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| Koninklijk besluit tot aanneming van een bestek voor de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant adoption d'un cahier des charges de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
| 1 JULI 2011. - Koninklijk besluit tot aanneming van een bestek voor de | 1 JUILLET 2011. - Arrêté royal portant adoption d'un cahier des |
| spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling | charges de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 1 juli 2011 tot aanneming van een bestek voor de | l'arrêté royal du 1er juillet 2011 portant adoption d'un cahier des |
| spoorweginfrastructuur (Belgisch Staatsblad 19 juli 2011). | charges de l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 19 juillet 2011). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
| Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Annahme eines Lastenheftes für | 1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Annahme eines Lastenheftes für |
| die Eisenbahninfrastruktur | die Eisenbahninfrastruktur |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
| Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz | Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 26. Januar 2010; | vom 26. Januar 2010; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| In Erwägung der ausführlichen und begründeten Stellungnahme des | In Erwägung der ausführlichen und begründeten Stellungnahme des |
| Fahrwegbetreibers, die am 4. Mai 2011 abgegeben wurde; | Fahrwegbetreibers, die am 4. Mai 2011 abgegeben wurde; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Mai 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Mai 2011; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.596/4/V des Staatsrates vom 25. Mai | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.596/4/V des Staatsrates vom 25. Mai |
| 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für |
| Mobilität, | Mobilität, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Die Anforderungen in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur | Artikel 1 - Die Anforderungen in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur |
| werden als Sicherheitsvorschriften angenommen. Diese Vorschriften | werden als Sicherheitsvorschriften angenommen. Diese Vorschriften |
| werden gemäss dem Text, der dem vorliegenden Erlass beigefügt ist, | werden gemäss dem Text, der dem vorliegenden Erlass beigefügt ist, |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Anlage - Lastenheft für die Eisenbahninfrastruktur | Anlage - Lastenheft für die Eisenbahninfrastruktur |
| Die Anforderungen in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur bestehen aus | Die Anforderungen in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur bestehen aus |
| 2 Teilen: | 2 Teilen: |
| Teil A: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Infrastruktur | Teil A: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Infrastruktur |
| Teil B: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Energie | Teil B: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Energie |
| 1. Verwendete Abkürzungen | 1. Verwendete Abkürzungen |
| Abkürzung Bedeutung | Abkürzung Bedeutung |
| TSI Technische Spezifikationen für die Interoperabilität | TSI Technische Spezifikationen für die Interoperabilität |
| TSI HS TSI High Speed (für das transeuropäische | TSI HS TSI High Speed (für das transeuropäische |
| Hochgeschwindigkeitsbahnsystem) | Hochgeschwindigkeitsbahnsystem) |
| TSI CR TSI Conventional Rail (für das konventionelle transeuropäische | TSI CR TSI Conventional Rail (für das konventionelle transeuropäische |
| Eisenbahnsystem) | Eisenbahnsystem) |
| TEN-Strecke/Infrastruktur Strecke/Infrastruktur, die einen Teil des | TEN-Strecke/Infrastruktur Strecke/Infrastruktur, die einen Teil des |
| transeuropäischen Netzes ausmacht (Trans-European Network) | transeuropäischen Netzes ausmacht (Trans-European Network) |
| 2. Bezugsdokumente | 2. Bezugsdokumente |
| 2.1. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) | 2.1. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) |
| - TSI INS HS: technische Spezifikation für die Interoperabilität des | - TSI INS HS: technische Spezifikation für die Interoperabilität des |
| Teilsystems « Infrastruktur » des transeuropäischen | Teilsystems « Infrastruktur » des transeuropäischen |
| Hochgeschwindigkeitsbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der | Hochgeschwindigkeitsbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der |
| Europäischen Union L77/1 vom 19. März 2008 durch Entscheidung der | Europäischen Union L77/1 vom 19. März 2008 durch Entscheidung der |
| Kommission vom 20. Dezember 2007 - Ref.: 2008/217/EG, oder jedes | Kommission vom 20. Dezember 2007 - Ref.: 2008/217/EG, oder jedes |
| folgende sie ersetzende Dokument; | folgende sie ersetzende Dokument; |
| - TSI INS CR: technische Spezifikation für die Interoperabilität des | - TSI INS CR: technische Spezifikation für die Interoperabilität des |
| Teilsystems « Infrastruktur » des konventionellen transeuropäischen | Teilsystems « Infrastruktur » des konventionellen transeuropäischen |
| Eisenbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union | Eisenbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union |
| L126 vom 14. Mai 2011 durch Entscheidung der Kommission vom 26. April | L126 vom 14. Mai 2011 durch Entscheidung der Kommission vom 26. April |
| 2011 - Ref.: 2011/275/EU, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument; | 2011 - Ref.: 2011/275/EU, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument; |
| 2.2 Europäische Normen (EN) | 2.2 Europäische Normen (EN) |
| - EN 15273-3: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 3: | - EN 15273-3: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 3: |
| Lichtraumprofile; | Lichtraumprofile; |
| - EN 13848-1: Bahnanwendungen - Oberbau - Gleislagequalität - Teil 1: | - EN 13848-1: Bahnanwendungen - Oberbau - Gleislagequalität - Teil 1: |
| Beschreibung der Gleisgeometrie; | Beschreibung der Gleisgeometrie; |
| - DIN EN ISO 9001: Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen. | - DIN EN ISO 9001: Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen. |
| Anmerkung: Sofern nicht anders angegeben, findet stets die letzte | Anmerkung: Sofern nicht anders angegeben, findet stets die letzte |
| Fassung der Norm Anwendung. | Fassung der Norm Anwendung. |
| 2.3. Sonstige Dokumente | 2.3. Sonstige Dokumente |
| - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger | - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger |
| Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von | Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von |
| Zugtrassen; | Zugtrassen; |
| - die Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Fahrwegbetreibers; | - die Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Fahrwegbetreibers; |
| - das Infrastrukturregister. | - das Infrastrukturregister. |
| Der Fahrwegbetreiber beachtet die erforderlichen internen geltenden | Der Fahrwegbetreiber beachtet die erforderlichen internen geltenden |
| technischen Vorschriften, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen | technischen Vorschriften, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen |
| der TSI und den nationalen Vorschriften zu gewährleisten. | der TSI und den nationalen Vorschriften zu gewährleisten. |
| 3. Gebräuchliche nationale Vorschriften | 3. Gebräuchliche nationale Vorschriften |
| 3.1. Funktionelle und technische Spezifikationen | 3.1. Funktionelle und technische Spezifikationen |
| 3.1.1. Streckenkategorien | 3.1.1. Streckenkategorien |
| Die TEN-Strecken sind im Anhang II der Entscheidung 884/2004/EG des | Die TEN-Strecken sind im Anhang II der Entscheidung 884/2004/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur |
| Abänderung der Entscheidung 1692/96/EG festgelegt. | Abänderung der Entscheidung 1692/96/EG festgelegt. |
| Die im transeuropäischen Netz aufgenommenen Streckenkarten werden in | Die im transeuropäischen Netz aufgenommenen Streckenkarten werden in |
| den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und deren Anhängen aufgeführt. | den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und deren Anhängen aufgeführt. |
| Bei Erweiterungs- oder Umrüstungsvorhaben einer bereits vorhandenen | Bei Erweiterungs- oder Umrüstungsvorhaben einer bereits vorhandenen |
| Infrastruktur wird die Klassifizierung der Infrastruktur im zugrunde | Infrastruktur wird die Klassifizierung der Infrastruktur im zugrunde |
| liegenden TEN-Netz oder in den sonstigen TEN-Linien gemäss dem Gesetz | liegenden TEN-Netz oder in den sonstigen TEN-Linien gemäss dem Gesetz |
| vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in | vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in |
| der Europäischen Gemeinschaft und dessen Durchführungserlassen | der Europäischen Gemeinschaft und dessen Durchführungserlassen |
| festgelegt. | festgelegt. |
| 3.1.2. Leistungskennwert | 3.1.2. Leistungskennwert |
| Die Mindestleistungskennwerte sind in der TSI INS CR und der TSI INS | Die Mindestleistungskennwerte sind in der TSI INS CR und der TSI INS |
| HS festgelegt. | HS festgelegt. |
| Abgesehen von diesen Grenzwerten sind die folgenden Leistungsniveaus | Abgesehen von diesen Grenzwerten sind die folgenden Leistungsniveaus |
| auf die Erweiterungs- oder Umrüstungsvorhaben einer bereits | auf die Erweiterungs- oder Umrüstungsvorhaben einer bereits |
| vorhandenen Infrastruktur anzuwenden: | vorhandenen Infrastruktur anzuwenden: |
| Die Begrenzungslinie BE1 soll freigelegt werden. Diese | Die Begrenzungslinie BE1 soll freigelegt werden. Diese |
| Begrenzungslinie umfasst die Begrenzungslinie GA; | Begrenzungslinie umfasst die Begrenzungslinie GA; |
| ? Die Achslast soll mindestens 22,5 T/Achse betragen; | ? Die Achslast soll mindestens 22,5 T/Achse betragen; |
| ? Die Länge der Züge kann nicht kontrolliert werden; | ? Die Länge der Züge kann nicht kontrolliert werden; |
| ? Als Geschwindigkeit wird die Referenzgeschwindigkeit vorbehaltlich | ? Als Geschwindigkeit wird die Referenzgeschwindigkeit vorbehaltlich |
| örtlicher Beschränkungen angewendet. | örtlicher Beschränkungen angewendet. |
| 3.1.3 Das Teilsystem Infrastruktur bestimmende Strukturwerte | 3.1.3 Das Teilsystem Infrastruktur bestimmende Strukturwerte |
| Die Strukturwerte sind in den TSI festgelegt. | Die Strukturwerte sind in den TSI festgelegt. |
| 3.1.4 Entwurf einer Linie | 3.1.4 Entwurf einer Linie |
| 3.1.4.1 Begrenzungslinie | 3.1.4.1 Begrenzungslinie |
| Die anzuwendende Begrenzungslinie entspricht den TSI und der Norm EN | Die anzuwendende Begrenzungslinie entspricht den TSI und der Norm EN |
| 15273-3. | 15273-3. |
| 3.1.4.2 Zwischengleisbereich und Zwischengleisbereich von Gleisachse | 3.1.4.2 Zwischengleisbereich und Zwischengleisbereich von Gleisachse |
| zu Gleisachse | zu Gleisachse |
| Die Zwischengleisbereiche oder die Zwischengleisbereiche von | Die Zwischengleisbereiche oder die Zwischengleisbereiche von |
| Gleisachse zu Gleisachse müssen dem Addendum entsprechen. | Gleisachse zu Gleisachse müssen dem Addendum entsprechen. |
| Die Zwischengleisbereich-Grenzwerte müssen auf jeden Fall eingehalten | Die Zwischengleisbereich-Grenzwerte müssen auf jeden Fall eingehalten |
| werden. Der nominale Zwischengleisbereich muss da angewendet werden, | werden. Der nominale Zwischengleisbereich muss da angewendet werden, |
| wo es wirtschaftlich zu rechtfertigen ist. | wo es wirtschaftlich zu rechtfertigen ist. |
| Der nominale Zwischengleisbereich berücksichtigt die aerodynamischen | Der nominale Zwischengleisbereich berücksichtigt die aerodynamischen |
| Effekte, so wie es in den TSI festgelegt ist. | Effekte, so wie es in den TSI festgelegt ist. |
| 3.1.4.3. Spurweite | 3.1.4.3. Spurweite |
| Die Regelspurweite beträgt 1 435 mm. | Die Regelspurweite beträgt 1 435 mm. |
| 3.1.4.4. Äquivalente Konizität | 3.1.4.4. Äquivalente Konizität |
| Um die äquivalente Konizität der Gleise zu gewährleisten, werden die | Um die äquivalente Konizität der Gleise zu gewährleisten, werden die |
| Schienen (60E1, 50E2 oder gleichwertige) auf Betonschwellen mit einer | Schienen (60E1, 50E2 oder gleichwertige) auf Betonschwellen mit einer |
| Spurweite von | Spurweite von |
| 1 435 oder 1 437 mm bei einer Schienenneigung von 1/20 angebracht. | 1 435 oder 1 437 mm bei einer Schienenneigung von 1/20 angebracht. |
| Gemäss dem anzuwendenden Leitfaden für die TSI wird davon ausgegangen, | Gemäss dem anzuwendenden Leitfaden für die TSI wird davon ausgegangen, |
| dass diese Kombination die Bedingungen der TSI erfüllt. | dass diese Kombination die Bedingungen der TSI erfüllt. |
| 3.1.4.5. Gleissteifigkeit | 3.1.4.5. Gleissteifigkeit |
| Zu diesem Thema wurde keine nationale Vorschrift erlassen. | Zu diesem Thema wurde keine nationale Vorschrift erlassen. |
| 3.1.5. Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten | 3.1.5. Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten |
| Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. | Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. |
| Ein beschottertes mit Betonschwellen versehenes Gleis, das einen | Ein beschottertes mit Betonschwellen versehenes Gleis, das einen |
| Schwellenabstand von mindestens 1 500 Schwellen/km aufweist, | Schwellenabstand von mindestens 1 500 Schwellen/km aufweist, |
| entspricht den Anforderungen der TSI. | entspricht den Anforderungen der TSI. |
| Die Gleise und Weichen bzw. Kreuzungen sind nicht mit Bremssystemen | Die Gleise und Weichen bzw. Kreuzungen sind nicht mit Bremssystemen |
| kompatibel, die unabhängig von der Haftreibung arbeiten. | kompatibel, die unabhängig von der Haftreibung arbeiten. |
| 3.1.6. Gleislagequalität und Grenzwerte für Einzelfehler | 3.1.6. Gleislagequalität und Grenzwerte für Einzelfehler |
| 3.1.6.1. Bestimmung von Soforteingriffs-/Eingriffsschwellen und | 3.1.6.1. Bestimmung von Soforteingriffs-/Eingriffsschwellen und |
| Auslösewerten | Auslösewerten |
| Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. | Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. |
| Der Infrastrukturbetreiber muss über einen Instandhaltungsplan | Der Infrastrukturbetreiber muss über einen Instandhaltungsplan |
| verfügen, der die Einhaltung dieser Grenzwerte gewährleistet. | verfügen, der die Einhaltung dieser Grenzwerte gewährleistet. |
| Die Messbedingungen müssen den Anforderungen des Kapitels 5 der Norm | Die Messbedingungen müssen den Anforderungen des Kapitels 5 der Norm |
| EN 13848-1 entsprechen. | EN 13848-1 entsprechen. |
| 3.1.6.2. Soforteingriffsschwelle für die Gleisverwindung | 3.1.6.2. Soforteingriffsschwelle für die Gleisverwindung |
| Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. | Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. |
| 3.1.7. Bahnsteige | 3.1.7. Bahnsteige |
| Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. | Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. |
| Die Höhe der Bahnsteige beträgt 55 oder 75 cm. | Die Höhe der Bahnsteige beträgt 55 oder 75 cm. |
| Die Anordnung der Bahnsteigkanten muss den Begrenzungslinien GA, GB | Die Anordnung der Bahnsteigkanten muss den Begrenzungslinien GA, GB |
| und GC ebenso wie den Begrenzungslinien BE1, BE2 et BE3 gemäss EN | und GC ebenso wie den Begrenzungslinien BE1, BE2 et BE3 gemäss EN |
| 5273-3 entsprechen. | 5273-3 entsprechen. |
| 3.1.8. Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz | 3.1.8. Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz |
| Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. | Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. |
| Die Richtlinien hinsichtlich der Lärm- und Erschütterungsprobleme sind | Die Richtlinien hinsichtlich der Lärm- und Erschütterungsprobleme sind |
| ein offener Punkt. In diesem Bereich gibt es keine nationalen | ein offener Punkt. In diesem Bereich gibt es keine nationalen |
| Richtlinien. | Richtlinien. |
| 3.1.9. Betriebseinrichtungen | 3.1.9. Betriebseinrichtungen |
| Kilometersteine werden entlang der Strecken aufgestellt. | Kilometersteine werden entlang der Strecken aufgestellt. |
| 3.1.10. Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Fahrzeugen | 3.1.10. Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Fahrzeugen |
| Solange der Fahrwegbetreiber diese Dienste zur Verfügung stellt, | Solange der Fahrwegbetreiber diese Dienste zur Verfügung stellt, |
| finden die Vorschriften der TSI Anwendung. | finden die Vorschriften der TSI Anwendung. |
| 3.2. Funktionelle und technische Spezifikationen der Schnittstellen | 3.2. Funktionelle und technische Spezifikationen der Schnittstellen |
| Die unterschiedlichen Schnittstellen sind in der TSI festgelegt. | Die unterschiedlichen Schnittstellen sind in der TSI festgelegt. |
| 3.2.1. Schnittstellen zum Teilsystem Energie | 3.2.1. Schnittstellen zum Teilsystem Energie |
| Der Widerstand der Gleisverlegungen beträgt 10 kOhm pro | Der Widerstand der Gleisverlegungen beträgt 10 kOhm pro |
| Gleisverlegung. | Gleisverlegung. |
| Der Widerstand des Gleises für den Rückstrom wird durch einen | Der Widerstand des Gleises für den Rückstrom wird durch einen |
| Querschnitt von mindestens einer Schiene gesichert. Für den Fall, dass | Querschnitt von mindestens einer Schiene gesichert. Für den Fall, dass |
| die Schiene den Rückstrom nicht sicherstellen kann, ist ein | die Schiene den Rückstrom nicht sicherstellen kann, ist ein |
| gleichwertiger Kupferquerschnitt von 4 x 95 mm2 erforderlich. | gleichwertiger Kupferquerschnitt von 4 x 95 mm2 erforderlich. |
| Addendum Gleiszwischenräume | Addendum Gleiszwischenräume |
| (Zeichnung) | (Zeichnung) |
| Teil B: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Energie | Teil B: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Energie |
| 1. Verwendete Abkürzungen | 1. Verwendete Abkürzungen |
| Abkürzung Bedeutung | Abkürzung Bedeutung |
| TSI Technische Spezifikationen für die Interoperabilität | TSI Technische Spezifikationen für die Interoperabilität |
| TSI HS TSI High Speed (für das transeuropäische | TSI HS TSI High Speed (für das transeuropäische |
| Hochgeschwindigkeitsbahnsystem) | Hochgeschwindigkeitsbahnsystem) |
| TSI CR TSI Conventional Rail (für das konventionelle transeuropäische | TSI CR TSI Conventional Rail (für das konventionelle transeuropäische |
| Eisenbahnsystem) | Eisenbahnsystem) |
| 2. Bezugsdokumente | 2. Bezugsdokumente |
| 2.1. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) | 2.1. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) |
| - TSI ENE HS: Technische Spezifikationen für die Interoperabilität des | - TSI ENE HS: Technische Spezifikationen für die Interoperabilität des |
| Teilsystems « Energie » des transeuropäischen | Teilsystems « Energie » des transeuropäischen |
| Hochgeschwindigkeitsbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der | Hochgeschwindigkeitsbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der |
| Europäischen Union L104 vom 14. April 2008 | Europäischen Union L104 vom 14. April 2008 |
| durch Entscheidung der Kommission vom 6. März 2008 - Ref.: | durch Entscheidung der Kommission vom 6. März 2008 - Ref.: |
| 2008/284/EG, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument; | 2008/284/EG, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument; |
| - TSI ENE CR: - technische Spezifikation für die Interoperabilität des | - TSI ENE CR: - technische Spezifikation für die Interoperabilität des |
| Teilsystems « Energie » des konventionellen transeuropäischen | Teilsystems « Energie » des konventionellen transeuropäischen |
| Eisenbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union | Eisenbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union |
| L126 vom 14. Mai 2011 durch Entscheidung der Kommission vom 26. April | L126 vom 14. Mai 2011 durch Entscheidung der Kommission vom 26. April |
| 2011 - Ref.: 2011/274/EU, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument. | 2011 - Ref.: 2011/274/EU, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument. |
| 2.2. Europäische Normen (EN) | 2.2. Europäische Normen (EN) |
| - EN 15273-1: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 1: | - EN 15273-1: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 1: |
| Allgemeines - Gemeinsame Vorschriften für Infrastruktur und Fahrzeuge; | Allgemeines - Gemeinsame Vorschriften für Infrastruktur und Fahrzeuge; |
| - EN 15273-2: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 2: | - EN 15273-2: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 2: |
| Fahrzeugbegrenzungslinien; | Fahrzeugbegrenzungslinien; |
| - EN 15273-3: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 3: | - EN 15273-3: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 3: |
| Lichtraumprofile; | Lichtraumprofile; |
| - EN 50119: Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Oberleitungen für | - EN 50119: Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Oberleitungen für |
| den | den |
| elektrischen Zugbetrieb; | elektrischen Zugbetrieb; |
| - EN 50149: Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Elektrischer | - EN 50149: Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Elektrischer |
| Zugbetrieb - Rillenfahrdrähte aus Kupfer und Kupferlegierung; | Zugbetrieb - Rillenfahrdrähte aus Kupfer und Kupferlegierung; |
| - EN 50163 und EN 50163/A1: Bahnanwendungen - Speisespannungen von | - EN 50163 und EN 50163/A1: Bahnanwendungen - Speisespannungen von |
| Bahnnetzen; | Bahnnetzen; |
| - EN 50367: Bahnanwendungen - Zusammenwirken der Systeme - Technische | - EN 50367: Bahnanwendungen - Zusammenwirken der Systeme - Technische |
| Kriterien für das Zusammenwirken zwischen Stromabnehmer und | Kriterien für das Zusammenwirken zwischen Stromabnehmer und |
| Oberleitung für einen freien Zugang; | Oberleitung für einen freien Zugang; |
| - EN 50388: Bahnanwendungen - Bahnenergieversorgung und Fahrzeuge - | - EN 50388: Bahnanwendungen - Bahnenergieversorgung und Fahrzeuge - |
| Technische Kriterien für die Koordination zwischen Anlagen der | Technische Kriterien für die Koordination zwischen Anlagen der |
| Bahnenergieversorgung und Fahrzeugen zum Erreichen der | Bahnenergieversorgung und Fahrzeugen zum Erreichen der |
| Interoperabilität; | Interoperabilität; |
| - DIN EN ISO 9001: Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen. | - DIN EN ISO 9001: Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen. |
| Anmerkung: Sofern nicht anders angegeben, findet stets die letzte | Anmerkung: Sofern nicht anders angegeben, findet stets die letzte |
| Fassung der Norm Anwendung. | Fassung der Norm Anwendung. |
| 2.3. Sonstige Dokumente | 2.3. Sonstige Dokumente |
| - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger | - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger |
| Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von | Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von |
| Zugtrassen; | Zugtrassen; |
| - die Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Fahrwegbetreibers; | - die Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Fahrwegbetreibers; |
| - das Infrastrukturregister. | - das Infrastrukturregister. |
| Der Fahrwegbetreiber beachtet die erforderlichen internen geltenden | Der Fahrwegbetreiber beachtet die erforderlichen internen geltenden |
| technischen Vorschriften, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen | technischen Vorschriften, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen |
| der TSI und den nationalen Vorschriften zu gewährleisten. | der TSI und den nationalen Vorschriften zu gewährleisten. |
| 3. Gebräuchliche nationale Vorschriften | 3. Gebräuchliche nationale Vorschriften |
| 3.1. Funktionelle und technische Spezifikationen | 3.1. Funktionelle und technische Spezifikationen |
| 3.1.1. Spannung und Frequenz | 3.1.1. Spannung und Frequenz |
| Die folgenden Energieversorgungssysteme werden auf dem Netz verwendet: | Die folgenden Energieversorgungssysteme werden auf dem Netz verwendet: |
| - 3 kV CC; | - 3 kV CC; |
| - 25 kV CA 50 Hz; | - 25 kV CA 50 Hz; |
| - 15 kV CA 16,7 Hz. | - 15 kV CA 16,7 Hz. |
| Die Spannung und Frequenz der oben genannten Energieversorgungssysteme | Die Spannung und Frequenz der oben genannten Energieversorgungssysteme |
| entsprechen den in § 4 der Norm EN 50163 und in § 4.2 der Norm EN | entsprechen den in § 4 der Norm EN 50163 und in § 4.2 der Norm EN |
| 50163/A1 genannten Vorschriften. | 50163/A1 genannten Vorschriften. |
| 3.1.2. Leistungsfähigkeit des Systems und eingebaute Leistung | 3.1.2. Leistungsfähigkeit des Systems und eingebaute Leistung |
| Die eingebaute Leistung jeder Installation und die Belastbarkeit der | Die eingebaute Leistung jeder Installation und die Belastbarkeit der |
| unterschiedlichen Streckenabschnitte sind in den | unterschiedlichen Streckenabschnitte sind in den |
| Schienennetz-Nutzungsbedingungen von Infrabel und im | Schienennetz-Nutzungsbedingungen von Infrabel und im |
| Infrastrukturregister beschrieben. | Infrastrukturregister beschrieben. |
| 3.1.3. Nutzbremsung | 3.1.3. Nutzbremsung |
| Nutzbremsung ist sowohl unter 3 kV als auch unter 25 kV gemäss den im | Nutzbremsung ist sowohl unter 3 kV als auch unter 25 kV gemäss den im |
| Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger | Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger |
| Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen | Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen |
| genannten Bedingungen erlaubt. | genannten Bedingungen erlaubt. |
| 3.1.4. Erzeugung von Oberwellen im speisenden Energieversorgungssystem | 3.1.4. Erzeugung von Oberwellen im speisenden Energieversorgungssystem |
| Die derzeitigen TSI legen keine Bedingungen in Bezug auf die Erzeugung | Die derzeitigen TSI legen keine Bedingungen in Bezug auf die Erzeugung |
| von Oberwellen im speisenden Energieversorgungssystem fest. | von Oberwellen im speisenden Energieversorgungssystem fest. |
| Die zugelassenen Werte dieser Erzeugung stammen indessen aus den | Die zugelassenen Werte dieser Erzeugung stammen indessen aus den |
| technischen Vorschriften der elektrischen Netzbetreiber. | technischen Vorschriften der elektrischen Netzbetreiber. |
| 3.1.5. Externe EMV | 3.1.5. Externe EMV |
| Der Fahrwegbetreiber setzt alles daran, um die Bedingungen der | Der Fahrwegbetreiber setzt alles daran, um die Bedingungen der |
| zukünftigen neuen Version der Norm EN 50388 zu erfüllen. Sobald die | zukünftigen neuen Version der Norm EN 50388 zu erfüllen. Sobald die |
| Norm veröffentlicht ist, muss das Netz dieser folglich entsprechen. | Norm veröffentlicht ist, muss das Netz dieser folglich entsprechen. |
| 3.1.6. Kontinuität der Stromversorgung bei Störungen | 3.1.6. Kontinuität der Stromversorgung bei Störungen |
| Die Streckentrennungspläne dienen als Grundlage für die | Die Streckentrennungspläne dienen als Grundlage für die |
| Übereinstimmungsstudien in Bezug auf die Kontinuität der | Übereinstimmungsstudien in Bezug auf die Kontinuität der |
| Stromversorgung bei Störungen. | Stromversorgung bei Störungen. |
| 3.1.7. Umweltschutz | 3.1.7. Umweltschutz |
| Die zu erfüllenden Bedingungen bilden einen Teil der Bau- oder | Die zu erfüllenden Bedingungen bilden einen Teil der Bau- oder |
| Betriebsgenehmigung, die für jede einzelne Installation ausgestellt | Betriebsgenehmigung, die für jede einzelne Installation ausgestellt |
| wird. | wird. |
| 3.1.8. Konformität der Oberleitung mit der Begrenzungslinie der | 3.1.8. Konformität der Oberleitung mit der Begrenzungslinie der |
| Infrastrukturen | Infrastrukturen |
| Die Begrenzungslinie der Infrastrukturen ist im Teil A beschrieben | Die Begrenzungslinie der Infrastrukturen ist im Teil A beschrieben |
| 3.1.9. Material des Fahrdrahts | 3.1.9. Material des Fahrdrahts |
| Die Fahrdrähte und verwendeten Materialien entsprechen den | Die Fahrdrähte und verwendeten Materialien entsprechen den |
| Bestimmungen der Norm EN 50149. | Bestimmungen der Norm EN 50149. |
| 3.1.10. Kontaktkraft | 3.1.10. Kontaktkraft |
| Die folgenden Bestimmungen sind auf die Kontaktkraft zwischen dem | Die folgenden Bestimmungen sind auf die Kontaktkraft zwischen dem |
| Stromabnehmer und der Oberleitung anzuwenden: | Stromabnehmer und der Oberleitung anzuwenden: |
| - HS: TSI ENE HS, § 4.2.15; | - HS: TSI ENE HS, § 4.2.15; |
| - CR: TSI ENE HS, § 4.2.15. | - CR: TSI ENE HS, § 4.2.15. |
| 3.1.11. Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität | 3.1.11. Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität |
| Die folgenden Vorschriften sind auf das dynamische Verhalten und die | Die folgenden Vorschriften sind auf das dynamische Verhalten und die |
| Stromabnahmequalität anzuwenden: | Stromabnahmequalität anzuwenden: |
| - HS: TSI ENE HS, § 04.02.2016; | - HS: TSI ENE HS, § 04.02.2016; |
| - CR: TSI ENE HS, § 04.02.2016. | - CR: TSI ENE HS, § 04.02.2016. |
| 3.1.12. Zugelassene Stromabnahme | 3.1.12. Zugelassene Stromabnahme |
| Die zugelassene Stromabnahme pro Zug ist abhängig vom | Die zugelassene Stromabnahme pro Zug ist abhängig vom |
| Streckenabschnitt und im Infrastrukturregister aufgenommen. | Streckenabschnitt und im Infrastrukturregister aufgenommen. |
| 3.1.13. Stromabnehmerabstand | 3.1.13. Stromabnehmerabstand |
| Der Stromabnehmerabstand muss den im Ministeriellen Erlass zur Annahme | Der Stromabnehmerabstand muss den im Ministeriellen Erlass zur Annahme |
| einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung | einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung |
| von Zugtrassen genannten Vorschriften entsprechen. | von Zugtrassen genannten Vorschriften entsprechen. |
| 3.1.14. Phasentrennstrecken | 3.1.14. Phasentrennstrecken |
| - HS: die Phasentrennungen entsprechen den in § 4.2.21 der TSI ENE HS | - HS: die Phasentrennungen entsprechen den in § 4.2.21 der TSI ENE HS |
| genannten allgemeinen Bestimmungen und sind gemäss § A.1.3 der Norm EN | genannten allgemeinen Bestimmungen und sind gemäss § A.1.3 der Norm EN |
| 50367 ausgeführt, ausser im Falle der L.1, für die ein « Sonderfall » | 50367 ausgeführt, ausser im Falle der L.1, für die ein « Sonderfall » |
| in § 7.4.2 der TSI ENE HS festgelegt ist. | in § 7.4.2 der TSI ENE HS festgelegt ist. |
| - CR: Die Phasentrennungen entsprechen den in § 4.2.19 der TSI ENE CR | - CR: Die Phasentrennungen entsprechen den in § 4.2.19 der TSI ENE CR |
| genannten allgemeinen Bestimmungen und sind gemäss § A.1.4 der Norm EN | genannten allgemeinen Bestimmungen und sind gemäss § A.1.4 der Norm EN |
| 50367 ausgeführt. | 50367 ausgeführt. |
| 3.1.15. Systemtrennstrecken | 3.1.15. Systemtrennstrecken |
| Auf dem vollständigen Netz werden die Systemtrennstrecken stets mit | Auf dem vollständigen Netz werden die Systemtrennstrecken stets mit |
| herunter gelassenen Stromabnehmern durchfahren und gemäss den | herunter gelassenen Stromabnehmern durchfahren und gemäss den |
| folgenden Bestimmungen ausgeführt: | folgenden Bestimmungen ausgeführt: |
| - HS: § 4.2.22.1 und 4.2.22.3 der TSI ENE HS; | - HS: § 4.2.22.1 und 4.2.22.3 der TSI ENE HS; |
| - CR: § 4.2.20 der TSI ENE CR. | - CR: § 4.2.20 der TSI ENE CR. |
| 3.1.16. Mindeststromabnahme und Kontaktkraft des Stromabnehmers bei | 3.1.16. Mindeststromabnahme und Kontaktkraft des Stromabnehmers bei |
| Stillstand | Stillstand |
| Die Norm EN 50367 § 7.1 ist anzuwenden. | Die Norm EN 50367 § 7.1 ist anzuwenden. |
| 3.1.17. Zugelassenes Material der Schleifleiste des Stromabnehmers | 3.1.17. Zugelassenes Material der Schleifleiste des Stromabnehmers |
| Die folgenden Materialien sind zugelassen: | Die folgenden Materialien sind zugelassen: |
| ? Kohlenstoff; | ? Kohlenstoff; |
| ? Kupfer-Kohlenstoff; | ? Kupfer-Kohlenstoff; |
| ? metallisierter Kohlenstoff; | ? metallisierter Kohlenstoff; |
| ? Kupfer-Stahl (*); | ? Kupfer-Stahl (*); |
| ? Bandstahlstreifen kombiniert mit Streifen der oben genannten Typen | ? Bandstahlstreifen kombiniert mit Streifen der oben genannten Typen |
| (*). | (*). |
| (*) Diese Typen dürfen zusammen lediglich einen begrenzten Prozentsatz | (*) Diese Typen dürfen zusammen lediglich einen begrenzten Prozentsatz |
| der Stromabnehmer des Betreibers ausmachen. Die Vereinbarungen | der Stromabnehmer des Betreibers ausmachen. Die Vereinbarungen |
| diesbezüglich werden mit jedem Betreiber in einer separaten « | diesbezüglich werden mit jedem Betreiber in einer separaten « |
| Dienstgütevereinbarung » festgelegt. | Dienstgütevereinbarung » festgelegt. |
| 3.2. Funktionelle und technische Spezifikationen | 3.2. Funktionelle und technische Spezifikationen |
| 3.2.1. Schnittstellen zum Teilsystem Infrastruktur | 3.2.1. Schnittstellen zum Teilsystem Infrastruktur |
| Die Schnittstellen zum Teilsystem Infrastruktur sind beschrieben in: | Die Schnittstellen zum Teilsystem Infrastruktur sind beschrieben in: |
| - HS: § 4.3.2 der TSI ENE HS; | - HS: § 4.3.2 der TSI ENE HS; |
| - CR: § 4.3.3 der TSI ENE HS. | - CR: § 4.3.3 der TSI ENE HS. |
| 3.2.2. Schnittstellen zum Teilsystem Fahrzeug | 3.2.2. Schnittstellen zum Teilsystem Fahrzeug |
| Die Schnittstellen zum Teilsystem Fahrzeug sind beschrieben in: | Die Schnittstellen zum Teilsystem Fahrzeug sind beschrieben in: |
| - HS: § 4.3.1 der TSI ENE HS; | - HS: § 4.3.1 der TSI ENE HS; |
| - CR: § 4.3.2 der TSI ENE HS. | - CR: § 4.3.2 der TSI ENE HS. |
| 3.2.3. Schnittstellen zum Teilsystem ZZS | 3.2.3. Schnittstellen zum Teilsystem ZZS |
| Die Schnittstellen zum Teilsystem ZZS sind in den folgenden Dokumenten | Die Schnittstellen zum Teilsystem ZZS sind in den folgenden Dokumenten |
| beschrieben: | beschrieben: |
| - HS: § 4.3.3 der TSI ENE HS; | - HS: § 4.3.3 der TSI ENE HS; |
| - CR: § 4.3.4 der TSI ENE HS. | - CR: § 4.3.4 der TSI ENE HS. |
| 3.2.4. Schnittstellen zum Teilsystem Betrieb | 3.2.4. Schnittstellen zum Teilsystem Betrieb |
| Die Schnittstellen zum Teilsystem Betrieb sind beschrieben in: | Die Schnittstellen zum Teilsystem Betrieb sind beschrieben in: |
| - HS: § 4.3.4 der TSI ENE HS; | - HS: § 4.3.4 der TSI ENE HS; |
| - CR: § 4.3.5 der TSI ENE HS. | - CR: § 4.3.5 der TSI ENE HS. |
| 3.2.5. Schnittstellen zum Teilsystem SRT | 3.2.5. Schnittstellen zum Teilsystem SRT |
| Die Schnittstellen zum Teilsystem SRT sind beschrieben in: | Die Schnittstellen zum Teilsystem SRT sind beschrieben in: |
| - HS: § 4.3.5 der TSI ENE HS; | - HS: § 4.3.5 der TSI ENE HS; |
| - CR: § 4.3.6 der TSI ENE HS. | - CR: § 4.3.6 der TSI ENE HS. |
| 3.3. Betriebsvorschriften | 3.3. Betriebsvorschriften |
| Die Kontrolle und der technische Betrieb der ortsfesten Anlagen des | Die Kontrolle und der technische Betrieb der ortsfesten Anlagen des |
| elektrischen Zugbetriebs sind unter normalen Umständen aus der | elektrischen Zugbetriebs sind unter normalen Umständen aus der |
| Entfernung durch den | Entfernung durch den |
| « Verteiler ES » (ein Term, der vom Fahrwegbetreiber verwendet wird), | « Verteiler ES » (ein Term, der vom Fahrwegbetreiber verwendet wird), |
| der im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | der im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
| Eisenbahnbetriebs und dessen Durchführungserlassen als « Verteiler | Eisenbahnbetriebs und dessen Durchführungserlassen als « Verteiler |
| Fahrstrom » bezeichnet wird. Hierzu sind die Verteiler ES mit einer | Fahrstrom » bezeichnet wird. Hierzu sind die Verteiler ES mit einer |
| Fernbedienung ausgerüstet. | Fernbedienung ausgerüstet. |
| Die Tätigkeit kann ebenfalls direkt vor Ort durch das zu diesem Zweck | Die Tätigkeit kann ebenfalls direkt vor Ort durch das zu diesem Zweck |
| ausgebildete Personal durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten werden | ausgebildete Personal durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten werden |
| unter sicheren Umständen und gemäss den in den internen Vorschriften | unter sicheren Umständen und gemäss den in den internen Vorschriften |
| beschriebenen Richtlinien (u.a. den geltenden technischen Vorschriften | beschriebenen Richtlinien (u.a. den geltenden technischen Vorschriften |
| und Arbeitsvorschriften) durchgeführt. | und Arbeitsvorschriften) durchgeführt. |
| Diese Tätigkeiten, ebenso wie die Anträge zur Ausschaltung und die | Diese Tätigkeiten, ebenso wie die Anträge zur Ausschaltung und die |
| Vorfälle müssen an den Verteiler ES gemeldet werden. Keine Tätigkeit | Vorfälle müssen an den Verteiler ES gemeldet werden. Keine Tätigkeit |
| darf ohne den Auftrag oder die Genehmigung des Verteilers ES, mit | darf ohne den Auftrag oder die Genehmigung des Verteilers ES, mit |
| Ausnahme derer, die | Ausnahme derer, die |
| in speziellen Anweisungen genannt sind (örtliche Weisungen für | in speziellen Anweisungen genannt sind (örtliche Weisungen für |
| Gleisgruppen, Werkstätten, Inspektionsplattformen für Stromabnehmer, | Gleisgruppen, Werkstätten, Inspektionsplattformen für Stromabnehmer, |
| usw., in denen mindestens die Verantwortlichkeiten und die | usw., in denen mindestens die Verantwortlichkeiten und die |
| erforderlichen Weiterbildungen beschrieben sind und an denen ein | erforderlichen Weiterbildungen beschrieben sind und an denen ein |
| Versorgungsschema der betroffenen Zone beigefügt wurde) durchgeführt | Versorgungsschema der betroffenen Zone beigefügt wurde) durchgeführt |
| werden. | werden. |
| 3.4. Instandhaltungsplan | 3.4. Instandhaltungsplan |
| Für das gesamte Netz werden Instandhaltungspläne auf der Grundlage der | Für das gesamte Netz werden Instandhaltungspläne auf der Grundlage der |
| internen Vorschriften des Fahrwegbetreibers festgelegt. Die Anwendung | internen Vorschriften des Fahrwegbetreibers festgelegt. Die Anwendung |
| und Einhaltung hiervon wird durch ein begleitendes Kontrollsystem in | und Einhaltung hiervon wird durch ein begleitendes Kontrollsystem in |
| elektronischer Form sowie durch ein Qualitätsmanagementsystem, gemäss | elektronischer Form sowie durch ein Qualitätsmanagementsystem, gemäss |
| der Norm NBN EN ISO 9001, gewährleistet. | der Norm NBN EN ISO 9001, gewährleistet. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 2011 zur Annahme eines | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 2011 zur Annahme eines |
| Lastenheftes für die Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden. | Lastenheftes für die Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |