← Terug naar "Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling "
Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling | Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. Mise à jour. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
5 AUGUSTUS 2002. - Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de | 5 AOUT 2002. - Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application |
toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake | des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. Mise à |
wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling | jour. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
omzendbrief 3630/1/8 van de Minister van Justitie van 5 augustus 2002 | circulaire coordonnée 3630/1/8 du Ministre de la Justice du 5 août |
betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire | 2002 relative à l'application des dispositions légales et |
bepalingen inzake wapens. - Aanvulling (Belgisch Staatsblad van 10 | réglementaires relatives aux armes.- Mise à jour (Moniteur belge du 10 |
augustus 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | août 2002), établie par le Service central de traduction allemande du |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
5. AUGUST 2002 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die | 5. AUGUST 2002 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die |
Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - | Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - |
Ergänzung | Ergänzung |
Der administrative Abschnitt des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 | Der administrative Abschnitt des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 |
vom 30. Oktober 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und | vom 30. Oktober 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen wird wie folgt abgeändert: | Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen wird wie folgt abgeändert: |
Der vorletzte Satz von Nr. 4.4.6 wird ergänzt durch: | Der vorletzte Satz von Nr. 4.4.6 wird ergänzt durch: |
« d) die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue Fritz | « d) die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue Fritz |
Toussaint 47 in 1050 Brüssel. » | Toussaint 47 in 1050 Brüssel. » |
Nr. 4.6.3 Buchstabe e) wird ergänzt durch: | Nr. 4.6.3 Buchstabe e) wird ergänzt durch: |
« 4) die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue Fritz | « 4) die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue Fritz |
Toussaint 47 in 1050 Brüssel. » | Toussaint 47 in 1050 Brüssel. » |
In Nr. 4.7.2 wird zwischen den Wörtern « des Prüfstands » und « | In Nr. 4.7.2 wird zwischen den Wörtern « des Prüfstands » und « |
erhalten » Folgendes eingefügt: | erhalten » Folgendes eingefügt: |
« sowie die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue | « sowie die föderale Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, Rue |
Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel, » | Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel, » |
Nr. 9.5 wird ersetzt durch: | Nr. 9.5 wird ersetzt durch: |
« Wenn eine Privatperson eine Jagd- oder Sportwaffe an einen | « Wenn eine Privatperson eine Jagd- oder Sportwaffe an einen |
Zulassungsinhaber verkauft, muss letzterer eine Überlassungsmeldung | Zulassungsinhaber verkauft, muss letzterer eine Überlassungsmeldung |
(Muster 9) ausstellen. Binnen 8 Tagen muss er das Original der lokalen | (Muster 9) ausstellen. Binnen 8 Tagen muss er das Original der lokalen |
Polizei seines Wohnsitzes übermitteln, die die Daten in das Z.W.R. | Polizei seines Wohnsitzes übermitteln, die die Daten in das Z.W.R. |
eingibt (das bedeutet, dass die Waffe als durch den vorherigen | eingibt (das bedeutet, dass die Waffe als durch den vorherigen |
Eigentümer verkauft gemeldet wird, selbst wenn dieser noch nicht beim | Eigentümer verkauft gemeldet wird, selbst wenn dieser noch nicht beim |
Z.W.R. bekannt war). Er behält das rosafarbene Blatt und trägt die | Z.W.R. bekannt war). Er behält das rosafarbene Blatt und trägt die |
Waffe in sein Register B ein. Das gelbe Blatt gibt er der | Waffe in sein Register B ein. Das gelbe Blatt gibt er der |
Privatperson. » | Privatperson. » |
Nr. 11.3.2 wird ersetzt durch: | Nr. 11.3.2 wird ersetzt durch: |
« Die lokalen Polizeidienste müssen, sobald sie über einen Anschluss | « Die lokalen Polizeidienste müssen, sobald sie über einen Anschluss |
an das Z.W.R. verfügen, die folgenden Informationen sofort online | an das Z.W.R. verfügen, die folgenden Informationen sofort online |
eingeben (wenn nicht, siehe Nr. 11.6): | eingeben (wenn nicht, siehe Nr. 11.6): |
a) die Erlaubnis für den Besitz einer Verteidigungswaffe, nach Empfang | a) die Erlaubnis für den Besitz einer Verteidigungswaffe, nach Empfang |
des diesbezüglichen Abschnitts B, | des diesbezüglichen Abschnitts B, |
b) die Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe, nach Empfang des | b) die Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe, nach Empfang des |
Musters 9, das binnen acht Tagen vom Überlassenden übermittelt werden | Musters 9, das binnen acht Tagen vom Überlassenden übermittelt werden |
muss, | muss, |
c) die zeitweilige Hinterlegung einer Waffe. | c) die zeitweilige Hinterlegung einer Waffe. |
d) Bei Beschlagnahme oder freiwilliger Abgabe einer Feuerwaffe wird | d) Bei Beschlagnahme oder freiwilliger Abgabe einer Feuerwaffe wird |
die Eingabe der Informationen ausschliesslich von der lokalen Polizei | die Eingabe der Informationen ausschliesslich von der lokalen Polizei |
des Wohnsitzes beziehungsweise Wohnorts des Betreffenden vorgenommen. | des Wohnsitzes beziehungsweise Wohnorts des Betreffenden vorgenommen. |
Wenn kein Betreffender bekannt ist, können die Informationen nicht | Wenn kein Betreffender bekannt ist, können die Informationen nicht |
eingegeben werden und muss die lokale Polizei des Orts der | eingegeben werden und muss die lokale Polizei des Orts der |
Beschlagnahme eine Kopie des Musters 10 aufbewahren und eine andere | Beschlagnahme eine Kopie des Musters 10 aufbewahren und eine andere |
der föderalen Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, übermitteln. | der föderalen Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, übermitteln. |
e) Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Verteidigungs-, | e) Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Verteidigungs-, |
Kriegs-, Jagd- oder Sportwaffe wird die Eingabe der Informationen | Kriegs-, Jagd- oder Sportwaffe wird die Eingabe der Informationen |
ausschliesslich von der lokalen Polizei des Wohnsitzes beziehungsweise | ausschliesslich von der lokalen Polizei des Wohnsitzes beziehungsweise |
Wohnorts des Betreffenden vorgenommen. Wenn die Meldung bei einem | Wohnorts des Betreffenden vorgenommen. Wenn die Meldung bei einem |
anderen Polizeidienst gemacht worden ist, muss dieser die zuständige | anderen Polizeidienst gemacht worden ist, muss dieser die zuständige |
lokale Polizei binnen 48 Stunden davon in Kenntnis setzen. » | lokale Polizei binnen 48 Stunden davon in Kenntnis setzen. » |
Der zweite Satz von Nr. 11.6 wird ersetzt durch: | Der zweite Satz von Nr. 11.6 wird ersetzt durch: |
« Die lokalen Polizeidienste haben grundsätzlich über ihr | « Die lokalen Polizeidienste haben grundsätzlich über ihr |
Informatiknetz Zugriff auf das Z.W.R. Andernfalls muss der Antrag auf | Informatiknetz Zugriff auf das Z.W.R. Andernfalls muss der Antrag auf |
Anschluss dringend bei der Direktion der Telematik (DST), Abteilung | Anschluss dringend bei der Direktion der Telematik (DST), Abteilung |
Netze, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel (Dienstzentrum: Tel. | Netze, Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel (Dienstzentrum: Tel. |
02/642 77 33, Fax 02/642 77 34) eingereicht werden. In Erwartung des | 02/642 77 33, Fax 02/642 77 34) eingereicht werden. In Erwartung des |
Anschlusses müssen die Unterlagen aufbewahrt und danach so schnell wie | Anschlusses müssen die Unterlagen aufbewahrt und danach so schnell wie |
möglich vom betroffenen Polizeidienst eingegeben werden. » | möglich vom betroffenen Polizeidienst eingegeben werden. » |
Nr. 14.2 Absatz drei wird ersetzt durch: | Nr. 14.2 Absatz drei wird ersetzt durch: |
« Der beschlagnahmende Polizeidienst muss der lokalen Polizei des | « Der beschlagnahmende Polizeidienst muss der lokalen Polizei des |
Wohnsitzes beziehungsweise Wohnorts des Betreffenden, die die Daten | Wohnsitzes beziehungsweise Wohnorts des Betreffenden, die die Daten |
online im Z.W.R. eingibt, binnen 48 Stunden eine Kopie des Musters Nr. | online im Z.W.R. eingibt, binnen 48 Stunden eine Kopie des Musters Nr. |
10 übermitteln. Wenn kein Betreffender bekannt ist, können die | 10 übermitteln. Wenn kein Betreffender bekannt ist, können die |
Informationen nicht eingegeben werden und muss die lokale Polizei des | Informationen nicht eingegeben werden und muss die lokale Polizei des |
Orts der Beschlagnahme eine Kopie des Musters 10 aufbewahren und eine | Orts der Beschlagnahme eine Kopie des Musters 10 aufbewahren und eine |
andere der föderalen Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, | andere der föderalen Polizei, DGJ/DJB/Dienststelle für Waffen, |
übermitteln. » | übermitteln. » |
Nr. 14.3 letzter Absatz wird ersetzt durch: | Nr. 14.3 letzter Absatz wird ersetzt durch: |
« Wenn ein anderer als der lokale Polizeidienst des Wohnsitzes des | « Wenn ein anderer als der lokale Polizeidienst des Wohnsitzes des |
Hinterlegers unter solchen Umständen ein Muster Nr. 10 anfertigt, muss | Hinterlegers unter solchen Umständen ein Muster Nr. 10 anfertigt, muss |
er der zuständigen lokalen Polizei binnen 48 Stunden eine Kopie davon | er der zuständigen lokalen Polizei binnen 48 Stunden eine Kopie davon |
übermitteln, die die Daten online im Z.W.R. eingibt. Im Fall von | übermitteln, die die Daten online im Z.W.R. eingibt. Im Fall von |
späteren Änderungen (Rückgabe einer Waffe, ...) muss dasselbe | späteren Änderungen (Rückgabe einer Waffe, ...) muss dasselbe |
Verfahren eingehalten werden, da einzig die zuständige lokale Polizei | Verfahren eingehalten werden, da einzig die zuständige lokale Polizei |
die Daten eingeben kann. » | die Daten eingeben kann. » |
In den Übergangsmassnahmen am Ende der Ergänzung vom 20. Juni 2002 des | In den Übergangsmassnahmen am Ende der Ergänzung vom 20. Juni 2002 des |
koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 wird der erste Absatz ergänzt | koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 wird der erste Absatz ergänzt |
durch: | durch: |
« Vor Übermittlung der Sammlerregister müssen die lokalen | « Vor Übermittlung der Sammlerregister müssen die lokalen |
Polizeidienste prüfen, ob diese Register vollständig und mit | Polizeidienste prüfen, ob diese Register vollständig und mit |
ausreichenden Angaben (einschliesslich Kategorie, Waffentyp und | ausreichenden Angaben (einschliesslich Kategorie, Waffentyp und |
-modell sowie Schiessart!) versehen sind. Andernfalls muss der Sammler | -modell sowie Schiessart!) versehen sind. Andernfalls muss der Sammler |
zuerst zurechtgewiesen werden. » | zuerst zurechtgewiesen werden. » |
Diese Ergänzung tritt in Kraft am Tag ihrer Veröffentlichung im | Diese Ergänzung tritt in Kraft am Tag ihrer Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt . | Belgischen Staatsblatt . |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |