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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 september 2005 ter waarborging van het welzijn van dieren die tot het vermaak van het publiek worden gebruikt in circussen of rondreizende tentoonstellingen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 septembre 2005 visant à garantir le bien-être des animaux utilisés dans les cirques ou les expositions itinérantes pour l'amusement du public |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 september 2005 ter waarborging van het welzijn van dieren die tot het vermaak van het publiek worden gebruikt in circussen of rondreizende tentoonstellingen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 septembre 2005 visant à garantir le bien-être des animaux utilisés dans les cirques ou les expositions itinérantes pour l'amusement du public |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 2 september 2005 ter waarborging van het welzijn van | royal du 2 septembre 2005 visant à garantir le bien-être des animaux |
| dieren die tot het vermaak van het publiek worden gebruikt in | utilisés dans les cirques ou les expositions itinérantes pour |
| circussen of rondreizende tentoonstellingen, opgemaakt door de | l'amusement du public, établi par le Service central de traduction |
| Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 2 september 2005 ter | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 septembre 2005 |
| waarborging van het welzijn van dieren die tot het vermaak van het | visant à garantir le bien-être des animaux utilisés dans les cirques |
| publiek worden gebruikt in circussen of rondreizende | ou les expositions itinérantes pour l'amusement du public. |
| tentoonstellingen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 1 april 2006. | Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 2. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Gewährleistung des | 2. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Gewährleistung des |
| Wohlbefindens der in Zirkussen oder Wanderausstellungen zur | Wohlbefindens der in Zirkussen oder Wanderausstellungen zur |
| Unterhaltung des Publikums genutzten Tiere | Unterhaltung des Publikums genutzten Tiere |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruss! | Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
| Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 6 § 2, eingefügt | Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 6 § 2, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, und des Artikels 44, abgeändert | durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, und des Artikels 44, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Juni 2005; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Juni 2005; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. |
| Mai 2005; | Mai 2005; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.579/3 des Staatsrates vom 7. Juli 2005, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.579/3 des Staatsrates vom 7. Juli 2005, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit | Volksgesundheit |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Dienst: den mit dem Tierschutz beauftragten Föderalen Öffentlichen | 1. Dienst: den mit dem Tierschutz beauftragten Föderalen Öffentlichen |
| Dienst, | Dienst, |
| 2. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | 2. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
| Wohlbefinden der Tiere gehört, | Wohlbefinden der Tiere gehört, |
| 3. Verantwortlichem: die Person, die den Zirkus oder die | 3. Verantwortlichem: die Person, die den Zirkus oder die |
| Wanderausstellung leitet, | Wanderausstellung leitet, |
| 4. Zirkus: eine mobile oder nicht mobile Einrichtung, in der Tiere | 4. Zirkus: eine mobile oder nicht mobile Einrichtung, in der Tiere |
| gehalten werden, die von einem Trainer oder Abrichter dazu animiert | gehalten werden, die von einem Trainer oder Abrichter dazu animiert |
| werden, zur Unterhaltung des Publikums Kunststücke vorzuführen, mit | werden, zur Unterhaltung des Publikums Kunststücke vorzuführen, mit |
| Ausnahme eines zoologischen Gartens, | Ausnahme eines zoologischen Gartens, |
| 5. Wanderausstellung: eine mobile Einrichtung, in der Tiere zur | 5. Wanderausstellung: eine mobile Einrichtung, in der Tiere zur |
| Unterhaltung und Bildung des Publikums gehalten werden, | Unterhaltung und Bildung des Publikums gehalten werden, |
| 6. Tier/en: ein Tier/Tiere, das/die in Zirkussen oder | 6. Tier/en: ein Tier/Tiere, das/die in Zirkussen oder |
| Wanderausstellungen zur Unterhaltung des Publikums gehalten | Wanderausstellungen zur Unterhaltung des Publikums gehalten |
| wird/werden, | wird/werden, |
| 7. in Liste A aufgeführten Tierarten: in Anlage VI aufgeführte | 7. in Liste A aufgeführten Tierarten: in Anlage VI aufgeführte |
| Tierarten, | Tierarten, |
| 8. in Liste B aufgeführten Tierarten: in Anlage II aufgeführte | 8. in Liste B aufgeführten Tierarten: in Anlage II aufgeführte |
| Tierarten, | Tierarten, |
| 9. anderen Tierarten: Tierarten, die weder in Liste A noch in Liste B | 9. anderen Tierarten: Tierarten, die weder in Liste A noch in Liste B |
| aufgeführt sind, | aufgeführt sind, |
| 10. Gesetz: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das | 10. Gesetz: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
| Wohlbefinden der Tiere. | Wohlbefinden der Tiere. |
| KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 2 - Die Nutzung von Tieren zur Unterhaltung des Publikums in | Art. 2 - Die Nutzung von Tieren zur Unterhaltung des Publikums in |
| Zirkussen oder Wanderausstellungen setzt die Erfüllung der im | Zirkussen oder Wanderausstellungen setzt die Erfüllung der im |
| vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen voraus. | vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen voraus. |
| Art. 3 - Nur Tiere, die in Gefangenschaft geboren wurden, dürfen von | Art. 3 - Nur Tiere, die in Gefangenschaft geboren wurden, dürfen von |
| einem Zirkus oder einer Wanderausstellung genutzt werden. | einem Zirkus oder einer Wanderausstellung genutzt werden. |
| Art. 4 - Tiere der nicht in Liste A aufgeführten Tierarten müssen | Art. 4 - Tiere der nicht in Liste A aufgeführten Tierarten müssen |
| unter ständiger Aufsicht und fortlaufender Verantwortlichkeit des | unter ständiger Aufsicht und fortlaufender Verantwortlichkeit des |
| Verantwortlichen für den Zirkus oder die Wanderausstellung stehen. | Verantwortlichen für den Zirkus oder die Wanderausstellung stehen. |
| Art. 5 - § 1 - Zirkusse oder Wanderausstellungen, die Tiere nutzen, | Art. 5 - § 1 - Zirkusse oder Wanderausstellungen, die Tiere nutzen, |
| die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, müssen | die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, müssen |
| sich auf 32 Standorte pro Jahr beschränken. | sich auf 32 Standorte pro Jahr beschränken. |
| § 2 - Tiere, die in Zirkussen oder Wanderausstellungen genutzt werden, | § 2 - Tiere, die in Zirkussen oder Wanderausstellungen genutzt werden, |
| müssen für Vorstellungen oder Zur-Schau-Stellungen an mindestens 3 | müssen für Vorstellungen oder Zur-Schau-Stellungen an mindestens 3 |
| aufeinander folgenden Tagen am selben Standort gehalten werden. | aufeinander folgenden Tagen am selben Standort gehalten werden. |
| § 3 - Tiere der in Liste B aufgeführten Tierarten müssen für den | § 3 - Tiere der in Liste B aufgeführten Tierarten müssen für den |
| Zeitraum, in dem der Zirkus oder die Wanderausstellung nicht auf | Zeitraum, in dem der Zirkus oder die Wanderausstellung nicht auf |
| Reisen ist, in einer Unterkunft gehalten werden, die die in den | Reisen ist, in einer Unterkunft gehalten werden, die die in den |
| Artikeln 23, 24 und 25 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen | Artikeln 23, 24 und 25 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen |
| Anforderungen erfüllt und die mit dem Formular in Anlage I angemeldet | Anforderungen erfüllt und die mit dem Formular in Anlage I angemeldet |
| wird. | wird. |
| Der in Artikel 12 Buchstabe a) erwähnte zugelassene Tierarzt ist für | Der in Artikel 12 Buchstabe a) erwähnte zugelassene Tierarzt ist für |
| die tierärztliche Kontrolle in der erwähnten Unterkunft | die tierärztliche Kontrolle in der erwähnten Unterkunft |
| verantwortlich. | verantwortlich. |
| Die Unterkunft muss durch den Veterinärinspektor des Dienstes | Die Unterkunft muss durch den Veterinärinspektor des Dienstes |
| jederzeit kontrolliert werden können. | jederzeit kontrolliert werden können. |
| Art. 6 - Direkter Körperkontakt zwischen Tieren, die nicht zu den in | Art. 6 - Direkter Körperkontakt zwischen Tieren, die nicht zu den in |
| Liste A aufgeführten Tierarten gehören, und dem Publikum innerhalb | Liste A aufgeführten Tierarten gehören, und dem Publikum innerhalb |
| oder ausserhalb der Manege ist nicht erlaubt. Zwischen dem Publikum | oder ausserhalb der Manege ist nicht erlaubt. Zwischen dem Publikum |
| und den Tieren muss eine Sicherheitsbarriere vorhanden sein. Für | und den Tieren muss eine Sicherheitsbarriere vorhanden sein. Für |
| Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, darf | Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, darf |
| direkter Körperkontakt nur zeitlich befristet unter direkter Aufsicht | direkter Körperkontakt nur zeitlich befristet unter direkter Aufsicht |
| des Personals des Zirkus oder der Wanderausstellung und unter der | des Personals des Zirkus oder der Wanderausstellung und unter der |
| Bedingung erlaubt werden, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht | Bedingung erlaubt werden, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht |
| beeinträchtigt wird. | beeinträchtigt wird. |
| Art. 7 - Die Tiere dürfen nur Kunststücke vorführen, die sich | Art. 7 - Die Tiere dürfen nur Kunststücke vorführen, die sich |
| ausschliesslich das natürliche Verhalten der Tiere zunutze machen, und | ausschliesslich das natürliche Verhalten der Tiere zunutze machen, und |
| dies auf eine Weise, dass weder ein Verhalten oder eine Handlung gegen | dies auf eine Weise, dass weder ein Verhalten oder eine Handlung gegen |
| die Natur des Tieres provoziert wird noch dass es das Ergebnis | die Natur des Tieres provoziert wird noch dass es das Ergebnis |
| körperlicher Gewalt ist. | körperlicher Gewalt ist. |
| Der Minister kann zusätzliche Vorschriften für Kunststücke und das | Der Minister kann zusätzliche Vorschriften für Kunststücke und das |
| Abrichten der Tiere festlegen. | Abrichten der Tiere festlegen. |
| Art. 8 - § 1 - Tiere, die von einem Zirkus oder einer | Art. 8 - § 1 - Tiere, die von einem Zirkus oder einer |
| Wanderausstellung zur Unterhaltung des Publikums genutzt werden, | Wanderausstellung zur Unterhaltung des Publikums genutzt werden, |
| dürfen für Vorstellungen, Zur-Schau-Stellungen und alle anderen Arten | dürfen für Vorstellungen, Zur-Schau-Stellungen und alle anderen Arten |
| von Inszenierung nur am Standort des Zirkus oder der Wanderausstellung | von Inszenierung nur am Standort des Zirkus oder der Wanderausstellung |
| unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genutzt | unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genutzt |
| werden. | werden. |
| § 2 - Nur Tiere, die in der Zirkusmanege auftreten, dürfen an diesen | § 2 - Nur Tiere, die in der Zirkusmanege auftreten, dürfen an diesen |
| Standort verbracht und dort gehalten werden. | Standort verbracht und dort gehalten werden. |
| § 3 - Nur Tiere, die tatsächlich in der Wanderausstellung zur Schau | § 3 - Nur Tiere, die tatsächlich in der Wanderausstellung zur Schau |
| gestellt werden, dürfen an diesen Standort verbracht und dort gehalten | gestellt werden, dürfen an diesen Standort verbracht und dort gehalten |
| werden. | werden. |
| § 4 - Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten nicht für | § 4 - Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten nicht für |
| Heimtiere, die dem Verantwortlichen oder dem Personal gehören, | Heimtiere, die dem Verantwortlichen oder dem Personal gehören, |
| beziehungsweise für am Standort erkrankte Tiere, wenn dies durch den | beziehungsweise für am Standort erkrankte Tiere, wenn dies durch den |
| in Artikel 13 Buchstabe a) erwähnten Tierarzt festgestellt wurde. | in Artikel 13 Buchstabe a) erwähnten Tierarzt festgestellt wurde. |
| KAPITEL III - Identifizierung, Registrierung und Kontrolle | KAPITEL III - Identifizierung, Registrierung und Kontrolle |
| Art. 9 - § 1 - Jeder Zirkus beziehungsweise jede Wanderausstellung, | Art. 9 - § 1 - Jeder Zirkus beziehungsweise jede Wanderausstellung, |
| der/die Tiere nutzt, die nicht zu den in Liste A aufgeführten | der/die Tiere nutzt, die nicht zu den in Liste A aufgeführten |
| Tierarten gehören, muss diese Tiere vorab beim leitenden Beamten des | Tierarten gehören, muss diese Tiere vorab beim leitenden Beamten des |
| Dienstes mit dem in Anlage I aufgeführten Formular melden. Die Meldung | Dienstes mit dem in Anlage I aufgeführten Formular melden. Die Meldung |
| dieser Tiere hat 60 Kalendertage vor jeder ersten Nutzung dieser Tiere | dieser Tiere hat 60 Kalendertage vor jeder ersten Nutzung dieser Tiere |
| nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zu erfolgen. | nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zu erfolgen. |
| § 2 - Ändert sich der Name, der Eigentümer oder der Verantwortliche | § 2 - Ändert sich der Name, der Eigentümer oder der Verantwortliche |
| für einen Zirkus oder eine Wanderausstellung, so muss diese Änderung | für einen Zirkus oder eine Wanderausstellung, so muss diese Änderung |
| dem Dienst gemäss den Bestimmungen von § 1 mitgeteilt werden. | dem Dienst gemäss den Bestimmungen von § 1 mitgeteilt werden. |
| Art. 10 - Der Dienst erstellt eine Identifikationskarte für die Tiere, | Art. 10 - Der Dienst erstellt eine Identifikationskarte für die Tiere, |
| die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören. | die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören. |
| Der Minister regelt die Modalitäten für die Identifizierung dieser | Der Minister regelt die Modalitäten für die Identifizierung dieser |
| Tiere. | Tiere. |
| Art. 11 - Jeder Zirkus beziehungsweise jede Wanderausstellung führt | Art. 11 - Jeder Zirkus beziehungsweise jede Wanderausstellung führt |
| ein Register mit den Tieren, die nicht zu den in Liste A aufgeführten | ein Register mit den Tieren, die nicht zu den in Liste A aufgeführten |
| Tierarten gehören. | Tierarten gehören. |
| Art. 12 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen für die | Art. 12 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen für die |
| Identifizierung, die Registrierung und die Kontrolle festlegen. | Identifizierung, die Registrierung und die Kontrolle festlegen. |
| KAPITEL IV - Veterinärmedizinische Betreuung | KAPITEL IV - Veterinärmedizinische Betreuung |
| Art. 13 - Die Nutzung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen | Art. 13 - Die Nutzung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen |
| erfolgt unter ständiger veterinärmedizinischer Betreuung. Diese | erfolgt unter ständiger veterinärmedizinischer Betreuung. Diese |
| Betreuung erfüllt folgende Bedingungen: | Betreuung erfüllt folgende Bedingungen: |
| a) Zur regelmässigen Kontrolle der Gesundheit und des Wohlbefindens | a) Zur regelmässigen Kontrolle der Gesundheit und des Wohlbefindens |
| der Tiere muss der Verantwortliche für den Zirkus oder die | der Tiere muss der Verantwortliche für den Zirkus oder die |
| Wanderausstellung einen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt | Wanderausstellung einen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt |
| abschliessen. Dem Dienst muss eine Kopie des laufenden Vertrags | abschliessen. Dem Dienst muss eine Kopie des laufenden Vertrags |
| zugehen. | zugehen. |
| b) Dieser Tierarzt stellt insbesondere die Durchführung von ärztlichen | b) Dieser Tierarzt stellt insbesondere die Durchführung von ärztlichen |
| Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und einer parasitologischen | Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und einer parasitologischen |
| Untersuchung sicher. | Untersuchung sicher. |
| c) Er untersucht neu angekommene Tiere und legt gegebenenfalls einen | c) Er untersucht neu angekommene Tiere und legt gegebenenfalls einen |
| Quarantänezeitraum fest. Er verfolgt die gesundheitliche Entwicklung | Quarantänezeitraum fest. Er verfolgt die gesundheitliche Entwicklung |
| der unter Quarantäne gestellten Tiere. | der unter Quarantäne gestellten Tiere. |
| d) Der Verantwortliche informiert den Tierarzt über jeden Sterbefall. | d) Der Verantwortliche informiert den Tierarzt über jeden Sterbefall. |
| Der Tierarzt stellt die Todesursache fest und ergreift die nötigen | Der Tierarzt stellt die Todesursache fest und ergreift die nötigen |
| Massnahmen, um die Gesundheit der übrigen Tiere sicherzustellen. | Massnahmen, um die Gesundheit der übrigen Tiere sicherzustellen. |
| e) Der Tierarzt informiert den Verantwortlichen, wenn er feststellt, | e) Der Tierarzt informiert den Verantwortlichen, wenn er feststellt, |
| dass die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere gefährdet ist, und | dass die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere gefährdet ist, und |
| schlägt Massnahmen vor. Werden seine Ratschläge und Bemerkungen nicht | schlägt Massnahmen vor. Werden seine Ratschläge und Bemerkungen nicht |
| befolgt, setzt er den Dienst davon schriftlich in Kenntnis. | befolgt, setzt er den Dienst davon schriftlich in Kenntnis. |
| Art. 14 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten für | Art. 14 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten für |
| Zirkusse und Wanderaustellungen, die Tiere nutzen, die nicht zu den in | Zirkusse und Wanderaustellungen, die Tiere nutzen, die nicht zu den in |
| Liste A aufgeführten Tierarten gehören. | Liste A aufgeführten Tierarten gehören. |
| § 2 - Der in Artikel 13 Buchstabe a) erwähnte Tierarzt muss über | § 2 - Der in Artikel 13 Buchstabe a) erwähnte Tierarzt muss über |
| spezifische Fachkenntnisse verfügen, um die gesundheitliche | spezifische Fachkenntnisse verfügen, um die gesundheitliche |
| Entwicklung der betroffenen Tiere in adäquater Weise verfolgen zu | Entwicklung der betroffenen Tiere in adäquater Weise verfolgen zu |
| können. | können. |
| Der Minister kann Modalitäten hinsichtlich der spezifischen | Der Minister kann Modalitäten hinsichtlich der spezifischen |
| Fachkenntnisse festlegen. | Fachkenntnisse festlegen. |
| § 3 - Dieser Tierarzt muss die Tiere das ganze Jahr hindurch | § 3 - Dieser Tierarzt muss die Tiere das ganze Jahr hindurch |
| beobachten. Er übermittelt dem Dienst einen vierteljährlichen Bericht | beobachten. Er übermittelt dem Dienst einen vierteljährlichen Bericht |
| in Bezug auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere, die unter | in Bezug auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere, die unter |
| seiner Aufsicht stehen. | seiner Aufsicht stehen. |
| Der Minister kann Modalitäten für die Erstellung dieses Berichts | Der Minister kann Modalitäten für die Erstellung dieses Berichts |
| festlegen. | festlegen. |
| KAPITEL V - Pflege und Hygiene | KAPITEL V - Pflege und Hygiene |
| Art. 15 - § 1 - Der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die | Art. 15 - § 1 - Der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die |
| Wanderausstellung muss dafür sorgen, dass ausreichend fachkundiges | Wanderausstellung muss dafür sorgen, dass ausreichend fachkundiges |
| Personal für die Pflege der Tiere und die Instandhaltung der | Personal für die Pflege der Tiere und die Instandhaltung der |
| Tierunterkünfte zur Verfügung steht. | Tierunterkünfte zur Verfügung steht. |
| Der Minister kann Anforderungen an die Fachkenntnisse des Personals | Der Minister kann Anforderungen an die Fachkenntnisse des Personals |
| festlegen. | festlegen. |
| § 2 - Dieses Personal muss über Folgendes Bescheid wissen: | § 2 - Dieses Personal muss über Folgendes Bescheid wissen: |
| 1. den Ernährungsbedarf der ihnen anvertrauten Tiere, | 1. den Ernährungsbedarf der ihnen anvertrauten Tiere, |
| 2. die Krankheitssymptome und die Anzeichen, die auf ein vermindertes | 2. die Krankheitssymptome und die Anzeichen, die auf ein vermindertes |
| Wohlbefinden der Tiere hinweisen, wie unter anderem anormales | Wohlbefinden der Tiere hinweisen, wie unter anderem anormales |
| Verhalten, | Verhalten, |
| 3. das Risiko der Übertragung von Krankheiten, | 3. das Risiko der Übertragung von Krankheiten, |
| 4. die bei Ausbrüchen von Tieren zu treffenden | 4. die bei Ausbrüchen von Tieren zu treffenden |
| Dringlichkeitsmassnahmen, | Dringlichkeitsmassnahmen, |
| 5. die bei Unfällen zu treffenden Massnahmen. | 5. die bei Unfällen zu treffenden Massnahmen. |
| Falls in Bezug auf die Nummern 1-5 Probleme auftreten, muss dieses | Falls in Bezug auf die Nummern 1-5 Probleme auftreten, muss dieses |
| Personal den Verantwortlichen für den Zirkus beziehungsweise die | Personal den Verantwortlichen für den Zirkus beziehungsweise die |
| Wanderausstellung darüber informieren, der dann umgehend geeignete | Wanderausstellung darüber informieren, der dann umgehend geeignete |
| Massnahmen ergreifen muss; bei Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit | Massnahmen ergreifen muss; bei Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit |
| des Verantwortlichen muss das Personal selbst die nötigen Massnahmen | des Verantwortlichen muss das Personal selbst die nötigen Massnahmen |
| ergreifen. | ergreifen. |
| Art. 16 - Die Tiere müssen mindestens einmal pro Tag kontrolliert | Art. 16 - Die Tiere müssen mindestens einmal pro Tag kontrolliert |
| werden. Falls die Tiere nicht gesund zu sein scheinen oder andere | werden. Falls die Tiere nicht gesund zu sein scheinen oder andere |
| Anzeichen aufweisen, die auf ein vermindertes Wohlbefinden hinweisen, | Anzeichen aufweisen, die auf ein vermindertes Wohlbefinden hinweisen, |
| müssen unverzüglich Schritte zur Feststellung und Beseitigung der | müssen unverzüglich Schritte zur Feststellung und Beseitigung der |
| Ursache unternommen werden. Falls es nötig ist oder falls der | Ursache unternommen werden. Falls es nötig ist oder falls der |
| Verantwortliche oder sein Personal nicht imstande sind, selbst die | Verantwortliche oder sein Personal nicht imstande sind, selbst die |
| Ursache zu beseitigen, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. | Ursache zu beseitigen, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. |
| Art. 17 - In geschlossenen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, | Art. 17 - In geschlossenen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, |
| muss ein Rauchverbot bestehen. | muss ein Rauchverbot bestehen. |
| Art. 18 - § 1 - Die verabreichte Nahrung muss qualitativ und | Art. 18 - § 1 - Die verabreichte Nahrung muss qualitativ und |
| quantitativ den Bedürfnissen sowohl der Tierart als auch des einzelnen | quantitativ den Bedürfnissen sowohl der Tierart als auch des einzelnen |
| Tieres angepasst sein. Es muss ständig ausreichend Trinkwasser | Tieres angepasst sein. Es muss ständig ausreichend Trinkwasser |
| verfügbar sein. Dazu wird der Rat von Fachleuten eingeholt und | verfügbar sein. Dazu wird der Rat von Fachleuten eingeholt und |
| befolgt. | befolgt. |
| Bei der Verabreichung von Nahrung und Trinkwasser muss das soziale | Bei der Verabreichung von Nahrung und Trinkwasser muss das soziale |
| Verhalten der Tiere berücksichtigt werden, damit notfalls alle Tiere | Verhalten der Tiere berücksichtigt werden, damit notfalls alle Tiere |
| in derselben Unterkunft gleichzeitig Nahrung aufnehmen können. | in derselben Unterkunft gleichzeitig Nahrung aufnehmen können. |
| § 2 - Das Futter muss unter guten hygienischen Bedingungen in Räumen | § 2 - Das Futter muss unter guten hygienischen Bedingungen in Räumen |
| aufbewahrt und zubereitet werden, die frei sind von schädigenden | aufbewahrt und zubereitet werden, die frei sind von schädigenden |
| Tieren und die von anderen Tierunterkünften getrennt sind. Zur | Tieren und die von anderen Tierunterkünften getrennt sind. Zur |
| Aufbewahrung von Fleisch, Fisch und anderen verderblichen Waren ist | Aufbewahrung von Fleisch, Fisch und anderen verderblichen Waren ist |
| eine Kühleinrichtung erforderlich. Diese Pflicht besteht ebenfalls | eine Kühleinrichtung erforderlich. Diese Pflicht besteht ebenfalls |
| während des Transports. Verdorbene Futterreste sind unverzüglich zu | während des Transports. Verdorbene Futterreste sind unverzüglich zu |
| entfernen. Es muss ständig genügend Futter für mindestens einen Tag | entfernen. Es muss ständig genügend Futter für mindestens einen Tag |
| bevorratet werden. Auf Verlangen des Dienstes bei einer Kontrolle muss | bevorratet werden. Auf Verlangen des Dienstes bei einer Kontrolle muss |
| der Verantwortliche anhand von Dokumenten beweisen können, dass diesen | der Verantwortliche anhand von Dokumenten beweisen können, dass diesen |
| Anforderungen Genüge getan wird. | Anforderungen Genüge getan wird. |
| § 3 - Beim Züchten, Halten und Töten von Beutetieren müssen geeignete | § 3 - Beim Züchten, Halten und Töten von Beutetieren müssen geeignete |
| Massnahmen ergriffen werden, um unnötiges Leiden dieser Tiere zu | Massnahmen ergriffen werden, um unnötiges Leiden dieser Tiere zu |
| vermeiden. Lebende Beutetiere dürfen nicht als Nahrung verabreicht | vermeiden. Lebende Beutetiere dürfen nicht als Nahrung verabreicht |
| werden. | werden. |
| § 4 - Das Füttern der Tiere durch Besucher ist verboten. | § 4 - Das Füttern der Tiere durch Besucher ist verboten. |
| Art. 19 - Die Tierunterkünfte und die dort befindliche Ausstattung | Art. 19 - Die Tierunterkünfte und die dort befindliche Ausstattung |
| müssen regelmässig gereinigt und falls nötig desinfiziert werden. | müssen regelmässig gereinigt und falls nötig desinfiziert werden. |
| Es müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um das | Es müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um das |
| Eindringen von schädigenden Tieren und Krankheitsvektoren so weit wie | Eindringen von schädigenden Tieren und Krankheitsvektoren so weit wie |
| möglich zu verhindern und einer Vermehrung vorzubeugen. | möglich zu verhindern und einer Vermehrung vorzubeugen. |
| Art. 20 - Die toten Tiere müssen so schnell wie möglich aus den | Art. 20 - Die toten Tiere müssen so schnell wie möglich aus den |
| Tierunterkünften entfernt werden. | Tierunterkünften entfernt werden. |
| Art. 21 - Durch das Anbringen von Hinweisschildern an den | Art. 21 - Durch das Anbringen von Hinweisschildern an den |
| Tierunterkünften muss der Verantwortliche die Aufmerksamkeit der | Tierunterkünften muss der Verantwortliche die Aufmerksamkeit der |
| Öffentlichkeit auf die Aggressivität und die Gefährlichkeit bestimmter | Öffentlichkeit auf die Aggressivität und die Gefährlichkeit bestimmter |
| Tiere lenken. | Tiere lenken. |
| Art. 22 - Bei Ausbruch eines Tieres, das eine Gefahr für die | Art. 22 - Bei Ausbruch eines Tieres, das eine Gefahr für die |
| Sicherheit darstellen kann, muss der Verantwortliche für den Zirkus | Sicherheit darstellen kann, muss der Verantwortliche für den Zirkus |
| beziehungsweise die Wanderausstellung unverzüglich die Zivilbehörden | beziehungsweise die Wanderausstellung unverzüglich die Zivilbehörden |
| und die Ordnungsdienste benachrichtigen und bei der Suche, dem | und die Ordnungsdienste benachrichtigen und bei der Suche, dem |
| Einfangen und dem Zurückbringen des Tieres behilflich sein. Er muss | Einfangen und dem Zurückbringen des Tieres behilflich sein. Er muss |
| ausserdem die Bevölkerung über eventuelle Gefahren informieren. Die | ausserdem die Bevölkerung über eventuelle Gefahren informieren. Die |
| mit dieser Aktion verbundenen Kosten gehen vollständig zu Lasten des | mit dieser Aktion verbundenen Kosten gehen vollständig zu Lasten des |
| Verantwortlichen und sind an die jeweiligen Behörden zurückzuzahlen. | Verantwortlichen und sind an die jeweiligen Behörden zurückzuzahlen. |
| KAPITEL VI - Anforderungen an die Unterbringung von Säugetieren, | KAPITEL VI - Anforderungen an die Unterbringung von Säugetieren, |
| Vögeln und Reptilien | Vögeln und Reptilien |
| Art. 23 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für | Art. 23 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für |
| die Einrichtung von Unterkünften, in denen Säugetiere in einem Zirkus | die Einrichtung von Unterkünften, in denen Säugetiere in einem Zirkus |
| oder einer Wanderausstellung untergebracht werden, sind in Anlage III | oder einer Wanderausstellung untergebracht werden, sind in Anlage III |
| zum vorliegenden Erlass festgelegt. | zum vorliegenden Erlass festgelegt. |
| Art. 24 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für | Art. 24 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für |
| die Einrichtung von Unterkünften, in denen Vögel in einem Zirkus oder | die Einrichtung von Unterkünften, in denen Vögel in einem Zirkus oder |
| einer Wanderausstellung gehalten werden, sind in Anlage IV zum | einer Wanderausstellung gehalten werden, sind in Anlage IV zum |
| vorliegenden Erlass festgelegt. | vorliegenden Erlass festgelegt. |
| Art. 25 - § 1 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften | Art. 25 - § 1 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften |
| für die Einrichtung von Vivarien, in denen Reptilien in einem Zirkus | für die Einrichtung von Vivarien, in denen Reptilien in einem Zirkus |
| oder einer Wanderausstellung gehalten werden, sind in Anlage V zum | oder einer Wanderausstellung gehalten werden, sind in Anlage V zum |
| vorliegenden Erlass festgelegt. | vorliegenden Erlass festgelegt. |
| § 2 - Alle Reptilien müssen die Möglichkeit haben, sich zu verstecken. | § 2 - Alle Reptilien müssen die Möglichkeit haben, sich zu verstecken. |
| § 3 - Für Winterschlaf haltende Tiere muss eine gute und | § 3 - Für Winterschlaf haltende Tiere muss eine gute und |
| artspezifische Betreuung vorgesehen werden, die den physiologischen | artspezifische Betreuung vorgesehen werden, die den physiologischen |
| Bedürfnissen der Tiere entspricht. Hierbei darf zeitweilig von der für | Bedürfnissen der Tiere entspricht. Hierbei darf zeitweilig von der für |
| die Tierart vorgeschriebenen Mindesttemperatur, wie in der Anlage | die Tierart vorgeschriebenen Mindesttemperatur, wie in der Anlage |
| festgelegt, abgewichen werden. | festgelegt, abgewichen werden. |
| § 4 - Heizungsanlagen und Temperaturregelungen in Vivarien müssen so | § 4 - Heizungsanlagen und Temperaturregelungen in Vivarien müssen so |
| gestaltet und genutzt werden, dass sie jederzeit den physiologischen | gestaltet und genutzt werden, dass sie jederzeit den physiologischen |
| Bedürfnissen der Tiere entsprechen und die Gefahr von Brandwunden bei | Bedürfnissen der Tiere entsprechen und die Gefahr von Brandwunden bei |
| den Tieren sowie eine Gefährdung der Gesundheit der Tiere | den Tieren sowie eine Gefährdung der Gesundheit der Tiere |
| ausgeschlossen werden. | ausgeschlossen werden. |
| § 5 - Werden Giftschlangen gehalten, die für den Menschen gefährlich | § 5 - Werden Giftschlangen gehalten, die für den Menschen gefährlich |
| sind, so muss ein schriftliches Protokoll vorliegen, in dem das | sind, so muss ein schriftliches Protokoll vorliegen, in dem das |
| Verfahren beschrieben wird, das im Falle eines Unfalls mit diesen | Verfahren beschrieben wird, das im Falle eines Unfalls mit diesen |
| Tieren einzuhalten ist. Dieses Protokoll muss allen mit der Pflege der | Tieren einzuhalten ist. Dieses Protokoll muss allen mit der Pflege der |
| betreffenden Giftschlangen befassten Personalmitgliedern zugänglich | betreffenden Giftschlangen befassten Personalmitgliedern zugänglich |
| und bekannt sein. | und bekannt sein. |
| Art. 26 - Der Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung, der/die | Art. 26 - Der Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung, der/die |
| eine Tierart hält oder halten möchte, die nicht in den Anlagen III, IV | eine Tierart hält oder halten möchte, die nicht in den Anlagen III, IV |
| oder V aufgeführt ist, muss dies dem Dienst melden und beim Dienst | oder V aufgeführt ist, muss dies dem Dienst melden und beim Dienst |
| eine Akte einreichen, aus der hervorgeht, dass er/sie sich über die | eine Akte einreichen, aus der hervorgeht, dass er/sie sich über die |
| Lebensgewohnheiten und die physiologischen und ethologischen | Lebensgewohnheiten und die physiologischen und ethologischen |
| Bedürfnisse dieser Tierart gut informiert hat. Er/sie muss beweisen, | Bedürfnisse dieser Tierart gut informiert hat. Er/sie muss beweisen, |
| dass die Art der Unterbringung und die Art der Pflege in | dass die Art der Unterbringung und die Art der Pflege in |
| Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Tierart stehen. Die | Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Tierart stehen. Die |
| Genehmigung, diese Tierart in der vorgeschlagenen Unterkunft zu | Genehmigung, diese Tierart in der vorgeschlagenen Unterkunft zu |
| halten, wird vom Dienst erteilt oder verweigert. | halten, wird vom Dienst erteilt oder verweigert. |
| Art. 27 - § 1 - Werden mehrere Arten zusammen in derselben Unterkunft | Art. 27 - § 1 - Werden mehrere Arten zusammen in derselben Unterkunft |
| gehalten, finden die in den Artikeln 23, 24 und 25 erwähnten | gehalten, finden die in den Artikeln 23, 24 und 25 erwähnten |
| Bedingungen in unverändeter Form keine Anwendung. In diesem Fall legt | Bedingungen in unverändeter Form keine Anwendung. In diesem Fall legt |
| der Dienst die Bedingungen fest. | der Dienst die Bedingungen fest. |
| § 2 - Wenn Tiere einer in Liste A aufgeführten Tierart über eine sehr | § 2 - Wenn Tiere einer in Liste A aufgeführten Tierart über eine sehr |
| grosse Unterkunft verfügen, die die Mindestabmessungen weit | grosse Unterkunft verfügen, die die Mindestabmessungen weit |
| übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung erteilen, dass die Anzahl | übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung erteilen, dass die Anzahl |
| Tiere einer Art, die maximal zusammen gehalten werden dürfen, | Tiere einer Art, die maximal zusammen gehalten werden dürfen, |
| überschritten wird. | überschritten wird. |
| § 3 - Auf schriftlichen Antrag des Verantwortlichen, auf der Grundlage | § 3 - Auf schriftlichen Antrag des Verantwortlichen, auf der Grundlage |
| einer triftigen Begründung des Ausnahmefalls und ausschliesslich im | einer triftigen Begründung des Ausnahmefalls und ausschliesslich im |
| Interesse des Wohlbefindens des Tieres kann der Dienst die Genehmigung | Interesse des Wohlbefindens des Tieres kann der Dienst die Genehmigung |
| erteilen, dass für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in | erteilen, dass für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in |
| den Artikeln 23 bis 25 festgelegten Bedingungen abgewichen wird. Eine | den Artikeln 23 bis 25 festgelegten Bedingungen abgewichen wird. Eine |
| Verlängerung dieses Zeitraums kann nur vom Dienst gewährt werden. | Verlängerung dieses Zeitraums kann nur vom Dienst gewährt werden. |
| Art. 28 - Das Halten von weniger Tieren als der in den Anlagen III, IV | Art. 28 - Das Halten von weniger Tieren als der in den Anlagen III, IV |
| und V aufgeführten Mindestanzahl ist nur erlaubt: | und V aufgeführten Mindestanzahl ist nur erlaubt: |
| 1. aus tiermedizinischen Gründen, | 1. aus tiermedizinischen Gründen, |
| 2. wenn der Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung die Haltung | 2. wenn der Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung die Haltung |
| der Tierart beenden will und die Unterbringung der Exemplare in einer | der Tierart beenden will und die Unterbringung der Exemplare in einer |
| anderen Einrichtung nicht möglich ist. | anderen Einrichtung nicht möglich ist. |
| Art. 29 - Der Minister kann in Hinsicht auf das Wohlbefinden der Tiere | Art. 29 - Der Minister kann in Hinsicht auf das Wohlbefinden der Tiere |
| und nach Absprache mit den beteiligten Parteien zusätzliche | und nach Absprache mit den beteiligten Parteien zusätzliche |
| Vorschriften betreffend die Unterbringung der Tiere festlegen, | Vorschriften betreffend die Unterbringung der Tiere festlegen, |
| insbesondere in Bezug auf die Mindestabmessungen der Tierunterkünfte | insbesondere in Bezug auf die Mindestabmessungen der Tierunterkünfte |
| und ihre Einrichtung. | und ihre Einrichtung. |
| KAPITEL VII - Tierzucht | KAPITEL VII - Tierzucht |
| Art. 30 - § 1 - Das Züchten von Hybriden mit Tieren, die nicht zu den | Art. 30 - § 1 - Das Züchten von Hybriden mit Tieren, die nicht zu den |
| in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, sowie ihre Nutzung sind | in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, sowie ihre Nutzung sind |
| nicht erlaubt. Das unkontrollierte Kreuzen und Züchten von Tieren, die | nicht erlaubt. Das unkontrollierte Kreuzen und Züchten von Tieren, die |
| nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, ist ebenfalls | nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, ist ebenfalls |
| nicht erlaubt. Der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die | nicht erlaubt. Der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die |
| Wanderausstellung ergreift diesbezüglich alle nötigen Massnahmen. | Wanderausstellung ergreift diesbezüglich alle nötigen Massnahmen. |
| § 2 - Der Dienst kann einem Zirkus oder einer Wanderausstellung | § 2 - Der Dienst kann einem Zirkus oder einer Wanderausstellung |
| auferlegen, geeignete Massnahmen zu ergreifen gegen das Züchten mit | auferlegen, geeignete Massnahmen zu ergreifen gegen das Züchten mit |
| bestimmten Tierarten, zur Beschränkung des Züchtens, um eine | bestimmten Tierarten, zur Beschränkung des Züchtens, um eine |
| Überbevölkerung zu vermeiden oder falls durch das Züchten das | Überbevölkerung zu vermeiden oder falls durch das Züchten das |
| Wohlbefinden der betroffenen Tiere beeinträchtigt, gefährdet oder | Wohlbefinden der betroffenen Tiere beeinträchtigt, gefährdet oder |
| nicht gewährleistet ist. | nicht gewährleistet ist. |
| Art. 31 - Zirkusse oder Wanderausstellungen müssen einem bestehenden, | Art. 31 - Zirkusse oder Wanderausstellungen müssen einem bestehenden, |
| wissenschaftlich legitimierten Zucht- und Austauschprogramm für Tiere, | wissenschaftlich legitimierten Zucht- und Austauschprogramm für Tiere, |
| die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören und mit | die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören und mit |
| denen sie züchten, beitreten. | denen sie züchten, beitreten. |
| Art. 32 - Der Minister kann genauere Bedingungen für die Tierzucht | Art. 32 - Der Minister kann genauere Bedingungen für die Tierzucht |
| festlegen. | festlegen. |
| KAPITEL VIII - Anforderungen an den Transport | KAPITEL VIII - Anforderungen an den Transport |
| Art. 33 - Der Transport von Tieren, die in Zirkussen genutzt und | Art. 33 - Der Transport von Tieren, die in Zirkussen genutzt und |
| gehalten werden, muss die Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 9. | gehalten werden, muss die Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 9. |
| Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen | Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen |
| für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von | für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von |
| Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen erfüllen. | Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen erfüllen. |
| Art. 34 - Der Minister kann im Hinblick auf das Wohlbefinden der Tiere | Art. 34 - Der Minister kann im Hinblick auf das Wohlbefinden der Tiere |
| und nach Absprache mit den beteiligten Parteien genauere Bedingungen | und nach Absprache mit den beteiligten Parteien genauere Bedingungen |
| für den Transport bestimmter Tiere festlegen. | für den Transport bestimmter Tiere festlegen. |
| KAPITEL IX - Strafbestimmungen | KAPITEL IX - Strafbestimmungen |
| Art. 35 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 35 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| werden gemäss dem Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das | werden gemäss dem Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
| Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und geahndet. | Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und geahndet. |
| Art. 36 - Der Minister kann aufgrund der Stellungnahme des Dienstes | Art. 36 - Der Minister kann aufgrund der Stellungnahme des Dienstes |
| gemäss Artikel 3bis § 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 einem Zirkus | gemäss Artikel 3bis § 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 einem Zirkus |
| oder einer Wanderausstellung die Haltung oder Züchtung bestimmter | oder einer Wanderausstellung die Haltung oder Züchtung bestimmter |
| Tierarten in folgenden Fällen untersagen: | Tierarten in folgenden Fällen untersagen: |
| 1) Nichterfüllung der in den Anlagen II, III, IV, V und VI zu | 1) Nichterfüllung der in den Anlagen II, III, IV, V und VI zu |
| vorliegendem Erlass vorgesehenen Normen, | vorliegendem Erlass vorgesehenen Normen, |
| 2) Aussetzung eines toten oder lebenden Tieres, | 2) Aussetzung eines toten oder lebenden Tieres, |
| 3) starke Vernachlässigung eines Tieres und andere nicht notwendige | 3) starke Vernachlässigung eines Tieres und andere nicht notwendige |
| tierärztliche Handlungen, die beim Tier Schmerzen, Leiden oder | tierärztliche Handlungen, die beim Tier Schmerzen, Leiden oder |
| Verletzungen hervorrufen, | Verletzungen hervorrufen, |
| 4) Nutzung von nicht in Gefangenschaft geborenen Tieren unter Verstoss | 4) Nutzung von nicht in Gefangenschaft geborenen Tieren unter Verstoss |
| gegen die Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses, | gegen die Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses, |
| 5) Züchtung oder Kreuzung von Hybriden unter Verstoss gegen die | 5) Züchtung oder Kreuzung von Hybriden unter Verstoss gegen die |
| Bestimmungen von Artikel 30 des vorliegenden Erlasses, | Bestimmungen von Artikel 30 des vorliegenden Erlasses, |
| 6) Nichteinhaltung des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des | 6) Nichteinhaltung des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des |
| Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten | Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten |
| freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in | freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in |
| Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, | Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, |
| angenommen in Bonn am 22. Juni 1979. | angenommen in Bonn am 22. Juni 1979. |
| KAPITEL X - In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen | KAPITEL X - In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen |
| Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
| nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 38 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel VI gelten nicht für | Art. 38 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel VI gelten nicht für |
| Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören. Tiere, | Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören. Tiere, |
| die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, müssen die in | die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, müssen die in |
| Anlage VI vorgesehenen Normen erfüllen. | Anlage VI vorgesehenen Normen erfüllen. |
| § 2 - Für Tiere, die zu den in Liste B aufgeführten Tierarten gehören, | § 2 - Für Tiere, die zu den in Liste B aufgeführten Tierarten gehören, |
| treten die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 und von Kapitel VI jeweils | treten die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 und von Kapitel VI jeweils |
| am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2012 in Kraft. | am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2012 in Kraft. |
| Bis zu diesem Datum gelten für diese Tiere die in Anlage II zum | Bis zu diesem Datum gelten für diese Tiere die in Anlage II zum |
| vorliegenden Erlass vorgesehenen Normen. | vorliegenden Erlass vorgesehenen Normen. |
| § 3 - Für die anderen Tierarten treten die Bestimmungen von Kapitel VI | § 3 - Für die anderen Tierarten treten die Bestimmungen von Kapitel VI |
| am ersten Tag des dritten Monats nach Veröffentlichung des | am ersten Tag des dritten Monats nach Veröffentlichung des |
| vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 39 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 39 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2005 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage I - Meldeformular | Anlage I - Meldeformular |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage II - Mindestnormen für die Haltung von Tieren, die zu den in | Anlage II - Mindestnormen für die Haltung von Tieren, die zu den in |
| Liste B aufgeführten Tierarten gehören | Liste B aufgeführten Tierarten gehören |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage III - Mindestnormen für die Haltung von Säugetieren in | Anlage III - Mindestnormen für die Haltung von Säugetieren in |
| Zirkussen und Wanderausstellungen | Zirkussen und Wanderausstellungen |
| Erklärung der Tabellen I und II: | Erklärung der Tabellen I und II: |
| (1) Tierarten | (1) Tierarten |
| Der wissenschaftliche Name der Säugetierarten, der im Folgenden | Der wissenschaftliche Name der Säugetierarten, der im Folgenden |
| verwendet wird, basiert auf der Systematik und der Nomenklatur nach | verwendet wird, basiert auf der Systematik und der Nomenklatur nach |
| Wilson & Reeder (1993). | Wilson & Reeder (1993). |
| (2) Anzahl | (2) Anzahl |
| * gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche oder im | * gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche oder im |
| gegebenen Raum gehalten werden kann: | gegebenen Raum gehalten werden kann: |
| - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende | - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende |
| Tierart hin, die einzeln gehalten werden muss. | Tierart hin, die einzeln gehalten werden muss. |
| - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine | - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine |
| Tierart hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) | Tierart hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) |
| gehalten werden muss. | gehalten werden muss. |
| - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und | - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und |
| die Höchstanzahl Tiere hin, die innerhalb der gegebenen Fläche | die Höchstanzahl Tiere hin, die innerhalb der gegebenen Fläche |
| gehalten werden darf. | gehalten werden darf. |
| * Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter | * Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter |
| leben, nicht als Einzelwesen gezählt. | leben, nicht als Einzelwesen gezählt. |
| * Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in | * Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in |
| der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier | der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier |
| vorgesehenen Fläche gehalten werden. | vorgesehenen Fläche gehalten werden. |
| (3) Zusätzliche Fläche oder zusätzlicher Raum pro zusätzliches Tier: | (3) Zusätzliche Fläche oder zusätzlicher Raum pro zusätzliches Tier: |
| - Hierunter wird die Fläche oder der Raum angegeben, die oder der für | - Hierunter wird die Fläche oder der Raum angegeben, die oder der für |
| jedes Tier vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl » | jedes Tier vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl » |
| angegebenen Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird. | angegebenen Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird. |
| - Wenn die Anzahl der im Gehege gehaltenen Tiere x mal plus y von der | - Wenn die Anzahl der im Gehege gehaltenen Tiere x mal plus y von der |
| Höchstanzahl ist, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, | Höchstanzahl ist, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, |
| muss diese Fläche mit x multipliziert und um y mal die pro | muss diese Fläche mit x multipliziert und um y mal die pro |
| zusätzliches Tier erforderliche Fläche erhöht werden. | zusätzliches Tier erforderliche Fläche erhöht werden. |
| - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier | - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier |
| hinzugefügt werden darf. | hinzugefügt werden darf. |
| (4) Besondere Anforderungen: | (4) Besondere Anforderungen: |
| Buchstabencodes verweisen auf die in Tabelle III erwähnten besonderen | Buchstabencodes verweisen auf die in Tabelle III erwähnten besonderen |
| Anforderungen. | Anforderungen. |
| (5) Innen- und Aussengehege | (5) Innen- und Aussengehege |
| - Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. | - Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. |
| - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, | - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, |
| bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen. | bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen. |
| - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst | - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst |
| dies nicht aus, dass den Tieren ein Aussengehege als zusätzlicher Raum | dies nicht aus, dass den Tieren ein Aussengehege als zusätzlicher Raum |
| bereitgestellt werden kann. Wenn diese Möglichkeit empfohlen wird, | bereitgestellt werden kann. Wenn diese Möglichkeit empfohlen wird, |
| wird sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« k ») erwähnt; | wird sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« k ») erwähnt; |
| das Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. | das Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. |
| - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Tiere sowohl drinnen als | - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Tiere sowohl drinnen als |
| auch draussen gehalten werden können (« s »), die Normen aber entweder | auch draussen gehalten werden können (« s »), die Normen aber entweder |
| nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die | nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die |
| erwähnten Mindestabmessungen den gewählten Gehegen angepasst werden. | erwähnten Mindestabmessungen den gewählten Gehegen angepasst werden. |
| (6) Becken | (6) Becken |
| - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar | - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar |
| sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der | sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der |
| Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cetacea. Den Tieren muss es | Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cetacea. Den Tieren muss es |
| möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus | möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus |
| dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cetacea. Wenn mehrere | dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cetacea. Wenn mehrere |
| Meeressäugetierarten gehalten werden, muss pro zwei Arten ein | Meeressäugetierarten gehalten werden, muss pro zwei Arten ein |
| Absonderungsbecken vorgesehen werden. | Absonderungsbecken vorgesehen werden. |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage IV - Mindestnormen für die Haltung von Vögeln in Zirkussen und | Anlage IV - Mindestnormen für die Haltung von Vögeln in Zirkussen und |
| Wanderausstellungen | Wanderausstellungen |
| Erklärung der Tabellen I und II: | Erklärung der Tabellen I und II: |
| (1) Vogeltaxa: gibt den Namen einer oder mehrerer Gruppen von | (1) Vogeltaxa: gibt den Namen einer oder mehrerer Gruppen von |
| Vogelarten an, die die entsprechenden Mindestnormen erfüllen müssen. | Vogelarten an, die die entsprechenden Mindestnormen erfüllen müssen. |
| (2) Anzahl | (2) Anzahl |
| * gibt die Anzahl Vögel derselben Art an, die auf der gegebenen Fläche | * gibt die Anzahl Vögel derselben Art an, die auf der gegebenen Fläche |
| oder im gegebenen Raum gehalten werden können: | oder im gegebenen Raum gehalten werden können: |
| - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende Art | - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende Art |
| hin, die einzeln gehalten werden muss. | hin, die einzeln gehalten werden muss. |
| - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine Art | - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine Art |
| hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) | hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) |
| gehalten werden muss. | gehalten werden muss. |
| - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und | - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und |
| die Höchstanzahl Vögel hin, die innerhalb der gegebenen Fläche | die Höchstanzahl Vögel hin, die innerhalb der gegebenen Fläche |
| gehalten werden darf. | gehalten werden darf. |
| * Jungvögel werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei ihren Eltern | * Jungvögel werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei ihren Eltern |
| leben, nicht als Einzelwesen gezählt. | leben, nicht als Einzelwesen gezählt. |
| * Solitär lebende Vögel, die einzeln gehalten werden müssen, können in | * Solitär lebende Vögel, die einzeln gehalten werden müssen, können in |
| der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier | der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier |
| vorgesehenen Fläche gehalten werden. | vorgesehenen Fläche gehalten werden. |
| (3) Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier: | (3) Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier: |
| - Hierunter wird die Fläche angegeben, die für jeden Vogel vorzusehen | - Hierunter wird die Fläche angegeben, die für jeden Vogel vorzusehen |
| ist, der der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Vögel | ist, der der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Vögel |
| hinzugefügt wird. | hinzugefügt wird. |
| - Ist die Anzahl der im Gehege gehaltenen Vögel x mal plus y von der | - Ist die Anzahl der im Gehege gehaltenen Vögel x mal plus y von der |
| Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, so | Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, so |
| muss diese Fläche mit x multipliziert und um y mal die pro | muss diese Fläche mit x multipliziert und um y mal die pro |
| zusätzlichen Vogel erforderliche Fläche erhöht werden. | zusätzlichen Vogel erforderliche Fläche erhöht werden. |
| - Ist y gleich null, so muss die Fläche mit x-1 multipliziert und um | - Ist y gleich null, so muss die Fläche mit x-1 multipliziert und um |
| die Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, | die Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, |
| mal die pro zusätzlichen Vogel angegebene Fläche erhöht werden. | mal die pro zusätzlichen Vogel angegebene Fläche erhöht werden. |
| - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein | - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein |
| Vogel der Gruppe hinzugefügt werden darf. | Vogel der Gruppe hinzugefügt werden darf. |
| (4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in | (4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in |
| Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen. | Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen. |
| (5) Innen- und Aussengehege | (5) Innen- und Aussengehege |
| - siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. | - siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. |
| - Hierunter wird die Mindestfläche und die Mindesthöhe für ein Innen- | - Hierunter wird die Mindestfläche und die Mindesthöhe für ein Innen- |
| beziehungsweise Aussengehege angegeben. Falls hinter einer Ziffer « | beziehungsweise Aussengehege angegeben. Falls hinter einer Ziffer « |
| /d-a » steht, gibt das die Fläche pro Tier an. | /d-a » steht, gibt das die Fläche pro Tier an. |
| - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, | - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, |
| bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen, ausser wenn in der | bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen, ausser wenn in der |
| Spalte « Besondere Anforderungen » andere Angaben gemacht werden. | Spalte « Besondere Anforderungen » andere Angaben gemacht werden. |
| - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst | - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst |
| dies nicht aus, dass den Vögeln ein Aussengehege als zusätzlicher Raum | dies nicht aus, dass den Vögeln ein Aussengehege als zusätzlicher Raum |
| bereitgestellt werden kann. Wird diese Möglichkeit empfohlen, so wird | bereitgestellt werden kann. Wird diese Möglichkeit empfohlen, so wird |
| sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« i ») erwähnt; das | sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« i ») erwähnt; das |
| Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. | Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. |
| - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Vögel sowohl drinnen als | - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Vögel sowohl drinnen als |
| auch draussen gehalten werden können (« j »), die Normen aber entweder | auch draussen gehalten werden können (« j »), die Normen aber entweder |
| nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die | nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die |
| erwähnten Mindestabmessungen dem gewählten Gehege angepasst werden. | erwähnten Mindestabmessungen dem gewählten Gehege angepasst werden. |
| Sind Abmessungen für das Innengehege in Klammern angegeben, so darf es | Sind Abmessungen für das Innengehege in Klammern angegeben, so darf es |
| in den Abmessungen des Aussengeheges mit inbegriffen sein, unter der | in den Abmessungen des Aussengeheges mit inbegriffen sein, unter der |
| zusätzlichen Bedingung, dass das Innengehege den Tieren permanent | zusätzlichen Bedingung, dass das Innengehege den Tieren permanent |
| zugänglich sein muss. | zugänglich sein muss. |
| (6) Becken | (6) Becken |
| - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar | - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar |
| sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der | sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der |
| Fläche verfügbar sein. | Fläche verfügbar sein. |
| Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das | Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das |
| Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen. | Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen. |
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| Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage V - Mindestnormen für die Haltung von Reptilien in Zirkussen | Anlage V - Mindestnormen für die Haltung von Reptilien in Zirkussen |
| und Wanderausstellungen | und Wanderausstellungen |
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| Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage VI - Mindestnormen für die Haltung von Haustieren, die zu den | Anlage VI - Mindestnormen für die Haltung von Haustieren, die zu den |
| in Liste A aufgeführten Tierarten gehören | in Liste A aufgeführten Tierarten gehören |
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| Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |