← Terug naar "Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 14 januari 2013 betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese Verordening nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011. - Duitse vertaling "
| Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 14 januari 2013 betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese Verordening nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011. - Duitse vertaling | Arrêté royal exécutant la loi du 14 janvier 2013 relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 14 januari 2013 betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese Verordening (EU) nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er DECEMBRE 2013. - Arrêté royal exécutant la loi du 14 janvier 2013 relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen (UE) n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 1 december 2013 tot uitvoering van de wet van 14 januari | l'arrêté royal du 1er décembre 2013 exécutant la loi du 14 janvier |
| 2013 betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese | 2013 relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen |
| Verordening (EU) nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad | (UE) n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février |
| van 16 februari 2011 (Belgisch Staatsblad van 11 december 2013). | 2011 (Moniteur belge du 11 décembre 2013). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom | 1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom |
| 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen | 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen |
| Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 16. Februar 2011 | vom 16. Februar 2011 |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im |
| Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen | Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011, der Artikel 2 Absatz 2 | Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011, der Artikel 2 Absatz 2 |
| und 3 Absatz 3; | und 3 Absatz 3; |
| Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 7. März und 4. | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 7. März und 4. |
| April 2013; | April 2013; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. |
| Juli 2013; | Juli 2013; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.078/2 des Staatsrates vom 2. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.078/2 des Staatsrates vom 2. Oktober |
| 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Bedingungen und Verfahren für die Zulassung von Organen, | KAPITEL 1 - Bedingungen und Verfahren für die Zulassung von Organen, |
| die damit beauftragt sind, eine Stellungnahme abzugeben über die | die damit beauftragt sind, eine Stellungnahme abzugeben über die |
| Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen | Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen |
| Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der | Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der |
| Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind | vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind |
| Artikel 1 - Um von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als | Artikel 1 - Um von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als |
| Organe zugelassen zu werden, die damit beauftragt sind, eine | Organe zugelassen zu werden, die damit beauftragt sind, eine |
| Stellungnahme abzugeben über die Konformität der Online-Sammelsysteme | Stellungnahme abzugeben über die Konformität der Online-Sammelsysteme |
| mit den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 | mit den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 |
| Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments | Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative | und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative |
| festgelegt worden sind, müssen die in Artikel 2 des Gesetzes vom 14. | festgelegt worden sind, müssen die in Artikel 2 des Gesetzes vom 14. |
| Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen | Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen |
| Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 16. Februar 2011 erwähnten Organe folgende Bedingungen erfüllen: | vom 16. Februar 2011 erwähnten Organe folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. Inhaber eines ISO/IEC 27.006-Zertifikats sein, das von einem auf | 1. Inhaber eines ISO/IEC 27.006-Zertifikats sein, das von einem auf |
| europäischer Ebene akkreditierten Organ ausgestellt worden ist, | europäischer Ebene akkreditierten Organ ausgestellt worden ist, |
| 2. über nützliche operative Erfahrung in der Anwendung der Norm | 2. über nützliche operative Erfahrung in der Anwendung der Norm |
| ISO/IEC 27.001 verfügen, die auf die letzten fünf Jahre vor | ISO/IEC 27.001 verfügen, die auf die letzten fünf Jahre vor |
| Einreichung der in Artikel 2 erwähnten Antragsakte zurückgeht. | Einreichung der in Artikel 2 erwähnten Antragsakte zurückgeht. |
| Art. 2 - Ein Organ, das einen Antrag auf Erhalt der in Artikel 1 | Art. 2 - Ein Organ, das einen Antrag auf Erhalt der in Artikel 1 |
| erwähnten Zulassung stellt, reicht seine Antragsakte per | erwähnten Zulassung stellt, reicht seine Antragsakte per |
| Einschreibebrief ein, der an die Generaldirektion Zivile Sicherheit | Einschreibebrief ein, der an die Generaldirektion Zivile Sicherheit |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zu richten ist. | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zu richten ist. |
| In dieser Akte ist unter Angabe der Gründe durch Belege und Unterlagen | In dieser Akte ist unter Angabe der Gründe durch Belege und Unterlagen |
| deutlich nachzuweisen, dass das antragstellende Organ die in Artikel 1 | deutlich nachzuweisen, dass das antragstellende Organ die in Artikel 1 |
| aufgezählten Bedingungen erfüllt, um als Organ zugelassen zu werden, | aufgezählten Bedingungen erfüllt, um als Organ zugelassen zu werden, |
| das damit beauftragt ist, eine Stellungnahme abzugeben über die | das damit beauftragt ist, eine Stellungnahme abzugeben über die |
| Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen | Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen |
| Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der | Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der |
| Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind. | vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind. |
| In der Antragsakte sind Informationen, die als vertraulich angesehen | In der Antragsakte sind Informationen, die als vertraulich angesehen |
| werden müssen oder sich auf technische oder kommerzielle Geheimnisse | werden müssen oder sich auf technische oder kommerzielle Geheimnisse |
| beziehen, gekennzeichnet. | beziehen, gekennzeichnet. |
| Die Akte muss folgende Informationen enthalten: | Die Akte muss folgende Informationen enthalten: |
| 1. Firma oder Namen des antragstellenden Organs, | 1. Firma oder Namen des antragstellenden Organs, |
| 2. seine Rechtsform, | 2. seine Rechtsform, |
| 3. seine Nationalität, | 3. seine Nationalität, |
| 4. seinen Gesellschaftssitz, | 4. seinen Gesellschaftssitz, |
| 5. Kontaktdaten seines Beauftragten, der in Bezug auf den Akteninhalt | 5. Kontaktdaten seines Beauftragten, der in Bezug auf den Akteninhalt |
| konsultiert werden kann, | konsultiert werden kann, |
| 6. Nummer und Bezeichnung des Finanzkontos des antragstellenden | 6. Nummer und Bezeichnung des Finanzkontos des antragstellenden |
| Organs, auf das Zahlungen vorgenommen werden müssen, und, wenn das | Organs, auf das Zahlungen vorgenommen werden müssen, und, wenn das |
| Organ seinen Gesellschaftssitz außerhalb Belgiens hat, genaue und | Organ seinen Gesellschaftssitz außerhalb Belgiens hat, genaue und |
| vollständige Angaben des Finanzkontos, auf das Zahlungen vorgenommen | vollständige Angaben des Finanzkontos, auf das Zahlungen vorgenommen |
| werden müssen, | werden müssen, |
| 7. Kenndaten und Nationalität eventueller Unterauftragnehmer und | 7. Kenndaten und Nationalität eventueller Unterauftragnehmer und |
| Personalmitglieder, die das antragstellende Organ für die Ausführung | Personalmitglieder, die das antragstellende Organ für die Ausführung |
| seines Auditauftrags einsetzen kann, | seines Auditauftrags einsetzen kann, |
| 8. Namen, Vornamen, Eigenschaft und Unterschrift der Person, die dazu | 8. Namen, Vornamen, Eigenschaft und Unterschrift der Person, die dazu |
| ermächtigt ist, im Namen des antragstellenden Organs den Antrag zu | ermächtigt ist, im Namen des antragstellenden Organs den Antrag zu |
| stellen (Unterlagen, mit denen diese Ermächtigung nachgewiesen wird, | stellen (Unterlagen, mit denen diese Ermächtigung nachgewiesen wird, |
| müssen der Akte beigefügt werden), | müssen der Akte beigefügt werden), |
| 9. Datum, an dem die in Nr. 8 erwähnte Person das Antragsschreiben | 9. Datum, an dem die in Nr. 8 erwähnte Person das Antragsschreiben |
| unterzeichnet hat, | unterzeichnet hat, |
| 10. vollständige Nummer der Eintragung des antragstellenden Organs in | 10. vollständige Nummer der Eintragung des antragstellenden Organs in |
| der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn das Organ seinen Sitz in | der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn das Organ seinen Sitz in |
| Belgien hat. | Belgien hat. |
| Die Antragsakte muss bei der in Absatz 1 erwähnten Generaldirektion | Die Antragsakte muss bei der in Absatz 1 erwähnten Generaldirektion |
| nach Wahl des antragstellenden Organs in Deutsch, Französisch oder | nach Wahl des antragstellenden Organs in Deutsch, Französisch oder |
| Niederländisch eingereicht werden. | Niederländisch eingereicht werden. |
| Art. 3 - Erfüllt die Antragsakte alle in den Artikeln 1 und 2 | Art. 3 - Erfüllt die Antragsakte alle in den Artikeln 1 und 2 |
| erwähnten Bedingungen, wird das antragstellende Organ durch einen im | erwähnten Bedingungen, wird das antragstellende Organ durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass von Uns zugelassen als Organ, das damit | Ministerrat beratenen Erlass von Uns zugelassen als Organ, das damit |
| beauftragt ist, eine Stellungnahme abzugeben über die Konformität der | beauftragt ist, eine Stellungnahme abzugeben über die Konformität der |
| Online-Sammelsysteme mit den technischen Spezifikationen, die in | Online-Sammelsysteme mit den technischen Spezifikationen, die in |
| Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des | Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die |
| Bürgerinitiative festgelegt worden sind. | Bürgerinitiative festgelegt worden sind. |
| Erfüllt die Antragsakte nicht alle in den Artikeln 1 und 2 | Erfüllt die Antragsakte nicht alle in den Artikeln 1 und 2 |
| aufgezählten Bedingungen, wird die Zulassung des antragstellenden | aufgezählten Bedingungen, wird die Zulassung des antragstellenden |
| Organs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns abgelehnt. | Organs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns abgelehnt. |
| Art. 4 - Wenn die Generaldirektion Zivile Sicherheit von Organisatoren | Art. 4 - Wenn die Generaldirektion Zivile Sicherheit von Organisatoren |
| einer Bürgerinitiative ersucht wird, in Ausführung von Artikel 2 des | einer Bürgerinitiative ersucht wird, in Ausführung von Artikel 2 des |
| Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der | Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der |
| Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments | Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 16. Februar 2011 die Konformität ihres | und des Rates vom 16. Februar 2011 die Konformität ihres |
| Online-Sammelsystems zu prüfen, übermitteln die in Artikel 2 des | Online-Sammelsystems zu prüfen, übermitteln die in Artikel 2 des |
| vorerwähnten Gesetzes vom 14. Januar 2013 erwähnten Organe, die in | vorerwähnten Gesetzes vom 14. Januar 2013 erwähnten Organe, die in |
| Anwendung von Artikel 1 zugelassen worden sind, dieser Direktion auf | Anwendung von Artikel 1 zugelassen worden sind, dieser Direktion auf |
| elektronischem Weg ein Festpreisangebot für das Audit eines | elektronischem Weg ein Festpreisangebot für das Audit eines |
| Online-Sammelsystems, und zwar binnen drei Tagen ab der Auditanfrage, | Online-Sammelsystems, und zwar binnen drei Tagen ab der Auditanfrage, |
| die den Organen zu diesem Zweck von der Direktion übermittelt worden | die den Organen zu diesem Zweck von der Direktion übermittelt worden |
| ist; dieses Preisangebot wird per Post bestätigt. | ist; dieses Preisangebot wird per Post bestätigt. |
| Das Organ, das das günstigste Festpreisangebot einreicht, wird damit | Das Organ, das das günstigste Festpreisangebot einreicht, wird damit |
| beauftragt, die in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Januar | beauftragt, die in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Januar |
| 2013 erwähnte Stellungnahme abzugeben. Der Auditauftrag wird per | 2013 erwähnte Stellungnahme abzugeben. Der Auditauftrag wird per |
| Einschreibebrief bestätigt. | Einschreibebrief bestätigt. |
| Diese Organe übermitteln der in Absatz 1 erwähnten Generaldirektion | Diese Organe übermitteln der in Absatz 1 erwähnten Generaldirektion |
| ihre Auditberichte auf elektronischem Weg und per Einschreibebrief | ihre Auditberichte auf elektronischem Weg und per Einschreibebrief |
| binnen zehn Tagen nach Übermittlung des Auditbestellscheins, der von | binnen zehn Tagen nach Übermittlung des Auditbestellscheins, der von |
| einem ordnungsgemäß ermächtigten Beamten der vorerwähnten | einem ordnungsgemäß ermächtigten Beamten der vorerwähnten |
| Generaldirektion unterzeichnet worden ist. | Generaldirektion unterzeichnet worden ist. |
| KAPITEL 2 - Stichprobenverfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von | KAPITEL 2 - Stichprobenverfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von |
| Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative | Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative |
| Art. 5 - Die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 14. | Art. 5 - Die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 14. |
| Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen | Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen |
| Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 16. Februar 2011 erwähnten Überprüfungen, mit denen geprüft werden | vom 16. Februar 2011 erwähnten Überprüfungen, mit denen geprüft werden |
| soll, ob Unterzeichner der Unterstützungsbekundungen das Alter haben, | soll, ob Unterzeichner der Unterstützungsbekundungen das Alter haben, |
| um bei den Wahlen des Europäischen Parlaments zu wählen, ob sie | um bei den Wahlen des Europäischen Parlaments zu wählen, ob sie |
| Belgier oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen | Belgier oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen |
| Union sind und ob sie mit Hauptwohnort in den Bevölkerungsregistern | Union sind und ob sie mit Hauptwohnort in den Bevölkerungsregistern |
| einer belgischen Gemeinde oder aber in den Registern einer belgischen | einer belgischen Gemeinde oder aber in den Registern einer belgischen |
| diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingetragen | diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingetragen |
| sind, werden anhand repräsentativer Stichproben durchgeführt, die | sind, werden anhand repräsentativer Stichproben durchgeführt, die |
| unter Anwendung folgender Parameter festgelegt werden: | unter Anwendung folgender Parameter festgelegt werden: |
| - Gesamtzahl Bekundungen, | - Gesamtzahl Bekundungen, |
| - Zuverlässigkeit: 95 Prozent, | - Zuverlässigkeit: 95 Prozent, |
| - Fehlermarge: 3 Prozent, | - Fehlermarge: 3 Prozent, |
| - Höchstsatz ungültiger Unterstützungsbekundungen: 15 Prozent. | - Höchstsatz ungültiger Unterstützungsbekundungen: 15 Prozent. |
| Art. 6 - Kommt dieselbe Unterstützungsbekundung zwei- oder mehrfach | Art. 6 - Kommt dieselbe Unterstützungsbekundung zwei- oder mehrfach |
| vor, wird für die Festlegung der Zahl der Unterstützungsbekundungen | vor, wird für die Festlegung der Zahl der Unterstützungsbekundungen |
| für eine geplante Bürgerinitiative nur eine dieser | für eine geplante Bürgerinitiative nur eine dieser |
| Unterstützungsbekundungen berücksichtigt. | Unterstützungsbekundungen berücksichtigt. |
| KAPITEL 3 - Schlussbestimmung | KAPITEL 3 - Schlussbestimmung |
| Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2013 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |