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Meertalige weergave van Gerechtelijk Wetboek van 10/10/1967
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Gerechtelijk Wetboek, deel IV, boek II, titel III, hoofdstuk VIII, afdeling VI - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 3 augustus 1992 - van afdeling VI van deel IV, boek II, titel III, hoof - de wet van 24 juni 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk We(...) Code judiciaire, partie IV, livre II, titre III, chapitre VIII, section VI - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande - au 3 août 1992 -(...)
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
Gerechtelijk Wetboek, deel IV, boek II, titel III, hoofdstuk VIII, Code judiciaire, partie IV, livre II, titre III, chapitre VIII,
afdeling VI - Duitse vertaling section VI - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue
- op 3 augustus 1992 - van afdeling VI van deel IV, boek II, titel allemande - au 3 août 1992 - de la section VI du chapitre VIII du
III, hoofdstuk VIII van het Gerechtelijk Wetboek, ingevoerd bij titre III du livre II de la partie IV du Code judiciaire, introduit
artikel 1 van de wet van 10 oktober 1967, zoals ze achtereenvolgens par l'article 1er de la loi du 10 octobre 1967, telle qu'elle a été
werd gewijzigd door : modifiée successivement par :
- de wet van 24 juni 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 - la loi du 24 juin 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 contenant
houdende het Gerechtelijk Wetboek en van sommige bepalingen le Code judiciaire et certaines dispositions relatives à la compétence
betreffende de bevoegdheid van de hoven en rechtbanken en de
burgerlijke rechtspleging (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 1970); des cours et tribunaux et à la procédure civile (Moniteur belge du 21 août 1970);
- de wet van 27 mei 1974 tot wijziging van de eedformule en van de - la loi du 27 mai 1974 modifiant la formule du serment et des
plechtige verklaringen in gerechtelijke en bestuurlijke déclarations solennelles en matière judiciaire et administrative
aangelegenheden (Belgisch Staatsblad van 6 juli 1974); (Moniteur belge du 6 juillet 1974);
- de wet van 21 april 1982 tot wijziging van de artikelen 951, 952, - la loi du 21 avril 1982 modifiant les articles 951, 952, 983 et 1002
983 en 1002 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 20 du Code judiciaire (Moniteur belge du 20 juin 1990);
juni 1990); - de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en diverse bepalingen - la loi du 26 juin 1992 portant des dispositions sociales et diverses
(Belgisch Staatsblad van 30 juni 1992); (Moniteur belge du 30 juin 1992);
- de wet van 3 augustus 1992 tot wijziging van het Gerechtelijk - la loi du 3 août 1992 modifiant le Code judiciaire (Moniteur belge
Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 1992). du 31 août 1992).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
Gerichtsgesetzbuch Gerichtsgesetzbuch
(...) (...)
TEIL IV TEIL IV
(...) (...)
BUCH II BUCH II
(...) (...)
TITEL III TITEL III
(...) (...)
KAPITEL VIII KAPITEL VIII
(...) (...)
Abschnitt VI - Begutachtung durch Sachverständige Abschnitt VI - Begutachtung durch Sachverständige
Art. 962 - Der Richter kann im Hinblick auf die Lösung einer vor ihn Art. 962 - Der Richter kann im Hinblick auf die Lösung einer vor ihn
gebrachten Streitsache oder wenn eine Streitsache tatsächlich und gebrachten Streitsache oder wenn eine Streitsache tatsächlich und
unmittelbar zu entstehen droht, Sachverständigen den Auftrag erteilen, unmittelbar zu entstehen droht, Sachverständigen den Auftrag erteilen,
Feststellungen zu machen oder ein technisches Gutachten abzugeben. Feststellungen zu machen oder ein technisches Gutachten abzugeben.
Art. 963 - In dem Urteil, durch das die Begutachtung angeordnet wird, Art. 963 - In dem Urteil, durch das die Begutachtung angeordnet wird,
wird präzise deren Gegenstand angegeben und eine Frist für die wird präzise deren Gegenstand angegeben und eine Frist für die
Hinterlegung des Berichts festgelegt. Hinterlegung des Berichts festgelegt.
Art. 964 - Wenn die Parteien zum Zeitpunkt des Urteils, durch das die Art. 964 - Wenn die Parteien zum Zeitpunkt des Urteils, durch das die
Begutachtung angeordnet wird, sich auf die Bestellung des Begutachtung angeordnet wird, sich auf die Bestellung des
Sachverständigen geeinigt haben, bekräftigt der Richter ihre Sachverständigen geeinigt haben, bekräftigt der Richter ihre
Übereinkunft. Übereinkunft.
Jeder vom Richter bestellte Sachverständige kann, bevor er von seiner Jeder vom Richter bestellte Sachverständige kann, bevor er von seiner
Bestellung Kenntnis erlangt hat, durch eine zwischen den Parteien Bestellung Kenntnis erlangt hat, durch eine zwischen den Parteien
getroffene, von ihnen unterschriebene und der Verfahrensakte getroffene, von ihnen unterschriebene und der Verfahrensakte
beigefügte Übereinkunft ersetzt werden. beigefügte Übereinkunft ersetzt werden.
Art. 965 - Auf Antrag der zuerst handelnden Partei schickt der Art. 965 - Auf Antrag der zuerst handelnden Partei schickt der
Greffier den Sachverständigen per Gerichtsbrief eine für gleichlautend Greffier den Sachverständigen per Gerichtsbrief eine für gleichlautend
erklärte Abschrift des Urteils zu. erklärte Abschrift des Urteils zu.
[Binnen acht Tagen] informieren die Sachverständigen den Richter und [Binnen acht Tagen] informieren die Sachverständigen den Richter und
die Parteien per Brief über Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns ihrer die Parteien per Brief über Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns ihrer
Verrichtungen. Verrichtungen.
[Art. 965 Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 24. Juni 1970 [Art. 965 Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 24. Juni 1970
(B.S. vom 21. August 1970)] (B.S. vom 21. August 1970)]
Art. 966 - Die Sachverständigen können aus denselben Gründen abgelehnt Art. 966 - Die Sachverständigen können aus denselben Gründen abgelehnt
werden wie die Richter. werden wie die Richter.
Art. 967 - Jeder Sachverständige, der weiss, dass gegen ihn ein Art. 967 - Jeder Sachverständige, der weiss, dass gegen ihn ein
Ablehnungsgrund besteht, ist verpflichtet, dies den Parteien Ablehnungsgrund besteht, ist verpflichtet, dies den Parteien
unverzüglich mitzuteilen und sich für befangen zu erklären, wenn die unverzüglich mitzuteilen und sich für befangen zu erklären, wenn die
Parteien ihm keine Befreiung erteilen. Parteien ihm keine Befreiung erteilen.
Art. 968 - Der von den Parteien gewählte Sachverständige kann nur aus Art. 968 - Der von den Parteien gewählte Sachverständige kann nur aus
Gründen, die nach seiner Bestellung entstanden oder bekannt geworden Gründen, die nach seiner Bestellung entstanden oder bekannt geworden
sind, abgelehnt werden. sind, abgelehnt werden.
Art. 969 - Nach der ersten Begutachtungsversammlung darf keine Art. 969 - Nach der ersten Begutachtungsversammlung darf keine
Ablehnung mehr vorgeschlagen werden, es sei denn, die Partei hat erst Ablehnung mehr vorgeschlagen werden, es sei denn, die Partei hat erst
hinterher von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt. hinterher von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt.
Art. 970 - Die Partei, die Ablehnungsgründe vorschlagen will, muss Art. 970 - Die Partei, die Ablehnungsgründe vorschlagen will, muss
diese in einem Antrag vorlegen, der an den Richter gerichtet wird, der diese in einem Antrag vorlegen, der an den Richter gerichtet wird, der
den Sachverständigen bestellt hat, es sei denn, Letzterer erklärt sich den Sachverständigen bestellt hat, es sei denn, Letzterer erklärt sich
ohne weitere Formalitäten für befangen. ohne weitere Formalitäten für befangen.
Der Antrag muss binnen acht Tagen, nachdem die Partei von den Der Antrag muss binnen acht Tagen, nachdem die Partei von den
Ablehnungsgründen Kenntnis erlangt hat, eingereicht werden. Ablehnungsgründen Kenntnis erlangt hat, eingereicht werden.
Art. 971 - Der Greffier schickt dem abgelehnten Sachverständigen per Art. 971 - Der Greffier schickt dem abgelehnten Sachverständigen per
Gerichtsbrief eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Gerichtsbrief eine für gleichlautend erklärte Abschrift der
Ablehnungsurkunde; gleichzeitig teilt er ihm mit, dass er binnen acht Ablehnungsurkunde; gleichzeitig teilt er ihm mit, dass er binnen acht
Tagen erklären muss, ob er die Ablehnung akzeptiert oder sie Tagen erklären muss, ob er die Ablehnung akzeptiert oder sie
bestreitet. bestreitet.
Der Ablehnung wird stattgegeben, wenn der Sachverständige sie Der Ablehnung wird stattgegeben, wenn der Sachverständige sie
akzeptiert oder Stillschweigen bewahrt; bestreitet der Sachverständige akzeptiert oder Stillschweigen bewahrt; bestreitet der Sachverständige
die Ablehnung, entscheidet der Richter, nachdem er die Parteien und die Ablehnung, entscheidet der Richter, nachdem er die Parteien und
den Sachverständigen in der Ratskammer angehört hat. den Sachverständigen in der Ratskammer angehört hat.
Wird die Ablehnung abgewiesen, kann die Partei, die sie vorgelegt hat, Wird die Ablehnung abgewiesen, kann die Partei, die sie vorgelegt hat,
zu Schadenersatz zugunsten des Sachverständigen verurteilt werden, zu Schadenersatz zugunsten des Sachverständigen verurteilt werden,
wenn dieser es verlangt; im letzten Fall kann er jedoch nicht als wenn dieser es verlangt; im letzten Fall kann er jedoch nicht als
Sachverständiger in der Sache bleiben. Sachverständiger in der Sache bleiben.
Das Urteil über die Ablehnung ist vollstreckbar, ungeachtet jeglicher Das Urteil über die Ablehnung ist vollstreckbar, ungeachtet jeglicher
Beschwerdemöglichkeit. Beschwerdemöglichkeit.
Wird der Ablehnung durch das Urteil stattgegeben, dann wird durch Wird der Ablehnung durch das Urteil stattgegeben, dann wird durch
dieses Urteil der neue Sachverständige von Amts wegen bestellt, es sei dieses Urteil der neue Sachverständige von Amts wegen bestellt, es sei
denn, die Parteien hätten sich zum Zeitpunkt des Urteils auf die Wahl denn, die Parteien hätten sich zum Zeitpunkt des Urteils auf die Wahl
eines Sachverständigen geeinigt. eines Sachverständigen geeinigt.
Art. 972 - Die Parteien händigen den Sachverständigen alle notwendigen Art. 972 - Die Parteien händigen den Sachverständigen alle notwendigen
Aktenstücke aus. Aktenstücke aus.
Sie unterbreiten den Sachverständigen alle dienlichen Anträge. Sie unterbreiten den Sachverständigen alle dienlichen Anträge.
Die Sachverständigen hören die Parteien an und fördern eine gütliche Die Sachverständigen hören die Parteien an und fördern eine gütliche
Regelung. Regelung.
Auf Antrag der Parteien erstellt der Richter das Protokoll über die Auf Antrag der Parteien erstellt der Richter das Protokoll über die
gütliche Regelung. gütliche Regelung.
Die Parteien können ihre Übereinkunft auch durch ein Urteil Die Parteien können ihre Übereinkunft auch durch ein Urteil
bekräftigen lassen. bekräftigen lassen.
Art. 973 - Die Sachverständigen erfüllen ihren Auftrag unter Aufsicht Art. 973 - Die Sachverständigen erfüllen ihren Auftrag unter Aufsicht
des Richters. des Richters.
Dieser kann jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen den Dieser kann jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen den
Verrichtungen beiwohnen. Der Greffier benachrichtigt die Verrichtungen beiwohnen. Der Greffier benachrichtigt die
Sachverständigen und die Rechtsanwälte der Parteien darüber per Sachverständigen und die Rechtsanwälte der Parteien darüber per
einfachen Brief. einfachen Brief.
Die Parteien werden zu allen Verrichtungen des Sachverständigen Die Parteien werden zu allen Verrichtungen des Sachverständigen
eingeladen, es sei denn, sie hätten ihn von der Pflicht, sie darüber eingeladen, es sei denn, sie hätten ihn von der Pflicht, sie darüber
zu benachrichtigen, befreit. zu benachrichtigen, befreit.
Art. 974 - Vorbehaltlich einer Übereinkunft zwischen den Parteien Art. 974 - Vorbehaltlich einer Übereinkunft zwischen den Parteien
geben die Sachverständigen ihr Gutachten nur zu den im Urteil geben die Sachverständigen ihr Gutachten nur zu den im Urteil
vorgesehenen Punkten ab. vorgesehenen Punkten ab.
Jede Partei kann, wenn dazu ein Grund besteht, die Sache erneut zur Jede Partei kann, wenn dazu ein Grund besteht, die Sache erneut zur
Verhandlung anberaumen, um den Auftrag des Sachverständigen Verhandlung anberaumen, um den Auftrag des Sachverständigen
auszuweiten. auszuweiten.
Art. 975 - Können die Sachverständigen den Bericht nicht binnen der Art. 975 - Können die Sachverständigen den Bericht nicht binnen der
Frist, die im Urteil festgelegt oder gegebenenfalls von den Parteien Frist, die im Urteil festgelegt oder gegebenenfalls von den Parteien
verlängert worden ist, hinterlegen, sind sie verpflichtet, beim verlängert worden ist, hinterlegen, sind sie verpflichtet, beim
Richter anhand eines mit Gründen versehenen Schreibens eine Richter anhand eines mit Gründen versehenen Schreibens eine
Verlängerung dieser Frist zu beantragen; sie schicken den Parteien Verlängerung dieser Frist zu beantragen; sie schicken den Parteien
oder deren Rechtsanwälten eine Abschrift dieses Antrags.An dem vom oder deren Rechtsanwälten eine Abschrift dieses Antrags.An dem vom
Richter anberaumten Tag hört er die vom Greffier benachrichtigten Richter anberaumten Tag hört er die vom Greffier benachrichtigten
Sachverständigen und Parteien in der Ratskammer an, es sei denn, die Sachverständigen und Parteien in der Ratskammer an, es sei denn, die
Angelegenheit ist vorher geregelt worden. Angelegenheit ist vorher geregelt worden.
Art. 976 - Weigert sich der Richter, den Sachverständigen eine neue Art. 976 - Weigert sich der Richter, den Sachverständigen eine neue
Frist für die Hinterlegung ihres Berichts einzuräumen, entbindet er Frist für die Hinterlegung ihres Berichts einzuräumen, entbindet er
sie ihres Auftrags und bestellt durch dasselbe Urteil neue sie ihres Auftrags und bestellt durch dasselbe Urteil neue
Sachverständige. Der Richter legt gleichzeitig den Betrag der Kosten Sachverständige. Der Richter legt gleichzeitig den Betrag der Kosten
und der Honorare fest, zu denen seiner Meinung nach die Parteien den und der Honorare fest, zu denen seiner Meinung nach die Parteien den
Sachverständigen gegenüber verpflichtet sind trotz ihrer Ersetzung und Sachverständigen gegenüber verpflichtet sind trotz ihrer Ersetzung und
unbeschadet des Schadenersatzes, zu dem diese verpflichtet werden unbeschadet des Schadenersatzes, zu dem diese verpflichtet werden
können. können.
Art. 977 - In allen Fällen, in denen eine Ersetzung von Art. 977 - In allen Fällen, in denen eine Ersetzung von
Sachverständigen nötig ist, ersucht die zuerst handelnde Partei durch Sachverständigen nötig ist, ersucht die zuerst handelnde Partei durch
einen Antrag darum. einen Antrag darum.
Die Parteien dürfen die neuen Sachverständigen wählen; machen sie von Die Parteien dürfen die neuen Sachverständigen wählen; machen sie von
diesem Recht keinen Gebrauch, werden die neuen Sachverständigen vom diesem Recht keinen Gebrauch, werden die neuen Sachverständigen vom
Richter von Amts wegen bestellt. Richter von Amts wegen bestellt.
Art. 978 - Nach Ablauf der Verrichtungen setzen die Sachverständigen Art. 978 - Nach Ablauf der Verrichtungen setzen die Sachverständigen
die Parteien von ihren Feststellungen in Kenntnis und halten die die Parteien von ihren Feststellungen in Kenntnis und halten die
Bemerkungen der Parteien schriftlich fest. Bemerkungen der Parteien schriftlich fest.
Die Parteien können die Sachverständigen von diesen Formalitäten Die Parteien können die Sachverständigen von diesen Formalitäten
befreien. befreien.
Art. 979 - Im Bericht wird vermerkt, ob die Parteien bei den Art. 979 - Im Bericht wird vermerkt, ob die Parteien bei den
Verrichtungen anwesend waren, welche mündlichen Erklärungen sie Verrichtungen anwesend waren, welche mündlichen Erklärungen sie
abgegeben und welche Anträge sie gestellt haben. abgegeben und welche Anträge sie gestellt haben.
Der Bericht enthält ausserdem eine Aufstellung der Dokumente und Der Bericht enthält ausserdem eine Aufstellung der Dokumente und
Schriftstücke, die die Parteien den Sachverständigen ausgehändigt Schriftstücke, die die Parteien den Sachverständigen ausgehändigt
haben. Der Wortlaut dieser Unterlagen darf im Bericht nur haben. Der Wortlaut dieser Unterlagen darf im Bericht nur
wiedergegeben werden, insofern dies für die Diskussion erforderlich wiedergegeben werden, insofern dies für die Diskussion erforderlich
ist. ist.
[Der Bericht wird von allen Sachverständigen unterschrieben. Vor der [Der Bericht wird von allen Sachverständigen unterschrieben. Vor der
Unterschrift der Sachverständigen steht [zur Vermeidung der Unterschrift der Sachverständigen steht [zur Vermeidung der
Nichtigkeit] der wie folgt lautende Eid: Nichtigkeit] der wie folgt lautende Eid:
« Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec « Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec
exactitude et probité. » exactitude et probité. »
oder: oder:
« Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en « Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en
eerlijk vervuld heb. » eerlijk vervuld heb. »
oder: oder:
« Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und « Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und
Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe. »] Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe. »]
[Art. 979 Abs. 3 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S. [Art. 979 Abs. 3 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S.
vom 6. Juli 1974) und abgeändert durch Art. 39 des G. vom 3. August vom 6. Juli 1974) und abgeändert durch Art. 39 des G. vom 3. August
1992 (B.S. vom 31. August 1992)] 1992 (B.S. vom 31. August 1992)]
Art. 980 - Die Sachverständigen fertigen einen einzigen Bericht aus; Art. 980 - Die Sachverständigen fertigen einen einzigen Bericht aus;
sie geben ein einziges Gutachten mit Stimmenmehrheit ab. sie geben ein einziges Gutachten mit Stimmenmehrheit ab.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten vermerken sie die Im Falle von Meinungsverschiedenheiten vermerken sie die
unterschiedlichen Meinungen und deren Gründe. unterschiedlichen Meinungen und deren Gründe.
Art. 981 - Die Urschrift des Berichts und die Schriftstücke der Art. 981 - Die Urschrift des Berichts und die Schriftstücke der
Parteien werden bei der Gerichtskanzlei hinterlegt. Parteien werden bei der Gerichtskanzlei hinterlegt.
Die Aufstellung der Honorare und der Kosten für die Begutachtung wird Die Aufstellung der Honorare und der Kosten für die Begutachtung wird
unten im Bericht angeführt. unten im Bericht angeführt.
Art. 982 - Für mehrere Sachverständige in ein und derselben Sache wird Art. 982 - Für mehrere Sachverständige in ein und derselben Sache wird
eine gemeinsame Aufstellung ausgefertigt. eine gemeinsame Aufstellung ausgefertigt.
[Vorbehaltlich einer anderslautenden Gesetzesbestimmung wird die [Vorbehaltlich einer anderslautenden Gesetzesbestimmung wird die
Aufstellung unter Berücksichtigung der Eigenschaft der Aufstellung unter Berücksichtigung der Eigenschaft der
Sachverständigen, des Schwierigkeitsgrads und der Dauer der getätigten Sachverständigen, des Schwierigkeitsgrads und der Dauer der getätigten
Arbeiten und des Streitwertes ausgefertigt.] Arbeiten und des Streitwertes ausgefertigt.]
In der Aufstellung werden neben einer detaillierten Liste dieser In der Aufstellung werden neben einer detaillierten Liste dieser
Arbeiten noch für jeden Sachverständigen ihre jeweiligen Ausgaben und Arbeiten noch für jeden Sachverständigen ihre jeweiligen Ausgaben und
Honorare sowie die Gesamtkosten der Begutachtung vermerkt. Honorare sowie die Gesamtkosten der Begutachtung vermerkt.
[Art. 982 Abs. 2 ersetzt durch Art. 163 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. [Art. 982 Abs. 2 ersetzt durch Art. 163 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S.
vom 30. Juni 1992)] vom 30. Juni 1992)]
Art. 983 - Am Tag der Hinterlegung des Berichts schicken die Art. 983 - Am Tag der Hinterlegung des Berichts schicken die
Sachverständigen den Parteien per Einschreibebrief eine für Sachverständigen den Parteien per Einschreibebrief eine für
gleichlautend erklärte Abschrift des Berichts und der darin gleichlautend erklärte Abschrift des Berichts und der darin
aufgeführten Aufstellung der Honorare und Kosten. [Die aufgeführten Aufstellung der Honorare und Kosten. [Die
Sachverständigen schicken den Rechtsanwälten der Parteien eine nicht Sachverständigen schicken den Rechtsanwälten der Parteien eine nicht
unterschriebene Abschrift derselben Dokumente.] unterschriebene Abschrift derselben Dokumente.]
[Art. 983 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 21. April 1982 (B.S. vom [Art. 983 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 21. April 1982 (B.S. vom
20. Juni 1990, Err. vom 22. Juni 1990)] 20. Juni 1990, Err. vom 22. Juni 1990)]
Art. 984 - Wenn die Parteien binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung Art. 984 - Wenn die Parteien binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung
des Berichts dem Richter schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit des Berichts dem Richter schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit
dem Betrag der von den Sachverständigen geforderten Honorare und dem Betrag der von den Sachverständigen geforderten Honorare und
Kosten einverstanden sind, werden diese vom Richter unten auf der Kosten einverstanden sind, werden diese vom Richter unten auf der
Urschrift der Aufstellung festgesetzt und wird hierfür ein Urschrift der Aufstellung festgesetzt und wird hierfür ein
Vollstreckungsbefehl gegen die Partei ausgestellt, die die Vollstreckungsbefehl gegen die Partei ausgestellt, die die
Begutachtung gefordert hat, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet Begutachtung gefordert hat, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet
wurde, gegen die Partei, die sie betrieben hat. wurde, gegen die Partei, die sie betrieben hat.
Wenn die Parteien binnen der obengenannten Frist ihr Einverständnis Wenn die Parteien binnen der obengenannten Frist ihr Einverständnis
nicht gegeben haben, hört der Richter, an den sich der Sachverständige nicht gegeben haben, hört der Richter, an den sich der Sachverständige
oder eine der Parteien anhand eines Antrags gewendet hat, den oder eine der Parteien anhand eines Antrags gewendet hat, den
Sachverständigen und die Parteien, die vom Greffier durch Sachverständigen und die Parteien, die vom Greffier durch
Gerichtsbrief vorgeladen worden sind, in der Ratskammer an und legt Gerichtsbrief vorgeladen worden sind, in der Ratskammer an und legt
den Betrag der Honorare und der Kosten fest; dieses Urteil ist den Betrag der Honorare und der Kosten fest; dieses Urteil ist
vollstreckbar gegen die Parteien, die die Begutachtung gefordert vollstreckbar gegen die Parteien, die die Begutachtung gefordert
haben, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet wurde, gegen haben, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet wurde, gegen
diejenigen, die sie betrieben haben. diejenigen, die sie betrieben haben.
Art. 985 - Wenn der Richter eine Untersuchungsmassnahme anordnet, kann Art. 985 - Wenn der Richter eine Untersuchungsmassnahme anordnet, kann
er beschliessen, dass ein Sachverständiger dabei anwesend sein wird, er beschliessen, dass ein Sachverständiger dabei anwesend sein wird,
um technische Erläuterungen zu geben. um technische Erläuterungen zu geben.
[Der Sachverständige legt mündlich folgenden Eid ab: [Der Sachverständige legt mündlich folgenden Eid ab:
« Je jure de donner toutes les explications qui me seront demandées, « Je jure de donner toutes les explications qui me seront demandées,
en honneur et conscience, avec exactitude et probité. » en honneur et conscience, avec exactitude et probité. »
oder: oder:
« Ik zweer dat ik alle gevraagde toelichtingen in eer en geweten, « Ik zweer dat ik alle gevraagde toelichtingen in eer en geweten,
nauwgezet en eerlijk zal verstrekken. » nauwgezet en eerlijk zal verstrekken. »
oder: oder:
« Ich schwöre, alle geforderten Erläuterungen auf Ehre und Gewissen, « Ich schwöre, alle geforderten Erläuterungen auf Ehre und Gewissen,
genau und ehrlich zu geben. »] genau und ehrlich zu geben. »]
Die Eidesleistung sowie die Erläuterungen des Sachverständigen werden Die Eidesleistung sowie die Erläuterungen des Sachverständigen werden
im Protokoll festgehalten. im Protokoll festgehalten.
Die Honorare und die Kosten des Sachverständigen werden vom Richter Die Honorare und die Kosten des Sachverständigen werden vom Richter
oder vom bestellten Richter unten auf dem Protokoll definitiv oder vom bestellten Richter unten auf dem Protokoll definitiv
festgesetzt. Für die Honorare und Kosten wird ein Vollstreckungsbefehl festgesetzt. Für die Honorare und Kosten wird ein Vollstreckungsbefehl
gegen die Partei ausgestellt, die die Untersuchungsmassnahme gefordert gegen die Partei ausgestellt, die die Untersuchungsmassnahme gefordert
hat, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet wurde, gegen diejenige, hat, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet wurde, gegen diejenige,
die die Massnahme betrieben hat. die die Massnahme betrieben hat.
[Art. 985 Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S. [Art. 985 Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S.
vom 6. Juli 1974)] vom 6. Juli 1974)]
Art. 986 - Die Richter sind nicht verpflichtet, dem Gutachten der Art. 986 - Die Richter sind nicht verpflichtet, dem Gutachten der
Sachverständigen zu folgen, wenn es gegen ihre Überzeugung ist. Sachverständigen zu folgen, wenn es gegen ihre Überzeugung ist.
Art. 987 - Findet der Richter im Bericht keine ausreichende Art. 987 - Findet der Richter im Bericht keine ausreichende
Aufklärung, kann er entweder eine ergänzende Begutachtung durch Aufklärung, kann er entweder eine ergänzende Begutachtung durch
dieselben Sachverständigen oder eine neue Begutachtung durch andere dieselben Sachverständigen oder eine neue Begutachtung durch andere
Sachverständige anordnen. Sachverständige anordnen.
Die neuen Sachverständigen dürfen bei den früher bestellten Die neuen Sachverständigen dürfen bei den früher bestellten
Sachverständigen um die Auskünfte bitten, die sie für angebracht Sachverständigen um die Auskünfte bitten, die sie für angebracht
erachten. erachten.
Der Richter kann die Sachverständigen auch während des gesamten Der Richter kann die Sachverständigen auch während des gesamten
Verlaufs der Verhandlung in der Sitzung anhören. Die Sachverständigen Verlaufs der Verhandlung in der Sitzung anhören. Die Sachverständigen
dürfen bei dieser Sitzung Unterlagen zu Hilfe nehmen. dürfen bei dieser Sitzung Unterlagen zu Hilfe nehmen.
Die Erklärungen der Sachverständigen werden in einem Protokoll Die Erklärungen der Sachverständigen werden in einem Protokoll
festgehalten, das der Richter, der Greffier und die Sachverständigen festgehalten, das der Richter, der Greffier und die Sachverständigen
selbst unterschreiben, nachdem sie es gelesen und eventuelle selbst unterschreiben, nachdem sie es gelesen und eventuelle
Anmerkungen angebracht haben. Anmerkungen angebracht haben.
Die Honorare und Kosten der Sachverständigen in Zusammenhang mit ihrer Die Honorare und Kosten der Sachverständigen in Zusammenhang mit ihrer
Anhörung werden vom Richter unten auf der Urschrift dieses Protokolls Anhörung werden vom Richter unten auf der Urschrift dieses Protokolls
definitiv festgesetzt und für die Honorare und Kosten wird ein definitiv festgesetzt und für die Honorare und Kosten wird ein
Vollstreckungsbefehl gegen die Partei ausgestellt, die die Vollstreckungsbefehl gegen die Partei ausgestellt, die die
Begutachtung gefordert oder sie betrieben hat. Begutachtung gefordert oder sie betrieben hat.
Auf Ersuchen der Parteien kann der Richter unter denselben Bedingungen Auf Ersuchen der Parteien kann der Richter unter denselben Bedingungen
ihre technischen Berater anhören, die er anerkennt, deren Honorare und ihre technischen Berater anhören, die er anerkennt, deren Honorare und
Kosten aber nicht festgesetzt werden. Kosten aber nicht festgesetzt werden.
Die Sachverständigen werden vom Greffier zu der Sitzung vorgeladen. Die Sachverständigen werden vom Greffier zu der Sitzung vorgeladen.
[Sie legen, bevor sie angehört werden, folgenden Eid ab: [Sie legen, bevor sie angehört werden, folgenden Eid ab:
« Je jure de faire mon rapport en honneur et conscience, avec « Je jure de faire mon rapport en honneur et conscience, avec
exactitude et probité. » exactitude et probité. »
oder: oder:
« Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk verslag zal « Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk verslag zal
doen. » doen. »
oder: oder:
« Ich schwöre, mein Gutachten auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich « Ich schwöre, mein Gutachten auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich
abzugeben. »] abzugeben. »]
Die Parteien oder ihre Rechtsanwälte werden ebenfalls zu diesen Die Parteien oder ihre Rechtsanwälte werden ebenfalls zu diesen
Verrichtungen vorgeladen. Verrichtungen vorgeladen.
[Art. 987 Abs. 8 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S. [Art. 987 Abs. 8 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S.
vom 6. Juli 1974, Err. vom 21. Dezember 1974)] vom 6. Juli 1974, Err. vom 21. Dezember 1974)]
Art. 988 - Wenn die Sachverständigen ihre Aufstellung der Honorare und Art. 988 - Wenn die Sachverständigen ihre Aufstellung der Honorare und
Kosten nicht hinterlegen, können die Parteien den Richter durch einen Kosten nicht hinterlegen, können die Parteien den Richter durch einen
Antrag ersuchen, diese festzusetzen. Antrag ersuchen, diese festzusetzen.
Die Sachverständigen und die Parteien oder deren Rechtsanwälte werden Die Sachverständigen und die Parteien oder deren Rechtsanwälte werden
vom Greffier in die Ratskammer vorgeladen. vom Greffier in die Ratskammer vorgeladen.
Wenn in der Sache eine gütliche Regelung erzielt wurde, darf der in Wenn in der Sache eine gütliche Regelung erzielt wurde, darf der in
Absatz 1 vorgesehene Antrag, erst mindestens fünfzehn Tage nachdem die Absatz 1 vorgesehene Antrag, erst mindestens fünfzehn Tage nachdem die
Sachverständigen von dieser Regelung benachrichtigt worden sind, Sachverständigen von dieser Regelung benachrichtigt worden sind,
eingereicht werden. eingereicht werden.
Art. 989 - In Sachen, in denen in der Berufungsinstanz gerichtet wird, Art. 989 - In Sachen, in denen in der Berufungsinstanz gerichtet wird,
kann der Richter einen Sachverständigen bestellen, der mündlich in der kann der Richter einen Sachverständigen bestellen, der mündlich in der
dazu anberaumten Sitzung Bericht erstattet. Der Richter kann diesem dazu anberaumten Sitzung Bericht erstattet. Der Richter kann diesem
Sachverständigen auch vorschreiben, während seiner Anhörung Sachverständigen auch vorschreiben, während seiner Anhörung
Beschreibungen, Pläne oder Fotos vorzulegen, die der Lösung der Beschreibungen, Pläne oder Fotos vorzulegen, die der Lösung der
Streitsache dienlich sind. Streitsache dienlich sind.
Bevor der Sachverständige Bericht erstattet, legt er mündlich den in Bevor der Sachverständige Bericht erstattet, legt er mündlich den in
Artikel 987 vorgesehenen Eid ab. Artikel 987 vorgesehenen Eid ab.
Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen.
Von der Eidesleistung und den Erklärungen des Sachverständigen wird Von der Eidesleistung und den Erklärungen des Sachverständigen wird
ein Protokoll erstellt. ein Protokoll erstellt.
Für die Festsetzung der Kosten und der Honorare des Sachverständigen Für die Festsetzung der Kosten und der Honorare des Sachverständigen
und für die Ausstellung des Vollstreckungsbefehls wird gemäss Artikel und für die Ausstellung des Vollstreckungsbefehls wird gemäss Artikel
984 vorgegangen. 984 vorgegangen.
Art. 990 - Die Sachverständigen können die Durchführung ihres Auftrags Art. 990 - Die Sachverständigen können die Durchführung ihres Auftrags
vertagen, bis die zuerst handelnde Partei bei der Gerichtskanzlei vertagen, bis die zuerst handelnde Partei bei der Gerichtskanzlei
einen Vorschuss hinterlegt hat, der in einem gemässigten Umfang als einen Vorschuss hinterlegt hat, der in einem gemässigten Umfang als
Sicherheit für die Zahlung ihrer Honorare und die Erstattung ihrer Sicherheit für die Zahlung ihrer Honorare und die Erstattung ihrer
Kosten dient. Kosten dient.
Wird der Vorschuss auf eine andere Weise gezahlt, muss der Wird der Vorschuss auf eine andere Weise gezahlt, muss der
Sachverständige ihn zurückgeben. Sachverständige ihn zurückgeben.
[Die Hinterlegung des Vorschusses muss von der Partei vorgenommen [Die Hinterlegung des Vorschusses muss von der Partei vorgenommen
werden, die nach besonderen Gesetzen oder Artikel 1017 Absatz 2 immer werden, die nach besonderen Gesetzen oder Artikel 1017 Absatz 2 immer
in die Kosten verurteilt wird.] in die Kosten verurteilt wird.]
[Bei Anfechtung oder wenn die Partei den geschuldeten Vorschuss nicht [Bei Anfechtung oder wenn die Partei den geschuldeten Vorschuss nicht
zahlt, stellt der Richter, der die Begutachtung angeordnet hat, auf zahlt, stellt der Richter, der die Begutachtung angeordnet hat, auf
Antrag der zuerst handelnden Partei einen Vollstreckungsbefehl in Höhe Antrag der zuerst handelnden Partei einen Vollstreckungsbefehl in Höhe
des von ihm festgelegten Betrags aus, nachdem er gegebenenfalls die des von ihm festgelegten Betrags aus, nachdem er gegebenenfalls die
Anmerkungen der Interessehabenden in der Ratskammer angehört hat. Anmerkungen der Interessehabenden in der Ratskammer angehört hat.
Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingereicht Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingereicht
werden.] werden.]
Der Vorschuss bleibt bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis die Der Vorschuss bleibt bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis die
Honorare und Kosten der Sachverständigen definitiv festgesetzt worden Honorare und Kosten der Sachverständigen definitiv festgesetzt worden
sind oder die Parteien sich mit dem Betrag einverstanden erklärt sind oder die Parteien sich mit dem Betrag einverstanden erklärt
haben, wenn in der Sache eine gütliche Regelung erzielt worden ist. haben, wenn in der Sache eine gütliche Regelung erzielt worden ist.
Dann entnehmen die Sachverständigen dem Vorschuss die ihnen Dann entnehmen die Sachverständigen dem Vorschuss die ihnen
geschuldete Summe und der eventuelle Restbetrag wird der Partei geschuldete Summe und der eventuelle Restbetrag wird der Partei
zurückgegeben, die den Vorschuss hinterlegt hat. zurückgegeben, die den Vorschuss hinterlegt hat.
Wenn die Begutachtung für die Sachverständigen hohe Kosten mit sich Wenn die Begutachtung für die Sachverständigen hohe Kosten mit sich
bringen kann, kann der für die Festlegung des Vorschussbetrags befugte bringen kann, kann der für die Festlegung des Vorschussbetrags befugte
Magistrat auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Sachverständigen Magistrat auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Sachverständigen
diesen erlauben, während der Durchführung ihres Auftrags einen Teil diesen erlauben, während der Durchführung ihres Auftrags einen Teil
des in der Gerichtskanzlei hinterlegten Vorschusses zu entnehmen. des in der Gerichtskanzlei hinterlegten Vorschusses zu entnehmen.
[Art. 990 neuer Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 24. [Art. 990 neuer Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 24.
Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970); früherer Abs. 3 (neuer Abs. 4) Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970); früherer Abs. 3 (neuer Abs. 4)
ersetzt durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. ersetzt durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21.
August 1970)] August 1970)]
Art. 991 - Die Gerichtshöfe und Gerichte dürfen Sachverständigenlisten Art. 991 - Die Gerichtshöfe und Gerichte dürfen Sachverständigenlisten
gemäss den vom König festgelegten Regeln erstellen. gemäss den vom König festgelegten Regeln erstellen.
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