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Meertalige weergave van Gecoordineerde Omzendbrief van 05/08/2002
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Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. Mise à jour. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 AUGUSTUS 2002. - Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de 5 AOUT 2002. - Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application
toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. Mise à
wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling jour. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
omzendbrief 3630/1/8 van de Minister van Justitie van 5 augustus 2002 circulaire coordonnée 3630/1/8 du Ministre de la Justice du 5 août
betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire 2002 relative à l'application des dispositions légales et
bepalingen inzake wapens. - Aanvulling (Belgisch Staatsblad van 10 réglementaires relatives aux armes.- Mise à jour (Moniteur belge du 10
augustus 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse août 2002), établie par le Service central de traduction allemande du
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
5. AUGUST 2002 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die 5. AUGUST 2002 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die
Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen -
Ergänzung Ergänzung
Der administrative Abschnitt des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 Der administrative Abschnitt des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8
vom 30. Oktober 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und vom 30. Oktober 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen wird wie folgt abgeändert: Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen wird wie folgt abgeändert:
Der vorletzte Satz von Nr. 4.4.6 wird ergänzt durch: Der vorletzte Satz von Nr. 4.4.6 wird ergänzt durch:
« d) die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue Fritz « d) die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue Fritz
Toussaint 47 in 1050 Brüssel. » Toussaint 47 in 1050 Brüssel. »
Nr. 4.6.3 Buchstabe e) wird ergänzt durch: Nr. 4.6.3 Buchstabe e) wird ergänzt durch:
« 4) die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue Fritz « 4) die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue Fritz
Toussaint 47 in 1050 Brüssel. » Toussaint 47 in 1050 Brüssel. »
In Nr. 4.7.2 wird zwischen den Wörtern « des Prüfstands » und « In Nr. 4.7.2 wird zwischen den Wörtern « des Prüfstands » und «
erhalten » Folgendes eingefügt: erhalten » Folgendes eingefügt:
« sowie die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue « sowie die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue
Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel, » Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel, »
Nr. 9.5 wird ersetzt durch: Nr. 9.5 wird ersetzt durch:
« Wenn eine Privatperson eine Jagd- oder Sportwaffe an einen « Wenn eine Privatperson eine Jagd- oder Sportwaffe an einen
Zulassungsinhaber verkauft, muss letzterer eine Überlassungsmeldung Zulassungsinhaber verkauft, muss letzterer eine Überlassungsmeldung
(Muster 9) ausstellen. Binnen 8 Tagen muss er das Original der lokalen (Muster 9) ausstellen. Binnen 8 Tagen muss er das Original der lokalen
Polizei seines Wohnsitzes übermitteln, die die Daten in das Z.W.R. Polizei seines Wohnsitzes übermitteln, die die Daten in das Z.W.R.
eingibt (das bedeutet, dass die Waffe als durch den vorherigen eingibt (das bedeutet, dass die Waffe als durch den vorherigen
Eigentümer verkauft gemeldet wird, selbst wenn dieser noch nicht beim Eigentümer verkauft gemeldet wird, selbst wenn dieser noch nicht beim
Z.W.R. bekannt war). Er behält das rosafarbene Blatt und trägt die Z.W.R. bekannt war). Er behält das rosafarbene Blatt und trägt die
Waffe in sein Register B ein. Das gelbe Blatt gibt er der Waffe in sein Register B ein. Das gelbe Blatt gibt er der
Privatperson. » Privatperson. »
Nr. 11.3.2 wird ersetzt durch: Nr. 11.3.2 wird ersetzt durch:
« Die lokalen Polizeidienste müssen, sobald sie über einen Anschluss « Die lokalen Polizeidienste müssen, sobald sie über einen Anschluss
an das Z.W.R. verfügen, die folgenden Informationen sofort online an das Z.W.R. verfügen, die folgenden Informationen sofort online
eingeben (wenn nicht, siehe Nr. 11.6): eingeben (wenn nicht, siehe Nr. 11.6):
a) die Erlaubnis für den Besitz einer Verteidigungswaffe, nach Empfang a) die Erlaubnis für den Besitz einer Verteidigungswaffe, nach Empfang
des diesbezüglichen Abschnitts B, des diesbezüglichen Abschnitts B,
b) die Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe, nach Empfang des b) die Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe, nach Empfang des
Musters 9, das binnen acht Tagen vom Überlassenden übermittelt werden Musters 9, das binnen acht Tagen vom Überlassenden übermittelt werden
muss, muss,
c) die zeitweilige Hinterlegung einer Waffe. c) die zeitweilige Hinterlegung einer Waffe.
d) Bei Beschlagnahme oder freiwilliger Abgabe einer Feuerwaffe wird d) Bei Beschlagnahme oder freiwilliger Abgabe einer Feuerwaffe wird
die Eingabe der Informationen ausschliesslich von der lokalen Polizei die Eingabe der Informationen ausschliesslich von der lokalen Polizei
des Wohnsitzes beziehungsweise Wohnorts des Betreffenden vorgenommen. des Wohnsitzes beziehungsweise Wohnorts des Betreffenden vorgenommen.
Wenn kein Betreffender bekannt ist, können die Informationen nicht Wenn kein Betreffender bekannt ist, können die Informationen nicht
eingegeben werden und muss die lokale Polizei des Orts der eingegeben werden und muss die lokale Polizei des Orts der
Beschlagnahme eine Kopie des Musters 10 aufbewahren und eine andere Beschlagnahme eine Kopie des Musters 10 aufbewahren und eine andere
der föderalen Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, übermitteln. der föderalen Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, übermitteln.
e) Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Verteidigungs-, e) Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Verteidigungs-,
Kriegs-, Jagd- oder Sportwaffe wird die Eingabe der Informationen Kriegs-, Jagd- oder Sportwaffe wird die Eingabe der Informationen
ausschliesslich von der lokalen Polizei des Wohnsitzes beziehungsweise ausschliesslich von der lokalen Polizei des Wohnsitzes beziehungsweise
Wohnorts des Betreffenden vorgenommen. Wenn die Meldung bei einem Wohnorts des Betreffenden vorgenommen. Wenn die Meldung bei einem
anderen Polizeidienst gemacht worden ist, muss dieser die zuständige anderen Polizeidienst gemacht worden ist, muss dieser die zuständige
lokale Polizei binnen 48 Stunden davon in Kenntnis setzen. » lokale Polizei binnen 48 Stunden davon in Kenntnis setzen. »
Der zweite Satz von Nr. 11.6 wird ersetzt durch: Der zweite Satz von Nr. 11.6 wird ersetzt durch:
« Die lokalen Polizeidienste haben grundsätzlich über ihr « Die lokalen Polizeidienste haben grundsätzlich über ihr
Informatiknetz Zugriff auf das Z.W.R. Andernfalls muss der Antrag auf Informatiknetz Zugriff auf das Z.W.R. Andernfalls muss der Antrag auf
Anschluss dringend bei der Direktion der Telematik (DST), Abteilung Anschluss dringend bei der Direktion der Telematik (DST), Abteilung
Netze, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel (Dienstzentrum: Tel. Netze, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel (Dienstzentrum: Tel.
02/642 77 33, Fax 02/642 77 34) eingereicht werden. In Erwartung des 02/642 77 33, Fax 02/642 77 34) eingereicht werden. In Erwartung des
Anschlusses müssen die Unterlagen aufbewahrt und danach so schnell wie Anschlusses müssen die Unterlagen aufbewahrt und danach so schnell wie
möglich vom betroffenen Polizeidienst eingegeben werden. » möglich vom betroffenen Polizeidienst eingegeben werden. »
Nr. 14.2 Absatz drei wird ersetzt durch: Nr. 14.2 Absatz drei wird ersetzt durch:
« Der beschlagnahmende Polizeidienst muss der lokalen Polizei des « Der beschlagnahmende Polizeidienst muss der lokalen Polizei des
Wohnsitzes beziehungsweise Wohnorts des Betreffenden, die die Daten Wohnsitzes beziehungsweise Wohnorts des Betreffenden, die die Daten
online im Z.W.R. eingibt, binnen 48 Stunden eine Kopie des Musters Nr. online im Z.W.R. eingibt, binnen 48 Stunden eine Kopie des Musters Nr.
10 übermitteln. Wenn kein Betreffender bekannt ist, können die 10 übermitteln. Wenn kein Betreffender bekannt ist, können die
Informationen nicht eingegeben werden und muss die lokale Polizei des Informationen nicht eingegeben werden und muss die lokale Polizei des
Orts der Beschlagnahme eine Kopie des Musters 10 aufbewahren und eine Orts der Beschlagnahme eine Kopie des Musters 10 aufbewahren und eine
andere der föderalen Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, andere der föderalen Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen,
übermitteln. » übermitteln. »
Nr. 14.3 letzter Absatz wird ersetzt durch: Nr. 14.3 letzter Absatz wird ersetzt durch:
« Wenn ein anderer als der lokale Polizeidienst des Wohnsitzes des « Wenn ein anderer als der lokale Polizeidienst des Wohnsitzes des
Hinterlegers unter solchen Umständen ein Muster Nr. 10 anfertigt, muss Hinterlegers unter solchen Umständen ein Muster Nr. 10 anfertigt, muss
er der zuständigen lokalen Polizei binnen 48 Stunden eine Kopie davon er der zuständigen lokalen Polizei binnen 48 Stunden eine Kopie davon
übermitteln, die die Daten online im Z.W.R. eingibt. Im Fall von übermitteln, die die Daten online im Z.W.R. eingibt. Im Fall von
späteren Änderungen (Rückgabe einer Waffe, ...) muss dasselbe späteren Änderungen (Rückgabe einer Waffe, ...) muss dasselbe
Verfahren eingehalten werden, da einzig die zuständige lokale Polizei Verfahren eingehalten werden, da einzig die zuständige lokale Polizei
die Daten eingeben kann. » die Daten eingeben kann. »
In den Übergangsmassnahmen am Ende der Ergänzung vom 20. Juni 2002 des In den Übergangsmassnahmen am Ende der Ergänzung vom 20. Juni 2002 des
koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 wird der erste Absatz ergänzt koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 wird der erste Absatz ergänzt
durch: durch:
« Vor Übermittlung der Sammlerregister müssen die lokalen « Vor Übermittlung der Sammlerregister müssen die lokalen
Polizeidienste prüfen, ob diese Register vollständig und mit Polizeidienste prüfen, ob diese Register vollständig und mit
ausreichenden Angaben (einschliesslich Kategorie, Waffentyp und ausreichenden Angaben (einschliesslich Kategorie, Waffentyp und
-modell sowie Schiessart!) versehen sind. Andernfalls muss der Sammler -modell sowie Schiessart!) versehen sind. Andernfalls muss der Sammler
zuerst zurechtgewiesen werden. » zuerst zurechtgewiesen werden. »
Diese Ergänzung tritt in Kraft am Tag ihrer Veröffentlichung im Diese Ergänzung tritt in Kraft am Tag ihrer Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt . Belgischen Staatsblatt .
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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