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Preventieve veiligheidsmaatregelen tegen diefstal van de identiteitsdocumenten, die bij de gemeentebesturen opgeslagen zijn. - Wijziging. - Duitse vertaling | Mesures préventives de protection contre le vol des documents d'identité entreposés dans les administrations communales. - Modification. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
15 MAART 1997. Preventieve veiligheidsmaatregelen tegen diefstal van | 15 MARS 1997. Mesures préventives de protection contre le vol des |
de identiteitsdocumenten, die bij de gemeentebesturen opgeslagen zijn. | documents d'identité entreposés dans les administrations communales. - |
- Wijziging. - Duitse vertaling | Modification. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken - Preventieve | circulaire du Ministre de l'Intérieur - Mesures préventives de |
veiligheidsmaatregelen tegen diefstal van de identiteitsdocumenten, | protection contre le vol des documents d'identité entreposés dans les |
die bij de gemeentebesturen opgeslagen zijn - Wijziging (Belgisch | |
Staatsblad van 15 maart 1997), opgemaakt door de Centrale dienst voor | administrations communales - Modification (Moniteur belge du 15 mars |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | 1997), établie par le Service central de traduction allemande du |
Malmedy. | Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen | Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen |
Direktion der Wahlangelegenheiten und der Bevölkerung | Direktion der Wahlangelegenheiten und der Bevölkerung |
Präventive Sicherheitsmassnahmen gegen Diebstahl | Präventive Sicherheitsma(nahmen gegen Diebstahl |
der in den Gemeindeverwaltungen aufbewahrten Identitätsdokumente - | der in den Gemeindeverwaltungen aufbewahrten Identitätsdokumente - |
Abänderung | Abänderung |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure |
Da die Formulierung von Nummer 3 meines Rundschreibens vom 16. | Da die Formulierung von Nummer 3 meines Rundschreibens vom 16. |
Dezember 1996 über präventive Sicherheitsmassnahmen gegen Diebstahl | Dezember 1996 über präventive Sicherheitsma(nahmen gegen Diebstahl der |
der in den Gemeindeverwaltungen aufbewahrten Identitätsdokumente eine | in den Gemeindeverwaltungen aufbewahrten Identitätsdokumente eine |
mögliche Fehlerquelle ist, wird diese Bestimmung durch folgende | mögliche Fehlerquelle ist, wird diese Bestimmung durch folgende |
ersetzt: | ersetzt: |
« 3. a) Grunddokumente, die annulliert werden müssen, werden durch | « 3. a) Grunddokumente, die annulliert werden müssen, werden durch |
Datenfernverarbeitung in der zentralen Personalausweisdatei annulliert | Datenfernverarbeitung in der zentralen Personalausweisdatei annulliert |
und dem Herstellungsdienst in dem zu diesem Zweck vorgesehenen | und dem Herstellungsdienst in dem zu diesem Zweck vorgesehenen |
Behälter zugeschickt. | Behälter zugeschickt. |
Diese Dokumente dürfen also nach ihrer Annullierung durch | Diese Dokumente dürfen also nach ihrer Annullierung durch |
Datenfernverarbeitung nur solange bei der Gemeindeverwaltung | Datenfernverarbeitung nur solange bei der Gemeindeverwaltung |
aufbewahrt werden, wie absolut erforderlich ist, um sie im | aufbewahrt werden, wie absolut erforderlich ist, um sie im |
entsprechenden Behälter an den Herstellungsdienst zu versenden. | entsprechenden Behälter an den Herstellungsdienst zu versenden. |
Die Annullierung wird durch einen Strich quer über das Dokument und | Die Annullierung wird durch einen Strich quer über das Dokument und |
den Vermerk « annulliert » bestätigt. | den Vermerk « annulliert » bestätigt. |
Das oben beschriebene Verfahren wird in allen Fällen angewandt, in | Das oben beschriebene Verfahren wird in allen Fällen angewandt, in |
denen ein Grunddokument aus einem der folgenden Gründe annulliert | denen ein Grunddokument aus einem der folgenden Gründe annulliert |
werden muss: | werden mu(: |
- bei Beschädigung eines Grunddokuments (Risse, Flecken,...), | - bei Beschädigung eines Grunddokuments (Risse, Flecken,...), |
- wenn das Grunddokument ungültig ist (von einer unbefugten Person | - wenn das Grunddokument ungültig ist (von einer unbefugten Person |
unterzeichnet, Foto an falscher Stelle, Streichung,...), | unterzeichnet, Foto an falscher Stelle, Streichung,...), |
- bei Tod des Betreffenden nach Aushändigung des Grunddokuments, | - bei Tod des Betreffenden nach Aushändigung des Grunddokuments, |
- wenn das Grunddokument fehlerhaft ist (Fehler in den | - wenn das Grunddokument fehlerhaft ist (Fehler in den |
Erkennungsdaten), | Erkennungsdaten), |
- wenn die Gültigkeitsdauer des Dokuments (3 Monate, nachdem die | - wenn die Gültigkeitsdauer des Dokuments (3 Monate, nachdem die |
Gemeinde es erhalten hat) abgelaufen ist und der Inhaber es nicht | Gemeinde es erhalten hat) abgelaufen ist und der Inhaber es nicht |
unterzeichnet hat, | unterzeichnet hat, |
- bei Wechsel der Gemeinde nach Aushändigung des Grunddokuments. | - bei Wechsel der Gemeinde nach Aushändigung des Grunddokuments. |
b) Personalausweise, die annulliert werden müssen, werden durch | b) Personalausweise, die annulliert werden müssen, werden durch |
Datenfernverarbeitung annulliert und dann unverzüglich von der | Datenfernverarbeitung annulliert und dann unverzüglich von der |
Gemeindeverwaltung vernichtet. Die Vernichtung darf auf keinen Fall | Gemeindeverwaltung vernichtet. Die Vernichtung darf auf keinen Fall |
aufgeschoben werden. | aufgeschoben werden. |
Die Gründe für die Annullierung eines Personalausweises sind in den | Die Gründe für die Annullierung eines Personalausweises sind in den |
Nummern 39 und 40 Absatz 3 und 5 der allgemeinen Anweisungen vom 7. | Nummern 39 und 40 Absatz 3 und 5 der allgemeinen Anweisungen vom 7. |
Oktober 1992 über die Führung der Bevölkerungs- und Fremdenregister | Oktober 1992 über die Führung der Bevölkerungs- und Fremdenregister |
angegeben. | angegeben. |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Streichung einer Person | Es ist jedoch darauf hinzuweisen, da( bei Streichung einer Person |
wegen Wegzug ins Ausland der verantwortliche Gemeindeangestellte ihren | wegen Wegzug ins Ausland der verantwortliche Gemeindeangestellte ihren |
Personalausweis durch Datenfernverarbeitung in der zentralen | Personalausweis durch Datenfernverarbeitung in der zentralen |
Personalausweisdatei annulliert und der Betreffende diesen Ausweis | Personalausweisdatei annulliert und der Betreffende diesen Ausweis |
behält. In Feld 5 des Aufklebers (Adressenänderung innerhalb der | behält. In Feld 5 des Aufklebers (Adressenänderung innerhalb der |
Gemeinde) bringt die Gemeindeverwaltung den Vermerk « Verzogen nach... | Gemeinde) bringt die Gemeindeverwaltung den Vermerk « Verzogen nach... |
(Name des Landes), am... (Datum) » und den Gemeindestempel an. Der | (Name des Landes), am... (Datum) » und den Gemeindestempel an. Der |
Vermerk « gültig bis zum ... » (Streichungsdatum + zwei Monate) wird | Vermerk « gültig bis zum ... » (Streichungsdatum + zwei Monate) wird |
ebenfalls auf dem Aufkleber angebracht. Mit diesem Vermerk darf der | ebenfalls auf dem Aufkleber angebracht. Mit diesem Vermerk darf der |
Ausweis noch höchstens zwei Monate nach dem angegebenen Datum | Ausweis noch höchstens zwei Monate nach dem angegebenen Datum |
gebraucht werden. » | gebraucht werden. » |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
J. Vande Lanotte. | J. Vande Lanotte. |