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Meertalige weergave van Gerechtelijk Wetboek van 10/10/1967
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Gerechtelijk Wetboek, Deel IV, Boek I Officieuze coördinatie in het Duits Code judiciaire, Partie IV, Livre Ier Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 OKTOBER 1967. - Gerechtelijk Wetboek, Deel IV, Boek I Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 OCTOBRE 1967. - Code judiciaire, Partie IV, Livre Ier Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du Code judiciaire, Partie IV, Livre Ier (Moniteur belge du
het Gerechtelijk Wetboek, Deel IV, Boek I (Belgisch Staatsblad van 31 31 octobre 1967), tel qu'il a été modifié successivement par :
oktober 1967), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- de wet van 9 april 1980 houdende een deeloplossing van het probleem - la loi du 9 avril 1980 tendant à apporter une solution partielle au
van de rechtshulp en ter regeling van de bezoldiging van de problème de l'assistance judiciaire et organisant la rémunération des
advocaten-stagiairs belast met de rechtsbijstand (Belgisch Staatsblad avocats stagiaires chargés de l'assistance judiciaire (Moniteur belge
van 30 april 1980); du 30 avril 1980);
- de wet van 15 december 1980 betreffende de toegang tot het - la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour,
grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van
vreemdelingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 1980); l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 31
décembre 1980);
- de wet van 11 juli 1994 betreffende de politierechtbanken en - la loi du 11 juillet 1994 relative aux tribunaux de police et
houdende een aantal bepalingen betreffende de versnelling en de portant certaines dispositions relatives à l'accélération et à la
modernizering van de strafrechtspleging (Belgisch Staatsblad van 21 modernisation de la justice pénale (Moniteur belge du 21 juillet
juli 1994); 1994);
- de wet van 7 januari 1998 met betrekking tot de rechtsbijstand - la loi du 7 janvier 1998 relative à l'assistance judiciaire pour la
inzake de afgifte van afschriften van stukken uit het gerechtsdossier délivrance de copies de pièces du dossier judiciaire en matière pénale
in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 25 maart 1998); (Moniteur belge du 25 mars 1998);
- de wet van 23 november 1998 betreffende de juridische bijstand - la loi du 23 novembre 1998 relative à l'aide juridique (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 22 december 1998); belge du 22 décembre 1998);
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);
- de wet van 19 februari 2001 betreffende de proceduregebonden - la loi du 19 février 2001 relative à la médiation en matière
bemiddeling in familiezaken (Belgisch Staatsblad van 3 april 2001); familiale dans le cadre d'une procédure judiciaire (Moniteur belge du 3 avril 2001);
- de wet van 6 januari 2003 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek - la loi du 6 janvier 2003 modifiant le Code judiciaire en matière
inzake rechtsbijstand (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2003); d'assistance judiciaire (Moniteur belge du 19 février 2003);
- de wet van 21 februari 2005 tot wijziging van het Gerechtelijk - la loi du 21 février 2005 modifiant le Code judiciaire en ce qui
Wetboek in verband met de bemiddeling (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2005); concerne la médiation (Moniteur belge du 22 mars 2005);
- de wet van 1 juli 2006 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek - la loi du 1er juillet 2006 modifiant le Code judiciaire en ce qui
met betrekking tot rechtsbijstand (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2006); concerne l'assistance judiciaire (Moniteur belge du 10 août 2006);
- de wet van 10 juli 2006 betreffende de elektronische procesvoering - la loi du 10 juillet 2006 relative à la procédure par voie
(Belgisch Staatsblad van 7 september 2006); électronique (Moniteur belge du 7 septembre 2006);
- de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch - la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses
Staatsblad van 28 juli 2006); (Moniteur belge du 28 juillet 2006);
- de wet van 19 december 2006 tot omvorming van het Wetboek der met - la loi du 19 décembre 2006 transformant le Code des taxes assimilées
het zegel gelijkgestelde taksen tot het Wetboek diverse rechten en au timbre en Code des droits et taxes divers, abrogeant le Code des
taksen, tot opheffing van het Wetboek der zegelrechten en houdende droits de timbre et portant diverses autres modifications législatives
verscheidene andere wetswijzigingen (Belgisch Staatsblad van 29 (Moniteur belge du 29 décembre 2006);
december 2006); - de wet van 1 juni 2008 tot wijziging van artikel 682 van het - la loi du 1er juin 2008 modifiant l'article 682 du Code judiciaire
Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2008); (Moniteur belge du 16 juin 2008);
- de wet van 1 juni 2008 tot invoering van artikel 682bis in het - la loi du 1er juin 2008 insérant un article 682bis dans le Code
Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2008). judiciaire (Moniteur belge du 16 juin 2008).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH 10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH
(...) (...)
TEIL IV - ZIVILVERFAHREN TEIL IV - ZIVILVERFAHREN
BUCH I - GERICHTSKOSTENHILFE BUCH I - GERICHTSKOSTENHILFE
[KAPITEL I - Begriffsbestimmung] [KAPITEL I - Begriffsbestimmung]
[Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 2 des G. vom 1. Juli 2006 [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 2 des G. vom 1. Juli 2006
(B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Artikel 664 - Gerichtskostenhilfe besteht darin, Personen, die nicht Artikel 664 - Gerichtskostenhilfe besteht darin, Personen, die nicht
über die erforderlichen Einkünfte verfügen, um die Kosten eines über die erforderlichen Einkünfte verfügen, um die Kosten eines
Verfahrens, auch eines außergerichtlichen Verfahrens, zu bestreiten, Verfahrens, auch eines außergerichtlichen Verfahrens, zu bestreiten,
von der Zahlung der [verschiedenen Gebühren], Registrierungs-, von der Zahlung der [verschiedenen Gebühren], Registrierungs-,
Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren, und der anderen Kosten, die mit Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren, und der anderen Kosten, die mit
einem Verfahren verbunden sind, ganz oder teilweise zu befreien. Sie einem Verfahren verbunden sind, ganz oder teilweise zu befreien. Sie
garantiert den Betreffenden ebenfalls das unentgeltliche Eingreifen garantiert den Betreffenden ebenfalls das unentgeltliche Eingreifen
der öffentlichen und ministeriellen Amtsträger unter den nachstehend der öffentlichen und ministeriellen Amtsträger unter den nachstehend
erwähnten Bedingungen. erwähnten Bedingungen.
[Sie ermöglicht den Betreffenden ebenfalls, den unentgeltlichen [Sie ermöglicht den Betreffenden ebenfalls, den unentgeltlichen
Beistand eines Fachberaters bei gerichtlichen Begutachtungen in Beistand eines Fachberaters bei gerichtlichen Begutachtungen in
Anspruch zu nehmen.] Anspruch zu nehmen.]
[Art. 664 Abs. 1 abgeändert durch Art. 66 des G. vom 19. Dezember 2006 [Art. 664 Abs. 1 abgeändert durch Art. 66 des G. vom 19. Dezember 2006
(B.S. vom 29. Dezember 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -; Abs. (B.S. vom 29. Dezember 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -; Abs.
2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli
2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -] 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -]
[KAPITEL II - Anwendungsbereich] [KAPITEL II - Anwendungsbereich]
[Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 3 des G. vom 1. Juli [Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 3 des G. vom 1. Juli
2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 665 - Gerichtskostenhilfe kann gewährt werden: Art. 665 - Gerichtskostenhilfe kann gewährt werden:
1. für alle Handlungen mit Bezug auf Klagen, die vor einen Richter des 1. für alle Handlungen mit Bezug auf Klagen, die vor einen Richter des
gerichtlichen Standes, ein Verwaltungsgericht oder ein Schiedsgericht gerichtlichen Standes, ein Verwaltungsgericht oder ein Schiedsgericht
gebracht werden oder dort anhängig sind, gebracht werden oder dort anhängig sind,
2. für Handlungen mit Bezug auf die Vollstreckung von Urteilen und 2. für Handlungen mit Bezug auf die Vollstreckung von Urteilen und
Entscheiden, Entscheiden,
3. für Verfahren auf Antragschrift, 3. für Verfahren auf Antragschrift,
4. für Verfahrenshandlungen, die in die Zuständigkeit eines Mitglieds 4. für Verfahrenshandlungen, die in die Zuständigkeit eines Mitglieds
des gerichtlichen Standes fallen oder die das Eingreifen eines des gerichtlichen Standes fallen oder die das Eingreifen eines
öffentlichen oder ministeriellen Amtsträgers erfordern, öffentlichen oder ministeriellen Amtsträgers erfordern,
[5. [für freiwillige oder gerichtliche Vermittlungsverfahren, die von [5. [für freiwillige oder gerichtliche Vermittlungsverfahren, die von
einem Vermittler geführt werden, der von der in Artikel 1727 erwähnten einem Vermittler geführt werden, der von der in Artikel 1727 erwähnten
Kommission zugelassen ist,]] Kommission zugelassen ist,]]
[6. für alle durch das Gesetz oder den Richter auferlegten [6. für alle durch das Gesetz oder den Richter auferlegten
außergerichtlichen Verfahren, außergerichtlichen Verfahren,
7. für die Vollstreckung authentischer Urkunden in einem anderen 7. für die Vollstreckung authentischer Urkunden in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen von Artikel 11 der Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen von Artikel 11 der
Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung
des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug
durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die
Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen unter den in dieser Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen unter den in dieser
Richtlinie bestimmten Bedingungen,] Richtlinie bestimmten Bedingungen,]
[8. für den Beistand eines Fachberaters bei gerichtlichen [8. für den Beistand eines Fachberaters bei gerichtlichen
Begutachtungen.] Begutachtungen.]
[Art. 665 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 19. [Art. 665 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 19.
Februar 2001 (B.S. vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1. Oktober Februar 2001 (B.S. vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1. Oktober
2001 - und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 2001 - und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom
22. März 2005) - in Kraft ab dem 30. September 2005 -; einziger Absatz 22. März 2005) - in Kraft ab dem 30. September 2005 -; einziger Absatz
Nr. 6 und 7 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom Nr. 6 und 7 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom
10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -; einziger Absatz 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -; einziger Absatz
Nr. 8 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Nr. 8 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28.
Juli 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -] Juli 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -]
Art. 666 - Wenn für die Aktiva eines Konkurses davon ausgegangen wird, Art. 666 - Wenn für die Aktiva eines Konkurses davon ausgegangen wird,
dass sie unzureichend sind, um die ersten Liquidationskosten zu dass sie unzureichend sind, um die ersten Liquidationskosten zu
decken, ordnet der mit der Sache befasste Richter von Amts wegen oder decken, ordnet der mit der Sache befasste Richter von Amts wegen oder
auf Antrag des Konkursverwalters die Unentgeltlichkeit des Verfahrens auf Antrag des Konkursverwalters die Unentgeltlichkeit des Verfahrens
an. an.
Die Unentgeltlichkeit wird bis zum Ablauf der vierzigtägigen Frist ab Die Unentgeltlichkeit wird bis zum Ablauf der vierzigtägigen Frist ab
dem Konkurseröffnungsurteil ebenfalls für die Sicherungshandlungen und dem Konkurseröffnungsurteil ebenfalls für die Sicherungshandlungen und
Sicherungsverfahren gewährt. Sicherungsverfahren gewährt.
Art. 667 - Gerichtskostenhilfe wird Personen belgischer Art. 667 - Gerichtskostenhilfe wird Personen belgischer
Staatsangehörigkeit gewährt, wenn ihr Anspruch rechtmäßig erscheint Staatsangehörigkeit gewährt, wenn ihr Anspruch rechtmäßig erscheint
und sie nachweisen, dass ihre Einkünfte unzureichend sind. und sie nachweisen, dass ihre Einkünfte unzureichend sind.
[Die Entscheidung des Büros für juristischen Beistand, durch die [Die Entscheidung des Büros für juristischen Beistand, durch die
teilweise oder vollständig unentgeltlicher weiterführender teilweise oder vollständig unentgeltlicher weiterführender
juristischer Beistand gewährt wird, gilt als Nachweis unzureichender juristischer Beistand gewährt wird, gilt als Nachweis unzureichender
Einkünfte.] Einkünfte.]
[Art. 667 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. [Art. 667 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S.
vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 668 - [Gerichtskostenhilfe kann unter denselben Bedingungen Art. 668 - [Gerichtskostenhilfe kann unter denselben Bedingungen
folgenden Personen gewährt werden: folgenden Personen gewährt werden:
a) Ausländern gemäß den internationalen Verträgen, a) Ausländern gemäß den internationalen Verträgen,
b) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des Europarates, b) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des Europarates,
c) Ausländern, die ordnungsgemäß ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien c) Ausländern, die ordnungsgemäß ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien
haben [oder die sich ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat der haben [oder die sich ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union aufhalten], Europäischen Union aufhalten],
d) Ausländern in den im Gesetz über die Einreise ins Staatsgebiet, den d) Ausländern in den im Gesetz über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
vorgesehenen Verfahren.] vorgesehenen Verfahren.]
[Art. 668 ersetzt durch Art. 90 des G. vom 15. Dezember 1980 (B.S. vom [Art. 668 ersetzt durch Art. 90 des G. vom 15. Dezember 1980 (B.S. vom
31. Dezember 1980); einziger Absatz Buchstabe c) ergänzt durch Art. 14 31. Dezember 1980); einziger Absatz Buchstabe c) ergänzt durch Art. 14
des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem
10. August 2006 -] 10. August 2006 -]
[KAPITEL III - Verfahren] [KAPITEL III - Verfahren]
[Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 4 des G. vom 1. Juli [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 4 des G. vom 1. Juli
2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 669 - Wird dem Antragsteller Gerichtskostenhilfe gewährt, kann Art. 669 - Wird dem Antragsteller Gerichtskostenhilfe gewährt, kann
dies, der Höhe seiner Einkünfte entsprechend, von der Zahlung einer dies, der Höhe seiner Einkünfte entsprechend, von der Zahlung einer
Summe an den Einnehmer des Registrierungsamtes abhängig gemacht Summe an den Einnehmer des Registrierungsamtes abhängig gemacht
werden, deren Betrag in der Entscheidung, durch die die werden, deren Betrag in der Entscheidung, durch die die
Gerichtskostenhilfe gewährt wird, festgelegt wird. Gerichtskostenhilfe gewährt wird, festgelegt wird.
Art. 670 - Der Antrag auf Gerichtskostenhilfe wird vor das Büro des Art. 670 - Der Antrag auf Gerichtskostenhilfe wird vor das Büro des
Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst werden muss, oder des Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst werden muss, oder des
Ortes, in dem die Handlungen verrichtet werden müssen, gebracht. Ortes, in dem die Handlungen verrichtet werden müssen, gebracht.
Er wird jedoch an das Büro des Kassationshofes, an das Büro des Er wird jedoch an das Büro des Kassationshofes, an das Büro des
Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes, an den Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes, an den
Friedensrichter oder das Polizeigericht gerichtet, wenn der Friedensrichter oder das Polizeigericht gerichtet, wenn der
Rechtsstreit in ihre Zuständigkeit fällt oder die zu verrichtenden Rechtsstreit in ihre Zuständigkeit fällt oder die zu verrichtenden
Handlungen ihrer Gerichtsbarkeit unterliegt. Handlungen ihrer Gerichtsbarkeit unterliegt.
Art. 671 - Gerichtskostenhilfe wird nur gewährt für zu verrichtende Art. 671 - Gerichtskostenhilfe wird nur gewährt für zu verrichtende
Verfahrenshandlungen und für einfache Abschriften oder Auszüge aus Verfahrenshandlungen und für einfache Abschriften oder Auszüge aus
Aktenstücken, die dem mit dem Rechtsstreit befassten oder zu Aktenstücken, die dem mit dem Rechtsstreit befassten oder zu
befassenden Richter vorgelegt werden müssen, einschließlich der befassenden Richter vorgelegt werden müssen, einschließlich der
Zustellung der Endentscheidung. [Die Gerichtskostenhilfe deckt Zustellung der Endentscheidung. [Die Gerichtskostenhilfe deckt
ebenfalls die Kosten und Honorare des Vermittlers im Rahmen eines ebenfalls die Kosten und Honorare des Vermittlers im Rahmen eines
gerichtlichen oder freiwilligen Vermittlungsverfahrens, das von einem gerichtlichen oder freiwilligen Vermittlungsverfahrens, das von einem
Vermittler, zugelassen von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission, Vermittler, zugelassen von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission,
geführt wird, [sowie die Kosten und Honorare der Fachberater, die den geführt wird, [sowie die Kosten und Honorare der Fachberater, die den
Parteien bei Begutachtungen, die von einem Richter angeordnet werden, Parteien bei Begutachtungen, die von einem Richter angeordnet werden,
beistehen.]] beistehen.]]
Bei Berufung oder Kassationsbeschwerde wird der Antrag auf Bei Berufung oder Kassationsbeschwerde wird der Antrag auf
Gerichtskostenhilfe beim Büro des Gerichts oder des Gerichtshofes, vor Gerichtskostenhilfe beim Büro des Gerichts oder des Gerichtshofes, vor
dem das Rechtsmittel eingelegt wird, eingereicht. dem das Rechtsmittel eingelegt wird, eingereicht.
[Art. 671 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 19. Februar 2001 [Art. 671 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 19. Februar 2001
(B.S. vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2001 -, Art. 3 (B.S. vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2001 -, Art. 3
des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005) - in Kraft ab dem des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005) - in Kraft ab dem
30. September 2005 - und Art. 12 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 30. September 2005 - und Art. 12 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom
28. Juli 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -] 28. Juli 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -]
Art. 672 - Die Zivilpartei und die zivilrechtlich haftende Partei Art. 672 - Die Zivilpartei und die zivilrechtlich haftende Partei
können Gerichtskostenhilfe beantragen, indem sie - und sei es mündlich können Gerichtskostenhilfe beantragen, indem sie - und sei es mündlich
- einen Antrag bei dem mit der Verfolgung befassten Richter - einen Antrag bei dem mit der Verfolgung befassten Richter
einreichen. einreichen.
[Art. 672bis - Wenn der in den Artikeln 671 und 672 erwähnte Antrag [Art. 672bis - Wenn der in den Artikeln 671 und 672 erwähnte Antrag
zusammen mit dem in Artikel 674bis erwähnten Antrag eingereicht wird, zusammen mit dem in Artikel 674bis erwähnten Antrag eingereicht wird,
wird er gemäß dem in diesem Artikel bestimmten Verfahren an den wird er gemäß dem in diesem Artikel bestimmten Verfahren an den
zuständigen Richter gerichtet.] zuständigen Richter gerichtet.]
[Art. 672bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 7. Januar 1998 (B.S. [Art. 672bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 7. Januar 1998 (B.S.
vom 25. März 1998)] vom 25. März 1998)]
Art. 673 - In dringenden Fällen und in allen Sachen können der Art. 673 - In dringenden Fällen und in allen Sachen können der
Präsident des Gerichts oder des Gerichtshofes und - während des Präsident des Gerichts oder des Gerichtshofes und - während des
Verfahrens - der mit der Sache befasste Richter auf Antrag, der auch Verfahrens - der mit der Sache befasste Richter auf Antrag, der auch
mündlich erfolgen kann, Gerichtskostenhilfe für die von ihnen mündlich erfolgen kann, Gerichtskostenhilfe für die von ihnen
bestimmten Handlungen gewähren. bestimmten Handlungen gewähren.
Art. 674 - [...] Art. 674 - [...]
[Art. 674 aufgehoben durch Art. 15 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom [Art. 674 aufgehoben durch Art. 15 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom
10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
[Art. 674bis - § 1 - In Strafsachen können der Beschuldigte, die [Art. 674bis - § 1 - In Strafsachen können der Beschuldigte, die
zivilrechtlich haftende Partei, die Zivilpartei und jede Person, die zivilrechtlich haftende Partei, die Zivilpartei und jede Person, die
auf der Grundlage der Akte einen Schaden geltend machen könnte, auf der Grundlage der Akte einen Schaden geltend machen könnte,
Gerichtskostenhilfe beantragen, um Abschriften von Aktenstücken zu Gerichtskostenhilfe beantragen, um Abschriften von Aktenstücken zu
erhalten. erhalten.
§ 2 - Der Antrag wird per Antragschrift gerichtet an: § 2 - Der Antrag wird per Antragschrift gerichtet an:
1. den Vorsitzenden der Ratskammer oder der Anklagekammer, wenn der 1. den Vorsitzenden der Ratskammer oder der Anklagekammer, wenn der
Prokurator des Königs oder der Generalprokurator gegebenenfalls die Prokurator des Königs oder der Generalprokurator gegebenenfalls die
Regelung des Verfahrens beantragt, Regelung des Verfahrens beantragt,
2. das Polizeigericht oder den Vorsitzenden der Kammer des 2. das Polizeigericht oder den Vorsitzenden der Kammer des
Korrektionalgerichts, wenn der Beschuldigte geladen worden oder, wie Korrektionalgerichts, wenn der Beschuldigte geladen worden oder, wie
in Artikel 216quater des Strafprozessgesetzbuches vorgesehen, durch in Artikel 216quater des Strafprozessgesetzbuches vorgesehen, durch
Protokoll vorgeladen worden ist, Protokoll vorgeladen worden ist,
3. den Vorsitzenden der Kammer des Appellationshofes, 3. den Vorsitzenden der Kammer des Appellationshofes,
4. den Vorsitzenden des Assisenhofes, 4. den Vorsitzenden des Assisenhofes,
[5. den Vorsitzenden der Kammer des Korrektionalgerichts oder an den [5. den Vorsitzenden der Kammer des Korrektionalgerichts oder an den
Vorsitzenden der Kammer des Appellationshofes, der über die Berufung Vorsitzenden der Kammer des Appellationshofes, der über die Berufung
in Bezug auf die Strafverfolgung erkennt.] in Bezug auf die Strafverfolgung erkennt.]
[...] [...]
§ 3 - Wenn der Prokurator des Königs oder der Generalprokurator § 3 - Wenn der Prokurator des Königs oder der Generalprokurator
gegebenenfalls die Regelung des Verfahrens beantragt hat, wird der gegebenenfalls die Regelung des Verfahrens beantragt hat, wird der
Antrag auf Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von Antrag auf Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von
Abschriften von Aktenstücken zur Vermeidung des Verfalls, was die Abschriften von Aktenstücken zur Vermeidung des Verfalls, was die
vorgeladenen Parteien betrifft, spätestens bei der erstmöglichen vorgeladenen Parteien betrifft, spätestens bei der erstmöglichen
Sitzung eingereicht. Sitzung eingereicht.
§ 4 - Wenn die Sache ohne Verweisungsbeschluss vor das Polizeigericht § 4 - Wenn die Sache ohne Verweisungsbeschluss vor das Polizeigericht
oder das Korrektionalgericht oder bei Anwendung der Artikel 479 und oder das Korrektionalgericht oder bei Anwendung der Artikel 479 und
folgende des Strafprozessgesetzbuches vor den Appellationshof gebracht folgende des Strafprozessgesetzbuches vor den Appellationshof gebracht
wird, muss der Antrag auf Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das wird, muss der Antrag auf Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das
Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken, zur Vermeidung des Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken, zur Vermeidung des
Verfalls, binnen acht Tagen ab der Ladung oder Vorladung eingereicht Verfalls, binnen acht Tagen ab der Ladung oder Vorladung eingereicht
werden. werden.
Der Wortlaut von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen wird in der Der Wortlaut von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen wird in der
Ladung oder Vorladung wiedergegeben. Ladung oder Vorladung wiedergegeben.
[Wenn die Strafverfolgung im Berufungsverfahren vor das [Wenn die Strafverfolgung im Berufungsverfahren vor das
Korrektionalgericht oder den Appellationshof gebracht wird, wird der Korrektionalgericht oder den Appellationshof gebracht wird, wird der
Antrag auf Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von Antrag auf Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von
Abschriften von Aktenstücken, zur Vermeidung des Verfalls, binnen acht Abschriften von Aktenstücken, zur Vermeidung des Verfalls, binnen acht
Tagen nach der Berufungserklärung eingereicht. Wenn die Tagen nach der Berufungserklärung eingereicht. Wenn die
Staatsanwaltschaft oder die Zivilpartei Berufung einlegen, ohne dass Staatsanwaltschaft oder die Zivilpartei Berufung einlegen, ohne dass
der Angeklagte Berufung eingelegt hat, wird der Antrag auf der Angeklagte Berufung eingelegt hat, wird der Antrag auf
Gerichtskostenhilfe, zur Vermeidung des Verfalls, binnen acht Tagen ab Gerichtskostenhilfe, zur Vermeidung des Verfalls, binnen acht Tagen ab
der Ladung eingereicht. der Ladung eingereicht.
Der Wortlaut von Absatz 3 des vorliegenden Paragraphen wird in der Der Wortlaut von Absatz 3 des vorliegenden Paragraphen wird in der
Ladung zum Berufungsverfahren wiedergegeben.] Ladung zum Berufungsverfahren wiedergegeben.]
§ 5 - Wer auf der Grundlage der Akte einen Schaden geltend machen § 5 - Wer auf der Grundlage der Akte einen Schaden geltend machen
könnte, muss seine Antragschrift, zur Vermeidung des Verfalls, könnte, muss seine Antragschrift, zur Vermeidung des Verfalls,
spätestens am fünften Tag vor der erstmöglichen Sitzung einreichen, in spätestens am fünften Tag vor der erstmöglichen Sitzung einreichen, in
der das erkennende Gericht über die Strafverfolgung erkennt, es sei der das erkennende Gericht über die Strafverfolgung erkennt, es sei
denn, er kann nachweisen, dass er nicht rechtzeitig in Kenntnis denn, er kann nachweisen, dass er nicht rechtzeitig in Kenntnis
gesetzt worden ist. gesetzt worden ist.
§ 6 - Die Antragschrift wird vom Antragsteller oder seinem § 6 - Die Antragschrift wird vom Antragsteller oder seinem
Rechtsanwalt unterzeichnet. Sie wird je nach Fall in der Sitzung oder Rechtsanwalt unterzeichnet. Sie wird je nach Fall in der Sitzung oder
in der Kanzlei hinterlegt oder per Einschreibebrief an die Kanzlei in der Kanzlei hinterlegt oder per Einschreibebrief an die Kanzlei
geschickt. Das Datum, das auf dem von den Postdiensten ausgestellten geschickt. Das Datum, das auf dem von den Postdiensten ausgestellten
Einlieferungsschein vermerkt ist, gilt als Hinterlegungsdatum. Der Einlieferungsschein vermerkt ist, gilt als Hinterlegungsdatum. Der
mündliche Antrag erfolgt in der Sitzung und wird [im mündliche Antrag erfolgt in der Sitzung und wird [im
Sitzungsprotokoll] vermerkt; er kann auch durch Erklärung bei der Sitzungsprotokoll] vermerkt; er kann auch durch Erklärung bei der
Kanzlei eingereicht werden. Die vom Greffier aufgenommene Erklärung Kanzlei eingereicht werden. Die vom Greffier aufgenommene Erklärung
wird der Akte beigefügt. wird der Akte beigefügt.
Der Antragsteller gibt die Aktenstücke an, deren Abschrift er Der Antragsteller gibt die Aktenstücke an, deren Abschrift er
beantragt, nachdem er die Akte einsehen konnte. beantragt, nachdem er die Akte einsehen konnte.
Es können nur Abschriften von Aktenstücken beantragt werden, die sich Es können nur Abschriften von Aktenstücken beantragt werden, die sich
zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags in der Akte befinden. Die in zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags in der Akte befinden. Die in
Artikel 676 erwähnten Belege werden dem Antrag beigefügt. Artikel 676 erwähnten Belege werden dem Antrag beigefügt.
§ 7 - Die Prüfung des Antrags auf Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf § 7 - Die Prüfung des Antrags auf Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf
das Ausstellen von Abschriften erfolgt unter Ausschluss der das Ausstellen von Abschriften erfolgt unter Ausschluss der
Öffentlichkeit. Sie geschieht in einer späteren Sitzung, wenn der Öffentlichkeit. Sie geschieht in einer späteren Sitzung, wenn der
Antrag bei der Kanzlei hinterlegt wird oder dort erfolgt ist. Dies Antrag bei der Kanzlei hinterlegt wird oder dort erfolgt ist. Dies
geschieht in der Sitzung, in der der Richter über die Strafverfolgung geschieht in der Sitzung, in der der Richter über die Strafverfolgung
erkennt, wenn der Antrag mündlich erfolgt ist. erkennt, wenn der Antrag mündlich erfolgt ist.
Der Vorsitzende oder der Richter befindet, nachdem der Antragsteller Der Vorsitzende oder der Richter befindet, nachdem der Antragsteller
oder sein Rechtsanwalt sowie die Staatsanwaltschaft angehört worden oder sein Rechtsanwalt sowie die Staatsanwaltschaft angehört worden
sind oder die Möglichkeit hatten, angehört zu werden. sind oder die Möglichkeit hatten, angehört zu werden.
Der Vorsitzende oder der Richter kann den Antrag abweisen oder ihm Der Vorsitzende oder der Richter kann den Antrag abweisen oder ihm
ganz oder teilweise stattgeben. Der Vorsitzende oder der Richter gibt ganz oder teilweise stattgeben. Der Vorsitzende oder der Richter gibt
in seiner Entscheidung die Aktenstücke an, für die er das Ausstellen in seiner Entscheidung die Aktenstücke an, für die er das Ausstellen
einer Abschrift im Rahmen der Gerichtskostenhilfe erlaubt. einer Abschrift im Rahmen der Gerichtskostenhilfe erlaubt.
§ 8 - Jede Person, deren eingereichtem Antrag ganz oder teilweise § 8 - Jede Person, deren eingereichtem Antrag ganz oder teilweise
stattgegeben worden ist, kann einen neuen Antrag bezüglich der stattgegeben worden ist, kann einen neuen Antrag bezüglich der
Aktenstücke einreichen, die der Akte zu einem späteren Zeitpunkt Aktenstücke einreichen, die der Akte zu einem späteren Zeitpunkt
beigefügt worden sind. beigefügt worden sind.
Der Antrag muss, zur Vermeidung des Verfalls, spätestens am fünften Der Antrag muss, zur Vermeidung des Verfalls, spätestens am fünften
Tag vor der Sitzung des erkennenden Gerichts eingereicht werden. Tag vor der Sitzung des erkennenden Gerichts eingereicht werden.
Wenn nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist neue Aktenstücke zu Wenn nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist neue Aktenstücke zu
einem späteren Zeitpunkt der Akte beigefügt werden, stellt der einem späteren Zeitpunkt der Akte beigefügt werden, stellt der
Greffier den Parteien, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Greffier den Parteien, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den
Genuss der Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von Genuss der Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von
Abschriften gekommen sind, unentgeltlich eine Abschrift dieser Abschriften gekommen sind, unentgeltlich eine Abschrift dieser
Aktenstücke aus. Aktenstücke aus.
§ 9 - Gegen die Entscheidung des Richters über die Gerichtskostenhilfe § 9 - Gegen die Entscheidung des Richters über die Gerichtskostenhilfe
im Hinblick auf das Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken kann im Hinblick auf das Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken kann
kein Einspruch eingelegt werden. Der Antragsteller oder die kein Einspruch eingelegt werden. Der Antragsteller oder die
Staatsanwaltschaft können binnen einer Frist von vierundzwanzig Staatsanwaltschaft können binnen einer Frist von vierundzwanzig
Stunden, die ab der Urteilsverkündung einsetzt, Berufung einlegen. Stunden, die ab der Urteilsverkündung einsetzt, Berufung einlegen.
Die Berufung wird gemäß den in Strafsachen anwendbaren Regeln bei der Die Berufung wird gemäß den in Strafsachen anwendbaren Regeln bei der
Kanzlei des Gerichts, das die Entscheidung getroffen hat, eingelegt. Kanzlei des Gerichts, das die Entscheidung getroffen hat, eingelegt.
Sie muss binnen fünfzehn Tagen ab ihrem Einreichen behandelt werden: Sie muss binnen fünfzehn Tagen ab ihrem Einreichen behandelt werden:
1. von der Ratskammer bei Berufung gegen die Entscheidung des 1. von der Ratskammer bei Berufung gegen die Entscheidung des
Polizeigerichts, Polizeigerichts,
2. von der Anklagekammer bei Berufung gegen die Entscheidung der 2. von der Anklagekammer bei Berufung gegen die Entscheidung der
Ratskammer oder des Korrektionalgerichts. Ratskammer oder des Korrektionalgerichts.
§ 10 - Gegen die Entscheidungen über die Gerichtskostenhilfe im § 10 - Gegen die Entscheidungen über die Gerichtskostenhilfe im
Hinblick auf das Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken kann Hinblick auf das Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken kann
keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden. keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
§ 11 - Das Verfahren in Bezug auf die Gerichtskostenhilfe im Hinblick § 11 - Das Verfahren in Bezug auf die Gerichtskostenhilfe im Hinblick
auf das Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken darf den normalen auf das Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken darf den normalen
Verlauf der Strafverfolgung nicht verzögern.] Verlauf der Strafverfolgung nicht verzögern.]
[Art. 674bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Januar 1998 (B.S. [Art. 674bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Januar 1998 (B.S.
vom 25. März 1998); § 2 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 2 vom 25. März 1998); § 2 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 2
Buchstabe a) des G. vom 6. Januar 2003 (B.S. vom 19. Februar 2003); § Buchstabe a) des G. vom 6. Januar 2003 (B.S. vom 19. Februar 2003); §
2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe b) des G. vom 6. 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe b) des G. vom 6.
Januar 2003 (B.S. vom 19. Februar 2003); § 4 Abs. 3 und 4 eingefügt Januar 2003 (B.S. vom 19. Februar 2003); § 4 Abs. 3 und 4 eingefügt
durch Art. 2 Buchstabe c) des G. vom 6. Januar 2003 (B.S. vom 19. durch Art. 2 Buchstabe c) des G. vom 6. Januar 2003 (B.S. vom 19.
Februar 2003); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 10. Juli Februar 2003); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 10. Juli
2006 (B.S. vom 7. September 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2013 -] 2006 (B.S. vom 7. September 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2013 -]
Art. 675 - Vor dem Gericht Erster Instanz, dem Arbeitsgericht und dem Art. 675 - Vor dem Gericht Erster Instanz, dem Arbeitsgericht und dem
Handelsgericht richtet der Antragsteller einen in zweifacher Handelsgericht richtet der Antragsteller einen in zweifacher
Ausfertigung erstellten [Antrag], der von ihm oder seinem Rechtsanwalt Ausfertigung erstellten [Antrag], der von ihm oder seinem Rechtsanwalt
unterzeichnet wird, an das Büro[. Dieser Antrag unterliegt keiner unterzeichnet wird, an das Büro[. Dieser Antrag unterliegt keiner
weiteren Formalität. Der Antragsteller] kann sich ebenfalls mündlich weiteren Formalität. Der Antragsteller] kann sich ebenfalls mündlich
an das Büro wenden; in diesem Fall fasst der Greffier eine an das Büro wenden; in diesem Fall fasst der Greffier eine
kurzgefasste Mitteilung ab, in der der Gegenstand des Antrags kurzgefasste Mitteilung ab, in der der Gegenstand des Antrags
dargelegt wird. In beiden Fällen fügt der Antragsteller seinem Antrag dargelegt wird. In beiden Fällen fügt der Antragsteller seinem Antrag
die in Artikel 676 oder gegebenenfalls in Artikel 677 vorgesehenen die in Artikel 676 oder gegebenenfalls in Artikel 677 vorgesehenen
Belege bei. Belege bei.
[...] [...]
[Vor dem Friedensrichter kann die Gerichtskostenhilfe auf einfachen [Vor dem Friedensrichter kann die Gerichtskostenhilfe auf einfachen
schriftlichen oder mündlichen Antrag gewährt werden, dem die in schriftlichen oder mündlichen Antrag gewährt werden, dem die in
Artikel 676 oder 677 erwähnten Belege beigefügt sind.] Artikel 676 oder 677 erwähnten Belege beigefügt sind.]
[Art. 675 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 und 2 des G. vom 1. [Art. 675 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 und 2 des G. vom 1.
Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006
-; frühere Absätze 2 bis 5 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 3 des G. vom -; frühere Absätze 2 bis 5 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 3 des G. vom
1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August
2006 -; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom 1. 2006 -; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom 1.
Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006
-] -]
Art. 676 - [Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 676 - [Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass, welche Belege für die Anwendung dieses Buchs vorgelegt werden Erlass, welche Belege für die Anwendung dieses Buchs vorgelegt werden
müssen. müssen.
Für die Anwendung dieser Bestimmung können die Bediensteten der Für die Anwendung dieser Bestimmung können die Bediensteten der
Finanzverwaltung vom Berufsgeheimnis, das ihnen durch die Finanzverwaltung vom Berufsgeheimnis, das ihnen durch die
koordinierten Gesetze über die Einkommensteuer auferlegt ist, koordinierten Gesetze über die Einkommensteuer auferlegt ist,
entbunden werden.] entbunden werden.]
[Art. 676 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 23. November 1998 (B.S. vom [Art. 676 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 23. November 1998 (B.S. vom
22. Dezember 1998) - in Kraft ab dem 1. September 2001 -] 22. Dezember 1998) - in Kraft ab dem 1. September 2001 -]
Art. 677 - [Unbeschadet des Artikels 508/17 und der Möglichkeit, den Art. 677 - [Unbeschadet des Artikels 508/17 und der Möglichkeit, den
Antrag über die zuständigen Behörden im Sinne der in Artikel 508/24 § Antrag über die zuständigen Behörden im Sinne der in Artikel 508/24 §
1 erwähnten Richtlinie einzureichen, richtet ein im Ausland wohnhafter 1 erwähnten Richtlinie einzureichen, richtet ein im Ausland wohnhafter
Antragsteller seinen Antrag anhand des Formulars, das in Artikel 16 Antragsteller seinen Antrag anhand des Formulars, das in Artikel 16
der in Artikel 508/24 § 1 erwähnten Richtlinie vorgesehen ist, an das der in Artikel 508/24 § 1 erwähnten Richtlinie vorgesehen ist, an das
Büro oder den Richter. Er fügt diesem Antrag die Belege bezüglich Büro oder den Richter. Er fügt diesem Antrag die Belege bezüglich
seiner Einkünfte bei, und zwar so, wie diese Belege durch das Gesetz seiner Einkünfte bei, und zwar so, wie diese Belege durch das Gesetz
des Landes, in dem er wohnt, verlangt werden.] des Landes, in dem er wohnt, verlangt werden.]
Wenn in diesem Land kein Gesetz diese Angelegenheit regelt oder wenn Wenn in diesem Land kein Gesetz diese Angelegenheit regelt oder wenn
es nicht möglich ist, das dort geltende Gesetz einzuhalten, fügt er es nicht möglich ist, das dort geltende Gesetz einzuhalten, fügt er
seinem Antrag eine vor dem belgischen konsularischen Vertreter seines seinem Antrag eine vor dem belgischen konsularischen Vertreter seines
Wohnortes abgelegte Erklärung bei; diese Erklärung enthält die Angabe Wohnortes abgelegte Erklärung bei; diese Erklärung enthält die Angabe
des Wohnortes des Antragstellers und die detaillierte Auflistung des Wohnortes des Antragstellers und die detaillierte Auflistung
seiner Existenzmittel und seiner Lasten. seiner Existenzmittel und seiner Lasten.
[Art. 677 Abs. 1 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. [Art. 677 Abs. 1 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S.
vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 678 - [Das Büro befindet nach Aktenlage. Es kann den Antrag auch Art. 678 - [Das Büro befindet nach Aktenlage. Es kann den Antrag auch
prüfen. prüfen.
Für diese Prüfung kann es sich an die Staatsanwaltschaft wenden und Für diese Prüfung kann es sich an die Staatsanwaltschaft wenden und
ihren Bericht anfordern. ihren Bericht anfordern.
Für diese Prüfung kann das Büro den Antragsteller in die Ratskammer Für diese Prüfung kann das Büro den Antragsteller in die Ratskammer
vorladen. Die Vorladung wird ihm vom Greffier per Gerichtsbrief vorladen. Die Vorladung wird ihm vom Greffier per Gerichtsbrief
zugesandt. zugesandt.
Das Büro befindet darüber binnen acht Tagen nach Einreichung des Das Büro befindet darüber binnen acht Tagen nach Einreichung des
Antrags. Antrags.
Der Greffier notifiziert dem Antragsteller den Beschluss binnen drei Der Greffier notifiziert dem Antragsteller den Beschluss binnen drei
Tagen nach der Verkündung per Gerichtsbrief. Tagen nach der Verkündung per Gerichtsbrief.
Die Behandlung erfolgt in der Ratskammer.] Die Behandlung erfolgt in der Ratskammer.]
[Art. 678 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. [Art. 678 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10.
August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 679 - [...] Art. 679 - [...]
[Art. 679 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom [Art. 679 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom
10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 680 - Vor dem Büro des Appellationshofes und des Art. 680 - Vor dem Büro des Appellationshofes und des
Arbeitsgerichtshofes wird das in den Artikeln 675 bis [678] Arbeitsgerichtshofes wird das in den Artikeln 675 bis [678]
vorgesehene Verfahren eingehalten. vorgesehene Verfahren eingehalten.
[...] [...]
[Art. 680 abgeändert durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. [Art. 680 abgeändert durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S.
vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -; früherer vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -; früherer
Absatz 2 aufgehoben durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. Absatz 2 aufgehoben durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S.
vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 681 - [...] Art. 681 - [...]
[Art. 681 aufgehoben durch Art. 21 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom [Art. 681 aufgehoben durch Art. 21 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom
10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 682 - [Vor dem Büro des Kassationshofes verläuft das Verfahren Art. 682 - [Vor dem Büro des Kassationshofes verläuft das Verfahren
gemäß den Artikeln 675 bis 677. Die Behandlung erfolgt in der gemäß den Artikeln 675 bis 677. Die Behandlung erfolgt in der
Ratskammer. Ratskammer.
Außer wenn der Erwiderungsschriftsatz in Bezug auf die Beschwerde Außer wenn der Erwiderungsschriftsatz in Bezug auf die Beschwerde
betroffen ist, befindet das Büro des Kassationshofes in den in Artikel betroffen ist, befindet das Büro des Kassationshofes in den in Artikel
478 erwähnten Sachen erst über den Antrag auf Gerichtskostenhilfe, 478 erwähnten Sachen erst über den Antrag auf Gerichtskostenhilfe,
nachdem es die Stellungnahme eines vom Präsidenten der nachdem es die Stellungnahme eines vom Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer bestimmten Rechtsanwalts beim Kassationshof Rechtsanwaltskammer bestimmten Rechtsanwalts beim Kassationshof
eingeholt hat. Es kann den Antrag jedoch ohne diese vorherige eingeholt hat. Es kann den Antrag jedoch ohne diese vorherige
Stellungnahme abweisen, wenn es feststellt, dass entweder der Antrag Stellungnahme abweisen, wenn es feststellt, dass entweder der Antrag
auf Gerichtskostenhilfe oder die angestrengte Kassationsklage auf Gerichtskostenhilfe oder die angestrengte Kassationsklage
offensichtlich unzulässig ist beziehungsweise auf einem offensichtlich offensichtlich unzulässig ist beziehungsweise auf einem offensichtlich
nicht triftigen Grund begründet ist oder dass die Frist für das nicht triftigen Grund begründet ist oder dass die Frist für das
Einlegen der Beschwerde unmittelbar abläuft, so dass ein Rechtsanwalt Einlegen der Beschwerde unmittelbar abläuft, so dass ein Rechtsanwalt
beim Kassationshof die Stellungnahme nicht rechtzeitig abgeben könnte. beim Kassationshof die Stellungnahme nicht rechtzeitig abgeben könnte.
Die Entscheidungen des Büros, durch die der Antrag abgewiesen oder die Die Entscheidungen des Büros, durch die der Antrag abgewiesen oder die
Gerichtskostenhilfe nicht gewährt wird, sind mit Gründen zu versehen.] Gerichtskostenhilfe nicht gewährt wird, sind mit Gründen zu versehen.]
[Art. 682 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 1. Juni 2008 (I) (B.S. vom [Art. 682 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 1. Juni 2008 (I) (B.S. vom
16. Juni 2008)] 16. Juni 2008)]
[Art. 682bis - Im Dringlichkeitsfall befindet der Erste Präsident über [Art. 682bis - Im Dringlichkeitsfall befindet der Erste Präsident über
den Antrag, nachdem er die Stellungnahme des Generalprokurators den Antrag, nachdem er die Stellungnahme des Generalprokurators
eingeholt hat, ohne dass eine vorherige Stellungnahme des eingeholt hat, ohne dass eine vorherige Stellungnahme des
Rechtsanwalts beim Kassationshof erforderlich ist und ohne dass die Rechtsanwalts beim Kassationshof erforderlich ist und ohne dass die
Parteien vorgeladen oder angehört werden müssen.] Parteien vorgeladen oder angehört werden müssen.]
[Art. 682bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 1. Juni 2008 (II) (B.S. [Art. 682bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 1. Juni 2008 (II) (B.S.
vom 16. Juni 2008)] vom 16. Juni 2008)]
Art. 683 - Die Entscheidungen sind von Rechts wegen und bei Vorlage Art. 683 - Die Entscheidungen sind von Rechts wegen und bei Vorlage
der Urschrift und ungeachtet jeglichen Rechtsmittels vollstreckbar. der Urschrift und ungeachtet jeglichen Rechtsmittels vollstreckbar.
[Die antragstellende Partei kann] eine unentgeltliche Ausfertigung [Die antragstellende Partei kann] eine unentgeltliche Ausfertigung
davon erhalten. davon erhalten.
[Art. 683 Abs. 2 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 1. Juli 2006 [Art. 683 Abs. 2 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 1. Juli 2006
(B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 684 - Der Greffier notifiziert die Entscheidung, durch die die Art. 684 - Der Greffier notifiziert die Entscheidung, durch die die
Gerichtskostenhilfe unter dem in Artikel 669 erwähnten Vorbehalt Gerichtskostenhilfe unter dem in Artikel 669 erwähnten Vorbehalt
gewährt wird, dem Büro des Einnehmers des Registrierungsamtes, der gewährt wird, dem Büro des Einnehmers des Registrierungsamtes, der
seinerseits den Greffier informiert, sobald die Hinterlegung erfolgt seinerseits den Greffier informiert, sobald die Hinterlegung erfolgt
ist. ist.
Der Greffier vermerkt diese Hinterlegung am Rand der Urschrift der Der Greffier vermerkt diese Hinterlegung am Rand der Urschrift der
Entscheidung. Entscheidung.
Art. 685 - In jeder Entscheidung, durch die Gerichtskostenhilfe Art. 685 - In jeder Entscheidung, durch die Gerichtskostenhilfe
gewährt wird, werden die öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger gewährt wird, werden die öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger
bestimmt, die ihr Amt auszuüben haben. bestimmt, die ihr Amt auszuüben haben.
Art. 686 - Zu Beginn jedes Gerichtsjahres erstellen die Art. 686 - Zu Beginn jedes Gerichtsjahres erstellen die
Disziplinarkammern der Notare und der Gerichtsvollzieher des Disziplinarkammern der Notare und der Gerichtsvollzieher des
Amtsbereichs eine Liste, um die Verteilung der Sachen unter die Notare Amtsbereichs eine Liste, um die Verteilung der Sachen unter die Notare
und Gerichtsvollzieher zu regeln, und übermitteln diese Liste an die und Gerichtsvollzieher zu regeln, und übermitteln diese Liste an die
Büros erster Instanz und die Berufungsbüros. Büros erster Instanz und die Berufungsbüros.
Art. 687 - Akten über Anträge in Bezug auf Gerichtskostenhilfe können Art. 687 - Akten über Anträge in Bezug auf Gerichtskostenhilfe können
je nach Fall einem Beauftragten der Notariatskammer zur Prüfung je nach Fall einem Beauftragten der Notariatskammer zur Prüfung
vorgelegt werden. Diese Kammern haben die Möglichkeit, der Akte eine vorgelegt werden. Diese Kammern haben die Möglichkeit, der Akte eine
Note beizufügen. Durch diese Ubermittlung darf jedoch keine Note beizufügen. Durch diese Ubermittlung darf jedoch keine
Verzögerung bei der Behandlung der Sachen entstehen. Verzögerung bei der Behandlung der Sachen entstehen.
[KAPITEL IV - Berufung] [KAPITEL IV - Berufung]
[Unterteilung Kapitel IV eingefügt durch Art. 5 des G. vom 1. Juli [Unterteilung Kapitel IV eingefügt durch Art. 5 des G. vom 1. Juli
2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 688 - [Der Antragsteller kann gegen die Entscheidungen der Art. 688 - [Der Antragsteller kann gegen die Entscheidungen der
Friedensrichter, der Polizeigerichte und der Büros für Friedensrichter, der Polizeigerichte und der Büros für
Gerichtskostenhilfe eines Gerichts Erster Instanz, eines Gerichtskostenhilfe eines Gerichts Erster Instanz, eines
Arbeitsgerichts oder eines Handelsgerichts Berufung einlegen.] Arbeitsgerichts oder eines Handelsgerichts Berufung einlegen.]
Der Generalprokurator beim Appellationshof kann die Entscheidungen des Der Generalprokurator beim Appellationshof kann die Entscheidungen des
Berufungsbüros lediglich wegen Verletzung des Gesetzes an den Berufungsbüros lediglich wegen Verletzung des Gesetzes an den
Kassationshof verweisen. Kassationshof verweisen.
[Art. 688 Abs. 1 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. [Art. 688 Abs. 1 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S.
vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 689 - [Die Berufung wird, zur Vermeidung des Verfalls, binnen Art. 689 - [Die Berufung wird, zur Vermeidung des Verfalls, binnen
einem Monat nach Notifizierung der Verkündung durch eine bei der einem Monat nach Notifizierung der Verkündung durch eine bei der
Kanzlei des Berufungsgerichts hinterlegte Antragschrift eingelegt. Der Kanzlei des Berufungsgerichts hinterlegte Antragschrift eingelegt. Der
Antrag unterliegt keiner weiteren Formalität als dem zur Vermeidung Antrag unterliegt keiner weiteren Formalität als dem zur Vermeidung
der Nichtigkeit vorgeschriebenen Vermerk der Gründe. der Nichtigkeit vorgeschriebenen Vermerk der Gründe.
Das in Artikel 678 vorgesehene Verfahren wird eingehalten.] Das in Artikel 678 vorgesehene Verfahren wird eingehalten.]
[Art. 689 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. [Art. 689 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10.
August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 690 - Die Kassationsbeschwerde wird durch eine Erklärung Art. 690 - Die Kassationsbeschwerde wird durch eine Erklärung
eingelegt, die binnen zehn Tagen nach Verkündung bei der Kanzlei des eingelegt, die binnen zehn Tagen nach Verkündung bei der Kanzlei des
Kassationshofes hinterlegt wird, mit Gründen versehen sein muss und Kassationshofes hinterlegt wird, mit Gründen versehen sein muss und
[dem Antragsteller] binnen zehn Tagen ab ihrem Datum zugestellt sein [dem Antragsteller] binnen zehn Tagen ab ihrem Datum zugestellt sein
muss, dies alles zur Vermeidung der Nichtigkeit. muss, dies alles zur Vermeidung der Nichtigkeit.
Die Zustellung erfolgt zusammen mit der Ladung, am festgesetzten Tag Die Zustellung erfolgt zusammen mit der Ladung, am festgesetzten Tag
vor dem Kassationshof zu erscheinen. vor dem Kassationshof zu erscheinen.
Die in Strafsachen anwendbaren Regeln müssen eingehalten werden. Die in Strafsachen anwendbaren Regeln müssen eingehalten werden.
[Art. 690 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 1. Juli 2006 [Art. 690 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 1. Juli 2006
(B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
[KAPITEL V - Kosten] [KAPITEL V - Kosten]
[Unterteilung Kapitel V eingefügt durch Art. 6 des G. vom 1. Juli 2006 [Unterteilung Kapitel V eingefügt durch Art. 6 des G. vom 1. Juli 2006
(B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 691 - Wenn [der Antragsteller] die vor dem Büro der ersten Art. 691 - Wenn [der Antragsteller] die vor dem Büro der ersten
Instanz oder der Berufungsinstanz verwendete Sprache nicht versteht, Instanz oder der Berufungsinstanz verwendete Sprache nicht versteht,
ist in allen Landesteilen der Einsatz eines Dolmetschers ist in allen Landesteilen der Einsatz eines Dolmetschers
obligatorisch. Die Kosten für den Dolmetscher gehen zu Lasten des obligatorisch. Die Kosten für den Dolmetscher gehen zu Lasten des
Staates. Staates.
[Art. 691 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom [Art. 691 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom
10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 692 - Die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Magistrate und Art. 692 - Die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Magistrate und
öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger, die Kosten und Honorare öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger, die Kosten und Honorare
der Sachverständigen, das Zeugengeld, gemäß den Regeln der Kapitel der Sachverständigen, das Zeugengeld, gemäß den Regeln der Kapitel
über die Begutachtung durch Sachverständige und die Zeugenvernehmung, über die Begutachtung durch Sachverständige und die Zeugenvernehmung,
[die Kosten und Honorare des Vermittlers im Rahmen eines gerichtlichen [die Kosten und Honorare des Vermittlers im Rahmen eines gerichtlichen
oder freiwilligen Vermittlungsverfahrens, das von einem Vermittler oder freiwilligen Vermittlungsverfahrens, das von einem Vermittler
geführt wird, der von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission geführt wird, der von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission
zugelassen ist,] die Kosten für Veröffentlichungen in Zeitungen, wenn zugelassen ist,] die Kosten für Veröffentlichungen in Zeitungen, wenn
sie durch das Gesetz vorgeschrieben sind oder vom Richter erlaubt sie durch das Gesetz vorgeschrieben sind oder vom Richter erlaubt
werden, die Ausgaben und das Lohnviertel der Gerichtsvollzieher sowie werden, die Ausgaben und das Lohnviertel der Gerichtsvollzieher sowie
die Ausgaben der anderen öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger die Ausgaben der anderen öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger
werden zur Entlastung des Gerichtskostenhilfeempfängers gemäß dem in werden zur Entlastung des Gerichtskostenhilfeempfängers gemäß dem in
der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen
vorgesehenen Verfahren vorgestreckt. vorgesehenen Verfahren vorgestreckt.
[Die Fahrtkosten, die der Gerichtskostenhilfeempfänger aufbringt, wenn [Die Fahrtkosten, die der Gerichtskostenhilfeempfänger aufbringt, wenn
seine physische Präsenz in der Sitzung aufgrund des Gesetzes seine physische Präsenz in der Sitzung aufgrund des Gesetzes
erforderlich ist oder vom Richter angeordnet wird, werden zur erforderlich ist oder vom Richter angeordnet wird, werden zur
Entlastung des Gerichtskostenhilfeempfängers gemäß dem in der Entlastung des Gerichtskostenhilfeempfängers gemäß dem in der
allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen
vorgesehenen Verfahren vorgestreckt. vorgesehenen Verfahren vorgestreckt.
Dasselbe gilt für die Dolmetscherkosten, wenn ein Ausländer die Dasselbe gilt für die Dolmetscherkosten, wenn ein Ausländer die
Verfahrenssprache nicht versteht. Verfahrenssprache nicht versteht.
Die Kosten für die Ubersetzung der Unterlagen, die durch das Gesetz Die Kosten für die Ubersetzung der Unterlagen, die durch das Gesetz
oder von dem mit dem Rechtsstreit befassten Richter verlangt werden, oder von dem mit dem Rechtsstreit befassten Richter verlangt werden,
werden auf dieselbe Weise zur Entlastung des im vorhergehenden Absatz werden auf dieselbe Weise zur Entlastung des im vorhergehenden Absatz
erwähnten Ausländers vorgestreckt.] erwähnten Ausländers vorgestreckt.]
Der König bestimmt gegebenenfalls die Modalitäten zur Ausführung des Der König bestimmt gegebenenfalls die Modalitäten zur Ausführung des
vorliegenden Artikels. vorliegenden Artikels.
[Art. 692 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 19. Februar 2001 [Art. 692 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 19. Februar 2001
(B.S. vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2001 - und Art. (B.S. vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2001 - und Art.
4 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005) - in Kraft ab 4 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005) - in Kraft ab
dem 30. September 2005 -; neue Absätze 2 bis 4 eingefügt durch Art. 28 dem 30. September 2005 -; neue Absätze 2 bis 4 eingefügt durch Art. 28
des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem
10. August 2006 -] 10. August 2006 -]
[Art. 692bis - Die Kosten und Honorare der Fachberater, die den [Art. 692bis - Die Kosten und Honorare der Fachberater, die den
Parteien bei den vom Richter angeordneten Begutachtungen beistehen, Parteien bei den vom Richter angeordneten Begutachtungen beistehen,
werden zur Entlastung des Gerichtskostenhilfeempfängers vorgestreckt. werden zur Entlastung des Gerichtskostenhilfeempfängers vorgestreckt.
Der König bestimmt gegebenenfalls den Betrag dieser Kosten und Der König bestimmt gegebenenfalls den Betrag dieser Kosten und
Honorare und gemäß welchen Modalitäten sie festgesetzt, gezahlt und Honorare und gemäß welchen Modalitäten sie festgesetzt, gezahlt und
gegebenenfalls beigetrieben werden.] gegebenenfalls beigetrieben werden.]
[Art. 692bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. [Art. 692bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S.
vom 28. Juli 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -] vom 28. Juli 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -]
KAPITEL VI - Rückforderung durch den Staat] KAPITEL VI - Rückforderung durch den Staat]
[Unterteilung Kapitel VI eingefügt durch Art. 7 des G. vom 1. Juli [Unterteilung Kapitel VI eingefügt durch Art. 7 des G. vom 1. Juli
2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 693 - Die Bezüge und Honorare der öffentlichen und ministeriellen Art. 693 - Die Bezüge und Honorare der öffentlichen und ministeriellen
Amtsträger, mit Ausnahme des Lohnviertels der Gerichtsvollzieher, die Amtsträger, mit Ausnahme des Lohnviertels der Gerichtsvollzieher, die
als Schuldforderung festgesetzten Gebühren und Geldbußen und die von als Schuldforderung festgesetzten Gebühren und Geldbußen und die von
der Registrierungs- und Domänenverwaltung gezahlten Vorschüsse können der Registrierungs- und Domänenverwaltung gezahlten Vorschüsse können
in allen Fällen vom Gerichtskostenhilfeempfänger zurückgefordert in allen Fällen vom Gerichtskostenhilfeempfänger zurückgefordert
werden, wenn feststeht, dass seit der Entscheidung, durch die ihm werden, wenn feststeht, dass seit der Entscheidung, durch die ihm
Gerichtskostenhilfe gewährt wurde, eine Änderung in seinem Vermögen, Gerichtskostenhilfe gewährt wurde, eine Änderung in seinem Vermögen,
seinen Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er demnach seinen Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er demnach
imstande ist, zu zahlen. imstande ist, zu zahlen.
Diese Rückforderung kann darüber hinaus gesamtschuldnerisch zu Lasten Diese Rückforderung kann darüber hinaus gesamtschuldnerisch zu Lasten
der Gegenpartei erfolgen, wenn diese in die Verfahrenskosten der Gegenpartei erfolgen, wenn diese in die Verfahrenskosten
verurteilt worden ist oder wenn es im Laufe des Verfahrens zu einem verurteilt worden ist oder wenn es im Laufe des Verfahrens zu einem
Vergleich gekommen ist. Vergleich gekommen ist.
Art. 694 - Wenn die Gegenpartei des Gerichtskostenhilfeempfängers in Art. 694 - Wenn die Gegenpartei des Gerichtskostenhilfeempfängers in
die Verfahrenskosten verurteilt wird, übermittelt der Greffier dem die Verfahrenskosten verurteilt wird, übermittelt der Greffier dem
Einnehmer des Registrierungsamtes binnen einem Monat einen Auszug des Einnehmer des Registrierungsamtes binnen einem Monat einen Auszug des
Urteils. Urteils.
Bei einem Vergleich sind die Parteien verpflichtet, die Bei einem Vergleich sind die Parteien verpflichtet, die
Registrierungs- und Domänenverwaltung per Einschreibebrief davon in Registrierungs- und Domänenverwaltung per Einschreibebrief davon in
Kenntnis zu setzen, dass der Rechtsstreit beendet worden ist. Diese Kenntnis zu setzen, dass der Rechtsstreit beendet worden ist. Diese
Mitteilung muss binnen sechzig Tagen nach der geschlossenen Mitteilung muss binnen sechzig Tagen nach der geschlossenen
Vereinbarung erfolgen, andernfalls droht jeder der Parteien eine Vereinbarung erfolgen, andernfalls droht jeder der Parteien eine
administrative Geldbuße von mindestens [2,50 EUR], die auf das administrative Geldbuße von mindestens [2,50 EUR], die auf das
Doppelte der von der Verwaltung vorgestreckten Gerichtskosten Doppelte der von der Verwaltung vorgestreckten Gerichtskosten
angehoben werden kann. angehoben werden kann.
[Art. 694 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 26. Juni 2000 [Art. 694 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -]
Art. 695 - Die Verwaltung fordert die ihr geschuldeten Gelder gemäß Art. 695 - Die Verwaltung fordert die ihr geschuldeten Gelder gemäß
den Bestimmungen über die Beitreibung von Registrierungsgebühren den Bestimmungen über die Beitreibung von Registrierungsgebühren
zurück. zurück.
Die Zustellung des Zwangsbefehls an den verurteilten Beklagten hat für Die Zustellung des Zwangsbefehls an den verurteilten Beklagten hat für
den Gerichtskostenhilfeempfänger dieselben Folgen wie die in Artikel den Gerichtskostenhilfeempfänger dieselben Folgen wie die in Artikel
806 vorgesehene Zustellung des Versäumnisurteils. 806 vorgesehene Zustellung des Versäumnisurteils.
Bei einem Konkurs, dessen Aktiva unzureichend sind, um die sich aus Bei einem Konkurs, dessen Aktiva unzureichend sind, um die sich aus
dem Verfahren ergebenden Kosten zu decken, werden die Kosten und dem Verfahren ergebenden Kosten zu decken, werden die Kosten und
Gebühren in folgender Reihenfolge erstattet: Gebühren in folgender Reihenfolge erstattet:
1. die vom Staat gezahlten Vorschüsse, 1. die vom Staat gezahlten Vorschüsse,
2. die Honorare der Konkursverwalter und der öffentlichen oder 2. die Honorare der Konkursverwalter und der öffentlichen oder
ministeriellen Amtsträger, ministeriellen Amtsträger,
3. die dem Staat geschuldeten Gebühren. 3. die dem Staat geschuldeten Gebühren.
Art. 696 - Der vom Gerichtskostenhilfeempfänger gemäß Artikel 669 Art. 696 - Der vom Gerichtskostenhilfeempfänger gemäß Artikel 669
gezahlte Vorschuss wird für die Begleichung der Kosten und Honorare gezahlte Vorschuss wird für die Begleichung der Kosten und Honorare
verwendet, die den Gerichtsvollziehern, Notaren, Sachverständigen[, verwendet, die den Gerichtsvollziehern, Notaren, Sachverständigen[,
Vermittlern, zugelassen von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission,] Vermittlern, zugelassen von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission,]
und Zeugen entsprechend der Reihenfolge des Datums der verschiedenen und Zeugen entsprechend der Reihenfolge des Datums der verschiedenen
Leistungen geschuldet werden. Wenn der Vorschuss bei Ende des Leistungen geschuldet werden. Wenn der Vorschuss bei Ende des
Rechtsstreits nicht aufgebraucht ist, wird dem Rechtsstreits nicht aufgebraucht ist, wird dem
Gerichtskostenhilfeempfänger - nach Zahlung aller Gebühren an die Gerichtskostenhilfeempfänger - nach Zahlung aller Gebühren an die
Staatskasse - der Restbetrag zurückerstattet, sofern nachgewiesen ist, Staatskasse - der Restbetrag zurückerstattet, sofern nachgewiesen ist,
dass der Rechtsstreit beendet ist. dass der Rechtsstreit beendet ist.
[Art. 696 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 19. Februar 2001 (B.S. [Art. 696 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 19. Februar 2001 (B.S.
vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2001 - und Art. 5 des vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2001 - und Art. 5 des
G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005) - in Kraft ab dem 30. G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005) - in Kraft ab dem 30.
September 2005 -] September 2005 -]
Art. 697 - Die Klage auf Rückforderung der der Staatskasse Art. 697 - Die Klage auf Rückforderung der der Staatskasse
geschuldeten Summen verjährt in dreißig Jahren ab dem Tag der geschuldeten Summen verjährt in dreißig Jahren ab dem Tag der
Registrierung, wenn es als Schuldforderung festgesetzte Gebühren Registrierung, wenn es als Schuldforderung festgesetzte Gebühren
betrifft, und ab dem Tag, an dem die Registrierungsverwaltung die betrifft, und ab dem Tag, an dem die Registrierungsverwaltung die
Zahlung vorgenommen hat, wenn es von dieser Verwaltung gezahlte Zahlung vorgenommen hat, wenn es von dieser Verwaltung gezahlte
Vorschüsse betrifft. Vorschüsse betrifft.
[KAPITEL VII - Aberkennung] [KAPITEL VII - Aberkennung]
[Unterteilung Kapitel VII eingefügt durch Art. 8 des G. vom 1. Juli [Unterteilung Kapitel VII eingefügt durch Art. 8 des G. vom 1. Juli
2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
Art. 698 - Solange die Sache nicht beendet ist, kann die Art. 698 - Solange die Sache nicht beendet ist, kann die
Gerichtskostenhilfe aberkannt werden, wenn sie allein aufgrund Gerichtskostenhilfe aberkannt werden, wenn sie allein aufgrund
unrichtiger Erklärungen erwirkt worden ist oder wenn der Gegenstand unrichtiger Erklärungen erwirkt worden ist oder wenn der Gegenstand
des verfahrenseinleitenden Akts nicht der des Antrags auf Gewährung des verfahrenseinleitenden Akts nicht der des Antrags auf Gewährung
von Gerichtskostenhilfe ist. von Gerichtskostenhilfe ist.
Der Aberkennungsantrag kann von jeder Partei des Rechtsstreits und von Der Aberkennungsantrag kann von jeder Partei des Rechtsstreits und von
der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Er wird durch eine mit Gründen der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Er wird durch eine mit Gründen
versehene Antragschrift eingereicht und mit der Ladung, vor dem mit versehene Antragschrift eingereicht und mit der Ladung, vor dem mit
dem Rechtsstreit befassten Gericht an einem durch Beschluss dem Rechtsstreit befassten Gericht an einem durch Beschluss
festgelegten Tag zu erscheinen, zugestellt. Die Parteien sind nur festgelegten Tag zu erscheinen, zugestellt. Die Parteien sind nur
verpflichtet, persönlich zu erscheinen, wenn der Richter es anordnet. verpflichtet, persönlich zu erscheinen, wenn der Richter es anordnet.
Wenn der Richter es für angebracht hält, kann er den Antrag zur Wenn der Richter es für angebracht hält, kann er den Antrag zur
Information an das Büro übermitteln, das die Gerichtskostenhilfe Information an das Büro übermitteln, das die Gerichtskostenhilfe
gewährt hat. Er ordnet diejenigen Untersuchungsmaßnahmen an, die er gewährt hat. Er ordnet diejenigen Untersuchungsmaßnahmen an, die er
für dienlich erachtet, und befindet in letzter Instanz über den für dienlich erachtet, und befindet in letzter Instanz über den
Aberkennungsantrag. Aberkennungsantrag.
Die vom Staat vorgestreckten Kosten, die vorläufig nicht Die vom Staat vorgestreckten Kosten, die vorläufig nicht
eingeforderten Gebühren, die Bezüge und Honorare der öffentlichen und eingeforderten Gebühren, die Bezüge und Honorare der öffentlichen und
ministeriellen Amtsträger, mit Ausnahme des bereits gezahlten Teils ministeriellen Amtsträger, mit Ausnahme des bereits gezahlten Teils
der Löhne der Gerichtsvollzieher, sind zu Lasten der Partei, der die der Löhne der Gerichtsvollzieher, sind zu Lasten der Partei, der die
Gerichtskostenhilfe aberkannt worden ist, sofort fällig. Gerichtskostenhilfe aberkannt worden ist, sofort fällig.
Art. 699 - Wer durch wissentlich unrichtige Erklärungen oder durch Art. 699 - Wer durch wissentlich unrichtige Erklärungen oder durch
andere betrügerische Mittel Gerichtskostenhilfe erhalten hat oder zu andere betrügerische Mittel Gerichtskostenhilfe erhalten hat oder zu
erhalten versucht hat, ohne ein Anrecht darauf zu haben, wird mit erhalten versucht hat, ohne ein Anrecht darauf zu haben, wird mit
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer
Geldbuße von einhundert bis zu fünftausend [EUR] oder mit nur einer Geldbuße von einhundert bis zu fünftausend [EUR] oder mit nur einer
dieser Strafen bestraft. dieser Strafen bestraft.
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich
Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Verstöße. Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Verstöße.
[Art. 699 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 [Art. 699 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -]
[KAPITEL VIII - In der Richtlinie 2003/8/EG erwähnte Streitsachen mit [KAPITEL VIII - In der Richtlinie 2003/8/EG erwähnte Streitsachen mit
grenzüberschreitendem Bezug] grenzüberschreitendem Bezug]
[Unterteilung Kapitel VIII eingefügt durch Art. 9 des G. vom 1. Juli [Unterteilung Kapitel VIII eingefügt durch Art. 9 des G. vom 1. Juli
2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
[Art. 699bis - Was die Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug im [Art. 699bis - Was die Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug im
Sinne der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Sinne der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit
grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen
Streitsachen betrifft, ist Artikel 508/24 entsprechend anwendbar.] Streitsachen betrifft, ist Artikel 508/24 entsprechend anwendbar.]
[Art. 699bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom [Art. 699bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom
10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
[Art. 699ter - Einer Person, die nicht über unzureichende Einkünfte im [Art. 699ter - Einer Person, die nicht über unzureichende Einkünfte im
Sinne von Artikel 667 verfügt, kann trotzdem Gerichtskostenhilfe Sinne von Artikel 667 verfügt, kann trotzdem Gerichtskostenhilfe
gewährt werden, wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie die Kosten gewährt werden, wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie die Kosten
nicht tragen kann, weil die Lebenshaltungskosten im Mitgliedsstaat, in nicht tragen kann, weil die Lebenshaltungskosten im Mitgliedsstaat, in
dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat, und in Belgien dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat, und in Belgien
unterschiedlich hoch sind.] unterschiedlich hoch sind.]
[Art. 699ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom [Art. 699ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom
10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -] 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]
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