← Terug naar "Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de modaliteiten voor indienen van de aanvraag en voor het verkrijgen van de toelating tot indienststelling van de subsystemen en de voertuigen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de modaliteiten voor indienen van de aanvraag en voor het verkrijgen van de toelating tot indienststelling van de subsystemen en de voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant la procédure et les modalités d'introduction de la demande et d'obtention de l'autorisation de mise en service des sous-systèmes et des véhicules. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 1 JULI 2011. - Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de modaliteiten voor indienen van de aanvraag en voor het verkrijgen van de toelating tot indienststelling van de subsystemen en de voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2011 tot bepaling van de procedure en de modaliteiten voor indienen van de aanvraag en voor het verkrijgen van de toelating tot indienststelling van de subsystemen en de voertuigen | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 1er JUILLET 2011. - Arrêté royal fixant la procédure et les modalités d'introduction de la demande et d'obtention de l'autorisation de mise en service des sous-systèmes et des véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal 1er juillet 2011 fixant la procédure et les modalités d'introduction de la demande et d'obtention de l'autorisation de mise |
- Duitse vertaling (Belgisch Staatsblad 26 juli 2011). | en service des sous-systèmes et des véhicules (Moniteur belge du 26 |
juillet 2011). | |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens und | 1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens und |
der Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf | der Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf |
Inbetriebnahmegenehmigung und den Erhalt dieser Genehmigung für | Inbetriebnahmegenehmigung und den Erhalt dieser Genehmigung für |
Teilsysteme und Fahrzeuge | Teilsysteme und Fahrzeuge |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität |
des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 28 und | des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 28 und |
31; | 31; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.433/4 des Staatsrates, das am 20. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.433/4 des Staatsrates, das am 20. April |
2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar | 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 | 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 |
über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft | über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft |
um. | um. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. « Gesetz » : das Gesetz vom 26. Januar 2010 über die | 1. « Gesetz » : das Gesetz vom 26. Januar 2010 über die |
Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen | Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen |
Gemeinschaft; | Gemeinschaft; |
2. « neues Vorhaben« : erste Anlage eines oder mehrerer Teilsysteme | 2. « neues Vorhaben« : erste Anlage eines oder mehrerer Teilsysteme |
auf einer bereits bestehenden Infrastruktur oder einer neuen | auf einer bereits bestehenden Infrastruktur oder einer neuen |
Infrastruktur. | Infrastruktur. |
KAPITEL 2 - Anwendung des Genehmigungsverfahrens zur Inbetriebnahme | KAPITEL 2 - Anwendung des Genehmigungsverfahrens zur Inbetriebnahme |
Art. 3 - Im Falle einer Erneuerung, einer Umrüstung oder eines neuen | Art. 3 - Im Falle einer Erneuerung, einer Umrüstung oder eines neuen |
Vorhabens, reicht der Auftraggeber ein Planungsdossier bei der | Vorhabens, reicht der Auftraggeber ein Planungsdossier bei der |
Sicherheitsbehörde ein. Dieses Dossier umfasst eine Beschreibung des | Sicherheitsbehörde ein. Dieses Dossier umfasst eine Beschreibung des |
Vorhabens. Die Sicherheitsbehörde überprüft den Inhalt des | Vorhabens. Die Sicherheitsbehörde überprüft den Inhalt des |
Planungsdossiers innerhalb einer Frist von zwei Monaten. | Planungsdossiers innerhalb einer Frist von zwei Monaten. |
Art. 4 - Das Planungsdossier enthält die folgenden Elemente: | Art. 4 - Das Planungsdossier enthält die folgenden Elemente: |
- eine Beschreibung der Arbeiten und gegebenenfalls eine allgemeine | - eine Beschreibung der Arbeiten und gegebenenfalls eine allgemeine |
Beschreibung der Bauphasenplanung; | Beschreibung der Bauphasenplanung; |
- die Kategorie der Arbeiten (grosse Umrüstung oder neues Vorhaben); | - die Kategorie der Arbeiten (grosse Umrüstung oder neues Vorhaben); |
- die Liste der anzuwendenden TSI; | - die Liste der anzuwendenden TSI; |
- die Liste der anzuwendenden technischen Normen und Spezifikationen. | - die Liste der anzuwendenden technischen Normen und Spezifikationen. |
Art. 5 - Im Falle einer Erneuerung, einer Umrüstung oder eines neuen | Art. 5 - Im Falle einer Erneuerung, einer Umrüstung oder eines neuen |
Vorhabens, reicht der Auftraggeber ebenfalls ein vollständiges Dossier | Vorhabens, reicht der Auftraggeber ebenfalls ein vollständiges Dossier |
(sobald das Vorhaben beendet ist) bei der Sicherheitsbehörde ein. | (sobald das Vorhaben beendet ist) bei der Sicherheitsbehörde ein. |
Art. 6 - Die Sicherheitsbehörde kann im Rahmen der Überprüfung des | Art. 6 - Die Sicherheitsbehörde kann im Rahmen der Überprüfung des |
Dossiers zusätzliche Dokumente oder Informationen beim Auftraggeber | Dossiers zusätzliche Dokumente oder Informationen beim Auftraggeber |
einfordern. | einfordern. |
Art. 7 - Die Sicherheitsbehörde berücksichtigt im Rahmen der | Art. 7 - Die Sicherheitsbehörde berücksichtigt im Rahmen der |
Überprüfung des Dossiers die in der anzuwendenden TSI aufgeführte | Überprüfung des Dossiers die in der anzuwendenden TSI aufgeführte |
Umsetzungsstrategie, den Umfang der Arbeiten sowie das | Umsetzungsstrategie, den Umfang der Arbeiten sowie das |
Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems. | Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems. |
KAPITEL 3 - Entscheidung hinsichtlich der Anwendung der | KAPITEL 3 - Entscheidung hinsichtlich der Anwendung der |
Inbetriebnahmegenehmigung | Inbetriebnahmegenehmigung |
Art. 8 - Gemäss Artikel 29 § 2 des Gesetzes trifft die | Art. 8 - Gemäss Artikel 29 § 2 des Gesetzes trifft die |
Sicherheitsbehörde spätestens zwei Monate nach der Einreichung des | Sicherheitsbehörde spätestens zwei Monate nach der Einreichung des |
Planungsdossiers durch den Auftraggeber ihre begründete Entscheidung. | Planungsdossiers durch den Auftraggeber ihre begründete Entscheidung. |
KAPITEL 4 - Genehmigungsverfahren zur Inbetriebnahme von Teilsystemen | KAPITEL 4 - Genehmigungsverfahren zur Inbetriebnahme von Teilsystemen |
Art. 9 - Gemäss Artikel 29 § 3 und Artikel 30 des Gesetzes entscheidet | Art. 9 - Gemäss Artikel 29 § 3 und Artikel 30 des Gesetzes entscheidet |
die Sicherheitsbehörde, im Falle einer Inbetriebnahmegenehmigung oder | die Sicherheitsbehörde, im Falle einer Inbetriebnahmegenehmigung oder |
einer zwischenzeitlichen Inbetriebnahme, inwieweit die TSI auf das | einer zwischenzeitlichen Inbetriebnahme, inwieweit die TSI auf das |
Vorhaben anzuwenden sind und setzt den Auftraggeber darüber in | Vorhaben anzuwenden sind und setzt den Auftraggeber darüber in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Abschnitt 1 - EG-Prüfverfahren einer benannten Stelle | Abschnitt 1 - EG-Prüfverfahren einer benannten Stelle |
und Prüfverfahren für gebräuchliche Sicherheitsvorschriften einer | und Prüfverfahren für gebräuchliche Sicherheitsvorschriften einer |
bestimmten Stelle | bestimmten Stelle |
Art. 10 - Der Auftraggeber reicht, im Falle der Anwendung dieser | Art. 10 - Der Auftraggeber reicht, im Falle der Anwendung dieser |
Vorschriften gemäss Artikel 23 bis 26 des Gesetzes, den Antrag auf | Vorschriften gemäss Artikel 23 bis 26 des Gesetzes, den Antrag auf |
Durchführung eines EG-Prüfverfahrens bei einer benannten Stelle | Durchführung eines EG-Prüfverfahrens bei einer benannten Stelle |
und/oder auf Durchführung eines Prüfverfahrens für gebräuchliche | und/oder auf Durchführung eines Prüfverfahrens für gebräuchliche |
Sicherheitsvorschriften bei der bestimmten Stelle ein. | Sicherheitsvorschriften bei der bestimmten Stelle ein. |
Abschnitt 2 - Modalitäten für die Einreichung des technischen Dossiers | Abschnitt 2 - Modalitäten für die Einreichung des technischen Dossiers |
bei der Sicherheitsbehörde | bei der Sicherheitsbehörde |
Art. 11 - Der Auftraggeber übermittelt der Sicherheitsbehörde ein | Art. 11 - Der Auftraggeber übermittelt der Sicherheitsbehörde ein |
vollständiges Dossier gemäss Anlage 6 Punkt 4 des Gesetzes. | vollständiges Dossier gemäss Anlage 6 Punkt 4 des Gesetzes. |
Falls die anzuwendende TSI einen Punkt nicht deckt oder im Falle | Falls die anzuwendende TSI einen Punkt nicht deckt oder im Falle |
fehlender Sicherheitsvorschriften übermittelt er der | fehlender Sicherheitsvorschriften übermittelt er der |
Sicherheitsbehörde ebenfalls die Elemente, die eine sichere | Sicherheitsbehörde ebenfalls die Elemente, die eine sichere |
Integration des Teilsystems gemäss Artikel 19 § 3 Nr. 2 des Gesetzes | Integration des Teilsystems gemäss Artikel 19 § 3 Nr. 2 des Gesetzes |
garantieren. | garantieren. |
Art. 12 - Das in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses genannte Dossier | Art. 12 - Das in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses genannte Dossier |
besteht aus einer Papierversion und einer elektronischen Version. | besteht aus einer Papierversion und einer elektronischen Version. |
Die elektronische Version muss mit dem Lesesystem der | Die elektronische Version muss mit dem Lesesystem der |
Sicherheitsbehörde kompatibel sein. | Sicherheitsbehörde kompatibel sein. |
Die Sicherheitsbehörde darf andernfalls die erforderliche Software zum | Die Sicherheitsbehörde darf andernfalls die erforderliche Software zum |
Lesen der elektronischen Version auferlegen. | Lesen der elektronischen Version auferlegen. |
Art. 13 - Der Auftraggeber gibt bei jedem Briefwechsel die in der | Art. 13 - Der Auftraggeber gibt bei jedem Briefwechsel die in der |
Zentralen Unternehmensdatenbank gespeicherte Unternehmensnummer oder | Zentralen Unternehmensdatenbank gespeicherte Unternehmensnummer oder |
Unternehmenseinheitsnummer, die Postanschrift, die Telefon- und | Unternehmenseinheitsnummer, die Postanschrift, die Telefon- und |
Faxnummer, die E-Mail-Adresse sowie erforderlichenfalls die | Faxnummer, die E-Mail-Adresse sowie erforderlichenfalls die |
Internetseite und alle weiteren nützlichen Informationen an. | Internetseite und alle weiteren nützlichen Informationen an. |
Abschnitt 3 - Entscheidung der Sicherheitsbehörde | Abschnitt 3 - Entscheidung der Sicherheitsbehörde |
Art. 14 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre begründete Entscheidung | Art. 14 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre begründete Entscheidung |
bezüglich der Inbetriebnahme oder der zwischenzeitlichen | bezüglich der Inbetriebnahme oder der zwischenzeitlichen |
Inbetriebnahme spätestens vier Monate nach der Einreichung des | Inbetriebnahme spätestens vier Monate nach der Einreichung des |
vollständigen technischen Dossiers durch den Auftraggeber. | vollständigen technischen Dossiers durch den Auftraggeber. |
KAPITEL 5 - Genehmigungsverfahren zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen | KAPITEL 5 - Genehmigungsverfahren zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen |
Art. 15 - Falls eine zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigung für der TSI | Art. 15 - Falls eine zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigung für der TSI |
entsprechende Fahrzeuge gemäss Artikel 44 des Gesetzes und für nicht | entsprechende Fahrzeuge gemäss Artikel 44 des Gesetzes und für nicht |
der TSI entsprechende Fahrzeuge gemäss Artikel 48 des Gesetzes | der TSI entsprechende Fahrzeuge gemäss Artikel 48 des Gesetzes |
erforderlich sein sollte, reicht der Antragsteller ein Dossier bei der | erforderlich sein sollte, reicht der Antragsteller ein Dossier bei der |
Sicherheitsbehörde ein, dessen Inhalt den Artikeln 44 § 3 und 48 § 3 | Sicherheitsbehörde ein, dessen Inhalt den Artikeln 44 § 3 und 48 § 3 |
des Gesetzes sowie den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses | des Gesetzes sowie den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses |
entspricht. | entspricht. |
Art. 16 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre begründete Entscheidung | Art. 16 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre begründete Entscheidung |
innerhalb der in den Artikeln 45 und 49 des Gesetzes genannten | innerhalb der in den Artikeln 45 und 49 des Gesetzes genannten |
Fristen. | Fristen. |
KAPITEL 6 - Die Inbetriebnahmegenehmigung | KAPITEL 6 - Die Inbetriebnahmegenehmigung |
Art. 17 - Die von der Sicherheitsbehörde ausgestellte | Art. 17 - Die von der Sicherheitsbehörde ausgestellte |
Inbetriebnahmegenehmigung enthält mindestens die folgenden Angaben: | Inbetriebnahmegenehmigung enthält mindestens die folgenden Angaben: |
- die Kennzeichnung; | - die Kennzeichnung; |
- die Referenz des Antrags auf Inbetriebnahmegenehmigung und der | - die Referenz des Antrags auf Inbetriebnahmegenehmigung und der |
Prüferklärungen; | Prüferklärungen; |
- die Zertifizierungen und Bescheinigungen; | - die Zertifizierungen und Bescheinigungen; |
- die Referenz des Teilsystems und/oder Fahrzeugs; | - die Referenz des Teilsystems und/oder Fahrzeugs; |
- die möglichen Beschränkungen bezüglich der Inbetriebnahme. | - die möglichen Beschränkungen bezüglich der Inbetriebnahme. |
Art. 18 - Nach der Ausstellung der Inbetriebnahmegenehmigung | Art. 18 - Nach der Ausstellung der Inbetriebnahmegenehmigung |
übermittelt die Sicherheitsbehörde das vollständige technische Dossier | übermittelt die Sicherheitsbehörde das vollständige technische Dossier |
an den Antraggeber oder Antragsteller. Letztere müssen das Dossier | an den Antraggeber oder Antragsteller. Letztere müssen das Dossier |
während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems und des Fahrzeugs | während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems und des Fahrzeugs |
aufbewahren. | aufbewahren. |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011. | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |