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Meertalige weergave van Document van 14/06/2002
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Gemeenschappelijke richtlijnMFO-3 van de Ministers van Justitie en van Binnenlandse Zaken betreffende het informatiebeheer inzake gerechtelijke en bestuurlijke politie. - Duitse vertaling Directive communeMFO-3 des Ministres de la Justice et de l'Intérieur relative à la gestion de l'information de police judiciaire et de police administrative. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
14 JUNI 2002. - Gemeenschappelijke richtlijnMFO-3 van de Ministers van 14 JUIN 2002. - Directive communeMFO-3 des Ministres de la Justice et
Justitie en van Binnenlandse Zaken betreffende het informatiebeheer de l'Intérieur relative à la gestion de l'information de police
inzake gerechtelijke en bestuurlijke politie. - Duitse vertaling judiciaire et de police administrative. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
gemeenschappelijke richtlijn MFO-3 van de Ministers van Justitie en directive commune MFO-3 des Ministres de la Justice et de l'Intérieur
van Binnenlandse Zaken van 14 juni 2002 betreffende het du 14 juin 2002 relative à la gestion de l'information de police
informatiebeheer inzake gerechtelijke en bestuurlijke politie
(Belgisch Staatsblad van 18 juni 2002), opgemaakt door de Centrale judiciaire et de police administrative (Moniteur belge du 18 juin
dienst voor Duitse vertaling van het 2002), établie par le Service central de traduction allemande du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
14. JUNI 2002 - Gemeinsame Richtlinie MFO-3 des Ministers der Justiz 14. JUNI 2002 - Gemeinsame Richtlinie MFO-3 des Ministers der Justiz
und des Ministers des Innern über die Verwaltung der gerichts- und und des Ministers des Innern über die Verwaltung der gerichts- und
verwaltungspolizeilichen Informationen verwaltungspolizeilichen Informationen
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren An die Frauen und Herren Generalprokuratoren
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An den Herrn Föderalprokurator und an die Frauen und Herren An den Herrn Föderalprokurator und an die Frauen und Herren
Magistraten der Föderalstaatsanwaltschaft Magistraten der Föderalstaatsanwaltschaft
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
1. ALLGEMEINER RAHMEN 1. ALLGEMEINER RAHMEN
Durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 über die integrierte Polizei Durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 über die integrierte Polizei
wird Artikel 39 des Gesetzes über das Polizeiamt durch Unterabschnitt wird Artikel 39 des Gesetzes über das Polizeiamt durch Unterabschnitt
III « Informationsverwaltung » ersetzt, der die Artikel 44/1 bis 44/11 III « Informationsverwaltung » ersetzt, der die Artikel 44/1 bis 44/11
umfasst. Diese Artikel sind Teil des Abschnitts I « Aufträge der umfasst. Diese Artikel sind Teil des Abschnitts I « Aufträge der
Polizeidienste und Ausführung dieser Aufträge » in Kapitel IV « Polizeidienste und Ausführung dieser Aufträge » in Kapitel IV «
Aufträge der Polizeidienste ». Seit dem 1. Januar 2001 sind sie in Aufträge der Polizeidienste ». Seit dem 1. Januar 2001 sind sie in
Kraft. Kraft.
Damit sind die Artikel 44/1 bis 44/11 die wichtigsten Bezugstexte für Damit sind die Artikel 44/1 bis 44/11 die wichtigsten Bezugstexte für
die Sammlung und Verarbeitung der polizeilichen Informationen. die Sammlung und Verarbeitung der polizeilichen Informationen.
Durch eine Anzahl Königlicher und Ministerieller Erlasse müssen die Durch eine Anzahl Königlicher und Ministerieller Erlasse müssen die
verschiedenen diesbezüglichen Aufträge und Verantwortlichkeiten verschiedenen diesbezüglichen Aufträge und Verantwortlichkeiten
festgelegt werden. Zurzeit bereitet eine interministerielle festgelegt werden. Zurzeit bereitet eine interministerielle
Arbeitsgruppe (« Arbeitsgruppe 44 » genannt) diese Texte vor. Arbeitsgruppe (« Arbeitsgruppe 44 » genannt) diese Texte vor.
Aufgrund des Zeitpunkts des In-Kraft-Tretens der Artikel 44/1 bis Aufgrund des Zeitpunkts des In-Kraft-Tretens der Artikel 44/1 bis
44/11 des Gesetzes über das Polizeiamt ist es dringend notwendig, 44/11 des Gesetzes über das Polizeiamt ist es dringend notwendig,
Richtlinien zu erteilen, damit die Übergangsperiode bis zum Richtlinien zu erteilen, damit die Übergangsperiode bis zum
In-Kraft-Treten der endgültigen Texte abgedeckt ist. Das vorliegende In-Kraft-Treten der endgültigen Texte abgedeckt ist. Das vorliegende
Rundschreiben dient also dazu, gemäss Artikel 44/4 die Verarbeitung Rundschreiben dient also dazu, gemäss Artikel 44/4 die Verarbeitung
der aufgrund von Artikel 44/1 von den Polizeidiensten gesammelten der aufgrund von Artikel 44/1 von den Polizeidiensten gesammelten
Daten und Informationen in der allgemeinen nationalen Datenbank (AND) Daten und Informationen in der allgemeinen nationalen Datenbank (AND)
zu ermöglichen. zu ermöglichen.
Für die lokale Polizei gilt das vorliegende Rundschreiben als Für die lokale Polizei gilt das vorliegende Rundschreiben als
verbindliche Richtlinie im Rahmen der Ermittlung von Informationen, verbindliche Richtlinie im Rahmen der Ermittlung von Informationen,
die von den Föderalbehörden benötigt werden (Artikel 62 Nr. 6 des die von den Föderalbehörden benötigt werden (Artikel 62 Nr. 6 des
Gesetzes vom 7. Dezember 1998). Gesetzes vom 7. Dezember 1998).
Für die föderale Polizei, die zur Erfüllung ihrer verwaltungs- und Für die föderale Polizei, die zur Erfüllung ihrer verwaltungs- und
gerichtspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Ministers des Innern gerichtspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Ministers des Innern
bzw. des Ministers der Justiz untersteht, handelt es sich um eine bzw. des Ministers der Justiz untersteht, handelt es sich um eine
Richtlinie im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998. Richtlinie im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998.
Die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats ist am 30. Januar 2002 und Die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats ist am 30. Januar 2002 und
diejenige des Kollegiums der Generalprokuratoren am 17. April 2002 diejenige des Kollegiums der Generalprokuratoren am 17. April 2002
abgegeben worden. abgegeben worden.
1.1 Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen 1.1 Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen
Die Sammlung und Verarbeitung der polizeilichen Informationen werden Die Sammlung und Verarbeitung der polizeilichen Informationen werden
durch mehrere Gesetzestexte geregelt. durch mehrere Gesetzestexte geregelt.
1.1.1 Gesetz über das Polizeiamt 1.1.1 Gesetz über das Polizeiamt
Folgende Leitlinien sind in den Artikeln 44/1 bis 44/11 enthalten: Folgende Leitlinien sind in den Artikeln 44/1 bis 44/11 enthalten:
- Konkrete Bedeutung (Art. 44/1) - Konkrete Bedeutung (Art. 44/1)
Die Polizeidienste können insbesondere in Bezug auf Ereignisse, Die Polizeidienste können insbesondere in Bezug auf Ereignisse,
Gruppierungen und Personen, die eine konkrete Bedeutung für die Gruppierungen und Personen, die eine konkrete Bedeutung für die
Ausführung ihrer verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge Ausführung ihrer verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge
haben, personenbezogene Daten und Informationen sammeln und haben, personenbezogene Daten und Informationen sammeln und
verarbeiten. verarbeiten.
Diese Informationen und Daten dürfen nur den Behörden und den Diese Informationen und Daten dürfen nur den Behörden und den
Polizeidiensten sowie den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und der Polizeidiensten sowie den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
mitgeteilt werden, die sie für die Ausführung ihrer Aufträge mitgeteilt werden, die sie für die Ausführung ihrer Aufträge
benötigen. benötigen.
- Schutz des Privatlebens (Art. 44/2) - Schutz des Privatlebens (Art. 44/2)
Die Sammlung, die Verarbeitung und die Übermittlung der Informationen Die Sammlung, die Verarbeitung und die Übermittlung der Informationen
und Daten müssen gemäss den Rechtsvorschriften über den Schutz des und Daten müssen gemäss den Rechtsvorschriften über den Schutz des
Privatlebens erfolgen. Privatlebens erfolgen.
- Aufsichtsbehörde (Art. 44/3) - Aufsichtsbehörde (Art. 44/3)
Die verwaltungspolizeilichen Informationen werden unter der Amtsgewalt Die verwaltungspolizeilichen Informationen werden unter der Amtsgewalt
des Ministers des Innern und die gerichtspolizeilichen Informationen des Ministers des Innern und die gerichtspolizeilichen Informationen
unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden unter der Amtsgewalt unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden unter der Amtsgewalt
des Ministers der Justiz gesammelt und verarbeitet. des Ministers der Justiz gesammelt und verarbeitet.
- Eine allgemeine nationale Datenbank (Art. 44/4) - Eine allgemeine nationale Datenbank (Art. 44/4)
Die Polizeidienste leiten ihre Informationen von Amts wegen Die Polizeidienste leiten ihre Informationen von Amts wegen
unmittelbar an eine allgemeine nationale Datenbank weiter, die von unmittelbar an eine allgemeine nationale Datenbank weiter, die von
einer Generaldirektion, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist, einer Generaldirektion, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist,
unter der Aufsicht eines Kontrollorgans verwaltet wird. unter der Aufsicht eines Kontrollorgans verwaltet wird.
- Informationspflicht (Art. 44/5) - Informationspflicht (Art. 44/5)
Die Polizeidienste haben den Gerichts- und Verwaltungsbehörden Die Polizeidienste haben den Gerichts- und Verwaltungsbehörden
gegenüber eine Informationspflicht in Bezug auf die sie jeweils gegenüber eine Informationspflicht in Bezug auf die sie jeweils
betreffenden Angaben. betreffenden Angaben.
- Einhaltung des Strafprozessgesetzbuches (Art. 44/6) - Einhaltung des Strafprozessgesetzbuches (Art. 44/6)
Die gerichtlichen Informationen müssen im Einklang mit dem Die gerichtlichen Informationen müssen im Einklang mit dem
Strafprozessgesetzbuch den Gerichtsbehörden übermittelt werden. Strafprozessgesetzbuch den Gerichtsbehörden übermittelt werden.
- Kontrollorgan (Art. 44/7) - Kontrollorgan (Art. 44/7)
Ein Kontrollorgan unter der Leitung eines föderalen Magistrats ist Ein Kontrollorgan unter der Leitung eines föderalen Magistrats ist
beauftragt, die Einhaltung der Regeln für den Zugriff auf die beauftragt, die Einhaltung der Regeln für den Zugriff auf die
Datenbank und für die Übermittlung der Daten an diese Datenbank zu Datenbank und für die Übermittlung der Daten an diese Datenbank zu
kontrollieren; das Organ hat uneingeschränkten Zugriff auf die kontrollieren; das Organ hat uneingeschränkten Zugriff auf die
Informationen und uneingeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten, in Informationen und uneingeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten, in
denen die Polizeibeamten ihre Funktionen ausüben. denen die Polizeibeamten ihre Funktionen ausüben.
- Hinausschiebung der Übermittlung (Sperre) (Art. 44/8) - Hinausschiebung der Übermittlung (Sperre) (Art. 44/8)
Die Übermittlung der Informationen kann ausnahmsweise und nur vom Die Übermittlung der Informationen kann ausnahmsweise und nur vom
zuständigen Magistrat in Übereinstimmung mit dem föderalen Magistrat zuständigen Magistrat in Übereinstimmung mit dem föderalen Magistrat
hinausgeschoben werden, wenn die Durchführung des Strafverfahrens oder hinausgeschoben werden, wenn die Durchführung des Strafverfahrens oder
die Sicherheit einer Person gefährdet ist. die Sicherheit einer Person gefährdet ist.
- Statut (Art. 44/9) - Statut (Art. 44/9)
Für die Verwalter der Datenbank ist ein Sonderstatut vorgesehen, um Für die Verwalter der Datenbank ist ein Sonderstatut vorgesehen, um
ihre Unabhängigkeit und Neutralität zu wahren. ihre Unabhängigkeit und Neutralität zu wahren.
- Gestaltung der Richtlinien (Art. 44/10) - Gestaltung der Richtlinien (Art. 44/10)
Die Ausführungsgrundsätze werden durch Königlichen Erlass festgelegt. Die Ausführungsgrundsätze werden durch Königlichen Erlass festgelegt.
- Sanktionen (Art. 44/11) - Sanktionen (Art. 44/11)
Die Zurückhaltung und die Nichtübermittlung von Informationen können Die Zurückhaltung und die Nichtübermittlung von Informationen können
strafrechtlich bestraft werden. strafrechtlich bestraft werden.
1.1.2 Andere Texte 1.1.2 Andere Texte
Die spezifischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Die spezifischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf
die Informationsverarbeitung können nicht getrennt von den anderen die Informationsverarbeitung können nicht getrennt von den anderen
Texten gesehen werden, mit denen die Ausführung von gerichts- und Texten gesehen werden, mit denen die Ausführung von gerichts- und
verwaltungspolizeilichen Aufträgen geregelt wird. Dabei handelt es verwaltungspolizeilichen Aufträgen geregelt wird. Dabei handelt es
sich u.a. um: sich u.a. um:
- das Strafgesetzbuch und das Strafprozessgesetzbuch, - das Strafgesetzbuch und das Strafprozessgesetzbuch,
- das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens - das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,
- das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei - das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (insbesondere die Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (insbesondere die
Artikel 61, 62 und 97), Artikel 61, 62 und 97),
- besondere Strafgesetze und Gesetze mit verwaltungspolizeilicher - besondere Strafgesetze und Gesetze mit verwaltungspolizeilicher
Zielsetzung, die Strafbestimmungen enthalten oder nicht, Zielsetzung, die Strafbestimmungen enthalten oder nicht,
- Rundschreiben der Aufsichtsminister oder des Kollegiums der - Rundschreiben der Aufsichtsminister oder des Kollegiums der
Generalprokuratoren, die Vorschriften in Bezug auf die Ausführung der Generalprokuratoren, die Vorschriften in Bezug auf die Ausführung der
gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträge enthalten gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträge enthalten
- usw. - usw.
1.2 Ausarbeitung des Verfahrens zur Verarbeitung der polizeilichen 1.2 Ausarbeitung des Verfahrens zur Verarbeitung der polizeilichen
Informationen Informationen
Ausgehend von der Feststellung, dass die integrierte und Ausgehend von der Feststellung, dass die integrierte und
zentralisierte Verarbeitung der polizeilichen Informationen einen der zentralisierte Verarbeitung der polizeilichen Informationen einen der
Ecksteine der Arbeitsweise der auf zwei Ebenen integrierten Polizei Ecksteine der Arbeitsweise der auf zwei Ebenen integrierten Polizei
bildet, ist der Ausgangspunkt für den Aufbau der allgemeinen bildet, ist der Ausgangspunkt für den Aufbau der allgemeinen
nationalen Datenbank zweiteilig: einerseits die auf ein integriertes nationalen Datenbank zweiteilig: einerseits die auf ein integriertes
Konzept gestützte Funktionsdefinition einer Reihe von Grundsätzen und Konzept gestützte Funktionsdefinition einer Reihe von Grundsätzen und
Regeln über die Informationsverarbeitung und andererseits die Regeln über die Informationsverarbeitung und andererseits die
allmähliche Umsetzung dieser Regeln in die Arbeitsweise der allmähliche Umsetzung dieser Regeln in die Arbeitsweise der
bestehenden oder geplanten Informationssysteme. bestehenden oder geplanten Informationssysteme.
Die Einrichtung der allgemeinen nationalen Datenbank wird also Die Einrichtung der allgemeinen nationalen Datenbank wird also
stufenweise verlaufen: stufenweise verlaufen:
- Verbreitung von Richtlinien, die es der integrierten Polizei - Verbreitung von Richtlinien, die es der integrierten Polizei
ermöglichen werden, die zur Ausführung ihrer gerichts- und ermöglichen werden, die zur Ausführung ihrer gerichts- und
verwaltungspolizeilichen Aufträge notwendigen Informationen zu verwaltungspolizeilichen Aufträge notwendigen Informationen zu
verarbeiten, verarbeiten,
- Verfeinerung des gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens für - Verfeinerung des gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens für
die Informationsverarbeitung, insbesondere durch die Ausarbeitung und die Informationsverarbeitung, insbesondere durch die Ausarbeitung und
das In-Kraft-Treten der Königlichen Ausführungserlasse, die in den das In-Kraft-Treten der Königlichen Ausführungserlasse, die in den
Artikeln 44/1 und folgenden des Gesetzes über das Polizeiamt Artikeln 44/1 und folgenden des Gesetzes über das Polizeiamt
vorgesehen sind, vorgesehen sind,
- allmählicher Aufbau der allgemeinen nationalen Datenbank mit ihren - allmählicher Aufbau der allgemeinen nationalen Datenbank mit ihren
gerichts- und verwaltungspolizeilichen Komponenten. gerichts- und verwaltungspolizeilichen Komponenten.
Wie bereits in den Arbeitsgruppen bei der Vorbereitung der Wie bereits in den Arbeitsgruppen bei der Vorbereitung der
Polizeireform angekündigt, wird der Kern für den Aufbau der Polizeireform angekündigt, wird der Kern für den Aufbau der
allgemeinen nationalen Datenbank auf gerichtlichem Gebiet aus der allgemeinen nationalen Datenbank auf gerichtlichem Gebiet aus der
Nationalen Kriminaldatenbank und auf verwaltungspolizeilichem Gebiet Nationalen Kriminaldatenbank und auf verwaltungspolizeilichem Gebiet
aus den wichtigsten manuellen Dokumentationen gebildet. aus den wichtigsten manuellen Dokumentationen gebildet.
Mit der Ausarbeitung der Übergangsrichtlinien in Sachen Mit der Ausarbeitung der Übergangsrichtlinien in Sachen
Informationsverarbeitung wird diesen Gegebenheiten Rechnung getragen. Informationsverarbeitung wird diesen Gegebenheiten Rechnung getragen.
2. GRUNDSÄTZE DER INFORMATIONSVERARBEITUNG 2. GRUNDSÄTZE DER INFORMATIONSVERARBEITUNG
2.1 Integration der Informationsverarbeitung 2.1 Integration der Informationsverarbeitung
Mit dem Gesamtkonzept der allgemeinen nationalen Datenbank wird das Mit dem Gesamtkonzept der allgemeinen nationalen Datenbank wird das
Ziel verfolgt, im Hinblick auf eine effizientere Ausführung der Ziel verfolgt, im Hinblick auf eine effizientere Ausführung der
gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträge die richtige gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträge die richtige
Information zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort zu liefern. Information zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort zu liefern.
Hierdurch werden die Polizeidienste besser dazu beitragen können, die Hierdurch werden die Polizeidienste besser dazu beitragen können, die
Sicherheit der Bürger und die demokratische Arbeitsweise des Sicherheit der Bürger und die demokratische Arbeitsweise des
Rechtsstaates zu gewährleisten. Rechtsstaates zu gewährleisten.
Ausgangspunkt des Gesamtkonzepts ist die transparente Integration des Ausgangspunkt des Gesamtkonzepts ist die transparente Integration des
Informationsbedarfs in die polizeilichen Einsatztätigkeiten. Um die Informationsbedarfs in die polizeilichen Einsatztätigkeiten. Um die
allgemeine nationale Datenbank zu speisen, genügt es, dass jeder allgemeine nationale Datenbank zu speisen, genügt es, dass jeder
Polizeibeamte seinem polizeilichen Informationsauftrag korrekt Polizeibeamte seinem polizeilichen Informationsauftrag korrekt
nachkommt. Damit die Informationen genutzt werden können, ist die nachkommt. Damit die Informationen genutzt werden können, ist die
Kenntnis der Möglichkeiten dieser Datenbank erforderlich. Kenntnis der Möglichkeiten dieser Datenbank erforderlich.
2.2 Begriffsbestimmungen 2.2 Begriffsbestimmungen
Die zentralisierte und integrierte Verarbeitung der polizeilichen Die zentralisierte und integrierte Verarbeitung der polizeilichen
Informationen setzt den Gebrauch deutlicher und eindeutiger Informationen setzt den Gebrauch deutlicher und eindeutiger
Begriffsbestimmungen durch alle betroffenen Akteure voraus. Darum sind Begriffsbestimmungen durch alle betroffenen Akteure voraus. Darum sind
sie in den Richtlinien enthalten, die für die Behörden und sie in den Richtlinien enthalten, die für die Behörden und
Polizeidienste bestimmt sind. Polizeidienste bestimmt sind.
2.3 Begriff « konkrete Bedeutung » 2.3 Begriff « konkrete Bedeutung »
Das Bezugskriterium für das Sammeln und Verarbeiten einer Information Das Bezugskriterium für das Sammeln und Verarbeiten einer Information
ist die konkrete Bedeutung dieser Information für die Ausführung von ist die konkrete Bedeutung dieser Information für die Ausführung von
gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträgen. Wenn der Inhalt gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträgen. Wenn der Inhalt
einer Information diese Schwelle erreicht, muss die Information einer Information diese Schwelle erreicht, muss die Information
registriert werden. Im entgegengesetzten Fall kann sie nicht registriert werden. Im entgegengesetzten Fall kann sie nicht
registriert werden. registriert werden.
Die konkrete Bedeutung ist an den gesetzlich gerechtfertigten Die konkrete Bedeutung ist an den gesetzlich gerechtfertigten
Charakter des Inhalts, der Form und der Auswertungsfristen der Daten Charakter des Inhalts, der Form und der Auswertungsfristen der Daten
bei jeder Stufe der Informationsverarbeitung im Rahmen der Ausführung bei jeder Stufe der Informationsverarbeitung im Rahmen der Ausführung
von ganz bestimmten gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträgen von ganz bestimmten gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträgen
gebunden. gebunden.
Das Prinzip dieses Begriffs beruht somit auf den Zielsetzungen der Das Prinzip dieses Begriffs beruht somit auf den Zielsetzungen der
Verarbeitung der polizeilichen Informationen. Verarbeitung der polizeilichen Informationen.
Diese Zielsetzungen sind selbst auf den Informationsbedarf im Rahmen Diese Zielsetzungen sind selbst auf den Informationsbedarf im Rahmen
der Ausführung von gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträgen der Ausführung von gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträgen
gegründet, nämlich auf: gegründet, nämlich auf:
- die Hilfe bei der Kontrolle von Personen, Transportmitteln oder - die Hilfe bei der Kontrolle von Personen, Transportmitteln oder
Gegenständen, gegen die eine polizeiliche, gerichtliche oder Gegenständen, gegen die eine polizeiliche, gerichtliche oder
administrative Massnahme getroffen werden muss, administrative Massnahme getroffen werden muss,
- die Hilfe bei der Verwaltung von verwaltungspolizeilichen - die Hilfe bei der Verwaltung von verwaltungspolizeilichen
Ereignissen: Benutzung für Einsatzzwecke, zur Informierung der Ereignissen: Benutzung für Einsatzzwecke, zur Informierung der
zuständigen Behörden (Verwaltung, Gericht, Militär) und für zuständigen Behörden (Verwaltung, Gericht, Militär) und für
Verwaltungszwecke im Rahmen der Sicherheitspläne, Verwaltungszwecke im Rahmen der Sicherheitspläne,
- die Hilfe bei der gerichtlichen Ermittlung oder behördlichen - die Hilfe bei der gerichtlichen Ermittlung oder behördlichen
Untersuchung, Untersuchung,
- die Hilfe bei der Verwaltung im Rahmen der Entwicklung der Politik - die Hilfe bei der Verwaltung im Rahmen der Entwicklung der Politik
in Bezug auf den nationalen Sicherheitsplan oder die lokalen in Bezug auf den nationalen Sicherheitsplan oder die lokalen
Sicherheitspläne. Sicherheitspläne.
Der Begriff der konkreten Bedeutung kann ebenfalls durch nachträglich Der Begriff der konkreten Bedeutung kann ebenfalls durch nachträglich
getroffene Massnahmen gewahrt werden, durch die nicht gleich welche getroffene Massnahmen gewahrt werden, durch die nicht gleich welche
Information registriert wird und bleibt: angepasste Fristen zur Information registriert wird und bleibt: angepasste Fristen zur
Aufgliederung der Informationen, besondere Massnahmen für den Zugriff Aufgliederung der Informationen, besondere Massnahmen für den Zugriff
auf die Informationen, strikte Kontrolle der Qualität und Relevanz der auf die Informationen, strikte Kontrolle der Qualität und Relevanz der
Angaben durch die Direktion der nationalen Datenbank, das Angaben durch die Direktion der nationalen Datenbank, das
Kontrollorgan oder den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens. Kontrollorgan oder den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens.
Mit einigen Beispielen können die Bestandteile der konkreten Mit einigen Beispielen können die Bestandteile der konkreten
polizeilichen Bedeutung besser erfasst werden: polizeilichen Bedeutung besser erfasst werden:
- Man kann davon ausgehen, dass die in die Protokolle aufgenommene - Man kann davon ausgehen, dass die in die Protokolle aufgenommene
Information von konkreter Bedeutung ist. Der Sachbearbeiter beschreibt Information von konkreter Bedeutung ist. Der Sachbearbeiter beschreibt
ja die Informationen und Feststellungen in Bezug auf das Ereignis, von ja die Informationen und Feststellungen in Bezug auf das Ereignis, von
dem er Kenntnis genommen hat, sowie die Ermittlungen, die er dem er Kenntnis genommen hat, sowie die Ermittlungen, die er
diesbezüglich vornimmt. Dies gilt nicht für die Vernehmung, bei der diesbezüglich vornimmt. Dies gilt nicht für die Vernehmung, bei der
die Aussagen einer Drittperson wiedergegeben werden. Hier muss eine die Aussagen einer Drittperson wiedergegeben werden. Hier muss eine
gründliche Bewertung vorgenommen werden, bevor die Vernehmung in der gründliche Bewertung vorgenommen werden, bevor die Vernehmung in der
allgemeinen nationalen Datenbank registriert wird. Die Diskussion allgemeinen nationalen Datenbank registriert wird. Die Diskussion
bezieht sich also vielmehr auf die Information, die nicht in ein bezieht sich also vielmehr auf die Information, die nicht in ein
Protokoll aufgenommen worden ist. Protokoll aufgenommen worden ist.
- Die Informationen in Bezug auf nicht konkrete Fakten (« weiche » - Die Informationen in Bezug auf nicht konkrete Fakten (« weiche »
Informationen) können auch registriert werden. Der grundlegende Filter Informationen) können auch registriert werden. Der grundlegende Filter
ist der Polizeibeamte, der darüber urteilt, ob die Information, von ist der Polizeibeamte, der darüber urteilt, ob die Information, von
der er Kenntnis genommen hat, wichtig genug ist, um in einen der er Kenntnis genommen hat, wichtig genug ist, um in einen
Informationsbericht aufgenommen und dem Informationsknotenpunkt des Informationsbericht aufgenommen und dem Informationsknotenpunkt des
Bezirks (IKB) übermittelt zu werden. Das Grunddokument muss eine Bezirks (IKB) übermittelt zu werden. Das Grunddokument muss eine
deutliche Begründung enthalten, aufgrund deren bestimmte Gebilde mit deutliche Begründung enthalten, aufgrund deren bestimmte Gebilde mit
einem kriminellen Kontext in Verbindung gebracht werden könnten. einem kriminellen Kontext in Verbindung gebracht werden könnten.
Auch mit nachträglich getroffenen Massnahmen kann sichergestellt Auch mit nachträglich getroffenen Massnahmen kann sichergestellt
werden, dass dieser Begriff der konkreten Bedeutung berücksichtigt werden, dass dieser Begriff der konkreten Bedeutung berücksichtigt
wird, d.h. dass nicht gleich welche Information erhalten bleibt: wird, d.h. dass nicht gleich welche Information erhalten bleibt:
angepasste Fristen zur Aufgliederung der Informationen, besondere angepasste Fristen zur Aufgliederung der Informationen, besondere
Massnahmen für den Zugriff auf die Informationen, strikte Kontrolle Massnahmen für den Zugriff auf die Informationen, strikte Kontrolle
der Qualität und Relevanz der Angaben durch die Direktion der der Qualität und Relevanz der Angaben durch die Direktion der
nationalen Datenbank, das Kontrollorgan oder den Ausschuss für den nationalen Datenbank, das Kontrollorgan oder den Ausschuss für den
Schutz des Privatlebens. Schutz des Privatlebens.
- Das Sammeln von Informationen im Zusammenhang mit einem - Das Sammeln von Informationen im Zusammenhang mit einem
eingetretenen Ereignis, für das das Treffen von Massnahmen durch die eingetretenen Ereignis, für das das Treffen von Massnahmen durch die
Verwaltungsbehörde erforderlich werden kann, ist ein anderes Beispiel. Verwaltungsbehörde erforderlich werden kann, ist ein anderes Beispiel.
Einige Beispiele von Informationen, die von konkreter Bedeutung für Einige Beispiele von Informationen, die von konkreter Bedeutung für
die Ausführung der Polizeiaufträge sind, können hier aufgeführt die Ausführung der Polizeiaufträge sind, können hier aufgeführt
werden: werden:
- die Begehung eines Überfalls auf ein Bankinstitut (konkrete - die Begehung eines Überfalls auf ein Bankinstitut (konkrete
gerichtspolizeiliche Information), gerichtspolizeiliche Information),
- die Information eines Polizeispitzels über Pläne für einen - die Information eines Polizeispitzels über Pläne für einen
Raubüberfall auf eine Apotheke (nicht konkrete gerichtspolizeiliche Raubüberfall auf eine Apotheke (nicht konkrete gerichtspolizeiliche
Information), Information),
- die Ankündigung einer Demonstration in Brüssel während eines - die Ankündigung einer Demonstration in Brüssel während eines
Europagipfels (konkrete verwaltungspolizeiliche Information), Europagipfels (konkrete verwaltungspolizeiliche Information),
- die Information, wonach Hooligans ein Fussballspiel durch Angriffe - die Information, wonach Hooligans ein Fussballspiel durch Angriffe
auf die Fans der gegnerischen Mannschaft stören wollen (nicht konkrete auf die Fans der gegnerischen Mannschaft stören wollen (nicht konkrete
verwaltungspolizeiliche Information). verwaltungspolizeiliche Information).
2.4 Spezifische Regeln der Informationsverarbeitung 2.4 Spezifische Regeln der Informationsverarbeitung
2.4.1 Die allgemeine nationale Datenbank ist ein konzeptuelles Modell 2.4.1 Die allgemeine nationale Datenbank ist ein konzeptuelles Modell
auf den beiden Ebenen der integrierten Polizei: auf der lokalen Ebene auf den beiden Ebenen der integrierten Polizei: auf der lokalen Ebene
(die lokale Polizei) und der föderalen Ebene (die föderale Polizei mit (die lokale Polizei) und der föderalen Ebene (die föderale Polizei mit
ihren föderalen und dekonzentrierten Diensten). ihren föderalen und dekonzentrierten Diensten).
2.4.2 Es gibt nur eine allgemeine nationale Datenbank (konkrete und 2.4.2 Es gibt nur eine allgemeine nationale Datenbank (konkrete und
nicht konkrete verwaltungs- und gerichtspolizeiliche Informationen) nicht konkrete verwaltungs- und gerichtspolizeiliche Informationen)
mit einer absoluten Informationspflicht für alle betroffenen mit einer absoluten Informationspflicht für alle betroffenen
Polizeibeamten (ausser in Ausnahmefällen) durch eine maximale und Polizeibeamten (ausser in Ausnahmefällen) durch eine maximale und
strukturierte Übermittlung der Informationen. strukturierte Übermittlung der Informationen.
2.4.3 Der Bedarf an Informationen muss in die tägliche Arbeit des 2.4.3 Der Bedarf an Informationen muss in die tägliche Arbeit des
Polizisten integriert werden. Polizisten integriert werden.
2.4.4 Eine bestimmte Anzahl Entscheidungen dürfen nicht von 2.4.4 Eine bestimmte Anzahl Entscheidungen dürfen nicht von
demjenigen, der das Protokoll aufnimmt, oder vom Sachbearbeiter demjenigen, der das Protokoll aufnimmt, oder vom Sachbearbeiter
getroffen werden (z.B. eine Massnahme, die einer Person gegenüber zu getroffen werden (z.B. eine Massnahme, die einer Person gegenüber zu
treffen ist). Sie erfordern also eine « Validierungsstufe ». treffen ist). Sie erfordern also eine « Validierungsstufe ».
2.4.5 Der Zugriff auf die Informationen für befugte Behörden und 2.4.5 Der Zugriff auf die Informationen für befugte Behörden und
Polizeidienste wird je nach Art der Information gestaltet, indem Polizeidienste wird je nach Art der Information gestaltet, indem
Benutzungskodes und/oder Bewertungsschemen eingeführt werden. Die Benutzungskodes und/oder Bewertungsschemen eingeführt werden. Die
Polizeidienste und die zuständigen Gerichtsbehörden sollten auf Polizeidienste und die zuständigen Gerichtsbehörden sollten auf
gleiche Weise einen maximalen Zugriff auf die Informationen bekommen. gleiche Weise einen maximalen Zugriff auf die Informationen bekommen.
2.4.6 Die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 2.4.6 Die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten und seines Ausführungserlasses steht ebenfalls personenbezogener Daten und seines Ausführungserlasses steht ebenfalls
im Mittelpunkt. im Mittelpunkt.
2.5 Einrichtung der allgemeinen nationalen Datenbank 2.5 Einrichtung der allgemeinen nationalen Datenbank
2.5.1 Grundlagen 2.5.1 Grundlagen
Die Organisation und Arbeitsweise der allgemeinen nationalen Datenbank Die Organisation und Arbeitsweise der allgemeinen nationalen Datenbank
sind eng mit den Arbeitsverfahren der verschiedenen auf zwei Ebenen sind eng mit den Arbeitsverfahren der verschiedenen auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienste verbunden. Bei diesen strukturierten integrierten Polizeidienste verbunden. Bei diesen
Arbeitsverfahren werden nämlich die einsatzbezogenen Informationen Arbeitsverfahren werden nämlich die einsatzbezogenen Informationen
erzeugt und benutzt. erzeugt und benutzt.
Wenn man von diesem Grundsatz ausgeht, hat die Polizeireform ebenfalls Wenn man von diesem Grundsatz ausgeht, hat die Polizeireform ebenfalls
zum Ziel, eine wirksamere und leistungsstärkere zum Ziel, eine wirksamere und leistungsstärkere
Informationsverarbeitung einzurichten, bei der jeder Polizeibeamte Informationsverarbeitung einzurichten, bei der jeder Polizeibeamte
seine Rolle erfüllen muss. Es ist folglich unabdingbar, dass jeder seine Rolle erfüllen muss. Es ist folglich unabdingbar, dass jeder
Dienst, ob lokal oder föderal, sich mit vollem Einsatz in die Dienst, ob lokal oder föderal, sich mit vollem Einsatz in die
Verwirklichung dieses Informationsflusses, d.h. in eine gute Verwirklichung dieses Informationsflusses, d.h. in eine gute
Ausführung der ihm aufgetragenen Aufgaben, einbringt. Ausführung der ihm aufgetragenen Aufgaben, einbringt.
2.5.2 Informationsfluss 2.5.2 Informationsfluss
Der Datenfluss, mit dem die Informationsverarbeitung möglich wird - Der Datenfluss, mit dem die Informationsverarbeitung möglich wird -
d.h. das Sammeln, Auswerten, Registrieren, Erfassen, Übermitteln, d.h. das Sammeln, Auswerten, Registrieren, Erfassen, Übermitteln,
Aufbewahren, Löschen und Archivieren sowie das Abfragen und Mitteilen Aufbewahren, Löschen und Archivieren sowie das Abfragen und Mitteilen
der Daten - kann im Rahmen der Polizeiarbeit in mehrere Stufen der Daten - kann im Rahmen der Polizeiarbeit in mehrere Stufen
aufgeteilt werden: aufgeteilt werden:
- Kenntnisnahme der Information, - Kenntnisnahme der Information,
- Informationsverarbeitung, - Informationsverarbeitung,
- Arbeitsverfahren, die aus der Verarbeitung abgeleitet sind, - Arbeitsverfahren, die aus der Verarbeitung abgeleitet sind,
- Nutzung der Daten der AND (und angeschlossenen Datenbanken). - Nutzung der Daten der AND (und angeschlossenen Datenbanken).
Diese Stufen werden ausführlich in den Übergangsrichtlinien dargelegt, Diese Stufen werden ausführlich in den Übergangsrichtlinien dargelegt,
die dem vorliegenden Rundschreiben als Anlage beiliegen. die dem vorliegenden Rundschreiben als Anlage beiliegen.
2.6 Begrenzung der Einrichtung besonderer Datenbanken 2.6 Begrenzung der Einrichtung besonderer Datenbanken
Gemäss den Artikeln 44/4, 44/6 und 44/7 muss jede Information, die von Gemäss den Artikeln 44/4, 44/6 und 44/7 muss jede Information, die von
den Polizeidiensten gesammelt worden ist, an die allgemeine nationale den Polizeidiensten gesammelt worden ist, an die allgemeine nationale
Datenbank weitergeleitet werden. Im Gesetz wird für die Polizeidienste Datenbank weitergeleitet werden. Im Gesetz wird für die Polizeidienste
die Möglichkeit vorgesehen, unter besonderen Umständen und nach die Möglichkeit vorgesehen, unter besonderen Umständen und nach
vorheriger Mitteilung an das Kontrollorgan Datenbanken einzurichten. vorheriger Mitteilung an das Kontrollorgan Datenbanken einzurichten.
Die Einrichtung von besonderen Datenbanken durch die Polizeidienste Die Einrichtung von besonderen Datenbanken durch die Polizeidienste
ist während der Übergangsperiode, in der die Texte zur Ausführung des ist während der Übergangsperiode, in der die Texte zur Ausführung des
Gesetzes ausgearbeitet werden, einem Moratorium unterworfen, ausser Gesetzes ausgearbeitet werden, einem Moratorium unterworfen, ausser
der Beratung mit der Direktion der nationalen Datenbank (DSB). der Beratung mit der Direktion der nationalen Datenbank (DSB).
3. VERANTWORTLICHKEITEN 3. VERANTWORTLICHKEITEN
3.1 Polizeibehörden 3.1 Polizeibehörden
Neben den in Artikel 44/1 erwähnten Behörden wird in Kürze das in Neben den in Artikel 44/1 erwähnten Behörden wird in Kürze das in
Artikel 44/7 genannte Kontrollorgan eingerichtet werden. Artikel 44/7 genannte Kontrollorgan eingerichtet werden.
Die vorläufigen Zuständigkeiten der aufgrund des Gesetzes vom 7. Die vorläufigen Zuständigkeiten der aufgrund des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 eingesetzten Aufsichtsmagistraten werden ausführlich Dezember 1998 eingesetzten Aufsichtsmagistraten werden ausführlich
dargelegt im Rundschreiben Nr. 3/2001 des Kollegiums der dargelegt im Rundschreiben Nr. 3/2001 des Kollegiums der
Generalprokuratoren, abgeändert durch das gemeinsame Rundschreiben des Generalprokuratoren, abgeändert durch das gemeinsame Rundschreiben des
Ministers der Justiz und des Kollegiums der Generalprokuratoren über Ministers der Justiz und des Kollegiums der Generalprokuratoren über
die Föderalstaatsanwaltschaft. die Föderalstaatsanwaltschaft.
3.2 Polizeidienste 3.2 Polizeidienste
Durch die Verwirklichung der Informationsverarbeitung ist die Durch die Verwirklichung der Informationsverarbeitung ist die
allgemeine nationale Datenbank ein Instrument für die Polizisten vor allgemeine nationale Datenbank ein Instrument für die Polizisten vor
Ort. Als Lieferanten und Endbenutzer der Informationen sind sie die Ort. Als Lieferanten und Endbenutzer der Informationen sind sie die
wichtigsten betroffenen Akteure. wichtigsten betroffenen Akteure.
Verantwortlich sind der Generaldirektor der Generaldirektion der Verantwortlich sind der Generaldirektor der Generaldirektion der
Operativen Unterstützung und seine Mitarbeiter, die mit der Verwaltung Operativen Unterstützung und seine Mitarbeiter, die mit der Verwaltung
auf funktioneller (Direktion der nationalen Datenbank - DSB) und auf funktioneller (Direktion der nationalen Datenbank - DSB) und
technischer Ebene (Direktion der Telematik - DST) beauftragt sind. technischer Ebene (Direktion der Telematik - DST) beauftragt sind.
Gemäss der Integrationslogik ist der Generaldirektor der Operativen Gemäss der Integrationslogik ist der Generaldirektor der Operativen
Unterstützung unter der Koordination des Generalkommissars den Unterstützung unter der Koordination des Generalkommissars den
Ministern gegenüber für die Organisation der Informationsverwaltung Ministern gegenüber für die Organisation der Informationsverwaltung
verantwortlich. verantwortlich.
Die allgemeine nationale Datenbank wird in einer Dienststelle Die allgemeine nationale Datenbank wird in einer Dienststelle
verwaltet, die unter der Leitung eines Dienstleiters und eines verwaltet, die unter der Leitung eines Dienstleiters und eines
beigeordneten Dienstleiters steht. Einer von beiden ist Mitglied der beigeordneten Dienstleiters steht. Einer von beiden ist Mitglied der
föderalen Polizei und der andere gehört der lokalen Polizei an. föderalen Polizei und der andere gehört der lokalen Polizei an.
4. ÜBERGANGSRICHTLINIEN 4. ÜBERGANGSRICHTLINIEN
4.1 Übergangsregelung 4.1 Übergangsregelung
Die Übergangsrichtlinien in der Anlage bilden ein wahres « Handbuch » Die Übergangsrichtlinien in der Anlage bilden ein wahres « Handbuch »
für die Verwaltung der polizeilichen Informationen und umfassen die für die Verwaltung der polizeilichen Informationen und umfassen die
Regelung für die Arbeitsweise der allgemeinen nationalen Datenbank. Regelung für die Arbeitsweise der allgemeinen nationalen Datenbank.
Diese Regelung ist folgendermassen aufgebaut: Diese Regelung ist folgendermassen aufgebaut:
- Sie enthält 4 Bücher: - Sie enthält 4 Bücher:
a) Buch 1: Verwaltung der gerichtspolizeilichen Informationen, a) Buch 1: Verwaltung der gerichtspolizeilichen Informationen,
b) Buch 2: Verwaltung der verwaltungspolizeilichen Informationen, b) Buch 2: Verwaltung der verwaltungspolizeilichen Informationen,
c) Buch 3: Verwaltung der strassenverkehrspolizeilichen Informationen, c) Buch 3: Verwaltung der strassenverkehrspolizeilichen Informationen,
d) Buch 4: Richtlinien in Bezug auf den Schutz des Privatlebens (noch d) Buch 4: Richtlinien in Bezug auf den Schutz des Privatlebens (noch
nicht verteilt). nicht verteilt).
- Jedes dieser Bücher wird gleichartig strukturiert: - Jedes dieser Bücher wird gleichartig strukturiert:
a) allgemeine Beschreibung der Leitlinien für die Sammlung und a) allgemeine Beschreibung der Leitlinien für die Sammlung und
Verarbeitung der polizeilichen Informationen; in dieser Erläuterung Verarbeitung der polizeilichen Informationen; in dieser Erläuterung
wird auch auf eine Reihe von Merkblättern verwiesen, wird auch auf eine Reihe von Merkblättern verwiesen,
b) Merkblätter pro Thema, in denen die genauen Richtlinien angegeben b) Merkblätter pro Thema, in denen die genauen Richtlinien angegeben
sind, die man einhalten muss, um den Datenfluss korrekt durchzuführen. sind, die man einhalten muss, um den Datenfluss korrekt durchzuführen.
Dieses « Handbuch » soll ausbaufähig sein und zunächst vor allem die Dieses « Handbuch » soll ausbaufähig sein und zunächst vor allem die
dringendsten und kurzfristig unentbehrlichen Richtlinien enthalten. Es dringendsten und kurzfristig unentbehrlichen Richtlinien enthalten. Es
wird allmählich ergänzt werden. Da es modular zusammengestellt ist, wird allmählich ergänzt werden. Da es modular zusammengestellt ist,
wird es genügen, die neuen Merkblätter hinzuzufügen und, falls nötig, wird es genügen, die neuen Merkblätter hinzuzufügen und, falls nötig,
überholte Merkblätter zu ersetzen. überholte Merkblätter zu ersetzen.
4.2 Bestehende Anwendungen 4.2 Bestehende Anwendungen
In Bezug auf die Benutzung der bestehenden Polizeianwendungen (ISLP, In Bezug auf die Benutzung der bestehenden Polizeianwendungen (ISLP,
Polis-Brigade, PV-Register, die zentralen Anwendungen der Nationalen Polis-Brigade, PV-Register, die zentralen Anwendungen der Nationalen
Kriminaldatenbank,...) werden die bereits verteilten Handbücher und Kriminaldatenbank,...) werden die bereits verteilten Handbücher und
Vademekums weiterhin in den betreffenden Polizeidiensten benutzt. Vademekums weiterhin in den betreffenden Polizeidiensten benutzt.
4.3 Begleitmassnahmen und Kontaktstelle 4.3 Begleitmassnahmen und Kontaktstelle
4.3.1 Die Durchführung der Übergangsrichtlinien wird begleitet werden. 4.3.1 Die Durchführung der Übergangsrichtlinien wird begleitet werden.
Informations- und Förderungslehrgänge werden organisiert. Genaue Informations- und Förderungslehrgänge werden organisiert. Genaue
Auskünfte über diese Lehrgänge werden Ihnen zu gegebener Zeit Auskünfte über diese Lehrgänge werden Ihnen zu gegebener Zeit
mitgeteilt. mitgeteilt.
4.3.2 Die Kontaktstelle für die Unterstützung bei der Durchführung der 4.3.2 Die Kontaktstelle für die Unterstützung bei der Durchführung der
Übergangsrichtlinien befindet sich innerhalb der Generaldirektion der Übergangsrichtlinien befindet sich innerhalb der Generaldirektion der
Operativen Unterstützung der Föderalen Polizei bei der Direktion der Operativen Unterstützung der Föderalen Polizei bei der Direktion der
nationalen Datenbank (DSB). nationalen Datenbank (DSB).
Allgemeine Kontaktstelle: Allgemeine Kontaktstelle:
Direktion der nationalen Datenbank (DSB) Direktion der nationalen Datenbank (DSB)
rue Fritz Toussaint 47 rue Fritz Toussaint 47
1050 Brüssel 1050 Brüssel
Tel.: 02-642 78 39 Tel.: 02-642 78 39
Fax: 02-642 76 38 Fax: 02-642 76 38
Wir bitten Sie, alle Mitglieder der Polizeidienste über Voraufgehendes Wir bitten Sie, alle Mitglieder der Polizeidienste über Voraufgehendes
zu informieren zu informieren
Die vorliegende gemeinsame Richtlinie tritt in Kraft am Tag ihrer Die vorliegende gemeinsame Richtlinie tritt in Kraft am Tag ihrer
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt . Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt .
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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