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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/07/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 februari 2006 betreffende de beoordeling van de gevolgen voor het milieu van bepaalde plannen en programma's en de inspraak van het publiek bij de uitwerking van de plannen en programma's in verband met het milieu Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2006 relative à l'évaluation des incidences de certains plans et programmes sur l'environnement et à la participation du public dans l'élaboration des plans et des programmes relatifs à l'environnement
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 februari 2006 betreffende de beoordeling van de gevolgen voor het milieu van bepaalde plannen en programma's en de inspraak van het publiek bij de uitwerking van de plannen en programma's in verband met het milieu SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2006 relative à l'évaluation des incidences de certains plans et programmes sur l'environnement et à la participation du public dans l'élaboration des plans et des programmes relatifs à l'environnement
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
februari 2006 betreffende de beoordeling van de gevolgen voor het 13 février 2006 relative à l'évaluation des incidences de certains
milieu van bepaalde plannen en programma's en de inspraak van het plans et programmes sur l'environnement et à la participation du
publiek bij de uitwerking van de plannen en programma's in verband met public dans l'élaboration des plans et des programmes relatifs à
het milieu, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling l'environnement, établi par le Service central de traduction allemande
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 13 februari 2006 betreffende de beoordeling officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2006 relative à
van de gevolgen voor het milieu van bepaalde plannen en programma's en l'évaluation des incidences de certains plans et programmes sur
de inspraak van het publiek bij de uitwerking van de plannen en l'environnement et à la participation du public dans l'élaboration des
programma's in verband met het milieu. plans et des programmes relatifs à l'environnement.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 1 juli 2006. Donné à Bruxelles, le 1er juillet 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
13. FEBRUAR 2006 - Gesetz über die Prüfung der Umweltauswirkungen 13. FEBRUAR 2006 - Gesetz über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme bestimmter Pläne und Programme
und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der
umweltbezogenen Pläne und Programme umweltbezogenen Pläne und Programme
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist die Umsetzung der Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist die Umsetzung der
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne
und Programme und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen und Programme und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne
und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG
des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang
zu Gerichten. zu Gerichten.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. « Plänen und Programmen »: Pläne und Programme, 1. « Plänen und Programmen »: Pläne und Programme,
a) die von einer Behörde auf föderaler Ebene ausgearbeitet und/oder a) die von einer Behörde auf föderaler Ebene ausgearbeitet und/oder
angenommen werden oder die von einer Behörde auf föderaler Ebene für angenommen werden oder die von einer Behörde auf föderaler Ebene für
die Annahme durch die föderalen Gesetzgebenden Kammern oder den König die Annahme durch die föderalen Gesetzgebenden Kammern oder den König
ausgearbeitet werden ausgearbeitet werden
b) und die durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen b) und die durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen
vorgesehen sind, vorgesehen sind,
2. « Ersteller des Plans oder des Programms »: die mit der 2. « Ersteller des Plans oder des Programms »: die mit der
Ausarbeitung, der Änderung und der erneuten Überprüfung eines Plans Ausarbeitung, der Änderung und der erneuten Überprüfung eines Plans
oder Programms beauftragte Behörde, oder Programms beauftragte Behörde,
3. « Projekt »: jede Handlung, jeden Vorgang oder jede Tätigkeit, 3. « Projekt »: jede Handlung, jeden Vorgang oder jede Tätigkeit,
deren/dessen Verwirklichung von einer privatrechtlichen oder deren/dessen Verwirklichung von einer privatrechtlichen oder
öffentlich-rechtlichen natürlichen oder juristischen Person in öffentlich-rechtlichen natürlichen oder juristischen Person in
Erwägung gezogen wird, Erwägung gezogen wird,
4. « Öffentlichkeit »: eine oder mehrere natürliche oder juristische 4. « Öffentlichkeit »: eine oder mehrere natürliche oder juristische
Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen sowie Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen sowie
diejenigen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, diejenigen, die sich für den Umweltschutz einsetzen,
5. « Beteiligung der Öffentlichkeit »: die Konsultation der 5. « Beteiligung der Öffentlichkeit »: die Konsultation der
Öffentlichkeit, die Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Öffentlichkeit, die Berücksichtigung der Ergebnisse dieser
Konsultation bei der Entscheidungsfindung sowie die Unterrichtung über Konsultation bei der Entscheidungsfindung sowie die Unterrichtung über
die Entscheidung zur Annahme eines Plans oder Programms, die Entscheidung zur Annahme eines Plans oder Programms,
6. « Prüfung der Umweltauswirkungen »: die Ausarbeitung eines 6. « Prüfung der Umweltauswirkungen »: die Ausarbeitung eines
Umweltberichts, die Konsultation der Öffentlichkeit, die Konsultation Umweltberichts, die Konsultation der Öffentlichkeit, die Konsultation
der betroffenen Instanzen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und der betroffenen Instanzen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und
der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die
Unterrichtung über die Entscheidung zur Annahme eines Plans oder Unterrichtung über die Entscheidung zur Annahme eines Plans oder
Programms, Programms,
7. « Föderalem Rat für Nachhaltige Entwicklung »: den durch das Gesetz 7. « Föderalem Rat für Nachhaltige Entwicklung »: den durch das Gesetz
vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der
nachhaltigen Entwicklung geschaffenen Rat. nachhaltigen Entwicklung geschaffenen Rat.
Art. 4 - Die Prüfung der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, Art. 4 - Die Prüfung der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme,
die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und
die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der
umweltbezogenen Pläne und Programme werden während ihrer Ausarbeitung umweltbezogenen Pläne und Programme werden während ihrer Ausarbeitung
und vor ihrer Annahme durchgeführt. und vor ihrer Annahme durchgeführt.
Art. 5 - § 1 - Es wird ein Beratungsausschuss für das Verfahren zur Art. 5 - § 1 - Es wird ein Beratungsausschuss für das Verfahren zur
Prüfung der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, die Prüfung der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, die
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,
geschaffen, nachstehend "Ausschuss" genannt. geschaffen, nachstehend "Ausschuss" genannt.
§ 2 - Der Ausschuss setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, die § 2 - Der Ausschuss setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, die
aufgrund ihrer Kompetenz auf dem Gebiet der Umwelt vom König ernannt aufgrund ihrer Kompetenz auf dem Gebiet der Umwelt vom König ernannt
werden. Der König ernennt ebenfalls zehn Ersatzmitglieder. Die werden. Der König ernennt ebenfalls zehn Ersatzmitglieder. Die
Zusammenstellung erfolgt auf folgende Weise: Zusammenstellung erfolgt auf folgende Weise:
a) zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder, die auf a) zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder, die auf
Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers unter den Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers unter den
Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden; diese Mitglieder Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden; diese Mitglieder
übernehmen den Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, übernehmen den Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses,
b) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag b) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag
des für die Meeresumwelt zuständigen Ministers unter den des für die Meeresumwelt zuständigen Ministers unter den
Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden,
c) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag c) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag
des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers unter den des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers unter den
Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden,
d) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag d) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag
des für die Nachhaltige Entwicklung zuständigen Ministers unter den des für die Nachhaltige Entwicklung zuständigen Ministers unter den
Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden,
e) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag e) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag
des für Energie zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern des für Energie zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern
seiner Verwaltung gewählt werden, seiner Verwaltung gewählt werden,
f) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag f) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag
des für Wirtschaft zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern des für Wirtschaft zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern
seiner Verwaltung gewählt werden, seiner Verwaltung gewählt werden,
g) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag g) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag
des für Mobilität und Transportwesen zuständigen Ministers unter den des für Mobilität und Transportwesen zuständigen Ministers unter den
Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden,
h) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag h) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag
des für Inneres zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern des für Inneres zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern
seiner Verwaltung gewählt werden, seiner Verwaltung gewählt werden,
i) einzig für Stellungnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende i) einzig für Stellungnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende
Auswirkungen, wie in Artikel 12 Absatz 1 erwähnt, ein ordentliches Auswirkungen, wie in Artikel 12 Absatz 1 erwähnt, ein ordentliches
Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag des für Auswärtige Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag des für Auswärtige
Angelegenheiten zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern Angelegenheiten zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern
seiner Verwaltung gewählt werden. seiner Verwaltung gewählt werden.
§ 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Organisation und die Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise des Organisation und die Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise des
Ausschusses fest. Ausschusses fest.
§ 4 - Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem § 4 - Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem
Minister der Umwelt zur Genehmigung vor. Minister der Umwelt zur Genehmigung vor.
KAPITEL II - Anwendungsbereich KAPITEL II - Anwendungsbereich
Art. 6 - § 1 - Eine Prüfung der Umweltauswirkungen unter Beteiligung Art. 6 - § 1 - Eine Prüfung der Umweltauswirkungen unter Beteiligung
der Öffentlichkeit wird erforderlich bei der Öffentlichkeit wird erforderlich bei
1. der Ausarbeitung folgender Pläne und Programme: 1. der Ausarbeitung folgender Pläne und Programme:
- des in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die - des in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes vorgesehenen Plans oder Organisation des Elektrizitätsmarktes vorgesehenen Plans oder
Programms über die Stromerzeugung und Stromversorgung, Programms über die Stromerzeugung und Stromversorgung,
- der Pläne und Programme in Ausführung von Artikel 6 § 2 des Gesetzes - der Pläne und Programme in Ausführung von Artikel 6 § 2 des Gesetzes
vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes,
- des in Artikel 13 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die - des in Artikel 13 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes vorgesehenen Plans zur Organisation des Elektrizitätsmarktes vorgesehenen Plans zur
Entwicklung des Übertragungsnetzes, Entwicklung des Übertragungsnetzes,
- des in Artikel 15/13 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den - des in Artikel 15/13 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den
Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen
vorgesehenen Plans oder Programms in Bezug auf die Erdgasversorgung, vorgesehenen Plans oder Programms in Bezug auf die Erdgasversorgung,
- des in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1981 zur - des in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1981 zur
Festlegung der Aufträge und der Modalitäten für die Arbeitsweise der Festlegung der Aufträge und der Modalitäten für die Arbeitsweise der
öffentlichen Einrichtung für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle öffentlichen Einrichtung für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle
und Spaltmaterialien vorgesehenen allgemeinen Programms zur und Spaltmaterialien vorgesehenen allgemeinen Programms zur
langfristigen Entsorgung radioaktiver Abfälle, langfristigen Entsorgung radioaktiver Abfälle,
- der Pläne und Programme in Ausführung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes - der Pläne und Programme in Ausführung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes
vom 13. Juni 1969 über die Erforschung und die Ausbeutung nicht vom 13. Juni 1969 über die Erforschung und die Ausbeutung nicht
lebender Ressourcen des Küstengewässers und des Festlandsockels, lebender Ressourcen des Küstengewässers und des Festlandsockels,
2. der Ausarbeitung von Plänen oder Programmen, für die aufgrund 2. der Ausarbeitung von Plänen oder Programmen, für die aufgrund
möglicher Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung aufgrund der Artikel 6 möglicher Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung aufgrund der Artikel 6
und 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur und 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen erforderlich ist, Pflanzen erforderlich ist,
3. der Ausarbeitung aller anderen Pläne oder Programme, die den Rahmen 3. der Ausarbeitung aller anderen Pläne oder Programme, die den Rahmen
festlegen, innerhalb dessen die Durchführung von Projekten genehmigt festlegen, innerhalb dessen die Durchführung von Projekten genehmigt
werden kann, und die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben werden kann, und die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben
können, können,
4. der Änderung oder erneuten Überprüfung der in Nr. 1, 2 und 3 4. der Änderung oder erneuten Überprüfung der in Nr. 1, 2 und 3
erwähnten Pläne oder Programme. erwähnten Pläne oder Programme.
§ 2 - Folgendes kann gemäss den Bestimmungen von § 3 von den § 2 - Folgendes kann gemäss den Bestimmungen von § 3 von den
Bestimmungen von Kapitel II ausgenommen werden: Bestimmungen von Kapitel II ausgenommen werden:
1. die Ausarbeitung oder erneute Überprüfung eines in § 1 Nr. 1 1. die Ausarbeitung oder erneute Überprüfung eines in § 1 Nr. 1
erwähnten Plans oder Programms, in dem die Nutzung kleiner Gebiete auf erwähnten Plans oder Programms, in dem die Nutzung kleiner Gebiete auf
lokaler Ebene festgelegt wird, sofern er beziehungsweise es lokaler Ebene festgelegt wird, sofern er beziehungsweise es
voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat, voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat,
2. eine kleine Änderung eines in § 1 Nr. 1 erwähnten Plans oder 2. eine kleine Änderung eines in § 1 Nr. 1 erwähnten Plans oder
Programms, sofern er beziehungsweise es voraussichtlich keine Programms, sofern er beziehungsweise es voraussichtlich keine
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat. erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat.
§ 3 - Auf Antrag des Erstellers des Plans oder des Programms legt der § 3 - Auf Antrag des Erstellers des Plans oder des Programms legt der
König unter Berücksichtigung der in Anlage I erwähnten Kriterien und König unter Berücksichtigung der in Anlage I erwähnten Kriterien und
auf der Grundlage einer Stellungnahme des Ausschusses fest, ob auf der Grundlage einer Stellungnahme des Ausschusses fest, ob
1. die in § 1 Nr. 2 erwähnten Pläne und Programme erhebliche 1. die in § 1 Nr. 2 erwähnten Pläne und Programme erhebliche
Auswirkungen auf ein Gebiet gemäss den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie Auswirkungen auf ein Gebiet gemäss den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen haben können, Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen haben können,
2. die in § 1 Nr. 3 erwähnten Pläne und Programme erhebliche 2. die in § 1 Nr. 3 erwähnten Pläne und Programme erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt haben können, Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
3. die in § 2 erwähnten Pläne und Programme keine erheblichen 3. die in § 2 erwähnten Pläne und Programme keine erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Zu diesem Zweck konsultiert der Ersteller des Plans oder des Programms Zu diesem Zweck konsultiert der Ersteller des Plans oder des Programms
vorab den Ausschuss; dieser übermittelt ihm seine Stellungnahme binnen vorab den Ausschuss; dieser übermittelt ihm seine Stellungnahme binnen
dreissig Tagen nach Erhalt des Antrags. In Ermangelung dessen wird das dreissig Tagen nach Erhalt des Antrags. In Ermangelung dessen wird das
Verfahren vom Ersteller des Plans oder des Programms fortgeführt. Verfahren vom Ersteller des Plans oder des Programms fortgeführt.
Die Entscheidung des Königs wird durch einen im Ministerrat beratenen Die Entscheidung des Königs wird durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass getroffen. Die Entscheidung, ihre Begründung und die Erlass getroffen. Die Entscheidung, ihre Begründung und die
Stellungnahme des Ausschusses werden im Belgischen Staatsblatt Stellungnahme des Ausschusses werden im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht und auf dem Föderalen Portal zugänglich gemacht. veröffentlicht und auf dem Föderalen Portal zugänglich gemacht.
Art. 7 - Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist erforderlich bei der Art. 7 - Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist erforderlich bei der
Ausarbeitung, der Änderung und der erneuten Überprüfung von Ausarbeitung, der Änderung und der erneuten Überprüfung von
umweltbezogenen Plänen oder Programmen. umweltbezogenen Plänen oder Programmen.
Art. 8 - Den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht unterworfen Art. 8 - Den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht unterworfen
sind Pläne und Programme, die ausschliesslich der Landesverteidigung sind Pläne und Programme, die ausschliesslich der Landesverteidigung
dienen oder für den Fall von Notsituationen ziviler Art, dienen oder für den Fall von Notsituationen ziviler Art,
einschliesslich der Noteinsatzpläne für nukleare Risiken, angenommen einschliesslich der Noteinsatzpläne für nukleare Risiken, angenommen
wurden. wurden.
Den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nicht unterworfen sind Den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nicht unterworfen sind
Finanz- oder Haushaltspläne und -programme. Finanz- oder Haushaltspläne und -programme.
KAPITEL III - Umweltbericht und Prüfung der grenzüberschreitenden KAPITEL III - Umweltbericht und Prüfung der grenzüberschreitenden
Auswirkungen der Pläne und Programme, Auswirkungen der Pläne und Programme,
bei denen davon ausgegangen wird, dass sie erhebliche Auswirkungen auf bei denen davon ausgegangen wird, dass sie erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt haben die Umwelt haben
Art. 9 - Ist eine Prüfung der Umweltauswirkungen aufgrund von Artikel Art. 9 - Ist eine Prüfung der Umweltauswirkungen aufgrund von Artikel
6 erforderlich, so erstellt der Ersteller des Plans oder des Programms 6 erforderlich, so erstellt der Ersteller des Plans oder des Programms
unter seiner Verantwortung und auf eigene Kosten einen Umweltbericht unter seiner Verantwortung und auf eigene Kosten einen Umweltbericht
gemäss Anlage II. gemäss Anlage II.
Zieht der Ersteller des Plans oder des Programms eine externe Zieht der Ersteller des Plans oder des Programms eine externe
natürliche oder juristische Person zur Ausarbeitung des Umweltberichts natürliche oder juristische Person zur Ausarbeitung des Umweltberichts
heran, so muss er sich vergewissern, dass diese Person mit dem heran, so muss er sich vergewissern, dass diese Person mit dem
betreffenden Plan oder Programm kein Interesse verbindet. betreffenden Plan oder Programm kein Interesse verbindet.
Art. 10 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstellung des Umweltberichts Art. 10 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstellung des Umweltberichts
arbeitet der Ersteller des Plans oder des Programms einen arbeitet der Ersteller des Plans oder des Programms einen
Verzeichnisentwurf mit den Informationen aus, die der Bericht unter Verzeichnisentwurf mit den Informationen aus, die der Bericht unter
Berücksichtigung des betreffenden Plans oder Programms enthalten muss. Berücksichtigung des betreffenden Plans oder Programms enthalten muss.
Die Informationen in Anlage II bilden die inhaltliche Basis dieses Die Informationen in Anlage II bilden die inhaltliche Basis dieses
Verzeichnisses. Verzeichnisses.
§ 2 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt dem Ausschuss § 2 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt dem Ausschuss
den Verzeichnisentwurf des Umweltberichts zur Stellungnahme vor. den Verzeichnisentwurf des Umweltberichts zur Stellungnahme vor.
Die Stellungnahme betrifft die Reichweite und den Detaillierungsgrad Die Stellungnahme betrifft die Reichweite und den Detaillierungsgrad
der Informationen, die im Bericht enthalten sein müssen, und der Informationen, die im Bericht enthalten sein müssen, und
berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle
Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des
Programms. Diese Stellungnahme wird binnen dreissig Tagen nach Erhalt Programms. Diese Stellungnahme wird binnen dreissig Tagen nach Erhalt
des Antrags übermittelt. In Ermangelung dessen wird sie als günstig des Antrags übermittelt. In Ermangelung dessen wird sie als günstig
betrachtet. betrachtet.
Der Ersteller des Plans oder des Programms legt unter Berücksichtigung Der Ersteller des Plans oder des Programms legt unter Berücksichtigung
der Stellungnahme des Ausschusses das Verzeichnis mit den der Stellungnahme des Ausschusses das Verzeichnis mit den
Informationen fest, die der Umweltbericht enthalten muss, und leitet Informationen fest, die der Umweltbericht enthalten muss, und leitet
es an den Ausschuss weiter. es an den Ausschuss weiter.
Art. 11 - Der Ersteller eines Plans oder eines Programms arbeitet Art. 11 - Der Ersteller eines Plans oder eines Programms arbeitet
einen Bericht aus und richtet sich dabei nach dem festgelegten einen Bericht aus und richtet sich dabei nach dem festgelegten
Verzeichnis. Verzeichnis.
Gehört ein Plan oder Programm zu einer Plan- oder Programmhierarchie, Gehört ein Plan oder Programm zu einer Plan- oder Programmhierarchie,
so kann im Umweltbericht zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen die so kann im Umweltbericht zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen die
Tatsache berücksichtigt werden, dass die Prüfung auf verschiedenen Tatsache berücksichtigt werden, dass die Prüfung auf verschiedenen
Stufen dieser Hierarchie durchgeführt wird. Stufen dieser Hierarchie durchgeführt wird.
Art. 12 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt dem Art. 12 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt dem
Ausschuss den Plan- oder Programmentwurf und den Umweltbericht zur Ausschuss den Plan- oder Programmentwurf und den Umweltbericht zur
Stellungnahme vor. Der Ausschuss prüft insbesondere, ob die Stellungnahme vor. Der Ausschuss prüft insbesondere, ob die
Durchführung des Plans oder des Programms erhebliche Auswirkungen auf Durchführung des Plans oder des Programms erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Staates hat, der Vertragspartei des Übereinkommens von eines anderen Staates hat, der Vertragspartei des Übereinkommens von
Espoo vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Espoo vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
grenzüberschreitenden Rahmen ist. grenzüberschreitenden Rahmen ist.
Der Ersteller des Plans oder des Programms legt ausserdem dem Der Ersteller des Plans oder des Programms legt ausserdem dem
Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung, den Regionalregierungen und Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung, den Regionalregierungen und
allen Instanzen, die er für nützlich erachtet, den Plan- oder allen Instanzen, die er für nützlich erachtet, den Plan- oder
Programmentwurf und den Umweltbericht zur Stellungnahme vor. Programmentwurf und den Umweltbericht zur Stellungnahme vor.
Die Stellungnahmen werden binnen sechzig Tagen nach der Bitte um Die Stellungnahmen werden binnen sechzig Tagen nach der Bitte um
Stellungnahme übermittelt. In Ermangelung dessen wird das Verfahren Stellungnahme übermittelt. In Ermangelung dessen wird das Verfahren
fortgeführt. fortgeführt.
Art. 13 - § 1 - Anhand der Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der Art. 13 - § 1 - Anhand der Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der
Ersteller des Plans oder des Programms, ob die Durchführung des Plans Ersteller des Plans oder des Programms, ob die Durchführung des Plans
oder des Programms, der oder das in Ausarbeitung ist, erhebliche oder des Programms, der oder das in Ausarbeitung ist, erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Staates hat, der Vertragspartei Europäischen Union oder eines anderen Staates hat, der Vertragspartei
des Übereinkommens von Espoo vom 25. Februar 1991 über die des Übereinkommens von Espoo vom 25. Februar 1991 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ist. Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ist.
In einem solchen Fall werden den zuständigen Behörden dieses anderen In einem solchen Fall werden den zuständigen Behörden dieses anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Staates, der Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Staates, der
Vertragspartei des Übereinkommens von Espoo ist, folgende Unterlagen Vertragspartei des Übereinkommens von Espoo ist, folgende Unterlagen
übermittelt: übermittelt:
1. der Plan- oder Programmentwurf zusammen mit dem Umweltbericht und 1. der Plan- oder Programmentwurf zusammen mit dem Umweltbericht und
eventuelle Informationen über grenzüberschreitende Auswirkungen, eventuelle Informationen über grenzüberschreitende Auswirkungen,
2. eine Beschreibung des auf den betreffenden Plan oder das 2. eine Beschreibung des auf den betreffenden Plan oder das
betreffende Programm anzuwendende Ausarbeitungs- und betreffende Programm anzuwendende Ausarbeitungs- und
Prüfungsverfahrens. Prüfungsverfahrens.
Hierbei werden die zuständigen Behörden auf die Möglichkeit Hierbei werden die zuständigen Behörden auf die Möglichkeit
hingewiesen, anzugeben, ob sie beabsichtigen, an einem Verfahren zur hingewiesen, anzugeben, ob sie beabsichtigen, an einem Verfahren zur
Prüfung des Plans oder des Programms binnen einer Frist von Prüfung des Plans oder des Programms binnen einer Frist von
fünfundvierzig Tagen nach dessen Versand teilzunehmen. fünfundvierzig Tagen nach dessen Versand teilzunehmen.
Der König kann bestimmen, Der König kann bestimmen,
1. auf welche Weise die zuständigen Behörden des möglicherweise 1. auf welche Weise die zuständigen Behörden des möglicherweise
betroffenen Staates sich am Umweltprüfungsverfahren beteiligen dürfen, betroffenen Staates sich am Umweltprüfungsverfahren beteiligen dürfen,
2. auf welche Weise die in Artikel 16 Absatz 4 erwähnten Informationen 2. auf welche Weise die in Artikel 16 Absatz 4 erwähnten Informationen
den in Absatz 2 erwähnten Behörden übermittelt werden. den in Absatz 2 erwähnten Behörden übermittelt werden.
§ 2 - Wenn die Durchführung eines Plans oder eines Programms, der § 2 - Wenn die Durchführung eines Plans oder eines Programms, der
beziehungsweise das auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beziehungsweise das auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei
des Übereinkommens von Espoo vom 25. Februar 1991 über die des Übereinkommens von Espoo vom 25. Februar 1991 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ist, Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ist,
ausgearbeitet wird, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die ausgearbeitet wird, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt des nationalen Staatsgebiets hat, werden der Plan- oder Umwelt des nationalen Staatsgebiets hat, werden der Plan- oder
Programmentwurf zusammen mit dem Umweltbericht, die von den Programmentwurf zusammen mit dem Umweltbericht, die von den
zuständigen Behörden dieses anderen Staates übermittelt wurden, der zuständigen Behörden dieses anderen Staates übermittelt wurden, der
Öffentlichkeit sowie den gemäss Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Öffentlichkeit sowie den gemäss Artikel 12 Absatz 2 festgelegten
Instanzen zur Verfügung gestellt. Instanzen zur Verfügung gestellt.
Der König kann bestimmen, Der König kann bestimmen,
1. auf welche Weise die in Absatz 1 erwähnten Informationen der 1. auf welche Weise die in Absatz 1 erwähnten Informationen der
Öffentlichkeit und den in Absatz 1 erwähnten Instanzen zur Verfügung Öffentlichkeit und den in Absatz 1 erwähnten Instanzen zur Verfügung
gestellt werden, gestellt werden,
2. auf welche Weise die Meinung der Öffentlichkeit und der 2. auf welche Weise die Meinung der Öffentlichkeit und der
konsultierten Instanzen eingeholt und weitergeleitet wird. konsultierten Instanzen eingeholt und weitergeleitet wird.
KAPITEL IV - Konsultation der Öffentlichkeit während des Verfahrens KAPITEL IV - Konsultation der Öffentlichkeit während des Verfahrens
zur Ausarbeitung, Änderung und erneuten Überprüfung der Pläne und zur Ausarbeitung, Änderung und erneuten Überprüfung der Pläne und
Programme, die einer Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegen, und Programme, die einer Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegen, und
der umweltbezogenen Pläne und Programme der umweltbezogenen Pläne und Programme
Art. 14 - § 1 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt der Art. 14 - § 1 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt der
Öffentlichkeit den Plan- oder Programmentwurf zusammen mit dem Öffentlichkeit den Plan- oder Programmentwurf zusammen mit dem
Umweltbericht, sofern dieser aufgrund von Artikel 9 erforderlich ist, Umweltbericht, sofern dieser aufgrund von Artikel 9 erforderlich ist,
zur Konsultation vor. zur Konsultation vor.
Zu diesem Zweck wird eine Konsultation der Öffentlichkeit spätestens Zu diesem Zweck wird eine Konsultation der Öffentlichkeit spätestens
fünfzehn Tage vor ihrem Beginn durch eine Bekanntmachung im Belgischen fünfzehn Tage vor ihrem Beginn durch eine Bekanntmachung im Belgischen
Staatsblatt, auf dem Föderalen Portal und durch mindestens ein Staatsblatt, auf dem Föderalen Portal und durch mindestens ein
weiteres Kommunikationsmittel, das vom Ersteller des Plans gewählt weiteres Kommunikationsmittel, das vom Ersteller des Plans gewählt
wird, angekündigt. wird, angekündigt.
Die Konsultation der Öffentlichkeit dauert sechzig Tage und wird Die Konsultation der Öffentlichkeit dauert sechzig Tage und wird
zwischen dem 15. Juli und dem 15. August ausgesetzt. In der zwischen dem 15. Juli und dem 15. August ausgesetzt. In der
Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt wird das Datum des Beginns Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt wird das Datum des Beginns
und des Endes der Konsultation der Öffentlichkeit und die Art und und des Endes der Konsultation der Öffentlichkeit und die Art und
Weise, wie die Öffentlichkeit Stellung nehmen und Bemerkungen machen Weise, wie die Öffentlichkeit Stellung nehmen und Bemerkungen machen
kann, festgelegt. kann, festgelegt.
Die Bemerkungen und Stellungnahmen werden dem Ersteller des Plans oder Die Bemerkungen und Stellungnahmen werden dem Ersteller des Plans oder
des Programms innerhalb der Konsultationsfrist per Post oder auf des Programms innerhalb der Konsultationsfrist per Post oder auf
elektronischem Weg übermittelt. elektronischem Weg übermittelt.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
zusätzlichen Modalitäten für die Konsultation der Öffentlichkeit zusätzlichen Modalitäten für die Konsultation der Öffentlichkeit
festlegen, um einen grösstmöglichen Bekanntheitsgrad des Plan- oder festlegen, um einen grösstmöglichen Bekanntheitsgrad des Plan- oder
Programmentwurfs und des Umweltberichts zu erreichen. Programmentwurfs und des Umweltberichts zu erreichen.
KAPITEL V - Entscheidung und Überwachung KAPITEL V - Entscheidung und Überwachung
Art. 15 - Bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms und vor Art. 15 - Bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms und vor
seiner Annahme werden die Ergebnisse der aufgrund der Artikel 12 und seiner Annahme werden die Ergebnisse der aufgrund der Artikel 12 und
14 gemachten Bemerkungen und Stellungnahmen sowie der Umweltbericht 14 gemachten Bemerkungen und Stellungnahmen sowie der Umweltbericht
und die grenzüberschreitenden Konsultationen berücksichtigt, sofern und die grenzüberschreitenden Konsultationen berücksichtigt, sofern
diese aufgrund der Artikel 9 und 13 erforderlich sind. diese aufgrund der Artikel 9 und 13 erforderlich sind.
Art. 16 - Bei Annahme eines Plans oder eines Programms, der oder das Art. 16 - Bei Annahme eines Plans oder eines Programms, der oder das
aufgrund von Artikel 6 einer Prüfung der Umweltauswirkungen aufgrund von Artikel 6 einer Prüfung der Umweltauswirkungen
unterliegt, arbeitet die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte unterliegt, arbeitet die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte
Föderalbehörde eine zusammenfassende Erklärung aus, wie umweltbezogene Föderalbehörde eine zusammenfassende Erklärung aus, wie umweltbezogene
Erwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der Erwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der
Umweltbericht und die gemäss den Artikeln 12, 13 und 14 geführten Umweltbericht und die gemäss den Artikeln 12, 13 und 14 geführten
Konsultationen berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Konsultationen berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der
angenommene Plan oder das angenommene Programm nach Abwägung mit den angenommene Plan oder das angenommene Programm nach Abwägung mit den
geplanten sinnvollen Alternativen und unter Angabe der vorrangigen geplanten sinnvollen Alternativen und unter Angabe der vorrangigen
Massnahmen zur Überwachung der bei der Durchführung des Plans oder des Massnahmen zur Überwachung der bei der Durchführung des Plans oder des
Programms entstehenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gewählt Programms entstehenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gewählt
wurde. wurde.
Bei der Annahme eines umweltbezogenen Plans oder Programms, der oder Bei der Annahme eines umweltbezogenen Plans oder Programms, der oder
das keiner Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegt, arbeitet die in das keiner Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegt, arbeitet die in
Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Föderalbehörde eine Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Föderalbehörde eine
zusammenfassende Erklärung aus, wie die in Anwendung von Artikel 14 zusammenfassende Erklärung aus, wie die in Anwendung von Artikel 14
erfolgte Konsultation der Öffentlichkeit berücksichtigt wurde. erfolgte Konsultation der Öffentlichkeit berücksichtigt wurde.
Der angenommene Plan oder das angenommene Programm und die gemäss den Der angenommene Plan oder das angenommene Programm und die gemäss den
Absätzen 1 und 2 ausgearbeitete Erklärung werden auszugsweise im Absätzen 1 und 2 ausgearbeitete Erklärung werden auszugsweise im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und auf dem Föderalen Portal Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und auf dem Föderalen Portal
zugänglich gemacht. zugänglich gemacht.
Binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wird Binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wird
eine Kopie des Plans oder des Programms zusammen mit der Erklärung an eine Kopie des Plans oder des Programms zusammen mit der Erklärung an
die in Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 konsultierten Instanzen und die in Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 konsultierten Instanzen und
gegebenenfalls an den in Anwendung von Artikel 13 konsultierten Staat gegebenenfalls an den in Anwendung von Artikel 13 konsultierten Staat
geschickt. geschickt.
Art. 17 - Der Ersteller eines Plans oder eines Programms, der oder das Art. 17 - Der Ersteller eines Plans oder eines Programms, der oder das
aufgrund von Artikel 6 einer Prüfung der Umweltauswirkungen aufgrund von Artikel 6 einer Prüfung der Umweltauswirkungen
unterliegt, überwacht die erheblichen Auswirkungen der Durchführung unterliegt, überwacht die erheblichen Auswirkungen der Durchführung
der Pläne und Programme auf die Umwelt, um unter anderem frühzeitig der Pläne und Programme auf die Umwelt, um unter anderem frühzeitig
unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage
zu sein, geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen. zu sein, geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 18 - Die Fristen für die Ausarbeitung der Pläne und Programme Art. 18 - Die Fristen für die Ausarbeitung der Pläne und Programme
werden einerseits zwischen dem Datum der in Artikel 6 § 3 erwähnten werden einerseits zwischen dem Datum der in Artikel 6 § 3 erwähnten
Entscheidung, für die in § 1 Nr. 3 und § 2 desselben Artikels Entscheidung, für die in § 1 Nr. 3 und § 2 desselben Artikels
erwähnten Pläne und Programme, dem Datum der Ausarbeitung des in erwähnten Pläne und Programme, dem Datum der Ausarbeitung des in
Artikel 10 § 1 erwähnten Verzeichnisentwurfs, für die anderen in Artikel 10 § 1 erwähnten Verzeichnisentwurfs, für die anderen in
Artikel 6 erwähnten Pläne und Programme, oder dem Datum der Artikel 6 erwähnten Pläne und Programme, oder dem Datum der
Ankündigung der Konsultation der Öffentlichkeit im Belgischen Ankündigung der Konsultation der Öffentlichkeit im Belgischen
Staatsblatt in Anwendung von Artikel 14 § 1, wenn die Pläne und Staatsblatt in Anwendung von Artikel 14 § 1, wenn die Pläne und
Programme keiner Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegen, und Programme keiner Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegen, und
andererseits dem Datum der Ausarbeitung der in Artikel 16 erwähnten andererseits dem Datum der Ausarbeitung der in Artikel 16 erwähnten
Erklärung ausgesetzt. Erklärung ausgesetzt.
Art. 19 - Die Verpflichtung nach Artikel 6 § 1 gilt für die Pläne und Art. 19 - Die Verpflichtung nach Artikel 6 § 1 gilt für die Pläne und
Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 21. Juli Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 21. Juli
2004 erstellt wird. 2004 erstellt wird.
Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor
diesem Datum liegt und die nach dem 21. Juli 2006 angenommen werden, diesem Datum liegt und die nach dem 21. Juli 2006 angenommen werden,
unterliegen einer Prüfung der Umweltauswirkungen, es sei denn, der unterliegen einer Prüfung der Umweltauswirkungen, es sei denn, der
König beschliesst durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, dass König beschliesst durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, dass
dies nicht möglich ist. In einem solchen Fall werden der Beschluss des dies nicht möglich ist. In einem solchen Fall werden der Beschluss des
Königs und seine Begründung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht Königs und seine Begründung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
und auf dem Föderalen Portal zugänglich gemacht. und auf dem Föderalen Portal zugänglich gemacht.
Art. 20 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligung und/oder Art. 20 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligung und/oder
Konsultation der Öffentlichkeit sowie die besonderen Konsultation der Öffentlichkeit sowie die besonderen
Veröffentlichungsmassnahmen aus Gesetzen oder Verordnungen, die in den Veröffentlichungsmassnahmen aus Gesetzen oder Verordnungen, die in den
Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, müssen mit den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, müssen mit den
Artikeln 14, 15 und 16 des vorliegenden Gesetzes übereinstimmen. Artikeln 14, 15 und 16 des vorliegenden Gesetzes übereinstimmen.
Art. 21 - Es werden aufgehoben: Art. 21 - Es werden aufgehoben:
1. Artikel 36bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation 1. Artikel 36bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation
des Elektrizitätsmarktes, wie durch Artikel 83 des Programmgesetzes des Elektrizitätsmarktes, wie durch Artikel 83 des Programmgesetzes
vom 30. Dezember 2001 eingefügt, vom 30. Dezember 2001 eingefügt,
2. Paragraph 5 des Artikels 15/13 des Gesetzes vom 12. April 1965 über 2. Paragraph 5 des Artikels 15/13 des Gesetzes vom 12. April 1965 über
den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, wie den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, wie
durch das Gesetz vom 29. April 1999 eingefügt, durch Artikel 84 des durch das Gesetz vom 29. April 1999 eingefügt, durch Artikel 84 des
Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001 abgeändert und durch Artikel 34 Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001 abgeändert und durch Artikel 34
§ 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. § 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 12.
April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch
Leitungen ersetzt. Leitungen ersetzt.
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung
Frau E. VAN WEERT Frau E. VAN WEERT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage I Anlage I
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit der
Umweltauswirkungen Umweltauswirkungen
der Pläne und Programme: der Pläne und Programme:
1. Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in Bezug auf: 1. Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in Bezug auf:
- das Ausmass, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und - das Ausmass, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und
andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Grösse und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Grösse und
Betriebsbedingungen oder durch die Zuweisung von Ressourcen einen Betriebsbedingungen oder durch die Zuweisung von Ressourcen einen
Rahmen setzt, Rahmen setzt,
- das Ausmass, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und - das Ausmass, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und
Programme - einschliesslich solcher in einer Planungs- oder Programme - einschliesslich solcher in einer Planungs- oder
Programmhierarchie - beeinflusst, Programmhierarchie - beeinflusst,
- die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der - die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der
Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der
nachhaltigen Entwicklung, nachhaltigen Entwicklung,
- die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme, - die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme,
- die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Durchführung der - die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Durchführung der
Umweltvorschriften der Gemeinschaft (zum Beispiel Pläne und Programme Umweltvorschriften der Gemeinschaft (zum Beispiel Pläne und Programme
betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz). betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz).
2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen 2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen
Gebiete, insbesondere in Bezug auf Gebiete, insbesondere in Bezug auf
- die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der - die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der
Auswirkungen, Auswirkungen,
- den kumulativen Charakter der Auswirkungen, - den kumulativen Charakter der Auswirkungen,
- den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, - den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
- die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. - die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B.
bei Unfällen), bei Unfällen),
- den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen - den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen
(geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen (geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen
Personen), Personen),
- die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen - die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen
Gebiets aufgrund folgender Faktoren: Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
- besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, - besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
- Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, - Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
- intensive Bodennutzung, - intensive Bodennutzung,
- die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als - die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als
national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist. national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung
Frau E. VAN WEERT Frau E. VAN WEERT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage II Anlage II
Die Informationen des Umweltberichts Die Informationen des Umweltberichts
Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt
werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand
und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans
oder des Programms, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das oder des Programms, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das
Ausmass, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen Ausmass, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen
auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft
werden können. werden können.
In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen
Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder des Programms auf Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder des Programms auf
die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den
geografischen Anwendungsbereich des Plans oder des Programms geografischen Anwendungsbereich des Plans oder des Programms
berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet.
Zur Gewinnung der verlangten Informationen können alle verfügbaren Zur Gewinnung der verlangten Informationen können alle verfügbaren
relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Pläne und relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Pläne und
Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des
Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft gesammelt wurden. Gemeinschaft gesammelt wurden.
Die hierzu vorzulegenden Informationen umfassen: Die hierzu vorzulegenden Informationen umfassen:
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des 1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Plans oder des Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plans oder des Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten
Plänen und Programmen, Plänen und Programmen,
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen 2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen
voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des
Programms, Programms,
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich 3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden, beeinflusst werden,
4. sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten 4. sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten
Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die
sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie
etwa die gemäss den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen etwa die gemäss den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen
Gebiete, Gebiete,
5. die Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm 5. die Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm
von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle
Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms
berücksichtigt wurden, berücksichtigt wurden,
6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, 6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen,
einschliesslich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische einschliesslich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische
Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora,
Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle
Erbe einschliesslich der architektonisch wertvollen Bauten und der Erbe einschliesslich der architektonisch wertvollen Bauten und der
archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung
zwischen den genannten Faktoren, zwischen den genannten Faktoren,
7. die Massnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative 7. die Massnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative
Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des
Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich
auszugleichen, auszugleichen,
8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften 8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften
Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen
wurde, einschliesslich etwaiger Schwierigkeiten bei der wurde, einschliesslich etwaiger Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Zusammenstellung der erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel
technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
9. eine Beschreibung der geplanten Massnahmen zur Überwachung gemäss 9. eine Beschreibung der geplanten Massnahmen zur Überwachung gemäss
Artikel 16, Artikel 16,
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen 10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen
Informationen. Informationen.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung
Frau E. VAN WEERT Frau E. VAN WEERT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juli 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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