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Meertalige weergave van Document van 21/12/2013
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Consulair Wetboek Code consulaire
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 DECEMBER 2013. - Consulair Wetboek 21 DECEMBRE 2013. - Code consulaire
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van het hoofdstuk 4 van de wet van 18 december 2014 tot wijziging - du chapitre 4 de la loi du 18 décembre 2014 modifiant le Code civil,
van het Burgerlijk Wetboek, het Wetboek van internationaal
privaatrecht, het Consulair Wetboek, de wet van 5 mei 2014 houdende de le code de droit international privé, le Code consulaire, la loi du 5
vaststelling van de afstamming van de meemoeder en de wet van 8 mei
2014 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek met het oog op de mai 2014 portant établissement de la filiation de la coparente et la
invoering van de gelijkheid tussen mannen en vrouwen bij de wijze van loi du 8 mai 2014 modifiant le Code civil en vue d'instaurer l'égalité
naamsoverdracht aan het kind en aan de geadopteerde (Belgisch de l'homme et de la femme dans le mode de transmission du nom à
Staatsblad van 23 december 2014); l'enfant et à l'adopté (Moniteur belge du 23 décembre 2014);
- van de wet van 10 augustus 2015 tot wijziging van het Consulair - de la loi du 10 août 2015 portant modification du Code consulaire
Wetboek (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2015). (Moniteur belge du 24 août 2015).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
18. DEZEMBER 2014 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des 18. DEZEMBER 2014 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des
Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, des
Konsulargesetzbuches, des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Feststellung Konsulargesetzbuches, des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Feststellung
der Abstammung von der Mitmutter und des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur der Abstammung von der Mitmutter und des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur
Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung
von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und
den Adoptierten den Adoptierten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Konsulargesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderung des Konsulargesetzbuches
Art. 8 - In Artikel 7 Nr. 4 des Konsulargesetzbuches werden die Wörter Art. 8 - In Artikel 7 Nr. 4 des Konsulargesetzbuches werden die Wörter
"in Artikel 335" durch die Wörter "in den Artikeln 335 und 335ter" "in Artikel 335" durch die Wörter "in den Artikeln 335 und 335ter"
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2014 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN,
AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Konsulargesetzbuches 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Konsulargesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Konsulargesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Konsulargesetzbuches
Art. 2 - Artikel 64 des Konsulargesetzbuches wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 64 des Konsulargesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 65 desselben Gesetzbuches wird Absatz 3 wie folgt Art. 3 - In Artikel 65 desselben Gesetzbuches wird Absatz 3 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Der Minister kann vor Ausstellung eines belgischen Passes oder "Der Minister kann vor Ausstellung eines belgischen Passes oder
Reisescheins die in diesem Rahmen zuständige Behörde jederzeit um Reisescheins die in diesem Rahmen zuständige Behörde jederzeit um
zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der Beschluss zur zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der Beschluss zur
Ausstellung oder zur Ausstellungsverweigerung untermauert werden kann. Ausstellung oder zur Ausstellungsverweigerung untermauert werden kann.
In Erwartung dieser zusätzlichen Informationen wird die Ausstellung In Erwartung dieser zusätzlichen Informationen wird die Ausstellung
des Passes oder Reisescheins ausgesetzt." des Passes oder Reisescheins ausgesetzt."
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/1 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 65/1 - Belgische Pässe und Reisescheine werden unter den in "Art. 65/1 - Belgische Pässe und Reisescheine werden unter den in
Artikel 62 erwähnten Bedingungen entzogen und für ungültig erklärt. Artikel 62 erwähnten Bedingungen entzogen und für ungültig erklärt.
Des Weiteren können belgische Pässe und Reisescheine ebenfalls auf Des Weiteren können belgische Pässe und Reisescheine ebenfalls auf
eine mit Gründen versehene Stellungnahme einer in diesem Rahmen eine mit Gründen versehene Stellungnahme einer in diesem Rahmen
zuständigen Behörde hin entzogen und für ungültig erklärt werden, wenn zuständigen Behörde hin entzogen und für ungültig erklärt werden, wenn
der Antragsteller offensichtlich ein bedeutendes Risiko für die der Antragsteller offensichtlich ein bedeutendes Risiko für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder den Schutz der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder den Schutz der
nationalen oder öffentlichen Sicherheit darstellt. nationalen oder öffentlichen Sicherheit darstellt.
Der Minister kann vor Entzug oder Ungültigkeitserklärung eines Der Minister kann vor Entzug oder Ungültigkeitserklärung eines
belgischen Passes oder Reisescheins die in diesem Rahmen zuständige belgischen Passes oder Reisescheins die in diesem Rahmen zuständige
Behörde jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der Behörde jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der
Beschluss zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung untermauert Beschluss zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung untermauert
werden kann." werden kann."
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/2 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 65/2 - Der ursprüngliche Beschluss zur Verweigerung der "Art. 65/2 - Der ursprüngliche Beschluss zur Verweigerung der
Ausstellung, zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung eines Ausstellung, zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung eines
Personalausweises durch den für Inneres zuständigen Minister aufgrund Personalausweises durch den für Inneres zuständigen Minister aufgrund
von Artikel 6 § 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die von Artikel 6 § 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
zieht automatisch den Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung, zum zieht automatisch den Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung, zum
Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung des belgischen Passes oder Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung des belgischen Passes oder
Reisescheins der betreffenden Person durch den für Auswärtige Reisescheins der betreffenden Person durch den für Auswärtige
Angelegenheiten zuständigen Minister nach sich. Angelegenheiten zuständigen Minister nach sich.
Der Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Passes Der Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Passes
oder Reisescheins wird aufgehoben, wenn der in Absatz 1 erwähnte oder Reisescheins wird aufgehoben, wenn der in Absatz 1 erwähnte
ursprüngliche Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung, zum Entzug ursprüngliche Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung, zum Entzug
oder zur Ungültigkeitserklärung des Personalausweises aufgehoben oder zur Ungültigkeitserklärung des Personalausweises aufgehoben
wird." wird."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 5, der an Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 5, der an
einem Datum in Kraft tritt, das durch einen im Ministerrat beratenen einem Datum in Kraft tritt, das durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass festgelegt wird. Königlichen Erlass festgelegt wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
und der Europäischen Angelegenheiten und der Europäischen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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