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hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 3 augustus 1992 - van afdeling
VI van deel IV, boek II, titel III, hoof - de wet van
24 juni 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk We(...)"
Gerechtelijk Wetboek, deel IV, boek II, titel III, hoofdstuk VIII, afdeling VI - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 3 augustus 1992 - van afdeling VI van deel IV, boek II, titel III, hoof - de wet van 24 juni 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk We(...) | Code judiciaire, partie IV, livre II, titre III, chapitre VIII, section VI - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande - au 3 août 1992 -(...) |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
Gerechtelijk Wetboek, deel IV, boek II, titel III, hoofdstuk VIII, | Code judiciaire, partie IV, livre II, titre III, chapitre VIII, |
afdeling VI - Duitse vertaling | section VI - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue |
- op 3 augustus 1992 - van afdeling VI van deel IV, boek II, titel | allemande - au 3 août 1992 - de la section VI du chapitre VIII du |
III, hoofdstuk VIII van het Gerechtelijk Wetboek, ingevoerd bij | titre III du livre II de la partie IV du Code judiciaire, introduit |
artikel 1 van de wet van 10 oktober 1967, zoals ze achtereenvolgens | par l'article 1er de la loi du 10 octobre 1967, telle qu'elle a été |
werd gewijzigd door : | modifiée successivement par : |
- de wet van 24 juni 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 | - la loi du 24 juin 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 contenant |
houdende het Gerechtelijk Wetboek en van sommige bepalingen | le Code judiciaire et certaines dispositions relatives à la compétence |
betreffende de bevoegdheid van de hoven en rechtbanken en de | |
burgerlijke rechtspleging (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 1970); | des cours et tribunaux et à la procédure civile (Moniteur belge du 21 août 1970); |
- de wet van 27 mei 1974 tot wijziging van de eedformule en van de | - la loi du 27 mai 1974 modifiant la formule du serment et des |
plechtige verklaringen in gerechtelijke en bestuurlijke | déclarations solennelles en matière judiciaire et administrative |
aangelegenheden (Belgisch Staatsblad van 6 juli 1974); | (Moniteur belge du 6 juillet 1974); |
- de wet van 21 april 1982 tot wijziging van de artikelen 951, 952, | - la loi du 21 avril 1982 modifiant les articles 951, 952, 983 et 1002 |
983 en 1002 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 20 | du Code judiciaire (Moniteur belge du 20 juin 1990); |
juni 1990); - de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en diverse bepalingen | - la loi du 26 juin 1992 portant des dispositions sociales et diverses |
(Belgisch Staatsblad van 30 juni 1992); | (Moniteur belge du 30 juin 1992); |
- de wet van 3 augustus 1992 tot wijziging van het Gerechtelijk | - la loi du 3 août 1992 modifiant le Code judiciaire (Moniteur belge |
Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 1992). | du 31 août 1992). |
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
Gerichtsgesetzbuch | Gerichtsgesetzbuch |
(...) | (...) |
TEIL IV | TEIL IV |
(...) | (...) |
BUCH II | BUCH II |
(...) | (...) |
TITEL III | TITEL III |
(...) | (...) |
KAPITEL VIII | KAPITEL VIII |
(...) | (...) |
Abschnitt VI - Begutachtung durch Sachverständige | Abschnitt VI - Begutachtung durch Sachverständige |
Art. 962 - Der Richter kann im Hinblick auf die Lösung einer vor ihn | Art. 962 - Der Richter kann im Hinblick auf die Lösung einer vor ihn |
gebrachten Streitsache oder wenn eine Streitsache tatsächlich und | gebrachten Streitsache oder wenn eine Streitsache tatsächlich und |
unmittelbar zu entstehen droht, Sachverständigen den Auftrag erteilen, | unmittelbar zu entstehen droht, Sachverständigen den Auftrag erteilen, |
Feststellungen zu machen oder ein technisches Gutachten abzugeben. | Feststellungen zu machen oder ein technisches Gutachten abzugeben. |
Art. 963 - In dem Urteil, durch das die Begutachtung angeordnet wird, | Art. 963 - In dem Urteil, durch das die Begutachtung angeordnet wird, |
wird präzise deren Gegenstand angegeben und eine Frist für die | wird präzise deren Gegenstand angegeben und eine Frist für die |
Hinterlegung des Berichts festgelegt. | Hinterlegung des Berichts festgelegt. |
Art. 964 - Wenn die Parteien zum Zeitpunkt des Urteils, durch das die | Art. 964 - Wenn die Parteien zum Zeitpunkt des Urteils, durch das die |
Begutachtung angeordnet wird, sich auf die Bestellung des | Begutachtung angeordnet wird, sich auf die Bestellung des |
Sachverständigen geeinigt haben, bekräftigt der Richter ihre | Sachverständigen geeinigt haben, bekräftigt der Richter ihre |
Übereinkunft. | Übereinkunft. |
Jeder vom Richter bestellte Sachverständige kann, bevor er von seiner | Jeder vom Richter bestellte Sachverständige kann, bevor er von seiner |
Bestellung Kenntnis erlangt hat, durch eine zwischen den Parteien | Bestellung Kenntnis erlangt hat, durch eine zwischen den Parteien |
getroffene, von ihnen unterschriebene und der Verfahrensakte | getroffene, von ihnen unterschriebene und der Verfahrensakte |
beigefügte Übereinkunft ersetzt werden. | beigefügte Übereinkunft ersetzt werden. |
Art. 965 - Auf Antrag der zuerst handelnden Partei schickt der | Art. 965 - Auf Antrag der zuerst handelnden Partei schickt der |
Greffier den Sachverständigen per Gerichtsbrief eine für gleichlautend | Greffier den Sachverständigen per Gerichtsbrief eine für gleichlautend |
erklärte Abschrift des Urteils zu. | erklärte Abschrift des Urteils zu. |
[Binnen acht Tagen] informieren die Sachverständigen den Richter und | [Binnen acht Tagen] informieren die Sachverständigen den Richter und |
die Parteien per Brief über Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns ihrer | die Parteien per Brief über Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns ihrer |
Verrichtungen. | Verrichtungen. |
[Art. 965 Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 24. Juni 1970 | [Art. 965 Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 24. Juni 1970 |
(B.S. vom 21. August 1970)] | (B.S. vom 21. August 1970)] |
Art. 966 - Die Sachverständigen können aus denselben Gründen abgelehnt | Art. 966 - Die Sachverständigen können aus denselben Gründen abgelehnt |
werden wie die Richter. | werden wie die Richter. |
Art. 967 - Jeder Sachverständige, der weiss, dass gegen ihn ein | Art. 967 - Jeder Sachverständige, der weiss, dass gegen ihn ein |
Ablehnungsgrund besteht, ist verpflichtet, dies den Parteien | Ablehnungsgrund besteht, ist verpflichtet, dies den Parteien |
unverzüglich mitzuteilen und sich für befangen zu erklären, wenn die | unverzüglich mitzuteilen und sich für befangen zu erklären, wenn die |
Parteien ihm keine Befreiung erteilen. | Parteien ihm keine Befreiung erteilen. |
Art. 968 - Der von den Parteien gewählte Sachverständige kann nur aus | Art. 968 - Der von den Parteien gewählte Sachverständige kann nur aus |
Gründen, die nach seiner Bestellung entstanden oder bekannt geworden | Gründen, die nach seiner Bestellung entstanden oder bekannt geworden |
sind, abgelehnt werden. | sind, abgelehnt werden. |
Art. 969 - Nach der ersten Begutachtungsversammlung darf keine | Art. 969 - Nach der ersten Begutachtungsversammlung darf keine |
Ablehnung mehr vorgeschlagen werden, es sei denn, die Partei hat erst | Ablehnung mehr vorgeschlagen werden, es sei denn, die Partei hat erst |
hinterher von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt. | hinterher von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt. |
Art. 970 - Die Partei, die Ablehnungsgründe vorschlagen will, muss | Art. 970 - Die Partei, die Ablehnungsgründe vorschlagen will, muss |
diese in einem Antrag vorlegen, der an den Richter gerichtet wird, der | diese in einem Antrag vorlegen, der an den Richter gerichtet wird, der |
den Sachverständigen bestellt hat, es sei denn, Letzterer erklärt sich | den Sachverständigen bestellt hat, es sei denn, Letzterer erklärt sich |
ohne weitere Formalitäten für befangen. | ohne weitere Formalitäten für befangen. |
Der Antrag muss binnen acht Tagen, nachdem die Partei von den | Der Antrag muss binnen acht Tagen, nachdem die Partei von den |
Ablehnungsgründen Kenntnis erlangt hat, eingereicht werden. | Ablehnungsgründen Kenntnis erlangt hat, eingereicht werden. |
Art. 971 - Der Greffier schickt dem abgelehnten Sachverständigen per | Art. 971 - Der Greffier schickt dem abgelehnten Sachverständigen per |
Gerichtsbrief eine für gleichlautend erklärte Abschrift der | Gerichtsbrief eine für gleichlautend erklärte Abschrift der |
Ablehnungsurkunde; gleichzeitig teilt er ihm mit, dass er binnen acht | Ablehnungsurkunde; gleichzeitig teilt er ihm mit, dass er binnen acht |
Tagen erklären muss, ob er die Ablehnung akzeptiert oder sie | Tagen erklären muss, ob er die Ablehnung akzeptiert oder sie |
bestreitet. | bestreitet. |
Der Ablehnung wird stattgegeben, wenn der Sachverständige sie | Der Ablehnung wird stattgegeben, wenn der Sachverständige sie |
akzeptiert oder Stillschweigen bewahrt; bestreitet der Sachverständige | akzeptiert oder Stillschweigen bewahrt; bestreitet der Sachverständige |
die Ablehnung, entscheidet der Richter, nachdem er die Parteien und | die Ablehnung, entscheidet der Richter, nachdem er die Parteien und |
den Sachverständigen in der Ratskammer angehört hat. | den Sachverständigen in der Ratskammer angehört hat. |
Wird die Ablehnung abgewiesen, kann die Partei, die sie vorgelegt hat, | Wird die Ablehnung abgewiesen, kann die Partei, die sie vorgelegt hat, |
zu Schadenersatz zugunsten des Sachverständigen verurteilt werden, | zu Schadenersatz zugunsten des Sachverständigen verurteilt werden, |
wenn dieser es verlangt; im letzten Fall kann er jedoch nicht als | wenn dieser es verlangt; im letzten Fall kann er jedoch nicht als |
Sachverständiger in der Sache bleiben. | Sachverständiger in der Sache bleiben. |
Das Urteil über die Ablehnung ist vollstreckbar, ungeachtet jeglicher | Das Urteil über die Ablehnung ist vollstreckbar, ungeachtet jeglicher |
Beschwerdemöglichkeit. | Beschwerdemöglichkeit. |
Wird der Ablehnung durch das Urteil stattgegeben, dann wird durch | Wird der Ablehnung durch das Urteil stattgegeben, dann wird durch |
dieses Urteil der neue Sachverständige von Amts wegen bestellt, es sei | dieses Urteil der neue Sachverständige von Amts wegen bestellt, es sei |
denn, die Parteien hätten sich zum Zeitpunkt des Urteils auf die Wahl | denn, die Parteien hätten sich zum Zeitpunkt des Urteils auf die Wahl |
eines Sachverständigen geeinigt. | eines Sachverständigen geeinigt. |
Art. 972 - Die Parteien händigen den Sachverständigen alle notwendigen | Art. 972 - Die Parteien händigen den Sachverständigen alle notwendigen |
Aktenstücke aus. | Aktenstücke aus. |
Sie unterbreiten den Sachverständigen alle dienlichen Anträge. | Sie unterbreiten den Sachverständigen alle dienlichen Anträge. |
Die Sachverständigen hören die Parteien an und fördern eine gütliche | Die Sachverständigen hören die Parteien an und fördern eine gütliche |
Regelung. | Regelung. |
Auf Antrag der Parteien erstellt der Richter das Protokoll über die | Auf Antrag der Parteien erstellt der Richter das Protokoll über die |
gütliche Regelung. | gütliche Regelung. |
Die Parteien können ihre Übereinkunft auch durch ein Urteil | Die Parteien können ihre Übereinkunft auch durch ein Urteil |
bekräftigen lassen. | bekräftigen lassen. |
Art. 973 - Die Sachverständigen erfüllen ihren Auftrag unter Aufsicht | Art. 973 - Die Sachverständigen erfüllen ihren Auftrag unter Aufsicht |
des Richters. | des Richters. |
Dieser kann jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen den | Dieser kann jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen den |
Verrichtungen beiwohnen. Der Greffier benachrichtigt die | Verrichtungen beiwohnen. Der Greffier benachrichtigt die |
Sachverständigen und die Rechtsanwälte der Parteien darüber per | Sachverständigen und die Rechtsanwälte der Parteien darüber per |
einfachen Brief. | einfachen Brief. |
Die Parteien werden zu allen Verrichtungen des Sachverständigen | Die Parteien werden zu allen Verrichtungen des Sachverständigen |
eingeladen, es sei denn, sie hätten ihn von der Pflicht, sie darüber | eingeladen, es sei denn, sie hätten ihn von der Pflicht, sie darüber |
zu benachrichtigen, befreit. | zu benachrichtigen, befreit. |
Art. 974 - Vorbehaltlich einer Übereinkunft zwischen den Parteien | Art. 974 - Vorbehaltlich einer Übereinkunft zwischen den Parteien |
geben die Sachverständigen ihr Gutachten nur zu den im Urteil | geben die Sachverständigen ihr Gutachten nur zu den im Urteil |
vorgesehenen Punkten ab. | vorgesehenen Punkten ab. |
Jede Partei kann, wenn dazu ein Grund besteht, die Sache erneut zur | Jede Partei kann, wenn dazu ein Grund besteht, die Sache erneut zur |
Verhandlung anberaumen, um den Auftrag des Sachverständigen | Verhandlung anberaumen, um den Auftrag des Sachverständigen |
auszuweiten. | auszuweiten. |
Art. 975 - Können die Sachverständigen den Bericht nicht binnen der | Art. 975 - Können die Sachverständigen den Bericht nicht binnen der |
Frist, die im Urteil festgelegt oder gegebenenfalls von den Parteien | Frist, die im Urteil festgelegt oder gegebenenfalls von den Parteien |
verlängert worden ist, hinterlegen, sind sie verpflichtet, beim | verlängert worden ist, hinterlegen, sind sie verpflichtet, beim |
Richter anhand eines mit Gründen versehenen Schreibens eine | Richter anhand eines mit Gründen versehenen Schreibens eine |
Verlängerung dieser Frist zu beantragen; sie schicken den Parteien | Verlängerung dieser Frist zu beantragen; sie schicken den Parteien |
oder deren Rechtsanwälten eine Abschrift dieses Antrags.An dem vom | oder deren Rechtsanwälten eine Abschrift dieses Antrags.An dem vom |
Richter anberaumten Tag hört er die vom Greffier benachrichtigten | Richter anberaumten Tag hört er die vom Greffier benachrichtigten |
Sachverständigen und Parteien in der Ratskammer an, es sei denn, die | Sachverständigen und Parteien in der Ratskammer an, es sei denn, die |
Angelegenheit ist vorher geregelt worden. | Angelegenheit ist vorher geregelt worden. |
Art. 976 - Weigert sich der Richter, den Sachverständigen eine neue | Art. 976 - Weigert sich der Richter, den Sachverständigen eine neue |
Frist für die Hinterlegung ihres Berichts einzuräumen, entbindet er | Frist für die Hinterlegung ihres Berichts einzuräumen, entbindet er |
sie ihres Auftrags und bestellt durch dasselbe Urteil neue | sie ihres Auftrags und bestellt durch dasselbe Urteil neue |
Sachverständige. Der Richter legt gleichzeitig den Betrag der Kosten | Sachverständige. Der Richter legt gleichzeitig den Betrag der Kosten |
und der Honorare fest, zu denen seiner Meinung nach die Parteien den | und der Honorare fest, zu denen seiner Meinung nach die Parteien den |
Sachverständigen gegenüber verpflichtet sind trotz ihrer Ersetzung und | Sachverständigen gegenüber verpflichtet sind trotz ihrer Ersetzung und |
unbeschadet des Schadenersatzes, zu dem diese verpflichtet werden | unbeschadet des Schadenersatzes, zu dem diese verpflichtet werden |
können. | können. |
Art. 977 - In allen Fällen, in denen eine Ersetzung von | Art. 977 - In allen Fällen, in denen eine Ersetzung von |
Sachverständigen nötig ist, ersucht die zuerst handelnde Partei durch | Sachverständigen nötig ist, ersucht die zuerst handelnde Partei durch |
einen Antrag darum. | einen Antrag darum. |
Die Parteien dürfen die neuen Sachverständigen wählen; machen sie von | Die Parteien dürfen die neuen Sachverständigen wählen; machen sie von |
diesem Recht keinen Gebrauch, werden die neuen Sachverständigen vom | diesem Recht keinen Gebrauch, werden die neuen Sachverständigen vom |
Richter von Amts wegen bestellt. | Richter von Amts wegen bestellt. |
Art. 978 - Nach Ablauf der Verrichtungen setzen die Sachverständigen | Art. 978 - Nach Ablauf der Verrichtungen setzen die Sachverständigen |
die Parteien von ihren Feststellungen in Kenntnis und halten die | die Parteien von ihren Feststellungen in Kenntnis und halten die |
Bemerkungen der Parteien schriftlich fest. | Bemerkungen der Parteien schriftlich fest. |
Die Parteien können die Sachverständigen von diesen Formalitäten | Die Parteien können die Sachverständigen von diesen Formalitäten |
befreien. | befreien. |
Art. 979 - Im Bericht wird vermerkt, ob die Parteien bei den | Art. 979 - Im Bericht wird vermerkt, ob die Parteien bei den |
Verrichtungen anwesend waren, welche mündlichen Erklärungen sie | Verrichtungen anwesend waren, welche mündlichen Erklärungen sie |
abgegeben und welche Anträge sie gestellt haben. | abgegeben und welche Anträge sie gestellt haben. |
Der Bericht enthält ausserdem eine Aufstellung der Dokumente und | Der Bericht enthält ausserdem eine Aufstellung der Dokumente und |
Schriftstücke, die die Parteien den Sachverständigen ausgehändigt | Schriftstücke, die die Parteien den Sachverständigen ausgehändigt |
haben. Der Wortlaut dieser Unterlagen darf im Bericht nur | haben. Der Wortlaut dieser Unterlagen darf im Bericht nur |
wiedergegeben werden, insofern dies für die Diskussion erforderlich | wiedergegeben werden, insofern dies für die Diskussion erforderlich |
ist. | ist. |
[Der Bericht wird von allen Sachverständigen unterschrieben. Vor der | [Der Bericht wird von allen Sachverständigen unterschrieben. Vor der |
Unterschrift der Sachverständigen steht [zur Vermeidung der | Unterschrift der Sachverständigen steht [zur Vermeidung der |
Nichtigkeit] der wie folgt lautende Eid: | Nichtigkeit] der wie folgt lautende Eid: |
« Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec | « Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec |
exactitude et probité. » | exactitude et probité. » |
oder: | oder: |
« Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en | « Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en |
eerlijk vervuld heb. » | eerlijk vervuld heb. » |
oder: | oder: |
« Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und | « Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und |
Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe. »] | Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe. »] |
[Art. 979 Abs. 3 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S. | [Art. 979 Abs. 3 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S. |
vom 6. Juli 1974) und abgeändert durch Art. 39 des G. vom 3. August | vom 6. Juli 1974) und abgeändert durch Art. 39 des G. vom 3. August |
1992 (B.S. vom 31. August 1992)] | 1992 (B.S. vom 31. August 1992)] |
Art. 980 - Die Sachverständigen fertigen einen einzigen Bericht aus; | Art. 980 - Die Sachverständigen fertigen einen einzigen Bericht aus; |
sie geben ein einziges Gutachten mit Stimmenmehrheit ab. | sie geben ein einziges Gutachten mit Stimmenmehrheit ab. |
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten vermerken sie die | Im Falle von Meinungsverschiedenheiten vermerken sie die |
unterschiedlichen Meinungen und deren Gründe. | unterschiedlichen Meinungen und deren Gründe. |
Art. 981 - Die Urschrift des Berichts und die Schriftstücke der | Art. 981 - Die Urschrift des Berichts und die Schriftstücke der |
Parteien werden bei der Gerichtskanzlei hinterlegt. | Parteien werden bei der Gerichtskanzlei hinterlegt. |
Die Aufstellung der Honorare und der Kosten für die Begutachtung wird | Die Aufstellung der Honorare und der Kosten für die Begutachtung wird |
unten im Bericht angeführt. | unten im Bericht angeführt. |
Art. 982 - Für mehrere Sachverständige in ein und derselben Sache wird | Art. 982 - Für mehrere Sachverständige in ein und derselben Sache wird |
eine gemeinsame Aufstellung ausgefertigt. | eine gemeinsame Aufstellung ausgefertigt. |
[Vorbehaltlich einer anderslautenden Gesetzesbestimmung wird die | [Vorbehaltlich einer anderslautenden Gesetzesbestimmung wird die |
Aufstellung unter Berücksichtigung der Eigenschaft der | Aufstellung unter Berücksichtigung der Eigenschaft der |
Sachverständigen, des Schwierigkeitsgrads und der Dauer der getätigten | Sachverständigen, des Schwierigkeitsgrads und der Dauer der getätigten |
Arbeiten und des Streitwertes ausgefertigt.] | Arbeiten und des Streitwertes ausgefertigt.] |
In der Aufstellung werden neben einer detaillierten Liste dieser | In der Aufstellung werden neben einer detaillierten Liste dieser |
Arbeiten noch für jeden Sachverständigen ihre jeweiligen Ausgaben und | Arbeiten noch für jeden Sachverständigen ihre jeweiligen Ausgaben und |
Honorare sowie die Gesamtkosten der Begutachtung vermerkt. | Honorare sowie die Gesamtkosten der Begutachtung vermerkt. |
[Art. 982 Abs. 2 ersetzt durch Art. 163 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. | [Art. 982 Abs. 2 ersetzt durch Art. 163 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. |
vom 30. Juni 1992)] | vom 30. Juni 1992)] |
Art. 983 - Am Tag der Hinterlegung des Berichts schicken die | Art. 983 - Am Tag der Hinterlegung des Berichts schicken die |
Sachverständigen den Parteien per Einschreibebrief eine für | Sachverständigen den Parteien per Einschreibebrief eine für |
gleichlautend erklärte Abschrift des Berichts und der darin | gleichlautend erklärte Abschrift des Berichts und der darin |
aufgeführten Aufstellung der Honorare und Kosten. [Die | aufgeführten Aufstellung der Honorare und Kosten. [Die |
Sachverständigen schicken den Rechtsanwälten der Parteien eine nicht | Sachverständigen schicken den Rechtsanwälten der Parteien eine nicht |
unterschriebene Abschrift derselben Dokumente.] | unterschriebene Abschrift derselben Dokumente.] |
[Art. 983 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 21. April 1982 (B.S. vom | [Art. 983 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 21. April 1982 (B.S. vom |
20. Juni 1990, Err. vom 22. Juni 1990)] | 20. Juni 1990, Err. vom 22. Juni 1990)] |
Art. 984 - Wenn die Parteien binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung | Art. 984 - Wenn die Parteien binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung |
des Berichts dem Richter schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit | des Berichts dem Richter schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit |
dem Betrag der von den Sachverständigen geforderten Honorare und | dem Betrag der von den Sachverständigen geforderten Honorare und |
Kosten einverstanden sind, werden diese vom Richter unten auf der | Kosten einverstanden sind, werden diese vom Richter unten auf der |
Urschrift der Aufstellung festgesetzt und wird hierfür ein | Urschrift der Aufstellung festgesetzt und wird hierfür ein |
Vollstreckungsbefehl gegen die Partei ausgestellt, die die | Vollstreckungsbefehl gegen die Partei ausgestellt, die die |
Begutachtung gefordert hat, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet | Begutachtung gefordert hat, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet |
wurde, gegen die Partei, die sie betrieben hat. | wurde, gegen die Partei, die sie betrieben hat. |
Wenn die Parteien binnen der obengenannten Frist ihr Einverständnis | Wenn die Parteien binnen der obengenannten Frist ihr Einverständnis |
nicht gegeben haben, hört der Richter, an den sich der Sachverständige | nicht gegeben haben, hört der Richter, an den sich der Sachverständige |
oder eine der Parteien anhand eines Antrags gewendet hat, den | oder eine der Parteien anhand eines Antrags gewendet hat, den |
Sachverständigen und die Parteien, die vom Greffier durch | Sachverständigen und die Parteien, die vom Greffier durch |
Gerichtsbrief vorgeladen worden sind, in der Ratskammer an und legt | Gerichtsbrief vorgeladen worden sind, in der Ratskammer an und legt |
den Betrag der Honorare und der Kosten fest; dieses Urteil ist | den Betrag der Honorare und der Kosten fest; dieses Urteil ist |
vollstreckbar gegen die Parteien, die die Begutachtung gefordert | vollstreckbar gegen die Parteien, die die Begutachtung gefordert |
haben, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet wurde, gegen | haben, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet wurde, gegen |
diejenigen, die sie betrieben haben. | diejenigen, die sie betrieben haben. |
Art. 985 - Wenn der Richter eine Untersuchungsmassnahme anordnet, kann | Art. 985 - Wenn der Richter eine Untersuchungsmassnahme anordnet, kann |
er beschliessen, dass ein Sachverständiger dabei anwesend sein wird, | er beschliessen, dass ein Sachverständiger dabei anwesend sein wird, |
um technische Erläuterungen zu geben. | um technische Erläuterungen zu geben. |
[Der Sachverständige legt mündlich folgenden Eid ab: | [Der Sachverständige legt mündlich folgenden Eid ab: |
« Je jure de donner toutes les explications qui me seront demandées, | « Je jure de donner toutes les explications qui me seront demandées, |
en honneur et conscience, avec exactitude et probité. » | en honneur et conscience, avec exactitude et probité. » |
oder: | oder: |
« Ik zweer dat ik alle gevraagde toelichtingen in eer en geweten, | « Ik zweer dat ik alle gevraagde toelichtingen in eer en geweten, |
nauwgezet en eerlijk zal verstrekken. » | nauwgezet en eerlijk zal verstrekken. » |
oder: | oder: |
« Ich schwöre, alle geforderten Erläuterungen auf Ehre und Gewissen, | « Ich schwöre, alle geforderten Erläuterungen auf Ehre und Gewissen, |
genau und ehrlich zu geben. »] | genau und ehrlich zu geben. »] |
Die Eidesleistung sowie die Erläuterungen des Sachverständigen werden | Die Eidesleistung sowie die Erläuterungen des Sachverständigen werden |
im Protokoll festgehalten. | im Protokoll festgehalten. |
Die Honorare und die Kosten des Sachverständigen werden vom Richter | Die Honorare und die Kosten des Sachverständigen werden vom Richter |
oder vom bestellten Richter unten auf dem Protokoll definitiv | oder vom bestellten Richter unten auf dem Protokoll definitiv |
festgesetzt. Für die Honorare und Kosten wird ein Vollstreckungsbefehl | festgesetzt. Für die Honorare und Kosten wird ein Vollstreckungsbefehl |
gegen die Partei ausgestellt, die die Untersuchungsmassnahme gefordert | gegen die Partei ausgestellt, die die Untersuchungsmassnahme gefordert |
hat, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet wurde, gegen diejenige, | hat, oder, wenn sie von Amts wegen angeordnet wurde, gegen diejenige, |
die die Massnahme betrieben hat. | die die Massnahme betrieben hat. |
[Art. 985 Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S. | [Art. 985 Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S. |
vom 6. Juli 1974)] | vom 6. Juli 1974)] |
Art. 986 - Die Richter sind nicht verpflichtet, dem Gutachten der | Art. 986 - Die Richter sind nicht verpflichtet, dem Gutachten der |
Sachverständigen zu folgen, wenn es gegen ihre Überzeugung ist. | Sachverständigen zu folgen, wenn es gegen ihre Überzeugung ist. |
Art. 987 - Findet der Richter im Bericht keine ausreichende | Art. 987 - Findet der Richter im Bericht keine ausreichende |
Aufklärung, kann er entweder eine ergänzende Begutachtung durch | Aufklärung, kann er entweder eine ergänzende Begutachtung durch |
dieselben Sachverständigen oder eine neue Begutachtung durch andere | dieselben Sachverständigen oder eine neue Begutachtung durch andere |
Sachverständige anordnen. | Sachverständige anordnen. |
Die neuen Sachverständigen dürfen bei den früher bestellten | Die neuen Sachverständigen dürfen bei den früher bestellten |
Sachverständigen um die Auskünfte bitten, die sie für angebracht | Sachverständigen um die Auskünfte bitten, die sie für angebracht |
erachten. | erachten. |
Der Richter kann die Sachverständigen auch während des gesamten | Der Richter kann die Sachverständigen auch während des gesamten |
Verlaufs der Verhandlung in der Sitzung anhören. Die Sachverständigen | Verlaufs der Verhandlung in der Sitzung anhören. Die Sachverständigen |
dürfen bei dieser Sitzung Unterlagen zu Hilfe nehmen. | dürfen bei dieser Sitzung Unterlagen zu Hilfe nehmen. |
Die Erklärungen der Sachverständigen werden in einem Protokoll | Die Erklärungen der Sachverständigen werden in einem Protokoll |
festgehalten, das der Richter, der Greffier und die Sachverständigen | festgehalten, das der Richter, der Greffier und die Sachverständigen |
selbst unterschreiben, nachdem sie es gelesen und eventuelle | selbst unterschreiben, nachdem sie es gelesen und eventuelle |
Anmerkungen angebracht haben. | Anmerkungen angebracht haben. |
Die Honorare und Kosten der Sachverständigen in Zusammenhang mit ihrer | Die Honorare und Kosten der Sachverständigen in Zusammenhang mit ihrer |
Anhörung werden vom Richter unten auf der Urschrift dieses Protokolls | Anhörung werden vom Richter unten auf der Urschrift dieses Protokolls |
definitiv festgesetzt und für die Honorare und Kosten wird ein | definitiv festgesetzt und für die Honorare und Kosten wird ein |
Vollstreckungsbefehl gegen die Partei ausgestellt, die die | Vollstreckungsbefehl gegen die Partei ausgestellt, die die |
Begutachtung gefordert oder sie betrieben hat. | Begutachtung gefordert oder sie betrieben hat. |
Auf Ersuchen der Parteien kann der Richter unter denselben Bedingungen | Auf Ersuchen der Parteien kann der Richter unter denselben Bedingungen |
ihre technischen Berater anhören, die er anerkennt, deren Honorare und | ihre technischen Berater anhören, die er anerkennt, deren Honorare und |
Kosten aber nicht festgesetzt werden. | Kosten aber nicht festgesetzt werden. |
Die Sachverständigen werden vom Greffier zu der Sitzung vorgeladen. | Die Sachverständigen werden vom Greffier zu der Sitzung vorgeladen. |
[Sie legen, bevor sie angehört werden, folgenden Eid ab: | [Sie legen, bevor sie angehört werden, folgenden Eid ab: |
« Je jure de faire mon rapport en honneur et conscience, avec | « Je jure de faire mon rapport en honneur et conscience, avec |
exactitude et probité. » | exactitude et probité. » |
oder: | oder: |
« Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk verslag zal | « Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk verslag zal |
doen. » | doen. » |
oder: | oder: |
« Ich schwöre, mein Gutachten auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich | « Ich schwöre, mein Gutachten auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich |
abzugeben. »] | abzugeben. »] |
Die Parteien oder ihre Rechtsanwälte werden ebenfalls zu diesen | Die Parteien oder ihre Rechtsanwälte werden ebenfalls zu diesen |
Verrichtungen vorgeladen. | Verrichtungen vorgeladen. |
[Art. 987 Abs. 8 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S. | [Art. 987 Abs. 8 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 27. Mai 1974 (B.S. |
vom 6. Juli 1974, Err. vom 21. Dezember 1974)] | vom 6. Juli 1974, Err. vom 21. Dezember 1974)] |
Art. 988 - Wenn die Sachverständigen ihre Aufstellung der Honorare und | Art. 988 - Wenn die Sachverständigen ihre Aufstellung der Honorare und |
Kosten nicht hinterlegen, können die Parteien den Richter durch einen | Kosten nicht hinterlegen, können die Parteien den Richter durch einen |
Antrag ersuchen, diese festzusetzen. | Antrag ersuchen, diese festzusetzen. |
Die Sachverständigen und die Parteien oder deren Rechtsanwälte werden | Die Sachverständigen und die Parteien oder deren Rechtsanwälte werden |
vom Greffier in die Ratskammer vorgeladen. | vom Greffier in die Ratskammer vorgeladen. |
Wenn in der Sache eine gütliche Regelung erzielt wurde, darf der in | Wenn in der Sache eine gütliche Regelung erzielt wurde, darf der in |
Absatz 1 vorgesehene Antrag, erst mindestens fünfzehn Tage nachdem die | Absatz 1 vorgesehene Antrag, erst mindestens fünfzehn Tage nachdem die |
Sachverständigen von dieser Regelung benachrichtigt worden sind, | Sachverständigen von dieser Regelung benachrichtigt worden sind, |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Art. 989 - In Sachen, in denen in der Berufungsinstanz gerichtet wird, | Art. 989 - In Sachen, in denen in der Berufungsinstanz gerichtet wird, |
kann der Richter einen Sachverständigen bestellen, der mündlich in der | kann der Richter einen Sachverständigen bestellen, der mündlich in der |
dazu anberaumten Sitzung Bericht erstattet. Der Richter kann diesem | dazu anberaumten Sitzung Bericht erstattet. Der Richter kann diesem |
Sachverständigen auch vorschreiben, während seiner Anhörung | Sachverständigen auch vorschreiben, während seiner Anhörung |
Beschreibungen, Pläne oder Fotos vorzulegen, die der Lösung der | Beschreibungen, Pläne oder Fotos vorzulegen, die der Lösung der |
Streitsache dienlich sind. | Streitsache dienlich sind. |
Bevor der Sachverständige Bericht erstattet, legt er mündlich den in | Bevor der Sachverständige Bericht erstattet, legt er mündlich den in |
Artikel 987 vorgesehenen Eid ab. | Artikel 987 vorgesehenen Eid ab. |
Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. | Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. |
Von der Eidesleistung und den Erklärungen des Sachverständigen wird | Von der Eidesleistung und den Erklärungen des Sachverständigen wird |
ein Protokoll erstellt. | ein Protokoll erstellt. |
Für die Festsetzung der Kosten und der Honorare des Sachverständigen | Für die Festsetzung der Kosten und der Honorare des Sachverständigen |
und für die Ausstellung des Vollstreckungsbefehls wird gemäss Artikel | und für die Ausstellung des Vollstreckungsbefehls wird gemäss Artikel |
984 vorgegangen. | 984 vorgegangen. |
Art. 990 - Die Sachverständigen können die Durchführung ihres Auftrags | Art. 990 - Die Sachverständigen können die Durchführung ihres Auftrags |
vertagen, bis die zuerst handelnde Partei bei der Gerichtskanzlei | vertagen, bis die zuerst handelnde Partei bei der Gerichtskanzlei |
einen Vorschuss hinterlegt hat, der in einem gemässigten Umfang als | einen Vorschuss hinterlegt hat, der in einem gemässigten Umfang als |
Sicherheit für die Zahlung ihrer Honorare und die Erstattung ihrer | Sicherheit für die Zahlung ihrer Honorare und die Erstattung ihrer |
Kosten dient. | Kosten dient. |
Wird der Vorschuss auf eine andere Weise gezahlt, muss der | Wird der Vorschuss auf eine andere Weise gezahlt, muss der |
Sachverständige ihn zurückgeben. | Sachverständige ihn zurückgeben. |
[Die Hinterlegung des Vorschusses muss von der Partei vorgenommen | [Die Hinterlegung des Vorschusses muss von der Partei vorgenommen |
werden, die nach besonderen Gesetzen oder Artikel 1017 Absatz 2 immer | werden, die nach besonderen Gesetzen oder Artikel 1017 Absatz 2 immer |
in die Kosten verurteilt wird.] | in die Kosten verurteilt wird.] |
[Bei Anfechtung oder wenn die Partei den geschuldeten Vorschuss nicht | [Bei Anfechtung oder wenn die Partei den geschuldeten Vorschuss nicht |
zahlt, stellt der Richter, der die Begutachtung angeordnet hat, auf | zahlt, stellt der Richter, der die Begutachtung angeordnet hat, auf |
Antrag der zuerst handelnden Partei einen Vollstreckungsbefehl in Höhe | Antrag der zuerst handelnden Partei einen Vollstreckungsbefehl in Höhe |
des von ihm festgelegten Betrags aus, nachdem er gegebenenfalls die | des von ihm festgelegten Betrags aus, nachdem er gegebenenfalls die |
Anmerkungen der Interessehabenden in der Ratskammer angehört hat. | Anmerkungen der Interessehabenden in der Ratskammer angehört hat. |
Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingereicht | Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingereicht |
werden.] | werden.] |
Der Vorschuss bleibt bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis die | Der Vorschuss bleibt bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis die |
Honorare und Kosten der Sachverständigen definitiv festgesetzt worden | Honorare und Kosten der Sachverständigen definitiv festgesetzt worden |
sind oder die Parteien sich mit dem Betrag einverstanden erklärt | sind oder die Parteien sich mit dem Betrag einverstanden erklärt |
haben, wenn in der Sache eine gütliche Regelung erzielt worden ist. | haben, wenn in der Sache eine gütliche Regelung erzielt worden ist. |
Dann entnehmen die Sachverständigen dem Vorschuss die ihnen | Dann entnehmen die Sachverständigen dem Vorschuss die ihnen |
geschuldete Summe und der eventuelle Restbetrag wird der Partei | geschuldete Summe und der eventuelle Restbetrag wird der Partei |
zurückgegeben, die den Vorschuss hinterlegt hat. | zurückgegeben, die den Vorschuss hinterlegt hat. |
Wenn die Begutachtung für die Sachverständigen hohe Kosten mit sich | Wenn die Begutachtung für die Sachverständigen hohe Kosten mit sich |
bringen kann, kann der für die Festlegung des Vorschussbetrags befugte | bringen kann, kann der für die Festlegung des Vorschussbetrags befugte |
Magistrat auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Sachverständigen | Magistrat auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Sachverständigen |
diesen erlauben, während der Durchführung ihres Auftrags einen Teil | diesen erlauben, während der Durchführung ihres Auftrags einen Teil |
des in der Gerichtskanzlei hinterlegten Vorschusses zu entnehmen. | des in der Gerichtskanzlei hinterlegten Vorschusses zu entnehmen. |
[Art. 990 neuer Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 24. | [Art. 990 neuer Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 24. |
Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970); früherer Abs. 3 (neuer Abs. 4) | Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970); früherer Abs. 3 (neuer Abs. 4) |
ersetzt durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. | ersetzt durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. |
August 1970)] | August 1970)] |
Art. 991 - Die Gerichtshöfe und Gerichte dürfen Sachverständigenlisten | Art. 991 - Die Gerichtshöfe und Gerichte dürfen Sachverständigenlisten |
gemäss den vom König festgelegten Regeln erstellen. | gemäss den vom König festgelegten Regeln erstellen. |