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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/07/2014
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Koninklijk besluit tot aanneming van de van toepassing zijnde vereisten op het rollend materieel voor het gebruik van rijpaden. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal portant adoption des exigences applicables au matériel roulant pour l'utilisation des sillons. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 1 JULI 2014. - Koninklijk besluit tot aanneming van de van toepassing zijnde vereisten op het rollend materieel voor het gebruik van rijpaden. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 1 juli 2014 tot aanneming van de van toepassing zijnde vereisten op het rollend materieel voor het gebruik SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 1er JUILLET 2014. - Arrêté royal portant adoption des exigences applicables au matériel roulant pour l'utilisation des sillons. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2014 portant adoption des exigences applicables au matériel roulant pour l'utilisation des
van rijpaden (Belgisch Staatsblad van 12 augustus 2014), zoals het sillons (Moniteur belge du 12 août 2014), tel qu'il a été modifié
achtereenvolgens werd gewijzigd bij: successivement par :
- het koninklijk besluit van 18 december 2015 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 18 décembre 2015 portant modification de l'arrêté
koninklijk besluit van 1 juli 2014 tot aanneming van de van toepassing royal du 1er juillet 2014 portant adoption des exigences applicables
zijnde vereisten op het rollend materieel voor het gebruik van au matériel roulant pour l'utilisation des sillons (Moniteur belge du
rijpaden (Belgisch Staatsblad van 23 december 2015); 23 décembre 2015).
- het koninklijk besluit van 26 oktober 2017 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 26 octobre 2017 portant modification de l'annexe à
bijlage bij het koninklijk besluit van 1 juli 2014 tot aanneming van l'arrêté royal du 1er juillet 2014 portant adoption des exigences
de van toepassing zijnde vereisten op het rollend materieel voor het applicables au matériel roulant pour l'utilisation des sillons
gebruik van rijpaden (Belgisch Staatsblad van 28 november 2017). (Moniteur belge du 28 novembre 2017).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
1. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Annahme einschlägiger 1. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Annahme einschlägiger
Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 68 § 2 Absatz 3; Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 68 § 2 Absatz 3;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juli 2010 zur Annahme Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juli 2010 zur Annahme
einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung
von Zugtrassen; von Zugtrassen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.089/4 des Staatsrates vom 14. Mai 2014, Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.089/4 des Staatsrates vom 14. Mai 2014,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf Rollmaterial Artikel 1 - Die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf Rollmaterial
zur Benutzung von Zugtrassen werden als nationale technische zur Benutzung von Zugtrassen werden als nationale technische
Vorschrift angenommen. Diese Anforderungen werden gemäß dem Text, der Vorschrift angenommen. Diese Anforderungen werden gemäß dem Text, der
dem vorliegenden Erlass beigefügt ist, festgelegt. dem vorliegenden Erlass beigefügt ist, festgelegt.
KAPITEL 1 - Definitionen KAPITEL 1 - Definitionen
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter:
"Richtlinie 2008/57/EG": die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen "Richtlinie 2008/57/EG": die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität
des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft. des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft.
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich KAPITEL 2 - Anwendungsbereich
Art. 3 - § 1 - Die in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen Art. 3 - § 1 - Die in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen
Anforderungen sind anwendbar auf jeden Genehmigungsantrag für die Anforderungen sind anwendbar auf jeden Genehmigungsantrag für die
Inbetriebnahme von Rollmaterial, das Zugtrassen nutzt, um auf dem Inbetriebnahme von Rollmaterial, das Zugtrassen nutzt, um auf dem
nationalen Eisenbahnnetz zu verkehren, eingereicht gemäß den Artikeln nationalen Eisenbahnnetz zu verkehren, eingereicht gemäß den Artikeln
180 bis 199 des Eisenbahngesetzbuches und seinen Ausführungserlassen. 180 bis 199 des Eisenbahngesetzbuches und seinen Ausführungserlassen.
Der Antragsteller einer Genehmigung zur Inbetriebnahme wendet die in Der Antragsteller einer Genehmigung zur Inbetriebnahme wendet die in
der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen Anforderungen in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen Anforderungen in
folgenden Fällen an: folgenden Fällen an:
1. Es existiert keine relevante TSI; 1. Es existiert keine relevante TSI;
2. Keine einzige TSI ist anwendbar; 2. Keine einzige TSI ist anwendbar;
3. Die Anforderungen beziehen sich auf "offene Punkte" einer TSI im 3. Die Anforderungen beziehen sich auf "offene Punkte" einer TSI im
Sinne von Artikel 5 § 6 der Richtlinie 2008/57/EG; Sinne von Artikel 5 § 6 der Richtlinie 2008/57/EG;
4. Einem Sonderfall, wie festgelegt in Artikel 3 Nr. 13 des 4. Einem Sonderfall, wie festgelegt in Artikel 3 Nr. 13 des
Eisenbahngesetzbuches; Eisenbahngesetzbuches;
5. Die TSI genehmigt die Annahme der Anwendungsmodalitäten oder 5. Die TSI genehmigt die Annahme der Anwendungsmodalitäten oder
schreibt diese vor, auf nationaler Ebene. schreibt diese vor, auf nationaler Ebene.
§ 2 - Die in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen § 2 - Die in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen
Anforderungen sind akzeptable Konformitätsmittel. Diese Anforderungen Anforderungen sind akzeptable Konformitätsmittel. Diese Anforderungen
werden folglich als erfüllt angenommen, wenn die Vorschriften der werden folglich als erfüllt angenommen, wenn die Vorschriften der
Referenzdokumente, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt Referenzdokumente, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt
sind, erfüllt werden. sind, erfüllt werden.
Die im ersten Absatz vorgesehene Annahme ist kein Hindernis für die Die im ersten Absatz vorgesehene Annahme ist kein Hindernis für die
Anwendung, durch die Antragsteller von Genehmigungen zur Anwendung, durch die Antragsteller von Genehmigungen zur
Inbetriebnahme, anderer als die in den erwähnten Referenzdokumenten Inbetriebnahme, anderer als die in den erwähnten Referenzdokumenten
vorgesehenen Lösungen, unter der Voraussetzung, dass das in Paragraph vorgesehenen Lösungen, unter der Voraussetzung, dass das in Paragraph
6 erwähnte technische Dossier sowohl eine Analyse dieser Abweichungen 6 erwähnte technische Dossier sowohl eine Analyse dieser Abweichungen
als auch die durchgeführten Studien zur Betriebssicherheit und die als auch die durchgeführten Studien zur Betriebssicherheit und die
Risikoanalysen in Anwendung der gemeinsamen und nationalen Risikoanalysen in Anwendung der gemeinsamen und nationalen
Sicherheitsmethoden enthält. Sicherheitsmethoden enthält.
§ 3 - In Abweichung von Paragraph 1 kann der Antragsteller bei einem § 3 - In Abweichung von Paragraph 1 kann der Antragsteller bei einem
ersten Antrag auf Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf ersten Antrag auf Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf
dem nationalen Eisenbahnnetz bei Projekten, die den Gegenstand eines dem nationalen Eisenbahnnetz bei Projekten, die den Gegenstand eines
unterzeichneten Vertrages oder eines bereits vergebenen Auftrags zum unterzeichneten Vertrages oder eines bereits vergebenen Auftrags zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bilden, wählen, Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bilden, wählen,
die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags oder zum Zeitpunkt die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags oder zum Zeitpunkt
der Auftragsvergabe geltenden nationalen Vorschriften anzuwenden. der Auftragsvergabe geltenden nationalen Vorschriften anzuwenden.
Um diese Möglichkeit ordnungsgemäß zu nutzen, informiert der Um diese Möglichkeit ordnungsgemäß zu nutzen, informiert der
Antragsteller die Sicherheitsbehörde spätestens sechs Monate nach Antragsteller die Sicherheitsbehörde spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, per Einschreiben mit Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, per Einschreiben mit
Rückschein. Rückschein.
§ 4 - In Abweichung von Paragraph 3 sind die in den ERA-Nummern 9.6.1, § 4 - In Abweichung von Paragraph 3 sind die in den ERA-Nummern 9.6.1,
9.6.2, 12.2.1.a, 12.2.1.b, 12.2.1.c und 12.2.1.d aufgenommenen 9.6.2, 12.2.1.a, 12.2.1.b, 12.2.1.c und 12.2.1.d aufgenommenen
Anforderungen in der Anlage zu vorliegendem Erlass anwendbar auf Anforderungen in der Anlage zu vorliegendem Erlass anwendbar auf
Projekte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Projekte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses den Gegenstand eines unterzeichneten Vertrages oder eines Erlasses den Gegenstand eines unterzeichneten Vertrages oder eines
vergebenen Auftrags bilden. vergebenen Auftrags bilden.
§ 5 - Bei Erneuerung oder Verbesserung von Rollmaterial in Betrieb § 5 - Bei Erneuerung oder Verbesserung von Rollmaterial in Betrieb
oder auf dem nationalen Eisenbahnnetz zugelassenem Rollmaterial oder auf dem nationalen Eisenbahnnetz zugelassenem Rollmaterial
erfüllen nur die Komponenten oder Gruppen von Komponenten oder Teile erfüllen nur die Komponenten oder Gruppen von Komponenten oder Teile
von Teilsystemen, die von der Erneuerung oder Verbesserung betroffenen von Teilsystemen, die von der Erneuerung oder Verbesserung betroffenen
sind, die dem vorliegenden Erlass beigefügten einschlägigen sind, die dem vorliegenden Erlass beigefügten einschlägigen
Anforderungen. Anforderungen.
§ 6 - Die Erfüllung der in der Anlage zu vorliegendem Erlass § 6 - Die Erfüllung der in der Anlage zu vorliegendem Erlass
aufgezählten Anforderungen wird mithilfe eines gemäß Artikel 174 § 3 aufgezählten Anforderungen wird mithilfe eines gemäß Artikel 174 § 3
und Anlage 19 des Eisenbahngesetzbuches erstellten technischen und Anlage 19 des Eisenbahngesetzbuches erstellten technischen
Dossiers nachgewiesen, das eine gemäß den Artikeln 205 bis 208 des Dossiers nachgewiesen, das eine gemäß den Artikeln 205 bis 208 des
Eisenbahngesetzbuches bestimmte Stelle verfasst. Eisenbahngesetzbuches bestimmte Stelle verfasst.
Das technische Dossier besteht aus Prüfberichten, Protokollen oder Das technische Dossier besteht aus Prüfberichten, Protokollen oder
anderen Dokumenten, die der Antragsteller der bestimmten Stelle anderen Dokumenten, die der Antragsteller der bestimmten Stelle
übermittelt. übermittelt.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme
einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung
von Zugtrassen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli von Zugtrassen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli
2013, wird aufgehoben. 2013, wird aufgehoben.
Art. 5 - Die in den ERA-Nummern 9.6.1 und 9.6.2 aufgenommenen Art. 5 - Die in den ERA-Nummern 9.6.1 und 9.6.2 aufgenommenen
Anforderungen sowie die in den ERA-Nummern 12.2.1.a, 12.2.1.b, Anforderungen sowie die in den ERA-Nummern 12.2.1.a, 12.2.1.b,
12.2.1.c und 12.2.1.d der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten 12.2.1.c und 12.2.1.d der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten
Anforderungen sind anwendbar auf das Rollmaterial, das vor Anforderungen sind anwendbar auf das Rollmaterial, das vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf dem Eisenbahnnetz Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf dem Eisenbahnnetz
zugelassen war. zugelassen war.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2014 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
J. MILQUET J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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