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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 februari 2006 betreffende de beoordeling van de gevolgen voor het milieu van bepaalde plannen en programma's en de inspraak van het publiek bij de uitwerking van de plannen en programma's in verband met het milieu | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2006 relative à l'évaluation des incidences de certains plans et programmes sur l'environnement et à la participation du public dans l'élaboration des plans et des programmes relatifs à l'environnement |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 februari 2006 betreffende de beoordeling van de gevolgen voor het milieu van bepaalde plannen en programma's en de inspraak van het publiek bij de uitwerking van de plannen en programma's in verband met het milieu | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUILLET 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2006 relative à l'évaluation des incidences de certains plans et programmes sur l'environnement et à la participation du public dans l'élaboration des plans et des programmes relatifs à l'environnement |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
februari 2006 betreffende de beoordeling van de gevolgen voor het | 13 février 2006 relative à l'évaluation des incidences de certains |
milieu van bepaalde plannen en programma's en de inspraak van het | plans et programmes sur l'environnement et à la participation du |
publiek bij de uitwerking van de plannen en programma's in verband met | public dans l'élaboration des plans et des programmes relatifs à |
het milieu, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | l'environnement, établi par le Service central de traduction allemande |
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 13 februari 2006 betreffende de beoordeling | officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2006 relative à |
van de gevolgen voor het milieu van bepaalde plannen en programma's en | l'évaluation des incidences de certains plans et programmes sur |
de inspraak van het publiek bij de uitwerking van de plannen en | l'environnement et à la participation du public dans l'élaboration des |
programma's in verband met het milieu. | plans et des programmes relatifs à l'environnement. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 1 juli 2006. | Donné à Bruxelles, le 1er juillet 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
13. FEBRUAR 2006 - Gesetz über die Prüfung der Umweltauswirkungen | 13. FEBRUAR 2006 - Gesetz über die Prüfung der Umweltauswirkungen |
bestimmter Pläne und Programme | bestimmter Pläne und Programme |
und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der | und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der |
umweltbezogenen Pläne und Programme | umweltbezogenen Pläne und Programme |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist die Umsetzung der | Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist die Umsetzung der |
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne | 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne |
und Programme und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen | und Programme und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der | Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der |
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne | Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne |
und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG | und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG |
des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang | des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang |
zu Gerichten. | zu Gerichten. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. « Plänen und Programmen »: Pläne und Programme, | 1. « Plänen und Programmen »: Pläne und Programme, |
a) die von einer Behörde auf föderaler Ebene ausgearbeitet und/oder | a) die von einer Behörde auf föderaler Ebene ausgearbeitet und/oder |
angenommen werden oder die von einer Behörde auf föderaler Ebene für | angenommen werden oder die von einer Behörde auf föderaler Ebene für |
die Annahme durch die föderalen Gesetzgebenden Kammern oder den König | die Annahme durch die föderalen Gesetzgebenden Kammern oder den König |
ausgearbeitet werden | ausgearbeitet werden |
b) und die durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen | b) und die durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen |
vorgesehen sind, | vorgesehen sind, |
2. « Ersteller des Plans oder des Programms »: die mit der | 2. « Ersteller des Plans oder des Programms »: die mit der |
Ausarbeitung, der Änderung und der erneuten Überprüfung eines Plans | Ausarbeitung, der Änderung und der erneuten Überprüfung eines Plans |
oder Programms beauftragte Behörde, | oder Programms beauftragte Behörde, |
3. « Projekt »: jede Handlung, jeden Vorgang oder jede Tätigkeit, | 3. « Projekt »: jede Handlung, jeden Vorgang oder jede Tätigkeit, |
deren/dessen Verwirklichung von einer privatrechtlichen oder | deren/dessen Verwirklichung von einer privatrechtlichen oder |
öffentlich-rechtlichen natürlichen oder juristischen Person in | öffentlich-rechtlichen natürlichen oder juristischen Person in |
Erwägung gezogen wird, | Erwägung gezogen wird, |
4. « Öffentlichkeit »: eine oder mehrere natürliche oder juristische | 4. « Öffentlichkeit »: eine oder mehrere natürliche oder juristische |
Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen sowie | Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen sowie |
diejenigen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, | diejenigen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, |
5. « Beteiligung der Öffentlichkeit »: die Konsultation der | 5. « Beteiligung der Öffentlichkeit »: die Konsultation der |
Öffentlichkeit, die Berücksichtigung der Ergebnisse dieser | Öffentlichkeit, die Berücksichtigung der Ergebnisse dieser |
Konsultation bei der Entscheidungsfindung sowie die Unterrichtung über | Konsultation bei der Entscheidungsfindung sowie die Unterrichtung über |
die Entscheidung zur Annahme eines Plans oder Programms, | die Entscheidung zur Annahme eines Plans oder Programms, |
6. « Prüfung der Umweltauswirkungen »: die Ausarbeitung eines | 6. « Prüfung der Umweltauswirkungen »: die Ausarbeitung eines |
Umweltberichts, die Konsultation der Öffentlichkeit, die Konsultation | Umweltberichts, die Konsultation der Öffentlichkeit, die Konsultation |
der betroffenen Instanzen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und | der betroffenen Instanzen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und |
der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die | der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die |
Unterrichtung über die Entscheidung zur Annahme eines Plans oder | Unterrichtung über die Entscheidung zur Annahme eines Plans oder |
Programms, | Programms, |
7. « Föderalem Rat für Nachhaltige Entwicklung »: den durch das Gesetz | 7. « Föderalem Rat für Nachhaltige Entwicklung »: den durch das Gesetz |
vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der | vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der |
nachhaltigen Entwicklung geschaffenen Rat. | nachhaltigen Entwicklung geschaffenen Rat. |
Art. 4 - Die Prüfung der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, | Art. 4 - Die Prüfung der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, |
die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und | die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und |
die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der | die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der |
umweltbezogenen Pläne und Programme werden während ihrer Ausarbeitung | umweltbezogenen Pläne und Programme werden während ihrer Ausarbeitung |
und vor ihrer Annahme durchgeführt. | und vor ihrer Annahme durchgeführt. |
Art. 5 - § 1 - Es wird ein Beratungsausschuss für das Verfahren zur | Art. 5 - § 1 - Es wird ein Beratungsausschuss für das Verfahren zur |
Prüfung der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, die | Prüfung der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, die |
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, | voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, |
geschaffen, nachstehend "Ausschuss" genannt. | geschaffen, nachstehend "Ausschuss" genannt. |
§ 2 - Der Ausschuss setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, die | § 2 - Der Ausschuss setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, die |
aufgrund ihrer Kompetenz auf dem Gebiet der Umwelt vom König ernannt | aufgrund ihrer Kompetenz auf dem Gebiet der Umwelt vom König ernannt |
werden. Der König ernennt ebenfalls zehn Ersatzmitglieder. Die | werden. Der König ernennt ebenfalls zehn Ersatzmitglieder. Die |
Zusammenstellung erfolgt auf folgende Weise: | Zusammenstellung erfolgt auf folgende Weise: |
a) zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder, die auf | a) zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder, die auf |
Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers unter den | Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers unter den |
Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden; diese Mitglieder | Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden; diese Mitglieder |
übernehmen den Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, | übernehmen den Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, |
b) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag | b) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag |
des für die Meeresumwelt zuständigen Ministers unter den | des für die Meeresumwelt zuständigen Ministers unter den |
Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, | Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, |
c) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag | c) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag |
des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers unter den | des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers unter den |
Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, | Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, |
d) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag | d) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag |
des für die Nachhaltige Entwicklung zuständigen Ministers unter den | des für die Nachhaltige Entwicklung zuständigen Ministers unter den |
Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, | Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, |
e) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag | e) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag |
des für Energie zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern | des für Energie zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern |
seiner Verwaltung gewählt werden, | seiner Verwaltung gewählt werden, |
f) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag | f) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag |
des für Wirtschaft zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern | des für Wirtschaft zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern |
seiner Verwaltung gewählt werden, | seiner Verwaltung gewählt werden, |
g) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag | g) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag |
des für Mobilität und Transportwesen zuständigen Ministers unter den | des für Mobilität und Transportwesen zuständigen Ministers unter den |
Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, | Personalmitgliedern seiner Verwaltung gewählt werden, |
h) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag | h) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag |
des für Inneres zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern | des für Inneres zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern |
seiner Verwaltung gewählt werden, | seiner Verwaltung gewählt werden, |
i) einzig für Stellungnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende | i) einzig für Stellungnahmen in Bezug auf grenzüberschreitende |
Auswirkungen, wie in Artikel 12 Absatz 1 erwähnt, ein ordentliches | Auswirkungen, wie in Artikel 12 Absatz 1 erwähnt, ein ordentliches |
Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag des für Auswärtige | Mitglied und ein Ersatzmitglied, die auf Vorschlag des für Auswärtige |
Angelegenheiten zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern | Angelegenheiten zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern |
seiner Verwaltung gewählt werden. | seiner Verwaltung gewählt werden. |
§ 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Organisation und die Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise des | Organisation und die Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise des |
Ausschusses fest. | Ausschusses fest. |
§ 4 - Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem | § 4 - Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem |
Minister der Umwelt zur Genehmigung vor. | Minister der Umwelt zur Genehmigung vor. |
KAPITEL II - Anwendungsbereich | KAPITEL II - Anwendungsbereich |
Art. 6 - § 1 - Eine Prüfung der Umweltauswirkungen unter Beteiligung | Art. 6 - § 1 - Eine Prüfung der Umweltauswirkungen unter Beteiligung |
der Öffentlichkeit wird erforderlich bei | der Öffentlichkeit wird erforderlich bei |
1. der Ausarbeitung folgender Pläne und Programme: | 1. der Ausarbeitung folgender Pläne und Programme: |
- des in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | - des in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes vorgesehenen Plans oder | Organisation des Elektrizitätsmarktes vorgesehenen Plans oder |
Programms über die Stromerzeugung und Stromversorgung, | Programms über die Stromerzeugung und Stromversorgung, |
- der Pläne und Programme in Ausführung von Artikel 6 § 2 des Gesetzes | - der Pläne und Programme in Ausführung von Artikel 6 § 2 des Gesetzes |
vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, | vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, |
- des in Artikel 13 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | - des in Artikel 13 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes vorgesehenen Plans zur | Organisation des Elektrizitätsmarktes vorgesehenen Plans zur |
Entwicklung des Übertragungsnetzes, | Entwicklung des Übertragungsnetzes, |
- des in Artikel 15/13 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den | - des in Artikel 15/13 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den |
Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen | Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen |
vorgesehenen Plans oder Programms in Bezug auf die Erdgasversorgung, | vorgesehenen Plans oder Programms in Bezug auf die Erdgasversorgung, |
- des in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1981 zur | - des in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1981 zur |
Festlegung der Aufträge und der Modalitäten für die Arbeitsweise der | Festlegung der Aufträge und der Modalitäten für die Arbeitsweise der |
öffentlichen Einrichtung für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle | öffentlichen Einrichtung für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle |
und Spaltmaterialien vorgesehenen allgemeinen Programms zur | und Spaltmaterialien vorgesehenen allgemeinen Programms zur |
langfristigen Entsorgung radioaktiver Abfälle, | langfristigen Entsorgung radioaktiver Abfälle, |
- der Pläne und Programme in Ausführung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes | - der Pläne und Programme in Ausführung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes |
vom 13. Juni 1969 über die Erforschung und die Ausbeutung nicht | vom 13. Juni 1969 über die Erforschung und die Ausbeutung nicht |
lebender Ressourcen des Küstengewässers und des Festlandsockels, | lebender Ressourcen des Küstengewässers und des Festlandsockels, |
2. der Ausarbeitung von Plänen oder Programmen, für die aufgrund | 2. der Ausarbeitung von Plänen oder Programmen, für die aufgrund |
möglicher Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung aufgrund der Artikel 6 | möglicher Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung aufgrund der Artikel 6 |
und 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur | und 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur |
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und | Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und |
Pflanzen erforderlich ist, | Pflanzen erforderlich ist, |
3. der Ausarbeitung aller anderen Pläne oder Programme, die den Rahmen | 3. der Ausarbeitung aller anderen Pläne oder Programme, die den Rahmen |
festlegen, innerhalb dessen die Durchführung von Projekten genehmigt | festlegen, innerhalb dessen die Durchführung von Projekten genehmigt |
werden kann, und die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben | werden kann, und die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben |
können, | können, |
4. der Änderung oder erneuten Überprüfung der in Nr. 1, 2 und 3 | 4. der Änderung oder erneuten Überprüfung der in Nr. 1, 2 und 3 |
erwähnten Pläne oder Programme. | erwähnten Pläne oder Programme. |
§ 2 - Folgendes kann gemäss den Bestimmungen von § 3 von den | § 2 - Folgendes kann gemäss den Bestimmungen von § 3 von den |
Bestimmungen von Kapitel II ausgenommen werden: | Bestimmungen von Kapitel II ausgenommen werden: |
1. die Ausarbeitung oder erneute Überprüfung eines in § 1 Nr. 1 | 1. die Ausarbeitung oder erneute Überprüfung eines in § 1 Nr. 1 |
erwähnten Plans oder Programms, in dem die Nutzung kleiner Gebiete auf | erwähnten Plans oder Programms, in dem die Nutzung kleiner Gebiete auf |
lokaler Ebene festgelegt wird, sofern er beziehungsweise es | lokaler Ebene festgelegt wird, sofern er beziehungsweise es |
voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat, | voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat, |
2. eine kleine Änderung eines in § 1 Nr. 1 erwähnten Plans oder | 2. eine kleine Änderung eines in § 1 Nr. 1 erwähnten Plans oder |
Programms, sofern er beziehungsweise es voraussichtlich keine | Programms, sofern er beziehungsweise es voraussichtlich keine |
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat. | erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat. |
§ 3 - Auf Antrag des Erstellers des Plans oder des Programms legt der | § 3 - Auf Antrag des Erstellers des Plans oder des Programms legt der |
König unter Berücksichtigung der in Anlage I erwähnten Kriterien und | König unter Berücksichtigung der in Anlage I erwähnten Kriterien und |
auf der Grundlage einer Stellungnahme des Ausschusses fest, ob | auf der Grundlage einer Stellungnahme des Ausschusses fest, ob |
1. die in § 1 Nr. 2 erwähnten Pläne und Programme erhebliche | 1. die in § 1 Nr. 2 erwähnten Pläne und Programme erhebliche |
Auswirkungen auf ein Gebiet gemäss den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie | Auswirkungen auf ein Gebiet gemäss den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie |
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen | 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen |
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen haben können, | Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen haben können, |
2. die in § 1 Nr. 3 erwähnten Pläne und Programme erhebliche | 2. die in § 1 Nr. 3 erwähnten Pläne und Programme erhebliche |
Auswirkungen auf die Umwelt haben können, | Auswirkungen auf die Umwelt haben können, |
3. die in § 2 erwähnten Pläne und Programme keine erheblichen | 3. die in § 2 erwähnten Pläne und Programme keine erheblichen |
Auswirkungen auf die Umwelt haben können. | Auswirkungen auf die Umwelt haben können. |
Zu diesem Zweck konsultiert der Ersteller des Plans oder des Programms | Zu diesem Zweck konsultiert der Ersteller des Plans oder des Programms |
vorab den Ausschuss; dieser übermittelt ihm seine Stellungnahme binnen | vorab den Ausschuss; dieser übermittelt ihm seine Stellungnahme binnen |
dreissig Tagen nach Erhalt des Antrags. In Ermangelung dessen wird das | dreissig Tagen nach Erhalt des Antrags. In Ermangelung dessen wird das |
Verfahren vom Ersteller des Plans oder des Programms fortgeführt. | Verfahren vom Ersteller des Plans oder des Programms fortgeführt. |
Die Entscheidung des Königs wird durch einen im Ministerrat beratenen | Die Entscheidung des Königs wird durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass getroffen. Die Entscheidung, ihre Begründung und die | Erlass getroffen. Die Entscheidung, ihre Begründung und die |
Stellungnahme des Ausschusses werden im Belgischen Staatsblatt | Stellungnahme des Ausschusses werden im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht und auf dem Föderalen Portal zugänglich gemacht. | veröffentlicht und auf dem Föderalen Portal zugänglich gemacht. |
Art. 7 - Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist erforderlich bei der | Art. 7 - Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist erforderlich bei der |
Ausarbeitung, der Änderung und der erneuten Überprüfung von | Ausarbeitung, der Änderung und der erneuten Überprüfung von |
umweltbezogenen Plänen oder Programmen. | umweltbezogenen Plänen oder Programmen. |
Art. 8 - Den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht unterworfen | Art. 8 - Den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht unterworfen |
sind Pläne und Programme, die ausschliesslich der Landesverteidigung | sind Pläne und Programme, die ausschliesslich der Landesverteidigung |
dienen oder für den Fall von Notsituationen ziviler Art, | dienen oder für den Fall von Notsituationen ziviler Art, |
einschliesslich der Noteinsatzpläne für nukleare Risiken, angenommen | einschliesslich der Noteinsatzpläne für nukleare Risiken, angenommen |
wurden. | wurden. |
Den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nicht unterworfen sind | Den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nicht unterworfen sind |
Finanz- oder Haushaltspläne und -programme. | Finanz- oder Haushaltspläne und -programme. |
KAPITEL III - Umweltbericht und Prüfung der grenzüberschreitenden | KAPITEL III - Umweltbericht und Prüfung der grenzüberschreitenden |
Auswirkungen der Pläne und Programme, | Auswirkungen der Pläne und Programme, |
bei denen davon ausgegangen wird, dass sie erhebliche Auswirkungen auf | bei denen davon ausgegangen wird, dass sie erhebliche Auswirkungen auf |
die Umwelt haben | die Umwelt haben |
Art. 9 - Ist eine Prüfung der Umweltauswirkungen aufgrund von Artikel | Art. 9 - Ist eine Prüfung der Umweltauswirkungen aufgrund von Artikel |
6 erforderlich, so erstellt der Ersteller des Plans oder des Programms | 6 erforderlich, so erstellt der Ersteller des Plans oder des Programms |
unter seiner Verantwortung und auf eigene Kosten einen Umweltbericht | unter seiner Verantwortung und auf eigene Kosten einen Umweltbericht |
gemäss Anlage II. | gemäss Anlage II. |
Zieht der Ersteller des Plans oder des Programms eine externe | Zieht der Ersteller des Plans oder des Programms eine externe |
natürliche oder juristische Person zur Ausarbeitung des Umweltberichts | natürliche oder juristische Person zur Ausarbeitung des Umweltberichts |
heran, so muss er sich vergewissern, dass diese Person mit dem | heran, so muss er sich vergewissern, dass diese Person mit dem |
betreffenden Plan oder Programm kein Interesse verbindet. | betreffenden Plan oder Programm kein Interesse verbindet. |
Art. 10 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstellung des Umweltberichts | Art. 10 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstellung des Umweltberichts |
arbeitet der Ersteller des Plans oder des Programms einen | arbeitet der Ersteller des Plans oder des Programms einen |
Verzeichnisentwurf mit den Informationen aus, die der Bericht unter | Verzeichnisentwurf mit den Informationen aus, die der Bericht unter |
Berücksichtigung des betreffenden Plans oder Programms enthalten muss. | Berücksichtigung des betreffenden Plans oder Programms enthalten muss. |
Die Informationen in Anlage II bilden die inhaltliche Basis dieses | Die Informationen in Anlage II bilden die inhaltliche Basis dieses |
Verzeichnisses. | Verzeichnisses. |
§ 2 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt dem Ausschuss | § 2 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt dem Ausschuss |
den Verzeichnisentwurf des Umweltberichts zur Stellungnahme vor. | den Verzeichnisentwurf des Umweltberichts zur Stellungnahme vor. |
Die Stellungnahme betrifft die Reichweite und den Detaillierungsgrad | Die Stellungnahme betrifft die Reichweite und den Detaillierungsgrad |
der Informationen, die im Bericht enthalten sein müssen, und | der Informationen, die im Bericht enthalten sein müssen, und |
berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle | berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle |
Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des | Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des |
Programms. Diese Stellungnahme wird binnen dreissig Tagen nach Erhalt | Programms. Diese Stellungnahme wird binnen dreissig Tagen nach Erhalt |
des Antrags übermittelt. In Ermangelung dessen wird sie als günstig | des Antrags übermittelt. In Ermangelung dessen wird sie als günstig |
betrachtet. | betrachtet. |
Der Ersteller des Plans oder des Programms legt unter Berücksichtigung | Der Ersteller des Plans oder des Programms legt unter Berücksichtigung |
der Stellungnahme des Ausschusses das Verzeichnis mit den | der Stellungnahme des Ausschusses das Verzeichnis mit den |
Informationen fest, die der Umweltbericht enthalten muss, und leitet | Informationen fest, die der Umweltbericht enthalten muss, und leitet |
es an den Ausschuss weiter. | es an den Ausschuss weiter. |
Art. 11 - Der Ersteller eines Plans oder eines Programms arbeitet | Art. 11 - Der Ersteller eines Plans oder eines Programms arbeitet |
einen Bericht aus und richtet sich dabei nach dem festgelegten | einen Bericht aus und richtet sich dabei nach dem festgelegten |
Verzeichnis. | Verzeichnis. |
Gehört ein Plan oder Programm zu einer Plan- oder Programmhierarchie, | Gehört ein Plan oder Programm zu einer Plan- oder Programmhierarchie, |
so kann im Umweltbericht zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen die | so kann im Umweltbericht zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen die |
Tatsache berücksichtigt werden, dass die Prüfung auf verschiedenen | Tatsache berücksichtigt werden, dass die Prüfung auf verschiedenen |
Stufen dieser Hierarchie durchgeführt wird. | Stufen dieser Hierarchie durchgeführt wird. |
Art. 12 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt dem | Art. 12 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt dem |
Ausschuss den Plan- oder Programmentwurf und den Umweltbericht zur | Ausschuss den Plan- oder Programmentwurf und den Umweltbericht zur |
Stellungnahme vor. Der Ausschuss prüft insbesondere, ob die | Stellungnahme vor. Der Ausschuss prüft insbesondere, ob die |
Durchführung des Plans oder des Programms erhebliche Auswirkungen auf | Durchführung des Plans oder des Programms erhebliche Auswirkungen auf |
die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder |
eines anderen Staates hat, der Vertragspartei des Übereinkommens von | eines anderen Staates hat, der Vertragspartei des Übereinkommens von |
Espoo vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im | Espoo vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im |
grenzüberschreitenden Rahmen ist. | grenzüberschreitenden Rahmen ist. |
Der Ersteller des Plans oder des Programms legt ausserdem dem | Der Ersteller des Plans oder des Programms legt ausserdem dem |
Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung, den Regionalregierungen und | Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung, den Regionalregierungen und |
allen Instanzen, die er für nützlich erachtet, den Plan- oder | allen Instanzen, die er für nützlich erachtet, den Plan- oder |
Programmentwurf und den Umweltbericht zur Stellungnahme vor. | Programmentwurf und den Umweltbericht zur Stellungnahme vor. |
Die Stellungnahmen werden binnen sechzig Tagen nach der Bitte um | Die Stellungnahmen werden binnen sechzig Tagen nach der Bitte um |
Stellungnahme übermittelt. In Ermangelung dessen wird das Verfahren | Stellungnahme übermittelt. In Ermangelung dessen wird das Verfahren |
fortgeführt. | fortgeführt. |
Art. 13 - § 1 - Anhand der Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der | Art. 13 - § 1 - Anhand der Stellungnahme des Ausschusses bestimmt der |
Ersteller des Plans oder des Programms, ob die Durchführung des Plans | Ersteller des Plans oder des Programms, ob die Durchführung des Plans |
oder des Programms, der oder das in Ausarbeitung ist, erhebliche | oder des Programms, der oder das in Ausarbeitung ist, erhebliche |
Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der | Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union oder eines anderen Staates hat, der Vertragspartei | Europäischen Union oder eines anderen Staates hat, der Vertragspartei |
des Übereinkommens von Espoo vom 25. Februar 1991 über die | des Übereinkommens von Espoo vom 25. Februar 1991 über die |
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ist. | Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ist. |
In einem solchen Fall werden den zuständigen Behörden dieses anderen | In einem solchen Fall werden den zuständigen Behörden dieses anderen |
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Staates, der | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Staates, der |
Vertragspartei des Übereinkommens von Espoo ist, folgende Unterlagen | Vertragspartei des Übereinkommens von Espoo ist, folgende Unterlagen |
übermittelt: | übermittelt: |
1. der Plan- oder Programmentwurf zusammen mit dem Umweltbericht und | 1. der Plan- oder Programmentwurf zusammen mit dem Umweltbericht und |
eventuelle Informationen über grenzüberschreitende Auswirkungen, | eventuelle Informationen über grenzüberschreitende Auswirkungen, |
2. eine Beschreibung des auf den betreffenden Plan oder das | 2. eine Beschreibung des auf den betreffenden Plan oder das |
betreffende Programm anzuwendende Ausarbeitungs- und | betreffende Programm anzuwendende Ausarbeitungs- und |
Prüfungsverfahrens. | Prüfungsverfahrens. |
Hierbei werden die zuständigen Behörden auf die Möglichkeit | Hierbei werden die zuständigen Behörden auf die Möglichkeit |
hingewiesen, anzugeben, ob sie beabsichtigen, an einem Verfahren zur | hingewiesen, anzugeben, ob sie beabsichtigen, an einem Verfahren zur |
Prüfung des Plans oder des Programms binnen einer Frist von | Prüfung des Plans oder des Programms binnen einer Frist von |
fünfundvierzig Tagen nach dessen Versand teilzunehmen. | fünfundvierzig Tagen nach dessen Versand teilzunehmen. |
Der König kann bestimmen, | Der König kann bestimmen, |
1. auf welche Weise die zuständigen Behörden des möglicherweise | 1. auf welche Weise die zuständigen Behörden des möglicherweise |
betroffenen Staates sich am Umweltprüfungsverfahren beteiligen dürfen, | betroffenen Staates sich am Umweltprüfungsverfahren beteiligen dürfen, |
2. auf welche Weise die in Artikel 16 Absatz 4 erwähnten Informationen | 2. auf welche Weise die in Artikel 16 Absatz 4 erwähnten Informationen |
den in Absatz 2 erwähnten Behörden übermittelt werden. | den in Absatz 2 erwähnten Behörden übermittelt werden. |
§ 2 - Wenn die Durchführung eines Plans oder eines Programms, der | § 2 - Wenn die Durchführung eines Plans oder eines Programms, der |
beziehungsweise das auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates | beziehungsweise das auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates |
der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei | der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei |
des Übereinkommens von Espoo vom 25. Februar 1991 über die | des Übereinkommens von Espoo vom 25. Februar 1991 über die |
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ist, | Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ist, |
ausgearbeitet wird, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die | ausgearbeitet wird, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die |
Umwelt des nationalen Staatsgebiets hat, werden der Plan- oder | Umwelt des nationalen Staatsgebiets hat, werden der Plan- oder |
Programmentwurf zusammen mit dem Umweltbericht, die von den | Programmentwurf zusammen mit dem Umweltbericht, die von den |
zuständigen Behörden dieses anderen Staates übermittelt wurden, der | zuständigen Behörden dieses anderen Staates übermittelt wurden, der |
Öffentlichkeit sowie den gemäss Artikel 12 Absatz 2 festgelegten | Öffentlichkeit sowie den gemäss Artikel 12 Absatz 2 festgelegten |
Instanzen zur Verfügung gestellt. | Instanzen zur Verfügung gestellt. |
Der König kann bestimmen, | Der König kann bestimmen, |
1. auf welche Weise die in Absatz 1 erwähnten Informationen der | 1. auf welche Weise die in Absatz 1 erwähnten Informationen der |
Öffentlichkeit und den in Absatz 1 erwähnten Instanzen zur Verfügung | Öffentlichkeit und den in Absatz 1 erwähnten Instanzen zur Verfügung |
gestellt werden, | gestellt werden, |
2. auf welche Weise die Meinung der Öffentlichkeit und der | 2. auf welche Weise die Meinung der Öffentlichkeit und der |
konsultierten Instanzen eingeholt und weitergeleitet wird. | konsultierten Instanzen eingeholt und weitergeleitet wird. |
KAPITEL IV - Konsultation der Öffentlichkeit während des Verfahrens | KAPITEL IV - Konsultation der Öffentlichkeit während des Verfahrens |
zur Ausarbeitung, Änderung und erneuten Überprüfung der Pläne und | zur Ausarbeitung, Änderung und erneuten Überprüfung der Pläne und |
Programme, die einer Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegen, und | Programme, die einer Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegen, und |
der umweltbezogenen Pläne und Programme | der umweltbezogenen Pläne und Programme |
Art. 14 - § 1 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt der | Art. 14 - § 1 - Der Ersteller des Plans oder des Programms legt der |
Öffentlichkeit den Plan- oder Programmentwurf zusammen mit dem | Öffentlichkeit den Plan- oder Programmentwurf zusammen mit dem |
Umweltbericht, sofern dieser aufgrund von Artikel 9 erforderlich ist, | Umweltbericht, sofern dieser aufgrund von Artikel 9 erforderlich ist, |
zur Konsultation vor. | zur Konsultation vor. |
Zu diesem Zweck wird eine Konsultation der Öffentlichkeit spätestens | Zu diesem Zweck wird eine Konsultation der Öffentlichkeit spätestens |
fünfzehn Tage vor ihrem Beginn durch eine Bekanntmachung im Belgischen | fünfzehn Tage vor ihrem Beginn durch eine Bekanntmachung im Belgischen |
Staatsblatt, auf dem Föderalen Portal und durch mindestens ein | Staatsblatt, auf dem Föderalen Portal und durch mindestens ein |
weiteres Kommunikationsmittel, das vom Ersteller des Plans gewählt | weiteres Kommunikationsmittel, das vom Ersteller des Plans gewählt |
wird, angekündigt. | wird, angekündigt. |
Die Konsultation der Öffentlichkeit dauert sechzig Tage und wird | Die Konsultation der Öffentlichkeit dauert sechzig Tage und wird |
zwischen dem 15. Juli und dem 15. August ausgesetzt. In der | zwischen dem 15. Juli und dem 15. August ausgesetzt. In der |
Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt wird das Datum des Beginns | Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt wird das Datum des Beginns |
und des Endes der Konsultation der Öffentlichkeit und die Art und | und des Endes der Konsultation der Öffentlichkeit und die Art und |
Weise, wie die Öffentlichkeit Stellung nehmen und Bemerkungen machen | Weise, wie die Öffentlichkeit Stellung nehmen und Bemerkungen machen |
kann, festgelegt. | kann, festgelegt. |
Die Bemerkungen und Stellungnahmen werden dem Ersteller des Plans oder | Die Bemerkungen und Stellungnahmen werden dem Ersteller des Plans oder |
des Programms innerhalb der Konsultationsfrist per Post oder auf | des Programms innerhalb der Konsultationsfrist per Post oder auf |
elektronischem Weg übermittelt. | elektronischem Weg übermittelt. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
zusätzlichen Modalitäten für die Konsultation der Öffentlichkeit | zusätzlichen Modalitäten für die Konsultation der Öffentlichkeit |
festlegen, um einen grösstmöglichen Bekanntheitsgrad des Plan- oder | festlegen, um einen grösstmöglichen Bekanntheitsgrad des Plan- oder |
Programmentwurfs und des Umweltberichts zu erreichen. | Programmentwurfs und des Umweltberichts zu erreichen. |
KAPITEL V - Entscheidung und Überwachung | KAPITEL V - Entscheidung und Überwachung |
Art. 15 - Bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms und vor | Art. 15 - Bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms und vor |
seiner Annahme werden die Ergebnisse der aufgrund der Artikel 12 und | seiner Annahme werden die Ergebnisse der aufgrund der Artikel 12 und |
14 gemachten Bemerkungen und Stellungnahmen sowie der Umweltbericht | 14 gemachten Bemerkungen und Stellungnahmen sowie der Umweltbericht |
und die grenzüberschreitenden Konsultationen berücksichtigt, sofern | und die grenzüberschreitenden Konsultationen berücksichtigt, sofern |
diese aufgrund der Artikel 9 und 13 erforderlich sind. | diese aufgrund der Artikel 9 und 13 erforderlich sind. |
Art. 16 - Bei Annahme eines Plans oder eines Programms, der oder das | Art. 16 - Bei Annahme eines Plans oder eines Programms, der oder das |
aufgrund von Artikel 6 einer Prüfung der Umweltauswirkungen | aufgrund von Artikel 6 einer Prüfung der Umweltauswirkungen |
unterliegt, arbeitet die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte | unterliegt, arbeitet die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte |
Föderalbehörde eine zusammenfassende Erklärung aus, wie umweltbezogene | Föderalbehörde eine zusammenfassende Erklärung aus, wie umweltbezogene |
Erwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der | Erwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der |
Umweltbericht und die gemäss den Artikeln 12, 13 und 14 geführten | Umweltbericht und die gemäss den Artikeln 12, 13 und 14 geführten |
Konsultationen berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der | Konsultationen berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der |
angenommene Plan oder das angenommene Programm nach Abwägung mit den | angenommene Plan oder das angenommene Programm nach Abwägung mit den |
geplanten sinnvollen Alternativen und unter Angabe der vorrangigen | geplanten sinnvollen Alternativen und unter Angabe der vorrangigen |
Massnahmen zur Überwachung der bei der Durchführung des Plans oder des | Massnahmen zur Überwachung der bei der Durchführung des Plans oder des |
Programms entstehenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gewählt | Programms entstehenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gewählt |
wurde. | wurde. |
Bei der Annahme eines umweltbezogenen Plans oder Programms, der oder | Bei der Annahme eines umweltbezogenen Plans oder Programms, der oder |
das keiner Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegt, arbeitet die in | das keiner Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegt, arbeitet die in |
Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Föderalbehörde eine | Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Föderalbehörde eine |
zusammenfassende Erklärung aus, wie die in Anwendung von Artikel 14 | zusammenfassende Erklärung aus, wie die in Anwendung von Artikel 14 |
erfolgte Konsultation der Öffentlichkeit berücksichtigt wurde. | erfolgte Konsultation der Öffentlichkeit berücksichtigt wurde. |
Der angenommene Plan oder das angenommene Programm und die gemäss den | Der angenommene Plan oder das angenommene Programm und die gemäss den |
Absätzen 1 und 2 ausgearbeitete Erklärung werden auszugsweise im | Absätzen 1 und 2 ausgearbeitete Erklärung werden auszugsweise im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und auf dem Föderalen Portal | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und auf dem Föderalen Portal |
zugänglich gemacht. | zugänglich gemacht. |
Binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wird | Binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wird |
eine Kopie des Plans oder des Programms zusammen mit der Erklärung an | eine Kopie des Plans oder des Programms zusammen mit der Erklärung an |
die in Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 konsultierten Instanzen und | die in Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 konsultierten Instanzen und |
gegebenenfalls an den in Anwendung von Artikel 13 konsultierten Staat | gegebenenfalls an den in Anwendung von Artikel 13 konsultierten Staat |
geschickt. | geschickt. |
Art. 17 - Der Ersteller eines Plans oder eines Programms, der oder das | Art. 17 - Der Ersteller eines Plans oder eines Programms, der oder das |
aufgrund von Artikel 6 einer Prüfung der Umweltauswirkungen | aufgrund von Artikel 6 einer Prüfung der Umweltauswirkungen |
unterliegt, überwacht die erheblichen Auswirkungen der Durchführung | unterliegt, überwacht die erheblichen Auswirkungen der Durchführung |
der Pläne und Programme auf die Umwelt, um unter anderem frühzeitig | der Pläne und Programme auf die Umwelt, um unter anderem frühzeitig |
unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage | unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage |
zu sein, geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen. | zu sein, geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 18 - Die Fristen für die Ausarbeitung der Pläne und Programme | Art. 18 - Die Fristen für die Ausarbeitung der Pläne und Programme |
werden einerseits zwischen dem Datum der in Artikel 6 § 3 erwähnten | werden einerseits zwischen dem Datum der in Artikel 6 § 3 erwähnten |
Entscheidung, für die in § 1 Nr. 3 und § 2 desselben Artikels | Entscheidung, für die in § 1 Nr. 3 und § 2 desselben Artikels |
erwähnten Pläne und Programme, dem Datum der Ausarbeitung des in | erwähnten Pläne und Programme, dem Datum der Ausarbeitung des in |
Artikel 10 § 1 erwähnten Verzeichnisentwurfs, für die anderen in | Artikel 10 § 1 erwähnten Verzeichnisentwurfs, für die anderen in |
Artikel 6 erwähnten Pläne und Programme, oder dem Datum der | Artikel 6 erwähnten Pläne und Programme, oder dem Datum der |
Ankündigung der Konsultation der Öffentlichkeit im Belgischen | Ankündigung der Konsultation der Öffentlichkeit im Belgischen |
Staatsblatt in Anwendung von Artikel 14 § 1, wenn die Pläne und | Staatsblatt in Anwendung von Artikel 14 § 1, wenn die Pläne und |
Programme keiner Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegen, und | Programme keiner Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegen, und |
andererseits dem Datum der Ausarbeitung der in Artikel 16 erwähnten | andererseits dem Datum der Ausarbeitung der in Artikel 16 erwähnten |
Erklärung ausgesetzt. | Erklärung ausgesetzt. |
Art. 19 - Die Verpflichtung nach Artikel 6 § 1 gilt für die Pläne und | Art. 19 - Die Verpflichtung nach Artikel 6 § 1 gilt für die Pläne und |
Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 21. Juli | Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 21. Juli |
2004 erstellt wird. | 2004 erstellt wird. |
Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor | Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor |
diesem Datum liegt und die nach dem 21. Juli 2006 angenommen werden, | diesem Datum liegt und die nach dem 21. Juli 2006 angenommen werden, |
unterliegen einer Prüfung der Umweltauswirkungen, es sei denn, der | unterliegen einer Prüfung der Umweltauswirkungen, es sei denn, der |
König beschliesst durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, dass | König beschliesst durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, dass |
dies nicht möglich ist. In einem solchen Fall werden der Beschluss des | dies nicht möglich ist. In einem solchen Fall werden der Beschluss des |
Königs und seine Begründung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | Königs und seine Begründung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
und auf dem Föderalen Portal zugänglich gemacht. | und auf dem Föderalen Portal zugänglich gemacht. |
Art. 20 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligung und/oder | Art. 20 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligung und/oder |
Konsultation der Öffentlichkeit sowie die besonderen | Konsultation der Öffentlichkeit sowie die besonderen |
Veröffentlichungsmassnahmen aus Gesetzen oder Verordnungen, die in den | Veröffentlichungsmassnahmen aus Gesetzen oder Verordnungen, die in den |
Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, müssen mit den | Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, müssen mit den |
Artikeln 14, 15 und 16 des vorliegenden Gesetzes übereinstimmen. | Artikeln 14, 15 und 16 des vorliegenden Gesetzes übereinstimmen. |
Art. 21 - Es werden aufgehoben: | Art. 21 - Es werden aufgehoben: |
1. Artikel 36bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation | 1. Artikel 36bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation |
des Elektrizitätsmarktes, wie durch Artikel 83 des Programmgesetzes | des Elektrizitätsmarktes, wie durch Artikel 83 des Programmgesetzes |
vom 30. Dezember 2001 eingefügt, | vom 30. Dezember 2001 eingefügt, |
2. Paragraph 5 des Artikels 15/13 des Gesetzes vom 12. April 1965 über | 2. Paragraph 5 des Artikels 15/13 des Gesetzes vom 12. April 1965 über |
den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, wie | den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, wie |
durch das Gesetz vom 29. April 1999 eingefügt, durch Artikel 84 des | durch das Gesetz vom 29. April 1999 eingefügt, durch Artikel 84 des |
Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001 abgeändert und durch Artikel 34 | Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001 abgeändert und durch Artikel 34 |
§ 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. | § 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. |
April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch | April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch |
Leitungen ersetzt. | Leitungen ersetzt. |
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung |
Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage I | Anlage I |
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit der | Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit der |
Umweltauswirkungen | Umweltauswirkungen |
der Pläne und Programme: | der Pläne und Programme: |
1. Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in Bezug auf: | 1. Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in Bezug auf: |
- das Ausmass, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und | - das Ausmass, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und |
andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Grösse und | andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Grösse und |
Betriebsbedingungen oder durch die Zuweisung von Ressourcen einen | Betriebsbedingungen oder durch die Zuweisung von Ressourcen einen |
Rahmen setzt, | Rahmen setzt, |
- das Ausmass, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und | - das Ausmass, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und |
Programme - einschliesslich solcher in einer Planungs- oder | Programme - einschliesslich solcher in einer Planungs- oder |
Programmhierarchie - beeinflusst, | Programmhierarchie - beeinflusst, |
- die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der | - die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der |
Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der | Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der |
nachhaltigen Entwicklung, | nachhaltigen Entwicklung, |
- die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme, | - die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme, |
- die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Durchführung der | - die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Durchführung der |
Umweltvorschriften der Gemeinschaft (zum Beispiel Pläne und Programme | Umweltvorschriften der Gemeinschaft (zum Beispiel Pläne und Programme |
betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz). | betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz). |
2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen | 2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen |
Gebiete, insbesondere in Bezug auf | Gebiete, insbesondere in Bezug auf |
- die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der | - die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der |
Auswirkungen, | Auswirkungen, |
- den kumulativen Charakter der Auswirkungen, | - den kumulativen Charakter der Auswirkungen, |
- den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, | - den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, |
- die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. | - die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. |
bei Unfällen), | bei Unfällen), |
- den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen | - den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen |
(geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen | (geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen |
Personen), | Personen), |
- die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen | - die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen |
Gebiets aufgrund folgender Faktoren: | Gebiets aufgrund folgender Faktoren: |
- besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, | - besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, |
- Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, | - Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, |
- intensive Bodennutzung, | - intensive Bodennutzung, |
- die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als | - die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als |
national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist. | national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung |
Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage II | Anlage II |
Die Informationen des Umweltberichts | Die Informationen des Umweltberichts |
Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt | Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt |
werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand | werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand |
und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans | und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans |
oder des Programms, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das | oder des Programms, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das |
Ausmass, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen | Ausmass, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen |
auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft | auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft |
werden können. | werden können. |
In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen | In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen |
Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder des Programms auf | Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder des Programms auf |
die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den | die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den |
geografischen Anwendungsbereich des Plans oder des Programms | geografischen Anwendungsbereich des Plans oder des Programms |
berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. | berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. |
Zur Gewinnung der verlangten Informationen können alle verfügbaren | Zur Gewinnung der verlangten Informationen können alle verfügbaren |
relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Pläne und | relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Pläne und |
Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des | Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des |
Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften der | Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften der |
Gemeinschaft gesammelt wurden. | Gemeinschaft gesammelt wurden. |
Die hierzu vorzulegenden Informationen umfassen: | Die hierzu vorzulegenden Informationen umfassen: |
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des | 1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des |
Plans oder des Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten | Plans oder des Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten |
Plänen und Programmen, | Plänen und Programmen, |
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen | 2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen |
voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des | voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des |
Programms, | Programms, |
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich | 3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich |
beeinflusst werden, | beeinflusst werden, |
4. sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten | 4. sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten |
Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die | Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die |
sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie | sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie |
etwa die gemäss den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen | etwa die gemäss den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen |
Gebiete, | Gebiete, |
5. die Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm | 5. die Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm |
von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle | von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle |
Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms | Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms |
berücksichtigt wurden, | berücksichtigt wurden, |
6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, | 6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, |
einschliesslich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische | einschliesslich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische |
Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, | Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, |
Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle | Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle |
Erbe einschliesslich der architektonisch wertvollen Bauten und der | Erbe einschliesslich der architektonisch wertvollen Bauten und der |
archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung | archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung |
zwischen den genannten Faktoren, | zwischen den genannten Faktoren, |
7. die Massnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative | 7. die Massnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative |
Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des | Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des |
Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich | Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich |
auszugleichen, | auszugleichen, |
8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften | 8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften |
Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen | Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen |
wurde, einschliesslich etwaiger Schwierigkeiten bei der | wurde, einschliesslich etwaiger Schwierigkeiten bei der |
Zusammenstellung der erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel | Zusammenstellung der erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel |
technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, | technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, |
9. eine Beschreibung der geplanten Massnahmen zur Überwachung gemäss | 9. eine Beschreibung der geplanten Massnahmen zur Überwachung gemäss |
Artikel 16, | Artikel 16, |
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen | 10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen |
Informationen. | Informationen. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung |
Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juli 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juillet 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |