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Consulair Wetboek | Code consulaire |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 DECEMBER 2013. - Consulair Wetboek | 21 DECEMBRE 2013. - Code consulaire |
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Traduction allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van het hoofdstuk 4 van de wet van 18 december 2014 tot wijziging | - du chapitre 4 de la loi du 18 décembre 2014 modifiant le Code civil, |
van het Burgerlijk Wetboek, het Wetboek van internationaal | |
privaatrecht, het Consulair Wetboek, de wet van 5 mei 2014 houdende de | le code de droit international privé, le Code consulaire, la loi du 5 |
vaststelling van de afstamming van de meemoeder en de wet van 8 mei | |
2014 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek met het oog op de | mai 2014 portant établissement de la filiation de la coparente et la |
invoering van de gelijkheid tussen mannen en vrouwen bij de wijze van | loi du 8 mai 2014 modifiant le Code civil en vue d'instaurer l'égalité |
naamsoverdracht aan het kind en aan de geadopteerde (Belgisch | de l'homme et de la femme dans le mode de transmission du nom à |
Staatsblad van 23 december 2014); | l'enfant et à l'adopté (Moniteur belge du 23 décembre 2014); |
- van de wet van 10 augustus 2015 tot wijziging van het Consulair | - de la loi du 10 août 2015 portant modification du Code consulaire |
Wetboek (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2015). | (Moniteur belge du 24 août 2015). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
18. DEZEMBER 2014 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des | 18. DEZEMBER 2014 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des |
Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, des | Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, des |
Konsulargesetzbuches, des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Feststellung | Konsulargesetzbuches, des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Feststellung |
der Abstammung von der Mitmutter und des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur | der Abstammung von der Mitmutter und des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur |
Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung | Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung |
von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und | von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und |
den Adoptierten | den Adoptierten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderung des Konsulargesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderung des Konsulargesetzbuches |
Art. 8 - In Artikel 7 Nr. 4 des Konsulargesetzbuches werden die Wörter | Art. 8 - In Artikel 7 Nr. 4 des Konsulargesetzbuches werden die Wörter |
"in Artikel 335" durch die Wörter "in den Artikeln 335 und 335ter" | "in Artikel 335" durch die Wörter "in den Artikeln 335 und 335ter" |
ersetzt. | ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, |
AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Konsulargesetzbuches | 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Konsulargesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Konsulargesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Konsulargesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 64 des Konsulargesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 2 - Artikel 64 des Konsulargesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 65 desselben Gesetzbuches wird Absatz 3 wie folgt | Art. 3 - In Artikel 65 desselben Gesetzbuches wird Absatz 3 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Der Minister kann vor Ausstellung eines belgischen Passes oder | "Der Minister kann vor Ausstellung eines belgischen Passes oder |
Reisescheins die in diesem Rahmen zuständige Behörde jederzeit um | Reisescheins die in diesem Rahmen zuständige Behörde jederzeit um |
zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der Beschluss zur | zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der Beschluss zur |
Ausstellung oder zur Ausstellungsverweigerung untermauert werden kann. | Ausstellung oder zur Ausstellungsverweigerung untermauert werden kann. |
In Erwartung dieser zusätzlichen Informationen wird die Ausstellung | In Erwartung dieser zusätzlichen Informationen wird die Ausstellung |
des Passes oder Reisescheins ausgesetzt." | des Passes oder Reisescheins ausgesetzt." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/1 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 65/1 - Belgische Pässe und Reisescheine werden unter den in | "Art. 65/1 - Belgische Pässe und Reisescheine werden unter den in |
Artikel 62 erwähnten Bedingungen entzogen und für ungültig erklärt. | Artikel 62 erwähnten Bedingungen entzogen und für ungültig erklärt. |
Des Weiteren können belgische Pässe und Reisescheine ebenfalls auf | Des Weiteren können belgische Pässe und Reisescheine ebenfalls auf |
eine mit Gründen versehene Stellungnahme einer in diesem Rahmen | eine mit Gründen versehene Stellungnahme einer in diesem Rahmen |
zuständigen Behörde hin entzogen und für ungültig erklärt werden, wenn | zuständigen Behörde hin entzogen und für ungültig erklärt werden, wenn |
der Antragsteller offensichtlich ein bedeutendes Risiko für die | der Antragsteller offensichtlich ein bedeutendes Risiko für die |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder den Schutz der | Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder den Schutz der |
nationalen oder öffentlichen Sicherheit darstellt. | nationalen oder öffentlichen Sicherheit darstellt. |
Der Minister kann vor Entzug oder Ungültigkeitserklärung eines | Der Minister kann vor Entzug oder Ungültigkeitserklärung eines |
belgischen Passes oder Reisescheins die in diesem Rahmen zuständige | belgischen Passes oder Reisescheins die in diesem Rahmen zuständige |
Behörde jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der | Behörde jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der |
Beschluss zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung untermauert | Beschluss zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung untermauert |
werden kann." | werden kann." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/2 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 65/2 - Der ursprüngliche Beschluss zur Verweigerung der | "Art. 65/2 - Der ursprüngliche Beschluss zur Verweigerung der |
Ausstellung, zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung eines | Ausstellung, zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung eines |
Personalausweises durch den für Inneres zuständigen Minister aufgrund | Personalausweises durch den für Inneres zuständigen Minister aufgrund |
von Artikel 6 § 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | von Artikel 6 § 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
zieht automatisch den Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung, zum | zieht automatisch den Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung, zum |
Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung des belgischen Passes oder | Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung des belgischen Passes oder |
Reisescheins der betreffenden Person durch den für Auswärtige | Reisescheins der betreffenden Person durch den für Auswärtige |
Angelegenheiten zuständigen Minister nach sich. | Angelegenheiten zuständigen Minister nach sich. |
Der Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Passes | Der Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Passes |
oder Reisescheins wird aufgehoben, wenn der in Absatz 1 erwähnte | oder Reisescheins wird aufgehoben, wenn der in Absatz 1 erwähnte |
ursprüngliche Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung, zum Entzug | ursprüngliche Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung, zum Entzug |
oder zur Ungültigkeitserklärung des Personalausweises aufgehoben | oder zur Ungültigkeitserklärung des Personalausweises aufgehoben |
wird." | wird." |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 5, der an | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 5, der an |
einem Datum in Kraft tritt, das durch einen im Ministerrat beratenen | einem Datum in Kraft tritt, das durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass festgelegt wird. | Königlichen Erlass festgelegt wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 | Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
und der Europäischen Angelegenheiten | und der Europäischen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |