaber eines |
Diploms eines Industrieingenieurs ist und mindestens zehn Jahre | Diploms eines Industrieingenieurs ist und mindestens zehn Jahre |
Berufserfahrung besitzt, | Berufserfahrung besitzt, |
2. über eine angemessene berufliche und wissenschaftliche Erfahrung | 2. über eine angemessene berufliche und wissenschaftliche Erfahrung |
verfügen, um den externen Dienst für technische Überwachung am | verfügen, um den externen Dienst für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz mit der notwendigen Fachkenntnis leiten zu können, | Arbeitsplatz mit der notwendigen Fachkenntnis leiten zu können, |
3. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den externen Dienst für | 3. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den externen Dienst für |
technische Überwachung am Arbeitsplatz gebunden sein, | technische Überwachung am Arbeitsplatz gebunden sein, |
4. eine Vollzeittätigkeit im externen Dienst für technische | 4. eine Vollzeittätigkeit im externen Dienst für technische |
Überwachung am Arbeitsplatz ausüben. | Überwachung am Arbeitsplatz ausüben. |
Art. 6 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am | Art. 6 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz, der Leiter und das technische Personal dürfen weder mit | Arbeitsplatz, der Leiter und das technische Personal dürfen weder mit |
dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem | dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem |
Aufsteller oder dem Benutzer der Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und | Aufsteller oder dem Benutzer der Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und |
Schutzmittel, die sie prüfen, identisch noch Beauftragte einer dieser | Schutzmittel, die sie prüfen, identisch noch Beauftragte einer dieser |
Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an | Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an |
der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser | der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser |
Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzmittel beteiligt sein. Die | Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzmittel beteiligt sein. Die |
Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem | Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem |
Hersteller und dem externen Dienst für technische Überwachung am | Hersteller und dem externen Dienst für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz wird dadurch nicht ausgeschlossen. | Arbeitsplatz wird dadurch nicht ausgeschlossen. |
§ 2 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz | § 2 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz |
muss die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und grösster | muss die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und grösster |
technischer Kompetenz durchführen; das Personal des externen Dienstes | technischer Kompetenz durchführen; das Personal des externen Dienstes |
für technische Überwachung am Arbeitsplatz muss unabhängig von jeder | für technische Überwachung am Arbeitsplatz muss unabhängig von jeder |
Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf die Beurteilung oder | Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf die Beurteilung oder |
die Ergebnisse der Prüfungen sein, insbesondere von der Einflussnahme | die Ergebnisse der Prüfungen sein, insbesondere von der Einflussnahme |
seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der | seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der |
Prüfungen interessiert sind. | Prüfungen interessiert sind. |
§ 3 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz | § 3 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz |
muss über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur | muss über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur |
angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen | angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen |
verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich | verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich |
sind; der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz | sind; der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz |
muss ausserdem Zugang zu den für gegebenenfalls durchzuführende | muss ausserdem Zugang zu den für gegebenenfalls durchzuführende |
Sonderprüfungen erforderlichen Geräten und Maschinen haben. | Sonderprüfungen erforderlichen Geräten und Maschinen haben. |
§ 4 - Das technische Personal muss: | § 4 - Das technische Personal muss: |
1. eine gute technische und berufliche Ausbildung besitzen, | 1. eine gute technische und berufliche Ausbildung besitzen, |
2. im externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz eine | 2. im externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz eine |
angemessene Ausbildung und eine regelmässige Anpassungsfortbildung | angemessene Ausbildung und eine regelmässige Anpassungsfortbildung |
erhalten, | erhalten, |
3. ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchgeführten | 3. ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchgeführten |
Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet | Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet |
besitzen, | besitzen, |
4. die Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und | 4. die Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und |
Berichte besitzen, durch die die durchgeführten Prüfungen bescheinigt | Berichte besitzen, durch die die durchgeführten Prüfungen bescheinigt |
werden, | werden, |
5. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den externen Dienst für | 5. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den externen Dienst für |
technische Überwachung am Arbeitsplatz gebunden sein. | technische Überwachung am Arbeitsplatz gebunden sein. |
§ 5 - Die Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, deren Abfassung | § 5 - Die Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, deren Abfassung |
durch das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | durch das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit oder seine | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit oder seine |
Ausführungserlasse vorgeschrieben ist, müssen vom Leiter oder im Namen | Ausführungserlasse vorgeschrieben ist, müssen vom Leiter oder im Namen |
des Leiters unterzeichnet werden. | des Leiters unterzeichnet werden. |
§ 6 - Die Unparteilichkeit des Personals ist zu gewährleisten. Die | § 6 - Die Unparteilichkeit des Personals ist zu gewährleisten. Die |
Höhe seiner Entlohnung darf sich weder nach der Zahl der | Höhe seiner Entlohnung darf sich weder nach der Zahl der |
durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen | durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen |
richten. | richten. |
§ 7 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz | § 7 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz |
muss für sich selbst und für sein Personal eine | muss für sich selbst und für sein Personal eine |
Haftpflichtversicherung abschliessen, es sei denn, diese Haftpflicht | Haftpflichtversicherung abschliessen, es sei denn, diese Haftpflicht |
wird vom Staat übernommen. | wird vom Staat übernommen. |
§ 8 - Das Personal des externen Dienstes für technische Überwachung am | § 8 - Das Personal des externen Dienstes für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz ist ausser gegenüber den mit der Überwachung beauftragten | Arbeitsplatz ist ausser gegenüber den mit der Überwachung beauftragten |
Beamten durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen | Beamten durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen |
gebunden, von denen es bei der Ausführung seiner Aufgabe im Rahmen der | gebunden, von denen es bei der Ausführung seiner Aufgabe im Rahmen der |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Kenntnis erhält. | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Kenntnis erhält. |
Art. 7 - § 1 - Um eine Zulassung für die Durchführung der in Artikel 1 | Art. 7 - § 1 - Um eine Zulassung für die Durchführung der in Artikel 1 |
erwähnten Prüfungen zu erlangen, muss der externe Dienst für | erwähnten Prüfungen zu erlangen, muss der externe Dienst für |
technische Überwachung am Arbeitsplatz nachweisen, dass er den | technische Überwachung am Arbeitsplatz nachweisen, dass er den |
Anforderungen der anwendbaren Normen der Reihe NBN-EN 45000 genügt. | Anforderungen der anwendbaren Normen der Reihe NBN-EN 45000 genügt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Nachweis wird mit einer | Der in Absatz 1 erwähnte Nachweis wird mit einer |
Beltest-Akkreditierungsbescheinigung oder mit einer von Beltest | Beltest-Akkreditierungsbescheinigung oder mit einer von Beltest |
ausgestellten gleichwertigen Bescheinigung geliefert. | ausgestellten gleichwertigen Bescheinigung geliefert. |
§ 2 - Die externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz, | § 2 - Die externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz, |
die die Zulassung zum ersten Mal beantragen, oder die bereits in | die die Zulassung zum ersten Mal beantragen, oder die bereits in |
Anwendung des vorliegenden Erlasses zugelassenen externen Dienste für | Anwendung des vorliegenden Erlasses zugelassenen externen Dienste für |
technische Überwachung am Arbeitsplatz, die eine Erweiterung des | technische Überwachung am Arbeitsplatz, die eine Erweiterung des |
Anwendungsbereichs ihrer Zulassung beantragen, dürfen einen Antrag | Anwendungsbereichs ihrer Zulassung beantragen, dürfen einen Antrag |
einreichen, um eine vorläufige Zulassung zu erlangen, ohne über die in | einreichen, um eine vorläufige Zulassung zu erlangen, ohne über die in |
§ 1 erwähnte Akkreditierung zu verfügen, indem sie das in Artikel 21 | § 1 erwähnte Akkreditierung zu verfügen, indem sie das in Artikel 21 |
erwähnte Sonderverfahren befolgen. | erwähnte Sonderverfahren befolgen. |
Art. 8 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz | Art. 8 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz |
muss ausserdem über eine ausreichende technische Kompetenz auf dem | muss ausserdem über eine ausreichende technische Kompetenz auf dem |
spezifischen Gebiet, für das er die Zulassung beantragt, verfügen. | spezifischen Gebiet, für das er die Zulassung beantragt, verfügen. |
Art. 9 - Die externen Dienste für technische Überwachung am | Art. 9 - Die externen Dienste für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, den Beamten der Verwaltung, die | Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, den Beamten der Verwaltung, die |
vom Generalbeamten beauftragt worden sind, eine Untersuchung oder ein | vom Generalbeamten beauftragt worden sind, eine Untersuchung oder ein |
Audit durchzuführen, um zu kontrollieren, ob die Arbeitsweise des | Audit durchzuführen, um zu kontrollieren, ob die Arbeitsweise des |
externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz den | externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht und ob die | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht und ob die |
Zulassungsbedingungen erfüllt sind, freien Zugang zu ihren | Zulassungsbedingungen erfüllt sind, freien Zugang zu ihren |
Räumlichkeiten zu gewähren. Sie sind verpflichtet, diesen Beamten alle | Räumlichkeiten zu gewähren. Sie sind verpflichtet, diesen Beamten alle |
zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Unterlagen und Angaben zur | zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Unterlagen und Angaben zur |
Verfügung zu stellen. | Verfügung zu stellen. |
Abschnitt III - Arbeitskriterien | Abschnitt III - Arbeitskriterien |
Art. 10 - Der externe Dienst für technische Überwachung am | Art. 10 - Der externe Dienst für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz verfügt, um seine Aufgabe gebührend erfüllen zu können, | Arbeitsplatz verfügt, um seine Aufgabe gebührend erfüllen zu können, |
über die nötigen Geräte und über die nötige aktualisierte und der | über die nötigen Geräte und über die nötige aktualisierte und der |
Entwicklung der Wissenschaft und der Technik angepasste Literatur und | Entwicklung der Wissenschaft und der Technik angepasste Literatur und |
Dokumentation. | Dokumentation. |
Art. 11 - Der externe Dienst für technische Überwachung am | Art. 11 - Der externe Dienst für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz erstellt für jede Prüfung einen Bericht, der folgende | Arbeitsplatz erstellt für jede Prüfung einen Bericht, der folgende |
Angaben enthält: | Angaben enthält: |
1. Beschreibung der Prüfung unter Angabe der Verordnungsbestimmung, | 1. Beschreibung der Prüfung unter Angabe der Verordnungsbestimmung, |
die diese Prüfung auferlegt, | die diese Prüfung auferlegt, |
2. Identifizierung des Arbeitgebers, für den die Prüfung durchgeführt | 2. Identifizierung des Arbeitgebers, für den die Prüfung durchgeführt |
worden ist, | worden ist, |
3. Namen des Personalmitglieds, das die Prüfung durchgeführt hat, | 3. Namen des Personalmitglieds, das die Prüfung durchgeführt hat, |
4. Identifikationsnummer, | 4. Identifikationsnummer, |
5. Datum der Prüfung. | 5. Datum der Prüfung. |
Der Minister kann das Muster festlegen, dem ein Bericht entsprechen | Der Minister kann das Muster festlegen, dem ein Bericht entsprechen |
muss. | muss. |
Art. 12 - In jedem Bericht werden die Schlussfolgerungen der Prüfung | Art. 12 - In jedem Bericht werden die Schlussfolgerungen der Prüfung |
und die Massnahmen, die das Unternehmen eventuell ausführen muss, | und die Massnahmen, die das Unternehmen eventuell ausführen muss, |
deutlich vermerkt. Ausserdem wird im Bericht vermerkt, vor welchem | deutlich vermerkt. Ausserdem wird im Bericht vermerkt, vor welchem |
Datum die nächste Prüfung stattfinden muss. | Datum die nächste Prüfung stattfinden muss. |
Art. 13 - Greift ein Arbeitgeber für eine Prüfung auf einen externen | Art. 13 - Greift ein Arbeitgeber für eine Prüfung auf einen externen |
Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz zurück und kann | Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz zurück und kann |
dieser Dienst die Prüfung nicht vor dem durch die Gesetzesbestimmungen | dieser Dienst die Prüfung nicht vor dem durch die Gesetzesbestimmungen |
festgelegten Zeitpunkt durchführen, teilt der Dienst dem Arbeitgeber | festgelegten Zeitpunkt durchführen, teilt der Dienst dem Arbeitgeber |
dies innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor dem letzten Tag, an dem | dies innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor dem letzten Tag, an dem |
die Prüfung normalerweise hätte durchgeführt werden müssen, mit. Der | die Prüfung normalerweise hätte durchgeführt werden müssen, mit. Der |
Arbeitgeber setzt den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | Arbeitgeber setzt den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz unverzüglich davon in Kenntnis. | Arbeitsplatz unverzüglich davon in Kenntnis. |
Art. 14 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am | Art. 14 - § 1 - Der externe Dienst für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz muss die Prüfungen, für die er zugelassen ist, selbst | Arbeitsplatz muss die Prüfungen, für die er zugelassen ist, selbst |
durchführen. Der Einsatz von Subunternehmern ist nur in Ausnahmefällen | durchführen. Der Einsatz von Subunternehmern ist nur in Ausnahmefällen |
erlaubt oder um Teilaufgaben aus Prüfaufgaben auszuführen, die | erlaubt oder um Teilaufgaben aus Prüfaufgaben auszuführen, die |
spezifische Kompetenzen erfordern. | spezifische Kompetenzen erfordern. |
§ 2 - Beim Zulassungsantrag vermerkt der externe Dienst für technische | § 2 - Beim Zulassungsantrag vermerkt der externe Dienst für technische |
Überwachung am Arbeitsplatz ausdrücklich, welche Teilaufgaben aus | Überwachung am Arbeitsplatz ausdrücklich, welche Teilaufgaben aus |
Prüfaufgaben Subunternehmern anvertraut werden. Die Identität und die | Prüfaufgaben Subunternehmern anvertraut werden. Die Identität und die |
Qualifikationen der Subunternehmer und die Modalitäten der | Qualifikationen der Subunternehmer und die Modalitäten der |
Subunternehmerverträge werden beim Zulassungsantrag mitgeteilt. | Subunternehmerverträge werden beim Zulassungsantrag mitgeteilt. |
§ 3 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz | § 3 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz |
setzt den Arbeitgeber von jedem Subunternehmereinsatz in Kenntnis. Der | setzt den Arbeitgeber von jedem Subunternehmereinsatz in Kenntnis. Der |
Subunternehmereinsatz muss für den Arbeitgeber annehmbar sein. | Subunternehmereinsatz muss für den Arbeitgeber annehmbar sein. |
Art. 15 - Die externen Dienste für technische Überwachung am | Art. 15 - Die externen Dienste für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, sich an die schriftlichen | Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, sich an die schriftlichen |
Anweisungen zu halten, die ihnen für die Durchführung der Prüfungen, | Anweisungen zu halten, die ihnen für die Durchführung der Prüfungen, |
für die sie zugelassen sind, vom Generalbeamten erteilt werden. | für die sie zugelassen sind, vom Generalbeamten erteilt werden. |
Art. 16 - Die zugelassenen externen Dienste für technische Überwachung | Art. 16 - Die zugelassenen externen Dienste für technische Überwachung |
am Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, der Verwaltung folgende | am Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, der Verwaltung folgende |
Auskünfte zu übermitteln: | Auskünfte zu übermitteln: |
1. jede Änderung der Satzung des externen Dienstes für technische | 1. jede Änderung der Satzung des externen Dienstes für technische |
Überwachung am Arbeitsplatz, | Überwachung am Arbeitsplatz, |
2. jede organisatorische oder technische Änderung, die die Einhaltung | 2. jede organisatorische oder technische Änderung, die die Einhaltung |
der Zulassungsbedingungen beeinflussen kann, | der Zulassungsbedingungen beeinflussen kann, |
3. jede Ersetzung des Leiters, | 3. jede Ersetzung des Leiters, |
4. die Liste der Mitglieder des technischen Personals unter Angabe | 4. die Liste der Mitglieder des technischen Personals unter Angabe |
ihrer Qualifikation und jede Änderung dieser Liste, | ihrer Qualifikation und jede Änderung dieser Liste, |
5. einen kurzen Quartalsbericht über die im Rahmen ihrer Zulassung | 5. einen kurzen Quartalsbericht über die im Rahmen ihrer Zulassung |
durchgeführten Prüfungen, | durchgeführten Prüfungen, |
6. einen detaillierten Jahresbericht, der einen Finanzbericht und | 6. einen detaillierten Jahresbericht, der einen Finanzbericht und |
einen Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Rechnungsjahr umfasst, | einen Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Rechnungsjahr umfasst, |
7. jeden Entzug oder jede Änderung der in Artikel 7 § 1 erwähnten | 7. jeden Entzug oder jede Änderung der in Artikel 7 § 1 erwähnten |
Akkreditierung, | Akkreditierung, |
8. jeden Antrag auf Erweiterung der in Artikel 7 § 1 erwähnten | 8. jeden Antrag auf Erweiterung der in Artikel 7 § 1 erwähnten |
Akkreditierung, | Akkreditierung, |
9. jede Änderung des in Artikel 14 erwähnten Subunternehmereinsatzes | 9. jede Änderung des in Artikel 14 erwähnten Subunternehmereinsatzes |
und jeden gelegentlichen Subunternehmereinsatz. | und jeden gelegentlichen Subunternehmereinsatz. |
Art. 17 - Die externen Dienste für technische Überwachung am | Art. 17 - Die externen Dienste für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, auf Ersuchen des Generalbeamten | Arbeitsplatz sind dazu verpflichtet, auf Ersuchen des Generalbeamten |
alle Auskünfte zu übermitteln, die sich auf die Tätigkeiten und die | alle Auskünfte zu übermitteln, die sich auf die Tätigkeiten und die |
Arbeitsweise des externen Dienstes für technische Überwachung am | Arbeitsweise des externen Dienstes für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz beziehen oder für die Überwachung der Einhaltung der | Arbeitsplatz beziehen oder für die Überwachung der Einhaltung der |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der anderen | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der anderen |
Verordnungsbestimmungen, auf deren Grundlage sie zugelassen sind, von | Verordnungsbestimmungen, auf deren Grundlage sie zugelassen sind, von |
Interesse sind; dies betrifft insbesondere Auskünfte über die Zeit, | Interesse sind; dies betrifft insbesondere Auskünfte über die Zeit, |
die die Prüfungen in Anspruch genommen haben. | die die Prüfungen in Anspruch genommen haben. |
Abschnitt IV - Zulassungsverfahren | Abschnitt IV - Zulassungsverfahren |
Art. 18 - § 1 - Der Zulassungsantrag oder der Antrag auf Erneuerung | Art. 18 - § 1 - Der Zulassungsantrag oder der Antrag auf Erneuerung |
der Zulassung wird an den Generalbeamten gerichtet. | der Zulassung wird an den Generalbeamten gerichtet. |
§ 2 - Im Zulassungsantrag werden die betroffenen Prüfungen deutlich | § 2 - Im Zulassungsantrag werden die betroffenen Prüfungen deutlich |
vermerkt. | vermerkt. |
§ 3 - Dem Antrag müssen folgende Stücke beigefügt werden: | § 3 - Dem Antrag müssen folgende Stücke beigefügt werden: |
1. beglaubigte Abschrift des Diploms des Leiters, | 1. beglaubigte Abschrift des Diploms des Leiters, |
2. vor kurzem ausgestelltes Leumundszeugnis des Leiters, | 2. vor kurzem ausgestelltes Leumundszeugnis des Leiters, |
3. Lebenslauf des Leiters, | 3. Lebenslauf des Leiters, |
4. Abschrift der Satzung der Einrichtung, | 4. Abschrift der Satzung der Einrichtung, |
5. beglaubigte Abschrift der in Artikel 7 § 1 erwähnten | 5. beglaubigte Abschrift der in Artikel 7 § 1 erwähnten |
Akkreditierungsbescheinigung, | Akkreditierungsbescheinigung, |
6. Erklärung, in der bescheinigt wird, dass die Haftpflicht des | 6. Erklärung, in der bescheinigt wird, dass die Haftpflicht des |
externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz durch | externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz durch |
einen Versicherungsvertrag gedeckt wird, | einen Versicherungsvertrag gedeckt wird, |
7. Erklärung, durch die der externe Dienst für technische Überwachung | 7. Erklärung, durch die der externe Dienst für technische Überwachung |
am Arbeitsplatz sich verpflichtet, die Bestimmungen des vorliegenden | am Arbeitsplatz sich verpflichtet, die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses einzuhalten. | Erlasses einzuhalten. |
Gegebenenfalls werden die in Artikel 14 erwähnten Informationen dem | Gegebenenfalls werden die in Artikel 14 erwähnten Informationen dem |
Antrag ebenfalls beigefügt. | Antrag ebenfalls beigefügt. |
Art. 19 - Der Zulassungsantrag wird von der Verwaltung geprüft. Diese | Art. 19 - Der Zulassungsantrag wird von der Verwaltung geprüft. Diese |
Prüfung erfolgt auf Basis der der Antragsakte beigefügten Stücke und | Prüfung erfolgt auf Basis der der Antragsakte beigefügten Stücke und |
jeder Untersuchung vor Ort, die für notwendig erachtet wird. | jeder Untersuchung vor Ort, die für notwendig erachtet wird. |
Es wird davon ausgegangen, dass der externe Dienst für technische | Es wird davon ausgegangen, dass der externe Dienst für technische |
Überwachung am Arbeitsplatz über eine ausreichende technische | Überwachung am Arbeitsplatz über eine ausreichende technische |
Kompetenz auf dem Gebiet, auf das der Antrag sich bezieht, verfügt, | Kompetenz auf dem Gebiet, auf das der Antrag sich bezieht, verfügt, |
wenn die in Artikel 7 erwähnte Akkreditierung auf den entsprechenden | wenn die in Artikel 7 erwähnte Akkreditierung auf den entsprechenden |
Anwendungsbereich, der im Antrag angegeben wird, ausdrücklich verweist | Anwendungsbereich, der im Antrag angegeben wird, ausdrücklich verweist |
oder wenn aus dem Gegenstand dieser Akkreditierung deutlich | oder wenn aus dem Gegenstand dieser Akkreditierung deutlich |
hervorgeht, dass die Akkreditierung diesen Anwendungsbereich deckt. | hervorgeht, dass die Akkreditierung diesen Anwendungsbereich deckt. |
Art. 20 - § 1 - Innerhalb von sechzig Tagen nach Feststellung der | Art. 20 - § 1 - Innerhalb von sechzig Tagen nach Feststellung der |
Vollständigkeit der Akte gibt die Verwaltung dem Minister eine | Vollständigkeit der Akte gibt die Verwaltung dem Minister eine |
Stellungnahme über den Antrag ab. | Stellungnahme über den Antrag ab. |
Der Minister fasst einen Beschluss, durch den die Zulassung gewährt | Der Minister fasst einen Beschluss, durch den die Zulassung gewährt |
wird oder nicht. | wird oder nicht. |
§ 2 - Gewährt der Minister eine Zulassung, so setzt die Verwaltung den | § 2 - Gewährt der Minister eine Zulassung, so setzt die Verwaltung den |
externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per | externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per |
Einschreiben davon in Kenntnis. | Einschreiben davon in Kenntnis. |
Die Verwaltung setzt ebenfalls die in Artikel 24 erwähnte | Die Verwaltung setzt ebenfalls die in Artikel 24 erwähnte |
Überwachungskommission von der Zulassung in Kenntnis. | Überwachungskommission von der Zulassung in Kenntnis. |
§ 3 - Beschliesst der Minister, die Zulassung nicht zu gewähren oder | § 3 - Beschliesst der Minister, die Zulassung nicht zu gewähren oder |
sie nur teilweise zu gewähren, so setzt die Verwaltung den externen | sie nur teilweise zu gewähren, so setzt die Verwaltung den externen |
Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per Einschreiben | Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per Einschreiben |
davon in Kenntnis. Es wird davon ausgegangen, dass der | davon in Kenntnis. Es wird davon ausgegangen, dass der |
Einschreibebrief am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der | Einschreibebrief am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der |
Post erhalten worden ist. | Post erhalten worden ist. |
Die Verwaltung setzt ebenfalls die in Artikel 24 erwähnte | Die Verwaltung setzt ebenfalls die in Artikel 24 erwähnte |
Überwachungskommission vom Beschluss des Ministers in Kenntnis. | Überwachungskommission vom Beschluss des Ministers in Kenntnis. |
Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz verfügt | Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz verfügt |
über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang des Briefes, um der | über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang des Briefes, um der |
Verwaltung seine Einwände mitzuteilen. | Verwaltung seine Einwände mitzuteilen. |
Innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der Einwände übermittelt die | Innerhalb von sechzig Tagen nach Empfang der Einwände übermittelt die |
Verwaltung die Akte der Überwachungskommission, die dem Minister eine | Verwaltung die Akte der Überwachungskommission, die dem Minister eine |
Stellungnahme über den Antrag abgibt. | Stellungnahme über den Antrag abgibt. |
Der Minister fasst einen Beschluss. Dieser Beschluss wird dem externen | Der Minister fasst einen Beschluss. Dieser Beschluss wird dem externen |
Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per Einschreiben | Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz per Einschreiben |
notifiziert. | notifiziert. |
Art. 21 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten externen Dienste für | Art. 21 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten externen Dienste für |
technische Überwachung am Arbeitsplatz dürfen das nachstehend | technische Überwachung am Arbeitsplatz dürfen das nachstehend |
beschriebene Sonderverfahren anwenden: | beschriebene Sonderverfahren anwenden: |
1. Der Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet. | 1. Der Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet. |
2. Im Zulassungsantrag werden die betroffenen Prüfungen deutlich | 2. Im Zulassungsantrag werden die betroffenen Prüfungen deutlich |
vermerkt. | vermerkt. |
3. Dem Antrag müssen die in Artikel 18 § 3 erwähnten Stücke, mit | 3. Dem Antrag müssen die in Artikel 18 § 3 erwähnten Stücke, mit |
Ausnahme der Stücke, die sich auf die Akkreditierung beziehen, und | Ausnahme der Stücke, die sich auf die Akkreditierung beziehen, und |
eine Erklärung, durch die sie sich verpflichten, die Bestimmungen über | eine Erklärung, durch die sie sich verpflichten, die Bestimmungen über |
die Arbeitskriterien, mit Ausnahme von Artikel 16 Nr. 7 und 8, | die Arbeitskriterien, mit Ausnahme von Artikel 16 Nr. 7 und 8, |
einzuhalten, beigefügt werden. | einzuhalten, beigefügt werden. |
4. Die Anträge werden auf Basis der dem Antrag beigefügten Stücke und | 4. Die Anträge werden auf Basis der dem Antrag beigefügten Stücke und |
jeder Untersuchung, die für notwendig erachtet wird, von der | jeder Untersuchung, die für notwendig erachtet wird, von der |
Verwaltung geprüft. | Verwaltung geprüft. |
Um zu beurteilen, ob der externe Dienst für technische Überwachung am | Um zu beurteilen, ob der externe Dienst für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz Personal beschäftigt, das über eine ausreichende | Arbeitsplatz Personal beschäftigt, das über eine ausreichende |
technische Kompetenz auf dem Gebiet, auf das der Antrag sich bezieht, | technische Kompetenz auf dem Gebiet, auf das der Antrag sich bezieht, |
verfügt, kann die Verwaltung von ihren eigenen Sachverständigen Audits | verfügt, kann die Verwaltung von ihren eigenen Sachverständigen Audits |
durchführen lassen. | durchführen lassen. |
Der Generalbeamte kann ebenfalls vom Antragsteller verlangen, dass | Der Generalbeamte kann ebenfalls vom Antragsteller verlangen, dass |
dieser ihm die Ergebnisse eines von einer Akkreditierungsstelle | dieser ihm die Ergebnisse eines von einer Akkreditierungsstelle |
durchgeführten Voraudits vorlegt. | durchgeführten Voraudits vorlegt. |
5. Die Verwaltung erstattet der Überwachungskommission Bericht. Diese | 5. Die Verwaltung erstattet der Überwachungskommission Bericht. Diese |
Kommission prüft den Antrag und gibt dem Minister eine Stellungnahme | Kommission prüft den Antrag und gibt dem Minister eine Stellungnahme |
ab. Der Minister fasst einen Beschluss, durch den die Zulassung | ab. Der Minister fasst einen Beschluss, durch den die Zulassung |
gewährt wird oder nicht. Dieser Beschluss wird dem externen Dienst für | gewährt wird oder nicht. Dieser Beschluss wird dem externen Dienst für |
technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per | technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per |
Einschreiben notifiziert. | Einschreiben notifiziert. |
6. Die auf diese Art und Weise gewährte Zulassung ist für einen | 6. Die auf diese Art und Weise gewährte Zulassung ist für einen |
Zeitraum von drei Jahren gültig. Sechs Monate vor Ablauf dieses | Zeitraum von drei Jahren gültig. Sechs Monate vor Ablauf dieses |
Zeitraums muss ein Zulassungsantrag gemäss den Bestimmungen der | Zeitraums muss ein Zulassungsantrag gemäss den Bestimmungen der |
Artikel 18, 19 und 20 eingereicht werden. | Artikel 18, 19 und 20 eingereicht werden. |
Art. 22 - § 1 - Die Tatsache, dass eine Einrichtung den | Art. 22 - § 1 - Die Tatsache, dass eine Einrichtung den |
Zulassungsbedingungen entspricht, bringt keinerlei Verpflichtung mit | Zulassungsbedingungen entspricht, bringt keinerlei Verpflichtung mit |
sich, diesen Dienst als externen Dienst für technische Überwachung am | sich, diesen Dienst als externen Dienst für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz zuzulassen. | Arbeitsplatz zuzulassen. |
§ 2 - Die Anzahl externer Dienste für technische Überwachung am | § 2 - Die Anzahl externer Dienste für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz kann begrenzt werden, unter anderem unter | Arbeitsplatz kann begrenzt werden, unter anderem unter |
Berücksichtigung der Marktbedürfnisse, der Bemühung, den Einsatz von | Berücksichtigung der Marktbedürfnisse, der Bemühung, den Einsatz von |
Subunternehmern auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten, und | Subunternehmern auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten, und |
der Notwendigkeit, über externe Dienste für technische Überwachung am | der Notwendigkeit, über externe Dienste für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz zu verfügen, deren Tätigkeitsvolumen ausreicht, um eine | Arbeitsplatz zu verfügen, deren Tätigkeitsvolumen ausreicht, um eine |
optimale Entwicklung der erworbenen Erfahrung und der Ausrüstung zu | optimale Entwicklung der erworbenen Erfahrung und der Ausrüstung zu |
ermöglichen. Zu diesen Angelegenheiten wird die Überwachungskommission | ermöglichen. Zu diesen Angelegenheiten wird die Überwachungskommission |
regelmässig konsultiert. | regelmässig konsultiert. |
Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes sind nicht auf | Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes sind nicht auf |
die Prüfungen von elektrischen Anlagen anwendbar, wenn die Allgemeine | die Prüfungen von elektrischen Anlagen anwendbar, wenn die Allgemeine |
Ordnung für elektrische Anlagen ein anderes Zulassungsverfahren | Ordnung für elektrische Anlagen ein anderes Zulassungsverfahren |
vorsieht. | vorsieht. |
Abschnitt V - Überwachungskommission | Abschnitt V - Überwachungskommission |
Art. 24 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird | Art. 24 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird |
eine Überwachungskommission für die externen Dienste für technische | eine Überwachungskommission für die externen Dienste für technische |
Überwachung am Arbeitsplatz geschaffen. | Überwachung am Arbeitsplatz geschaffen. |
§ 2 - Diese Kommission hat den Auftrag: | § 2 - Diese Kommission hat den Auftrag: |
1. eine Stellungnahme über die Zulassung der externen Dienste für | 1. eine Stellungnahme über die Zulassung der externen Dienste für |
technische Überwachung am Arbeitsplatz in Anwendung von Artikel 21 des | technische Überwachung am Arbeitsplatz in Anwendung von Artikel 21 des |
vorliegenden Erlasses abzugeben, | vorliegenden Erlasses abzugeben, |
2. bei Widersprüchen von externen Diensten für technische Überwachung | 2. bei Widersprüchen von externen Diensten für technische Überwachung |
am Arbeitsplatz, deren Zulassungsantrag gemäss Artikel 20 abgelehnt | am Arbeitsplatz, deren Zulassungsantrag gemäss Artikel 20 abgelehnt |
oder teilweise abgelehnt worden ist, und bei Widersprüchen gegen die | oder teilweise abgelehnt worden ist, und bei Widersprüchen gegen die |
in den Artikeln 29, 30, 31 und 32 erwähnten Beschlüsse eine | in den Artikeln 29, 30, 31 und 32 erwähnten Beschlüsse eine |
Stellungnahme abzugeben, | Stellungnahme abzugeben, |
3. eine Stellungnahme zu den in Artikel 22 § 2 erwähnten | 3. eine Stellungnahme zu den in Artikel 22 § 2 erwähnten |
Angelegenheiten abzugeben, | Angelegenheiten abzugeben, |
4. die Arbeitsweise des externen Dienstes für technische Überwachung | 4. die Arbeitsweise des externen Dienstes für technische Überwachung |
am Arbeitsplatz zu beurteilen. | am Arbeitsplatz zu beurteilen. |
Art. 25 - § 1 - Die Überwachungskommission setzt sich zusammen aus: | Art. 25 - § 1 - Die Überwachungskommission setzt sich zusammen aus: |
1. dem Generalbeamten oder seinem Beauftragten, der die | 1. dem Generalbeamten oder seinem Beauftragten, der die |
Präsidentschaft wahrnimmt, | Präsidentschaft wahrnimmt, |
2. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die | 2. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die |
Arbeitnehmer vertreten, | Arbeitnehmer vertreten, |
3. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die | 3. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die |
Arbeitgeber vertreten, | Arbeitgeber vertreten, |
4. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die als | 4. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die als |
Sachverständige in der Kommission tagen und vom Minister bestellt | Sachverständige in der Kommission tagen und vom Minister bestellt |
werden. | werden. |
§ 2 - Die überberuflichen Arbeitgeberorganisationen, die im Hohen Rat | § 2 - Die überberuflichen Arbeitgeberorganisationen, die im Hohen Rat |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten sind, | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten sind, |
bestellen die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder, die | bestellen die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder, die |
die Arbeitgeber vertreten. | die Arbeitgeber vertreten. |
§ 3 - Jede überberufliche Arbeitnehmerorganisation, die im Hohen Rat | § 3 - Jede überberufliche Arbeitnehmerorganisation, die im Hohen Rat |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten ist, | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten ist, |
bestellt ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, das die | bestellt ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, das die |
Arbeitnehmer vertritt. | Arbeitnehmer vertritt. |
Art. 26 - Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Verwaltung | Art. 26 - Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Verwaltung |
wahrgenommen. | wahrgenommen. |
Art. 27 - § 1 - Mitglieder, die die Arbeitnehmer oder die Arbeitgeber | Art. 27 - § 1 - Mitglieder, die die Arbeitnehmer oder die Arbeitgeber |
vertreten, sind stimmberechtigt. Die anderen Mitglieder haben | vertreten, sind stimmberechtigt. Die anderen Mitglieder haben |
beratende Stimme. | beratende Stimme. |
§ 2 - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. | § 2 - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. |
§ 3 - Die Mitglieder und der Präsident können sich von zeitweiligen | § 3 - Die Mitglieder und der Präsident können sich von zeitweiligen |
Sachverständigen ihrer Wahl beistehen lassen. Letztere nehmen an den | Sachverständigen ihrer Wahl beistehen lassen. Letztere nehmen an den |
Arbeiten der Kommission teil, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein. | Arbeiten der Kommission teil, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein. |
Art. 28 - Die Kommission legt eine Geschäftsordnung fest, die dem | Art. 28 - Die Kommission legt eine Geschäftsordnung fest, die dem |
Minister zur Billigung vorgelegt wird. | Minister zur Billigung vorgelegt wird. |
Abschnitt VI - Überwachung und Sanktionen | Abschnitt VI - Überwachung und Sanktionen |
Art. 29 - Stellen die mit der Überwachung beauftragten Beamten fest, | Art. 29 - Stellen die mit der Überwachung beauftragten Beamten fest, |
dass der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz | dass der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz |
einer der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 in Bezug auf die | einer der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 in Bezug auf die |
Zulassungsbedingungen nicht mehr genügt, oder stellen sie fest, dass | Zulassungsbedingungen nicht mehr genügt, oder stellen sie fest, dass |
der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz den aus | der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz den aus |
den Arbeitskriterien hervorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, | den Arbeitskriterien hervorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, |
können sie eine Frist festlegen, innerhalb deren der externe Dienst | können sie eine Frist festlegen, innerhalb deren der externe Dienst |
für technische Überwachung am Arbeitsplatz seine Lage in Ordnung | für technische Überwachung am Arbeitsplatz seine Lage in Ordnung |
bringen muss. Der Generalbeamte teilt der Akkreditierungsstelle des | bringen muss. Der Generalbeamte teilt der Akkreditierungsstelle des |
betreffenden externen Dienstes für technische Überwachung am | betreffenden externen Dienstes für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz alle für die Akkreditierung relevanten Punkte mit. | Arbeitsplatz alle für die Akkreditierung relevanten Punkte mit. |
Art. 30 - § 1 - Auf Vorschlag des Generalbeamten kann der Minister die | Art. 30 - § 1 - Auf Vorschlag des Generalbeamten kann der Minister die |
Zulassung aussetzen oder entziehen, wenn der externe Dienst für | Zulassung aussetzen oder entziehen, wenn der externe Dienst für |
technische Überwachung am Arbeitsplatz bei Ablauf der in Artikel 29 | technische Überwachung am Arbeitsplatz bei Ablauf der in Artikel 29 |
erwähnten Frist seine Lage nicht in Ordnung gebracht hat. | erwähnten Frist seine Lage nicht in Ordnung gebracht hat. |
§ 2 - Geht während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Zulassung | § 2 - Geht während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Zulassung |
aus dem in Artikel 16 erwähnten jährlichen Tätigkeitsbericht hervor, | aus dem in Artikel 16 erwähnten jährlichen Tätigkeitsbericht hervor, |
dass der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz | dass der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz |
keine Tätigkeit auf dem von der Zulassung gedeckten Gebiet ausgeübt | keine Tätigkeit auf dem von der Zulassung gedeckten Gebiet ausgeübt |
hat oder dass solche Tätigkeiten unerheblich sind, verfällt die | hat oder dass solche Tätigkeiten unerheblich sind, verfällt die |
Zulassung von Amts wegen. | Zulassung von Amts wegen. |
Art. 31 - Die Zulassung verfällt von Amts wegen, wenn die in Artikel 7 | Art. 31 - Die Zulassung verfällt von Amts wegen, wenn die in Artikel 7 |
erwähnte Akkreditierung von der Akkreditierungsstelle entzogen worden | erwähnte Akkreditierung von der Akkreditierungsstelle entzogen worden |
ist oder nicht erneuert wird. Der Entzug der Zulassung tritt in Kraft, | ist oder nicht erneuert wird. Der Entzug der Zulassung tritt in Kraft, |
wenn nach dem Verfahren infolge eines eventuellen Widerspruchs des | wenn nach dem Verfahren infolge eines eventuellen Widerspruchs des |
externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz bei der | externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz bei der |
Akkreditierungsstelle Letztere den Entzug oder die Nichterneuerung der | Akkreditierungsstelle Letztere den Entzug oder die Nichterneuerung der |
Akkreditierung bestätigt. | Akkreditierung bestätigt. |
Art. 32 - Die Zulassung verfällt von Amts wegen, wenn der externe | Art. 32 - Die Zulassung verfällt von Amts wegen, wenn der externe |
Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz sich weigert, die | Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz sich weigert, die |
Bestimmungen von Artikel 17 einzuhalten. | Bestimmungen von Artikel 17 einzuhalten. |
Art. 33 - § 1 - Die in Ausführung der Bestimmungen von Artikel 29 und | Art. 33 - § 1 - Die in Ausführung der Bestimmungen von Artikel 29 und |
von Artikel 30 § 1 gefassten Beschlüsse werden dem externen Dienst für | von Artikel 30 § 1 gefassten Beschlüsse werden dem externen Dienst für |
technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per | technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per |
Einschreiben mitgeteilt. Hat der Beschluss die Aussetzung oder den | Einschreiben mitgeteilt. Hat der Beschluss die Aussetzung oder den |
Entzug der Zulassung zur Folge, tritt er drei Monate nach dem Datum | Entzug der Zulassung zur Folge, tritt er drei Monate nach dem Datum |
des Empfangs dieses Beschlusses in Kraft. Die Stelle, die den | des Empfangs dieses Beschlusses in Kraft. Die Stelle, die den |
betreffenden externen Dienst für technische Überwachung am | betreffenden externen Dienst für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz akkreditiert hat, und die Überwachungskommission werden | Arbeitsplatz akkreditiert hat, und die Überwachungskommission werden |
von diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. | von diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. |
§ 2 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz | § 2 - Der externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz |
verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang des Briefes, um | verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang des Briefes, um |
dem Minister seine Einwände mitzuteilen. Dieser Widerspruch hat | dem Minister seine Einwände mitzuteilen. Dieser Widerspruch hat |
aufschiebende Wirkung. | aufschiebende Wirkung. |
§ 3 - Die Einwände werden von der Überwachungskommission untersucht, | § 3 - Die Einwände werden von der Überwachungskommission untersucht, |
die dem Minister eine Stellungnahme abgibt. | die dem Minister eine Stellungnahme abgibt. |
Der Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug wird vom Minister | Der Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug wird vom Minister |
bestätigt oder für nichtig erklärt und dem externen Dienst für | bestätigt oder für nichtig erklärt und dem externen Dienst für |
technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per | technische Überwachung am Arbeitsplatz unter Angabe der Gründe per |
Einschreiben notifiziert. | Einschreiben notifiziert. |
Im Falle einer Bestätigung tritt die Aussetzung beziehungsweise der | Im Falle einer Bestätigung tritt die Aussetzung beziehungsweise der |
Entzug drei Monate nach dem Datum des Bestätigungsbeschlusses in | Entzug drei Monate nach dem Datum des Bestätigungsbeschlusses in |
Kraft. | Kraft. |
§ 4 - Es wird davon ausgegangen, dass die in vorliegendem Artikel | § 4 - Es wird davon ausgegangen, dass die in vorliegendem Artikel |
erwähnten Einschreibebriefe am dritten Werktag nach Aufgabe des | erwähnten Einschreibebriefe am dritten Werktag nach Aufgabe des |
Briefes bei der Post erhalten worden sind. | Briefes bei der Post erhalten worden sind. |
Abschnitt VII - Schlussbestimmungen | Abschnitt VII - Schlussbestimmungen |
Art. 34 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf | Art. 34 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf |
Zulassungen anwendbar, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden | Zulassungen anwendbar, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden |
Erlasses gewährt werden. | Erlasses gewährt werden. |
§ 2 - Die in Anwendung der Vorschriften von Titel V Kapitel I der | § 2 - Die in Anwendung der Vorschriften von Titel V Kapitel I der |
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vom Minister gewährten Zulassungen | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vom Minister gewährten Zulassungen |
gelten weiterhin unter Berücksichtigung der Bestimmungen von § 3 und | gelten weiterhin unter Berücksichtigung der Bestimmungen von § 3 und |
vorausgesetzt, dass die betroffenen Einrichtungen die Bestimmungen des | vorausgesetzt, dass die betroffenen Einrichtungen die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses über die Arbeitskriterien, mit Ausnahme der | vorliegenden Erlasses über die Arbeitskriterien, mit Ausnahme der |
Bestimmungen über die Akkreditierung, einhalten. | Bestimmungen über die Akkreditierung, einhalten. |
§ 3 - Drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | § 3 - Drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
verfallen die in § 2 erwähnten Zulassungen automatisch. Innerhalb | verfallen die in § 2 erwähnten Zulassungen automatisch. Innerhalb |
dieser Frist müssen die betroffenen Dienste einen Zulassungsantrag | dieser Frist müssen die betroffenen Dienste einen Zulassungsantrag |
gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses einreichen. | gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses einreichen. |
Art. 35 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des | Art. 35 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses sind beauftragt: | vorliegenden Erlasses sind beauftragt: |
1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und | 1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und |
technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
Sicherheit im Arbeitsbereich, | Sicherheit im Arbeitsbereich, |
2. die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der | 2. die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der |
Betriebshygiene der Ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der Ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der |
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. |
Art. 36 - Titel V Kapitel I der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, | Art. 36 - Titel V Kapitel I der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1962 und abgeändert | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1962 und abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 28. Juni 1965, 1. August 1966, 15. | durch die Königlichen Erlasse vom 28. Juni 1965, 1. August 1966, 15. |
Januar 1969, 1. Juli 1971, 15. Februar 1978 und 2. Juni 1982, wird | Januar 1969, 1. Juli 1971, 15. Februar 1978 und 2. Juni 1982, wird |
aufgehoben, was die Zulassung von Einrichtungen für die Prüfungen | aufgehoben, was die Zulassung von Einrichtungen für die Prüfungen |
betrifft, die in vorliegendem Erlass erwähnt sind. | betrifft, die in vorliegendem Erlass erwähnt sind. |
Art. 37 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 35 des vorliegenden | Art. 37 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 35 des vorliegenden |
Erlasses bilden Titel II Kapitel III des Gesetzbuches über das | Erlasses bilden Titel II Kapitel III des Gesetzbuches über das |
Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: | Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: |
1. « Titel II - Allgemeine Grundsätze [sic, zu lesen ist: | 1. « Titel II - Allgemeine Grundsätze [sic, zu lesen ist: |
Organisationsstrukturen ] » | Organisationsstrukturen ] » |
2. « Kapitel III - Externe Dienste für technische Überwachung am | 2. « Kapitel III - Externe Dienste für technische Überwachung am |
Arbeitsplatz ». | Arbeitsplatz ». |
Art. 38 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner | Art. 38 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juni 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juin 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |