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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/04/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997 met betrekking tot de procedure van verificatie van schuldvorderingen2006/00262 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites en ce qui concerne la procédure de vérification des créances2006/00262
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997 met betrekking tot de procedure van verificatie van schuldvorderingen2006/00262 ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites en ce qui concerne la procédure de vérification des créances2006/00262 ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 6 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
december 2005 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 6 décembre 2005 modifiant la loi du 8 août 1997 sur les faillites en
1997 met betrekking tot de procedure van verificatie van ce qui concerne la procédure de vérification des créances, établi par
schuldvorderingen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 6 december 2005 tot wijziging van de officielle en langue allemande de la loi du 6 décembre 2005 modifiant
faillissementswet van 8 augustus 1997 met betrekking tot de procedure la loi du 8 août 1997 sur les faillites en ce qui concerne la
van verificatie van schuldvorderingen. procédure de vérification des créances.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 1 april 2006. Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
6. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. 6. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Abänderung des Konkursgesetzes vom 8.
August 1997 in Bezug auf das Verfahren zur Prüfung von August 1997 in Bezug auf das Verfahren zur Prüfung von
Schuldforderungen Schuldforderungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 11 Absatz 2 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 2 - Artikel 11 Absatz 2 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt:
« Im selben Urteil wird das Datum für die Hinterlegung des ersten « Im selben Urteil wird das Datum für die Hinterlegung des ersten
Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen bei der Kanzlei Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen bei der Kanzlei
bestimmt. » bestimmt. »
2. Im zweiten Satz werden die Wörter « Abschluss des Protokolls » 2. Im zweiten Satz werden die Wörter « Abschluss des Protokolls »
durch die Wörter « Hinterlegung des ersten Protokolls » ersetzt. durch die Wörter « Hinterlegung des ersten Protokolls » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 4. September 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Die Zustellungsurkunde enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit neben « Die Zustellungsurkunde enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit neben
dem Wortlaut der Artikel 14 und 15 die Aufforderung, von den dem Wortlaut der Artikel 14 und 15 die Aufforderung, von den
Protokollen über die Prüfung der Schuldforderungen Kenntnis zu nehmen. Protokollen über die Prüfung der Schuldforderungen Kenntnis zu nehmen.
Die Zustellungsurkunde enthält ebenfalls den Wortlaut von Artikel 53. Die Zustellungsurkunde enthält ebenfalls den Wortlaut von Artikel 53.
» »
Art. 4 - In Artikel 26 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 4 - In Artikel 26 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter «
bis zum Abschluss des Protokolls über die Prüfung » durch die Wörter « bis zum Abschluss des Protokolls über die Prüfung » durch die Wörter «
bis zur Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung » ersetzt, bis zur Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung » ersetzt,
in den Artikeln 50 und 100 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die in den Artikeln 50 und 100 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter « Abschluss des Protokolls über die Prüfung » durch die Wörter Wörter « Abschluss des Protokolls über die Prüfung » durch die Wörter
« Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung » ersetzt, in « Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung » ersetzt, in
Artikel 62 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « für den Artikel 62 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « für den
Abschluss des Protokolls über die Prüfung » durch die Wörter « für die Abschluss des Protokolls über die Prüfung » durch die Wörter « für die
Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung » ersetzt, in Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung » ersetzt, in
Artikel 75 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Artikel 75 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4.
September 2002, werden die Wörter « Ab dem Abschluss des Protokolls September 2002, werden die Wörter « Ab dem Abschluss des Protokolls
über die Prüfung » durch die Wörter « Ab der Hinterlegung des ersten über die Prüfung » durch die Wörter « Ab der Hinterlegung des ersten
Protokolls über die Prüfung » ersetzt und in Artikel 101 Absatz 3 Protokolls über die Prüfung » ersetzt und in Artikel 101 Absatz 3
desselben Gesetzes, ausgelegt durch das Gesetz vom 12. März 2000, desselben Gesetzes, ausgelegt durch das Gesetz vom 12. März 2000,
werden die Wörter « Abschluss des Protokolls über die Prüfung » durch werden die Wörter « Abschluss des Protokolls über die Prüfung » durch
die Wörter « Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung » die Wörter « Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung »
ersetzt. ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 35 desselben Gesetzes werden die Wörter « und die Art. 5 - In Artikel 35 desselben Gesetzes werden die Wörter « und die
Liquidation des Konkurses » durch die Wörter «, die Liquidation des Liquidation des Konkurses » durch die Wörter «, die Liquidation des
Konkurses und insbesondere die Erfüllung der Schuldforderungen der Konkurses und insbesondere die Erfüllung der Schuldforderungen der
Arbeitnehmer des Konkursschuldners » ersetzt. Arbeitnehmer des Konkursschuldners » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 38 Absatz 2 Nr. 6 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 6 - Artikel 38 Absatz 2 Nr. 6 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 6. Datum der Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der « 6. Datum der Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der
Schuldforderungen. » Schuldforderungen. »
Art. 7 - In Artikel 39 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Art. 7 - In Artikel 39 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die
Wörter « das Protokoll » durch die Wörter « die Protokolle » ersetzt. Wörter « das Protokoll » durch die Wörter « die Protokolle » ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 40 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz Art. 8 - In Artikel 40 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz
vom 8. April 2003, werden die Wörter « gemäss den in Artikel 67 Absatz vom 8. April 2003, werden die Wörter « gemäss den in Artikel 67 Absatz
2 und Artikel 68 Absatz 1 und 4 vorgesehenen Modalitäten » gestrichen. 2 und Artikel 68 Absatz 1 und 4 vorgesehenen Modalitäten » gestrichen.
Art. 9 - Artikel 63bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 63bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert: vom 4. September 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort « Prüfungsprotokolls » durch die Wörter « 1. In Absatz 1 wird das Wort « Prüfungsprotokolls » durch die Wörter «
ersten Prüfungsprotokolls » ersetzt und in den Absätzen 2 und 3 wird ersten Prüfungsprotokolls » ersetzt und in den Absätzen 2 und 3 wird
das Wort « Prüfungsprotokoll » durch die Wörter « ersten das Wort « Prüfungsprotokoll » durch die Wörter « ersten
Prüfungsprotokoll » ersetzt. Prüfungsprotokoll » ersetzt.
2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort « beanstandet » und dem Wort « 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort « beanstandet » und dem Wort «
wird » die Wörter « oder gestundet » und zwischen den Wörtern « wird » die Wörter « oder gestundet » und zwischen den Wörtern «
beanstandeten » und dem Wort « Teil » die Wörter « oder gestundeten » beanstandeten » und dem Wort « Teil » die Wörter « oder gestundeten »
eingefügt. eingefügt.
Art. 10 - Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 10 - Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Programmgesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt ersetzt: Programmgesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 67 - Die bei der Kanzlei zu hinterlegenden Protokolle über die « Art. 67 - Die bei der Kanzlei zu hinterlegenden Protokolle über die
Prüfung der Schuldforderungen werden von den Konkursverwaltern Prüfung der Schuldforderungen werden von den Konkursverwaltern
erstellt und von ihnen selbst und vom Konkursrichter unterzeichnet. » erstellt und von ihnen selbst und vom Konkursrichter unterzeichnet. »
Art. 11 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 11 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Programmgesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt ersetzt: Programmgesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 68 - Spätestens an dem im Konkurseröffnungsurteil festgelegten « Art. 68 - Spätestens an dem im Konkurseröffnungsurteil festgelegten
Datum hinterlegen die Konkursverwalter bei der Kanzlei das erste Datum hinterlegen die Konkursverwalter bei der Kanzlei das erste
Prüfungsprotokoll. Prüfungsprotokoll.
Während sechzehn Monaten ab dem im Konkurseröffnungsurteil Während sechzehn Monaten ab dem im Konkurseröffnungsurteil
festgelegten Datum für die Hinterlegung des ersten Prüfungsprotokolls festgelegten Datum für die Hinterlegung des ersten Prüfungsprotokolls
hinterlegen die Konkursverwalter viermonatlich bei der Kanzlei ein hinterlegen die Konkursverwalter viermonatlich bei der Kanzlei ein
ergänzendes Prüfungsprotokoll, in dem das vorhergehende ergänzendes Prüfungsprotokoll, in dem das vorhergehende
Prüfungsprotokoll übernommen wird, die Prüfung der gestundeten Prüfungsprotokoll übernommen wird, die Prüfung der gestundeten
Schuldforderungen fortgesetzt wird und die zwischenzeitlich bei der Schuldforderungen fortgesetzt wird und die zwischenzeitlich bei der
Kanzlei hinterlegten Schuldforderungen geprüft werden. Kanzlei hinterlegten Schuldforderungen geprüft werden.
In dem Protokoll können die Konkursverwalter Schuldforderungen In dem Protokoll können die Konkursverwalter Schuldforderungen
annehmen, bis zur nächsten Prüfung stunden oder bestreiten. Der annehmen, bis zur nächsten Prüfung stunden oder bestreiten. Der
Konkursrichter verweist die bestrittenen Schuldforderungen an das Konkursrichter verweist die bestrittenen Schuldforderungen an das
Gericht. Gericht.
Bestreiten die Konkursverwalter eine Schuldforderung, setzen sie den Bestreiten die Konkursverwalter eine Schuldforderung, setzen sie den
betroffenen Gläubiger schriftlich davon in Kenntnis und teilen ihm betroffenen Gläubiger schriftlich davon in Kenntnis und teilen ihm
gleichzeitig mit, dass er zu einem späteren Zeitpunkt per Einschreiben gleichzeitig mit, dass er zu einem späteren Zeitpunkt per Einschreiben
vorgeladen wird, um für die Verhandlung des Streitfalls vor Gericht zu vorgeladen wird, um für die Verhandlung des Streitfalls vor Gericht zu
erscheinen. erscheinen.
Der beziehungsweise die Konkursverwalter lassen die Schuldforderungen Der beziehungsweise die Konkursverwalter lassen die Schuldforderungen
der Arbeitnehmer des Konkursschuldners, die vollständig oder für einen der Arbeitnehmer des Konkursschuldners, die vollständig oder für einen
vorläufigen Betrag angenommen worden sind, sofort dem Fonds für die vorläufigen Betrag angenommen worden sind, sofort dem Fonds für die
Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen
Arbeitnehmer zukommen. Arbeitnehmer zukommen.
Schuldforderungen, die nach Hinterlegung des letzten ergänzenden Schuldforderungen, die nach Hinterlegung des letzten ergänzenden
Protokolls noch nicht angenommen sind, werden gemäss Artikel 70 Protokolls noch nicht angenommen sind, werden gemäss Artikel 70
behandelt. behandelt.
Klagen auf Aufnahme von Schuldforderungen, deren Aufnahme gemäss Klagen auf Aufnahme von Schuldforderungen, deren Aufnahme gemäss
Artikel 72 Absatz 3 und 4 nach Hinterlegung des letzten ergänzenden Artikel 72 Absatz 3 und 4 nach Hinterlegung des letzten ergänzenden
Prüfungsprotokolls beantragt wird, werden durch eine den Prüfungsprotokolls beantragt wird, werden durch eine den
Konkursverwaltern zugestellte Ladung eingeleitet. » Konkursverwaltern zugestellte Ladung eingeleitet. »
Art. 12 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 69 - Konkursschuldner und Gläubiger können binnen einem Monat « Art. 69 - Konkursschuldner und Gläubiger können binnen einem Monat
nach Hinterlegung des Prüfungsprotokolls, in das die betreffende nach Hinterlegung des Prüfungsprotokolls, in das die betreffende
Schuldforderung aufgenommen worden ist oder in dem die Schuldforderung aufgenommen worden ist oder in dem die
Konkursverwalter eine gestundete Schuldforderung angenommen oder Konkursverwalter eine gestundete Schuldforderung angenommen oder
bestritten haben, gegen vorgenommene und vorzunehmende Prüfungen bestritten haben, gegen vorgenommene und vorzunehmende Prüfungen
Einwände vorbringen. Einwände vorbringen.
Einwände werden Konkursverwaltern und Gläubigern, deren Einwände werden Konkursverwaltern und Gläubigern, deren
Schuldforderung bestritten wird, durch Gerichtsvollzieherurkunde Schuldforderung bestritten wird, durch Gerichtsvollzieherurkunde
zugestellt. Diese Urkunde enthält Ladung der betreffenden zugestellt. Diese Urkunde enthält Ladung der betreffenden
Konkursverwalter, Gläubiger und Konkursschuldner vor Gericht, damit Konkursverwalter, Gläubiger und Konkursschuldner vor Gericht, damit
über die Schuldforderung, gegen die ein Einwand vorgebracht worden über die Schuldforderung, gegen die ein Einwand vorgebracht worden
ist, entschieden wird. Der betreffende Konkursschuldner wird von den ist, entschieden wird. Der betreffende Konkursschuldner wird von den
Konkursverwaltern durch Ladung in Kenntnis gesetzt. » Konkursverwaltern durch Ladung in Kenntnis gesetzt. »
Art. 13 - Artikel 72 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel 72 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « binnen der durch das 1. In Absatz 1 werden die Wörter « binnen der durch das
Konkurseröffnungsurteil festgelegten Frist » gestrichen. Konkurseröffnungsurteil festgelegten Frist » gestrichen.
2. In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: 2. In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
« Bis zur Einberufung zu der in Artikel 79 erwähnten Versammlung haben « Bis zur Einberufung zu der in Artikel 79 erwähnten Versammlung haben
säumige Gläubiger das Recht auf Aufnahme zu klagen, ohne dass bereits säumige Gläubiger das Recht auf Aufnahme zu klagen, ohne dass bereits
angeordnete Verteilungen wegen ihrer Klage ausgesetzt werden können. » angeordnete Verteilungen wegen ihrer Klage ausgesetzt werden können. »
3. In Absatz 3 werden die Wörter « in drei Jahren » durch die Wörter « 3. In Absatz 3 werden die Wörter « in drei Jahren » durch die Wörter «
in einem Jahr » ersetzt. in einem Jahr » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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