Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/07/2011
← Terug naar "Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de modaliteiten voor indienen van de aanvraag en voor het verkrijgen van de toelating tot indienststelling van de subsystemen en de voertuigen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de modaliteiten voor indienen van de aanvraag en voor het verkrijgen van de toelating tot indienststelling van de subsystemen en de voertuigen. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant la procédure et les modalités d'introduction de la demande et d'obtention de l'autorisation de mise en service des sous-systèmes et des véhicules. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 1 JULI 2011. - Koninklijk besluit tot bepaling van de procedure en de modaliteiten voor indienen van de aanvraag en voor het verkrijgen van de toelating tot indienststelling van de subsystemen en de voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2011 tot bepaling van de procedure en de modaliteiten voor indienen van de aanvraag en voor het verkrijgen van de toelating tot indienststelling van de subsystemen en de voertuigen SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 1er JUILLET 2011. - Arrêté royal fixant la procédure et les modalités d'introduction de la demande et d'obtention de l'autorisation de mise en service des sous-systèmes et des véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal 1er juillet 2011 fixant la procédure et les modalités d'introduction de la demande et d'obtention de l'autorisation de mise
- Duitse vertaling (Belgisch Staatsblad 26 juli 2011). en service des sous-systèmes et des véhicules (Moniteur belge du 26
juillet 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens und 1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens und
der Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf der Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf
Inbetriebnahmegenehmigung und den Erhalt dieser Genehmigung für Inbetriebnahmegenehmigung und den Erhalt dieser Genehmigung für
Teilsysteme und Fahrzeuge Teilsysteme und Fahrzeuge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität Aufgrund des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität
des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 28 und des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 28 und
31; 31;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.433/4 des Staatsrates, das am 20. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.433/4 des Staatsrates, das am 20. April
2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie
2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
um. um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1. « Gesetz » : das Gesetz vom 26. Januar 2010 über die 1. « Gesetz » : das Gesetz vom 26. Januar 2010 über die
Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen
Gemeinschaft; Gemeinschaft;
2. « neues Vorhaben« : erste Anlage eines oder mehrerer Teilsysteme 2. « neues Vorhaben« : erste Anlage eines oder mehrerer Teilsysteme
auf einer bereits bestehenden Infrastruktur oder einer neuen auf einer bereits bestehenden Infrastruktur oder einer neuen
Infrastruktur. Infrastruktur.
KAPITEL 2 - Anwendung des Genehmigungsverfahrens zur Inbetriebnahme KAPITEL 2 - Anwendung des Genehmigungsverfahrens zur Inbetriebnahme
Art. 3 - Im Falle einer Erneuerung, einer Umrüstung oder eines neuen Art. 3 - Im Falle einer Erneuerung, einer Umrüstung oder eines neuen
Vorhabens, reicht der Auftraggeber ein Planungsdossier bei der Vorhabens, reicht der Auftraggeber ein Planungsdossier bei der
Sicherheitsbehörde ein. Dieses Dossier umfasst eine Beschreibung des Sicherheitsbehörde ein. Dieses Dossier umfasst eine Beschreibung des
Vorhabens. Die Sicherheitsbehörde überprüft den Inhalt des Vorhabens. Die Sicherheitsbehörde überprüft den Inhalt des
Planungsdossiers innerhalb einer Frist von zwei Monaten. Planungsdossiers innerhalb einer Frist von zwei Monaten.
Art. 4 - Das Planungsdossier enthält die folgenden Elemente: Art. 4 - Das Planungsdossier enthält die folgenden Elemente:
- eine Beschreibung der Arbeiten und gegebenenfalls eine allgemeine - eine Beschreibung der Arbeiten und gegebenenfalls eine allgemeine
Beschreibung der Bauphasenplanung; Beschreibung der Bauphasenplanung;
- die Kategorie der Arbeiten (grosse Umrüstung oder neues Vorhaben); - die Kategorie der Arbeiten (grosse Umrüstung oder neues Vorhaben);
- die Liste der anzuwendenden TSI; - die Liste der anzuwendenden TSI;
- die Liste der anzuwendenden technischen Normen und Spezifikationen. - die Liste der anzuwendenden technischen Normen und Spezifikationen.
Art. 5 - Im Falle einer Erneuerung, einer Umrüstung oder eines neuen Art. 5 - Im Falle einer Erneuerung, einer Umrüstung oder eines neuen
Vorhabens, reicht der Auftraggeber ebenfalls ein vollständiges Dossier Vorhabens, reicht der Auftraggeber ebenfalls ein vollständiges Dossier
(sobald das Vorhaben beendet ist) bei der Sicherheitsbehörde ein. (sobald das Vorhaben beendet ist) bei der Sicherheitsbehörde ein.
Art. 6 - Die Sicherheitsbehörde kann im Rahmen der Überprüfung des Art. 6 - Die Sicherheitsbehörde kann im Rahmen der Überprüfung des
Dossiers zusätzliche Dokumente oder Informationen beim Auftraggeber Dossiers zusätzliche Dokumente oder Informationen beim Auftraggeber
einfordern. einfordern.
Art. 7 - Die Sicherheitsbehörde berücksichtigt im Rahmen der Art. 7 - Die Sicherheitsbehörde berücksichtigt im Rahmen der
Überprüfung des Dossiers die in der anzuwendenden TSI aufgeführte Überprüfung des Dossiers die in der anzuwendenden TSI aufgeführte
Umsetzungsstrategie, den Umfang der Arbeiten sowie das Umsetzungsstrategie, den Umfang der Arbeiten sowie das
Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems. Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems.
KAPITEL 3 - Entscheidung hinsichtlich der Anwendung der KAPITEL 3 - Entscheidung hinsichtlich der Anwendung der
Inbetriebnahmegenehmigung Inbetriebnahmegenehmigung
Art. 8 - Gemäss Artikel 29 § 2 des Gesetzes trifft die Art. 8 - Gemäss Artikel 29 § 2 des Gesetzes trifft die
Sicherheitsbehörde spätestens zwei Monate nach der Einreichung des Sicherheitsbehörde spätestens zwei Monate nach der Einreichung des
Planungsdossiers durch den Auftraggeber ihre begründete Entscheidung. Planungsdossiers durch den Auftraggeber ihre begründete Entscheidung.
KAPITEL 4 - Genehmigungsverfahren zur Inbetriebnahme von Teilsystemen KAPITEL 4 - Genehmigungsverfahren zur Inbetriebnahme von Teilsystemen
Art. 9 - Gemäss Artikel 29 § 3 und Artikel 30 des Gesetzes entscheidet Art. 9 - Gemäss Artikel 29 § 3 und Artikel 30 des Gesetzes entscheidet
die Sicherheitsbehörde, im Falle einer Inbetriebnahmegenehmigung oder die Sicherheitsbehörde, im Falle einer Inbetriebnahmegenehmigung oder
einer zwischenzeitlichen Inbetriebnahme, inwieweit die TSI auf das einer zwischenzeitlichen Inbetriebnahme, inwieweit die TSI auf das
Vorhaben anzuwenden sind und setzt den Auftraggeber darüber in Vorhaben anzuwenden sind und setzt den Auftraggeber darüber in
Kenntnis. Kenntnis.
Abschnitt 1 - EG-Prüfverfahren einer benannten Stelle Abschnitt 1 - EG-Prüfverfahren einer benannten Stelle
und Prüfverfahren für gebräuchliche Sicherheitsvorschriften einer und Prüfverfahren für gebräuchliche Sicherheitsvorschriften einer
bestimmten Stelle bestimmten Stelle
Art. 10 - Der Auftraggeber reicht, im Falle der Anwendung dieser Art. 10 - Der Auftraggeber reicht, im Falle der Anwendung dieser
Vorschriften gemäss Artikel 23 bis 26 des Gesetzes, den Antrag auf Vorschriften gemäss Artikel 23 bis 26 des Gesetzes, den Antrag auf
Durchführung eines EG-Prüfverfahrens bei einer benannten Stelle Durchführung eines EG-Prüfverfahrens bei einer benannten Stelle
und/oder auf Durchführung eines Prüfverfahrens für gebräuchliche und/oder auf Durchführung eines Prüfverfahrens für gebräuchliche
Sicherheitsvorschriften bei der bestimmten Stelle ein. Sicherheitsvorschriften bei der bestimmten Stelle ein.
Abschnitt 2 - Modalitäten für die Einreichung des technischen Dossiers Abschnitt 2 - Modalitäten für die Einreichung des technischen Dossiers
bei der Sicherheitsbehörde bei der Sicherheitsbehörde
Art. 11 - Der Auftraggeber übermittelt der Sicherheitsbehörde ein Art. 11 - Der Auftraggeber übermittelt der Sicherheitsbehörde ein
vollständiges Dossier gemäss Anlage 6 Punkt 4 des Gesetzes. vollständiges Dossier gemäss Anlage 6 Punkt 4 des Gesetzes.
Falls die anzuwendende TSI einen Punkt nicht deckt oder im Falle Falls die anzuwendende TSI einen Punkt nicht deckt oder im Falle
fehlender Sicherheitsvorschriften übermittelt er der fehlender Sicherheitsvorschriften übermittelt er der
Sicherheitsbehörde ebenfalls die Elemente, die eine sichere Sicherheitsbehörde ebenfalls die Elemente, die eine sichere
Integration des Teilsystems gemäss Artikel 19 § 3 Nr. 2 des Gesetzes Integration des Teilsystems gemäss Artikel 19 § 3 Nr. 2 des Gesetzes
garantieren. garantieren.
Art. 12 - Das in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses genannte Dossier Art. 12 - Das in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses genannte Dossier
besteht aus einer Papierversion und einer elektronischen Version. besteht aus einer Papierversion und einer elektronischen Version.
Die elektronische Version muss mit dem Lesesystem der Die elektronische Version muss mit dem Lesesystem der
Sicherheitsbehörde kompatibel sein. Sicherheitsbehörde kompatibel sein.
Die Sicherheitsbehörde darf andernfalls die erforderliche Software zum Die Sicherheitsbehörde darf andernfalls die erforderliche Software zum
Lesen der elektronischen Version auferlegen. Lesen der elektronischen Version auferlegen.
Art. 13 - Der Auftraggeber gibt bei jedem Briefwechsel die in der Art. 13 - Der Auftraggeber gibt bei jedem Briefwechsel die in der
Zentralen Unternehmensdatenbank gespeicherte Unternehmensnummer oder Zentralen Unternehmensdatenbank gespeicherte Unternehmensnummer oder
Unternehmenseinheitsnummer, die Postanschrift, die Telefon- und Unternehmenseinheitsnummer, die Postanschrift, die Telefon- und
Faxnummer, die E-Mail-Adresse sowie erforderlichenfalls die Faxnummer, die E-Mail-Adresse sowie erforderlichenfalls die
Internetseite und alle weiteren nützlichen Informationen an. Internetseite und alle weiteren nützlichen Informationen an.
Abschnitt 3 - Entscheidung der Sicherheitsbehörde Abschnitt 3 - Entscheidung der Sicherheitsbehörde
Art. 14 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre begründete Entscheidung Art. 14 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre begründete Entscheidung
bezüglich der Inbetriebnahme oder der zwischenzeitlichen bezüglich der Inbetriebnahme oder der zwischenzeitlichen
Inbetriebnahme spätestens vier Monate nach der Einreichung des Inbetriebnahme spätestens vier Monate nach der Einreichung des
vollständigen technischen Dossiers durch den Auftraggeber. vollständigen technischen Dossiers durch den Auftraggeber.
KAPITEL 5 - Genehmigungsverfahren zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen KAPITEL 5 - Genehmigungsverfahren zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen
Art. 15 - Falls eine zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigung für der TSI Art. 15 - Falls eine zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigung für der TSI
entsprechende Fahrzeuge gemäss Artikel 44 des Gesetzes und für nicht entsprechende Fahrzeuge gemäss Artikel 44 des Gesetzes und für nicht
der TSI entsprechende Fahrzeuge gemäss Artikel 48 des Gesetzes der TSI entsprechende Fahrzeuge gemäss Artikel 48 des Gesetzes
erforderlich sein sollte, reicht der Antragsteller ein Dossier bei der erforderlich sein sollte, reicht der Antragsteller ein Dossier bei der
Sicherheitsbehörde ein, dessen Inhalt den Artikeln 44 § 3 und 48 § 3 Sicherheitsbehörde ein, dessen Inhalt den Artikeln 44 § 3 und 48 § 3
des Gesetzes sowie den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses des Gesetzes sowie den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses
entspricht. entspricht.
Art. 16 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre begründete Entscheidung Art. 16 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre begründete Entscheidung
innerhalb der in den Artikeln 45 und 49 des Gesetzes genannten innerhalb der in den Artikeln 45 und 49 des Gesetzes genannten
Fristen. Fristen.
KAPITEL 6 - Die Inbetriebnahmegenehmigung KAPITEL 6 - Die Inbetriebnahmegenehmigung
Art. 17 - Die von der Sicherheitsbehörde ausgestellte Art. 17 - Die von der Sicherheitsbehörde ausgestellte
Inbetriebnahmegenehmigung enthält mindestens die folgenden Angaben: Inbetriebnahmegenehmigung enthält mindestens die folgenden Angaben:
- die Kennzeichnung; - die Kennzeichnung;
- die Referenz des Antrags auf Inbetriebnahmegenehmigung und der - die Referenz des Antrags auf Inbetriebnahmegenehmigung und der
Prüferklärungen; Prüferklärungen;
- die Zertifizierungen und Bescheinigungen; - die Zertifizierungen und Bescheinigungen;
- die Referenz des Teilsystems und/oder Fahrzeugs; - die Referenz des Teilsystems und/oder Fahrzeugs;
- die möglichen Beschränkungen bezüglich der Inbetriebnahme. - die möglichen Beschränkungen bezüglich der Inbetriebnahme.
Art. 18 - Nach der Ausstellung der Inbetriebnahmegenehmigung Art. 18 - Nach der Ausstellung der Inbetriebnahmegenehmigung
übermittelt die Sicherheitsbehörde das vollständige technische Dossier übermittelt die Sicherheitsbehörde das vollständige technische Dossier
an den Antraggeber oder Antragsteller. Letztere müssen das Dossier an den Antraggeber oder Antragsteller. Letztere müssen das Dossier
während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems und des Fahrzeugs während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems und des Fahrzeugs
aufbewahren. aufbewahren.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen
Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011. Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
^